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German — 2006 Huququllah das Recht Gottes.txt
Huqúqu’lláh - Das Recht Gottes
 
Ein Leitfaden
 
Bahá’i-Verlag
Deutsch aufgrund der beiden Dokumente “A Codification of the Law of Huqúqu’lláh” und “A History of the Development of the Institution for the Huqúqu’lláh” der Forschungsabteilung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom März 1987, mit einem Vorwort des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’i in Deutschland e.V. im Mai 1987 herausgegeben; 2. revidierte Auflage. Die Rede von Dr. ‘Alí-Muhammad Varqá, “Huqúqu’lláh - The Right of God”, anläßlich der Sechsten Internationalen Bahá’i-Tagung am 1. Mai 1988 erschien 1989 auf englisch im Bahá’i Publishing Trust, London.
 
© Bahá’i-Verlag GmbH
D-6238 Hofheim-Langenhain 1993 - 150
ISBN 3-87037-287-7
[451-13]
 
Inhalt
Vorwort des Nationalen Geistigen Rates der Bahá’i in Deutschland   5
Systematische Darstellung des Huqúqu’lláh-Gesetzes  7
Huqúqu’lláh -- Eine Institution in der Entwicklung   16
‘Alí-Muhammad Varqá, Huqúqu’lláh -- Das Recht Gottes   25
 
 
Vorwort
 
Um alle Bahá’i in ihrem Verständnis für das Gesetz des Huqúqu’lláh zu vertiefen und sie bei ihren Studien anzuleiten, hat die Forschungsabteilung des Bahá’i-Weltzentrums auf Wunsch des Universalen Hauses der Gerechtigkeit eine einfache Zusammenfassung und systematische Darstellung dieses Gesetzes erstellt. Die beigefügten Quellenangaben beziehen sich auf die Textzusammenstellung über “Huqúqu’lláh” vom Juni 1985, die erstmals im Januar 1987 auf deutsch erschien.
Des weiteren hat die Forschungsabteilung eine kurze Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der für dieses Gesetz geschaffenen Institution verfaßt, die die weitreichende Bedeutung dieses göttlichen Gesetzes deutlich aufzeigt.
Das Studium dieses Materials wird sicherlich dazu beitragen, daß wir den Sinn dieses einzigartigen Gesetzes begreifen lernen und daß uns die Befolgung dieses Gesetzes zum Herzensbedürfnis wird.
Der Nationale Geistige Rat der Bahá’i in Deutschland
 
 
 
 
 
Systematische Darstellung des Huqúqu’lláh-Gesetzes (Ausgearbeitet von der Forschungsabteilung des Unversalen Hauses der Gerechtigkeit, März 1987; im auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit überarbeitet 1999)
 
I. Einleitung
 
Die Huqúqu’lláh “das Recht Gottes” ist ein bedeutendes Gesetz (7) (Die in Klammern gesetzten Zahlen beziehen sich auf die Zitatnummern der vom Universalen Haus der Gerechtigkeit herausgegebenen Textzusammenstellung Huqúqu’lláh. Die krönende Zier aller Ernten der Welt, 2. Aufl., Hofheim-Langenhain 1993)  und eine heilige Institution (75). Im Heiligsten Buch (Kitáb-i-Aqdas) niedergelegt, ist es ein Stützpfeiler der Weltordnung Bahá’u’lláhs. Es wirkt sich weithin aus, von der gesteigerten Wohlfahrt des einzelnen Menschen bis hin zur gefestigten Amtsgewalt und erweiterten Tätigkeit des Oberhaupts unseres Glaubens. Mit der Erschließung einer plan- und regelmäßig sprudelnden Einnahmequelle für die Zentralinstitution der Sache Gottes sichert Bahá’u’lláh dem Weltzentrum Seines Glaubens die Mittel für eine unabhängige, entschiedene Amtsausübung.
            Bahá’u’lláh weist dieses Gesetz als das Recht Gottes aus und betont damit erneut, daß die Beziehung zwischen den Menschen und ihrem Schöpfer im wesentlichen ein auf gegenseitige Versprechen und Verpflichtungen gegründeter Bund ist. Indem Er innerhalb der Sache Gottes die zentrale Autorität, der sich alle zuwenden müssen, zum Empfänger dieses Rechtes bestimmt, schafft Er eine unmittelbare, notwendige, im Gefüge Seiner Weltordnung einzigartige Verbindung zwischen jedem einzelnen Gläubigen und dem Oberhaupt seines Glaubens. Den Freunden verhilft dieses Gesetz zur Erkenntnis, wie ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf die Stufe göttlicher Annehmbarkeit emporgehoben wird. So ist es ein Mittel zur Läuterung ihres Wohlstands, ein Magnet für Gottes Segen. Innerhalb der allgemeinen Leitlinien ist es eine reine Gewissenssache zwischen dem einzelnen und Gott (8, 104), wie die Huqúqu’lláh berechnet und entrichtet wird. Jedes Nachsuchen oder Einfordern der Huqúqu’lláh ist verboten (8, 9, 38, 74, 96, 104); nur Aufrufe, Erinnerungen und Ermunterungen allgemeiner Art sind unter der Aufsicht der Institutionen des Glaubens erlaubt (38, 70, 99, 104, 107). Daß die Einhaltung und Durchführung dieses für das materielle Wohlergehen der sich entwickelnden Bahá’i-Gemeinschaft so entscheidenden Gesetzes auf diese Weise vollständig dem Glauben und Gewissen des einzelnen überlassen wird, erhärtet und beleuchtet das, was der geliebte Meister als die geistige Lösung wirtschaftlicher Probleme bezeichnete. So wirkt sich das Huqúqu’lláh-Gesetz auf die Umsetzung einer ganzen Reihe von Glaubensgrundsätzen aus - etwa die Beseitigung übermäßigen Reichtums und nackter Not oder die gerechtere Verteilung der Hilfsquellen - in dem Maße, wie die Freunde sich zunehmend für die Befolgung dieses Gesetzes verantwortlich fühlen.
            Die Grundlagen des Huqúqu’lláh-Gesetzes sind im Kitáb-i-Aqdas verkündet. Weitere eingehende Darstellungen seiner Merkmale sind in anderen Schriften Bahá’u’lláhs, in Sendschreiben ‘Abdu’l-Bahás sowie in Briefen Shoghi Effendis zu finden, größtenteils als Antworten auf Fragen der Freunde. Die wichtigsten Aussagen wurden von der Forschungsabteilung gesondert veröffentlicht. (vgl. Huqúqu’lláh - ...die krönende Zier aller Ernten der Welt..., Hofheim-Langenhain 1987, 2001.)  Das Studium dieser Zusammenstellung macht deutlich, daß das Huqúqu’lláh-Gesetz in fortschreitendem Umfang angewandt wurde; das wird auch künftig so sein in dem Maße, wie seine Auswirkungen und ergänzenden Bestimmungen erläutert werden.
            Die nachfolgenden Ausführungen sind ein vorläufiger Versuch, die in den Schriften enthaltenen Informationen zum Thema Huqúqu’lláh systematisch darzustellen. Betont werden muß dabei, daß die Freunde keinesfalls versucht sein sollten, in diese Darstellung ein Element der Unbeweglichkeit oder eine abschließende Gesamtaussage hineinzulesen. Die Freunde, die Bahá’u’lláh, dem Meister und Shoghi Effendi Fragen stellten, lebten in einem Land und zu einer Zeit mit viel einfacheren wirtschaftlichen Systemen und Beziehungen als die heutigen. Was wir aus den Antworten lernen können, sind klare Leitsätze, deren Anwendung auf veränderte, komplexere Verhältnisse der Überlegung bedarf. Das Thema wird das Universale Haus der Gerechtigkeit in einer sich nach den Erfordernissen entfaltenden Gesetzgebung zweifellos lange Zeit hindurch beschäftigen. Während sich die vierte Epoche des Gestaltenden Zeitalters unseres Glaubens vor den Blicken einer immer aufmerksameren Menschheit entfaltet, wird die allgemeine Übernahme der Huqúqu’lláh-Pflicht durch die Freunde ein deutliches Kennzeichen dafür sein, daß die Gemeinde des Größten Namens in aller Welt eine neue Stufe geistiger Reife erlangt hat.
 
II. Eine Gnade von Gott
 
Obwohl Gott von allem Erschaffenen völlig unabhängig ist, hat Er uns in Seiner Gnadenfülle dieses Gesetz gegeben (7, 10, 63), da der Fortschritt und die Förderung der Sache Gottes von materiellen Mitteln abhängen (1). Der Gehorsam gegenüber diesem Gesetz befähigt den Gläubigen, fest und standhaft im Bunde zu sein (63), hält eine Belohnung in jeder der Welten Gottes bereit (7) und ist eine einzigartige Prüfung des wahren Glaubens (62).
Die Huqúqu’lláh müssen freudig und ohne Zögern dargebracht werden (2, 9, 32). Werden die Huqúqu’lláh in diesem Geist dargeboten, verleiht es den Freunden Wohlstand und Schutz, läutert ihren irdischen Besitz (20, 31, 42, 46, 48, 100) und befähigt sie samt ihren Nachkommen, aus den Früchten eigener Bemühungen Nutzen zu ziehen (48).
 
III. Die Ermittlung der Huqúqu’lláh
 
Das gesamte Vermögen eines Gläubigen unterliegt mit Ausnahme bestimmter Gegenstände ein einziges Mal der Huqúqu’lláh-Zahlung.
 
A.        Von der Huqúqu’lláh-Veranlagung sind befreit:
            1.         die Wohnung und deren notwendige (Siehe Abschnitt III.C.1.)     Einrichtungen (11).
            2.         die gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsausstattung, die zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts notwendig ist (12, 67, 68).
 
B.        Fälligkeit der Zahlung:
            1.         Die Huqúqu’lláh sind zu zahlen, sobald das abgabepflichtige Vermögen einer Person den Gegenwert von 19 Mithqál Gold erreicht oder übersteigt (18, 19, 30). (19 Mithqál Gold entsprechen ungefähr 2,2 Troyunzen oder ungefähr 69,2 Gramm (87, 105, 110). [Derzeit – Juni 2001 - entspricht dies etwa 708,95 US$].
            a. Die zu entrichtende Summe beträgt 19% des Wertes des abgabepflichtigen Vermögens (10, 14).
            b. Die Zahlung wird für ganze Einheiten von 19 Mithqál Gold fällig (15).
 
2.         Die Huqúqu’lláh ist für weitere Einheiten von 19 Mithqál Gold fällig, wenn das in der Folge erworbene Eigentum nach Abzug der jährlichen Ausgaben den Wert des abgabepflichtigen Vermögens entsprechend erhöht. Zu den abzugsfähigen Ausgaben gehören:
            a. die allgemeinen Lebenshaltungskosten (65, 66, 69, 78).
            b. Verluste und Kosten, die beim Verkauf von Besitztümern entstehen (113).
            c. an die öffentliche Hand bezahlte Steuern und Abgaben (78).
 
3.         Wer ein Geschenk erhält oder eine Erbschaft antritt, hat dieses seinem Vermögen hinzuzurechnen und dessen Gesamtwert ebenso zu vermehren, wie wenn sein Jahreseinkommen die Ausgaben überstiege (111).
 
4.         Steigt ein Gut im Wert, so ist die Huqúqu’lláh auf den Zuwachs erst bei Realisierung, z. B. bei Verkauf, fällig.
 
5.         Verliert ein Vermögen an Wert, wenn etwa die jährlichen Ausgaben die Einnahmen übersteigen, so wird das Huqúqu’lláh erst wieder fällig, nachdem der Verlust ausgeglichen wurde und der Gesamtwert des abgabepflichtigen Vermögens zunahm (15-19, 30, 65-68, 78, 108, 111).
 
6.         Die Tilgung von Schulden genießt Vorrang vor der Zahlung des Huqúqu’lláh (22).
 
7.         Die Zahlung des Huqúqu’lláh hängt davon ab, ob es dem Betreffenden finanziell möglich ist, seiner Verpflichtung nachzukommen (24).
 
8.         Stirbt ein Gläubiger, wird seine restliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Huqúqu’lláh auf folgende Weise erfüllt:
            a. Vorrang gegenüber dem Nachlaß haben die Beerdigungskosten (22).
            b. Als zweites sind die Schulden des Verstorbenen zu bezahlen (13).
            c. Danach sollte das für das Vermögen noch fällige Huqúqu’lláh bezahlt werden. Zur Feststellung des Vermögenswertes, für den noch kein Huqúqu’lláh bezahlt worden ist, sind u. a. vom Vermögen abzuziehen:
       - Beerdigungskosten (22),  
       - Schulden des Verstorbenen (13),   
       - Wertverluste bei der Veräußerung der Erbmasse (103) und   
       - bei der Veräußerung der Erbmasse entstandene Kosten (103).
 
C.   Weitere Anmerkungen zur Ermittlung des Huqúqu’lláh
1.         Die Entscheidung darüber, welche Ausgaben »notwendig« und somit bei der Berechnung des jährlichen Vermögenszuwachses abzuziehen sind, ist dem einzelnen überlassen. Dies gilt ebenfalls für die »erforderlichen« Einrichtungsgegenstände, die von der Zahlung der Huqúqu'lláh ausgenommen sind (57, 65-67, 69, 78,80,104-106,112).
 
 
2.         Obwohl auf die jährliche Huqúqu’lláh-Zahlung hingewiesen wird, liegen Zeitpunkt und Art der Zahlung im Ermessen des einzelnen Gläubigen. Es besteht demnach keine Verpflichtung, zur Erfüllung der laufenden Huqúqu’lláh-Pflicht Vermögenswerte übereilt zu veräußern (103).
 
3.         Ehemann und Ehefrau entscheiden frei darüber, ob sie ihrer Huqúqu’lláh-Verpflichtung gemeinsam oder einzeln nachkommen wollen (109, 110).
 
4.         Die Huqúqu’lláh-Abrechnung sollte von anderen Spenden getrennt bleiben, da die Verfügung über den Huqúqu’lláh-Fonds dem Beschluß der Zentralinstanz der Sache Gottes, an die sich alle wenden müssen, unterliegt, während bei Spenden für andere Fonds der Spender den Verwendungszweck selbst bestimmen kann.
 
5.         Die Huqúqu’lláh-Zahlung hat Vorrang sowohl vor Spenden für andere Fonds des Glaubens (78, 79, 97, 100) als auch vor Kosten einer Pilgerreise (31). Es ist jedoch dem Ermessen des Gläubigen überlassen, ob er seine Beiträge zum Fonds als Kosten behandelt oder nicht, wenn er seinen jährlichen Vermögenszuwachs ermittelt, um seine Huqúqu’lláh-Schuld zu errechnen (105).
 
D. Zusätzliche Anmerkungen auf Grundlage der ersten Ergänzung zur Kompilation:
 
       1. Dem Gläubigen steht frei zu entscheiden, ob er Beiträge für die Bahä'i-Fonds als Ausgaben behandelt, oder nur von Beträgen spendet, für die bereits die Huqúqu’lláh bezahlt wurden. Es besteht auch die Möglichkeit, einige Beiträge auf die eine und andere auf die zweite Art zu behandeln (E8).
       2.  Es ist nicht möglich, stellvertretend für einen anderen Gläubigen die Pflicht der Bezahlung der Huqúqu’lláh zu übernehmen, die Huqúqu’lláh h zweckgebunden oder zu Ehren eines anderen zu leisten (E10).
       3. Unter das Gesetz der Huqúqu’lláh fallen nur einzelne Gläubige, keine Bahä'i-Institutionen oder -Körperschaften (E11).
       4. Obwohl das Gesetz einen gewissen zeitlichen Spielraum bei der Bezahlung der Huqúqu’lláh vorsieht, ist es vorzuziehen, daß die Huqúqu’lláh zu Lebzeiten eines Gläubigen beglichen werden, wann immer sie anfallen. Im Testament braucht dann lediglich für die Huqúqu’lláh-Zahlung Vorsorge getroffen werden, die sich aus der Schlussbilanz für den Todestag ergibt (E12)
       5. Im Laufe seines Lebens sollte jeder Gläubige lernen, wie die Huqúqu’lláh zu berechnen sind, und er sollte Vorsorge treffen, dass der bei seinem Tod verbleibende Rest beglichen wird (E12)
 
IV. Die Anwendbarkeit des Huqúqu’lláh-Gesetzes
 
       Viele Jahrzehnte lang galt das heilige Gesetz der Huqúqu’lláh nur für die Gläubigen des Mittleren Ostens. Zu Beginn des Heiligen Jahres, anläßlich des hundertsten Todestages Bahá'u'lláhs, Ridván 1992, setzte das Universale Haus der Gerechtigkeit dieses Gesetz weltweit in Kraft.
 
 
V. Zahlungsempfänger
 
Das Huqúqu’lláh ist normalerweise an den Treuhänder für das Huqúqu’lláh, seine Helfer oder deren ernannte Vertreter zu zahlen (35, 58). Diese Personen stellen Quittungen aus und leiten die Beträge an das Weltzentrum weiter (56).
 
VI. Verwaltung des Huqúqu’lláh
 
Beschlüsse über notwendige Regelungen in Bezug auf das Huqúqu’lláh (88, 107) sowie über dessen Verwendung liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Zentralinstanz der Sache Gottes. Das Huqúqu’lláh kann für wohltätige (65, 68, 78) oder andere der Sache Gottes dienliche Zwecke eingesetzt werden (80, 84).
 
Huqúqu’lláh
 
Eine Institution in der Entwicklung (eine Darstellung der Forschungsabteilung des Bahá'í-Weltzentrums vom März 1987)
 
In einem Sendschreiben führt Bahá’u’lláh aus, daß das Gesetz über das Huqúqu’lláh in seiner Bedeutung unmittelbar auf die beiden großen Pflichten der Erkenntnis Gottes und der Standhaftigkeit in Seiner Sache folgt, und doch sind die Einführung und die Anwendung dieses Gesetzes durch Güte, Verzeihung, Nachsicht und Großmut gekennzeichnet. Obwohl es sich mit den materiellen Dingen dieser Welt befaßt, zählt es wie Beten und Fasten zu denjenigen Pflichten, die der einzelnen Seele auferlegt sind, für deren Erfüllung jeder Gläubige unmittelbar Gott gegenüber verantwortlich ist und die deshalb nicht den Strafen oder Auflagen Seiner Institutionen in dieser Welt unterliegen. So ist dieses Gesetz Ausdruck der Prioritäten, die Bahá’u’lláh bei den Pflichten der Menschheit sieht: Zuerst kommt das Geistige, dann das Materielle, wie wichtig letzteres in der Praxis auch sein mag.
       Nachdem auf eindringliche Bitten der Freunde hin der Kitáb-i-Aqdas offenbart worden war, erlaubte Bahá’u’lláh einige Zeit die Veröffentlichung nicht, und selbst als einige ergebene Freunde vom Huqúqu’lláh-Gesetz erfuhren und Zahlungen entrichten wollten, wurden diese nicht angenommen. Bahá’u’lláhs Sendbriefe zeigen Sein klares Bewußtsein für die Art und Weise, wie in der Vergangenheit materieller Reichtum die Religion Gottes zu entehren vermochte. Lieber ließ Er den Glauben alle materiellen Vorteile opfern, als daß dessen reine Würde im geringsten beschmutzt würde. Für alle Zeiten ist damit allen Bahá’i-Institutionen eine Lehre erteilt.
       Andererseits sind nach den Worten des geliebten Hüters die Fonds das Lebensblut der Sache Gottes. Gott selbst hat, wie Bahá’u’lláh es ausdrückt, Errungenschaften von materiellen Mitteln abhängig gemacht. Als das Verständnis der Freunde wuchs, gestattete Er daher die Entgegennahme des Huqúqu’lláh, falls der Geber das Anerbieten freiwillig, freudig und bewußt darbrachte.
       Zur Entgegennahme des Huqúqu’lláh schuf Bahá’u’lláh eine der großen Institutionen des Glaubens, die Huqúqu’lláh-Treuhandschaft.
       Der erste, der mit der Ernennung zum Treuhänder des Huqúqu’lláh beehrt wurde, war Jináb-i-Sháh Muhammad aus Manshád in der Provinz Yazd, der schließlich von der Gesegneten Schönheit den Titel Amínu’l-Bayán (Treuhänder des Bay n.)     erhielt. Hájí Sháh Muhammad hatte den Glauben in der Frühzeit angenommen und wurde der Gnade teilhaftig, in Baghdád in die Gegenwart Bahá’u’lláhs zu gelangen. Das in seinem Herzen entbrannte Liebesfeuer ließ ihn an der Schwelle seines Geliebten ungeduldig seine Dienste anbieten. Davon ließ er bis zum letzten Augenblick seines Lebens nicht ab; er opferte sein ganzes Hab und Gut auf dem Pfad des Dienstes. Belastet von Mühsal, Gefahr und Mangel an Mitteln, trug dieser zuverlässige Diener Bahá’u’lláhs auf einer Reise nach der anderen die Huqúqu’lláh-Gaben der Freunde und ihre Bittschriften in die Heilige Gegenwart und brachte ihnen auf dem Rückweg Neuigkeiten und Sendschreiben von der Gesegneten Vollkommenheit.
       Eine der heiligsten Amínu’l-Bayán anvertrauten Aufgaben war, in den Irán   zu reisen, um die sterblichen ?berreste des Báb von deren Bewahrer, der ergebenen und tapferen Hand der Sache Gottes, Jináb-i-Hájí Ákhúnd, in Empfang zu nehmen und sie unter zahllosen Gefahren in ein sicheres Versteck in der Moschee des Imámzádih Zayd in Tihrán zu bringen, wo sie so lange verborgen blieben, bis ‘Abdu’l-Bahá sie ins Heilige Land überführen ließ und sie schließlich an den Hängen des Berges Karmel zu ihrer bleibenden Ruhe legte.
       Die vortrefflichen Eigenschaften der Vornehmheit und Loslösung eines anderen Gläubigen, Hájí Abu’l-Hasan Ardakání, ebenfalls aus Yazd, erregten die Aufmerksamkeit von Jináb-i-Sháh Muhammad. Das Band ihrer Kameradschaft wurde so stark, daß sie besonders eng verbundene Gefährten wurden. Jináb-i-Sháh Muhammad wählte Hájí Abu’l-Hasan zu seinem Helfer und Vertrauten bei seinem Dienst als Treuhänder des Huqúqu’lláh. Sie gehörten zur ersten Pilgergruppe, die nach großer Not und Mühsal Bahá’u’lláh in ‘Akká besuchen konnte. Auf dem Rückweg in den Irán   beschlossen sie, eine Anzahl Reisen gemeinsam zu unternehmen. 1881 wurden sie während eines Kurdenaufstandes unterwegs angegriffen und gefangengenommen; Jináb-i-Sháh Muhammad erlitt dabei schwere Verwundungen. Bahá’u’lláh ordnete an, daß nach dem Hinscheiden von Jináb-i-Sháh Muhammad das Amt des Huqúqu’lláh-Treuhänders auf dessen treuen Helfer und Gefährten, Jináb-i-Hájí Abu’l-Hasan, überginge; fortan wurde dieser Amín (der Zuverlässige.)  oder Jináb-i-Hájí Amín genannt.
       Jináb-i-Hájí Amín war ein leuchtender Stern, diente der Sache Gottes siebenundvierzig Jahre lang voll Eifer und Hingabe, Großmut, Tapferkeit und unglaublicher Standhaftigkeit. Während des Wirkens Bahá’u’lláhs wurde er auf Befehl von Násiri’d-Dín Sháh und dessen Sohn Kámrán Mírzá zweimal ins Gefängnis geworfen. Das zweitemal saß er gemeinsam mit der Hand der Sache Gottes Hájí Ákhúnd im Gefängnis von Qazvín, das Bahá’u’lláh in den einleitenden Versen des Sendschreibens über die Welt (Botschaften aus ‘Akká 7.)  Sijn-i-Matín (das Mächtige Gefängnis.)  nennt. Die Beine in Fesseln und eine Kette um den Hals, hatte Jináb-i-Amín dort schwer zu leiden. Die Kerkermeister mischten ihm Rizinusöl ins Essen, um ihn zu quälen. Mit offenbarer Entsagung und Ergebung führte er weder Klagen noch wies er die Nahrung zurück, sondern aß sie, als ob alles in Ordnung wäre. Er war ein Sinnbild der Großmut und der Loslösung. Bar aller weltlichen Güter, besaß er weder Haus noch Obdach. Seine Wohnstatt war in den Herzen und Seelen der Bahá’i-Freunde, die ihn mit inniger Liebe empfingen und gastlich aufnahmen. Jeder wartete ungeduldig auf sein Kommen, um sich an seinem lieblichen Gesang der Gebete und Sendbriefe, aber auch an den frohen Botschaften und der ganzen Ermutigung, die er mitbrachte, zu erfreuen. Jeden Tag sagte er einer Familie Lebewohl, um die Nacht in einem anderen Haushalt zu verbringen und eine andere Versammlung mit seiner Gegenwart zu erleuchten. Ständig war er unterwegs, besuchte fast alle íránischen Städte und war vielen Bahá’i-Freunden der vertraute Ratgeber in persönlichen Angelegenheiten.
       Eine seiner unzähligen Reisen führte Hájí Amín nach Paris, wo er in ‘Abdu’l-Bahás Gegenwart gelangte. Im Verlauf seines langen Lebens war er Zeuge der letzten elf Jahre des Wirkens Bahá’u’lláhs, der neunundzwanzigjährigen Amtszeit des Mittelpunktes des Bundes und zuletzt von sieben Jahren des Hütertums Shoghi Effendis. Gegen Ende seines Lebens wurde er krank und gebrechlich; bettlägerig lebte er im Hause seines Freundes und Helfers<%2> <%0>Hájí<%2> <MU%0>Ghulám<%2> <%0>Ridá,<%2> <%0>der<%8> <%0>au<%18>f<%2> <%0>ausdrücklichen<%26> <%0>Wunsch ‘Abdu’l-Bahás zu seinem Nachfolger als Huqúqu’lláh-Treuhänder ernannt worden war. Nach seinem Hinscheiden im Jahr 1928 ernannte der geliebte Hüter Hájí Amín zur Hand der Sache Gottes.
       Der dritte Huqúqu’lláh-Treuhänder, Jináb-i-Ghulám Ridá, erhielt den Titel Amín-i-Amín (Treuhänder des Treuhänders.) . Diese herausragende Seele wurde in den wohlhabenden Stand der Kaufleute in Tihrán hineingeboren und dazu erzogen, sich das Leben angenehm zu machen. In seiner Jugend führte ihn der Drang, geistige Wirklichkeiten zu entdecken, zum vergleichenden Studium der Religionen; er wagte es, neben seiner beruflichen Tätigkeit Gläubige und Religionsführer ausfindig zu machen und mit ihnen zu verkehren. Enttäuscht von allem, was er fand, suchte er mehr Information über den Bahá’i-Glauben, mit dem ihn sein Sekretär bekanntgemacht hatte. Diese Nachforschungen entwickelten sich bald zu einem ernsten Studium der heiligen Sendbriefe und Schriften, und bald war sein Herz vom Licht des Glaubens erleuchtet. Nachdem er der Sache Gottes beigetreten war, nahm Jináb-i-Hájí Ghulám Ridá an Bahá’i-Aktivitäten teil und gab im Alter von zweiunddreißig Jahren den Handel auf, um sich aus freien Stücken ganz dem Dienst an der Sache zu widmen. Er entwickelte eine besondere Zuneigung zu Jináb-i-Amín und wurde dessen ständiger Helfer. Zu gegebener Zeit erhielt er ein Tablet von ‘Abdu’l-Bahá, das ihn anspornte, Jináb-i-Amín nachzueifern, und ihn zum Treuhänder des Huqúqu’lláh ernannte. Der aus seiner neuen Stellung erwachsenden Verantwortung stets eingedenk, umsorgte er Jináb-i-Amín in den letzten Lebensjahren mit größter Umsicht.
       Jináb-i-Ghulám Ridá bekleidete die Stellung des Huqúqu’lláh-Treuhänders elf Jahre lang. Sein Heim wurde ein Zentrum für die Versammlungen der Freunde und die Verwaltung der Glaubensangelegenheiten. Die ersten Maßnahmen zur Eintragung der Bahá’i-Besitztümer und -Stiftungen im Irán   fallen in die Zeit seiner Treuhandschaft, und er war unablässig bemüht, alles in seiner Kraft Stehende zum Schutz und Erhalt dieses Vermögens zu tun. 1938 erkrankte er und starb.
       Der vierte Huqúqu’lláh-Treuhänder, von Shoghi Effendi berufen, war Jináb-i-Valíyu’lláh Varqá, der dritte Sohn des Märtyrers Varqá. Geboren in Tabríz, wurde er nach dem Märtyrertod seines Vaters und seines Bruders von früher Kindheit an durch die Großmutter erzogen, eine unerschütterliche, einflußreiche und fanatische Muslim. Bis in seine frühe Jugend hinein war sie auf das äußerste bestrebt, die Saat des Hasses auf den Glauben in sein Herz zu säen. Als er sechzehn Jahre alt wurde, gelang es seinem Onkel mit dem Beinamen Akhu’sh-Shahíd (der Bruder des Märtyrers.) , ihn aus dieser qualvollen, vorurteilsbeladenen Atmosphäre wegzuholen und in sein Haus in Míyándu‘áb zu nehmen. Dort führte er ihn in den Bahá’i-Glauben und dessen Lehren ein und eröffnete Jináb-i-Varqá eine neue Welt. Er wurde so Feuer und Flamme für den Glauben, daß er beschloß, gemeinsam mit einem engen Freund ohne jegliche Vorbereitung auf Pilgerfahrt zu gehen. Allerdings stimmte dem sein örtlicher Geistiger Rat nicht zu, sondern leitete ihn an, stattdessen nach Tihrán zu seinem älteren Bruder, Jináb-i-‘Azízu’lláh Varqá, zu gehen.
       Nach seiner Schulausbildung in Tihrán ging sein sehnlicher Wunsch einer Pilgerreise in Erfüllung. Er besuchte sodann die amerikanische Universität in Beirut und vertiefte in den Sommerferien unter der Anleitung ‘Abdu’l-Bahás seine Kenntnisse über die Bahá’i-Lehren. Während dieser Zeit machte er im Auftrag des Meisters eine Reise in den Irán   und begleitete Ihn später als ?bersetzer auf Seiner historischen Reise nach Europa und Amerika. Danach kehrte er in den Irán   zurück und leistete im örtlichen Geistigen Rat von Tihrán, in vielen Bahá’i-Institutionen und schließlich im Nationalen Geistigen Rat unschätzbare Dienste. Es folgte sein treuer, hingebungsvoller Dienst als Huqúqu’lláh-Treuhänder, der ihn siebzehn Jahre lang in Anspruch nahm. Während dieser Zeit wurde die Einhaltung des Huqúqu’lláh-Gesetzes auf den ganzen Irán   ausgedehnt, so daß immer mehr Freunde, getreu ihren Verpflichtungen, große Beträge und viel Grundbesitz abführten. Um seine ganze Zeit diesem heiligen Unternehmen widmen zu können, gab Jináb-i-Varqá schließlich seine Anstellung auf.
       1951 gehörte Jináb-i-Valíyu’lláh Varqá zur ersten Gruppe herausragender Gläubiger, die Shoghi Effendi in den Rang von Händen der Sache Gottes erhob. Dies eröffnete ihm neue Möglichkeiten, die Freunde zu treffen und ihre Herzen mit Nachrichten über Siege in der Lehrarbeit zu erfreuen, besonders während des zu Ridván 1953 eingeleiteten Zehnjahres-Kreuzzuges. Diese denkwürdigen Dienste gipfelten in der Erfüllung seines lange gehegten Wunsches, den geliebten Hüter zu besuchen.
       Nachdem er von der Pilgerfahrt zurückgekehrt war in den Iran, verschlechterte sein früheres Leiden. Jináb-i-Varqá war gezwungen, zu einer Krankenhausbehandlung mit Operation nach Tübingen zu gehen. Die Behandlung war leider ohne Erfolg; im November 1955 ging sein vornehmes Leben zu Ende.
       In das Telegramm, mit dem das Hinscheiden Valíyu’lláh Varqás bekanntgegeben wurde, fügte Shoghi Effendi auch die Worte ein: “Sein Mantel als Treuhänder Huq£q fällt nun auf seinen Sohn ‘Alí-Muhammad ... Neu ernannter Treuhänder Huqúq nun erhoben Rang Hand der Sache.”
       Nur zwei Jahre nach seiner Berufung zu dieser mühevollen Aufgabe standen Jináb-i-‘Alí-Muhammad Varqá und die anderen Hände der Sache Gottes vor den herzzerreißenden, seelenerschütternden Ereignissen, die mit dem Hinscheiden des geliebten Hüters verbunden waren. Sie trugen die gesamte Bahá’i-Welt voran bis zum siegreichen Abschluß des Zehnjahreskreuzzuges und zur Bildung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an Ridván 1963.
       Die nächsten dreiundzwanzig Jahre brachten der íránischen Bahá’i-Gemeinde Stürme der Trübsal und der Verfolgung mit immensen Problemen beim Schutz und Verkauf der auf das Huqúqu’lláh übertragenen Besitztümer, aber auch mit einer Vielzahl anderer historischer Aufgaben für Jináb-i-Varqá als Hand der Sache Gottes.
       Die aufeinanderfolgenden Lehrpläne lösten einen Strom von Pionieren aus dem Irán   in alle Ecken der Welt aus und nötigten den Treuhänder des Huqúqu’lláh, Stellvertreter und Beauftragte in vielen Ländern außerhalb des Irán   zu ernennen, so daß diese Institution heute auf jedem Kontinent der Erde vertreten ist. Nicht nur die aus den Ländern des Mittleren Ostens stammenden Freunde gehorchen in ihren Pionierländern weiterhin dem Gesetz des Huqúqu’lláh; auch andere Freunde fühlen sich zunehmend bewogen, das Huqúqu’lláh zu entrichten.
       Damit wurde ein neuer Abschnitt in der Entfaltung dieser Institution eingeleitet, ein Abschnitt, der für immer mit dem Beginn der Vierten Epoche des Gestaltenden Zeitalters und dem Hervortreten der Bahá’i-Gemeinde aus der Verborgenheit in die Arena des Weltgeschehens verbunden sein wird.
English — Huququ'llah- The Right of God.txt Open standalone →
Source: Bahá'í Library Online (bahai-library.com), curated by Jonah Winters. Used by permission of the curator. Original citation: Aflatoon Payman, Huququ'llah: The Right of God, bahai-library.com.
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Huqúqu'lláh:

The Right of God

Aflatoon Payman
published in 75 Years of the Bahá'í Faith in Australasia

Rosebery: Association for Bahá'í Studies Australia, 1996

The purpose of this paper is to give a brief introduction to one of the Laws of Bahá'u'lláh which some call it "A Voluntry Tax on Wealth" and others call it "Another Way of Contributing to the Works of the Faith". However, it demonstrates that the Law of Huququ'llah is a spiritual law of Bahá'u'lláh, the main purpose of which is to promote the dignity and honour of humankind, to elevate its station and cause the progress of its soul in this world and the worlds to come.
About Huququ'llah Bahá'u'lláh has written:

"By God! Were the people to know what hath been concealed from their eyes and become fully aware of the ocean of grace which lieth hid within this divine command, all the people of the world would offer everything they possess in order to be mentioned by Him."
Why Huququ'llah is so important?

Can we fully understand its significance? Apparently not, because on another occasion He says:

"He, verily, hath willed for you that which is yet beyond your knowledge, but which shall be known to you when, after this fleeting life, your souls soar heavenwards and the trappings of your earthly joys are folded up."
In light of the above statement of Bahá'u'lláh, it is obvious that we will never be able to understand the full wisdom and benefits of this law. However, this does not mean that we should not strive to capture, as much as possible, glimpses of its import and significance. Huququ'llah, like few other laws of Bahá'u'lláh, will challenge the faith, the constancy, the comprehension and other faculties of mankind for centuries to come to fathom its wisdom.

With this in mind, this paper makes an effort to:

set out briefly the Law of Huququ'llah;
explore its spiritual effect on the individual;
explore its effect on the social/economic fabric of the society.

Huququ'llah comprises two words "Huquq" and "Allah". These words are Arabic and mean Right of God. Huquq is Right and Allah, of course, means God!

The principles underlying the Law of Huququ'llah are:

19% of what one owns, with few exceptions, belongs to God and can be disposed of only by "the authority in the Cause to whom all must turn". Since its establishment in 1963, this authority is vested in the Universal House of Justice.
One's needful expenses, residence, and household and professional equipment are exempt. In other words, it is based on one's wealth, not income.
Determination of what is needful is left to the conscience of the individual believer.
There is a threshold below which Huququ'llah does not apply to one's wealth. When one's wealth, excluding the exempt items, reaches to the value of 19 mithqals (2.2345 ounces) of gold (about $1,200.00) or more, then it becomes subject to Huququ'llah.
Once Huquq has been paid for a sum of money (say $10,000), no more Huquq needs to be paid for that sum. However, if later, due to investment etc., this amount increases (say, to $15,000.00), then Huquq applies to the additional wealth, (that is $5,000.00).
When the sum for which Huquq has been paid changes hand, through bequest, gift etc., "the Huquq is again payable as it was the first time".
It is at the sole discretion of the Universal House of Justice to spend Huquq for whatever purpose that authority decides.
Some of the usages mentioned in the writings are: "the relief of the poor, the disabled, the needy, and the orphans, and for other vital needs of the Cause of God".
It is, and always will be, absolutely voluntary.
No one should demand the payment of Huququ'llah.
Acceptance of Huquq is permissible if it is given in the spirit of joy, fellowship, perfect humility and lowliness.
It must be "tendered with profound love and devotion".
It must be an expression of love, not in expectation of reward.
It is conducive to one's spiritual growth.
It is an instrument for the suppression of self and submission to the will of God.

THE EFFECT OF HUQUQU'LLAH ON SPIRITUAL GROWTH OF INDIVIDUAL

From the outset it should be emphasised that the Law of Huququ'llah is a spiritual law and most of the writings about Huquq are about the spiritual benefits which an individual or society will reap by observing this sacred law.

It is conducive ........ to dignity and honour. (45)
It is a bounty which shall remain with every soul in every world of the worlds of God.(7)
It enables one "to draw nigh unto such stations as none can attain, except those whom God may please."(10)
It would "cause them to attain everlasting life."(22)
Its goodly results and the fruits thereof will last as long as the kingdom of earth and heaven will endure.(36)
It "is conducive to prosperity, to blessing, and to divine protection."(6)
It will enable the donors to become firm and steadfast.(63)
A region would enjoy ease and comfort if all observe the payment of Huququ'llah.(22)

[Numbers in ( ) refer to the compilation on Huququ'llah.]

These are just a few extracts from the writings of Bahá'u'lláh and Abdu'l-Bahá about the spiritual benefits of Huququ'llah.

Some of the aspects of Huququ'llah which are conducive to dignity and honour and to exaltation of the station of mankind are the voluntary nature of the payment of Huququ'llah and the fact that its operation and implementation are left to our conscience.

Bahá'u'lláh has emphatically "written and commanded that no one should solicit such payment".(32) He has set the threshold, has defined the exempted items, and has ordained the amount which should be paid as Huquq, but He has left the friends free to "honour their Huququ'llah obligation according to their own judgment and the promptings of their own conscience".(112)

In other words in the operation of Huququ'llah there are:

No demands;
No inspection;
No audit;
No checks and balances;
No "Huquq Return".
We and our conscience are in charge. It is based on trust, on mutual respect, on self discipline, on self esteem and on love.

In this way Bahá'u'lláh is telling us that we are now mature people and is treating us as mature people. He urges us to leave behind the stages of childhood and adolescence and to enter the lofty station of adulthood and responsibility.

"We exhort you, O people of the world, to observe that which will elevate your station." (Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Ahd; emphasis added)

He does not just exhort us, but he also trusts us and treats us as He expects us to be.

This is one of the ways which Huquq helps our spiritual growth, spiritual maturity and restoration of human dignity.

The other spiritual lessons which the Law of Huququ'llah teaches us are humility, submission to the will of God and suppression of self and ego. It trains us to do what we beg God to do in our daily obligatory prayer, that is, "Behold me standing ready to do Thy will and Thy desire, and wishing naught else except Thy good pleasure."

When we make contributions to other funds of the Faith or for charity or other humanitarian purposes, we do what we want to do; we decide how much we want to pay and for what purpose, we are exercising our free will.

But when we pay Huquq, we do not pay as much as we want, we pay just the amount Bahá'u'lláh has asked us to pay, that is 19% of what we own. We do not pay regardless of our condition, we pay when our wealth has reached the threshold He has set. We do not pay for a particular fund such as Local or National Funds or a particular activity such as Teaching or the Arc project, we pay without any strings attached.

We pay because He told us to pay. We submit completely to His will. We empty ourselves of our ego, our self, our desires and as a hollow reed, we become ready to vibrate to His will and His wish. The hollower the reed becomes, the more beautiful will be the melodies breathed into it.

This is how one dies from self and lives in God. "He seeth in himself neither name nor fame nor rank, but findeth his own praise in praising God. He beholdeth in his own name the name of God; to him, 'all songs are from the King,' and every melody from Him." (Bahá'u'lláh, Seven Valleys)

This is what religions are all about, and this is what Huququ'llah is all about - "...submission unto His command, and contentment with His holy will and pleasure." This is the essence of religion, this is the source of all good.

And this is how Huququ'llah will make us "firm and steadfast"; this is how it will cause us "to attain everlasting life"; and this is why "its goodly results and the fruits thereof will last as long as the kingdom of earth and heaven will endure".

No matter how hard we try, nor how deeply we immerse ourselves in His writings, we will never be able to reach the depth of the wisdom hidden in it.

"In it there are benefits and wisdoms beyond the ken of anyone but God, the Omniscient, the All-Informed." (Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Aqdas)

THE EFFECT OF HUQUQU'LLAH ON THE SOCIAL/ECONOMIC FABRIC OF SOCIETY

The effects of Huququ'llah on the social/economic fabric of society are secondary. The spiritual significance of Huququ'llah far overshadows these effects. It will be the negation of the purpose of Huququ'llah if one observes this Law because of these effects. Nevertheless, they are of interest as secondary benefits.

EXEMPTION OF NEEDFUL EXPENSES AND FACILITIES

The existence of a threshold the exemption of one's residence, needful furnishings and expenses, and the fact that Huquq is payable on the sum which changes hands even though Huquq has already been paid for that sum, are some of the aspects of Huququ'llah which will materially affect the social/economic life of the society. It clearly shows that Huquq aims to eliminate the extremes of wealth. Considering some of the usages of the Huquq fund mentioned in the writings, it could be said that Huquq is another instrument which will help the distribution of wealth and the elimination of poverty.

In view of the principle that the Universal House of Justice has sole authority over Huququ'llah, and the fact that part of its mission as stated in its Constitution is the "advancement and betterment of the world, preservation of human honour, development of countries and the stability of states", one can imagine the impact that such use of the wealth generated through the Law of Huququ'llah, will have on the poor communities and on the under developed nations of the world, as the Faith progresses and this fund grows.

WHAT IS NEEDFUL IS LEFT TO THE CONSCIENCE

Some of the consequences of the application of this principle are:

In order to decide if what we are spending on is a necessary item,(*) it makes us think before we spend.
Again our conscience is in charge, not our neighbours, not the advertisers, not the consumer society pressures.
It discourages waste and greed, and increases savings with its effect on interest rates, inflation and balance of payment (some of the problems which plague the economies of the world these days).
It encourages budgeting and planning.
It make us responsible persons. It makes us think and try to foresee the consequences of our actions, with its flow-on effects on environment and health areas.

These aspects could be, and should be, expanded, but we should not let them divert us from the main reason for our observance of the Law of Huququ'llah, which is:

"Observe My commandments, for the love of My beauty." (Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Aqdas)

Note: * Of course this does not mean that we cannot spend our money on luxurious items. What it means is that if we feel what we are buying is not a needful item, we should buy it from our own 81%. In other words, we have to put 19% of the amount we want to spend aside for Huquq and purchase the item from the remaining 81%.

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Formatted 2011-10-25 by Jonah Winters.
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