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Codex Iuris Canonici, deutsch
Divinus perfectionis magister
Apostolische Konstitution zur
Durchführung von Kanonisationsverfahren
JOHANNES PAUL BISCHOF, DIENER DER DIENER
GOTTES, ZU EWIGEM GEDENKEN
Christus Jesus, göttlicher Lehrer und Urbild der
Vollkommenheit, der zusammen mit dem Vater und dem Heiligen Geist als der „eine
Heilige" verherrlicht wird, hat die Kirche wie eine Braut geliebt und sich
für sie hingegeben, damit er sie heilige und er sie sich glorreich darstelle.
Nachdem er folglich allen seinen Jüngern das Gebot erteilt hat, die
Vollkommenheit des Vaters nachzuahmen, sendet er allen den Heiligen Geist, daß
er sie innerlich bewege, Gott aus ganzem Herzen zu lieben und einander zu
lieben, so wie er sie geliebt hat. Die Anhänger Christi sind — wie wir durch
das 2. Vatikanische Konzil belehrt werden — nicht kraft ihrer Werke, sondern
aufgrund seines Gnadenbeschlusses berufen und in Jesus, dem Herrn,
gerechtfertigt, in der Taufe des Glaubens wahrhaft Kinder Gottes und der
göttlichen Natur teilhaftig und darum wirklich heilig geworden. [Dogm. Konst.
Lumen gentium, Nr. 40.]
Unter ihnen wählt Gott in jeder Zeit viele aus, damit
sie, die dem Vorbild Christi in besonders enger Weise nachgefolgt sind, durch
Vergießen ihres Blutes oder durch heroische Tugendübung ein vorzügliches
Zeugnis für das Himmelreich ablegen.
Die Kirche jedoch, die von den frühesten Zeiten der
christlichen Religion stets geglaubt hat, daß die Apostel und Märtyrer uns in
Christus enger verbunden sind, hat sie zugleich mit der Seligen Jungfrau Maria
und den heiligen Engeln mit besonderer Verehrung bedacht und frommen Sinnes die
Hilfe ihrer Fürsprache erfleht. Ihnen wurden bald auch andere zugerechnet, die
die Jungfräulichkeit und die Armut Christi besonders genau nachahmten, und
schließlich alle jene, die eine vorzügliche Ausübung christlicher Tugenden
und göttliche Gnadengaben den Gläubigen zu frommer Verehrung und Nachahmung
empfahlen.
Wenn wir auf das Leben jener blicken, die Christus treu
nachgefolgt sind, erhalten wir auf neue Weise Antrieb, die künftige Stadt zu
suchen, und ganz sicher die Wegweisung, wie wir unter den irdischen
Wechselfällen entsprechend dem Stand und den Lebensverhältnissen, die einem
jeden zu eigen sind, zur vollkommenen Vereinigung mit Christus, nämlich zur
Heiligkeit, gelangen können. Ohne Zweifel besitzen wir eine große Wolke von
Zeugen, durch die Gott uns gegenwärtig wird und zu uns spricht. Dadurch werden
wir mit starker Kraft hingezogen, sein himmlisches Reich zu erlangen [Vgl.
ebendort, Nr. 50.].
Diese Zeichen und den Anruf seines Herrn nimmt der
Apostolische Stuhl mit größter Ehrfurcht und Ergebenheit auf. Seit
unvordenklichen Zeiten stellt er kraft des ihm anvertrauten schwerwiegenden
Dienstes, das Volk Gottes zu lehren, zu heiligen und zu leiten, den Gläubigen
zur Nachahmung, Verehrung und Anrufung Männer und Frauen vor Augen, die sich
durch Nächstenliebe und andere evangelische Tugenden auszeichnen und die er
nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen in einem feierlichen
Kanonisatïonsakt zu Heiligen erklärt.
Die Durchführung des Kanonisationsverfahrens, die Unser
Vorgänger Sixtus V. der von ihm errichteten Ritenkongregation anvertraut hat,
[Apost. Konst. Immensa Aeterni Dei vom 22. Januar 1588. Vgl. Bullarium Romanum,
Ausg. Turin, Bd. VIII, S. 985-999.] wurde im Lauf der Zeit durch neue
Bestimmungen immer mehr ausgedehnt, vor allem durch die Arbeiten Urbans VIII.
[Apost. Schreiben Caelestis Hierusalem cives vom 5. Juli 1634; Decreta servanda
in canonizatione et beatificatione Sanctorum Urbans VIII. P.O.M. vom 12. März
1642.]
Prospero Lambertini (der spätere Benedikt XIV.) hat
diese, indem er die Erfahrungen auch der zurückliegenden Zeit gesammelt hat,
den nachfolgenden Generationen in dem Werk überliefert, das den Titel
Seligsprechung der Diener Gottes und Heiligsprechung der Seligen trägt und das
auch annähernd zwei Jahrhunderte lang bei der Heiligen Ritenkongregation als
Regel bestand. Derartige Bestimmungen wurden dann in den 1917 veröffentlichten
Codex Iuris Canonici im wesentlichen übernommen.
Da jedoch der sehr rasche Fortschritt der historischen
Disziplinen in unseren Tagen die Notwendigkeit gezeigt hatte, daß die
zuständige Kongregation mit einem geeigneteren Hilfsmittel für die Arbeit
versehen werden muß, um den Anforderungen der kritischen Wissenschaft besser zu
entsprechen, hat Unser Vorgänger seligen Angedenkens Pius XI. durch das Motu
proprio Già da qualche tempo vom 6. Februar 1930 die „Historische
Sektion" bei der Heiligen Ritenkongregation errichtet und ihr das Studium
der „historischen" Fälle anvertraut [AAS 22 1930), S. 87-88.]. Am 4.
Januar 1939 aber verfügte derselbe Papst den Erlaß von Normen, die bei der
Durchführung ordentlicher Prozesse in historischen Fällen zu beachten sind
[AAS 31 (1939), S. 174-175.], in denen der „apostolische" Prozeß in der
Tat unnötig ist, so daß in „historischen" Fällen seitdem ein einziger
Prozeß durch die ordentliche Autorität geführt worden ist.
Paul VI. bestimmte jedoch durch das Motu proprio Sanctitas
clarior vom 19. März 1969, [AAS 61 (1969), S. 149-153.] daß auch in Fällen
jüngeren Datums ein einziges Erhebungsverfahren, d. h. zur Beweiserhebung, zu
führen ist, das der Bischof einleitet, jedoch nach vorheriger Erlaubnis des
Heiligen Stuhles [Ebendort, Nr. 3-4.]. Derselbe Papst errichtete durch die
Apostolische Konstitution Sacra Rituum Congregatio [AAS 61 (1969), S. 297-305.]
vom 8. Mai 1969 anstelle der Heiligen Ritenkongregation zwei neue Behörden.
Einer davon vertraute er die Aufgabe der Ordnung des Gottesdienstes, der anderen
aber die Behandlung der Heiligsprechungsverfahren an; bei dieser Gelegenheit hat
er deren Verfahrensordnung etwas geändert.
Nach neuesten Erfahrungen erschien es Uns schließlich
sehr zweckmäßig, die Art und Weise der Verfahrensdurchführung weiter zu
revidieren und die Kongregation für die Heiligsprechung so zu ordnen, daß Wir
sie auch den wissenschaftlichen Anforderungen und den Anliegen Unserer Brüder
im Bischofsamt entsprechend gestalten, die oftmals mehr Beweglichkeit des
Verfahrens selbst verlangten, jedoch unter Wahrung der Gründlichkeit der
Erhebungen in einer so schwerwiegenden Angelegenheit. Die vom 2. Vatikanischen
Konzil aufgestellte Lehre von der Kollegialität vor Augen glauben Wir, es
empfehle sich sehr, daß die Bischöfe selbst bei der Behandlung von
Heiligsprechungssachen enger dem Apostolischen Stuhl verbunden werden.
Unter Abschaffung aller diesbezüglichen Gesetze jedweder
Art legen Wir fest, daß folglich für die Zukunft nachstehende Bestimmungen
einzuhalten sind.
I. BISCHÖFLICHES ERHEBUNGSVERFAHREN
1) Den Diözesanbischöfen bzw. den Hierarchen und allen
ihnen rechtlich Gleichgestellten kommt innerhalb der Grenzen ihrer Jurisdiktion
das Recht zu, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einzelner Gläubiger oder
rechtlich anerkannter Gruppen und deren Vertreter, Erhebungen anzustellen über
das Leben, über die Tugenden oder das Martyrium und den Ruf der Heiligkeit bzw.
des Martyriums, über behauptete Wunder sowie gegebenenfalls über eine
althergebrachte Verehrung des Dieners Gottes, dessen Kanonisation beantragt
wird.
2) Bei derartigen Erhebungen hat der Bischof nach den von
der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung erlassenen besonderen
Bestimmungen zu verfahren, und zwar in dieser Reihenfolge:
1° Vom Postulator des Verfahrens, der rechtmäßig vom
Antragsteller bestellt ist, hat er eine genaue Auskunft über das Leben des
Dieners Gottes einzuholen und sich von ihm zugleich über die Gründe
unterrichten zu lassen, die für die Einleitung eines Kanonisationsverfahrens
günstig scheinen.
2° Sollte der Diener Gottes von ihm verfertigte Schriften
veröffentlicht haben, so hat der Bischof dafür Sorge zu tragen, daß diese von
theologischen Gutachtern geprüft werden.
3° Sollte in diesen Schriften nichts gegen den Glauben
und die guten Sitten gefunden worden sein, so hat hierauf der Bischof
anzuordnen, daß die sonstigen unveröffentlichten Schriften (Briefe,
Tagebücher usw.) sowie sämtliche Urkunden, die irgendwie mit der Sache in
Beziehung stehen, von dazu geeigneten Personen genau geprüft werden, die nach
treuer Erledigung ihres Auftrages einen Bericht über die erfolgte Prüfung zu
erstellen haben.
4° Sollte der Bischof aufgrund der bisherigen Erhebungen
umsichtig zu dem Urteil gelangt sein, daß in der Angelegenheit weiter verfahren
werden könne, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß die vom Postulator
eingeführten und andere von Amts wegen vorzuladende Zeugen ordnungsgemäß
vernommen werden. Ist jedoch die Vernehmung von Zeugen drängend, damit Beweise
nicht verlorengehen, so müssen sie befragt werden, selbst wenn die
Urkundenprüfung noch nicht abgeschlossen ist.
5° Die Untersuchung der behaupteten Wunder hat getrennt
von der Untersuchung der Tugenden oder des Martyriums zu erfolgen.
6° Nach Abschluß der Erhebungen ist eine Abschrift
sämtlicher Akten in zweifacher Ausfertigung zusammen mit einem Exemplar der von
den theologischen Gutachtern geprüften Bücher des Dieners Gottes und deren
Beurteilung der Heiligen Kongregation zu übersenden.
Der Bischof hat außerdem eine Erklärung über die
Beachtung der Dekrete Urbans VIII. „super non cultu" beizufügen.
II. HEILIGE KONGREGATION FÜR DIE
HEILIGSPRECHUNG
3) Der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung
steht der Kardinalpräfekt mit Unterstützung eines Sekretärs vor. Ihre Aufgabe
ist es, das zu betreiben, was die Kanonisation der Diener Gottes betrifft; dies
geschieht sowohl durch Beratung der Bischöfe bei Verfahren, deren Einleitung
beabsichtigt wird, und durch Beistand bei der Durchführung als auch durch
gründliches Studium der Fälle und schließlich durch Abgabe von
Stellungnahmen.
Es ist Sache dieser Kongregation, über all das zu
entscheiden, was sich auf die Echtheit und die Aufbewahrung von Reliquien
bezieht.
4) Amtsaufgabe des Sekretärs ist es:
1° für die Beziehungen zu externen Personen, vornehmlich
zu den Bischöfen, die Verfahren durchführen, zu sorgen;
2° an den Erörterungen über den Gegenstand des
Verfahrens teilzunehmen, indem er in der Versammlung der Kardinäle und
Bischöfe seine Stellungnahme abgibt;
3° einen Bericht, der dem Papst zu übergeben ist, über
die Stellungnahmen der Kardinäle und Bischöfe anzufertigen.
5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe wird der Sekretär
vom Untersekretär, der vor allem darauf zu achten hat, ob die
Gesetzesvorschriften bei der Verfahrensdurchführung eingehalten worden sind,
sowie von einer entsprechenden Anzahl unterer Beamter unterstützt.
6) Für die Untersuchung der Fälle besteht bei der
Heiligen Kongregation ein Kollegium von Berichterstattern, dem der
Generalberichterstatter vorsteht.
7) Aufgabe der einzelnen Berichterstatter ist es:
1° zusammen mit externen Mitarbeitern die ihnen
übertragenen Fälle zu untersuchen, sowie Schriftsätze über die Tugenden oder
das Martyrium vorzubereiten;
2° historische Erklärungen, falls solche von den
Konsultoren verlangt worden sind, schriftlich auszuarbeiten;
3° beim Kongreß der Theologen als Sachverständige
zugegen zu sein, jedoch ohne Stimmrecht.
8) Einer der Berichterstatter wird besonders dazu
bestellt, für die Ausarbeitung von Schriftsätzen über die Wunder zur
Verfügung zu stehen; an der Zusammenkunft der Ärzte und am Kongreß der
Theologen wird er teilnehmen.
9) Der Generalberichterstatter, der dem Kreis der
Konsultoren zu historischen Fragen vorsteht, wird von einigen wissenschaftlichen
Hilfskräften unterstützt.
10) Bei der Heiligen Kongregation gibt es einen
Glaubensanwalt, d. h. einen Prälaten, der Theologe ist; seine Aufgabe ist es:
1° dem Kongreß der Theologen vorzustehen, in dem er eine
Stellungnahme abgibt;
2° einen Bericht über den Kongreß selbst vorzubereiten;
3° der Versammlung der Kardinäle und Bischöfe als
Sachverständiger zur Verfügung zu stehen, jedoch ohne Stimmrecht.
Für das eine oder andere Verfahren kann
erforderlichenfalls vom Kardinalpräfekten ein Glaubensanwalt für den
Einzelfall ernannt werden.
11) Zur Behandlung der Heiligsprechungsverfahren stehen
aus verschiedenen Gebieten beigezogene Konsultoren zur Verfügung, die einen als
Fachleute der Geschichte, die anderen als Fachleute vor allem der spirituellen
Theologie.
12) Für die Prüfung von Heilungen, die als Wunder
angeführt werden, gibt es bei der Heiligen Kongregation einen Kreis
medizinischer Fachleute.
III. VERFAHRENSWEISE BEI DER HEILIGEN
KONGREGATION
13) Wenn der Bischof sämtliche, das Verfahren betreffende
Akten und Urkunden nach Rom geschickt hat, ist bei der Heiligen Kongregation
für die Heiligsprechung auf folgende Weise zu verfahren:
1° Zuallererst untersucht der Untersekretär, ob bei den
vom Bischof vorgenommenen Erhebungen alle Gesetzesbestimmungen eingehalten
worden sind; über das Ergebnis der Prüfung wird er im ordentlichen Kongreß
Bericht erstatten.
2° Sollte der Kongreß zu dem Urteil gelangt sein, daß
das Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden ist, so
wird er festlegen, welchem der Berichterstatter der Fall zu übertragen ist, der
Berichterstatter aber wird mit einem externen Mitarbeiter unter Beachtung der
Regeln der kritischen hagiographischen Wissenschaft einen Schriftsatz über die
Tugenden oder das Martyrium erstellen.
3° In Fällen aus früherer Zeit und in jenen neueren
Datums, deren besondere Eigenart nach dem Urteil des Generalberichterstatters
dies erforderlich gemacht hat, muß der erarbeitete Schriftsatz der Prüfung
durch in der Sache besonders kundige Konsultoren unterzogen werden, damit sie
über dessen wissenschaftlichen Wert und darüber eine Stellungnahme abgeben, ob
es für das angestrebte Ziel ausreicht.
In Einzelfällen kann die Heilige Kongregation den
Schriftsatz auch anderen Gelehrten, die nicht in der Liste der Konsultoren
aufgeführt sind, zur Prüfung übergeben.
4° Der Schriftsatz wird (zusammen mit den schriftlichen
Stellungnahmen der Konsultoren zu historischen Fragen sowie mit gegebenenfalls
notwendigen neuen Erklärungen des Berichterstatters) den theologischen
Konsultoren übergeben werden, die eine Stellungnahme zu dem
Verfahrensgegenstand erstatten werden, ihnen obliegt es, zusammen mit dem
Glaubensanwalt die Sache so zu studieren, daß etwa vorhandene strittige
theologische Fragen gründlich geprüft werden, bevor sie zur Erörterung in den
besonderen Kongreß gelangt.
5° Die endgültigen Stellungnahmen der theologischen
Konsultoren werden zusammen mit den vom Glaubensanwalt erarbeiteten
Schlußfolgerungen den Kardinälen und Bischöfen zur Entscheidung übergeben
werden.
14) Über behauptete Wunder befindet die Kongregation auf
folgende Weise:
1° Die behaupteten Wunder, zu denen von dem dazu
bestellten Berichterstatter ein Schriftsatz vorbereitet wird, werden im Kreis
der Sachverständigen (wenn es sich um Heilungen handelt, im Kreis der Ärzte)
geprüft; deren Stellungnahmen und Schlußfolgerungen werden in einem genauen
Bericht dargelegt.
2° Hierauf müssen die Wunder in dem besonderen Kongreß
der Theologen und schließlich in der Versammlung der Kardinäle und Bischöfe
erörtert werden.
15) Die Entscheidungen der Kardinäle und Bischöfe werden
dem Papst übergeben; allein ihm steht das Recht zu, darüber zu entscheiden,
daß den Dienern Gottes eine amtliche Verehrung in der Kirche zu erweisen ist.
16) In den einzelnen Kanonisationsverfahren, die
gegenwärtig bei der Heiligen Kongregation anhängig sind, wird die Heilige
Kongregation durch ein besonderes Dekret die Art und Weise des weiteren
Vorgehens bestimmen, jedoch unter Beachtung des Geistes dieses neuen Gesetzes.
17) Die Vorschriften dieser Unserer Konstitution treten
von heute an in Kraft.
Diese Unsere Statuten und Vorschriften sollen nach Unserem
Willen jetzt und in Zukunft rechtskräftig und wirksam sein und bleiben; ihnen
stehen die Apostolischen Konstitutionen und Anordnungen, die von Unseren
Vorgängern erlassen wurden, und sonstige Vorschriften, selbst wenn sie einer
besonderen Erwähnung und Aufhebung wert wären, nicht entgegen.
Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 25. Januar 1983, im
fünften Jahr Unseres Pontifikates.
JOHANNES PAUL II., PAPST
Sacrae disciplinae leges
Apostolische Konstitution zur Promulgation
des neuen kirchlichen Gesetzbuches (25. Januar 1983)
An die ehrwürdigen Brüder Kardinäle, Erzbischöfe,
Bischöfe, Presbyter, Diakone und alle Mitglieder des Gottesvolkes!
Die katholische Kirche pflegte im Laufe der Zeit die
Gesetze der kirchlichen Lebensordnung zu revidieren und zu erneuern, damit diese
bei steter Wahrung der Treue gegenüber ihrem göttlichen Stifter in geeigneter
Weise der ihr anvertrauten Heilssendung entsprechen. Von eben diesem Vorsatz
geleitet, erfülle ich endlich die Erwartung der ganzen katholischen Welt und
verfüge heute, am 25. Januar 1983, die Veröffentlichung des revidierten Kodex
des kanonischen Rechts. Während ich das tue, denke ich zurück an jenen 25.
Januar des Jahres 1959, an dem mein Vorgänger seligen Angedenkens, Johannes
XXIII., zum ersten Mal öffentlich seinen Entschluß zur Reform des gültigen
kirchlichen Gesetzbuches bekanntgab, das zu Pfingsten des Jahres 1917
promulgiert worden war.
Diese Entscheidung zur Revision des kirchlichen
Gesetzbuches wurde zusammen mit zwei anderen Entscheidungen getroffen, von denen
dieser Papst ebenfalls an jenem Tag -gesprochen hat; sie betrafen die Absicht,
eine Synode der Diözese Rom abzuhalten und ein Ökumenisches Konzil
einzuberufen. Während das erste dieser Ereignisse die Revision des Kodex nicht
berührte, so ist dagegen das zweite, nämlich das Konzil, von höchster
Bedeutung für unser Thema und aufs engste mit ihm verknüpft. Wenn man sich
fragt, warum Johannes XXIII. deutlich die Notwendigkeit gespürt habe, die
Reform des geltenden Gesetzbuches zu veranlassen, wird man die Antwort
vielleicht in dem 1917 erlassenen Kodex des kanonischen Rechts selbst finden.
Doch es gibt noch eine andere und zugleich entscheidende Antwort: daß nämlich
die Reform des Kirchenrechts vom Konzil selbst, das der Kirche die meiste
Aufmerksamkeit gewidmet hatte, durchaus gewollt und sogar gefordert zu sein
schien.
Wie es sich nach der ersten Ankündigung der Revision des
kirchlichen Gesetzbuches zeigte, war das Konzil ein ganz und gar auf die Zukunft
hin ausgerichtetes Vorhaben. Hinzukommt, daß seine lehramtlichen Dokumente und
insbesondere seine Lehre über die Kirche in den Jahren 1962-1965 auszuarbeiten
waren; doch jeder sieht, daß die Intuition Johannes' XXIII. richtig war, und
man darf mit Recht sagen, daß seine Entscheidung auf lange Sicht hin für das
Wohl der Kirche Sorge trug.
Deshalb erfordert der neue Kodex, der heute
veröffentlicht wird, notwendigerweise die vorausgehende Arbeit des Konzils; und
obwohl er zugleich mit jener ökumenischen Versammlung angekündigt worden ist,
folgt er ihr doch zeitlich in beträchtlichem Abstand nach, weil die
Vorbereitungsarbeiten, die sich ja auf das Konzil stützen mußten, erst nach
dessen Abschluß beginnen konnten.
Wenn ich heute an den Ausgangspunkt jenes Weges, also an
den 25. Januar 1959, und an Johannes XXIII., den Initiator der Revision des
kirchlichen Gesetzbuches, zurückdenke, so muß ich bestätigen, daß dieser
Kodex nur dem einen Vorsatz entsprungen ist, nämlich, das christliche Leben zu
erneuern; und aus diesem selben Vorsatz bezog die gesamte Konzilsarbeit ihre
Richtlinien und ihren Verlauf.
Wenn wir jetzt Natur und Ablauf der Arbeiten, die der
Promulgierung des neuen kirchlichen Gesetzbuches vorausgegangen sind, und die
Art, wie diese Arbeiten hauptsächlich während der Pontifikate Pauls Vl. und
Johannes Pauls 1. und danach bis zum heutigen Tag durchgeführt wurden,
betrachten, muß mit aller Klarheit betont werden, daß diese Arbeiten in
ausgesprochen kollegialem Geist zu Ende geführt wurden; und das trifft nicht
nur auf die äußere Redaktion des Werkes zu, sondern gilt auch zutiefst für
die Substanz der erarbeiteten Gesetzes selbst.
Dieses Merkmal der Kollegialität, durch das sich der
Entstehungsprozeß dieses Kodex in hervorragender Weise auszeichnet, entspricht
vollkommen der Lehre und dem Charakter des Zweiten Vatikanischen Konzils. Und
deshalb läßt der Kodex nicht nur aufgrund seines Inhalts, sondern schon am
Beginn deutlich den Geist dieses Konzils erkennen, in dessen Dokumenten die
Kirche, das, "allumfassende Heilssakrament" (vgl. Lumen gentium, Nr.
9, 48), als Volk Gottes dargestellt wird und ihr hierarchisches Gefüge auf das
Kollegium der Bischöfe zusammen mit ihrem Haupt gegründet erscheint.
Aus diesem Grund erging also an die Bischöfe und
Bischofskonferenzen die Einladung zur Mitarbeit an der Vorbereitung des neuen
Kodex, damit auf einem so langen Weg in möglichst kollegialer Weise allmählich
die Rechtsformeln heranreifen würden, die dann der ganzen Kirche zum Gebrauch
dienen sollten. In sämtlichen Phasen dieses Unternehmens nahmen denn auch
Experten an den Arbeiten teil, das heißt hervorragende Fachgelehrte der
Theologie, der Geschichte und vor allem des kanonischen Rechts, die aus allen
Teilen der Welt berufen wurden.
Ihnen allen möchte ich heute das Gefühl meiner
herzlichen Dankbarkeit zum Ausdruck bringen.
Da stehen zunächst vor meinen Augen die Gestalten der
verstorbenen Kardinäle, die die Vorbereitungskommission geleitet haben:
Kardinal Pietro Ciriaci, der das Werk begonnen hat, und Kardinal Pericle Felici,
der viele Jahre hindurch den Gang der Arbeiten beinahe bis zu ihrem Abschluß
geleitet hat. Sodann denke ich an die Sekretäre dieser Kommission: an den
hochwürdigsten Msgr. und späteren Kardinal Giacomo Violardo und an P. Raimondo
Bidagor aus der Gesellschaft Jesu, die beide zur Erfüllung dieser Aufgabe die
Gaben ihrer Gelehrsamkeit und ihrer Weisheit in reichem Maße einbrachten.
Zusammen mit ihnen gedenke ich der Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe und aller
Mitglieder jener Kommission sowie der Berater der einzelnen Studiengruppen, die
in diesen Jahren für eine so anspruchsvolle Arbeit herangezogen wurden und die
Gott inzwischen in die Ewigkeit abberufen hat. Für sie alle steigt mein
Fürbittgebet zu Gott empor.
Aber ich will auch der Lebenden gedenken, allen voran des
derzeitigen Pro-Präsidenten der Kommission, des ehrwürdigen Bruders Msgr.
Rosalio Castillo Lara, der lange Jahre in einem so wichtigen Amt hervorragende
Arbeit geleistet hat; und nach ihm des geliebten Sohnes Willy Onclin, Priester,
der mit seinem unermüdlichen Fleiß und seiner Gewissenhaftigkeit viel zum
glücklichen Abschluß des Werkes beigetragen hat, und aller übrigen, die in
dieser Kommission, sei es als Kardinalsmitglieder, sei es als Offizialen,
Konsultoren und Mitarbeiter in den Studiengruppen oder in anderen Gremien, ihre
höchst wertvollen Beiträge zur Ausarbeitung und Fertigstellung eines so
gewaltigen und umfassenden Werkes geleistet haben.
Wenn ich also heute den Kodex promulgiere, bin ich mir
voll bewußt, daß dieser Akt Ausdruck meiner päpstlichen Autorität und
Vollmacht ist und darum sozusagen Primatscharakter hat. Ich bin mir jedoch
ebenso bewußt, daß dieser Kodex, was seinen Inhalt betrifft, die kollegiale
Sorge aller meiner Brüder im Bischofsamt um die Kirche widerspiegelt; ja,
aufgrund einer gewissen Ähnlichkeit mit dem Konzil muß dieser Kodex als Frucht
der kollegialen Zusammenarbeit angesehen werden, die aus dem Zusammenfluß der
in der ganzen Kirche verstreuten Kräfte von Experten und Spezialinstituten
entstanden ist.
Da stellt sich nun die zweite Frage, was denn der Kodex
des kanonischen Rechtes eigentlich ist. Um diese Frage richtig zu beantworten,
muß man im Geist jenes ferne Rechtserbe wieder hervorholen, das in den Büchern
des Alten und des Neuen Testaments enthalten ist und in dem die gesamte
juridisch-gesetzgeberische Überlieferung der Kirche gleichsam als erster Quelle
ihren Ursprung hat.
Denn der Herr Christus hat das reiche Erbe des Gesetzes
und der Propheten, das durch die Geschichte und Erfahrung des Gottesvolkes im
Allen Testament allmählich gewachsen war, keineswegs aufgehoben, sondern
erfüllt (vgl. Mt 5, 17), so daß es sich in neuer und vertiefter Weise auf das
Erbe des Neuen Testaments erstreckte. Obwohl also der hl. Paulus bei der
Auslegung des Ostergeheimnisses lehrt, daß die Rechtfertigung nicht durch die
Werke des Gesetzes, sondern durch den Glauben erfolgt (vgl. Röm 3, 28; vgl. Gal
2, 16), schließt er die verpflichtende Kraft des Dekalogs nicht aus (vgl. Röm
13, 8-10; vgl. Gal 5, 13-25; 6, 2) noch leugnet er die Bedeutung der Disziplin
in der Kirche Gottes (vgl. 1 Kor, Kap 5 u. 6). So lassen uns die Schriften des
Neuen Testaments noch viel besser die eigentliche Bedeutung der Disziplin
begreifen und uns besser verstehen, daß sie aufs engste mit dem Heilscharakter
des Evangeliums verbunden ist.
Unter diesen Umständen scheint es hinreichend klar, daß
es keinesfalls das Ziel des Kodex ist, im Leben der Kirche den Glauben, die
Gnade, die Charismen und vor allem die Liebe zu ersetzen. Im Gegenteil, Ziel des
Kodex ist es vielmehr, der kirchlichen Gesellschaft eine Ordnung zu geben, die
der Liebe, der Gnade und dem Charisma den Vorrang einräumt und zugleich ihren
geordneten Fortschritt im Leben der kirchlichen Gesellschaft wie der einzelnen
Menschen, die ihr angehören, erleichtert. Als das vorrangige gesetzgeberische
Dokument der Kirche, das sich auf das juridische und gesetzgeberische Erbe der
Offenbarung und der Überlieferung stützt, ist der Kodex als unerläßliches
Instrument anzusehen, mit dessen Hilfe die erforderliche Ordnung im
persönlichen wie gesellschaftlichen Leben wie in der Leitung der Kirche selbst
sichergestellt wird. Deshalb muß der Kodex außer den grundlegenden, von ihrem
göttlichen Stifter eingesetzten und auf der apostolischen oder einer anderen
ganz alten Überlieferung fußenden Elementen der hierarchischen und organischen
Struktur der Kirche und außer den wichtigsten Normen zur Ausübung des
dreifachen der Kirche übertragenen Dienstamtes auch einige Regeln und
Verhaltensnormen definieren.
Das Instrument, das der Kodex ist, entspricht voll dem
Wesen der Kirche, wie es vom Lehramt des Zweiten Vatikanischen Konzils ganz
allgemein und besonders in seiner Ekklesiologie dargestellt wird. Ja, dieser
neue Kodex kann gewissermaßen als ein großes Bemühen aufgefaßt werden, die
Ekklesiologie des Konzils in die Sprache des Kirchenrechts zu übersetzen. Wenn
es auch unmöglich ist, das von der Lehre des Konzils gezeichnete Bild der
Kirche vollkommen in die kanonistische Sprache zu übertragen, so muß der Kodex
doch immer in diesem Bild, soweit das möglich ist, seinen festen Bezugspunkt
haben.
Daraus entspringen einige grundlegende Richtlinien, von
denen der neue Kodex als ganzer bestimmt wird, sowohl was seinen spezifischen
Inhalt als die damit zusammenhängende Sprache angeht.
Ja, man kann sagen, daß daraus auch jenes Wesensmerkmal
herrührt, aufgrund dessen der Kodex als Vervollständigung der vorn Zweiten
Vatikanischen Konzil vorgestellten Lehre angesehen wird, insbesondere was die
dogmatische und die Pastoralkonstitution betrifft.
Daraus folgt, daß jenes grundlegende Neue, das, ohne
jemals von der gesetzgeberischen Tradition der Kirche abzuweichen, im Zweiten
Vatikanischen Konzil zu finden ist - besonders, was seine Ekklesiologie betrifft
-, auch das Neue am neuen Kodex ausmacht.
Von den Elementen aber, die das wahre und besondere Bild
der Kirche zum Ausdruck bringen, seien vor allem folgende erwähnt: die Lehre,
durch die die Kirche als das Volk Gottes (vgl. Lumen gentium, Nr. 2) und die
hierarchische Autorität als Dienst dargestellt wird (vgl. ebd., Nr. 3);
außerdem die Lehre, die die Kirche als Gemeinschaft ausweist und daher die
notwendigen Beziehungen festsetzt, die zwischen den Teilkirchen und der
Universalkirche und zwischen Kollegialität und Primat bestehen müssen; ebenso
die Lehre, nach dem alle Glieder des Gottesvolkes, jedes auf seine Weise, an dem
dreifachen, dem priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Christi
teilhaben. Mit dieser Lehre verbunden ist jene über die Pflichten und Rechte
der Gläubigen und insbesondere der Laien; und schließlich der Einsatz, den die
Kirche für den Ökumenismus aufbringen muß.
Wenn also das Zweite Vatikanische, Konzil aus dem Schatz
der Überlieferung Altes und Neues hervorgeholt hat und seine Neuheit in diesen
und anderen Elementen besteht, dann ist es offenkundig, daß auch der Kodex das
charakteristische Merkmal der freue in der Neuheit und der Neuheit in der Treue
widerspiegeln und sich ihm in seinem Inhalt und seiner spezifischen
Ausdrucksweise gemäß anpassen mußte.
Der neue Kodex des kanonischen Rechts tritt zu einem
Zeitpunkt an die Öffentlichkeit, da die Bischöfe der ganzen Kirche seine
Promulgation nicht nur gefordert, sondern geradezu dringend und ungeduldig
verlangt haben.
Und der Kodex des kanonischen Rechts wird in der Tat von
der Kirche dringend benötigt. Denn weil auch sie nach Art eines sozialen und
sichtbaren Gefüges gestaltet ist, braucht sie Normen, Gesetze, damit ihre
hierarchische und organische Struktur sichtbar wird; damit die Ausübung der ihr
von Gott übertragenen Ämter und Aufgaben, insbesondere die der kirchlichen
Gewalt und der Verwaltung der Sakramente, ordnungsgemäß wahrgenommen wird;
damit die gegenseitigen Beziehungen der Gläubigen in einer auf Liebe fußenden
Gerechtigkeit gestaltet werden, wobei die Rechte der einzelnen gewährleistet
und festgesetzt sind; damit schließlich die gemeinsamen Initiativen, die
unternommen werden, um das christliche Leben immer vollkommener zu führen,
durch die kanonischen Bestimmungen unterstützt, gestärkt und gefördert
werden.
Schließlich müssen die Gesetze des Kirchenrechts ihrer
juridischen Natur entsprechend beachtet werden; darum wurde möglichst große
Sorgfalt darauf verwandt, bei der langen Vorbereitung des Kodex die Formulierung
der Normen klar zu definieren und diese selbst auf ein solides juridisches,
kanonisches und theologisches Fundament zu gründen.
Nach all diesen Überlegungen darf man wohl wünschen,
daß die neue Kirchengesetzgebung sich als wirksames Instrument erweist, mit
dessen Hilfe die Kirche sich selbst entsprechend dem Geist des Zweiten
Vatikanischen Konzils vervollkommnen kann und sich als immer geeigneter für die
Erfüllung ihres Heilsauftrages in dieser Welt erweist.
Diese Überlegungen möchte ich voll Zuversicht allen
anvertrauen, während ich dieses wichtigste Werk der kirchlichen Gesetzgebung
für die lateinische Kirche promulgiere.
Gebe Gott, daß die Freude und der Friede, die
Gerechtigkeit und der Gehorsam diesen Kodex empfehlen und daß die vom Haupt
getroffenen Anordnungen von den Gliedern beachtet werden.
Im Vertrauen auf die Hilfe der göttlichen Gnade,
gestützt auf die Autorität der hl. Apostel Petrus und Paulus, in der
Gewißheit und mit dem Wunsch, daß die Bischöfe der ganzen Welt, die in
kollegialer Gesinnung mit mir zusammengearbeitet haben, ihre Zustimmung geben,
promulgiere ich aufgrund jener höchsten Vollmacht, die ich bekleide, mit dieser
von jetzt ab für immer gültigen Konstitution den vorliegenden Kodex, so wie er
geordnet und revidiert wurde.
Ich verfüge, daß er in Zukunft für die gesamte
lateinische Kirche Rechtskraft besitzt, und vertraue der wachsamen Aufsicht
aller Verantwortlichen, daß er beobachtet wird. Damit aber alle diese
Gesetzesvorschriften einsehen und gründlich studieren können, ehe sie
rechtskräftig werden, erkläre und verfüge ich, daß sie vom ersten
Adventssonntag 1983 an verbindliche Rechtskraft erhalten. Das auch im Fall von
gegenteiligen Anordnungen, Erlässen, Privilegien (auch wenn diese besonderer
und eigener Erwähnung wert wären) oder Gewohnheiten.
Ich fordere daher alle geliebten Söhne und Töchter auf,
die gegebenen Normen mit aufrichtigem Herzen und gutem Willen zu beobachten, in
der zuversichtlichen Hoffnung, daß der Kirche eine neue Disziplin erblühe und
damit auch die Rettung der Seelen unter dem Schutz der seligsten Jungfrau Maria,
der Mutter der Kirche, gefördert werde. Gegeben zu Rom, am 25. Januar 1983, im
Apostolischen Palast, im fünften Jahr meines Pontifikats.
JOANNES PAULUS PP. II
BUCH I
ALLGEMEINE NORMEN
Can. 1 — Die Canones dieses Codex betreffen allein die
lateinische Kirche.
Can. 2 — Der Codex legt zumeist die Riten nicht fest,
die bei der Feier liturgischer Handlungen zu beachten sind; deshalb behalten die
bislang geltenden liturgischen Gesetze ihre Geltung, soweit nicht eines von
diesen den Canones des Codex zuwiderläuft.
Can. 3 — Die Canones des Codex heben die vom
Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften
eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher
wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende
Vorschriften dieses Codex.
Can. 4 — Wohlerworbene Rechte und ebenso Privilegien,
die vom Apostolischen Stuhl bislang physischen oder juristischen Personen
gewährt wurden, in Gebrauch sind und nicht widerrufen wurden, bleiben
unangetastet, es sei denn, daß sie durch die Canones dieses Codex ausdrücklich
widerrufen werden.
Cm. 5 — § 1. Bis jetzt gegen die Vorschriften dieser
Canones geltendes allgemeines oder partikulares Gewohnheitsrecht, das durch die
Canones dieses Codex verworfen wird, ist gänzlich aufgehoben und kann in
Zukunft nicht wiederaufleben; auch das übrige gilt als aufgehoben, es sei denn,
daß im Codex ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, oder daß es
hundertjährig oder unvordenklich ist; dieses darf nämlich geduldet werden,
wenn es nach dem Urteil des Ordinarius den örtlichen und persönlichen
Umständen entsprechend nicht beseitigt werden kann.
§ 2. Bis jetzt geltendes allgemeines oder partikulares
außergesetzliches Gewohnheitsrecht bleibt bestehen.
Can. 6 — § 1. Mit Inkrafttreten dieses Codex werden
aufgehoben:
1° der im Jahr 1917 promulgierte Codex Iuris Canonici;
2° auch die anderen allgemeinen oder partikularen
Gesetze, die den Vorschriften dieses Codex zuwiderlaufen, sofern nicht für
partikulare Gesetze etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist;
3° alle allgemeinen oder partikularen Strafgesetze, die
vom Apostolischen Stuhl erlassen worden sind, es sei denn, daß sie in diesem
Codex selbst aufgenommen sind;
4° auch die übrigen allgemeinen Disziplinargesetze,
welche eine Materie betreffen, die durch diesen Codex umfassend geordnet wird.
§ 2. Die Canones dieses Codex sind, soweit sie altes
Recht wiedergeben, auch unter Berücksichtigung der kanonischen Tradition zu
würdigen.
TITEL I
KIRCHLICHE GESETZE
Can. 7 — Ein Gesetz tritt ins Dasein, indem es
promulgiert wird.
Can. 8 — § 1. Allgemeine kirchliche Gesetze werden
durch Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis
promulgiert, wenn nicht in einzelnen Fällen eine andere Promulgationsweise
vorgeschrieben ist; sie erlangen ihre Rechtskraft erst nach Ablauf von drei
Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta
Apostolicae Sedis angegeben ist, wenn sie nicht aus der Natur der Sache sogleich
verpflichten oder im Gesetz selbst eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe
besonders und ausdrücklich festgesetzt ist.
§ 2. Partikulare Gesetze werden auf die vom Gesetzgeber
bestimmte Weise promulgiert, und ihre Verpflichtungskraft beginnt einen Monat
nach dem Tag der Promulgation, wenn nicht ein anderer Termin im Gesetz selbst
festgesetzt wird.
Can. 9 — Gesetze betreffen Zukünftiges, nicht das in
der Vergangenheit Geschehene, wenn nicht eigens in ihnen über Vergangenes etwas
vorgesehen ist.
Can. 10 — Als irritierende oder inhabilitierende Gesetze
gelten nur solche, in denen ausdrücklich bestimmt wird, daß eine Handlung
rechtlich ungültig oder eine Person rechtlich unfähig ist.
Can. 11 — Durch rein kirchliche Gesetze werden
diejenigen verpflichtet, die in der katholischen Kirche getauft oder in diese
aufgenommen worden sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, falls
nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, das siebente
Lebensjahr vollendet haben.
Can. 12 — § 1. Allgemeine Gesetze verpflichten überall
alle, für die sie erlassen worden sind.
§ 2. Von allgemeinen Gesetzen aber, die in einem
bestimmten Gebiet nicht gelten, sind alle ausgenommen, die sich tatsächlich in
diesem Gebiet aufhalten.
§ 3. Gesetzen, die für ein besonderes Gebiet gegeben
worden sind, unterliegen diejenigen, für die sie erlassen sind, sofern sie dort
ihren Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben und sich zugleich dort tatsächlich
aufhalten, unbeschadet der Vorschrift des can. 13.
Can. 13 — § 1. Partikulare Gesetze werden nicht als
personale, sondern als territoriale Gesetze vermutet, wenn nicht etwas anderes
feststeht.
§ 2. Fremde sind nicht gebunden:
1° an partikulare Gesetze ihres Gebietes, solange sie von
diesem abwesend sind, es sei denn, daß entweder deren Übertretung im eigenen
Gebiet Schaden hervorruft oder es sich um personale Gesetze handelt;
2° an Gesetze des Gebietes, in welchem sie sich
aufhalten, mit Ausnahme der Gesetze, die für die öffentliche Ordnung sorgen
oder Rechtsförmlichkeiten bestimmen oder die in dem Gebiet gelegene
unbewegliche Sachen betreffen.
§ 3. Wohnsitzlose werden verpflichtet sowohl durch
allgemeine als auch durch partikulare Gesetze, die an dem Ort gelten, an dem sie
sich aufhalten.
Can. 14 — Gesetze, auch irritierende und
inhabilitierende, verpflichten bei einem Rechtszweifel nicht; bei einem
Tatsachenzweifel aber können die Ordinarien von ihnen dispensieren, sofern die
Dispens, wenn es sich um eine vorbehaltene handelt, von der Autorität, der sie
vorbehalten ist, üblicherweise gewährt wird.
Can. 15 — § 1. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich
irritierender oder inhabilitierender Gesetze behindern nicht deren Wirkung, wenn
nicht etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist.
§ 2. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich eines Gesetzes,
einer Strafe, einer eigenen Tat oder einer offenkundigen fremden Tat werden
nicht vermutet; hinsichtlich einer nicht offenkundigen fremden Tat werden sie
vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Can. 16 — § 1. Gesetze interpretiert authentisch der
Gesetzgeber und derjenige, dem von diesem die Vollmacht zur authentischen
Auslegung übertragen worden ist.
§ 2. Die nach Art eines Gesetzes erfolgte authentische
Auslegung hat dieselbe Rechtskraft wie das Gesetz selbst und muß promulgiert
werden; wenn sie
nur in sich klare Worte eines Gesetzes erläutert, gilt
sie rückwirkend; wenn sie ein Gesetz einschränkt oder erweitert oder ein
zweifelhaftes Gesetz erklärt, gilt sie nicht rückwirkend.
§ 3. Eine Auslegung aber nach Art eines Gerichtsurteils
oder eines Verwaltungsaktes in einem Einzelfall hat nicht die Kraft eines
Gesetzes und bindet nur die Personen und betrifft nur die Sachen, für die sie
gegeben worden ist.
Can. 17 — Kirchliche Gesetze sind zu verstehen gemäß
der im Text und im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung; wenn sie
zweifelhaft und dunkel bleibt, ist zurückzugreifen auf Parallelstellen, wenn es
solche gibt, auf Zweck und Umstände des Gesetzes und auf die Absicht des
Gesetzgebers.
Can. 18 — Gesetze, die eine Strafe festsetzen oder die
freie Ausübung von Rechten einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz
enthalten, unterliegen enger Auslegung.
Can. 19 — Wenn in einer bestimmten Sache die
ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine
Gewohnheit fehlt, ist die Sache, wenn es nicht eine Strafsache ist, zu
entscheiden Unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte
Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung der
kanonischen Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und
Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der
Fachgelehrten.
Can. 20 — Ein späteres Gesetz hebt ein früheres ganz
oder teilweise auf, wenn es dies ausdrücklich sagt oder ihm unmittelbar
entgegengesetzt ist oder die ganze Materie des früheren Gesetzes umfassend
ordnet; ein allgemeines Gesetz hebt aber nicht im geringsten partikulares oder
besonderes Recht auf, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen
ist.
Can. 21 — Im Zweifel wird der Widerruf eines früheren
Gesetzes nicht vermutet, sondern spätere Gesetze sind zu früheren in Beziehung
zu setzen und mit diesen nach Möglichkeit in Einklang zu bringen.
Can. 22 — Weltliche Gesetze, auf die das Recht der
Kirche verweist, sind im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten,
soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas
anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.
TITEL II
GEWOHNHEIT
Can. 23 — Nur die durch eine Gemeinschaft von Gläubigen
eingeführte Gewohnheit, die vom Gesetzgeber genehmigt worden ist, hat die Kraft
eines Gesetzes, nach Maßgabe der folgenden Canones.
Can. 24 — § 1. Keine Gewohnheit kann die Kraft eines
Gesetzes erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft.
§ 2. Eine widergesetzliche oder außergesetzliche
Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes nur erlangen, wenn sie vernünftig ist;
eine Gewohnheit aber, die im Recht ausdrücklich verworfen wird, ist nicht
vernünftig.
Can. 25 — Keine Gewohnheit erlangt die Kraft eines
Gesetzes, wenn sie nicht von einer wenigstens passiv gesetzesfähigen
Gemeinschaft mit der Ab. sicht, Recht einzuführen, geübt wurde.
Can. 26 — Falls sie nicht von dem zuständigen
Gesetzgeber besonders gebilligt wurde, erlangt eine dem geltenden kanonischen
Recht widersprechende oder eine außergesetzliche Gewohnheit nur dann die Kraft
eines Gesetzes, wenn sie rechtmäßig dreißig ununterbrochene und volle Jahre
hindurch geübt. wurde; gegen ein kanonisches Gesetz aber, das eine Klausel
enthält, die zukünftige Gewohnheiten verbietet, kann allein eine
hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit Geltung erlangen.
Can. 27 — Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der
Gesetze.
Can. 28 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 5 wird ein
widergesetzliches oder ein außergesetzliches Gewohnheitsrecht durch ein
entgegengesetztes Gewohnheitsrecht oder Gesetz widerrufen; jedoch widerruft,
falls das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, ein Gesetz nicht
hundertjähriges oder unvordenkliches Gewohnheitsrecht und ein allgemeines
Gesetz kein partikulares Gewohnheitsrecht.
TITEL III
ALLGEMEINE DEKRETE UND INSTRUKTIONEN
Can. 29 — Allgemeine Dekrete, durch die von dem
zuständigen Gesetzgeber für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft
gemeinsame Vorschriften erlassen werden, sind im eigentlichen Sinn Gesetze und
unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.
Can. 30 — Wer lediglich ausführende Gewalt besitzt,
kann ein allgemeines Dekret nach can. 29 nicht erlassen, wenn ihm dies nicht in
einzelnen Fällen nach Maßgabe des Rechtes vom zuständigen Gesetzgeber
ausdrücklich zugestanden worden ist; dabei sind die Bedingungen, die bei der
Gewährung festgesetzt worden sind, einzuhalten.
Can. 31 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, durch
welche die Art und Weise der Gesetzesanwendung genauer bestimmt oder die
Befolgung der Gesetze eingeschärft wird, können diejenigen, die ausführende
Gewalt innehaben, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen.
§ 2. Für die Promulgation und den Beginn der rechtlichen
Verbindlichkeit der Dekrete, von denen § 1 handelt, sind die Vorschriften des
can. 8 zu wahren.
Can. 32 — Allgemeine Ausführungsdekrete binden
diejenigen, die durch jene Gesetze verpflichtet werden, deren Anwendungsweisen
ebendiese Dekrete bestimmen oder deren Befolgung sie einschärfen.
Cm. 33 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, auch wenn
sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten herausgegeben werden, heben
Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen,
entbehren sie jeglicher Rechtskraft.
§ 2. Diese Dekrete verlieren ihre rechtliche
Verbindlichkeit durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf
seitens der zuständigen Autorität sowie durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen
Ausführung sie ergangen sind; sie entfallen aber nicht mit dem Erlöschen des
Rechtes desjenigen, der sie erlassen hat, wenn nichts Gegenteiliges
ausdrücklich vorgesehen ist.
Can. 34 — § 1. Instruktionen, welche die Vorschriften
von Gesetzen erklären und Vorgehensweisen entfalten und bestimmen, die bei
deren Ausführung zu beachten sind, werden zum Gebrauch derer gegeben, die
dafür sorgen müssen, daß die Gesetze zur Ausführung gelangen, und binden sie
bei der Ausführung der Gesetze; diese Instruktionen geben innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigkeit diejenigen rechtmäßig heraus, die ausführende Gewalt
besitzen.
§ 2. Anordnungen von Instruktionen heben Gesetze nicht
auf, und wenn irgendwelche mit Vorschriften von Gesetzen nicht in Einklang
gebracht werden können, entbehren sie jeder Rechtskraft.
§ 3. Die Rechtskraft von Instruktionen endet nicht nur
durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der
zuständigen Autorität, die diese herausgegeben hat, oder seitens der
übergeordneten Autorität, sondern auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen
Erklärung oder Ausführung sie gegeben worden sind.
TITEL IV
VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE
KAPITEL I
GEMEINSAME NORMEN
Can. 35 — Ein Verwaltungsakt für Einzelfälle, sei es
ein Dekret oder ein Verwaltungsbefehl, sei es ein Reskript, kann innerhalb der
Grenzen seiner Zuständigkeit von demjenigen erlassen werden, der ausführende
Gewalt besitzt, unbeschadet der Vorschrift des can. 76, § 1.
Can. 36 — § 1. Ein Verwaltungsakt ist zu verstehen
gemäß der eigenen Bedeutung seiner Worte und dem allgemeinen Sprachgebrauch;
im Zweifelsfall unterliegen Verwaltungsakte, die sich auf Streitsachen beziehen,
die Androhung oder Verhängung von Strafen betreffen, Rechte einer Person
einschränken, wohlerworbene Rechte Dritter verletzen oder einem Gesetz zum
Vorteil von Einzelpersonen widerstreiten, einer engen Auslegung; alle übrigen
unterliegen einer weiten Auslegung.
§ 2. Ein Verwaltungsakt darf nicht auf andere als die in
ihm angesprochenen Fälle ausgedehnt werden.
Can. 37 — Ein Verwaltungsakt, der den äußeren Bereich
betrifft, ist schriftlich auszufertigen; ebenso, wenn er in Auftragsform ergeht,
der Akt seines Vollzugs.
Can. 38 — Ein Verwaltungsakt, auch wenn es sich um ein
Motu proprio gegebenes Reskript handelt, ist rechtlich unwirksam, soweit er das
wohlerworbene Recht eines Dritten verletzt oder mit einem Gesetz oder einer
gebilligten Gewohnheit in Widerspruch steht, falls nicht die zuständige
Autorität ausdrücklich eine Abänderungsklausel beigefügt hat.
Can. 39 — Bedingungen gelten in einem Verwaltungsakt nur
dann als zur Gültigkeit beigefügt, wenn sie durch die Worte wenn, wenn nicht,
wenn nur ausgedrückt werden.
Can. 40 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes übt
seine Aufgabe ungültig aus, solange er nicht das Schriftstück erhalten und
dessen Echtheit und Unversehrtheit geprüft hat, außer es wurde ihm vorherige
Kenntnis dieses Schriftstückes durch die Autorität dessen, der diesen Akt
vorgenommen hat, übermittelt.
Can. 41 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes, dem nur
die Aufgabe des Vollzugs übertragen wird, kann den Vollzug dieses Aktes nur
ablehnen, wenn offenkundig feststeht, daß dieser Akt nichtig ist oder aus einem
anderen schwerwiegenden Grund nicht aufrechterhalten werden kann oder die
Bedingungen nicht erfüllt sind, die in dem Verwaltungsakt selbst beigefügt
sind; erscheint aber der Vollzug eines Verwaltungsaktes aufgrund persönlicher
oder örtlicher Umstände nicht opportun, soll der Vollzieher den Vollzug
aussetzen, in diesen Fällen hat er die Autorität, die den Akt erlassen hat,
sofort zu benachrichtigen.
Can. 42 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes muß
nach Maßgabe des Auftrags vorgehen; wenn er aber wesentliche Bedingungen, die
in dem Schriftstück beigefügt waren, nicht erfüllt und die wesentliche
Vorgehensweise nicht eingehalten hat, ist der Vollzug ungültig.
Can. 43 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes kann
sich nach seinem klugen Ermessen durch einen anderen vertreten lassen, wenn
nicht die Stellvertretung verboten ist oder er wegen einer persönlichen Eignung
ausgewählt oder die Person des Stellvertreters im voraus bestimmt wurde, in
diesen Fällen aber ist es dem Vollzieher erlaubt, einen anderen mit
vorbereitenden Maßnahmen zu betrauen.
Can. 44 — Ein Verwaltungsakt kann auch von dem
Amtsnachfolger des Vollziehers vollzogen werden, wenn dieser nicht wegen einer
persönlichen Eignung ausgewählt wurde.
Can. 45 — Der Vollzieher darf, wenn ihm beim Vollzug
eines Verwaltungsaktes irgendwie ein Irrtum unterlaufen ist, diesen Akt erneut
vollziehen.
Can. 46 — Ein Verwaltungsakt tritt nicht außer Kraft
durch Erlöschen des Rechtes desjenigen, der ihn gesetzt hat, wenn nicht etwas
anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
Can. 47 — Der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch
einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Autorität wird erst rechtswirksam
von dem Zeitpunkt an, zu dem der Widerruf rechtmäßig der Person bekanntgegeben
wurde, für die der Verwaltungsakt gegeben worden ist.
KAPITEL II
DEKRETE UND VERWALTUNGSBEFEHLE FÜR EINZELFÄLLE
Can. 48 — Unter einem Dekret für Einzelfälle versteht
man einen von der zuständigen ausführenden Autorität erlassenen
Verwaltungsakt, durch den nach Maßgabe des Rechts eine Entscheidung für einen
Einzelfall getroffen wird oder eine Verleihung erfolgt, die ihrer Natur nach
nicht voraussetzen, daß von jemandem ein Antrag gestellt wurde.
Can. 49 — Ein Verwaltungsbefehl für Einzelfälle ist
ein Dekret, durch das einer Person oder bestimmten Personen unmittelbar und
rechtmäßig ein Tun oder Unterlassen auferlegt wird, vor allem um die Befolgung
eines Gesetzes einzuschärfen.
Can. 50 — Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt,
soll sie notwendige Erkundigungen und Beweismittel einholen sowie nach
Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte verletzt werden könnten.
Can. 51 — Ein Dekret ist schriftlich zu erlassen und,
wenn es sich um eine Entscheidung handelt, mit wenigstens summarischer
Begründung zu versehen.
Can. 52 — Ein Dekret hat nur bezüglich jener
Angelegenheiten Rechtskraft, in denen es eine Entscheidung trifft, und für die
Personen, für die es erlassen ist, diese aber verpflichtet es überall, wenn
nicht etwas anderes feststeht.
Can. 53 — Wenn Dekrete einander widersprechen, hat das
besondere Dekret in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden,
Vorrang vor
dem allgemeinen; wenn die Dekrete in gleicher Weise
besonders oder allgemein sind, hebt das der Zeit nach spätere das frühere auf,
insoweit es diesem widerspricht.
Can. 54 — § 1. Ein Dekret, dessen Anwendung einem
Vollzieher übertragen wird, hat vom Zeitpunkt des Vollzuges an Rechtswirkung,
andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem es der Person durch die die
Entscheidung fällende Autorität mitgeteilt wird.
§ 2. Damit ein Dekret geltend gemacht werden kann, ist es
in einem rechtmäßigen Dokument nach Maßgabe des Rechtes mitzuteilen.
Can. 55 — Unbeschadet der Vorschrift der cann. 37 und 51
gilt ein Dekret, falls der Aushändigung des schriftlichen Textes des Dekretes
ein sehr schwerwiegender Grund entgegensteht, als mitgeteilt, wenn es dem, für
den es bestimmt ist, vor einem Notar oder zwei Zeugen verlesen wird, wobei die
hierüber angefertigten Schriftstücke von allen Anwesenden zu unterschreiben
sind.
Can. 56 — Ein Dekret gilt als mitgeteilt, wenn der, für
den es bestimmt ist, rechtmäßig geladen ist, das Dekret entgegenzunehmen oder
zu hören, und ohne gerechten Grund nicht erschienen ist oder sich weigerte zu
unterschreiben.
Can. 57 — § 1. Sooft ein Gesetz den Erlaß eines
Dekretes vorschreibt oder wenn von dem, der ein rechtliches Interesse hat, ein
Antrag oder eine Beschwerde rechtmäßig mit dem Ziel vorgebracht wird, ein
Dekret zu erlangen, hat die zuständige Autorität innerhalb von drei Monaten
nach Erhalt des Antrags oder der Beschwerde eine Entscheidung zu fällen, wenn
nicht eine andere Frist im Gesetz vorgeschrieben wird.
§ 2. Wenn nach Ablauf dieser Frist ein Dekret noch nicht
ergangen ist, wird eine ablehnende Antwort vermutet, was die Einlegung einer
weiteren Beschwerde betrifft.
§ 3. Eine vermutete ablehnende Antwort befreit die
zuständige Autorität nicht von der Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wie
auch einen etwa zugefügten Schaden gemäß can. 128 wiedergutzumachen.
Can. 58 — § 1. Ein Dekret verliert seine Rechtskraft
durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Autorität wie auch durch
Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung es erlassen wurde.
§ 2. Ein Verwaltungsbefehl, der nicht durch ein
rechtmäßiges Dokument ergangen ist, endet mit dem Erlöschen des Rechtes
desjenigen, der den Verwaltungsbefehl erlassen hat.
KAPITEL III
RESKRIPTE
Can. 59 — § 1. Unter einem Reskript versteht man einen
von der zuständigen ausführenden Autorität schriftlich erlassenen
Verwaltungsakt, durch den seiner Natur nach auf eine Bitte hin ein Privileg,
eine Dispens oder ein anderer Gnadenerweis gewährt wird.
§ 2. Die für Reskripte erlassenen Vorschriften gelten
auch für die Erteilung einer Erlaubnis und für die mündliche Gewährung von
Gnadenerweisen, wenn nicht etwas anderes feststeht.
Can. 60 — Jedwedes Reskript kann von allen erwirkt
werden, die nicht ausdrücklich daran gehindert sind.
Can. 61 — Wenn nicht etwas anderes feststeht, kann ein
Reskript für einen anderen erwirkt werden, auch unabhängig von dessen
Zustimmung, und es gilt vor der Annahme durch diesen, unbeschadet
entgegenstehender Klauseln.
Can. 62 — Ein Reskript, in dem kein Vollzieher
vorgesehen ist, hat von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, an dem das Schriftstück
ausgestellt wurde, die übrigen Reskripte vom Zeitpunkt des Vollzuges an.
Can. 63 — § 1. Der Gültigkeit eines Reskripts steht
die Erschleichung im Sinne der Verschweigung wahrer Tatsachen entgegen, falls im
Bittgesuch nicht genannt wurde, was dem Gesetz, dem Amtsbrauch und der
kanonischen Gepflogenheit entsprechend zur Gültigkeit genannt werden muß, wenn
es sich nicht um einen Motu proprio ergangenen Gnadenbescheid handelt.
§ 2. Ebenso steht der Gültigkeit eines Reskripts die
Erschleichung im Sinne der Angabe falscher Tatsachen entgegen, wenn nicht
wenigstens ein vorgebrachter ausschlaggebender Grund wahr ist.
§ 3. Der ausschlaggebende Grund muß bei Reskripten ohne
Vollzieher zu dem Zeitpunkt wahr sein, an dem das Reskript ausgestellt worden
ist, bei den übrigen Reskripten zum Zeitpunkt des Vollzugs.
Can. 64 — Unbeschadet des Rechtes der Pönitentiarie
für den inneren Bereich kann ein Gnadenerweis, der von einer Behörde der
Römischen Kurie abgelehnt worden ist, von einer anderen Behörde ebendieser
Kurie oder von einer anderen zuständigen Autorität unter dem Papst nicht
gültig gewährt werden ohne Zustimmung der Behörde, mit der diese Sache
anfänglich verhandelt worden war.
Can. 65 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 2
und 3 darf niemand einen vom eigenen Ordinarius abgelehnten Gnadenerweis von
einem anderen Ordinarius ohne Erwähnung der Ablehnung erbitten; nach einer
solchen Erwähnung aber darf der Ordinarius den Gnadenerweis nicht gewähren,
ohne die Gründe für die Ablehnung seitens des vorher angegangenen Ordinarius
zu kennen.
§ 2. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar
abgelehnter Gnadenerweis kann von einem anderen Vikar desselben Bischofs, auch
in Kenntnis der Gründe für die Ablehnung seitens des ablehnenden Vikars, nicht
gültig gewährt werden.
§ 3. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar
abgelehnter und später ohne Erwähnung dieser Ablehnung vom Diözesanbischof
erlangter Gnadenerweis ist ungültig; ein aber vom Diözesanbischof abgelehnter
Gnadenerweis kann auch Unter Erwähnung dieser Ablehnung ohne Zustimmung des
Bischofs von dessen Generalvikar oder Bischofsvikar nicht gültig erlangt
werden.
Can. 66 — Ein Reskript wird nicht ungültig wegen eines
Irrtums hinsichtlich des Namens der Person, für die oder von der es gegeben
wird, oder des Ortes, an welchem diese wohnt, oder der Sache, um die es sich
handelt, sofern nach dem Urteil des Ordinarius kein Zweifel bezüglich der
Person selbst oder der Sache besteht.
Can. 67 — § 1. Sollten zu ein und derselben Sache zwei
einander widersprechende Reskripte erlangt werden, so hat das besondere Reskript
in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor dem
allgemeinen.
§ 2. Sind Reskripte in gleicher Weise besondere oder
allgemeine, so hat das der Zeit nach frühere Vorrang vor dem späteren, wenn
nicht in dem anderen das frühere ausdrückliche Erwähnung findet oder der
Empfänger des früheren aus Arglist oder beträchtlicher Nachlässigkeit von
dem Reskript keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 3. Im Zweifel, ob ein Reskript ungültig ist oder
nicht, muß man sich an den Aussteller des Reskriptes wenden.
Can. 68 — Ein Reskript des Apostolischen Stuhls, in dem
kein Vollzieher angegeben ist, muß nur dann dem Ordinarius des Empfängers
vorgelegt werden, wenn dies in demselben Schriftstück angeordnet wird, oder es
sich um öffentliche Angelegenheiten handelt oder Voraussetzungen bestätigt
werden müssen.
Can. 69 — Ein Reskript, für dessen Vorlage keine Frist
festgesetzt ist, kann
dem Vollzieher zu jeder Zeit vorgelegt werden,
vorausgesetzt, daß Betrug und Arglist ausgeschlossen sind.
Can. 70 — Wird in dem Reskript die Gewährung selbst dem
Vollzieher eingeräumt, so kann er nach seinem klugen und gewissenhaften
Ermessen den Gnadenerweis gewähren oder verweigern.
Can. 71 — Niemand ist gehalten, von einem Reskript
Gebrauch zu machen, das nur zu seinen Gunsten gewährt wurde, wenn er nicht aus
anderem Grunde durch eine kanonische Verpflichtung dazu gehalten ist.
Can. 72 — Reskripte, die vom Apostolischen Stuhl
gewährt wurden, aber erloschen sind, können vom Diözesanbischof aus gerechtem
Grund einmal verlängert werden, nicht jedoch über drei Monate hinaus.
Can. 73 — Durch ein entgegenstehendes Gesetz werden
keine Reskripte widerrufen, wenn nicht im Gesetz selbst etwas anderes vorgesehen
ist.
Can. 74 — Wenngleich jemand von einem ihm mündlich
gewährten Gnadenerweis im inneren Bereich Gebrauch machen kann, ist er doch
gehalten, jenen für den äußeren Bereich zu beweisen, sooft dies rechtmäßig
von ihm verlangt wird.
Can. 75 — Enthält ein Reskript ein Privileg oder eine
Dispens, so sind darüber hinaus die Vorschriften der folgenden Canones
einzuhalten.
KAPITEL IV
PRIVILEGIEN
Can. 76 — § 1. Ein Privileg, d. h. ein durch einen
besonderen Rechtsakt gewährter Gnadenerweis zugunsten bestimmter physischer
oder juristischer Personen, kann vom Gesetzgeber wie auch von der ausführenden
Autorität gewährt werden, welcher der Gesetzgeber diese Vollmacht übertragen
hat.
§ 2. Ein hundertjähriger oder unvordenklicher Besitz
begründet die Rechtsvermutung, daß das Privileg gewährt wurde.
Can. 77 — Ein Privileg ist gemäß can. 36, § 1
auszulegen; aber es ist immer jene Auslegung anzuwenden, durch welche die durch
das Privileg Begünstigten tatsächlich irgendeinen Gnadenerweis erlangen.
Can. 78 — § 1. Ein Privileg wird als dauernd vermutet,
wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
§ 2. Ein persönliches, d. h. das einer Person anhaftende
Privileg erlischt mit dieser.
§ 3. Ein dingliches Privileg entfällt durch den
gänzlichen Untergang der Sache oder des Ortes? ein örtliches Privileg aber
lebt wieder auf, wenn der Ort innerhalb von fünfzig Jahren wiederhergestellt
wird.
Can. 79 — Ein Privileg entfällt durch Widerruf seitens
der zuständigen Autorität gemäß can. 47, unbeschadet der Vorschrift des can.
81.
Can. 80 — § 1. Ein Privileg entfällt durch Verzicht
nur, wenn dieser von der zuständigen Autorität angenommen ist.
§ 2. Auf ein Privileg, das nur zu ihren Gunsten gewährt
wurde, kann jede physische Person verzichten.
§ 3. Auf ein Privileg, das einer juristischen Person oder
das aufgrund des Ansehens eines Ortes oder einer Sache verliehen wurde, können
Einzelpersonen nicht verzichten; ebenso steht es der juristischen Person selbst
nicht frei, auf ein ihr gewährtes Privileg zu verzichten, wenn sich der
Verzicht zum Nachteil der Kirche oder anderer auswirkt.
Can. 81 — Wenn das Recht des Verleihers entfällt,
erlischt ein Privileg nicht, außer es wurde mit der Klausel nach unserem
Gutdünken oder einer anderen gleichbedeutenden Klausel gegeben.
Can. 82 — Durch Nichtgebrauch oder gegenteiligen
Gebrauch entfällt kein Privileg, das für andere nicht nachteilig ist; ein
Privileg aber, das für andere eine Belastung mit sich bringt, geht verloren,
wenn rechtmäßige Verjährung hinzukommt.
Can. 83 — § 1. Ein Privileg entfällt mit Ablauf der
Zeit oder mit dem Erschöpfen der Zahl der Fälle, für die es gewährt wurde,
unbeschadet der Vorschrift des can. 142, § 2.
§ 2. Es entfällt auch, wenn sich nach dem Urteil der
zuständigen Autorität im Laufe der Zeit die Verhältnisse derart geändert
haben, daß es schädlich geworden ist oder sein Gebrauch unerlaubt wird.
Can. 84 — Wer eine ihm durch Privileg verliehene
Vollmacht mißbraucht, verdient, daß ihm das Privileg selbst entzogen wird;
deshalb soll der Ordinarius einem, der ein von ihm selbst gewährtes Privileg in
schwerer Weise mißbraucht, dieses nach vergeblicher Mahnung des Privilegierten
entziehen; wenn das Privileg vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, ist der
Ordinarius gehalten, diesen zu benachrichtigen.
KAPITEL V
DISPENSEN
Can. 85 — Eine Dispens, d. h. die Befreiung von einem
rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall, kann innerhalb der Grenzen ihrer
Zuständigkeit von denen gewährt werden, die ausführende Gewalt besitzen,
sowie von jenen, denen die Dispensgewalt ausdrücklich oder einschlußweise
zukommt, sei es von Rechts wegen, sei es kraft rechtmäßiger Delegation.
Can. 86 — Von Gesetzen kann nicht dispensiert werden,
soweit sie Wesenselemente von Rechtseinrichtungen oder Rechtshandlungen
festlegen.
Can. 87* — § 1. Der Diözesanbischof kann die
Gläubigen, sooft dies nach seinem Urteil zu deren geistlichem Wohl beiträgt,
von Disziplinargesetzen dispensieren, sowohl von allgemeinen als auch von
partikularen, die von der höchsten Autorität der Kirche für sein Gebiet oder
für seine Untergebenen erlassen worden sind, nicht aber von das Prozeß. oder
Strafrecht betreffenden Gesetzen noch von solchen, deren Dispens dem
Apostolischen Stuhl oder einer anderen Autorität besonders vorbehalten ist.
§ 2. Wenn der Rekurs an den Heiligen Stuhl schwierig ist
und zugleich in einer Verzögerung die Gefahr schweren Schadens liegt, kann
jeder Ordinarius von eben diesen Gesetzen dispensieren, auch wenn die Dispens
dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, sofern es sich um eine Dispens handelt, die
dieser unter denselben Umständen zu gewähren pflegt, unbeschadet der
Vorschrift des can. 291.
Can. 88 — Der Ortsordinarius kann von Diözesangesetzen
und, sooft dies nach seinem Urteil zum Wohl der Gläubigen beiträgt, von
Gesetzen dispensieren, die von einem Plenar- oder Provinzialkonzil oder von der
Bischofskonferenz erlassen wurden.
Can. 89 — Der Pfarrer und andere Priester oder Diakone
können von einem allgemeinen und einem partikularen Gesetz nur dispensieren,
wenn ihnen diese Vollmacht ausdrücklich gewährt wurde.
Can. 90 — § 1. Von einem kirchlichen Gesetz darf nicht
ohne gerechten und vernünftigen Grund dispensiert werden, unter
Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Bedeutung des Gesetzes, von
dem dispensiert wird? andernfalls ist die Dispens unerlaubt und, wenn sie nicht
vom Gesetzgeber selbst oder dessen Oberen gegeben wurde, auch ungültig.
§ 2. Im Zweifel über das Genügen des Dispensgrundes
wird die Dispens gültig und erlaubt gewährt.
Can. 91 — Wer Dispensgewalt besitzt, kann sie ausüben,
selbst wenn er sich außerhalb seines Gebietes befindet, gegenüber den
Untergebenen, auch wenn diese von seinem Gebiet abwesend sind, und, sofern
nichts Gegenteiliges ausdrücklich bestimmt wird, auch gegenüber Fremden, die
sich tatsächlich in seinem Gebiet aufhalten, desgleichen gegenüber sich
selbst.
Can. 92 — Einer engen Auslegung unterliegt nicht nur
eine Dispens gemäß can. 36, § 1, sondern auch die für einen bestimmten Fall
gewährte Dispensvollmacht selbst.
Can. 93 — Eine auf Dauer gewährte Dispens entfällt auf
dieselbe Art und Weise wie ein Privileg sowie durch den sicheren und gänzlichen
Wegfall des ausschlaggebenden Dispensgrundes.
TITEL V
STATUTEN UND ORDNUNGEN
Can. 94 — § 1. Statuten im eigentlichen Sinn sind
Anordnungen, die in Gesamtheiten von Personen oder Sachen nach Maßgabe des
Rechtes erlassen werden und durch die deren Zielsetzung, Verfassung, Leitung und
Vorgehensweisen bestimmt werden.
§ 2. Durch die Statuten einer Gesamtheit von Personen
werden allein jene Personen verpflichtet, die rechtmäßig deren Mitglieder
sind, durch die Statuten einer Gesamtheit von Sachen jene, die für deren
Leitung Sorge tragen.
§ 3. Vorschriften von Statuten, die kraft gesetzgebender
Gewalt erlassen und promulgiert wurden, unterliegen den Vorschriften der Canones
über die Gesetze.
Can. 95 — § 1. Ordnungen sind Regeln oder Normen, die
eingehalten werden müssen bei Zusammenkünften von Personen, seien sie von der
kirchlichen Autorität angeordnet oder von den Gläubigen frei einberufen, sowie
bei der Durchführung anderer Veranstaltungen? durch diese wird das bestimmt,
was zu Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen gehört.
§ 2. Bei Zusammenkünften oder Veranstaltungen werden
durch die Regeln der Ordnung diejenigen verpflichtet, die daran teilnehmen.
TITEL VI
PHYSISCHE UND JURISTISCHE PERSONEN
KAPITEL I
DIE RECHTSSTELLUNG PHYSISCHER PERSONEN
Can. 96 — Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche
Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten,
die den Christen unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind, soweit
sie sich in der kirchlichen Gemeinschaft befinden und wenn nicht eine
rechtmäßig verhängte Sanktion entgegensteht.
Can. 97 — § 1. Eine Person, die das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig, bis zu diesem Alter minderjährig.
§ 2. Ein Minderjähriger vor Vollendung des siebenten
Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig, nach
Vollendung des siebenten Lebensjahres aber wird vermutet, daß er den
Vernunftgebrauch erlangt hat.
Can. 98 — § 1. Einer volljährigen Person steht die
volle Ausübung ihrer Rechte zu.
§ 2. Eine minderjährige Person bleibt in der Ausübung
ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder eines Vormunds unterstellt, außer in
den Fällen, in denen Minderjährige nach göttlichem Gesetz oder kanonischem
Recht von deren Gewalt ausgenommen sind; was die Bestellung eines Vormunds und
dessen Gewalt betrifft, sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes
einzuhalten, wenn nicht im kanonischen Recht etwas anderes vorgesehen ist oder
der Diözesanbischof in bestimmten Fällen aus gerechtem Grund durch die
Ernennung eines anderen Vormunds glaubt, Vorsorge treffen zu müssen.
Can. 99 — Wer dauernd des Vernunftgebrauchs entbehrt,
gilt als seiner nicht mächtig und wird Kindern gleichgestellt.
Can. 100 — Eine Person wird genannt: Einwohner, an dem
Ort, wo ihr Wohnsitz ist; Zugezogener, an dem Ort, wo sie einen Nebenwohnsitz
hat; Fremder, wenn sie sich außerhalb des Wohnsitzes und Nebenwohnsitzes
aufhält, die sie weiterhin beibehält; Wohnsitzloser, wenn sie nirgends
Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat.
Can. 101 — § 1. Der Herkunftsort eines Kindes, auch
eines Neugetauften,
ist jener Ort, wo zur Zeit der Geburt des Kindes die
Eltern oder, wenn die Eltern nicht denselben Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hatten,
die Mutter Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Nebenwohnsitz hatten.
§ 2. Bei einem Kind von Wohnsitzlosen ist der
Herkunftsort der Geburtsort selbst; bei einem Findelkind ist es der Ort, wo es
gefunden wurde.
Can. 102 — § 1. Der Wohnsitz wird erworben durch jenen
Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder
mit der Absicht verbunden ist, dort ständig zu bleiben, sofern kein
Abwanderungsgrund eintritt, oder sich über einen Zeitraum von fünf vollen
Jahren erstreckt hat.
§ 2. Der Nebenwohnsitz wird erworben durch jenen
Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder
mit der Absicht verbunden ist, dort wenigstens drei Monate zu bleiben, sofern
kein Abwanderungsgrund eintritt, oder der sich tatsächlich auf drei Monate
erstreckt hat.
§ 3. Wohnsitz oder Nebenwohnsitz im Gebiet einer Pfarrei
wird Pfarrwohnsitz genannt, im Gebiet einer Diözese, auch wenn er nicht in
einer Pfarrei liegt, Diözesanwohnsitz.
Can. 103 — Die Angehörigen von Ordensinstituten und
Gesellschaften des apostolischen Lebens erwerben Wohnsitz an dem Ort, wo das
Haus gelegen ist, dem sie zugeschrieben sind, Nebenwohnsitz in dem Haus, in dem
sie sich gemäß can. 102, § 2 aufhalten.
Can. 104 — Eheleute sollen einen gemeinsamen Wohnsitz
oder Nebenwohnsitz haben? aufgrund rechtmäßiger Trennung oder aus einem
anderen gerechten Grund kann jeder von beiden einen eigenen Wohnsitz oder
Nebenwohnsitz haben.
Can. 105 — § 1. Ein Minderjähriger teilt notwendig
Wohnsitz und Nebenwohnsitz desjenigen, dessen Gewalt er unterstellt ist. Ein dem
Kindesalter Entwachsener kann auch einen eigenen Nebenwohnsitz, und wer
rechtmäßig nach Maßgabe des weltlichen Rechtes selbständig geworden ist,
auch einen eigenen Wohnsitz erwerben.
§ 2. Wer aus einem anderen Grund als dem der
Minderjährigkeit rechtmäßig in einem Vormundschafts- oder
Pflegschaftsverhältnis einem anderen anvertraut ist, teilt Wohnsitz und
Nebenwohnsitz des Vormunds bzw. Pflegers.
Can. 106 — Wohnsitz und Nebenwohnsitz gehen verloren
durch den Wegzug vom Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren, unbeschadet der
Vorschrift des can. 105.
Can. 107— § 1. Sowohl durch Wohnsitz als auch durch
Nebenwohnsitz erhält jeder seinen Pfarrer und Ordinarius.
§ 2. Der eigene Pfarrer oder Ordinarius eines
Wohnsitzlosen ist der Pfarrer oder der Ordinarius des Ortes, an dem sich der
Wohnsitzlose augenblicklich aufhält.
§ 3. Der eigene Pfarrer desjenigen, der nur einen
diözesanen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat, ist der Pfarrer des Ortes, an dem
er sich augenblicklich aufhält.
Can. 108 — § 1. Blutsverwandtschaft wird berechnet nach
Linien und Graden.
§ 2. In der geraden Linie gibt es so viele Grade wie
Zeugungen bzw. wie Personen, nach Abzug des Stammhauptes.
§ 3. In der Seitenlinie gibt es so viele Grade wie
Personen in beiden Linien zusammen, nach Abzug des Stammhauptes.
Can. 109 — § 1. Schwägerschaft entsteht aus einer
gültigen Ehe, auch wenn sie nicht vollzogen wurde, und besteht zwischen dem
Mann und den Blutsverwandten der Frau, und ebenso zwischen der Frau und den
Blutsverwandten des Mannes.
§ 2. Sie wird so berechnet, daß die Blutsverwandten des
Mannes in derselben Linie und demselben Grad mit der Frau verschwägert sind und
umgekehrt.
Can. 110 — Kinder, die nach Maßgabe des weltlichen
Gesetzes adoptiert wurden, gelten als Kinder dessen oder derer, die sie
adoptiert haben.
Can. 111 — § 1. In die lateinische Kirche wird durch
den Taufempfang aufgenommen ein Kind von Eltern, die zu ihr gehören oder die,
falls ein Elternteil nicht zu ihr gehört, beide übereinstimmend gewünscht
haben, daß ihr Kind in der lateinischen Kirche getauft wird; wenn aber diese
Übereinstimmung fehlt, wird es der Rituskirche zugeschrieben, zu welcher der
Vater gehört.
§ 2. Jeder Taufbewerber, der das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat, kann frei wählen, ob er in der lateinischen Kirche oder in einer
anderen Rituskirche eigenen Rechtes getauft werden soll; in diesem Falle gehört
er zu der Kirche, die er gewählt hat.
Can. 112 — § 1. Nach dem Empfang der Taufe werden in
eine andere Rituskirche eigenen Rechtes aufgenommen:
1° wer die Erlaubnis vom Apostolischen Stuhl erhalten
hat;
2° ein Ehepartner, der bei Eingehen oder während des
Bestehens einer
Ehe erklärt, daß er zur Rituskirche eigenen Rechtes des
anderen Ehepartners übertrete; ist aber die Ehe aufgelöst, kann er frei zur
lateinischen Kirche zurückkehren;
3° vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Kinder
der in nn. 1 und 2 Genannten wie auch in einer Mischehe die Kinder des
katholischen Teils, der rechtmäßig zu einer anderen Rituskirche übergetreten
ist; nach Erreichen dieses Alters aber können diese zur lateinischen Kirche
zurückkehren.
§ 2. Der selbst längere Zeit hindurch geübte Brauch,
die Sakramente nach dem Ritus einer anderen Rituskirche eigenen Rechtes zu
empfangen, bringt nicht die Aufnahme in diese Kirche mit sich.
KAPITEL II
JURISTISCHE PERSONEN
Can. 113 — § 1. Die katholische Kirche und der
Apostolische Stuhl haben aufgrund göttlicher Anordnung den Charakter einer
moralischen Person.
§ 2. In der Kirche gibt es außer physischen Personen
auch juristische Personen, d. h. Träger von ihrer Eigenart entsprechenden
Pflichten und Rechten im kanonischen Recht.
Can. 114 — § 1. Juristische Personen entstehen entweder
aufgrund einer Rechtsvorschrift selbst oder aufgrund einer durch Dekret
gegebenen besonderen Verleihung seitens der zuständigen Autorität, und zwar
als Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die auf ein Ziel hingeordnet sind,
das mit der Sendung der Kirche übereinstimmt und die Zielsetzung Einzelner
übersteigt.
§ 2. Unter den in § 1 genannten Zielen versteht man
solche, die Werke der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in
geistlicher oder zeitlicher Hinsicht betreffen.
§ 3. Die zuständige Autorität der Kirche darf die
Rechtspersönlichkeit nur solchen Gesamtheiten von Personen oder Sachen
verleihen, die ein tatsächlich nutzbringendes Ziel verfolgen und nach Erwägung
aller Umstände über die Mittel verfügen, die voraussichtlich zur Erreichung
des festgesetzten Zieles genügen können.
Can. 115 — § 1. Juristische Personen in der Kirche sind
entweder Gesamtheiten von Personen oder von Sachen.
§ 2. Eine Gesamtheit von Personen, die nur aus mindestens
drei Personen errichtet werden kann, ist kollegial, wenn die Mitglieder deren
Handeln bestimmen, indem sie nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten bei der
Entscheidungsfällung zusammenwirken, sei es gleichberechtigt oder nicht;
anderenfalls ist sie nichtkollegial.
§ 3. Eine Gesamtheit von Sachen, d. h. eine selbständige
Stiftung, besteht aus Gütern oder Sachen geistlicher oder materieller Art und
wird nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten entweder von einer oder mehreren
physischen Personen oder von einem Kollegium geleitet.
Can. 116 — § 1. Öffentliche juristische Personen sind
Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die von der zuständigen kirchlichen
Autorität errichtet werden, damit sie innerhalb der für sie festgesetzten
Grenzen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften im Namen der Kirche die ihnen im
Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene Aufgabe erfüllen; die
übrigen juristischen Personen sind private.
§ 2. Öffentliche juristische Personen erhalten diese
Rechtspersönlichkeit entweder von Rechts wegen oder durch ein besonderes Dekret
der zuständigen Autorität, das diese ausdrücklich gewährt; private
juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit allein durch ein
besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese Rechtspersönlichkeit
ausdrücklich gewährt.
Can. 117 — Eine Gesamtheit von Personen oder Sachen, die
anstrebt, Rechtspersönlichkeit zu erhalten, kann diese nur erlangen, wenn ihre
Statuten von der zuständigen Autorität gebilligt worden sind.
Can. 118 — Eine öffentliche juristische Person
vertreten, indem sie in ihrem Namen handeln, diejenigen, denen diese Kompetenz
durch allgemeines oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten
zuerkannt wird; eine private juristische Person vertreten diejenigen, denen
diese Kompetenz durch die Statuten zuerkannt wird.
Can. 119 — Was kollegiale Akte betrifft, so gilt, wenn
nicht im Recht oder in den Statuten etwas anderes vorgesehen ist:
1° bei Wahlen hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit
wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden
beschlossen hat; nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl statt
zwischen den beiden Kandidaten, die den größeren Stimmenanteil erhalten haben,
oder, wenn es mehrere sind, zwischen den beiden, die dem Lebensalter nach die
älteren sind; wenn es nach dem dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit bleibt,
gilt der als gewählt, der dem Lebensalter nach der ältere ist;
2° bei anderen Angelegenheiten hat das Rechtskraft, was
bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit
der Anwesenden beschlossen hat? wenn jedoch nach zwei Abstimmungen
Stimmengleichheit besteht, kann der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag
geben;
3° was aber alle als einzelne betrifft, muß von allen
gebilligt werden.
Can. 120 — § 1. Eine juristische Person ist ihrer Natur
nach zeitlich unbegrenzt; sie erlischt aber, wenn sie von der zuständigen
Autorität rechtmäßig aufgehoben wird oder durch einen Zeitraum von hundert
Jahren zu handeln aufgehört hat; eine private juristische Person erlischt
außerdem, wenn die Vereinigung selbst nach Maßgabe der Statuten aufgelöst
wird oder wenn nach dem Urteil der zuständigen Autorität die Stiftung selbst
nach Maßgabe der Statuten zu bestehen aufgehört hat.
§ 2. Ist nur noch eines der Mitglieder einer kollegialen
juristischen Person übriggeblieben und hat die Gesamtheit von Personen nach den
Statuten zu bestehen nicht aufgehört, so kommt die Ausübung aller Rechte der
Gesamtheit jenem Mitglied zu.
Can. 121 — Werden Gesamtheiten von Personen oder Sachen,
die öffentliche juristische Personen sind, so miteinander vereinigt, daß aus
diesen eine einzige Gesamtheit entsteht, die auch selbst Rechtspersönlichkeit
besitzt, so erhält diese neue juristische Person die Güter und
Vermögensrechte, die den früheren gehörten, und übernimmt die
Verbindlichkeiten, mit denen diese belastet waren; was aber vor allem die
Zweckbestimmung der Güter und die Erfüllung der Verbindlichkeiten angeht,
müssen der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte gewahrt
bleiben.
Can. 122 — Wenn eine Gesamtheit, die öffentliche
Rechtspersönlichkeit besitzt, so geteilt wird, daß entweder ein Teil von ihr
mit einer anderen juristischen Person vereinigt wird oder aus dem abgetrennten
Teil eine andere öffentliche juristische Person errichtet wird, muß die
kirchliche Autorität, der die Teilung zusteht, unter Wahrung vor allem des
Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte und der gebilligten
Statuten, selbst oder durch einen Vollzieher dafür sorgen:
1° daß teilbare gemeinsame Güter und Vermögensrechte
sowie Schulden und andere Verbindlichkeiten unter die betreffenden juristischen
Personen im gebührenden Verhältnis nach Recht und Billigkeit und unter
Berücksichtigung aller Umstände und Notwendigkeiten beider geteilt werden;
2° daß Gebrauch und Nießbrauch nicht teilbarer
gemeinsamer Güter ebenfalls unter Wahrung des gebührenden nach Recht und
Billigkeit zu bestimmenden Verhältnisses beiden juristischen Personen zugute
kommen und die zu diesen gehörenden Verbindlichkeiten beiden auferlegt werden.
Can. 123 — Nach dem Erlöschen einer öffentlichen
juristischen Person wird die Zuordnung ihrer Güter und Vermögensrechte sowie
der Verbindlichkeiten durch das Recht und die Statuten geregelt; wenn diese
schweigen, fallen sie der unmittelbar höheren juristischen Person zu, immer
Unter Wahrung des Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte;
nach dem Erlöschen einer privaten juristischen Person wird die Zuordnung ihres
Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten durch die eigenen Statuten geregelt.
TITEL VII
RECHTSHANDLUNGEN
Can. 124 — § 1. Zur Gültigkeit einer Rechtshandlung
ist erforderlich, daß sie von einer dazu befähigten Person vorgenommen wurde
und bei der Handlung gegeben ist, was diese selbst wesentlich ausmacht und was
an Rechtsförmlichkeiten und Erfordernissen vom Recht zur Gültigkeit der
Handlung verlangt ist.
§ 2. Eine hinsichtlich ihrer äußeren Elemente
vorschriftsmäßig vorgenommene Rechtshandlung wird als gültig vermutet.
Can. 125 — § 1. Wenn eine Handlung dadurch zustande
kommt, daß einer Person von außen her Zwang zugefügt wurde, dem sie auf keine
Weise widerstehen konnte, gilt diese Handlung als nicht vorgenommen.
§ 2. Eine Handlung, die aufgrund schwerer, widerrechtlich
eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung vorgenommen wurde,
ist rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist; sie kann
aber durch das Urteil eines Richters aufgehoben werden, sei es auf Antrag der
geschädigten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger, sei es von Amts wegen.
Can. 126 — Eine Handlung, die vorgenommen wurde aus
Unkenntnis oder Irrtum, der sieh auf etwas bezieht, was ihr Wesen ausmacht, oder
der eine für unverzichtbar erklärte Bedingung betrifft, ist rechtsunwirksam;
andernfalls ist sie rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
ist, aber die aus Unkenntnis oder Irrtum vorgenommene Handlung kann die
Möglichkeit Zu einer Aufhebungsklage nach Maßgabe des Rechtes bieten.
Can. 127 — § 1. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein
Oberer zur Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates eines
Kollegiums oder eines Personenkreises bedarf, muß das Kollegium bzw. der Kreis
gemäß can. 166 einberufen werden, es sei denn, daß, wenn es sich lediglich um
das Einholen eines Rates handelt, im partikularen oder eigenen Recht etwas
anderes vorgesehen ist; damit aber die Handlungen gültig sind, ist
erforderlich, daß die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden vorliegt
bzw. der Rat von allen eingeholt wird.
§ 2. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer zur
Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates irgendwelcher Personen als
einzelner bedarf, gilt:
1° wenn die Zustimmung gefordert wird, ist die Handlung
eines Oberen rechtsunwirksam, der die Zustimmung dieser Personen nicht einholt
oder gegen deren Stellungnahme oder die Stellungnahme einer dieser Personen
handelt;
2° wenn der Rat gefordert wird, ist die Handlung eines
Oberen rechtsunwirksam, der diese Personen nicht hört; obgleich der Obere
keineswegs verpflichtet ist, sich ihrer, wenn auch übereinstimmenden,
Stellungnahme anzuschließen, darf er dennoch ohne einen seinem Ermessen nach
überwiegenden Grund von deren Stellungnahme, vor allem von einer
übereinstimmenden, nicht abweichen.
§ 3. Alle, deren Zustimmung oder Rat erforderlich ist,
sind verpflichtet, ihre Meinung aufrichtig vorzutragen und, wenn es die
Wichtigkeit der Angelegenheiten verlangt, sorgsam die Geheimhaltung zu wahren;
diese Verpflichtung kann vom Oberen eingeschärft werden.
Can. 128 — Jeder, der widerrechtlich durch eine
Rechtshandlung oder auch durch eine andere mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit
vorgenommene Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet, den
Schaden wiedergutzumachen.
TITEL VIII
LEITUNGSGEWALT
Can. 129 — § 1. Zur Übernahme von Leitungsgewalt, die
es aufgrund göttlicher Einsetzung in der Kirche gibt und die auch
Jurisdiktionsgewalt genannt wird, sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
diejenigen befähigt, die die heilige Weihe empfangen haben.
§ 2. Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach
Maßgabe des Rechtes mitwirken.
Can. 130 — Leitungsgewalt wird an sich im äußeren
Bereich ausgeübt, bisweilen aber nur im inneren Bereich, und zwar so, daß die
Rechtswirkungen, die die Ausübung dieser Gewalt ihrer Natur nach im äußeren
Bereich hat, in diesem Bereich nur anerkannt werden, sofern dies für bestimmte
Fälle im Recht festgesetzt ist.
Can. 131 — § 1. Ordentliche Leitungsgewalt ist jene,
die von Rechts wegen mit einem Amt verbunden ist, delegierte jene, die der
Person selbst nicht mittels eines Amtes übertragen wird.
§ 2. Ordentliche Leitungsgewalt kann entweder
eigenberechtigte oder stellvertretende sein.
§ 3. Demjenigen, der behauptet, delegiert zu sein,
obliegt die Beweislast für die Delegation.
Can. 132 — § 1. Ständige Befugnisse unterliegen den
Vorschriften über die delegierte Gewalt.
§ 2. Wenn aber bei ihrer Gewährung nicht ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen ist oder seine Person mit Rücksicht auf ihre besondere
Eignung ausgewählt wurde, erlischt die einem Ordinarius gewährte ständige
Befugnis nicht mit Erlöschen des Rechtes des Ordinarius, dem sie gewährt
wurde, auch wenn er selbst mit deren Ausführung bereits begonnen hatte, sondern
geht auf jeden Ordinarius über, der ihm in der Leitung nachfolgt.
Can. 133 — § 1. Ein Delegierter, der die Grenzen seines
Auftrags hinsichtlich der Sachen oder Personen überschreitet, handelt
ungültig.
§ 2. Ein Delegierter, der auf eine andere Weise, als im
Auftrag angegeben ist, seinen Auftrag ausführt, überschreitet nicht die
Grenzen seines Auftrags, wenn nicht die Weise vom Deleganten selbst zur
Gültigkeit vorgeschrieben worden ist.
Can. 134 — § 1. Unter der Bezeichnung Ordinarius
versteht man im Recht außer dem Papst die Diözesanbischöfe wie auch andere,
die, wenn auch nur für eine Übergangszeit, Vorsteher einer Teilkirche oder
einer dieser gemäß can. 368 gleichgestellten Gemeinschaft sind, und
diejenigen, die in diesen allgemeine ordentliche ausführende Gewalt besitzen,
nämlich die Generalvikare und die Bischofsvikare; und ebenso, für ihre
Mitglieder, diejenigen höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen
Rechtes und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen
Rechtes, welche wenigstens ordentliche ausführende Gewalt besitzen.
§ 2. Unter der Bezeichnung Ortsordinarius versteht man
alle, die in § 1 genannt sind, mit Ausnahme der Oberen von Ordensinstituten und
Gesellschaften des apostolischen Lebens.
§ 3. Was in den Canones ausdrücklich dem
Diözesanbischof im Bereich der ausführenden Gewalt zugewiesen wird, ist so zu
verstehen, daß es nur dem Diözesanbischof zukommt und anderen, die diesem nach
can. 381, § 2 gleichgestellt sind, ausgeschlossen sind Generalvikar und
Bischofsvikar, wenn sie nicht ein Spezialmandat erhalten.
Can. 135 — § 1. Die Leitungsgewalt wird unterschieden
in gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt.
§ 2. Die gesetzgebende Gewalt ist auf die im Recht
vorgeschriebene Weise auszuüben, und die Gewalt, die ein Gesetzgeber in der
Kirche unterhalb der höchsten Autorität besitzt, kann nicht gültig delegiert
werden, wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, von
einem untergeordneten Gesetzgeber kann ein höherem Recht widersprechendes
Gesetz nicht gültig erlassen werden.
§ 3. Richterliche Gewalt, die Richter oder
Richterkollegien besitzen, ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben
und kann nur zur Vornahme von Handlungen für die Vorbereitung eines Dekrets
oder Urteils delegiert werden.
§ 4. Bei der Ausübung ausführender Gewalt sind die
Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.
Can. 136 — Ausführende Gewalt kann jemand, mag er sich
auch außerhalb seines Gebietes aufhalten, gegenüber seinen Untergebenen
ausüben, auch wenn diese vom Gebiet abwesend sind, sofern nicht etwas anderes
aus der Natur der Sache oder aufgrund einer Rechtsvorschrift feststeht,
gegenüber Fremden, die sich in seinem Gebiet augenblicklich aufhalten, wenn es
sich um die Gewährung von Vergünstigungen oder um die Ausführung von
allgemeinen Gesetzen oder solchen partikularen Gesetzen handelt, durch die
Fremde gemäß can. 13, § 2, n. 2 verpflichtet werden.
Can. 137— § 1. Ordentliche ausführende Gewalt kann
sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle
delegiert werden, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen
ist.
§ 2. Vom Apostolischen Stuhl delegierte ausführende
Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der
Fälle subdelegiert werden, außer wenn jemand wegen besonderer persönlicher
Eignung ausgewählt oder eine Subdelegation ausdrücklich verboten wurde.
§ 3. Von einer anderen Autorität mit ordentlicher Gewalt
delegierte ausführende Gewalt kann, wenn sie für die Gesamtheit der Fälle
delegiert wurde, nur für einzelne Fälle subdelegiert werden; wenn sie aber
für eine einzelne Handlung oder mehrere bestimmte Handlungen delegiert wurde,
kann sie nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Deleganten subdelegiert werden.
§ 4. Eine subdelegierte Gewalt kann nur dann wiederum
subdelegiert werden, wenn dies ausdrücklich vom Deleganten erlaubt worden ist.
Can. 138 — Ordentliche ausführende Gewalt sowie die
für die Gesamtheit der Fälle delegierte Gewalt ist im weiten Sinn auszulegen,
jede andere aber im engen Sinn; wenn aber jemandem eine Gewalt delegiert worden
ist, ist dies so zu verstehen, daß ihm auch all das gewährt worden ist, was
zur Ausübung dieser Gewalt unerläßlich ist.
Can. 139 —. § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht
festgesetzt ist, wird dadurch, daß jemand sich an eine zuständige Autorität
wendet, auch wenn es sich um eine höhere handelt, die ordentliche oder
delegierte ausführende Gewalt einer anderen zuständigen Autorität nicht
suspendiert.
§ 2. In eine der höheren Autorität vorgetragene
Angelegenheit darf sich eine untergeordnete nur aus einem schwerwiegenden und
dringenden Grund einmischen; in diesem Falle hat sie die höhere Autorität
umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.
Can. 140 — § 1. Wenn mehrere zur Durchführung
derselben Angelegenheit solidarisch delegiert worden sind, schließt derjenige,
der zuerst mit der Behandlung der Angelegenheit begonnen hat, die anderen von
deren Behandlung aus, wenn er nicht später gehindert wurde oder die
Durchführung der Angelegenheit nicht weiter fortsetzen wollte.
§ 2. Wenn mehrere zur Durchführung einer Angelegenheit
kollegial delegiert worden sind, müssen alle gemäß can. 119 vorgehen, wenn
nicht etwas anderes im Auftrag vorgesehen ist.
§ 3. Eine mehreren delegierte ausführende Gewalt wird
als diesen solidarisch delegierte vermutet.
Can. 141 — Wenn mehrere nacheinander delegiert worden
sind, hat der die Angelegenheit durchzuführen, dessen Auftrag der frühere ist
und später nicht widerrufen wurde.
Can. 142 — § 1. Delegierte Gewalt erlischt: mit
Erfüllung des Auftrages; mit Ablauf der Zeit oder durch Erledigung aller
Fälle, für die sie übertragen wurde; durch Wegfall der Zweckursache der
Delegation; durch Widerruf seitens des Deleganten, der dem Delegierten
unmittelbar mitgeteilt wurde, sowie durch Verzicht seitens des Delegierten, der
dem Deleganten angezeigt und von diesem angenommen wurde; nicht aber durch
Erlöschen des Rechtes des Deleganten, sofern dies nicht aus beigefügten
Klauseln hervorgeht.
§ 2. Eine Handlung aber, die kraft delegierter, allein im
inneren Bereich ausgeübter Gewalt aus Unaufmerksamkeit nach Ablauf der Zeit,
für die sie verliehen war, vorgenommen wurde, ist gültig.
Can. 143 — § 1. Ordentliche Gewalt erlischt mit dem
Verlust des Amtes, mit dem sie verbunden ist.
§ 2. Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist,
wird ordentliche Gewalt suspendiert, wenn gegen die Absetzung oder Amtsenthebung
rechtmäßig Berufung oder Beschwerde eingelegt wird.
Can. 144 — § 1. Bei einem tatsächlich vorliegenden
oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei einem
positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel ersetzt die Kirche für
den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.
§ 2. Dieselbe Norm wird auf die in cann. 882, 883, 966
und 1111, § 1 genannten Befugnisse angewandt.
TITEL IX
KIRCHENÄMTER
Can. 145 — § 1. Kirchenamt ist jedweder Dienst, der
durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der
Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.
§ 2. Pflichten und Rechte, die den einzelnen
Kirchenämtern eigen sind, werden bestimmt entweder durch das Recht selbst,
durch das ein Amt eingerichtet wird, oder durch Dekret der zuständigen
Autorität, durch das es eingerichtet und zugleich übertragen wird.
KAPITEL I
ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES
Can. 146 — Ein Kirchenamt kann ohne kanonische
Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden.
Can. 147 — Die Übertragung eines Kirchenamtes
geschieht: durch freie Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen
Autorität; durch die von dieser vorgenommene Einsetzung, wenn eine
Präsentation vorausgegangen ist, durch die von dieser vollzogene Bestätigung
oder Zulassung, wenn eine Wahl oder Wahlbitte vorausgegangen ist, schließlich
durch einfache Wahl und Annahme seitens des Gewählten, wenn die Wahl keiner
Bestätigung bedarf.
Can. 148 — Der Autorität, der es zukommt, Ämter zu
errichten, zu verändern und aufzuheben, steht auch deren Übertragung zu, wenn
nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist.
Can. 149 — § 1. Damit jemand zu einem Kirchenamt
berufen werden kann, muß er in der Gemeinschaft der Kirche stehen und geeignet
sein, d. h. jene Eigenschaften besitzen, die im allgemeinen oder partikularen
Recht oder in den Stiftungsbestimmungen für dieses Amt gefordert werden.
§ 2. Die Übertragung eines Kirchenamtes an jemanden, der
die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, ist nur dann ungültig, wenn
diese Eigenschaften vom allgemeinen oder partikularen Recht oder von den
Stiftungsbestimmungen zur Gültigkeit der Amtsübertragung ausdrücklich
verlangt werden; andernfalls ist sie gültig, kann aber durch Dekret der
zuständigen Autorität oder durch Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben
werden.
§ 3. Wenn eine Amtsübertragung aufgrund von Simonie
erfolgte, ist sie von Rechts wegen ungültig.
Can. 150 — Ein Amt, das der umfassenden Seelsorge dient,
zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe erforderlich ist, kann jemandem, der die
Priesterweihe noch nicht empfangen hat, nicht gültig übertragen werden.
Can. 151 — Die Übertragung eines Amtes, das der
Seelsorge dient, darf ohne schwerwiegenden Grund nicht aufgeschoben werden.
Can. 152 — Niemandem dürfen zwei oder mehrere
miteinander unvereinbare Ämter übertragen werden, d. h. solche, die von einem
allein nicht zugleich wahrgenommen werden können.
Can. 153 — § 1. Die Übertragung eines Amtes, das von
Rechts wegen nicht frei ist, ist ohne weiteres ungültig und wird auch durch
nachfolgendes Freiwerden nicht gültig.
§ 2. Handelt es sich aber um ein Amt, das nach dem Recht
für eine bestimmte Zeit übertragen wird, so kann die Amtsübertragung
innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Zeit vorgenommen werden und hat
Rechtswirkung vom Tag des Freiwerdens des Amtes an.
§ 3. Das Versprechen irgendeines Amtes, von wem auch
immer es gegeben worden ist, bringt keine rechtliche Wirkung hervor.
Can. 154 — Ein nach dem Recht unbesetztes Amt, das etwa
jemand bislang unrechtmäßig in Besitz hat, kann übertragen werden, wenn nur
vorschriftsmäßig erklärt wurde, daß dieser Besitz nicht rechtmäßig ist,
und diese Erklärung im Übertragungsschreiben erwähnt wird.
Can. 155 — Wer stellvertretend für einen anderen, der
nachlässig oder verhindert ist, eine Amtsübertragung vornimmt, erlangt
hierdurch keine Gewalt über die Person, der es übertragen wurde; vielmehr wird
deren rechtliche Stellung so bestimmt, als ob die Amtsübertragung auf dem
ordentlichen Rechtsweg vorgenommen worden wäre.
Can. 156 — Jede Amtsübertragung muß schriftlich
ausgefertigt werden.
Artikel 1
FREIE AMTSÜBERTRAGUNG
Can. 157 — Wenn nicht etwas anderes im Recht
ausdrücklich festgelegt ist, ist es Sache des Diözesanbischofs, durch freie
Amtsübertragung die Kirchenämter in der eigenen Teilkirche zu besetzen.
Artikel 2
PRÄSENTATION
Can. 158 — § 1. Die Präsentation auf ein Kirchenamt
muß von demjenigen, dem das Präsentationsrecht zusteht, gegenüber der
Autorität erfolgen, der es zukommt, die Einsetzung in das betreffende Amt
vorzunehmen, und zwar, wenn nicht etwas anderes rechtmäßig vorgesehen ist,
innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Freiwerden des Amtes Kenntnis erlangt
hat.
§ 2. Wenn das Präsentationsrecht einem Kollegium oder
einem Personenkreis zusteht, muß der zu Präsentierende unter Beachtung der
Vorschriften der cann. 165—179 bestimmt werden.
Can. 159 — Niemand darf gegen seinen Willen präsentiert
werden, deshalb kann jemand, der zur Präsentation vorgeschlagen wird und dessen
Einverständnis erfragt wurde, präsentiert werden, wenn er nicht innerhalb
einer Nutzfrist von acht Tagen ablehnt.
Can. 160 — § 1. Wer das Präsentationsrecht innehat,
kann eine oder auch mehrere Personen präsentieren, und zwar gleichzeitig oder
nacheinander.
§ 2. Niemand kann sich selbst präsentieren; ein
Kollegium oder ein Personenkreis kann aber eines seiner Mitglieder
präsentieren.
Can. 161 — § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht
bestimmt ist, kann derjenige, der jemanden vorgeschlagen hatte, der als nicht
geeignet befunden wurde, nur ein zweites Mal, und zwar innerhalb eines Monats,
einen anderen Kandidaten präsentieren.
§ 2. Wenn ein Präsentierter vor der Einsetzung in das
Amt verzichtet hat oder gestorben ist, kann der Inhaber des
Präsentationsrechtes innerhalb eines Monats, nachdem er vom Verzicht oder Tod
Kenntnis erlangt hat, sein Recht wiederum ausüben.
Can. 162 — Wer nicht innerhalb der Nutzfrist gemäß
can. 158, § 1 und can. 161 die Präsentation vorgenommen hat, und ebenso, wer
zweimal einen als nichtgeeignet Befundenen vorgeschlagen hat, verliert für
diesen Fall das Präsentationsrecht, der Autorität, deren Sache es ist, die
Amtseinsetzung vorzunehmen, steht es zu, das vakante Amt frei zu übertragen,
jedoch nur mit Zustimmung des eigenen Ordinarius dessen, dem das Amt übertragen
wird.
Can. 163 — Die Autorität, der es nach Maßgabe des
Rechtes zusteht, einen Präsentierten in das Amt einzusetzen, hat den
rechtmäßig Präsentierten, den sie als geeignet befunden hat und der die
Präsentation angenommen hat, in das Amt einzusetzen; wenn aber mehrere
rechtmäßig Präsentierte als geeignet befunden wurden, muß sie einen von
diesen in das Amt einsetzen.
Artikel 3
WAHL
Can. 164 — Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
ist, sind bei kanonischen Wahlen die Vorschriften der folgenden Canones
einzuhalten.
Can. 165 — Ist nicht etwas anderes im Recht oder in den
rechtmäßigen Statuten des betreffenden Kollegiums oder Personenkreises
vorgesehen, so darf, wenn einem Kollegium oder einem Personenkreis das Wahlrecht
für ein Amt zukommt, die Wahl nicht über eine Nutzfrist von drei Monaten
hinaus aufgeschoben werden, die von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, da das
Freiwerden des Amtes bekannt wurde; wenn diese Frist ungenutzt verstrichen ist,
obliegt es der kirchlichen Autorität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl
oder das Recht zur Amtsübertragung ersatzweise zusteht, das unbesetzte Amt frei
zu übertragen.
Can. 166 — § 1. Der Vorsitzende eines Kollegiums oder
Personenkreises hat alle Mitglieder des Kollegiums oder des Personenkreises
einzuberufen; wenn die Einladung aber persönlich erfolgen muß, ist sie
gültig, wenn sie am Ort des Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes oder am
Aufenthaltsort erfolgt.
§ 2. Wenn jemand von den Einzuberufenden übergangen
wurde und deshalb abwesend war, ist die Wahl gültig, jedoch muß, sofern
erwiesen ist, daß er übergangen wurde und abwesend war, auf seinen Antrag hin
die Wahl von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, auch wenn sie
bereits bestätigt war, sofern rechtlich feststeht, daß die Beschwerde
wenigstens innerhalb von drei Tagen, nachdem er von der Wahl Kenntnis erlangt
hatte, übermittelt worden ist.
§ 3. Wenn aber mehr als ein Drittel der Wähler
übergangen wurde, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig, sofern nicht alle
Übergangenen tatsächlich teilgenommen hatten.
Can. 167 — § 1. Ist die Einberufung rechtmäßig
erfolgt; haben diejenigen Stimmrecht, die an dem in der Einberufung
festgesetzten Tag und Ort anwesend sind, dabei ist die Möglichkeit der
Stimmabgabe durch Brief oder Stellvertreter ausgeschlossen, wenn nicht etwas
anderes in den Statuten rechtmäßig vorgesehen ist.
§ 2. Wenn ein Wahlberechtigter in dem Haus anwesend ist,
in dem die Wahl stattfindet, aber an ihr wegen seines Gesundheitszustandes nicht
teilnehmen kann, ist seine schriftliche Stimmabgabe von den Wahlprüfern
einzuholen.
Can. 168 — Auch wenn jemand aufgrund mehrerer
Rechtstitel das Recht hat, in eigenem Namen seine Stimme abzugeben, kann er nur
eine einzige Stimme abgeben.
Can. 169 — Damit die Wahl gültig ist, kann niemand zur
Abstimmung zugelassen werden, der nicht dem Kollegium oder dem Personenkreis
angehört.
Can. 170 — Eine Wahl, deren Freiheit auf irgendeine
Weise tatsächlich beeinträchtigt war, ist von Rechts wegen ungültig.
Can. 171 — § 1. Unfähig zur Stimmabgabe ist:
1° wer handlungsunfähig ist,
2° wer das aktive Wahlrecht nicht besitzt,
3° wer mit der Strafe der Exkommunikation belegt ist, sei
es durch richterliches Urteil oder durch Dekret, wodurch die Strafe verhängt
oder festgestellt wird,
4° wer von der Gemeinschaft der Kirche offenkundig
abgefallen ist.
§ 2. Wird jemand von den Vorgenannten zugelassen, so ist
seine Stimme ungültig, die Wahl aber ist gültig, wenn nicht feststeht, daß
der Gewählte nach Abzug dieser Stimme die erforderliche Stimmenzahl nicht
erhalten hätte.
Can. 172 — § 1. Damit die Stimme gültig ist, muß sie
sein:
1° frei, daher ist die Stimme desjenigen ungültig, der
durch schwere Furcht oder arglistige Täuschung direkt oder indirekt veranlaßt
wurde, eine bestimmte Person oder verschiedene Personen einander ausschließend
zu wählen;
2° geheim, sicher, bedingungslos und bestimmt.
§ 2. Bedingungen, die vor der Wahl der Stimmabgabe
beigefügt wurden, gelten als nicht beigefügt.
Can. 173 — § 1. Vor Beginn der Wahl sind aus dem
betreffenden Kollegium oder Personenkreis wenigstens zwei Wahlprüfer zu
bestellen.
§ 2. Die Wahlprüfer haben die Stimmzettel einzusammeln
und im Beisein des Wahlvorsitzenden zu überprüfen, ob die Zahl der Stimmzettel
der Zahl der Wähler entspricht, die Stimmen selbst zu prüfen und
bekanntzugeben, wieviele jeder erhalten hat.
§ 3. Übersteigt die Zahl der Stimmzettel die Zahl der
Wähler, so ist die Wahl nichtig.
§ 4. Über alle Wahlhandlungen ist von demjenigen, der
die Aufgabe des Schriftführers wahrnimmt, eine genaue Niederschrift
anzufertigen und, wenigstens von diesem Schriftführer, dem Vorsitzenden und den
Wahlprüfern unterschrieben, im Archiv des Kollegiums sorgfältig aufzubewahren.
Can. 174 — § 1. Sofern nicht etwas anderes im Recht
oder in den Statuten vorgesehen ist, kann die Wahl auch durch Auftragswahl
erfolgen, dann nämlich, wenn die Wähler in einem einstimmigen und
schriftlichen Beschluß das Wahlrecht für diesen Fall auf eine oder mehrere
geeignete Personen übertragen, seien diese aus ihrer Mitte oder Außenstehende,
damit sie im Namen aller aufgrund dieser Befugnis die Wahl vornehmen.
§ 2. Bei Kollegien oder Personenkreisen, die nur aus
Klerikern bestehen, müssen die Auftragswähler das Weihesakrament empfangen
haben; andernfalls ist die Wahl ungültig.
§ 3. Die Auftragswähler müssen die Rechtsvorschriften
über die Wahl einhalten und zur Gültigkeit der Wahl die dem Wahlauftrag
beigefügten Bedingungen beachten, sofern sie dem Recht nicht widersprechen, dem
Recht widersprechende Bedingungen aber gelten als nicht beigefügt.
Can. 175 — Der Wahlauftrag entfällt, und das Wahlrecht
kehrt zu denen zurück, die den Wahlauftrag erteilt haben:
1° durch Widerruf seitens des Kollegiums oder des
Personenkreises, solange die Sache noch nicht behandelt ist,
2° bei Nichterfüllung einer dem Wahlauftrag beigefügten
Bedingung,
3° nach Beendigung der Wahl, wenn diese nichtig war.
Can. 176 — Wenn nicht etwas anderes im Recht oder in den
Statuten vorgesehen ist, muß derjenige als gewählt gelten und vom Vorsitzenden
des Kollegiums oder des Personenkreises bekanntgegeben werden, der gemäß can.
119, n. 1 die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat.
Can. 177 — § 1. Die Wahl ist dem Gewählten
unverzüglich mitzuteilen, dieser muß innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen
nach Erhalt der Mitteilung dem Vorsitzenden des Kollegiums oder des
Personenkreises erklären, ob er die Wahl annimmt oder nicht, andernfalls hat
die Wahl keine Rechtswirkung.
§ 2. Wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt, verliert
er jedes Recht aus der Wahl und kann es auch nicht durch nachfolgende Annahme
erlangen, kann jedoch erneut gewählt werden; das Kollegium oder der
Personenkreis aber muß innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Nichtannahme
bekannt geworden ist, zu einer neuen Wahl schreiten.
Can. 178 — Mit Annahme einer Wahl, die keiner
Bestätigung bedarf, erhält der Gewählte sofort das Amt mit vollem Recht,
andernfalls erlangt er nur einen Rechtsanspruch auf das Amt.
Can. 179 — § 1. Wenn die Wahl einer Bestätigung
bedarf, muß der Gewählte selbst oder durch einen anderen innerhalb einer
Nutzfrist von acht Tagen nach Annahme der Wahl die Bestätigung von der
zuständigen Autorität erbitten, andernfalls verliert er jeden Rechtsanspruch,
wenn er nicht nachweist, daß er durch einen gerechten Grund gehindert war, die
Bestätigung zu erbitten.
§ 2. Wenn die zuständige Autorität den Gewählten
gemäß can. 149, § 1 als geeignet befunden hat und die Wahl nach Maßgabe des
Rechtes durchgeführt wurde, kann sie die Bestätigung nicht verweigern.
§ 3. Die Bestätigung muß schriftlich erteilt werden.
§ 4. Vor der Mitteilung der Bestätigung darf sich der
Gewählte nicht in die Amtsführung einmischen, weder in geistlichen noch in
zeitlichen Angelegenheiten, und etwa von ihm vorgenommene Handlungen sind
nichtig.
§ 5. Mit der Mitteilung der Bestätigung erhält der
Gewählte das Amt mit vollem Recht, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
ist.
Artikel 4
WAHLBITTE
Can. 180 — § 1. Steht der Wahl einer Person, welche die
Wähler für geeigneter halten und anderen vorziehen, ein kanonisches Hindernis
entgegen, von dem Dispens erteilt werden kann und üblicherweise erteilt wird,
so können sie mit ihrer Stimmabgabe diese Person von der zuständigen
Autorität für das Amt erbitten, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
ist.
§ 2. Die Auftragswähler können eine Wahlbitte nur
aussprechen, wenn dies im Wahlauftrag ausgedrückt worden ist.
Can. 181 — § 1. Damit die Wahlbitte Rechtskraft hat,
sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen erforderlich.
§ 2. Die Stimmabgabe für eine Wahlbitte muß durch das
Wort ich erbitte oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt werden; die
Formulierung ich wähle bzw. ich erbitte oder eine gleichbedeutende gilt für
eine Wahl, wenn kein Hindernis besteht, andernfalls für eine Wahlbitte.
Can. 182 — § 1. Die Wahlbitte muß vom Vorsitzenden
innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen an die zuständige Autorität gesandt
werden, der es zusteht, eine Wahl zu bestätigen; ihre Aufgabe ist es, Dispens
vom Hindernis zu gewähren oder, wenn sie diese Gewalt nicht besitzt, bei der
höheren Autorität um Dispens nachzusuchen, wenn eine Bestätigung nicht
erforderlich ist, muß die Wahlbitte an die zuständige Autorität gesandt
werden, damit die Dispens erteilt wird.
§ 2. Wurde die Wahlbitte nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Zeit abgesandt, so ist sie ohne weiteres nichtig, und das
Kollegium oder der Personenkreis verliert für diesen Fall das Recht der Wahl
oder Wahlbitte, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der Vorsitzende aus einem
gerechten Grund gehindert war, die Wahlbitte abzusenden, oder diese aus Vorsatz
oder Nachlässigkeit nicht rechtzeitig abgesandt hat.
§ 3. Der Erbetene erwirbt keinen Rechtsanspruch aus der
Wahlbitte; die zuständige Autorität ist nicht verpflichtet, ihr zu
entsprechen.
§ 4. Eine der zuständigen Autorität vorgelegte
Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmung der Autorität widerrufen.
Can. 183 — § 1. Wenn die zuständige Autorität der
Wahlbitte nicht entsprochen hat, erlangt das Kollegium oder der Personenkreis
das Wahlrecht wieder.
§ 2. Wenn der Wahlbitte entsprochen wurde, ist dies dem
Erbetenen mitzuteilen, der gemäß can. 177, § 1 antworten muß.
§ 3. Wer eine Wahlbitte, der entsprochen worden ist,
annimmt, erhält sofort das Amt mit vollem Recht.
KAPITEL II
VERLUST EINES KIRCHENAMTES
Can. 184 — § 1. Ein Kirchenamt geht verloren: durch
Ablauf der vorher festgesetzten Zeit, durch Erreichen der im Recht bestimmten
Altersgrenze, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und Absetzung.
§ 2. Ein Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht
der Autorität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erlischt,
sofern nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist.
§ 3. Der rechtswirksam gewordene Amtsverlust ist
möglichst bald allen bekanntzugeben, denen irgendein Recht bei der
Amtsübertragung zukommt.
Can. 185 — Demjenigen, der wegen Erreichens der
Altersgrenze oder aufgrund der Annahme seines Verzichts ein Amt verliert, kann
der Titel eines Emeritus verliehen werden.
Can. 186 — Bei Ablauf der vorher festgesetzten Zeit oder
beim Erreichen der Altersgrenze hat der Amtsverlust erst von dem Zeitpunkt an
Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt
wird.
Artikel 1
AMTSVERZICHT
Can. 187 — Jeder, der handlungsfähig ist, kann auf ein
Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten.
Can. 188 — Ein Verzicht, der aufgrund schwerer,
widerrechtlich eingeflößter Furcht, arglistiger Täuschung, eines wesentlichen
Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgte, ist von Rechts wegen ungültig.
Can. 189 — § 1. Damit ein Verzicht gültig ist, ob er
nun der Annahme bedarf oder nicht, muß er gegenüber der Autorität erklärt
werden, der die Übertragung des betreffenden Amtes zusteht, und zwar
schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen.
§ 2. Die Autorität darf einen Verzicht, der nicht auf
einem gerechten und angemessenen Grund beruht, nicht annehmen.
§ 3. Wenn ein Verzicht, welcher der Annahme bedarf, nicht
innerhalb von drei Monaten angenommen wird, verliert er jede Rechtskraft, wenn
er der Annahme nicht bedarf, erlangt er Rechtskraft durch die nach Maßgabe des
Rechtes vorgenommene Mitteilung seitens des Verzichtenden.
§ 4. Solange der Verzicht noch nicht Rechtskraft erlangt
hat, kann er vom Verzichtenden zurückgenommen werden; wenn die Rechtswirkung
eingetreten ist, kann er nicht mehr zurückgenommen werden; derjenige aber, der
auf das Amt verzichtet hat, kann es aus einem anderen Rechtstitel
wiedererlangen.
Artikel 2
VERSETZUNG
Can. 190 — § 1. Eine Versetzung kann nur von demjenigen
vorgenommen werden, der das Übertragungsrecht hat für das Amt, das verloren
geht, und zugleich für das Amt, das übertragen wird.
§ 2. Wenn die Versetzung gegen den Willen des
Amtsinhabers erfolgt, ist ein schwerwiegender Grund erforderlich und muß,
unbeschadet des Rechtes zur Darlegung von Gegengründen, die im Recht
vorgeschriebene Verfahrensweise eingehalten werden.
§ 3. Damit die Versetzung Rechtswirkung erlangt, ist sie
schriftlich mitzuteilen.
Can. 191 — § 1. Bei der Versetzung wird das frühere
Amt frei durch die kanonische Inbesitznahme des anderen Amtes, wenn nicht etwas
anderes im Recht vorgesehen oder von der zuständigen Autorität vorgeschrieben
worden ist.
§ 2. Wer versetzt wird, erhält die mit dem früheren Amt
verbundene Vergütung, bis er das andere Amt kanonisch in Besitz genommen hat.
Artikel 3
AMTSENTHEBUNG
Can. 192 — Des Amtes wird jemand enthoben entweder durch
ein von der zuständigen Autorität rechtmäßig erlassenes Dekret, und zwar
unter Wahrung etwa aufgrund eines Vertrags erworbener Rechte, oder von Rechts
wegen gemäß can. 194.
Can. — 193 § 1. Eines Amtes, das jemandem auf
unbestimmte Zeit übertragen ist, kann dieser nur aus schwerwiegenden Gründen
und unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise enthoben werden.
§ 2. Dasselbe gilt, damit jemand eines Amtes, das ihm auf
bestimmte Zeit übertragen ist, vor Ablauf dieser Zeit enthoben werden kann,
unbeschadet der Vorschrift des can. 624, § 3.
§ 3. Eines Amtes, das jemandem gemäß den
Rechtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität
übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben
Autorität enthoben werden.
§ 4. Damit das Dekret der Amtsenthebung Rechtswirkung
erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen.
Can. 194 — § 1. Eines Kirchenamtes wird von Rechts
wegen enthoben:
1° wer den Klerikerstand verloren hat,
2° wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft
der Kirche öffentlich abgefallen ist,
3° ein Kleriker, der eine, wenn auch nur zivile,
Eheschließung versucht hat.
§ 2. Die in nn. 2 und 3 genannte Amtsenthebung kann nur
dann geltend gemacht werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen
Autorität feststeht.
Can. 195 — Wird jemand nicht von Rechts wegen, sondern
durch Dekret der zuständigen Autorität eines Amtes enthoben, durch das sein
Unterhalt gesichert wird, so hat dieselbe Autorität Vorkehrungen dafür zu
treffen, daß eine angemessene Zeit lang für seine Existenz gesorgt wird, wenn
nicht auf andere Weise Vorsorge getroffen wurde.
Artikel 4
ABSETZUNG
Can. 196 — § 1. Die Absetzung vom Amt, als Strafe für
eine Straftat, kann nur nach Maßgabe des Rechtes erfolgen.
§ 2. Die Absetzung erlangt Rechtswirkung gemäß den
Vorschriften der Canones des Strafrechts.
TITEL X
ERSITZUNG UND VERJÄHRUNG
Can. 197 — Bezüglich der Ersitzung und Verjährung, als
einer Art und Weise, ein subjektives Recht zu erwerben oder zu verlieren und
sich von Verpflichtungen zu befreien, übernimmt die Kirche das, was in der
weltlichen Gesetzgebung der betreffenden Nation gilt, unbeschadet der Ausnahmen,
die in den Canones dieses Codex festgesetzt sind.
Can. 198 — Ersitzung und Verjährung erlangen nur dann
Geltung, wenn sie auf gutem Glauben beruhen, und zwar nicht nur zu Beginn,
sondern während des gesamten Laufes der für Ersitzung und Verjährung
erforderlichen Frist, unbeschadet der Vorschrift des can. 1362.
Can. 199 — Der Ersitzung bzw. Verjährung unterliegen
nicht:
1° Rechte und Pflichten, die natürlichen oder positiven
göttlichen Rechtes sind,
2° Rechte, die allein durch ein apostolisches Privileg
erlangt werden können,
3° Rechte und Pflichten, die unmittelbar das geistliche
Leben der Gläubigen betreffen,
4° die sicheren und unzweifelhaften Grenzen kirchlicher
Gebiete,
5° Meßstipendien und Meßverpflichtungen,
6° die Übertragung eines Kirchenamtes, das nach Maßgabe
des Rechtes die Ausübung der heiligen Weihe erfordert,
7° das Visitationsrecht und die Gehorsamspflicht, so daß
die Gläubigen von keiner kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und
keiner Autorität mehr unterstellt wären.
TITEL XI
ZEITBERECHNUNG
Can. 200 — Wenn nicht etwas anderes im Recht
ausdrücklich vorgesehen ist, wird die Zeit nach Maßgabe der folgenden Canones
berechnet.
Can. 201 — § 1. Unter einer zusammenhängenden Zeit
wird eine solche verstanden, die keine Unterbrechung zuläßt.
§ 2. Unter einer Nutzfrist versteht man eine Frist, die
demjenigen, der sein Recht ausübt oder geltend macht, in der Weise zukommt,
daß sie nicht verstreicht, wenn er unwissend ist oder nicht handeln kann.
Can. 202 — § 1. Im Recht versteht man: unter einem Tag
einen Zeitraum, der aus 24 ununterbrochenen Stunden besteht und um Mitternacht
beginnt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist; unter einer
Woche einen Zeitraum von 7 Tagen; unter einem Monat einen Zeitraum von 30 Tagen
und unter einem Jahr einen Zeitraum von 365 Tagen, wenn nicht gesagt wird, daß
Monat und Jahr wie im Kalender zu berechnen sind.
§ 2. Wenn es sich um eine zusammenhängende Zeit handelt,
sind Monat und Jahr immer wie im Kalender zu berechnen.
Can. 203 — § 1. Bei einer Frist wird der erste Tag
nicht mitgezählt, wenn nicht deren Beginn mit dem Beginn eines Tages
zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 2. Wenn nichts Gegenteiliges festgesetzt wird, wird bei
einer Frist der letzte Tag mitgezählt, wenn die Frist aus einem oder mehreren
Monaten oder Jahren bzw. aus einer oder mehreren Wochen besteht, endet sie mit
Ablauf des letzten Tages derselben Zahl oder, wenn der Monat einen Tag derselben
Zahl nicht hat, mit Ablauf des letzten Tages des Monats.
BUCH II
VOLK GOTTES
TEIL I
DIE GLÄUBIGEN
Can. 204 — § 1. Gläubige sind jene, die durch die
Taufe Christus eingegliedert, zum Volke Gottes gemacht und dadurch auf ihre
Weise des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft
geworden sind, sie sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der
Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat.
§ 2. Diese Kirche, in dieser Welt als Gesellschaft
verfaßt und geordnet, ist in der katholischen Kirche verwirklicht, die von dem
Nachfolger Petri und den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird.
Can. 205 — Voll in der Gemeinschaft der katholischen
Kirche in dieser Welt stehen jene Getauften, die in ihrem sichtbaren Verband mit
Christus verbunden sind, und zwar durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der
Sakramente und der kirchlichen Leitung.
Can. 206 — § 1. Auf besondere Weise mit der Kirche
verbunden sind die Katechumenen, jene nämlich, die, vom Heiligen Geist
geleitet, mit erklärtem Willen um Aufnahme in sie bitten; durch dieses Begehren
wie auch durch ihr Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe werden sie mit
der Kirche verbunden, die sie schon als die ihren umsorgt.
§ 2. Den Katechumenen widmet die Kirche ihre besondere
Sorge, während sie diese zu einer dem Evangelium gemäßen Lebensführung
einlädt und in die Feier der heiligen Riten einführt, gewährt sie ihnen schon
verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind.
Can. 207 — § 1. Kraft göttlicher Weisung gibt es in
der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch
Kleriker genannt werden, die übrigen dagegen heißen auch Laien.
§ 2. In diesen beiden Gruppen gibt es Gläubige, die sich
durch das von der Kirche anerkannte und geordnete Bekenntnis zu den
evangelischen Räten durch Gelübde oder andere heilige Bindungen, je in ihrer
besonderen Weise, Gott weihen und der Heilssendung der Kirche dienen; auch wenn
deren Stand nicht zur hierarchischen Struktur der Kirche gehört, ist er dennoch
für ihr Leben und ihre Heiligkeit bedeutsam.
TITEL I
PFLICHTEN UND RECHTE
ALLER GLÄUBIGEN
Can. 208 — Unter allen Gläubigen besteht, und zwar
aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde
und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am
Aufbau des Leibes Christi mitwirken.
Can. 209 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, auch
in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren.
§ 2. Mit großer Sorgfalt haben sie ihre Pflichten zu
erfüllen, die ihnen gegenüber der Gesamtkirche wie gegenüber der Teilkirche
obliegen, zu der sie gemäß den Rechtsvorschriften gehören.
Can. 210 — Alle Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen
Stellung ihre Kräfte einsetzen, ein heiliges Leben zu führen sowie das
Wachstum der Kirche und ihre ständige Heiligung zu fördern.
Can. 211 — Alle Gläubigen haben die Pflicht und das
Recht, dazu beizutragen, daß die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen
Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt.
Can. 212 — § 1. Was die geistlichen Hirten in
Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der
Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen
Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen.
§ 2. Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen,
insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu
eröffnen.
§ 3. Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und
ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die
Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen
Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der
Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des
allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen
kundzutun.
Can. 213 — Die Gläubigen haben das Recht, aus den
geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den
Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen.
Can. 214 — Die Gläubigen haben das Recht, den
Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten
der Kirche genehmigten Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen
Lebens zu folgen, sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmt.
Can. 215* — Den Gläubigen ist es unbenommen,
Vereinigungen für Zwecke der Caritas oder der Frömmigkeit oder zur Förderung
der christlichen Berufung in der Welt frei zu gründen und zu leiten und
Versammlungen abzuhalten, um diese Zwecke gemeinsam zu verfolgen.
Can. 216 — Da alle Gläubigen an der Sendung der Kirche
teilhaben, haben sie das Recht, auch durch eigene Unternehmungen je nach ihrem
Stand und ihrer Stellung eine apostolische Tätigkeit in Gang zu setzen oder zu
unterhalten; keine Unternehmung darf sich jedoch ohne Zustimmung der
zuständigen kirchlichen Autorität katholisch nennen.
Can. 217 — Da ja die Gläubigen durch, die Taufe zu
einem Leben nach der Lehre des Evangeliums berufen sind, haben sie das Recht auf
eine christliche Erziehung, durch die sie in angemessener Weise zur Erlangung
der Reife der menschlichen Person und zugleich zur Erkenntnis des
Heilsgeheimnisses und zu einem Leben danach angeleitet werden.
Can. 218 — Die sich theologischen Wissenschaften widmen,
besitzen die gebührende Freiheit der Forschung und der klugen
Meinungsäußerung in den Bereichen, in denen sie über Sachkenntnis verfügen,
dabei ist der schuldige Gehorsam gegenüber dem Lehramt der Kirche zu wahren.
Can. 219 — Alle Gläubigen haben das Recht, ihren
Lebensstand frei von jeglichem Zwang zu wählen.
Can. 220 — Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat,
rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz
der eigenen Intimsphäre verletzen.
Can. 221 — § 1. Den Gläubigen steht es zu, ihre
Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu machen und sie
nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu
verteidigen.
§ 2. Wenn Gläubige von der zuständigen Autorität vor
Gericht gezogen werden, haben sie auch das Recht auf ein Urteil, das nach Recht
und Billigkeit gefällt wird.
§ 3. Die Gläubigen haben das Recht, daß kanonische
Strafen über sie nur nach Maßgabe des Gesetzes verhängt werden.
Can. 222 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, für
die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur
Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der
Caritas sowie für einen an. gemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden
notwendig sind.
§ 2. Sie sind auch verpflichtet, die soziale
Gerechtigkeit zu fördern und, des Gebotes des Herrn eingedenk, aus ihren
eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen.
Can. 223 — § 1. Bei der Ausübung ihrer Rechte müssen
die Gläubigen sowohl als einzelne wie auch in Vereinigungen auf das Gemeinwohl
der 'Kirche, die Rechte anderer und ihre eigenen Pflichten gegenüber anderen
Rücksicht nehmen.
§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es zu, im Hinblick
auf das Gemeinwohl die Ausübung der Rechte, die den Gläubigen eigen sind, zu
regeln.
TITEL II
PFLICHTEN UND RECHTE
DER LAIEN
Can. 224 — Die Laien haben außer den Pflichten und
Rechten, die allen Gläubigen gemeinsam sind, und denen, die in anderen Canones
festgesetzt sind, die Pflichten und Rechte, die in den Canones dieses Titels
aufgezählt sind.
Can. 225 — § 1. Da die Laien wie alle Gläubigen zum
Apostolat von Gott durch die Taufe und die Firmung bestimmt sind, haben sie die
allgemeine Pflicht und das Recht, sei es als einzelne oder in Vereinigungen,
mitzuhelfen, daß die göttliche Heilsbotschaft von allen Menschen überall auf
der Welt erkannt und angenommen wird, diese Verpflichtung ist um so dringlicher
unter solchen Umständen, in denen die Menschen nur durch sie das Evangelium
hören und Christus kennenlernen können.
§ 2. Sie haben auch die besondere Pflicht, und zwar jeder
gemäß seiner eigenen Stellung, die Ordnung der zeitlichen Dinge im Geiste des
Evangeliums zu gestalten und zur Vollendung zu bringen und so in besonderer
Weise bei der Besorgung dieser Dinge und bei der Ausübung weltlicher Aufgaben
Zeugnis für Christus abzulegen.
Can. 226 — § 1. Die im Ehestand leben, haben gemäß
ihrer eigenen Berufung die besondere Pflicht, durch Ehe und Familie am Aufbau
des Volkes Gottes mitzuwirken.
§ 2. Da die Eltern ihren Kindern das Leben geschenkt
haben, haben sie die sehr schwerwiegende Pflicht und das Recht, sie zu erziehen;
daher ist es vor allem Aufgabe der christlichen Eltern, für die christliche
Erziehung ihrer Kinder gemäß der von der Kirche überlieferten Lehre zu
sorgen.
Can. 227 — Die Laien haben das Recht, daß ihnen in den
Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die
allen Bürgern zukommt;, beim Gebrauch dieser Freiheit haben sie jedoch dafür
zu sorgen, daß ihre Tãtigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind, und
sich nach der vom, Lehramt der Kirche vorgelegten Lehre zu richten; dabei haben
sie sich jedoch davor zu hüten, in Fragen, die der freien Meinungsbildung
unterliegen, ihre eigene Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben.
Can. 228 — § 1. Laien, die als geeignet befunden
werden, sind befähigt, von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter
und Aufgaben herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften
wahrzunehmen vermögen.
§ 2. Laien, die sich durch Wissen, Klugheit und Ansehen
in erforderlichem Maße auszeichnen, sind befähigt, als Sachverständige und
Ratgeber, auch in Ratsgremien nach Maßgabe des Rechts, den Hirten, der Kirche
Hilfe zu leisten.
Can. 229 — § 1. Damit die Laien gemäß der
christlichen Lehre zu leben vermögen, diese auch selbst verkündigen und, wenn
es notwendig ist, verteidigen können und damit sie in der Ausübung des
Apostolats ihren Teil beizutragen imstande sind, sind sie verpflichtet und
berechtigt, Kenntnis dieser Lehre zu erwerben, wie sie der je eigenen Fähigkeit
und der Stellung eines jeden einzelnen entspricht.
§ 2. Sie haben auch das Recht, jene tiefere Kenntnis in
den theologischen Wissenschaften zu erwerben, die in kirchlichen Universitäten
oder Fakultäten oder in Instituten für religiöse Wissenschaften gelehrt
werden, indem sie dort Vorlesungen besuchen und akademische Grade erwerben.
§ 3. Ebenso können sie unter Beachtung der hinsichtlich
den erforderlichen Eignung erlassenen Vorschriften einen Auftrag zur Lehre in
theologischen Wissenschaften von der rechtmäßigen kirchlichen Autorität
erhalten.
Can. 230 — § 1. Männliche Laien, die das Alter und die
Begabung haben, die durch Dekret der Bischofskonferenz dafür bestimmt sind,
können durch den vorgeschriebenen liturgischen Ritus für die Dienste des
Lektors und des Akolythen auf Dauer bestellt werden, die Übertragung dieser
Dienste gewährt ihnen jedoch nicht das Recht auf Unterhalt oder Vergütung von
seiten der Kirche.
§ 2. Laien können aufgrund einer zeitlich begrenzten
Beauftragung bei liturgischen Handlungen die Aufgabe des Lektors erfüllen,
ebenso können alle Laien die Aufgaben des Kommentators, des Kantors oder andere
Aufgaben nach Maßgabe des Rechtes wahrnehmen.
§ 3* Wo es ein Bedarf der Kirche nahelegt, weil für
diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen, können auch Laien,
selbst wenn sie nicht Lektoren oder Akolythen sind, nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen, nämlich den Dienst
am Wort, die Leitung liturgischer Gebete, die Spendung der Taufe und die
Austeilung der heiligen Kommunion.
Can. 231 — § 1. Laien, die auf Dauer oder auf Zeit für
einen besonderen Dienst der Kirche bestellt werden, sind verpflichtet, die zur
gebührenden Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Bildung sich anzueignen und
diese Aufgabe gewissenhaft, eifrig und sorgfältig zu erfüllen.
§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 230, § 1 haben
sie das Recht auf eine angemessene Vergütung, die ihrer Stellung entspricht und
mit der sie, auch unter Beachtung des weltlichen Rechts, für die eigenen
Erfordernisse und für die ihrer Familie in geziemender Weise sorgen können;
ebenso steht ihnen das ‚Recht zu, daß für ihre soziale Vorsorge und
Sicherheit sowie ihre Gesundheitsfürsorge, wie man sagt, gebührend vorgesehen
wird.
TITEL III
GEISTLICHE AMTSTRÄGER ODER KLERIKER
KAPITEL I
AUSBILDUNG DER KLERIKER
Can. 232 — Die Kirche hat die Pflicht und das eigene und
ausschließliche Recht, diejenigen auszubilden, die für die geistlichen Ämter
bestimmt sind.
Can. 233 — § 1. Der ganzen christlichen Gemeinschaft
obliegt die Pflicht, Berufungen zu fördern, damit in der ganzen Kirche für die
Erfordernisse des geistlichen Amtes ausreichend vorgesorgt wird; besonders sind
dazu die christlichen Familien, die Erzieher und in besonderer Weise die
Priester, vor allem die Pfarrer verpflichtet. Die Diözesanbischöfe, denen die
Sorge um die Förderung von Berufungen hauptsächlich aufgegeben ist, haben das
ihnen anvertraute Volk über die Bedeutung des geistlichen Amtes und über die
Notwendigkeit von Amtsträgern in der Kirche zu belehren; sie haben
Unternehmungen zur Förderung von Berufungen, besonders durch Werke, die dazu
errichtet werden, zu veranlassen und zu unterhalten.
§ 2. Alle Priester, vor allem aber die
Diözesanbischöfe, haben außerdem darum besorgt zu sein, daß Männer reiferen
Alters, die sich zu geistlichen Ämtern berufen fühlen, klug durch Wort und Tat
unterstützt werden und die gebotene, Vorbereitung erhalten.
Can. 234 — § 1. Wo Kleine Seminare oder andere
Einrichtungen dieser Art bestehen, sind sie beizubehalten und zu fördern, in
diesen ist zur Förderung von Berufungen dafür zu sorgen, daß eine besondere
religiöse Bildung in Verbindung mit einer geistes- und naturwissenschaftlichen
Ausbildung vermittelt wird, wo es der Diözesanbischof für nützlich hält, hat
er die Errichtung eines Kleinen Seminars oder einer ähnlichen Einrichtung zu
veranlassen.
§ 2. Wenn nicht in bestimmten Fällen die Umstände etwas
anderes nahelegen sind die Jugendlichen, die sich mit dem Gedanken tragen, auf
das Priestertum zuzugehen, mit der geistes- und naturwissenschaftlichen
Ausbildung auszustatten, mit der Jugendliche in dem jeweiligen Gebiet für das
Hochschulstudium vorbereitet werden.
Can. 235 — § 1. Junge Männer, die das Priestertum
anstreben, sind im Hinblick auf eine angemessene geistliche Bildung und ihre
eigenen Aufgaben während der ganzen Zeit der Ausbildung oder, wenn es die
Umstände nach dem Urteil des Diözesanbischofs erforderlich machen, wenigstens
vier Jahre lang im Priesterseminar zu unterweisen.
§ 2. Diejenigen, die sich rechtmäßig außerhalb des
Seminars aufhalten, hat der Diözesanbischof einem frommen und geeigneten
Priester anzuvertrauen; dieser hat darüber zu wachen, daß sie für das
geistliche Leben und die Lebensordnung sorgfältig ausgebildet werden.
Can. 236 — Die Anwärter auf den ständigen Diakonat
müssen gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz zur Pflege des
geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung der diesem Weihegrad
eigenen Aufgaben ausgebildet werden:
1° junge Männer wenigstens drei Jahre lang bei einem
Aufenthalt in einem dafür bestimmten Haus, wenn der Diözesanbischof nicht aus
schwerwiegenden Gründen anders bestimmt;
2° Männer reiferen Alters, seien sie unverheiratet oder
verheiratet, nach einer auf drei Jahre angelegten Ausbildungsordnung, die von
der Bischofskonferenz erlassen ist.
Can. 237 — § 1. In den einzelnen Diözesen muß es ein
Priesterseminar geben, wo dies möglich und zweckmäßig ist; andernfalls sind
die Alumnen, die sich auf die geistlichen Ämter vorbereiten, einem
diözesanfremden Seminar anzuvertrauen oder es ist ein überdiözesanes Seminar
zu errichten.
§ 2. Ein überdiözesanes Seminar darf nur errichtet
werden, wenn zuvor die Genehmigung des Apostolischen Stuhles für die Errichtung
wie auch für die Statuten des Seminars vorliegt, und zwar von der
Bischofskonferenz, wenn es sich um ein Seminar für deren ganzes Gebiet handelt,
sonst von den beteiligten Bischöfen.
Can. 238 — § 1. Rechtmäßig errichtete Seminare sind
von Rechts wegen juristische Personen in der Kirche.
§ 2. Bei allen Rechtsgeschäften wird das Seminar durch
dessen Rektor vertreten, wenn nicht hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte die
zuständige Autorität etwas anderes festgelegt hat.
Can. 239 — § 1. In jedem Seminar muß es einen Rektor
geben, der es leitet, und, wenn es erforderlich ist, einen Vizerektor, einen
Ökonom und, wenn die Alumnen sich im Seminar selbst den Studien widmen, auch
Lehrer, welche die verschiedenen Disziplinen in geeigneter gegenseitiger
Abstimmung vortragen.
§ 2. In jedem Seminar muß es wenigstens einen Spiritual
geben, unbeschadet der Freiheit der Alumnen, sich auch an andere Priester zu
wenden, die vom Bischof für diese Aufgabe bestellt sind.
§ 3. Die Seminarstatuten haben vorzusehen, auf welche
Weise die übrigen Leiter, die Lehrer und auch die Alumnen selbst an der Sorge
des Rektors, vor allem für die Einhaltung der Ordnung teilnehmen.
Can. 240 — § 1. Neben den ordentlichen Beichtvätern
haben regelmäßig andere Beichtväter in das Seminar zu kommen, den Alumnen hat
es immer freizustehen, unter Beachtung der Seminarordnung einen beliebigen
Beichtvater innerhalb oder außerhalb des Seminars aufzusuchen.
§ 2. Bei Entscheidungen über die Zulassung der Alumnen
zu den Weihen oder über ihre Entlassung aus dem Seminar darf niemals eine
Stellungnahme des Spirituals und der Beichtväter eingeholt werden.
Can. 241 — § 1. In das Priesterseminar dürfen vom
Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen,
sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer physischen und
psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig erscheinen, sich
dauernd geistlichen Ämtern zu widmen.
§ 2. Vor ihrer Aufnahme müssen Urkunden über den
Empfang der Taufe und der Firmung und andere Urkunden vorgelegt werden, die nach
den Bestimmungen der Ordnung für die Priesterausbildung erforderlich sind.
§ 3. Wenn es sich um die Zulassung von solchen handelt,
die aus einem anderen Seminar oder einem Ordensinstitut entlassen worden sind,
wird darüber hinaus ein Zeugnis des betreffenden Oberen, vor allem über den
Grund ihrer Entlassung oder ihres Austritts, verlangt.
Can. 242 — § 1. In den einzelnen Nationen muß es eine
Ordnung für die Priesterausbildung geben, sie ist von der Bischofskonferenz
unter Beachtung der von der höchsten Autorität der Kirche erlassenen Normen zu
erstellen und bedarf der Genehmigung des Heiligen Stuhles; veränderten
Verhältnissen ist sie mit Genehmigung des Heiligen Stuhles anzupassen; in ihr
sind die obersten Grundsätze für die Ausbildung im Seminar und allgemeine
Normen festzulegen, die den seelsorglichen Erfordernissen der jeweiligen Region
oder Provinz entsprechen.
§ 2. Die Normen der in § 1 genannten Ordnung sind in
allen diözesanen und überdiözesanen Seminaren einzuhalten.
Can. 243 — Darüber hinaus muß jedes Seminar eine
eigene Ordnung besitzen, die vom Diözesanbischof bzw. bei einem
überdiözesanen Seminar von den beteiligten Bischöfen gebilligt ist; in ihr
sind die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung den besonderen
Verhältnissen anzupassen und vor allem die Grundsätze der Ordnung für das
tägliche Leben der Alumnen und für die Ordnung des ganzen Seminars genauer zu
bestimmen.
Can. 244 — Die geistliche Bildung und die
wissenschaftliche Ausbildung der Alumnen im Seminar sind harmonisch aufeinander
abzustimmen, sie müssen darauf ausgerichtet sein, daß die Alumnen gemäß
ihrer jeweiligen Begabung zusammen mit der erforderlichen menschlichen Reife den
Geist des Evangeliums und eine enge Verbundenheit mit Christus erwerben.
Can. 245 — § 1. Durch die geistliche Bildung sind die
Alumnen zu einer fruchtbringenden Ausübung des seelsorglichen Dienstes zu
befähigen und zu einem missionarischen Geist zu erziehen, indem sie lernen,
daß ein stets in lebendigem Glauben und in Liebe erfüllter Dienst zur eigenen
Heiligung beiträgt; ebenso haben sie die Pflege jener Tugenden zu lernen, die
im Zusammenleben der Menschen geschätzt werden, und zwar so, daß sie zu einem
angemessenen Einklang der menschlichen und der übernatürlichen Werte gelangen
können.
§ 2. Die Alumnen sind so zu bilden, daß sie, von der
Liebe zur Kirche Christi erfüllt, dem Papst als Nachfolger Petri in demütiger
und kindlicher Liebe ergeben sind und dem eigenen Bischof als dessen treue
Mitarbeiter anhängen und gemeinsam mit den Mitbrüdern ihren Dienst leisten;
durch das Gemeinschaftsleben im Seminar und durch die Pflege des Bandes der
Freundschaft und der Verbindung mit anderen sind sie für die brüderliche
Einheit mit dem Diözesanpresbyterium vorzubereiten, als dessen Mitglieder sie
im Dienst der Kirche stehen werden.
Can. 246 — § 1. Die Feier der' Eucharistie hat der
Mittelpunkt des ganzen Seminarlebens zu sein, so daß die Alumnen täglich an
der Liebe Christi Anteil haben und die geistliche Kraft für ihre apostolische
Arbeit und für ihr geistliches Leben vor allem aus dieser reichen Quelle
schöpfen.
§ 2. Sie sind zur Feier des Stundengebetes zu erziehen,
in dem die Diener Gottes im Namen der Kirche für das ganze ihnen anvertraute
Volk, ja für die ganze Welt zu Gott beten.
§ 3. Zu fördern sind die Verehrung der seligen Jungfrau
Maria, auch durch den Rosenkranz, das betrachtende Gebet und andere
Frömmigkeitsübungen, in denen die Alumnen den Geist des Gebetes erlangen und
Kraft für ihre Berufung gewinnen.
§ 4. Die Alumnen sollen sich an den häufigen Empfang des
Bußsakramentes gewöhnen; es wird empfohlen, daß jeder einen frei gewählten
Leiter für sein geistliches Leben hat, dem er vertrauensvoll sein Gewissen
eröffnen kann.
§ 5. Jährlich haben die Alumnen an geistlichen
Exerzitien teilzunehmen.
Can. 247 — § 1. Auf die Einhaltung des zölibatären
Standes sind sie durch eine entsprechende Erziehung vorzubereiten; sie haben zu
lernen, ihn als eine besondere Gabe Gottes in Ehren zu halten.
§ 2. Über die Pflichten und Lasten, die den geistlichen
Amtsträgern der Kirche eigen sind, sind die Alumnen hinreichend in Kenntnis zu
setzen, dabei darf ihnen keine Schwierigkeit des priesterlichen Lebens
verschwiegen werden.
Can. 248 — Die zu vermittelnde wissenschaftliche
Ausbildung zielt darauf, daß die Alumnen, zusammen mit der allgemeinen, den
Erfordernissen des Ortes und der Zeit entsprechenden Kultur eine umfassende und
tiefe Kenntnis in den theologischen Disziplinen erwerben, so daß sie in dem
dadurch gefestigten und von daher genährten eigenen Glauben die Lehre des
Evangeliums den Menschen ihrer Zeit angemessen und auf eine deren Anlagen
entsprechende Weise zu verkündigen vermögen.
Can. 249 — In der Ordnung für die Priesterausbildung
ist vorzusehen, daß die Alumnen nicht nur in ihrer Muttersprache sorgfältig
unterwiesen werden, sondern daß sie sich auch auf die lateinische Sprache gut
verstehen und eine ausreichende Kenntnis fremder Sprachen besitzen, deren
Kenntnis für ihre Bildung oder für die Ausübung ihres seelsorglichen Dienstes
notwendig oder nützlich erscheint.
Can. 250 — Die philosophischen und theologischen Studien
im Seminar können gemäß der Ordnung für die Priesterausbildung nacheinander
oder miteinander verbunden erfolgen, die Studien haben insgesamt wenigstens
sechs Jahre zu dauern, und zwar so, daß die Zeit für die philosophischen
Studien volle zwei Jahre, für die theologischen Studien volle vier Jahre
umfaßt.
Can. 251 — Die philosophische Ausbildung, die sich auf
das immer gültige philosophische Erbe stützen und auch Rücksicht auf die
philosophische Forschung der fortschreitenden Zeit nehmen muß, ist so zu
vermitteln, daß sie die menschliche Bildung der Alumnen vervollkommnet, ihren
Verstand schärft und sie für die theologischen Studien fähiger macht.
Can. 252 — § 1. Die theologische Ausbildung ist im
Lichte des Glaubens unter der Führung des Lehramtes so zu erteilen, daß die
Alumnen die ganze katholische auf göttlicher Offenbarung beruhende Lehre
kennenlernen, sie zur Nahrung des eigenen geistlichen Lebens machen und bei der
Ausübung ihres Dienstes in rechter Weise verkündigen und schützen können.
§ 2. In der Heiligen Schrift sind die Alumnen mit
besonderer Sorgfalt zu unterrichten, so daß sie einen Überblick über die
ganze Heilige Schrift erlangen.
§ 3. Es sind Vorlesungen in dogmatischer Theologie zu
halten, die sich immer auf das geschriebene Wort Gottes zusammen mit der
heiligen Tradition stützen; mit deren Hilfe sollen die Alumnen die
Heilsgeheimnisse, vor allem unter Anleitung des hl. Thomas als Lehrer, tiefer zu
durchdringen lernen; ebenso muß es gemäß den Vorschriften der Ordnung für
die Priesterausbildung Vorlesungen geben in Moraltheologie, Pastoraltheologie,
Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft, Kirchengeschichte und in Hilfs- und
Spezialwissenschaften.
Can. 253 — § 1. Als Lehrer in den philosophischen,
theologischen und kirchenrechtlichen Disziplinen dürfen vom Bischof bzw. von
den beteiligten Bischöfen nur solche ernannt werden, die sich durch ihre
Tugenden auszeichnen und an einer vom Heiligen Stuhl anerkannten Universität
oder Fakultät den Grad eines Doktors oder Lizentiaten erworben haben.
§ 2. Es ist Sorge zu tragen, daß soviele verschiedene
Lehrer ernannt werden wie Disziplinen zu lehren sind: Heilige Schrift,
dogmatische Theologie, Moraltheologie, Liturgiewissenschaft, Philosophie,
Kirchenrecht, Kirchengeschichte und andere Disziplinen, die nach eigener Methode
zu lehren sind.
§ 3. Ein Lehrer, der sich in seiner Aufgabe schwer
verfehlt, ist von der in § 1 genannten Autorität des Amtes zu entheben.
Can. 254 — § 1. Die Lehrer haben bei der Vermittlung
ihrer Disziplinen ständig um die innige Einheit und Harmonie der ganzen
Glaubenslehre besorgt zu sein, so daß die Alumnen erfahren, daß sie eine
einzige Wissenschaft lernen; damit dies um so besser erreicht wird, muß es im
Seminar einen Leiter des ganzen Studienganges geben.
§ 2. Die Alumnen sind so zu unterweisen, daß sie auch
selbst fähig werden, Probleme in eigenen entsprechenden Forschungen und mit
wissenschaftlicher Methode zu behandeln; daher sind Übungen abzuhalten, in
denen die Alumnen unter Anleitung der Lehrer in eigener Arbeit gewisse Studien
durchzuführen lernen.
Can. 255 — Mag auch die ganze Ausbildung der Alumnen im
Seminar ein seelsorgliches Ziel verfolgen, so ist in ihm doch eine pastorale
Ausbildung im engeren Sinn einzurichten; in ihr haben die Alumnen die
Grundsätze und Fertigkeiten zu lernen, ihren Dienst, das Volk Gottes zu lehren,
zu heiligen und zu leiten, auch Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Ortes und der Zeit auszuüben.
Can. 256 — § 1. Sorgfältig sind die Alumnen in dem zu
unterrichten, was in besonderer Weise zum geistlichen Amt gehört, vor allem in
der Ausübung der Katechese und der Predigt, im Gottesdienst und in besonderer
Weise in der Feier der Sakramente, im Umgang mit Menschen, auch mit
Nichtkatholiken und Nichtgläubigen, in der Pfarrverwaltung und in der
Erfüllung der übrigen Aufgaben.
§ 2. Die Alumnen sind über die Erfordernisse der ganzen
Kirche zu unterrichten, so daß sie sich um die Förderung von Berufungen, um
Angelegenheiten der Mission und der Ökumene und um andere drängende Nöte,
auch sozialer Art, sorgen.
Can. 257— § 1. In der Ausbildung der Alumnen ist dafür
zu sorgen, daß sie sich nicht nur um die Teilkirche kümmern, für deren Dienst
sie inkardiniert werden, sondern auch um die ganze Kirche, und daß sie sich
bereit zeigen, sich für Teilkirchen zur Verfügung zu stellen, die von schwerer
Not bedrängt werden.
§ 2. Der Diözesanbischof hat Sorge dafür zu tragen,
daß die Kleriker, welche die Absicht haben, aus der eigenen Teilkirche in die
Teilkirche eines anderen Gebietes überzuwechseln, entsprechend vorbereitet
werden, das geistliche Amt dort auszuüben, daß sie nämlich auch die Sprache
dieses Gebietes lernen und Kenntnis von dessen Einrichtungen, sozialen
Bedingungen, Gebräuchen und Gewohnheiten erhalten.
Can. 258 — Damit sie die Fertigkeit zur Ausübung des
Apostolats auch in der Praxis lernen, sind die Alumnen im Verlauf ihres
Studiums, vor allem während der Ferien, durch geeignete Übungen in die
seelsorgliche Praxis einzuführen; diese Übungen sind immer unter der Aufsicht
eines erfahrenen Priesters durchzuführen; sie sind, dem Alter der Alumnen und
den örtlichen Bedingungen angepaßt, nach dem Urteil des Ordinarius
festzulegen.
Can. 259 — § 1. Die oberste Leitung und Verwaltung des
Seminars steht dem Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar den
beteiligten Bischöfen zu.
§ 2. Der Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen
Seminar die beteiligten Bischöfe haben das Seminar häufig selbst zu besuchen;
sie haben die Bildung der Alumnen und die im Seminar vermittelte philosophische
und theologische Ausbildung zu überwachen und sich über Berufung, Charakter,
Frömmigkeit und Fortschritt der Alumnen Kenntnis zu verschaffen, vor allem im
Hinblick auf die Erteilung der heiligen Weihen.
Can. 260 — Dem Rektor, dessen Aufgabe es ist, sich nach
Maßgabe der Ordnung für die Priesterausbildung und der Seminarordnung um die
alltägliche Leitung des Seminars zu kümmern, müssen alle bei der Erfüllung
ihrer eigenen Aufgaben Gehorsam leisten.
Can. 261 — § 1. Der Rektor des Seminars und unter
seiner Autorität auch die Leiter und Lehrer haben je für ihren Teil dafür zu
sorgen, daß die Alumnen die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung und
die Vorschriften der Seminarordnung genau einhalten.
§ 2. Der Rektor des Seminars und der Studienleiter haben
eifrig darauf zu sehen, daß die Lehrer ihre Aufgaben ordnungsgemäß nach den
Vorschriften der Ordnung für die Priesterausbildung und der Seminarordnung
erfüllen.
Can. 262 — Das Seminar muß von der Pfarrseelsorge exemt
sein; für alle, die im Seminar leben, nimmt die Amtspflichten des Pfarrers, mit
Ausnahme der Eheangelegenheiten und unbeschadet der Vorschrift des can. 985, der
Rektor des Seminars oder sein Beauftragter wahr.
Can. 263 — Der Diözesanbischof bzw. bei einem
überdiözesanen Seminar die beteiligten Bischöfe nach dem von ihnen in
gemeinsamer Beratung festgesetzten Maß müssen dafür sorgen, daß für die
Errichtung und die Erhaltung des Seminars, den Unterhalt der Alumnen, die
Vergütung der Lehrer und die übrigen Erfordernisse des Seminars Vorsorge
getroffen wird.
Can. 264 — § 1. Damit für die Erfordernisse des
Seminars gesorgt ist, kann der Bischof neben der in can. 1266 genannten Spende
in seiner Diözese eine Steuer auferlegen.
§ 2. Von der Seminarsteuer sind alle kirchlichen
juristischen Personen betroffen, auch die privaten, die ihren Sitz in der
Diözese haben; ausgenommen sind nur jene, die ausschließlich von Almosen
unterhalten werden oder in denen ein Kollegium von Lernenden oder Lehrenden zur
Förderung des allgemeinen Wohles der Kirche tatsächlich besteht; diese Steuer
muß allgemein sein, den Einkünften der von ihr Betroffenen entsprechen und
nach den Erfordernissen des Seminars bemessen sein.
KAPITEL II
ZUGEHÖRIGKEIT DER KLERIKER ODER INKARDINATION
Can. 265 — Jeder Kleriker muß entweder einer Teilkirche
oder einer Personalprälatur oder einem Institut des geweihten Lebens oder einer
Gesellschaft, die diese Befugnis haben, inkardiniert sein, so daß es Kleriker
ohne Inkardination in keiner Weise geben darf.
Can. 266 — § 1. Durch den Empfang der Diakonenweihe
wird jemand Kleriker und der Teilkirche bzw. der Personalprälatur inkardiniert,
für deren Dienst er geweiht ist.
§ 2. Wer als Mitglied eines Ordensinstituts ewige
Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen
Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe
als Kleriker diesem Institut bzw. dieser Gesellschaft inkardiniert, außer es
handelt sich um eine Gesellschaft, deren Konstitutionen etwas anderes bestimmen.
§ 3. Ein Mitglied eines Säkularinstituts wird durch den
Empfang der Diakonenweihe der Teilkirche inkardiniert, für deren Dienst es
geweiht ist, außer es wird kraft Verleihung des Apostolischen Stuhles dem
Institut selbst inkardiniert.
Can. 267 — § 1. Damit ein bereits inkardinierter
Kleriker einer anderen Teilkirche gültig inkardiniert wird, muß er von seinem
Diözesanbischof ein von diesem unterschriebenes Exkardinationsschreiben
erhalten; in gleicher Weise muß er vom Diözesanbischof der Teilkirche, in die
er inkardiniert zu werden wünscht, ein von diesem unterschriebenes
Inkardinationsschreiben erhalten.
§ 2. Die derart zugestandene Exkardination wird nur
wirksam, wenn die Inkardination in eine andere Teilkirche erfolgt ist.
Can. 268 — § 1. Ein Kleriker, der rechtmäßig von der
eigenen Teilkirche in eine andere überwechselt, wird dieser Teilkirche nach
Ablauf von fünf Jahren von Rechts wegen inkardiniert, wenn er einen
entsprechenden Wunsch sowohl gegenüber dem Diözesanbischof der Gastgeberkirche
als auch gegenüber dem eigenen Diözesanbischof schriftlich geäußert und
keiner dieser beiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Schreibens ihm
gegenüber schriftlich Widerspruch erhoben hat.
§ 2. Durch die dauernde bzw. endgültige Aufnahme in ein
Institut des geweihten Lebens oder eine Gesellschaft des apostolischen Lebens
wird ein Kleriker, der nach Maßgabe des can. 266, § 2 diesem Institut bzw.
dieser Gesellschaft inkardiniert wird, aus der eigenen Teilkirche exkardiniert.
Can. 269 — Der Diözesanbischof darf einen Kleriker nur
inkardinieren, wenn:
1° Erfordernis oder Nutzen seiner Teilkirche dies
verlangt; dabei sind die Rechtsvorschriften über den angemessenen Unterhalt der
Kleriker zu beachten;
2° er sich über die zugestandene Exkardination durch ein
rechtmäßiges Dokument vergewissert und außerdem vom exkardinierenden
Diözesanbischof, wenn nötig geheim, über Leben, sittliche Führung und
Studiengang des Klerikers günstige Zeugnisse erhalten hat;
3° der Kleriker diesem Diözesanbischof gegenüber
schriftlich versichert, sich nach Maßgabe des Rechts dem Dienst der neuen
Teilkirche widmen zu wollen.
Can. 270 — Eine Exkardination darf erlaubt nur aus
gerechten Gründen zugestanden werden; solche sind der Nutzen der Kirche oder
das Wohl des Klerikers selbst; verweigert werden darf sie aber nur, wenn
schwerwiegende Gründe entgegenstehen; ein Kleriker, der sich beschwert fühlt
und einen Aufnahmebischof gefunden hat, kann gegen die Entscheidung Beschwerde
erheben.
Can. 271 — § 1. Klerikern, die in Gebiete mit schwerem
Klerikermangel überwechseln wollen, um dort das geistliche Amt auszuüben, darf
der Diözesanbischof, wenn er sie dazu für bereit und geeignet hält, die
Erlaubnis dazu nur im Falle eines wirklichen Erfordernisses der eigenen
Teilkirche versagen; er hat aber Vorsorge zu treffen, daß durch schriftliche
Vereinbarung mit dem Diözesanbischof des Ortes, den sie anstreben, die Rechte
und Pflichten dieser Kleriker gesichert sind.
§ 2. Der Diözesanbischof kann seinen Klerikern die
Erlaubnis geben, in eine andere Teilkirche für eine im voraus festgesetzte Zeit
überzuwechseln, die auch mehrmals verlängert werden kann; diese Kleriker
bleiben aber der eigenen Teilkirche inkardiniert; bei ihrer Rückkehr haben sie
alle Rechte, die sie besäßen, wenn sie sich in ihr dem geistlichen Amt
gewidmet hätten.
§ 3. Ein Kleriker, der rechtmäßig in eine andere
Teilkirche überwechselt, aber der eigenen Teilkirche inkardiniert bleibt, kann
vom eigenen Diözesanbischof aus gerechtem Grund zurückgerufen werden,
vorausgesetzt, daß die mit dem anderen Bischof eingegangenen Vereinbarungen und
die natürliche Billigkeit gewahrt werden; ebenso kann unter Beachtung derselben
Bedingungen der Diözesanbischof der anderen Teilkirche aus gerechtem Grund
diesem Kleriker die Erlaubnis zu weiterem Aufenthalt in seinem Gebiet versagen.
Can. 272 — Exkardination und Inkardination sowie die
Erlaubnis, in eine andere Teilkirche überzuwechseln, kann der
Diözesanadministrator nur nach Ablauf eines Jahres der Vakanz des
Bischofsstuhles und mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums gewähren.
KAPITEL III
PFLICHTEN UND RECHTE DER KLERIKER
Can. 273 — Die Kleriker sind in besonderer Weise
verpflichtet, dem Papst und ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen.
Can. 274 — § 1, Allein Kleriker können Ämter
erhalten, zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt
erforderlich ist.
§ 2. Die Kleriker sind gehalten, wenn sie nicht durch ein
rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen von ihrem
Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen.
Can. 275 — § 1. Da alle Kleriker zu einem einzigen Werk
zusammenwirken, nämlich zum Aufbau des Leibes Christi, haben sie im Band der
Brüderlichkeit und des Gebetes untereinander eins zu sein und nach den
Vorschriften des Partikularrechts die Zusammenarbeit untereinander zu pflegen.
§ 2. Die Kleriker haben die Sendung anzuerkennen und zu
fördern, welche die Laien, jeder zu seinem Teil, in Kirche und Welt ausüben.
Can. 276 — § 1. In ihrer Lebensführung sind die
Kleriker in besonderer Weise zum Streben nach Heiligkeit verpflichtet, da sie,
durch den Empfang der Weihe in neuer Weise Gott geweiht, Verwalter der
Geheimnisse Gottes zum Dienst an seinem Volke sind.
§ 2. Damit sie diese Vollkommenheit erreichen können:
1° haben sie vor allem die Pflichten ihres seelsorglichen
Dienstes treu und unermüdlich zu erfüllen,
2° haben sie von dem zweifachen Tisch der Heiligen
Schrift und der Eucharistie ihr geistliches Leben zu nähren; die Priester sind
daher nachhaltig eingeladen, täglich das eucharistische Opfer darzubringen, die
Diakone aber, täglich an seiner Darbringung teilzunehmen;
3° sind alle Priester wie auch die Diakone, die Anwärter
auf den Presbyterat sind, zum täglichen Stundengebet gemäß den eigenen und
gebilligten liturgischen Büchern verpflichtet; die ständigen Diakone haben es
in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang zu verrichten,
4° sind sie ebenso zu geistlichen Einkehrtagen gemäß
den Vorschriften des Partikularrechts verpflichtet;
5° wird ihnen nahegelegt, regelmäßig dem betrachtenden
Gebet zu obliegen, häufig das Sakrament der Buße zu empfangen, die besondere
Verehrung der jungfräulichen Gottesmutter zu pflegen und andere allgemeine und
besondere Mittel der Heiligung zu benutzen.
Can. 277 — § 1. Die Kleriker sind gehalten, vollkommene
und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu wahren; deshalb
sind sie zum Zölibat verpflichtet, der eine besondere Gabe Gottes ist, durch
welche die geistlichen Amtsträger leichter mit ungeteiltem Herzen Christus
anhangen und sich freier dem Dienst an Gott und den Menschen widmen können.
§ 2. Die Kleriker haben sich mit der gebotenen Klugheit
gegenüber Personen zu verhalten, mit denen umzugehen die Pflicht zur Bewahrung
der Enthaltsamkeit in Gefahr bringen oder bei den Gläubigen Anstoß erregen
könnte.
§ 3. Dem Diözesanbischof steht es zu, darüber
eingehendere Normen zu erlassen und über die Befolgung dieser Pflicht in
einzelnen Fällen zu urteilen.
Can. 278 — § 1. Die Weltkleriker haben das Recht, sich
mit anderen zur Verfolgung von Zwecken, die dem Klerikerstande angemessen sind,
zusammenzuschließen.
§ 2. Die Weltkleriker haben vor allem jene Vereinigungen
hochzuschätzen, die nach von der zuständigen Autorität gebilligten Statuten,
durch eine geeignete und allgemein anerkannte Lebensordnung sowie durch
brüderlichen Beistand ihre Heiligkeit in der Ausübung des Dienstes fördern
und der Einheit der Kleriker untereinander und mit dem eigenen Bischof dienen.
§ 3. Die Kleriker haben von der Gründung oder der
Mitgliedschaft in Vereinigungen abzusehen, deren Zielsetzung oder Tätigkeit
sich nicht mit den dem Klerikerstand eigenen Pflichten vereinbaren lassen oder
die gewissenhafte Erfüllung der ihnen von der zuständigen kirchlichen
Autorität übertragenen Aufgabe hemmen können.
Can. 279 — § 1. Die Kleriker haben auch nach Empfang
der Priesterweihe die theologischen Studien weiter zu betreiben und eifrig nach
jener festen Lehre zu streben, die in der Heiligen Schrift begründet, von den
Vätern überliefert und von der Kirche allgemein angenommen ist und wie sie in
den Dokumenten, vor allem der Konzilien und der Päpste, festgelegt ist;
weltliche Moden in der Ausdrucksweise und Scheinwissenschaft haben sie zu
meiden.
§ 2. Die Priester haben gemäß den Vorschriften des
Partikularrechts die pastoraltheologischen Vorlesungen zu besuchen, die nach der
Priesterweihe durchzuführen sind; zu den in demselben Recht festgesetzten
Zeiten haben sie auch an anderen Vorlesungen und theologischen Zusammenkünften
oder Konferenzen teilzunehmen, in denen ihnen Gelegenheit zu bieten ist, eine
umfassendere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften und den seelsorglichen
Methoden zu erwerben.
§ 3. Auch haben sie die Kenntnis anderer Wissenschaften,
vor allem derer, die mit den theologischen verbunden sind, zu erweitern, soweit
sie im besonderen zur Ausübung des seelsorglichen Dienstes beiträgt.
Can. 280 — Den Klerikern wird eine gewisse Pflege des
Gemeinschaftslebens sehr empfohlen; wo eine solche Lebensweise besteht, soll
sie, soweit es möglich ist, beibehalten werden.
Can. 281 — § 1. Wenn die Kleriker sich dem kirchlichen
Dienst widmen, verdienen sie eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist,
dabei sind die Natur ihrer Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu
berücksichtigen, damit sie mit ihr für die Erfordernisse ihres Lebens und auch
für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie
bedürfen.
§ 2. Ebenso ist Vorsorge zu treffen, daß sie jene
soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit,
Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist.
§ 3. Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen
Dienst widmen, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer
Familie Lebensunterhalt sorgen können; wer aber wegen eines Zivilberufes, den
er ausübt oder ausgeübt hat, Vergütung erhält, hat aus diesen Einkünften
für sich und die Erfordernisse seiner Familie zu sorgen.
Can. 282 — § 1. Die Kleriker haben ein einfaches Leben
zu führen und sich aller Dinge zu enthalten, die nach Eitelkeit aussehen.
§ 2. Die Güter, die sie anläßlich der Ausübung eines
Kirchenamtes erwerben und die übrig bleiben, nachdem für ihren angemessenen
Unterhalt und die Erfüllung aller Pflichten des eigenen Standes gesorgt ist,
sollten sie zum Wohle der Kirche und für Werke der Caritas verwenden.
Can. 283 — § 1. Kleriker dürfen, auch wenn sie nicht
ein Amt mit Residenzpflicht haben, sich aus ihrer Diözese für längere, durch
Partikularrecht bestimmte Zeit ohne wenigstens vermutete Erlaubnis des eigenen
Ordinarius nicht entfernen.
§ 2. Es steht ihnen aber eine gebührende und
ausreichende jährliche Urlaubszeit zu, die nach allgemeinem oder partikularem
Recht bestimmt ist.
Can. 284 — Die Kleriker haben gemäß den von der
Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen
Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.
Can. 285 — § 1. Die Kleriker haben sich gemäß den
Vorschriften des Partikularrechts von allem, was sich für ihren Stand nicht
geziemt, völlig fernzuhalten.
§ 2. Was dem klerikalen Stand fremd ist, haben die
Kleriker zu meiden, auch wenn es nicht ungeziemend ist.
§ 3. Öffentliche Ämter anzunehmen, die eine Teilhabe an
der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen, ist den Klerikern verboten.
§ 4. Ohne Erlaubnis ihres Ordinarius dürfen die Kleriker
die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, oder weltliche Ämter nicht
übernehmen, mit denen die Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden ist, die
Übernahme von Bürgschaften, auch wenn sie nur das Privatvermögen belasten,
ist den Klerikern ohne Befragen des eigenen Ordinarius verboten; auch dürfen
sie keine Schriftstücke unterschreiben, in denen sie die Verpflichtung zu einer
Geldzahlung ohne festgelegten Grund übernehmen.
Can. 286 — Gewerbe oder Handel dürfen Kleriker nicht
ausüben, gleichgültig, ob in eigener Person oder durch andere, zu ihrem
eigenen oder zu anderer Nutzen, außer mit Erlaubnis der rechtmäßigen
kirchlichen Autorität.
Can. 287 — § 1. Die Kleriker haben die Bewahrung von
Frieden und Eintracht, die auf Gerechtigkeit beruhen, unter den Menschen so weit
als möglich immer zu fördern.
§ 2. In politischen Parteien und an der Leitung von
Gewerkschaften dürfen sie nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem
Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich, um die Rechte der
Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.
Can. 288 — Die ständigen Diakone sind an die
Vorschriften der Canones 284, 285, §§ 3 und 4, 286, 287, § 2 nicht gebunden,
wenn nicht das Partikularrecht anderes bestimmt.
Can. 289 — § 1. Weil der Militärdienst dem klerikalen
Stand weniger angemessen ist, dürfen sich die Kleriker und ebenso die
Kandidaten für die heiligen Weihen nur mit Erlaubnis ihres Ordinarius
freiwillig zum Militärdienst melden.
§ 2. Die Kleriker haben die Befreiung von der Ausübung
von Aufgaben und öffentlichen Ämtern, die dem klerikalen Stand fremd sind,
wahrzunehmen, die ihnen weltliche Gesetze und Vereinbarungen oder
Gewohnheitsrecht gewähren, es sei denn, der eigene Ordinarius hätte in
einzelnen Fällen anders entschieden.
KAPITEL IV
VERLUST DES KLERIKALEN STANDES
Can. 290 — Die einmal gültig empfangene heilige Weihe
wird niemals ungültig. Dennoch verliert ein Kleriker den klerikalen Stand:
1° durch richterliches Urteil oder durch
Verwaltungsdekret, in dem die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt
wird;
2° durch die rechtmäßig verhängte Strafe der
Entlassung;
3° durch Reskript des Apostolischen Stuhles; dieses
Reskript wird aber vom Apostolischen Stuhl Diakonen nur aus schwerwiegenden
Gründen, Priestern aus sehr schwerwiegenden Gründen gewährt.
Can. 291 — Außer den in can. 290, n. 1 genannten
Fällen bringt der Verlust des klerikalen Standes nicht die Dispens von der
Zölibatsverpflichtung mit sich; diese wird einzig und allein vom Papst
gewährt.
Can. 292 — Ein Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts
den klerikalen Stand verliert, verliert mit ihm auch die dem klerikalen Stand
eigenen Rechte und ist durch keine Pflichten des klerikalen Standes mehr
gebunden, unbeschadet der Vorschrift des can. 291; ihm ist verboten, die
Weihegewalt auszuüben, unbeschadet der Vorschrift des can. 976; ohne weiteres
sind ihm alle Ämter, Aufgaben und jegliche delegierte Vollmacht entzogen.
Can. 293 — Ein Kleriker, der den klerikalen Stand
verloren hat, kann nur durch Reskript des Apostolischen Stuhles von neuem unter
die Kleriker aufgenommen werden.
TITEL IV
PERSONALPRÄLATUREN
Can. 294 — Um eine angemessene Verteilung der Priester
zu fördern oder um besondere seelsorgliche oder missionarische Werke für
verschiedene Gebiete oder unterschiedliche Sozialverbände zu verwirklichen,
können vom Apostolischen Stuhl nach Anhören der betreffenden
Bischofskonferenzen Personalprälaturen errichtet werden, die aus Priestern und
Diakonen des Weltklerus bestehen.
Can. 295 — § 1. Die Personalprälatur wird nach den vom
Apostolischen Stuhl erlassenen Statuten geleitet; ihr wird ein Prälat als
eigener Ordinarius vorgesetzt, der das Recht hat, ein nationales oder
internationales Seminar zu errichten und Alumnen zu inkardinieren und sie auf
den Titel des Dienstes für die Prälatur zu den Weihen zu führen.
§ 2. Der Prälat muß für die geistliche Bildung derer,
die er auf den genannten Titel zur Weihe geführt hat, sowie für ihren
geziemenden Unterhalt sorgen.
Can. 296 — Aufgrund von mit der Prälatur getroffenen
Vereinbarungen, können Laien sich apostolischen Werken der Personalprälatur
widmen; die Art dieser organischen Zusammenarbeit und die hauptsächlichen
Pflichten und Rechte, die damit verbunden sind, sind in den Statuten in
angemessener Weise festzulegen.
Can. 297 — Die Statuten haben ebenso das Verhältnis der
Personalprälatur zu den Ortsordinarien zu bestimmen, in deren Teilkirchen die
Prälatur ihre seelsorglichen oder missionarischen Werke nach vorausgehender
Zustimmung des Diözesanbischofs ausübt oder auszuüben beabsichtigt.
TITEL V
VEREINE VON GLÄUBIGEN
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Can. 298 — § 1. In der Kirche gibt es Vereine, die sich
von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen
Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläubige, seien es Kleriker oder Laien,
seien es Kleriker und Laien zusammen, in gemeinsamem Mühen bestrebt, ein Leben
höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottesdienst bzw. die
christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heißt Vorhaben
zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas, zu betreiben und
die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben.
§ 2. Die Gläubigen sollen bevorzugt den Vereinen
beitreten, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet, belobigt
oder empfohlen sind.
Can. 299 — § 1. Den Gläubigen ist es, unbeschadet der
Bestimmung des can. 301, § 1, unbenommen, durch miteinander getroffene
Privatvereinbarung Vereine zu gründen, um die in can. 298, § 1 genannten Ziele
zu verfolgen.
§ 2. Vereine dieser Art werden private Vereine genannt,
auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt oder empfohlen werden.
§ 3* Kein privater Verein von Gläubigen wird in der
Kirche anerkannt, wenn seine Statuten nicht von der zuständigen Autorität
überprüft sind.
Can. 300 — Kein Verein darf sich ohne die Zustimmung der
gemäß can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität die Bezeichnung „katholisch"
zulegen.
Can. 301 — § 1. Ausschließlich der zuständigen
kirchlichen Autorität kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu,
die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der
Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen Zielen
zuwenden sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität
vorbehalten wird.
§ 2. Die zuständige kirchliche Autorität kann auch,
wenn sie es für förderlich erachtet, Vereine von Gläubigen errichten, die
direkt oder indirekt andere geistliche Zwecke erstreben sollen, deren Erreichung
durch private Unternehmungen nicht genügend gesichert ist.
§ 3. Vereine von Gläubigen, die von der zuständigen
kirchlichen Autorität errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt.
Can. 302 — Klerikale Vereine von Gläubigen heißen
jene, die unter der Leitung von Klerikern stehen, die Ausübung der heiligen
Weihe vorsehen und als solche von der zuständigen Autorität anerkannt werden.
Can. 303 — Vereine, deren Mitglieder in der Welt am
Geiste eines Ordensinstitutes teilhaben, Unter der Oberleitung eben dieses
Institutes ein apostolisches Leben führen und sich um christliche
Vollkommenheit bemühen, heißen Dritte Orden oder werden mit einem anderen
entsprechenden Namen bezeichnet.
Can. 304 — § 1. Alle öffentlichen und privaten Vereine
von Gläubigen, welche Bezeichnung oder welchen Namen sie auch führen mögen,
müssen Statuten haben, in denen Zweck bzw. soziales Programm, Sitz, Leitung und
erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen zu regeln sind und in welchen unter
Beachtung des Erfordernisses oder der Nützlichkeit von Zeit und Ort die
Vorgehensweise zu bestimmen ist.
§ 2. Ihre Bezeichnung oder ihren Namen haben sie sich
entsprechend den zeitlichen und örtlichen Gebräuchen, vorzüglich in Ableitung
von dem angestrebten Ziel selbst, auszuwählen.
Can. 305 § 1. Alle Vereine von Gläubigen unterliegen der
Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, daß
in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber
zu wachen hat, daß sich keine Mißbräuche in die kirchliche Disziplin
einschleichen; deshalb hat sie die Pflicht und das Recht, diese nach Maßgabe
des Rechtes und der Statuten zu beaufsichtigen; sie unterstehen auch der Leitung
eben dieser Autorität gemäß den Bestimmungen der folgenden Canones.
§ 2. Der Aufsicht des Heiligen Stuhles unterliegen
Vereine jedweder Art; der Aufsicht des Ortsordinarius unterstehen die
diözesanen Vereine sowie andere Vereine, insofern sie in der Diözese tätig
sind.
Can. 306 — Damit jemand an den Rechten und Privilegien
eines Vereins, an den eben diesem Verein verliehenen Ablässen und anderen
geistlichen Gunsterweisen teilhat, ist es erforderlich und ausreichend, daß er
nach den Vorschriften des Rechts und den eigenen Statuten des Vereins gültig in
ihn aufgenommen und nicht von ihm rechtmäßig ausgeschlossen worden ist.
Can. 307 — § 1. Die Aufnahme von Mitgliedern hat nach
Maßgabe des Rechts und der Statuten eines jeden Vereins zu erfolgen.
§ 2. Ein und dieselbe Person kann Mitglied in mehreren
Vereinen sein.
§ 3. Mitglieder von Ordensinstituten können Vereinen
nach Maßgabe des eigenen Rechts mit Zustimmung ihres Oberen beitreten.
Can. 308 — Keiner, der rechtmäßig einem Verein
angehört, darf von diesem ausgeschlossen werden, es sei denn aus gerechtem
Grund nach Maßgabe des Rechts und der Statuten.
Can. 309 — Rechtmäßig gegründete Vereine sind befugt,
nach Maßgabe des Rechts und der Statuten besondere, den Verein selbst
betreffende Vorschriften zu erlassen, Versammlungen abzuhalten und Leiter,
Amtsträger, Helfer sowie Vermögensverwalter zu bestimmen.
Can. 310* — Ein privater Verein, der nicht als
juristische Person gebildet worden ist, kann als solcher nicht Träger von
Pflichten und Rechten sein; hierin zusammengeschlossene Gläubige können
dennoch gemeinsam Verpflichtungen eingehen und wie Miteigentümer und
Mitbesitzer Rechte und Vermögen erwerben und besitzen; diese Rechte und
Pflichten können sie durch einen Beauftragten oder Vertreter ausüben.
Can. 311 — Mitglieder von Instituten des geweihten
Lebens, die ihrem Institut auf irgendeine Weise verbundenen Vereinen vorstehen
oder beistehen, haben dafür zu sorgen, daß diese Vereine die in der Diözese
bestehenden Werke des Apostolats unterstützen, indem sie unter der Leitung des
Ortsordinarius vor allem mit den Vereinen zusammenarbeiten, die in der Diözese
zur Ausübung des Apostolats bestimmt sind.
KAPITEL II
ÖFFENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN
Can. 312 — § 1. Zuständige Autorität zur Errichtung
von öffentlichen Vereinen ist:
1° für gesamtkirchliche und internationale Vereine der
Heilige Stuhl;
2° für nationale Vereine, das heißt solche, deren
Tätigkeit aufgrund der Errichtung selbst auf eine ganze Nation bezogen ist, die
Bischofskonferenz in ihrem Gebiet;
3° für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem
jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministrator; ausgenommen bleiben
jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht aufgrund eines apostolischen
Privilegs anderen vorbehalten ist.
§ 2. Auch wenn es kraft apostolischen Privilegs
geschieht, wird zur gültigen Errichtung eines Vereins oder der Untergliederung
eines Vereins in einer Diözese die schriftliche Zustimmung des
Diözesanbischofs verlangt; die vom Diözesanbischof gegebene Zustimmung zur
Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstitutes gilt jedoch auch für die
Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung. oder
der ihr angegliederten Kirche.
Can. 313 — Ein öffentlicher Verein und ebenso der
Zusammenschluß öffentlicher Vereine werden durch dasselbe Dekret, durch das
sie von der nach Maßgabe des can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität
errichtet werden, als juristische Personen begründet und erhalten, soweit
erforderlich, einen Sendungsauftrag für die Ziele, die sie selbst im Namen der
Kirche zu verwirklichen vorhaben.
Can. 314 — Die Statuten jedweden öffentlichen Vereins,
ihre Überarbeitung oder Änderung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen
Autorität, der die Errichtung des Vereins gemäß can. 312, § 1 zukommt.
Can. 315 — Öffentliche Vereine können von sich aus
Unternehmungen beginnen, die mit ihrer eigenen Zielsetzung im Einklang stehen;
sie werden nach Maßgabe der Statuten geregelt, jedoch unter der Oberleitung der
in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität.
Can. 316 — § 1. Wer öffentlich den katholischen
Glauben aufgegeben hat oder von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen ist oder
mit der Verhängung bzw. der Feststellung der Exkommunikation bestraft ist, kann
gültig in öffentliche Vereine nicht aufgenommen werden.
§ 2. Trifft für rechtmäßig aufgenommene Mitglieder
später der in § 1 genannte Fall zu, so sind sie nach vorausgegangener
Ermahnung unter Einhaltung der Statuten aus dem Verein zu entlassen; das
Beschwerderecht an die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Autorität bleibt
hiervon unberührt.
Can. 317 — § 1. Falls die Statuten nichts anderes
vorsehen, ist es Sache der in can. 312, § 1 genannten Autorität, den
Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins, sofern er von demselben öffentlichen
Verein gewählt wird, zu bestätigen oder, sofern er vorgeschlagen wird, ihn
einzusetzen oder ihn kraft eigenen Rechts zu ernennen; einen Kaplan, d. h. einen
geistlichen Assistenten, ernennt dieselbe kirchliche Autorität, soweit das
förderlich ist, nach Anhörung der Vorstandsmitglieder des Vereins.
§ 2. Die in § 1 getroffene Bestimmung gilt auch für
Vereine, die von Ordensleuten kraft apostolischen Privilegs außerhalb ihrer
eigenen Kirchen oder Niederlassungen errichtet sind; bei Vereinen aber, die von
Ordensleuten in der eigenen Kirche oder in der eigenen Niederlassung errichtet
sind, steht die Ernennung bzw. Bestätigung des Vorsitzenden und des Kaplans
gemäß den Statuten dem Ordensoberen zu.
§ 3. In nichtklerikalen Vereinen können Laien das Amt
des Vorsitzenden ausüben; der Kaplan, d. h. der geistliche Assistent, darf zu
diesem Amt nur berufen werden, wenn das die Statuten vorsehen.
§ 4. In öffentlichen Vereinen von Gläubigen, deren
direktes Ziel die Ausübung des Apostolats ist, dürfen jene nicht Vorsitzende
sein,, die in politischen Parteien eine leitende Stellung bekleiden.
Can. 318 — § 1. Die in can. 312, § 1 genannte
kirchliche Autorität kann unter besonderen Umständen, wo schwerwiegende
Gründe es verlangen, einen Kommissar bestellen, der den Verein in ihrem Namen
zeitlich befristet zu leiten hat.
§ 2. Den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins kann
aus gerechtem Grund entlassen, wer ihn ernannt oder bestätigt hat, jedoch nach
Anhörung sowohl des Vorsitzenden selbst als auch der Vorstandsmitglieder des
Vereins nach Maßgabe der Statuten; den Kaplan hingegen kann nach Maßgabe der
cann. 192—195 entlassen, wer ihn ernannt hat.
Can. 319 — § 1. Ein rechtmäßig errichteter
öffentlicher Verein verwaltet, falls nichts anderes vorgesehen ist, sein
Vermögen nach Maßgabe der Statuten unter der Oberleitung der in can. 312, § 1
genannten kirchlichen Autorität, der er alljährlich Rechenschaft über die
Verwaltung ablegen muß.
§ 2. Auch über die Verwendung der gesammelten Spenden
und Almosen muß er eben dieser Autorität zuverlässige Rechenschaft ablegen.
Can. 320 — § 1. Vom Heiligen Stuhl errichtete Vereine
können nur von diesem aufgelöst werden.
§ 2. Aus schwerwiegenden Gründen können von der
Bischofskonferenz errichtete Vereine von dieser aufgelöst werden, vom
Diözesanbischof errichtete Vereine von diesem, und zwar auch solche, die kraft
apostolischen Indultes von Ordensleuten mit Zustimmung des Diözesanbischofs
errichtet worden waren.
§ 3. Ein öffentlicher Verein darf von der zuständigen
Autorität nur aufgelöst werden, wenn sein Vorsitzender und die anderen
Vorstandsmitglieder gehört worden sind.
KAPITEL III
PRIVATE VEREINE VON GLÄUBIGEN
Can. 321 — Private Vereine führen und leiten Gläubige
gemäß den Bestimmungen der Statuten.
Can. 322 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen kann
durch förmliches Dekret der in can. 312 genannten zuständigen kirchlichen
Autorität Rechtspersönlichkeit erwerben.
§ 2. Kein privater Verein von Gläubigen kann
Rechtspersönlichkeit erwerben, wenn nicht seine Statuten von der in can. 312,
§ 1 genannten kirchlichen Autorität gebilligt sind; die Billigung der Statuten
verändert den privaten Charakter des Vereins nicht.
Can. 323 — § 1. Wenn auch private Vereine von
Gläubigen gemäß can. 321 Autonomie genießen, unterliegen sie gleichwohl der
Aufsicht der kirchlichen Autorität gemäß can. 305, und ebenso der Leitung
dieser Autorität.
§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es auch zu, unter
Wahrung der den privaten Vereinen eigenen Autonomie darauf zu achten und dafür
zu sorgen, daß eine Zersplitterung der Kräfte vermieden und die Ausübung
ihres Apostolats auf das Gemeinwohl hingeordnet wird.
Can. 324 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen
bestellt sich frei den Vorsitzenden und die Amtsträger nach Maßgabe der
Statuten.
§ 2. Ein privater Verein von Gläubigen kann sich nach
Wunsch frei unter den Priestern, die rechtmäßig in der Diözese ihren Dienst
ausüben, einen geistlichen Berater wählen; dieser bedarf jedoch der
Bestätigung des Ortsordinarius.
Can. 325 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen
verwaltet sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften der Statuten; davon
bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, darüber zu
wachen, daß das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird.
§ 2. Derselbe untersteht der Autorität des
Ortsordinarius nach Maßgabe von can. 1301 hinsichtlich der Verwaltung und
Verwendung des Vermögens, das ihm zu frommen Zwecken geschenkt oder
hinterlassen worden ist.
Can. 326 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen
erlischt nach Maßgabe der Statuten; er kann auch von der zuständigen
Autorität aufgelöst werden, wenn seine Tätigkeit zu
einem schweren Schaden für die kirchliche Lehre bzw. Disziplin wird oder den
Gläubigen zum Ärgernis gereicht.
§ 2. Über das Vermögen eines erloschenen Vereins ist
nach Maßgabe der Statuten unter Wahrung wohlerworbener Rechte und des Willens
der Spender zu verfügen.
KAPITEL IV
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER LAIENVEREINE
Can. 327 — Laien sollen Vereine wertschätzen, die zu
den in can. 298 genannten geistlichen Zielen gegründet sind, besonders
diejenigen, welche die Ordnung der weltlichen Verhältnisse mit christlichem
Geist beleben wollen und auf diese Weise eine tiefe Verbindung von Glaube und
Leben besonders fördern.
Can. 328 — Wer Laienvereinen vorsteht, auch wenn sie
kraft apostolischen Privilegs errichtet wurden, hat dafür zu sorgen, daß sein
Verein mit anderen Vereinen von Gläubigen dort zusammenarbeitet, wo es
angezeigt ist, und daß er die verschiedenen christlichen Werke gern
unterstützt, besonders soweit sie in demselben Gebiet bestehen.
Can. 329 — Die Vorsitzenden von Laienvereinen haben
dafür zu sorgen, daß die Vereinsmitglieder angemessen für die Ausübung des
den Laien eigenen Apostolats ausgebildet werden.
TEIL II
HIERARCHISCHE VERFASSUNG
DER KIRCHE
SEKTION I
DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE
KAPITEL I
PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM
Can. 330 — Wie nach der Weisung des Herrn der heilige
Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in
gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als
Nachfolger der Apostel untereinander verbunden.
Artikel 1
DER PAPST
Can. 331 — Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das
vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen
Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums,
Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb
verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare
und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann.
Can. 332 — § 1. Volle und höchste Gewalt in der Kirche
erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit
der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die
Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an.
Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen.
§ 2. Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist
zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend
kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird.
Can. 333 — § 1. Der Papst hat kraft seines Amtes nicht
nur Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche, sondern besitzt auch über alle
Teilkirchen und deren Verbände einen Vorrang ordentlicher Gewalt, durch den
zugleich die eigenberechtigte, ordentliche und unmittelbare Gewalt gestärkt und
geschützt wird, die die Bischöfe über die ihrer Sorge anvertrauten
Teilkirchen innehaben.
§ 2. Der Papst steht bei Ausübung seines Amtes als
oberster Hirte der Kirche stets in Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen, ja
sogar mit der ganzen Kirche; er hat aber das Recht, entsprechend den
Erfordernissen der Kirche darüber zu bestimmen, ob er dieses Amt persönlich
oder im kollegialen Verbund ausübt.
§ 3. Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es
weder Berufung noch Beschwerde.
Can. 334 — Bei der Ausübung seines Amtes stehen dem
Papst die Bischöfe zur Seite, die mit ihm auf verschiedene Weisen
zusammenarbeiten können, wozu die Bischofssynode zählt. Hilfe bieten ihm
außerdem die Kardinäle sowie andere Personen und ebenso verschiedene, den
Zeiterfordernissen entsprechende Einrichtungen; alle diese Personen und
Einrichtungen walten in seinem Namen und in seiner Autorität des ihnen
übertragenen Amtes zum Wohl aller Kirchen gemäß den im Recht festgelegten
Normen.
Can. 335 — Bei Vakanz oder völliger Behinderung des
römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert
werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle
erlassen sind.
Artikel 2
BISCHOFSKOLLEGIUM
Can. 336 — In dem Bischofskollegium, dessen Haupt der
Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der
hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die
Bischöfe sind, dauert die apostolische Körperschaft immerzu fort; es ist
zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt ebenfalls Träger
höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche.
Can. 337 — § 1. Die Gewalt in Hinblick auf die
Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise auf dem
Ökumenischen Konzil aus.
§ 2. Dieselbe Gewalt übt es durch eine vereinte
Amtshandlung der auf dem Erdkreis verstreut weilenden Bischöfe aus, sofern
diese Handlung als solche vom Papst in die Wege geleitet oder frei angenommen
ist, so daß ein wirklich kollegialer Akt zustande kommt.
§ 3. Sache des Papstes ist es, gemäß den Erfordernissen
der Kirche die Weisen auszuwählen und auszurichten, in denen das
Bischofskollegium seine Aufgabe hinsichtlich der Gesamtkirche kollegial ausüben
soll.
Can. 338 — § 1. Allein dem Papst steht es zu, ein
Ökumenisches Konzil einzuberufen, ihm persönlich oder durch andere
vorzusitzen, ebenso das Konzil zu verlegen, zu unterbrechen oder aufzulösen und
dessen Dekrete zu genehmigen.
§ 2. Sache des Papstes ist es auch, die
Verhandlungsgegenstände des Konzils zu bestimmen und die Geschäftsordnung für
das Konzil zu erlassen; den vom Papst vorgelegten Themen können die
Konzilsväter andere hinzufügen, die vom Papst zu genehmigen sind.
Can. 339 — § 1. Alle und nur die Bischöfe, die Glieder
des Bischofskollegiums sind, haben das Recht und die Pflicht, am Ökumenischen
Konzil mit entscheidendem Stimmrecht teilzunehmen.
§ 2. Zum Ökumenischen Konzil können darüber hinaus
auch einige andere, die nicht Bischöfe sind, von der höchsten Autorität der
Kirche berufen werden; diese hat deren Stellung im Konzil näher zu bestimmen.
Can. 340 — Wenn im Verlauf des Konzils der Apostolische
Stuhl vakant wird, ist das Konzil von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue
Papst dessen Fortführung angeordnet oder es aufgelöst hat.
Can. 341 — § 1. Dekrete des Ökumenischen Konzils haben
Rechtsverbindlichkeit nur, wenn sie zusammen mit den Konzilsvätern vom Papst
genehmigt, von diesem bestätigt und auf seine Anordnung hin promulgiert worden
sind.
§ 2. Der gleichen Bestätigung und Promulgation bedürfen
zu ihrer Rechtsverbindlichkeit Dekrete des Bischofskollegiums, wenn es gemäß
einer anderen vom Papst eingeführten oder frei angenommenen Weise einen im
eigentlichen Sinne kollegialen Akt setzt.
KAPITEL II
BISCHOFSSYNODE
Can. 342 — Die Bischofssynode ist eine Versammlung von
Bischöfen, die, aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, zu
bestimmten Zeiten zusammenkommen, um die enge Verbundenheit zwischen Papst und
Bischöfen zu fördern und um dem Papst bei Bewahrung und Wachstum von Glaube
und Sitte, bei Wahrung und Festigung der kirchlichen Disziplin mit ihrem Rat
hilfreich beizustehen und um Fragen bezüglich des Wirkens der Kirche in der
Welt zu beraten.
Can. 343 — Sache der Bischofssynode ist es, über die
Verhandlungsthemen zu beraten und Wünsche zu äußern, nicht aber diese zu
entscheiden und über sie Dekrete zu erlassen, wenn nicht in bestimmten Fällen
der Papst ihr Entscheidungsgewalt übertragen hat, in diesem Fall ist es seine
Sache, die Entscheidungen der Synode in Kraft zu setzen.
Can. 344 — Die Bischofssynode untersteht direkt der
Autorität des Papstes, dessen Sache es näherhin ist:
1° die Synode einzuberufen, sooft es ihm angebracht
erscheint, und den Tagungsort zu bestimmen;
2° die Wahl jener Synodalen, die nach Maßgabe von
besonderem Recht zu wählen sind, zu bestätigen sowie andere Synodalen zu
bestimmen und zu ernennen;
3° die Verhandlungsgegenstände in angemessener Frist
nach Maßgabe von besonderem Recht vor Beginn der Synodalversammlung
festzulegen;
4° die Tagesordnung zu bestimmen;
5° der Synode persönlich oder durch andere vorzusitzen,
6° die Synode selbst zu schließen, zu verlegen, zu
unterbrechen und aufzulösen.
Can. 345 — Die Bischofssynode kann einberufen werden.
entweder als Generalversammlung, sei sie eine ordentliche oder eine
außerordentliche Versammlung, in der Angelegenheiten behandelt werden, die das
Wohl der Gesamtkirche unmittelbar betreffen, oder als Spezialversammlung, in der
Angelegenheiten behandelt werden, die unmittelbar eine oder mehrere Regionen
betreffen.
Can. 346 — § 1. Die Bischofssynode, die zur
ordentlichen Generalversammlung einberufen wird, besteht aus Synodalen, von
denen die meisten Bischöfe sind, die für die einzelnen Versammlungen von den
Bischofskonferenzen gemäß der im besonderen Recht für die Synode festgelegten
Weise gewählt worden sind; andere werden kraft desselben besonderen Rechts
entsandt; wieder andere werden vom Papst direkt ernannt, zu diesen kommen einige
Mitglieder von klerikalen Ordensinstituten hinzu, die nach Maßgabe desselben
besonderen Rechts gewählt werden.
§ 2. Die zur außerordentlichen Generalversammlung
einberufene Bischofssynode hat Angelegenheiten zu behandeln, die einer schnellen
Erledigung bedürfen; sie besteht aus Synodalen, von denen die meisten nach
Maßgabe des besonderen Rechts für die Synode kraft ihres Amtes entsandte
Bischöfe sind, andere aber vom Papst direkt ernannt werden; zu diesen kommen
einige gemäß demselben besonderen Recht gewählte Mitglieder klerikaler
Ordensinstitute hinzu.
§ 3. Die Bischofssynode, die zur Spezialversammlung
einberufen wird, besteht aus Synodalen, die hauptsächlich aus jenen Regionen,
für die sie einberufen ist, nach Maßgabe des für die Synode geltenden
besonderen Rechtes ausgewählt werden.
Can. 347 — § 1. Wenn die Versammlung der Bischofssynode
vom Papst abgeschlossen wird, endet die den Bischöfen und den anderen Synodalen
in der Synode anvertraute Aufgabe.
§ 2. Wenn der Apostolische Stuhl nach Einberufung einer
Synode oder während ihrer Durchführung vakant wird, ist die Synodalversammlung
von Rechts wegen unterbrochen, ebenso ist die den Synodalen in der Synode
anvertraute Aufgabe in der Schwebe, bis der neue Papst die Auflösung oder
Fortsetzung der Versammlung angeordnet hat.
Can. 348 — § 1., Es gibt ein ständiges
Generalsekretariat der Bischofssynode, dem ein vom Papst ernannter
Generalsekretär vorsteht; diesem steht der aus Bischöfen gebildete
Sekretariatsrat zur Seite, von denen die einen nach Maßgabe des besonderen
Rechts von der Bischofssynode selbst gewählt, die anderen vom Papst ernannt
werden, ihre Aufgabe endet mit Beginn der nächsten Generalversammlung.
§ 2. Für jedwede Versammlung der Bischofssynode werden
außerdem ein oder mehrere Spezialsekretäre bestellt, die vom Papst ernannt
werden; sie verbleiben in dem ihnen anvertrauten Amt nur bis zum Schluß der
Synodalversammlung.
KAPITEL III
KARDINÄLE DER HEILIGEN RÖMISCHEN KIRCHE
Can. 349 — Die Kardinäle der heiligen römischen Kirche
bilden ein besonderes Kollegium mit der Zuständigkeit, nach Maßgabe von
besonderem Recht für die Papstwahl zu sorgen, ferner stehen die Kardinäle dem
Papst zur Seite, und zwar entweder durch kollegiales Handeln, wenn sie zur
Behandlung wichtigerer Fragen zusammengerufen werden, oder als einzelne in
Ausübung verschiedener Ämter, womit sie dem Papst vornehmlich in der
täglichen Sorge für die Gesamtkirche Hilfe leisten.
Can. 350 — § 1. Das Kardinalskollegium ist in drei
Klassen gegliedert: die bischöfliche, zu der jene Kardinäle, denen vom Papst
der Titel einer suburbikarischen Kirche übertragen ist, sowie die in das
Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen gehören, ferner die
priesterliche und die diakonale Klasse.
§ 2. Jedem Kardinal der priesterlichen und der diakonalen
Klasse wird vom Papst je eine eigene Titelkirche bzw. Diakonie in der Stadt Rom
zugewiesen.
§ 3. Die in das Kardinalskollegium aufgenommenen
orientalischen Patriarchen haben als ihren Titel den eigenen Patriarchalsitz.
§ 4. Der Kardinaldekan hat als Titel die Diözese Ostia
zusammen mit jener anderen Kirche, die er schon zuvor als Titel innehatte.
§ 5. Im Wege einer im Konsistorium vollzogenen und vom
Papst genehmigten Option können unter Wahrung der Rangfolge nach Weihe und
Kardinalserhebung die Kardinäle aus der priesterlichen Klasse zu einer anderen
Titelkirche und die Kardinäle aus der diakonalen Klasse zu einer anderen
Diakonie und, wenn sie über zehn Jahre in der diakonalen Klasse gewesen sind,
auch zur priesterlichen Klasse überwechseln.
§ 6. Ein Kardinal, der im Wege der Option von der
diakonalen in die priesterliche Klasse überwechselt, nimmt seinen Platz vor
allen jenen Kardinalpriestern ein, die nach ihm zur Kardinalswürde erhoben
worden sind.
Can. 351 — § 1. Der Papst wählt die Männer, die zu
Kardinälen erhoben werden sollen, frei aus; sie müssen wenigstens die
Priesterweihe empfangen haben, sich in Glaube, Sitte, Frömmigkeit sowie durch
Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten auszeichnen; wer noch nicht Bischof ist,
muß die Bischofsweihe empfangen.
§ 2. Die Kardinäle werden kreiert durch Dekret des
Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird, von der Verkündung an
haben sie die im Gesetz umschriebenen Pflichten und Rechte.
§ 3. Wenn der Papst jemanden zur Kardinalswürde erhoben
und seine Kreierung verkündet, den Namen aber für sich behalten hat, tritt
dieser vorerst in keinerlei Pflichten oder Rechte der Kardinäle ein; nachdem
aber sein Name vom Papst bekanntgemacht worden ist, tritt er in die Pflichten
und Rechte ein, wobei jedoch seine Rangfolge vom Tage der Reservation an zählt.
Can. 352 — § 1. Dem Kardinalskollegium steht der Dekan
vor, bei dessen Verhinderung vertritt ihn der Subdekan. Der Dekan, ebenso der
Subdekan, hat gegenüber den übrigen Kardinälen keinerlei Leitungsgewalt,
vielmehr gilt er als Erster unter Gleichen.
§ 2. Ist das Amt des Dekans vakant, so wählen die
Kardinäle, die den Titel einer suburbikarischen Kirche innehaben, und zwar
diese allein, unter Vorsitz des Subdekans, wenn er anwesend ist, oder des
Ältesten von ihnen aus ihrem Kreise einen aus, der als Dekan des Kollegiums
walten soll; dessen Namen haben sie dem Papst zu übermitteln, dem die
Bestätigung des Gewählten zusteht.
§ 3. Auf die gleiche Weise wie in § 2 wird unter Vorsitz
des Dekans selbst der Subdekan gewählt; auch die Bestätigung der Wahl des
Subdekans steht dem Papst zu.
§ 4. Wenn Dekan und Subdekan ihren Wohnsitz nicht in der
Stadt Rom haben, müssen sie ihn dort nehmen.
Can. 353 — § 1. Die Kardinäle helfen dem obersten
Hirten der Kirche auf kollegiale Weise hauptsächlich in den Konsistorien, zu
denen sie sich auf Anordnung des Papstes und unter seinem Vorsitz versammeln,
Konsistorien gibt es als ordentliche oder außerordentliche.
§ 2. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle, zumindest
die in der Stadt Rom anwesenden Kardinäle einberufen zur Beratung gewisser
schwerwiegender Angelegenheiten, die jedoch regelmäßiger anstehen, oder zur
Durchführung gewisser besonders feierlicher Akte.
§ 3. Zum außerordentlichen Konsistorium, das
stattfindet, wenn besondere Erfordernisse der Kirche oder die Behandlung
schwerwiegenderer Angelegenheiten dies ratsam erscheinen lassen, werden alle
Kardinäle einberufen.
§ 4. Nur ein ordentliches Konsistorium, in dem
irgendwelche feierlichen Akte vorgenommen werden, kann öffentlich sein, wenn
nämlich außer den Kardinälen Prälaten, Gesandte weltlicher Mächte oder
andere hierzu Geladene Zutritt erhalten.
Can. 354 — Kardinäle, die Dikasterien oder anderen
ständigen Einrichtungen der Römischen Kurie oder des Vatikanstaates vorstehen,
sind gebeten, bei Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres dem Papst den
Amtsverzicht anzubieten; dieser wird unter Berücksichtigung aller Umstände
entscheiden.
Can. 355 — § 1. Dem Kardinaldekan steht es zu, den zum
Papst Gewählten zum Bischof zu weihen, wenn dieser noch nicht geweiht ist; bei
Verhinderung des Dekans kommt dieses Recht dem Subdekan, bei dessen Verhinderung
dem rangältesten Kardinal aus der bischöflichen Klasse zu.
§ 2. Der Kardinalprotodiakon verkündet dem Volk den
Namen des neugewählten Papstes; desgleichen legt er in Stellvertretung des
Papstes den Metropoliten die Pallien an oder übergibt sie deren Prokuratoren.
Can. 356 — Die Kardinäle haben die Verpflichtung,
angelegentlich mit dem Papst zusammenzuarbeiten; deshalb sind die Kardinäle,
die irgendein Amt in der Kurie bekleiden und nicht Diözesanbischöfe sind, zur
Residenz in der Stadt Rom verpflichtet; die Kardinäle, die als
Diözesanbischöfe die Sorge um eine Diözese tragen, haben sich in die Stadt
Rom zu begeben, sooft sie der Papst einberuft.
Can. 357 — § 1. Die Kardinäle, denen eine
suburbikarische Kirche oder eine Kirche in der Stadt Rom als Titel zugewiesen
ist, sollen, nachdem sie hiervon Besitz ergriffen haben, das Wohl dieser
Diözesen und Kirchen mit Rat und Schirmherrschaft fördern; sie haben aber
hierüber keinerlei Leitungsgewalt, und sie haben sich in keiner Weise in die
Angelegenheiten einzumischen, die sich auf deren Vermögensverwaltung, Disziplin
oder kirchlichen Dienst beziehen.
§ 2. Die Kardinäle, die sich außerhalb der Stadt Rom
und außerhalb der eigenen Diözese aufhalten, sind in den Angelegenheiten, die
ihre eigene Person betreffen, von der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs ihres
Aufenthaltsortes exemt.
Can. 358 — Ein Kardinal, dem vom Papst die Aufgabe
übertragen wurde, bei einer Feierlichkeit oder bei einer Versammlung seine
Person als päpstlicher Legat, d. h. gleichsam als sein zweites Ich, zu
vertreten, wie auch jener Kardinal, dem als seinem Sondergesandten eine
bestimmte Seelsorgsaufgabe zur Erfüllung anvertraut ist, hat nur die
Befugnisse, die ihm vom Papst selbst übertragen sind
Can. 359 — Bei Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das
Kardinalskollegium in der Kirche nur die Gewalt, die ihm durch besonderes Gesetz
übertragen ist.
KAPITEL IV
RÖMISCHE KURIE
Can. 360 — Die Römische Kurie, durch die der Papst die
Geschäfte der Gesamtkirche zu besorgen pflegt und die ihre Aufgabe in seinem
Namen und seiner Autorität zum Wohl und zum Dienst an den Teilkirchen ausübt,
besteht aus dem Staatssekretariat oder Päpstlichen Sekretariat, dem Rat für
die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, den Kongregationen, den
Gerichtshöfen und anderen Einrichtungen, deren Ordnung und Zuständigkeit durch
besonderes Gesetz festgelegt sind.
Can. 361 — Unter der Bezeichnung Apostolischer Stuhl
oder Heiliger Stuhl ist in diesem Gesetzbuch nicht nur der Papst zu verstehen,
sondern auch, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Kontext anderes
offensichtlich ist, das Staatssekretariat, der Rat für die öffentlichen
Angelegenheiten der Kirche und andere Einrichtungen der Römischen Kurie.
KAPITEL V
GESANDTE DES PAPSTES
Can. 362 — Der Papst besitzt das angeborene und
unabhängige Recht, seine Gesandten zu ernennen und sie zu den Teilkirchen in
den verschiedenen Nationen oder Regionen wie auch zugleich zu den Staaten und
öffentlichen Autoritäten zu entsenden, desgleichen sie zu versetzen oder
abzuberufen, allerdings unter Wahrung der Normen des internationalen Rechts,
soweit es die Entsendung und Abberufung von Gesandten bei den Staaten betrifft.
Can. 363 — § 1. Den Gesandten des Papstes wird das Amt
übertragen, den Papst selbst bei den Teilkirchen oder auch bei den Staaten und
öffentlichen Autoritäten, zu denen sie entsandt sind, auf Dauer zu Vertreten.
§ 2. Den Apostolischen Stuhl vertreten auch jene, die in
päpstlicher Mission als Delegaten oder Beobachter zu internationalen Räten
oder zu Konferenzen und Versammlungen abgeordnet werden.
Can. 364 — Hauptaufgabe eines päpstlichen Gesandten ist
es, die Bande der Einheit, welche zwischen dem Apostolischen Stuhl und der
Teilkirchen bestehen, ständig zu stärken und wirksamer zu gestalten. Zur
Aufgabe eines päpstlichen Gesandten gehört es deshalb im Rahmen seines
Wirkungskreises:
1° dem Apostolischen Stuhl Nachrichten zu übermitteln
über die Lage, in der sich die Teilkirchen befinden, und über alles, was das
Leben der Kirche und das Seelenheil betrifft;
2° den Bischöfen mit Rat und Tat beizustehen, wobei
jedoch die Ausübung von deren rechtmäßiger Gewalt unberührt bleiben muß;
3° enge Beziehungen mit der Bischofskonferenz durch die
Gewährung jeglicher Unterstützung zu pflegen,
4° für die Ernennung von Bischöfen dem Apostolischen
Stuhl Namen von Kandidaten zu übermitteln oder vorzuschlagen sowie den
Informativprozeß über die in Aussicht Genommenen gemäß den vom Apostolischen
Stuhl erlassenen Normen durchzuführen,
5° sich darum zu mühen, daß die den Frieden, den
Fortschritt und das gemeinsame Mühen der Völker betreffenden Angelegenheiten
gefördert werden;
6° mit den Bischöfen zusammenzuarbeiten, damit günstige
Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und den anderen Kirchen und
kirchlichen Gemeinschaften, aber auch den nichtchristlichen Religionen
unterstützt werden;
7° das, was zur Sendung der Kirche und des Apostolischen
Stuhles gehört, durch vereintes Handeln mit den Bischöfen bei den
Staatsregierungen zu schützen;
8° die Befugnisse auszuüben und die übrigen Aufträge
zu erfüllen, die ihm vom Apostolischen Stuhl übertragen werden.
Can. 365 — § 1. Ein päpstlicher Gesandter, der
zugleich eine Vertretung bei Staaten gemäß den Normen des internationalen
Rechtes ausübt, hat auch die besondere Aufgabe:
1° das Verhältnis zwischen dem Apostolischen Stuhl und
den Staatsautoritäten zu fördern und zu pflegen;
2° Fragen zu behandeln, welche die Beziehungen zwischen
Kirche und Staat betreffen; und sich in besonderer Weise mit Konkordaten und
anderen Vereinbarungen dieser Art zu befassen, sofern solche abzuschließen und
zur Durchführung zu bringen sind.
§ 2. Bei der Ausführung der in § 1 beschriebenen
Tätigkeiten darf der päpstliche Gesandte, wenn die Umstände es nahelegen, es
nicht unterlassen, die Beurteilung und den Rat der Bischöfe des kirchlichen
Wirkungsbereiches zu erfragen und sie über die Entwicklung der Angelegenheiten
zu unterrichten.
Can. 366 — Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter
der Aufgabe des Gesandten:
1° ist der Sitz der päpstlichen Vertretung von der
Leitungsgewalt des Ortsordinarius exemt, sofern es sich nicht um
Eheschließungen handelt;
2° ist der päpstliche Gesandte befugt, nach möglichst
vorheriger Unterrichtung des Ortsordinarius, in allen Kirchen seines
Zuständigkeitsgebietes Gottesdienste, auch mit den bischöflichen Insignien, zu
feiern.
Can. 367 — Das Amt des päpstlichen Gesandten endet
nicht mit der Vakanz des Apostolischen Stuhles, wenn nicht Gegenteiliges in dem
päpstlichen Ernennungsschreiben festgelegt ist, es endet aber mit der
Erfüllung des Auftrags, mit der dem Gesandten mitgeteilten Abberufung sowie mit
dem vom Papst angenommenen Amtsverzicht.
SEKTION II
TEILKIRCHEN
UND DEREN VERBÄNDE
TITEL I
TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN
EINGESETZTE AUTORITÄT
KAPITEL 1
TEILKIRCHEN
Can. 368 — Teilkirchen, in denen und aus denen die eine
und einzige katholische Kirche besteht, sind vor allem die Diözesen, denen,
falls nichts anderes feststeht, die Gebietsprälatur und die Gebietsabtei, das
Apostolische Vikariat und die Apostolische Präfektur sowie die für dauernd
errichtete Apostolische Administratur gleichgestellt sind.
Can. 369 — Eine Diözese ist der Teil des Gottesvolkes,
der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut
wird, indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die
Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche,
in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft
gegenwärtig ist und wirkt.
Can. 370 — Eine Gebietsprälatur bzw. eine Gebietsabtei
ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, und zwar ein gebietsmäßig
abgegrenzter, dessen Betreuung wegen besonderer Umstände einem Prälaten bzw.
einem Abt übertragen wird, der sie nach Art eines Diözesanbischofs als ihr
eigener Hirte zu leiten hat.
Can. 371 — § 1. Ein Apostolisches Vikariat bzw. eine
Apostolische Präfektur ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, der wegen
besonderer Umstände noch nicht als Diözese errichtet worden ist und dessen
Betreuung einem Apostolischen Vikar bzw. einem Apostolischen Präfekten
anvertraut wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat.
§ 2. Eine Apostolische Administratur ist ein bestimmter
Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer und wirklich schwerwiegender Gründe
vom Papst nicht als Diözese errichtet wird und dessen seelsorgliche Betreuung
einem Apostolischen Administrator übertragen wird, der sie im Namen des Papstes
zu leiten hat.
Can. 372 — § 1. Als Regel gilt, daß der Teil des
Gottesvolkes, der eine Diözese bzw. eine andere Teilkirche bildet,
gebietsmäßig genau abzugrenzen ist, so daß er alle in dem Gebiet wohnenden
Gläubigen umfaßt.
§ 2. Dennoch können da, wo es gemäß dem Urteil der
höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen
Bischofskonferenzen, zweckmäßig scheint, in demselben Gebiet Teilkirchen
errichtet werden, die nach dem Ritus der Gläubigen oder nach einem anderen
vergleichbaren Gesichtspunkt unterschieden sind.
Can. 373 — Es ist ausschließlich Sache der höchsten
Autorität, Teilkirchen zu errichten, wenn sie rechtmäßig errichtet sind,
besitzen sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
Can. 374 — § 1. Jede Diözese oder andere Teilkirche
ist in verschiedene Teile, d. h. Pfarreien, aufzugliedern.
§ 2. Um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu
fördern, können mehrere benachbarte Pfarreien zu besonderen
Zusammenschlüssen, z.B. zu Dekanaten, vereinigt werden.
KAPITEL II
BISCHÖFE
Artikel 1
BISCHÖFE IM ALLGEMEINEN
Can. 375 — § 1. Die Bischöfe, die kraft göttlicher
Einsetzung durch den Heiligen Geist, der ihnen geschenkt ist, an die Stelle der
Apostel treten, werden in der Kirche zu Hirten bestellt, um auch selbst Lehrer
des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu
sein.
§ 2. Die Bischöfe empfangen durch die Bischofsweihe
selbst mit dem Dienst des Heiligens auch die Dienste des Lehrens und des
Leitens, die sie aber ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft
mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums ausüben können.
Can. 376 — Bischöfe, denen die Sorge für eine Diözese
anvertraut ist, werden Diözesanbischöfe genannt, die übrigen
Titularbischöfe.
Can. 377 — § 1. Der Papst ernennt die Bischöfe frei
oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten.
§ 2. Wenigstens alle drei Jahre haben die Bischöfe einer
Kirchenprovinz oder, wo die Umstände dies anraten, die Bischofskonferenzen nach
gemeinsamer Beratung und geheim eine Liste von Priestern, auch von Mitgliedern
der Institute des geweihten Lebens, die für das Bischofsamt besonders geeignet
sind, zu erstellen und sie dem Apostolischen Stuhl zu übersenden; dabei bleibt
es das Recht jedes einzelnen Bischofs, hiervon unabhängig dem Apostolischen
Stuhl Namen von Priestern mitzuteilen, die er für den bischöflichen Dienst
für würdig und geeignet hält.
§ 3. Wenn nichts anderes rechtmäßig bestimmt ist, hat
der Gesandte des Papstes, wann immer ein Diözesanbischof oder ein
Bischofskoadjutor zu ernennen ist, in bezug auf den dem Apostolischen Stuhl
vorzulegenden sogenannten Dreiervorschlag je einzeln zu ermitteln und dem
Apostolischen Stuhl selbst zusammen mit seinem Votum mitzuteilen, was der
Metropolit und die Suffraganbischöfe der Provinz, zu der die zu besetzende
Diözese gehört bzw. mit der sie zusammengeschlossen ist, und der Vorsitzende
der Bischofskonferenz vorschlagen; darüber hinaus soll der päpstliche Gesandte
einige aus dem Konsultorenkollegium und dem Kathedralkapitel anhören, und, wenn
er es für angebracht hält, soll er auch die Ansicht anderer aus dem Welt- und
Ordensklerus sowie von Laien, die sich durch Lebensweisheit auszeichnen, einzeln
und geheim erfragen.
§ 4. Wenn nichts anderes rechtmäßig vorgesehen ist, hat
ein Diözesanbischof, der es für angebracht hält, daß seiner Diözese ein
Auxiliarbischof gegeben wird, dem Apostolischen Stuhl eine Liste von wenigstens
drei für dieses Amt besonders geeigneten Priestern vorzulegen.
§ 5. In Zukunft werden weltlichen Autoritäten keine
Rechte und Privilegien in bezug auf Wahl, Nomination, Präsentation oder
Designation von Bischöfen eingeräumt.
Can. 378 — § 1. Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten
für das Bischofsamt wird gefordert, daß der Betreffende
1° sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten,
Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden
und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes,
um das es geht, geeignet machen;
2° einen guten Ruf hat;
3° wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist;
4° wenigstens seit fünf Jahren Priester ist;
5° den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des
Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht
an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat
oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist.
§ 2. Das endgültige Urteil über die Eignung des
Kandidaten steht dem Apostolischen Stuhl zu.
Can. 379 — Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert
ist, muß jeder, der in das Bischofsamt berufen wurde, innerhalb von drei
Monaten nach Erhalt des apostolischen Schreibens die Bischofsweihe empfangen,
und zwar bevor er von seinem Amt Besitz ergreift.
Can. 380 — Bevor er in kanonischer Form von seinem Amt
Besitz ergreift, hat der Berufene das Glaubensbekenntnis abzulegen und den
Treueid gegenüber dem Apostolischen Stuhl nach der vom Apostolischen Stuhl
gebilligten Formel zu leisten.
Artikel 2
DIÖZESANBISCHÖFE
Can. 381 — § 1. Dem Diözesanbischof kommt in der ihm
anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt
zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist,
was von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der höchsten
oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist.
§ 2. Diejenigen, die den anderen in can. 368 genannten
Gemeinschaften von Gläubigen vorstehen, werden dem Diözesanbischof im Recht
gleichgestellt, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus einer
Rechtsvorschrift etwas anderes hervorgeht.
Can. 382 — § 1. Der berufene Bischof darf sich nicht in
die Ausübung des ihm übertragenen Amtes einmischen, bevor er nicht in
kanonischer Form von der Diözese Besitz ergriffen hat; gleichwohl kann er,
unbeschadet der Vorschrift des can. 409, § 2, die Obliegenheiten wahrnehmen,
die er in derselben Diözese zur Zeit der Berufung schon hatte.
§ 2. Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muß
der in das Amt des Diözesanbischofs Berufene in kanonischer Form von seiner
Diözese Besitz ergreifen, und zwar, wenn er noch nicht zum Bischof geweiht
worden ist, innerhalb von vier Monaten nach Empfang des apostolischen
Schreibens, wenn er bereits geweiht ist, innerhalb von zwei Monaten nach dessen
Empfang.
§ 3. Der Bischof ergreift dadurch in kanonischer Form
Besitz von der Diözese, daß er in der Diözese selbst in eigener Person oder
durch einen Vertreter dem Konsultorenkollegium das apostolische Schreiben
vorzeigt in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der hierüber ein Protokoll
anzufertigen hat, bei neu errichteten Diözesen tut er es dadurch, daß er
zugleich dem Klerus und dem Volk, die in der Kathedralkirche anwesend sind,
dieses Schreiben bekanntgeben läßt, wobei der älteste der anwesenden Priester
hierüber ein Protokoll anfertigt.
§ 4. Es wird sehr empfohlen, daß die kanonische
Besitzergreifung mit einem liturgischen Akt in der Kathedralkirche geschieht,
bei dem Klerus und Volk anwesend sind.
Can. 383 — § 1. In der Ausübung des Hirtendienstes hat
sich der Diözesanbischof um alle Gläubigen zu kümmern, die seiner Sorge
anvertraut werden, gleich welchen Alters, welchen Standes oder welcher Nation,
ob sie in seinem Gebiet wohnen oder sich dort nur auf Zeit aufhalten; er hat den
apostolischen Geist auch denen zuzuwenden, die wegen ihrer Lebensumstände aus
der ordentlichen Seelsorge nicht hinreichend Nutzen ziehen können, wie auch
jenen, die von der religiösen Praxis abständig geworden sind.
§ 2. Wenn er in seiner Diözese Gläubige eines anderen
Ritus hat, hat er für deren geistliche Erfordernisse Vorsorge zu treffen, sei
es durch Priester oder durch Pfarreien desselben Ritus, sei es durch einen
Bischofsvikar.
§ 3. Gegenüber den Brüdern, die nicht in der vollen
Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, hat er Freundlichkeit und
Liebe, walten zu lassen und den Ökumenismus zu fördern, wie er von der Kirche
verstanden wird.
§ 4. Er hat die Nichtgetauften als ihm im Herrn
anempfohlen anzusehen, damit auch ihnen die Liebe Christi aufleuchte, dessen
Zeuge vor allen der Bischof sein muß.
Can. 384 — Mit besonderer Fürsorge hat der
Diözesanbischof die Priester zu begleiten, die er als Helfer und Ratgeber
hören soll; er hat ihre Rechte zu schützen und dafür zu sorgen, daß sie die
ihrem Stand eigenen Verpflichtungen richtig erfüllen und daß ihnen die Mittel
und Einrichtungen zur Verfügung stehen, deren sie zur Förderung des
geistlichen und geistigen Lebens bedürfen; ebenso hat er für ihren
angemessenen Lebensunterhalt und für die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts
zu sorgen.
Can. 385 — Der Diözesanbischof hat die Berufungen für
die verschiedenen Dienste und für das geweihte Leben nachhaltigst zu fördern,
wobei seine besondere Sorge den priesterlichen und missionarischen Berufen zu
gelten hat.
Can. 386 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, die
Glaubenswahrheiten, die gläubig anzunehmen und die im sittlichen Leben
anzuwenden sind, den Gläubigen darzulegen und zu verdeutlichen, indem er selbst
oft predigt; er hat auch dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Canones
über den Dienst am Wort, vor allem über die Homilie und die katechetische
Unterweisung, sorgfältig befolgt werden, damit so die ganze christliche
Glaubenslehre allen überliefert wird.
§ 2. Die Unversehrtheit und Einheit der Glaubenslehre hat
er mit Mitteln, die ihm geeignet scheinen, in fester Haltung zu schützen, in
Anerkennung jedoch einer gerechten Freiheit für die Weitere Erforschung der
Wahrheiten.
Can. 387 — Eingedenk seiner Verpflichtung, selbst ein
Beispiel der Heiligkeit zu geben in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens, hat
der Diözesanbischof alles daranzusetzen, die Heiligkeit der Gläubigen
entsprechend der je eigenen Berufung des einzelnen zu fördern; da er der
vornehmliche Ausspender der Geheimnisse Gottes ist, hat er ständig darauf
hinzuarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der
Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Geheimnis erkennen und
leben.
Can. 388 — § 1. Nach der Besitzergreifung von der
Diözese muß der Diözesanbischof an den einzelnen Sonntagen und an den anderen
in seinem Gebiet gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk
applizieren.
§ 2. An den in § 1 genannten Tagen muß der Bischof die
Messe für das Volk persönlich feiern und applizieren, wenn er aber
rechtmäßig verhindert ist, diese Messe zu feiern, hat er an diesen Tagen durch
einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren.
§ 3. Ein Bischof, dem außer der eigenen Diözese andere
Diözesen, auch unter dem Titel der Verwaltung, anvertraut sind, genügt der
Verpflichtung durch die Applikation einer einzigen Messe für das ganze ihm
anvertraute Volk.
§ 4. Wenn ein Bischof der in den §§ 1—3 genannten
Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er so bald wie möglich so viele
Messen für das Volk zu applizieren, wie er unterlassen hat.
Can. 389 — Er soll häufig in der Kathedralkirche oder
in einer anderen Kirche seiner Diözese der Feier der heiligsten Eucharistie
vorstehen, besonders an den gebotenen Feiertagen und bei anderen feierlichen
Anlässen.
Can. 390 — Der Diözesanbischof kann in seiner ganzen
Diözese die Pontifikalien ausüben, außerhalb der eigenen Diözese aber nur
mit ausdrücklicher oder wenigstens vernünftigerweise vermuteter Zustimmung des
Ortsordinarius.
Can. 391 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, die
ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender,
ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten.
§ 2. Die gesetzgebende Gewalt übt der Bischof selbst
aus, die ausführende Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die
Generalvikare bzw. die Bischofsvikare, die richterliche Gewalt selbst oder nach
Maßgabe des Rechts durch den Gerichtsvikar und die Richter.
Can. 392 — § 1. Da er die Einheit der Gesamtkirche
wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche
zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen.
§ 2. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch
in die ‚kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am
Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der
Heiligen sowie in bezug auf die Vermögensverwaltung.
Can. 393 — Der Diözesanbischof vertritt die Diözese in
allen ihren Rechtsgeschäften.
Can. 394 — § 1. Der Bischof hat die verschiedenen
Weisen des Apostolates in seiner Diözese zu fördern und dafür zu sorgen, daß
in der ganzen Diözese, bzw. in ihren einzelnen Bezirken, alle Werke des
Apostolates unter Beachtung ihres je eigenen Charakters unter seiner Leitung
koordiniert werden.
§ 2. Er hat die Gläubigen auf ihre Pflicht ‚hinzuweisen,
je nach ihren Lebensumständen und Fähigkeiten das Apostolat auszuüben, und
sie zu ermahnen, sich an den verschiedenen Werken des Apostolates je nach den
örtlichen und zeitlichen Erfordernissen zu beteiligen und sie zu unterstützen.
Can. 395 — § 1. Der Diözesanbischof ist, auch wenn er
einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der
Diözese verpflichtet.
§ 2. Außer im Falle des vorgeschriebenen Rombesuchs oder
bei pflichtmäßiger Teilnahme an Konzilien, an einer Bischofssynode, an einer
Bischofskonferenz oder wenn ihm eine andere Aufgabe rechtmäßig zugewiesen
wurde, darf er von der Diözese nur aus einem angemessenen Grund, und zwar nicht
länger als einen Monat im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung
abwesend sein, wobei sichergestellt sein muß, daß der Diözese aus seiner
Abwesenheit nicht irgendein Schaden entsteht.
§ 3. An Weihnachten, in der Karwoche, zu Ostern,
Pfingsten und Fronleichnam darf er nur aus einem schwerwiegenden und dringenden
Grund von seiner Diözese abwesend sein.
§ 4. Wenn ein Bischof länger als sechs Monate
unrechtmäßig von seiner Diözese abwesend ist, obliegt es dem Metropoliten,
den Apostolischen Stuhl von dessen Abwesenheit zu unterrichten; wenn es sich um
den Metropoliten handelt, obliegt dies dem dienstältesten Suffraganbischof.
Can. 396 — § 1. Der Bischof ist verpflichtet, die
Diözese ganz oder zum Teil jährlich zu visitieren, und zwar so, daß er
wenigstens alle fünf Jahre die gesamte Diözese visitiert, sei es persönlich,
sei es im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung durch den Bischofskoadjutor,
einen Auxiliarbischof, einen Generalvikar oder Bischofsvikar oder durch einen
anderen Priester.
§ 2. Der Bischof kann sich Kleriker als Begleiter und
Helfer bei der Visitation nach Belieben auswählen; jedes gegenteilige Privileg
und jede gegenteilige Gewohnheit sind verworfen.
Can. 397 — § 1. Der ordentlichen bischöflichen
Visitation unterliegen Personen, katholische Einrichtungen, heilige Sachen und
Orte, die sich im Bereich der Diözese befinden.
§ 2. Mitglieder von Ordensinstituten päpstlichen Rechts
und ihre Niederlassungen kann der Bischof nur in den Fällen visitieren, die im
Recht ausdrücklich genannt sind.
Can. 398 — Der Bischof hat die Pastoralvisitation mit
gebotener Sorgfalt durchzuführen; er soll sich davor hüten, durch Verursachung
überflüssiger Ausgaben jemandem beschwerlich oder lästig zu werden.
Can. 399 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, alle
fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu
erstatten, und zwar in der Form und zu der Zeit, wie sie vom Apostolischen Stuhl
festgelegt sind.
§ 2. Wenn das für die Berichterstattung festgesetzte
Jahr ganz oder teilweise in die ersten zwei Jahre seiner Diözesanleitung
fällt, kann der Bischof für dieses Mal von Erstellung und Vorlage des Berichts
absehen.
Can. 400 — § 1. Der Diözesanbischof hat sich in dem
Jahr, in dem er zur Berichterstattung an den Papst verpflichtet ist, wenn nichts
anderes vom Apostolischen Stuhl verfügt wurde, nach Rom zu begeben zur
Verehrung der Gräber der heiligen Apostel Petrus und Paulus und sich dem Papst
zu stellen.
§ 2. Der genannten Verpflichtung hat der Diözesanbischof
persönlich nachzukommen, wenn er nicht rechtmäßig verhindert ist; in einem
solchen Fall genügt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen
Koadjutors oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priesters seines
Presbyteriums, der in seiner Diözese Wohnsitz hat.
§ 3. Der Apostolische Vikar kann dieser Verpflichtung
nachkommen durch einen Vertreter, auch wenn dieser in Rom weilt; der
Apostolische Präfekt hat diese Verpflichtung nicht.
Can. 401 — § 1. Ein Diözesanbischof, der das
fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, seinen Amtsverzicht
dem Papst anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird.
§ 2. Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen
Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der
Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, ist nachdrücklich gebeten, den
Amtsverzicht anzubieten.
Can. 402 — § 1. Der Bischof, dessen Amtsverzicht
angenommen wurde, erhält den Titel Emeritus seiner Diözese und kann, wenn er
es wünscht, den Wohnsitz in dieser Diözese behalten, wenn nicht vom
Apostolischen Stuhl in bestimmten Fällen wegen besonderer Umstände etwas
anderes vorgesehen wird.
§ 2. Die Bischofskonferenz muß dafür sorgen, daß einem
Verzicht leistenden Bischof ein hinreichender und würdiger Unterhalt gesichert
ist, und zwar unter Berücksichtigung der vorrangigen Verpflichtung der
Diözese, der er selbst gedient hat.
Artikel 3
BISCHOFSKOADJUTOREN UND AUXILIARBISCHOFE
Can. 403 — § 1. Wenn die pastoralen Erfordernisse einer
Diözese es anraten, können auf Ersuchen des Diözesanbischofs ein oder mehrere
Auxiliarbischöfe ernannt werden; ein Auxiliarbischof besitzt nicht das Recht
der Nachfolge.
§ 2. Bei Vorliegen schwerwiegenderer Umstände, auch
persönlicher Art, kann dem Diözesanbischof ein Auxiliarbischof gegeben werden,
der mit besonderen Befugnissen ausgestattet ist.
§ 3. Sollte es dem Heiligen Stuhl zweckmäßiger
scheinen, kann er von Amts wegen einen Bischofskoadjutor ernennen, der ebenfalls
mit besonderen Befugnissen ausgestattet wird; der Bischofskoadjutor hat das
Recht der Nachfolge.
Can. 404 — § 1. Der Bischofskoadjutor ergreift von
seinem Amt Besitz, indem er selbst oder durch einen Vertreter dem
Diözesanbischof und dem Konsultorenkollegium das apostolische
Ernennungsschreiben vorzeigt, und zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der
darüber ein Protokoll anfertigt.
§ 2. Der Auxiliarbischof ergreift von seinem Amt Besitz,
indem er dem Diözesanbischof das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, und
zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der darüber ein Protokoll anfertigt.
§ 3. Wenn der Diözesanbischof an der Amtsführung
vollständig gehindert ist, genügt es, daß sowohl der Bischofskoadjutor als
auch der Auxiliarbischof ihr apostolisches Ernennungsschreiben in Gegenwart des
Kanzlers der Kurie dem Konsultorenkollegium vorzeigen.
Can. 405 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der
Auxiliarbischof haben die Pflichten und Rechte, die in den Vorschriften der
folgenden Canones dargelegt sind und in ihrem Ernennungsschreiben festgelegt
werden.
§ 2. Der Bischofskoadjutor und der in can. 403, § 2
genannte Auxiliarbischof helfen dem Diözesanbischof bei der gesamten Leitung
der Diözese und vertreten ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.
Can. 406 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der in
can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof ist vom Diözesanbischof zum
Generalvikar zu ernennen; darüber hinaus hat der Diözesanbischof ihm vor allen
anderen das zu übertragen, was nach dem Recht ein Spezialmandat erfordert.
§ 2. Wenn im apostolischen Schreiben nichts anderes
vorgesehen ist und unbeschadet der Vorschrift des § 1, hat der Diözesanbischof
den oder die Auxiliarbischöfe zu seinen Generalvikaren oder wenigstens zu
Bischofsvikaren zu ernennen, die allein seiner Autorität oder der des
Bischofskoadjutors bzw. des in can. 403, § 2 genannten Auxiliarbischofs
unterstehen.
Can. 407 — § 1. Um so gut wie möglich das
gegenwärtige und künftige Wohl der Diözese zu fördern, haben sich der
Diözesanbischof, der Bischofskoadjutor und der in can. 403, § 2 genannte
Auxiliarbischof in den wichtigen Angelegenheiten gegenseitig zu beraten.
§ 2. Der Diözesanbischof soll bei der Erwägung
wichtiger Fragen, namentlich seelsorglicher Art, seine Auxiliarbischöfe vor
allen anderen zu Rate ziehen.
§ 3. Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof, die
ja zur Teilhabe an der Verantwortung des Diözesanbischofs berufen sind, haben
ihre Aufgaben so zu verrichten, daß sie in Übereinstimmung mit ihm in Dienst
und Gesinnung vorgehen.
Can. 408 — § 1. Wenn der Bischofskoadjutor und der
Auxiliarbischof nicht rechtmäßig daran gehindert sind, haben sie die Pflicht,
sooft der Diözesanbischof dies fordert, Pontifikal- und andere Amtshandlungen,
die dem Diözesanbischof obliegen, zu übernehmen.
§ 2. Bischöfliche Rechte und Aufgaben, die der
Bischofskoadjutor oder der Auxiliarbischof ausüben können, darf der
Diözesanbischof nicht für ständig einem anderen übertragen.
Can. 409 — § 1. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls
wird der Bischofskoadjutor sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt
worden war, sofern er rechtmäßig Besitz ergriffen hat.
§ 2. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls behält der
Auxiliarbischof, wenn nichts anderes von der zuständigen Autorität festgelegt
worden ist, bis zur Besitzergreifung durch den neuen Bischof alle und nur die
Vollmachten und Befugnisse, die er bei besetztem Bischofsstuhl als Generalvikar
oder als Bischofsvikar hatte; wenn er nicht zum Diözesanadministrator bestellt
wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der
Autorität des Diözesanadministrators, der die Diözese leitet, auszuüben.
Can. 410 — Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof
sind in gleicher Weise wie der Diözesanbischof selbst verpflichtet, in der
Diözese zu residieren; außer zur Wahrnehmung einer Aufgabe außerhalb der
Diözese oder der Ferien wegen, die nicht über einen Monat ausgedehnt werden
dürfen, dürfen sie die Diözese nur für kurze Zeit verlassen.
Can. 411 — Für den Amtsverzicht des Bischofskoadjutors
und des Auxiliarbischofs gelten die Vorschriften der cann. 401 und 402, § 2.
KAPITEL III
BEHINDERUNG UND VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
Artikel 1
BEHINDERUNG DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
Can. 412 — Der bischöfliche Stuhl gilt als behindert,
wenn der Diözesanbischof wegen Gefangenschaft, Ausweisung, Exil oder
Unfähigkeit vollständig an der Wahrnehmung seines Hirtendienstes gehindert
wird, so daß er nicht einmal in der Lage ist, schriftlich mit den Diözesanen
in Verbindung zu treten.
Can. 413 — § 1. Bei Behinderung des bischöflichen
Stuhls steht die Leitung der Diözese, wenn der Heilige Stuhl nichts anderes
vorgesehen hat, dem etwa vorhandenen Bischofskoadjutor zu; gibt es keinen oder
ist auch er behindert, so übernimmt die Leitung ein Auxiliarbischof,
Generalvikar oder Bischofsvikar oder ein anderer Priester, wobei die Reihenfolge
der Personen einzuhalten ist, die der Diözesanbischof in einem Verzeichnis
festgelegt hat, das er möglichst bald nach der Besitzergreifung von der
Diözese zusammenstellen muß; dieses Verzeichnis, das dem Metropoliten
mitzuteilen ist, ist wenigstens alle drei Jahre zu erneuern und vom Kanzler der
Kurie geheim aufzubewahren.
§ 2. Wenn es einen Bischofskoadjutor nicht gibt oder
dieser behindert ist und das in § 1 genannte Verzeichnis nicht vorhanden ist,
ist es Sache des Konsultorenkollegiums, einen Priester zu wählen, der die
Diözese zu leiten hat.
§ 3. Wer nach den Normen der §§ 1 oder 2 die Leitung
der Diözese übernommen hat, hat so bald wie möglich den Heiligen Stuhl über
die Behinderung des bischöflichen Stuhls und die Übernahme des Amtes in
Kenntnis zu setzen.
Can. 414 — Wer auch immer gemäß can. 413 berufen
wurde, einstweilen die Hirtensorge für die Diözese auszuüben, und zwar nur
für die Zeit der Behinderung des bischöflichen Stuhls, hat bei der Ausübung
der Hirtensorge für die Diözese die Pflichten und die Gewalt, die von Rechts
wegen dem Diözesanadministrator zukommen.
Can. 415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine
Kirchenstrafe an der Ausübung seines Amtes gehindert sein, so hat sich der
Metropolit oder, falls es ihn nicht gibt oder es ihn selbst betrifft, der
dienstälteste Suffraganbischof sofort an den Heiligen Stuhl zu wenden, damit
dieser selbst Vorkehrungen trifft.
Artikel 2
VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
Can. 416 — Der bischöfliche Stuhl wird vakant durch den
Tod des Diözesanbischofs, durch den vom Papst angenommenen Verzicht und durch
Versetzung sowie durch Absetzung, sobald sie dem Bischof mitgeteilt worden ist.
Can. 417 — Alles, was ein Generalvikar oder ein
Bischofsvikar verfügt hat, bis er sichere Kenntnis vom Tod des
Diözesanbischofs erlangt hat, besitzt Rechtskraft, ebenso das, was vom
Diözesanbischof oder vom Generalvikar oder Bischofsvikar verfügt wurde, bis er
sichere Kenntnis von den erwähnten päpstlichen Anordnungen erlangt hat.
Can. 418 — § 1. Innerhalb von zwei Monaten, vom
Zeitpunkt der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an gerechnet, muß der
Bischof die neue Diözese aufsuchen und von ihr in kanonischer Form Besitz
ergreifen; vom Tag der Besitzergreifung der neuen Diözese an aber ist die
bisherige Diözese vakant.
§ 2. Von der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an bis
zur Besitzergreifung der neuen Diözese hat der Versetzte Bischof in seiner
bisherigen Diözese folgende Rechtsstellung:
1° er hat die Gewalt eines Diözesanadministrators und
ist an dessen Pflichten gebunden, während jegliche Gewalt von General- und
Bischofsvikar aufhört, allerdings unbeschadet der Norm des can. 409, § 2,
2° er erhält die mit dem Amt verbundene Vergütung in
voller Höhe.
Can. 419 — Bei Sedisvakanz geht die Leitung der Diözese
bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den Auxiliarbischof, und wenn
es mehrere sind, auf den dienstältesten Auxiliarbischof über; wenn es aber
einen Auxiliarbischof nicht gibt, geht die Leitung an das Konsultorenkollegium,
falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat. Wer auf diese Weise die
Leitung der Diözese übernimmt, hat unverzüglich das für die Bestellung des
Diözesanadministrators zuständige Kollegium zusammenzurufen.
Can. 420 — Bei Sedisvakanz eines Apostolischen
Vikariates oder einer Apostolischen Präfektur übernimmt die Leitung der nur zu
diesem Zweck vom Vikar bzw. vom Präfekten unmittelbar nach der Besitzergreifung
ernannte Provikar bzw. Propräfekt, falls nichts anderes vom Heiligen Stuhl
bestimmt worden ist.
Can. 421 — § 1. Innerhalb von acht Tagen nach
Kenntnisnahme von der Vakanz des bischöflichen Stuhls ist, unbeschadet der Norm
des can. 502, § 3, von dem Konsultorenkollegium ein Diözesanadministrator zu
wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat.
§ 2. Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, aus
welchem Grund auch immer, kein Diözesanadministrator rechtmäßig gewählt
worden ist, geht das Besteilungsrecht auf den Metropoliten über; wenn die
Metropolitankirche selbst vakant ist oder gleichzeitig die Metropolitankirche
und eine Suffragankirche, fällt das Recht dem dienstältesten Suffraganbischof
zu.
Can. 422 — Der Auxiliarbischof oder, falls keiner
vorhanden ist, das Konsultorenkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell
wie möglich vom Tod des Bischofs in Kenntnis zu setzen; die gleiche Pflicht
obliegt demjenigen, der zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hinsichtlich
seiner Wahl.
Can. 423 — § 1. Es darf nur einer zum
Diözesanadministrator bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit
verworfen ist; andernfalls ist die Wahl ungültig.
§ 2. Der Diözesanadministrator darf nicht zugleich
Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zum Administrator gewählt wurde, hat
daher der Vermögensverwaltungsrat für diese Zeit einen anderen zum Ökonom zu
wählen.
Can. 424 — Der Diözesanadministrator ist nach Maßgabe
der cann. 165 — 178 zu wählen.
Can. 425 — § 1. Für das Amt des
Diözesanadministrators kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das
fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen
vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist.
§ 2. Zum Diözesanadministrator ist ein Priester zu
bestellen, der sich durch Wissen und Klugheit auszeichnet.
§ 3. Wenn die in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen nicht
beachtet worden sind, hat der Metropolit oder, falls die Metropolitankirche
selbst vakant ist, der dienstälteste Suffraganbischof, nachdem er die
Richtigkeit des Sachverhaltes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen
Administrator zu bestimmen; die Amtshandlungen dessen aber, der entgegen den
Vorschriften des § 1 gewählt wurde, sind von Rechts wegen nichtig.
Can. 426 — Wer im Falle der Sedisvakanz vor der
Bestellung eines Diözesanadministrators die Diözese leitet, hat die Gewalt,
die das Recht dem Generalvikar zuerkennt.
Can. 427 — § 1. Der Diözesanadministrator ist an die
Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs, außer in den
Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind.
§ 2. Der Diözesanadministrator erlangt mit der Annahme
der Wahl die Amtsgewalt, ohne daß die Bestätigung der Wahl durch irgend jemand
erforderlich ist, unbeschadet der in can. 833, n. 4 genannten Verpflichtung.
Can. 428 — § 1. Während der Sedisvakanz darf nichts
verändert werden.
§ 2. Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung
für die Leitung der Diözese haben, ist es untersagt, irgend etwas zu tun, was
eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich
bringen könnte; vor allem ist es ihnen und zudem allen anderen verboten, selbst
oder durch einen anderen irgendwelche Dokumente der Diözesankurie heimlich zu
entfernen, zu vernichten oder etwas in ihnen zu verändern.
Can. 429 — Der Diözesanadministrator ist verpflichtet,
in der Diözese zu residieren und gemäß can. 388 die Messe für das Volk zu
applizieren.
Can. 430 — § 1. Das Amt des Diözesanadministrators
erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof.
§ 2. Die Amtsenthebung des Diözesanadministrators ist
dem Heiligen Stuhl vorbehalten; ein Amtsverzicht, der vielleicht von ihm selbst
ausgesprochen wird, ist in amtlicher Form dem für die Wahl zuständigen
Kollegium vorzulegen, bedarf aber keiner Annahme; wenn der
Diözesanadministrator des Amtes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat
oder verstorben ist, muß ein anderer Diözesanadministrator gemäß can. 421
gewählt werden.
TITEL II
TEILKIRCHEN VERBÄNDE
KAPITEL I
KIRCHENPROVINZEN
UND KIRCHENREGIONEN
Can. 431 — § 1. Um ein gemeinsames pastorales Vorgehen
der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend den persönlichen und örtlichen
Umständen zu fördern und um die Beziehungen der Diözesanbischöfe
untereinander besser zu pflegen, sind benachbarte Teilkirchen zu
Kirchenprovinzen mit genau umschriebenem Gebiet zu verbinden.
§ 2. Exemte Diözesen darf es künftig in der Regel nicht
geben; daher müssen die einzelnen Diözesen und andere Teilkirchen, die im
Gebiet einer Kirchenprovinz liegen, dieser Kirchenprovinz zugeschrieben werden.
§ 3. Es ist Sache ausschließlich der höchsten
kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen Bischöfe,
Kirchenprovinzen zu errichten, aufzuheben oder zu verändern.
Can. 432 — § 1. In der Kirchenprovinz besitzen
Leitungsvollmacht nach Maßgabe des Rechts das Provinzialkonzil und der
Metropolit.
§ 2. Die Kirchenprovinz besitzt von Rechts wegen
Rechtspersönlichkeit.
Can. 433 — § 1. Wenn es zweckmäßig scheint, kann der
Heilige Stuhl, zumal in Nationen mit besonders zahlreichen Teilkirchen,
benachbarte Kirchen-Provinzen auf Vorschlag der Bischofskonferenz zu
Kirchenregionen vereinigen.
§ 2. Die Kirchenregion kann zur juristischen Person
erhoben werden.
Can. 434* — Der Konvent der Bischöfe einer
Kirchenregion hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und das gemeinsame pastorale
Handeln in der Region zu fördern; die in den Canones dieses Codex der
Bischofskonferenz zugeteilten Vollmachten jedoch stehen diesem Konvent nicht zu,
wenn ihm nicht einige Vollmachten ausdrücklich vom Heiligen Stuhl gewährt
worden sind.
KAPITEL II
METROPOLITEN
Can. 435 — Der Kirchenprovinz steht der Metropolit vor,
der Erzbischof der Diözese ist, die ihm anvertraut worden ist; dieses Amt ist
mit einem vom Papst bestimmten oder anerkannten Bischofsstuhl verbunden.
Can. 436 — § 1. In den Suffragandiözesen obliegt es
dem Metropoliten:
1° darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche
Disziplin genau gewahrt werden, und eventuelle Mißbräuche dem Papst
mitzuteilen;
2° eine kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein
Suffraganbischof diese unterlassen hat, nachdem zuvor der Grund hierfür vom
Apostolischen Stuhl anerkannt worden ist;
3° nach Maßgabe der cann. 421, § 2 und 425, § 3 den
Diözesanadministrator zu bestellen.
§ 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der Metropolit
vom Apostolischen Stuhl mit besonderen Aufgaben und einer Vollmacht betraut
werden, die im Partikularrecht zu umgrenzen sind.
§ 3. Keine andere Leitungsgewalt kommt den Metropoliten
in den Suffragandiözesen zu; er kann aber in allen Kirchen und, wenn es sich um
eine Kathedralkirche handelt, nach vorheriger Verständigung des
Diözesanbischofs geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in der eigenen
Diözese.
Can. 437 — § 1. Der Metropolit ist gehalten, innerhalb
von drei Monaten nach dem Empfang der Bischofsweihe oder, falls er bereits
geweiht ist, nach der kanonischen Amtsübertragung, persönlich oder durch einen
Vertreter vom Papst das Pallium zu erbitten, das nämlich Zeichen jener Gewalt
ist, mit welcher der Metropolit in Gemeinschaft mit der Römischen Kirche in der
eigenen Provinz vom Recht ausgestattet wird.
§ 2. Der Metropolit darf das Pallium tragen gemäß den
liturgischen Gesetzen in jeder Kirche der Kirchenprovinz, der er vorsteht, auf
keinen Fall aber außerhalb derselben, nicht einmal mit Zustimmung des
Diözesanbischofs.
§ 3. Wenn der Metropolit auf einen anderen
Metropolitansitz versetzt wird, benötigt er ein neues Pallium.
Can. 438 — Der Titel eines Patriarchen und eines Primas
bringt, abgesehen von dem Ehrenvorrang, in der lateinischen Kirche keine
Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht bei einigen aufgrund eines apostolischen
Privilegs oder einer gebilligten Gewohnheit etwas anderes feststeht.
KAPITEL III
PARTIKULARKONZILIEN
Can. 439 — § 1. Ein Plenarkonzil, d.h. ein Konzil für
alle Teilkirchen ein und derselben Bischofskonferenz, soll so oft abgehalten
werden, wie es der Bischofskonferenz selbst notwendig oder nützlich scheint und
der Apostolische Stuhl die Genehmigung erteilt.
§ 2. Die in § 1 festgelegte Norm gilt auch für ein
Provinzialkonzil, das in einer Kirchenprovinz abzuhalten ist, deren Grenzen mit
dem Gebiet der Nation zusammenfallen.
Can. 440 — § 1. Ein Provinzialkonzil der verschiedenen
Teilkirchen ein und derselben Kirchenprovinz soll so oft abgehalten werden, wie
es nach dem Urteil der Mehrheit der Diözesanbischöfe dieser Provinz angebracht
scheint; zu beachten ist can. 439, § 2.
§ 2. Wenn der Metropolitansitz vakant ist, darf ein
Provinzialkonzil nicht einberufen werden.
Can. 441 — Es ist Sache der Bischofskonferenz:
1° ein Plenarkonzil einzuberufen;
2° den Ort für die Abhaltung des Konzils innerhalb des
Gebietes der Bischofskonferenz auszuwählen;
3° aus der Reihe der Diözesanbischöfe den Vorsitzenden
des Plenarkonzils zu wählen, der vom Apostolischen Stuhl zu bestätigen ist;
4° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände
festzulegen, den Beginn und die Dauer des Plenarkonzils anzuordnen, es zu
verlegen, zu vertagen und zu beenden.
Can. 442 — § 1. Dem Metropoliten steht es zu, mit
Zustimmung der Mehrheit der Suffraganbischöfe:
1° ein Provinzialkonzil einzuberufen;
2° den Ort für die Abhaltung des Provinzialkonzils
innerhalb des Gebietes der Provinz auszuwählen;
3° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände
festzulegen, den Beginn und die Dauer des Provinzialkonzils anzuordnen, es zu
verlegen, zu vertagen und zu beenden.
§ 2. Es ist Sache des Metropoliten, und wenn er
rechtmäßig verhindert ist, des von den übrigen Suffraganbischöfen gewählten
Suffraganbischofs, das Provinzialkonzil zu leiten.
Can. 443 — § 1. Zu den Partikularkonzilien sind
einzuladen und auf ihnen haben entscheidendes Stimmrecht:
1° die Diözesanbischöfe;
2° die Bischofskoadjutoren und die Auxiliarbischöfe;
3° andere Titularbischöfe, die in dem Gebiet ein
besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragenes
Amt wahrnehmen.
§ 2. Zu den Partikularkonzilien können auch andere in
dem Gebiet wohnende Titularbischöfe, selbst wenn sie im Ruhestand sind,
eingeladen werden, auch diese haben entscheidendes Stimmrecht.
§ 3. Mit nur beratendem Stimmrecht sind zu den
Partikularkonzilien einzuladen:
1° die Generalvikare und die Bischofsvikare aller
Teilkirchen des Gebietes;
2° höhere Obere der Ordensinstitute und der
Gesellschaften des apostolischen Lebens, deren Anzahl an Männern und Frauen von
der Bischofskonferenz bzw. von den Bischöfen der Provinz festzulegen ist und
die von allen höheren Oberen der Institute und der Gesellschaften, die ihren
Sitz in dem Gebiet haben, gewählt wurden;
3° die Rektoren der kirchlichen und der katholischen
Universitäten sowie die Dekane der theologischen und der kanonistischen
Fakultäten, die ihren Sitz in dem Gebiet haben;
4° einige Rektoren von Priesterseminaren, deren Anzahl
wie in n. 2 festzulegen ist und die von den Rektoren der in dem Gebiet
befindlichen Seminare gewählt wurden.
§ 4. Zu den Partikularkonzilien können mit nur
beratendem Stimmrecht auch Priester und andere Gläubige eingeladen werden, aber
so, daß deren Anzahl die Hälfte der in den §§ 1 bis 3 Aufgeführten nicht
übersteigt.
§ 5. Zu den Provinzialkonzilien sind außerdem die
Kathedralkapitel sowie der Priesterrat und der Pastoralrat jeder Teilkirche
einzuladen, und zwar so, daß die einzelnen dieser Gremien je zwei kollegial
bestellte Mitglieder entsenden; diese haben jedoch nur beratendes Stimmrecht.
§ 6. Zu den Partikularkonzilien können auch andere als
Gäste eingeladen werden, wenn es nach dem Urteil der Bischofskonferenz
hinsichtlich des Plenarkonzils bzw. des Metropoliten zusammen mit den
Suffraganbischöfen hinsichtlich des Provinzialkonzils angebracht scheint.
Can. 444 — § 1. Alle, die zu Partikularkonzilien
eingeladen werden, müssen an ihnen teilnehmen, wenn sie nicht aus gerechtem
Grund verhindert sind; sie sind gehalten, darüber den Vorsitzenden des Konzils
zu verständigen.
§ 2. Wer zu Partikularkonzilien eingeladen wird und auf
ihnen entscheidendes Stimmrecht hat, kann, wenn er aus gerechtem Grund daran
gehindert ist, einen Vertreter schicken; der Vertreter hat nur beratendes
Stimmrecht.
Can. 445 — Das Partikularkonzil bemüht sich für sein
Gebiet darum, daß für die pastoralen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge
getroffen wird; es besitzt Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, so
daß es, stets unter Vorbehalt des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen
kann, was zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pastoralen
Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einführung und Schutz der
allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht scheint.
Can. 446 — Nach Beendigung eines Partikularkonzils hat
der Vorsitzende dafür zu sorgen, daß alle Konzilsakten dem Apostolischen Stuhl
übersandt werden; die vom Konzil beschlossenen Dekrete dürfen nicht eher
promulgiert werden, bis sie vom Apostolischen Stuhl überprüft worden sind;
Sache des Konzils selbst ist es, die Form der Promulgation der Dekrete sowie den
Zeitpunkt festzulegen, von dem an die promulgierten Dekrete in Kraft treten
sollen.
KAPITEL IV
BISCHOFSKONFERENZEN
Can. 447 — Die Bischofskonferenz, als ständige
Einrichtung, ist der Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines
bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres
Gebietes nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das
die Kirche den Menschen gewährt, zu fördern, besonders durch Formen und
Methoden des Apostolates, die den zeitlichen und örtlichen Umständen in
geeigneter Weise angepaßt sind.
Can. 448 — § 1. In der Regel umfaßt die
Bischofskonferenz die Vorsteher aller Teilkirchen ein und derselben Nation, und
zwar nach Maßgabe des can. 450.
§ 2. Wenn aber nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls
und nach Anhören der betroffenen Diözesanbischöfe die persönlichen oder
sachlichen Um. stände es geraten sein lassen, kann eine Bischofskonferenz für
ein Gebiet mit kleinerer oder größerer Ausdehnung errichtet werden, und zwar
so, daß sie entweder nur die Bischöfe einiger in einem bestimmten Gebiet
errichteter Teilkirchen oder die Vorsteher von Teilkirchen, die in verschiedenen
Nationen bestehen, vereinigt; es ist Sache des Apostolischen Stuhls, für jede
einzelne von ihnen besondere Normen zu erlassen.
Can. 449 — § 1. Es steht ausschließlich der höchsten
Autorität der Kirche zu, nach Anhören der betroffenen Bischöfe,
Bischofskonferenzen zu errichten, aufzulösen oder zu verändern.
§ 2. Die rechtmäßig errichtete Bischofskonferenz
besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
Can. 450 — § 1. Zur Bischofskonferenz gehören von
Rechts wegen im Konferenzgebiet alle Diözesanbischöfe sowie die ihnen
rechtlich Gleichgestellten, ebenso alle Bischofskoadjutoren, Auxiliarbischöfe
und die übrigen Titularbischöfe, die in diesem Gebiet eine ihnen vom
Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere
Aufgabe wahrnehmen; es können auch die Ordinarien eines anderen Ritus
eingeladen werden, aber so, daß sie nur beratendes Stimmrecht haben, wenn die
Statuten der Bischofskonferenz nichts anderes bestimmen.
§ 2. Die übrigen Titularbischöfe sowie der Gesandte des
Papstes sind nicht Von Rechts wegen Mitglieder der Bischofskonferenz.
Can. 451 — Jede Bischofskonferenz hat eigene Statuten
aufzustellen, die vom Apostolischen Stuhl zu überprüfen sind; in ihnen ist
unter anderem die Abhaltung von Vollversammlungen zu regeln; vorzusehen sind
darin ferner ein Ständiger Rat der Bischöfe, ein Generalsekretariat der
Konferenz sowie auch andere Ämter und Kommissionen, die nach Meinung der
Konferenz das anzustrebende Ziel wirksamer zu erreichen helfen.
Can. 452* — § 1. Jede Bischofskonferenz hat nach
Maßgabe der Statuten ihren Vorsitzenden zu wählen und zu bestimmen, wer bei
rechtmäßiger Verhinderung des Vorsitzenden das Amt des stellvertretenden
Vorsitzenden wahrzunehmen hat; ferner hat sie einen Generalsekretär zu
bestellen.
§ 2. Der Vorsitzende der Konferenz, und im Falle seiner
rechtmäßigen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, steht nicht nur
den Vollversammlungen der Bischofskonferenz vor, sondern auch dem Ständigen
Rat.
Can. 453 — Vollversammlungen der Bischofskonferenz sind
nach Maßgabe der Statuten wenigstens einmal im Jahr abzuhalten und außerdem
dann, wenn besondere Umstände es erfordern.
Can. 454 — § 1. Entscheidendes Stimmrecht auf den
Vollversammlungen der Bischofskonferenz haben von Rechts wegen die
Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner die
Bischofskoadjutoren.
§ 2. Die Auxiliarbischöfe sowie die übrigen
Titularbischöfe, die der Bischofskonferenz angehören, haben entscheidendes
oder beratendes Stimmrecht gemäß den Bestimmungen der Konferenzstatuten; es
hat jedoch unberührt zu bleiben, daß nur die in § 1 Genannten entscheidendes
Stimmrecht haben, wenn es um die Erstellung oder Änderung der Statuten geht.
Can. 455* — § 1. Die Bischofskonferenz kann nur in den
Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen, in denen das allgemeine Recht es
vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt, die der Apostolische
Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Konferenz selbst erlassen hat.
§ 2. Die in § 1 genannten Dekrete müssen, um gültig in
der Vollversammlung erlassen werden zu können, von wenigstens zwei Dritteln der
Stimmen jener Vorsteher, die mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz
angehören, getragen werden; sie erhalten erst dann Rechtskraft, wenn sie nach
Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl rechtmäßig promulgiert worden
sind.
§ 3. Die Promulgationsweise und der Zeitpunkt, von dem an
die Dekrete Rechtskraft erlangen, werden von der Bischofskonferenz selbst
festgelegt.
§ 4. In den Fällen, in denen weder das allgemeine Recht
noch eine besondere Anordnung des Apostolischen Stuhls der Bischofskonferenz die
in § 1 genannte Vollmacht einräumt, bleibt die Zuständigkeit des einzelnen
Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten, und weder die Konferenz noch ihr
Vorsitzender kann im Namen aller Bischöfe handeln, wenn nicht alle Bischöfe
einzeln ihre Zustimmung gegeben haben.
Can. 456 — Nach Abschluß einer Vollversammlung der
Bischofskonferenz muß der Vorsitzende einen Bericht über die Verhandlungen der
Konferenz sowie ihre Dekrete dem Apostolischen Stuhl übermitteln, damit sowohl
die Verhandlungen zu dessen Kenntnis gelangen als auch etwaige Dekrete von
diesem überprüft werden können.
Can. 457 — Es ist Aufgabe des Ständigen Rates, dafür
zu sorgen, daß die in der Vollversammlung der Konferenz zu behandelnden
Angelegenheiten vorbereitet werden und die in der Vollversammlung getroffenen
Entscheidungen in der gebührenden Weise zur Ausführung gelangen; seine Sache
ist es auch, andere Geschäfte durchzuführen, die ihm nach Maßgabe der
Statuten zugewiesen werden.
Can. 458 — Es ist Aufgabe des Generalsekretariates:
1° den Bericht über die Verhandlungen und die Dekrete
der Vollversammlung der Konferenz sowie über die Verhandlungen des Ständigen
Rates der Bischöfe abzufassen und diese allen Mitgliedern der Konferenz
zukommen zu lassen, und ebenso andere Akten zu erstellen, deren Abfassung ihm
vom Vorsitzenden der Konferenz oder vom Ständigen Rat aufgetragen werden;
2° den benachbarten Bischofskonferenzen Akten und
Dokumente mitzuteilen, deren Übersendung die Vollversammlung der Konferenz oder
der Ständige Rat der Bischöfe beschließt.
Can. 459 — § 1. Die Beziehungen zwischen den
Bischofskonferenzen, vor allem den benachbarten, sollen gepflegt werden, um das
höhere Wohl zu fördern und zu schützen.
§ 2. Wenn die Konferenzen aber Unternehmungen oder Pläne
internationalen Charakters vorhaben, muß der Apostolische Stuhl gehört werden.
TITEL III
INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN
KAPITEL I
DIÖZESANSYNODE
Can. 460 — Die Diözesansynode ist eine Versammlung von
ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum Wohl der
ganzen Diözesangemeinschaft dem Diözesanbischof nach Maßgabe der folgenden
Canones hilfreiche Unterstützung gewähren.
Can. 461 — § 1. In den einzelnen Teilkirchen soll eine
Diözesansynode abgehalten werden, wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs
und nach Anhören des Priesterrates die Umstände dies anraten.
§ 2. Wenn ein Bischof die Sorge für mehrere Diözesen
oder für eine Diözese als eigener Bischof, für eine andere aber als
Administrator hat, kann er eine einzige Diözesansynode aus allen ihm
anvertrauten Diözesen einberufen.
Can. 462 — § 1. Nur der Diözesanbischof beruft eine
Diözesansynode ein, nicht aber derjenige, der einer Diözese vorübergehend
vorsteht.
§ 2. Die Diözesansynode leitet der Diözesanbischof, der
gleichwohl einen Generalvikar oder einen Bischofsvikar für die einzelnen
Sitzungen der Synode mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen kann.
Can. 463 — § 1. Zu einer Diözesansynode sind als
Synodenmitglieder einzuladen und zur Teilnahme an ihr verpflichtet:
1° der Bischofskoadjutor und die Auxiliarbischöfe;
2° die Generalvikare, die Bischofsvikare sowie der
Gerichtsvikar;
3° die Kanoniker des Kathedralkapitels;
4° die Mitglieder des Priesterrates;
5° Laien, auch Mitglieder der Institute des geweihten
Lebens, die vom Pastoralrat zu wählen sind, wobei die Art der Wahl und die
Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbischof bestimmt werden oder, wo kein
Pastoralrat besteht, nach der vom Diözesanbischof bestimmten Weise;
6° der Rektor des diözesanen Priesterseminars;
7° die Dechanten;
8° wenigstens ein Priester aus jedem Dekanat, der von
allen zu wählen ist, die im Dekanat eine Seelsorgsaufgabe haben; ebenso ist
für den Fall seiner Verhinderung ein anderer Priester zu wählen, der dann
dessen Stelle einnimmt;
9° einige Obere von Ordensinstituten und von
Gesellschaften des apostolischen Lebens, die eine Niederlassung in der Diözese
haben, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom
Diözesanbischof festgelegt werden.
§ 2. Zur Diözesansynode kann der Diözesanbischof auch
andere als Synodenmitglieder einladen, seien es Kleriker, Mitglieder von
Instituten des geweihten Lebens oder Laien.
§ 3. Wenn er es für angebracht hält, kann der
Diözesanbischof einige Amtsträger oder Mitglieder von Kirchen oder kirchlichen
Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
stehen, als Beobachter zur Diözesansynode einladen.
Can. 464 — Wenn ein Mitglied der Synode rechtmäßig
verhindert ist, kann es nicht einen Vertreter schicken, der in seinem Namen an
ihr teilnimmt; es hat aber den Diözesanbischof über diese Verhinderung in
Kenntnis zu setzen.
Can. 465 — Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen
der Synode der freien Erörterung der Synodalen zu überlassen.
Can. 466 — Einziger Gesetzgeber in der Diözesansynode
ist der Diözesanbischof, während die anderen Teilnehmer der Synode nur
beratendes Stimmrecht haben; allein er selbst unterschreibt die Erklärungen und
Dekrete der Synode, die nur kraft seiner Autorität veröffentlicht werden
dürfen.
Can. 467 — Der Diözesanbischof hat die Texte der
Erklärungen und der Dekrete der Synode dem Metropoliten und der
Bischofskonferenz mitzuteilen.
Can. 468 — § 1. Der Diözesanbischof kann nach seinem
klugen Ermessen die Diözesansynode unterbrechen und auch auflösen.
§ 2. Bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen
Stuhls ist die Diözesansynode von Rechts wegen unterbrochen, bis der
nachfolgende Diözesanbischof ihre Fortsetzung angeordnet oder ihre Beendigung
erklärt hat.
KAPITEL II
DIÖZESANKURIE
Can. 469 — Die Diözesankurie besteht aus jenen
Einrichtungen und Personen, die dem Bíschof bei der Leitung der ganzen Diözese
helfen, insbesondere bei der Leitung der pastoralen Tätigkeit, bei der
Besorgung der Verwaltung der Diözese sowie bei der Ausübung der richterlichen
Gewalt.
Can. 470 — Die Ernennung derjenigen, die Ämter in der
Diözesankurie ausüben, steht dem Diözesanbischof zu.
Can. 471 — Alle, die zu Ämtern in der Kurie berufen
werden, müssen:
1° ein Versprechen ablegen, ihren Dienst nach Maßgabe
des Rechts, besonders gemäß der Weisung des Bischofs, getreu zu erfüllen;
2° das Amtsgeheimnis innerhalb der Grenzen und in dem
Maß wahren, wie sie vom Recht oder vom Bischof festgelegt worden sind.
Can. 472 — Hinsichtlich der Gegenstände und Personen,
die in der Kurie zur Ausübung der richterlichen Gewalt gehören, gelten die
Vorschriften des Buches VII Prozesse; hinsichtlich der Dinge aber, die sich auf
die Verwaltung der Diözese beziehen, sind die Vorschriften der folgenden
Canones einzuhalten.
Can. 473 — § 1. Der Diözesanbischof muß dafür
sorgen, daß alle Angelegenheiten, die zu der Verwaltung der ganzen Diözese
gehören, gebührend aufeinander abgestimmt und so geordnet sind, daß sie dem
ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes wirklich von Nutzen sind.
§ 2. Sache des Diözesanbischofs selbst ist es, das
pastorale Wirken der Generalvikare und der Bischofsvikare aufeinander
abzustimmen; wo es angebracht ist, kann ein Moderator der Kurie ernannt werden,
der Priester sein muß und dem die Aufgabe zukommt, unter der Autorität des
Bischofs die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte zu koordinieren sowie
dafür zu sorgen, daß die übrigen der Kurie zugeteilten Personen das ihnen
übertragene Amt richtig wahrnehmen.
§ 3. Wenn nach dem Ermessen des Bischofs die örtlichen
Umstände nichts anderes nahelegen, ist der Generalvikar oder, wenn es mehrere
sind, einer der Generalvikare zum Moderator der Kurie zu ernennen.
§ 4. Wo der Bischof es für angebracht hält, kann er zur
besseren Förderung der pastoralen Tätigkeit einen Bischofsrat einsetzen, der
aus den Generalvikaren und den Bischofsvikaren besteht.
Can. 474 — Akten der Kurie, die ihrer Natur nach
rechtliche Wirkung haben; müssen von dem Ordinarius, von dem sie ausgehen,
unterschrieben werden, und zwar zur Gültigkeit, und zugleich vom Kanzler der
Kurie oder einem Notar; der Kanzler aber ist gehalten, den Moderator der Kurie
über die Akten zu verständigen.
Artikel 1
GENERALVIKARE UND BISCHOFSVIKARE
Can. 475 — § 1. In jeder Diözese ist vom
Diözesanbischof ein Generalvikar zu ernennen, der, nach Maßgabe der folgenden
Canones mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, ihm bei der Leitung der ganzen
Diözese zur Seite steht.
§ 2. In aller Regel ist nur ein Generalvikar zu ernennen,
es sei denn, die Größe der Diözese, die Zahl der Einwohner oder andere
pastorale Gründe legen etwas anderes nahe.
Can. 476 — Wann immer die rechte Leitung der Diözese es
erfordert, kann der Diözesanbischof auch einen oder mehrere Bischofsvikare
einsetzen, die in einem genau festgelegten Gebietsteil der Diözese, in einem
näher umschriebenen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten
Ritus oder eines bestimmten Personenkreises dieselbe ordentliche Gewalt haben,
die nach allgemeinem Recht dem Generalvikar zukommt, und zwar nach Maßgabe der
folgenden Canones.
Can. 477 — § 1. Der Generalvikar und der Bischofsvikar
werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 406, vom Diözesanbischof frei
ernannt und können von ihm frei abberufen werden; ein Bischofsvikar, der nicht
Auxiliarbischof ist, darf nur auf Zeit ernannt werden, die in seiner
Ernennungsurkunde festzulegen ist.
§ 2. Für den Fall der Abwesenheit oder rechtmäßigen
Verhinderung des Generalvikars kann der Diözesanbischof einen anderen ernennen,
der seine Stelle vertritt; dasselbe gilt für den Bischofsvikar.
Can. 478 — § 1. Generalvikar und Bischofsvikar müssen
Priester sein, nicht Jünger als dreißig Jahre, Doktoren oder Lizentiaten im
kanonischen Recht oder in der Theologie oder wenigstens in diesen Disziplinen
wirklich erfahren, ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit,
Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung.
§ 2. Das Amt des Generalvikars und des Bischofsvikars ist
unvereinbar mit dem des Bußkanonikers und kann jemandem nicht anvertraut
werden, der mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt ist.
Can. 479 — § 1. Dem Generalvikar kommt kraft Amtes in
der ganzen Diözese die ausführende Gewalt zu, die der Diözesanbischof von
Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können, jene aber
ausgenommen, die sich der Bischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts
wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.
§ 2. Dem Bischofsvikar kommt von Rechts wegen dieselbe in
§ 1 genannte Gewalt zu, aber nur für einen festgelegten Gebietsteil der
Diözese oder für einen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines
bestimmten Ritus bzw. Personenkreises, für die er ernannt ist; ausgenommen sind
jene Fälle, die der Bischof sich oder dem Generalvikar vorbehalten hat oder die
von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.
§ 3. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs kommen dem
Generalvikar und dem Bischofsvikar auch jene ständigen Befugnisse zu, die der
Apostolische Stuhl dem Bischof gewährt hat, sowie der Vollzug von Reskripten,
wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen oder die persönliche Eignung
des Diözesanbischofs maßgeblich gewesen ist.
Can. 480 — Der Generalvikar und der Bischofsvikar
müssen den Diözesanbischof über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, einerlei ob
sie noch zu erledigen oder bereits erledigt sind, unterrichten und dürfen
niemals gegen den Willen und die Absicht des Diözesanbischofs handeln.
Can. 481 — § 1. Die Gewalt des Generalvikars und des
Bischofsvikars erlischt mit Zeitablauf der Beauftragung, mit Amtsverzicht und,
unbeschadet der cann. 406 und 409, ebenso mit Abberufung, sobald sie ihnen vom
Diözesanbischof mitgeteilt ist, und im Falle der Vakanz des bischöflichen
Stuhles.
§ 2. Mit der Suspendierung des Amtes des
Diözesanbischofs wird auch die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars,
soweit sie nicht Bischöfe sind, suspendiert.
Artikel 2
KANZLER UND ANDERE NOTARE SOWIE ARCHIVE
Can. 482 — § 1. In jeder Kurie ist ein Kanzler zu
bestellen, dessen vornehmliche Aufgabe, falls das Partikularrecht nicht anderes
vorsieht, darin besteht, für die Ausfertigung und Herausgabe der Akten der
Kurie und ihre Aufbewahrung im Archiv der Kurie Sorge zu tragen.
§ 2. Falls notwendig, kann dem Kanzler ein Helfer zur
Seite gestellt werden, der den Namen Vizekanzler haben soll.
§ 3. Kanzler und Vizekanzler sind ohne weiteres Notare
und Sekretäre der Kurie.
Can. 483 — § 1. Außer dem Kanzler können weitere
Notare, deren ausgefertigtes Schriftstück oder deren Unterschrift öffentlichen
Glauben genießt, bestellt werden, und zwar für Akten jeglicher Art oder
lediglich für die Gerichtsakten oder nur für die Akten eines bestimmten
Prozesses oder Rechtsgeschäftes.
§ 2. Kanzler und Notare müssen unbescholten und über
jeden Verdacht erhaben sein; in den Fällen, in denen der gute Ruf eines
Priesters beeinträchtigt werden könnte, muß der Notar Priester sein.
Can. 484 — Die Notare haben folgende Aufgaben:
1° Akten und Urkunden über Dekrete, Verfügungen,
Ladungen oder andere Vorgänge anzufertigen, die ihre Mitwirkung erfordern;
2° schriftlich das getreu festzuhalten, was verhandelt
wird, und mit Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr zu unterschreiben;
3° Akten oder Urkunden auf rechtmäßiges Verlangen und
unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften aus der Registratur vorzulegen
und deren Abschriften als mit der Urschrift übereinstimmend zu erklären.
Can. 485 — Kanzler und andere Notare können vom
Diözesanbischof ihres Amtes frei enthoben werden, vom Diözesanadministrator
aber nur mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums.
Can. 486 — § 1. Alle Dokumente, die sich auf die
Diözese oder auf die Pfarreien beziehen, müssen mit größter Sorgfalt
verwahrt werden.
§ 2. In jeder Kurie ist an einem sicheren Ort ein
Diözesanarchiv, d. h. eine Urkundensammlung der Diözese einzurichten, in dem
Dokumente und Schriftstücke, die sich auf die geistlichen und zeitlichen
Angelegenheiten der Diözese beziehen, in bestimmter Weise geordnet und
sorgfältig verschlossen aufbewahrt werden.
§ 3. Von den Dokumenten, die sich im Archiv befinden, ist
ein Inventarverzeichnis, d. h. ein Katalog mit einer kurzen Inhaltsangabe der
einzelnen Schriftstücke anzufertigen.
Can. 487 — § 1. Das Archiv muß verschlossen sein; den
Schlüssel dazu dürfen nur der Bischof und der Kanzler haben; niemandem ist der
Zutritt erlaubt, wenn nicht die Erlaubnis des Bischofs oder zugleich die des
Moderators der Kurie und des Kanzlers vorliegt.
§ 2. Es ist das Recht derer, die es angeht, von den
Dokumenten, die ihrer Natur nach öffentlich sind und die sich auf den eigenen
Personenstand beziehen, eine authentische Abschrift oder eine Fotokopie in
eigener Person oder über einen Vertreter zu erhalten.
Can. 488 — Es ist nicht erlaubt, Dokumente aus dem
Archiv herauszugeben, es sei denn für nur kurze Zeit und mit Zustimmung des
Bischofs oder zugleich der des Moderators der Kurie und des Kanzlers.
Can. 489 — § 1. In der Diözesankurie muß es außerdem
ein Geheimarchiv geben, wenigstens aber einen eigenen Schrank oder ein eigenes
Fach im allgemeinen Archiv, das fest verschlossen und so gesichert ist, daß man
es nicht vom Ort entfernen kann; in ihm müssen die geheimzuhaltenden Dokumente
mit größter Sorgfalt aufbewahrt werden.
§ 2. Jährlich sind die Akten der Strafsachen in
Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem
Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer
Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren.
Can. 490 — § 1. Nur der Bischof darf den Schlüssel zum
Geheimarchiv haben.
§ 2. Während der Sedisvakanz darf das Geheimarchiv bzw.
der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom
Diözesanadministrator selbst geöffnet werden.
§ 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen
keine Dokumente herausgegeben werden.
Can. 491 — § 1. Der Diözesanbischof hat dafür zu
sorgen, daß die Akten und Dokumente auch der Archive der Kathedral-, Kollegiat-
und Pfarrkirchen Sowie der anderen in seinem Gebiet befindlichen Kirchen
sorgfältig aufbewahrt werden und daß Inventarverzeichnisse bzw. Kataloge in
zweifacher Ausfertigung abgefaßt werden, von denen ein Exemplar im eigenen
Archiv und das andere Exemplar im Diözesanarchiv aufzubewahren sind.
§ 2. Der Diözesanbischof hat auch dafür zu sorgen, daß
in seiner Diözese ein historisches Archiv eingerichtet wird und daß Dokumente,
die historische Bedeutung haben, in ihm sorgfältig aufbewahrt und systematisch
geordnet werden.
§ 3. Für die Einsichtnahme und Herausgabe der in §§ 1
und 2 genannten Akten und Dokumente sind die vom Diözesanbischof erlassenen
Normen zu beachten.
Artikel 3
VERMÖGENSVERWALTUNGSRAT UND ÖKONOM
Can. 492 — § 1. In jeder Diözese ist ein
Vermögensverwaltungsrat einzusetzen, dem der Diözesanbischof selbst oder sein
Beauftragter vorsitzt, und der aus wenigstens drei vom Bischof ernannten
Gläubigen besteht, die in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht
wirklich erfahren sind und sich durch Integrität auszeichnen.
§ 2. Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates sind
für fünf Jahre zu ernennen; nach Ablauf dieser Zeit können sie aber jeweils
für weitere fünf Jahre berufen werden.
§ 3. Vom Vermögensverwaltungsrat ausgeschlossen sind
Personen, die mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder
verschwägert sind.
Can. 493 — Außer den Aufgaben, die ihm in Buch V
Kirchen vermögen übertragen sind, hat der Vermögensverwaltungsrat jährlich
nach den Weisungen des Diözesanbischofs einen Haushaltsplan über die Einnahmen
und Ausgaben aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der
Diözese vorgesehen sind; nach Jahresablauf hat er die Haushaltsrechnung über
Einnahmen und Ausgaben zu billigen.
Can. 494 — § 1. In jeder Diözese hat der Bischof nach
Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates einen
Ökonom zu ernennen, der in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren ist und
sich besonders durch Rechtschaffenheit auszeichnet.
§ 2. Der Ökonom ist für fünf Jahre zu ernennen und
kann nach Ablauf dieser Zeit auf jeweils weitere fünf Jahre ernannt werden;
während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der
Bischof zu würdigen hat, nach Anhören des Konsultorenkollegiums und des
Vermögensverwaltungsrates abgesetzt werden.
§ 3. Aufgabe des Ökonomen ist es, gemäß dem vom
Vermögensverwaltungsrat festgelegten Haushaltsplan das Diözesanvermögen unter
der Autorität des Bischofs zu verwalten und aus den festgesetzten Einnahmen der
Diözese die Ausgaben zu tätigen, die der Bischof oder andere von ihm dazu
Beauftragte rechtmäßig angeordnet haben.
§ 4. Am Ende des Jahres muß der Ökonom dem
Vermögensverwaltungsrat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen.
KAPITEL III
PRIESTERRAT UND KONSULTORENKOLLEGIUM
Can. 495 — § 1. In jeder Diözese ist ein Priesterrat
einzurichten, das ist ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des
Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist; seine Aufgabe besteht darin, den
Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen,
um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie
eben möglich zu fördern.
§ 2. In den Apostolischen Vikariaten und Präfekturen hat
der Vikar bzw. der Präfekt einen Rat zu bilden aus wenigstens drei
Missionspriestern, deren Urteil er in den wichtigeren Angelegenheiten,
gegebenenfalls brieflich, einzuholen hat.
Can. 496 — Der Priesterrat muß eigene, vom
Diözesanbischof genehmigte Statuten haben, unter Berücksichtigung der von der
Bischofskonferenz erlassenen Normen.
Can. 497 — Was die Berufung der Mitglieder des
Priesterrates betrifft, gilt folgendes:
1° etwa die Hälfte ist frei von den Priestern selbst zu
wählen, nach Maßgabe der folgenden Canones und der Statuten;
2° einige Priester müssen nach Maßgabe der Statuten
geborene Mitglieder sein, die also mit Rücksicht auf das ihnen anvertraute Amt
zum Priesterrat gehören;
3° es ist dem Diözesanbischof unbenommen, einige
Mitglieder frei zu ernennen.
Can. 498 — § 1. Aktives und passives Wahlrecht für die
Bildung des Priesterrates haben:
1° alle Weltpriester, die in der Diözese inkardiniert
sind;
2° Weltpriester, die nicht in der Diözese inkardiniert
sind, sowie Priester eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des
apostolischen Lebens, die sich in der Diözese aufhalten und zu deren Wohl
irgendeine Aufgabe wahrnehmen.
§ 2. Wenn die Statuten dies vorsehen, kann das Wahlrecht
auch anderen Priestern zuerkannt werden, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in
der Diözese haben.
Can. 499 — Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder
des Priesterrates ist in den Statuten festzulegen, und zwar so, daß, wenn
irgend möglich, die Priester des Presbyteriums repräsentiert werden, vor allem
hinsichtlich der verschiedenen Dienste und der verschiedenen Regionen der
Diözese.
Can. 500 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, den
Priesterrat einzuberufen, ihm vorzustehen, die in ihm zu behandelnden
Beratungsgegenstände festzulegen bzw. von Mitgliedern vorgeschlagene
Beratungsgegenstände zuzulassen.
§ 2. Der Priesterrat hat nur beratendes Stimmrecht; der
Diözesanbischof hat ihn bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung
anzuhören, benötigt seine Zustimmung aber nur in den im Recht ausdrücklich
genannten Fällen.
§ 3. Der Priesterrat kann niemals ohne den
Diözesanbischof handeln, dem es auch allein zusteht, für die Bekanntgabe der
gemäß § 2 gefaßten Beschlüsse zu sorgen.
Can. 501 — § 1. Die Mitglieder des Priesterrates sind
für eine in den Statuten festgelegte Zeit zu berufen, jedoch so, daß entweder
der ganze Priesterrat oder ein Teil von ihm innerhalb von fünf Jahren erneuert
wird.
§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Priesterrat auf
zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom Konsultorenkollegium wahrgenommen;
innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muß der Bischof den Priesterrat
neu bilden.
§ 3. Wenn der Priesterrat die ihm zum Wohl der Diözese
übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise mißbraucht,
kann der Diözesanbischof ihn nach Rücksprache mit dem Metropoliten oder, wenn
es sich um den Metropolitansitz selbst handelt, mit dem dienstältesten
Suffraganbischof auflösen, muß ihn aber innerhalb eines Jahres neu bilden.
Can. 502* — § 1. Aus den Mitgliedern des Priesterrates
werden vom Diözesanbischof einige Priester frei ernannt, und zwar nicht weniger
als sechs und nicht mehr als zwölf, die für fünf Jahre das
Konsultorenkollegium bilden, dem die im Recht festgelegten Aufgaben zukommen;
nach Ablauf von fünf Jahren nimmt es seine Aufgaben so lange wahr, bis ein
neues Kollegium eingesetzt wird.
§ 2. Der Diözesanbischof steht dem Konsultorenkollegium
vor, bei Behinderung oder Vakanz des bischöflichen Stuhls jedoch derjenige, der
zwischenzeitlich die Stelle des Bischofs einnimmt, oder, falls noch niemand
ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester des Konsultorenkollegiums.
§ 3. Die Bischofskonferenz kann beschließen, daß die
Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem Kathedralkapitel übertragen werden.
§ 4. In Apostolischen Vikariaten und Präfekturen kommen
die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem in can. 495, § 2 genannten
Missionsrat zu, falls im Recht nichts anderes vorgesehen ist.
KAPITEL IV
KANONIKERKAPITEL
Can. 503 — Das Kanonikerkapitel, sei es das Kathedral-
oder das Kollegiatkapitel, ist eine Gemeinschaft von Priestern, deren Aufgabe es
ist, die feierlicheren Gottesdienste in der Kathedral- bzw. Kollegiatkirche
durchzuführen; Sache des Kathedralkapitels ist es außerdem, jene Aufgaben zu
erfüllen, die ihm im Recht oder vom Diözesanbischof übertragen werden.
Can. 504 — Errichtung, Änderung oder Aufhebung eines
Kathedralkapitels sind dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
Can. 505 — Ein jedes Kapitel, gleich ob Kathedral- oder
Kollegiatkapitel, muß eigene Statuten haben, die durch einen rechtmäßigen Akt
vom Kapitel beschlossen und vom Diözesanbischof gebilligt worden sind; diese
Statuten können ohne Genehmigung desselben Diözesanbischofs nicht geändert
oder aufgehoben werden.
Can. 506 — § 1. Die Statuten des Kapitels haben,
unbeschadet der Stiftungsbestimmungen, die Verfassung des Kapitels selbst und
die Zahl der Kanoniker festzulegen; sie haben zu bestimmen, was von dem Kapitel
und was von jedem einzelnen Kanoniker zum Gottesdienst und zum Vollzug weiterer
Dienste durchzuführen ist; sie haben jene Sitzungen zu bestimmen, in denen
Angelegenheiten des Kapitels behandelt werden, und, unbeschadet der Vorschriften
des allgemeinen Rechtes, die Bedingungen festzulegen, die zur Gültigkeit und
Erlaubtheit von Rechtsgeschäften erforderlich sind.
§ 2. In den Statuten sind auch die regelmäßigen und die
anläßlich der Verrichtung eines Dienstes zu erbringenden Einkünfte
festzulegen sowie, unter Beachtung der vom Heiligen Stuhl erlassenen Normen, die
Insignien der Kanoniker.
Can. 507 — § 1. Unter den Kanonikern ist einer
vorzusehen, der dem Kapitel vorsteht; nach Maßgabe der Statuten sind auch
andere Ämter einzurichten, unter Berücksichtigung auch des in der Region
herrschenden Brauches.
§ 2. Klerikern, die nicht zum Kapitel gehören, können
andere Aufgaben anvertraut werden, durch die sie nach Maßgabe der Statuten den
Kanonikern zu helfen haben.
Can. 508 — § 1. Der Bußkanoniker ebenso der Kathedral-
wie einer Kollegiatkirche hat kraft seines Amtes die ordentliche Befugnis, die
er aber anderen nicht delegieren kann, im sakramentalen Bereich von Beugestrafen
loszusprechen, die nicht festgestellte Tatstrafen und nicht dem Apostolischen
Stuhl vorbehalten sind; diese Befugnis bezieht sich innerhalb der Diözese auch
auf Diözesanfremde und auf Diözesane auch außerhalb des Gebietes der
Diözese.
§ 2. Wo kein Kapitel vorhanden ist, hat der
Diözesanbischof einen Priester zu bestellen, der diese Aufgabe wahrnimmt.
Can. 509 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs,
nicht aber des Diözesanadministrators, nach Anhörung des Kapitels alle und
jedwede Kanonikate zu übertragen, und zwar ebenso in der Kathedral- wie in
einer Kollegiatkirche, wobei jedes gegenteilige Privileg aufgehoben ist; es
steht dem Diözesanbischof zu, den vom Kapitel selbst gewählten Vorsitzenden
des Kapitels zu bestätigen.
§ 2. Der Diözesanbischof darf Kanonikate nur Priestern
übertragen, die sich durch Rechtgläubigkeit und einen unbescholtenen
Lebenswandel auszeichnen und ihren Dienst in lobenswerter Weise ausgeübt haben.
Can. 510 — § 1. Mit einem Kanonikerkapitel dürfen
künftig Pfarreien nicht mehr vereinigt werden; wo mit einem Kapitel vereinigte
Pfarreien bestehen, sind sie durch den Diözesanbischof vom Kapitel zu trennen.
§ 2. In einer Kirche, die zugleich Pfarr- und
Kapitelkirche ist, ist ein Pfarrer zu bestellen, ob er nun aus den Reihen der
Kapitulare ausgewählt wird oder nicht; dieser Pfarrer ist an alle Pflichten
gebunden und besitzt alle Rechte und Befugnisse, die nach Maßgabe des Rechts
dem Pfarrer eigen sind.
§ 3. Es ist Sache des Diözesanbischofs, genaue
Anordnungen zu erlassen, in denen die seelsorglichen Pflichten des Pfarrers und
die dem Kapitel eigenen Aufgaben hinreichend in Einklang gebracht werden, wobei
dafür zu sorgen ist, daß der Pfarrer den Kapitularen nicht zum Hindernis wird
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und daß umgekehrt das Kapitel der
Wahrnehmung der pfarrlichen Aufgaben nicht im Wege steht; im Konfliktfall hat
der Diözesanbischof zu entscheiden, der vor allem darauf bedacht sein muß,
daß den seelsorglichen Erfordernissen der Gläubigen in geeigneter Weise
Rechnung getragen wird.
§ 4. Die einer Kirche, die zugleich Pfarr- und
Kapitelkirche ist, gemachten Spenden werden, sofern nichts anderes feststeht,
als der Pfarrei gegeben vermutet.
KAPITEL V
PASTORALRAT
Can. 511 — In jeder Diözese ist, sofern die
seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat zu bilden, dessen
Aufgabe es ist, unter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das
pastorale Wirken in der Diözese bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu
praktische Folgerungen vorzuschlagen.
Can. 512 — § 1. Der Pastoralrat besteht aus Gläubigen,
die in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, sowohl aus
Klerikern als auch aus Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens wie vor
allem aus Laien; sie werden nach der vom Diözesanbischof festgelegten Art und
Weise bestimmt.
§ 2. Die Gläubigen, die für den Pastoralrat bestellt
werden, sind so auszuwählen, daß sich in ihnen der ganze Teil des
Gottesvolkes, der die Diözese ausmacht, wirklich widerspiegelt; dabei sind die
verschiedenen Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und die Berufe
sowie der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am
Apostolat haben, zu berücksichtigen.
§ 3. In den Pastoralrat dürfen nur Gläubige berufen
werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen.
Can. 513 — § 1. Der Pastoralrat wird auf Zeit gebildet,
gemäß den Vorschriften der Statuten, die vom Bischof gegeben werden.
§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Pastoralrat auf
zu bestehen.
Can. 514 § 1. Der Pastoralrat hat nur beratendes
Stimmrecht; allein dem Diözesanbischof steht es zu, ihn je nach den
Erfordernissen des Apostolates einzuberufen und den Vorsitz zu führen; er ist
auch allein für die Veröffentlichung der im Rat behandelten Angelegenheiten
zuständig.
§ 2. Der Pastoralrat ist wenigstens einmal im Jahr
einzuberufen.
KAPITEL VI
PFARREIEN, PFARRER UND
PFARRVIKARE
Can. 515 — § 1. Die Pfarrei ist eine bestimmte
Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und
deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als
ihrem eigenen Hirten anvertraut wird.
§ 2. Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu
verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs, der keine Pfarreien
errichten oder aufheben oder nennenswert verändern darf, ohne den Priesterrat
gehört zu haben.
§ 3. Die rechtmäßig errichtete Pfarrei besitzt von
Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
Can. 516 — § 1. Wenn das Recht nichts anderes vorsieht,
wird der Pfarrei die Quasipfarrei gleichgestellt, die eine bestimmte
Gemeinschaft von Gläubigen in einer Teilkirche ist und einem Priester als
eigenem Hirten anvertraut wird, die aber wegen besonderer Umstände noch nicht
als Pfarrei errichtet ist.
§ 2. Wenn irgendwelche Gemeinschaften nicht als Pfarrei
oder Quasipfarrei errichtet werden können, hat der Diözesanbischof für deren
Seelsorge auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen.
Can. 517 — § 1. Wo die Umstände es erfordern, kann die
Seelsorge für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern
solidarisch übertragen werden, jedoch mit der Maßgabe, daß einer von ihnen
Leiter des seelsorglichen Wirkens sein muß, der nämlich die Zusammenarbeit zu
leiten und dem Bischof gegenüber zu verantworten hat.
§ 2. Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels
glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe
empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der
Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu
bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet,
die Seelsorge leitet.
Can. 518 — Die Pfarrei hat in aller Regel territorial
abgegrenzt zu sein und alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes zu umfassen; wo
es jedoch angezeigt ist, sind Personalpfarreien zu errichten, die nach Ritus,
Sprache oder Nationalität der Gläubigen eines Gebietes oder auch unter einem
anderen Gesichtspunkt bestimmt werden.
Can. 519 — Der Pfarrer ist der eigene Hirte der ihm
übertragenen Pfarrei; er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute
Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe
am Amt Christi er berufen ist, um für diese Gemeinschaft die Dienste des
Lehrens, des Heiligens und des Leitens auszuüben, wobei auch andere Priester
oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen.
Can. 520 — § 1. Eine juristische Person kann nicht
Pfarrer sein; wohl aber kann der Diözesanbischof, nicht hingegen der
Diözesanadministrator, mit Zustimmung des zuständigen Oberen einem klerikalen
Ordensinstitut oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens eine
Pfarrei übertragen, auch indem er sie an der Kirche des Instituts bzw. der
Gesellschaft errichtet, aber mit der Maßgabe, daß einer der Priester Pfarrer
oder, falls die Seelsorge mehreren solidarisch übertragen wird, Leiter der
Pfarrei im Sinne des can. 517, § 1 sein muß.
§ 2. Die in § 1 genannte Übertragung einer Pfarrei kann
auf Dauer geschehen oder für eine bestimmte festgelegte Zeit; in beiden Fällen
ist hierüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Diözesanbischof und
dem zuständigen Oberen des Instituts bzw. der Gesellschaft zu treffen, in der
unter anderem ausdrücklich und genau bestimmt wird, welche Aufgabe zu
übernehmen ist, welche Personen hierfür gestellt werden und wie die
vermögensrechtlichen Fragen geordnet sind.
Can. 521 — § 1. Damit jemand gültig zum Pfarrer
bestellt werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben.
§ 2. Er muß sich außerdem durch Rechtgläubigkeit und
Rechtschaffenheit auszeichnen, er muß durchdrungen sein von Seeleneifer sowie
von anderen Tugenden und zudem die Eigenschaften besitzen, die für die
Seelsorge in der in Frage kommenden Pfarrei nach dem allgemeinen und dem
partikularen Recht gefordert werden.
§ 3. Damit jemandem ein Pfarramt übertragen werden kann,
muß seine Eignung auf eine vom Diözesanbischof festgelegte Weise, auch durch
ein Examen, sicher feststehen.
Can. 522 — Der Pfarrer muß Beständigkeit im Amt
besitzen und ist deshalb auf unbegrenzte Zeit zu ernennen; der Diözesanbischof
kann ihn nur dann für eine bestimmte Zeit ernennen, wenn dies durch ein Dekret
der Bischofskonferenz zugelassen worden ist.
Can. 523 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 1
ist der Diözesanbischof für die Besetzung eines Pfarramtes zuständig, und
zwar durch freie Übertragung, falls nicht jemand ein Vorschlags- oder Wahlrecht
hat.
Can. 524 — Eine freigewordene Pfarrei hat der
Diözesanbischof dem zu übertragen, den er nach Abwägung aller Umstände für
geeignet hält, den pfarrlichen Dienst in ihr erfüllen zu können, und zwar
ohne Ansehen der Person; um sich ein Urteil über die Eignung zu bilden, hat er
den Dechanten zu hören und geeignete Nachforschungen anzustellen;
gegebenenfalls kann er auch bestimmte Priester und Laien anhören.
Can. 525 — Bei Vakanz oder Behinderung des
bischöflichen Stuhls obliegt dem Diözesanadministrator oder einem anderen, der
die Diözese zwischenzeitlich leitet:
1° die Einsetzung bzw. Bestätigung den Priestern zu
gewähren, die rechtmäßig für eine Pfarrei vorgeschlagen oder gewählt worden
sind;
2° Pfarrer zu ernennen, wenn der bischöfliche Stuhl
länger als ein Jahr vakant bzw. behindert ist.
Can. 526 — § 1. Der Pfarrer soll nur für eine Pfarrei
die pfarrliche Sorge haben; wegen Priestermangels oder anderer Umstände aber
kann die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien demselben Pfarrer anvertraut
werden.
§ 2. In ein und derselben Pfarrei darf nur einer Pfarrer
oder Leiter gemäß can. 517, § 1 sein; jede gegenteilige Gewohnheit wird
verworfen und jedes gegenteilige Privileg widerrufen.
Can. 527 — § 1. Wer zur Wahrnehmung der Seelsorge einer
Pfarrei berufen worden ist, hat dieses Amt inne und muß es ausüben vom
Zeitpunkt der Besitzergreifung an.
§ 2. Der Ortsordinarius oder ein von ihm delegierter
Priester führt den Pfarrer in den Amtsbesitz unter Wahrung der Form ein, die in
einem Partikulargesetz oder in einer rechtmäßigen Gewohnheit vorgesehen ist;
bei Vorliegen eines gerechten Grundes jedoch kann der Ordinarius von dieser Form
befreien; in diesem Fall tritt an die Stelle der Besitzergreifung die der
Pfarrei mitgeteilte Dispens.
§ 3. Der Ortsordinarius legt die Zeit fest, in der die
Besitzergreifung erfolgen muß; verstreicht die Zeit ungenutzt, ohne daß ein
rechtmäßiges Hindernis vorgelegen hat, kann er die Pfarrei für vakant
erklären.
Can. 528 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß denen, die sich in der Pfarrei aufhalten, das Wort Gottes
unverfälscht verkündigt wird; er hat deshalb dafür zu sorgen, daß die Laien
in den Glaubenswahrheiten unterrichtet werden, besonders durch die Homilie an
den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen und durch die katechetische
Unterweisung; er hat die Werke zu unterstützen, die den Geist des Evangeliums
fördern, auch in bezug auf die soziale Gerechtigkeit; seine besondere Sorge hat
der katholischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu gelten; er hat sich
mit aller Kraft, auch unter Beiziehung der Hilfe von Gläubigen, darum zu
bemühen, daß die Botschaft des Evangeliums auch zu jenen gelangt, die
religiös abständig geworden sind oder sich nicht zum wahren Glauben bekennen.
§ 2. Der Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, daß die
heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft der
Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, die Gläubigen durch eine
ehrfürchtige Feier der Sakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum,
daß sie häufig die Sakramente der heiligsten Eucharistie und der Buße
empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, daß sie auch in den Familien
zur Verrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewußt und tätig an der
heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Autorität des
Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überwachen muß, damit sich kein
Mißbrauch einschleicht.
Can. 529 — § 1. Um die Hirtenaufgabe sorgfältig
wahrzunehmen, hat der Pfarrer darum bemüht zu sein, die seiner Sorge
anvertrauten Gläubigen zu kennen; deshalb soll er die Familien besuchen, an den
Sorgen, den Ängsten und vor allem an der Trauer der Gläubigen Anteil nehmen
und sie im Herrn stärken, und wenn sie es in irgendwelchen Dingen fehlen
lassen, soll er sie in kluger Weise wieder auf den rechten Weg bringen; mit
hingebungsvoller Liebe soll er den Kranken, vor allem den Sterbenden zur Seite
stehen, indem er sie sorgsam durch die Sakramente stärkt und ihre Seelen Gott
anempfiehlt; er soll sich mit besonderer Aufmerksamkeit den Armen, Bedrängten,
Einsamen, den aus ihrer Heimat Verbannten und ebenso denen zuwenden, die in
besondere Schwierigkeiten geraten sind; auch soll er seine Aufgabe darin sehen,
die Ehegatten und Eltern bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu
stützen und die Vertiefung eines christlichen Lebens in der Familie zu
fördern.
§ 2. Der Pfarrer hat den eigenen Anteil der Laien an der
Sendung der Kirche anzuerkennen und zu fördern und ihre Vereine, die für die
Ziele der Religion eintreten, zu unterstützen. Er hat mit dem eigenen Bischof
und mit dem Presbyterium der Diözese zusammenzuarbeiten und sich auch darum zu
bemühen, daß die Gläubigen für die pfarrliche Gemeinschaft Sorge tragen,
sich in gleicher Weise als Glieder sowohl der Diözese wie der Gesamtkirche
fühlen und an Werken zur Förderung dieser Gemeinschaft teilhaben oder sie
mittragen.
Can. 530 — Dem Pfarrer in besonderer Weise aufgetragene
Amtshandlungen sind folgende:
1° die Spendung der Taufe;
2° die Spendung des Sakramentes der Firmung an jene, die
sich in Todesgefahr befinden, nach Maßgabe des can. 883, n. 3;
3° die Spendung der Wegzehrung sowie der Krankensalbung,
unbeschadet der Vorschrift des can. 1003, §§ 2 und 3, und die Erteilung des
Apostolischen Segens;
4° die Assistenz bei der Eheschließung und die Erteilung
des Brautsegens;
5° die Vornahme von Begräbnissen;
6° die Segnung des Taufwassers zur österlichen Zeit, die
Leitung von Prozessionen außerhalb der Kirche und die feierlichen Segnungen
außerhalb der Kirche;
7° die feierliche Zelebration der Eucharistie an den
Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen.
Can. 531 — Wenn auch ein anderer irgendeine pfarrliche
Aufgabe ausgeübt hat, hat er die Gaben, die er bei dieser Gelegenheit von den
Gläubigen erhält, dem pfarrlichen Vermögen zuzuführen, wenn nicht
hinsichtlich der freiwilligen Gaben der gegenteilige Wille des Gebers feststeht;
dem Diözesanbischof obliegt es, nach Anhören des Priesterrates Vorschriften zu
erlassen, durch die Vorsorge getroffen wird für die Verwendung dieser Gaben und
auch für die Vergütung der Kleriker, die eine derartige Aufgabe erfüllen.
Can. 532 — Bei allen Rechtsgeschäften vertritt der
Pfarrer die Pfarrei, und zwar nach Maßgabe des Rechts; er hat dafür zu sorgen,
daß das Vermögen der Pfarrei nach Maßgabe der cann. 128 1-1288 verwaltet
wird.
Can. 533 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, im
Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben; wenn aber in Einzelfällen
ein gerechter Grund vorliegt, kann der Ortsordinarius gestatten, daß er
anderswo, namentlich in einem Haus mit mehreren Priestern gemeinsam wohnt,
sofern für die Durchführung der pfarrlichen Aufgaben ordnungsgemäß und in
geeigneter Weise vorgesorgt ist.
§ 2. Wenn nicht ein schwerwiegender Grund dagegensteht,
kann der Pfarrer der Ferien wegen von der Pfarrei abwesend sein, jedoch
höchstens einen Monat im Jahr, im zeitlichen Zusammenhang oder mit
Unterbrechung; auf die Ferienzeit werden die Tage nicht angerechnet, die sich
der Pfarrer einmal im Jahr für Einkehrtage frei nimmt; wenn der Pfarrer aber
länger als eine Woche von der Pfarrei abwesend ist, muß er den Ortsordinarius
hiervon in Kenntnis setzen.
§ 3. Der Diözesanbischof hat Normen zu erlassen, in
denen Vorsorge getroffen wird, daß bei fortdauernder Abwesenheit eines Pfarrers
der Dienst in der Pfarrei durch einen mit den erforderlichen Befugnissen
ausgestatteten Priester wahrgenommen wird.
Can. 534 — § 1. Der Pfarrer ist, nachdem er von der
Pfarrei Besitz ergriffen hat, verpflichtet, an allen Sonntagen und in seiner
Diözese gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk zu
applizieren; ist er an dieser Zelebration rechtmäßig verhindert, so hat er an
denselben Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu
applizieren.
§ 2. Ein Pfarrer, der die Seelsorge für mehrere
Pfarreien hat, ist an den in § 1 genannten Tagen zur Applikation nur einer
Messe für das ihm insgesamt anvertraute Volk verpflichtet.
§ 3. Ein Pfarrer, welcher der in den §§ 1 und 2
genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat so bald wie möglich für
das Volk so viele Messen zu applizieren, wie er unterlassen hat.
Can. 535 — § 1. In jeder Pfarrei müssen die
pfarrlichen Bücher vorhanden sein, nämlich Taufbuch, Ehebuch, Totenbuch und
andere Bücher gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz oder des
Diözesanbischofs; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß diese Bücher
ordentlich geführt und sorgfältig aufbewahrt werden.
§ 2. In das Taufbuch sind auch einzutragen die Firmung
und alles, was den kanonischen Personenstand der Gläubigen betrifft in bezug
auf die Ehe, unbeschadet jedoch der Vorschrift des can. 1133, in bezug auf die
Adoption, desgleichen in bezug auf den Empfang der heiligen Weihe, in bezug auf
das in einem Ordensinstitut abgelegte ewige Gelübde und hinsichtlich eines
Rituswechsels; diese Eintragungen sind in einer Urkunde über den Taufempfang
immer zu erwähnen.
§ 3. Jede Pfarrei muß ein eigenes Siegel haben; die
Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt
werden, sowie alle Akten, die rechtliche Bedeutung haben können, sind vom
Pfarrer selbst oder von seinem Beauftragten zu unterschreiben und mit dem
pfarrlichen Siegel zu bekräftigen.
§ 4. In jeder Pfarrei muß eine Urkundensammlung, d. h.
ein Archiv vorhanden sein, in dem die pfarrlichen Bücher aufzubewahren sind
zusammen mit den Briefen der Bischöfe und anderen Dokumenten, die notwendiger-
oder zweckmäßigerweise aufzuheben sind; dies alles ist vom Diözesanbischof
oder seinem Beauftragten bei der Visitation oder zu einem anderen geeigneten
Zeitpunkt einzusehen; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß die Dokumente nicht
in die Hände Unbefugter gelangen.
§ 5. Die älteren pfarrlichen Bücher sind ebenfalls
sorgfältig gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzubewahren.
Can. 536 — § 1. Wenn es dem Diözesanbischof nach
Anhörung des Priesterrates zweckmäßig scheint, ist in jeder Pfarrei ein
Pastoralrat zu bilden, dem der Pfarrer vorsteht; in ihm sollen Gläubige
zusammen mit denen, die kraft ihres Amtes an der pfarrlichen Seelsorge Anteil
haben, zur Förderung der Seelsorgstätigkeit mithelfen.
§ 2. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht und
wird durch die vom Diözesanbischof festgesetzten Normen geregelt.
Can. 537 — In jeder Pfarrei muß ein
Vermögensverwaltungsrat bestehen, der außer dem allgemeinen Recht den vom
Diözesanbischof erlassenen Normen unterliegt; in ihm sollen nach den genannten
Normen ausgewählte Gläubige dem Pfarrer, unbeschadet der Vorschrift des can.
532, bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen.
Can. 538 — § 1. Der Pfarrer scheidet aus dem Amt durch
eine vom Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts vorgenommene Amtsenthebung
oder Versetzung, durch einen aus gerechtem Grund vom Pfarrer selbst erklärten
und, damit er gültig wird, vom Bischof angenommenen Amtsverzicht sowie durch
Ablauf der Zeit, wenn er gemäß den in can. 522 genannten Vorschriften des
Partikularrechts für eine bestimmte Zeit ernannt worden ist.
§ 2. Ein Pfarrer, der Mitglied eines Ordensinstituts ist
oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardiniert ist, wird nach
Maßgabe des can. 682, § 2 seines Amtes enthoben.
§ 3. Ein Pfarrer, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr
vollendet hat, ist gebeten, dem Diözesanbischof den Amtsverzicht zu erklären,
über dessen Annahme oder Verschiebung dieser nach Abwägen aller persönlichen
und örtlichen Umstände zu entscheiden hat; für einen angemessenen
Lebensunterhalt und für eine Wohnung des Verzichtenden ist vom Diözesanbischof
Vorsorge zu treffen, und zwar unter Beachtung der von der Bischofskonferenz
erlassenen Bestimmungen.
Can. 539 Wenn die Pfarrei frei wird oder wenn der Pfarrer
durch Gefangenschaft, Exil oder Ausweisung, wegen Unfähigkeit, angegriffener
Gesundheit oder aus einem anderen Grund an der Wahrnehmung seiner pastoralen
Aufgabe in der Pfarrei gehindert wird, ist vom Diözesanbischof so bald wie
möglich ein Pfarradministrator zu ernennen, und zwar ein Priester, der den
Pfarrer nach Maßgabe des can. 540 vertritt.
Can. 540 § 1. Der Pfarradministrator ist an dieselben
Pflichten gebunden und hat dieselben Rechte wie der Pfarrer, wenn vom
Diözesanbischof nichts anderes bestimmt wird.
§ 2. Der Pfarradministrator darf nichts tun, was eine
Beeinträchtigung der Rechte des Pfarrers mit sich brächte oder ein Schaden
für das pfarrliche Vermögen sein könnte.
§ 3. Der Pfarradministrator hat nach Beendigung seines
Dienstes dem Pfarrer Rechenschaft abzulegen.
Can. 541 — § 1. Wenn die Pfarrei vakant geworden ist
und ebenso, wenn der Pfarrer an der Ausübung seines pastoralen Dienstes
gehindert ist, hat bis zur Berufung des Pfarradministrators zwischenzeitlich der
Pfarrvikar die Leitung der Pfarrei zu übernehmen; sollten es mehrere sein, so
der nach der Ernennung ältere, und wenn Vikare nicht vorhanden sind, der
Pfarrer, der nach dem Partikularrecht dafür bestimmt ist.
§ 2. Wer nach Maßgabe des § 1 die Leitung der Pfarrei
übernommen hat, hat den Ortsordinarius sofort von der Vakanz der Pfarrei zu
unterrichten.
Can. 542 — Priester, denen nach Maßgabe des can. 517,
§ 1 solidarisch der pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien
zugleich übertragen wird:
1° müssen die in can. 521 genannten Eigenschaften
besitzen;
2° sind zu ernennen bzw. einzusetzen nach Maßgabe der
Vorschriften der cann. 522 und 524;
3° erhalten die Seelsorgsverantwortung erst vom Zeitpunkt
der Besitzergreifung an; ihr Leiter wird in den Besitz eingewiesen nach Maßgabe
der Vorschriften des can. 527, § 2; für die übrigen Priester aber tritt an
die Stelle der Besitzergreifung das ordnungsmäßig abgelegte
Glaubensbekenntnis.
Can. 543 — § 1. Wenn Priestern solidarisch der
pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zugleich anvertraut
wird, ist jeder einzelne von ihnen gehalten, die in den cann. 528, 529 und 530
genannten Aufgaben und Amtshandlungen des Pfarrers gemäß der von ihnen selbst
festgelegten Ordnung wahrzunehmen; die Befugnis zur Eheassistenz sowie
sämtliche Dispensvollmachten, die dem Pfarrer von Rechts wegen zukommen,
besitzen alle; sie dürfen aber nur gemäß der Weisung des Leiters ausgeübt
werden.
§ 2. Alle Priester, die zu der Gemeinschaft gehören:
1° sind zur Residenz verpflichtet;
2° haben nach gemeinsamer Beratung eine Ordnung
aufzustellen, nach der einer von ihnen nach Maßgabe des can. 534 die Messe für
das Volk appliziert;
3° allein der Leiter vertritt in rechtlichen
Angelegenheiten die Pfarrei bzw. die der Gemeinschaft anvertrauten Pfarreien.
Can. 544 — Wenn irgendein Priester der in can. 517, § 1
erwähnten Gemeinschaft oder der Leiter der Gemeinschaft aus seinem Amt
ausscheidet und ebenso, wenn irgendeiner von ihnen zur Ausübung des pastoralen
Dienstes unfähig wird, ist die Pfarrei bzw. sind die Pfarreien, deren Betreuung
der Gemeinschaft anvertraut wird, nicht vakant; es ist aber Sache des
Diözesanbischofs, einen anderen zum Leiter zu ernennen; bevor aber ein anderer
vom Bischof ernannt wird, versieht dieses Amt der der Ernennung nach ältere
Priester der Gemeinschaft.
Can. 545 — § 1. Wann immer es für die gebührende
Wahrnehmung der Seelsorge in der Pfarrei notwendig oder angebracht ist, können
dem Pfarrer ein oder mehrere Pfarrvikare beigegeben werden, die als Mitarbeiter
des Pfarrers und Teilhaber seiner Sorge in gemeinsamem Überlegen und Bestreben
mit dem Pfarrer und unter seiner Autorität im pastoralen Dienst helfen.
§ 2. Der Pfarrvikar kann berufen werden, entweder um bei
der Wahrnehmung des gesamten pastoralen Dienstes zu helfen, und zwar für die
ganze Pfarrei, für einen bestimmten Teil der Pfarrei oder für einen bestimmten
Kreis von Gläubigen in der Pfarrei, oder auch um sich einer bestimmten in
verschiedenen Pfarreien zugleich durchzuführenden Aufgabe zu widmen.
Can. 546 — Damit jemand gültig zum Pfarrvikar ernannt
werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben.
Can. 547 — Der Diözesanbischof ernennt den Pfarrvikar
frei; wenn er es für angebracht hält, soll er den Pfarrer bzw. die Pfarrer der
Pfarreien, für die er berufen wird, sowie den Dechanten anhören, unbeschadet
der Vorschrift des can. 682, § 1.
Can. 548 — § 1. Die Pflichten und die Rechte des
Pfarrvikars werden außer in den Canones dieses Kapitels in den
Diözesanstatuten und im Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs festgelegt,
des näheren aber durch die Weisung des Pfarrers bestimmt.
§ 2. Wenn im Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs
nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ist der Pfarrvikar kraft
seines Amtes verpflichtet, den Pfarrer im gesamten pfarrlichen Dienst zu
unterstützen, ausgenommen allerdings die Applikation der Messe für das Volk;
ebenso hat er, wenn es die Sachlage erfordert, nach Maßgabe des Rechts den
Pfarrer zu vertreten.
§ 3. Der Pfarrvikar hat dem Pfarrer regelmäßig über
vorgesehene und übernommene pastorale Vorhaben zu berichten, und zwar so, daß
der Pfarrer und der bzw. die Vikare mit vereinten Kräften Vorsorge treffen
können für die pastorale Betreuung der Pfarrei, für die sie gemeinsam
einstehen.
Can. 549 — Bei Abwesenheit des Pfarrers sind, wenn der
Diözesanbischof nichts anderes nach Maßgabe von can. 533, § 3 vorgesehen hat
und wenn kein Pfarradministrator ernannt worden ist, die Vorschriften des can.
541, § 1 zu beachten; in diesem Fall ist auch der Vikar an alle Pflichten des
Pfarrers gebunden mit Ausnahme der Verpflichtung zur Applikation der Messe für
das Volk.
Can. 550 — § 1. Der Pfarrvikar hat Residenzpflicht in
der Pfarrei bzw., wenn er für verschiedene Pfarreien zugleich ernannt worden
ist, in einer von ihnen; der Ortsordinarius kann jedoch bei Vorliegen eines
gerechten Grundes erlauben, daß er anderswo residiert, vor allem in einem Haus,
in dem mehrere Priester gemeinschaftlich wohnen, sofern die Wahrnehmung der
seelsorglichen Aufgaben daraus keinen Schaden erleidet.
§ 2. Der Ortsordinarius hat dafür zu sorgen, daß
zwischen dem Pfarrer und den Vikaren, wo es möglich ist, ein gewisser Brauch
des gemeinsamen Lebens im Pfarrhaus gefördert wird.
§ 3. Was die Dauer der Ferien betrifft, hat der
Pfarrvikar das gleiche Recht wie der Pfarrer.
Can. 551 — Hinsichtlich der Gaben, die Gläubige dem
Vikar anläßlich der Verrichtung des seelsorglichen Dienstes geben, sind die
Vorschriften des can. 531 zu beachten.
Can. 552 — Der Pfarrvikar kann vom Diözesanbischof bzw.
vom Diözesanadministrator bei Vorliegen eines gerechten Grundes seines Amtes
enthoben werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 2.
KAPITEL VII
DECHANTEN
Can. 553 — § 1. Der Dechant, der auch Dekan oder
Erzpriester oder anders genannt wird, ist ein Priester, der einem Dekanat
vorsteht.
§ 2. Wenn im Partikularrecht nichts anderes vorgesehen
ist, wird der Dechant vom Diözesanbischof ernannt, wobei dieser nach eigenem
klugen Ermessen die Priester anhört, die in dem betreffenden Dekanat ein Amt
ausüben.
Can. 554 — § 1. Für das Amt des Dechanten, das nicht
mit dem Amt des Pfarrers einer bestimmten Pfarrei verbunden ist, hat der Bischof
einen Priester auszuwählen, den er nach Abwägen der örtlichen und zeitlichen
Umstände für geeignet hält.
§ 2. Der Dechant ist für eine bestimmte Zeit, die durch
das Partikularrecht festgelegt ist, zu ernennen.
§ 3. Der Diözesanbischof kann den Dechanten bei
Vorliegen eines gerechten Grundes nach eigenem klugen Ermessen frei seines Amtes
entheben.
Can. 555 — § 1. Der Dechant hat außer den Befugnissen,
die ihm durch das Partikularrecht rechtmäßig übertragen sind, die Pflicht und
das Recht:
1° die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu
fördern und zu koordinieren;
2° dafür zu sorgen, daß die Kleriker seines Bezirkes
ein Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß sie ihren
Pflichten gewissenhaft nachkommen;
3° dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen
Handlungen gemäß den Vorschriften der heiligen Liturgie gefeiert werden, daß
Schmuck und Sauberkeit der Kirchen und der heiligen Geräte, vor allem bei der
Feier der Eucharistie und der Aufbewahrung des allerheiligsten Sakramentes,
sorgfältig gewahrt werden, daß die pfarrlichen Bücher richtig geführt und
ordnungsgemäß aufbewahrt werden, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt
verwaltet wird; schließlich, daß das Pfarrhaus mit gebührender Umsicht
gepflegt wird.
§ 2. In dem ihm anvertrauten Dekanat hat der Dechant:
1° sich darum zu bemühen, daß die Kleriker gemäß den
Vorschriften des Partikularrechts zu den festgesetzten Zeiten an Vorlesungen,
theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen nach Maßgabe des can. 279, § 2
teilnehmen;
2° dafür zu sorgen, daß den Priestern seines Bezirkes
geistliche Hilfen zur Verfügung stehen, und ebenso hat er besonders um jene
besorgt zu sein, die sich in Schwierigkeiten befinden oder von Problemen
bedrängt werden.
§ 3. Der Dechant hat dafür zu sorgen, daß die Pfarrer
seines Bezirkes, von denen er weiß, daß sie schwer erkrankt sind, nicht der
geistlichen und materiellen Hilfe entbehren, und daß die verstorbenen ein
würdiges Begräbnis erhalten; er hat auch dafür zu sorgen, daß im Falle von
Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der
Kirche gehört, nicht verlorengehen oder weggeschafft werden.
§ 4. Der Dechant ist verpflichtet, gemäß der vom
Diözesanbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien seines Bezirkes zu
visitieren.
KAPITEL VIII
KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE
Artikel 1
KIRCHENREKTOREN
Can. 556 — Unter Kirchenrektoren werden hier Priester
verstanden, denen die Obhut für irgendeine Kirche übertragen wird, die weder
Pfarr- noch Kapitelskirche ist und die nicht mit der Niederlassung einer
Ordensgemeinschaft oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden
ist, welche in ihr Gottesdienste feiert.
Can. 557 — § 1. Der Kirchenrektor wird vom
Diözesanbischof frei ernannt, vorbehaltlich des Wahl- oder Vorschlagsrechtes,
wenn es jemandem rechtmäßig zusteht; in diesem Fall ist es Sache des
Diözesanbischofs, den Rektor zu bestätigen oder einzusetzen.
§ 2. Auch wenn die Kirche einem klerikalen Ordensinstitut
päpstlichen Rechts gehört, steht dem Diözesanbischof das Recht zu, den vom
Oberen vorgeschlagenen Rektor einzusetzen.
§ 3. Rektor einer mit einem Seminar oder einem anderen
von Klerikern geleiteten Kolleg verbundenen Kirche ist der Rektor des Seminars
oder Kollegs, wenn der Diözesanbischof nichts anderes bestimmt hat.
Can. 558 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 262 ist
es dem Rektor nicht erlaubt, die in can. 530, nn. 1-6 genannten pfarrlichen
Amtshandlungen in der ihm anvertrauten Kirche durchzuführen, falls der Pfarrer
nicht zustimmt oder, wenn es die Sachlage erfordert, nicht delegiert.
Can. 559 — Der Rektor kann in der ihm anvertrauten
Kirche auch feierliche Gottesdienste abhalten, wobei die rechtmäßigen
Stiftungsbestimmungen eingehalten werden müssen, und sofern nach dem Urteil des
Ortsordinarius der pfarrliche Dienst in keiner Weise beeinträchtigt wird.
Can. 560 — Der Ortsordinarius kann, wo er es für
angebracht hält, dem Kirchenrektor gebieten, in seiner Kirche für das Volk
auch bestimmte pfarrliche Amtshandlungen vorzunehmen und die Kirche für
bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen zu öffnen, damit sie dort ihre
Gottesdienste abhalten können.
Can. 561 — Ohne Erlaubnis des Rektors oder eines anderen
rechtmäßigen Oberen ist es niemandem gestattet, in der Kirche die Eucharistie
zu feiern, Sakramente zu spenden oder andere kirchliche Amtshandlungen
vorzunehmen; diese Erlaubnis ist nach Maßgabe des Rechts zu gewähren oder zu
verweigern.
Can. 562 — Der Kirchenrektor ist verpflichtet, unter der
Autorität des Ortsordinarius sowie unter Beachtung der rechtmäßigen Statuten
und der wohlerworbenen Rechte dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen
Handlungen nach den liturgischen Normen und den Vorschriften der Canones in der
Kirche würdig vorgenommen, Verpflichtungen getreu erfüllt und das Vermögen
gewissenhaft verwaltet werden; er hat für die Instandhaltung und Sauberkeit der
heiligen Geräte und des Gotteshauses Sorge zu tragen und dafür, daß nichts
geschieht, was mit der Heiligkeit des Ortes und der dem Hause Gottes
gebührenden Ehrfurcht in irgendeiner Weise unvereinbar ist.
Can. 563 — Den Kirchenrektor kann der Ortsordinarius,
auch wenn er von anderen gewählt oder vorgeschlagen worden ist, aus gerechtem
Grund nach seinem klugen Ermessen seines Amtes entheben, unbeschadet der
Vorschrift des can. 682, § 2.
Artikel 2
KAPLÄNE
Can. 564 — Kaplan ist ein Priester, dem auf Dauer die
Seelsorge für irgendeine Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von
Gläubigen wenigstens zum Teil anvertraut wird, die er nach Maßgabe des
allgemeinen und des partikularen Rechts wahrzunehmen hat.
Can. 565 — Wenn nicht im Recht etwas anderes vorgesehen
ist oder jemandem besondere Rechte rechtmäßig zukommen, wird der Kaplan vom
Ortsordinarius ernannt, dem es auch zusteht, einen Vorgeschlagenen einzusetzen
oder einen Gewählten zu bestätigen.
Can. 566 — § 1. Es ist notwendig, daß der Kaplan mit
allen Befugnissen ausgestattet ist, die eine ordnungsgemäße Seelsorge
erfordert. Außer dem, was durch das Partikularrecht oder durch besondere
Delegation zugestanden wird, hat der Kaplan kraft Amtes die Befugnis, die
Beichte der seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu hören, ihnen das Wort
Gottes zu verkündigen, die Wegzehrung und die Krankensalbung zu spenden und
denen das Sakrament der Firmung zu erteilen, die sich in Todesgefahr befinden.
§ 2. In Krankenhäusern, Gefängnissen und auf Seereisen
hat der Kaplan außerdem die nur an diesen Orten auszuübende Befugnis, von
Beugestrafen, die als Tatstrafen nicht vorbehalten und nicht festgestellt sind,
zu absolvieren, jedoch unbeschadet der Vorschrift des can. 976.
Can. 567 — § 1. Der Ortsordinarius darf die Ernennung
des Kaplans der Niederlassung eines laikalen Ordensinstituts nicht ohne
Befragung des Oberen vornehmen, dem das Recht zusteht, nach Anhören der
Gemeinschaft einen bestimmten Priester vorzuschlagen.
§ 2. Es ist Aufgabe des Kaplans, liturgische Handlungen
vorzunehmen oder zu leiten; es ist ihm aber nicht erlaubt, sich in die innere
Leitung des Instituts einzumischen.
Can. 568 — Für diejenigen, die wegen ihrer
Lebensumstände nicht der ordentlichen Seelsorge der Pfarrer teilhaftig sein
können, wie z. B. Auswanderer, Vertriebene, Flüchtlinge, Nomaden, Seeleute,
sollen nach Möglichkeit Kapläne ernannt werden.
Can. 569 — Für die Militärkapläne gelten besondere
Gesetze.
Can. 570 — Wenn die mit dem Sitz einer Gemeinschaft oder
einer Gruppe verbundene Kirche nicht Pfarrkirche ist, muß der Kaplan Rektor
dieser Kirche sein, wenn nicht die Sorge für die Gemeinschaft oder die Kirche
etwas anderes fordert.
Can. 571 — Bei der Ausübung seines seelsorglichen
Dienstes hat der Kaplan die gebotene Verbindung mit dem Pfarrer einzuhalten.
Can. 572 — Was die Amtsenthebung eines Kaplans betrifft,
ist die Vorschrift des can. 563 zu beachten.
TEIL III
INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
SEKTION I
INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
TITEL I
GEMEINSAME NORMEN FÜR ALLE INSTITUTE
DES GEWEIHTEN LEBENS
Can. 573 — § 1. Das durch die Profeß der evangelischen
Räte geweihte Leben besteht in einer auf Dauer angelegten Lebensweise, in der
Gläubige unter Leitung des Heiligen Geistes in besonders enger Nachfolge
Christi sich Gott, dem höchstgeliebten, gänzlich hingeben und zu seiner
Verherrlichung wie auch zur Auferbauung der Kirche und zum Heil der Welt eine
neue und besondere Bindung eingehen, um im Dienste am Reich Gottes zur
vollkommenen Liebe zu gelangen und, ein strahlendes Zeichen in der Kirche
geworden, die himmlische Herrlichkeit anzukündigen.
§ 2. Diese Lebensweise in von der zuständigen Autorität
der Kirche kanonisch errichteten Instituten des geweihten Lebens übernehmen
Gläubige in freier Entscheidung, die nach den eigenen Satzungen der Institute
durch Gelübde oder andere heilige Bindungen sich zu den evangelischen Räten
der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams bekennen und durch die Liebe, zu der
diese Räte sie hinführen, sich in besonderer Weise mit der Kirche und deren
Heilswerk verbinden.
Can. 574 — § 1. Der Stand derer, die sich in solchen
Instituten zu den evangelischen Räten bekennen, gehört zum Leben und zur
Heiligkeit der Kirche; darum ist er von allen in der Kirche zu unterstützen und
zu fördern.
§ 2. Zu diesem Stand werden bestimmte Gläubige in
besonderer Weise von Gott berufen, um im Leben der Kirche an der besonderen Gabe
Anteil zu haben und zu deren Heilssendung gemäß Zielsetzung und Geist des
Instituts beizutragen.
Can. 575 — Die evangelischen Räte, grundgelegt in
Christi, des Meisters, Lehre und Beispiel, sind ein göttliches Geschenk an die
Kirche, das sie von ihrem Herrn empfangen hat und dank Seiner Gnade allezeit
bewahrt.
Can. 576 — Aufgabe der zuständigen kirchlichen
Autorität ist es, die evangelischen Räte auszulegen, ihre Anwendung gesetzlich
zu regeln und mit kanonischer Anerkennung feste Formen für eine
dementsprechende Lebensweise zu schaffen und ebenso für ihren Teil dafür zu
sorgen, daß die Institute im Geist der Stifter und gemäß den gesunden
Überlieferungen wachsen und blühen.
Can. 577 — In der Kirche bestehen zahlreiche Institute
des geweihten Lebens, die unterschiedliche Gaben gemäß der ihnen verliehenen
Gnade haben: Sie folgen nämlich Christus besonders eng darin nach, wie Er
entweder betet oder das Reich Gottes verkündigt, den Menschen Wohltaten erweist
oder in der Welt Umgang mit ihnen pflegt, dabei aber immer den Willen seines
Vaters erfüllt.
Can. 578 — Der Stifterwille und die von der zuständigen
kirchlichen Autorität anerkannten Ziele in bezug auf Natur, Zielsetzung, Geist
und Anlage des Instituts sowie dessen gesunde Überlieferungen, die alle das
Erbgut eben dieses Instituts bilden, sind von allen getreulich zu wahren.
Can. 579 — Die Diözesanbischöfe können in ihrem
Gebiet durch förmliches Dekret Institute des geweihten Lebens errichten, jedoch
nur nach Beratung mit dem Apostolischen Stuhl.
Can. 580 — Die Angliederung eines Instituts des
geweihten Lebens an ein anderes ist der zuständigen Autorität des
angliedernden Instituts vorbehalten, immer unbeschadet der kanonischen Autonomie
des angegliederten Instituts.
Can. 581 — Ein Institut in Teile, wie immer sie benannt
werden, zu gliedern, neue Teile zu errichten, errichtete zusammenzuschließen
oder anders zu umschreiben, ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts
nach Maßgabe der Konstitutionen.
Can. 582 — Zusammenschlüsse und Vereinigungen von
Instituten des geweihten Lebens sind ausschließlich dem Apostolischen Stuhl
vorbehalten; dasselbe gilt für Konföderationen und Föderationen.
Can. 583 — Änderungen in Instituten des geweihten
Lebens, die das vom Apostolischen Stuhl Bestätigte betreffen, können ohne
dessen Erlaubnis nicht vorgenommen werden.
Can. 584 — Ein Institut aufzuheben, steht
ausschließlich dem Apostolischen Stuhl zu, dem es auch vorbehalten ist, über
dessen Vermögen zu verfügen.
Can. 585 — Teile eines Instituts aufzuheben, ist Sache
der zuständigen Autorität des Instituts selbst.
Can. 586 — § 1. Den einzelnen Instituten wird eine
gebührende Autonomie ihres Lebens, insbesondere ihrer Leitung, zuerkannt, kraft
derer sie in der Kirche ihre eigene Ordnung haben und ihr Erbgut im Sinne des
can. 578 unversehrt bewahren können.
§ 2. Diese Autonomie zu wahren und zu schützen, ist
Sache der Ortsordinarien.
Can. 587 — § 1. Um die eigene Berufung und Eigenart der
einzelnen Institute möglichst getreu zu erhalten, müssen in dem grundlegenden
Rechtsbuch bzw. in den Konstitutionen eines jeden Instituts außer dem, was can.
578 zu wahren vorschreibt, die Grundnormen enthalten sein über die Leitung des
Instituts und über die Lebensordnung der Mitglieder, über Eingliederung und
Ausbildung der Mitglieder sowie über den spezifischen Gegenstand der heiligen
Bindungen.
§ 2. Dieses Rechtsbuch wird durch die zuständige
kirchliche Autorität genehmigt und kann nur mit deren Zustimmung geändert
werden.
§ 3. In diesem Rechtsbuch sind die geistlichen und die
rechtlichen Elemente in geeigneter Weise zusammenzustellen; die Normen dürfen
aber nicht unnötig vermehrt werden.
§ 4. Alle weiteren von der zuständigen Autorität des
Instituts erlassenen Normen sind auf geeignete Weise in anderen Rechtsbüchern
zusammenzustellen; sie können je nach den örtlichen und zeitlichen
Erfordernissen entsprechend überprüft und angepaßt werden.
Can. 588 — § 1. Der Stand des geweihten Lebens ist
seiner Natur nach weder klerikal noch laikal.
§ 2. Als klerikal wird ein Institut bezeichnet, das
aufgrund des von seinem Stifter gewollten Zieles oder Vorhabens oder kraft
seiner rechtmäßigen Überlieferung unter der Leitung von Klerikern steht, die
Ausübung der heiligen Weihe vorsieht und von der kirchlichen Autorität als
solches anerkannt ist.
§ 3. Als laikal dagegen wird ein Institut bezeichnet,
das, von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt, kraft seiner Natur,
seiner Eigenart und seiner Zielsetzung eine von seinem Stifter oder durch seine
rechtmäßige Überlieferung festgelegte, ihm eigentümliche Aufgabe hat, die
eine Ausübung der heiligen Weihe nicht einschließt.
Can. 589 — Ein Institut des geweihten Lebens wird als
Institut päpstlichen Rechts bezeichnet, wenn es vom Apostolischen Stuhl
errichtet oder von ihm durch förmliches Dekret anerkannt wurde, als diözesanen
Rechts dagegen, wenn es vom Diözesanbischof errichtet ist, aber kein
Anerkennungsdekret vom Apostolischen Stuhl erhalten hat.
Can. 590 — § 1. Die Institute des geweihten Lebens
unterstehen, weil sie in besonderer Weise dem Dienst für Gott und die ganze
Kirche gewidmet sind, aus einem eigenen Grunde ihrer höchsten Autorität.
§ 2. Die einzelnen Mitglieder sind gehalten, dem Papst
als ihrem höchsten Oberen auch kraft der heiligen Gehorsamsbindung Folge zu
leisten.
Can. 591 — Um für das Wohl der Institute und für die
Erfordernisse des apostolischen Wirkens besser vorzusorgen, kann der Papst kraft
seines Primates im Hinblick auf die ganze Kirche mit Rücksicht auf den
allgemeinen Nutzen Institute des geweihten Lebens der Leitung der Ortsordinarien
entziehen und sich allein oder einer anderen kirchlichen Autorität
unterstellen.
Can. 592 — § 1. Um die Gemeinschaft der Institute mit
dem Apostolischen Stuhl so gut wie möglich zu fördern, hat jeder höchste
Leiter dem Apostolischen Stuhl in der von diesem vorgeschriebenen Form und
Zeitfolge über Stand und Leben des Instituts einen kurzen Überblick
zuzuleiten.
§ 2. Die Leiter eines jeden Instituts haben die Kenntnis
der Verlautbarungen des Heiligen Stuhles, welche die ihnen anvertrauten
Mitglieder betreffen, zu fördern und für ihre Befolgung zu sorgen.
Can. 593 — Unbeschadet des can. 586 unterstehen
Institute päpstlichen Rechts in bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung
unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles.
Can. 594 — Ein Institut diözesanen Rechts verbleibt,
unbeschadet des can. 586, unter der besonderen Hirtensorge des
Diözesanbischofs.
Can. 595 — § 1. Sache des Bischofs des Hauptsitzes ist
es, die Konstitutionen zu genehmigen, in sie rechtmäßig eingeführte
Änderungen zu bestätigen, ausgenommen das, was der Apostolische Stuhl an sich
gezogen hat, ferner Angelegenheiten zu behandeln, die für das gesamte Institut
von größerer Bedeutung sind und die Vollmacht der internen Autorität
übersteigen, jedoch nach Beratung mit den anderen Diözesanbischöfen, falls
das Institut über mehrere Diözesen verbreitet ist.
§ 2. Von Vorschriften der Konstitutionen kann der
Diözesanbischof in Einzelfällen dispensieren.
Can. 596 — § 1. Obere und Kapitel der Institute haben
über die Mitglieder die im allgemeinen Recht und in den Konstitutionen
umschriebene Vollmacht.
§ 2. In den klerikalen Ordensinstituten päpstlichen
Rechts besitzen sie überdies kirchliche Leitungsgewalt sowohl für den
äußeren als auch für den inneren Bereich.
§ 3. Die Vorschriften der cann. 131, 133 und 137—144
sind auf die in § 1 erwähnte Vollmacht anzuwenden.
Can. 597 — § 1. In ein Institut des geweihten Lebens
kann jeder Katholik aufgenommen werden, der die rechte Absicht hat, die vom
allgemeinen Recht und vom Eigenrecht geforderten Eigenschaften aufweist und dem
kein Hindernis im Wege steht.
§ 2. Niemand kann ohne entsprechende Vorbereitung
aufgenommen werden.
Can. 598 — § 1. Unter Beachtung der Eigenart und der
eigenen Ziele hat jedes Institut in seinen Konstitutionen die Art und Weise
festzulegen, wie gemäß seiner Lebensweise die evangelischen Räte der
Keuschheit, der Armut und des Gehorsams zu befolgen sind.
§ 2. Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die
evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben
nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach
Vollkommenheit ihres Standes streben.
Can. 599 — Der um des Himmelreiches willen übernommene
evangelische Rat der Keuschheit, der ein Zeichen der künftigen Welt und eine
Quelle reicherer Fruchtbarkeit eines ungeteilten Herzens ist, bringt die
Verpflichtung zu vollkommener Enthaltsamkeit im Zölibat mit sich.
Can. 600 — Der evangelische Rat der Armut in die
Nachfolge Christi, der um unseretwillen arm wurde, obwohl Er reich war, hat
außer einem in Wirklichkeit und im Geiste armen Leben, das nach Kräften in
Bescheidenheit und fern von irdischem Reichtum zu führen ist, Abhängigkeit und
Beschränkung zur Folge in Gebrauch und Verfügung über Vermögen nach Maßgabe
des Eigenrechts der einzelnen Institute.
Can. 601 — Der im Geist des Glaubens und der Liebe in
die Nachfolge des bis zum Tode gehorsamen Christus übernommene evangelische Rat
des Gehorsams verpflichtet zur Unterwerfung des Willens gegenüber den
rechtmäßigen Oberen als Stellvertretern Gottes, wenn sie im Rahmen der eigenen
Konstitutionen befehlen.
Can. 602 — Das jedem Institut eigene brüderliche Leben,
durch das alle Mitglieder gewissermaßen zu einer Familie eigener Art in
Christus vereint werden, soll so geregelt werden, daß es durch gegenseitige
Unterstützung allen dazu verhilft, ihre persönliche Berufung zu erfüllen.
Durch ihre in der Liebe verwurzelte und gegründete brüderliche Gemeinschaft
aber sollen die Mitglieder ein Beispiel für die allumfassende Versöhnung in
Christus sein.
Can. 603 — § 1. Außer den Instituten des geweihten
Lebens anerkennt die Kirche auch das eremitische oder anachoretische Leben, in
dem Gläubige durch strengere Trennung von der Welt, in der Stille der
Einsamkeit, durch ständiges Beten und Büßen ihr Leben dem Lob Gottes und dem
Heil der Welt weihen.
§ 2. Als im geweihten Leben Gott hingegeben wird der
Eremit vom Recht anerkannt, wenn er, bekräftigt durch ein Gelübde oder durch
eine andere heilige Bindung, sich auf die drei evangelischen Räte öffentlich
in die Hand des Diözesanbischofs verpflichtet hat und unter seiner Leitung die
ihm eigentümliche Lebensweise wahrt.
Can. 604 — § 1. Außer diesen Formen des geweihten
Lebens gibt es den Stand der Jungfrauen, die zum Ausdruck ihres heiligen
Vorhabens, Christus in besonders enger Weise nachzufolgen, vom Diözesanbischof
nach gebilligtem liturgischem Ritus Gott geweiht, Christus, dem Sohn Gottes,
mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt werden.
§ 2. Um ihr Vorhaben treuer zu halten und den ihrem
eigenen Stande entsprechenden Dienst für die Kirche durch die gegenseitige
Unterstützung zu steigern, können die Jungfrauen Vereinigungen bilden.
Can. — 605 Neue Formen geweihten Lebens anzuerkennen ist
ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Die Diözesanbischöfe aber
sollen sich angelegen sein lassen, der Kirche vom Heiligen Geist anvertraute
neue Gaben des geweihten Lebens zu erkennen; sie sollen deren Förderern
behilflich sein, ihre Vorhaben auf möglichst gute Weise zum Ausdruck zu bringen
und durch geeignete Satzungen, vorzugsweise unter Verwendung der in diesem Teil
enthaltenen allgemeinen Normen abzusichern.
Can. 606 — Die Vorschriften über die Institute des
geweihten Lebens und ihre Mitglieder gelten, soweit sich aus dem
Textzusammenhang oder der Natur der Sache nichts anderes ergibt, in rechtlich
gleicher Weise für beide Geschlechter.
TITEL II
ORDENSINSTITUTE
Can. 607 — § 1. Das Ordensleben macht als Weihe der
ganzen Person eine von Gott gestiftete wunderbare Verbindung in der Kirche
sichtbar und ist ein Zeichen der kommenden Welt. So vollzieht der
Ordensangehörige seine völlige Hingabe gleichsam als ein Gott dargebrachtes
Opfer, wodurch sein ganzes Dasein zu einer beständigen Verehrung Gottes in der
Liebe wird.
§ 2. Das Ordensinstitut ist eine Vereinigung, in der die
Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde, die
jedoch nach Ablauf der Zeit zu erneuern sind, ablegen und ein brüderliches
Leben in Gemeinschaft führen.
§ 3. Das öffentliche Zeugnis, das die Ordensleute für
Christus und die Kirche ablegen sollen, bringt jene Trennung von der Welt mit
sich, die der Eigenart und dem Zweck eines jeden Institutes eigentümlich ist.
KAPITEL I
ORDENSNIEDERLASSUNGEN, IHRE ERRICHTUNG
UND AUFHEBUNG
Can. 608 — Eine Ordensgemeinschaft muß in einer
rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Autorität eines nach Maßgabe
des Rechts bestellten Oberen wohnen; die einzelnen Niederlassungen sollen
wenigstens eine Kapelle haben, in der die Eucharistie gefeiert und aufbewahrt
wird, damit sie wirklich die Mitte der Kommunität ist.
Can. 609 — § 1. Niederlassungen eines Ordensinstituts
werden errichtet von der zuständigen Autorität gemäß den Konstitutionen nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanbischofs.
§ 2. Zur Errichtung eines Nonnenklosters ist außerdem
die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles erforderlich.
Can. 610 — § 1. Die Errichtung von Niederlassungen
geschieht im Hinblick auf den Nutzen der Kirche und des Instituts; dabei muß
sichergestellt sein, was für die ordnungsgemäße Führung des Ordenslebens der
Mitglieder notwendig ist gemäß den eigenen Zielsetzungen und dem Geist des
Instituts.
§ 2. Es soll keine Niederlassung errichtet werden, wenn
man, nicht klugerweise erwarten kann, daß in angemessener Weise für die
Bedürfnisse der Mitglieder gesorgt ist.
Can. 611 — Die Zustimmung des Diözesanbischofs zur
Errichtung der Ordensniederlassung eines Instituts bringt das Recht mit sich:
1° ein Leben zu führen gemäß der Eigenart und den
eigenen Zielen des Instituts;
2° die dem Institut eigenen Aufgaben auszuüben
entsprechend den Vorschriften des Rechts, unbeschadet der Bedingungen, die der
Zustimmung hinzugefügt wurden;
3° für Klerikerinstitute, unbeschadet der Vorschrift des
can. 1215, § 3, eine Kirche zu haben, und geistliche Dienste unter Einhaltung
der Rechtsvorschriften zu verrichten.
Can. 612 — Damit eine Ordensniederlassung zu
apostolischen Werken bestimmt werden kann, die verschieden sind von jenen, für
die es errichtet wurde, ist die Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich;
dies gilt aber nicht bei einer Änderung, die, unbeschadet der
Gründungsgesetze, sich lediglich auf die interne Leitung und Ordnung bezieht.
Can. 613 — § 1. Die klösterliche Niederlassung von
Regularkanonikern und Mönchen unter der Leitung und Aufsicht eines eigenen
Leiters ist rechtlich selbständig, wenn die Konstitutionen nichts anderes
bestimmen.
§ 2. Der Leiter einer selbständigen Niederlassung ist
von Rechts wegen höherer Oberer.
Can. 614 — Nonnenklöster, die einem Institut von
Männern angeschlossen sind, behalten ihre eigene Lebensweise und Leitung
gemäß den Konstitutionen bei. Gegenseitige Rechte und Pflichten sind so zu
bestimmen, daß aus dem Anschluß ein geistlicher Nutzen gewonnen werden kann.
Can. 615 — Ein rechtlich selbständiges Kloster, das
außer einem eigenen Leiter keinen anderen höheren Oberen hat und keinem
anderen Ordensinstitut so angeschlossen ist, daß dessen Oberer eine wirkliche,
von den Konstitutionen bestimmte Vollmacht über ein solches Kloster besitzt,
wird nach Vorschrift des Rechts der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs
anvertraut.
Can. 616 — § 1. Eine rechtmäßig errichtete
Ordensniederlassung kann vom höchsten Leiter gemäß der Vorschrift der
Konstitutionen nach Befragen des Diözesanbischofs aufgehoben werden. Über das
Vermögen der aufgehobenen Niederlassung hat das Eigenrecht des Instituts
Vorsorge zu treffen, unbeschadet der Verfügungen der Gründer oder Wohltäter
und wohlerworbener Rechte.
§ 2. Die Aufhebung der einzigen Niederlassung eines
Instituts steht dem Heiligen Stuhl zu, dem in diesem Falle auch vorbehalten ist,
über das Vermögen zu bestimmen.
§ 3. Eine im Sinne des can. 613 rechtlich selbständige
Niederlassung aufzuheben, ist Sache des Generalkapitels, wenn die Konstitutionen
nichts anderes bestimmen.
§ 4. Ein rechtlich selbständiges Nonnenkloster
aufzuheben, steht dem Apostolischen Stuhl zu, unbeschadet der Vorschriften der
Konstitutionen hinsichtlich des Vermögens.
KAPITEL II
LEITUNG DER INSTITUTE
Artikel 1
OBERE UND RÄTE
Can. 617 — Die Oberen haben ihr Amt zu führen und ihre
Vollmacht auszuüben nach den Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts.
Can. 618 — Die Oberen haben im Geist des Dienens ihre
von Gott durch den Dienst der Kirche empfangene Vollmacht auszuüben. Dem Willen
Gottes also in der Ausführung ihres Amtes ergeben, haben sie ihre Untergebenen
wie Söhne Gottes zu leiten und mit Achtung vor der menschlichen Person deren
freiwilligen Gehorsam zu fördern, gern auf sie zu hören und ihre Einigkeit zum
Wohle des Instituts und der Kirche zu fördern, unbeschadet allerdings ihrer
Autorität, zu entscheiden und vorzuschreiben, was zu tun ist.
Can. 619 — Die Oberen sollen sich eifrig ihrem Amt
widmen und sich gemeinsam mit den ihnen anvertrauten Mitgliedern darum bemühen,
eine brüderliche Gemeinschaft in Christus aufzubauen, in der Gott vor allem
gesucht und geliebt wird. Darum sollen sie die Mitglieder oft mit dem Wort
Gottes nähren und sie zur Feier der heiligen Liturgie hinführen. Sie sollen
ihnen ein Vorbild sein in der Übung der Tugenden und in der Befolgung der
Vorschriften und Überlieferungen des eigenen Institutes; in persönlichen
Nöten sollen sie ihnen geziemend beistehen; sie sollen sich der Kranken sorgsam
annehmen und sie besuchen, die Störenfriede zurechtweisen, die Kleinmütigen
trösten, gegenüber allen geduldig sein.
Can. 620 — Höhere Obere sind jene, die ein ganzes
Institut oder eine Provinz oder einen ihr gleichgestellten Teil desselben oder
eine rechtlich selbständige Niederlassung leiten; desgleichen deren
Stellvertreter. Dazu kommen der Abtprimas und der Obere einer monastischen
Kongregation, die jedoch nicht die ganze Vollmacht haben, die das allgemeine
Recht den höheren Oberen zuteilt.
Can. 621 — Die Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die
unter demselben Oberen einen unmittelbaren Teil des Instituts bildet und von der
rechtmäßigen Autorität kanonisch errichtet worden ist, trägt den Namen
Provinz.
Can. 622 — Der oberste Leiter hat Vollmacht über alle
Provinzen, Niederlassungen und Mitglieder des Instituts, die gemäß dem
Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen Oberen haben Vollmacht innerhalb der
Grenzen ihres Amtes.
Can. 623 — Damit die Mitglieder zum Amt eines Oberen
gültig ernannt oder gewählt werden, ist eine angemessene Zeit nach der ewigen
oder endgültigen Profeß erforderlich, die vom Eigenrecht bzw., wenn es sich um
höhere Obere handelt, von den Konstitutionen zu bestimmen ist.
Can. 624 — § 1. Die Oberen sind für einen bestimmten
und angemessenen Zeitraum gemäß der Natur und der Notwendigkeit des Instituts
einzusetzen, sofern nicht die Konstitutionen für den obersten Leiter und für
die Oberen rechtlich selbständiger Niederlassungen etwas anderes bestimmen.
§ 2. Das Eigenrecht hat durch geeignete Bestimmungen
dafür zu sorgen, daß die Oberen, die für eine bestimmte. Zeit eingesetzt
sind, nicht allzulange ohne Unterbrechung in Leitungsämtern verbleiben.
§ 3. Sie können aber während ihrer Amtszeit aus im
Eigenrecht festgelegten Gründen ihres Amtes enthoben oder auf ein anderes Amt
versetzt werden.
Can. 625 — § 1. Der oberste Leiter eines Instituts wird
durch kanonische Wahl gemäß den Vorschriften der Konstitutionen bestellt.
§ 2. Bei Wahlen des Oberen eines rechtlich selbständigen
Klosters, von dem can. 615 handelt, und des obersten Leiters eines Instituts
diözesanen Rechts führt der Bischof des Hauptsitzes den Vorsitz.
§ 3. Die übrigen Oberen werden nach' Vorschrift der
Konstitutionen bestellt, und zwar so, daß sie, wenn sie gewählt werden, der
Bestätigung durch den zuständigen höheren Oberen bedürfen; wenn sie aber vom
Oberen ernannt werden, hat eine geeignete Befragung vorauszugehen.
Can. 626 — Die Oberen haben bei der Verleihung von
Ämtern und die Mitglieder bei Wahlen die Normen des allgemeinen Rechts und des
Eigenrechts zu beachten; sie haben sich jeglichen Mißbrauchs zu enthalten und
ohne Ansehen der Person, allein Gott und das Wohl des Institutes vor Augen, jene
zu benennen bzw. zu wählen, die sie vor Gott wirklich für würdig und geeignet
halten. Sie haben sich außerdem bei Wahlen vor einer direkten oder indirekten
Stimmenwerbung zu hüten, sowohl für sich wie auch für andere.
Can. 627 — § 1. Nach Vorschrift der Konstitutionen
müssen die Oberen einen eigenen Rat haben, dessen Hilfe sie sich bei der
Ausübung ihres Amtes bedienen müssen.
§ 2. Außer den im allgemeinen Recht vorgeschriebenen
Fällen hat das Eigenrecht die Fälle zu bestimmen, in denen die Zustimmung oder
der Rat zur Gültigkeit des Handelns erforderlich ist, die gemäß can. 127
einzuholen sind.
Can. 628 — § 1. Die Oberen, die aufgrund des
institutseigenen Rechts zu diesem Amt bestimmt werden, haben zu festgesetzten
Zeiten die ihnen anvertrauten Niederlassungen und Mitglieder nach den
Vorschriften dieses Eigenrechts zu visitieren.
§ 2. Der Diözesanbischof hat das Recht und die Pflicht,
auch hinsichtlich der klösterlichen Disziplin zu visitieren:
1° rechtlich selbständige Klöster, von denen can. 615
handelt;
2° die einzelnen Niederlassungen eines Instituts
diözesanen Rechts, die in seinem Gebiet liegen.
§ 3. Die Mitglieder sollen vertrauensvoll mit dem
Visitator zusammenarbeiten, dem sie auf rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß
in Liebe zu antworten haben; niemand hat aber das Recht, auf irgendeine Weise
die Mitglieder von dieser Pflicht abzuhalten oder den Zweck der Visitation
sonstwie zu behindern.
Can. 629 — Die Oberen haben sich in ihrer jeweiligen
Niederlassung auf zuhalten und sich von ihr nicht zu entfernen, außer nach
Vorschrift des Eigenrechts.
Can. 630 — § 1. Die Oberen haben den Mitgliedern die
gebührende Freiheit zu lassen in bezug auf das Bußsakrament und die geistliche
Führung, jedoch unter Wahrung der Ordnung des Instituts.
§ 2. Die Oberen haben nach Vorschrift des Eigenrechts
dafür zu sorgen, daß ihren Mitgliedern geeignete Beichtvater zur Verfügung
stehen, bei denen sie häufig beichten können
§ 3. In Nonnenklöstern, in Ausbildungshäusern und in
größeren Laienkommunitäten haben nach Beratung mit der Kommunität vorn
Ortsordinarius genehmigte ordentliche Beichtväter zur Verfügung zu stehen,
ohne daß jedoch die Verpflichtung besteht, sich an diese zu wenden.
§ 4. Die Oberen dürfen die Beichte Untergebener nicht
hören, außer Mitglieder bitten von sich aus darum.
§ 5. Die Mitglieder sollen sich vertrauensvoll an ihre
Oberen wenden, denen sie sich frei und von sich aus eröffnen können. Den
Oberen ist es aber untersagt, sie auf irgendeine Weise anzuhalten, ihnen das
Gewissen zu eröffnen.
Artikel 2
KAPITEL
Can 631 — § 1 Das Generalkapitel, das nach Vorschrift
der Konstitutionen die höchste Autorität in dem Institut besitzt, soll so
gebildet werden, daß es das ganze Institut repräsentiert und ein wirkliches
Zeichen seiner Einheit in Liebe wird. Zu seiner Aufgabe gehört vornehmlich: das
in can. 578 beschriebene Erbgut des Institutes zu schützen und eine diesem
entsprechende angemessene Erneuerung zu fördern, den obersten Leiter zu
wählen, bedeutendere Angelegenheiten zu behandeln und Vorschriften zu erlassen,
denen alle zu gehorchen haben.
§ 2. Die Zusammensetzung und der Vollmachtsbereich des
Kapitels sind in den Konstitutionen festzulegen; des weiteren hat das Eigenrecht
die Ordnung zu bestimmen, die bei der Abhaltung des Kapitels zu wahren ist,
besonders hinsichtlich der Wahlen und der Bestimmung der
Verhandlungsgegenstände.
§ 3. Nach den im Eigenrecht festgelegten Normen können
nicht nur die Provinzen und die örtlichen Kommunitäten, sondern auch alle
einzelnen Mitglieder ihre Wünsche und Vorschläge dem Generalkapitel frei
zuleiten.
Can. 632 — Das Eigenrecht hat genau zu bestimmen, was
die anderen Kapitel des Instituts und andere ähnliche Zusammenkünfte betrifft,
nämlich ihre Beschaffenheit, ihre Autorität, ihre Zusammensetzung, ihre
Vorgehensweise und die Zeit ihrer Abhaltung.
Can. 633 — § 1. Die Beteiligungs- bzw. Beratungsorgane
haben die ihnen übertragene Aufgabe treu gemäß den Vorschriften des
allgemeinen Rechts und des Eigenrechts zu erfüllen und auf ihre Weise die Sorge
und Teilhabe aller Mitglieder für das Wohl des ganzen Instituts bzw. der
Kommunität auszudrücken.
§ 2. Bei Einrichtung und Hinzuziehung dieser
Beteiligungs- und Beratungsgremien ist kluge Diskretion zu wahren, und deren
Vorgehensweise hat der Eigenart und dem Zweck des Institutes zu entsprechen.
Artikel 3
VERMÖGEN UND VERMÖGENSVERWALTUNG
Can. 634 — § 1. Institute, Provinzen und
Niederlassungen sind als juristische Personen von Rechts wegen fähig, Vermögen
zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, sofern nicht diese
Fähigkeit in den Konstitutionen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
§ 2. Sie haben aber jedwede Art von Luxus, von
unmäßigem Gewinn und von Güteranhäufung zu vermeiden.
Can. 635 — § 1. Das Vermögen der Ordensinstitute als
kirchliches Vermögen unterliegt den Vorschriften von Buch V Kirchenvermögen,
wenn nichts anderes eigens vorgesehen ist.
§ 2. Jedes Institut hat aber geeignete Normen zu erlassen
über Gebrauch und Verwaltung des Vermögens, wodurch die ihm eigene Armut
gefördert, verteidigt und zum Ausdruck gebracht wird.
Can. 636 — § 1. In jedem Institut und ähnlich in jeder
Provinz, die von einem höheren Oberen geleitet wird, hat es einen Ökonomen zu
geben, der vom höheren Oberen verschieden und nach Vorschrift des Eigenrechts
eingesetzt ist; er hat die Verwaltung des Vermögens unter der Leitung des
entsprechenden Oberen durchzuführen. Auch in den örtlichen Kommunitäten soll
ein vom Hausoberen verschiedener Ökonom eingesetzt werden, soweit das möglich
ist.
§ 2. Zu der Zeit und in der Weise, die im Eigenrecht
festgelegt sind, haben die Ökonomen und die anderen Verwalter der zuständigen
Autorität über die Durchführung der Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Can. 637 — Rechtlich selbständige Klöster im Sinne des
can. 615 müssen dem Ortsordinarius einmal jährlich über die Verwaltung
Rechenschaft ablegen; darüber hinaus hat der Ortsordinarius das Recht, in die
wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ordensniederlassung diözesanen Rechts
Einsicht zu nehmen.
Can. 638 — § 1. Zum Eigenrecht gehört es, im Rahmen
des allgemeinen Rechts die Handlungen zu bestimmen, welche die Grenze und die
Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, und das festzusetzen, was zur
gültigen Vornahme einer Handlung der außerordentlichen Verwaltung erforderlich
ist.
§ 2. Ausgaben und Rechtshandlungen der ordentlichen
Verwaltung nehmen außer den Oberen auch jene Amtsträger innerhalb der Grenzen
ihres Amtes gültig vor, die im Eigenrecht dazu bestimmt sind.
§ 3. Zur Gültigkeit einer Veräußerung und jedweden
Geschäftes, durch das sich die Vermögenslage einer juristischen Person
verschlechtern kann, ist die mit Zustimmung seines Rates schriftlich gegebene
Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich. Wenn es sich aber um ein
Geschäft handelt, das die vom Heiligen Stuhl für jede Region festgelegte
Geldsumme überschreitet, und ebenso bei Geschenken an die Kirche aufgrund eines
Gelübdes oder bei Wertsachen künstlerischer oder historischer Art ist
außerdem die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich.
§ 4. Für rechtlich selbständige Klöster im Sinne des
can. 615 und für Institute diözesanen Rechts muß die schriftliche Zustimmung
des Ortsordinarius hinzukommen.
Can. 639 — § 1. Wenn eine juristische Person sich
Schulden und Verbindlichkeiten auch mit Erlaubnis der Oberen aufgeladen hat,
muß sie selbst dafür haften.
§ 2. Wenn ein Mitglied mit Erlaubnis des Oberen
bezüglich seines Vermögens Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß es selbst
haften; wenn es aber im Auftrag des Oberen ein Geschäft für das Institut
getätigt hat, muß das Institut haften.
§ 3. Wenn ein Ordensangehöriger ohne irgendeine
Erlaubnis der Oberen Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß er selbst haften,
nicht aber die juristische Person.
§ 4. Es muß aber gewährleistet sein, daß gegen
denjenigen, der aus einem eingegangenen Vertrag einen Vorteil gezogen hat, immer
eine Klage angestrengt werden kann.
§ 5. Die Ordensoberen haben sich davor zu hüten, die
Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten, wenn nicht sicher
feststeht, daß aus den gewöhnlichen Einkünften die Zinsen gezahlt und
innerhalb einer nicht allzu langen Zeit das Kapital durch rechtmäßige
Amortisation getilgt werden können.
Can. 640 — Die Institute sollen sich bemühen,
entsprechend den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ein gleichsam kollektives
Zeugnis der Liebe und der Armut abzulegen, und sollen nach Kräften aus dem
eigenen Vermögen etwas beitragen für die Erfordernisse der Kirche und den
Unterhalt der Bedürftigen.
KAPITEL III
ZULASSUNG DER KANDIDATEN
UND AUSBILDUNG DER MITGLIEDER
Artikel 1
ZULASSUNG ZUM NOVIZIAT
Can. 641 — Das Recht, die Kandidaten zum Noviziat
zuzulassen, steht den höheren Oberen nach Vorschrift des Eigenrechts zu.
Can. 642 — Die Oberen sollen mit aufmerksamer Sorge nur
jene zulassen, die, außer dem geforderten Alter, Gesundheit, geeigneten
Charakter und genügende Reife haben, um das dem Institut eigene Leben auf sich
nehmen zu können; Gesundheit, Charakter und Reife sollen, soweit nötig, durch
hinzugezogene Sachverständige bestätigt werden, unbeschadet der Vorschrift des
can. 220.
Can. 643 — § 1. Nicht gültig wird zum Noviziat
zugelassen:
1° wer das siebzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat;
2° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht;
3° wer durch ein heiliges Band an ein Institut des
geweihten Lebens noch gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen
Lebens eingegliedert ist, unbeschadet der Vorschrift des can. 684;
4° wer unter dem Einfluß von Gewalt, schwerer Furcht
oder Arglist in ein Institut eintritt oder jener, den der Obere unter der
gleichen Beeinflussung aufnimmt;
5° wer seine Eingliederung in ein Institut des geweihten
Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens verheimlicht hat.
§ 2. Das Eigenrecht kann weitere Hindernisse, auch zur
Gültigkeit der Zulassung, aufstellen oder Bedingungen beifügen.
Can. 644 — Die Oberen dürfen keine Weltkleriker zum
Noviziat zulassen, ohne deren eigenen Ordinarius befragt zu haben, und auch
niemanden, der Schulden hat, die er nicht bezahlen kann.
Can. 645 — § 1. Bevor die Kandidaten zum Noviziat
zugelassen werden, müssen sie ein Tauf- und Firmzeugnis sowie ein Zeugnis des
Ledigenstandes beibringen.
§ 2. Handelt es sich um die Zulassung von Klerikern oder
von solchen, die in ein anderes Institut des geweihten Lebens oder in eine
Gesellschaft des apostolischen Lebens oder in ein Seminar zugelassen worden
sind, ist außerdem ein Zeugnis des betreffenden Ortsordinarius bzw. des
höheren Oberen des Instituts oder der Gesellschaft bzw. des Seminarrektors
erforderlich.
§ 3. Das Eigenrecht kann weitere Zeugnisse über die
geforderte Eignung der Kandidaten und die Freiheit von Hindernissen verlangen.
§ 4. Die Oberen können ferner andere Erkundigungen, auch
im geheimen, einholen, wenn es ihnen notwendig erschienen ist.
Artikel 2
NOVIZIAT UND AUSBILDUNG DER NOVIZEN
Can. 646 — Das Noviziat, mit dem das Leben im Institut
beginnt, ist dazu eingerichtet, daß die Novizen die göttliche Berufung, und
zwar jene, die dem Institut eigen ist, besser erkennen, die Lebensweise des
Instituts erfahren und mit dessen Geist Sinn und Herz bilden, ferner, daß ihre
Absicht und Eignung erwiesen werden.
Can. 647 — § 1. Errichtung, Verlegung und Aufhebung
eines Noviziatshauses haben durch schriftliches Dekret des höchsten Leiters des
Instituts mit Zustimmung seines Rates zu erfolgen.
§ 2. Damit das Noviziat gültig ist, muß es in einem
dazu ordnungsgemäß bestimmten Haus durchgeführt werden. In Einzelfällen und
ausnahmsweise kann ein Kandidat aufgrund der mit Zustimmung seines Rates
erteilten Bewilligung des obersten Leiters das Noviziat in einer anderen
Niederlassung des Instituts durchführen unter der Leitung eines bewährten
Ordensangehörigen, der an die Stelle des Novizenmeisters tritt.
§ 3. Der höhere Obere kann gestatten, daß sich die
Gruppe der Novizen für gewisse Zeiträume in einer anderen von ihm bestimmten
Niederlassung des Institutes aufhält.
Can. 648 — § 1. Damit das Noviziat gültig ist, muß es
zwölf Monate umfassen, die in der Kommunität des Noviziates selbst
durchzuführen sind, unbeschadet der Vorschrift des can. 647, § 3.
§ 2. Um die Ausbildung der Novizen zu vervollkommnen,
können die Konstitutionen außer der in § 1 vorgesehenen Zeit einen oder
mehrere Zeitabschnitte für die Durchführung eines apostolischen Praktikums
außerhalb der Kommunität des Noviziates festsetzen.
§ 3. Das Noviziat darf nicht über zwei Jahre hinaus
ausgedehnt werden.
Can. 649 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften von can.
647, § 3 und can. 648, § 2 macht eine Abwesenheit vom Noviziatshaus, die drei
Monate, ohne oder mit Unterbrechung, übersteigt, das Noviziat ungültig. Eine
Abwesenheit von mehr als fünfzehn Tagen muß nachgeholt werden.
§ 2. Mit Erlaubnis des zuständigen höheren Oberen kann
die erste Profeß vorgezogen werden, jedoch nicht mehr als fünfzehn Tage.
Can. 650 — § 1. Der Zweck des Noviziates erfordert,
daß die Novizen unter der Leitung des Novizenmeisters ausgebildet werden
gemäß der Ausbildungsordnung, die durch das Eigenrecht festzulegen ist.
§ 2. Die Leitung der Novizen ist, unter der Autorität
der höheren Oberen, einzig und allein dem Novizenmeister vorbehalten.
Can. 651 — § 1. Der Novizenmeister muß Mitglied des
Instituts sein; er muß die ewigen Gelübde abgelegt haben und rechtmäßig
bestellt sein.
§ 2. Dem Novizenmeister können, wenn es nötig ist,
Mitarbeiter beigegeben werden, die ihm unterstellt sind im Hinblick auf die
Leitung des Noviziates und die Ordnung der Ausbildung.
§ 3. Mit der Ausbildung der Novizen sind sorgfältig
vorbereitete Mitglieder zu betrauen, die, durch andere Belastungen nicht
behindert, ihre Aufgabe fruchtbringend und stetig erfüllen können.
Can. 652 — § 1. Es ist Aufgabe des Novizenmeisters und
seiner Mitarbeiter,
die Berufung der Novizen zu beurteilen und zu bestätigen
sowie sie schrittweise für die gehörige Führung des dem Institut eigenen
Lebens der Vollkommenheit auszubilden.
§ 2. Die Novizen sollen zur Vervollkommnung der
menschlichen und christlichen Tugenden angeleitet werden; sie sollen durch Gebet
und Selbstverleugnung auf einen erfüllteren Weg der Vollkommenheit geführt
werden; zur Betrachtung des Heilsgeheimnisses und zum Lesen und Meditieren der
heiligen Schriften sollen sie herangebildet werden; sie sollen zur Pflege des
Gottesdienstes in der heiligen Liturgie vorbereitet werden; die Art und Weise,
ein Leben zu führen, das Gott und den Menschen in Christus durch die
evangelischen Räte geweiht ist, sollen sie erlernen; über Eigenart und Geist,
Zielsetzung und Ordnung, Geschichte und Leben des Instituts sollen sie belehrt
sowie mit Liebe zur Kirche und deren geistlichen Hirten erfüllt werden.
§ 3. Ihrer eigenen Verantwortung bewußt sollen die
Novizen so mit dem Novizenmeister aktiv zusammenarbeiten, daß sie der Gnade der
göttlichen Berufung treu entsprechen.
§ 4. Die Mitglieder des Instituts sollen es sich
angelegen sein lassen, bei der Aufgabe der Ausbildung der Novizen für ihren
Teil durch ein beispielhaftes Leben und durch Gebet mitzuwirken.
§ 5. Die Zeit des Noviziates im Sinne des can. 648, § 1
ist wirklich für die Aufgabe der Ausbildung zu verwenden; daher dürfen die
Novizen nicht mit Studien und Arbeiten beschäftigt werden, die dieser
Ausbildung nicht unmittelbar dienlich sind.
Can. 653 — § 1. Der Novize kann das Institut frei
verlassen; die zuständige Autorität des Instituts hingegen kann ihn entlassen.
§ 2. Nach abgeschlossenem Noviziat ist der Novize, falls
er für geeignet befunden wird, zu den zeitlichen Gelübden zuzulassen,
andernfalls ist er zu entlassen; bleibt ein Zweifel über seine Eignung, kann
vom höheren Oberen die Probezeit nach Norm des Eigenrechts verlängert werden,
jedoch nicht über sechs Monate hinaus.
Artikel 3
ORDENSPROFESS
Can. 654 — In der Ordensprofeß nehmen die Mitglieder
durch ein öffentliches Gelübde die Befolgung der drei evangelischen Räte auf
sich, werden Gott durch den Dienst der Kirche geweiht und dem Institut mit den
vom Recht festgesetzten Rechten und Pflichten eingegliedert.
Can. 655 — Die zeitliche Profeß ist für die Zeit
abzulegen, die im Eigenrecht bestimmt ist; sie darf nicht kürzer als drei Jahre
und nicht länger als sechs Jahre sein.
Can. 656 — Zur Gültigkeit der zeitlichen Profeß ist
erforderlich, daß:
1° derjenige, der sie ablegen will, wenigstens das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
2° das Noviziat gültig durchgeführt wurde;
3° die vom zuständigen Oberen mit der Stellungnahme
seines Rates nach Maßgabe des Rechts frei erteilte Zulassung vorliegt;
4° sie ausdrücklich und ohne Zwang, schwere Furcht oder
Täuschung abgelegt wird;
5° sie vom rechtmäßigen Oberen, persönlich oder durch
einen anderen, entgegengenommen wird.
Can. 657 — § 1. Nach Ablauf der Zeit, für die die
Profeß abgelegt wurde, ist der Ordensangehörige, der von sich aus darum bittet
und für geeignet erachtet wird, zur Erneuerung der Profeß oder zur ewigen
Profeß zuzulassen; andernfalls hat er auszuscheiden.
§ 2. Wenn es aber angebracht scheint, kann der
Zeitabschnitt der zeitlichen Profeß vom zuständigen Oberen entsprechend dem
Eigenrecht verlängert werden, jedoch so, daß die ganze Zeit, in welcher das
Mitglied durch zeitliche Gelübde gebunden ist, neun Jahre nicht übersteigt.
§ 3. Die ewige Profeß kann aus gerechtem Grund
vorverlegt werden, jedoch nicht um mehr als drei Monate.
Can. 658 — Außer den in can. 656, nn. 3, 4 und 5
genannten und anderen durch das Eigenrecht beigefügten Bedingungen ist zur
Gültigkeit der ewigen Profeß erforderlich:
1° wenigstens das vollendete einundzwanzigste Lebensjahr;
2° die vorherige zeitliche Profeß von wenigstens drei
Jahren, unbeschadet der Vorschrift des can. 657, § 3.
Artikel 4
AUSBILDUNG DER ORDENSLEUTE
Can. 659 — § 1. In den einzelnen Instituten ist nach
der ersten Profeß die Ausbildung aller Mitglieder zu vervollkommnen, damit sie
das dem Institut eigene Leben erfüllter führen und dessen Sendung geeigneter
ausführen können.
§ 2. Daher muß das Eigenrecht die Ordnung dieser
Ausbildung und ihre Dauer unter Beachtung der Erfordernisse der Kirche und der
Verhältnisse der Menschen und der Zeiten festlegen, wie es von Zielsetzung und
Eigenart des Instituts gefordert wird.
§ 3. Die Ausbildung der Mitglieder, die sich auf den
Empfang der heiligen Weihen vorbereiten, richtet sich nach dem allgemeinen Recht
und nach der eigenen Studienordnung des Instituts.
Can. 660 — § 1. Die Ausbildung soll systematisch, dem
Fassungsvermögen der Mitglieder angepaßt, spirituell und apostolisch,
theoretisch und zugleich praktisch sein, gegebenenfalls mit Erwerb
entsprechender kirchlicher wie staatlicher Titel.
§ 2. Während dieser Ausbildungszeit dürfen den
Mitgliedern keine Ämter und Aufgaben übertragen werden, die die Ausbildung
behindern.
Can. 661 — Ihr ganzes Leben hindurch sollen die
Ordensleute eifrig ihre spirituelle, theoretische und praktische Ausbildung
fortführen; die Oberen aber sollen ihnen hierfür Hilfsmittel und Zeit zur
Verfügung stellen.
KAPITEL IV
PFLICHTEN UND RECHTE DER INSTITUTE
UND IHRER MITGLIEDER
Can. 662 — Die Ordensleute sollen die Nachfolge Christi,
wie sie im Evangelium dargelegt und in den Konstitutionen des eigenen Instituts
zum Ausdruck gebracht ist, als oberste Lebensregel haben.
Can. 663 — § 1. Die erste und vorzügliche
Verpflichtung aller Ordensleute hat in der Betrachtung der göttlichen Dinge und
in der ständigen Verbindung mit Gott im Gebet zu bestehen.
§ 2. Die Mitglieder sollen möglichst täglich am
eucharistischen Opfer teilnehmen, den heiligsten Leib Christi empfangen und den
im Sakrament gegenwärtigen Herrn anbeten.
§ 3. Sie sollen sich der Lesung der Heiligen Schrift und
dem betrachtenden Gebet widmen, sollen unbeschadet der für Kleriker geltenden
Verpflichtung des can. 276, § 2, n. 3 gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts
das Stundengebet würdig feiern und andere Übungen der Frömmigkeit verrichten.
§ 4. Der Gottesmutter, dem Vorbild und Schutz allen
geweihten Lebens, sollen sie besondere Verehrung, auch durch den Rosenkranz,
entgegenbringen.
§ 5. Die jährlichen Zeiten der geistlichen Einkehr haben
sie gewissenhaft einzuhalten.
Can. 664 — Die Ordensleute sollen in der Hinwendung des
Herzens zu Gott verweilen, auch täglich ihr Gewissen erforschen und häufig das
Bußsakrament empfangen.
Can. 665 — § 1. Die Ordensleute haben unter Wahrung des
gemeinsamen Lebens in einer eigenen Ordensniederlassung zu wohnen und dürfen
sich ohne Erlaubnis des Oberen aus ihr nicht entfernen. Handelt es sich aber um
eine längere Abwesenheit von der Niederlassung, so kann der höhere Obere mit
Zustimmung seines Rates und aus gerechtem Grund einem Mitglied gestatten, sich
außerhalb einer Niederlassung des Instituts aufhalten zu können, nicht aber
über ein Jahr, außer wegen Genesung von einer Krankheit, zum Studium oder zur
Ausübung des Apostolates im Namen des Instituts.
§ 2. Einem Mitglied, das unrechtmäßig von der
Ordensniederlassung abwesend ist mit der Absicht, sich der Vollmacht der Oberen
zu entziehen, soll von diesen sorgsam nachgegangen und geholfen werden, daß es
zurückkehrt und in seiner Berufung ausharrt.
Can. 666 — Beim Gebrauch der sozialen
Kommunikationsmittel soll die erforderliche Unterscheidung eingehalten und das
gemieden werden, was der eigenen Berufung schädlich und für die Keuschheit der
geweihten Person gefährlich ist.
Can. 667 — § 1. In allen Niederlassungen ist eine der
Eigenart und der Sendung des Instituts angepaßte Klausur nach den Bestimmungen
des Eigenrechts einzuhalten, wobei ein bestimmter Teil der Ordensniederlassung
stets allein den Mitgliedern vorzubehalten ist.
§ 2. Eine strengere Ordnung der Klausur ist in den auf
das beschauliche Leben ausgerichteten Klöstern einzuhalten.
§ 3. Nonnenklöster, die ganz auf das beschauliche Leben
ausgerichtet sind, müssen die päpstliche Klausur gemäß den vom Apostolischen
Stuhl erlassenen Vorschriften beachten. Die übrigen Nonnenklöster haben eine
ihrer besonderen Eigenart angepaßte und in den Konstitutionen festgelegte
Klausur einzuhalten.
§ 4. Der Diözesanbischof hat die Befugnis, aus gerechtem
Grund die Klausur der in seiner Diözese gelegenen Nonnenklöster zu betreten
sowie aus einem schwerwiegenden Grund und mit Zustimmung der Oberin zu
gestatten, daß andere in die Klausur eingelassen werden und daß Nonnen diese
für einen wirklich notwendigen Zeitraum verlassen.
Can. 668 — § 1. Die Mitglieder haben vor der ersten
Profeß die Verwaltung ihres Vermögens an eine Person ihrer Wahl abzutreten
und, soweit die Konstitutionen nichts anderes bestimmen, über dessen Gebrauch
und Nießbrauch frei Verfügungen zu treffen. Ein Testament aber, das auch vor
dem weltlichen Recht gültig ist, haben sie zumindest vor der ewigen Profeß zu
errichten.
§ 2. Um diese Verfügungen aus gerechtem Grund zu ändern
und um irgendeine Rechtshandlung im Vermögensbereich vorzunehmen, bedürfen sie
der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen.
§ 3. Was ein Ordensangehöriger durch eigenen Einsatz
oder im Hinblick auf das Institut erwirbt, erwirbt er für das Institut. Was ihm
aufgrund einer Pension, einer Unterstützung oder einer Versicherung irgendwie
zukommt, wird für das Institut erworben, sofern im Eigenrecht nichts anderes
festgelegt ist.
§ 4. Wer aufgrund der Eigenart des Instituts ganz auf
sein Vermögen verzichten muß, hat diesen Verzicht, der vom Tag der
Gelübdeablegung an rechtswirksam sein soll, in einer nach Möglichkeit auch vor
dem weltlichen Recht gültigen Form vor der ewigen Profeß zu leisten. Dasselbe
hat ein Professe mit ewigen Gelübden zu tun, der gemäß dem Eigenrecht mit
Erlaubnis des obersten Leiters teilweise oder ganz auf sein Vermögen verzichten
will.
§ 5. Ein Professe, der aufgrund der Eigenart des
Instituts vollständig auf sein Vermögen verzichtet hat, verliert die Erwerbs-
und Besitzfähigkeit und setzt infolgedessen dem Armutsgelübde widersprechende
Rechtshandlungen ungültig. Was ihm aber nach der Verzichtsleistung zufällt,
geht gemäß dem Eigenrecht an das Institut über.
Can. 669 — § 1. Zum Zeichen ihrer Weihe und als Zeugnis
der Armut haben die Ordensleute ein nach der Vorschrift des Eigenrechts
angefertigtes Ordenskleid zu tragen.
§ 2. Die Kleriker eines Instituts, das kein eigenes
Ordenskleid hat, haben die Klerikerkleidung gemäß can. 284 zu übernehmen.
Can. 670 — Das Institut muß seinen Mitgliedern alles
zur Verfügung stellen, was gemäß den Konstitutionen zur Erreichung des Zieles
ihrer Berufung erforderlich ist.
Can. 671 — Ein Ordensangehöriger darf außerhalb des
eigenen Instituts keine Dienste und Ämter ohne Erlaubnis des zuständigen
Oberen übernehmen.
Can. 672 — Die Ordensleute sind an die Vorschriften der
cann. 277, 285, 286, 287 und 289 gebunden und die Ordensleute, die Kleriker
sind, darüber hinaus an die Vorschriften des can. 279, § 2; in laikalen
Instituten päpstlichen Rechts kann die in can. 285, § 4 genannte Erlaubnis vom
eigenen höheren Oberen erteilt werden.
KAPITEL V
APOSTOLAT DER INSTITUTE
Can. 673 — Das Apostolat aller Ordensleute besteht in
erster Linie im Zeugnis ihres geweihten Lebens, das sie durch Gebet und Buße
pflegen müssen.
Can. 674 — Die gänzlich auf die Kontemplation
ausgerichteten Institute nehmen im mystischen Leib Christi immer eine
hervorragende Stelle ein: Sie bringen nämlich Gott ein erhabenes Lobopfer dar
und erhellen das Volk Gottes durch überreiche Früchte der Heiligkeit, eifern
es durch ihr Beispiel an und lassen es in geheimnisvoller apostolischer
Fruchtbarkeit sich ausbreiten. Daher dürfen die Mitglieder dieser Institute,
mag die Notwendigkeit zu tätigem Apostolat noch so sehr drängen, nicht zu
Hilfeleistungen in den verschiedenen seelsorglichen Diensten herangezogen
werden.
Can. 675 — § 1. Bei den auf Apostolatsaufgaben
hingeordneten Instituten gehört die apostolische Tätigkeit zu ihrer eigenen
Natur. Daher muß das ganze Leben ihrer Mitglieder von apostolischem Geist
durchdrungen, alle apostolische Tätigkeit aber vom Ordensgeist geprägt sein.
§ 2. Die apostolische Tätigkeit muß immer aus einer
tiefen Gottverbundenheit hervorgehen und muß diese stärken und fördern.
§ 3. Die im Namen und Auftrag der Kirche auszuübende
apostolische Tätigkeit ist in Gemeinschaft mit ihr durchzuführen.
Can. 676 — Laikale Institute, sowohl von Männern als
auch von Frauen, nehmen durch geistliche und leibliche Werke der Barmherzigkeit
am Seelsorgsauftrag der Kirche teil und leisten den Menschen die
verschiedenartigsten Dienste; sie sollen daher in der Gnade ihrer Berufung treu
verbleiben.
Can. 677 — § 1. Die Oberen und die Mitglieder sollen
die Sendung und die dem Institut eigenen Aufgaben treu bewahren; sie sollen sie
jedoch unter Berücksichtigung der zeitlichen und örtlichen Erfordernisse in
kluger Weise, auch unter Anwendung von neuen und geeigneten Mitteln, anpassen.
§ 2. Falls die Institute aber ihnen angeschlossene
Vereinigungen von Gläubigen haben, sollen sie diese mit besonderer Sorge
unterstützen, damit sie vom echten Geist ihrer Familie durchdrungen werden.
Can. 678 — § 1. Die Ordensleute unterstehen der Gewalt
der Bischöfe, denen sie in treu ergebenem Gehorsam und mit Ehrerbietung
begegnen müssen, in dem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung des
Gottesdienstes und andere Apostolatswerke betrifft.
§ 2. In der Ausübung ihres äußeren Apostolats
unterstehen die Ordensleute auch den eigenen Oberen, und sie müssen der Ordnung
des Instituts treu bleiben; die Bischöfe selbst dürfen es nicht unterlassen,
diese Verpflichtung gegebenenfalls einzuschärfen.
§ 3. Bei der Regelung der Apostolatswerke der Ordensleute
ist es erforderlich, daß die Diözesanbischöfe und die Ordensoberen im
Meinungsaustausch vorgehen.
Can. 679 — Der Diözesanbischof kann bei einem
dringenden, äußerst schweren Grund dem Mitglied eines Ordensinstituts
verbieten, sich in der Diözese aufzuhalten, wenn dessen höherer Oberer nach
einem entsprechenden Hinweis es unterlassen hat, Vorsorge zu treffen; die
Angelegenheit ist jedoch unverzüglich dem Heiligen Stuhl mitzuteilen.
Can. 680 — Zwischen den verschiedenen Instituten sowie
auch zwischen diesen und dem Weltklerus ist eine geordnete Zusammenarbeit und
unter der Leitung des Diözesanbischofs eine Koordinierung sämtlicher
apostolischer Werke und Tätigkeiten zu pflegen, unbeschadet der Eigenart und
der Zielsetzung der einzelnen Institute und ihrer Stiftungsbestimmungen.
Can. 681 — § 1. Die Werke, die Ordensangehörigen vom
Diözesanbischof übertragen werden, unterstehen der Autorität und Leitung
dieses Bischofs, unbeschadet des Rechts der Ordensoberen gemäß can. 678, §§
2 und 3.
§ 2. In diesen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Diözesanbischof und dem zuständigen Institutsoberen zu treffen,
in der unter anderem ausdrücklich und genau festzulegen ist, was die
Durchführung des Werkes, die ihm zur Verfügung zu stellenden Mitglieder und
die wirtschaftlichen Belange betrifft.
Can. 682 — § 1. Soll in der Diözese einem
Ordensangehörigen ein Kirchenamt übertragen werden, so wird der
Ordensangehörige auf Vorschlag oder wenigstens mit Zustimmung des zuständigen
Oberen vom Diözesanbischof ernannt.
§ 2. Der Ordensangehörige kann des ihm übertragenen
Amtes frei enthoben werden, und zwar auf Weisung sowohl der Autorität, die das
Amt übertragen hat, nachdem der Ordensobere in Kenntnis gesetzt worden ist, als
auch des Oberen, nachdem die amtsübertragende Autorität in Kenntnis gesetzt
wurde; die Zustimmung des jeweils anderen ist nicht erforderlich.
Can. 683 — § 1. Kirchen und Kapellen, die von den
Gläubigen ständig besucht werden, Schulen, sowie andere, Ordensangehörigen
übertragene religiöse oder caritative Werke geistlicher oder zeitlicher Art,
kann der Diözesanbischof, sei es persönlich oder durch einen anderen,
gelegentlich der Pastoralvisitation und auch im Falle der Notwendigkeit
visitieren; der Visitation unterliegen aber nicht Schulen, die ausschließlich
den eigenen Alumnen des Instituts offenstehen.
§ 2. Wenn der Diözesanbischof etwa Mißstände entdeckt
hat, kann er nach ergebnislos gebliebener Mahnung des Ordensoberen kraft eigener
Autorität selbst Vorkehrungen treffen.
KAPITEL VI
TRENNUNG DER MITGLIEDER VOM INSTITUT
Artikel 1
ÜBERTRITT IN EIN ANDERES INSTITUT
Can. 684* — § 1. Ein Mitglied mit ewigen Gelübden kann
von seinem eigenen Ordensinstitut in ein anderes nur übertreten mit
Einwilligung des obersten Leiters beider Institute und der Zustimmung ihrer
jeweiligen Räte.
§ 2. Das Mitglied kann nach Ablauf einer mindestens
dreijährigen Probezeit zur ewigen Profeß im neuen Institut zugelassen werden.
Wenn es das Mitglied jedoch ablehnt, diese Profeß abzulegen, oder wenn es zu
deren Ablegung von den zuständigen Oberen nicht zugelassen wird, hat es in das
frühere Institut zurückzukehren, sofern es nicht das Säkularisationsindult
erhalten hat.
§ 3. Damit ein Ordensangehöriger von einem rechtlich
selbständigen Kloster in ein anderes desselben Instituts bzw. derselben
Föderation oder Konföderation übertreten kann, ist, unbeschadet sonstiger im
Eigenrecht festgelegter Erfordernisse, die Zustimmung des höheren Oberen der
beiden Kloster und des Kapitels des aufnehmenden Klosters erforderlich und
hinreichend, eine neue Profeß ist nicht erforderlich.
§ 4. Das Eigenrecht hat Zeit und Art der Erprobung
festzulegen, die der Gelübdeablegung des Mitgliedes im neuen Institut
vorauszugehen hat.
§ 5. Damit der Übertritt in ein Säkularinstitut oder in
eine Gesellschaft des apostolischen Lebens bzw. von diesen in ein Ordensinstitut
erfolgen kann, ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen
Weisungen Folge zu leisten ist.
Can. 685 — § 1. Bis zur Profeßablegung im neuen
Institut ruhen unter Aufrechterhaltung der Gelübde die Rechte und Pflichten,
die das Mitglied im früheren Institut hatte; vom Beginn der Probezeit an ist es
jedoch zur Befolgung des Eigenrechts des neuen Instituts verpflichtet
§ 2 Durch die Profeß im neuen Institut wird das Mitglied
diesem eingegliedert, gleichzeitig erloschen die früheren Gelübde, Rechte und
Pflichten
Artikel 2
AUSTRITT AUS EINEM INSTITUT
Can. 686 — § 1. Aus einem schwerwiegenden Grund kann
der oberste Leiter mit Zustimmung seines Rates einem Mitglied mit ewigen
Gelübden das Exklaustrationsindult gewähren, allerdings nicht für länger als
drei Jahre; handelt es sich um einen Kleriker, so ist die vorgängige Zustimmung
des Ortsordinarius einzuholen, in dessen Gebiet er sich aufhalten muß. Das
Indult zu verlängern oder eines über drei Jahre hinaus zu gewähren, ist dem
Heiligen Stuhl oder, wenn es sich um Institute diözesanen Rechts handelt, dem
Diözesanbischof vorbehalten.
§ 2. Die Gewährung des Exklaustrationsindultes für
Nonnen ist ausschließlich Sache des Apostolischen Stuhles.
§ 3. Auf Ersuchen des obersten Leiters, dem sein Rat
zugestimmt hat, kann aus schwerwiegenden Gründen unter Wahrung von Billigkeit
und Liebe dem Mitglied eines Instituts päpstlichen Rechts vom Heiligen Stuhl
bzw. dem Mitglied eines Instituts diözesanen Rechts vom Diözesanbischof die
Exklaustration auferlegt werden.
Can. 687 — Das exklaustrierte Mitglied gilt als von den
Verpflichtungen befreit, die mit seiner neuen Lebenslage unvereinbar sind; es
bleibt in der Abhängigkeit und Sorge seiner Oberen und auch des Ortsordinarius,
insbesondere, wenn es sich um einen Kleriker handelt. Es kann das Kleid seines
Instituts tragen, sofern im Indult nichts anderes festgelegt ist. Es hat jedoch
kein aktives und passives Wahlrecht.
Can. 688 — § 1. Wer nach Ablauf der Profeßzeit aus
seinem Institut austreten will, kann es verlassen.
§ 2. Wer während der zeitlichen Profeß aus einem
schwerwiegenden Grund darum bittet, das Institut verlassen zu dürfen, kann in
einem Institut päpstlichen Rechts das Austrittsindult vom obersten Leiter mit
Zustimmung seines Rates erhalten; in diözesanrechtlichen Instituten und in den
in can. 615 genannten Klöstern muß aber das Indult zu seiner Gültigkeit vom
Bischof der Niederlassung bestätigt werden, zu der das Mitglied gehört.
Can. 689 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen Profeß kann
ein Mitglied, wenn gerechte Gründe vorliegen, vom zuständigen höheren Oberen
nach Anhörung Seines Rates von der Ablegung der nachfolgenden Profeß
ausgeschlossen werden.
§ 2. Eine auch nach der Profeß zugezogene körperliche
oder seelische Erkrankung, die das in § 1 genannte Mitglied nach dem Urteil von
Sachverständigen für das Leben im Institut ungeeignet macht, stellt einen
Grund dar, es nicht zur Profeßerneuerung bzw. zur Ablegung der ewigen Profeß
zuzulassen, außer es hat sich die Erkrankung infolge der Nachlässigkeit des
Instituts oder aufgrund einer im Institut verrichteten Arbeit zugezogen.
§ 3. Wird aber ein Ordensangehöriger während der
zeitlichen Profeß geisteskrank, so kann er, selbst wenn er zu einer neuen
Profeßablegung nicht in der Lage ist, nicht aus dem Institut entlassen werden.
Can. 690 — § 1. Wer nach Ablauf des Noviziats bzw. nach
der Profeß rechtmäßig aus dem Institut ausgetreten ist, kann vom obersten
Leiter mit Zustimmung seines Rates wieder aufgenommen werden ohne die Auflage,
das Noviziat wiederholen zu müssen; es wird aber Sache desselben Leiters sein,
eine entsprechende, der zeitlichen Profeß vorausgehende Erprobung und eine
Gelübdezeit festzulegen, die der ewigen Profeß vorauszugehen hat gemäß cann.
655 und 657.
§ 2. Dieselbe Befugnis hat der Obere eines rechtlich
selbständigen Klosters mit Zustimmung seines Rates.
Can. 691 — § 1. Ein Professe mit ewigen Gelübden darf
das Indult für den Austritt aus dem Institut nur aus sehr schwerwiegenden, vor
Gott überlegten Gründen erbitten; sein Bittgesuch hat er dem obersten Leiter
des Instituts zu übergeben, der es zusammen mit seiner und seines Rates
Stellungnahme der zuständigen Autorität zu übermitteln hat.
§ 2. Die Gewährung eines solchen Indults ist in
Instituten päpstlichen Rechts dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; in
Instituten diözesanen Rechts aber kann es auch der Bischof der Diözese
gewähren, in der die Niederlassung liegt, zu welcher der Bittsteller gehört.
Can. 692 — Das rechtmäßig gewährte und dem Mitglied
bekanntgegebene Austrittsindult enthält, wenn es bei seiner Bekanntgabe von dem
Mitglied selbst nicht zurückgewiesen wurde, von Rechts wegen die Dispens von
den Gelübden und von allen aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen.
Can. 693 — Ist das Mitglied Kleriker, so wird das Indult
nicht gewährt, bevor er einen Bischof gefunden hat, der ihn in seine Diözese
inkardiniert oder zumindest probeweise aufnimmt. Bei probeweiser Aufnahme wird
er nach Ablauf Von fünf Jahren von Rechts wegen in die Diözese inkardiniert,
sofern ihn der Bischof nicht zurückgewiesen hat.
Artikel 3
ENTLASSUNG VON MITGLIEDERN
Can. 694 — § 1. Ein Mitglied gilt als ohne weiteres aus
dem Institut entlassen, das:
1° offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist;
2° eine Ehe geschlossen oder den Abschluß einer solchen,
wenn auch nur in Form der Zivilehe, versucht hat.
§ 2. In diesen Fällen hat der höhere Obere mit seinem
Rat unverzüglich nach Sammlung der Beweise den Tatbestand festzustellen, damit
die Entlassung rechtlich feststeht.
Can. 695 — § 1. Ein Mitglied muß aufgrund der in den
cann. 1397, 1398 und 1395 genannten Straftaten entlassen werden, außer der
Obere ist bei den in can. 1395, § 2 genannten Straftaten der Ansicht, daß eine
Entlassung nicht unbedingt nötig ist und daß für die Besserung des Mitglieds,
für die Wiederherstellung der Gerechtigkeit und für die Wiedergutmachung des
Ärgernisses anderweitig hinreichend gesorgt werden kann.
§ 2. In diesen Fällen hat der höhere Obere, nachdem die
Beweise in bezug auf die Tatbestände und die Zurechenbarkeit erhoben sind, dem
zu entlassenden Mitglied die Anklage und die Beweise zur Kenntnis zu bringen und
ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Alle Akten sind vom höheren Oberen
und vom Notar zu unterzeichnen und zusammen mit den von dem Mitglied schriftlich
abgefaßten und von ihm selbst unterschriebenen Stellungnahmen dem obersten
Leiter zu übersenden.
Can. 696 — § 1. Ein Mitglied kann auch wegen anderer
Gründe entlassen werden, vorausgesetzt, sie sind schwerwiegend, nach außen in
Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen, wie etwa: ständiges
Vernachlässigen der Verpflichtungen des geweihten Lebens; wiederholte
Verletzungen der heiligen Bindungen; hartnäckiger Ungehorsam gegenüber den
rechtmäßigen Anordnungen der Oberen in einer schwerwiegenden Angelegenheit;
schweres, aus einem schuldhaften Verhalten des Mitglieds entstandenes Ärgernis;
hartnäckiges Festhalten oder Verbreiten von durch das Lehramt der Kirche
verurteilten Lehren; öffentliche Anhängerschaft an vom Materialismus oder
Atheismus angesteckte Ideologien; unrechtmäßige, sich über ein halbes Jahr
hinziehende Abwesenheit gemäß can. 665, § 2; andere Gründe ähnlicher
Schwere, die etwa im Eigenrecht des Instituts festgelegt sind.
§ 2. Für die Entlassung eines Mitglieds mit zeitlichen
Gelübden genügen auch weniger schwere, im Eigenrecht des Instituts festgelegte
Gründe.
Can. 697 — Wenn der höhere Obere bei den in can. 696
angeführten Fällen nach Anhören seines Rates der Ansicht ist, den
Entlassungsprozeß einleiten zu müssen, hat er:
1° die Beweise zu erheben bzw. zu ergänzen;
2° das Mitglied schriftlich oder vor zwei Zeugen unter
ausdrücklicher Androhung der im Falle nicht eintretender Besserung folgenden
Entlassung zu verwarnen, wobei der Entlassungsgrund klar zu bezeichnen und dem
Mitglied die uneingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung zu geben ist;
bleibt die Verwarnung erfolglos, so hat er nach einem Zeitraum von mindestens
fünfzehn Tagen eine weitere Verwarnung vorzunehmen;
3° falls auch diese Verwarnung ergebnislos bleibt und der
höhere Obere mit seinem Rat zu der Ansicht gekommen ist, daß die
Unverbesserlichkeit hinreichend feststeht und die Verteidigungsgründe des
Mitgliedes unzureichend sind, nach ergebnislosem Ablauf von fünfzehn Tagen ab
der letzten Verwarnung alle vom höheren Oberen selbst sowie vom Notar
unterzeichneten Akten zusammen mit den vom Mitglied selbst unterschriebenen
Stellungnahmen dem obersten Leiter zu übersenden.
Can. 698 — In allen Fällen der cann. 695 und 696 bleibt
das Recht des Mitglieds stets gesichert, mit dem obersten Leiter in Verbindung
zu treten und ihm seine Verteidigungsgründe direkt zu unterbreiten.
Can. 699 — § 1. Der oberste Leiter hat mit seinem Rat,
der zur Gültigkeit aus mindestens vier Mitgliedern bestehen muß, bei der
genauen Abwägung der Beweise, der Argumente und der Verteidigungsgründe,
kollegial vorzugehen, und wenn durch geheime Abstimmung so entschieden wurde,
hat er das Entlassungsdekret auszustellen, wobei zu seiner Gültigkeit die
Rechts- und Tatsachengründe wenigstens summarisch zum Ausdruck gebracht sein
müssen.
§ 2. Bei den in can. 615 genannten rechtlich
selbständigen Klöstern kommt es dem Diözesanbischof zu, über die Entlassung
zu entscheiden; ihm hat der Obere die von seinem Rat überprüften Akten
vorzulegen.
Can. 700* — Das Entlassungsdekret hat keine Rechtskraft,
wenn es nicht vom Heiligen Stuhl bestätigt worden ist, dem das Dekret und
sämtliche Akten zuzuleiten sind; handelt es sich um ein Institut diözesanen
Rechts, so steht die Bestätigung dem Bischof der Diözese zu, in der die
Niederlassung liegt, welcher der Ordensangehörige zugeordnet ist. Das Dekret
muß aber zu seiner Gültigkeit einen Hinweis auf das dem Entlassenen zustehende
Recht enthalten, innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Bekanntgabe
Beschwerde an die zuständige Autorität einzulegen. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung.
Can. 701 — Mit der rechtmäßig erfolgten Entlassung
erlöschen ohne weiteres die Gelübde und die aus der Profeß hervorgehenden
Rechte und Pflichten. Ist jedoch das Mitglied Kleriker, so darf er die heiligen
Weihen so lange nicht ausüben, bis er einen Bischof findet, der ihn nach einer
angemessenen Prüfung in seine Diözese nach Maßgabe von can. 693 aufnimmt oder
ihm zumindest die Ausübung der heiligen Weihen gestattet.
Can. 702 — § 1. Wer rechtmäßig aus einem
Ordensinstitut austritt oder aus ihm rechtmäßig entlassen wurde, kann für
jegliche in ihm geleistete Arbeit von demselben nichts verlangen.
§ 2. Das Institut jedoch soll Billigkeit und evangelische
Liebe gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied walten lassen.
Can. 703 — Im Falle eines schweren äußeren
Ärgernisses oder eines sehr schweren, dem Institut drohenden Schadens kann ein
Mitglied unverzüglich vom höheren Oberen bzw., wenn Gefahr im Verzug ist, vom
Hausoberen mit Zustimmung seines Rates aus der Ordensniederlassung gewiesen
werden. Der höhere Obere hat nötigenfalls für die Einleitung eines
Entlassungsprozesses nach Maßgabe des Rechtes Sorge zu tragen oder die
Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl zu unterbreiten.
Can. 704 — Die auf irgendeine Weise vom Ordensinstitut
getrennten Mitglieder sind in dem Bericht zu erwähnen, der nach can. 592, § 1
an den Apostolischen Stuhl zu leiten ist.
KAPITEL VII
IN DAS BISCHOFSAMT BERUFENE ORDENSANGEHÖRIGE
Can. 705* — Ein in das Bischofsamt berufener
Ordensangehöriger bleibt Mitglied seines Instituts; er ist aber kraft des
Gehorsamsgelübdes einzig und allein dem Papst unterstellt und unterliegt nicht
Verpflichtungen, von denen er selbst klugerweise annimmt, daß sie mit seiner
Stellung nicht vereinbart werden können.
Can. 706 — Bezüglich des oben genannten
Ordensangehörigen gilt:
1° wenn er durch die Profeß das Eigentum an seinem
Vermögen verloren hat, besitzt er in bezug auf das ihm zufallende Vermögen das
Gebrauchsrecht, den Nießbrauch und die Verwaltung; das Eigentum jedoch erwerben
der Diözesanbischof und die anderen, von denen in can. 381, § 2 die Rede ist,
für die Teilkirche; die übrigen für das Institut oder für den Heiligen
Stuhl, je nachdem ob das Institut vermögensfähig ist oder nicht;
2° wenn er durch die Profeß das Eigentum am Vermögen
nicht verloren hat, erlangt er wieder Gebrauchsrecht, Nießbrauch und Verwaltung
des Vermögens, das er hatte; was ihm später zufällt, erwirbt er voll für
sich;
3° in beiden Fällen aber muß er über das Vermögen,
das ihm nicht im Hinblick auf seine Person zufällt, gemäß dem Willen der
Spender verfügen.
Can. 707 — § 1. Ein emeritierter Bischof aus dem
Ordensstand kann seinen Wohnsitz auch außerhalb der Niederlassungen seines
Institutes wählen, sofern vom Apostolischen Stuhl nichts anderes verfügt
worden ist.
§ 2. In bezug auf seinen angemessenen und würdigen
Unterhalt ist, wenn er für eine Diözese Dienst geleistet hat, can. 402, § 2
zu beachten, außer das eigene Institut will für einen derartigen Unterhalt
sorgen; sonst hat der Apostolische Stuhl auf andere Weise Vorkehrungen zu
treffen.
KAPITEL VIII
KONFERENZEN DER HÖHEREN OBEREN
Can. 708 — Die höheren Oberen können sich
zweckmäßigerweise zu Konferenzen oder Räten zusammenschließen, um mit
vereinten Kräften beizutragen, daß einerseits der Zweck der einzelnen
Institute, stets unter Wahrung ihrer Selbständigkeit, ihrer Eigenart und ihres
eigenen Geistes, vollkommener erreicht wird, und daß andererseits gemeinsame
Angelegenheiten behandelt werden sowie eine entsprechende Abstimmung und
Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen und auch mit den einzelnen Bischöfen
in die Wege geleitet wird.
Can. 709 — Die Konferenzen der höheren Oberen müssen
ihre vom Heiligen Stuhl genehmigten Statuten haben, von dem ausschließlich sie,
auch als juristische Person, errichtet werden können und unter dessen oberster
Leitung sie bleiben
TITEL III
SÄKULARINSTITUTE
Can. 710 — Ein Säkularinstitut ist ein Institut des
geweihten Lebens, in welchem in der Welt lebende Gläubige nach Vollkommenheit
der Liebe streben und sich bemühen, zur Heiligung der Welt, vor allem von innen
her, beizutragen.
Can. 711 — Das Mitglied eines Säkularinstituts ändert
kraft seiner Weihe nicht seine eigene kanonische Stellung als Kleriker oder Laie
im Volke Gottes, unbeschadet der Rechtsvorschriften, die auf die Institute des
geweihten Lebens Bezug nehmen.
Can. 712 — Unter Einhaltung der cann. 598 — 601 haben
die Konstitutionen die heiligen Bindungen festzulegen, durch welche die
evangelischen Räte im Institut übernommen werden, und die Verpflichtungen zu
umschreiben, die diese Bindungen entstehen lassen; hierbei ist jedoch in der
Ausrichtung des Lebens immer der dem Institut eigene Weltcharakter zu wahren.
Can. 713 — § 1. Die Mitglieder dieser Institute bringen
die eigene Lebensweihe in der apostolischen Tätigkeit zum Ausdruck und zur
Ausübung und sind bestrebt, wie ein Sauerteig alles mit dem Geist des
Evangeliums zu durchdringen zur Stärkung und zum Wachstum des Leibes Christi.
§ 2. Die Laienmitglieder haben in der Welt und aus der
Welt heraus Anteil am Verkündigungsdienst der Kirche sowohl durch das Zeugnis
eines christlichen Lebens und der Treue zu ihrer Weihe als auch dadurch, daß
sie dazu beitragen, die zeitlichen Dinge gottgemäß zu ordnen und die Welt in
der Kraft des Evangeliums zu gestalten. Entsprechend dem ihrer Lebensausrichtung
eigenen Weltcharakter bieten sie auch ihre Mitarbeit zum Dienst für die
kirchliche Gemeinschaft an.
§ 3. Die Klerikermitglieder sind durch das Zeugnis
geweihten Lebens, vornehmlich im Presbyterium, durch besondere apostolische
Liebe ihren Mitbrüdern eine Hilfe und vervollkommnen im Volk Gottes durch ihren
heiligen Dienst die Heiligung der Welt.
Can. 714 — Die Mitglieder haben ein Leben unter den
gewöhnlichen Bedingungen der Welt zu führen, und zwar gemäß den
Konstitutionen entweder allein oder jeder in seiner Familie oder in einer Gruppe
brüderlichen Lebens.
Can. 715 — § 1. Die einer Diözese inkardinierten
Klerikermitglieder sind, unbeschadet dessen, was ihr geweihtes Leben im eigenen
Institut betrifft, vom Diözesanbischof abhängig.
§ 2. Die jedoch gemäß can. 266, § 3 einem Institut
inkardiniert werden, sind, wenn sie für institutseigene Werke oder für die
Leitung des Instituts bestimmt werden, nach Art der Ordensleute vom Bischof
abhängig.
Can. 716 — § 1. Alle Mitglieder sollen gemäß dem
Eigenrecht am Leben des Instituts tätigen Anteil nehmen.
§ 2. Mitglieder desselben Instituts haben die
Gemeinschaft unter sich zu wahren, indem sie eifrig die Einheit des Geistes und
echte Brüderlichkeit pflegen.
Can. 717 — § 1. Die Konstitutionen haben die eigene
Weise der Leitung zu bestimmen, die Amtsdauer der Leiter sowie die Weise ihrer
Bestellung festzulegen.
§ 2. Niemand darf zum obersten Leiter bestellt werden,
der nicht endgültig eingegliedert ist.
§ 3. Jene, die an die Spitze der Leitung eines Instituts
gestellt sind, haben dafür zu sorgen, daß die Einheit seines Geistes gewahrt
und die tätige Teilhabe der Mitglieder gefördert wird.
Can. 718 — Die Verwaltung des Institutsvermögens,
welche die evangelische Armut ausdrücken und fördern muß, richtet sich nach
den Bestimmungen des Buches V Kirchenvermögen und nach dem Eigenrecht des
Instituts. Desgleichen hat das Eigenrecht die Verpflichtungen des Instituts, vor
allem wirtschaftlicher Amt, gegenüber den Mitgliedern festzulegen, die für das
Institut arbeiten.
Can. 719 — § 1. Damit die Mitglieder ihrer Berufung
treu entsprechen und damit ihre apostolische Tätigkeit aus der Verbindung mit
Christus hervorgeht, sollen sie sich sorgsam Zeit nehmen für das Gebet, in
geeigneter Weise dem Lesen der heiligen Schriften obliegen, die jährlichen
Zeiten der Einkehr beachten und andere geistliche Übungen gemäß dem
Eigenrecht verrichten.
§ 2. Die möglichst tägliche Feier dem Eucharistie soll
Quelle und Kraft ihres ganzen geweihten Lebens sein.
§ 3. Frei sollen sie zum Bußsakrament gehen können und
es häufig empfangen.
§ 4. Die notwendige Gewissensführung sollen sie frei
erhalten und diesbezügliche Ratschläge, wenn sie wollen, auch von ihren
Leitern erbitten.
Can. 720 — Das Recht der Zulassung zum Institut, sowohl
zur Probezeit wie auch zur Übernahme von zeitlichen oder ewigen bzw.
endgültigen Bindungen, steht den höheren Leitern mit ihrem Rat gemäß den
Konstitutionen zu.
Can. 721 — § 1. Nicht gültig wird zur einführenden
Probezeit zugelassen:
1° wer noch nicht volljährig ist;
2° wer noch durch eine heilige Bindung an ein Institut
des geweihten Lebens gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens
eingegliedert ist;
3° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht.
§ 2. Die Konstitutionen können weitere
Zulassungshindernisse, auch in bezug auf die Gültigkeit, festlegen oder
Bedingungen beifügen.
§ 3. Außerdem muß jemand für die Aufnahme über die
Reife verfügen, die zur rechten Führung des dem Institut eigenen Lebens
erforderlich ist.
Can. 722 — § 1. Die einführende Probezeit ist so
auszurichten, daß die Bewerber ihre göttliche Berufung, und zwar als die dem
Institut eigene, genauer erkennen sowie in Geist und Lebensweise des Institutes
eingeübt werden.
§ 2. Die Bewerber sind in der Führung eines Lebens nach
den evangelischen Räten auf rechte Art zu unterweisen und dahingehend zu
belehren, es ganzheitlich auf das Apostolat auszurichten, indem sie die Formen
der Evangelisierung anwenden, die Zielsetzung, Geist und Eigenart des Instituts
mehr entsprechen.
§ 3. Art und Dauer dieser Probezeit vor der erstmaligen
Übernahme der heiligen Bindungen in einem Institut, die nicht kürzer als zwei
Jahre sein darf, sind in den Konstitutionen zu bestimmen.
Can. 723 — § 1. Nach Ablauf der einführenden Probezeit
hat der Bewerber, der für geeignet befunden wird, die drei durch eine heilige
Bindung bekräftigten evangelischen Räte auf sich zu nehmen oder das Institut
zu verlassen.
§ 2. Diese erste, zumindest fünfjährige Eingliederung
hat gemäß den Konstitutionen eine zeitliche zu sein.
§ 3. Nach Ablauf der Zeit dieser Eingliederung ist das
als geeignet befundene Mitglied zur ewigen oder zur endgültigen Eingliederung,
wobei nämlich zeitliche Bindungen stets zu erneuern sind, zuzulassen.
§ 4. Die endgültige Eingliederung ist in bezug auf
bestimmte, in den Konstitutionen festzulegende Rechtswirkungen der ewigen
gleichgestellt.
Can. 724 — § 1. Nach der erstmaligen Übernahme der
heiligen Bindungen ist die Ausbildung gemäß den Konstitutionen beständig
fortzusetzen.
§ 2. Die Mitglieder sind zugleich in göttlichen und
menschlichen Dingen zu unterweisen; ihre ständige geistliche Formung hat den
Leitern des Instituts eine ernste Sorge zu sein.
Can. 725 — Ein Institut kann sich im Wege irgendeiner in
den Konstitutionen festgelegten Bindung andere Gläubige angliedern, die gemäß
dem Geist des Instituts nach evangelischer Vollkommenheit streben und an dessen
Sendung teilhaben sollen.
Can. 726 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen
Eingliederung kann ein Mitglied das Institut frei verlassen oder aus einem
gerechten Grund vom höheren Leiter nach Anhörung seines Rates von der
Erneuerung der heiligen Bindungen ausgeschlossen werden.
§ 2. Ein Mitglied, das während seiner zeitlichen
Eingliederung freiwillig darum bittet, kann vom obersten Leiter mit Zustimmung
seines Rates aus einem schwerwiegenden Grund das Austrittsindult erhalten.
Can. 727 — § 1. Ein Mitglied, das nach ewiger
Eingliederung das Institut verlassen will, hat nach ernsthafter Prüfung der
Angelegenheit vor Gott das Austrittsindult durch den obersten Leiter vom
Apostolischen Stuhl zu erbitten, wenn das Institut päpstlichen Rechts ist,
andernfalls auch vom Diözesanbischof, je nachdem, wie es in den Konstitutionen
festgelegt ist.
§ 2. Handelt es sich um einen dem Institut inkardinierten
Kleriker, so ist die Vorschrift des can. 693 einzuhalten.
Can. 728 — Nachdem das Austrittsindult rechtmäßig
gewährt worden ist, erlöschen alle Bindungen sowie die aus der Eingliederung
hervorgehenden Rechte und Pflichten.
Can. 729 — Ein Mitglied wird aus dem Institut entlassen
gemäß cann. 694 und 695; die Konstitutionen haben überdies andere
Entlassungsgründe festzulegen, vorausgesetzt, daß diese entsprechend
schwerwiegend, nach außen in Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich
bewiesen sind, und die in den cann. 697—700 festgelegte Vorgehensweise ist
einzuhalten. Auf den Entlassenen wird die Vorschrift des can. 701 angewendet.
Can. 730 — Für den Übertritt eines Mitglieds eines
Säkularinstituts in ein anderes Säkularinstitut sind die Vorschriften der
cann. 684, §§ 1, 2, 4 und 685 anzuwenden; für den Übertritt in ein
Ordensinstitut oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens oder aus jenen
in ein Säkularinstitut ist jedoch die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles
erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind.
SEKTION II
GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
Can. 731 — § 1. Zu den Instituten des geweihten Lebens
kommen die Gesellschaften des apostolischen Lebens hinzu, deren Mitglieder ohne
Ordensgelübde das der Gesellschaft eigene apostolische Ziel verfolgen, ein
brüderliches Leben in Gemeinschaft führen und gemäß der eigenen
Lebensordnung durch Befolgung der Konstitutionen nach Vollkommenheit der Liebe
streben.
§ 2. Unter ihnen gibt es Gesellschaften, in denen die
Mitglieder durch irgendeine in den Konstitutionen festgelegte Bindung die
evangelischen Räte übernehmen.
Can. 732 — Die in den cann. 578—597 und 606
enthaltenen Bestimmungen werden auf die Gesellschaften des apostolischen Lebens
angewendet, unbeschadet jedoch der eigenen Natur einer jeden Gesellschaft; auf
die in can. 731, § 2 genannten Gesellschaften aber finden auch die cann. 598—602
Anwendung.
Can. 733 — § 1 Die Errichtung einer Niederlassung und
die Gründung einer örtlichen Kommunität erfolgen durch die zuständige
Autorität der Gesellschaft nach vorheriger schriftlich gegebener Zustimmung des
Diözesanbischofs; dieser ist auch zu befragen, wenn es sich um ihre Aufhebung
handelt.
§ 2. Die Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung
enthält das Recht, wenigstens eine Kapelle zu haben, in der die heiligste
Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird.
Can. 734 — Die Leitung der Gesellschaft wird in den
Konstitutionen geregelt, wobei entsprechend der Eigenart einer jeden
Gesellschaft die cann. 617 — 633 einzuhalten sind.
Can. 735 — § 1. Aufnahme, Probezeit, Eingliederung und
Ausbildung der Mitglieder werden im Eigenrecht jeder einzelnen Gesellschaft
geregelt.
§ 2. Bezüglich der Aufnahme in eine Gesellschaft sind
die in den cann. 642 — 645 festgelegten Bedingungen zu beachten.
§ 3. Das Eigenrecht muß eine der Zielsetzung und der
Eigenart der Gesellschaft angepaßte Erprobungs- und Ausbildungsordnung
festlegen, die vor allem die lehrmäßigen, geistlichen und apostolischen
Aspekte umfaßt, so daß die Mitglieder ihre göttliche Berufung erkennen sowie
für die Sendung und das Leben der Gesellschaft in geeigneter Weise vorbereitet
werden.
Can. 736 — § 1. Bei klerikalen Gesellschaften werden
die Kleriker, sofern die Konstitutionen nichts anderes vorsehen, der
Gesellschaft selbst inkardiniert.
§ 2. Was die Studienordnung und den Weiheempfang
betrifft, gelten, jedoch unbeschadet des § 1, die Bestimmungen für
Weltkleriker.
Can. 737 — Die Eingliederung bringt auf seiten der
Mitglieder die in den Konstitutionen festgelegten Pflichten und Rechte mit sich,
seitens der Gesellschaft aber die Sorge, die Mitglieder gemäß den
Konstitutionen zum Ziel der eigenen Berufung zu führen.
Can. 738 — § 1. Alle Mitglieder unterstehen, was das
interne Leben und die Ordnung der Gesellschaft betrifft, den eigenen Leitern
gemäß den Konstitutionen.
§ 2. Unter Beachtung der cann. 679—683 sind sie, was
den amtlichen Gottesdienst, die Seelsorge und andere Apostolatswerke betrifft,
auch dem Diözesanbischof unterstellt.
§ 3. Die Beziehungen des einer Diözese inkardinierten
Mitglieds zum eigenen Bischof werden in den Konstitutionen oder in besonderen
Vereinbarungen geregelt.
Can. 739 — Die Mitglieder unterliegen neben den
Verpflichtungen, an die sie als Mitglieder gemäß den Konstitutionen gebunden
sind, den allgemeinen Pflichten der Kleriker, sofern nicht aus der Natur der
Sache oder aus dem Textzusammenhang etwas anderes feststeht.
Can. 740 — Die Mitglieder müssen in einer Niederlassung
oder rechtmäßig errichteten Kommunität wohnen und das gemeinsame Leben
gemäß dem Eigenrecht beachten, durch das auch die Fälle der Abwesenheit von
der Niederlassung bzw. von der Kommunität geregelt werden.
Can. 741 — § 1. Die Gesellschaften und, falls die
Konstitutionen nicht anderes festlegen, deren Teile und Niederlassungen sind
juristische Personen und als solche fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen,
zu verwalten und zu veräußern, nach Maßgabe der Vorschriften der cann. 636,
638 und 639, des Buches V Kirchenvermögen und des Eigenrechts.
§ 2. Auch die Mitglieder sind fähig, gemäß den
Bestimmungen des Eigenrechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten
und darüber zu verfügen; was ihnen aber im Hinblick auf die Gesellschaft
zufällt, wird für die Gesellschaft erworben.
Can. 742 — Austritt und Entlassung eines noch nicht
endgültig eingegliederten Mitglieds werden durch die Konstitutionen einer jeden
Gesellschaft geregelt.
Can. 743 — Das Indult zum Austritt aus einer
Gesellschaft kann ein endgültig eingegliedertes Mitglied, unter Erlöschen der
aus der Eingliederung hervorgehenden Rechte und Pflichten, vorbehaltlich der
Vorschrift des can. 693, vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates
erlangen, außer dies ist gemäß den Konstitutionen dem Heiligen Stuhl
vorbehalten.
Can. 744 — § 1. Gleichermaßen ist es auch dem obersten
Leiter mit Zustimmung seines Rates vorbehalten, einem endgültig eingegliederten
Mitglied die Erlaubnis zum Übertritt in eine andere Gesellschaft des
apostolischen Lebens zu erteilen; in der Zwischenzeit ruhen die Rechte und
Pflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft; das Recht zur Rückkehr bleibt
aber vor der endgültigen Eingliederung in die neue Gesellschaft erhalten.
§ 2. Für den Übertritt in ein Institut des geweihten
Lebens oder aus diesem in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens ist die
Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind.
Can. 745 — Der oberste Leiter kann mit Zustimmung seines
Rates einem endgültig eingegliederten Mitglied das Indult gewähren, außerhalb
der Gesellschaft zu leben, jedoch nicht länger als drei Jahre, wobei die Rechte
und Pflichten ruhen, die mit seiner neuen Lage nicht vereinbart werden können;
das Mitglied bleibt aber unter der Obsorge seiner Leiter. Handelt es sich um
einen Kleriker, so ist überdies die Zustimmung des Ortsordinarius erforderlich,
in dessen Gebiet er sich aufhalten muß und unter dessen Obsorge und
Abhängigkeit er ebenfalls verbleibt.
Can. 746 — Für die Entlassung eines endgültig
eingegliederten Mitgliedes gelten die cann. 694-704 entsprechend.
BUCH III
VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
Can. 747 — § 1. Christus der Herr hat der Kirche das
Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes die
geoffenbarte Wahrheit heilig bewahrt, tiefer erforscht und treu verkündigt und
auslegt; daher ist es ihre Pflicht und ihr angeborenes Recht, auch unter Einsatz
der ihr eigenen sozialen Kommunikationsmittel, unabhängig von jeder
menschlichen Gewalt, allen Völkern das Evangelium zu verkündigen.
§ 2. Der Kirche kommt es zu, immer und überall die
sittlichen Grundsätze auch über die soziale Ordnung zu verkündigen wie auch
über menschliche Dinge jedweder Art zu urteilen, insoweit die Grundrechte der
menschlichen Person oder das Heil der Seelen dies erfordern.
Can. 748 — § 1. Alle Menschen sind gehalten, in den
Fragen, die Gott und seine Kirche betreffen, die Wahrheit zu suchen; sie haben
kraft göttlichen Gesetzes die Pflicht und das Recht, die erkannte Wahrheit
anzunehmen und zu bewahren.
§ 2. Niemand hat jemals das Recht, Menschen zur Annahme
des katholischen Glaubens gegen ihr Gewissen durch Zwang zu bewegen.
Can. 749 — § 1. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft
seines Amtes der Papst, wann immer er als oberster Hirt und Lehrer aller
Gläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu stärken, eine
Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verkündet.
§ 2. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das
Bischofskollegium, wann immer die Bischöfe, auf einem Ökumenischen Konzil
versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube
und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als
verpflichtend erklären; oder wann immer sie, über die Welt verstreut, unter
Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger Petri, zusammen
mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der
Sitte zu ein und demselben, als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen.
§ 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur
anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht.
Can. 750 -§ 1. Kraft göttlichen und katholischen
Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten
Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und
zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt
der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja
auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des
heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen
Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und
jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten
endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur
getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der
Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze
ablehnt.
Can. 751 — Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe
erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens
zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen
Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im
ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder
der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.
Can. 752 — Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber
religiöser Verstandes und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen,
die der Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen
verkündigen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie
diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die
Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht.
Can. 753 — Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt
und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf
Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch
Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, die authentischen Künder und Lehrer
des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind
gehalten, diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam
zu folgen.
Can. 754 — Alle Gläubigen sind verpflichtet, die
Konstitutionen und Dekrete zu befolgen, welche die rechtmäßige Autorität der
Kirche zur Vorlage einer Lehre und zur Verwerfung irriger Auffassungen erläßt,
vor allem aber solche des Papstes oder des Bischofskollegiums.
Can. 755 — § 1. Aufgabe des ganzen Bischofskollegiums
und besonders des Apostolischen Stuhles ist es, die ökumenische Bewegung bei
den Katholiken zu pflegen und zu leiten; Ziel der ökumenischen Bewegung ist die
Wiederherstellung der Einheit unter allen Christen; sie zu fördern, ist die
Kirche kraft des Willens Christi gehalten.
§ 2. Ebenso ist es Aufgabe der Bischöfe und, nach
Maßgabe des Rechts, der Bischofskonferenzen, diese Einheit zu fördern und je
nach Notwendigkeit oder Lage der Dinge, unter Beachtung der Vorschriften der
höchsten Autorität der Kirche, praktische Normen zu erlassen.
TITEL I
DIENST AM WORT GOTTES
Can. 756 — § 1. Im Hinblick auf die ganze Kirche ist
die Aufgabe, das Evangelium zu verkündigen, vornehmlich dem Papst und dem
Bischofskollegium anvertraut.
§ 2. Im Hinblick auf die ihnen anvertraute Teilkirche
üben diese Aufgabe die einzelnen Bischöfe aus, die ja die Leiter des gesamten
Dienstes am Wort Gottes in ihren Teilkirchen sind; zuweilen aber erfüllen diese
Aufgabe nach Maßgabe des Rechtes einige Bischof e gemeinsam für verschiedene
Kirchen zu gleich.
Can. 757— Es ist eigene Aufgabe der Priester, die ja
Mitarbeiter der Bischöfe sind, das Evangelium Gottes zu verkündigen; vor allem
sind dazu verpflichtet, im Hinblick auf das ihnen anvertraute Volk, die Pfarrer
und andere, denen Seelsorge übertragen ist; Aufgabe auch der Diakone ist es, im
Dienst am Wort dem Gottesvolk in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem
Presbyterium zu dienen.
Can. 758 — Die Mitglieder der Institute des geweihten
Lebens legen kraft ihrer eigenen Weihe an Gott in besonderer Weise Zeugnis vom
Evangelium ab; sie werden in der Verkündigung des Evangeliums vom Bischof in
angemessener Weise zur Hilfe beigezogen.
Can. 759 Die Laien sind, kraft der Taufe und der Firmung,
durch ihr Wort und Beispiel christlichen Lebens Zeugen des Evangeliums, sie
können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung
des Dienstes am Wort berufen werden.
Can 760 — Beim Dienst am Wort, der sich auf Schrift und
Überlieferung, auf Liturgie, Lehramt und Leben der Kirche zu stutzen hat, ist
das Geheimnis Christi vollständig und getreu vorzulegen.
Can. 761 — Bei der Verkündigung der christlichen Lehre
sollen die verschiedenen zur Verfügung stehenden Mittel angewendet werden,
besonders die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den
ersten Platz einnehmen; aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen und
Akademien, auf Konferenzen und Versammlungen jedweder Art wie auch ihre
Verbreitung durch öffentliche Erklärungen der rechtmäßigen Autorität zu
bestimmten Anlässen in der Presse und in anderen sozialen
Kommunikationsmitteln.
KAPITEL I
PREDIGT DES WORTES GOTTES
Can. 762 — Das Volk Gottes wird an erster Stelle geeint
durch das Wort des lebendigen Gottes, das man mit Recht vom Priester verlangt;
daher haben die geistlichen Amtsträger den Predigtdienst hochzuschätzen; es
gehört zu ihren hauptsächlichsten Pflichten, allen das Evangelium Gottes zu
verkündigen.
Can. 763 — Die Bischöfe haben das Recht, überall,
nicht ausgeschlossen die Kirchen und Kapellen der Ordensinstitute päpstlichen
Rechts, das Wort Gottes zu predigen, wenn nicht der Ortsbischof in Einzelfällen
dies ausdrücklich verwehrt.
Can. 764 — Unter Wahrung der Vorschrift von can. 765,
haben Priester und Diakone die mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des
Rektors der Kirche auszuübende Befugnis, überall zu predigen, sofern nicht
diese Befugnis vom zuständigen Ordinarius eingeschränkt oder entzogen wurde
oder von einem Partikulargesetz eine ausdrückliche Erlaubnis gefordert wird.
Can. 765 — Zur Predigt vor Ordensleuten in ihren Kirchen
oder Kapellen ist die Erlaubnis des nach Maßgabe der Konstitutionen
zuständigen Oberen erforderlich.
Can. 766 — Zur Predigt in einer Kirche oder einer
Kapelle können, nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz und
vorbehaltlich von can. 767, § 1, Laien zugelassen werden, wenn das unter
bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten
ist.
Can. 767* — § 1. Unter den Formen der Predigt ragt die
Homilie hervor, die Teil der Liturgie selbst ist und dem Priester oder dem
Diakon vorbehalten wird; in ihr sind das Kirchenjahr hindurch aus dem heiligen
Text die Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben
darzulegen.
§ 2. An Sonntagen und gebotenen Feiertagen ist in allen
Messen, die unter Beteiligung des Volkes gefeiert werden, eine Homilie zu
halten; sie darf nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen.
§ 3. Es wird sehr empfohlen, daß bei ausreichender
Beteiligung des Volkes eine Homilie auch in Messen während der Woche gehalten
wird, besonders in der Adventszeit und österlichen Bußzeit oder wegen eines
Festes oder eines traurigen Anlasses.
§ 4. Der Pfarrer oder der Kirchenrektor hat dafür zu
sorgen, daß diese Vorschriften gewissenhaft eingehalten werden.
Can. 768 — § 1. Die Verkündiger des Wortes Gottes
haben den Gläubigen vor allem darzulegen, was zur Ehre Gottes und zum Heil der
Menschen zu glauben und zu tun nötig ist.
§ 2. Sie haben den Gläubigen auch die Lehre aufzuzeigen,
die das Lehramt der Kirche vorträgt über die Würde und die Freiheit der
menschlichen Person, über die Einheit und Festigkeit der Familie und deren
Aufgaben, über die Pflichten, die den Menschen in der Gesellschaft aufgegeben
sind, wie auch über die nach der gottgegebenen Ordnung zu regelnden weltlichen
Angelegenheiten.
Can. 769 — Die christliche Lehre ist in einer den
Zuhörern und den Erfordernissen der Zeit angepaßten Weise vorzutragen.
Can. 770 — Die Pfarrer haben zu bestimmten Zeiten nach
den Vorschriften des Diözesanbischofs jene Predigten anzusetzen, die man
geistliche Exerzitien und Volksmissionen nennt, oder andere, den Erfordernissen
entsprechende Formen.
Can. 771 — § 1. Die Seelsorger, besonders die Bischöfe
und Pfarrer, haben eifrig darum besorgt zu sein, daß das Wort Gottes auch den
Gläubigen verkündigt wird, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine
und ordentliche Seelsorge nicht hinreichend erhalten oder sie vollständig
entbehren.
§ 2. Sie haben auch dafür zu sorgen, daß die Botschaft
des Evangeliums zu den Nichtglaubenden in ihrem Gebiet gelangt, die ja, nicht
anders als die Gläubigen, in die Seelsorge einbezogen werden müssen.
Can. 772 — § 1. Hinsichtlich der Ausübung der Predigt
sind von allen außerdem die vom Diözesanbischof erlassenen Normen zu beachten.
§ 2. Hinsichtlich der Verbreitung der christlichen Lehre
in Hörfunk oder Fernsehen sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu
beachten.
KAPITEL II
KATECHETISCHE UNTERWEISUNG
Can. 773 — Eine besonders den Seelsorgern eigene und
schwere Pflicht ist die Sorge für die Katechese des christlichen Volkes, damit
der Glaube der Gläubigen durch die Unterweisung in der Lehre und durch die
Erfahrung christlichen Lebens lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt.
Can. 774 — § 1. Die Sorge um die Katechese obliegt,
unter der Leitung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität, je zu ihrem Teil
allen Gliedern der Kirche.
§ 2. Vor allen übrigen sind die Eltern verpflichtet,
durch Wort und Beispiel ihre Kinder im Glauben und in der Praxis christlichen
Lebens zu bilden; in gleicher Weise sind dazu diejenigen verpflichtet, welche
die Stelle der Eltern einnehmen, und die Paten.
Can. 775 — § 1. Unter Wahrung der Vorschriften des
Apostolischen Stuhls ist es Sache des Diözesanbischofs, Normen in Fragen der
Katechese zu erlassen; ferner hat er dafür vorzusorgen, daß geeignete
Hilfsmittel für die Katechese zur Verfügung stehen, auch dadurch, daß er,
wenn es als geeignet angesehen wird, einen Katechismus herausgibt und
katechetische Vorhaben pflegt und koordiniert.
§ 2. Sache der Bischofskonferenz ist es, wenn es
nützlich scheint, dafür zu sorgen, daß, nach vorheriger Genehmigung des
Apostolischen Stuhls, für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben werden.
§ 3. Bei der Bischofskonferenz kann ein katechetisches
Amt eingerichtet werden, dessen vornehmliche Aufgabe es ist, den einzelnen
Diözesen in Fragen der Katechese Hilfe zu leisten.
Can. 776 — Der Pfarrer hat kraft seines Amtes für die
katechetische Bildung der Erwachsenen, der Jugendlichen und der Kinder zu
sorgen; dazu soll er die Mitarbeit der seiner Pfarrei zugewiesenen Kleriker, von
Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des
apostolischen Lebens, unter Berücksichtigung der Eigenart eines jeden
Instituts, wie auch von Laien, besonders der Katecheten, in Anspruch nehmen; all
diese dürfen sich nicht weigern, ihre Mitarbeit bereitwillig zu leisten, wenn
sie nicht rechtmäßig verhindert sind. Der Pfarrer hat die Aufgabe der Eltern
bei der Katechese in der Familie, von der in can. 774 § 2 die Rede ist, zu
fördern und zu pflegen.
Can. 777 — In besonderer Weise hat der Pfarrer, unter
Beachtung der vom Diözesanbischof erlassenen Normen, dafür zu sorgen:
1° daß eine geeignete Katechese für die Feier der
Sakramente erteilt wird;
2° daß die Kinder, mittels einer sich über einen
bestimmten Zeitraum erstreckenden katechetischen Unterweisung, ordnungsgemäß
auf die Erstbeichte und die Erstkommunion und auf die Firmung vorbereitet
werden;
3° daß sie nach Empfang der Erstkommunion eine weitere
vertiefte katechetische Bildung erhalten;
4° daß auch die körperlich und geistig Behinderten
katechetisch unterwiesen werden, soweit es ihre Situation zuläßt;
5° daß der Glaube der Jugendlichen und der Erwachsenen
in verschiedenen Formen und Vorhaben gestärkt, erhellt und weiter entfaltet
wird.
Can. 778 — Die Oberen der Ordensleute und der
Gesellschaften des apostolischen Lebens haben dafür zu sorgen, daß in ihren
Kirchen, Schulen und anderen ihnen in irgendeiner Weise anvertrauten Werken die
katechetische Unterweisung mit Eifer erteilt wird.
Can. 779 — Die katechetische Unterweisung ist unter
Verwendung all jener Hilfsmittel, didaktischen Hilfen und sozialen
Kommunikationsmittel zu erteilen, die als besonders wirksam anzusehen sind,
damit die Gläubigen, entsprechend ihren Anlagen und Fähigkeiten, ihrem Alter
und ihren Lebensbedingungen, die katholische Lehre voller zu erlernen und besser
in die Praxis umzusetzen vermögen.
Can. 780 — Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen,
daß die Katechisten für die rechte Erfüllung ihrer Aufgabe gebührend
vorbereitet werden, daß sie nämlich ständig fortgebildet werden, die Lehre
der Kirche angemessen kennenlernen und die den pädagogischen Disziplinen
eigenen Normen theoretisch und praktisch erlernen.
TITEL II
MISSIONSTÄTIGKEIT DER KIRCHE
Can. 781 — Die ganze Kirche ist ihrer Natur nach
missionarisch, und das Werk der Evangelisierung ist als grundlegende Aufgabe des
Volkes Gottes anzusehen; daher haben alle Gläubigen, im Wissen um die ihnen
eigene Verantwortung, ihren Teil zur Missionsarbeit beizutragen.
Can. 782 — § 1. Die oberste Leitung und Koordinierung
der Vorhaben und Aktionen, die zur Missionsarbeit und zur missionarischen
Zusammenarbeit gehören, kommt dem Papst und dem Bischofskollegium zu.
§ 2. Die einzelnen Bischöfe haben als Förderer der
Gesamtkirche und aller Kirchen für die Missionsarbeit besondere Sorge zu
tragen, vor allem dadurch, daß sie in ihrer Teilkirche missionarische Vorhaben
anregen, pflegen und erhalten.
Can. 783 — Da die Mitglieder der Institute des geweihten
Lebens sich kraft ihrer Weihe dem Dienst für die Kirche widmen, sind sie
verpflichtet, sich, je nach der Eigenart ihres Instituts, in besonderer Weise in
der Missionsarbeit einzusetzen.
Can. 784 — Zu Missionaren, d. h. zu solchen, die von der
zuständigen kirchlichen Autorität zur Missionsarbeit ausgesandt werden,
können Einheimische oder Nichteinheimische bestellt werden, und zwar
Weltkleriker oder Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder von
Gesellschaften des apostolischen Lebens oder andere Laien.
Can. 785 — § 1. Zur Missionsarbeit sind Katechisten
hinzuzuziehen, Laien nämlich, die gebührend ausgebildet sind und durch ein
christliches Leben hervorragen, die sich unter der Leitung eines Missionars der
Darlegung der Lehre des Evangeliums und der Ordnung von liturgischen Feiern und
von Werken der Caritas widmen.
§ 2. Die Katechisten sind in dazu bestimmten Schulen
oder, wo diese fehlen, unter der Leitung von Missionaren auszubilden.
Can. 786 — Durch die spezifische Missionstätigkeit wird
die Kirche den Völkern und Gruppen, in denen sie noch nicht Wurzel gefaßt hat,
eingepflanzt; dies wird von der Kirche vor allem dadurch geleistet, daß sie
solange Verkündiger des Evangeliums aussendet, bis die jungen Kirchen voll
eingerichtet sind, d. h. ausgestattet mit eigenen Kräften und hinreichenden
Mitteln, mit denen sie das Werk der Evangelisierung selbst weiterführen
können.
Can. 787 — § 1. Die Missionare haben durch das Zeugnis
ihres Lebens und ihres Wortes mit den nicht an Christus Glaubenden einen
ehrlichen Dialog zu führen, so daß diesen in einer ihrer Eigenart und Kultur
entsprechenden Weise die Wege zur Erkenntnis der Botschaft des Evangeliums
geöffnet werden.
§ 2. Sie haben dafür zu sorgen, denjenigen, die sie zur
Annahme der Botschaft des Evangeliums bereit erachten, die Glaubenswahrheiten so
zu lehren, daß diese, frei darum bittend, zum Empfang der Taufe zugelassen
werden können.
Can. 788 — § 1. Wer den Willen zur Annahme des Glaubens
an Christus bekundet hat, ist nach Ablauf des Vorkatechumenats in liturgischer
Feier zum Katechumenat zuzulassen; sein Name ist in das dazu bestimmte Buch
einzutragen.
§ 2. Die Katechumenen sind durch Unterweisung und
Einübung im christlichen Leben in geeigneter Weise in das Geheimnis des Heils
einzuweihen und in das Leben des Glaubens, der Liturgie, der Caritas des Volkes
Gottes und des Apostolats einzuführen.
§ 3. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen zur
Ordnung des Katechumenats zu erlassen, indem sie festlegt, was von den
Katechumenen zu leisten ist und welche Vorrechte ihnen zuerkannt werden.
Can. 789 — Die Neugetauften sind in angemessener
Unterweisung zu vollerer Kenntnis der Wahrheit des Evangeliums und zur
Erfüllung der durch die Taufe übernommenen Pflichten zu führen; sie sind zu
aufrichtiger Liebe zu Christus und seiner Kirche anzuleiten.
Can. 790 — § 1. Aufgabe des Diözesanbischofs in den
Missionsgebieten ist es:
1° Vorhaben und Werke, welche die Missionsarbeit
betreffen, zu fördern, zu lenken und zu koordinieren;
2° für den Abschluß der erforderlichen Vereinbarungen
mit den Leitern der sich der Missionsarbeit widmenden Institute und für gute
Beziehungen mit diesen zum Wohl der Mission zu sorgen.
§ 2. Den vom Diözesanbischof gemäß § 1, n. 1
erlassenen Vorschriften unterstehen alle in seinem Gebiet weilenden Missionare,
auch die Ordensleute, und ihre Hilfskräfte.
Can. 791 Zur Pflege der Mitarbeit an der Missionsaufgabe
in den einzelnen Diözesen:
1° sind missionarische Berufungen zu fördern;
2° ist ein Priester zu bestellen, dessen Aufgabe es ist,
Vorhaben für die Missionen wirksam zu unterstützen, vor allem die Päpstlichen
Missionswerke;
3° ist jährlich ein Missionstag zu halten;
4° ist jedes Jahr ein angemessener finanzieller Beitrag
für die Missionen an den Heiligen Stuhl zu leisten.
Can. 792 — Die Bischofskonferenzen haben Werke
einzurichten und zu fördern, durch welche diejenigen, die aus Missionsgebieten
arbeits- oder studien- halber in ihr Gebiet kommen, brüderlich aufgenommen
werden und durch die ihnen entsprechend seelsorglich geholfen wird.
TITEL III
KATHOLISCHE ERZIEHUNG
Can. 793 — § 1. Die Eltern und diejenigen, die ihre
Stelle einnehmen, haben die Pflicht und das Recht, ihre Kinder zu erziehen;
katholische Eltern haben auch die Pflicht und das Recht, die Mittel und
Einrichtungen zu wählen, mit denen sie je nach den örtlichen Verhältnissen
besser für die katholische Erziehung ihrer Kinder sorgen können.
§ 2. Die Eltern haben auch das Recht, jene von der
weltlichen Gesellschaft zu leistenden Hilfen zu nutzen, die sie für die
katholische Erziehung ihrer Kinder benötigen.
Can. 794 — § 1. In besonderer Weise kommt der Kirche
Pflicht und Recht zur Erziehung zu; denn ihr ist es von Gott aufgetragen, den
Menschen zu helfen, daß sie zur Fülle des christlichen Lebens zu gelangen
vermögen.
§ 2. Pflicht der Seelsorger ist es, alles zu tun, damit
alle Gläubigen eine katholische Erziehung erhalten.
Can. 795 — Wahre Erziehung muß die umfassende Bildung
der menschlichen Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel und zugleich auf das
Gemeinwohl der Gesellschaft anstreben; daher sind die Kinder und die
Jugendlichen so zu bilden, daß sie ihre körperlichen, moralischen und
geistigen Anlagen harmonisch zu entfalten vermögen, tieferes
Verantwortungsbewußtsein und den rechten Gebrauch der Freiheit erwerben und
befähigt werden, am sozialen Leben aktiv teilzunehmen.
KAPITEL I
SCHULEN
Can. 796 — § 1. Unter den Mitteln zum Ausbau der
Erziehung sollen die Gläubigen die Schulen hochschätzen; sie leisten ja den
Eltern bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe eine vorzügliche Hilfe.
§ 2. Mit den Lehrern der Schulen, denen sie ihre Kinder
zur Erziehung anvertrauen, sollen die Eltern eng zusammenarbeiten; aber auch die
Lehrer sollen bei der Ausführung ihrer Aufgabe eng mit den Eltern
zusammenarbeiten; sie haben sie daher bereitwillig anzuhören, sollen
Elternvereinigungen oder Elternversammlungen einrichten und hochschätzen.
Can. 797 — Die Eltern müssen in der Wahl der Schule
wirklich frei sein; daher müssen die Gläubigen darum besorgt sein, daß die
weltliche Gesellschaft den Eltern diese Freiheit zuerkennt und sie unter Wahrung
der austeilenden Gerechtigkeit auch durch Zuweisung entsprechender Mittel
schützt.
Can. 798 — Die Eltern sollen ihre Kinder jenen Schulen
anvertrauen, in denen für die katholische Erziehung gesorgt wird; wenn sie das
nicht können, sind sie verpflichtet, dafür zu sorgen, daß deren erforderliche
katholische Erziehung außerhalb der Schule geschieht.
Can. 799 — Die Gläubigen haben sich zu bemühen, daß
in der weltlichen Gesellschaft die Gesetze über die Bildung der Jugendlichen
auch deren religiöse und sittliche Erziehung nach dem Gewissen der Eltern in
den Schulen selbst vorsehen.
Can. 800 — § 1. Die Kirche hat das Recht, Schulen
jedweden Wissenszweiges, jedweder Art und Stufe zu gründen und zu leiten.
§ 2. Die Gläubigen haben die katholischen Schulen zu
fördern, indem sie nach Kräften zu ihrer Gründung und Erhaltung beitragen.
Can. 801 — Ordensinstitute, denen die Erziehungsaufgabe
eigen ist, haben diese ihre Aufgabe getreu beizubehalten und sich um die
katholische Erziehung auch durch ihre, mit Zustimmung des Diözesanbischofs
gegründeten Schulen zu bemühen.
Can. 802 — § 1. Wenn es keine Schulen gibt, in denen
eine Erziehung in christlichem Geist vermittelt wird, ist es Aufgabe des
Diözesanbischofs, dafür zu sorgen, daß solche gegründet werden.
§ 2. Wo es sich empfiehlt, soll der Diözesanbischof
dafür sorgen, daß auch Berufsschulen und technische Schulen sowie andere von
den besonderen Verhältnissen geforderte Schulen gegründet werden.
Can. 803 — § 1. Als katholische Schule versteht man
jene Schule, welche die zuständige kirchliche Autorität oder eine kirchliche
öffentliche juristische Person führt oder welche die kirchliche Autorität
durch ein schriftliches Dokument als solche anerkennt.
§ 2. In der katholischen Schule müssen Unterricht und
Erziehung von den Grundsätzen der katholischen Lehre geprägt sein; die Lehrer
haben sich durch Rechtgläubigkeit und rechtschaffenen Lebenswandel
auszuzeichnen.
§ 3. Keine Schule, selbst wenn sie tatsächlich
katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Schule führen, es sei denn mit
Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.
Can. 804 — § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen
der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung,
die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen sozialen
Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz ist es,
für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des
Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen.
§ 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß
sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den
nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das
Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.
Can. 805 — Der Ortsordinarius hat für seine Diözese
das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es
aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre
Abberufung zu fordern.
Can. 806 — § 1. Dem Diözesanbischof steht das
Aufsichts- und das Visitationsrecht über die in seiner Diözese befindlichen
katholischen Schulen zu, auch über die von Mitgliedern von Ordensinstituten
gegründeten oder geleiteten Schulen; ihm steht es ferner zu, Vorschriften zur
allgemeinen Ordnung der katholischen Schulen zu erlassen; diese Vorschriften
gelten auch für die von den genannten Institutsmitgliedern geleiteten Schulen,
unbeschadet der Autonomie hinsichtlich der inneren Leitung ihrer Schulen.
§ 2. Die Leiter der katholischen Schulen haben unter der
Aufsicht des Ortsordinarius dafür zu sorgen, daß die Ausbildung, die in ihnen,
wenigstens auf gleicher Höhe wie in den anderen Schulen der Region, vermittelt
wird, in wissenschaftlicher Hinsicht hervorragend ist.
KAPITEL II
KATHOLISCHE UNIVERSITÄTEN
UND ANDERE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN
Can. 807 — Die Kirche hat das Recht, Universitäten zu
errichten und zu führen; denn sie tragen bei zur höheren Kultur der Menschen
und zur volleren Entfaltung der menschlichen Person wie auch zur Erfüllung des
Verkündigungsdienstes der Kirche.
Can. 808 — Keine Universität, selbst wenn sie
tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Universität
führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.
Can. 809 — Die Bischofskonferenzen haben dafür Sorge zu
tragen, daß, soweit möglich und ratsam, in geeigneter Weise in ihrem Gebiet
verteilt, Universitäten oder wenigstens Fakultäten bestehen, in denen die
verschiedenen Wissenschaften unbeschadet ihrer wissenschaftlichen Autonomie in
Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der katholischen Lehre gepflegt
werden.
Can. 810 — § 1. Aufgabe der nach den Statuten
zuständigen Autorität ist es, dafür zu sorgen, daß in katholischen
Universitäten als Dozenten berufen werden, die sich, außer durch
wissenschaftliche und pädagogische Eignung, durch Rechtgläubigkeit und
untadeliges Leben auszeichnen, und daß sie unter Einhaltung des in den Statuten
festgelegten Verfahrens aus ihrem Amt abberufen werden, wenn die geforderten
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 2. Die Bischofskonferenzen und die beteiligten
Diözesanbischöfe haben die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß in
diesen Universitäten die Grundsätze der katholischen Lehre getreu beachtet
werden.
Can. 811 — § 1. Die zuständige kirchliche Autorität
hat dafür zu sorgen, daß in den katholischen Universitäten eine theologische
Fakultät oder ein Institut oder wenigstens ein Lehrstuhl für Theologie
errichtet wird, an dem Vorlesungen auch für Laienstudenten gehalten werden.
§ 2. An jeder katholischen Universität sind Vorlesungen
zu halten, in denen vor allem die theologischen Fragen behandelt werden, die
einen Bezug zu den Disziplinen ihrer Fakultäten haben.
Can. 812 — Wer an einer Hochschule eine theologische
Disziplin vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität
haben.
Can. 813 — Der Diözesanbischof hat angelegentlich für
die Seelsorge der Studenten zu sorgen, auch durch Errichtung einer Pfarrei oder
wenigstens durch auf Dauer dazu bestellte Priester, und er hat dafür zu sorgen,
daß bei den Universitäten, auch den nichtkatholischen, katholische
Universitätszentren bestehen, die den Studenten Hilfe, vor allem geistliche,
bieten.
Can. 814 — Die Vorschriften über die Universitäten
sind in gleicher Weise auf andere Hochschuleinrichtungen anzuwenden.
KAPITEL III
KIRCHLICHE UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN
Can. 815 — Die Kirche hat kraft ihres Auftrags, die
geoffenbarte Wahrheit zu verkündigen, eigene kirchliche Universitäten oder
Fakultäten zur Erforschung der theologischen oder der mit diesen verbundenen
Wissenschaften und zur wissenschaftlichen Ausbildung der Studenten in diesen
Wissenschaften.
Can. 816 — § 1. Kirchliche Universitäten und
Fakultäten können nur durch Errichtung seitens des Apostolischen Stuhls oder
mit dessen Anerkennung eingerichtet werden; ihm kommt auch deren oberste Leitung
zu.
§ 2. Jede kirchliche Universität und Fakultät muß
eigene Statuten und eine Studienordnung haben, die vom Apostolischen Stuhl
genehmigt sind.
Can. 817 — Akademische Grade, die kanonische Wirkungen
in der Kirche haben sollen, kann keine Universität oder Fakultät verleihen,
die nicht vom Apostolischen Stuhl errichtet oder anerkannt ist.
Can. 818 — Die Vorschriften der cann. 810, 812 und 813
für die katholischen Universitäten gelten auch für die kirchlichen
Universitäten und Fakultäten.
Can. 819 — Sofern es das Wohl der Diözese oder eines
Ordensinstituts oder gar der ganzen Kirche erfordert, müssen die
Diözesanbischöfe bzw. die zuständigen Oberen der Institute junge Leute,
Kleriker und Institutsmitglieder, die sich durch Charakter, Tugend und Begabung
auszeichnen, zum Studium an kirchliche Universitäten und Fakultäten schicken.
Can. 820 — Die Leiter der kirchlichen Universitäten und
Fakultäten und die Professoren haben dafür zu sorgen, daß die verschiedenen
Fakultäten der Universität, soweit ihr Gegenstand es zuläßt, sich
gegenseitig Hilfe leisten und daß zwischen der eigenen Universität oder
Fakultät und den anderen Universitäten und Fakultäten, auch nichtkirchlichen,
eine wechselseitige Zusammenarbeit besteht; denn durch gemeinsames Bemühen,
durch Tagungen, durch aufeinander abgestimmte Forschungen und auf andere Weise
sollen sie auf größere Entfaltung der Wissenschaften hinwirken.
Can. 821 — Bischofskonferenz und Diözesanbischof sollen
dafür Sorge tragen, daß nach Möglichkeit Hochschulen für religiöse
Wissenschaften gegründet werden, in denen theologische und andere, zur
christlichen Kultur gehörende Wissenschaften gelehrt werden.
TITEL IV
SOZIALE KOMMUNIKATIONSMITTEL,
INSBESONDERE BÜCHER
Can. 822 — § 1. Die Hirten der Kirche sollen bemüht
sein, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe durch Wahrnehmung des eigenen Rechts der
Kirche die sozialen Kommunikationsmittel anzuwenden.
§ 2. Denselben Hirten obliegt die Sorge, die Gläubigen
dahingehend zu belehren, daß sie zur Mitarbeit verpflichtet sind, damit der
Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel von menschlichem und christlichem
Geist belebt wird.
§ 3. Alle Gläubigen, besonders die in irgendeiner Weise
an der Gestaltung dieser Mittel oder ihrem Gebrauch teilhaben, müssen darum
besorgt sein, Hilfe für das pastorale Handeln zu leisten, damit die Kirche auch
mit diesen Mitteln ihre Aufgabe wirksam ausübt.
Can. 823 — § 1. Um die Unversehrtheit der
Glaubenswahrheiten und der Sittenlehre zu bewahren, ist es Pflicht und Recht der
Hirten der Kirche, darüber zu wachen, daß nicht durch Schriften oder den
Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen
Schaden nehmen; Kommunikationsmittel Glaube oder
Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; ebenso haben sie zu verlangen, daß von
Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren,
ihrem Urteil unterworfen werden; schließlich haben sie Schriften
zurückzuweisen, die dem rechten Glauben oder den Sitten schaden.
§ 2. Die in § 1 aufgeführten Pflichten und Rechte
kommen den Bischöfen zu, sowohl als einzelnen, wie auch in Partikularkonzilien
oder Bischofskonferenzen versammelt, in bezug auf die ihrer Sorge anvertrauten
Gläubigen; der obersten Autorität der Kirche aber kommen sie zu in bezug auf
das ganze Volk Gottes.
Can. 824 — § 1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist
der Ortsordinarius, dessen Erlaubnis oder Genehmigung zur Herausgabe von
Büchern nach Maßgabe der Canones dieses Titels zu beantragen ist, der eigene
Ortsordinarius des Autors oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher
veröffentlicht werden.
§ 2. Was in den Canones dieses Titels über Bücher
festgelegt wird, ist auf alle Schriftwerke anzuwenden, die zur öffentlichen
Verbreitung bestimmt sind, sofern nichts anderes feststeht.
Can. 825 — § 1. Die Bücher der Heiligen Schrift
dürfen nicht herausgegeben werden, ohne daß sie vom Apostolischen Stuhl oder
von der Bischofskonferenz genehmigt sind; ebenso wird auch bei der Herausgabe
ihrer Übersetzungen in eine Landessprache verlangt, daß sie von derselben
Autorität genehmigt und zugleich mit notwendigen und hinreichenden Erklärungen
versehen sind.
§ 2. Katholische Gläubige können mit Erlaubnis der
Bischofskonferenz Übersetzungen der Heiligen Schrift, versehen mit
entsprechenden Erklärungen, auch gemeinsam mit den getrennten Brüdern
erarbeiten und herausgeben.
Can. 826 — § 1. Bezüglich der liturgischen Bücher
sind die Vorschriften von can. 838- zu beachten.
§ 2. Um erneut liturgische Bücher sowie ihre
Übersetzungen in eine Landessprache oder auch Teile davon herauszugeben, muß
die Übereinstimmung mit der genehmigten Ausgabe durch eine Bestätigung des
Ordinarius des Ortes feststehen, an dem diese Ausgaben veröffentlicht werden.
§ 3. Gebetbücher für den öffentlichen oder privaten
Gebrauch der Gläubigen dürfen nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius
herausgegeben werden.
Can. 827 — § 1. Katechismen sowie andere für die
katechetische Unterweisung bestimmte Schriften und deren Übersetzungen
bedürfen zu ihrer Herausgabe der Genehmigung des Ortsordinarius, unbeschadet
der Vorschrift von can. 775, § 2.
§ 2. In allen Schulen dürfen als Texte, auf die sich die
Unterweisung stützt, nur solche Bücher benutzt werden, die mit Genehmigung der
zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich
genehmigt worden sind, wenn sie Fragen der Heiligen Schrift, der Theologie, des
Kirchenrechts, der Kirchengeschichte oder andere, die Religion oder Sitten
betreffende Disziplinen behandeln.
§ 3. Es wird empfohlen, Bücher, die in § 2 genannte
Materien behandeln, auch wenn sie nicht als Texte bei der Unterrichtserteilung
benutzt werden, ebenso Schriften, in denen etwas enthalten ist, was sich in
besonderer Weise auf die Würde von Religion oder Sitten bezieht, dem Urteil des
Ortsordinarius zu unterwerfen.
§ 4. In Kirchen und Kapellen dürfen Bücher oder andere
Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, nur ausgelegt,
verkauft oder verteilt werden, wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen
kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt sind.
Can. 828 — Von einer kirchlichen Autorität
herausgegebene Sammlungen von Dekreten oder Akten dürfen ohne vorherige
Erlaubnis dieser Autorität nicht erneut herausgegeben werden, wobei die
Bedingungen zu beachten sind, die von dieser vorgeschrieben werden.
Can. 829 — Die für die Herausgabe eines Werkes im
Originaltext erteilte Genehmigung oder Erlaubnis gilt nicht für Neuausgaben
oder Übersetzungen.
Can. 830* — § 1. Unbeschadet des Rechts eines jeden
Ortsordinarius, ihm geeignet erscheinende Personen mit der Beurteilung von
Büchern zu beauftragen, kann die Bischofskonferenz ein Verzeichnis von
Gutachtern erstellen, die sich durch Fachwissen, Rechtgläubigkeit und kluges
Urteil auszeichnen, die den Diözesankurien zur Verfügung stehen, oder auch
eine Gutachterkommission bilden, welche die Ortsordinarien konsultieren können.
§ 2. In der Ausübung seines Amtes darf der Gutachter
unter Hintansetzung jeder persönlichen Rücksichtnahme nur die Lehre der Kirche
über Glaube und Sitten vor Augen haben, wie sie das kirchliche Lehramt vorlegt.
§ 3. Der Gutachter muß sein Urteil schriftlich abgeben;
ist es positiv, so soll der Ordinarius nach seinem klugen Ermessen die Erlaubnis
zur Veröffentlichung erteilen, indem sie mit seinem Namen sowie mit Ort und
Datum der Erlaubniserteilung versehen ist; falls er die Erlaubnis nicht erteilt,
hat der Ordinarius dem Verfasser des Werkes die Verweigerung zu begründen.
Can. 831 — § 1. In Tageszeitungen, Zeitschriften oder
anderen periodischen Veröffentlichungen, welche die katholische Religion oder
die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen, dürfen Gläubige nichts
schreiben, es sei denn, es läge ein gerechter und vernünftiger Grund vor;
Kleriker aber und Mitglieder von Ordensinstituten dürfen das nur mit Erlaubnis
des Ortsordinarius tun.
§ 2. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen
hinsichtlich der Erfordernisse zu erlassen, damit Kleriker und Mitglieder von
Ordensinstituten in Hörfunk oder Fernsehen bei der Behandlung von Fragen
erlaubt mitwirken können, die die katholische Lehre oder die Sitten betreffen.
Can. 832 — Mitglieder von Ordensinstituten bedürfen
für die Veröffentlichung von Schriften, die Fragen der Religion oder der
Sitten behandeln, auch der Erlaubnis ihres höheren Ordensoberen nach Maßgabe
der Konstitutionen.
TITEL V
ABLEGUNG DES GLAUBENSBEKENNTNISSES
Can. 833 — Das Glaubensbekenntnis nach der vom
Apostolischen Stuhl gebilligten Formel persönlich abzulegen sind verpflichtet:
1° vor dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten, alle,
die an einem Ökumenischen Konzil oder einem Partikularkonzil, an einer
Bischofssynode oder an einer Diözesansynode mit beschließender oder beratender
Stimme teilnehmen; der Vorsitzende aber vor dem Konzil oder der Synode;
2° die zur Kardinalswürde erhoben sind, gemäß den
Statuten des heiligen Kollegiums;
3° vor dem Beauftragten des Apostolischen Stuhls, alle
zum Bischof samt Ernannten, ebenso diejenigen, die dem Diözesanbischof
gleichgestellt sind;
4° vor dem Konsultorenkollegium, der
Diözesanadministrator;
5° vor dem Diözesanbischof oder seinem Beauftragten, die
Generalvikare, die Bischofsvikare und die Gerichtsvikare;
6° vor dem Ortsordinarius oder seinem Beauftragten, die
Pfarrer, der Rektor und die Professoren der Theologie und der Philosophie an
Seminaren bei Amtsantritt; die Kandidaten für die Diakonenweihe;
7° vor dem Magnus Cancellarius oder, wo es ihn nicht
gibt, vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, der Rektor einer
kirchlichen oder katholischen Universität bei Amtsantritt; vor dem Rektor, wenn
er Priester ist, oder vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, an allen
Universitäten bei Amtsantritt die Dozenten der Disziplinen, die Glaube und
Sitte betreffen;
8° die Oberen in klerikalen Ordensinstituten und in
klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens, nach Maßgabe der
Konstitutionen.
BUCH IV
HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE
Can. 834 — § 1. Den Heiligungsdienst erfüllt die
Kirche in besonderer Weise durch die heilige Liturgie, die als Ausübung des
priesterlichen Dienstes Jesu Christi zu betrachten ist; darin wird die Heiligung
der Menschen durch sinnenhafte Zeichen bezeichnet und in der diesen je eigenen
Weise bewirkt sowie von dem mystischen Leib Jesu Christi, von Haupt und
Gliedern, der unverbrüchliche amtliche Gottesdienst vollzogen.
§ 2. Solch ein Gottesdienst ist dann gegeben, wenn er im
Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen und durch
Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind.
Can. 835 — § 1. Den Dienst der Heiligung üben vor
allem die Bischöfe aus; sie sind die Hohenpriester, die vorzüglichen
Ausspender der Geheimnisse Gottes und die Leiter, Förderer und Wächter des
gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche.
§ 2. Diesen Dienst üben auch die Priester aus; auch sie
haben Anteil am Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der
Autorität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heiligung des
Volkes geweiht.
§ 3. Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften beteiligt.
§ 4. An dem Heiligungsdienst haben auch die übrigen
Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, indem sie sich auf ihre Weise tätig an den
liturgischen Feiern, besonders an der Feier der Eucharistie, beteiligen; auf
besondere Weise haben an demselben Dienst die Eltern Anteil, indem sie ihr
Eheleben in christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung ihrer
Kinder sorgen.
Can. 836 — Der christliche Gottesdienst, in dem das
gemeinsame Priestertum der Gläubigen ausgeübt wird, ist ein Tun, das aus dem
Glauben hervorgeht und darauf beruht; deshalb haben sich die geistlichen
Amtsträger eifrig zu bemühen, den Glauben zu entfachen und zu erhellen, vor
allem durch den Dienst am Wort, durch das er erzeugt und genährt wird.
Can. 837 — § 1. Die liturgischen Handlungen sind nicht
private Handlungen, sondern Feiern der Kirche selbst, die das „Sakrament der
Einheit" ist als das unter den Bischöfen geeinte und geordnete heilige
Volk; die liturgischen Handlungen gehen daher den ganzen Leib der Kirche an,
stellen ihn dar und erfüllen ihn; seine einzelnen Glieder aber berühren sie in
unterschiedlicher Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen, der Aufgaben und
der tatsächlichen Teilnahme.
§ 2. Da die liturgischen Handlungen ihrer Natur nach eine
gemeinsame Feier verlangen, sind sie nach Möglichkeit unter zahlreicher und
tätiger Beteiligung der Gläubigen zu vollziehen.
Can. 838 — § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie
steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl
und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.
§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige
Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und
ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu überprüfen sowie darüber zu
wachen, daß die liturgischen Ordnungen. überall getreu eingehalten werden.
§ 3. Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der
liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb
der in diesen liturgischen Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise
ihren Verhältnissen anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach
vorgängiger Überprüfung durch den Heiligen Stuhl herauszugeben.
§ 4. Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm
anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den
Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind.
Can. 839 — § 1. Auch mit anderen Mitteln vollzieht die
Kirche den Heiligungsdienst, so durch Gebete, in denen sie Gott anruft, damit
die Gläubigen in Wahrheit geheiligt seien, wie auch durch Werke der Buße und
der Caritas, die in hohem Maße helfen, das Reich Christi in den Herzen zu
verwurzeln und zu bestärken, und die zum Heil der Welt beitragen.
§ 2. Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die
Gebete sowie die frommen und heiligen Übungen des christlichen Volkes mit den
Normen der Kirche voll übereinstimmen.
TEIL I
SAKRAMENTE
Can. 840 — Die Sakramente des Neuen Bundes sind von
Christus dem Herrn eingesetzt und der Kirche anvertraut; als Handlungen Christi
und der Kirche sind sie Zeichen und Mittel, durch die der Glaube ausgedrückt
und bestärkt, Gott Verehrung erwiesen und die Heiligung der Menschen bewirkt
wird; so tragen sie in sehr hohem Maße dazu bei, daß die kirchliche
Gemeinschaft herbeigeführt, gestärkt und dargestellt wird; deshalb haben
sowohl die geistlichen Amtsträger als auch die übrigen Gläubigen bei ihrer
Feier mit höchster Ehrfurcht und der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.
Can. 841 — Da die Sakramente für die ganze Kirche
dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die
höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer
Gültigkeit erforderlich ist; dieselbe bzw. eine andere nach Maßgabe des can.
838, §§ 3 und 4 zuständige Autorität hat zu entscheiden, was für die
Erlaubtheit zur Feier, zur Spendung und zum Empfang der Sakramente und was zu
der bei ihrer Feier einzuhalten den Ordnung gehört.
Can. 842 — § 1 Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann
zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden.
§ 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der
heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, daß sie zur vollen
christlichen Initiation erforderlich sind.
Can 843 — § 1 Die geistlichen Amtsträger dürfen die
Sakramente denen nicht verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise
disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.
§ 2. Die Seelsorger und die übrigen Gläubigen haben
jeweils gemäß der ihnen eigenen kirchlichen Aufgabe die Pflicht, dafür zu
sorgen, daß jene, die Sakramente erbitten, auf ihren Empfang durch die
erforderliche Verkündigung und katechetische Unterweisung unter Beachtung der
von der zuständigen Autorität erlassenen Normen vorbereitet werden.
Can. 844 — § 1. Katholische Spender spenden die
Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die
Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die
Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can. 861, § 2.
§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein
wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder
des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder
moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die
Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von
nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten
Sakramente gültig gespendet werden.
§ 3. Katholische Spender spenden erlaubt die Sakramente
der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen orientalischer
Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben,
wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind;
dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des
Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage sind wie
die genannten orientalischen Kirchen.
§ 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil
des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage
dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den
übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden
Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und
von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den
katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.
§ 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 genannten Fälle
darf der Diözesanbischof bzw. die Bischofskonferenz nur nach Beratung zumindest
mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden nichtkatholischen
Kirche oder Gemeinschaft allgemeine Bestimmungen erlassen.
Can. 845 — § 1. Die Sakramente der Taufe, der Firmung
und der Weihe können nicht wiederholt werden, da sie ein Prägemal eindrücken.
§ 2. Wenn nach einer sorgfältigen Untersuchung noch ein
vernünftiger Zweifel bestehen bleibt, ob die in § 1 genannten Sakramente
tatsächlich oder ob sie gültig gespendet wurden, sind sie bedingungsweise zu
spenden.
Can. 846 — § 1. Bei der Feier der Sakramente sind die
von der zuständigen Autorität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu
beachten; deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen
oder ändern.
§ 2. Der Spender hat die Sakramente nach seinem eigenen
Ritus zu feiern.
Can. 847 — § 1. Bei der Spendung der Sakramente, bei
denen heilige Öle zu verwenden sind, muß der Spender Olivenöl oder anderes
Pflanzenöl gebrauchen, das unbeschadet der Bestimmung des can. 999, n. 2 vom
Bischof geweiht oder gesegnet wurde, und zwar erst in jüngster Zeit; ältere
Öle dürfen außer in Notfällen nicht verwendet werden.
§ 2. Der Pfarrer hat die heiligen Öle vom eigenen
Bischof zu erbitten und sie in geziemender Obhut sorgfältig zu verwahren.
Can. 848 — Der Spender darf außer den von der
zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung
nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, daß Bedürftige nicht
wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden.
TITEL I
TAUFE
Can. 849 — Die Taufe ist die Eingangspforte zu den
Sakramenten; ihr tatsächlicher Empfang oder wenigstens das Verlangen danach ist
zum Heil notwendig; durch sie werden die Menschen von den Sünden befreit, zu
Kindern Gottes neu geschaffen und, durch ein untilgbares Prägemal Christus
gleichgestaltet, der Kirche eingegliedert; sie wird nur durch Waschung mit
wirklichem Wasser in Verbindung mit der gebotenen Form der Taufworte gültig
gespendet.
KAPITEL I
FEIER DER TAUFE
Can. 850 — Die Taufe wird nach der in den gebilligten
liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ordnung gespendet; wenn aber ein
dringender Notfall besteht, muß nur das beachtet werden, was zur Gültigkeit
des Sakramentes erforderlich ist.
Can. 851 — Die Feier der Taufe muß in der gebotenen
Weise vorbereitet werden; deshalb gilt:
1° ein Erwachsener, der die Taufe zu empfangen begehrt,
ist in den Katechumenat aufzunehmen und nach Möglichkeit durch die einzelnen
Stufen zur sakramentalen Initiation hinzuführen, und zwar gemäß der von der
Bischofskonferenz den Verhältnissen angepaßten Initiationsordnung und den
besonderen von ihr erlassenen Normen;
2° die Eltern eines Kindes, das getauft werden soll, und
ebenso jene, die den Patendienst übernehmen wollen, sind über die Bedeutung
dieses Sakraments und die mit ihm zusammenhängenden Verpflichtungen
ordnungsgemäß zu belehren; der Pfarrer hat persönlich oder durch andere
dafür zu sorgen, daß also die Eltern mit seelsorglichem Zuspruch und sogar mit
gemeinsamem Gebet in der gebotenen Weise vorbereitet werden; er soll dazu
mehrere Familien versammeln und sie nach Möglichkeit besuchen.
Can. 852 — § 1. Die in den Canones über die Taufe
Erwachsener enthaltenen Vorschriften beziehen sich auf alle, die, dem
Kindesalter entwachsen, den Vernunftgebrauch erlangt haben.
§ 2. Dem Kind gleichgestellt ist, auch hinsichtlich der
Taufe, wer seiner nicht mächtig ist.
Can. 853 — Das bei der Spendung der Taufe zu verwendende
Wasser muß außer im Notfall gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher
gesegnet sein.
Can. 854 — Die Taufe ist durch Untertauchen oder durch
Übergießen zu spenden; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz
einzuhalten.
Can. 855 — Die Eltern, die Paten und der Pfarrer haben
dafür zu sorgen, daß kein Name gegeben wird, der christlichem Empfinden fremd
ist.
Can. 856 — Wenn auch die Taufe an jedwedem Tag gefeiert
werden kann, wird doch empfohlen, daß sie in der Regel am Sonntag oder nach
Möglichkeit in der Osternacht gefeiert wird.
Can. 857 — § 1. Außer im Notfall ist der der Taufe
eigene Ort eine Kirche oder eine Kapelle.
§ 2. Als Regel hat zu gelten, daß ein Erwachsener in
seiner eigenen Pfarrkirche, ein Kind aber in der eigenen Pfarrkirche seiner
Eltern zu taufen ist, außer es empfiehlt sich aus gerechtem Grund etwas
anderes.
Can. 858 — § 1. Jede Pfarrkirche muß einen Taufbrunnen
haben, unbeschadet eines durch andere Kirchen bereits erworbenen
Kumulativrechts.
§ 2. Der Ortsordinarius kann nach Anhören des
Ortspfarrers zugunsten der Gläubigen gestatten oder anordnen, daß es auch in
einer anderen Kirche oder Kapelle innerhalb der Pfarrgrenzen einen Taufbrunnen
gibt.
Can. 859 — Wenn ein Täufling wegen der Entfernung oder
anderer Umstände nicht ohne große Unannehmlichkeiten zur Pfarrkirche oder zu
einer anderen Kirche oder Kapelle nach can. 858, § 2 kommen oder gebracht
werden kann, darf und muß die Taufe in einer anderen, näher gelegenen Kirche
oder Kapelle oder auch an einem anderen geziemenden Ort gespendet werden.
Can. 860 — § 1. Außer im Notfall darf die Taufe in
Privathäusern nur gespendet werden, wenn der Ortsordinarius dies aus
schwerwiegendem Grund erlaubt.
§ 2. In Krankenhäusern darf nur im Notfall oder aus
einem anderen zwingenden seelsorglichen Grund die Taufe gefeiert werden, wenn
der Diözesanbischof nicht anders bestimmt hat.
KAPITEL II
SPENDER DER TAUFE
Can. 861 — § 1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der
Bischof, der Priester und der Diakon, unbeschadet der Vorschrift des can. 530,
n. 1.
§ 2. Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder
verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der
vom Ortsordinarius für diese bestimmt ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen
Intention geleitete Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen
sich angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Tauf weise zu
belehren.
Can. 862 — Außer im Notfall darf ohne die nötige
Erlaubnis niemand in einem fremden Gebiet die Taufe spenden, selbst seinen
Untergebenen nicht.
Can. 863 —. Die Taufe von solchen, die dem Kindesalter
entwachsen sind, mindestens aber derer, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet
haben, ist dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von ihm persönlich
gespendet wird, Wenn er dies für angebracht hält.
KAPITEL III
EMPFÄNGER DER TAUFE
Can. 864 — Fähig zum Empfang der Taufe ist jeder und
nur der Mensch, der noch nicht getauft ist.
Can. 865 — § 1. Damit ein Erwachsener getauft werden
kann, muß er den Willen zum Empfang der Taufe bekundet haben; er muß über die
Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet
und durch den Katechumenat in der christlichen Lebensführung erprobt sein; er
ist auch aufzufordern, seine Sünden zu bereuen.
§ 2. Ein Erwachsener, der sich in Todesgefahr befindet,
kann getauft werden, wenn er bei einer gewissen Kenntnis der grundlegenden
Glaubenswahrheiten auf irgendeine Weise seinen Willen zum Empfang der Taufe
bekundet hat und verspricht, sich an die Gebote der christlichen Religion zu
halten.
Can. 866 — Ein Erwachsener, der getauft wird, muß,
falls nicht ein schwerwiegender Grund entgegensteht, sofort nach der Taufe
gefirmt werden und an der Eucharistiefeier, auch mit Kommunionempfang,
teilnehmen.
Can. 867 — § 1. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß ihre Kinder innerhalb der ersten Wochen getauft werden; möglichst
bald nach der Geburt, ja sogar schon vorher, haben sie sich an den Pfarrer zu
wenden, um für ihr Kind das Sakrament zu erbitten und um entsprechend darauf
vorbereitet zu werden.
§ 2. Wenn sich ein Kind in Todesgefahr befindet, ist es
unverzüglich zu taufen.
Can. 868 — § 1. Damit ein Kind erlaubt getauft wird,
ist erforderlich:
1° die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer
rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen;
2° es muß die, begründete Hoffnung bestehen, daß das
Kind in der katholischen Religion erzogen wird; wenn diese Hoffnung völlig
fehlt, ist die Taufe gemäß den Vorschriften des Partikularrechts
aufzuschieben; dabei sind die Eltern auf den Grund hinzuweisen:
§ 2. In Todesgefahr wird ein Kind katholischer, ja sogar
auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern erlaubt getauft.
Can. 869 — § 1. Wenn ein Zweifel besteht, ob jemand
getauft ist oder ob die Taufe gültig gespendet wurde, der Zweifel aber nach
eingehender Nachforschung bestehen bleibt, ist dem Betreffenden die Taufe
bedingungsweise zu spenden.
§ 2. In einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft
Getaufte sind nicht bedingungsweise zu taufen, außer es besteht hinsichtlich
der bei der Taufspendung verwendeten Materie und Form der Taufworte und ferner
bezüglich der Intention eines, der als Erwachsener getauft wurde, und des
Taufspenders ein ernsthafter Grund, an der Gültigkeit der Taufe zu zweifeln.
§ 3. Wenn in den Fällen nach §§ 1 und 2 die Spendung
‚oder die Gültigkeit der Taufe zweifelhaft bleibt, darf die Taufe erst
gespendet werden, nachdem dem Täufling, sofern es sich um einen Erwachsenen
handelt, die Lehre über das Taufsakrament dargelegt wurde und ihm bzw., falls
es sich um ein Kind handelt, seinen Eltern die Gründe für die Zweifel an der
Gültigkeit der gespendeten Taufe erklärt wurden.
Can. 870 — Ein ausgesetztes Kind oder ein Findelkind ist
zu taufen, wenn nicht nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit seine Taufe
feststeht.
Can. 871 — Bei vorzeitiger Geburt ist das Kind, wenn es
lebt, zu taufen, soweit dies möglich ist.
KAPITEL IV
PATEN
Can. 872 — Einem Täufling ist, soweit dies geschehen
kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei
der christlichen Initiation ‚beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen
mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein
der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen
Pflichten getreu erfüllt.
Can. 873 — Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder
auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.
Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des
Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern
oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder
von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit
sein, diesen Dienst zu leisten;
2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem
Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme
zulässig;
3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das
heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein
Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder
festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;
5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
§ 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen
kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen
Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.
KAPITEL V
NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER TAUFSPENDUNG
Can. 875 — Wer die Taufe spendet, hat dafür zu sorgen,
daß, wenn kein Pate zugegen ist, wenigstens ein Zeuge zur Verfügung steht,
durch den die Spendung der Taufe bewiesen werden kann.
Can. 876 — Zum Nachweis der Taufspendung genügt, falls
niemand daraus ein Nachteil erwächst, die Erklärung eines einzigen
einwandfreien Zeugen oder der Eid des Getauften selbst, wenn dieser im
Erwachsenenalter die Taufe empfangen hat.
Can. 877 — § 1. Der Pfarrer des Ortes, an dem die Taufe
gefeiert wird, muß die Namen der Getauften unter Angabe des Spenders, der
Eltern, der Paten und, soweit vorhanden, der Zeugen sowie des Ortes und des
Tages der Taufspendung gewissenhaft und unverzüglich in das Taufbuch eintragen;
dabei sind zugleich auch Tag und Ort der Geburt zu vermerken.
§ 2. Falls es sich um das Kind einer nicht verheirateten
Mutter handelt, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft
öffentlich feststeht oder wenn sie selbst dies von sich aus schriftlich oder
vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen ist der Name des Vaters einzutragen, wenn
seine Vaterschaft durch irgendeine öffentliche Urkunde oder durch seine eigene
vor dem Pfarrer und zwei Zeugen abgegebene Erklärung nachgewiesen ist; in den
übrigen Fällen ist der Getaufte ohne Angabe der Namen des Vaters bzw. der
Eltern einzutragen.
§ 3. Falls es sich um ein Adoptivkind handelt, sind die
Namen der Adoptiveltern und, wenigstens wenn es im weltlichen Bereich der Gegend
so gehandhabt wird, auch der leiblichen Eltern nach Maßgabe der §§ 1 und 2
einzutragen; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu beachten.
Can. 878 — Wenn die Taufe weder vom Pfarrer noch' in
seiner Anwesenheit gespendet wurde, muß der Taufspender, wer auch immer er ist,
den Pfarrer der Pfarrei, in der die Taufe gespendet wurde, über die Spendung
der Taufe verständigen, damit dieser die Taufe nach Maßgabe des can. 877, § 1
einträgt.
TITEL II
SAKRAMENT DER FIRMUNG
Can. 879 — Das Sakrament der Firmung, das ein Prägemal
eindrückt, beschenkt die Getauften, die auf dem Weg der christlichen Initiation
voranschreiten, mit der Gabe des Heiligen Geistes und verbindet sie vollkommener
mit der Kirche; es stärkt sie und verpflichtet sie noch mehr dazu, sich in Wort
und Tat als Zeugen Christi zu erweisen sowie den Glauben auszubreiten und zu
verteidigen.
KAPITEL I
FEIER DER FIRMUNG
Can. 880 — § 1. Das Sakrament der Firmung wird
gespendet durch die mit Chrisam auf der Stirn erfolgende Salbung, die unter
Auflegung der Hand vollzogen wird, und durch die in den gebilligten liturgischen
Büchern vorgeschriebenen Worte.
§ 2. Das Chrisam, das beim Sakrament der Firmung zu
verwenden ist, muß vom Bischof geweiht sein, auch wenn das Sakrament von einem
Priester gespendet wird.
Can. 881 — Es empfiehlt sich, daß das Sakrament der
Firmung in der Kirche, und zwar während der Messe gefeiert wird; aus gerechtem
und vernünftigem Grund darf es jedoch außerhalb der Messe und an jedem
würdigen Ort gefeiert werden.
KAPITEL II
SPENDER DER FIRMUNG
Can. 882 — Der ordentliche Spender der Firmung ist der
Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser
Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der
zuständigen Autorität ausgestattet ist.
Can. 883 — Von Rechts wegen haben die Befugnis, die
Firmung zu spenden:
1° innerhalb der Grenzen ihres Bereichs jene, die vom
Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt sind;
2° für die betreffende Person der Priester, der kraft
seines Amtes oder im Auftrag des Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter
entwachsen ist, tauft oder als bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der
katholischen Kirche aufnimmt;
3° für jene, die sich in Todesgefahr befinden, der
Pfarrer und sogar jeder Priester
Can. 884 — § 1. Der Diözesanbischof hat die Firmung
persönlich zu spenden oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen
Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es erfordert, kann er einem oder
mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die dieses Sakrament zu
spenden haben.
§ 2. Aus schwerwiegendem Grund können der Bischof und
ebenso der Priester, der von Rechts wegen oder durch besondere Verleihung der
zuständigen Autorität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen
Priester hinzuziehen, damit auch diese das Sakrament spenden.
Can. 885 — § 1. Der Diözesanbischof ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, daß das Sakrament der Firmung den Untergebenen gespendet
wird, die in rechter und 'vernünftiger Weise darum bitten.
§ 2; Der Priester, der diese Befugnis besitzt, muß sie
denen gegenüber ausüben, zu deren Gunsten die Befugnis verliehen ist.
Can. 886 — § 1. Der Bischof spendet in seiner Diözese
das Sakrament der Firmung rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht
untergeben sind, außer es steht dem ein ausdrückliches Verbot ihres eigenen
Ordinarius entgegen.
§ 2. Damit er in einer fremden Diözese die Firmung
erlaubt spendet, bedarf der Bischof, wenn es sich nicht um seine Untergebenen
handelt, der wenigstens vernünftigerweise vermuteten Erlaubnis des
Diözesanbischofs.
Can. 887 — Der Priester, der die Befugnis zur
Firmspendung besitzt, spendet in dem ihm zugewiesenen Gebiet dieses Sakrament
erlaubt auch Auswärtigen, wenn dem nicht ein Verbot ihres eigenen Ordinarius
entgegensteht; er spendet jedoch dieses Sakrament in einem fremden Gebiet
niemandem gültig, unbeschadet der Bestimmung des can. 883, n. 3.
Can. 888 — Innerhalb des Gebietes, in dem sie die
Firmung zu spenden vermögen, können die Spender sie auch an exemten Orten
vollziehen.
KAPITEL III
EMPFÄNGER DER FIRMUNG
Can. 889 — § 1. Fähig zum Empfang der Firmung ist
jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, und allein dieser.
§ 2. Außerhalb von Todesgefahr ist zum erlaubten Empfang
der Firmung erforderlich, daß jemand, falls er über den Vernunftgebrauch
verfügt, gehörig unterrichtet und recht disponiert ist und die Tauf
versprechen zu erneuern vermag.
Can. 890 — Die Gläubigen sind verpflichtet, dieses
Sakrament rechtzeitig zu empfangen; die Eltern und die Seelsorger, vor allem die
Pfarrer, haben dafür zu sorgen, daß die Gläubigen für seinen Empfang
gebührend unterrichtet werden und zur rechten Zeit darauf zugehen.
Can. 891 — Das Sakrament der Firmung ist den Gläubigen
um das Unterscheidungsalter zu spenden, wenn nicht die Bischofskonferenz ein
anderes Alter festgesetzt hat oder Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des
Spenders ein schwerwiegender Grund etwas anderes anrät.
KAPITEL IV
PATEN
Can. 892 — Dem Firmling soll, soweit dies geschehen
kann, ein Pate zur Seite stehen; dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß
der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen,
die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt.
Can. 893 — § 1. Damit jemand den Patendienst ausüben
darf, muß er die in can. 874 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird,
wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.
KAPITEL V
NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER
FIRMSPENDUNG
Can. 894 — Für den Nachweis der Firmspendung sind die
Vorschriften des can. 876 zu beachten.
Can. 895 — Die Namen der Gefirmten sind unter Angabe des
Spenders, der Eltern und der Paten sowie des Ortes und Tages der Firmspendung in
das Firmbuch der Diözesankurie einzutragen oder, wo dies die Bischofskonferenz
oder der Diözesanbischof vorgeschrieben hat, in ein Buch, das im Pfarrarchiv zu
verwahren ist; der Pfarrer muß den Pfarrer des Taufortes von der Firmspendung
in Kenntnis setzen, damit nach Maßgabe des can. 535, § 2 der Vermerk im
Taufbuch erfolgt.
Can. 896 — Wenn der Ortspfarrer nicht anwesend war, hat
ihn der Spender persönlich oder durch jemand anderen möglichst bald von der
Firmspendung zu unterrichten.
TITEL III
HEILIGSTE EUCHARISTIE
Can. 897 — Das erhabenste Sakrament ist die heiligste
Eucharistie, in der Christus der Herr selber enthalten ist, als Opfer
dargebracht und genossen wird; durch sie lebt und wächst die Kirche beständig.
Das eucharistische Opfer, die Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung
des Herrn, in dem das Kreuzesopfer immerdar fortdauert, ist für den gesamten
Gottesdienst und das gesamte christliche Leben Gipfelpunkt und Quelle; durch
dieses Opfer wird die Einheit des Volkes Gottes bezeichnet und bewirkt sowie der
Aufbau des Leibes Christi vollendet. Die übrigen Sakramente und alle
kirchlichen Werke des Apostolats hängen nämlich mit der heiligsten Eucharistie
zusammen und sind auf sie hingeordnet.
Can. 898 — Die Gläubigen sind zu größter
Wertschätzung der heiligsten Eucharistie gehalten, indem sie tätigen Anteil an
der Feier des erhabensten Opfers nehmen, in tiefer Andacht und häufig dieses
Sakrament empfangen und es mit höchster Anbetung verehren; die Seelsorger,
welche die Lehre über dieses Sakrament darlegen, haben die Gläubigen
gewissenhaft über diese Verpflichtung zu belehren.
KAPITEL I
FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 899 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist eine
Handlung Christi selbst und der Kirche; in ihr bringt Christus der Herr durch
den Dienst des Priesters sich selbst, unter den Gestalten von Brot und Wein
wesenhaft gegenwärtig, Gott dem Vater dar und gibt sich den Gläubigen, die in
seinem Opfer vereint sind, als geistliche Speise.
§ 2. In der eucharistischen Versammlung wird das Volk
Gottes der Leitung des Bischofs oder des unter seiner Autorität stehenden
Priesters, die in der Person Christi handeln, zur Einheit zusammengerufen; alle
anwesenden Gläubigen, seien es Kleriker oder Laien, wirken zusammen, indem
jeder auf seine Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen und der
liturgischen Dienste teilnimmt.
§ 3. Die Feier der Eucharistie ist so zu ordnen, daß
alle Teilnehmer daraus die reichsten Früchte erlangen, zu deren Empfang
Christus der Herr das eucharistische Opfer eingesetzt hat.
Artikel 1
ZELEBRANT UND SPENDER DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 900 — § 1. Zelebrant, der in der Person Christi
das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte
Priester.
§ 2. Erlaubt feiert die Eucharistie ein Priester, der
nicht durch kanonisches Gesetz daran gehindert ist; dabei sind die Vorschriften
der folgenden Canones zu beachten.
Can. 901 — Der Priester kann die Messe für jedermann,
für Lebende wie für Verstorbene, applizieren.
Can. 902 — Wenn nicht der Nutzen für die Gläubigen
etwas anderes erfordert oder geraten sein laßt, können Priester die
Eucharistie in Konzelebration feiern; den einzelnen aber bleibt die Freiheit
unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern, allerdings nicht zu der Zeit, zu
der in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet.
Can. 903 — Ein Priester ist zur Zelebration zuzulassen,
auch wenn er dem Rektor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein
Empfehlungsschreiben seines Ordinarius bzw. seines Oberen vorlegt, das
höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, oder wenn vernünftigerweise
anzunehmen ist, daß er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt.
Can. 904 — Immer dessen eingedenk, daß sich im
Geheimnis des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend
vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren; ja die tägliche
Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch wenn eine Teilnahme von
Gläubigen nicht möglich ist eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch
deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe erfüllen.
Can. 905 — § 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es
nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu
zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester nicht erlaubt, mehr als
einmal am Tag zu zelebrieren.
§ 2. Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius
zugestehen, daß Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn
eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen
auch dreimal zelebrieren.
Can. 906 — Ohne gerechten und vernünftigen Grund darf
der Priester das eucharistische Opfer nicht ohne die Teilnahme wenigstens
irgendeines Gläubigen feiern.
Can. 907 — Bei der Feier der Eucharistie ist es Diakonen
und Laien nicht erlaubt, Gebete, besonders das eucharistische Hochgebet,
vorzutragen oder Funktionen zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester eigen
sind.
Can. 908 — Katholischen Priestern ist es verboten,
zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen
Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren.
Can. 909 — Der Priester darf es nicht versäumen, sich
durch Gebet auf die Feier des eucharistischen Opfers geziemend vorzubereiten
sowie nach der Feier Gott Dank zu sagen.
Can. 910* — § 1. Ordentlicher Spender der heiligen
Kommunion ist der Bischof, der Priester und der Diakon.
§ 2. Außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion
ist der Akolyth wie auch ein anderer Gläubiger, der nach Maßgabe des can. 230,
§ 3 dazu beauftragt ist.
Can. 911 — § 1. Die Pflicht und das Recht, die
heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der
Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in
klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für
alle, die sich im Haus aufhalten.
§ 2. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten
Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in
Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der
heiligen Kommunion verpflichtet.
Artikel 2
TEILNAHME AN DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 912 — Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran
gehindert ist, kann und muß zur heiligen Kommunion zugelassen werden.
Can. 913 — § 1. Damit die heiligste Eucharistie Kindern
gespendet werden darf, ist erforderlich, daß sie eine hinreichende Kenntnis und
eine sorgfältige Vorbereitung erhalten haben, so daß sie das Geheimnis Christi
gemäß ihrer Fassungskraft begreifen und den Leib des Herrn gläubig und
andächtig zu empfangen in der Lage sind.
§ 2. Kindern jedoch, die sich in Todesgefahr befinden,
darf die heiligste Eucharistie gespendet werden, wenn sie den Leib Christi von
gewöhnlicher Speise unterscheiden und die Kommunion ehrfürchtig empfangen
können.
Can. 914 — Pflicht vor allem der Eltern und derer, die
an Stelle der Eltern stehen, sowie des Pfarrers ist es, dafür zu sorgen, daß
die Kinder, die zum Vernunftgebrauch gelangt sind, gehörig vorbereitet werden
und möglichst bald, nach vorheriger sakramentaler Beichte, mit dieser
göttlichen Speise gestärkt werden. der Pfarrer hat auch darüber zu wachen,
daß nicht Kinder zur heiligen Kommunion hinzutreten, die den Vernunftgebrauch
noch nicht erlangt haben oder die nach seinem Urteil nicht ausreichend darauf
vorbereitet sind.
Can. 915 — Zur heiligen Kommunion dürfen nicht
zugelassen werden Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder
Feststellung der Strafe Sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen
schweren Sünde verharren,
Can. 916 — Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist,
darf ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe nicht feiern und nicht den
Leib des Herrn empfangen, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es
besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der
Verpflichtung bewußt sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den
Vorsatz miteinschließt, sobald wie möglich zu beichten.
Can. 917* — Wer die heiligste Eucharistie schon
empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie,
an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des
can. 921, § 2.
Can. 918 — Es wird mit Nachdruck empfohlen, daß die
Gläubigen in der Feier der Eucharistie selbst die heilige Kommunion empfangen;
wenn sie jedoch aus gerechtem Grund darum bitten, ist sie ihnen außerhalb der
Messe zu spenden; dabei sind die liturgischen Riten zu beachten.
Can. 919 — § 1. Wer die heiligste Eucharistie empfangen
will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens einer Stunde vor der
heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit alleiniger Ausnahme von
Wasser und Arznei zu enthalten.
§ 2. Ein Priester, der am selben Tag zweimal oder dreimal
die heiligste Eucharistie feiert, darf vor der zweiten oder dritten Zelebration
etwas zu sich nehmen, auch wenn nicht ein Zeitraum von einer Stunde
dazwischenliegt.
§ 3. Ältere Leute oder wer an irgendeiner Krankheit
leidet sowie deren Pflegepersonen dürfen die heiligste Eucharistie empfangen,
auch wenn sie innerhalb der vorangehenden Stunde etwas genossen haben.
Can. 920 — § 1. Jeder Gläubige ist, nachdem er zur
heiligsten Eucharistie geführt worden ist, verpflichtet, wenigstens einmal im
Jahr die heilige Kommunion zu empfangen.
§ 2. Dieses Gebot muß in der österlichen Zeit erfüllt
werden, wenn ihm nicht aus gerechtem Grund zu einer anderen Zeit innerhalb des
Jahres Genüge getan wird.
Can. 921 — § 1. Gläubige, die sich, gleich aus welchem
Grund, in Todesgefahr befinden, sind mit der heiligen Kommunion als Wegzehrung
zu stärken.
§ 2. Auch wenn sie am selben Tag durch die heilige
Kommunion gestärkt worden sind, ist es trotzdem sehr ratsam, daß jene, die in
Lebensgefahr geraten sind, nochmals kommunizieren.
§ 3. Bei andauernder Todesgefahr wird empfohlen, daß die
heilige Kommunion mehrmals, an verschiedenen Tagen, gespendet wird.
Can. 922 — Die heilige Wegzehrung für Kranke darf nicht
allzu lange aufgeschoben werden; wer mit der Seelsorge betraut ist, hat
sorgfältig darauf zu achten, daß die Kranken damit gestärkt werden, solange
sie noch voll bei Bewußtsein sind.
Can. 923 — Die Gläubigen können in jedwedem
katholischen Ritus am eucharistischen Opfer teilnehmen und die heilige Kommunion
empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 844.
Artikel 3
RITEN UND ZEREMONIEN
DER FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 924 — § 1. Das hochheilige eucharistische Opfer
muß mit Brot und Wein, dem ein wenig Wasser beizumischen ist, dargebracht
werden.
§ 2. Das Brot muß aus reinem Weizenmehl bereitet und
noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht.
§ 3. Der Wein muß naturrein und aus Weintrauben gewonnen
sein und darf nicht verdorben sein.
Can. 925 — Die heilige Kommunion ist allein unter der
Gestalt des Brotes zu reichen oder, nach Maßgabe der liturgischen Gesetze,
unter beiderlei Gestalt, jedoch im Notfall auch allein unter der Gestalt des
Weines.
Can. 926 — Bei der Feier der Eucharistie hat der
Priester gemäß der alten Überlieferung der lateinischen Kirche ungesäuertes
Brot zu verwenden, wo immer er das Opfer darbringt.
Can. 927 — Auch im äußersten Notfall ist es streng
verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb
der. Feier der Eucharistie zu konsekrieren.
Can. 928 — Die Feier der Eucharistie ist in lateinischer
Sprache oder in einer anderen Sprache zu vollziehen, sofern nur die liturgischen
Texte rechtmäßig genehmigt sind.
Can. 929 — Die Priester und die Diakone haben bei der
Feier der Eucharistie die in den Rubriken vorgeschriebenen liturgischen
Gewänder zu tragen.
Can. 930 § 1. Ein kranker oder älterer Priester darf,
wenn er nicht zu stehen vermag, das eucharistische Opfer unter Beachtung der
liturgischen Gesetze sitzend feiern, in der Öffentlichkeit jedoch nur mit
Erlaubnis des Ortsordinarius.
§ 2. Ein blinder oder an einer anderen Schwäche
leidender Priester feiert das eucharistische Opfer erlaubt, indem er irgendeinen
aus den gebilligten Meßtexten verwendet, falls erforderlich unter Assistenz
eines anderen Priesters oder eines Diakons oder auch eines hinreichend
unterwiesenen Laien, der ihn unterstützt.
Artikel 4
ZEIT UND ORT
DER FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 931 — Die Feier und die Austeilung der Eucharistie
darf an jedem beliebigen Tag und zu jeder Stunde erfolgen, soweit dies nicht
nach den liturgischen Normen ausgeschlossen ist h
Can. 932 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist an einem
geheiligten Ort zu vollziehen, wenn nicht in einem besonderen Fall zwingende
Umstände etwas anderes erfordern; in diesem Fall muß die Feier an einem
geziemenden Ort stattfinden.
§ 2. Das eucharistische Opfer ist auf einem geweihten
oder gesegneten Altar zu vollziehen; außerhalb eines geheiligten Ortes kann ein
geeigneter Tisch dazu verwendet werden, wobei immer Altartuch und Korporale
beizubehalten sind.
Can. 933 — Aus gerechtem Grund und mit ausdrücklicher
Erlaubnis des Ortsordinarius darf ein Priester die Eucharistie in einem
Gotteshaus irgendeiner Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft feiern, die nicht
die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben; ein Ärgernis muß
dabei ausgeschlossen sein.
KAPITEL II
AUFBEWAHRUNG UND VEREHRUNG DER
HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 934 — § 1. Die heiligste Eucharistie:
1° muß aufbewahrt werden in der Kathedralkirche oder
einer dieser gleichgestellten Kirche, in jeder Pfarrkirche und in der Kirche
oder Kapelle, die mit dem Haus eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des
apostolischen Lebens verbunden ist;
2° kann aufbewahrt werden in der Privatkapelle des
Bischofs und, mit Erlaubnis des Ortsordinarius, in anderen Kirchen, Kapellen und
Privatkapellen.
§ 2. An geheiligten Orten, wo die heiligste Eucharistie
aufbewahrt wird, muß ständig jemand da sein, der sie in seiner Obhut hat;
soweit es möglich ist, soll wenigstens zweimal im Monat ein Priester dort die
Messe feiern.
Can. 935 — Niemandem ist es erlaubt, die heiligste
Eucharistie bei sich aufzubewahren oder auf der Reise mit sich zu führen,
außer aufgrund einer dringenden seelsorglichen Notlage und unter Beachtung der
Vorschriften des Diözesanbischofs.
Can. 936 — Im Haus eines Ordensinstituts oder in einem
anderen frommen Haus darf die heiligste Eucharistie nur in der Kirche oder der
mit dem Haus verbundenen Hauptkapelle aufbewahrt werden; aus gerechtem Grund
kann jedoch der Ordinarius erlauben, daß sie auch in einer anderen Kapelle
desselben Hauses aufbewahrt wird.
Can. 937 — Wenn kein schwerwiegender Grund dem
entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt
wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten,
damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können.
Can. 938 — § 1. Die heiligste Eucharistie darf nur in
einem einzigen Tabernakel einer Kirche oder Kapelle ständig aufbewahrt werden.
§ 2. Der Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie
aufbewahrt wird, muß sich an irgendeinem hervorragenden Platz der Kirche oder
Kapelle befinden, der gut sichtbar, kunstvoll ausgestattet und zum Gebet
geeignet ist.
§ 3. Der Tabernakel, in dem ständig die heiligste
Eucharistie aufbewahrt wird, darf nicht beweglich sein; er muß aus festem,
undurchsichtigem Material gefertigt und so verschlossen sein, daß, soweit
irgend möglich, die Gefahr der Profanierung vermieden wird.
§ 4. Aus schwerwiegendem Grund ist es erlaubt, die
heiligste Eucharistie vor allem zur Nachtzeit an einem anderen, sichereren und
geziemenden Platz aufzubewahren.
§ 5. Wer für eine Kirche oder Kapelle zu sorgen hat, hat
Vorkehrungen zu treffen, daß der Schlüssel des Tabernakels, in dem die
heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, mit größter Sorgfalt gehütet wird.
Can. 939 — In einem Ziborium, d.h. einem Gefäß, sind
für die Erfordernisse der Gläubigen genügend konsekrierte Hostien
aufzubewahren; sie sind häufig zu erneuern, nachdem die alten in gebotener
Weise konsumiert wurden.
Can. 940 — Vor dem Tabernakel, in dem die heiligste
Eucharistie aufbewahrt wird, muß ununterbrochen ein besonderes Licht brennen,
durch das Christi Gegenwart angezeigt und verehrt wird.
Can. 941 — § 1. In Kirchen oder Kapellen, denen die
Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie zusteht, können Aussetzungen mit dem
Ziborium oder mit der Monstranz vorgenommen werden; dabei sind die in den
liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu beachten.
§ 2. Während der Meßfeier darf im selben Raum der
Kirche oder Kapelle keine Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden.
Can. 942 — Es wird empfohlen, daß in diesen Kirchen und
Kapellen all jährlich eine feierliche Aussetzung des Allerheiligsten erfolgt,
die eine angemessene, wenn auch nicht zusammenhängende Zeit dauert, damit die
örtliche Gemeinde das Geheimnis der Eucharistie tiefer bedenkt und verehrt;
eine Aussetzung dieser Art darf aber nur vorgenommen werden, wenn die
Versammlung einer angemessenen Zahl von Gläubigen zu erwarten ist; auch sind
dabei die ergangenen Vorschriften zu beachten.
Can. 943 — Es ist Aufgabe des Priesters oder des
Diakons, das Allerheiligste auszusetzen und den eucharistischen Segen zu
erteilen; unter besonderen Umständen sind allein die Aussetzung und die
Einsetzung, jedoch ohne Segen, Sache des Akolythen, des außerordentlichen
Spenders der heiligen Kommunion oder eines anderen vom Ortsordinarius dazu
Beauftragten, wobei die Vorschriften des Diözesanbischofs zu beachten sind.
Can. 944 — § 1. Wo es nach dem Urteil des
Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung
gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, eine
Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt.
§ 2. Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die
Prozessionen zu erlassen; durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre
würdige Durchführung Vorsorge zu treffen.
KAPITEL III
MESSSTIPENDIUM
Can. 945 — § 1. Gemäß bewährtem Brauch der Kirche
ist es jedem Priester, der eine Messe zelebriert oder konzelebriert, erlaubt,
ein Meßstipendium anzunehmen, damit er die Messe in einer bestimmten Meinung
appliziert.
§ 2. Den Priestern wird eindringlich empfohlen, die
Messe, auch wenn sie kein Meßstipendium erhalten haben, nach Meinung der
Gläubigen, vor allem der Bedürftigen zu feiern.
Can. 946 — Die Gläubigen, die ein Stipendium geben;
damit eine Messe nach ihrer Meinung appliziert wird, tragen zum Wohl der Kirche
bei und beteiligen sich durch dieses Stipendium an deren Sorge für den
Unterhalt von Amtsträgern und Werken.
Can. 947 — Von dem Meßstipendium ist selbst jeglicher
Schein von Geschäft oder Handel gänzlich fernzuhalten.
Can. 948 — Es sind gesonderte Messen nach den Meinungen
zu applizieren, für die je ein, wenn auch geringes, Stipendium gegeben und
angenommen worden ist.
Can. 949 — Wer verpflichtet ist, eine Messe zu feiern
und zu applizieren nach Meinung derer, die ein Stipendium gegeben haben, bleibt
dazu verpflichtet, auch wenn ohne seine Schuld empfangene Stipendien
verlorengegangen sind.
Can. 950 — Wenn eine Geldsumme für die Applikation von
Messen ohne Angabe der Zahl der zu feiernden Messen gespendet wird, ist die Zahl
nach der am Aufenthaltsort des Gebers geltenden Stipendienordnung zu berechnen,
außer es ist eine andere Absicht des Gebers rechtmäßig zu vermuten.
Can. 951* — § 1. Ein Priester, der mehrere Messen am
selben Tag feiert, kann jede einzelne nach der Meinung applizieren, für die ein
Stipendium gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, daß er, außer an
Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen erwirbt, die
übrigen aber den vom Ordinarius vorgeschriebenen Zwecken zuzuführen hat;
irgendeine Vergütung aus einem außerhalb der Applikation liegenden Grund ist
dagegen zulässig.
§ 2. Ein Priester, der am selben Tag eine weitere Messe
konzelebriert, kann aus keinem Rechtsgrund dafür ein Stipendium annehmen.
Can. 952 — § 1. Dem Provinzialkonzil oder dem Konvent
der Bischöfe einer Provinz obliegt es, für die gesamte Provinz durch Dekret
festzulegen, welches Stipendium für die Feier und die Applikation einer Messe
zu geben ist; es ist keinem Priester erlaubt, eine höhere Summe zu verlangen;
er darf jedoch ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist als
festgesetzt, für die Applikation einer Messe annehmen, ebenso auch ein
geringeres.
§ 2. Wo ein derartiges Dekret fehlt, ist das in der
Diözese geltende Gewohnheitsrecht zu beachten.
§ 3. Auch die Mitglieder jedweder Ordensinstitute müssen
sich an dieses Dekret bzw. das am Ort geltende Gewohnheitsrecht gemäß den §§
1 und 2 halten.
Can. 953 — Niemand darf mehr Stipendien für persönlich
zu applizierende Messen annehmen, als er innerhalb eines Jahres applizieren
kann.
Can. 954 — Wenn in bestimmten Kirchen oder Kapellen die
Feier von mehr Messen erbeten wird, als dort gefeiert werden können, darf deren
Feier anderswo erfolgen, soweit nicht die Spender ausdrücklich ihren
gegenteiligen Willen bekundet haben.
Can. 955 — § 1. Wer die Feier von Messen, die zu
applizieren sind, anderen überlassen möchte, hat baldmöglichst ihre Feier ihm
genehmen Priestern anzuvertrauen, sofern für ihn nur feststeht, daß diese
über jeden Einwand erhaben sind; er muß das empfangene Stipendium ohne Abzug
weitergeben, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, daß der die in der Diözese
gebotene Summe übersteigende Betrag mit Rücksicht auf seine Person gegeben
wurde; er ist auch verpflichtet, für die Feier der Messen Sorge zu tragen, bis
er eine Bestätigung sowohl über die Übernahme der Verpflichtung als auch
über den Empfang des Stipendiums erhalten hat.
§ 2. Die Zeit, in der die Messen zu feiern sind, beginnt
mit dem Tag, an dem der Priester sie zur Feier angenommen hat, sofern nicht
etwas anderes feststeht.
§ 3. Wer Messen anderen zur Feier anvertraut, hat
unverzüglich die empfangenen Messen wie auch jene, die er anderen weitergegeben
hat, in ein Buch einzutragen und dabei auch die Stipendien dafür anzugeben.
§ 4. Jeder Priester muß genau aufzeichnen, welche Messen
er zu feiern angenommen und welche er gefeiert hat.
Can. 956 — Alle Verwalter frommer Stiftungen bzw. zur
Sorge um die Feier von Messen irgendwie Verpflichteten, und zwar jeder einzelne
von ihnen, seien sie Kleriker oder Laien, haben die Meßverpflichtungen, die
nicht innerhalb eines Jahres erfüllt worden sind, an ihre Ordinarien in der von
diesen festzulegenden Weise weiterzugeben.
Can. 957 — Die Pflicht und das Recht, darüber zu
wachen, daß die Meßverpflichtungen erfüllt werden, haben in den Kirchen des
Weltklerus der Ortsordinarius und in den Kirchen der Ordensinstitute bzw. der
Gesellschaften des apostolischen Lebens deren Obere.
Can. 958 — § 1. Der Pfarrer und der Rektor einer Kirche
oder einer anderen heiligen Stätte, in denen gewöhnlich Meßstipendien
entgegengenommen werden, haben ein besonderes Buch zu führen, in dem sie genau
die Zahl der zu feiernden Messen, die Meinung, das gegebene Stipendium und die
vollzogene Feier aufzuzeichnen haben.
§ 2. Der Ordinarius ist verpflichtet, jedes Jahr diese
Bücher selbst oder durch andere zu überprüfen.
TITEL IV
SAKRAMENT DER BUSSE
Can. 959 — Im Sakrament der Buße erlangen die
Gläubigen, die ihre Sünden bereuen und mit dem Vorsatz zur Besserung dem
rechtmäßigen Spender bekennen, durch die von diesem erteilte Absolution von
Gott die Verzeihung ihrer Sünden, die sie nach der Taufe begangen haben;
zugleich werden sie mit der Kirche versöhnt, die sie durch ihr Sündigen
verletzt haben.
KAPITEL I
FEIER DES SAKRAMENTES
Can. 960 — Das persönliche und vollständige Bekenntnis
und die Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein Gläubiger,
der sich einer schweren Sünde bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt
wird; allein physische oder moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem
solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen
erlangt werden.
Can. 961 — § 1. Mehreren Pönitenten gleichzeitig kann
ohne vorangegangenes persönliches Bekenntnis die Absolution in allgemeiner
Weise nur erteilt werden:
1° wenn Todesgefahr besteht und für den oder die
Priester die Zeit, die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht
ausreicht;
2° wenn eine schwere Notlage besteht, das heißt, wenn
unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter
vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen
Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld
gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere
Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn
allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen
Fest oder einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter zur
Verfügung stehen können.
§ 2. Das Urteil darüber, ob die gemäß § 1, n. 2
erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Diözesanbischof zu;
dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen
Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche
Notfälle gegeben sind.
Can. 962 — § 1. Damit ein Gläubiger die sakramentale
Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, gültig empfängt, ist nicht
nur erforderlich, daß er recht disponiert ist; er muß sich vielmehr
gleichzeitig auch vornehmen, seine schweren Sünden, die er gegenwärtig nicht
auf diese Weise bekennen kann, zu gebotener Zeit einzeln zu beichten.
§ 2. Die Gläubigen sind, soweit möglich auch beim
Empfang der Generalabsolution, über die Erfordernisse gemäß § 1 zu belehren;
der Generalabsolution ist, selbst bei Todesgefahr, wenn die Zeit dafür
ausreicht, die Aufforderung voranzuschicken, daß sich jeder bemüht, einen Akt
der Reue zu erwecken.
Can. 963 — Unbeschadet der Verpflichtung nach can. 989
hat der, dem durch Generalabsolution schwere Sünden vergeben werden, bei
nächstmöglicher Gelegenheit, sofern nicht ein gerechter Grund dem
entgegensteht, ein persönliches Bekenntnis abzulegen, bevor er eine weitere
Generalabsolution empfängt.
Can. 964 — § 1. Der für die Entgegennahme
sakramentaler Beichten eigene Ort ist eine Kirche oder eine Kapelle.
§ 2. Was den Beichtstuhl anbelangt, sind von der
Bischofskonferenz Normen zu erlassen, dabei ist jedoch sicherzustellen, daß
sich immer an offen zugänglichem Ort Beichtstühle befinden, die mit einem
festen Gitter zwischen Pönitent und Beichtvater versehen sind, damit die
Gläubigen, die dies wünschen, frei davon Gebrauch machen können.
§ 3. Außerhalb des Beichtstuhls dürfen Beichten nur aus
gerechtem Grund entgegengenommen werden.
KAPITEL II
SPENDER DES BUSSSAKRAMENTES
Can. 965 — Spender des Bußsakramentes ist allein der
Priester.
Can. 966 — § 1. Zur gültigen Absolution von Sünden
ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt,
sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.
§ 2. Diese Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen
oder durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des can. 969
erhalten.
Can. 967 — § 1. Außer dem Papst haben die Kardinäle
von Rechts wegen die Befugnis, überall in der ganzen Welt die Beichten der
Gläubigen entgegenzunehmen, ebenso die Bischöfe, die davon auch erlaubt
überall Gebrauch machen, soweit nicht der Diözesanbischof in einem Einzelfall
dies verwehrt hat.
§ 2. Wer die Befugnis, ständig Beichten
entgegenzunehmen, besitzt, sei es kraft Amtes, sei es aufgrund der Verleihung
durch den Ordinarius des Ortes, an dem er inkardiniert ist oder an dem er seinen
Wohnsitz hat, kann diese Befugnis überall ausüben, soweit nicht der
Ortsordinarius in einem Einzelfall dies verwehrt hat, unbeschadet der
Vorschriften des can. 974, §§ 2 und 3.
§ 3. Wer kraft Amtes oder aufgrund der Verleihung durch
den zuständigen Oberen nach Maßgabe der cann. 968, § 2 und 969, § 2 mit der
Befugnis, Beichten entgegenzunehmen, ausgestattet ist, besitzt diese Befugnis
von Rechts wegen überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts bzw. der
Gesellschaft und gegenüber anderen, die Tag und Nacht in deren Häusern leben,
er macht auch erlaubt davon Gebrauch, soweit nicht irgendein höherer Oberer
für seine eigenen Untergebenen in einem Einzelfall dies verwehrt hat.
Can. 968 — § 1. Kraft Amtes besitzen jeweils für ihren
Bereich der Ortsordinarius, der Bußkanoniker und ebenso der Pfarrer und andere,
die an Stelle des Pfarrers stehen, die Befugnis, Beichten entgegenzunehmen.
§ 2. Kraft Amtes besitzen die Oberen eines klerikalen
Ordensinstituts bzw. einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens
päpstlichen Rechts, denen nach Maßgabe der Konstitutionen ausführende Gewalt
zukommt, die Befugnis, die Beichten ihrer Untergebenen und anderer, die Tag und
Nacht in ihrem Haus leben, entgegenzunehmen, jedoch unbeschadet der Vorschriften
des can. 630, § 4.
Can. 969 — § 1. Allein der Ortsordinarius ist
zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten
jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, die Mitglieder eines
Ordensinstituts sind, dürfen von dieser Befugnis nicht ohne die wenigstens
vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.
§ 2. Der in can. 968, § 2 genannte Obere eines
Ordensinstituts bzw. einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist zuständig,
jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten seiner
Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in einem Haus des Instituts bzw. der
Gesellschaft leben, zu verleihen.
Can. 970 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
darf nur Priestern verliehen werden, die in einer Prüfung für geeignet
befunden wurden oder deren Eignung auf andere Weise feststeht.
Can. 971 — Die Befugnis, ständig Beichten
entgegenzunehmen, darf der Ortsordinarius einem Priester, auch wenn dieser
seinen Wohnsitz oder Neben Wohnsitz in seinem Amtsbereich hat, nur verleihen,
wenn er vorher, soweit möglich, den Ordinarius dieses Priesters gehört hat.
Can. 972 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
kann von der Zuständigen Autorität nach can. 969 auf unbestimmte oder auf
bestimmte Zeit verliehen werden.
Can. 973 — Die Befugnis, ständig Beichten
entgegenzunehmen, ist schriftlich zu erteilen.
Can. 974 — § 1. Der Ortsordinarius und ebenso der
zuständige Obere dürfen die auf Dauer verliehene Befugnis zur Entgegennahme
von Beichten nur aus schwerwiegendem Grund widerrufen.
§ 2. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
von dem in can. 967, § 2 genannten Ortsordinarius, der sie verliehen hat,
widerrufen, so verliert der Priester diese Befugnis überall, wurde diese
Befugnis von einem anderen Ortsordinarius widerrufen, so verliert er sie nur in
dessen Gebiet.
§ 3. Jeder Ortsordinarius, der die Befugnis irgendeines
Priesters zur Entgegennahme von Beichten widerrufen hat, hat dies dem aufgrund
der Inkardination eigenen Ordinarius des Priesters bzw., wenn es sich um ein
Mitglied eines Ordensinstituts handelt, dessen zuständigem Oberen mitzuteilen.
§ 4. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
von dem eigenen höheren Oberen widerrufen, so verliert der Priester überall
gegenüber den Mitgliedern des Instituts die Befugnis zur Entgegennahme von
Beichten; wurde diese Befugnis aber von einem anderen zuständigen Oberen
widerrufen, so verliert er sie nur gegenüber Untergebenen in dessen
Amtsbereich.
Can. 975 — Außer durch Widerruf erlischt die Befugnis
nach can. 967, § 2 durch den Verlust des Amtes bzw. durch die Exkardination
oder den Verlust des Wohnsitzes.
Can. 976 — Jeder Priester absolviert, auch wenn er die
Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die
sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und
Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist.
Can. 977 — Die Absolution des Mitschuldigen an einer
Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in
Todesgefahr.
Can. 978 — § 1. Der Priester soll beim Beichthören
dessen eingedenk sein, daß er in gleicher Weise die Stelle eines Richters wie
die eines Arztes einnimmt und von Gott zugleich zum Diener der göttlichen
Gerechtigkeit wie auch Barmherzigkeit bestellt ist, der der Ehre Gottes und dem
Heil der Seelen dient.
§ 2. Der Beichtvater hat sich als Diener der Kirche bei
der Spendung des Sakramentes getreu an die Aussagen des Lehramtes und an die von
der zuständigen Autorität erlassenen Normen zu halten.
Can. 979 — Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen
sind, mit Klugheit und Behutsamkeit vorzugehen, dabei sind Verfassung und Alter
des Pönitenten zu berücksichtigen, nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er
nicht fragen.
Can. 980 — Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der
Disposition des Pönitenten hat und dieser um die Absolution bittet, darf diese
weder verweigert noch aufgeschoben werden.
Can. 981 — Je nach Art und Zahl der Sünden hat der
Beichtvater unter Berücksichtigung der Verfassung des Pönitenten heilsame und
angemessene Bußen aufzuerlegen; der Pönitent ist verpflichtet, diese
persönlich zu verrichten.
Can. 982 — Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen
Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der im Zusammenhang mit
der Beichte geschehenen Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des
Dekalogs bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in
aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, angerichteten
Schaden wiedergutzumachen.
Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich,
dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder
auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.
§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls
beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine
Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.
Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte
gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem
Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden
könnte, ausgeschlossen ist.
§ 2. Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die
Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer
Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen.
Can. 985 — Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der
Rektor eines Seminars oder einer anderen Erziehungseinrichtung dürfen
sakramentale Beichten ihrer Alumnen, die sich im selben Haus aufhalten, nur
hören, wenn die Alumnen in Einzelfällen von sich aus darum bitten.
Can. 986 — § 1. Jeder, dem von Amts wegen die Seelsorge
aufgetragen ist, ist zur Vorsorge dafür verpflichtet, daß die Beichten der ihm
anvertrauten Gläubigen gehört werden, die in vernünftiger Weise darum bitten;
des weiteren, daß ihnen an festgesetzten Tagen und Stunden, die ihnen genehm
sind, Gelegenheit geboten wird, zu einer persönlichen Beichte zu kommen.
§ 2. In einer dringenden Notlage ist jeder Beichtvater
verpflichtet, die Beichten von Gläubigen entgegenzunehmen, und in Todesgefahr
jeder Priester.
KAPITEL III
PÖNITENT
Can. 987 — Damit ein Gläubiger die heilbringende Hilfe
des Bußsakraments empfängt, muß er so disponiert sein, daß er sich unter
Reue über seine begangenen Sünden und mit dem Vorsatz zur Besserung Gott
zuwendet.
Can. 988 — § 1. Der Gläubige ist verpflichtet, alle
nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer
sorgfältigen Gewissenserforschung bewußt ist, nach Art und Zahl zu bekennen,
sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen
sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt
hat.
§ 2. Den Gläubigen wird empfohlen, auch ihre läßlichen
Sünden zu bekennen.
Can. 989 — Jeder Gläubige ist nach Erreichen des
Unterscheidungsalters verpflichtet, seine schweren Sünden wenigstens einmal im
Jahr aufrichtig zu bekennen.
Can. 990 — Niemand darf daran gehindert werden, mit
Hilfe eines Dolmetschers zu beichten; dabei sind aber Mißbräuche und
Ärgernisse zu vermeiden und die Vorschrift des can. 983, § 2 zu beachten.
Can. 991 — Jedem Gläubigen steht es frei, die Sünden
einem rechtmäßig bestellten, auch einem anderen Ritus zugehörigen,
Beichtvater seiner Wahl zu bekennen.
KAPITEL IV
ABLÄSSE
Can. 992 — Ablaß ist der Nachlaß zeitlicher Strafe vor
Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend
disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die
Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen
Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.
Can. 993 — Ein Ablaß ist Teilablaß oder vollkommener
Ablaß, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu
verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.
Can. 994 — Jeder Gläubige kann Teilablässe oder
vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen
zuwenden.
Can. 995 — § 1. Außer der höchsten Autorität der
Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch
die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird.
§ 2. Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die
Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht
vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist.
Can. 996 — § 1. Damit jemand fähig ist, Ablässe zu
gewinnen, muß er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muß sich
wenigstens beim Abschluß der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade
befinden.
§ 2. Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe
gewinnt, muß er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen, er
muß auch die auf erlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablaßgewährung
in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.
Can. 997 — Für die Gewährung und den Gebrauch von
Ablässen sind darüber hinaus auch die übrigen Vorschriften zu beachten, die
in besonderen Gesetzen der Kirche enthalten sind.
TITEL V
SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG
Can. 998 — Durch die Krankensalbung empfiehlt die Kirche
gefährlich erkrankte Gläubige dem leidenden und verherrlichten Herrn an, damit
er sie aufrichte und rette; sie wird gespendet, indem die Kranken mit Öl
gesalbt und die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte gesprochen
werden.
KAPITEL I
FEIER DES SAKRAMENTES
Can. 999 — Außer dem Bischof kann das bei der
Krankensalbung zu verwendende Öl segnen:
1° wer vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt ist;
2° im Notfall jeder Priester, jedoch nur bei der Feier
des Sakramentes selbst.
Can. 1000 — § 1. Die Salbungen sind genau mit den
Worten, in der Ordnung und auf die Weise, wie sie in den liturgischen Büchern
vorgeschrieben sind, zu vollziehen; im Notfall genügt jedoch eine einzige
Salbung auf der Stirn oder an einem anderen Körperteil, wobei die vollständige
Formel zu sprechen ist.
§ 2. Der Spender hat die Salbungen mit der eigenen Hand
zu vollziehen, wenn nicht ein schwerwiegender Grund den Gebrauch eines
Instruments geraten sein läßt.
Can. 1001 — Die Seelsorger und die Angehörigen der
Kranken haben dafür zu sorgen, daß die Kranken zur rechten Zeit die Hilfe
dieses Sakraments erfahren.
Can. 1002 — Eine gemeinsame Feier der Krankensalbung
für mehrere Kranke zugleich kann, wenn diese ausreichend vorbereitet und in der
rechten Weise disponiert sind, nach den Vorschriften des Diözesanbischofs
durchgeführt werden.
KAPITEL II
SPENDER DER KRANKENSALBUNG
Can. 1003 — § 1. Die Krankensalbung spendet gültig
jeder Priester und nur er.
§ 2. Die Pflicht und das Recht, die Krankensalbung zu
spenden, haben alle Priester, denen die Seelsorge aufgetragen ist, gegenüber
den Gläubigen, die ihrer pflichtmäßigen Sorge anvertraut sind; aus
vernünftigem Grund darf jeder andere Priester mit der wenigstens vermuteten
Zustimmung des vorgenannten Priesters dieses Sakrament spenden.
§ 3. Jedem Priester ist es erlaubt, das gesegnete Öl mit
sich zu führen, um im Notfall das Sakrament der Krankensalbung spenden zu
können.
KAPITEL III
EMPFÄNGER DER KRANKENSALBUNG
Can. 1004 — § 1. Die Krankensalbung kann dem Gläubigen
gespendet werden, der nach Erlangung des Vernunftgebrauchs aufgrund von
Krankheit oder Altersschwäche in Gefahr gerät.
§ 2. Dieses Sakrament kann wiederholt werden, wenn der
Kranke nach seiner Genesung neuerdings schwer erkrankt oder wenn bei Fortdauer
derselben Krankheit die Gefahr bedrohlicher geworden ist.
Can. 1005 — Im Fall eines Zweifels darüber, ob der
Kranke den Vernunftgebrauch erlangt hat, ob er gefährlich erkrankt ist oder ob
der Tod schon eingetreten ist, ist dieses Sakrament zu spenden.
Can. 1006 — Kranken, die wenigstens einschlußweise um
dieses Sakrament gebeten haben, als sie noch bei Bewußtsein waren, ist es zu
spenden.
Can. 1007 — Die Krankensalbung darf jenen nicht
gespendet werden, die in einer offenkundigen schweren Sünde hartnäckig
verharren.
TITEL VI
WEIHE
Can. 1008 — Durch das Sakrament der Weihe werden kraft
göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines
untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen
Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend
ihrer jeweiligen Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des
Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten und dadurch das Volk Gottes
zu weiden.
Can. 1009 — § 1. Die Weihen sind Episkopat, Presbyterat
und Diakonat.
§ 2. Sie werden erteilt durch die Handauflegung und das
Weihegebet, welches die liturgischen Bücher für die einzelnen Weihestufen
vorschreiben.
KAPITEL I
WEIHESPENDUNGSFEIER UND WEIHESPENDER
Can. 1010 — Die Weihespendung hat innerhalb der
Meßfeier an einem Sonntag oder gebotenen Feiertag zu erfolgen, sie kann aber
aus seelsorglichen Gründen auch an anderen Tagen vorgenommen werden, Wochentage
nicht ausgeschlossen.
Can. 1011 — § 1. Die Weihespendung hat im allgemeinen
in der Kathedralkirche zu geschehen; aus seelsorglichen Gründen jedoch kann sie
in einer anderen Kirche oder Kapelle vorgenommen werden.
§ 2. Zur Weihespendung sind die Kleriker und die anderen
Gläubigen einzuladen, damit sie in möglichst großer Zahl an der Feier
teilnehmen.
Can. 1012 — Spender der heiligen Weihe ist der geweihte
Bischof.
Can. 1013 — Keinem Bischof ist es gestattet, jemanden
zum Bischof zu weihen, wenn nicht zuvor der päpstliche Auftrag feststeht.
Can. 1014 — Wenn nicht eine Dispens des Apostolischen
Stuhles erteilt worden ist, hat der Bischof, der bei einer Bischofsweihe
Hauptkonsekrator ist, wenigstens zwei Bischöfe als Mitkonsekratoren
hinzuzuziehen; es empfiehlt sich aber sehr, daß zusammen mit diesen alle
anwesenden Bischöfe den Erwählten weihen.
Can. 1015 — § 1. Jeder Weihebewerber zum Presbyterat
und zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem
Weiheentlaßschreiben zu weihen.
§ 2. Seine Untergebenen hat der eigene Bischof
persönlich zu weihen, wenn er nicht aus gerechtem Grund daran gehindert ist;
einen untergebenen Angehörigen eines orientalischen Ritus aber kann er ohne
apostolisches Indult erlaubt nicht weihen.
§ 3. Wer Entlaßschreiben für den Empfang von Weihen
ausstellen kann, darf diese Weihen auch persönlich erteilen, sofern er
geweihter Bischof ist.
Can. 1016 — Eigener Bischof im Hinblick auf die
Erteilung der Diakonenweihe ist für diejenigen, die dem Weltklerus angehören
wollen, der Bischof der Diözese, in der der Weihebewerber seinen Wohnsitz hat,
oder jener Diözese, in deren Dienst der Weihebewerber treten will, hinsichtlich
der Erteilung der Priesterweihe von Weltklerikern ist es der Bischof der
Diözese, in die der Weihebewerber durch den Diakonat inkardiniert ist.
Can. 1017 — Ein Bischof darf außerhalb des eigenen
Bereiches Weihen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs erteilen.
Can. 1018 — § 1. Entlaßschreiben für Weltkleriker
können ausstellen:
1° der eigene Bischof nach can. 1016,
2° der Apostolische Administrator und, mit Zustimmung des
Konsultorenkollegiums, der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des Rates nach
can. 495, § 2 der Apostolische Provikar und Propräfekt.
§ 2. Der Diözesanadministrator, der Apostolische
Provikar und Propräfekt dürfen Entlaßschreiben nicht für die ausstellen,
denen vom Diözesanbischof oder vom Apostolischen Vikar bzw. Präfekten der
Zugang zu den Weihen verwehrt worden ist.
Can. 1019 — § 1. Dem höheren Oberen eines klerikalen
Ordensinstitutes päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des
apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes steht es zu, für seine Untergebenen,
sofern sie gemäß den Konstitutionen auf Dauer oder endgültig dem Institut
bzw. der Gesellschaft eingegliedert sind, Weiheentlaßschreiben zum Diakonat und
zum Presbyterat auszustellen.
§ 2. Die Weihespendung an alle übrigen Alumnen jedweden
Institutes oder jeglicher Gesellschaft richtet sich nach dem Recht der
Weltkleriker, jedwedes den Oberen erteilte Indult ist widerrufen.
Can. 1020 — Weiheentlaßschreiben dürfen erst nach
Vorliegen aller Zeugnisse und Dokumente ausgestellt werden, die im Recht nach
Maßgabe der cann. 1050 und 1051 verlangt sind.
Can. 1021 — Weiheentlaßschreiben können an jeden
Bischof gerichtet werden, der in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl steht,
abgesehen von einem apostolischen Indult ist hiervon nur der Bischof eines von
dem Ritus des Weihebewerbers verschiedenen Ritus ausgenommen.
Can. 1022 — Der weihende Bischof darf nach Erhalt des
rechtmäßigen Weiheentlaßschreibens erst zur Weihespendung schreiten, wenn die
Echtheit des Entlaßschreibens sicher feststeht.
Can. 1023 — Weiheentlaßschreiben können vom Aussteller
selbst oder von seinem Nachfolger begrenzt erteilt oder widerrufen werden; wenn
sie aber einmal ausgestellt sind, verlieren sie ihre Gültigkeit nicht dadurch,
daß das Recht des Ausstellers erloschen ist.
KAPITEL II
WEIHEBEWERBER
Can. 1024 — Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein
getaufter Mann.
Can. 1025 — § 1. Zur erlaubten Erteilung der Weihen des
Presbyterates oder des Diakonates ist erforderlich, daß der Kandidat nach
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Prüfung gemäß dem Urteil des
eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen über die notwendigen
Eigenschaften verfügt, mit keinerlei Irregularität und keinem Hindernis
behaftet ist und die Voraussetzungen gemäß den cann. 1033—1039 erfüllt,
außerdem müssen die Dokumente nach can. 1050 vorliegen und das Skrutinium nach
can. 1051 durchgeführt sein.
§ 2. Darüber hinaus wird verlangt, daß der Kandidat
nach dem Urteil desselben rechtmäßigen Oberen für den Dienst der Kirche als
nützlich anzusehen ist.
§ 3. Der Bischof, der einen eigenen Untergebenen weiht,
welcher für den Dienst einer anderen Diözese vorgesehen ist, muß Gewißheit
darüber haben, daß der Weihebewerber dieser Diözese zugehören wird.
Artikel 1
ANFORDERUNGEN AN DIE WEIHEBEWERBER
Can. 1026 — Für den Weiheempfang muß jeder über die
notwendige Freiheit verfügen, es ist streng verboten, jemanden, auf welche
Weise und aus welchem Grunde auch immer, zum Empfang von Weihen zu zwingen oder
einen kanonisch Geeigneten von ihrem Empfang abzuhalten.
Can. 1027 — Die den Diakonat und den Presbyterat
anstreben, sind durch eine sorgfältige Vorbereitung nach Maßgabe des Rechtes
auszubilden.
Can. 1028 — Der Diözesanbischof bzw. der zuständige
Obere hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kandidaten, bevor ihnen eine Weihe
erteilt wird, gehörig über die Weihe und die mit ihr zusammenhängenden
Verpflichtungen unterrichtet werden.
Can. 1029 — Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach
dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei
umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten
Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter
Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene
Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende
physische und psychische Eigenschaften verfügen.
Can. 1030 — Der eigene Bischof bzw. der zuständige
höhere Obere kann ihm untergebenen Diakonen, die für den Presbyterat
vorgesehen sind, den Zugang zum Presbyterat nur aus einem, wenn auch geheimen,
kanonischen Grund verwehren, die Beschwerde nach Maßgabe des Rechtes bleibt
hiervon unberührt.
Can. 1031 — § 1. Der Presbyterat darf nur jenen erteilt
werden, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und über eine
ausreichende Reife verfügen, darüber hinaus ist zwischen der Erteilung des
Diakonates und des Presbyterates ein zeitlicher Abstand von wenigstens sechs
Monaten einzuhalten; die für den Presbyterat vorgesehen sind, dürfen zur
Diakonenweihe erst nach Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres
zugelassen werden.
§ 2. Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen
Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach Vollendung des
fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat
frühestens nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres und mit
Zustimmung der Ehefrau.
§ 3. Die Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen,
daß ein höheres Alter für Presbyterat und ständigen Diakonat verlangt ist.
§ 4. Die Erteilung einer Dispens von dem nach Vorschrift
der §§ 1 und 2 verlangten Alter über ein Jahr hinaus ist dem Apostolischen
Stuhl vorbehalten.
Can. 1032 — § 1. Denen, die den Presbyterat anstreben,
darf der Diakonat erst nach Abschluß des fünften Jahres im
philosophisch-theologischen Studiengang erteilt werden.
§ 2. Nach Abschluß des Studienganges muß der Diakon
für eine angemessene, von dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen
festzulegende Zeit in Ausübung der Diakonenweihe an der Seelsorge teilhaben,
bevor ihm der Presbyterat erteilt wird.
§ 3. Demjenigen, der den ständigen Diakonat anstrebt,
darf diese Weihe nicht vor Abschluß der Ausbildungszeit erteilt werden.
Artikel 2
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WEIHESPENDUNG
Can. 1033 — Erlaubt werden Weihen nur jemandem erteilt,
der das Sakrament der heiligen Firmung empfangen hat.
Can. 1034 — § 1. Wer den Diakonat öder den Presbyterat
anstrebt, darf erst geweiht werden, wenn er zuvor von der in den cann. 1016 und
1019 genannten Autorität durch den liturgischen Zulassungsritus unter die
Kandidaten aufgenommen worden ist, der Aufnahme muß die eigenhändig abgefaßte
und unterschriebene Bitte des Betreffenden und die schriftlich ausgefertigte
Annahme von seiten derselben Autorität voraufgehen.
§ 2. Diese Zulassung braucht nicht zu erhalten, wer durch
Gelübde einem klerikalen Institut eingegliedert ist.
Can. 1035 — § 1. Bevor jemandem der ständige Diakonat
oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lektors und
des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt haben.
§ 2. Zwischen der Übertragung des Akolythates und der
Erteilung des Diakonates ist eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten
einzuhalten.
Can. 1036 — Damit einem Kandidaten die Diakonen- oder
Priesterweihe erteilt werden darf, hat er dem eigenen Bischof bzw. dem
zuständigen höheren Oberen eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene
Erklärung zu übergeben, durch die er zu bekunden hat, daß er von sich aus und
frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer
widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten.
Can. 1037 — Ein unverheirateter Weihebewerber für den
ständigen Diakonat und ebenso ein Weihebewerber für den Presbyterat dürfen
zur Diakonenweihe erst zugelassen werden, wenn sie nach dem vorgeschriebenen
Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen
bzw. die ewigen Gelübde in einem Ordensinstitut abgelegt haben.
Can. 1038 — Ein Diakon, der den Empfang des
Presbyterates verweigert, darf an der Ausübung der empfangenen Weihe nicht
gehindert werden, es sei denn, er ist mit einem kanonischen Hindernis behaftet
oder es liegt ein anderer, nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. des
zuständigen höheren Oberen als schwerwiegend zu wertender Grund vor.
Can. 1039 — Alle Bewerber für jedwede Weihe haben sich
geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf Tagen zu unterziehen, wobei Ort und
Weise vom Ordinarius bestimmt werden; bevor der Bischof zur Weiheerteilung
schreitet, muß er darüber unterrichtet sein, daß die Kandidaten sich diesen
Exerzitien ordnungsgemäß unterzogen haben.
Artikel 3
IRREGULARITÄTEN UND ANDERE HINDERNISSE
Can. 1040 — Vom Empfang der Weihen sind fernzuhalten,
die mit irgendeinem Hindernis behaftet sind, sei das Hindernis ein dauerndes,
das als Irregularität bezeichnet wird, sei es ein einfaches; es wird jedoch
kein Hindernis zugezogen, das in den folgenden Canones nicht enthalten ist.
Can. 1041 — Irregulär für den Empfang der Weihen ist:
1° wer an irgendeiner Form von Geisteskrankheit oder an
einer anderen psychischen Erkrankung leidet, aufgrund derer er nach dem Rat von
Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes
beurteilt wird,
2° wer die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des
Schismas begangen hat,
3° wer eine Eheschließung, sei es auch nur eine
bürgerliche, versucht hat, obwohl entweder er selbst durch ein bestehendes
Eheband oder die heilige Weihe oder das öffentliche ewige Gelübde der
Keuschheit an einer Eheschließung gehindert war oder die Frau in gültiger Ehe
verheiratet oder an das gleiche Gelübde gebunden war;
4° wer vorsätzlich einen Menschen getötet oder eine
vollendete Abtreibung vorgenommen hat, sowie alle, die positiv daran mitgewirkt
haben;
5° wer sich selbst oder einen anderen schwerwiegend und
vorsätzlich verstümmelt oder wer einen Selbstmordversuch unternommen hat,
6° wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene
Weihehandlung vorgenommen hat, obwohl er entweder die betreffende Weihe nicht
empfangen hat oder an deren Ausübung durch eine festgestellte oder verhängte
kanonische Strafe gehindert war.
Can. 1042 — Am Empfang der Weihen einfach gehindert ist:
1° ein verheirateter Mann, sofern er nicht rechtmäßig
für den ständigen Diakonat ausersehen ist;
2° wer ein Amt versieht oder einer Verwaltertätigkeit
nachgeht, die Klerikern nach Maßgabe der cann. 285 und 286 verboten sind und
mit denen die Pflicht der Rechenschaftsablage verknüpft ist, so lange, bis er
nach Aufgabe des Amtes oder der Verwaltertätigkeit Rechenschaft abgelegt hat
und frei geworden ist;
3° ein Neugetaufter, sofern er sich nach dem Urteil des
Ordinarius nicht ausreichend bewährt hat.
Can. 1043 — Gläubige, die von Weihehindernissen
Kenntnis haben, sind verpflichtet, sie vor der Weihespendung dem Ordinarius oder
dem Pfarrer zu eröffnen.
Can. 1044 — § 1. Für die Ausübung empfangener Weihen
ist irregulär:
1° wer, beim Weiheempfang mit einer Irregularität
behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat;
2° wer eine in can. 1041, n. 2 genannte Straftat begangen
hat, sofern die Straftat öffentlich bekannt ist,
3° wer eine der in can. 1041, nn. 3, 4, 5, 6 genannten
Straftaten begangen hat.
§ 2. An der Ausübung der Weihen gehindert ist:
1° wer, beim Weiheempfang mit einem Hindernis behaftet,
die Weihen unrechtmäßig empfangen hat,
2° wer an Geisteskrankheit oder einer anderen psychischen
Erkrankung nach can. 1041, n. 1 leidet, bis der Ordinarius nach Konsultation
eines Sachverständigen die Ausübung dieser Weihe erlaubt hat.
Can. 1045 — Unkenntnis von Irregularitäten und
Hindernissen befreit nicht von ihnen.
Can. 1046 — Irregularitäten und Hindernisse werden bei
Zusammentreffen verschiedener Tatbestände vermehrfacht, nicht jedoch infolge
der Wiederholung desselben Tatbestandes, sofern es sich nicht um die
Irregularität aufgrund der vorsätzlichen Tötung eines Menschen oder der
vollendeten Abtreibung handelt.
Can. 1047 — § 1. Die Dispens von allen Irregularitäten
ist allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, wenn die Tatsache, auf der sie
gründen, gerichtshängig geworden ist.
§ 2. Ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist
die Dispens von folgenden Irregularitäten und Hindernissen für den
Weiheempfang:
1° von Irregularitäten aufgrund öffentlich bekannter
Straftaten nach can. 1041, nn. 2 und 3;
2° von der Irregularität aufgrund einer öffentlich
bekannten oder geheimen Straftat nach can. 1041, n. 4;
3° von dem Hindernis nach can. 1042, n. 1.
§ 3. Die Dispens von Irregularitäten für die Ausübung
der empfangenen Weihe ist, soweit sie in can. 1041, n. 3 genannt sind, nur in
öffentlich bekanntgewordenen Fällen und, soweit sie in n. 4 desselben Canons
genannt sind, auch in geheimen Fällen ebenfalls dem Apostolischen Stuhl
vorbehalten.
§ 4. Von den nicht dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen
Irregularitäten und Hindernissen kann der Ordinarius dispensieren.
Can. 1048 — In dringenderen geheimen Fällen kann der
mit einer Irregularität für die Ausübung der Weihe Behaftete die Weihe
ausüben, wenn der Ordinarius bzw., im Falle einer Irregularität nach can.
1041, nn. 3 und 4, die Pönitentiarie nicht angegangen werden kann und Gefahr
eines schweren Schadens oder einer Rufschädigung droht; hiervon bleibt jedoch
die Pflicht unberührt, sich so bald wie möglich unter verdecktem Namen und
durch den Beichtvater an den Ordinarius bzw. an die Pönitentiarie zu wenden.
Can. 1049 — § 1. In dem Bittgesuch zur Erlangung der
Dispens von Irregularitäten und Hindernissen sind alle Irregularitäten und
Hindernisse aufzuführen; eine allgemeine Dispens gilt jedoch auch für solche,
die gutgläubig ungenannt geblieben sind, mit Ausnahme der Irregularitäten nach
can. 1041, n. 4 sowie anderer, die gerichtshängig geworden sind, sie gilt aber
nicht für böswillig verschwiegene Irregularitäten und Hindernisse.
§ 2. Wenn es sich um eine Irregularität aufgrund
vorsätzlicher Tötung eines Menschen oder aufgrund einer herbeigeführten
Abtreibung handelt, ist zur Gültigkeit der Dispens auch die Zahl der Straftaten
anzugeben.
§ 3. Eine allgemeine Dispens von Irregularitäten und
Hindernissen für den Empfang der Weihen gilt für alle Weihen.
Artikel 4
ERFORDERLICHE DOKUMENTE UND SKRUTINIUM
Can. 1050 — Damit jemandem die heiligen Weihen erteilt
werden dürfen, sind folgende Dokumente erforderlich:
1° ein Zeugnis über den ordnungsgemäßen Abschluß der
Studien nach Maßgabe von can. 1032,
2° sofern es sich um Weihebewerber für den Presbyterat
handelt, ein Zeugnis über den Empfang des Diakonates;
3° sofern es sich um Bewerber für den Diakonat handelt,
ein Zeugnis über den Empfang der Taufe und der Firmung sowie die Übernahme der
Dienste nach can. 1035; ebenso ein Zeugnis über die abgegebene Erklärung nach
can. 1036 sowie, wenn der Weihebewerber, dem der ständige Diakonat übertragen
werden soll, verheiratet ist, Zeugnisse über die Eheschließung und die
Zustimmung der Ehefrau.
Can. 1051 — Für das Skrutinium über die erforderlichen
Eigenschaften eines Weihebewerbers sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
1° es muß ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. der
Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen
Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte
Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des
Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen
physischen und psychischen Gesundheitszustand,
2° der Diözesanbischof bzw. der höhere Obere kann sich
zur ordnungsgemäßen Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel
bedienen, die ihm, je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen,
zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse,
Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen.
Can. 1052 — § 1. Damit der Bischof zu einer
Weihespendung, die er aus eigenem Recht vornimmt, schreiten darf, muß er
Sicherheit darüber gewonnen haben, daß die Dokumente nach can. 1050 vorliegen
und daß nach vorschriftsmäßiger Durchführung des Skrutiniums die Eignung des
Kandidaten aufgrund positiver Argumente erwiesen ist.
§ 2. Damit ein Bischof einem, der jemand anders
unterstellt ist, eine Weihe erteilen darf, genügt es, daß das
Weiheentlaßschreiben das Vorliegen der betreffenden Dokumente, die
vorschriftsmäßige Durchführung des Skrutiniums und die erwiesene Eignung des
Kandidaten zum Ausdruck bringt; wenn aber der Bewerber Mitglied eines
Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist, muß das
Entlaßschreiben außerdem bekunden, daß dieser endgültig in das Institut bzw.
die Gesellschaft aufgenommen und Untergebener des Oberen ist, der das
Entlaßschreiben aussteht.
§ 3. Wenn ungeachtet all dessen der Bischof aus
bestimmten Gründen an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen
zweifelt, darf er ihm die Weihe nicht erteilen.
KAPITEL III
EINTRAGUNG UND ZEUGNIS
ÜBER DIE VOLLZOGENE WEIHESPENDUNG
Can. 1053 — § 1. Nach der Weihespendung sind die Namen
der einzelnen Geweihten und des Weihespenders sowie Ort und Zeit der
Weihespendung in ein besonderes, bei der Kurie des Weiheortes gewissenhaft
aufzubewahrendes Buch einzutragen, alle Dokumente der einzelnen Weihespendungen
sind sorgfältig aufzubewahren.
§ 2. Den einzelnen Geweihten hat der weihende Bischof ein
authentisches Zeugnis über den Weiheempfang auszustellen; falls ihnen die Weihe
aufgrund von Weiheentlaßschreiben von einem fremden Bischof erteilt worden ist,
haben sie dieses Zeugnis ihrem eigenen Ordinarius für die Eintragung der
Weihespendung in das besondere im Archiv aufzubewahrende Buch vorzulegen.
Can. 1054 — Eine Mitteilung über jede einzelne erfolgte
Weihespendung hat der Ortsordinarius im Falle von Weltklerikern bzw. der
zuständige höhere Obere im Falle eigener Untergebener an den Pfarrer des
Taufortes zu senden, der dies nach Maßgabe von can. 535, § 2 in sein Taufbuch
einzutragen hat.
TITEL VII
EHE
Can. 1055 — § 1. Der Ehebund, durch den Mann und Frau
unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre
natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die
Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von
Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.
§ 2. Deshalb kann es zwischen Getauften keinen gültigen
Ehevertrag geben, ohne daß er zugleich Sakrament ist.
Can. 1056 — Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die
Einheit und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf
das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen.
Can. 1057 — § 1. Die Ehe kommt durch den Konsens der
Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in
rechtmäßiger Weise kundgetan wird; der Konsens kann durch keine menschliche
Macht ersetzt werden.
§ 2. Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann
und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen,
um eine Ehe zu gründen.
Can. 1058 — Alle können die Ehe schließen, die
rechtlich nicht daran gehindert werden.
Can. 1059 — Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein
Partner katholisch ist, richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern
auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen
Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe.
Can. 1060 — Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst,
deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten,
bis das Gegenteil bewiesen wird.
Can. 1061 — § 1. Eine gültige Ehe zwischen Getauften
wird als lediglich gültige Ehe bezeichnet, wenn sie nicht vollzogen worden ist;
als gültige und vollzogene Ehe, wenn die Ehegatten auf menschliche Weise
miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung
von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet
ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden.
§ 2. Haben die Ehegatten nach der Eheschließung
zusammengewohnt, so wird der Vollzug der Ehe so lange vermutet, bis das
Gegenteil bewiesen wird.
§ 3. Eine ungültige Ehe heißt Putativehe, wenn sie
wenigstens von einem Partner im guten Glauben geschlossen wurde, und zwar so
lange, bis beide Partner Gewißheit über deren Ungültigkeit erlangt haben.
Can. 1062 — § 1. Das Eheversprechen, sei es einseitig
oder zweiseitig, das man Verlöbnis nennt, richtet sich nach dem
Partikularrecht, das von der Bischofskonferenz unter Berücksichtigung von
Gewohnheiten und weltlichen Gesetzen, soweit es welche gibt, erlassen worden
ist.
§ 2. Aufgrund eines Eheversprechens kann nicht auf
Eheschließung, wohl aber auf Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden
geklagt werden.
KAPITEL I
SEELSORGE UND VORBEREITUNG
ZUR EHESCHLIESSUNG
Can. 1063 — Die Seelsorger sind verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß die eigene kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet,
durch die der Ehestand im christlichen Geist bewahrt wird und in der
Vollkommenheit vorankommt. Dieser Beistand ist besonders zu leisten:
1° durch Predigt, durch Katechese, die den Kindern, den
Jugendlichen und den Erwachsenen angepaßt ist, sogar durch den Einsatz von
sozialen Kommunikationsmitteln, durch die die Gläubigen über die Bedeutung der
christlichen Ehe und über die Aufgabe der christlichen Ehegatten und Eltern
unterwiesen werden;
2° durch persönliche Vorbereitung auf die
Eheschließung, durch welche die Brautleute in die Heiligkeit und in die
Pflichten ihres neuen Standes eingeführt werden;
3° durch eine fruchtbringende liturgische Feier der
Eheschließung, durch die zum Ausdruck kommen soll, daß die Ehegatten das
Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche
darstellen und daran teilnehmen;
4° durch eine den Ehegatten gewährte Hilfe, damit sie
den Ehebund treu halten und schützen und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren
und vollkommeneren Lebensführung in der Familie gelangen.
Can. 1064 — Aufgabe des Ortsordinarius ist es, dafür zu
sorgen, daß dieser Beistand gebührend geordnet wird; wenn es angebracht
scheint, soll er auch Männer und Frauen hören, die sich durch Erfahrung und
Sachkunde bewährt haben.
Can. 1065 — § 1. Katholiken, die das Sakrament der
Firmung noch nicht empfangen haben, sollen es noch vor der Zulassung zur
Eheschließung empfangen, wenn dies ohne große Beschwernis geschehen kann.
§ 2. Damit die Brautleute das Sakrament der Ehe
fruchtbringend empfangen, wird ihnen dringend empfohlen, zur Beichte und zur
Kommunion zu gehen.
Can 1066* — Bevor die Ehe geschlossen wird, muß
feststehen, daß der gültigen und erlaubten Eheschließung nichts im Wege
steht.
Can. 1067* — Die Bischofskonferenz hat für das
Brautexamen, ferner für das Aufgebot oder für andere geeignete Mittel zu
Nachforschungen, die vor der Eheschließung notwendigerweise durchzuführen
sind, Normen zu erlassen; wenn diese sorgfältig beachtet sind, kann der Pfarrer
zur Assistenz der Eheschließung übergehen
Can. 1068 — In Todesgefahr genügt, wenn keine anderen
Beweise zu haben sind und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die,
gegebenenfalls auch eidliche, Versicherung der Partner, daß sie getauft und
frei von Hindernissen sind
Can. 1069 — Alle Gläubigen haben die Pflicht, ihnen
bekannte Hindernisse dem Pfarrer oder Ortsordinarius vor der Eheschließung
mitzuteilen.
Can. 1070 — Hat ein anderer als der für die
Eheschließungsassistenz zuständige Pfarrer Nachforschungen vorgenommen, so hat
er über deren Ausgang möglichst bald durch eine authentische Urkunde jenen
Pfarrer zu benachrichtigen.
Can. 1071 — § 1. Abgesehen vom Notfall darf niemand
ohne Erlaubnis des Ortsordinarius assistieren:
1° bei der Eheschließung von Wohnsitzlosen;
2° bei der Eheschließung, die nach Vorschrift des
weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann;
3° bei der Eheschließung einer Person, die natürliche
Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus
einer früheren Verbindung hat;
4° bei der Eheschließung dessen, der offenkundig vom
katholischen Glauben abgefallen ist;
5° bei der Eheschließung eines mit einer Beugestrafe
Belegten;
6° bei der Eheschließung eines Minderjährigen, der ohne
Wissen oder gegen den begründeten Widerspruch der Eltern die Ehe schließen
will;
7° bei der Eheschließung, die gemäß can. 1105 durch
einen Stellvertreter erfolgen soll.
§ 2. Der Ortsordinarius darf die Erlaubnis zur Assistenz
bei der Eheschließung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen
nur geben, wenn die Vorschriften des can. 1125 sinngemäß erfüllt sind.
Can. 1072 — Die Seelsorger haben darum besorgt zu sein,
daß Jugendliche von der Eheschließung abgehalten werden, solange sie nicht
jenes Alter erreicht haben, in welchem die Ehe nach Landessitte geschlossen zu
werden pflegt.
KAPITEL II
DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM ALLGEMEINEN
Can. 1073 — Das trennende Hindernis macht eine Person
unfähig, eine Ehe gültig einzugehen.
Can. 1074 — Als öffentlich gilt ein Hindernis, das im
äußeren Bereich bewiesen werden kann; andernfalls ist es geheim.
Can. 1075 — § 1. Es ist Sache allein der höchsten
kirchlichen Autorität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine
Ehe verbietet oder ungültig macht.
§ 2. Allein auch die höchste kirchliche Autorität hat
das Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften aufzustellen.
Can. 1076 — Eine Gewohnheit, die ein neues Hindernis
einführt oder zu bestehenden Hindernissen im Gegensatz steht, wird verworfen.
Can. 1077 — § 1. Der Ortsordinarius kann den eigenen
Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, wie auch allen Personen, die sich
augenblicklich in Seinem Gebiet aufhalten, die Eheschließung im Einzelfall,
jedoch nur zeitlich befristet, aus schwerwiegendem Grund verbieten, solange
dieser fortbesteht.
§ 2. Allein die höchste kirchliche Autorität kann einem
Eheverbot eine Nichtigkeitsklausel beifügen.
Can. 1078 — § 1. Der Ortsordinarius kann die eigenen
Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle Personen, die sich
augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, von allen Hindernissen des
kirchlichen Rechtes dispensieren; ausgenommen sind nur jene Hindernisse, deren
Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.
§ 2. Die Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen
Stuhl vorbehalten ist, sind:
1° das Hindernis, das aus den heiligen Weihen oder aus
dem öffentlichen und ewigen Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut
päpstlichen Rechtes entstanden ist;
2° das Hindernis des Verbrechens nach can. 1090.
§ 3. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in der geraden
Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es niemals Dispens.
Can. 1079 — § 1. Bei drohender Todesgefahr kann der
Ortsordinarius die eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle
Personen, die sich augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, sowohl von der
Einhaltung der Eheschließungsform als auch von jedweden öffentlichen und
geheimen Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren; ausgenommen bleibt
das Hindernis, das aus der Priesterweihe entstanden ist.
§ 2. Unter den gleichen Umständen wie in § 1, aber nur
in jenen Fällen, in denen nicht einmal der Ortsordinarius angegangen werden
kann, besitzen dieselbe Dispensvollmacht der Pfarrer, der ordnungsgemäß
delegierte geistliche Amtsträger sowie der Priester oder Diakon, der bei einer
Eheschließung gemäß can. 1116, § 2 anwesend ist.
§ 3. In Todesgefahr besitzt der Beichtvater die
Vollmacht, von geheimen Hindernissen für den inneren Bereich, sei es innerhalb
oder außerhalb der sakramentalen Beichte, zu dispensieren.
§ 4. Im Fall des § 2 gilt der Ortsordinarius als nicht
erreichbar, wenn er nur telegraphisch oder telefonisch angegangen werden kann.
Can. 1080 — § 1. Sooft ein Hindernis zu einem Zeitpunkt
entdeckt wird, an dem schon alles zur Hochzeit vorbereitet ist und die
Eheschließung nicht ohne wahrscheinliche Gefahr eines schweren Nachteils
aufgeschoben werden kann, bis die Dispens von der zuständigen Autorität
erlangt wird, hat der Ortsordinarius die Vollmacht, von allen Hindernissen zu
dispensieren mit Ausnahme der in can. 1078, § 2, n. 1 erwähnten; unter der
Voraussetzung, daß der Tatbestand geheim ist, haben dieselbe Vollmacht auch
alle, die in can. 1079, §§ 2—3 genannt sind, unter Wahrung der dort
vorgeschriebenen Bedingungen.
§ 2. Diese Vollmacht gilt auch für die Konvalidation
einer Ehe, wenn dieselbe Gefahr im Verzug ist und die Zeit für einen Rekurs an
den Apostolischen Stuhl oder an den Ortsordinarius bezüglich der Hindernisse,
von denen er dispensieren kann, nicht ausreicht.
Can. 1081 — Der Pfarrer oder der Priester oder der
Diakon, von denen in can. 1079, § 2 die Rede ist, haben den Ortsordinarius
über die für den äußeren Bereich erteilte Dispens sofort zu benachrichtigen;
diese ist im Ehebuch zu vermerken.
Can. 1082 — Falls nicht ein Reskript der Pönitentiarie
anderes vorschreibt, ist die für den inneren nichtsakramentalen Bereich von
einem geheimen Hindernis erteilte Dispens in einem Buch zu vermerken, das im
Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist; eine weitere Dispens ist für den
äußeren Bereich nicht notwendig, wenn das geheime Hindernis nachträglich
bekannt geworden ist.
KAPITEL III
DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM EINZELNEN
Can. 1083 — § 1. Der Mann kann vor Vollendung des
sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres keine gültige
Ehe schließen.
§ 2. Es bleibt der Bischofskonferenz unbenommen, zur
erlaubten Eheschließung ein höheres Alter festzulegen.
Can. 1084 — § 1. Die der Ehe vorausgehende und dauernde
Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie
absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.
§ 2. Besteht hinsichtlich des Hindernisses der
Unfähigkeit ein Rechts- oder Tatsachenzweifel, so darf die Eheschließung nicht
verhindert und auch nicht die Ehe, solange der Zweifel bleibt, für ungültig
erklärt werden.
§ 3. Unfruchtbarkeit macht die Eheschließung weder
unerlaubt noch ungültig, unbeschadet der Vorschrift des can. 1098.
Can. 1085 — § 1. Ungültig schließt eine Ehe, wer
durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist, auch wenn diese nicht vollzogen
worden ist.
§ 2. Mag auch eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund
nichtig oder aufgelöst worden sein, so ist deshalb eine neue Eheschließung
noch nicht erlaubt, bevor die Nichtigkeit bzw. die Auflösung der früheren Ehe
rechtmäßig und sicher feststeht.
Can. 1086 — § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei
Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie
aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die
andere aber ungetauft ist.
§ 2. Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden,
wenn die Bedingungen der cann. 1125 und 1126 erfüllt sind.
3. Galt ein Partner zur Zeit der Eheschließung gemeinhin
als getauft oder war seine Taufe zweifelhaft, so ist gemäß can. 1060 die
Gültigkeit der Ehe so lange zu vermuten, bis der sichere Beweis erbracht wird,
daß der eine Partner getauft, der andere aber nicht getauft ist.
Can. 1087 — Ungültig schließen die Ehe, die eine
heilige Weihe empfangen haben.
Can. 1088 — Ungültig schließen die Ehe, die durch das
öffentliche und ewige Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut gebunden
sind.
Can. 1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im
Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens
gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau
wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien
Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.
Can. 1090 — § 1. Wer im Hinblick auf die Eheschließung
mit einer bestimmten Person deren oder seinen eigenen Gatten getötet hat,
schließt diese Ehe nicht gültig.
§ 2. Ungültig schließen auch jene miteinander die Ehe,
die durch physisch oder moralisch gemeinsames Betreiben den Tod eines Gatten
verursacht haben.
Can. 1091 — § 1. In der geraden Linie der
Blutsverwandtschaft ist die Ehe ungültig zwischen allen Vorfahren und
Nachkommen, ob ehelichen oder nichtehelichen.
§ 2. In der Seitenlinie ist die Ehe ungültig bis zum
vierten Grad einschließlich.
§ 3. Das Hindernis der Blutsverwandtschaft wird nicht
vermehrfacht.
§ 4. Eine Eheschließung darf niemals gestattet werden,
wenn ein Zweifel darüber besteht, ob die Partner in irgendeinem Grad der
geraden oder im zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt sind.
Can. 1092 — Die Schwägerschaft in der geraden Linie
verungültigt die Ehe in allen Graden.
Can. 1093 — Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit
entsteht aus einer ungültigen Ehe nach Aufnahme des gemeinsamen Lebens oder aus
einem offenkundigen oder öffentlichen Konkubinat; das Hindernis macht die Ehe
nichtig im ersten Grad der geraden Linie zwischen dem Mann und den
Blutsverwandten der Frau und umgekehrt.
Can. 1094 — Personen, die durch Adoption in der geraden
Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gesetzlich miteinander verwandt sind,
können keine gültige Ehe miteinander schließen.
KAPITEL IV
EHEKONSENS
Can. 1095 — Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene:
1° die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben;
2° die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens
leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten, die
gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind;
3° die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit
wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind.
Can. 1096 — § 1. Damit der Ehekonsens geleistet werden
kann, ist erforderlich, daß die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis
darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer
angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches
Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen.
§ 2. Diese Unkenntnis wird nach der Pubertät nicht
vermutet.
Can. 1097 — § 1. Ein Irrtum in der Person macht die
Eheschließung ungültig.
§ 2. Ein Irrtum über eine Eigenschaft der Person macht
die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung
ursächlich war, außer diese Eigenschaft wird direkt und hauptsächlich
angestrebt.
Can. 1098 — Ungültig schließt eine Ehe, wer sie
eingeht infolge einer zur Erlangung des Konsenses gegen ihn angewandten
arglistigen Täuschung über eine Eigenschaft des anderen Partners, die ihrer
Natur nach die Gemeinschaft des ehelichen Lebens schwer stören kann.
Can. 1099 — Ein Irrtum über die Einheit oder die
Unauflöslichkeit oder die sakramentale Würde der Ehe beeinträchtigt den
Ehekonsens nicht, sofern er nicht den Willen bestimmt.
Can. 1100 — Das Wissen oder die Meinung, die
Eheschließung sei ungültig, schließt einen Ehekonsens nicht notwendig aus.
Can. 1101 — § 1. Es wird vermutet, daß der innere
Ehekonsens mit den bei der Eheschließung gebrauchten Worten oder Zeichen
übereinstimmt.
§ 2. Wenn aber ein oder beide Partner durch positiven
Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement der Ehe oder eine
Wesenseigenschaft der Ehe ausschließen, ist ihre Eheschließung ungültig.
Can. 1102 — § 1. Eine Ehe kann unter einer Bedingung,
die sich auf die Zukunft bezieht, nicht gültig geschlossen werden.
§ 2. Wurde eine Ehe geschlossen unter einer Bedingung,
die sich auf die Vergangenheit oder auf die Gegenwart bezieht, so ist sie
gültig oder ungültig, je nachdem das Ausbedungene besteht oder nicht.
§ 3. Die Bedingung aber, von der in § 2 die Rede ist,
kann erlaubt nur beigefügt werden mit der schriftlichen Erlaubnis des
Ortsordinarius.
Can. 1103* — Ungültig ist eine Ehe, die geschlossen
wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht,
eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die
Wahl der Ehe aufzwingt.
Can. 1104 — § 1. Zum gültigen Abschluß einer Ehe ist
notwendig, daß die Eheschließenden gleichzeitig anwesend sind, entweder
persönlich oder durch einen Stellvertreter.
§ 2. Die Eheschließenden haben ihren Ehewillen durch
Worte zum Ausdruck zu bringen; wenn sie aber nicht sprechen können, dann durch
gleichbedeutende Zeichen.
Can. 1105 — § 1. Zur gültigen Eheschließung durch
einen Stellvertreter ist erforderlich:
1° daß ein besonderer Auftrag zur Eheschließung mit
einer bestimmten Person vorliegt;
2° daß der Stellvertreter vom Auftraggeber selbst
bestimmt wird und seinen Auftrag persönlich ausführt.
§ 2. Damit der Auftrag gültig ist, muß er
unterschrieben sein vom Auftraggeber und außerdem entweder vom Pfarrer oder vom
Ordinarius des Ortes, an dem der Auftrag ausgestellt wird, oder von einem
Priester, der von einem dieser beiden delegiert worden ist, oder aber von
wenigstens zwei Zeugen; oder der Auftrag muß in der Form einer nach den
Vorschriften des weltlichen Rechts authentischen Urkunde erteilt werden.
§ 3. Wenn der Auftraggeber nicht schreiben kann, ist dies
in dem Auftrag selbst zu vermerken und ein weiterer Zeuge beizuziehen, der das
Schriftstück auch persönlich unterzeichnet; andernfalls ist der Auftrag
ungültig.
§ 4. Wenn der Auftraggeber den Auftrag widerruft oder in
Geisteskrankheit fällt, bevor der Stellvertreter in seinem Namen die Ehe
schließt, ist die Ehe ungültig, auch wenn der Stellvertreter oder der andere
Partner nichts davon gewußt hat.
Can. 1106 — Eine Ehe kann mit Hilfe eines Dolmetschers
geschlossen werden; ihr darf der Pfarrer jedoch nur assistieren, wenn die
Zuverlässigkeit des Dolmetschers für ihn feststeht.
Can. 1107 — Auch wenn eine Ehe wegen eines bestehenden
Hindernisses oder eines Formmangels ungültig geschlossen wurde, wird so lange
vermutet, daß der geleistete Ehekonsens fortdauert, bis sein Widerruf
feststeht.
KAPITEL V
EHESCHLIESSUNGSFORM
Can. 1108 — § 1. Nur jene Ehen sind gültig, die
geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder
eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei
Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den
cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen.
§ 2. Als der einer Eheschließung Assistierende wird nur
verstanden, wer in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der
Eheschließenden erfragt und im Namen der Kirche entgegennimmt.
Can. 1109 — Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer
assistieren, sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert,
interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind bzw. als solche erklärt
worden sind, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig den
Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern
wenigstens einer von ihnen dem lateinischen Ritus angehört.
Can. 1110 — Ein Personalordinarius und ein
Personalpfarrer assistieren kraft ihres Amtes gültig der Eheschließung nur von
solchen, von denen wenigstens einer ihnen untersteht, innerhalb der Grenzen
ihres Bereichs.
Can. 1111 — § 1. Solange der Ortsordinarius und der
Ortspfarrer ihr Amt gültig ausüben, können sie die Befugnis, innerhalb der
Grenzen ihres Gebietes den Eheschließungen zu assistieren, auch allgemein an
Priester und Diakone delegieren.
§ 2. Damit die Delegation der Befugnis zur
Eheschließungsassistenz gültig ist, muß sie ausdrücklich bestimmten Personen
gegeben werden; handelt es sich um eine besondere Delegation, so muß sie für
eine bestimmte Eheschließung erteilt werden; handelt es sich aber um eine
allgemeine Delegation, so muß sie schriftlich erteilt werden.
Can. 1112 — § 1. Wo Priester und Diakone fehlen, kann
der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der
Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur
Eheschließungsassistenz delegieren.
§ 2. Es ist ein geeigneter Laie auszuwählen, der in der
Lage ist, die Brautbelehrung zu halten und die Liturgie der Eheschließung in
rechter Weise zu feiern.
Can. 1113 — Bevor eine besondere Delegation erteilt
wird, sind alle Vorkehrungen zu treffen, die das Recht für den Nachweis des
Ledigenstandes vorschreibt.
Can. 1114 — Der einer Eheschließung Assistierende
handelt unerlaubt, wenn nicht für ihn der Ledigenstand der Partner nach
Maßgabe des Rechts feststeht und nach Möglichkeit die Erlaubnis des Pfarrers,
wann immer jener kraft allgemeiner Delegation assistiert.
Can. 1115 — Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen,
in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit
einem Monat ständig aufgehalten hat, oder, wenn es sich um Wohnsitzlose
handelt, in der Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis
des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo
geschlossen werden.
Can. 1116 — § 1. Wenn ohne schweren Nachteil niemand
herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die
Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe
eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:
1° in Todesgefahr;
2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise
vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern
wird.
§ 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester
oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den
Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, unbeschadet der Gültigkeit der
Eheschließung allein vor den Zeugen.
Can. 1117 — Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform
muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn
wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in
sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.
Can. 1118 — § 1. Eine Ehe zwischen zwei Katholiken oder
zwischen einem katholischen und einem nichtkatholischen, aber getauften Partner
ist in der Pfarrkirche zu schließen; mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder des
Pfarrers kann die Ehe in einer anderen Kirche oder Kapelle geschlossen werden.
§ 2. Der Ortsordinarius kann erlauben, daß eine Ehe an
einem anderen passenden Ort geschlossen wird.
§ 3. Eine Ehe zwischen einem katholischen und einem
ungetauften Partner kann in einer Kirche oder an einem anderen passenden Ort
geschlossen werden.
Can. 1119 — Vom Notfall abgesehen, sind bei der
Eheschließung die Riten zu beachten, wie sie in den von der Kirche gebilligten
liturgischen Büchern vorgeschrieben oder durch rechtmäßige Gewohnheiten
eingeführt sind.
Can. 1120 — Die Bischofskonferenz kann einen eigenen vom
Heiligen Stuhl zu prüfenden Eheschließungsritus erstellen, der den
christlichem Geist angepaßten Gebräuchen der betreffenden Gebiete und Völker
entspricht; dabei muß aber die Vorschrift sichergestellt bleiben, daß
derjenige, welcher der Eheschließung assistiert, in persönlicher Anwesenheit
die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und entgegennimmt.
Can. 1121 — § 1. Nach der Eheschließung hat der
Pfarrer des Eheschließungsortes oder sein Vertreter, auch wenn keiner von
beiden ihr assistiert hat, möglichst bald die Namen der Eheleute, des
Assistierenden und der Zeugen sowie Ort und Tag der Eheschließung in der von
der Bischofskonferenz oder vom Diözesanbischof vorgeschriebenen Weise in das
Ehebuch einzutragen.
§ 2. Sooft eine Ehe nach Maßgabe von can. 1116
geschlossen wird, sind der Priester bzw. der Diakon, wenn er bei der
Eheschließung zugegen war, sonst die Zeugen in gleicher Weise wie die
Eheschließenden verpflichtet, möglichst bald den Ortspfarrer oder den
Ortsordinarius über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen.
§ 3. Bei einer Ehe, die mit Dispens von der kanonischen
Formpflicht geschlossen wurde, hat der Ortsordinarius, der die Dispens erteilt
hat, dafür zu sorgen, daß die Dispens und die Eheschließung im Ehebuch sowohl
der bischöflichen Kurie als auch der eigenen Pfarrei des katholischen Partners,
deren Pfarrer die Nachforschungen über den Ledigenstand durchgeführt hat,
eingetragen werden; der katholische Ehepartner hat die Pflicht, jenen Ordinarius
und Pfarrer möglichst bald über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu
setzen und dabei auch den Ort der Eheschließung und die eingehaltene
öffentliche Form anzugeben.
Can. 1122 — § 1. Die erfolgte Eheschließung ist auch
in den Taufbüchern zu vermerken, in denen die Taufe der Ehegatten eingetragen
ist.
§ 2. Wenn ein Gatte die Ehe nicht in der Pfarrei
geschlossen hat, in der er getauft worden ist, hat der Pfarrer des
Eheschließungsortes eine Nachricht über die Eheschließung möglichst bald an
den Pfarrer der Taufpfarrei zu senden.
Can. 1123 — Sooft eine Ehe im äußeren Bereich gültig
gemacht wird oder wenn sie für nichtig erklärt wird oder wenn sie, außer
durch Tod, rechtmäßig aufgelöst wird, muß der Pfarrer des
Eheschließungsortes davon in Kenntnis gesetzt werden, damit ein Eintrag im Ehe-
und Taufbuch ordnungsgemäß erfolgt.
KAPITEL VI
MISCHEHEN
Can. 1124 — Die Eheschließung zwischen zwei Getauften,
von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie
aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen
ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft
zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.
Can. 1125 — Eine solche Erlaubnis kann der
Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt;
er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären,
Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige
Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der
katholischen Kirche getauft und erzogen werden;
2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner
abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß
feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des
katholischen Partners weiß;
3° beiden Partnern sind die Zwecke und die
Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden
Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen.
Can. 1126 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, sowohl
die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die in
jedem Falle erforderlich sind, abgegeben werden müssen, als auch zu bestimmen,
auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem
nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen.
Can. 1127 — § 1. Was die Eheschließungsform bei einer
Mischehe betrifft, sind die Vorschriften des can. 1108 zu beachten; wenn jedoch
ein Katholik eine Ehe mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus
schließt, ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit
einzuhalten; zur Gültigkeit aber ist unter Wahrung der sonstigen
Rechtsvorschriften die Mitwirkung eines geistlichen Amtsträgers erforderlich.
§ 2. Wenn' erhebliche Schwierigkeiten der Einhaltung der
kanonischen Form entgegenstehen, hat der Ortsordinarius des katholischen
Partners das Recht, davon in Einzelfällen zu dispensieren, jedoch erst nach
Befragen des Ordinarius des Eheschließungsortes und unbeschadet der zur
Gültigkeit erforderlichen Einhaltung irgendeiner öffentlichen
Eheschließungsform; es ist Aufgabe der Bischofskonferenz, Vorschriften zu
erlassen, nach denen die genannte Dispens in einheitlicher Weise zu erteilen
ist.
§ 3. Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen
Eheschließung gemäß § 1 eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder
Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier
stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische
Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen.
Can. 1128 — Die Ortsordinarien und die anderen
Seelsorger haben dafür zu sorgen, daß es dem katholischen Ehegatten und den
Kindern aus einer Mischehe nicht an geistlicher Hilfe zur Erfüllung ihrer
Pflichten fehlt; sie sollen den Ehegatten helfen, die Einheit im Ehe- und
Familienleben zu pflegen.
Can. 1129 — Die Vorschriften der cann. 1127 und 1128
sind auch anzuwenden auf Ehen, denen das Hindernis der Religionsverschiedenheit
nach can. 1086, § 1 entgegensteht.
KAPITEL VII
GEHEIME EHESCHLIESSUNG
Can. 1130 — Der Ortsordinarius kann aus einem
schwerwiegenden und dringenden Grund gestatten, daß eine Ehe geheim geschlossen
wird.
Can. 1131 — Die Erlaubnis zur geheimen Eheschließung
hat zur Folge:
1° daß die Nachforschungen, die vor der Eheschließung
durchzuführen sind, geheim erfolgen;
2° daß die erfolgte Eheschließung vom Ortsordinarius,
vom Assistierenden, von den Trauzeugen und von den Ehegatten geheimzuhalten ist.
Can. 1132 — Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß can.
1131, n. 2 hört für den Ortsordinarius auf, wenn aus der Wahrung des
Geheimnisses schweres Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe
droht; dies ist den Partnern vor der Eheschließung bekanntzugeben.
Can. 1133 — Eine geheim geschlossene Ehe ist nur in
einem besonderen Buch einzutragen, das im Geheimarchiv der bischöflichen Kurie
aufzubewahren ist.
KAPITEL VIII
WIRKUNGEN DER EHE
Can. 1134 — Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen
den Ehegatten ein Band, das seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich
ist; in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes
Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde
ihres Standes.
Can. 1135 — Beide Ehegatten haben gleiche Pflicht und
gleiches Recht bezüglich der Gemeinschaft des ehelichen Lebens.
Can. 1136 — Die Eltern haben die sehr strenge Pflicht
und das erstrangige Recht, nach Kräften sowohl für die leibliche, soziale und
kulturelle als auch für die sittliche und religiöse Erziehung der Kinder zu
sorgen.
Can. 1137 — Ehelich sind die in einer gültigen Ehe oder
in einer Putativehe empfangenen oder geborenen Kinder.
Can. 1138 — § 1. Vater ist jener, den die rechtmäßige
Eheschließung als solchen ausweist, sofern nicht das Gegenteil aufgrund
überzeugender Argumente bewiesen wird.
§ 2. Als ehelich vermutet werden jene Kinder, die
mindestens 180 Tage nach dem Tag der Eheschließung oder innerhalb von 300 Tagen
nach dem Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geboren sind.
Can. 1139 — Nichteheliche Kinder werden legitimiert
durch nachfolgende Eheschließung der Eltern, sei es eine gültige Ehe oder eine
Putativehe, oder durch Reskript des Heiligen Stuhles.
Can. 1140 — Die legitimierten Kinder werden hinsichtlich
der kanonischen Wirkungen in allem den ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn
nicht vom Recht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist.
KAPITEL IX
TRENNUNG DER EHEGATTEN
Artikel 1
AUFLÖSUNG DES EHEBANDES
Can. 1141 — Die gültige und vollzogene Ehe kann durch
keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst
werden.
Can. 1142 — Die nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften
oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem
gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der
andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden.
Can. 1143 — § 1. Die von zwei Ungetauften geschlossene
Ehe wird auf Grund des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes
Partners, der die Taufe empfangen hat, dadurch von selbst aufgelöst, daß von
jenem Partner eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der ungetaufte Partner sich
trennt.
§ 2. Die Trennung des ungetauften Partners wird
angenommen, wenn er nicht mit dem getauften Partner zusammenleben bzw. friedlich
ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will, sofern nicht der getaufte
Partner nach Empfang der Taufe ihm berechtigten Anlaß zur Trennung gegeben hat.
Can. 1144 — § 1. Damit der getaufte Partner eine neue
Ehe gültig schließt, muß der ungetaufte Partner immer befragt werden, ob er:
1° auch selbst die Taufe empfangen will;
2° mit dem getauften Partner wenigstens friedlich ohne
Schmähung des Schöpfers zusammenleben will.
§ 2. Diese Befragung muß nach der Taufe vorgenommen
werden; jedoch kann der Ortsordinarius aus einem schwerwiegenden Grund erlauben,
daß die Befragung vor der Taufe geschieht; er kann sogar auch von der Befragung
vor oder nach der Taufe dispensieren, vorausgesetzt, durch ein wenigstens
summarisches und außergerichtliches Verfahren steht fest, daß die Befragung
nicht durchgeführt werden kann oder zwecklos ist.
Can. 1145 — § 1. Die Befragung ist in der Regel kraft
der Autorität des Orts Ordinarius des gläubig gewordenen Partners vorzunehmen;
von diesem Ordinarius muß dem anderen Gatten Bedenkzeit für die Antwort
gegeben werden, falls dieser darum bittet, jedoch mit dem Hinweis, daß nach
fruchtlosem Ablauf der Frist sein Schweigen als negative Antwort verstanden
wird.
§ 2. Auch die privat von dem gläubig gewordenen Partner
vorgenommene Befragung ist gültig, ja sogar erlaubt, wenn die oben
vorgeschriebene Form der Befragung nicht eingehalten werden kann.
§ 3. In beiden Fällen muß die erfolgte Befragung und
ihr Ergebnis im äußeren Bereich rechtmäßig feststehen.
Can. 1146 — Der getaufte Partner hat das Recht, eine
neue Ehe mit einem katholischen Partner einzugehen:
1° wenn der andere Partner negativ auf die Befragung
geantwortet hat oder wenn die Befragung rechtmäßig unterlassen wurde;
2° wenn der ungetaufte Partner, gleich ob er bereits
befragt wurde oder nicht, zunächst in einem friedlichen Zusammenleben ohne
Schmähung des' Schöpfers verharrt, nachher aber ohne gerechten Grund weggeht,
unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1144 und 1145.
Can. 1147 — Der Ortsordinarius kann gleichwohl aus einem
schwerwiegenden Grund erlauben, daß der getaufte Partner, der vom Paulinischen
Privileg Gebrauch macht, eine Ehe mit einem getauften oder einem ungetauften
nichtkatholischen Partner eingeht, unter Wahrung auch der Vorschriften der
Canones über die Mischehen.
Can. 1148 — § 1. Ein Ungetaufter, der mehrere
ungetaufte Ehefrauen gleichzeitig hat, kann nach Empfang der Taufe in der
katholischen Kirche, sofern es ihm schwerfällt, bei der ersten von ihnen zu
bleiben, eine dieser Frauen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat.
Dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die gleichzeitig mehrere ungetaufte
Ehemänner hat.
§ 2. In den Fällen des § 1 ist die Ehe nach Empfang der
Taufe in rechtmäßiger Form zu schließen; dabei müssen erforderlichenfalls
auch die Vorschriften über die Mischehen und die anderen Rechtsvorschriften
eingehalten werden.
§ 3. Der Ortsordinarius hat unter Würdigung der
sittlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden
und der Personen dafür zu sorgen, daß den Bedürfnissen der ersten und der
anderen entlassenen Ehefrauen gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der
christlichen Nächstenliebe und der natürlichen Billigkeit hinreichend Rechnung
getragen wird.
Can. 1149 — Ein Ungetaufter, der nach dem Empfang der
Taufe in der katholischen Kirche mit dem ungetauften Gatten wegen Gefangenschaft
oder Verfolgung das Zusammenleben wiederaufzunehmen nicht in der Lage ist, kann
eine andere Ehe eingehen, selbst wenn der andere Partner inzwischen die Taufe
empfangen hat, unbeschadet der Vorschrift des can. 1141.
Can. 1150 — Im Zweifelsfall erfreut sich das
Glaubensprivileg der Rechtsgunst.
Artikel 2
TRENNUNG BEI BLEIBENDEM EHEBAND
Can. 1151 — Die Ehegatten haben die Pflicht und das
Recht, das eheliche Zusammenleben zu wahren, außer ein rechtmäßiger Grund
entschuldigt sie davon.
Can. 1152 — § 1. Mag es auch nachdrücklich empfohlen
sein, daß ein Ehegatte, bewogen von christlicher Nächstenliebe und aus Sorge
um das Wohl der Familie, dem ehebrecherischen Partner Verzeihung nicht
verweigert und das eheliche Zusammenleben nicht abbricht, so hat er doch das
Recht, wenn er dessen Schuld nicht ausdrücklich oder stillschweigend verziehen
hat, das eheliche Zusammenleben aufzuheben, außer er hat dem Ehebruch
zugestimmt oder dazu Anlaß gegeben oder auch selbst Ehebruch begangen.
§ 2. Als stillschweigende Verzeihung gilt, wenn der
unschuldige Gatte in Kenntnis des Ehebruchs freiwillig mit seinem Gatten ehelich
verkehrt hat; die Verzeihung wird aber vermutet, wenn der unschuldige Gatte
sechs Monate lang das eheliche Zusammenleben aufrechterhalten und keine
rechtlichen Schritte bei der kirchlichen oder weltlichen Autorität unternommen
hat.
§ 3. Wenn der unschuldige Gatte von sich aus das eheliche
Zusammenleben aufgehoben hat, soll er innerhalb von sechs Monaten der
zuständigen kirchlichen Autorität den Trennungsgrund mitteilen; sie hat nach
Prüfung aller Umstände zu erwägen, ob der unschuldige Gatte bewogen werden
kann, die Schuld zu vergeben und die Trennung nicht auf immer fortzusetzen
Can 1153 — § 1 Wenn einer der Gatten eine schwere
Gefahr für Seele oder Leib des anderen Gatten oder der Kinder herbeiführt oder
auf andere Weise das gemeinschaftliche Leben unerträglich macht, gibt er dem
anderen einen rechtmäßigen Grund, sich zu trennen, und zwar auf Grund eines
Dekrets des Orts Ordinarius und, wenn Gefahr im Verzug ist, auch kraft eigener
Entscheidung
§ 2. In allen Fällen ist nach Wegfall des
Trennungsgrundes das eheliche Zusammenleben wiederherzustellen, wenn nicht von
der kirchlichen Autorität etwas anderes verfügt ist.
Can. 1154 — Nach erfolgter Trennung der Ehegatten muß
immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die Erziehung der
Kinder gesorgt werden.
Can. 1155 — Der unschuldige Gatte kann den anderen
Gatten lobenswerterweise wieder zum ehelichen Leben zulassen; in diesem Fall
verzichtet er auf das Recht zur Trennung.
KAPITEL X
GÜLTIGMACHUNG DER EHE
Artikel 1
EINFACHE GÜLTIGMACHUNG
Can. 1156 — § 1. Für die Gültigmachung einer wegen
eines trennenden Hindernisses nichtigen Ehe ist erforderlich, daß das Hindernis
entfällt oder durch Dispens behoben wird und daß wenigstens jener Partner, der
von dem Hindernis Kenntnis hat, den Konsens erneuert.
§ 2. Diese Konsenserneuerung wird vom kirchlichen Recht
zur Gültigkeit der Gültigmachung verlangt, auch wenn beide Partner
ursprünglich den Konsens geleistet und später nicht widerrufen haben.
Can. 1157 — Die Konsenserneuerung muß ein neuer
Willensakt sein, der auf jene Ehe gerichtet ist, von der jener Partner, welcher
den Konsens erneuert, weiß oder meint, daß sie von Anfang an nichtig war.
Can. 1158 — § 1. Ist das Hindernis öffentlich, so muß
der Konsens von beiden Partnern in der kanonischen Form erneuert werden, unter
Wahrung der Vorschrift des can. 1127, § 2.
§ 2. Kann das Hindernis nicht bewiesen werden, so genügt
es, daß der Konsens privat und geheim erneuert wird, und zwar von dem Partner,
der um das Hindernis weiß, vorausgesetzt, daß der Ehewille des anderen
Partners fortdauert, oder von beiden Partnern, wenn das Hindernis beiden
Partnern bekannt ist.
Can. 1159 — § 1. Eine wegen Konsensmangels ungültige
Ehe wird gültig gemacht, wenn der Partner, der keinen Konsens geleistet hat,
nunmehr den Konsens leistet, vorausgesetzt, der vom anderen Partner geleistete
Konsens dauert fort.
§ 2. Wenn der Konsensmangel nicht bewiesen werden kann,
genügt es, daß der Partner, der keinen Konsens geleistet hatte, privat und
geheim den Konsens leistet.
§ 3. Kann der Konsensmangel bewiesen werden, so muß der
Konsens in der kanonischen Form geleistet werden.
Can. 1160 — Eine wegen Formmangels ungültige Ehe muß
zur Gültigmachung von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden, unter
Wahrung der Vorschrift des can. 1127, § 2.
Artikel 2
HEILUNG IN DER WURZEL
Can. 1161 — § 1. Die Heilung einer ungültigen Ehe in
der Wurzel ist ihre ohne Konsenserneuerung von der zuständigen Autorität
gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens von einem etwa
vorhandenen Hindernis und von der kanonischen Form, wenn diese nicht eingehalten
worden ist, sowie die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen auf die
Vergangenheit.
§ 2. Die Gültigmachung erfolgt im Zeitpunkt der
Gewährung des Gnadenaktes; die rückwirkende Kraft aber ist so zu verstehen,
daß sie vom Zeitpunkt der Eheschließung an gilt, wenn nicht etwas anderes
ausdrücklich vorgesehen wird.
§ 3. Die Heilung der Ehe in der Wurzel darf nur gewährt
werden, wenn es wahrscheinlich ist, daß die Partner das eheliche Leben
fortsetzen wollen.
Can. 1162 — § 1. Wenn bei beiden Partnern oder bei
einem Partner der Konsens fehlt, sei es, daß er von Anfang an gefehlt hat, sei
es, daß er anfangs geleistet später widerrufen wurde, kann die Ehe nicht in
der Wurzel geheilt werden
§ 2. Wenn der Konsens von Anfang an zwar gefehlt hat,
aber später geleistet worden ist, kann die Heilung in der Wurzel von jenem
Zeitpunkt an gewährt werden, zu dem der Konsens geleistet wurde.
Can. 1163 — § 1. Eine wegen eines Hindernisses oder
wegen eines Mangels der rechtmäßigen Form ungültige Ehe kann unter der
Voraussetzung geheilt werden, daß der Ehewille bei beiden Partnern fortdauert.
§ 2. Eine Ehe, die wegen eines Hindernisses des
Naturrechts oder des positiven göttlichen Rechts ungültig ist, kann nur nach
Wegfall des Hindernisses geheilt werden.
Can. 1164 — Die Heilung kann auch ohne Kenntnis eines
oder beider Partner gültig gewährt werden; sie darf aber nur aus
schwerwiegendem Grund gewährt werden.
Can. 1165 — § 1. Die Heilung in der Wurzel kann vom
Apostolischen Stuhl gewährt werden.
§ 2. Sie kann vom Diözesanbischof in einzelnen Fällen
gewährt werden, auch wenn mehrere Nichtigkeitsgründe in derselben Ehe
zusammentreffen; dabei müssen für die Heilung einer Mischehe die Bedingungen
des can. 1125 erfüllt sein; die Heilung in der Wurzel kann aber vom
Diözesanbischof nicht gewährt werden, wenn ein Hindernis vorliegt, dessen
Dispens gemäß can. 1078, § 2 dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, oder
wenn es sich um ein Hindernis des Naturrechts oder des positiven göttlichen
Rechts handelt, das schon weggefallen ist.
TEIL II
SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN
TITEL I
SAKRAMENTALIEN
Can. 1166 — Sakramentalien sind heilige Zeichen, durch
die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher
Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden.
Can. 1167 — § 1. Neue Sakramentalien einführen oder
anerkannte verbindlich auslegen, einzelne von ihnen abschaffen oder verändern,
kann allein der Apostolische Stuhl.
§ 2. Bei der Vornahme bzw. der Spendung der
Sakramentalien sind die von der kirchlichen Autorität gebilligten Riten und
Formeln genau einzuhalten.
Can. 1168 — Spender der Sakramentalien ist der Kleriker,
der mit der erforderlichen Vollmacht ausgestattet ist; einige Sakramentalien
können gemäß den liturgischen Büchern nach dem Ermessen des Ortsordinarius
auch von Laien gespendet werden, welche die entsprechenden Eigenschaften haben.
Can. 1169 — § 1. Weihen und Weihungen können gültig
diejenigen vornehmen, welche die Bischofsweihe empfangen haben, sowie Priester,
denen es von Rechts wegen oder durch rechtmäßige Ermächtigung gestattet wird.
§ 2. Segnungen kann, mit Ausnahme der dem Papst oder den
Bischöfen vorbehaltenen, jeder Priester vornehmen.
§ 3. Der Diakon kann nur jene Segnungen vornehmen, die
ihm von Rechts wegen ausdrücklich gestattet werden.
Can. 1170 — Segnungen sind vornehmlich Katholiken zu
erteilen; sie können auch Katechumenen erteilt werden, und, wenn dem nicht ein
Verbot der Kirche entgegensteht, sogar Nichtkatholiken.
Can. 1171 — Heilige Sachen, die durch Weihung oder
Segnung für den Gottesdienst bestimmt sind, sind ehrfürchtig zu behandeln und
dürfen nicht zu profanem oder ihnen fremdem Gebrauch verwendet werden, selbst
dann nicht, wenn sie Eigentum von Privatpersonen sind.
Can. 1172 — § 1. Niemand kann rechtmäßig Exorzismen
über Besessene aussprechen, wenn er nicht vom Ortsordinarius eine besondere und
ausdrückliche Erlaubnis erhalten hat.
§ 2. Diese Erlaubnis darf der Ortsordinarius nur einem
Priester geben, der sich durch Frömmigkeit, Wissen, Klugheit und untadeligen
Lebenswandel auszeichnet.
TITEL II
FEIER DES STUNDENGEBETES
Can. 1173 — In Erfüllung des priesterlichen Dienstes
Christi feiert die Kirche das Stundengebet; sie hört dabei auf Gott, der zu
seinem Volk spricht, und begeht das Gedächtnis des Heilsmysteriums; sie lobt
ihn ohne Unterlaß in Gesang und Gebet und tritt bei ihm ein für das Heil der
ganzen Welt.
Can. 1174 — § 1. Die Kleriker sind nach Maßgabe von
can. 276, § 2, n. 3 verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, die
Mitglieder aber der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des
apostolischen Lebens nach Maßgabe ihrer Konstitutionen.
§ 2. Zur Teilnahme am Stundengebet als einem Handeln der
Kirche werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich
eingeladen.
Can. 1175 — Bei der Feier des Stundengebets soll nach
Möglichkeit die wirkliche Zeit der einzelnen Hore eingehalten werden.
TITEL III
KIRCHLICHES BEGRÄBNIS
Can. 1176 — § 1. Den verstorbenen Gläubigen ist nach
Maßgabe des Rechts ein kirchliches Begräbnis zu gewähren.
§ 2. Das kirchliche Begräbnis, bei dem die Kirche für
die Verstorbenen geistlichen Beistand erfleht, ihren Leib ehrt und zugleich den
Lebenden den Trost der Hoffnung gibt, ist nach Maßgabe der liturgischen Gesetze
zu feiern.
§ 3. Nachdrücklich empfiehlt die Kirche, daß die fromme
Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Verstorbener zu beerdigen; sie
verbietet indessen die Feuerbestattung nicht, es sei denn, sie ist aus Gründen
gewählt worden, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen.
KAPITEL I
BEGRÄBNISFEIER
Can. 1177 — § 1. Die Exequien müssen für jeden
verstorbenen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche der eigenen Pfarrei
gefeiert werden.
§ 2. Es ist aber das Recht eines jeden Gläubigen oder
derjenigen, die für das Begräbnis des verstorbenen Gläubigen zu sorgen haben,
eine andere Kirche für die Exequien zu wählen, wenn der Rektor dieser Kirche
zustimmt und der eigene Pfarrer des Verstorbenen verständigt worden ist.
§ 3. Wenn der Todesfall sich außerhalb der eigenen
Pfarrei ereignet hat und der Leichnam nicht zu ihr überführt und auch keine
andere Kirche für die Exequien rechtmäßig bestimmt worden ist, sind die
Exequien in der Kirche der Pfarrei zu feiern, in der sich der Todesfall ereignet
hat, sofern das Partikularrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Can. 1178 — Die Exequien für den Diözesanbischof sind
in der eigenen Kathedralkirche zu feiern, wenn er nicht selbst eine andere
Kirche bestimmt hat.
Can. 1179 — Die Exequien für die Ordensleute bzw. für
die Mitglieder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind im allgemeinen
in der eigenen Kirche oder Kapelle vom Oberen, wenn es sich um ein klerikales
Institut oder eine klerikale Gesellschaft handelt, sonst vom Kaplan zu feiern.
Can. 1180 — § 1. Wenn die Pfarrei einen eigenen
Friedhof hat, sind die verstorbenen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn nicht
vom Verstorbenen selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Verstorbenen
zu sorgen haben, rechtmäßig ein anderer Friedhof bestimmt wurde.
§ 2. Allen aber ist es erlaubt, wenn es nicht durch das
Recht untersagt ist, den Friedhof für ihr Begräbnis zu wählen.
Can. 1181 — Was die Stolgebühren anläßlich des
Begräbnisses betrifft, sind die Vorschriften des can. 1264 zu beachten, wobei
aber sichergestellt sein muß, daß die Begräbnisfeier ohne Ansehen der Person
gehalten und den Armen nicht die gebührende Begräbnisfeier vorenthalten wird.
Can. 1182 — Nach dem Begräbnis hat die Eintragung in
das Totenbuch nach Maßgabe des Partikularrechts zu erfolgen.
KAPITEL II
GEWÄHRUNG UND VERWEIGERUNG
DES KIRCHLICHEN BEGRÄBNISSES
Can. 1183 — § 1. Hinsichtlich des Begräbnisses sind
die Katechumenen den Gläubigen gleichzustellen.
§ 2. Wenn Eltern vorhatten, ihre Kinder taufen zu lassen,
diese aber vor der Taufe verstorben sind, kann der Ortsordinarius gestatten,
daß sie ein kirchliches Begräbnis erhalten.
§ 3. Getauften, die einer nichtkatholischen Kirche oder
kirchlichen Gemeinschaft zugezählt werden, kann das kirchliche Begräbnis nach
klugem Ermessen des Ortsordinarius gewährt werden, wenn nicht ihr gegenteiliger
Wille feststeht, und unter der Voraussetzung, daß ein eigener Amtsträger nicht
erreicht werden kann.
Can. 1184 — § 1. Das kirchliche Begräbnis ist zu
verweigern, wenn sie nicht vor dem Tod irgendwelche Zeichen der Reue gegeben
haben:
1° offenkundigen Apostaten, Häretikern und
Schismatikern;
2° denjenigen, die sich aus Gründen, die der
christlichen Glaubenslehre widersprechen, für die Feuerbestattung entschieden
haben;
3° anderen öffentlichen Sündern, denen das kirchliche
Begräbnis nicht ohne öffentliches Ärgernis bei den Gläubigen gewährt werden
kann.
§ 2. Wenn irgendein Zweifel auf kommt, ist der
Ortsordinarius zu befragen, dessen Entscheidung befolgt werden muß.
Can. 1185 — Dem vom kirchlichen Begräbnis
Ausgeschlossenen muß auch jegliche Begräbnismesse verweigert werden.
TITEL IV
HEILIGEN-, BILDER- UND
RELIQUIENVEREHRUNG
Can. 1186 — Um die Heiligung des Gottesvolkes zu
pflegen, empfiehlt die Kirche der besonderen und kindlichen Verehrung der
Gläubigen die selige, immerwährende Jungfrau und Gottesmutter Maria, die
Christus zur Mutter aller Menschen bestimmt hat, und fördert sie die wahre und
echte Verehrung der anderen Heiligen, durch deren Vorbild die Gläubigen auf
erbaut und durch deren Fürsprache sie gestützt werden.
Can. 1187 — Öffentlich verehrt werden dürfen nur die
Diener Gottes, die durch die Autorität der Kirche in das Verzeichnis der
Heiligen und Seligen aufgenommen worden sind.
Can. 1188 — Der Brauch, in Kirchen heilige Bilder für
die Verehrung durch die Gläubigen anzubringen, ist beizubehalten; sie sind
jedoch in mäßiger Zahl und in angemessener Ordnung aufzustellen, damit beim
christlichen Volk nicht Verwunderung entsteht und kein Anlaß für eine weniger
rechte Verehrung gegeben wird.
Can. 1189 — Wenn die in Kirchen oder Kapellen zur
Verehrung durch die Gläubigen ausgestellten wertvollen Bilder, also solche, die
sich durch Alter, Kunstwert oder Verehrung auszeichnen, restauriert werden
müssen, darf dies niemals ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des Ordinarius
geschehen; dieser hat, bevor er die Erlaubnis erteilt, den Rat von
Sachverständigen einzuholen.
Can. 1190 — § 1. Es ist verboten, heilige Reliquien zu
verkaufen.
§ 2. Bedeutende Reliquien und ebenso andere, die beim
Volk große Verehrung erfahren, können ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhls
auf keine Weise gültig veräußert oder für immer an einen anderen Ort
übertragen werden.
§ 3. Die Vorschrift des § 2 gilt auch für Bilder, die
in einer Kirche große Verehrung beim Volk erfahren.
TITEL V
GELÜBDE UND EID
KAPITEL I
GELÜBDE
Can. 1191 — § 1. Ein Gelübde, das ist ein Gott
überlegt und frei gegebenes Versprechen, das sich auf ein mögliches und
besseres Gut bezieht, muß kraft der Tugend der Gottesverehrung erfüllt werden.
§ 2. Wenn es nicht vom Recht verboten ist, sind alle
fähig, Gelübde abzulegen, die den entsprechenden Vernunftgebrauch besitzen.
§ 3. Ein Gelübde, das aufgrund schwerer und
unrechtmäßig eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung
abgelegt wurde, ist von Rechts wegen nichtig.
Can. 1192 — § 1. Ein Gelübde ist öffentlich, wenn es
im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen Oberen entgegengenommen wird,
anderenfalls ist es privat.
§ 2. Feierlich ist ein Gelübde, wenn es als solches von
der Kirche anerkannt worden ist, anderenfalls ist es einfach.
§ 3. Persönlich ist ein Gelübde, wenn eine Leistung des
Gelobenden versprochen wird; es ist dinglich, wenn irgendeine Sachleistung
versprochen wird; gemischt ist es, wenn es sowohl persönlicher wie dinglicher
Art ist.
Can. 1193 — Das Gelübde verpflichtet aufgrund seiner
Natur nur denjenigen, der es ablegt.
Can. 1194 — Ein Gelübde erlischt durch Ablauf der Zeit,
die als Endpunkt der Verpflichtung festgesetzt wurde, durch wesentliche
Veränderung des versprochenen Gegenstandes, durch Wegfall bzw. Nichteintritt
der Bedingung, von der das Gelübde abhängt, oder seines Beweggrundes, durch
Dispens und durch Umwandlung.
Can. 1195 — Wer die Gewalt über den Gegenstand des
Gelübdes hat, kann die Erfüllung der Verpflichtung so lange aufschieben, wie
die Erfüllung des Gelübdes ihm zum Nachteil gereicht.
Can. 1196 — Außer dem Papst können aus gerechtem Grund
von privaten Gelübden dispensieren, unter der Voraussetzung, daß die Dispens
nicht wohlerworbene Rechte Dritter verletzt:
1° der Ortsordinarius und der Pfarrer alle ihnen
Untergebenen wie auch die Fremden;
2° der Obere eines Ordensinstituts bzw. einer
Gesellschaft des apostolischen Lebens, wenn sie klerikale Verbände päpstlichen
Rechts sind, die Mitglieder, die Novizen und die Personen, die Tag und Nacht in
der Niederlassung des Instituts bzw. der Gesellschaft leben;
3° diejenigen, denen der Apostolische Stuhl oder der
Ortsordinarius die Dispensvollmacht übertragen hat.
Can. 1197 — Die durch ein privates Gelübde versprochene
Leistung kann vom Gelobenden selbst in ein besseres oder gleichwertiges Gut
umgewandelt werden; in eine mindere Leistung aber von dem, der die
Dispensvollmacht nach Maßgabe des can. 1196 hat.
Can. 1198 — Die vor einer Ordensprofeß abgelegten
Gelübde bleiben so lange in der Schwebe, wie der Gelobende in dem
Ordensinstitut bleibt.
KAPITEL II
EID
Can. 1199 — § 1. Ein Eid, das ist die Anrufung des
göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit, darf nur geleistet werden in
Wahrheit, Überlegung und Gerechtigkeit.
§ 2. Der Eid, den die Canones vorschreiben oder zulassen,
kann durch einen Vertreter nicht gültig geleistet werden.
Can. 1200 — § 1. Wer freiwillig schwört, etwas tun zu
wollen, ist aufgrund der besonderen Pflicht der Gottesverehrung gehalten zu
erfüllen, was er durch den Eid bekräftigt hat.
§ 2. Ein aufgrund von arglistiger Täuschung, Zwang oder
schwerer Furcht geleisteter Eid ist von Rechts wegen nichtig.
Can. 1201 — § 1. Der Versprechenseid folgt der Natur
und den Bedingungen des Aktes, dem er beigefügt ist.
§ 2. Wenn der Eid einem Akt beigefügt wird, der
unmittelbar zum Schaden anderer, zum Nachteil des öffentlichen Wohls oder des
ewigen Heils führt, erfährt der Akt dadurch keine Bekräftigung.
Can. 1202 — Die durch Versprechenseid entstandene
Verpflichtung entfällt:
1° wenn derjenige verzichtet, zu dessen Gunsten der Eid
geleistet wurde;
2° wenn die beschworene Sache sich wesentlich ändert
oder infolge veränderter Umstände entweder schlecht oder völlig indifferent
wird oder schließlich einem höheren Gut entgegensteht;
3° wenn der Beweggrund oder die Bedingung, unter der der
Eid etwa geleistet wurde, weggefallen bzw. nicht eingetreten ist;
4° durch Dispens oder Umwandlung nach Maßgabe des can.
1203.
Can. 1203 — Diejenigen, die ein Gelübde aufschieben,
von ihm dispensieren oder es umwandeln können, haben diese Gewalt in gleicher
Weise auch hinsichtlich des Versprechenseides; wenn aber die Dispens vom Eid
anderen zum Nachteil gereicht und diese es ablehnen, auf die Einhaltung der
Verbindlichkeit zu verzichten, kann allein der Apostolische Stuhl vom Eid
dispensieren.
Can. 1204 — Der Eid ist eng auszulegen gemäß dem Recht
und gemäß der Absicht des Schwörenden bzw., wenn dieser arglistig handelt,
gemäß der Absicht dessen, dem der Eid geleistet wird.
TEIL III
HEILIGE ORTE UND ZEITEN
TITEL I
HEILIGE ORTE
Can. 1205 — Heilige Orte sind solche, die für den
Gottesdienst oder das Begräbnis der Gläubigen bestimmt sind durch Weihung oder
Segnung, wie sie die liturgischen Bücher dazu vorschreiben.
Can. 1206 — Die Weihung eines Ortes steht dem
Diözesanbischof zu und jenen, die ihm von Rechts wegen gleichgestellt sind; sie
können jedem Bischof oder, in Ausnahmefällen, einem Priester die Aufgabe
übertragen, die Weihung in ihrem Gebiet vorzunehmen.
Can. 1207 — Heilige Orte werden vom Ordinarius gesegnet;
die Segnung von Kirchen jedoch ist dem Diözesanbischof vorbehalten; jeder von
ihnen aber kann einen anderen Priester dazu delegieren.
Can. 1208 — Über die vollzogene Weihung oder Segnung
einer Kirche, ebenso über die Segnung eines Friedhofs ist eine Urkunde
auszustellen, von der ein Exemplar in der Diözesankurie, ein zweites im Archiv
der Kirche aufzubewahren ist.
Can. 1209 — Die Weihung oder die Segnung eines Ortes
wird, sofern dadurch niemand geschädigt wird, auch durch einen einzigen
einwandfreien Zeugen hinreichend bewiesen.
Can. 1210 — An einem heiligen Ort darf nur das
zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst,
Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der
Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall
einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch
gestatten.
Can. 1211 — Heilige Orte werden geschändet durch dort
geschehene, schwer verletzende, mit Ärgernis für die Gläubigen verbundene
Handlungen, die nach dem Urteil des Ortsordinarius so schwer und der Heiligkeit
des Ortes entgegen sind, daß es nicht mehr erlaubt ist, an ihnen Gottesdienst
zu halten, bis die Schändung durch einen Bußritus nach Maßgabe der
liturgischen Bücher behoben ist.
Can. 1212 — Heilige Orte verlieren ihre Weihung oder
Segnung, wenn sie zu einem großen Teil zerstört oder profanem Gebrauch für
dauernd durch Dekret des zuständigen Ordinarius oder tatsächlich zugeführt
sind.
Can. 1213 — Ihre Vollmachten und Aufgaben übt die
kirchliche Autorität an heiligen Orten frei aus.
KAPITEL I
KIRCHEN
Can. 1214 — Unter Kirche versteht man ein heiliges, für
den Gottesdienst bestimmtes Gebäude, zu dem die Gläubigen das Recht freien
Zugangs haben, um Gottesdienst vornehmlich öffentlich auszuüben.
Can. 1215 — § 1. Keine Kirche darf ohne ausdrücklich
und schriftlich erteilte Zustimmung des Diözesanbischofs erbaut werden.
§ 2. Der Diözesanbischof darf seine Zustimmung nur
erteilen, wenn er nach Anhören des Priesterrates und der Rektoren der
benachbarten Kirchen der Auffassung ist, daß die neue Kirche dem Heil der
Seelen dienen kann und daß die für den Bau der Kirche und für den
Gottesdienst notwendigen Mittel nicht fehlen.
§ 3. Auch Ordensinstitute müssen, selbst wenn sie die
Zustimmung zur Errichtung einer neuen Niederlassung in der Diözese oder der
Stadt vom Diözesanbischof erhalten haben, dessen Erlaubnis einholen, bevor sie
eine Kirche an einem bestimmten Ort bauen.
Can. 1216 — Bei Bau und Wiederherstellung von Kirchen
sind die Grundsätze und Normen der Liturgie und der sakralen Kunst unter
Beiziehung des Rates von Sachverständigen zu beachten.
Can. 1217 — § 1. Nach ordnungsmäßiger Vollendung des
Baues ist die neue Kirche unter Einhaltung der liturgischen Gesetze
baldmöglichst zu weihen oder wenigstens zu segnen.
§ 2. Vor allem die Kathedral- und die Pfarrkirchen sind
in feierlichem Ritus zu weihen.
Can. 1218 — Jede Kirche muß ihren Titel haben, der nach
vollzogener Weihe nicht geändert werden kann.
Can. 1219 — In einer rechtmäßig geweihten oder
gesegneten Kirche können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden,
unter Wahrung der pfarrlichen Rechte.
Can. 1220 — § 1. Alle, die es angeht, haben dafür zu
sorgen, daß in den Kirchen jene Sauberkeit und Zierde gewahrt werden, die einem
Gotteshaus ziemen, und daß von ihm ferngehalten wird, was mit der Heiligkeit
des Ortes unvereinbar ist.
§ 2. Zum Schutz von heiligen und kostbaren Sachen ist in
ordentlicher Weise für die Erhaltung zu sorgen und sind geeignete
Sicherungsmaßnahmen anzuwenden.
Can. 1221 — Der Zugang zu einer Kirche muß zur Zeit
gottesdienstlicher Feiern frei und kostenlos sein.
Can. 1222 — § 1. Wenn eine Kirche in keiner Weise mehr
zum Gottesdienst verwendet werden kann und keine Möglichkeit besteht, sie
wiederherzustellen, kann sie vom Diözesanbischof profanem, aber nicht
unwürdigem Gebrauch zurückgegeben werden.
§ 2. Wo andere schwerwiegende Gründe es nahelegen, eine
Kirche nicht mehr zum Gottesdienst zu verwenden, kann sie der Diözesanbischof
nach Anhören des Priesterrates profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch
zurückgeben, vorausgesetzt, daß diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der
Kirche beanspruchen, zustimmen und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden
nimmt.
KAPITEL II
KAPELLEN UND PRIVATKAPELLEN
Can. 1223 — Unter Kapelle versteht man einen Ort, der
mit Erlaubnis des Ordinarius für den Gottesdienst zugunsten einer Gemeinschaft
oder eines dort zusammenkommenden Kreises von Gläubigen bestimmt ist, zu dem
mit Zustimmung des zuständigen Oberen auch andere Gläubige Zugang erhalten
können.
Can. 1224 — § 1. Der Ordinarius darf die erforderliche
Erlaubnis zur Einrichtung einer Kapelle nur erteilen, wenn er den für die
Kapelle bestimmten Ort zuvor selbst oder durch einen Beauftragten besichtigt und
als geziemend ausgestattet befunden hat.
§ 2. Nach Erteilung der Erlaubnis darf die Kapelle nicht
ohne die Ermächtigung desselben Ordinarius profanem Gebrauch zugeführt werden.
Can. 1225 — In rechtmäßig eingerichteten Kapellen
können alle gottesdienstlichen Feiern vollzogen werden, wenn nicht von Rechts
wegen oder durch Vorschrift des Ortsordinarius Einschränkungen gemacht werden
oder liturgische Normen entgegenstehen.
Can. 1226 — Unter Privatkapelle versteht man einen Ort,
der mit Erlaubnis des Ortsordinarius dem Gottesdienst zugunsten einer einzelnen
oder mehrerer physischer Personen bestimmt ist.
Can. 1227 — Bischöfe können sich eine Privatkapelle
einrichten; sie hat dieselben Rechte wie eine Kapelle.
Can. 1228 — Unter Wahrung von can. 1227, ist zur
Meßfeier oder zu anderen gottesdienstlichen Feiern in einer Privatkapelle die
Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich.
Can. 1229 — Es ist angemessen, daß Kapellen und
Privatkapellen nach dem in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ritus
gesegnet werden; sie müssen jedoch allein dem Gottesdienst vorbehalten und von
allem häuslichen Gebrauch frei bleiben.
KAPITEL III
HEILIGTÜMER
Can. 1230 — Unter Heiligtum versteht man eine Kirche
oder einen anderen heiligen Ort, zu dem aus besonderem Frömmigkeitsgrund
zahlreiche Gläubige mit Gutheißung des Ortsordinarius pilgern.
Can. 1231 — Damit ein Heiligtum Nationalheiligtum
genannt werden kann, muß die Anerkennung der Bischofskonferenz hinzukommen;
damit es internationales Heiligtum genannt werden kann, ist die Anerkennung des
Heiligen Stuhls erforderlich.
Can. 1232 — § 1. Zuständig zur Genehmigung der
Statuten eines Diözesanheiligtums ist der Ortsordinarius, eines
Nationalheiligtums die Bischofskonferenz, eines internationalen Heiligtums
allein der Heilige Stuhl.
§ 2. In den Statuten sind besonders der Zweck, die
Autorität des Rektors, die Eigentumsverhältnisse und die Vermögensverwaltung
festzulegen.
Can. 1233 — Heiligtümern können einige Privilegien
gewährt werden, sooft das die örtlichen Gegebenheiten, die Zahl der Pilger und
besonders das Heil der Gläubigen anzuraten scheinen.
Can. 1234 — § 1. In Heiligtümern sind den Gläubigen
reichlicher die Heilsmittel anzubieten durch eifrige Verkündigung des
Gotteswortes, durch geeignete Pflege des liturgischen Lebens, besonders der
Feier der Eucharistie und des Bußsakramentes, wie auch der gutgeheißenen
Formen der Volksfrömmigkeit.
§ 2. Volkskünstlerische Votivgaben und
Frömmigkeitsdokumente sind in den Heiligtümern oder in deren Nähe sichtbar
aufzustellen und sicher aufzubewahren.
KAPITEL IV
ALTÄRE
Can. 1235 — § 1. Ein Altar, d.h. ein Tisch, auf dem das
eucharistische Opfer gefeiert wird, wird feststehender Altar genannt, wenn er so
gebaut ist, daß er mit dem Boden verbunden ist und deshalb nicht wegbewegt
werden kann; Tragaltar hingegen, wenn er wegbewegt werden kann.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß in jeder Kirche ein
feststehender Altar vorhanden ist, an den übrigen, für gottesdienstliche
Feiern bestimmten Orten ein feststehender Altar oder ein Tragaltar.
Can. 1236 — § 1. Nach überkommenem kirchlichen Brauch
hat die Tischplatte eines feststehenden Altars steinern zu sein, und zwar aus
einem einzigen Naturstein; nach dem Urteil der Bischofskonferenz kann jedoch
auch anderes würdiges und haltbares Material verwendet werden. Der Altarsockel,
d.h. der Unterbau, kann aus jedem beliebigen Material angefertigt werden.
§ 2. Ein Tragaltar kann aus jedem beliebigen haltbaren,
dem liturgischen Gebrauch entsprechenden Material angefertigt werden.
Can. 1237 — § 1. Feststehende Altäre sind zu weihen,
Tragaltäre zu weihen oder zu segnen, nach den in den liturgischen Büchern
vorgeschriebenen Riten.
§ 2. Die alte Tradition, unter einem feststehenden Altar
Reliquien von Märtyrern oder anderen Heiligen beizusetzen, ist nach den
überlieferten Normen der liturgischen Bücher beizubehalten.
Can. 1238 — § 1. Ein Altar verliert seine Weihung oder
Segnung nach Maßgabe von can. 1212.
§ 2. Durch die Rückführung einer Kirche oder eines
anderen heiligen Ortes zu profanem Gebrauch verlieren weder ein feststehender
Altar noch ein Tragaltar ihre Weihung oder Segnung.
Can. 1239 — § 1. Ein feststehender Altar wie ein
Tragaltar ist unter Ausschluß jedweden profanen Gebrauchs allein dem
Gottesdienst vorbehalten.
§ 2. Unter einem Altar darf kein Leichnam bestattet sein;
andernfalls ist es nicht erlaubt, auf ihm die Messe zu feiern.
KAPITEL V
FRIEDHÖFE
Can. 1240 — § 1. Wo es möglich ist, soll es
kircheneigene Friedhöfe geben oder auf weltlichen Friedhöfen wenigstens
Bereiche, die für das Begräbnis der verstorbenen Gläubigen bestimmt sind; sie
sind ordnungsgemäß zu segnen.
§ 2. Wenn das jedoch nicht erreicht werden kann, sind
jeweils die einzelnen Gräber ordnungsgemäß zu segnen.
Can. 1241 — § 1. Pfarreien und Ordensinstitute können
einen eigenen Friedhof besitzen.
§ 2. Auch andere juristische Personen oder Familien
können einen besonderen Friedhof, d.h. eine Grabanlage haben, die nach dem
Urteil des Ortsordinarius zu segnen ist.
Can. 1242 — In Kirchen dürfen Leichname nicht begraben
werden, sofern es sich nicht um die Beerdigung des Papstes, der Kardinäle oder
der Diözesanbischöfe, auch emeritierter, in ihrer eigenen Kirche handelt.
Can. 1243 — Zur Wahrung der Friedhofsordnung, besonders
hinsichtlich Schutz und Pflege des heiligen Charakters des Friedhofs, sind durch
Partikularrecht geeignete Normen zu erlassen.
TITEL II
HEILIGE ZEITEN
Can. 1244 — § 1. Für die ganze Kirche gemeinsame
Feiertage und Bußtage einzuführen, zu verlegen und aufzuheben, ist allein
Sache der höchsten kirchlichen Autorität, unbeschadet der Norm von can. 1246
§ 2.
§ 2. Die Diözesanbischöfe können für ihre Diözesen
oder für einzelne Orte besondere Feiertage oder Bußtage im Einzelfall
festlegen.
Can. 1245 — Unbeschadet des Rechtes der
Diözesanbischöfe nach can. 87, kann der Pfarrer aus gerechtem Grund und nach
den Vorschriften des Diözesanbischofs in einzelnen Fällen von der Pflicht zur
Beachtung eines Feiertages oder Bußtages dispensieren oder diese Pflicht in
andere fromme Werke umwandeln; das gleiche kann auch der Obere eines
Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, sofern es sich
um einen klerikalen Verband päpstlichen Rechtes handelt, hinsichtlich der
eigenen Untergebenen und anderer Personen, die Tag und Nacht im Hause leben.
KAPITEL I
FEIERTAGE
Can. 1246 — § 1. Der Sonntag, an dem das österliche
Geheimnis gefeiert wird, ist aus apostolischer Tradition in der ganzen Kirche
als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten. Ebenso müssen gehalten
werden die Tage der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der Erscheinung des
Herrn, der Himmelfahrt und des heiligsten Leibes und Blutes Christi, der
heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis und ihrer Aufnahme
in den Himmel, des heiligen Joseph, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und
schließlich Allerheiligen.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann jedoch, nach vorheriger
Genehmigung des Apostolischen Stuhles, einige der gebotenen Feiertage aufheben
oder auf einen Sonntag verlegen.
Can. 1247 — Am Sonntag und an den anderen gebotenen
Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet; sie
haben sich darüber hinaus jener Werke und Tätigkeiten zu enthalten, die den
Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper
geschuldete Erholung hindern.
Can. 1248 — § 1. Dem Gebot zur Teilnahme an der
Meßfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem
Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird.
§ 2. Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers
oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer
Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, daß die Gläubigen an
einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an
einem anderen heiligen Ort gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs
gefeiert wird, oder daß sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen
Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen
widmen.
KAPITEL II
BUSSTAGE
Can. 1249 — Alle Gläubigen sind, jeder auf seine Weise,
aufgrund göttlichen Gesetzes gehalten, Buße zu tun; damit sich aber alle durch
eine bestimmte gemeinsame Beachtung der Buße miteinander verbinden, werden
Bußtage vorgeschrieben, an welchen die Gläubigen sich in besonderer Weise dem
Gebet widmen, Werke der Frömmigkeit und der Caritas verrichten, sich selbst
verleugnen, indem sie die ihnen eigenen Pflichten getreuer erfüllen und nach
Maßgabe der folgenden Canones besonders Fasten und Abstinenz halten.
Can. 1250 — Bußtage und Bußzeiten für die ganze
Kirche sind alle Freitage des ganzen Jahres und die österliche Bußzeit.
Can. 1251 — Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer
anderen Speise entsprechend den Vorschriften der Bischofskonferenz ist zu halten
an allen Freitagen des Jahres, wenn nicht auf einen Freitag ein Hochfest fällt:
Abstinenz aber und Fasten ist zu halten an Aschermittwoch und Karfreitag.
Can. 1252 — Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die
das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle
Volljährigen bis Zum Beginn des sechzigsten Lebensjahres. Die Seelsorger und
die Eltern sollen aber dafür sorgen, daß auch diejenigen, die wegen ihres
jugendlichen Alters zu Fasten und Abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem
echten Verständnis der Buße geführt werden.
Can. 1253 — Die Bischofskonferenz kann die Beobachtung
von Fasten und Abstinenz näher bestimmen und andere Bußformen, besonders Werke
der Caritas und Frömmigkeitsübungen, ganz oder teilweise an Stelle von Fasten
und Abstinenz festlegen.
BUCH V
KIRCHENVERMÖGEN
Can. 1254 — § 1. Die katholische Kirche hat das
angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur
Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und
zu veräußern.
§ 2. Die eigenen Zwecke aber sind vor allem: die
geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen
Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke
des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen.
Can. 1255 — Die Gesamtkirche und der Apostolische Stuhl,
die Teilkirchen und jedwede andere juristische Person, sei sie öffentlich oder
privat, besitzen die Fähigkeit, nach Maßgabe des Rechts Vermögen zu erwerben,
zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
Can. 1256 — Das Eigentum am Vermögen steht unter der
obersten Autorität des Papstes jener juristischen Person zu, die das Vermögen
rechtmäßig erworben hat.
Can. 1257 — § 1. Jedes Vermögen, das der Gesamtkirche,
dem Apostolischen Stuhl oder anderen öffentlichen juristischen Personen in der
Kirche gehört, ist Kirchenvermögen, für das die folgenden Canones sowie die
eigenen Statuten gelten.
§ 2. Für das Vermögen einer privaten juristischen
Person gelten die eigenen Statuten, nicht aber die folgenden Canones, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Can. 1258 — In den folgenden Canones wird mit dem
Begriff Kirche nicht nur die Gesamtkirche oder der Apostolische Stuhl
bezeichnet, sondern auch jedwede öffentliche juristische Person in der Kirche,
wenn nicht anderes aus dem Wortzusammenhang oder aus der Natur der Sache
hervorgeht.
TITEL I
VERMÖGENSERWERB
Can. 1259 — Die Kirche kann Vermögen auf jede gerechte
Weise des natürlichen oder positiven Rechts erwerben, in der es anderen
gestattet ist.
Can. 1260 — Die Kirche hat das angeborene Recht, von den
Gläubigen zu fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist.
Can. 1261 — § 1. Es ist den Gläubigen unbenommen,
zugunsten der Kirche vermögenswerte Zuwendungen zu machen.
§ 2. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an
die in can. 222, § 1 genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter Weise
auf ihre Erfüllung zu drängen.
Can. 1262 — Die Gläubigen sollen der Kirche durch
erbetene Unterstützung Hilfe gewähren, und zwar gemäß den von der
Bischofskonferenz erlassenen Normen.
Can. 1263 — Der Diözesanbischof hat das Recht, nach
Anhören des Vermögensverwaltungsrats und des Priesterrats, für die
notwendigen Bedürfnisse der Diözese den seiner Leitung unterstellten
öffentlichen juristischen Personen eine maßvolle, ihren Einkünften
entsprechende Steuer aufzuerlegen; den übrigen natürlichen und juristischen
Personen darf er nur im Falle großen Notstands und unter denselben Bedingungen
eine außerordentliche und maßvolle Abgabe auferlegen, unbeschadet der
partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm weitergehende Rechte einräumen.
Can. 1264 — Wenn nichts anderes von Rechts wegen
bestimmt ist, ist es Aufgabe des Konventes der Bischöfe einer Provinz:
1° Gebühren für die Akte der freiwilligen Rechtspflege
oder für den Vollzug von Reskripten des Apostolischen Stuhles festzusetzen, die
vom Apostolischen Stuhl selbst genehmigt werden müssen;
2° Stolgebühren anläßlich der Spendung von Sakramenten
und Sakramentalien festzulegen.
Can. 1265 — § 1. Unbeschadet des Rechts der
Bettelorden, ist es jedweder privaten natürlichen oder juristischen Person
verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des
Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche Einrichtung oder
Zweckbestimmung zu sammeln.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen
Normen erlassen, die von allen beachtet werden müssen, auch von jenen, die von
ihrer Errichtung her Bettelorden genannt werden und sind.
Can. 1266 — In allen Kirchen und Kapellen, auch wenn sie
einem Ordensinstitut gehören, die tatsächlich ständig den Gläubigen
offenstehen, kann der Ortsordinarius eine besondere Spendensammlung für
bestimmte pfarrliche, diözesane, nationale oder gesamtkirchliche Vorhaben
anordnen, welche nachher an die Diözesankurie sorgfältig abzuführen ist.
Can. 1267 — § 1. Falls nichts Gegenteiliges feststeht,
gelten Gaben, die Oberen oder Verwaltern jedweder kirchlichen juristischen
Person, auch einer privaten, gemacht werden, als der juristischen Person selbst
übereignet.
§ 2. Die in § 1 genannten Gaben dürfen nicht
zurückgewiesen werden, außer es läge ein gerechter Grund vor und bei
wichtigeren Angelegenheiten die Erlaubnis des Ordinarius, wenn es sich um eine
öffentliche juristische Person handelt; die Erlaubnis dieses Ordinarius ist zur
Annahme von belasteten oder bedingten Schenkungen unter Beachtung der Vorschrift
von can. 1295 erforderlich.
§ 3. Gaben, die von Gläubigen für einen bestimmten
Zweck gegeben sind, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
Can. 1268 — Für das Vermögen übernimmt die Kirche die
Verjährung als Weise der Ersitzung und des Erlöschens von Ansprüchen, nach
Maßgabe der cann. 197—199.
Can. 1269 — Heilige Sachen können, falls sie sich im
Eigentum von Privatpersonen befinden, durch Ersitzung von Privatpersonen
erworben werden, wobei es ihnen jedoch nicht erlaubt ist, sie zu profanem
Gebrauch zu benutzen, es sei denn, sie hätten die Weihung oder die Segnung
verloren; gehören sie aber einer öffentlichen juristischen Person in der
Kirche, so können sie nur von einer anderen kirchlichen öffentlichen
juristischen Person erworben werden.
Can. 1270 — Immobilien, wertvolle bewegliche Sachen,
Rechte, persönliche und dingliche Klagen des Apostolischen Stuhls verjähren
nach einer Frist von einhundert Jahren; stehen sie einer anderen kirchlichen
öffentlichen juristischen Person zu, beträgt die Verjährungsfrist dreißig
Jahre.
Can. 1271 — Die Bischöfe sollen aufgrund des Bandes der
Einheit und der Liebe gemäß den Möglichkeiten ihrer Diözese zur Besorgung
der Mittel beitragen, die der Apostolische Stuhl entsprechend den
Zeitverhältnissen braucht, damit er seinen Dienst gegenüber der ganzen Kirche
ordnungsgemäß zu leisten vermag.
Can. 1272 — In den Regionen, in denen noch Benefizien im
eigentlichen Sinn bestehen, ist es Aufgabe der Bischofskonferenz, durch Erlaß
entsprechender, mit dem Apostolischen Stuhl abgestimmter und von ihm genehmigter
Normen, das Benefizialwesen so zu gestalten, daß die Erträge, ja sogar, soweit
möglich, selbst das Vermögen der Benefizien der in can. 1274, § 1 genannten
Einrichtung nach und nach übertragen werden.
TITEL II
VERMÖGENSVERWALTUNG
Can. 1273 — Kraft des Leitungsprimats hat der Papst die
oberste Verwaltung und Verfügung über alle Kirchengüter.
Can. 1274 — § 1. In den einzelnen Diözesen hat es eine
besondere Einrichtung zu geben, die Vermögen oder Gaben zu dem Zweck sammelt,
daß der Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese Dienst tun, gemäß can.
281 gewährleistet ist, falls nicht anders für sie vorgesorgt ist.
§ 2. Wo die soziale Vorsorge für den Klerus noch nicht
angemessen geordnet ist, muß die Bischofskonferenz dafür sorgen, daß eine
Einrichtung besteht, durch welche die soziale Sicherheit der Kleriker
hinreichend gewährleistet wird.
§ 3. In den einzelnen Diözesen ist, soweit erforderlich,
ein allgemeiner Vermögensfonds einzurichten, durch den die Bischöfe in die
Lage versetzt werden, den Verpflichtungen gegenüber den anderen
Kirchenbediensteten Genüge zu leisten und den verschiedenen Erfordernissen der
Diözese nachzukommen, und durch den auch die reicheren Diözesen die ärmeren
unterstützen können.
§ 4. Je nach den örtlichen Umständen können die in den
§§ 2 und 3 genannten Zwecke geeigneter durch einen Verbund diözesaner
Einrichtungen erreicht werden oder durch Kooperation oder auch durch geeigneten
Zusammenschluß für verschiedene Diözesen, ja sogar für das ganze Gebiet
einer Bischofskonferenz.
§ 5. Diese Einrichtungen sollen, soweit möglich, so
verfaßt werden, daß sie auch nach weltlichem Recht Wirksamkeit erhalten.
Can. 1275 — Der aus verschiedenen Diözesen gebildete
Vermögensfonds wird gemäß den von den beteiligten Bischöfen in geeigneter
Weise vereinbarten Normen verwaltet.
Can. 1276 — § 1. Der Ordinarius hat gewissenhaft die
Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen, das den ihm unterstellten
öffentlichen juristischen Personen gehört, unbeschadet der Rechtstitel, die
ihm weitergehende Rechte einräumen.
§ 2. Innerhalb der Grenzen des allgemeinen und
partikularen Rechts haben die Ordinarien unter Beachtung der Rechte, der
rechtmäßigen Gewohnheiten und der Umstände durch Erlaß besonderer
Instruktionen für die Regelung der gesamten kirchlichen Vermögensverwaltung zu
sorgen.
Can. 1277 — Was das Setzen von Akten der Verwaltung
betrifft, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer
Bedeutung sind, muß der Diözesanbischof den Vermögensverwaltungsrat und das
Konsultorenkollegium hören; er bedarf jedoch der Zustimmung eben dieses Rates
und auch des Konsultorenkollegiums, außer in den vom allgemeinen Recht oder den
Stiftungsurkunden besonders vorgesehenen Fällen, für das Setzen von Akten der
außerordentlichen Verwaltung. Die Bischofskonferenz aber hat zu bestimmen,
welche Akte als solche der außerordentlichen Verwaltung zu gelten haben.
Can. 1278 — Außer den in can. 494, §§ 3 und 4
genannten Aufgaben können dem Ökonom vom Diözesanbischof die in den cann.
1276, § 1 und 1279, § 2 genannten Aufgaben übertragen werden.
Can. 1279 — § 1. Die kirchliche Vermögensverwaltung
steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar
leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige
Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des
Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters.
§ 2. Für die Vermögensverwaltung derjenigen
öffentlichen juristischen Person, die von Rechts wegen, nach der
Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter hat, hat der
Ordinarius, dem diese unterstellt ist, geeignete Personen für den Zeitraum von
drei Jahren zu berufen; sie können vom Ordinarius wieder ernannt werden.
Can. 1280 — Jedwede juristische Person muß ihren
Vermögensverwaltungsrat haben oder wenigstens zwei Ratgeber, welche dem
Verwalter nach Maßgabe der Statuten bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen.
Can. 1281 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der
Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen
Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine
schriftliche Ermächtigung erhalten haben.
§ 2. In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen,
welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung
überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem
Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte
für die ihm unterstellten Personen festzulegen.
§ 3. Wenn und insoweit eine juristische Person keinen
Vorteil erhalten hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der
Verwalter; hinsichtlich der von den Verwaltern unerlaubt, aber gültig gesetzten
Akte haftet jedoch die juristische Person selbst, unbeschadet ihrer Klage oder
Beschwerde gegen die Verwalter, die ihr Schaden zugefügt haben.
Can. 1282 — Alle, Kleriker oder Laien, die aufgrund
eines rechtmäßigen Titels an der kirchlichen Vermögensverwaltung teilhaben,
sind gehalten, ihre Aufgaben im Namen der Kirche nach Maßgabe des Rechts zu
erfüllen.
Can. 1283 — Bevor die Verwalter ihr Amt antreten:
1° müssen sie vor dem Ordinarius oder seinem
Bevollmächtigten einen Eid ablegen, ihr Amt gut und treu zu verwalten;
2° ist ein genaues und ins einzelne gehendes und von
ihnen zu unterzeichnendes Bestandsverzeichnis der Immobilien, der beweglichen
Sachen, seien sie wertvoll oder sonstwie den Kulturgütern zuzurechnen, oder
anderer Sachen mit deren Beschreibung und Wertangabe anzufertigen bzw. ein
vorliegendes Bestandsverzeichnis zu überprüfen;
3° muß ein Exemplar dieses Bestandsverzeichnisses im
Archiv der Verwaltung, ein weiteres im Archiv der Kurie aufbewahrt werden; in
beiden Exemplaren ist jede Veränderung zu verzeichnen, die das Vermögen
erfährt.
Can. 1284 — § 1. Alle Verwalter sind gehalten, ihr Amt
mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen.
§ 2. Deshalb müssen sie:
1° darüber wachen, daß das ihrer Sorge anvertraute
Vermögen auf keine Weise verlorengeht oder Schaden leidet; zu diesem Zweck
müssen sie, soweit erforderlich, Versicherungsverträge abschließen;
2° dafür sorgen, daß das Eigentum an dem
Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültige Weise gesichert wird;
3° die Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des
weltlichen Rechts sowie alle Bestimmungen beachten, die von dem Stifter, dem
Spender oder der rechtmäßigen Autorität getroffen worden sind, besonders aber
verhüten, daß durch Nichtbeachtung der weltlichen Gesetze der Kirche Schaden
entsteht;
4° Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zum
rechten Zeit einfordern und sie sicher verwahren und nach dem Willen des
Stifters oder nach den rechtmäßigen Bestimmungen verwenden;
5° die Zinsen aufgrund von Darlehen oder Hypotheken in
der festgesetzten Zeit begleichen und dafür sorgen, daß das aufgenommene
Kapital in geeigneter Weise getilgt wird;
6° das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben
übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des
Ordinarius für Zwecke der juristischen Person anlegen;
7° die Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet
führen;
8° am Ende jeden Jahres über die Verwaltung Rechenschaft
ablegen;
9° Dokumente und Belege, auf die sich
vermögensrechtliche Ansprüche der Kirche oder des Institutes gründen,
gebührend ordnen und in einem entsprechenden und geeigneten Archiv aufbewahren,
authentische Kopien derselben aber, soweit sich das leicht durchführen läßt,
im Archiv der Kurie hinterlegen.
§ 3. Die jährliche Erstellung von Haushaltsplänen über
die Einnahmen und Ausgaben durch die Verwalter wird dringend empfohlen; dem
Partikularrecht aber bleibt es überlassen, diese anzuordnen und Art und Weise
der Aufstellung genauer zu bestimmen.
Can. 1285 — Nur innerhalb der Grenzen der ordentlichen
Verwaltung sind die Verwalter befugt, aus dem beweglichen Vermögen, das nicht
zum Stammvermögen gehört, für Zwecke der Frömmigkeit oder der christlichen
Caritas Schenkungen zu machen.
Can. 1286 — Die Vermögensverwalter haben:
1° bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das
weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche
überlieferten Grundsätzen zu beachten;
2° denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit
leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, so daß sie in der
Lage sind, für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse angemessen aufzukommen.
Can. 1287 — § 1. Unter Verwerfung jeder
entgegenstehenden Gewohnheit sind die Verwalter jedweden kirchlichen Vermögens,
seien sie Kleriker oder Laien, soweit sie nicht der Leitungsgewalt des
Diözesanbischofs rechtmäßig entzogen sind, verpflichtet, alljährlich dem
Ortsordinarius Rechenschaft abzulegen, der die Rechnungslegung dem
Vermögensverwaltungsrat zur Prüfung zu übergeben hat.
§ 2. Über die Vermögenswerte, die der Kirche von
Gläubigen gespendet werden, haben die Verwalter den Gläubigen gegenüber
Rechenschaft abzulegen gemäß den vom Partikularrecht festzulegenden
Bestimmungen.
Can. 1288 — Die Verwalter dürfen ohne schriftliche
Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozeß weder im Namen einer
öffentlichen juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht
anhängig machen.
Can. 1289 — Auch wenn die Verwalter zu ihrem Dienst
nicht aufgrund eines Kirchenamtes verpflichtet sind, können sie den
übernommenen Dienst nicht eigenmächtig niederlegen; wenn durch die
eigenmächtige Aufgabe der Kirche Schaden erwächst, sind sie zur
Wiedergutmachung verpflichtet.
TITEL III
VERTRÄGE, INSBESONDERE DIE VERÄUSSERUNG
Can. 1290 — Was das weltliche Recht in einem Gebiet
über die Verträge im allgemeinen und im besonderen und über deren Erfüllung
bestimmt hat, das ist im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen hinsichtlich
der der Leitungsgewalt der Kirche unterworfenen Angelegenheiten zu beachten,
wenn das nicht dem göttlichen Recht widerspricht oder das kanonische Recht
nicht eine andere Bestimmung trifft und unter Wahrung der Vorschrift von can.
1547.
Can. 1291 — Zur gültigen Veräußerung von
Vermögensstücken, die durch rechtmäßige Zuweisung das Stammvermögen einer
öffentlichen juristischen Person bilden und deren Wert eine rechtlich
festgesetzte Summe überschreitet, wird die Erlaubnis der nach Maßgabe des
Rechts zuständigen Autorität verlangt.
Can. 1292 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift von can.
638, § 3 wird, wenn der Wert des Vermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt
ist, innerhalb der von der Bischofskonferenz für ihren Bereich festzulegenden
Unter- und Obergrenze liegt, bei juristischen Personen, die nicht dem
Diözesanbischof unterstehen, die zuständige Autorität in den eigenen Statuten
bestimmt; sonst ist die zuständige Autorität der Diözesanbischof, welcher der
Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums bedarf,
sowie derjenigen, die davon betroffen sind. Ihrer Zustimmung bedarf der
Diözesanbischof selbst auch zum Veräußerung von Diözesanvermögen.
§ 2. Handelt es sich jedoch um Sachen, deren Wert die
Obergrenze überschreitet, oder um Sachen, die der Kirche aufgrund eines
Gelübdes geschenkt worden sind, oder um künstlerisch oder historisch wertvolle
Sachen, so bedarf es zur Gültigkeit der Veräußerung außerdem der Erlaubnis
des Heiligen Stuhles.
§ 3. Ist die zu veräußernde Sache teilbar, so müssen
in dem Gesuch um die Erlaubnis die bereits früher veräußerten Teile angegeben
werden; sonst ist die Erlaubnis ungültig.
§ 4. Diejenigen, die bei Veräußerungsgeschäften durch
Rat oder Zustimmung beteiligt sein müssen, dürfen Rat oder Zustimmung erst
erteilen, nachdem sie genau über die Wirtschaftslage der juristischen Person
informiert worden sind, deren Vermögensstücke zur Veräußerung vorgeschlagen
werden, sowie über bereits durchgeführte Veräußerungen.
Can. 1293 — § 1. Zur Veräußerung von Vermögen,
dessen Wert die festgesetzte Untergrenze überschreitet, wird außerdem
verlangt:
1° ein gerechter Grund, wie z. B. dringende
Notwendigkeit, offenbarer Nutzen, Frömmigkeit, Caritas oder ein anderer
gewichtiger pastoralem Grund;
2° eine von Sachverständigen schriftlich vorgenommene
Schätzung der zu veräußernden Sache.
§ 2. Auch andere, von der rechtmäßigen Autorität
verfügte Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten, damit Schaden für die
Kirche vermieden wird.
Can. 1294 — § 1. In der Regel darf eine Sache nicht
unter dem Schätzpreis veräußert werden.
§ 2. Der aus einer Veräußerung erzielte Erlös ist
entweder sicher zum Nutzen der Kirche anzulegen oder gemäß den
Veräußerungszwecken klug zu verwenden.
Can. 1295 — Die in den cann. 1291—1294 aufgeführten
Erfordernisse, denen auch die Statuten der juristischen Personen anzugleichen
sind, müssen nicht nur bei einer Veräußerung, sondern auch bei jedem
Rechtsgeschäft beachtet werden, durch das die Vermögenslage einer juristischen
Person verschlechtert werden könnte.
Can. 1296 — Wann immer Kirchengüter ohne Beachtung der
erforderlichen kanonischen Förmlichkeiten veräußert worden sind, die
Veräußerung aber nach weltlichem Recht gültig ist, ist es Aufgabe der
zuständigen Autorität, nach reiflicher Abwägung aller Umstände zu
entscheiden, ob und welche Klage, ob eine persönliche oder eine dingliche
Klage, von wem und gegen wen, zur Geltendmachung der Rechte der Kirche
anzustrengen ist.
Can. 1297 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, unter
Beachtung der örtlichen Umstände Normen über die Vermietung und Verpachtung
von Kirchenvermögen aufzustellen, besonders über die erforderliche Erlaubnis
seitens der zuständigen kirchlichen Autorität.
Can. 1298 — Wenn es sich nicht um sehr unbedeutende
Sachen handelt, darf ohne eine besondere schriftliche Erlaubnis der zuständigen
Autorität Kirchenvermögen weder an deren eigene Verwalter noch an Personen
verkauft, vermietet oder verpachtet werden, die mit dem Verwalter bis zum
vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind.
TITEL IV
FROMME VERFÜGUNGEN IM ALLGEMEINEN
SOWIE FROMME STIFTUNGEN
Can. 1299 — § 1. Wer vom Naturrecht her und aufgrund
des kanonischen Rechts frei über sein Vermögen zu bestimmen vermag, kann es
frommen Zwecken zuwenden, sowohl durch Verfügung unter Lebenden als auch von
Todes Wegen.
§ 2. Bei Verfügungen von Todes wegen zugunsten der
Kirche sind, soweit möglich, die Förmlichkeiten des weltlichen Rechts zu
beachten; sind sie außer acht gelassen worden, so müssen die Erben auf ihre
verbindliche Verpflichtung hingewiesen werden, den Willen des Erblassers zu
erfüllen.
Can. 1300 — Die Willensverfügungen von Gläubigen, die
zu frommen Zwecken Schenkungen vornehmen oder etwas hinterlassen, sei es durch
Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen, und die rechtsgültig angenommen
wurden, sind auf das sorgfältigste zu erfüllen auch im Hinblick auf die Art
ihrer Verwaltung und die Verwendung des Vermögens, vorbehaltlich der Vorschrift
von can. 1301, § 3.
Can. 1301 — § 1. Der Ordinarius ist der Vollstrecker
aller frommen Willensverfügungen sowohl von Todes wegen als auch unter
Lebenden.
§ 2. Aufgrund dieses Rechts kann und muß der Ordinarius,
auch durch Visitation, darüber wachen, daß die frommen Verfügungen erfüllt
werden; alle übrigen Vollstrecker sind gehalten, ihm nach Erledigung ihrer
Aufgabe Rechenschaft abzulegen.
§ 3. Klauseln in letztwilligen Verfügungen, die diesem
Recht des Ordinarius entgegenstehen, sind als nicht hinzugefügt zu betrachten.
Can. 1302 — § 1. Wer für fromme Zwecke, sei es durch
Verfügung unter Lebenden, sei es durch Testament, treuhänderisch Vermögen
angenommen hat, muß dem Ordinarius von seiner Treuhandschaft Kenntnis geben und
ihm alles auf diese Weise übertragene bewegliche und unbewegliche Vermögen
samt seinen Belastungen anzeigen; er darf die Treuhandschaft nicht übernehmen,
wenn dies der Treugeber ausdrücklich und ausnahmslos verboten hat.
§ 2. Der Ordinarius muß fordern, daß das
treuhänderische Vermögen sicher angelegt wird, und ebenso über die Erfüllung
der frommen Verfügung gemäß can. 1301 wachen.
§ 3. Bei Treuhandvermögen, das dem Mitglied eines
Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens anvertraut
worden ist, und zwar so, daß das Vermögen zugunsten eines Ortes oder einer
Diözese bzw. zugunsten von deren Einwohnern oder zur Unterstützung frommer
Zwecke überantwortet wurde, ist der in den §§ 1 und 2 genannte Ordinarius der
Ortsordinarius; sonst ist es der höhere Obere in einem klerikalen Institut
päpstlichen Rechts und in klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens
päpstlichen Rechts oder der eigene Ordinarius des betroffenen Mitglieds in
anderen Ordensinstituten.
Can. 1303 — § 1. Unter der Bezeichnung fromme
Stiftungen werden im Recht verstanden:
1° selbständige fromme Stiftungen, das heißt
Gesamtheiten von Sachen, die zu den in can. 114, § 2 aufgezählten Zwecken
bestimmt und von der zuständigen kirchlichen Autorität als juristische
Personen errichtet worden sind;
2° unselbständige fromme Stiftungen, das heißt
Vermögen, das einer öffentlichen juristischen Person auf irgendeine Weise
übergeben worden ist mit der Auflage, für längere, im Partikularrecht zu
bestimmende Zeit aus den jährlichen Erträgnissen Messen zu feiern und andere
bestimmte kirchliche Funktionen durchzuführen oder sonst in can. 114, § 2
bestimmte Zwecke zu verfolgen.
§ 2. Das Vermögen von unselbständigen frommen
Stiftungen muß, wenn es einer dem Diözesanbischof unterstellten juristischen
Person anvertraut worden ist, nach Ablauf der Zeit an die in can. 1274, § 1
genannte Einrichtung abgeführt werden, falls ein anderer Wille des Stifters
nicht ausdrücklich kundgetan wurde; sonst fällt das Vermögen der juristischen
Person selbst zu.
Can. 1304 — § 1. Damit eine Stiftung von einer
juristischen Person gültig angenommen werden kann, bedarf es der schriftlichen
Erlaubnis des Ordinarius; er darf sie nicht erteilen, bevor er sich nicht
vorschriftsmäßig darüber vergewissert hat, daß die juristische Person
einerseits der neu zu übernehmenden Verpflichtung, andererseits den schon
übernommenen Pflichten genügen kann; er hat besonders darauf zu achten, daß
die Einkünfte gemäß den am Ort oder in der betreffenden Region üblichen
Gepflogenheiten voll den Stiftungsverpflichtungen entsprechen.
§ 2. Weitere Bedingungen für die Errichtung und Annahme
von Stiftungen sind partikularrechtlich festzulegen.
Can. 1305 — Geld und bewegliches Vermögen, die als
Schenkung bezeichnet sind, sind sofort an einem vom Ordinarius zu genehmigenden
sicheren Ort zu dem Zweck zu hinterlegen, damit dieses Geld oder der Wert des
beweglichen Vermögens gesichert und möglichst bald sicher und nutzbringend
gemäß dem klugen Ermessen des Ordinarius nach Anhören der Beteiligten und des
eigenen Vermögensverwaltungsrats zum Nutzen dieser Stiftung angelegt wird,
wobei die Belastung der Stiftung ausdrücklich und im einzelnen genannt werden
muß.
Can. 1306 — § 1. Stiftungen, auch wenn sie mündlich
gemacht worden sind, sind schriftlich festzuhalten.
§ 2. Ein Exemplar der Urkunde ist im Archiv der Kurie,
ein weiteres im Archiv der juristischen Person, der die Stiftung gemacht worden
ist, sicher aufzubewahren.
Can. 1307 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der cann.
1300—1302 und 1287 ist eine Liste der aus frommen Stiftungen folgenden
Belastungen zu führen, die an einem zugänglichen Ort einsehbar sein muß,
damit die Erfüllung der Verpflichtungen nicht in Vergessenheit gerät.
§ 2. Außer dem in can. 958, § 1 erwähnten Buch ist ein
zweites Buch zu führen und beim Pfarrer oder Rektor aufzubewahren, in das die
einzelnen Verpflichtungen und deren Erfüllung sowie die Stipendien einzutragen
sind.
Can. 1308 — § 1. Eine Herabsetzung der
Meßverpflichtungen, die nur aus gerechtem und notwendigem Grund erfolgen darf,
ist dem Apostolischen Stuhl unter Wahrung der folgenden Vorschriften
vorbehalten.
§ 2. Wenn es ausdrücklich in den Stiftungsurkunden
vorgesehen ist, kann der Ordinarius wegen der Minderung der Einkünfte die
Meßverpflichtungen herabsetzen.
§ 3. Dem Diözesanbischof steht die Vollmacht zu, wegen
der Minderung der Einkünfte und, solange dieser Grund andauert,
Meßverpflichtungen aus gesondertem Zweckvermögen, das aus Vermächtnissen
stammt oder sonstwie gestiftet wurde, bis zur Höhe des in der Diözese
üblichen Stipendiums herabzusetzen, sofern niemand da ist, der zur Erhöhung
des Meßstipendiums rechtlich verpflichtet ist und dazu mit Erfolg angehalten
werden kann.
§ 4. Ihm steht die Vollmacht zu, Meßverpflichtungen aus
Vermächtnissen herabzusetzen, die auf einer kirchlichen Einrichtung lasten,
wenn die Einkünfte zur angemessenen Verfolgung des der Einrichtung eigenen
Zweckes nicht mehr ausreichen.
§ 5. Dieselben in §§ 3 und 4 aufgezählten Vollmachten
hat auch der oberste Leiter eines klerikalen Ordensinstituts päpstlichen
Rechtes.
Can. 1309 — Den in can. 1308 genannten Autoritäten
kommt darüber hinaus die Vollmacht zu, aus angemessenem Grund die
Meßverpflichtungen auf andere als in den Stiftungsurkunden festgelegte Tage,
Kirchen oder Altäre zu verlegen.
Can. 1310 — § 1. Hat der Stifter dem Ordinarius
ausdrücklich die Vollmacht erteilt, so kann von diesem die Herabsetzung,
Ermäßigung und Umwandlung von Willensverfügungen der Gläubigen zu frommen
Zwecken nur aus gerechtem und notwendigem Grund vorgenommen werden.
§ 2. Wenn die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen
wegen verminderter Einkünfte oder aus einem anderen Grund ohne Verschulden der
Verwalter unmöglich geworden ist, kann der Ordinarius nach Anhören der
Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats unter bestmöglicher
Wahrung des Stifterwillens die Verpflichtungen in billiger Weise vermindern,
ausgenommen die Herabsetzung von Meßverpflichtungen, welche durch die
Vorschriften des Can. 1308 geregelt wird.
§ 3. In den übrigen Fällen ist der Apostolische Stuhl
anzugehen.
BUCH VI
STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE
TEIL I
STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN
TITEL I
BESTRAFUNG VON STRAFTATEN IM ALLGEMEINEN
Can. 1311 — Es ist das angeborene und eigene Recht der
Kirche, straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen.
Can. 1312 — § 1. Strafmittel in der Kirche sind:
1° Besserungs- oder Beugestrafen, die in den cann. 1331—1333
aufgeführt werden;
2° Sühnestrafen, die in can. 1336 behandelt werden.
§ 2. Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die
einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem
übernatürlichen Ziel der Kirche vereinbar sind.
§ 3. Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen
angewandt: jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese eher, um eine Strafe
zu ersetzen oder zu verschärfen.
TITEL II
STRAFGESETZ UND STRAFGEBOT
Can. 1313 — § 1. Wird nach Begehen einer Straftat ein
Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.
§ 2. Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder
wenigstens eine Strafe außer Kraft, so entfällt diese sofort.
Can. 1314 — Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe,
so daß sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist
jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt,
eine Tatstrafe, so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.
Can. 1315 — § 1. Wer Gesetzgebungsgewalt besitzt, kann
auch Strafgesetze erlassen; er kann aber durch seine Gesetze auch ein
göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Autorität erlassenes kirchliches
Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen, unter Beachtung der
Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit.
§ 2. Das Gesetz selbst kann eine Strafe festsetzen oder
deren Festsetzung dem klugen Ermessen des Richters überlassen.
§ 3. Ein Partikulargesetz kann auch, allerdings nur aus
einer sehr schwerwiegenden Notwendigkeit, zu den in einem allgemeinen Gesetz
für eine Straftat festgelegten Strafen andere hinzufügen. Wenn aber ein
allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe androht, kann ein
Partikulargesetz auch an ihrer Stelle eine bestimmte oder eine verpflichtende
Strafe festsetzen.
Can. 1316 — Die Diözesanbischöfe haben nach
Möglichkeit dafür zu sorgen, daß gegebenenfalls einheitliche Strafgesetze im
selben Staat oder Gebiet erlassen werden.
Can. 1317 — Strafen sind nur in soweit aufzustellen, als
sie wirklich erforderlich sind, um die kirchliche Disziplin in möglichst
geeigneter Weise sicherzustellen. Die Entlassung aus dem Klerikerstand aber kann
durch ein Partikulargesetz nicht festgesetzt werden.
Can. 1318 — Tatstrafen darf der Gesetzgeber nicht
androhen, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene Straftaten, die
ein schwereres Ärgernis hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafen
nicht wirksam begegnet werden kann; Beugestrafen aber, besonders die
Exkommunikation, darf er nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für
schwerere Straftaten aufstellen.
Can. 1319 — § 1. Soweit jemand kraft Leitungsgewalt im
äußeren Forum Verwaltungsbefehle erlassen kann, kann er durch
Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen
für immer.
§ 2. Ein Strafgebot darf nur nach reiflicher Überlegung
und unter Beachtung der in den cann. 1317 und 1318 getroffenen Bestimmungen
über die Partikulargesetze erlassen werden.
Can. 1320 — In allem, worin Ordensleute dem
Ortsordinarius unterstehen, können sie von ihm mit Strafen belegt werden.
TITEL III
STRAFTÄTER
Can. 1321 — § 1. Niemand wird bestraft, es sei denn,
die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist
wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar.
§ 2. Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl
festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl
überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt
getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der
Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.
§ 3. Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des
Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn,
anderes ist offenkundig.
Can. 1322 — Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt
als deliktsunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder
Verwaltungsbefehl verletzte.
Can. 1323 — Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines
Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls:
1° das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2° schuldlos nicht gewußt hat, ein Gesetz oder einen
Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum
gleichgestellt;
3° gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund
eines Zufalls, den er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht
verhindern konnte;
4° aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer,
gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt
hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der
Seelen gereicht;
5° aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen
handelnden ungerechten Angreifer unter Beachtung der gebotenen
Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat;
6° des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der
Vorschriften der cann. 1324, § 1 n. 2 und 1325;
7° ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder
5 aufgeführten Umstände liege vor.
Can. 1324 — § 1. Der Straftäter bleibt nicht
straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muß
gemildert werden oder an ihre Stelle muß eine Buße treten, wenn die Straftat
begangen worden ist:
1° von jemandem, der einen nur geminderten
Vernunftgebrauch hatte;
2° von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder
ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war;
3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die
Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich
ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht
willentlich hervorgerufen oder genährt wurde;
4° von einem Minderjährigen, der das sechzehnte
Lebensjahr vollendet hat;
5° von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur
relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher
Beschwernis gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum
Schaden der Seelen gereicht;
6° von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen
sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei
nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat;
7° gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat;
8° von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft,
geglaubt hat, es läge einer der in can. 1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände
vor;
9° von jemandem, der ohne Schuld nicht gewußt hat, daß
dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafandrohung beigefügt ist;
10° von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine
Handlung vorgenommen hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt.
§ 2. Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer
Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert.
§ 3. Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft
den Täter keine Tatstrafe.
Can. 1325 — Grobe Unkenntnis, sei sie grob fahrlässig
oder absichtlich, kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. 1323 und
1324 niemals in Betracht gezogen werden; ebenso nicht Trunkenheit oder andere
Geistestrübungen, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine
Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie nicht Leidenschaft, die
willentlich herbeigeführt oder genährt wurde.
Can. 1326 — § 1. Härter als Gesetz oder
Verwaltungsbefehl es bestimmen, kann der Richter bestrafen:
1° denjenigen, der nach der Verhängung oder der
Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt,
so daß aus den Begleitumständen vernünftigerweise auf sein Verharren im
schlechten Wollen geschlossen werden kann;
2° denjenigen, der sich in einer höheren Stellung
befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat
mißbraucht hat;
3° einen Täter, der, obwohl eine Strafe für eine
schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und
gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder
Gewissenhafte angewendet hätte.
§ 2. In den in § 1 vorgesehenen Fällen kann, wenn eine
Tatstrafe festgesetzt ist, eine andere Strafe oder Buße hinzugefügt werden.
Can. 1327 — Das Partikulargesetz kann außer den in den
cann. 1322—1326 vorgesehenen Fällen andere Strafe ausschließende, mildernde
oder erschwerende Umstände festlegen, sei es durch allgemeine Norm, sei es für
einzelne Straftaten. Ebenso können in einem Strafgebot Umstände festgelegt
werden, die von der im Strafgebot festgesetzten Strafe befreien, sie mildern
oder verschärfen.
Can. 1328 — § 1. Wer zum Begehen einer Straftat etwas
getan oder unterlassen hat und trotzdem unabhängig von seinem Willen die
Straftat nicht vollendet hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat
vorgesehene Strafe zu, es sei denn, Gesetz oder Verwaltungsbefehl sehen anderes
vor.
§ 2. Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach
zur Ausführung einer Straftat führen, kann der Täter einer Buße oder einem
Strafsicherungsmittel unterworfen werden, wenn er nicht von sich aus von der
begonnenen Ausführung der Straftat zurückgetreten ist. Ist aber Ärgernis oder
anderer schwerer Schaden oder Gefahr entstanden, so kann der Täter, auch wenn
er von sich aus von der Tat abläßt, mit einer gerechten Strafe belegt werden,
die aber geringer sein muß als die, welche für die vollendete Straftat
festgelegt ist.
Can. 1329 — § 1. Diejenigen, die durch gemeinsame
Planung einer Straftat an einer Straftat mitwirken und im Gesetz oder im
Verwaltungsbefehl nicht ausdrücklich genannt sind, werden, wenn gegen den
Haupttäter Spruchstrafen festgesetzt sind, den gleichen oder anderen Strafen
derselben oder geringerer Schwere unterworfen.
§ 2. Die Mittäter, die im Gesetz oder im
Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat
angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen
worden wäre und die Strafe derart ist, daß sie sie selbst treffen kann;
andernfalls können sie mit Spruchstrafen belegt werden.
Can. 1330 — Eine Straftat, die in einer Erklärung oder
in einer anderen Äußerung des Willens, der Lehre oder des Wissens besteht, ist
als unvollendet zu werten, wenn niemand diese Erklärung oder Äußerung
wahrnimmt.
TITEL IV
STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN
KAPITEL I
BEUGESTRAFEN
Can. 1331 — § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:
1° jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen
Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;
2° Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und
Sakramente zu empfangen;
3° jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben
auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.
§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder
festgestellt worden ist:
1° muß der Täter ferngehalten oder muß von der
liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1
zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;
2° setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt,
die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;
3° ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter
Privilegien untersagt;
4° kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und
keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;
5° erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines
Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu
eigen.
Can. 1332 — Den mit Interdikt Belegten treffen die in
can. 1331, § 1, nn. 1 und 2 genannten Verbote; wenn aber das Interdikt
verhängt oder festgestellt worden ist, ist die Vorschrift von can. 1331, § 2,
n. 1 zu beachten.
Can. 1333 — § 1. Die Suspension, die nur Kleriker
treffen kann, verbietet:
1° alle oder einige Akte der Weihegewalt;
2° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt;
3° die Ausübung aller oder einiger der mit einem Amt
verbundenen Rechte oder Aufgaben.
§ 2. Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl kann festgelegt
werden, daß der Suspendierte nach einem Verhängungs- oder einem
Feststellungsurteil Akte der Leitungsgewalt nicht gültig setzen kann.
§ 3. Das Verbot betrifft niemals:
1° die Ämter oder die Leitungsgewalt, die nicht unter
der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt;
2° das Wohnrecht des Täters, wenn er ein solches
aufgrund eines Amtes hat;
3° das Recht, Güter zu verwalten, die etwa zum Amt des
Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.
§ 4. Die Suspension, die den Empfang von Erträgen,
Gehalt, Pensionen oder von anderen derartigen Einkünften verbietet, hat
Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, sei es auch guten
Glaubens, angenommen wurde.
Can. 1334 — § 1. Der Umfang der Suspension innerhalb
der Grenzen des vorhergehenden Canons wird festgelegt entweder durch Gesetz
selbst oder Verwaltungsbefehl oder durch Strafurteil oder Strafdekret.
§ 2. Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann
eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der
Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in can. 1333, § 1 erwähnten
Wirkungen.
Can. 1335 — Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente
oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird
das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die
sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe
nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein
Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt
der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten
Grund erlaubt.
KAPITEL II
SÜHNESTRAFEN
Can. 1336 — § 1. Sühnestrafen, die den Täter entweder
auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind
außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat, folgende:
1° Verbot oder Gebot, sich in einem bestimmten Ort oder
Gebiet auf zuhalten;
2° Entzug einer Vollmacht, eines Amtes, einer Aufgabe,
eines Rechtes, eines Privilegs, einer Befugnis, eines Gunsterweises, eines
Titels, einer Auszeichnung, auch wenn sie nur ehrenhalber verliehen wurde;
3° Verbot, das auszuüben, was unter n. 2 aufgeführt
ist, oder Verbot, dieses an einem bestimmten Ort oder außerhalb eines
bestimmten Ortes auszuüben; diese Verbote haben niemals die Nichtigkeit von
Akten zur Folge;
4° Strafversetzung auf ein anderes Amt;
5° Entlassung aus dem Klerikerstand.
§ 2. Tatstrafen können nur jene Sühnestrafen sein, die
in § 1, n. 3 aufgeführt werden.
Can. 1337 — § 1. Das Verbot, sich in einem bestimmten
Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann sowohl Kleriker als auch Ordensleute treffen;
das Aufenthaltsgebot aber kann Weltkleriker und, im Rahmen ihrer Konstitutionen,
Ordensleute treffen.
§ 2. Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort
oder ein bestimmtes Gebiet erlassen werden kann, muß die Zustimmung des
betreffenden Ortsordinarius eingeholt werden, es sei denn, es handelt sich um
ein Haus, das zur Buße oder Besserung auch für außerdiözesane Kleriker
bestimmt ist.
Can. 1338 — § 1. Rechtsentziehungen und Verbote, die in
can. 1336, § 1, nn. 2 und 3 aufgeführt werden, berühren niemals Vollmachten,
Ämter, Aufgaben, Rechte, Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel,
Auszeichnungen, die nicht in der Verfügungsgewalt des die Strafe festsetzenden
Oberen stehen.
§ 2. Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben,
sondern nur das Verbot, sie selbst oder einige ihrer Akte auszuüben; ebenso
kann es keine Aberkennung von akademischen Graden geben.
§ 3. Bezüglich der Verbote von can. 1336, § 1, n. 3 ist
die Vorschrift über die Beugestrafen in can. 1335 zu beachten.
KAPITEL III
STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN
Can. 1339 — § 1. Denjenigen, der sich in nächster
Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den aufgrund einer
erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer begangenen Straftat
fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen anderen verwarnen.
§ 2. Demjenigen aber, aus dessen Lebenswandel ein
Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der Ordnung entsteht, kann er auch einen
Verweis in einer Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person
und der Tat entspricht.
§ 3. Die Verwarnung und der Verweis müssen immer
wenigstens aufgrund irgendeines Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der
Kurie aufzubewahren ist.
Can. 1340 — § 1. Buße, die im äußeren Forum
auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk des Glaubens, der
Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten.
§ 2. Für eine geheime Übertretung darf niemals eine
öffentliche Buße auferlegt werden.
§ 3. Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem
Strafsicherungsmittel der Verwarnung bzw. des Verweises Bußen hinzufügen.
TITEL V
STRAFVERHÄNGUNG
Can. 1341 — Der Ordinarius hat dafür zu sorgen, daß
der Gerichts- oder der Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von
Strafen nur dann beschritten wird, wenn er erkannt hat, daß weder durch
mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des
pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit
wiederhergestellt und der Täter gebessert werden kann.
Can. 1342 — § 1. Sooft gerechte Gründe der
Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, kann die Strafe
durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden;
Strafsicherungsmittel aber und Bußen können in jedem Fall durch Dekret
verhängt werden.
§ 2. Strafen für immer können nicht durch Dekret
verhängt oder festgestellt werden, auch nicht Strafen, für die eine
Verhängung durch Dekret in dem diese Strafen festsetzenden Gesetz oder
Verwaltungsbefehl verboten ist.
§ 3. Was in Gesetz oder Verwaltungsbefehl über den
Richter gesagt wird in bezug auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe
in einem Gerichtsverfahren, ist auf den Oberen anzuwenden, der durch ein
außergerichtliches Dekret eine Strafe verhängt oder feststellt, wenn nichts
anderes feststeht und es sich nicht um bloße Verfahrensvorschriften handelt.
Can. 1343 — Wenn Gesetz oder Verwaltungsbefehl dem
Richter die Vollmacht geben, eine Strafe zu verhängen oder nicht, kann der
Richter nach seinem Gewissen und seinem klugen Ermessen auch die Strafe mildern
oder an ihrer Stelle eine Buße auferlegen.
Can. 1344 — Auch wenn das Gesetz anordnende Worte
verwendet, kann der Richter nach seinem Gewissen und klugem Ermessen:
1° die Verhängung einer Strafe auf eine günstigere Zeit
verschieben, wenn vorauszusehen ist, daß aus einer übereilten Bestrafung
größere Übel entstehen werden;
2° von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine
mildere Strafe verhängen oder eine Buße auferlegen, wenn der Schuldige
gebessert ist und das Ärgernis behoben hat oder er hinreichend von einer
weltlichen Autorität bestraft worden ist oder diese Bestrafung vorauszusehen
ist;
3° wenn der Schuldige das erste Mal nach einem
untadeligen Leben straffällig geworden ist und keine Notwendigkeit drängt, ein
Ärgernis zu beheben, die Verpflichtung zur Beachtung einer Sühnestrafe
aussetzen, jedoch so, daß der Täter, wenn er innerhalb einer vom Richter
selbst festgesetzten Zeit wieder straffällig werden sollte, die geschuldete
Strafe für beide Taten zu verbüßen hat, wenn nicht inzwischen die Verjährung
der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist.
Can. 1345 — Sooft einem Täter der volle Gebrauch der
Vernunft gefehlt hat oder er eine Straftat aus Furcht, Notlage, Leidenschaft,
Trunkenheit oder einer ähnlichen Geistestrübung begangen hat, kann der Richter
auch von jedweder Bestrafung absehen, wenn er der Überzeugung ist, auf andere
Weise könne seine Besserung eher gefördert werden.
Can. 1346 — Sooft ein Täter mehrere Straftaten begangen
hat, wird es, falls die Häufung der Spruchstrafen allzu groß erscheint, dem
klugen Ermessen des Richters überlassen, die Strafen innerhalb angemessener
Grenzen zu ermäßigen.
Can. 1347 — § 1. Eine Beugestrafe kann gültig nicht
verhängt werden, wenn nicht vorher der Täter mindestens einmal verwarnt worden
ist, seine Widersetzlichkeit aufzugeben, und ihm eine entsprechende Zeitspanne
zum Sinneswandel gewährt wurde.
§ 2. Es ist davon auszugehen, daß ein Täter von der
Widersetzlichkeit abgelassen hat, wenn er die Straftat wirklich bereut hat und
er außerdem eine angemessene Wiedergutmachung der Schäden und eine Behebung
des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.
Can. 1348 — Wenn ein Angeklagter von der Anklage
freigesprochen wird oder über ihn keine Strafe verhängt wird, kann der
Ordinarius durch geeignete Ermahnungen oder andere Wege pastoralen Bemühens
oder auch, wenn es die Sache verlangt, durch Strafsicherungsmittel zu dessen
Nutzen und für das öffentliche Wohl sorgen.
Can. 1349 — Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das
Gesetz nichts anderes vorsieht, darf der Richter keine schwereren Strafen, zumal
keine Beugestrafen verhängen, wenn nicht die Schwere des Falles dies unbedingt
fordert; Strafen für immer darf er jedoch nicht verhängen.
Can. 1350 — § 1. Bei den über einen Kleriker zu
verhängenden Strafen ist immer darauf zu achten, daß er nicht das entbehrt,
was zu seinem angemessenen Unterhalt notwendig ist, es sei denn, es handelt sich
um die Entlassung aus dem Klerikerstand.
§ 2. Bei einem aus dem Klerikerstand Entlassenen aber,
der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, soll der Ordinarius auf
möglichst gute Weise Vorsorge treffen.
Can. 1351 — Die Strafe bindet den Täter überall, auch
wenn das Recht dessen erloschen ist, der die Strafe festgesetzt oder verhängt
hat, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Can. 1352 — § 1. Wenn eine Strafe den Empfang von
Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange
sich der Täter in Todesgefahr befindet.
§ 2. Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die
weder festgestellt worden ist noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält,
offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der
Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Rufschädigung
beachten kann.
Can. 1353 — Berufung oder Beschwerde gegen richterliche
Urteile oder gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen,
haben auf schiebende Wirkung.
TITEL VI
STRAFERLASS
Can. 1354 — § 1. Außer denen, die in den cann. 1355—1356
aufgeführt werden, können alle, die von einem mit einer Strafe bewehrten
Gesetz dispensieren oder von einem eine Strafe androhenden Verwaltungsbefehl
befreien können, diese Strafe auch erlassen.
§ 2. Außerdem können Gesetz oder Verwaltungsbefehl, die
eine Strafe festsetzen, auch anderen die Vollmacht zum Straferlaß übertragen.
§ 3. Wenn der Apostolische Stuhl sich oder anderen den
Straferlaß vorbehalten hat, ist der Vorbehalt eng auszulegen.
Can. 1355 — § 1. Eine vom Gesetz bestimmte Strafe
können, wenn sie verhängt oder festgestellt worden ist, unter der
Voraussetzung, daß sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, erlassen:
1° der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur
Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder diese, selbst oder
durch einen anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat;
2° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter
aufhält, jedoch nach Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Ordinarius, es
sei denn, dies ist außergewöhnlicher Umstände wegen unmöglich.
§ 2. Falls kein Vorbehalt des Apostolischen Stuhles
besteht, kann der Ordinarius eine noch nicht festgestellte, aber durch Gesetz
festgesetzte Tatstrafe seinen Untergebenen und denen erlassen, die sich in
seinem Gebiet aufhalten oder dort straffällig geworden sind; dasselbe kann auch
jeder Bischof in der sakramentalen Beichte.
Can. 1356 — § 1. Eine Spruch- oder Tatstrafe, die durch
einen nicht vom Apostolischen Stuhl erlassenen Verwaltungsbefehl festgesetzt
ist, können erlassen:
1° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter
aufhält;
2° wenn die Strafe verhängt oder festgestellt worden
ist, auch der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder
Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder sie, selbst oder durch einen
anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat.
§ 2. Wenn es nicht außerordentlicher Umstände wegen
unmöglich ist, muß vor dem Straferlaß mit dem Urheber des Verwaltungsbefehls
Rücksprache genommen werden.
Can. 1357 — § 1. Vorbehaltlich der Vorschriften der
cann. 508 und 976 kann der Beichtvater die nicht festgestellte Beugestrafe der
Exkommunikation oder des Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren
sakramentalen Bereich nachlassen, wenn es für den Pönitenten hart ist, im
Stande schwerer Sünde für den Zeitraum zu verbleiben, der notwendig ist, damit
der zuständige Obere Vorsorge treffen kann.
§ 2. Bei der Gewährung des Nachlasses hat der
Beichtvater dem Pönitenten die Pflicht aufzuerlegen, unter Androhung des
Wiedereintritts der Strafe, sich innerhalb eines Monats an den zuständigen
Oberen oder an einen mit der Befugnis ausgestatteten Priester zu wenden und
dessen Auflagen nachzukommen; inzwischen hat er eine angemessene Buße und, wenn
es dringend ist, die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens
aufzuerlegen; der Rekurs aber kann ohne Namensnennung auch durch den Beichtvater
erfolgen.
§ 3. Dieselbe Rekurspflicht trifft nach ihrer Genesung
jene, denen gemäß can. 976 eine verhängte oder festgestellte oder dem
Apostolischen Stuhl vorbehaltene Beugestrafe nachgelassen worden ist.
Can. 1358 — § 1. Eine Beugestrafe kann nur einem Täter
erlassen werden, der gemäß can. 1347, § 2 die Widersetzlichkeit aufgegeben
hat; einem solchen aber kann der Nachlaß nicht verweigert werden.
§ 2. Wer eine Beugestrafe erläßt, kann gemäß can.
1348 verfahren oder auch eine Buße auferlegen.
Can. 1359 — Wenn jemand mehrfach bestraft worden ist,
gilt der Straferlaß lediglich für die darin ausdrücklich genannten Strafen;
ein allgemeiner Straferlaß aber hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derjenigen,
die der Täter in seinem Bittgesuch böswillig verschwiegen hat.
Can. 1360 — Ein Straferlaß, der aufgrund schwerer
Furcht abgenötigt worden ist, ist ungültig.
Can. 1361 — § 1. Der Straferlaß kann auch jemandem in
Abwesenheit oder bedingungsweise erteilt werden.
§ 2. Der Straferlaß im äußeren Forum hat schriftlich
zu erfolgen, es sei denn, ein schwerwiegender Grund legt etwas anderes nahe.
§ 3. Es ist darauf zu achten, daß die Bitte um Erlaß
oder der Erlaß selbst nur insoweit bekannt wird, als es zur Sicherung des Rufes
des Täters dienlich oder zur Behebung eines Ärgernisses notwendig ist.
Can. 1362 — § 1. Eine Strafklage verjährt in drei
Jahren, außer es handelt sich um:
1° Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten
sind;
2° eine Klage wegen der in den cann. 1394, 1395, 1397 und
1398 aufgeführten Straftaten, die in fünf Jahren verjährt;
3° Straftaten, die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafe
bedroht sind, wenn das Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt
hat.
§ 2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder eine
gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat.
Can. 1363 — § 1. Wenn innerhalb der in can. 1362
genannten Fristen, die von dem Tage an zu zählen sind, an dem das Strafurteil
rechtskräftig geworden ist, dem Täter das in can. 1651 genannte
Vollstreckungsdekret des Richters nicht bekanntgegeben worden ist, erlischt die
Vollstreckungsklage durch Verjährung.
§ 2. Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Strafe durch
außergerichtliches Dekret verhängt worden ist.
TEIL II
STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN
TITEL I
STRAFTATEN GEGEN DIE RELIGION
UND DIE EINHEIT DER KIRCHE
Can. 1364 — § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der
Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der
Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen
gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden.
§ 2. Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere
des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die
Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1365 — Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft
schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1366 — Eltern oder solche, die Elternstelle
vertreten, welche die nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder
veranlassen, sollen mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe
belegt werden.
Can. 1367 — Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft
oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem
Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker
kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem
Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1368 — Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen
Autorität versichert oder verspricht und dabei einen Meineid leistet, soll er
mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1369 — Wer in einer öffentlichen Aufführung oder
Versammlung oder durch öffentliche schriftliche Verbreitung oder sonst unter
Benutzung von sozialen Kommunikationsmitteln eine Gotteslästerung zum Ausdruck
bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche
Beleidigungen ausspricht oder Haß und Verachtung hervorruft, soll mit einer
gerechten Strafe belegt werden.
TITEL II
STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHEN AUTORITÄTEN
UND DIE FREIHEIT DER KIRCHE
Can. 1370 — § 1. Wer physische Gewalt gegen den Papst
anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation
als Tatstrafe zu, der, wenn es ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach
Schwere der Straftat hinzugefügt werden kann, die Entlassung aus dem
Klerikerstand nicht ausgenommen.
§ 2. Wer so gegen einen Bischof handelt, zieht sich die
Strafe des Interdikts als Tatstrafe zu und, wenn es ein Kleriker ist, auch die
Suspension als Tatstrafe.
§ 3. Wer physische Gewalt gegen einen Kleriker oder einen
Ordensangehörigen in Mißachtung des Glaubens, der Kirche, der kirchlichen
Gewalt oder eines kirchlichen Amtes anwendet, soll mit einer gerechten Strafe
belegt werden.
Can. 1371 — Mit einer gerechten Strafe soll belegt
werden:
1° wer außer dem in can. 1364, § 1 genannten Fall eine
vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder
eine Lehre, worüber can. 750, § 2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt
und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht
widerruft;
2° wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder
dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach
Verwarnung im Ungehorsam verharrt.
Can. 1372 — Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an
ein Ökumenisches Konzil oder das Bischofskollegium wendet, soll mit einer
Beugestrafe belegt werden.
Can. 1373 — Wer öffentlich wegen irgendeiner Maßnahme
der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes Streit der Untergebenen oder
Haß gegen den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft oder die
Untergebenen zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder
anderen gerechten Strafen belegt werden.
Can. 1374 — Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen
die Kirche Machenschaften betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt
werden; wer aber eine solche Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem
Interdikt bestraft werden.
Can. 1375 — Wer die Freiheit eines Dienstes, einer Wahl,
der kirchlichen Gewalt oder den rechtmäßigen Gebrauch geistlicher oder anderer
kirchlicher Güter behindert oder einen Wähler oder einen Gewählten oder
jemanden einschüchtert, der kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst
ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1376 — Wer eine bewegliche oder unbewegliche
heilige Sache entweiht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1377 — Wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis
Kirchenvermögen veräußert, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
TITEL III
AMTSANMASSUNG UND AMTSPFLICHTVERLETZUNG
Can. 1378 — § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift
des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene
Exkommunikation als Tatstrafe zu.
§ 2. Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um
einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu:
1° wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu
feiern versucht;
2° wer außer dem in § 1 genannten Fall, obwohl er die
sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht
oder die sakramentale Beichte hört.
§ 3. In den Fällen des § 2 können je nach Schwere des
Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht
ausgenommen.
Can. 1379 — Wer außer in den Fällen von can. 1378 eine
Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1380 — Wer aufgrund von Simonie ein Sakrament
spendet oder empfängt, soll mit dem Interdikt oder der Suspension bestraft
werden.
Can. 1381 — § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll
mit einer gerechten Strafe belegt werden.
§ 2. Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der
unrechtmäßige Amtsverbleib nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem
Amt gleichgesetzt.
Can. 1382 — Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen
Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, zieht
sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.
Can. 1383 — Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von
can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen
Weiheentlaßschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu
spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne weiteres von der
empfangenen Weihe suspendiert.
Can. 1384 — Wer, außer in den in cann. 1378—1383
genannten Fällen, eine priesterliche Aufgabe oder einen anderen geistlichen
Dienst unrechtmäßig ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1385 — Wer unrechtmäßig aus einem Meßstipendium
Gewinn zieht, soll mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe
belegt werden.
Can. 1386 — Wer irgend etwas schenkt oder verspricht,
damit jemand, der einen Dienst in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut
oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; ebenso, wer
diese Schenkungen oder Versprechungen annimmt.
Can. 1387 — Ein Priester, der bei der Spendung des
Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen
Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen
versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit
Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem
Klerikerstand bestraft werden.
Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das
Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl
vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt,
so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.
§ 2. Dolmetscher und andere in can. 983, § 2 genannte
Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt
werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.
Can. 1389 — § 1. Wer kirchliche Gewalt oder einen
kirchlichen Dienst mißbraucht, soll je nach Schwere der Tat oder Unterlassung
bestraft werden, den Amtsentzug nicht ausgenommen, es sei denn, daß gegen
diesen Mißbrauch schon eine Strafe durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl
festgesetzt worden ist.
§ 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine
Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen
Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden setzt oder unterläßt, soll mit einer
gerechten Strafe belegt werden.
TITEL IV
FÄLSCHUNGSDELIKT
Can. 1390 — § 1. Wer einen Beichtvater wegen der in
can. 1387 genannten Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt,
zieht sich die Tatstrafe des Interdiktes zu, und, wenn es sich um einen Kleriker
handelt, auch die Suspension.
§ 2. Wer einem kirchlichen Oberen eine andere
verleumderische Anzeige eines Delikts macht oder sonst den guten Ruf eines
anderen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden, eine
Beugestrafe nicht ausgenommen.
§ 3. Der Verleumder kann auch gezwungen werden, eine
angemessene Wiedergutmachung zu leisten.
Can. 1391 — Je nach Schwere des Vergehens kann mit einer
gerechten Strafe belegt werden:
1° wer ein falsches öffentliches kirchliches Dokument
herstellt oder ein echtes verändert, zerstört, unterdrückt oder ein falsches
oder verändertes Dokument benutzt;
2° wer ein sonstiges gefälschtes oder verändertes
Dokument in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet;
3° wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument
falsche Angaben macht.
TITEL V
STRAFTATEN GEGEN BESONDERE VERPFLICHTUNGEN
Can. 1392 — Kleriker oder Ordensleute, die entgegen den
kanonischen Vorschriften Handel oder Gewerbe betreiben, sollen je nach Schwere
des Vergehens bestraft werden.
Can. 1393 — Wer die ihm aus einer Bestrafung auferlegten
Verpflichtungen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1394 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can.
194, § 1, n. 3 zieht sich ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur
in ziviler Form, versucht, die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz
Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben,
kann er schrittweise mit Entzug von Rechten und auch mit der Entlassung aus dem
Klerikerstand bestraft werden.
§ 2. Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der
nicht Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er
versucht, eine Ehe, auch nur in ziviler Form, zu schließen, unbeschadet der
Vorschrift des can. 694.
Can. 1395 — § 1. Ein Kleriker, der, außer dem in can.
1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein
Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des
Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension
bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem
Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung
andauert.
§ 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das
sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit
Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter
sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden,
gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1396 — Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an
die er aufgrund eines Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe
belegt werden, nach erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen.
TITEL VI
STRAFTATEN GEGEN LEBEN UND
FREIHEIT DES MENSCHEN
Can. 1397 — Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt
oder Täuschung entführt, festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je
nach Schwere der Straftat mit den in can. 1336 genannten Rechtsentzügen und
Verboten bestraft werden; die Tötung aber einer der in can. 1370 genannten
Personen wird mit den dort festgesetzten Strafen belegt.
Can. 1398* — Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich
mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu.
TITEL VII
ALLGEMEINE NORM
Can. 1399 — Außer den Fällen, die in diesem oder in
anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen
oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt
werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung fordert
und die Notwendigkeit drängt, Ärgernissen zuvorzukommen oder sie zu beheben.
BUCH VII
PROZESSE
TEIL I
GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN
Can. 1400 — § 1. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens
sind:
1° die Verfolgung oder der Schutz von Rechten
natürlicher oder juristischer Personen oder die Feststellung rechtserheblicher
Tatbestände;
2° Straftaten im Hinblick auf die Verhängung oder
Feststellung einer Strafe.
§ 2. Streitigkeiten jedoch, die sich aus einer Maßnahme
der ausführenden Gewalt ergeben, können nur einem Oberen oder einem
Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Can. 1401 — Kraft eigenen und ausschließlichen Rechtes
entscheidet die Kirche:
1° in Streitsachen, die geistliche und damit verbundene
Angelegenheiten zum Gegenstand haben;
2° über die Verletzung kirchlicher Gesetze sowie über
alle sündhaften Handlungen, soweit es dabei um Feststellung von Schuld und um
Verhängung von Kirchenstrafen geht.
Can. 1402 — Unbeschadet der Normen für die Gerichte des
Apostolischen Stuhles gelten für alle kirchlichen Gerichte nachfolgende
Canones.
Can. 1403 — § 1. Die Verfahren zur Kanonisation der
Diener Gottes werden durch besonderes päpstliches Gesetz geregelt.
§ 2. In diesen Verfahren finden außerdem die
Vorschriften dieses Gesetzbuches Anwendung, sooft in diesem Gesetz auf das
allgemeine Recht Bezug genommen wird oder es sich um Normen handelt, die aus der
Natur der Sache auch auf diese Verfahren zutreffen.
TITEL I
ZUSTÄNDIGKEIT
Can. 1404 — Der Papst kann von niemandem vor Gericht
gezogen werden.
Can. 1405 — § 1. Nur der Papst selbst ist zuständig
für die in can. 1401 erwähnten Verfahren:
1° von Staatsoberhäuptern,
2° von Kardinälen;
3° von Gesandten des Apostolischen Stuhles und von
Bischöfen, bei letzteren aber nur in Strafsachen;
4° in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich
gezogen hat. § 2. Ein Richter kann nicht ohne vorherigen päpstlichen Auftrag
über eine Rechtshandlung oder eine Urkunde befinden, die vom Papst in
besonderer Form bestätigt worden sind.
§ 3. Der Römischen Rota ist die Rechtsprechung
vorbehalten:
1° über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der
Vorschrift des can. 1419, § 2;
2° über den Abtprimas oder den Abtpräses einer
monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten
päpstlichen Rechtes;
3° über Diözesen oder sonstige natürliche und
juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes
haben.
Can. 1406 — § 1. Wird gegen die Vorschrift des can.
1404 verstoßen, s gelten die Rechtshandlungen und Entscheidungen als nichtig.
§ 2. In den Fällen des can. 1405 sind andere Richter
absolut unzuständig.
Can. 1407 — § 1. Niemand kann in erster Instanz belangt
werden außer vor einem kirchlichen Richter, der aus einem der in den cann. 1408—1414
genannten Rechtstitel zuständig ist.
§ 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf
keinen dieser Rechtstitel berufen kann, heißt relativ.
§ 3. Für den Kläger ist der Gerichtsstand der belangten
Partei maßgebend; hat die belangte Partei mehrere Gerichtsstände, so kann der
Kläger den Gerichtsstand wählen.
Can. 1408 — Jedermann kann vor dem Gericht seines
Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes belangt werden.
Can. 1409 — § 1. Ein Wohnsitzloser hat den
Gerichtsstand an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort.
§ 2. Wessen Wohnsitz, Nebenwohnsitz und Aufenthaltsort
nicht bekannt sind, kann bei dem für den Kläger zuständigen Gericht belangt
werden, falls kein anderer gesetzlicher Zuständigkeitsgrund besteht.
Can. 1410 — Bei Klagen hinsichtlich der belegenen Sache
kann die Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, in dem die strittige
Sache liegt, sofern es sich um eine dingliche Klage oder um eine
Besitzentziehungsklage handelt.
Can. 1411 — § 1. Bei Klagen hinsichtlich eines
Vertrages kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt werden, in dem
der Vertrag geschlossen worden ist oder erfüllt werden muß, sofern die
Parteien nicht einvernehmlich ein anderes Gericht gewählt haben.
§ 2. Bei Rechtsstreitigkeiten über Verpflichtungen aus
einem anderen Rechtstitel kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt
werden, in dem die Verpflichtung entstanden oder zu erfüllen ist.
Can. 1412 — In Strafverfahren kann jemand, auch in
Abwesenheit, vor dem Gericht jenes Ortes angeklagt werden, in dem die Straftat
begangen worden ist.
Can. 1413 — Eine Partei kann belangt werden:
1° bei Streitigkeiten aus einer Verwaltertätigkeit vor
dem Gericht jenes Ortes, in dem die Verwaltung geführt worden ist;
2° bei Streitigkeiten aus Erbschaften oder frommen
Vermächtnissen vor dem Gericht des letzten Wohnsitzes, Nebenwohnsitzes oder
Aufenthaltsortes gemäß cann. 1408—1409 desjenigen, über dessen Erbschaft
oder frommes Vermächtnis der Rechtsstreit geht; handelt es sich dagegen um den
bloßen Vollzug eines Vermächtnisses, so ist darüber nach den ordentlichen
Zuständigkeitsregeln zu befinden.
Can. 1414 — Aufgrund des Sachzusammenhanges sind vom
selben Gericht und im selben Verfahren Sachen, die miteinander zusammenhängen,
zu entscheiden, sofern dem nicht eine Gesetzesvorschrift entgegensteht.
Can. 1415 — Sind zwei oder mehrere Gerichte in gleicher
Weise zuständig, so hat aufgrund des Vorgriff es jenes Gericht das Recht zur
Entscheidung der Sache, das als erstes die belangte Partei rechtmäßig
vorgeladen hat.
Can. 1416 — Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen
Gerichten, die ein gemeinsames Berufungsgericht haben, werden von diesem
geklärt; die Apostolische Signatur ist zuständig, wenn sie nicht demselben
Berufungsgericht unterstehen.
TITEL II
DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE
Can. 1417 — § 1. Aufgrund des Primates des Papstes
steht es jedem Gläubigen frei, seine Streit- oder Strafsache in jeder
Gerichtsinstanz und in jedem Prozeßabschnitt dem Heiligen Stuhl zur
Entscheidung zu übergeben oder bei ihm einzubringen.
§ 2. Die Anrufung des Apostolischen Stuhles unterbricht,
außer im Fall der Berufung, jedoch nicht die Ausübung der Jurisdiktion des
Richters, der die Sache schon in Angriff genommen hat; er kann deshalb das
Verfahren bis zum Endurteil fortsetzen, außer der Apostolische Stuhl hat dem
Richter zu erkennen gegeben, daß er die Sache an sich gezogen hat.
Can. 1418 — Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes
Gericht um Rechtshilfe zur Beweiserhebung oder zur Mitteilung von gerichtlichen
Akten zu ersuchen.
KAPITEL I
GERICHT ERSTER INSTANZ
Artikel 1
RICHTER
Can. 1419 — § 1. In jedem Bistum und für alle vom
Recht nicht ausdrücklich ausgenommenen Gerichtssachen ist der Diözesanbischof
Richter erster Instanz; er kann seine richterliche Gewalt persönlich oder durch
andere gemäß den nachfolgenden Canones ausüben.
§ 2. Handelt es sich jedoch um Rechte oder
Vermögenswerte einer juristischen Person, die vom Bischof vertreten wird, so
entscheidet darüber in erster Instanz das Berufungsgericht.
Can. 1420 — § 1. Jeder Diözesanbischof ist gehalten,
einen Gerichtsvikar, d. h. einen Offizial mit ordentlicher richterlicher Gewalt
zu bestellen, der vom Generalvikar verschieden ist, sofern nicht die geringe
Größe einer Diözese oder der geringe Anfall an Gerichtssachen eine andere
Regelung angeraten erscheinen läßt.
§ 2. Der Gerichtsvikar bildet mit dem Bischof ein
Gericht; er kann aber nicht über Fälle entscheiden, die der Bischof sich
vorbehält.
§ 3. Dem Gerichtsvikar können Helfer beigegeben werden,
die die Bezeichnung beigeordnete Gerichtsvikare oder Vizeoffiziale führen.
§ 4. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten
Gerichtsvikare müssen Priester, gut beleumundet, Doktoren oder wenigstens
Lizentiaten des kanonischen Rechtes und mindestens dreißig Jahre alt sein.
§ 5. Mit der Sedisvakanz erlischt ihr Amt nicht, und sie
können vom Diözesanadministrator nicht ihres Amtes enthoben werden; sobald
jedoch der neue Bischof von seinem Bistum Besitz ergriffen hat, bedürfen sie
der Bestätigung in ihrem Amt.
Can. 1421 — § 1. Im Bistum sind vom Bischof
Diözesanrichter zu bestellen, die Kleriker sein müssen.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, daß
auch Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines
Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu
besteht.
§ 3. Die Richter haben gut beleumundet und Doktoren oder
wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes zu sein.
Can. 1422 — Der Gerichtsvikar, die beigeordneten
Gerichtsvikare und die übrigen Richter werden unter Wahrung der Bestimmung des
can. 1420, § 5 auf bestimmte Zeit ernannt; sie können nur aus einem
rechtmäßigen und schwerwiegenden Grund ihres Amtes enthoben werden.
Can. 1423 — § 1. Mehrere Diözesanbischöfe können mit
Genehmigung des Apostolischen Stuhles einvernehmlich anstelle der in cann. 1419—1421
erwähnten Diözesangerichte für ihre Bistümer ein einziges Gericht der ersten
Instanz einrichten; in diesem Fall kommen den beteiligten Bischöfen zusammen
oder einem von diesen bestimmten Bischof alle Vollmachten zu, die der
Diözesanbischof bezüglich seines Gerichtes besitzt.
§ 2. Die in § 1 erwähnten Gerichte können entweder
für alle beliebigen Gerichtssachen oder nur für einzelne Arten von
Prozeßsachen eingerichtet werden.
Can. 1424 — Der Einzelrichter kann in jedem Verfahren
zwei bewährte Kleriker oder Laien als Beisitzer zu seiner Beratung hinzuziehen.
Can. 1425 — § 1. Unter Verwerfung jeder gegenteiligen
Gewohnheit sind dem Kollegialgericht von drei Richtern vorbehalten:
1° Streitsachen, die a) das Band der heiligen Weihe oder
b) das Band der Ehe betreffen, unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1686 und
1688;
2° Strafsachen a) bei Straftaten, die die Strafe der
Entlassung aus dem geistlichen Stand zur Folge haben können; b) zur Verhängung
oder Feststellung der Exkommunikation.
§ 2. Der Bischof kann schwierigere oder bedeutendere
Prozesse einem mit drei oder fünf Richtern besetzten Gericht übertragen.
§ 3. Sofern der Bischof in Einzelfällen nichts anderes
verfügt hat, hat der Gerichtsvikar für die Behandlung jedes einzelnen Falles
die Richter nach der Ordnung turnusgemäß zu berufen.
§ 4. Sollte etwa ein Kollegialgericht nicht eingerichtet
werden können, so kann die Bischofskonferenz, solange diese Unmöglichkeit
besteht, für erstinstanzliche Verfahren die Erlaubnis erteilen, daß der
Bischof die Gerichtssachen einem Kleriker als Einzelrichter überträgt; dieser
soll, falls dies möglich ist, einen beratenden Beisitzer und einen
Vernehmungsrichter hinzuziehen.
§ 5. Die einmal bestimmten Richter darf der Gerichtsvikar
nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund, der in einem Dekret darzulegen ist,
auswechseln.
Can. 1426 — § 1. Das Kollegialgericht muß in
kollegialer Weise verfahren und die Urteile mit Stimmenmehrheit fällen.
§ 2. Nach Möglichkeit muß der Gerichtsvikar oder ein
beigeordneter Gerichtsvikar den Vorsitz führen.
Can. 1427 — § 1. Für Streitsachen zwischen
Ordensleuten oder Niederlassungen desselben klerikalen Ordensinstitutes
päpstlichen Rechtes ist, sofern in den Konstitutionen nichts anderes vorgesehen
ist, der Provinzial oder, wenn es sich um ein rechtlich selbständiges
Mönchskloster handelt, der örtliche Abt Richter erster Instanz.
§ 2. Unbeschadet einer abweichenden Bestimmung der
Konstitutionen entscheidet über Streitsachen zwischen zwei Provinzen in erster
Instanz der oberste Leiter persönlich oder durch einen Delegierten;
Streitsachen zwischen zwei Mönchsklöstern entscheidet der Abtpräses der
Mönchskongregation.
§ 3. Entsteht jedoch ein Rechtsstreit zwischen
Ordensleuten oder juristischen Personen verschiedener Ordensinstitute oder auch
zwischen Ordensleuten desselben klerikalen Institutes diözesanen Rechtes oder
eines laikalen Institutes, ferner zwischen einem Ordensangehörigen und einem
Weltkleriker oder einem Laien oder einer nichtklösterlichen juristischen
Person, so entscheidet in erster Instanz das Diözesangericht.
Artikel 2
VERNEHMUNGSRICHTER UND BERICHTERSTATTER
Can. 1428 — § 1. Der Richter oder der Vorsitzende des
Kollegialgerichtes kann einen Vernehmungsrichter zur prozessualen Beweiserhebung
bestimmen. Dieser ist aus den Richtern des Gerichtes oder aus den Personen
auszuwählen, die vom Bischof für diese Aufgabe ermächtigt sind.
§ 2. Der Bischof kann zur Aufgabe eines
Vernehmungsrichters Kleriker oder Laien ermächtigen, die sich durch gute
Lebensführung, Klugheit und Fachkenntnisse auszeichnen.
§ 3. Aufgabe des Vernehmungsrichters ist es lediglich,
entsprechend dem richterlichen Auftrag Beweise zu erheben und diese dem Richter
zuzuleiten; außer es steht der Auftrag des Richters entgegen, kann er
vorläufig entscheiden, welche Beweise und wie diese zu erheben sind, wenn
darüber etwa bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe eine Frage auftauchen sollte.
Can. 1429 — Der Vorsitzende des Kollegialgerichtes muß
einen Richter des Kollegiums zum Berichterstatter bestellen, der in der
Versammlung der Richter über die Prozeßsache zu berichten und die Urteile
schriftlich auszuarbeiten hat; aus gerechtem Grund darf ihn der Vorsitzende
durch einen anderen Richter ersetzen.
Artikel 3
KIRCHENANWALT, BANDVERTEIDIGER UND NOTAR
Can. 1430 — Für Streitsachen, in denen das öffentliche
Wohl gefährdet sein kann, und für Strafsachen ist im Bistum ein Kirchenanwalt
zu bestellen, der von Amts wegen zur Wahrung des öffentlichen Wohls
verpflichtet ist.
Can. 1431 — § 1. In Streitsachen ist es Aufgabe des
Diözesanbischofs, darüber zu entscheiden, ob das öffentliche Wohl gefährdet
sein kann oder nicht, sofern nicht die Mitwirkung des Kirchenanwaltes gesetzlich
vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur der Sache offenkundig als notwendig
erweist.
§ 2. War in der Vorinstanz der Kirchenanwalt am Verfahren
beteiligt, so besteht die Vermutung, daß seine Mitwirkung auch in der höheren
Instanz notwendig ist.
Can. 1432 — Für Weihenichtigkeitssachen,
Ehenichtigkeitssachen oder Verfahren zur Auflösung einer Ehe ist im Bistum ein
Bandverteidiger zu bestellen; er ist von Amts wegen verpflichtet, all das
vorzubringen und darzulegen, was vernünftigerweise gegen die Nichtigkeit oder
Auflösung ins Feld geführt werden kann.
Can. 1433 — In Verfahren, in denen die Anwesenheit des
Kirchenanwaltes oder des Bandverteidigers gefordert ist, sind, wenn diese nicht
geladen worden sind, Verfahrensakte nichtig, außer sie haben auch ohne Ladung
tatsächlich daran teilgenommen oder wenigstens vor der Urteilsfällung nach
Einsicht in die Prozeßakten ihres Amtes walten können.
Can. 1434 — Sofern anderes nicht ausdrücklich
vorgesehen ist:
1° sind auch Kirchenanwalt und Bandverteidiger, falls sie
am Verfahren beteiligt sind, zu hören, wenn das Gesetz vorschreibt, der Richter
müsse die Parteien oder eine Partei hören;
2° hat, wenn der Antrag einer Partei für eine
richterliche Entscheidung erforderlich ist, der Antrag des am Verfahren
beteiligten Kirchenanwaltes oder Bandverteidigers dieselbe Wirkung.
Can. 1435 — Sache des Bischofs ist es, Kirchenanwalt und
Bandverteidiger zu ernennen; sie können Kleriker oder Laien sein, sollen einen
guten Leumund sowie das Doktorat oder Lizentiat des kanonischen Rechtes haben
und durch Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein.
Can. 1436 — § 1. Das Amt des Kirchenanwaltes und des
Bandverteidigers kann ein und dieselbe Person wahrnehmen, nicht aber in
derselben Sache.
§ 2. Kirchenanwalt und Bandverteidiger können sowohl
für die Gesamtheit der Prozesse als auch für einzelne Prozesse bestellt
werden; aus gerechtem Grund können sie jedoch vom Bischof abberufen werden.
Can. 1437 — § 1. In jedem Prozeß muß ein Notar
mitwirken, so daß Prozeßniederschriften nichtig sind, wenn sie nicht von ihm
unterzeichnet sind.
§ 2. Die von Notaren ausgefertigten Schriftstücke
genießen öffentlichen Glauben.
KAPITEL II
GERICHT ZWEITER INSTANZ
Can. 1438 — Unter Wahrung der Vorschrift des can. 1444,
§ 1, n. 1 gilt:
1° vom Gericht eines Suffraganbischofs geht die Berufung
an das Gericht des Metropoliten, falls nicht can. 1439 Platz greift;
2° in Verfahren, die in erster Instanz vor dem
Metropoliten geführt worden sind, geht die Berufung an das Gericht, das der
Metropolit mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles für dauernd bestimmt hat;
3° in Prozessen, die vor dem Provinzoberen verhandelt
worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des obersten Leiters; in Prozessen,
die vor dem örtlichen Abt verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das
Gericht des Abtpräses der Mönchskongregation.
Can. 1439 — § 1. Wenn ein einziges Gericht erster
Instanz nach Maßgabe von can. 1423 für mehrere Bistümer eingerichtet ist,
muß die Bischofskonferenz mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles ein Gericht
zweiter Instanz einrichten, außer alle beteiligten Bistümer sind Suffragane
derselben Erzdiözese.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann mit Genehmigung des
Apostolischen Stuhles auch über die Regelung von § 1 hinaus ein Gericht oder
mehrere Gerichte zweiter Instanz einrichten.
§ 3. Hinsichtlich der in §§ 1 und 2 erwähnten
zweitinstanzlichen Gerichte hat die Bischofskonferenz oder ein von ihr
bestimmter Bischof alle Vollmachten, die dem Diözesanbischof über sein Gericht
zukommen.
Can. 1440 — Wird die Zuständigkeit hinsichtlich der
Instanzenordnung gemäß cann. 1438 und 1439 nicht eingehalten, so ist die
Unzuständigkeit des Richters absolut.
Can. 1441 — Das zweitinstanzliche Gericht muß in
derselben Weise bestellt werden wie das Gericht der ersten Instanz. Hat jedoch
im ersten Rechtszug ein Einzelrichter gemäß can. 1425, § 4 das Urteil
gefällt, so hat das Gericht zweiter Instanz kollegial vorzugehen.
KAPITEL III
GERICHTE DES APOSTOLISCHEN STUHLES
Can. 1442 — Der Papst ist der oberste Richter für den
gesamten katholischen Erdkreis. Er spricht Recht entweder persönlich oder durch
die ordentlichen Gerichte des Apostolischen Stuhles oder durch von ihm
delegierte Richter.
Can. 1443* — Ordentliches Gericht des Papstes für die
Annahme von Berufungen ist die Römische Rota.
Can. 1444 — § 1. Die Römische Rota urteilt:
1° in zweiter Instanz über Sachen, die von ordentlichen
Gerichten in erster Instanz entschieden worden sind und durch rechtmäßige
Berufung an den Apostolischen Stuhl herangetragen werden;
2° in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von
der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten schon entschieden worden
sind, außer sie sind in Rechtskraft erwachsen.
§ 2. Dieses Gericht entscheidet auch in erster Instanz
über die in can. 1405, § 3 genannten Sachen sowie über sonstige Sachen, die
der Papst von sich aus oder auf Bitten der Parteien an sein Gericht gezogen und
der Römischen Rota überwiesen hat, sofern im Zuweisungsauftrag nichts anderes
bestimmt ist, entscheidet die Rota in diesen Sachen auch in zweiter und höherer
Instanz.
Can. 1445 — § 1. Das höchste Gericht der Apostolischen
Signatur befindet über:
1° Nichtigkeitsbeschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand und andere Beschwerden gegen Urteile der Rota;
2° Beschwerden in Personenstandssachen, deren neuerliche
Behandlung die Römische Rota abgelehnt hat;
3° Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen
Auditoren der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;
4° Kompetenzstreitigkeiten gemäß can. 1416.
§ 2. Dieses Gericht urteilt über Rechtsstreitigkeiten,
die aufgrund einer Maßnahme kirchlicher ausführender Gewalt entstanden und
rechtmäßig an die Apostolische Signatur gelangt sind, über sonstige
Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom Papst oder einer Behörde der Römischen
Kurie übertragen werden, und über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen
diesen Behörden.
§ 3. Weiterhin gehört zum Aufgabenbereich dieses
höchsten Gerichtes:
1° die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu
überwachen und gegen Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte erforderlichenfalls
einzuschreiten;
2° die Zuständigkeit der Gerichte zu verlängern;
3° die Einrichtung der in cann. 1423 und 1439 erwähnten
Gerichte zu fördern und zu genehmigen.
TITEL III
GERICHTSORDNUNG
KAPITEL I
AUFGABEN DER RICHTER UND DES GERICHTSPERSONALS
Can. 1446 — § 1. Alle Gläubigen, vor allem aber die
Bischöfe, sollen eifrig bemüht sein, daß Rechtsstreitigkeiten im Gottesvolk
ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit nach Möglichkeit vermieden und
baldmöglichst friedlich beigelegt werden.
§ 2. Wann immer der Richter irgendeine Aussicht auf
Erfolg erkennt, soll er es zu Beginn eines Rechtsstreites und auch zu jedem
anderen Zeitpunkt nicht unterlassen, die Streitteile zu ermuntern und ihnen
behilflich zu sein, daß sie in gemeinsamer Überlegung für eine der Billigkeit
entsprechende Beilegung des Streites sorgen; er soll ihnen dazu geeignete Wege
aufzeigen und sich auch angesehener Personen zur Vermittlung bedienen.
§ 3. Wenn der Rechtsstreit um das private Wohl der
Parteien geht, soll der Richter erwägen, ob der Streit nützlicherweise durch
Vergleich oder Schiedsspruch gemäß cann. 1713—1716 beendet werden kann.
Can. 1447 — Wer an einem Verfahren als Richter,
Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Prozeßbevollmächtigter, Anwalt, Zeuge oder
Sachverständiger beteiligt war, kann später in derselben Sache in einer
weiteren Instanz nicht gültig als Richter Entscheidungen treffen oder das Amt
eines Beisitzers wahrnehmen.
Can. 1448 — § 1. Der Richter darf in keinem
Rechtsstreit tätig werden, an dem er aufgrund von Blutsverwandtschaft oder
Schwägerschaft in der geraden Linie und bis zum vierten Grad der Seitenlinie,
ferner aufgrund von Vormundschaft oder Pflegschaft, freundschaftlichem Verkehr,
feindlicher Einstellung, Erwartung eines Gewinns oder Vermeidung eines Verlustes
irgendwie persönlich interessiert ist.
§ 2. Unter denselben Umständen müssen sich
Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Beisitzer und Vernehmungsrichter ihrer Ämter
enthalten.
Can. 1449 — § 1. Enthält sich der Richter in den
Fällen des can. 1448 nicht von sich aus seines Amtes, so kann ihn eine Partei
ablehnen.
§ 2. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvikar;
wird er selbst abgelehnt, so entscheidet darüber der Bischof, der Gerichtsherr
ist.
§ 3. Ist der Bischof Richter und richtet sich die
Ablehnung gegen ihn, so hat er sich der richterlichen Tätigkeit zu enthalten.
§ 4. Richtet sich die Ablehnung gegen den Kirchenanwalt,
Bandverteidiger oder sonstige Gerichtspersonen, so entscheidet über diese
Einrede der Vorsitzende des Kollegialgerichtes bzw. der Einzelrichter.
Can. 1450 — Wird der Ablehnung stattgegeben, so müssen
die Personen ausgewechselt werden; eine Änderung im Rechtszug tritt jedoch
nicht ein.
Can. 1451 — § 1. Die Frage der Ablehnung ist auf
schnellstem Weg zu entscheiden, nachdem die Parteien sowie der Kirchenanwalt
oder der Bandverteidiger dazu angehört worden sind, sofern sie am Verfahren
beteiligt sind und die Ablehnung nicht gegen sie gerichtet ist.
§ 2. Prozeßhandlungen, die der Richter vor der Ablehnung
vorgenommen hat, sind gültig; Prozeßhandlungen jedoch, die nach Erhebung der
Ablehnung von ihm vorgenommen worden sind, müssen aufgehoben werden, wenn eine
Partei dies innerhalb von zehn Tagen nach Stattgabe der Ablehnung verlangt.
Can. 1452 — § 1. In einer Streitsache, die
ausschließlich das private Wohl angeht, darf der Richter nur auf Antrag einer
Partei tätig werden. Nachdem aber ein Prozeß rechtmäßig eingeleitet worden
ist, kann und muß der Richter in Strafsachen und jenen Sachen, die das
kirchliche Allgemeinwohl oder das Seelenheil betreffen, auch von Amts wegen
tätig werden.
§ 2. Darüber hinaus aber kann der Richter, unbeschadet
der Bestimmungen von can. 1600, bei Nachlässigkeit der Parteien beim Beschaffen
von Beweisen oder beim Vorbringen von Einreden ergänzend tätig werden, wann
immer er dies zur Vermeidung eines schwer ungerechten Urteils für notwendig
erachtet.
Can. 1453 — Richter und Gerichte haben dafür Sorge zu
tragen, daß ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit alle Verfahren möglichst
bald zu Ende geführt werden, so daß sie bei einem Gericht der ersten Instanz
nicht über ein Jahr, bei einem Gericht der zweiten Instanz aber nicht über
sechs Monate dauern.
Can. 1454 — Alle Personen, die das Gericht bilden oder
darin mitwirken, müssen einen Eid ablegen, ihre Aufgabe ordnungsgemäß und
getreu zu erfüllen.
Can. 1455 — § 1. Richter und Gerichtspersonen sind zur
Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, in einer Strafsache stets, in einer
Streitsache aber dann, wenn den Parteien aus dem Bekanntwerden einer
Prozeßhandlung Schaden erwachsen könnte.
§ 2. Sie sind immer auch zur Geheimhaltung verpflichtet
bezüglich der Erörterung, die zwischen den Richtern eines Kollegialgerichtes
vor der Urteilsfällung stattfindet, und auch bezüglich der verschiedenen
Stimmabgaben und der dabei vertretenen Auffassungen unter Wahrung der Vorschrift
des can. 1609, §4.
§ 3. Sooft die Natur einer Sache oder der Beweise so
beschaffen ist, daß aus der Bekanntgabe der Prozeßakten oder Beweise der Ruf
anderer gefährdet wird oder daß Anlaß zu Streit oder Ärgernis oder ein
sonstiger Nachteil dieser Art entstehen würde, kann der Richter Zeugen,
Sachverständige, Parteien und deren Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte
eidlich zur Geheimhaltung verpflichten.
Can. 1456 — Dem Richter und allen Gerichtspersonen ist
verboten, gelegentlich ihrer gerichtlichen Tätigkeit irgendwelche Geschenke
anzunehmen.
Can. 1457 — § 1. Mit entsprechenden Strafen,
einschließlich der Absetzung vom Amt, können von der zuständigen Autorität
Richter bestraft werden, die, obwohl sie sicher und offenkundig zuständig sind,
den richterlichen Dienst verweigern oder sich ohne gesetzliche Grundlage für
zuständig erklären und Sachen behandeln und entscheiden oder das Amtsgeheimnis
verletzen oder vorsätzlich oder grob nachlässig den Streitparteien sonstigen
Schaden zufügen.
§ 2. Denselben Strafandrohungen unterliegen
Gerichtspersonen und Gehilfen des Richters, wenn sie ihre Amtspflicht in der
genannten Weise verletzen; sie alle kann auch der Richter bestrafen.
KAPITEL II
REIHENFOLGE DER UNTERSUCHUNGEN
Can. 1458 — Prozeßsachen sind in der Reihenfolge zu
behandeln, in der sie eingebracht und in das Prozeßbuch eingetragen worden
sind, sofern nicht eine Sache eine beschleunigte Erledigung vor anderen
erfordert; dies ist in einem besonderen Dekret mit Angabe der Gründe
festzustellen.
Can. 1459 — § 1. Prozeßfehler, die die Nichtigkeit
eines Urteils zur Folge haben können, können in jedem Stand des Verfahrens
oder in jeder Instanz durch Einrede geltend gemacht und ebenso durch den Richter
von Amts wegen festgestellt werden.
§ 2. Außer den in § 1 genannten Fällen sind
aufschiebende Einreden, besonders jene, die die Gerichtspersonen und die
Verfahrensweise betreffen, vor der Streitfestlegung vorzubringen, sofern sie
sich nicht erst nach der Streitfestlegung ergeben haben; sie sind baldmöglichst
zu entscheiden.
Can. 1460* — § 1. Wird eine Einrede gegen die
Zuständigkeit des Richters vorgebracht, so muß der Richter selbst darüber
entscheiden.
§ 2. Erklärt sich der Richter im Fall der Einrede der
relativen Unzuständigkeit für zuständig, so ist gegen seine Entscheidung
keine Berufung zulässig; hingegen sind das Einbringen der
Nichtigkeitsbeschwerde und das Begehren der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht verwehrt.
§ 3. Erklärt sich der Richter für unzuständig, so kann
sich die Partei, die sich beschwert fühlt, innerhalb einer Nutzfrist von
fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden.
Can. 1461 — Ein Richter muß in jedem Stand des
Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären, wenn er zu der Erkenntnis gelangt,
absolut unzuständig zu sein.
Can. 1462 — § 1. Einreden, daß bereits rechtskräftig
entschieden oder ein Vergleich geschlossen worden sei, und andere
prozeßausschließende Einreden, die litis finitae genannt werden, müssen vor
der Streitfestlegung vorgebracht und entschieden werden; wer solche Einreden
erst später einbringt, darf nicht abgewiesen werden, wird aber zu den Kosten
verurteilt, außer er weist nach, daß er seinen Einspruch nicht böswillig
hinausgezögert hat.
§ 2. Sonstige prozeßausschließende Einreden sind bei
der Streitfestlegung vorzubringen und zu gegebener Zeit nach den Regeln über
den Zwischenstreit zu behandeln.
Can. 1463 — § 1. Widerklagen können gültig nur
innerhalb von dreißig Tagen nach der Streitfestlegung eingebracht werden.
§ 2. Sie werden jedoch zusammen mit der Hauptklage
entschieden, d. h. in gleicher Instanz, außer es ist eine getrennte Verhandlung
erforderlich oder der Richter hält sie für zweckdienlicher.
Can. 1464 — Fragen der Sicherheitsleistung für die
Gerichtskosten oder der Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes, der von
vornherein bei Beginn des Verfahrens beansprucht worden ist, und andere
derartige Fragen sind regelmäßig vor der Streitfestlegung zu entscheiden.
KAPITEL III
TERMINE UND FRISTEN
Can. 1465 — § 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h.
vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf Rechte erloschen sind,
können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig
verkürzt werden.
§ 2. Richterliche und vereinbarte Fristen können jedoch
vor ihrem Ablauf aus gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag
der Parteien verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt
werden.
§ 3. Der Richter hat jedoch darauf zu achten, daß der
Prozeß nicht wegen Fristverlängerung allzu lange dauert.
Can. 1466 — Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt,
muß der Richter sie für die Durchführung von Prozeßhandlungen bestimmen,
wobei der Eigenart jeder einzelnen Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist.
Can. 1467 — Fällt der für eine Prozeßhandlung
bestimmte Tag auf einen gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den
nächsten Werktag verlängert.
KAPITEL IV
GERICHTSORT
Can. 1468 — Der Sitz jeden Gerichtes soll nach
Möglichkeit ständig derselbe und zu festgelegten Stunden geöffnet sein.
Can. 1469 — § 1. Ein Richter, der gewaltsam aus seinem
Gebiet vertrieben worden oder dort an der Ausübung seiner Gewalt gehindert ist,
kann, jedoch nach vorheriger Benachrichtigung des Diözesanbischofs, außerhalb
seines Gebietes seine Jurisdiktion ausüben und Urteile fällen.
§ 2. Abgesehen von dem in § 1 erwähnten Fall kann sich
der Richter aus gerechtem Grund und nach Anhören der Parteien zur
Beweisbeschaffung auch außerhalb seines eigenen Gebietes begeben, allerdings
nur mit Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs und an den von diesem
bezeichneten Ort.
KAPITEL V
BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AM PROZESS;
ANFERTIGUNG UND AUFBEWAHRUNG VON AKTEN
Can. 1470 — § 1. Sofern ein Partikulargesetz nichts
anderes vorsieht, dürfen bei den Verhandlungen eines Gerichtes nur jene
Personen im Gerichtssaal zugegen sein, die das Gesetz oder der Richter zur
Abwicklung des Verfahrens für erforderlich halten.
§ 2. Alle beim Prozeß Anwesenden, die sich gegen
Ehrerbietung und Gehorsam, wie sie dem Gericht geschuldet werden, in schwerer
Weise verfehlen, kann der Richter mit angemessenen Strafen zu einem gebührenden
Benehmen anhalten; Anwälten und Prozeßbevollmächtigten kann er außerdem auch
das Recht entziehen, bei kirchlichen Gerichten tätig zu werden.
Can. 1471 — Spricht jemand, der zu befragen ist, eine
dem Richter oder den Parteien unbekannte Sprache, so
ist ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher beizuziehen. Die Aussagen
sind aber schriftlich in der Originalsprache zu protokollieren unter Beifügung
der Übersetzung. Ein Dolmetscher ist ferner bei der Befragung eines Tauben oder
Stummen beizuziehen, wenn der Richter es nicht etwa vorzieht, seine Fragen
schriftlich beantworten zu lassen.
Can. 1472 — § 1. Die Gerichtsakten, sowohl die zum
Streitinhalt, d. h. die Sachakten, als auch die zum Verfahrensablauf, d. h. die
Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt sein.
§ 2. Die einzelnen Blätter der Gerichtsakten sind zu
numerieren und mit einem Echtheitszeichen zu versehen.
Can. 1473 — Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift
von Parteien oder Zeugen erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht
unterzeichnen kann oder will, ist dies in den Akten zu vermerken, zugleich mit
der Bestätigung des Richters und des Notars, daß das Schriftstück der Partei
oder dem Zeugen Wort für Wort vorgelesen worden ist und daß diese nicht
unterschreiben konnten oder wollten.
Can. 1474 — § 1. Im Fall der Berufung ist eine
Abschrift der Gerichtsakten, deren Echtheit vom Notar beglaubigt ist, dem
Obergericht zu übersenden.
§ 2. Sind die Akten in einer dem Obergericht unbekannten
Sprache abgefaßt, so sind sie in eine andere diesem Gericht geläufige Sprache
zu übersetzen, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, daß eine verläßliche
Übersetzung gewährleistet wird.
Can. 1475 — § 1. Nach Abschluß des Verfahrens müssen
Urkunden, die Eigentum von Privatpersonen sind, diesen wieder zurückgegeben
werden; eine Abschrift ist jedoch zurückzubehalten.
§ 2. Den Notaren und dem Kanzler ist es verboten, ohne
Auftrag des Richters eine Abschrift von Gerichtsakten und Urkunden, die für den
Prozeß beschafft worden sind, auszuhändigen.
TITEL IV
PROZESSPARTEIEN
KAPITEL I
KLÄGER UND BELANGTE PARTEI
Can. 1476 — Jeder, ob getauft oder ungetauft, kann vor
Gericht als Kläger auftreten; die rechtmäßig belangte Partei ist
verpflichtet, sich zu verantworten.
Can. 1477 — Selbst wenn ein Kläger oder eine belangte
Partei einen Prozeß-bevollmächtigten oder Anwalt bestellt hat, sind sie
dennoch stets verpflichtet, persönlich nach Weisung des Rechtes oder des
Richters vor Gericht zu erscheinen.
Can. 1478 — § 1. Minderjährige und solche, die des
Vernunftgebrauches entbehren, können, unbeschadet der Bestimmung von § 3, vor
Gericht nur durch ihre Eltern, Vormünder oder Pfleger handeln.
§ 2. Glaubt der Richter, daß die Rechte der
Minderjährigen im Widerstreit mit den Rechten der Eltern, Vormünder oder
Pfleger stehen oder daß diese die Rechte der Minderjährigen nicht ausreichend
wahren können, so sollen sie vor Gericht durch einen vom Richter bestellten
Vormund oder Pfleger handeln.
§ 3. In geistlichen und mit diesen zusammenhängenden
Sachen können Minderjährige, wenn sie den Vernunftgebrauch erlangt haben, ohne
Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes klagen und sich verantworten, und
zwar selbständig, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
anderenfalls durch einen vom Richter bestellten Pfleger.
§ 4. Entmündigte und Geistesschwache können
selbständig vor Gericht nur auftreten, um sich wegen eigener Straftaten zu
verantworten, oder auf Anordnung des Richters; in allen übrigen Fällen müssen
sie sich als Kläger und als belangte Partei durch ihre Pfleger vertreten
lassen.
Can. 1479 — Ein von weltlicher Seite eingesetzter
Vormund oder Pfleger kann vom kirchlichen Richter zugelassen werden, nachdem der
Diözesanbischof des Vertretenen, soweit dies möglich ist, gehört worden ist;
ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder erscheint seine Zulassung
untunlich, so wird der Richter selbst einen Vormund oder Pfleger für das
Verfahren bestimmen.
Can. 1480 — § 1. Juristische Personen treten vor
Gericht durch ihre gesetzlichen Vertreter auf.
§ 2. Wenn jedoch ein Vertreter fehlt oder nachlässig
ist, kann der Ordinarius selbst oder durch einen Beauftragten für die seiner
Gewalt unterstellten juristischen Personen vor Gericht auftreten.
KAPITEL II
PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE UND ANWÄLTE
Can. 1481 — § 1. Einer Partei steht es frei, für sich
einen Anwalt und einen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen; sie kann aber,
außer in den Fällen der §§ 2 und 3, auch selbst klagen und sich
verantworten, sofern der Richter nicht die Mitwirkung eines
Prozeßbevollmächtigten oder Anwaltes für notwendig erachtet.
§ 2. In einem Strafverfahren muß der Angeklagte stets
einen Anwalt haben, der entweder von ihm selbst bestellt oder ihm vom Richter
beigegeben ist.
§ 3. In einem Streitverfahren, bei dem es sich um
Minderjährige oder um das öffentliche Wohl, ausgenommen Ehesachen, handelt,
hat der Richter von Amts wegen für jene Partei einen Verteidiger zu bestellen,
die keinen Beistand hat.
Can. 1482 — § 1. Jeder darf für sich nur einen
Prozeßbevollmächtigten bestellen, der sich nicht durch einen anderen vertreten
lassen kann, außer es ist ihm eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt worden.
§ 2. Wenn dennoch von einer Partei aus besonderer
Veranlassung mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt werden, sind sie so zu
bestimmen, daß jener die Vertretung übernimmt, der als erster handelt.
§ 3. Es ist jedoch zulässig, mehrere Anwälte zugleich
zu bestellen.
Can. 1483 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen
volljährig und gut beleumundet sein; der Anwalt muß außerdem katholisch sein,
sofern der Diözesanbischof davon nicht eine Ausnahme macht, und Doktor im
kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig sein, und er muß vom
Diözesanbischof zugelassen sein.
Can. 1484 — § 1. Prozeßbevollmächtigter und Anwalt
müssen vor Übernahme ihres Dienstes eine authentische Vollmacht bei Gericht
hinterlegen.
§ 2. Um aber zu verhindern, daß ein Rechtsanspruch
erlischt, darf der Richter einen Prozeßbevollmächtigten auch ohne Vorlage
einer Vollmacht zulassen, gegebenenfalls nach Leistung einer geeigneten
Sicherheit; der Akt entbehrt jedoch jeder Wirksamkeit, wenn der
Prozeßbevollmächtigte nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden
Ausschlußfrist ordnungsgemäß seine Vollmacht vorlegt.
Can. 1485 — Ohne besonderen Auftrag kann ein
Prozeßbevollmächtigter nicht gültig auf eine Klage, eine Instanz oder auf
Prozeßhandlungen verzichten, ebenso nicht einen Vergleich vornehmen,
einvernehmliche Regelungen treffen, sich auf Schiedsrichter einigen und
überhaupt etwas tun, wofür das Recht einen besonderen Auftrag verlangt.
Can. 1486 — § 1. Damit der Widerruf der Vollmacht für
einen Prozeßbevollmächtigten oder Anwalt rechtswirksam ist, muß ihnen das
mitgeteilt, und es müssen, falls die Streitfestlegung bereits stattgefunden
hat, auch der Richter und die Gegenpartei von dem Widerruf verständigt werden.
§ 2. Der Prozeßbevollmächtigte ist berechtigt und
verpflichtet, gegen ein Endurteil Berufung einzulegen, sofern sein Auftraggeber
nicht widerspricht.
Can. 1487 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt können
vom Richter durch Dekret von Amts wegen wie auch auf Antrag einer Partei ihres
Dienstes enthoben werden, jedoch nur aus schwerwiegendem Grund.
Can. 1488 — § 1. Beiden ist es verboten, die
Streitsache der Partei abzukaufen oder sich vertraglich einen übermäßigen
Vorteil oder einen Anteil am Streitobjekt sichern zu lassen. Wenn sie dies tun,
ist die Vereinbarung nichtig, und sie können vom Richter mit einer Geldstrafe
belegt werden. Darüber hinaus kann ein Anwalt seines Dienstes enthoben werden
und, wenn er rückfällig ist, von dem Bischof, der Gerichtsherr ist, aus der
Anwaltsliste gestrichen werden.
§ 2. Auf gleiche Weise können Anwälte und
Prozeßbevollmächtigte mit Strafen belegt werden, die in betrügerischer
Absicht Sachen den zuständigen Gerichten entziehen, damit sie von anderen
Gerichten günstiger entschieden werden.
Can. 1489 — Anwälte und Prozeßbevollmächtigte, die
durch Annahme von Geschenken, durch Versprechungen oder auf irgendeine andere
Weise ihren Dienst mißbraucht haben, sind von der Ausübung ihres
Beistandsauftrages zu suspendieren und mit Geldstrafen oder anderen angemessenen
Strafen zu belegen.
Can. 1490 — Bei jedem Gericht sollen nach Möglichkeit
vom Gericht entlohnte Parteibeistände fest bestellt werden, die den Dienst
eines Anwaltes oder Prozeßbevollmächtigten vornehmlich in Ehesachen für jene
Parteien ausüben, die sich ihrer bedienen wollen.
TITEL V
KLAGEN UND EINREDEN
KAPITEL I
KLAGEN UND EINREDEN IM ALLGEMEINEN
Can. 1491 — Jedwedes Recht ist nicht nur durch die
Klage, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, sondern
auch durch die Einrede geschützt.
Can. 1492 — § 1. Jeder Klageanspruch erlischt durch
Verjährung nach Maßgabe des Rechtes oder auf andere rechtmäßige Weise,
ausgenommen Personenstandsklagen, die niemals erlöschen.
§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1462 kann eine
Einrede immer vorgebracht werden und besitzt ihrer Natur nach dauernden
Charakter.
Can. 1493 — Der Kläger kann jemanden zugleich mit
mehreren Klagen, die aber einander nicht widersprechen dürfen, gerichtlich
belangen, einerlei ob in der gleichen Sache oder in verschiedenen Sachen, soweit
sie die Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes nicht überschreiten.
Can. 1494 — § 1. Die belangte Partei kann bei demselben
Richter im selben Verfahren gegen den Kläger eine Widerklage anstrengen
entweder aufgrund des Sachzusammenhanges mit der Hauptklage oder um das Begehren
des Klägers zu entkräften oder in seiner Höhe herabzusetzen.
§ 2. Eine Widerklage gegen die Widerklage ist nicht
zulässig.
Can. 1495 — Die Widerklage ist bei dem Richter
einzureichen, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, selbst wenn der
Richter für die Hauptklage lediglich delegiert ist oder sonst relativ
unzuständig ist.
KAPITEL II
KLAGEN UND EINREDEN IM BESONDEREN
Can. 1496 — § 1. Wer mit wenigstens wahrscheinlichen
Gründen glaubhaft gemacht hat, daß er an einer Sache, die ein anderer in
seiner Gewalt hat, ein Recht besitzt und daß ihm ein Schaden zu erwachsen
droht, wenn die Sache nicht in Verwahrung genommen wird, hat das Recht, vom
Richter die Zwangsverwahrung dieser Sache zu verlangen.
§ 2. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann er verlangen,
daß jemandem die Ausübung eines Rechtes untersagt wird.
Can. 1497 — § 1. Auch zur Sicherstellung einer
Schuldforderung ist die Zwangsverwahrung einer Sache zulässig, wenn der
Rechtsanspruch eines Gläubigers hinreichend feststeht.
§ 2. Die Zwangsverwahrung kann auch auf Sachen des
Schuldners, die sich aus irgendeinem Rechtsgrund bei dritten Personen befinden,
sowie auf Schuldforderungen des Schuldners ausgedehnt werden.
Can. 1498 — Die Zwangsverwahrung einer Sache und das
Verbot einer Rechtsausübung können keinesfalls angeordnet werden, wenn dem zu
befürchtenden Schaden auf andere Weise begegnet werden kann und eine geeignete
Sicherheitsleistung zu dessen Behebung angeboten wird.
Can. 1499 — Der Richter kann jenem, dessen Antrag auf
Zwangsverwahrung oder Verbot einer Rechtsausübung er stattgibt, eine vorherige
Sicherheitsleistung zum Ausgleich von Schäden auferlegen, falls dieser seinen
Rechtsanspruch nicht nachweisen kann.
Can. 1500 — Bezüglich der Rechtsnatur und Wirkung einer
Besitzklage sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes zu beachten, die dort
gelten, wo die Sache gelegen ist, deren Besitz strittig ist.
TEIL II
STREITVERFAHREN
SEKTION I
ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
TITEL I
EINFÜHRUNG DER PROZESSSACHE
KAPITEL I
EINLEITENDE KLAGESCHRIFT
Can. 1501 — Der Richter kann über keine Sache befinden,
sofern nicht ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Klageantrag von
jemandem, der ein rechtliches Interesse geltend machen kann, oder vom
Kirchenanwalt vorliegt.
Can. 1502* — Wer jemanden belangen will, muß eine
Klageschrift bei dem zuständigen Richter einreichen, in der der
Streitgegenstand vorzutragen und der richterliche Dienst zu beantragen ist.
Can. 1503 — § 1. Der Richter kann mündlichen
Klagevortrag zulassen, wenn entweder der Kläger gehindert ist, eine
Klageschrift einzureichen, oder wenn die Sache leicht zu erheben und von
geringerer Bedeutung ist.
§ 2. In beiden Fällen jedoch hat der Richter den Notar
anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen, der dem Kläger vorzulesen
und von diesem zu bestätigen ist; dieses Schriftstück besitzt alle
Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefaßten Klageschrift.
Can. 1504 — Die Klageschrift, mit der der Prozeß
eingeleitet wird, muß:
1° zum Ausdruck bringen, bei welchem Richter die Klage
erhoben wird, Was und von wem etwas begehrt wird;
2° angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein,
auf welche Tatsachen und welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis
seiner Klagebehauptung stützt;
3° vom Kläger oder von seinem Prozeßbevollmächtigten
unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der
Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme
gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt;
4° den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des Beklagten angeben.
Can. 1505* — § 1. Nachdem der Einzelrichter oder der
Vorsitzende des Kollegialgerichtes geprüft hat, daß die Streitsache in seine
Zuständigkeit fällt und daß der Kläger prozessual rollenfähig ist, muß er
durch Dekret baldmöglichst die Klageschrift annehmen oder ablehnen.
§ 2. Eine Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn:
1° der Richter oder das Gericht nicht zuständig ist;
2° zweifelsfrei feststeht, daß der Kläger nicht
prozessual rollenfähig ist;
3° die Vorschriften des can. 1504, nn. 1—3 nicht
eingehalten worden sind;
4° aus der Klageschrift sicher hervorgeht, daß das
Klagebegehren jeder Grundlage entbehrt und keine Möglichkeit besteht, daß sich
aus dem Verfahren irgendeine Grundlage ergibt.
§ 3. Wurde die Klageschrift wegen Fehler zurückgewiesen,
die verbessert werden können, so kann der Kläger eine neue vorschriftsmäßig
abgefaßte Klageschrift bei demselben Richter abermals einreichen.
§ 4. Gegen die Ablehnung der Klageschrift steht einer
Partei stets das Recht zu, innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen eine
begründete Beschwerde entweder an das Berufungsgericht einzulegen oder an das
Richterkollegium, falls die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen worden ist;
die Frage der Klageschriftsablehnung ist aber auf schnellstem Weg endgültig zu
entscheiden.
Can. 1506 — Wenn der Richter zur Klageschrift innerhalb
eines Monats seit ihrer Einreichung nicht durch Dekret entschieden hat, daß sie
angenommen oder gemäß can. 1505 abgewiesen ist, kann die Partei darauf
dringen, daß der Richter seinen Dienst leistet; bleibt der Richter dessen
ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen seit der
Anmahnung die Klageschrift als angenommen.
KAPITEL II
LADUNG UND ANKÜNDIGUNG DER GERICHTSHANDLUNGEN
Can. 1507 — § 1. In dem Dekret über die Annahme der
Klageschrift muß der Richter oder der Gerichtsvorsitzende die übrigen Parteien
vor Gericht bzw. zur Streitfestlegung laden; dabei bestimmt er, ob diese
schriftlich antworten oder vor ihm zur Festlegung der Streitpunkte persönlich
erscheinen müssen. Sollte er aufgrund der schriftlichen Erwiderung es für
erforderlich halten, die Parteien zusammen vorzuladen, so kann er dies in einem
neuen Dekret anordnen.
§ 2. Gilt die Klageschrift gemäß can. 1506 als
angenommen, so muß das Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen seit der in
jenem Canon erwähnten Anmahnung erlassen werden.
§ 3. Finden sich die Streitparteien tatsächlich vor dem
Richter zur Behandlung ihrer Streitsache ein, so bedarf es keiner Ladung, aber
der Gerichtsschreiber hat in den Akten zu vermerken, daß sich die Parteien bei
Gericht eingefunden haben.
Can. 1508 — § 1. Das Ladungsdekret muß sogleich der
belangten Partei und gleichzeitig den übrigen Prozeßbeteiligten bekanntgegeben
werden, die vor Gericht erscheinen müssen.
§ 2. Der Ladung ist die Klageschrift beizufügen, außer
der Richter glaubt aus schwerwiegenden Gründen, daß die Klageschrift der
Gegenpartei nicht vor ihrer gerichtlichen Aussage bekanntzugeben ist.
§ 3. Richtet sich der Streit gegen jemanden, der seine
Rechte nicht frei ausüben kann oder keine Verfügungsgewalt über die
Verhandlungsgegenstände hat, so ist die Ladung je nach Lage des Falles dem
Vormund, Pfleger, besonderen Prozeßbevollmächtigten oder dem bekanntzugeben,
der nach Maßgabe des Rechts im Namen des Vertretenen vor Gericht aufzutreten
verpflichtet ist.
Can. 1509 — § 1. Die Bekanntgabe von Ladungen,
Dekreten, Urteilen und anderen Gerichtsakten hat durch die Post oder auf eine
andere äußerst sichere Weise zu erfolgen, unter Beachtung der Bestimmungen des
Partikularrechtes.
§ 2. Die Tatsache und die Weise der Bekanntgabe müssen
in den Akten festgehalten werden.
Can. 1510 — Ein Belangter, der die Annahme der Ladung
verweigert oder der verhindert, daß die Ladung zu ihm gelangt, gilt als
rechtmäßig geladen.
Can. 1511 — Ist die Ladung nicht rechtmäßig
bekanntgegeben worden, so sind, unbeschadet der Bestimmung des can. 1507, § 3,
die Prozeßhandlungen ungültig.
Can. 1512 — Wenn die Ladung rechtmäßig bekanntgegeben
worden ist oder sich die Parteien vor dem Richter zur Behandlung ihrer
Streitsache eingefunden haben:
1° hört eine Sache auf, unangefochten zu sein;
2° wird die Sache zur eigenen Sache des Richters oder des
Gerichts, bei dem die Klage erhoben worden ist, soweit dessen Zuständigkeit
besteht;
3° wird die Jurisdiktion eines delegierten Richters so
befestigt, daß sie nicht erlischt, wenn die Vollmacht des Deleganten aufhört;
4° wird die Verjährung unterbrochen, sofern nichts
anderes vorgesehen ist;
5° wird der Streit anhängig, so daß sofort der
Grundsatz Platz greift: " Während des
Rechtsstreites darf nichts verändert werden."
TITEL II
STREITFESTLEGUNG
Can. 1513 — § 1. Die Streitfestlegung geschieht
dadurch, daß durch richterliches Dekret die Streitpunkte genau bestimmt werden,
die sich aus den Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben.
§ 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können,
außer in der Klageschrift, entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in
mündlichen Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck gebracht werden; in
schwierigeren Fällen sind jedoch vom Richter die Parteien gemeinsam zur
Festlegung des Streitpunktes oder der Streitpunkte zu laden, auf die im Urteil
Antwort zu geben ist.
§ 3. Das richterliche Dekret ist den Parteien
bekanntzugeben; sofern sie ihm nicht bereits zugestimmt haben, können sie
innerhalb von zehn Tagen beim Richter eine Abänderung beantragen; diese Frage
muß durch richterliches Dekret auf schnellstem Weg entschieden werden.
Can. 1514 — Gültig können die einmal festgelegten
Streitpunkte nur aus schwerwiegendem Grund durch ein neues Dekret auf Antrag
einer Partei und nach Anhören der übrigen Beteiligten und Abwägen ihrer
Gründe geändert werden.
Can. 1515 — Nach erfolgter Streitfestlegung hört der
Besitzer einer fremden Sache auf, in gutem Glauben zu sein; daher muß er, wenn
er zur Herausgabe der Sache verurteilt wird, auch die seit der Streitfestlegung
bezogenen Früchte herausgeben und für Schäden aufkommen.
Can. 1516 — Nach erfolgter Streitfestlegung hat der
Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Vorlage und Ergänzung der
Beweise zu setzen.
TITEL III
PROZESSLAUF
Can. 1517 — Der Prozeßlauf beginnt mit der Ladung; er
wird aber nicht nur durch die Fällung des Endurteils, sondern auch auf andere
vom Recht vorgesehene Weisen beendet.
Can. 1518 — Stirbt eine Streitpartei oder ändert sie
ihren Personenstand oder scheidet sie aus dem Amt, dessentwegen sie vor Gericht
handelt:
1° so ruht, wenn noch nicht Aktenschluß erfolgt ist, der
Prozeßlauf solange, bis der Erbe des Verstorbenen oder der Nachfolger oder
jener, dessen Interessen berührt werden, den Rechtsstreit wieder aufgreift;
2° so muß, wenn Aktenschluß erfolgt ist, der Richter
das Verfahren fortsetzen, nachdem er den etwa beteiligten
Prozeßbevollmächtigten, sonst den Erben des Verstorbenen bzw. den Nachfolger
geladen hat.
Can. 1519 — § 1. Sollte der Vormund oder Pfleger oder
Prozeßbevollmächtigte, dessen Mitwirkung am Verfahren gemäß can. 1481, §§
1 und 3 erforderlich ist, ausscheiden, so ruht inzwischen der Prozeßlauf.
§ 2. Der Richter jedoch hat baldmöglichst einen anderen
Vormund oder Pfleger zu bestellen; einen Prozeßbevollmächtigten aber kann er
erst einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, vom Richter
festgesetzten Frist unterläßt.
Can. 1520 — Wird sechs Monate lang von den Parteien,
ohne daß sie daran gehindert sind, keine Prozeßhandlung gesetzt, so erlischt
der Prozeßlauf. Ein Partikulargesetz kann andere Erlöschensfristen festlegen.
Can. 1521 — Das Erlöschen des Prozeßlaufs tritt von
Rechts wegen ein und trifft alle, auch Minderjährige und die ihnen
Gleichgestellten; es muß auch von Amts wegen festgestellt werden. Dabei bleibt
das Recht auf Schadensersatz gegenüber Vormündern, Pflegern, Verwaltern und
Prozeßbevollmächtigten, wenn sie nicht bewiesen haben, daß sie keine Schuld
trifft.
Can. 1522 — Das Erlöschen läßt die Verfahrensakten,
nicht aber die Sachakten unwirksam werden; letztere können auch in einem
anderen Prozeß erheblich sein, wenn der Streit zwischen denselben Personen und
um dieselbe Sache stattfindet; bezüglich unbeteiligter Personen jedoch haben
sie nur die Beweiskraft von Urkunden.
Can. 1523 — Jede Prozeßpartei hat die von ihr gemachten
Auslagen für den erloschenen Rechtszug selbst zu tragen.
Can. 1524 — § 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in
jeder Instanz kann der Kläger auf den Rechtszug verzichten; ebenso können
sowohl der Kläger als auch die belangte Partei auf alle oder nur auf einzelne
Prozeßhandlungen verzichten.
§ 2. Vormünder und Verwalter juristischer Personen
bedürfen zum Verzicht auf den Rechtszug des Rates oder der Zustimmung jener,
deren Mitwirkung für Rechtsakte erforderlich ist, die die Grenzen der
ordentlichen Verwaltung überschreiten.
§ 3. Der Verzicht muß, um gültig zu sein, schriftlich
erfolgen und von der Partei oder ihrem dazu mit besonderem Auftrag
ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet werden; er muß der
Gegenpartei mitgeteilt, von dieser angenommen oder wenigstens nicht angefochten
und vom Richter zugelassen werden.
Can. 1525 — Der vom Richter zugelassene Verzicht hat
für die Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist, dieselben
Rechtswirkungen wie das Erlöschen des Rechtszuges und verpflichtet ebenfalls
den Verzichtenden zur Tragung der Kosten für jene Prozeßhandlungen, auf die
verzichtet worden ist.
TITEL IV
BEWEISE
Can. 1526 — § 1. Die Beweislast obliegt dem, der eine
Behauptung aufstellt. § 2. Keines Beweises bedürfen:
1° vom Gesetz selbst vermutete Tatsachen;
2° Tatsachen, die von einer Streitpartei behauptet und
von der anderen zugegeben werden, sofern nicht trotzdem vom Recht oder vom
Richter ein Beweis verlangt wird.
Can. 1527 — § 1. Es können Beweise jeder Art erbracht
werden, die zur Beurteilung einer Sache förderlich erscheinen und zulässig
sind.
§ 2. Beharrt eine Partei darauf, daß ein vom Richter
abgelehnter Beweis zugelassen wird, so hat der Richter darüber auf schnellstem
Weg zu entscheiden.
Can. 1528 — Weigern sich eine Partei oder ein Zeuge,
sich vor dem Richter zur Aussage zu stellen, so ist es statthaft, sie auch durch
einen vom Richter bestimmten Laien anzuhören oder von ihnen eine Erklärung zu
verlangen, die vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere
rechtmäßige Weise abgegeben worden ist.
Can. 1529 — Der Richter darf nur bei Vorliegen eines
schwerwiegenden Grundes vor der Streitfestlegung zur Beweiserhebung schreiten.
KAPITEL I
PARTEIAUSSAGEN
Can. 1530 — Um die Wahrheit möglichst geeignet zu
erforschen, kann der Richter Parteien stets befragen; er muß dies sogar auf
Antrag einer Partei oder zum Beweis einer Tatsache tun, deren Klarstellung im
öffentlichen Interesse liegt.
Can. 1531 — § 1. Die rechtmäßig befragte Partei muß
antworten und die Wahrheit unverfälscht darlegen.
§ 2. Verweigert eine Partei die Antwort, so ist es Sache
des Richters zu beurteilen, was daraus für den Beweis der Tatsachen entnommen
werden kann.
Can. 1532 — In den Fällen, in denen das öffentliche
Wohl betroffen ist, hat der Richter den Parteien den Voreid, die Wahrheit sagen
zu wollen, oder wenigstens den Nacheid, die Wahrheit gesagt zu haben,
abzunehmen, sofern nicht ein schwerwiegender Grund etwas anderes geraten
erscheinen läßt; in anderen Fällen steht die Forderung der Eidesleistung in
seinem klugen Ermessen.
Can. 1533 — Die Parteien, der Kirchenanwalt und der
Bandverteidiger können dem Richter Fragepunkte vorlegen, über die eine Partei
befragt werden soll.
Can. 1534 — Bezüglich der Befragung der Parteien sind
die Bestimmungen der cann. 1548, § 2, n. 1, 1552 und 1558-1565 über die
Zeugenbefragung entsprechend anzuwenden.
Can. 1535 — Gerichtliches Geständnis ist die
schriftliche oder mündliche Erklärung vor dem zuständigen Richter über einen
Sachverhalt, die von einer Partei hinsichtlich der Streitmaterie aus eigenem
Antrieb oder auf richterliches Befragen gegen sich selbst abgegeben worden ist.
Can. 1536 — § 1. Das gerichtliche Geständnis nur einer
Partei befreit die übrigen Beteiligten von der Beweislast, wenn es sich um eine
private Angelegenheit handelt und das öffentliche Wohl nicht betroffen ist.
§ 2. In Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl
betreffen, können das gerichtliche Geständnis und die Parteierklärungen, die
keine Geständnisse sind, eine Beweiskraft haben, die vom Richter zusammen mit
den übrigen Umständen des Falles zu würdigen ist; volle Beweiskraft hingegen
kann ihnen nicht zuerkannt werden, sofern nicht weitere Beweiselemente
hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen.
Can. 1537 — Bezüglich des in einem Verfahren
vorgebrachten außergerichtlichen Geständnisses ist es Sache des Richters,
unter Abwägung aller Umstände zu würdigen, welcher Beweiswert ihm beizumessen
ist.
Can. 1538 — Das Geständnis oder irgendeine andere
Erklärung einer Partei sind ohne jeden Beweiswert, wenn feststeht, daß sie auf
Irrtum über einen Sachverhalt beruhen oder unter Einfluß von Zwang oder
schwerer Furcht zustande gekommen sind.
KAPITEL II
URKUNDENBEWElS
Can. 1539 — In jeder Art von Verfahren ist der Beweis
durch öffentliche und private Urkunden zulässig.
Artikel 1
ART UND BEWEISKRAFT DER URKUNDEN
Can. 1540 — § 1. Öffentliche kirchliche Urkunden sind
jene, die eine Amtsperson in Ausübung ihres Amtes in der Kirche und unter
Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten ausgestellt hat.
§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach
den Gesetzen des jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden.
§ 3. Sonstige Urkunden sind private Urkunden.
Can. 1541 — Sofern nicht durch gegenteilige und
eindeutige Argumente etwas anderes dargetan wird, erbringen öffentliche
Urkunden für alles Beweis, was in ihnen direkt und hauptsächlich bekundet
wird.
Can. 1542 — Eine private Urkunde, die von einer Partei
anerkannt oder vom Richter als richtig befunden ist, hat dieselbe Beweiskraft
gegen ihren Verfasser oder Unterzeichner und gegen jene, die die strittige Sache
von diesen erhalten haben, wie ein außergerichtliches Geständnis; gegen
Unbeteiligte hat sie dieselbe Beweiskraft wie gemäß can. 1536, § 2
Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind.
Can. 1543 — Finden sich in Urkunden Radierungen,
Änderungen, Einfügungen oder sonstwelche Mängel, so ist es Sache des Richters
zu würdigen, ob und inwieweit derartigen Urkunden Beweiswert zukommt.
Artikel 2
VORLAGE VON URKUNDEN
Can. 1544 — Urkunden haben im Verfahren nur dann
Beweiswert, wenn sie in Urschrift oder in einer authentischen Abschrift
vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden sind, damit sie vom
Richter und vom Prozeßgegner geprüft werden können.
Can. 1545 — Der Richter kann anordnen, daß eine beide
Parteien betreffende Urkunde im Prozeß vorgelegt wird.
Can. 1546 — § 1. Niemand ist zur Vorlage von Urkunden,
auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden, verpflichtet, wenn diese
nicht ohne Gefahr eines Nachteils nach can. 1548, § 2, n. 2 oder einer
Geheimnisverletzung vorgelegt werden können.
§ 2. Kann jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde
abgeschrieben und diese Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt
werden, so kann der Richter deren Vorlage anordnen.
KAPITEL III
ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN
Can. 1547 — Der Zeugenbeweis ist in jedwedem Verfahren
zulässig. Er steht unter der Leitung des Richters.
Can. 1548 — § 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf
sein rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß antworten.
§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1550, § 2, n. 2
sind von der Beantwortungspflicht ausgenommen:
1° Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund ihres
geistlichen Amtes bekannt geworden ist; Beamte, Ärzte, Hebammen, Anwälte,
Notare und andere Personen, die zur Wahrung des Amtsgeheimnisses selbst aufgrund
beratender Tätigkeit verpflichtet sind, hinsichtlich der dieser Schweigepflicht
unterliegenden Angelegenheiten;
2° wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehegatten
oder seine nächsten Blutsverwandten oder Verschwägerten Rufschädigung,
gefährliche Belästigungen oder sonstige schwere Schäden befürchtet.
Artikel 1
ZEUGNISFÄHIGKEIT
Can. 1549 — Jeder kann Zeuge sein, sofern er vom Recht
nicht ausdrücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.
Can. 1550 — § 1. Zur Zeugenschaft dürfen
Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache nicht zugelassen
werden; sie können jedoch aufgrund eines richterlichen Dekretes, in dem dies
als zweckdienlich dargetan wird, gehört werden.
§ 2. Als zeugnisunfähig gelten:
1° die Streitparteien oder jene, die in ihrem Namen vor
Gericht auftreten, ferner der Richter und seine Gehilfen, der Anwalt und wer
sonst noch den Parteien in derselben Sache Beistand leistet oder geleistet hat;
2° Priester hinsichtlich jedweder Kenntnis, die sie aus
der sakramentalen Beichte gewonnen haben, selbst wenn der Pönitent deren
Offenbarung verlangt hat; sogar das, was von irgendwem und auf irgendeine Weise
gelegentlich einer Beichte gehört worden ist, kann nicht einmal als
Anhaltspunkt für die Wahrheit entgegengenommen werden.
Artikel 2
EINFÜHRUNG UND ABLEHNUNG VON ZEUGEN
Can. 1551 — Die Partei, die einen Zeugen eingeführt
hat, kann auf dessen Vernehmung verzichten; die gegnerische Partei kann aber
darauf bestehen, daß der Zeuge trotzdem vernommen wird.
Can. 1552 — § 1. Wird der Beweis durch Zeugen
beantragt, so sind deren Namen und Wohnsitz dem Gericht bekanntzugeben.
§ 2. Innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sind
die Beweisfragen vorzulegen, über die die Zeugen vernommen werden sollen;
anderenfalls gilt der Antrag als aufgegeben.
Can. 1553 — Der Richter hat die Aufgabe, eine zu große
Zahl von Zeugen einzuschränken.
Can. 1554 — Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre
Namen den Parteien mitzuteilen; kann dies nach dem klugen Ermessen des Richters
nicht ohne große Schwierigkeit geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe
der Zeugenaussagen zu erfolgen.
Can. 1555 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 1550
kann eine Partei beantragen, daß ein Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter
Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen dargelegt wird.
Can. 1556 — Die Vorladung eines Zeugen geschieht durch
richterliches Dekret, das dem Zeugen rechtmäßig bekanntzugeben ist.
Can. 1557 — Der ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor
Gericht zu erscheinen oder dem Richter den Grund für sein Fernbleiben
mitzuteilen.
Artikel 3
ZEUGENVERNEHMUNG
Can. 1558 — § 1. Die Zeugen sind am Sitz des Gerichtes
zu vernehmen, außer dem Richter erscheint etwas anderes als richtig.
§ 2. Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe und jene
Personen, die sich nach dem jeweiligen staatlichen Recht einer ähnlichen Gunst
erfreuen, sind an einem von ihnen selbst bestimmten Ort zu vernehmen.
§ 3. Der Richter entscheidet, wo die Zeugen zu vernehmen
sind, für die es wegen großer Entfernung, Krankheit oder eines anderen
Hindernisses unmöglich oder schwierig ist, an den Sitz des Gerichtes zu kommen,
unbeschadet der Bestimmungen der cann. 1418 und 1469, § 2.
Can. 1559 — Der Vernehmung der Zeugen dürfen die
Parteien nicht beiwohnen, außer dem Richter scheint, besonders wenn es um eine
Sache des privaten Wohles geht, ihre Zulassung angezeigt. Jedoch können ihre
Anwälte oder Prozeßbevollmächtigten bei der Vernehmung zugegen sein, sofern
der Richter nicht wegen sachlicher und persönlicher Umstände meint, es sei
geheim vorzugehen.
Can. 1560 — § 1. Die Zeugen sind einzeln je für sich
zu vernehmen.
§ 2. Weichen die Zeugen untereinander oder von einer
Partei in einer schwerwiegenden Sache ab, so kann der Richter sie einander
gegenüberstellen, wobei Streit und Ärgernis nach Möglichkeit zu vermeiden
sind.
Can. 1561 — Die Vernehmung eines Zeugen wird vom Richter
oder von einem von ihm Beauftragten oder von einem Vernehmungsrichter unter
Zuziehung eines Notars durchgeführt; wenn daher die Parteien, der
Kirchenanwalt, der Bandverteidiger oder die Anwälte, die bei der Vernehmung
zugegen sind, weitere Fragen an den Zeugen haben, so richten sie diese nicht an
den Zeugen, sondern legen sie dem Richter oder dem, der seine Stelle einnimmt,
vor, damit dieser sie selbst stellt, sofern ein Partikulargesetz nichts anderes
vorsieht.
Can. 1562 — § 1. Der Richter hat den Zeugen an die
ernste Verpflichtung zu erinnern, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu
sagen.
§ 2. Der Richter hat dem Zeugen die Eidesleistung gemäß
can. 1532 aufzuerlegen; weigert sich der Zeuge, einen Eid abzulegen, so ist er
unvereidigt zu vernehmen.
Can. 1563 — Der Richter hat vorab die Identität des
Zeugen zu prüfen; er hat nach seiner Beziehung zu den Parteien zu fragen und
beim Stellen spezieller Fragen zum strittigen Sachverhalt auch zu erforschen,
woher und wann der Zeuge das erfahren hat, was er aussagt.
Can. 1564 — Die Fragen sollen kurz und dem
Auffassungsvermögen des zu Befragenden angepaßt sein, nicht mehreres zugleich
enthalten, nicht verfänglich, nicht hinterlistig und nicht so sein, daß sie
die Antwort nahelegen; sie sollen fern jeder Beleidigung und auf die
Prozeßsache bezogen sein.
Can. 1565 — § 1. Die Fragen dürfen den Zeugen nicht
vorher mitgeteilt werden.
§ 2. Ist jedoch das, was zu bezeugen ist, dem Gedächtnis
so weit entrückt, daß es nur nach einer Auffrischung des Gedächtnisses sicher
behauptet werden kann, so darf der Richter dem Zeugen einige Hinweise geben,
wenn dies seiner Ansicht nach ohne Gefahr geschehen kann.
Can. 1566 — Die Zeugen haben mündlich auszusagen;
schriftliche Aufzeichnungen dürfen sie nur vortragen, wenn es sich um Zahlen
und Rechnungslegungen handelt; in diesem Fall nämlich können sie mitgebrachte
Unterlagen zu Rate ziehen.
Can. 1567 — § 1. Die Antwort ist vom Notar sofort
schriftlich aufzunehmen und muß den Wortlaut der Aussage wenigstens insoweit
wiedergeben, als die Prozeßmaterie direkt berührt wird.
§ 2. Die Benutzung eines Tonaufzeichnungsgerätes kann
gestattet werden, wenn nur anschließend die Antworten schriftlich aufgezeichnet
und, falls dies geschehen kann, von den Aussagenden unterzeichnet werden.
Can. 1568 — Der Notar hat in den Akten zu verzeichnen,
ob der Eid geleistet, erlassen oder verweigert worden ist, ob die Parteien oder
andere Personen zugegen gewesen sind, welche Fragen von Amts wegen zusätzlich
gestellt worden sind und überhaupt alles, was an Erwähnenswertem bei der
Zeugeneinvernahme sich etwa ereignet hat.
Can. 1569 — § 1. Am Ende der Vernehmung muß dem Zeugen
vorgelesen werden, was der Notar über seine Aussage protokolliert hat, oder es
muß ihm die Tonbandaufnahme seiner Aussage vorgespielt werden, wobei ihm die
Gelegenheit zu geben ist, Zusätze, Streichungen, Verbesserungen und Änderungen
vorzunehmen.
§ 2. Schließlich müssen der Zeuge, der Richter und der
Notar die Niederschrift unterzeichnen.
Can. 1570 — Zeugen können auf Antrag einer Partei oder
von Amts wegen, obwohl sie bereits vernommen worden sind, vor Offenlegung der
Akten oder der Zeugenaussagen nochmals zu einer Vernehmung geladen werden, falls
der Richter dies für notwendig oder zweckdienlich erachtet, vorausgesetzt jede
Gefahr einer Verabredung oder eines Zeugnisbetruges ist gebannt.
Can. 1571 — Den Zeugen müssen entstandene Auslagen und
Gewinnausfall anläßlich ihrer Vernehmung nach gerechter Festsetzung des
Richters erstattet werden.
Artikel 4
GLAUBWÜRDIGKEIT DER ZEUGENAUSSAGEN
Can. 1572 — Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat
der Richter, gegebenenfalls nach Einholen von Zeugnissen, zu beachten:
1° die persönlichen Verhältnisse und die sittliche
Lebensführung des Zeugen;
2° ob dieser aus eigenem Wissen, insbesondere ob er als
persönlicher Augen- und Ohrenzeuge aussagt oder ob er seine eigene Meinung, ein
Gerücht oder vom Hörensagen berichtet;
3° ob der Zeuge beständig ist und sich standhaft treu
bleibt oder ob er unbeständig, unsicher und schwankend ist;
4° ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese
durch andere Beweiselemente bestätigt wird oder nicht.
Can. 1573 — Die Aussage eines einzigen Zeugen kann
keinen vollen Beweis schaffen, außer es handelt sich um einen qualifizierten
Zeugen, der über von ihm amtlich behandelte Dinge aussagt, oder die sachlichen
und persönlichen Umstände legen etwas anderes nahe.
KAPITEL IV
SACHVERSTÄNDIGE
Can. 1574 — Sachverständige sind beizuziehen, sooft
nach Vorschrift des Rechtes oder des Richters ihre Untersuchung und
Begutachtung, gestützt auf die Regeln ihres Fachwissens, erforderlich sind, um
eine Tatsache zu beweisen oder die wahre Natur eines Sachverhaltes zu erkennen.
Can. 1575 — Dem Richter obliegt es, nach Anhören oder
auf Antrag der Parteien Sachverständige zu bestellen oder, je nach Lage des
Falls, von anderen Sachverständigen bereits erstellte Berichte heranzuziehen.
Can. 1576 — Aus denselben Gründen wie Zeugen werden
auch Sachverständige ausgeschlossen oder können abgelehnt werden.
Can. 1577 — § 1. Unter Würdigung des etwaigen
Vorbringens der Streitparteien hat der Richter durch Dekret die einzelnen Punkte
festzulegen, um die sich der Sachverständige bemühen muß.
§ 2. Dem Sachverständigen sind die Sachakten, sonstige
Urkunden und Hilfsmittel zur rechten und getreuen Erfüllung seines Dienstes
auszuhändigen.
§ 3. Der Richter soll nach Anhören des Sachverständigen
eine Frist setzen, innerhalb derer die Untersuchung vorzunehmen und das
Gutachten vorzulegen ist.
Can. 1578 — § 1. Jeder Sachverständige hat sein
Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten anzufertigen, sofern der Richter
nicht ein von mehreren zu unterzeichnendes Gutachten anfordert; in diesem Fall
sind etwa abweichende Auffassungen sorgfältig zu vermerken.
§ 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben,
aufgrund welcher Urkunden oder auf welche andere geeignete Weise sie Gewißheit
über die Identität der Personen, Sachen oder Örtlichkeiten gewonnen haben,
auf welche Art und Weise sie bei der Durchführung des ihnen übertragenen
Dienstes vorgegangen sind und auf welche Gründe sich ihre Schlußfolgerungen
hauptsächlich stützen.
§ 3. Der Sachverständige kann vom Richter geladen
werden, um Erläuterungen zu geben, die darüber hinaus notwendig scheinen.
Can. 1579 — § 1. Der Richter hat nicht nur die
Schlußfolgerungen der Sachverständigen, selbst wenn diese übereinstimmen,
sorgfältig abzuwägen, sondern auch die übrigen Umstände der Sache.
§ 2. In der Urteilsbegründung muß er zum Ausdruck
bringen, durch welche Gründe er veranlaßt wurde, die Schlußfolgerungen der
Sachverständigen anzunehmen oder abzulehnen.
Can. 1580 — Den Sachverständigen sind die Auslagen zu
erstatten und ein Honorar zu zahlen, deren Höhe der Richter unter Beachtung des
Partikularrechtes nach Recht und Billigkeit festzusetzen hat.
Can. 1581 — § 1. Die Parteien können private
Sachverständige bestimmen, die der Billigung des Richters bedürfen.
§ 2. Läßt der Richter es zu, so können diese
erforderlichenfalls die Sachakten einsehen und der Sachverständigenbefragung
beiwohnen; stets aber können sie ihren eigenen Bericht dem Gericht vorlegen.
KAPITEL V
ORTSTERMIN UND RICHTERLICHER AUGENSCHEIN
Can. 1582 — Erachtet der Richter zur Entscheidung einer
Sache es für angezeigt, sich an einen Ort zu begeben oder eine Sache in
Augenschein zu nehmen, so hat er dies durch Dekret vorher anzuordnen; dabei hat
er nach Anhören der Parteien in den Hauptpunkten zu beschreiben, was bei der
Vornahme des Augenscheins zu tun ist.
Can. 1583 — Über die Vornahme des Augenscheins ist eine
Niederschrift anzufertigen.
KAPITEL VI
VERMUTUNGEN
Can. 1584 — Die Vermutung ist eine begründete Deutung
einer unsicheren Tatsache; sie ist entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom
Gesetz aufgestellt wird, oder eine richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter
erschlossen wird.
Can. 1585 — Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist
frei von der Beweislast, die der Gegenpartei zufällt.
Can. 1586 — Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt
werden, darf der Richter nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten
Tatsache erschließen, die mit dem strittigen Sachverhalt unmittelbar
zusammenhängt.
TITEL V
ZWISCHENVERFAHREN
Can. 1587 — Ein Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach
dem durch Ladung erfolgten Prozeßbeginn eine Frage aufgeworfen wird, die in der
Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, zwar nicht ausdrücklich
enthalten ist, aber trotzdem derart zu dem Verfahren gehört, daß sie in der
Regel vor dem Entscheid in der Hauptsache gelöst werden muß.
Can. 1588 — Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder
mündlich dem für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richter
vorgelegt, wobei der Zusammenhang zwischen dem Zwischenverfahren und der
Hauptsache darzulegen ist.
Can. 1589 — § 1. Nach Erhalt des Antrages und nach
Anhören der Parteien hat der Richter auf schnellstem Weg darüber zu
entscheiden, ob die vorgelegte Zwischenfrage als begründet und im Zusammenhang
mit dem Hauptverfahren stehend erscheint oder aber ob sie von vornherein
abzuweisen ist; läßt er sie zu, so hat er darüber zu entscheiden, ob sie von
solcher Wichtigkeit ist, daß sie durch Zwischenurteil oder durch Dekret gelöst
werden muß.
§ 2. Befindet der Richter jedoch, daß die Zwischenfrage
nicht vor dem Endurteil zu lösen ist, so hat er zu entscheiden, daß darüber
zu befinden ist, wenn die Hauptsache entschieden wird.
Can. 1590 — § 1. Ist eine Zwischenfrage durch ein
Urteil zu lösen, so sind die Verfahrensregeln über das mündliche
Streitverfahren einzuhalten, außer dem Richter erscheint in Hinsicht auf die
Bedeutung der Sache etwas anderes angebracht.
§ 2. Ist eine Zwischenfrage durch Dekret zu lösen, so
kann das Gericht die Sache dem Vernehmungsrichter oder dem Vorsitzenden
übertragen.
Can. 1591 — Vor dem Entscheid in der Hauptsache kann der
Richter oder das Gericht das Dekret oder das Zwischenurteil aus gerechtem Grund
auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach Anhören der Parteien aufheben
oder abändern.
KAPITEL I
NICHT ERSCHEINENDE PARTEIEN
Can. 1592 — § 1. Wenn die belangte Partei auf die
Ladung hin nicht erschienen ist und keine hinlängliche Entschuldigung für ihre
Abwesenheit vorgebracht oder nicht gemäß can. 1507, § 1 geantwortet hat, muß
der Richter sie als prozeßabwesend erklären und entscheiden, daß das
Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und
dessen Vollstreckung fortgesetzt wird.
§ 2. Vor Erlaß des Dekretes gemäß § 1 muß,
erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, daß die
rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat.
Can. 1593 — § 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin
vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie
unter Beachtung von can. 1600 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der
Richter hat aber vorzusehen, daß der Prozeß nicht absichtlich und unnötig in
die Länge gezogen wird.
§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des
Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den
Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, daß sie
aus einem rechtmäßigen Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend
machen konnte, verhindert war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde offen.
Can. 1594 — Wenn der Kläger an dem zur Streitfestlegung
festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung
vorgebracht hat:
1° hat ihn der Richter abermals vorzuladen;
2° wird vermutet, daß der Kläger gemäß cann. 1524—1525
auf den Rechtszug verzichtet hat, wenn er auch der neuen Ladung nicht Folge
leistet;
3° ist die Vorschrift des can. 1593 zu beachten, wenn er
sich später am Prozeß beteiligen will.
Can. 1595 — § 1. Die vom Prozeß abwesende Partei,
einerlei ob Kläger oder belangte Partei, die keinen rechtmäßigen
Verhinderungsgrund nachgewiesen hat, ist verpflichtet, sowohl die Prozeßkosten
zu tragen, die aufgrund ihrer Abwesenheit entstanden sind, als auch
gegebenenfalls einen der Gegenpartei entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 2. Sind sowohl der Kläger als auch die belangte Partei
vom Prozeß abwesend, so sind sie verpflichtet, solidarisch die Prozeßkosten zu
tragen.
KAPITEL II
EINTRITT EINES DRITTEN IN DEN RECHTSSTREIT
Can. 1596 — § 1. Wer ein rechtliches Interesse hat,
kann in jeder Verfahrensinstanz zum Eintritt in den Rechtsstreit zugelassen
werden, sei es als Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, sei es als
Nebenbeteiligter, um einer Streitpartei zu helfen.
§ 2. Um jedoch zugelassen zu werden, muß der Dritte vor
Aktenschluß dem Richter einen Klageantrag einreichen, in dem er sein Recht auf
Eintritt in den Rechtsstreit kurz darlegt.
§ 3. Wer als Dritter in den Rechtsstreit eintritt, ist
bei dem Stand des Verfahrens zuzulassen, in dem es sich gerade befindet; dabei
ist ihm eine kurze Ausschlußfrist zur Vorlage seiner Beweise zu setzen, falls
das Verfahren den Abschnitt der Beweiserhebung erreicht hat.
Can. 1597 — Der Richter muß einen Dritten, dessen
Eintritt in den Rechtsstreit als zwingend erscheint, nach Anhören der Parteien
vor Gericht laden.
TITEL VI
AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS
UND SACHERÖRTERUNG
Can. 1598 — § 1. Nach Durchführung der
Beweiserhebungen muß der Richter zur Vermeidung der Verfahrensnichtigkeit durch
Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, daß sie die ihnen noch nicht
bekannten Akten in der Gerichtskanzlei einsehen; sogar können den Anwälten auf
Antrag hin Abschriften der Akten ausgehändigt werden; in Sachen jedoch, die das
öffentliche Wohl betreffen, kann der Richter zur Vermeidung sehr schwerer
Gefahren verfügen, daß ein Aktenstück niemandem bekanntgegeben wird, wobei
allerdings sicherzustellen ist, daß das Verteidigungsrecht stets
unbeeinträchtigt bleibt.
§ 2. Zur Vervollständigung können die Parteien dem
Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben, so ist, falls der
Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in § 1 zu erlassen.
Can. 1599 — § 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen
erfolgt Aktenschluß.
§ 2. Der Aktenschluß gilt als erfolgt, wenn entweder die
Parteien erklären, daß sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom
Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der
Richter äußert, daß er die Sache für hinreichend geklärt erachtet.
§ 3. Über den Aktenschluß, wie immer er auch erfolgt
ist, hat der Richter ein Dekret zu erlassen.
Can. 1600 — § 1. Nach Aktenschluß darf der Richter
dieselben oder weitere Zeugen nur vorladen oder andere Beweiserhebungen, die
vorher nicht beantragt worden sind, nur anordnen:
1° in Streitsachen, bei denen es einzig um das private
Wohl der Parteien geht, sofern sämtliche Parteien zustimmen;
2° in sonstigen Verfahren nach Anhören der Parteien,
vorausgesetzt, ein schwerwiegender Grund liegt vor und ebenso jede Gefahr von
Betrug oder Beeinflussung wird ferngehalten;
3° in allen Verfahren, sooft die Wahrscheinlichkeit
besteht, daß, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird, ein
ungerechtes Urteil aus den in can. 1645, § 2, nn. 1-3 genannten Gründen
zustande kommen wird.
§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, daß
eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten
Partei nicht vorgelegt werden konnte.
§ 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung von can.
1598, § 1 offenzulegen.
Can. 1601 — Nach erfolgtem Aktenschluß hat der Richter
eine angemessene Frist zur Vorlage der Verteidigungsschriftsätze oder
Einwendungen zu setzen.
Can. 1602 — § 1. Verteidigungen und Einwendungen sollen
schriftlich erfolgen, außer der Richter erachtet mit Zustimmung der Parteien
eine mündliche Erörterung vor dem tagenden Gericht für hinreichend.
§ 2. Sollen die Verteidigungsschriftsätze zusammen mit
den wichtigen Urkunden gedruckt werden, so ist die vorgängige Erlaubnis des
Richters erforderlich und eine etwaige Geheimhaltungspflicht sicherzustellen.
§ 3. Hinsichtlich des Umfanges der
Verteidigungsschriftsätze, der Zahl der Ausfertigungen und anderer derartiger
Umstände ist die Anordnung des Gerichtes zu beachten.
Can. 1603 — § 1. Nach Austausch der
Verteidigungsschriftsätze und der Einwendungen darf jede Partei innerhalb einer
vom Richter kurz bemessenen Frist Erwiderungen vorlegen.
§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu,
sofern es dem Richter nicht aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine
abermalige Erwiderung zu gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis
gilt dann auch für die andere Partei.
§ 3. Kirchenanwalt und Bandverteidiger haben das Recht,
auf die Erwiderung der Parteien erneut zu antworten.
Can. 1604 — § 1. Völlig unzulässig sind Mitteilungen
von Parteien, Anwälten oder auch Dritten an den Richter, die außerhalb der
Gerichtsakten verbleiben.
§ 2. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist,
kann der Richter bestimmen, daß eine maßvolle mündliche Erörterung zur
Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet.
Can. 1605 — Der mündlichen Erörterung nach cann. 1602,
§ 1 und 1604, § 2 hat ein Notar beizuwohnen zu dem Zweck, daß er auf Geheiß
des Richters oder auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung des Richters von
den Erörterungen und Schlußfolgerungen unverzüglich eine Niederschrift
aufnehmen kann.
Can. 1606 — Haben es die Parteien versäumt, während
der Nutzfrist ihre Verteidigung vorzulegen, oder vertrauen sie sich dem Wissen
und Gewissen des Richters an, so kann der Richter, wenn er aufgrund der Akten
und Beweise die Sache für völlig geklärt hält, sofort das Urteil fällen,
nachdem er die Stellungnahmen des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers,
sofern sie am Prozeß beteiligt sind, eingeholt hat.
TITEL VII
RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN
Can. 1607 — Bei einem auf gerichtlichem Weg
durchgeführten Verfahren wird das Hauptverfahren vom Richter durch Endurteil
entschieden, ein Zwischenverfahren durch Zwischenurteil unter Wahrung der
Vorschrift des can. 1589, § 1.
Can. 1608 — § 1. Zu jeder Urteilsfällung ist
erforderlich, daß der Richter die moralische Gewißheit über die durch Urteil
zu entscheidende Sache gewonnen hat.
§ 2. Die Gewißheit muß der Richter dem entnehmen, was
aufgrund der Gerichtsakten bewiesen ist.
§ 3. Der Richter muß die Beweise aber nach seinem
Gewissen würdigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die
Wirksamkeit bestimmter Beweismittel.
§ 4. Kann der Richter diese Gewißheit nicht gewinnen, so
hat er durch Urteil festzustellen, daß das Recht des Klägers nicht feststeht,
und den Belangten als freigesprochen aus dem Verfahren zu entlassen, außer es
handelt sich um eine Sache, die sich der Rechtsgunst erfreut; in diesem Fall ist
für die vom Recht begünstigte Sache zu entscheiden.
Can. 1609 — § 1. Beim Kollegialgericht bestimmt der
Vorsitzende, wann die Richter zur Urteilssitzung zusammenkommen; die Sitzung
findet am Sitz des Gerichtes statt, falls nicht ein besonderer Grund etwas
anderes nahelegt.
§ 2. Zum anberaumten Sitzungstermin haben die einzelnen
Richter schriftlich ihre Ergebnisse zum Prozeßgegenstand samt der Darlegung der
Rechts- und Tatsachengründe mitzubringen, aufgrund derer sie zu ihrem Ergebnis
gelangt sind; diese Urteilsgutachten sind den Gerichtsakten beizufügen, aber
geheimzuhalten.
§ 3. Nach Anrufung des Namens Gottes tragen die einzelnen
Richter ihre Ergebnisse der Rangfolge gemäß, immer jedoch beim
Berichterstatter angefangen, vor; darauf hat unter Leitung des
Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem im Hinblick auf die Festlegung
zu erfolgen, was im Urteilstenor zu bestimmen ist.
§ 4. Im Verlauf der Erörterung aber hat jeder Richter
das Recht, von seinem bisherigen Urteilsvorschlag abzugehen. Will jedoch ein
Richter der Entscheidung der anderen Richter nicht beitreten, so kann er
verlangen, daß im Fall der Berufung sein Urteilsgutachten dem Obergericht
zugeleitet wird.
§ 5. Wenn die Richter bei der ersten Erörterung zu
keinem Urteil kommen wollen oder können, kann die Entscheidung auf eine neue
Sitzung verschoben werden, die aber innerhalb einer Woche stattfinden muß,
außer die prozessuale Untersuchung ist gemäß can. 1600 zu ergänzen.
Can. 1610 § 1. Der Einzelrichter wird sein Urteil selbst
abfassen.
§ 2. Im Kollegialgericht ist es Aufgabe des
Berichterstatters, das Urteil auszuarbeiten, wobei er die Begründung dem
Vorbringen der einzelnen Richter bei der Erörterung entnimmt, außer die
Mehrheit der Richter hat bestimmt, welchen Gründen der Vorzug zu geben ist; die
Urteilsausarbeitung ist anschließend den einzelnen Richtern zur Gutheißung
vorzulegen.
§ 3. Das Urteil ist nicht später als nach einem Monat
vom Tag der Urteilsfällung an herauszugeben, sofern nicht bei einem
Kollegialgericht die Richter aus schwerwiegendem Grund eine längere Frist
festgesetzt haben.
Can. 1611 — Das Urteil muß:
1° über den vor Gericht verhandelten Rechtsstreit
entscheiden, wobei auf die einzelnen Streitfragen eine entsprechende Antwort zu
geben ist;
2° bestimmen, welche Pflichten den Parteien aus dem
Verfahren entstanden und wie sie zu erfüllen sind;
3° die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
darlegen, auf die sich der Urteilstenor stützt;
4° die Verfahrenskosten festsetzen.
Can. 1612 — § 1. Das Urteil muß nach der Anrufung des
Namens Gottes der Reihe nach den Richter oder das Gericht, weiterhin den
Kläger, die belangte Partei und den Prozeßbevollmächtigten mit Angabe von
Namen und Wohnsitz sowie, falls sie am Verfahren beteiligt waren, den
Kirchenanwalt und den Bandverteidiger bezeichnen.
§ 2. Daraufhin muß kurz der Tatbestand mit dem
Parteivorbringen und den formulierten Streitfragen berichtet werden.
§ 3. Im Anschluß daran folgt, nach Darlegung der
Gründe, der Urteilstenor.
§ 4. Das Urteil schließt mit Angabe von Tag und Ort der
Urteilsfällung und der Unterschrift des Richters oder, wenn es sich um ein
Kollegialgericht handelt, aller Richter sowie des Notars.
Can. 1613 — Vorstehende Regeln über das Endurteil sind
auch auf das Zwischenurteil anzuwenden.
Can. 1614 — Das Urteil ist unter Angabe der Rechtsmittel
baldmöglichst zu verkünden; vor der Verkündung besitzt es keine Wirksamkeit,
selbst wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters den Parteien mitgeteilt
worden ist.
Can. 1615 — Die Verkündung, d. h. die Bekanntgabe des
Urteils kann durch Aushändigung einer Urteilsausfertigung an die Parteien oder
ihre Prozeßbevollmächtigten oder durch Zusendung einer Ausfertigung gemäß
can. 1509 an sie erfolgen.
Can. 1616 — § 1. Hat sich im Text des Urteils entweder
bei der Angabe von Zahlen ein Fehler eingeschlichen oder ist bei der
Niederschrift des Urteilstenors oder bei der Darstellung des Tatbestandes oder
des Parteivorbringens ein Versehen unterlaufen oder sind die Erfordernisse des
can. 1612, § 4 außer acht gelassen worden, so muß das Urteil vom Gericht, das
es gefällt hat, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert
oder ergänzt werden; zuvor sind aber stets die Parteien anzuhören; das Dekret
über die Berichtigung ist der Urteilsausfertigung beizufügen.
§ 2. Widerspricht eine Partei der Berichtigung, so ist
der Zwischenstreit durch Dekret zu entscheiden.
Can. 1617 — Sonstige Entscheidungen des Richters mit
Ausnahme des Urteils sind Dekrete; ordnen sie nicht nur den Verfahrensablauf, so
besitzen sie keine Rechtswirkung, sofern sie nicht wenigstens summarisch
Entscheidungsgründe enthalten oder auf Gründe verweisen, die in einem anderen
Prozeßakt zum Ausdruck gebracht worden sind.
Can. 1618 — Ein Zwischenurteil oder ein Dekret haben die
Wirkung eines Endurteils, wenn sie bezüglich wenigstens einer Streitpartei den
Fortgang des Verfahrens hemmen oder dem Verfahren oder einem Verfahrensstadium
ein Ende setzen.
TITEL VIII
ANFECHTUNG EINES URTEILS
KAPITEL I
NICHTIGKEITSBESCHWERDE GEGEN EIN URTEIL
Can. 1619 — Unter Wahrung der cann. 1622 und 1623 werden
Prozeßhandlungsnichtigkeiten, die vom positiven Recht festgesetzt sind und die,
obwohl sie der eine Nichtigkeitsbeschwerde einlegenden Partei bekannt waren, vor
der Urteilsfällung nicht geltend gemacht worden sind, durch das Urteil selbst
geheilt, wenn es sich um eine das private Wohl angehende Sache handelt.
Can. 1620 — Ein Urteil leidet an unheilbarer
Nichtigkeit, wenn:
1° es von einem absolut unzuständigen Richter gefällt
worden ist;
2° es von jemandem gefällt worden ist, der keine
richterliche Gewalt bei dem Gericht hat, das die Sache entschieden hat;
3° ein Richter unter Zwang oder schwerer Furcht das
Urteil gefällt hat;
4° ein Prozeß ohne einen Klageantrag nach can. 1501
geführt oder nicht gegen irgendeine belangte Partei begonnen worden ist;
5° es zwischen Parteien gefällt worden ist, von denen
wenigstens eine keine prozessuale Rollenfähigkeit besitzt;
6° jemand ohne rechtmäßigen Auftrag im Namen eines
anderen vor Gericht gehandelt hat;
7° einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert worden
ist;
8° die strittige Sache nicht einmal teilweise entschieden
worden ist.
Can. 1621 — In den Fällen des can. 1620 kann
Nichtigkeitsbeschwerde als Einrede unbefristet, als Klage jedoch innerhalb von
zehn Jahren seit der Verkündung des Urteils bei dem Richter erhoben werden, der
das Urteil gefällt hat.
Can. 1622 — Ein Urteil leidet nur an heilbarer
Nichtigkeit, wenn es:
1° entgegen der Vorschrift des can. 1425, § 1 nicht von
der vom Gesetz vorgeschriebenen Zahl von Richtern gefällt worden ist;
2° keine Entscheidungsgründe enthält;
3° nicht die vom Recht geforderten Unterschriften trägt;
4° keine Angaben über Jahr, Monat, Tag und Ort der
Urteilsfällung aufweist;
5° auf einer nichtigen Prozeßhandlung aufbaut, deren
Nichtigkeit nicht gemäß can. 1619 geheilt ist;
6° gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß can.
1593, § 2 rechtmäßig vom Prozeß abwesend war.
Can. 1623 — In den Fällen des can. 1622 kann die
Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von drei Monaten seit Verkündung des Urteils
geltend gemacht werden.
Can. 1624 — Über eine Nichtigkeitsbeschwerde befindet
der Richter, der das Urteil gefällt hat; befürchtet jedoch eine Partei, daß
der Richter, der das durch eine Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil
gefällt hat, voreingenommen ist, und hält sie ihn deshalb für befangen, so
kann sie beantragen, daß gemäß can. 1450 dieser Richter durch einen anderen
ersetzt wird.
Can. 1625 — Die Nichtigkeitsbeschwerde kann zusammen mit
der Berufung innerhalb der für das Einlegen der Berufung bestimmten Frist
geltend gemacht werden.
Can. 1626 — § 1. Nichtigkeitsbeschwerde können nicht
nur die Parteien, die sich beschwert fühlen, sondern auch der Kirchenanwalt und
der Bandverteidiger einlegen, wenn sie rechtmäßig beteiligt sind.
§ 2. Der Richter kann ein von ihm gefälltes nichtiges
Urteil innerhalb der von can. 1623 vorgesehenen Frist von Amts wegen
zurückziehen oder verbessern, wenn nicht inzwischen Berufung zusammen mit der
Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden oder die Nichtigkeit durch Zeitablauf
nach can. 1623 geheilt ist.
Can. 1627 — Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde
können nach den Regeln für das mündliche Streitverfahren behandelt werden.
KAPITEL II
BERUFUNG
Can. 1628 — Eine Partei, die sich durch ein Urteil
beschwert fühlt, und in gleicher Weise der Kirchenanwalt und der
Bandverteidiger in Verfahren, in denen ihre Beteiligung gefordert ist, haben das
Recht, gegen ein Urteil Berufung an den höheren Richter unter Beachtung der
Vorschrift des can. 1629 einzulegen.
Can. 1629 — Berufung kann nicht eingelegt werden gegen:
1° ein Urteil des Papstes oder der Apostolischen
Signatur;
2° ein nichtiges Urteil, außer die Berufung wird gemäß
can. 1625 mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden;
3° ein rechtskräftig gewordenes Urteil;
4° das Dekret eines Richters oder das Zwischenurteil, die
nicht die Wirkung eines Endurteils haben, außer die Berufung wird mit der
Berufung gegen das Endurteil verbunden;
5° ein Urteil oder ein Dekret in einer Sache, in der das
Recht eine Entscheidung auf schnellstem Weg vorschreibt.
Can. 1630 — § 1. Die Berufung muß bei dem Richter, von
dem das Urteil gefällt worden ist, innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist
von fünfzehn Tagen eingelegt werden, gerechnet von der Kenntniserlangung des
verkündeten Urteils.
§ 2. Wird sie mündlich eingelegt, so hat sie der Notar
in Anwesenheit des Berufungsklägers schriftlich abzufassen.
Can. 1631 — Entsteht eine Streitfrage über das
Berufungsrecht, so hat darüber das Berufungsgericht auf schnellstem Weg nach
den Regeln über das mündliche Streitverfahren zu befinden.
Can. 1632 — § 1. Wird in der Berufungsklage nicht
angegeben, an welches Gericht diese gerichtet ist, so wird vermutet, daß sie an
das in cann. 1438 und 1439 erwähnte Gericht eingelegt worden ist.
§ 2. Hat die andere Partei Berufung an ein anderes
Gericht eingelegt, so befindet über die Sache das rangmäßig höhere Gericht,
wobei can. 1415 zu beachten ist.
Can. 1633 — Die Berufung ist innerhalb eines Monates
nach Einlegung bei dem Richter zu verfolgen, an den sie gerichtet wird, außer
der Urteilsrichter hat der Partei eine längere Frist zu ihrer Verfolgung
gewährt.
Can. 1634 — § 1. Zur Verfolgung der Berufung ist
erforderlich und ausreichend, daß eine Partei die Hilfe des Oberrichters zur
Verbesserung des angefochtenen Urteils anruft unter Beifügung einer
Urteilsabschrift und mit Angabe der Berufungsgründe.
§ 2. Kann eine Partei vom Urteilsgericht innerhalb der
Berufungsfrist keine Abschrift des angefochtenen Urteils erhalten, so läuft die
Frist einstweilen nicht; die Verhinderung ist dem Berufungsrichter mitzuteilen,
der den Urteilsrichter verbindlich anzuweisen hat, seiner Pflicht baldmöglichst
zu genügen.
§ 3. Inzwischen muß der Urteilsrichter gemäß can. 1474
die Akten dem Berufungsrichter zuleiten.
Can. 1635 — Sind die Berufungsfristen entweder beim
Urteilsrichter oder beim Berufungsrichter ungenützt verstrichen, so gilt dies
als Verzicht auf die Berufung.
Can. 1636 — § 1. Der Berufungskläger kann auf seine
Berufung mit den in can. 1525 erwähnten Rechtswirkungen verzichten.
§ 2. Ist die Berufung vom Bandverteidiger oder vom
Kirchenanwalt eingelegt worden, so kann darauf, falls das Gesetz nichts anderes
vorsieht, vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt des Berufungsgerichtes
verzichtet werden.
Can. 1637 — § 1. Die vom Kläger eingelegte Berufung
kommt auch dem Belangten zustatten und umgekehrt.
§ 2. Gibt es mehrere Belangte oder Kläger und wird nur
von einem oder gegen einen von ihnen ein Urteil angefochten, so gilt die
Anfechtung als von allen und gegen alle erhoben, falls die im Streit befindliche
Sache nicht teilbar ist oder es sich um eine solidarische Verpflichtung handelt.
§ 3. Wird von einer Partei gegen einen Teil des Urteils
Berufung eingelegt, so kann die Gegenpartei selbst nach Ablauf der
Berufungsfrist gegen andere Teile des Urteils im Zwischenstreit innerhalb einer
Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen Berufung einlegen, gerechnet von dem Tag an,
an dem ihr die Hauptberufung bekanntgegeben worden ist.
§ 4. Sofern nichts anderes feststeht, wird vermutet, daß
die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist.
Can. 1638 — Die Berufung hemmt die Vollstreckung des
Urteils.
Can. 1639 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can.
1683 kann in der Berufungsinstanz kein neuer Klagegrund, auch nicht auf dem Weg
einer Klagehäufung, zugelassen werden; deshalb kann die Streitfrage nur
dahingehend festgelegt werden, ob das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen oder
aufzuheben ist, sei es ganz oder teilweise.
§ 2. Neue Beweise sind nur gemäß can. 1600 zulässig.
Can. 1640 — In der Berufungsinstanz ist in sinngemäßer
Anwendung des Verfahrens der Vorinstanz entsprechend zu verfahren; jedoch ist,
sofern nicht etwa die Beweiserhebung zu ergänzen ist,
sofort nach Festlegung der Streitfrage gemäß cann. 1513, § 1 und 1639, § 1
zur Sacherörterung und zum Urteil zu schreiten.
TITEL IX
RECHTSKRAFT DES URTEILS UND WIEDEREINSETZUNG
IN DEN VORIGEN STAND
KAPITEL I
RECHTSKRAFT DES URTEILS
Can. 1641 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 1643
gilt eine Streitsache als rechtskräftig entschieden, wenn:
1° zwei gleichlautende Urteile zwischen denselben
Parteien über dasselbe Klagebegehren und aus demselben Klagegrund vorliegen;
2° gegen ein Urteil innerhalb der Nutzfrist eine Berufung
nicht eingelegt worden ist;
3° in der Berufungsinstanz der Rechtszug erloschen oder
darauf verzichtet worden ist;
4° ein Endurteil gefällt worden ist, gegen das es
gemäß can. 1629 keine Berufung gibt.
Can. 1642 — § 1. Ein rechtskräftig gewordenes Urteil
erfreut sich der rechtlichen Beständigkeit und kann außer nach can. 1645, §1
direkt nicht angefochten werden.
§ 2. Es schafft Recht zwischen den Parteien und
berechtigt zur Vollstreckungsklage und zur Einrede, die Sache sei rechtskräftig
abgeurteilt; der Richter kann dies auch von Amts wegen feststellen, um eine
erneute prozessuale Vorlage derselben Sache zu hindern.
Can. 1643 — Niemals erwachsen in Rechtskraft
Personenstandsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Trennung der
Ehegatten.
Can. 1644 — § 1. Sind in einem Personenstandsverfahren
zwei gleichlautende Urteile ergangen, so kann jederzeit das Berufungsgericht
angerufen werden, wobei dann innerhalb einer Ausschlußfrist von dreißig Tagen
nach erfolgter Anfechtung neue und zwar schwerwiegende Beweise oder
Begründungen vorzulegen sind. Das Berufungsgericht muß aber innerhalb eines
Monates nach Vorlage der neuen Beweise und Begründungen durch Dekret
feststellen, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen werden
muß oder nicht.
§ 2. Die Anrufung des höheren Gerichtes zum Zweck der
Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung des Urteils, sofern
das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder das Berufungsgericht gemäß can.
1650, § 3 die Aussetzung der Vollstreckung anordnet.
KAPITEL II
WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND
Can. 1645 — § 1. Gegen ein in Rechtskraft erwachsenes
Urteil gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vorausgesetzt die
Ungerechtigkeit des Urteils steht offenkundig fest.
§ 2. Die offensichtliche Ungerechtigkeit eines Urteils
wird nur anerkannt, wenn:
1° sich das Urteil auf Beweise, die sich später als
falsch erwiesen haben, derart stützt, daß ohne diese Beweise der Urteilstenor
nicht aufrecht zu erhalten ist;
2° später Urkunden aufgefunden worden sind, die neue und
eine gegenteilige Entscheidung fordernde Tatsachen unzweifelhaft beweisen;
3° ein Urteil aufgrund arglistiger Täuschung einer
Partei zum Schaden der anderen Partei ergangen ist;
4° eine nicht rein prozessuale Gesetzesvorschrift
offenkundig vernachlässigt worden ist;
5° das Urteil einer früheren Entscheidung widerstreitet,
die in Rechtskraft erwachsen ist.
Can. 1646 — § 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand aus den in can. 1645, § 2, nn. 1—3 aufgeführten Gründen ist innerhalb
von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens dieser Gründe, bei dem
Richter zu beantragen, der das Urteil gefällt hat.
§ 2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in
can. 1645, § 2, nn. 4 und 5 aufgeführten Gründen ist innerhalb von drei
Monaten nach Kenntniserlangung der Urteilsverkündung beim Berufungsgericht zu
beantragen; wird im Fall des can. 1645, § 2, n. 5 erst später die frühere
Entscheidung bekannt, so läuft die Frist vom Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung
an.
§ 3. Die erwähnten Fristen laufen nicht, solange der
durch ein ungerechtes Urteil Verletzte minderjährig ist.
Can. 1647 — § 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hemmt die noch nicht begonnene Vollstreckung des Urteils.
§ 2. Besteht jedoch aufgrund von Anzeichen der
begründete Verdacht, daß die Wiedereinsetzung begehrt worden ist, um die
Vollstreckung des Urteils zu verschleppen, so kann der Richter verfügen, daß
das Urteil vollstreckt wird; dem Antragsteller der Wiedereinsetzung ist dann
aber geeignete Sicherheit zu bieten, daß er, falls die Wiedereinsetzung
gewährt wird, schadlos bleibt.
Can. 1648 — Ist die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt worden, so muß der Richter in der Sache ein Urteil fällen.
TITEL X
GERICHTSKOSTEN
UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ
Can. 1649 — § 1. Der Bischof, dem die Leitung des
Gerichtes obliegt, soll Bestimmungen erlassen über:
1° die Verurteilung der Parteien zum Tragen oder zum
Ausgleich der Gerichtskosten;
2° die Honorare der Prozeßbevollmächtigten, Anwälte,
Sachverständigen und Dolmetscher sowie über die Entschädigung der Zeugen;
3° die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder
einer Ermäßigung der Gerichtskosten;
4° die Begleichung des Schadens, zu der verpflichtet ist,
wer im Prozeß nicht nur unterlegen ist, sondern leichtfertig prozessiert hat;
5° die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer
Sicherheit zur Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens.
§ 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der
Honorare und der Schadensbegleichung gibt es keine selbständige Berufung; doch
kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter Beschwerde
erheben, der die Kostenfestsetzung abändern kann.
TITEL XI
URTEILSVOLLSTRECKUNG
Can. 1650 — § 1. Für ein Urteil, das in Rechtskraft
erwachsen ist, kann Vollstreckung angeordnet werden, soweit nicht die Vorschrift
des can. 1647 Platz greift.
§ 2. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, und nach
erfolgter Berufung auch der Berufungsrichter können die vorläufige
Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils von Amts wegen
oder auf Antrag einer Partei anordnen, gegebenenfalls nach Leistung geeigneter
Sicherheiten, wenn es sich um Vergütungen oder Leistungen zum notwendigen
Lebensunterhalt handelt oder sonst ein gerechter Grund drängt.
§ 3. Wird das in § 2 genannte Urteil angefochten, so
kann der Richter, der über die Anfechtung entscheiden muß, entweder die
Vollstreckung aussetzen oder sie einer Sicherheitsleistung unterwerfen, wenn er
erkennt, daß die Anfechtung wahrscheinlich begründet ist und daß ein nicht
wiedergutzumachen der Schaden aus der Vollstreckung entstehen kann.
Can. 1651 — Ein Urteil kann erst vollstreckt werden,
wenn ein Vollstreckungsdekret des Richters vorliegt, das anordnet, das Urteil
müsse ausgeführt werden; dieses Dekret ist je nach Art der Verfahren entweder
in den Urteilstenor selbst aufzunehmen oder gesondert zu erlassen.
Can. 1652 — Erfordert die Vollstreckung eines Urteils
eine vorgängige Rechenschaftsablegung, so entsteht eine Zwischenfrage, die von
jenem Richter zu entscheiden ist, der das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.
Can. 1653 — § 1. Sofern nicht ein Partikulargesetz
anderes bestimmt, muß der Bischof jener Diözese, in der das erstinstanzliche
Urteil gefällt worden ist, entweder selbst oder durch einen anderen das Urteil
vollstrecken.
§ 2. Verweigert oder unterläßt er dies, so obliegt die
Vollstreckung auf Antrag der interessierten Partei oder auch von Amts wegen der
Autorität, der das Berufungsgericht gemäß can. 1439, § 3 unterstellt ist.
§ 3. Unter Ordensleuten obliegt die Vollstreckung eines
Urteils dem Oberen, der das zu vollstreckende Urteil gefällt oder den Richter
delegiert hat.
Can. 1654 — § 1. Der Vollstrecker muß, wenn nicht im
Urteilstenor etwas seinem Ermessen überlassen worden ist, das Urteil nach dem
offensichtlichen Sinn des Wortlautes vollstrecken.
§ 2. Er darf über Einwendungen gegen die Art und die
Rechtskraft der Vollstreckung befinden, nicht aber über die Streitsache selbst;
hat er irgendwie Kenntnis davon erhalten, daß das Urteil gemäß cann. 1620,
1622 und 1645 nichtig oder offensichtlich ungerecht ist, so hat er sich der
Vollstreckung zu enthalten und nach Benachrichtigung der Parteien die Sache an
das Gericht zurückzuverweisen, von dem das Urteil gefällt worden ist.
Can. 1655 — § 1. Bei dinglichen Klagen gilt, daß dem
Kläger eine Sache, die ihm zugesprochen wurde, unverzüglich auszuhändigen
ist, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
§ 2. Bei persönlichen Klagen soll der Richter im
Urteilstenor oder der Vollstrecker nach klugem Ermessen, wenn der Beklagte zur
Herausgabe einer beweglichen Sache oder zur Zahlung einer Geldsumme oder zur
Erbringung sonstiger Leistungen verurteilt ist, eine Frist zur Erfüllung der
Verpflichtung bestimmen, die nicht weniger als fünfzehn Tage und nicht mehr als
sechs Monate betragen darf.
SEKTION II
MÜNDLICHES STREITVERFAHREN
Can. 1656 — § 1. Durch das mündliche Streitverfahren,
von dem diese Sektion handelt, können alle Sachen, soweit nicht vom Gesetz
ausgeschlossen, behandelt werden, wenn nicht eine Partei ein ordentliches
Streitverfahren verlangt.
§ 2. Wird das mündliche Verfahren außerhalb der
rechtlich zulässigen Fälle angewandt, so sind die richterlichen Handlungen
nichtig.
Can. 1657 — Das mündliche Streitverfahren findet im
ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter gemäß can. 1424 statt.
Can. 1658 — § 1. Die Klageschrift muß über die
Erfordernisse des can. 1504 hinaus:
1° Tatsachen, auf die sich das Begehren des Klägers
stützt, kurz, vollständig und deutlich darlegen;
2° Beweise, mit denen der Kläger Tatsachen dartun will
und die er nicht gleichzeitig beibringen kann, so angeben, daß sie vom Richter
unverzüglich erhoben werden können.
§ 2. Der Klageschrift müssen wenigstens in beglaubigter
Abschrift die Urkunden beigefügt werden, auf die sich das Klagebegehren
stützt.
Can. 1659 — § 1. Hat der Versuch zur gütlichen
Beilegung des Streites gemäß can. 1446, § 2 nicht zum Erfolg geführt und ist
der Richter überzeugt, daß die Klageschrift irgendwie begründet ist, so hat
er innerhalb von drei Tagen durch ein am Schluß der Klageschrift vermerktes
Dekret anzuordnen, daß der belangten Partei eine Abschrift des Klagebegehrens
bekanntgegeben und ihr die Befugnis gegeben wird, innerhalb von fünfzehn Tagen
eine schriftliche Erwiderung bei der Gerichtskanzlei einzureichen.
§ 2. Diese Bekanntgabe hat die in can. 1512 erwähnten
Wirkungen der gerichtlichen Ladung.
Can. 1660 — Wenn die Einwendungen der belangten Partei
es fordern, hat der Richter dem Kläger eine Frist zur Erwiderung zu setzen, so
daß er sich aufgrund der vorgetragenen Auffassungen beider Parteien ein
deutliches Bild über den Streitgegenstand machen kann.
Can. 1661 — § 1. Nach Ablauf der in cann. 1659 und 1660
genannten Fristen hat der Richter nach Durchsicht der Akten die Prozeßfrage
festzusetzen; daraufhin hat er zu der innerhalb von dreißig Tagen abzuhaltenden
mündlichen Verhandlung alle zu laden, die daran teilzunehmen haben; für die
Parteien hat er die Formel der Prozeßfrage anzufügen.
§ 2. In der Ladung sind die Parteien darauf hinzuweisen,
daß sie bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen kurzen
Schriftsatz zum Beweis ihrer Erklärungen bei Gericht einreichen können.
Can. 1662 — In der mündlichen Verhandlung werden zuerst
die in cann. 1459—1464 genannten Prozeßfragen erörtert.
Can. 1663 — § 1. Unter Beachtung der Bestimmung von
can. 1418 werden die Beweise in der mündlichen Verhandlung erhoben.
§ 2. Eine Partei und ihr Anwalt können der Befragung der
sonstigen Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen beiwohnen.
Can. 1664 — Die Antworten der Parteien, der Zeugen und
der Sachverständigen sowie die Anträge und die Einwendungen der Anwälte sind
vom Notar zu Protokoll zu nehmen, jedoch summarisch und nur hinsichtlich dessen,
was das Wesen der strittigen Sache betrifft; das Protokoll ist von den Personen
zu unterzeichnen, die ausgesagt haben.
Can. 1665 — Beweise, die in der Klageschrift oder in der
Erwiderung nicht vorgebracht oder beantragt worden sind, kann der Richter nur
nach can. 1452 zulassen; sobald auch nur ein Zeuge vernommen worden ist, kann
der Richter die Erhebung neuer Beweise einzig nach Maßgabe von can. 1600
verfügen.
Can. 1666 — Konnten bei der mündlichen Verhandlung
nicht alle Beweise erhoben werden, so ist eine weitere mündliche Verhandlung
anzuberaumen.
Can. 1667 — Nach Abschluß der Beweiserhebung findet in
derselben Verhandlung die mündliche Erörterung statt.
Can. 1668 — § 1. Sofern sich aus der Erörterung nicht
ergibt, daß im Verfahren Ergänzungen vorzunehmen sind oder daß einer
rechtmäßigen Urteilsfällung etwas im Wege steht, hat der Richter
unverzüglich nach Abschluß der mündlichen Verhandlung die Sache gesondert zu
entscheiden; der Urteilstenor ist sogleich vor den anwesenden Parteien zu
verlesen.
§ 2. Das Gericht aber kann die Entscheidung wegen der
Schwierigkeit der Streitsache oder aus einem anderen gerechten Grund bis zu
einer Nutzfrist von fünf Tagen verschieben.
§ 3. Der vollständige Urteilstext mit Begründung ist
den Parteien baldmöglichst, in der Regel innerhalb von fünfzehn Tagen,
bekanntzugeben.
Can. 1669 — Wenn das Berufungsgericht erkennt, daß in
der unteren Instanz das mündliche Streitverfahren in vom Recht ausgeschlossenen
Fällen stattfand, hat es die Nichtigkeit des Urteils festzustellen und die
Sache an das Gericht zurückzuverweisen, welches das Urteil gefällt hat.
Can. 1670 — Was im übrigen die Verfahrensweise angeht,
sind die Vorschriften der Canones über das ordentliche Streitverfahren
einzuhalten. Das Gericht kann jedoch in einem mit Begründung versehenen Dekret
von Verfahrensvorschriften, die nicht zur Gültigkeit eingehalten werden
müssen, absehen, um, jedoch unter Wahrung der Gerechtigkeit, für
Beschleunigung zu sorgen.
TEIL III
BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN
TITEL I
EHEPROZESSE
KAPITEL I
EHENICHTIGKEITSVERFAHREN
Artikel 1
ZUSTÄNDIGKEIT
Can. 1671 — Ehesachen der Getauften sind kraft eigenen
Rechtes Sache des kirchlichen Richters.
Can. 1672 — Streitfragen hinsichtlich der rein
bürgerlichen Wirkungen einer Ehe gehören in die Zuständigkeit der weltlichen
Behörde, außer das Partikularrecht bestimmt, daß diese Sachen vom kirchlichen
Richter untersucht und entschieden werden können, falls sie auf dem Weg eines
Zwischenstreites und neben der Hauptklage zur Behandlung stehen.
Can. 1673* — Für Ehenichtigkeitsprozesse, die dem
Apostolischen Stuhl nicht vorbehalten sind, sind zuständig:
1° das Gericht des Eheschließungsortes;
2° das Gericht des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes
der belangten Partei;
3° das Gericht des Wohnsitzes der klägerischen Partei,
vorausgesetzt, beide Parteien wohnen im Gebiet derselben Bischofskonferenz und
der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt nach
Anhören dieser Partei zu;
4° das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise
tatsächlich zu erheben sind, vorausgesetzt, der für den Wohnsitz der belangten
Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt ZU; dieser hat vorher die belangte
Partei zu befragen, ob sie irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt.
Artikel 2
KLAGERECHT
Can. 1674 — Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit
der Ehe haben:
1° die Ehegatten;
2° der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe
bereits bekannt ist, deren Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht
zweckmäßig ist.
Can. 1675 — § 1. Wenn die Gültigkeit einer Ehe zu
Lebzeiten beider Gatten nicht angefochten worden ist, kann sie nach dem Tod
eines oder beider Gatten nicht mehr angefochten werden, außer die Frage der
Gültigkeit ist zuvor zu entscheiden, damit eine andere Streitfrage vor dem
kirchlichen oder weltlichen Gericht gelöst werden kann.
§ 2. Stirbt jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so
ist nach can. 1518 zu verfahren.
Artikel 3
AUFGABE DER RICHTER
Can. 1676 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und
sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorglichen Mitteln die
Gatten zu bewegen suchen, ihre Ehe, falls möglich, gültig zu machen und die
eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.
Can. 1677 — § 1. Nach Annahme der Klageschrift hat der
Vorsitzende oder der Berichterstatter das Ladungsdekret gemäß can. 1508
bekanntzugeben.
§ 2. Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe keine der
Parteien eine Sitzung zur Streitfestlegung beantragt hat, hat der Vorsitzende
oder der Berichterstatter durch Dekret innerhalb von zehn Tagen die Formel des
Streitpunktes oder der Streitpunkte von Amts wegen festzusetzen und sie den
Parteien bekanntzugeben.
§ 3. Die Streitpunktformel darf nicht nur danach fragen,
ob die Nichtigkeit einer Ehe im vorliegenden Fall feststeht, sondern muß auch
angeben, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe
angefochten wird.
§ 4. Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, hat der
Vorsitzende oder der Berichterstatter zehn Tage nach Bekanntgabe des Dekretes
durch ein neues Dekret den Fortgang des Verfahrens anzuordnen.
Artikel 4
BEWEISE
Can. 1678 § 1. Der Bandverteidiger, die Parteibeistände
und, wenn beteiligt, der Kirchenanwalt haben das Recht:
1° bei der Vernehmung der Parteien, der Zeugen und der
Sachverständigen, unbeschadet der Vorschrift des can. 1559, zugegen zu sein;
2° Gerichtsakten, selbst wenn sie noch nicht offengelegt
sind, einzusehen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden zu prüfen.
§ 2. Die Parteien dürfen der in § 1, n. 1 genannten
Vernehmung nicht beiwohnen.
Can. 1679 — Sofern die Beweise nicht im übrigen schon
als voll überzeugend erachtet werden, soll der Richter zur Würdigung der
Parteiaussagen nach can. 1536 außer sonstigen Indizien und Beweisstützen nach
Möglichkeit Zeugen zur Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Parteien
beiziehen.
Can. 1680 — In Prozessen mit dem Klagegrund des
geschlechtlichen Unvermögens oder des Konsensmangels wegen Geisteskrankheit hat
sich der Richter der Hilfe eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen,
sofern dies aufgrund der Umstände nicht offenkundig als zwecklos erscheint; in
den sonstigen Verfahren ist die Vorschrift des can. 1574 zu beachten.
Artikel 5
URTEIL UND BERUFUNG
Can. 1681 — Ist während des Verfahrens der
wohlbegründete Zweifel aufgetaucht, ob die Ehe vollzogen worden ist, so kann
das Gericht mit Zustimmung der Parteien den Nichtigkeitsprozeß aussetzen, die
Beweiserhebung in Hinsicht auf die Dispens von der nichtvollzogenen Ehe
ergänzen und anschließend die Akten dem Apostolischen Stuhl zuleiten, zusammen
mit dem Bittgesuch einer Partei oder beider Parteien um Dispens und mit dem
Gutachten des Gerichtes und des Bischofs.
Can. 1682 — § 1. Das Urteil, das erstmals eine Ehe für
nichtig erklärt hat, ist zusammen mit eventuellen Berufungsklagen und den
übrigen Gerichtsakten innerhalb von zwanzig Tagen seit der Urteilsverkündung
von Amts wegen dem Berufungsgericht zuzuleiten.
§ 2. Das Berufungsgericht hat, wenn das Urteil der ersten
Instanz die Ehe für nichtig erklärt hat, in Würdigung der Stellungnahmen des
Bandverteidigers und etwa auch der Parteien durch Dekret entweder das Urteil
unmittelbar zu bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in
weiterer Instanz anzunehmen.
Can. 1683 — Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer
Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht wird, kann ihn das Gericht als erstinstanzlich
zulassen und darüber entscheiden.
Can. 1684 — § 1. Nachdem das Urteil, das die
Nichtigkeit einer Ehe zum ersten Mal festgestellt hat, in der Berufungsinstanz
entweder durch Dekret oder durch ein zweites Urteil bestätigt worden ist, haben
die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, das Recht zu einer
neuen Eheschließung, sobald das Dekret oder das zweite Urteil ihnen
bekanntgegeben worden ist, ausgenommen im Fall eines Verbotes, das dem Urteil
oder dem Dekret beigefügt oder vom Ortsordinarius erlassen worden ist.
§ 2. Die Vorschriften des can. 1644 sind auch dann
einzuhalten, wenn das auf Nichtigkeit einer Ehe erkennende Urteil nicht durch
ein zweites Urteil, sondern durch Dekret bestätigt worden ist.
Can. 1685 — Sobald das Urteil für vollstreckbar
erklärt worden ist, muß der Gerichtsvikar es unverzüglich dem Ordinarius des
Eheschließungsortes bekanntgeben. Dieser aber muß dafür Sorge tragen, daß
baldmöglichst die ausgesprochene Ehenichtigkeit und die etwa verhängten
Verbote im Ehe- und Taufbuch eingetragen werden.
Artikel 6
VERFAHREN AUFGRUND VON URKUNDEN
Can. 1686 — Nach Eingang eines Klageantrages gemäß
can. 1677 kann der Gerichtsvikar oder ein von ihm bestimmter Richter unter
Außerachtlassung der Förmlichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens,
jedoch nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers, die
Nichtigkeit einer Ehe durch Urteil feststellen, wenn aufgrund einer Urkunde,
gegen die ein Widerspruch oder eine Einrede nicht erhoben werden kann, mit
Sicherheit das Vorliegen eines trennenden Ehehindernisses oder ein Mangel der
rechtmäßigen Eheschließungsform feststeht, vorausgesetzt, mit gleicher
Gewißheit ist klar, daß keine Dispens erteilt worden ist, oder ein Mangel des
gültigen Auftrags des Stellvertreters bei der Eheschließung feststeht.
Can. 1687 — § 1. Hat der Bandverteidiger begründete
Zweifel, ob die Mängel nach can. 1686 oder die Nichterteilung der Dispens
sicher feststehen, so muß er gegen diese Nichtigerklärung Berufung an den
Richter der zweiten Instanz einlegen; diesem sind die Gerichtsakten zu
übersenden mit dem schriftlichen Hinweis, daß es sich um ein Urkundenverfahren
handelt.
§ 2. Das Berufungsrecht einer Partei, die sich beschwert
fühlt, bleibt unangetastet.
Can. 1688 — Der Richter der zweiten Instanz wird unter
Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhören der Parteien in gleicher
Weise wie nach can. 1686 darüber entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen oder
ob vielmehr im vorliegenden Fall auf dem ordentlichen Verfahrensweg vorzugehen
ist; im letzteren Fall verweist er die Sache an das Gericht der ersten Instanz
zurück.
Artikel 7
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Can. 1689 — Im Urteil sollen die Parteien auf etwa
bestehende moralische oder auch zivilrechtliche Verpflichtungen zu Unterhalt und
Erziehung hingewiesen werden, die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern
haben.
Can. 1690 — Ehenichtigkeitssachen können nicht auf dem
Weg des mündlichen Streitverfahrens behandelt werden.
Can. 1691 — Bezüglich des sonstigen Vorgehens sind,
soweit von der Natur der Sache möglich, die Canones über das Gerichtswesen im
allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die
besonderen Normen für Personenstandssachen und Sachen des öffentlichen Wohls
zu beachten sind.
KAPITEL II
VERFAHREN ZUR TRENNUNG DER EHEGATTEN
Can. 1692 — § 1. Die persönliche Trennung getaufter
Ehegatten kann durch Dekret des Diözesanbischofs oder durch Urteil des Richters
gemäß den folgenden Bestimmungen erfolgen, wenn nicht nach örtlichem Recht
anderes rechtmäßig vorgesehen ist.
§ 2. Wo eine kirchliche Entscheidung keine
zivilrechtlichen Wirkungen hat oder ein weltliches Urteil voraussichtlich nicht
im Gegensatz zum göttlichen Recht steht, kann der Diözesanbischof des
Aufenthaltsortes der Gatten unter Abwägen der besonderen Umstände die
Erlaubnis erteilen, daß sie eine staatliche Behörde angehen.
§ 3. Geht es in der Sache auch um die rein bürgerlichen
Wirkungen einer Ehe, so soll sich der Richter bemühen, daß die Sache unter
Beachtung der Vorschrift des § 2 von vornherein an die staatliche Behörde
gebracht wird.
Can. 1693 — § 1. Sofern nicht eine Partei oder der
Kirchenanwalt ein ordentliches Streitverfahren beantragen, ist das mündliche
Streitverfahren einzuhalten.
§ 2. Hat ein ordentliches Streitverfahren stattgefunden
und wird Berufung eingelegt, so hat das Gericht zweiter Instanz gemäß can.
1682, § 2 in entsprechender Anwendung zu verfahren.
Can. 1694 — Bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtes
sind die Vorschriften des can. 1673 einzuhalten.
Can. 1695 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und
sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorgerlichen Mitteln bemüht
sein, die Gatten zu versöhnen und zur Wiederaufnahme der ehelichen
Lebensgemeinschaft zu bewegen.
Can. 1696 — Verfahren zur Trennung der Ehegatten
berühren auch das öffentliche Wohl; darum muß immer der Kirchenanwalt gemäß
can. 1433 daran beteiligt sein.
KAPITEL III
NICHTVOLLZUGSVERFAHREN
Can. 1697 — Das Recht, gnadenweise die Auflösung einer
gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe zu erbitten, haben nur die Gatten oder ein
Gatte, selbst gegen den Willen des anderen.
Can. 1698 — § 1. Über die Tatsache des Nichtvollzugs
einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Gewährung der
Dispens entscheidet einzig der Apostolische Stuhl.
§ 2. Die Dispens jedoch wird ausschließlich vom Papst
gewährt.
Can. 1699 — § 1. Zuständig zur Entgegennahme der
Bittschrift um Dispens ist der Diözesanbischof, in dessen Bereich der
Bittsteller seinen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat; steht fest, daß das
Bittgesuch begründet ist, so muß der Bischof die Durchführung des Verfahrens
anordnen.
§ 2. Weist der vorgebrachte Fall aber besondere
Schwierigkeiten in rechtlicher oder moralischer Hinsicht auf, so soll der
Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.
§ 3. Gegen das Dekret, mit dem der Bischof die
Bittschrift abweist, steht die Beschwerde an den Apostolischen Stuhl offen.
Can. 1700 — § 1. Unter Wahrung der Vorschrift des can.
1681 soll der Bischof die Erhebung in diesen Verfahren für ständig oder für
Einzelfälle dem Gericht seiner oder einer fremden Diözese oder einem
geeigneten Priester übertragen.
§ 2. Ist eine gerichtliche Klage auf Nichtigerklärung
derselben Ehe eingebracht worden, so ist die Durchführung des Prozesses
demselben Gericht zu übertragen.
Can. 1701 — § 1. In diesen Verfahren muß stets der
Bandverteidiger beteiligt sein.
§ 2. Ein Rechtsbeistand wird nicht zugelassen; der
Bischof kann jedoch wegen der Schwierigkeit des Falles gestatten, daß der
Bittsteller oder die belangte Partei sich der Hilfe eines Rechtskundigen
bedient.
Can. 1702 — Bei der Durchführung der Beweiserhebung ist
jeder Gatte zu vernehmen; nach Möglichkeit sind die Canones über die
Beweiserhebung im ordentlichen Streitverfahren und im Ehenichtigkeitsverfahren
einzuhalten, soweit sie mit der besonderen Art dieser Verfahren in Einklang
gebracht werden können.
Can. 1703 — § 1. Offenlegung der Akten erfolgt nicht;
wird der Richter jedoch gewahr, daß die vorgebrachten Beweise dem Begehren des
Bittstellers oder der Einrede der belangten Partei sehr hinderlich sind, so kann
er das in kluger Weise der betreffenden Partei eröffnen.
§ 2. Der Richter kann einer Partei auf Antrag eine
eingereichte Urkunde oder ein eingeholtes Zeugnis zeigen und eine Frist für die
Vorlage einer Stellungnahme setzen.
Can. 1704 — § 1. Nach Abschluß der Erhebungen hat der
Untersuchungsrichter sämtliche Akten mit einem geeigneten Bericht dem Bischof
zu übergeben, der ein Gutachten zum wahren Sachverhalt sowohl über die
Tatsache des Nichtvollzugs als auch über den gerechten Grund zur
Dispenserteilung und über die Angemessenheit des Gnadenerweises zu erstatten
hat.
§ 2. Ist die Durchführung des Verfahrens gemäß can.
1700 einem fremden Gericht übertragen worden, so ist die Stellungnahme
zugunsten des Ehebandes bei diesem Gericht anzufertigen; das in § 1 erwähnte
Gutachten hat jedoch der auf tragerteilende Bischof zu erstatten, dem der
Untersuchungsrichter gleichzeitig mit den Akten einen geeigneten Bericht zu
übersenden hat.
Can. 1705 — § 1. Der Bischof hat sämtliche Akten
zusammen mit seinem Gutachten und den Bemerkungen des Bandverteidigers dem
Apostolischen Stuhl zu übersenden.
§ 2. Sind nach Auffassung des Apostolischen Stuhles
zusätzliche Erhebungen erforderlich, so wird dies dem Bischof unter Angabe der
Punkte angezeigt, bezüglich derer die Erhebung zu ergänzen ist.
§ 3. Wenn der Apostolische Stuhl den Bescheid erteilt
hat, daß aus den Unterlagen der Nichtvollzug nicht feststehe, kann der in can.
1701, § 2 erwähnte Rechtskundige am Sitz des Gerichtes in die Prozeßakten,
nicht jedoch in das Gutachten des Bischofs einsehen, um abzuwägen, ob noch
etwas Gewichtiges für eine Neuvorlage des Bittgesuches angeführt werden kann.
Can. 1706 — Das Dispensreskript wird vom Apostolischen
Stuhl dem Bischof übersandt; dieser wird aber den Parteien das Reskript
bekanntgeben und außerdem dem Pfarrer sowohl des Eheschließungs- wie des
Taufortes baldigst auftragen, die gewährte Dispens in das Ehe- und das Taufbuch
einzutragen.
KAPITEL IV
VERFAHREN ZUR TODESERKLÄRUNG
Can. 1707 — § 1. Falls der Tod eines Gatten durch eine
authentische kirchliche oder weltliche Urkunde nicht nachgewiesen werden kann,
hat der andere Gatte erst dann als vom Eheband gelöst zu gelten, wenn vom
Diözesanbischof die Erklärung ergangen ist, daß der Tod zu vermuten ist.
§ 2. Der Diözesanbischof kann die in § 1 erwähnte
Erklärung nur dann aussprechen, wenn er geeignete Nachforschungen angestellt
und aus Zeugenaussagen, aus der öffentlichen Meinung oder aus Indizien die
moralische Gewißheit gewonnen hat, daß der Gatte tot ist. Die bloße, wenn
auch lange währende Abwesenheit des Gatten reicht dazu nicht aus.
§ 3. In unsicheren und verwickelten Fällen soll der
Bischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.
TITEL II
WEIHENICHTIGKEITSVERFAHREN
Can. 1708 — Das Recht, die Gültigkeit einer heiligen
Weihe anzufechten, hat der Kleriker selbst oder der Ordinarius, dem der Kleriker
untersteht oder in dessen Diözese er geweiht worden ist.
Can. 1709 — § 1. Die Klageschrift muß bei der
zuständigen Kongregation eingereicht werden; diese entscheidet darüber, ob die
Angelegenheit von der Kongregation der Römischen Kurie selbst oder von einem
von ihr bestimmten Gericht zu behandeln ist.
§ 2. Nach Einreichung der Klageschrift ist dem Kleriker
von Rechts wegen die Ausübung der Weihen verboten.
Can. 1710 — Verweist die Kongregation die Angelegenheit
an ein Gericht, so sind, soweit von der Natur der Sache her möglich, die
Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche
Streitverfahren, unbeschadet der Vorschriften dieses Titels, anzuwenden.
Can. 1711 — In diesen Prozeßsachen hat der
Bandverteidiger dieselben Rechte und Pflichten wie der Ehebandverteidiger.
Can. 1712 — Nach dem zweiten Urteil, das die Nichtigkeit
der heiligen Weihe bestätigt hat, verliert der Kleriker sämtliche dem
Klerikerstand eigenen Rechte und wird von allen Pflichten frei.
TITEL III
ABWENDUNG VON GERICHTSVERFAHREN
Can. 1713 — Zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten
ist es zweckmäßig, einen Vergleich, d. h. eine gütliche Beilegung
herbeizuführen; der Rechtsstreit kann auch einem oder mehreren Schiedsrichtern
übertragen werden.
Can. 1714 — Für den Vergleich, den Schiedsvertrag und
das Schiedsverfahren gelten die Regeln, die die Parteien vereinbart haben, oder,
wenn solche Regeln nicht bestehen, das etwa von der Bischofskonferenz erlassene
Gesetz oder das am Ort der Vereinbarung geltende weltliche Recht.
Can. 1715 — § 1. Gültig kann kein Vergleich oder
Schiedsvertrag geschlossen werden bei Streitsachen, die das öffentliche Wohl
betreffen, und bei anderen Streitsachen, über die die Parteien nicht frei
verfügen können.
§ 2. Handelt es sich um zeitliche Güter der Kirche, so
sind, soweit vom Gegenstand gefordert, die für die Veräußerung von Kirchengut
vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten.
Can. 1716 — § 1. Erkennt das weltliche Recht die
Wirkung eines Schiedsspruches nur an, wenn er vom Richter bestätigt wird, so
bedarf der Schiedsspruch in einem kirchlichen Streitfall, um seine Wirkung im
kirchlichen Bereich zu entfalten, der Bestätigung durch den kirchlichen Richter
jenes Ortes, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde.
§ 2. Läßt jedoch das weltliche Recht gegen einen
Schiedsspruch eine Anfechtung vor dem weltlichen Richter zu, so kann im Bereich
des kanonischen Rechtes die gleiche Anfechtung beim kirchlichen Richter erhoben
werden, der in erster Instanz zur Entscheidung des Streitfalles zuständig ist.
TEIL IV
STRAFPROZESS
KAPITEL I
VORUNTERSUCHUNG
Can. 1717 — § 1. Erhält der Ordinarius eine wenigstens
wahrscheinliche Kenntnis davon, daß eine Straftat begangen worden ist, so soll
er selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über
den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit
einziehen, außer dies erscheint als gänzlich überflüssig.
§ 2. Es muß vorgebeugt werden, daß nicht aufgrund
dieser Voruntersuchung jemandes guter Ruf in Gefahr gerät.
§ 3. Der Voruntersuchungsführer hat dieselben
Vollmachten und Pflichten wie der Vernehmungsrichter im Prozeß; in einem
späteren Strafprozeß kann er nicht als Richter tätig sein.
Can. 1718 — § 1. Wenn genügend Anhaltspunkte gesammelt
sind, hat der Ordinarius zu entscheiden, ob:
1° ein Verfahren zum Zweck der Verhängung oder der
Feststellung einer Strafe eingeleitet werden kann;
2° dies unter Beachtung von can. 1341 tunlich ist;
3° ein gerichtliches Verfahren stattfinden muß oder ob,
falls gesetzlich nicht verboten, mittels eines außergerichtlichen Dekretes
vorzugehen ist.
§ 2. Der Ordinarius soll das in § 1 erwähnte Dekret
aufheben oder ändern, wenn ihm aufgrund neuer Anhaltspunkte richtig erscheint,
eine andere Entscheidung zu treffen.
§ 3. Bei Erlaß der in §§ 1 und 2 erwähnten Dekrete
soll der Ordinarius, falls er dies für klug erachtet, zwei Richter oder andere
rechtskundige Personen anhören.
§ 4. Bevor der Ordinarius ein Dekret nach § 1 erläßt,
soll er überlegen, ob es, um nutzlose Verfahren zu vermeiden, zweckmäßig ist,
daß er persönlich oder der Voruntersuchungsführer mit Einverständnis der
Beteiligten die Schadensersatzfrage nach billigem Ermessen entscheidet.
Can. 1719 — Die Voruntersuchungsakten und die Dekrete
des Ordinarius, mit denen die Voruntersuchung eingeleitet oder abgeschlossen
wird, sowie alle Vorgänge, die der Voruntersuchung vorausgehen, sind, falls sie
für einen Strafprozeß nicht notwendig sind, im Geheimarchiv der Kurie
abzulegen.
KAPITEL II
ABLAUF DES PROZESSES
Can. 1720 — Meint der Ordinarius, daß auf dem Weg eines
außergerichtlichen Strafdekretes vorzugehen ist, so hat er:
1° dem Beschuldigten die Anklage und die Beweise
bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Verteidigung einzuräumen, außer
der Beschuldigte hat es, obwohl ordnungsgemäß vorgeladen, versäumt zu
erscheinen;
2° alle Beweise und Begründungen mit zwei Beisitzern
sorgfältig abzuwägen;
3° wenn die Straftat sicher feststeht und die Strafklage
nicht verjährt ist, ein Dekret gemäß cann. 1342—1350 zu erlassen, in dem
wenigstens kurz die Gründe rechtlicher und tatsächlicher Art dargelegt werden.
Can. 1721 — § 1. Hat der Ordinarius verfügt, daß ein
Strafprozeß einzuleiten ist, so hat er die Voruntersuchungsakten dem
Kirchenanwalt zu überweisen, der dem Richter die Anklageschrift gemäß cann.
1502 und 1504 vorlegen muß.
§ 2. Vor dem Berufungsgericht nimmt der bei diesem
Gericht bestellte Kirchenanwalt die Rolle des Anklägers wahr.
Can. 1722 — Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz
der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der
Ordinarius nach Anhören des Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei
jedem Stand des Prozesses den Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem
kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem
bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder untersagen oder ihm auch die
öffentliche Teilnahme an der heiligen Eucharistie verbieten; alle diese
Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes aufzuheben, und sie sind von Rechts
wegen mit der Beendigung des Strafprozesses hinfällig.
Can. 1723 — § 1. Der Richter muß den Beschuldigten bei
der Ladung auffordern, innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sich
einen Anwalt gemäß can. 1481, § 1 zu bestellen.
§ 2. Unterläßt der Beschuldigte diese Bestellung, so
hat der Richter vor der Streitfestlegung selbst einen Anwalt zu bestellen, der
solange im Dienst bleibt, bis der Beschuldigte sich einen Anwalt bestellt hat.
Can. 1724 — § 1. In jeder Instanz des Verfahrens kann
vom Kirchenanwalt auf Weisung oder mit Zustimmung des Ordinarius, auf dessen
Entscheidung der Prozeß in Gang gesetzt worden ist, auf den Rechtszug
verzichtet werden.
§ 2. Damit der Verzicht gültig ist, muß er vom
Beschuldigten angenommen werden, sofern dieser nicht für prozeßabwesend
erklärt worden ist.
Can. 1725 — Bei der Erörterung der Sache, ob sie
schriftlich oder mündlich geschieht, hat der Angeklagte stets das Recht, daß
er selbst oder sein Anwalt oder sein Prozeßbevollmächtigter sich als letzter
schriftlich oder mündlich äußert.
Can. 1726 — Steht offenkundig fest, daß die Straftat
vom Beschuldigten nicht begangen worden ist, so muß der Richter in jeder
Instanz und bei jedem Stand des Strafprozesses dies durch Urteil erklären und
den Beschuldigten freisprechen, selbst wenn gleichzeitig feststeht, daß die
Strafklage verjährt ist.
Can. 1727 — § 1. Der Beschuldigte kann Berufung
einlegen, selbst wenn das Urteil ihn nur deshalb freigesprochen hat, weil die
Strafverhängung im Ermessen des Richters lag oder weil der Richter von der in
cann. 1344 und 1345 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
§ 2. Der Kirchenanwalt kann Berufung einlegen, sooft er
glaubt, daß für die Wiedergutmachung des Ärgernisses oder die
Wiederherstellung der Gerechtigkeit nicht genügend gesorgt ist.
Can. 1728 — § 1. Unbeschadet der Canones dieses Titels
sind im Strafprozeß, soweit von der Natur der Sache her möglich, die Canones
über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren
anzuwenden, wobei die besonderen Vorschriften über Verfahren zu beachten sind,
die das allgemeine Wohl betreffen.
§ 2. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, eine Straftat
einzugestehen; auch kann ihm die Eidesleistung nicht abverlangt werden.
KAPITEL III
SCHADENSERSATZKLAGE
Can. 1729 — § 1. Der durch eine Straftat Geschädigte
kann gemäß can. 1596 im Strafprozeß die Streitklage auf Schadensersatz
stellen.
§ 2. Der in § 1 erwähnte Eintritt des Geschädigten in
den Prozeß kann nur in der ersten Instanz eines Strafprozesses zugelassen
werden.
§ 3. Die Berufung in der Schadensersatzsache geschieht
nach den Bestimmungen von cann. 1628—1640, auch wenn eine Berufung in dem
Strafverfahren nicht erfolgen kann; werden beide Berufungen, wenn auch von
verschiedenen Parteien, eingelegt, so ist unter Beachtung der Vorschrift des
can. 1730 in einem einzigen Berufungsverfahren darüber zu verhandeln.
Can. 1730 — § 1. Zur Vermeidung einer Verschleppung des
Strafverfahrens kann der Richter die Entscheidung über den Schadensersatz
aufschieben, bis er das Endurteil in dem Strafverfahren gefällt hat.
§ 2. In diesem Fall muß der Richter nach Urteilsfällung
in dem Strafverfahren über den Schadensersatz selbst dann entscheiden, wenn das
Strafverfahren wegen eines eingelegten Rechtsmittels noch gerichtshängig ist
oder wenn der Beschuldigte aus einem Grund freigesprochen worden ist, der seine
Schadensersatzpflicht nicht aufhebt.
Can. 1731 — Selbst wenn ein in einem Strafprozeß
gefälltes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, schafft es keineswegs Recht
gegenüber dem Geschädigten, außer dieser ist nach can. 1729 in den Streit
eingetreten.
TEIL V
VORGEHEN
BEI VERWALTUNGSBESCHWERDEN UND
BEI AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN
SEKTION I
BESCHWERDE GEGEN VERWALTUNGSDEKRETE
Can. 1732 — Die Bestimmungen über die Dekrete in dieser
Sektion sind auf alle Verwaltungsakte für Einzelfälle anzuwenden, die im
äußeren Bereich außergerichtlich erlassen werden, mit Ausnahme der vom Papst
persönlich oder von einem Ökumenischen Konzil erlassenen Dekrete.
Can. 1733 — § 1. Es ist sehr zu wünschen, daß
zwischen dem, der sich durch ein Dekret beschwert fühlt, und dem, der das
Dekret erlassen hat, ein Rechtsstreit vermieden wird und daß zwischen ihnen in
gemeinsamer Überlegung für eine billige Lösung Sorge getragen wird; dabei
sollen gegebenenfalls auch angesehene Persönlichkeiten zur Vermittlung und zum
Dienst beigezogen werden, so daß auf geeignete Weise Streit vermieden oder
geschlichtet wird.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann bestimmen, daß in jeder
Diözese ein Amt oder ein Rat für dauernd eingerichtet wird, dem entsprechend
den von der Bischofskonferenz zu erlassenden Bestimmungen die Aufgabe obliegt,
billige Lösungen zu suchen und anzuraten; trifft die Konferenz keine solche
Anordnungen, so kann der Bischof einen Rat oder ein Amt dieser Art einrichten.
§ 3. Das Amt oder der Rat, die in § 2 genannt sind,
sollen vornehmlich dann ihre Dienste leisten, wenn die Rücknahme des Dekretes
nach can. 1734 beantragt worden ist und die Beschwerdefristen nicht verstrichen
sind; wenn gegen ein Dekret Beschwerde eingelegt worden ist, soll der Obere, der
über die Beschwerde befindet, falls er Hoffnung auf einen gütlichen Ausgang
sieht, den Beschwerdeführer und den Urheber des Dekretes auffordern, nach
derartigen Lösungen zu suchen.
Can. 1734 — § 1. Bevor jemand Beschwerde einlegt, muß
er die Rücknahme oder Abänderung des Dekretes schriftlich bei dem beantragen,
der es erlassen hat; durch die Einreichung des Antrages gilt ohne weiteres auch
die Aussetzung des Vollzugs als beantragt.
§ 2. Der Antrag muß innerhalb einer ausschließenden
Nutzfrist von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe des Dekretes gestellt
werden.
§ 3. Die Bestimmungen von §§ 1 und 2 gelten nicht für:
1° eine Beschwerde beim Bischof gegen Dekrete ihm
unterstellter Behörden;
2° eine Beschwerde gegen ein Dekret, durch das eine
hierarchische Beschwerde entschieden wird, sofern nicht die Entscheidung vom
Bischof ergangen ist;
3° Beschwerden gemäß cann. 57 und 1735.
Can. 1735 — Gibt derjenige, der ein Dekret erlassen hat,
innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang des in can. 1734 erwähnten Antrages
ein neues Dekret bekannt, mit dem er entweder das frühere Dekret abändert oder
entscheidet, daß der Antrag abzuweisen ist, so laufen die Beschwerdefristen ab
dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Dekretes; fällt innerhalb von dreißig
Tagen jedoch keine Entscheidung, so laufen die Fristen ab dem dreißigsten Tag.
Can. 1736 — § 1. In jenen Materien, in denen die
hierarchische Beschwerde den Vollzug des Dekretes aussetzt, hat dieselbe Wirkung
auch der in can. 1734 erwähnte Antrag.
§ 2. Hat in den sonstigen Fällen derjenige, der ein
Dekret erlassen hat, nicht innerhalb von zehn Tagen nach Empfang des in can.
1734 erwähnten Antrages die Aussetzung des Vollzuges verfügt, so kann die
Aussetzung zwischenzeitlich bei seinem hierarchischen Oberen beantragt werden;
dieser kann sie nur aus schwerwiegenden Gründen und stets mit der Vorsorge
verfügen, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.
§ 3. Ist der Vollzug eines Dekretes nach § 2 ausgesetzt
worden, so hat im Fall einer späteren Beschwerdeeinlegung derjenige, der über
die Beschwerde befinden muß, nach Maßgabe von can. 1737, § 3 zu entscheiden,
ob die Aussetzung zu bestätigen oder aufzuheben ist.
§ 4. Wird innerhalb der festgesetzten Frist keine
Beschwerde gegen ein Dekret eingelegt, so wird die nach Maßgabe von § 1 oder
§ 2 einstweilen erfolgte Aussetzung von selbst hinfällig.
Can. 1737 — § 1. Wer sich durch ein Dekret beschwert
fühlt, kann aus jedem gerechten Grund Beschwerde beim hierarchischen Oberen
dessen einlegen, der das Dekret erlassen hat. Die Beschwerde kann eingereicht
werden bei jenem, der das Dekret erlassen hat; dieser muß sie sofort an den
hierarchischen Oberen weiterleiten.
§ 2. Die Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden
Nutzfrist von fünfzehn Tagen einzureichen; die Beschwerdefrist läuft in den
Fällen des can. 1734, § 3 ab dem Tag der Bekanntgabe des Dekretes, in den
sonstigen Fällen nach Maßgabe von can. 1735.
§ 3. Auch in den Fällen, in denen eine Beschwerde nicht
von Rechts wegen den Vollzug eines Dekretes aussetzt und nicht die Aussetzung
nach can. 1736, § 2 verfügt worden ist, kann der Obere aus schwerwiegendem
Grund anordnen, daß der Vollzug ausgesetzt wird, wobei aber darauf zu achten
ist, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.
Can. 1738 — Der Beschwerdeführer hat stets das Recht,
einen Anwalt oder Bevollmächtigten beizuziehen; dabei sind nutzlose
Verzögerungen zu vermeiden; es soll sogar von Amts wegen ein Beistand bestellt
werden, falls der Beschwerdeführer keinen Beistand hat und der Obere dessen
Bestellung für notwendig erachtet; stets aber kann der Obere anordnen, daß der
Beschwerdeführer persönlich zur Befragung erscheint.
Can. 1739 — Der Obere, der über die Beschwerde
befindet, darf je nach Lage des Falles nicht nur ein Dekret bestätigen oder
für nichtig erklären, sondern auch gänzlich aufheben, widerrufen oder, sofern
dies dem Oberen zweckdienlicher scheint, verbessern, ersetzen oder teilweise
aufheben.
SEKTION II
VERFAHREN ZUR AMTSENTHEBUNG ODER
VERSETZUNG VON PFARRERN
KAPITEL I
VORGEHEN BEI AMTSENTHEBUNG VON PFARRERN
Can 1740 — Ein Pfarrer, dessen Dienst aus irgendeinem
Grund, selbst ohne seine schwere Schuld, schädlich oder wenigstens unwirksam
wird, kann vom Diözesanbischof seiner Pfarrei enthoben werden
Can 1741 — Die Grunde, deretwegen ein Pfarrer seiner
Pfarrei rechtmäßig enthoben werden kann, sind vornehmlich folgende
1° Verhaltensweisen, die für die kirchliche Gemeinschaft
schweren Schaden oder Verwirrung verursachen,
2° Unerfahrenheit oder dauernde geistige oder
körperliche Schwäche, die den Pfarrer zur erfolgreichen Wahrnehmung seiner
Aufgaben unfähig machen;
3° Verlust des guten Ruf es bei rechtschaffenen und
angesehenen Pfarrangehörigen oder Abneigung gegen den Pfarrer, die
voraussichtlich nicht so bald behoben werden;
4° grobe Vernachlässigung oder Verletzung der
pfarrlichen Amtspflichten, die trotz Verwarnung weiter andauert;
5° schlechte Vermögensverwaltung, verbunden mit einem
schweren Schaden für die Kirche, sofern diesem Mißstand nicht durch eine
andere Maßnahme abgeholfen werden kann.
Can. 1742 — § 1. Steht aufgrund der durchgeführten
Erhebung fest, daß ein Enthebungsgrund gemäß can. 1740 vorliegt, so hat der
Bischof die Angelegenheit mit zwei Pfarrern zu erörtern, die aus dem auf
Vorschlag des Bischofs vom Priesterrat hierzu für ständig gebildeten Kreis
ausgewählt sind, gelangt er hier auf zu der Überzeugung, daß zur
Amtsenthebung zu schreiten ist, so hat er zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens
dem Pfarrer den Grund und die Beweise dafür anzugeben und ihn väterlich
aufzufordern, innerhalb von fünfzehn Tagen zu verzichten.
§ 2. Bei Pfarrern, die Angehörige eines Ordensinstitutes
oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind, ist die Vorschrift des
can. 682, § 2 zu beachten.
Can. 1743 — Der Verzicht kann seitens des Pfarrers nicht
nur einfachhin und bedingungslos, sondern auch bedingt erfolgen, vorausgesetzt,
daß die Bedingung vom Bischof als rechtlich zulässig angenommen werden kann
und tatsächlich angenommen wird.
Can. 1744 — § 1. Hat der Pfarrer innerhalb der
gesetzten Frist nicht geantwortet, so hat der Bischof seine Aufforderung zu
wiederholen und die Nutzfrist für die Beantwortung zu verlängern.
§ 2. Steht für den Bischof fest, daß der Pfarrer die
zweite Aufforderung erhalten, aber nicht beantwortet hat, ohne verhindert zu
sein, oder lehnt der Pfarrer ohne Angabe von Gründen den Verzicht ab, so soll
der Bischof das Enthebungsdekret erlassen.
Can. 1745 — Bestreitet der Pfarrer jedoch den geltend
gemachten Enthebungsgrund und dessen Begründung, indem er seinerseits Gründe
vorbringt, die dem Bischof unzureichend scheinen, so hat der Bischof zur
Gültigkeit des weiteren Vorgehens:
1° den Pfarrer aufzufordern, daß er nach Einsicht in die
Akten seine Gegenvorstellungen in einer schriftlichen Äußerung zusammenfaßt
und sogar noch etwa vorhandene Gegenbeweise vorbringt,
2° anschließend, nach einer etwa erforderlichen
Ergänzung der Erhebung, die Angelegenheit mit den in can. 1742, § 1 genannten
Pfarrern zu erörtern, sofern nicht wegen deren Verhinderung andere Pfarrer zu
bestimmen sind;
3° schließlich anzuordnen, ob der Pfarrer zu entheben
ist oder nicht, und alsbald ein diesbezügliches Dekret zu erlassen.
Can. 1746 — Nach Enthebung des Pfarrers hat der Bischof
Maßnahmen für dessen Versorgung zu treffen, entweder durch Anweisung eines
anderen Amtes, falls er dazu geeignet ist, oder durch eine Pension, je nachdem
wie der Fall liegt und die Verhältnisse es gestatten.
Can. 1747 — § 1. Der enthobene Pfarrer muß sich der
Ausübung seines Pfarramtes enthalten, baldmöglichst das Pfarrhaus räumen und
alles, was der Pfarrei gehört, jenem übergeben, dem der Bischof die Pfarrei
anvertraut hat.
§ 2. Handelt es sich jedoch um einen kranken Pfarrer, der
aus dem Pfarrhaus nicht ohne Beschwerden anderswohin gebracht werden kann, so
soll es ihm der Bischof sogar zum ausschließlichen Gebrauch solange belassen,
wie diese Notlage besteht.
§ 3. Solange gegen das Enthebungsdekret eine Beschwerde
anhängig ist, kann der Bischof einen neuen Pfarrer nicht ernennen; er hat
vielmehr einstweilen durch einen Pfarradministrator Sorge zu tragen.
KAPITEL II
VORGEHEN BEI VERSETZUNG VON PFARRERN
Can. 1748 — Wenn das Heil der Seelen oder die
Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erfordern, daß ein Pfarrer von
seiner Pfarrei, die er erfolgreich leitet, in eine andere Pfarrei oder ein
anderes Amt versetzt wird, soll der Bischof ihm die Versetzung schriftlich
vorschlagen und anraten, Gott und den Seelen zuliebe einzuwilligen.
Can. 1749 — Will der Pfarrer dem Vorschlag und der
Empfehlung des Bischofs nicht Folge leisten, so hat er seine Gründe schriftlich
darzulegen.
Can. 1750 — Glaubt der Bischof trotz der vorgebrachten
Gründe, an seinem Vorschlag festhalten zu müssen, so hat er mit zwei nach can.
1742, § 1 bestimmten Pfarrern die Gründe abzuwägen, die für oder gegen eine
Versetzung sprechen; wenn er daraufhin der Überzeugung ist, die Versetzung sei
durchzuführen, hat er gegenüber dem Pfarrer seine väterlichen Aufforderungen
zu wiederholen.
Can. 1751 — § 1. Weigert sich danach der Pfarrer
weiterhin und glaubt der Bischof, die Versetzung sei vorzunehmen, so hat er das
Versetzungsdekret. zu erlassen und festzusetzen, daß nach Ablauf einer
bestimmten Frist die Pfarrei vakant ist.
§ 2. Ist diese Frist ungenutzt verstrichen, so hat der
Bischof die Pfarrei als vakant zu erklären.
Can. 1752 — Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften
des can. 1747 anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil
der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß.
Divinus perfectionis magister
Apostolische Konstitution zur
Durchführung von Kanonisationsverfahren
JOHANNES PAUL BISCHOF, DIENER DER DIENER
GOTTES, ZU EWIGEM GEDENKEN
Christus Jesus, göttlicher Lehrer und Urbild der
Vollkommenheit, der zusammen mit dem Vater und dem Heiligen Geist als der „eine
Heilige" verherrlicht wird, hat die Kirche wie eine Braut geliebt und sich
für sie hingegeben, damit er sie heilige und er sie sich glorreich darstelle.
Nachdem er folglich allen seinen Jüngern das Gebot erteilt hat, die
Vollkommenheit des Vaters nachzuahmen, sendet er allen den Heiligen Geist, daß
er sie innerlich bewege, Gott aus ganzem Herzen zu lieben und einander zu
lieben, so wie er sie geliebt hat. Die Anhänger Christi sind — wie wir durch
das 2. Vatikanische Konzil belehrt werden — nicht kraft ihrer Werke, sondern
aufgrund seines Gnadenbeschlusses berufen und in Jesus, dem Herrn,
gerechtfertigt, in der Taufe des Glaubens wahrhaft Kinder Gottes und der
göttlichen Natur teilhaftig und darum wirklich heilig geworden. [Dogm. Konst.
Lumen gentium, Nr. 40.]
Unter ihnen wählt Gott in jeder Zeit viele aus, damit
sie, die dem Vorbild Christi in besonders enger Weise nachgefolgt sind, durch
Vergießen ihres Blutes oder durch heroische Tugendübung ein vorzügliches
Zeugnis für das Himmelreich ablegen.
Die Kirche jedoch, die von den frühesten Zeiten der
christlichen Religion stets geglaubt hat, daß die Apostel und Märtyrer uns in
Christus enger verbunden sind, hat sie zugleich mit der Seligen Jungfrau Maria
und den heiligen Engeln mit besonderer Verehrung bedacht und frommen Sinnes die
Hilfe ihrer Fürsprache erfleht. Ihnen wurden bald auch andere zugerechnet, die
die Jungfräulichkeit und die Armut Christi besonders genau nachahmten, und
schließlich alle jene, die eine vorzügliche Ausübung christlicher Tugenden
und göttliche Gnadengaben den Gläubigen zu frommer Verehrung und Nachahmung
empfahlen.
Wenn wir auf das Leben jener blicken, die Christus treu
nachgefolgt sind, erhalten wir auf neue Weise Antrieb, die künftige Stadt zu
suchen, und ganz sicher die Wegweisung, wie wir unter den irdischen
Wechselfällen entsprechend dem Stand und den Lebensverhältnissen, die einem
jeden zu eigen sind, zur vollkommenen Vereinigung mit Christus, nämlich zur
Heiligkeit, gelangen können. Ohne Zweifel besitzen wir eine große Wolke von
Zeugen, durch die Gott uns gegenwärtig wird und zu uns spricht. Dadurch werden
wir mit starker Kraft hingezogen, sein himmlisches Reich zu erlangen [Vgl.
ebendort, Nr. 50.].
Diese Zeichen und den Anruf seines Herrn nimmt der
Apostolische Stuhl mit größter Ehrfurcht und Ergebenheit auf. Seit
unvordenklichen Zeiten stellt er kraft des ihm anvertrauten schwerwiegenden
Dienstes, das Volk Gottes zu lehren, zu heiligen und zu leiten, den Gläubigen
zur Nachahmung, Verehrung und Anrufung Männer und Frauen vor Augen, die sich
durch Nächstenliebe und andere evangelische Tugenden auszeichnen und die er
nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen in einem feierlichen
Kanonisatïonsakt zu Heiligen erklärt.
Die Durchführung des Kanonisationsverfahrens, die Unser
Vorgänger Sixtus V. der von ihm errichteten Ritenkongregation anvertraut hat,
[Apost. Konst. Immensa Aeterni Dei vom 22. Januar 1588. Vgl. Bullarium Romanum,
Ausg. Turin, Bd. VIII, S. 985-999.] wurde im Lauf der Zeit durch neue
Bestimmungen immer mehr ausgedehnt, vor allem durch die Arbeiten Urbans VIII.
[Apost. Schreiben Caelestis Hierusalem cives vom 5. Juli 1634; Decreta servanda
in canonizatione et beatificatione Sanctorum Urbans VIII. P.O.M. vom 12. März
1642.]
Prospero Lambertini (der spätere Benedikt XIV.) hat
diese, indem er die Erfahrungen auch der zurückliegenden Zeit gesammelt hat,
den nachfolgenden Generationen in dem Werk überliefert, das den Titel
Seligsprechung der Diener Gottes und Heiligsprechung der Seligen trägt und das
auch annähernd zwei Jahrhunderte lang bei der Heiligen Ritenkongregation als
Regel bestand. Derartige Bestimmungen wurden dann in den 1917 veröffentlichten
Codex Iuris Canonici im wesentlichen übernommen.
Da jedoch der sehr rasche Fortschritt der historischen
Disziplinen in unseren Tagen die Notwendigkeit gezeigt hatte, daß die
zuständige Kongregation mit einem geeigneteren Hilfsmittel für die Arbeit
versehen werden muß, um den Anforderungen der kritischen Wissenschaft besser zu
entsprechen, hat Unser Vorgänger seligen Angedenkens Pius XI. durch das Motu
proprio Già da qualche tempo vom 6. Februar 1930 die „Historische
Sektion" bei der Heiligen Ritenkongregation errichtet und ihr das Studium
der „historischen" Fälle anvertraut [AAS 22 1930), S. 87-88.]. Am 4.
Januar 1939 aber verfügte derselbe Papst den Erlaß von Normen, die bei der
Durchführung ordentlicher Prozesse in historischen Fällen zu beachten sind
[AAS 31 (1939), S. 174-175.], in denen der „apostolische" Prozeß in der
Tat unnötig ist, so daß in „historischen" Fällen seitdem ein einziger
Prozeß durch die ordentliche Autorität geführt worden ist.
Paul VI. bestimmte jedoch durch das Motu proprio Sanctitas
clarior vom 19. März 1969, [AAS 61 (1969), S. 149-153.] daß auch in Fällen
jüngeren Datums ein einziges Erhebungsverfahren, d. h. zur Beweiserhebung, zu
führen ist, das der Bischof einleitet, jedoch nach vorheriger Erlaubnis des
Heiligen Stuhles [Ebendort, Nr. 3-4.]. Derselbe Papst errichtete durch die
Apostolische Konstitution Sacra Rituum Congregatio [AAS 61 (1969), S. 297-305.]
vom 8. Mai 1969 anstelle der Heiligen Ritenkongregation zwei neue Behörden.
Einer davon vertraute er die Aufgabe der Ordnung des Gottesdienstes, der anderen
aber die Behandlung der Heiligsprechungsverfahren an; bei dieser Gelegenheit hat
er deren Verfahrensordnung etwas geändert.
Nach neuesten Erfahrungen erschien es Uns schließlich
sehr zweckmäßig, die Art und Weise der Verfahrensdurchführung weiter zu
revidieren und die Kongregation für die Heiligsprechung so zu ordnen, daß Wir
sie auch den wissenschaftlichen Anforderungen und den Anliegen Unserer Brüder
im Bischofsamt entsprechend gestalten, die oftmals mehr Beweglichkeit des
Verfahrens selbst verlangten, jedoch unter Wahrung der Gründlichkeit der
Erhebungen in einer so schwerwiegenden Angelegenheit. Die vom 2. Vatikanischen
Konzil aufgestellte Lehre von der Kollegialität vor Augen glauben Wir, es
empfehle sich sehr, daß die Bischöfe selbst bei der Behandlung von
Heiligsprechungssachen enger dem Apostolischen Stuhl verbunden werden.
Unter Abschaffung aller diesbezüglichen Gesetze jedweder
Art legen Wir fest, daß folglich für die Zukunft nachstehende Bestimmungen
einzuhalten sind.
I. BISCHÖFLICHES ERHEBUNGSVERFAHREN
1) Den Diözesanbischöfen bzw. den Hierarchen und allen
ihnen rechtlich Gleichgestellten kommt innerhalb der Grenzen ihrer Jurisdiktion
das Recht zu, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einzelner Gläubiger oder
rechtlich anerkannter Gruppen und deren Vertreter, Erhebungen anzustellen über
das Leben, über die Tugenden oder das Martyrium und den Ruf der Heiligkeit bzw.
des Martyriums, über behauptete Wunder sowie gegebenenfalls über eine
althergebrachte Verehrung des Dieners Gottes, dessen Kanonisation beantragt
wird.
2) Bei derartigen Erhebungen hat der Bischof nach den von
der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung erlassenen besonderen
Bestimmungen zu verfahren, und zwar in dieser Reihenfolge:
1° Vom Postulator des Verfahrens, der rechtmäßig vom
Antragsteller bestellt ist, hat er eine genaue Auskunft über das Leben des
Dieners Gottes einzuholen und sich von ihm zugleich über die Gründe
unterrichten zu lassen, die für die Einleitung eines Kanonisationsverfahrens
günstig scheinen.
2° Sollte der Diener Gottes von ihm verfertigte Schriften
veröffentlicht haben, so hat der Bischof dafür Sorge zu tragen, daß diese von
theologischen Gutachtern geprüft werden.
3° Sollte in diesen Schriften nichts gegen den Glauben
und die guten Sitten gefunden worden sein, so hat hierauf der Bischof
anzuordnen, daß die sonstigen unveröffentlichten Schriften (Briefe,
Tagebücher usw.) sowie sämtliche Urkunden, die irgendwie mit der Sache in
Beziehung stehen, von dazu geeigneten Personen genau geprüft werden, die nach
treuer Erledigung ihres Auftrages einen Bericht über die erfolgte Prüfung zu
erstellen haben.
4° Sollte der Bischof aufgrund der bisherigen Erhebungen
umsichtig zu dem Urteil gelangt sein, daß in der Angelegenheit weiter verfahren
werden könne, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß die vom Postulator
eingeführten und andere von Amts wegen vorzuladende Zeugen ordnungsgemäß
vernommen werden. Ist jedoch die Vernehmung von Zeugen drängend, damit Beweise
nicht verlorengehen, so müssen sie befragt werden, selbst wenn die
Urkundenprüfung noch nicht abgeschlossen ist.
5° Die Untersuchung der behaupteten Wunder hat getrennt
von der Untersuchung der Tugenden oder des Martyriums zu erfolgen.
6° Nach Abschluß der Erhebungen ist eine Abschrift
sämtlicher Akten in zweifacher Ausfertigung zusammen mit einem Exemplar der von
den theologischen Gutachtern geprüften Bücher des Dieners Gottes und deren
Beurteilung der Heiligen Kongregation zu übersenden.
Der Bischof hat außerdem eine Erklärung über die
Beachtung der Dekrete Urbans VIII. „super non cultu" beizufügen.
II. HEILIGE KONGREGATION FÜR DIE
HEILIGSPRECHUNG
3) Der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung
steht der Kardinalpräfekt mit Unterstützung eines Sekretärs vor. Ihre Aufgabe
ist es, das zu betreiben, was die Kanonisation der Diener Gottes betrifft; dies
geschieht sowohl durch Beratung der Bischöfe bei Verfahren, deren Einleitung
beabsichtigt wird, und durch Beistand bei der Durchführung als auch durch
gründliches Studium der Fälle und schließlich durch Abgabe von
Stellungnahmen.
Es ist Sache dieser Kongregation, über all das zu
entscheiden, was sich auf die Echtheit und die Aufbewahrung von Reliquien
bezieht.
4) Amtsaufgabe des Sekretärs ist es:
1° für die Beziehungen zu externen Personen, vornehmlich
zu den Bischöfen, die Verfahren durchführen, zu sorgen;
2° an den Erörterungen über den Gegenstand des
Verfahrens teilzunehmen, indem er in der Versammlung der Kardinäle und
Bischöfe seine Stellungnahme abgibt;
3° einen Bericht, der dem Papst zu übergeben ist, über
die Stellungnahmen der Kardinäle und Bischöfe anzufertigen.
5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe wird der Sekretär
vom Untersekretär, der vor allem darauf zu achten hat, ob die
Gesetzesvorschriften bei der Verfahrensdurchführung eingehalten worden sind,
sowie von einer entsprechenden Anzahl unterer Beamter unterstützt.
6) Für die Untersuchung der Fälle besteht bei der
Heiligen Kongregation ein Kollegium von Berichterstattern, dem der
Generalberichterstatter vorsteht.
7) Aufgabe der einzelnen Berichterstatter ist es:
1° zusammen mit externen Mitarbeitern die ihnen
übertragenen Fälle zu untersuchen, sowie Schriftsätze über die Tugenden oder
das Martyrium vorzubereiten;
2° historische Erklärungen, falls solche von den
Konsultoren verlangt worden sind, schriftlich auszuarbeiten;
3° beim Kongreß der Theologen als Sachverständige
zugegen zu sein, jedoch ohne Stimmrecht.
8) Einer der Berichterstatter wird besonders dazu
bestellt, für die Ausarbeitung von Schriftsätzen über die Wunder zur
Verfügung zu stehen; an der Zusammenkunft der Ärzte und am Kongreß der
Theologen wird er teilnehmen.
9) Der Generalberichterstatter, der dem Kreis der
Konsultoren zu historischen Fragen vorsteht, wird von einigen wissenschaftlichen
Hilfskräften unterstützt.
10) Bei der Heiligen Kongregation gibt es einen
Glaubensanwalt, d. h. einen Prälaten, der Theologe ist; seine Aufgabe ist es:
1° dem Kongreß der Theologen vorzustehen, in dem er eine
Stellungnahme abgibt;
2° einen Bericht über den Kongreß selbst vorzubereiten;
3° der Versammlung der Kardinäle und Bischöfe als
Sachverständiger zur Verfügung zu stehen, jedoch ohne Stimmrecht.
Für das eine oder andere Verfahren kann
erforderlichenfalls vom Kardinalpräfekten ein Glaubensanwalt für den
Einzelfall ernannt werden.
11) Zur Behandlung der Heiligsprechungsverfahren stehen
aus verschiedenen Gebieten beigezogene Konsultoren zur Verfügung, die einen als
Fachleute der Geschichte, die anderen als Fachleute vor allem der spirituellen
Theologie.
12) Für die Prüfung von Heilungen, die als Wunder
angeführt werden, gibt es bei der Heiligen Kongregation einen Kreis
medizinischer Fachleute.
III. VERFAHRENSWEISE BEI DER HEILIGEN
KONGREGATION
13) Wenn der Bischof sämtliche, das Verfahren betreffende
Akten und Urkunden nach Rom geschickt hat, ist bei der Heiligen Kongregation
für die Heiligsprechung auf folgende Weise zu verfahren:
1° Zuallererst untersucht der Untersekretär, ob bei den
vom Bischof vorgenommenen Erhebungen alle Gesetzesbestimmungen eingehalten
worden sind; über das Ergebnis der Prüfung wird er im ordentlichen Kongreß
Bericht erstatten.
2° Sollte der Kongreß zu dem Urteil gelangt sein, daß
das Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden ist, so
wird er festlegen, welchem der Berichterstatter der Fall zu übertragen ist, der
Berichterstatter aber wird mit einem externen Mitarbeiter unter Beachtung der
Regeln der kritischen hagiographischen Wissenschaft einen Schriftsatz über die
Tugenden oder das Martyrium erstellen.
3° In Fällen aus früherer Zeit und in jenen neueren
Datums, deren besondere Eigenart nach dem Urteil des Generalberichterstatters
dies erforderlich gemacht hat, muß der erarbeitete Schriftsatz der Prüfung
durch in der Sache besonders kundige Konsultoren unterzogen werden, damit sie
über dessen wissenschaftlichen Wert und darüber eine Stellungnahme abgeben, ob
es für das angestrebte Ziel ausreicht.
In Einzelfällen kann die Heilige Kongregation den
Schriftsatz auch anderen Gelehrten, die nicht in der Liste der Konsultoren
aufgeführt sind, zur Prüfung übergeben.
4° Der Schriftsatz wird (zusammen mit den schriftlichen
Stellungnahmen der Konsultoren zu historischen Fragen sowie mit gegebenenfalls
notwendigen neuen Erklärungen des Berichterstatters) den theologischen
Konsultoren übergeben werden, die eine Stellungnahme zu dem
Verfahrensgegenstand erstatten werden, ihnen obliegt es, zusammen mit dem
Glaubensanwalt die Sache so zu studieren, daß etwa vorhandene strittige
theologische Fragen gründlich geprüft werden, bevor sie zur Erörterung in den
besonderen Kongreß gelangt.
5° Die endgültigen Stellungnahmen der theologischen
Konsultoren werden zusammen mit den vom Glaubensanwalt erarbeiteten
Schlußfolgerungen den Kardinälen und Bischöfen zur Entscheidung übergeben
werden.
14) Über behauptete Wunder befindet die Kongregation auf
folgende Weise:
1° Die behaupteten Wunder, zu denen von dem dazu
bestellten Berichterstatter ein Schriftsatz vorbereitet wird, werden im Kreis
der Sachverständigen (wenn es sich um Heilungen handelt, im Kreis der Ärzte)
geprüft; deren Stellungnahmen und Schlußfolgerungen werden in einem genauen
Bericht dargelegt.
2° Hierauf müssen die Wunder in dem besonderen Kongreß
der Theologen und schließlich in der Versammlung der Kardinäle und Bischöfe
erörtert werden.
15) Die Entscheidungen der Kardinäle und Bischöfe werden
dem Papst übergeben; allein ihm steht das Recht zu, darüber zu entscheiden,
daß den Dienern Gottes eine amtliche Verehrung in der Kirche zu erweisen ist.
16) In den einzelnen Kanonisationsverfahren, die
gegenwärtig bei der Heiligen Kongregation anhängig sind, wird die Heilige
Kongregation durch ein besonderes Dekret die Art und Weise des weiteren
Vorgehens bestimmen, jedoch unter Beachtung des Geistes dieses neuen Gesetzes.
17) Die Vorschriften dieser Unserer Konstitution treten
von heute an in Kraft.
Diese Unsere Statuten und Vorschriften sollen nach Unserem
Willen jetzt und in Zukunft rechtskräftig und wirksam sein und bleiben; ihnen
stehen die Apostolischen Konstitutionen und Anordnungen, die von Unseren
Vorgängern erlassen wurden, und sonstige Vorschriften, selbst wenn sie einer
besonderen Erwähnung und Aufhebung wert wären, nicht entgegen.
Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 25. Januar 1983, im
fünften Jahr Unseres Pontifikates.
JOHANNES PAUL II., PAPST
Sacrae disciplinae leges
Apostolische Konstitution zur Promulgation
des neuen kirchlichen Gesetzbuches (25. Januar 1983)
An die ehrwürdigen Brüder Kardinäle, Erzbischöfe,
Bischöfe, Presbyter, Diakone und alle Mitglieder des Gottesvolkes!
Die katholische Kirche pflegte im Laufe der Zeit die
Gesetze der kirchlichen Lebensordnung zu revidieren und zu erneuern, damit diese
bei steter Wahrung der Treue gegenüber ihrem göttlichen Stifter in geeigneter
Weise der ihr anvertrauten Heilssendung entsprechen. Von eben diesem Vorsatz
geleitet, erfülle ich endlich die Erwartung der ganzen katholischen Welt und
verfüge heute, am 25. Januar 1983, die Veröffentlichung des revidierten Kodex
des kanonischen Rechts. Während ich das tue, denke ich zurück an jenen 25.
Januar des Jahres 1959, an dem mein Vorgänger seligen Angedenkens, Johannes
XXIII., zum ersten Mal öffentlich seinen Entschluß zur Reform des gültigen
kirchlichen Gesetzbuches bekanntgab, das zu Pfingsten des Jahres 1917
promulgiert worden war.
Diese Entscheidung zur Revision des kirchlichen
Gesetzbuches wurde zusammen mit zwei anderen Entscheidungen getroffen, von denen
dieser Papst ebenfalls an jenem Tag -gesprochen hat; sie betrafen die Absicht,
eine Synode der Diözese Rom abzuhalten und ein Ökumenisches Konzil
einzuberufen. Während das erste dieser Ereignisse die Revision des Kodex nicht
berührte, so ist dagegen das zweite, nämlich das Konzil, von höchster
Bedeutung für unser Thema und aufs engste mit ihm verknüpft. Wenn man sich
fragt, warum Johannes XXIII. deutlich die Notwendigkeit gespürt habe, die
Reform des geltenden Gesetzbuches zu veranlassen, wird man die Antwort
vielleicht in dem 1917 erlassenen Kodex des kanonischen Rechts selbst finden.
Doch es gibt noch eine andere und zugleich entscheidende Antwort: daß nämlich
die Reform des Kirchenrechts vom Konzil selbst, das der Kirche die meiste
Aufmerksamkeit gewidmet hatte, durchaus gewollt und sogar gefordert zu sein
schien.
Wie es sich nach der ersten Ankündigung der Revision des
kirchlichen Gesetzbuches zeigte, war das Konzil ein ganz und gar auf die Zukunft
hin ausgerichtetes Vorhaben. Hinzukommt, daß seine lehramtlichen Dokumente und
insbesondere seine Lehre über die Kirche in den Jahren 1962-1965 auszuarbeiten
waren; doch jeder sieht, daß die Intuition Johannes' XXIII. richtig war, und
man darf mit Recht sagen, daß seine Entscheidung auf lange Sicht hin für das
Wohl der Kirche Sorge trug.
Deshalb erfordert der neue Kodex, der heute
veröffentlicht wird, notwendigerweise die vorausgehende Arbeit des Konzils; und
obwohl er zugleich mit jener ökumenischen Versammlung angekündigt worden ist,
folgt er ihr doch zeitlich in beträchtlichem Abstand nach, weil die
Vorbereitungsarbeiten, die sich ja auf das Konzil stützen mußten, erst nach
dessen Abschluß beginnen konnten.
Wenn ich heute an den Ausgangspunkt jenes Weges, also an
den 25. Januar 1959, und an Johannes XXIII., den Initiator der Revision des
kirchlichen Gesetzbuches, zurückdenke, so muß ich bestätigen, daß dieser
Kodex nur dem einen Vorsatz entsprungen ist, nämlich, das christliche Leben zu
erneuern; und aus diesem selben Vorsatz bezog die gesamte Konzilsarbeit ihre
Richtlinien und ihren Verlauf.
Wenn wir jetzt Natur und Ablauf der Arbeiten, die der
Promulgierung des neuen kirchlichen Gesetzbuches vorausgegangen sind, und die
Art, wie diese Arbeiten hauptsächlich während der Pontifikate Pauls Vl. und
Johannes Pauls 1. und danach bis zum heutigen Tag durchgeführt wurden,
betrachten, muß mit aller Klarheit betont werden, daß diese Arbeiten in
ausgesprochen kollegialem Geist zu Ende geführt wurden; und das trifft nicht
nur auf die äußere Redaktion des Werkes zu, sondern gilt auch zutiefst für
die Substanz der erarbeiteten Gesetzes selbst.
Dieses Merkmal der Kollegialität, durch das sich der
Entstehungsprozeß dieses Kodex in hervorragender Weise auszeichnet, entspricht
vollkommen der Lehre und dem Charakter des Zweiten Vatikanischen Konzils. Und
deshalb läßt der Kodex nicht nur aufgrund seines Inhalts, sondern schon am
Beginn deutlich den Geist dieses Konzils erkennen, in dessen Dokumenten die
Kirche, das, "allumfassende Heilssakrament" (vgl. Lumen gentium, Nr.
9, 48), als Volk Gottes dargestellt wird und ihr hierarchisches Gefüge auf das
Kollegium der Bischöfe zusammen mit ihrem Haupt gegründet erscheint.
Aus diesem Grund erging also an die Bischöfe und
Bischofskonferenzen die Einladung zur Mitarbeit an der Vorbereitung des neuen
Kodex, damit auf einem so langen Weg in möglichst kollegialer Weise allmählich
die Rechtsformeln heranreifen würden, die dann der ganzen Kirche zum Gebrauch
dienen sollten. In sämtlichen Phasen dieses Unternehmens nahmen denn auch
Experten an den Arbeiten teil, das heißt hervorragende Fachgelehrte der
Theologie, der Geschichte und vor allem des kanonischen Rechts, die aus allen
Teilen der Welt berufen wurden.
Ihnen allen möchte ich heute das Gefühl meiner
herzlichen Dankbarkeit zum Ausdruck bringen.
Da stehen zunächst vor meinen Augen die Gestalten der
verstorbenen Kardinäle, die die Vorbereitungskommission geleitet haben:
Kardinal Pietro Ciriaci, der das Werk begonnen hat, und Kardinal Pericle Felici,
der viele Jahre hindurch den Gang der Arbeiten beinahe bis zu ihrem Abschluß
geleitet hat. Sodann denke ich an die Sekretäre dieser Kommission: an den
hochwürdigsten Msgr. und späteren Kardinal Giacomo Violardo und an P. Raimondo
Bidagor aus der Gesellschaft Jesu, die beide zur Erfüllung dieser Aufgabe die
Gaben ihrer Gelehrsamkeit und ihrer Weisheit in reichem Maße einbrachten.
Zusammen mit ihnen gedenke ich der Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe und aller
Mitglieder jener Kommission sowie der Berater der einzelnen Studiengruppen, die
in diesen Jahren für eine so anspruchsvolle Arbeit herangezogen wurden und die
Gott inzwischen in die Ewigkeit abberufen hat. Für sie alle steigt mein
Fürbittgebet zu Gott empor.
Aber ich will auch der Lebenden gedenken, allen voran des
derzeitigen Pro-Präsidenten der Kommission, des ehrwürdigen Bruders Msgr.
Rosalio Castillo Lara, der lange Jahre in einem so wichtigen Amt hervorragende
Arbeit geleistet hat; und nach ihm des geliebten Sohnes Willy Onclin, Priester,
der mit seinem unermüdlichen Fleiß und seiner Gewissenhaftigkeit viel zum
glücklichen Abschluß des Werkes beigetragen hat, und aller übrigen, die in
dieser Kommission, sei es als Kardinalsmitglieder, sei es als Offizialen,
Konsultoren und Mitarbeiter in den Studiengruppen oder in anderen Gremien, ihre
höchst wertvollen Beiträge zur Ausarbeitung und Fertigstellung eines so
gewaltigen und umfassenden Werkes geleistet haben.
Wenn ich also heute den Kodex promulgiere, bin ich mir
voll bewußt, daß dieser Akt Ausdruck meiner päpstlichen Autorität und
Vollmacht ist und darum sozusagen Primatscharakter hat. Ich bin mir jedoch
ebenso bewußt, daß dieser Kodex, was seinen Inhalt betrifft, die kollegiale
Sorge aller meiner Brüder im Bischofsamt um die Kirche widerspiegelt; ja,
aufgrund einer gewissen Ähnlichkeit mit dem Konzil muß dieser Kodex als Frucht
der kollegialen Zusammenarbeit angesehen werden, die aus dem Zusammenfluß der
in der ganzen Kirche verstreuten Kräfte von Experten und Spezialinstituten
entstanden ist.
Da stellt sich nun die zweite Frage, was denn der Kodex
des kanonischen Rechtes eigentlich ist. Um diese Frage richtig zu beantworten,
muß man im Geist jenes ferne Rechtserbe wieder hervorholen, das in den Büchern
des Alten und des Neuen Testaments enthalten ist und in dem die gesamte
juridisch-gesetzgeberische Überlieferung der Kirche gleichsam als erster Quelle
ihren Ursprung hat.
Denn der Herr Christus hat das reiche Erbe des Gesetzes
und der Propheten, das durch die Geschichte und Erfahrung des Gottesvolkes im
Allen Testament allmählich gewachsen war, keineswegs aufgehoben, sondern
erfüllt (vgl. Mt 5, 17), so daß es sich in neuer und vertiefter Weise auf das
Erbe des Neuen Testaments erstreckte. Obwohl also der hl. Paulus bei der
Auslegung des Ostergeheimnisses lehrt, daß die Rechtfertigung nicht durch die
Werke des Gesetzes, sondern durch den Glauben erfolgt (vgl. Röm 3, 28; vgl. Gal
2, 16), schließt er die verpflichtende Kraft des Dekalogs nicht aus (vgl. Röm
13, 8-10; vgl. Gal 5, 13-25; 6, 2) noch leugnet er die Bedeutung der Disziplin
in der Kirche Gottes (vgl. 1 Kor, Kap 5 u. 6). So lassen uns die Schriften des
Neuen Testaments noch viel besser die eigentliche Bedeutung der Disziplin
begreifen und uns besser verstehen, daß sie aufs engste mit dem Heilscharakter
des Evangeliums verbunden ist.
Unter diesen Umständen scheint es hinreichend klar, daß
es keinesfalls das Ziel des Kodex ist, im Leben der Kirche den Glauben, die
Gnade, die Charismen und vor allem die Liebe zu ersetzen. Im Gegenteil, Ziel des
Kodex ist es vielmehr, der kirchlichen Gesellschaft eine Ordnung zu geben, die
der Liebe, der Gnade und dem Charisma den Vorrang einräumt und zugleich ihren
geordneten Fortschritt im Leben der kirchlichen Gesellschaft wie der einzelnen
Menschen, die ihr angehören, erleichtert. Als das vorrangige gesetzgeberische
Dokument der Kirche, das sich auf das juridische und gesetzgeberische Erbe der
Offenbarung und der Überlieferung stützt, ist der Kodex als unerläßliches
Instrument anzusehen, mit dessen Hilfe die erforderliche Ordnung im
persönlichen wie gesellschaftlichen Leben wie in der Leitung der Kirche selbst
sichergestellt wird. Deshalb muß der Kodex außer den grundlegenden, von ihrem
göttlichen Stifter eingesetzten und auf der apostolischen oder einer anderen
ganz alten Überlieferung fußenden Elementen der hierarchischen und organischen
Struktur der Kirche und außer den wichtigsten Normen zur Ausübung des
dreifachen der Kirche übertragenen Dienstamtes auch einige Regeln und
Verhaltensnormen definieren.
Das Instrument, das der Kodex ist, entspricht voll dem
Wesen der Kirche, wie es vom Lehramt des Zweiten Vatikanischen Konzils ganz
allgemein und besonders in seiner Ekklesiologie dargestellt wird. Ja, dieser
neue Kodex kann gewissermaßen als ein großes Bemühen aufgefaßt werden, die
Ekklesiologie des Konzils in die Sprache des Kirchenrechts zu übersetzen. Wenn
es auch unmöglich ist, das von der Lehre des Konzils gezeichnete Bild der
Kirche vollkommen in die kanonistische Sprache zu übertragen, so muß der Kodex
doch immer in diesem Bild, soweit das möglich ist, seinen festen Bezugspunkt
haben.
Daraus entspringen einige grundlegende Richtlinien, von
denen der neue Kodex als ganzer bestimmt wird, sowohl was seinen spezifischen
Inhalt als die damit zusammenhängende Sprache angeht.
Ja, man kann sagen, daß daraus auch jenes Wesensmerkmal
herrührt, aufgrund dessen der Kodex als Vervollständigung der vorn Zweiten
Vatikanischen Konzil vorgestellten Lehre angesehen wird, insbesondere was die
dogmatische und die Pastoralkonstitution betrifft.
Daraus folgt, daß jenes grundlegende Neue, das, ohne
jemals von der gesetzgeberischen Tradition der Kirche abzuweichen, im Zweiten
Vatikanischen Konzil zu finden ist - besonders, was seine Ekklesiologie betrifft
-, auch das Neue am neuen Kodex ausmacht.
Von den Elementen aber, die das wahre und besondere Bild
der Kirche zum Ausdruck bringen, seien vor allem folgende erwähnt: die Lehre,
durch die die Kirche als das Volk Gottes (vgl. Lumen gentium, Nr. 2) und die
hierarchische Autorität als Dienst dargestellt wird (vgl. ebd., Nr. 3);
außerdem die Lehre, die die Kirche als Gemeinschaft ausweist und daher die
notwendigen Beziehungen festsetzt, die zwischen den Teilkirchen und der
Universalkirche und zwischen Kollegialität und Primat bestehen müssen; ebenso
die Lehre, nach dem alle Glieder des Gottesvolkes, jedes auf seine Weise, an dem
dreifachen, dem priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Christi
teilhaben. Mit dieser Lehre verbunden ist jene über die Pflichten und Rechte
der Gläubigen und insbesondere der Laien; und schließlich der Einsatz, den die
Kirche für den Ökumenismus aufbringen muß.
Wenn also das Zweite Vatikanische, Konzil aus dem Schatz
der Überlieferung Altes und Neues hervorgeholt hat und seine Neuheit in diesen
und anderen Elementen besteht, dann ist es offenkundig, daß auch der Kodex das
charakteristische Merkmal der freue in der Neuheit und der Neuheit in der Treue
widerspiegeln und sich ihm in seinem Inhalt und seiner spezifischen
Ausdrucksweise gemäß anpassen mußte.
Der neue Kodex des kanonischen Rechts tritt zu einem
Zeitpunkt an die Öffentlichkeit, da die Bischöfe der ganzen Kirche seine
Promulgation nicht nur gefordert, sondern geradezu dringend und ungeduldig
verlangt haben.
Und der Kodex des kanonischen Rechts wird in der Tat von
der Kirche dringend benötigt. Denn weil auch sie nach Art eines sozialen und
sichtbaren Gefüges gestaltet ist, braucht sie Normen, Gesetze, damit ihre
hierarchische und organische Struktur sichtbar wird; damit die Ausübung der ihr
von Gott übertragenen Ämter und Aufgaben, insbesondere die der kirchlichen
Gewalt und der Verwaltung der Sakramente, ordnungsgemäß wahrgenommen wird;
damit die gegenseitigen Beziehungen der Gläubigen in einer auf Liebe fußenden
Gerechtigkeit gestaltet werden, wobei die Rechte der einzelnen gewährleistet
und festgesetzt sind; damit schließlich die gemeinsamen Initiativen, die
unternommen werden, um das christliche Leben immer vollkommener zu führen,
durch die kanonischen Bestimmungen unterstützt, gestärkt und gefördert
werden.
Schließlich müssen die Gesetze des Kirchenrechts ihrer
juridischen Natur entsprechend beachtet werden; darum wurde möglichst große
Sorgfalt darauf verwandt, bei der langen Vorbereitung des Kodex die Formulierung
der Normen klar zu definieren und diese selbst auf ein solides juridisches,
kanonisches und theologisches Fundament zu gründen.
Nach all diesen Überlegungen darf man wohl wünschen,
daß die neue Kirchengesetzgebung sich als wirksames Instrument erweist, mit
dessen Hilfe die Kirche sich selbst entsprechend dem Geist des Zweiten
Vatikanischen Konzils vervollkommnen kann und sich als immer geeigneter für die
Erfüllung ihres Heilsauftrages in dieser Welt erweist.
Diese Überlegungen möchte ich voll Zuversicht allen
anvertrauen, während ich dieses wichtigste Werk der kirchlichen Gesetzgebung
für die lateinische Kirche promulgiere.
Gebe Gott, daß die Freude und der Friede, die
Gerechtigkeit und der Gehorsam diesen Kodex empfehlen und daß die vom Haupt
getroffenen Anordnungen von den Gliedern beachtet werden.
Im Vertrauen auf die Hilfe der göttlichen Gnade,
gestützt auf die Autorität der hl. Apostel Petrus und Paulus, in der
Gewißheit und mit dem Wunsch, daß die Bischöfe der ganzen Welt, die in
kollegialer Gesinnung mit mir zusammengearbeitet haben, ihre Zustimmung geben,
promulgiere ich aufgrund jener höchsten Vollmacht, die ich bekleide, mit dieser
von jetzt ab für immer gültigen Konstitution den vorliegenden Kodex, so wie er
geordnet und revidiert wurde.
Ich verfüge, daß er in Zukunft für die gesamte
lateinische Kirche Rechtskraft besitzt, und vertraue der wachsamen Aufsicht
aller Verantwortlichen, daß er beobachtet wird. Damit aber alle diese
Gesetzesvorschriften einsehen und gründlich studieren können, ehe sie
rechtskräftig werden, erkläre und verfüge ich, daß sie vom ersten
Adventssonntag 1983 an verbindliche Rechtskraft erhalten. Das auch im Fall von
gegenteiligen Anordnungen, Erlässen, Privilegien (auch wenn diese besonderer
und eigener Erwähnung wert wären) oder Gewohnheiten.
Ich fordere daher alle geliebten Söhne und Töchter auf,
die gegebenen Normen mit aufrichtigem Herzen und gutem Willen zu beobachten, in
der zuversichtlichen Hoffnung, daß der Kirche eine neue Disziplin erblühe und
damit auch die Rettung der Seelen unter dem Schutz der seligsten Jungfrau Maria,
der Mutter der Kirche, gefördert werde. Gegeben zu Rom, am 25. Januar 1983, im
Apostolischen Palast, im fünften Jahr meines Pontifikats.
JOANNES PAULUS PP. II
BUCH I
ALLGEMEINE NORMEN
Can. 1 — Die Canones dieses Codex betreffen allein die
lateinische Kirche.
Can. 2 — Der Codex legt zumeist die Riten nicht fest,
die bei der Feier liturgischer Handlungen zu beachten sind; deshalb behalten die
bislang geltenden liturgischen Gesetze ihre Geltung, soweit nicht eines von
diesen den Canones des Codex zuwiderläuft.
Can. 3 — Die Canones des Codex heben die vom
Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften
eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher
wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende
Vorschriften dieses Codex.
Can. 4 — Wohlerworbene Rechte und ebenso Privilegien,
die vom Apostolischen Stuhl bislang physischen oder juristischen Personen
gewährt wurden, in Gebrauch sind und nicht widerrufen wurden, bleiben
unangetastet, es sei denn, daß sie durch die Canones dieses Codex ausdrücklich
widerrufen werden.
Cm. 5 — § 1. Bis jetzt gegen die Vorschriften dieser
Canones geltendes allgemeines oder partikulares Gewohnheitsrecht, das durch die
Canones dieses Codex verworfen wird, ist gänzlich aufgehoben und kann in
Zukunft nicht wiederaufleben; auch das übrige gilt als aufgehoben, es sei denn,
daß im Codex ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, oder daß es
hundertjährig oder unvordenklich ist; dieses darf nämlich geduldet werden,
wenn es nach dem Urteil des Ordinarius den örtlichen und persönlichen
Umständen entsprechend nicht beseitigt werden kann.
§ 2. Bis jetzt geltendes allgemeines oder partikulares
außergesetzliches Gewohnheitsrecht bleibt bestehen.
Can. 6 — § 1. Mit Inkrafttreten dieses Codex werden
aufgehoben:
1° der im Jahr 1917 promulgierte Codex Iuris Canonici;
2° auch die anderen allgemeinen oder partikularen
Gesetze, die den Vorschriften dieses Codex zuwiderlaufen, sofern nicht für
partikulare Gesetze etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist;
3° alle allgemeinen oder partikularen Strafgesetze, die
vom Apostolischen Stuhl erlassen worden sind, es sei denn, daß sie in diesem
Codex selbst aufgenommen sind;
4° auch die übrigen allgemeinen Disziplinargesetze,
welche eine Materie betreffen, die durch diesen Codex umfassend geordnet wird.
§ 2. Die Canones dieses Codex sind, soweit sie altes
Recht wiedergeben, auch unter Berücksichtigung der kanonischen Tradition zu
würdigen.
TITEL I
KIRCHLICHE GESETZE
Can. 7 — Ein Gesetz tritt ins Dasein, indem es
promulgiert wird.
Can. 8 — § 1. Allgemeine kirchliche Gesetze werden
durch Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis
promulgiert, wenn nicht in einzelnen Fällen eine andere Promulgationsweise
vorgeschrieben ist; sie erlangen ihre Rechtskraft erst nach Ablauf von drei
Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta
Apostolicae Sedis angegeben ist, wenn sie nicht aus der Natur der Sache sogleich
verpflichten oder im Gesetz selbst eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe
besonders und ausdrücklich festgesetzt ist.
§ 2. Partikulare Gesetze werden auf die vom Gesetzgeber
bestimmte Weise promulgiert, und ihre Verpflichtungskraft beginnt einen Monat
nach dem Tag der Promulgation, wenn nicht ein anderer Termin im Gesetz selbst
festgesetzt wird.
Can. 9 — Gesetze betreffen Zukünftiges, nicht das in
der Vergangenheit Geschehene, wenn nicht eigens in ihnen über Vergangenes etwas
vorgesehen ist.
Can. 10 — Als irritierende oder inhabilitierende Gesetze
gelten nur solche, in denen ausdrücklich bestimmt wird, daß eine Handlung
rechtlich ungültig oder eine Person rechtlich unfähig ist.
Can. 11 — Durch rein kirchliche Gesetze werden
diejenigen verpflichtet, die in der katholischen Kirche getauft oder in diese
aufgenommen worden sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, falls
nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, das siebente
Lebensjahr vollendet haben.
Can. 12 — § 1. Allgemeine Gesetze verpflichten überall
alle, für die sie erlassen worden sind.
§ 2. Von allgemeinen Gesetzen aber, die in einem
bestimmten Gebiet nicht gelten, sind alle ausgenommen, die sich tatsächlich in
diesem Gebiet aufhalten.
§ 3. Gesetzen, die für ein besonderes Gebiet gegeben
worden sind, unterliegen diejenigen, für die sie erlassen sind, sofern sie dort
ihren Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben und sich zugleich dort tatsächlich
aufhalten, unbeschadet der Vorschrift des can. 13.
Can. 13 — § 1. Partikulare Gesetze werden nicht als
personale, sondern als territoriale Gesetze vermutet, wenn nicht etwas anderes
feststeht.
§ 2. Fremde sind nicht gebunden:
1° an partikulare Gesetze ihres Gebietes, solange sie von
diesem abwesend sind, es sei denn, daß entweder deren Übertretung im eigenen
Gebiet Schaden hervorruft oder es sich um personale Gesetze handelt;
2° an Gesetze des Gebietes, in welchem sie sich
aufhalten, mit Ausnahme der Gesetze, die für die öffentliche Ordnung sorgen
oder Rechtsförmlichkeiten bestimmen oder die in dem Gebiet gelegene
unbewegliche Sachen betreffen.
§ 3. Wohnsitzlose werden verpflichtet sowohl durch
allgemeine als auch durch partikulare Gesetze, die an dem Ort gelten, an dem sie
sich aufhalten.
Can. 14 — Gesetze, auch irritierende und
inhabilitierende, verpflichten bei einem Rechtszweifel nicht; bei einem
Tatsachenzweifel aber können die Ordinarien von ihnen dispensieren, sofern die
Dispens, wenn es sich um eine vorbehaltene handelt, von der Autorität, der sie
vorbehalten ist, üblicherweise gewährt wird.
Can. 15 — § 1. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich
irritierender oder inhabilitierender Gesetze behindern nicht deren Wirkung, wenn
nicht etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist.
§ 2. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich eines Gesetzes,
einer Strafe, einer eigenen Tat oder einer offenkundigen fremden Tat werden
nicht vermutet; hinsichtlich einer nicht offenkundigen fremden Tat werden sie
vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Can. 16 — § 1. Gesetze interpretiert authentisch der
Gesetzgeber und derjenige, dem von diesem die Vollmacht zur authentischen
Auslegung übertragen worden ist.
§ 2. Die nach Art eines Gesetzes erfolgte authentische
Auslegung hat dieselbe Rechtskraft wie das Gesetz selbst und muß promulgiert
werden; wenn sie
nur in sich klare Worte eines Gesetzes erläutert, gilt
sie rückwirkend; wenn sie ein Gesetz einschränkt oder erweitert oder ein
zweifelhaftes Gesetz erklärt, gilt sie nicht rückwirkend.
§ 3. Eine Auslegung aber nach Art eines Gerichtsurteils
oder eines Verwaltungsaktes in einem Einzelfall hat nicht die Kraft eines
Gesetzes und bindet nur die Personen und betrifft nur die Sachen, für die sie
gegeben worden ist.
Can. 17 — Kirchliche Gesetze sind zu verstehen gemäß
der im Text und im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung; wenn sie
zweifelhaft und dunkel bleibt, ist zurückzugreifen auf Parallelstellen, wenn es
solche gibt, auf Zweck und Umstände des Gesetzes und auf die Absicht des
Gesetzgebers.
Can. 18 — Gesetze, die eine Strafe festsetzen oder die
freie Ausübung von Rechten einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz
enthalten, unterliegen enger Auslegung.
Can. 19 — Wenn in einer bestimmten Sache die
ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine
Gewohnheit fehlt, ist die Sache, wenn es nicht eine Strafsache ist, zu
entscheiden Unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte
Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung der
kanonischen Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und
Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der
Fachgelehrten.
Can. 20 — Ein späteres Gesetz hebt ein früheres ganz
oder teilweise auf, wenn es dies ausdrücklich sagt oder ihm unmittelbar
entgegengesetzt ist oder die ganze Materie des früheren Gesetzes umfassend
ordnet; ein allgemeines Gesetz hebt aber nicht im geringsten partikulares oder
besonderes Recht auf, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen
ist.
Can. 21 — Im Zweifel wird der Widerruf eines früheren
Gesetzes nicht vermutet, sondern spätere Gesetze sind zu früheren in Beziehung
zu setzen und mit diesen nach Möglichkeit in Einklang zu bringen.
Can. 22 — Weltliche Gesetze, auf die das Recht der
Kirche verweist, sind im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten,
soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas
anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.
TITEL II
GEWOHNHEIT
Can. 23 — Nur die durch eine Gemeinschaft von Gläubigen
eingeführte Gewohnheit, die vom Gesetzgeber genehmigt worden ist, hat die Kraft
eines Gesetzes, nach Maßgabe der folgenden Canones.
Can. 24 — § 1. Keine Gewohnheit kann die Kraft eines
Gesetzes erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft.
§ 2. Eine widergesetzliche oder außergesetzliche
Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes nur erlangen, wenn sie vernünftig ist;
eine Gewohnheit aber, die im Recht ausdrücklich verworfen wird, ist nicht
vernünftig.
Can. 25 — Keine Gewohnheit erlangt die Kraft eines
Gesetzes, wenn sie nicht von einer wenigstens passiv gesetzesfähigen
Gemeinschaft mit der Ab. sicht, Recht einzuführen, geübt wurde.
Can. 26 — Falls sie nicht von dem zuständigen
Gesetzgeber besonders gebilligt wurde, erlangt eine dem geltenden kanonischen
Recht widersprechende oder eine außergesetzliche Gewohnheit nur dann die Kraft
eines Gesetzes, wenn sie rechtmäßig dreißig ununterbrochene und volle Jahre
hindurch geübt. wurde; gegen ein kanonisches Gesetz aber, das eine Klausel
enthält, die zukünftige Gewohnheiten verbietet, kann allein eine
hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit Geltung erlangen.
Can. 27 — Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der
Gesetze.
Can. 28 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 5 wird ein
widergesetzliches oder ein außergesetzliches Gewohnheitsrecht durch ein
entgegengesetztes Gewohnheitsrecht oder Gesetz widerrufen; jedoch widerruft,
falls das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, ein Gesetz nicht
hundertjähriges oder unvordenkliches Gewohnheitsrecht und ein allgemeines
Gesetz kein partikulares Gewohnheitsrecht.
TITEL III
ALLGEMEINE DEKRETE UND INSTRUKTIONEN
Can. 29 — Allgemeine Dekrete, durch die von dem
zuständigen Gesetzgeber für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft
gemeinsame Vorschriften erlassen werden, sind im eigentlichen Sinn Gesetze und
unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.
Can. 30 — Wer lediglich ausführende Gewalt besitzt,
kann ein allgemeines Dekret nach can. 29 nicht erlassen, wenn ihm dies nicht in
einzelnen Fällen nach Maßgabe des Rechtes vom zuständigen Gesetzgeber
ausdrücklich zugestanden worden ist; dabei sind die Bedingungen, die bei der
Gewährung festgesetzt worden sind, einzuhalten.
Can. 31 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, durch
welche die Art und Weise der Gesetzesanwendung genauer bestimmt oder die
Befolgung der Gesetze eingeschärft wird, können diejenigen, die ausführende
Gewalt innehaben, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen.
§ 2. Für die Promulgation und den Beginn der rechtlichen
Verbindlichkeit der Dekrete, von denen § 1 handelt, sind die Vorschriften des
can. 8 zu wahren.
Can. 32 — Allgemeine Ausführungsdekrete binden
diejenigen, die durch jene Gesetze verpflichtet werden, deren Anwendungsweisen
ebendiese Dekrete bestimmen oder deren Befolgung sie einschärfen.
Cm. 33 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, auch wenn
sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten herausgegeben werden, heben
Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen,
entbehren sie jeglicher Rechtskraft.
§ 2. Diese Dekrete verlieren ihre rechtliche
Verbindlichkeit durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf
seitens der zuständigen Autorität sowie durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen
Ausführung sie ergangen sind; sie entfallen aber nicht mit dem Erlöschen des
Rechtes desjenigen, der sie erlassen hat, wenn nichts Gegenteiliges
ausdrücklich vorgesehen ist.
Can. 34 — § 1. Instruktionen, welche die Vorschriften
von Gesetzen erklären und Vorgehensweisen entfalten und bestimmen, die bei
deren Ausführung zu beachten sind, werden zum Gebrauch derer gegeben, die
dafür sorgen müssen, daß die Gesetze zur Ausführung gelangen, und binden sie
bei der Ausführung der Gesetze; diese Instruktionen geben innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigkeit diejenigen rechtmäßig heraus, die ausführende Gewalt
besitzen.
§ 2. Anordnungen von Instruktionen heben Gesetze nicht
auf, und wenn irgendwelche mit Vorschriften von Gesetzen nicht in Einklang
gebracht werden können, entbehren sie jeder Rechtskraft.
§ 3. Die Rechtskraft von Instruktionen endet nicht nur
durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der
zuständigen Autorität, die diese herausgegeben hat, oder seitens der
übergeordneten Autorität, sondern auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen
Erklärung oder Ausführung sie gegeben worden sind.
TITEL IV
VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE
KAPITEL I
GEMEINSAME NORMEN
Can. 35 — Ein Verwaltungsakt für Einzelfälle, sei es
ein Dekret oder ein Verwaltungsbefehl, sei es ein Reskript, kann innerhalb der
Grenzen seiner Zuständigkeit von demjenigen erlassen werden, der ausführende
Gewalt besitzt, unbeschadet der Vorschrift des can. 76, § 1.
Can. 36 — § 1. Ein Verwaltungsakt ist zu verstehen
gemäß der eigenen Bedeutung seiner Worte und dem allgemeinen Sprachgebrauch;
im Zweifelsfall unterliegen Verwaltungsakte, die sich auf Streitsachen beziehen,
die Androhung oder Verhängung von Strafen betreffen, Rechte einer Person
einschränken, wohlerworbene Rechte Dritter verletzen oder einem Gesetz zum
Vorteil von Einzelpersonen widerstreiten, einer engen Auslegung; alle übrigen
unterliegen einer weiten Auslegung.
§ 2. Ein Verwaltungsakt darf nicht auf andere als die in
ihm angesprochenen Fälle ausgedehnt werden.
Can. 37 — Ein Verwaltungsakt, der den äußeren Bereich
betrifft, ist schriftlich auszufertigen; ebenso, wenn er in Auftragsform ergeht,
der Akt seines Vollzugs.
Can. 38 — Ein Verwaltungsakt, auch wenn es sich um ein
Motu proprio gegebenes Reskript handelt, ist rechtlich unwirksam, soweit er das
wohlerworbene Recht eines Dritten verletzt oder mit einem Gesetz oder einer
gebilligten Gewohnheit in Widerspruch steht, falls nicht die zuständige
Autorität ausdrücklich eine Abänderungsklausel beigefügt hat.
Can. 39 — Bedingungen gelten in einem Verwaltungsakt nur
dann als zur Gültigkeit beigefügt, wenn sie durch die Worte wenn, wenn nicht,
wenn nur ausgedrückt werden.
Can. 40 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes übt
seine Aufgabe ungültig aus, solange er nicht das Schriftstück erhalten und
dessen Echtheit und Unversehrtheit geprüft hat, außer es wurde ihm vorherige
Kenntnis dieses Schriftstückes durch die Autorität dessen, der diesen Akt
vorgenommen hat, übermittelt.
Can. 41 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes, dem nur
die Aufgabe des Vollzugs übertragen wird, kann den Vollzug dieses Aktes nur
ablehnen, wenn offenkundig feststeht, daß dieser Akt nichtig ist oder aus einem
anderen schwerwiegenden Grund nicht aufrechterhalten werden kann oder die
Bedingungen nicht erfüllt sind, die in dem Verwaltungsakt selbst beigefügt
sind; erscheint aber der Vollzug eines Verwaltungsaktes aufgrund persönlicher
oder örtlicher Umstände nicht opportun, soll der Vollzieher den Vollzug
aussetzen, in diesen Fällen hat er die Autorität, die den Akt erlassen hat,
sofort zu benachrichtigen.
Can. 42 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes muß
nach Maßgabe des Auftrags vorgehen; wenn er aber wesentliche Bedingungen, die
in dem Schriftstück beigefügt waren, nicht erfüllt und die wesentliche
Vorgehensweise nicht eingehalten hat, ist der Vollzug ungültig.
Can. 43 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes kann
sich nach seinem klugen Ermessen durch einen anderen vertreten lassen, wenn
nicht die Stellvertretung verboten ist oder er wegen einer persönlichen Eignung
ausgewählt oder die Person des Stellvertreters im voraus bestimmt wurde, in
diesen Fällen aber ist es dem Vollzieher erlaubt, einen anderen mit
vorbereitenden Maßnahmen zu betrauen.
Can. 44 — Ein Verwaltungsakt kann auch von dem
Amtsnachfolger des Vollziehers vollzogen werden, wenn dieser nicht wegen einer
persönlichen Eignung ausgewählt wurde.
Can. 45 — Der Vollzieher darf, wenn ihm beim Vollzug
eines Verwaltungsaktes irgendwie ein Irrtum unterlaufen ist, diesen Akt erneut
vollziehen.
Can. 46 — Ein Verwaltungsakt tritt nicht außer Kraft
durch Erlöschen des Rechtes desjenigen, der ihn gesetzt hat, wenn nicht etwas
anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
Can. 47 — Der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch
einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Autorität wird erst rechtswirksam
von dem Zeitpunkt an, zu dem der Widerruf rechtmäßig der Person bekanntgegeben
wurde, für die der Verwaltungsakt gegeben worden ist.
KAPITEL II
DEKRETE UND VERWALTUNGSBEFEHLE FÜR EINZELFÄLLE
Can. 48 — Unter einem Dekret für Einzelfälle versteht
man einen von der zuständigen ausführenden Autorität erlassenen
Verwaltungsakt, durch den nach Maßgabe des Rechts eine Entscheidung für einen
Einzelfall getroffen wird oder eine Verleihung erfolgt, die ihrer Natur nach
nicht voraussetzen, daß von jemandem ein Antrag gestellt wurde.
Can. 49 — Ein Verwaltungsbefehl für Einzelfälle ist
ein Dekret, durch das einer Person oder bestimmten Personen unmittelbar und
rechtmäßig ein Tun oder Unterlassen auferlegt wird, vor allem um die Befolgung
eines Gesetzes einzuschärfen.
Can. 50 — Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt,
soll sie notwendige Erkundigungen und Beweismittel einholen sowie nach
Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte verletzt werden könnten.
Can. 51 — Ein Dekret ist schriftlich zu erlassen und,
wenn es sich um eine Entscheidung handelt, mit wenigstens summarischer
Begründung zu versehen.
Can. 52 — Ein Dekret hat nur bezüglich jener
Angelegenheiten Rechtskraft, in denen es eine Entscheidung trifft, und für die
Personen, für die es erlassen ist, diese aber verpflichtet es überall, wenn
nicht etwas anderes feststeht.
Can. 53 — Wenn Dekrete einander widersprechen, hat das
besondere Dekret in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden,
Vorrang vor
dem allgemeinen; wenn die Dekrete in gleicher Weise
besonders oder allgemein sind, hebt das der Zeit nach spätere das frühere auf,
insoweit es diesem widerspricht.
Can. 54 — § 1. Ein Dekret, dessen Anwendung einem
Vollzieher übertragen wird, hat vom Zeitpunkt des Vollzuges an Rechtswirkung,
andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem es der Person durch die die
Entscheidung fällende Autorität mitgeteilt wird.
§ 2. Damit ein Dekret geltend gemacht werden kann, ist es
in einem rechtmäßigen Dokument nach Maßgabe des Rechtes mitzuteilen.
Can. 55 — Unbeschadet der Vorschrift der cann. 37 und 51
gilt ein Dekret, falls der Aushändigung des schriftlichen Textes des Dekretes
ein sehr schwerwiegender Grund entgegensteht, als mitgeteilt, wenn es dem, für
den es bestimmt ist, vor einem Notar oder zwei Zeugen verlesen wird, wobei die
hierüber angefertigten Schriftstücke von allen Anwesenden zu unterschreiben
sind.
Can. 56 — Ein Dekret gilt als mitgeteilt, wenn der, für
den es bestimmt ist, rechtmäßig geladen ist, das Dekret entgegenzunehmen oder
zu hören, und ohne gerechten Grund nicht erschienen ist oder sich weigerte zu
unterschreiben.
Can. 57 — § 1. Sooft ein Gesetz den Erlaß eines
Dekretes vorschreibt oder wenn von dem, der ein rechtliches Interesse hat, ein
Antrag oder eine Beschwerde rechtmäßig mit dem Ziel vorgebracht wird, ein
Dekret zu erlangen, hat die zuständige Autorität innerhalb von drei Monaten
nach Erhalt des Antrags oder der Beschwerde eine Entscheidung zu fällen, wenn
nicht eine andere Frist im Gesetz vorgeschrieben wird.
§ 2. Wenn nach Ablauf dieser Frist ein Dekret noch nicht
ergangen ist, wird eine ablehnende Antwort vermutet, was die Einlegung einer
weiteren Beschwerde betrifft.
§ 3. Eine vermutete ablehnende Antwort befreit die
zuständige Autorität nicht von der Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wie
auch einen etwa zugefügten Schaden gemäß can. 128 wiedergutzumachen.
Can. 58 — § 1. Ein Dekret verliert seine Rechtskraft
durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Autorität wie auch durch
Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung es erlassen wurde.
§ 2. Ein Verwaltungsbefehl, der nicht durch ein
rechtmäßiges Dokument ergangen ist, endet mit dem Erlöschen des Rechtes
desjenigen, der den Verwaltungsbefehl erlassen hat.
KAPITEL III
RESKRIPTE
Can. 59 — § 1. Unter einem Reskript versteht man einen
von der zuständigen ausführenden Autorität schriftlich erlassenen
Verwaltungsakt, durch den seiner Natur nach auf eine Bitte hin ein Privileg,
eine Dispens oder ein anderer Gnadenerweis gewährt wird.
§ 2. Die für Reskripte erlassenen Vorschriften gelten
auch für die Erteilung einer Erlaubnis und für die mündliche Gewährung von
Gnadenerweisen, wenn nicht etwas anderes feststeht.
Can. 60 — Jedwedes Reskript kann von allen erwirkt
werden, die nicht ausdrücklich daran gehindert sind.
Can. 61 — Wenn nicht etwas anderes feststeht, kann ein
Reskript für einen anderen erwirkt werden, auch unabhängig von dessen
Zustimmung, und es gilt vor der Annahme durch diesen, unbeschadet
entgegenstehender Klauseln.
Can. 62 — Ein Reskript, in dem kein Vollzieher
vorgesehen ist, hat von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, an dem das Schriftstück
ausgestellt wurde, die übrigen Reskripte vom Zeitpunkt des Vollzuges an.
Can. 63 — § 1. Der Gültigkeit eines Reskripts steht
die Erschleichung im Sinne der Verschweigung wahrer Tatsachen entgegen, falls im
Bittgesuch nicht genannt wurde, was dem Gesetz, dem Amtsbrauch und der
kanonischen Gepflogenheit entsprechend zur Gültigkeit genannt werden muß, wenn
es sich nicht um einen Motu proprio ergangenen Gnadenbescheid handelt.
§ 2. Ebenso steht der Gültigkeit eines Reskripts die
Erschleichung im Sinne der Angabe falscher Tatsachen entgegen, wenn nicht
wenigstens ein vorgebrachter ausschlaggebender Grund wahr ist.
§ 3. Der ausschlaggebende Grund muß bei Reskripten ohne
Vollzieher zu dem Zeitpunkt wahr sein, an dem das Reskript ausgestellt worden
ist, bei den übrigen Reskripten zum Zeitpunkt des Vollzugs.
Can. 64 — Unbeschadet des Rechtes der Pönitentiarie
für den inneren Bereich kann ein Gnadenerweis, der von einer Behörde der
Römischen Kurie abgelehnt worden ist, von einer anderen Behörde ebendieser
Kurie oder von einer anderen zuständigen Autorität unter dem Papst nicht
gültig gewährt werden ohne Zustimmung der Behörde, mit der diese Sache
anfänglich verhandelt worden war.
Can. 65 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 2
und 3 darf niemand einen vom eigenen Ordinarius abgelehnten Gnadenerweis von
einem anderen Ordinarius ohne Erwähnung der Ablehnung erbitten; nach einer
solchen Erwähnung aber darf der Ordinarius den Gnadenerweis nicht gewähren,
ohne die Gründe für die Ablehnung seitens des vorher angegangenen Ordinarius
zu kennen.
§ 2. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar
abgelehnter Gnadenerweis kann von einem anderen Vikar desselben Bischofs, auch
in Kenntnis der Gründe für die Ablehnung seitens des ablehnenden Vikars, nicht
gültig gewährt werden.
§ 3. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar
abgelehnter und später ohne Erwähnung dieser Ablehnung vom Diözesanbischof
erlangter Gnadenerweis ist ungültig; ein aber vom Diözesanbischof abgelehnter
Gnadenerweis kann auch Unter Erwähnung dieser Ablehnung ohne Zustimmung des
Bischofs von dessen Generalvikar oder Bischofsvikar nicht gültig erlangt
werden.
Can. 66 — Ein Reskript wird nicht ungültig wegen eines
Irrtums hinsichtlich des Namens der Person, für die oder von der es gegeben
wird, oder des Ortes, an welchem diese wohnt, oder der Sache, um die es sich
handelt, sofern nach dem Urteil des Ordinarius kein Zweifel bezüglich der
Person selbst oder der Sache besteht.
Can. 67 — § 1. Sollten zu ein und derselben Sache zwei
einander widersprechende Reskripte erlangt werden, so hat das besondere Reskript
in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor dem
allgemeinen.
§ 2. Sind Reskripte in gleicher Weise besondere oder
allgemeine, so hat das der Zeit nach frühere Vorrang vor dem späteren, wenn
nicht in dem anderen das frühere ausdrückliche Erwähnung findet oder der
Empfänger des früheren aus Arglist oder beträchtlicher Nachlässigkeit von
dem Reskript keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 3. Im Zweifel, ob ein Reskript ungültig ist oder
nicht, muß man sich an den Aussteller des Reskriptes wenden.
Can. 68 — Ein Reskript des Apostolischen Stuhls, in dem
kein Vollzieher angegeben ist, muß nur dann dem Ordinarius des Empfängers
vorgelegt werden, wenn dies in demselben Schriftstück angeordnet wird, oder es
sich um öffentliche Angelegenheiten handelt oder Voraussetzungen bestätigt
werden müssen.
Can. 69 — Ein Reskript, für dessen Vorlage keine Frist
festgesetzt ist, kann
dem Vollzieher zu jeder Zeit vorgelegt werden,
vorausgesetzt, daß Betrug und Arglist ausgeschlossen sind.
Can. 70 — Wird in dem Reskript die Gewährung selbst dem
Vollzieher eingeräumt, so kann er nach seinem klugen und gewissenhaften
Ermessen den Gnadenerweis gewähren oder verweigern.
Can. 71 — Niemand ist gehalten, von einem Reskript
Gebrauch zu machen, das nur zu seinen Gunsten gewährt wurde, wenn er nicht aus
anderem Grunde durch eine kanonische Verpflichtung dazu gehalten ist.
Can. 72 — Reskripte, die vom Apostolischen Stuhl
gewährt wurden, aber erloschen sind, können vom Diözesanbischof aus gerechtem
Grund einmal verlängert werden, nicht jedoch über drei Monate hinaus.
Can. 73 — Durch ein entgegenstehendes Gesetz werden
keine Reskripte widerrufen, wenn nicht im Gesetz selbst etwas anderes vorgesehen
ist.
Can. 74 — Wenngleich jemand von einem ihm mündlich
gewährten Gnadenerweis im inneren Bereich Gebrauch machen kann, ist er doch
gehalten, jenen für den äußeren Bereich zu beweisen, sooft dies rechtmäßig
von ihm verlangt wird.
Can. 75 — Enthält ein Reskript ein Privileg oder eine
Dispens, so sind darüber hinaus die Vorschriften der folgenden Canones
einzuhalten.
KAPITEL IV
PRIVILEGIEN
Can. 76 — § 1. Ein Privileg, d. h. ein durch einen
besonderen Rechtsakt gewährter Gnadenerweis zugunsten bestimmter physischer
oder juristischer Personen, kann vom Gesetzgeber wie auch von der ausführenden
Autorität gewährt werden, welcher der Gesetzgeber diese Vollmacht übertragen
hat.
§ 2. Ein hundertjähriger oder unvordenklicher Besitz
begründet die Rechtsvermutung, daß das Privileg gewährt wurde.
Can. 77 — Ein Privileg ist gemäß can. 36, § 1
auszulegen; aber es ist immer jene Auslegung anzuwenden, durch welche die durch
das Privileg Begünstigten tatsächlich irgendeinen Gnadenerweis erlangen.
Can. 78 — § 1. Ein Privileg wird als dauernd vermutet,
wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
§ 2. Ein persönliches, d. h. das einer Person anhaftende
Privileg erlischt mit dieser.
§ 3. Ein dingliches Privileg entfällt durch den
gänzlichen Untergang der Sache oder des Ortes? ein örtliches Privileg aber
lebt wieder auf, wenn der Ort innerhalb von fünfzig Jahren wiederhergestellt
wird.
Can. 79 — Ein Privileg entfällt durch Widerruf seitens
der zuständigen Autorität gemäß can. 47, unbeschadet der Vorschrift des can.
81.
Can. 80 — § 1. Ein Privileg entfällt durch Verzicht
nur, wenn dieser von der zuständigen Autorität angenommen ist.
§ 2. Auf ein Privileg, das nur zu ihren Gunsten gewährt
wurde, kann jede physische Person verzichten.
§ 3. Auf ein Privileg, das einer juristischen Person oder
das aufgrund des Ansehens eines Ortes oder einer Sache verliehen wurde, können
Einzelpersonen nicht verzichten; ebenso steht es der juristischen Person selbst
nicht frei, auf ein ihr gewährtes Privileg zu verzichten, wenn sich der
Verzicht zum Nachteil der Kirche oder anderer auswirkt.
Can. 81 — Wenn das Recht des Verleihers entfällt,
erlischt ein Privileg nicht, außer es wurde mit der Klausel nach unserem
Gutdünken oder einer anderen gleichbedeutenden Klausel gegeben.
Can. 82 — Durch Nichtgebrauch oder gegenteiligen
Gebrauch entfällt kein Privileg, das für andere nicht nachteilig ist; ein
Privileg aber, das für andere eine Belastung mit sich bringt, geht verloren,
wenn rechtmäßige Verjährung hinzukommt.
Can. 83 — § 1. Ein Privileg entfällt mit Ablauf der
Zeit oder mit dem Erschöpfen der Zahl der Fälle, für die es gewährt wurde,
unbeschadet der Vorschrift des can. 142, § 2.
§ 2. Es entfällt auch, wenn sich nach dem Urteil der
zuständigen Autorität im Laufe der Zeit die Verhältnisse derart geändert
haben, daß es schädlich geworden ist oder sein Gebrauch unerlaubt wird.
Can. 84 — Wer eine ihm durch Privileg verliehene
Vollmacht mißbraucht, verdient, daß ihm das Privileg selbst entzogen wird;
deshalb soll der Ordinarius einem, der ein von ihm selbst gewährtes Privileg in
schwerer Weise mißbraucht, dieses nach vergeblicher Mahnung des Privilegierten
entziehen; wenn das Privileg vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, ist der
Ordinarius gehalten, diesen zu benachrichtigen.
KAPITEL V
DISPENSEN
Can. 85 — Eine Dispens, d. h. die Befreiung von einem
rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall, kann innerhalb der Grenzen ihrer
Zuständigkeit von denen gewährt werden, die ausführende Gewalt besitzen,
sowie von jenen, denen die Dispensgewalt ausdrücklich oder einschlußweise
zukommt, sei es von Rechts wegen, sei es kraft rechtmäßiger Delegation.
Can. 86 — Von Gesetzen kann nicht dispensiert werden,
soweit sie Wesenselemente von Rechtseinrichtungen oder Rechtshandlungen
festlegen.
Can. 87* — § 1. Der Diözesanbischof kann die
Gläubigen, sooft dies nach seinem Urteil zu deren geistlichem Wohl beiträgt,
von Disziplinargesetzen dispensieren, sowohl von allgemeinen als auch von
partikularen, die von der höchsten Autorität der Kirche für sein Gebiet oder
für seine Untergebenen erlassen worden sind, nicht aber von das Prozeß. oder
Strafrecht betreffenden Gesetzen noch von solchen, deren Dispens dem
Apostolischen Stuhl oder einer anderen Autorität besonders vorbehalten ist.
§ 2. Wenn der Rekurs an den Heiligen Stuhl schwierig ist
und zugleich in einer Verzögerung die Gefahr schweren Schadens liegt, kann
jeder Ordinarius von eben diesen Gesetzen dispensieren, auch wenn die Dispens
dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, sofern es sich um eine Dispens handelt, die
dieser unter denselben Umständen zu gewähren pflegt, unbeschadet der
Vorschrift des can. 291.
Can. 88 — Der Ortsordinarius kann von Diözesangesetzen
und, sooft dies nach seinem Urteil zum Wohl der Gläubigen beiträgt, von
Gesetzen dispensieren, die von einem Plenar- oder Provinzialkonzil oder von der
Bischofskonferenz erlassen wurden.
Can. 89 — Der Pfarrer und andere Priester oder Diakone
können von einem allgemeinen und einem partikularen Gesetz nur dispensieren,
wenn ihnen diese Vollmacht ausdrücklich gewährt wurde.
Can. 90 — § 1. Von einem kirchlichen Gesetz darf nicht
ohne gerechten und vernünftigen Grund dispensiert werden, unter
Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Bedeutung des Gesetzes, von
dem dispensiert wird? andernfalls ist die Dispens unerlaubt und, wenn sie nicht
vom Gesetzgeber selbst oder dessen Oberen gegeben wurde, auch ungültig.
§ 2. Im Zweifel über das Genügen des Dispensgrundes
wird die Dispens gültig und erlaubt gewährt.
Can. 91 — Wer Dispensgewalt besitzt, kann sie ausüben,
selbst wenn er sich außerhalb seines Gebietes befindet, gegenüber den
Untergebenen, auch wenn diese von seinem Gebiet abwesend sind, und, sofern
nichts Gegenteiliges ausdrücklich bestimmt wird, auch gegenüber Fremden, die
sich tatsächlich in seinem Gebiet aufhalten, desgleichen gegenüber sich
selbst.
Can. 92 — Einer engen Auslegung unterliegt nicht nur
eine Dispens gemäß can. 36, § 1, sondern auch die für einen bestimmten Fall
gewährte Dispensvollmacht selbst.
Can. 93 — Eine auf Dauer gewährte Dispens entfällt auf
dieselbe Art und Weise wie ein Privileg sowie durch den sicheren und gänzlichen
Wegfall des ausschlaggebenden Dispensgrundes.
TITEL V
STATUTEN UND ORDNUNGEN
Can. 94 — § 1. Statuten im eigentlichen Sinn sind
Anordnungen, die in Gesamtheiten von Personen oder Sachen nach Maßgabe des
Rechtes erlassen werden und durch die deren Zielsetzung, Verfassung, Leitung und
Vorgehensweisen bestimmt werden.
§ 2. Durch die Statuten einer Gesamtheit von Personen
werden allein jene Personen verpflichtet, die rechtmäßig deren Mitglieder
sind, durch die Statuten einer Gesamtheit von Sachen jene, die für deren
Leitung Sorge tragen.
§ 3. Vorschriften von Statuten, die kraft gesetzgebender
Gewalt erlassen und promulgiert wurden, unterliegen den Vorschriften der Canones
über die Gesetze.
Can. 95 — § 1. Ordnungen sind Regeln oder Normen, die
eingehalten werden müssen bei Zusammenkünften von Personen, seien sie von der
kirchlichen Autorität angeordnet oder von den Gläubigen frei einberufen, sowie
bei der Durchführung anderer Veranstaltungen? durch diese wird das bestimmt,
was zu Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen gehört.
§ 2. Bei Zusammenkünften oder Veranstaltungen werden
durch die Regeln der Ordnung diejenigen verpflichtet, die daran teilnehmen.
TITEL VI
PHYSISCHE UND JURISTISCHE PERSONEN
KAPITEL I
DIE RECHTSSTELLUNG PHYSISCHER PERSONEN
Can. 96 — Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche
Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten,
die den Christen unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind, soweit
sie sich in der kirchlichen Gemeinschaft befinden und wenn nicht eine
rechtmäßig verhängte Sanktion entgegensteht.
Can. 97 — § 1. Eine Person, die das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig, bis zu diesem Alter minderjährig.
§ 2. Ein Minderjähriger vor Vollendung des siebenten
Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig, nach
Vollendung des siebenten Lebensjahres aber wird vermutet, daß er den
Vernunftgebrauch erlangt hat.
Can. 98 — § 1. Einer volljährigen Person steht die
volle Ausübung ihrer Rechte zu.
§ 2. Eine minderjährige Person bleibt in der Ausübung
ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder eines Vormunds unterstellt, außer in
den Fällen, in denen Minderjährige nach göttlichem Gesetz oder kanonischem
Recht von deren Gewalt ausgenommen sind; was die Bestellung eines Vormunds und
dessen Gewalt betrifft, sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes
einzuhalten, wenn nicht im kanonischen Recht etwas anderes vorgesehen ist oder
der Diözesanbischof in bestimmten Fällen aus gerechtem Grund durch die
Ernennung eines anderen Vormunds glaubt, Vorsorge treffen zu müssen.
Can. 99 — Wer dauernd des Vernunftgebrauchs entbehrt,
gilt als seiner nicht mächtig und wird Kindern gleichgestellt.
Can. 100 — Eine Person wird genannt: Einwohner, an dem
Ort, wo ihr Wohnsitz ist; Zugezogener, an dem Ort, wo sie einen Nebenwohnsitz
hat; Fremder, wenn sie sich außerhalb des Wohnsitzes und Nebenwohnsitzes
aufhält, die sie weiterhin beibehält; Wohnsitzloser, wenn sie nirgends
Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat.
Can. 101 — § 1. Der Herkunftsort eines Kindes, auch
eines Neugetauften,
ist jener Ort, wo zur Zeit der Geburt des Kindes die
Eltern oder, wenn die Eltern nicht denselben Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hatten,
die Mutter Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Nebenwohnsitz hatten.
§ 2. Bei einem Kind von Wohnsitzlosen ist der
Herkunftsort der Geburtsort selbst; bei einem Findelkind ist es der Ort, wo es
gefunden wurde.
Can. 102 — § 1. Der Wohnsitz wird erworben durch jenen
Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder
mit der Absicht verbunden ist, dort ständig zu bleiben, sofern kein
Abwanderungsgrund eintritt, oder sich über einen Zeitraum von fünf vollen
Jahren erstreckt hat.
§ 2. Der Nebenwohnsitz wird erworben durch jenen
Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder
mit der Absicht verbunden ist, dort wenigstens drei Monate zu bleiben, sofern
kein Abwanderungsgrund eintritt, oder der sich tatsächlich auf drei Monate
erstreckt hat.
§ 3. Wohnsitz oder Nebenwohnsitz im Gebiet einer Pfarrei
wird Pfarrwohnsitz genannt, im Gebiet einer Diözese, auch wenn er nicht in
einer Pfarrei liegt, Diözesanwohnsitz.
Can. 103 — Die Angehörigen von Ordensinstituten und
Gesellschaften des apostolischen Lebens erwerben Wohnsitz an dem Ort, wo das
Haus gelegen ist, dem sie zugeschrieben sind, Nebenwohnsitz in dem Haus, in dem
sie sich gemäß can. 102, § 2 aufhalten.
Can. 104 — Eheleute sollen einen gemeinsamen Wohnsitz
oder Nebenwohnsitz haben? aufgrund rechtmäßiger Trennung oder aus einem
anderen gerechten Grund kann jeder von beiden einen eigenen Wohnsitz oder
Nebenwohnsitz haben.
Can. 105 — § 1. Ein Minderjähriger teilt notwendig
Wohnsitz und Nebenwohnsitz desjenigen, dessen Gewalt er unterstellt ist. Ein dem
Kindesalter Entwachsener kann auch einen eigenen Nebenwohnsitz, und wer
rechtmäßig nach Maßgabe des weltlichen Rechtes selbständig geworden ist,
auch einen eigenen Wohnsitz erwerben.
§ 2. Wer aus einem anderen Grund als dem der
Minderjährigkeit rechtmäßig in einem Vormundschafts- oder
Pflegschaftsverhältnis einem anderen anvertraut ist, teilt Wohnsitz und
Nebenwohnsitz des Vormunds bzw. Pflegers.
Can. 106 — Wohnsitz und Nebenwohnsitz gehen verloren
durch den Wegzug vom Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren, unbeschadet der
Vorschrift des can. 105.
Can. 107— § 1. Sowohl durch Wohnsitz als auch durch
Nebenwohnsitz erhält jeder seinen Pfarrer und Ordinarius.
§ 2. Der eigene Pfarrer oder Ordinarius eines
Wohnsitzlosen ist der Pfarrer oder der Ordinarius des Ortes, an dem sich der
Wohnsitzlose augenblicklich aufhält.
§ 3. Der eigene Pfarrer desjenigen, der nur einen
diözesanen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat, ist der Pfarrer des Ortes, an dem
er sich augenblicklich aufhält.
Can. 108 — § 1. Blutsverwandtschaft wird berechnet nach
Linien und Graden.
§ 2. In der geraden Linie gibt es so viele Grade wie
Zeugungen bzw. wie Personen, nach Abzug des Stammhauptes.
§ 3. In der Seitenlinie gibt es so viele Grade wie
Personen in beiden Linien zusammen, nach Abzug des Stammhauptes.
Can. 109 — § 1. Schwägerschaft entsteht aus einer
gültigen Ehe, auch wenn sie nicht vollzogen wurde, und besteht zwischen dem
Mann und den Blutsverwandten der Frau, und ebenso zwischen der Frau und den
Blutsverwandten des Mannes.
§ 2. Sie wird so berechnet, daß die Blutsverwandten des
Mannes in derselben Linie und demselben Grad mit der Frau verschwägert sind und
umgekehrt.
Can. 110 — Kinder, die nach Maßgabe des weltlichen
Gesetzes adoptiert wurden, gelten als Kinder dessen oder derer, die sie
adoptiert haben.
Can. 111 — § 1. In die lateinische Kirche wird durch
den Taufempfang aufgenommen ein Kind von Eltern, die zu ihr gehören oder die,
falls ein Elternteil nicht zu ihr gehört, beide übereinstimmend gewünscht
haben, daß ihr Kind in der lateinischen Kirche getauft wird; wenn aber diese
Übereinstimmung fehlt, wird es der Rituskirche zugeschrieben, zu welcher der
Vater gehört.
§ 2. Jeder Taufbewerber, der das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat, kann frei wählen, ob er in der lateinischen Kirche oder in einer
anderen Rituskirche eigenen Rechtes getauft werden soll; in diesem Falle gehört
er zu der Kirche, die er gewählt hat.
Can. 112 — § 1. Nach dem Empfang der Taufe werden in
eine andere Rituskirche eigenen Rechtes aufgenommen:
1° wer die Erlaubnis vom Apostolischen Stuhl erhalten
hat;
2° ein Ehepartner, der bei Eingehen oder während des
Bestehens einer
Ehe erklärt, daß er zur Rituskirche eigenen Rechtes des
anderen Ehepartners übertrete; ist aber die Ehe aufgelöst, kann er frei zur
lateinischen Kirche zurückkehren;
3° vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Kinder
der in nn. 1 und 2 Genannten wie auch in einer Mischehe die Kinder des
katholischen Teils, der rechtmäßig zu einer anderen Rituskirche übergetreten
ist; nach Erreichen dieses Alters aber können diese zur lateinischen Kirche
zurückkehren.
§ 2. Der selbst längere Zeit hindurch geübte Brauch,
die Sakramente nach dem Ritus einer anderen Rituskirche eigenen Rechtes zu
empfangen, bringt nicht die Aufnahme in diese Kirche mit sich.
KAPITEL II
JURISTISCHE PERSONEN
Can. 113 — § 1. Die katholische Kirche und der
Apostolische Stuhl haben aufgrund göttlicher Anordnung den Charakter einer
moralischen Person.
§ 2. In der Kirche gibt es außer physischen Personen
auch juristische Personen, d. h. Träger von ihrer Eigenart entsprechenden
Pflichten und Rechten im kanonischen Recht.
Can. 114 — § 1. Juristische Personen entstehen entweder
aufgrund einer Rechtsvorschrift selbst oder aufgrund einer durch Dekret
gegebenen besonderen Verleihung seitens der zuständigen Autorität, und zwar
als Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die auf ein Ziel hingeordnet sind,
das mit der Sendung der Kirche übereinstimmt und die Zielsetzung Einzelner
übersteigt.
§ 2. Unter den in § 1 genannten Zielen versteht man
solche, die Werke der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in
geistlicher oder zeitlicher Hinsicht betreffen.
§ 3. Die zuständige Autorität der Kirche darf die
Rechtspersönlichkeit nur solchen Gesamtheiten von Personen oder Sachen
verleihen, die ein tatsächlich nutzbringendes Ziel verfolgen und nach Erwägung
aller Umstände über die Mittel verfügen, die voraussichtlich zur Erreichung
des festgesetzten Zieles genügen können.
Can. 115 — § 1. Juristische Personen in der Kirche sind
entweder Gesamtheiten von Personen oder von Sachen.
§ 2. Eine Gesamtheit von Personen, die nur aus mindestens
drei Personen errichtet werden kann, ist kollegial, wenn die Mitglieder deren
Handeln bestimmen, indem sie nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten bei der
Entscheidungsfällung zusammenwirken, sei es gleichberechtigt oder nicht;
anderenfalls ist sie nichtkollegial.
§ 3. Eine Gesamtheit von Sachen, d. h. eine selbständige
Stiftung, besteht aus Gütern oder Sachen geistlicher oder materieller Art und
wird nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten entweder von einer oder mehreren
physischen Personen oder von einem Kollegium geleitet.
Can. 116 — § 1. Öffentliche juristische Personen sind
Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die von der zuständigen kirchlichen
Autorität errichtet werden, damit sie innerhalb der für sie festgesetzten
Grenzen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften im Namen der Kirche die ihnen im
Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene Aufgabe erfüllen; die
übrigen juristischen Personen sind private.
§ 2. Öffentliche juristische Personen erhalten diese
Rechtspersönlichkeit entweder von Rechts wegen oder durch ein besonderes Dekret
der zuständigen Autorität, das diese ausdrücklich gewährt; private
juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit allein durch ein
besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese Rechtspersönlichkeit
ausdrücklich gewährt.
Can. 117 — Eine Gesamtheit von Personen oder Sachen, die
anstrebt, Rechtspersönlichkeit zu erhalten, kann diese nur erlangen, wenn ihre
Statuten von der zuständigen Autorität gebilligt worden sind.
Can. 118 — Eine öffentliche juristische Person
vertreten, indem sie in ihrem Namen handeln, diejenigen, denen diese Kompetenz
durch allgemeines oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten
zuerkannt wird; eine private juristische Person vertreten diejenigen, denen
diese Kompetenz durch die Statuten zuerkannt wird.
Can. 119 — Was kollegiale Akte betrifft, so gilt, wenn
nicht im Recht oder in den Statuten etwas anderes vorgesehen ist:
1° bei Wahlen hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit
wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden
beschlossen hat; nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl statt
zwischen den beiden Kandidaten, die den größeren Stimmenanteil erhalten haben,
oder, wenn es mehrere sind, zwischen den beiden, die dem Lebensalter nach die
älteren sind; wenn es nach dem dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit bleibt,
gilt der als gewählt, der dem Lebensalter nach der ältere ist;
2° bei anderen Angelegenheiten hat das Rechtskraft, was
bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit
der Anwesenden beschlossen hat? wenn jedoch nach zwei Abstimmungen
Stimmengleichheit besteht, kann der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag
geben;
3° was aber alle als einzelne betrifft, muß von allen
gebilligt werden.
Can. 120 — § 1. Eine juristische Person ist ihrer Natur
nach zeitlich unbegrenzt; sie erlischt aber, wenn sie von der zuständigen
Autorität rechtmäßig aufgehoben wird oder durch einen Zeitraum von hundert
Jahren zu handeln aufgehört hat; eine private juristische Person erlischt
außerdem, wenn die Vereinigung selbst nach Maßgabe der Statuten aufgelöst
wird oder wenn nach dem Urteil der zuständigen Autorität die Stiftung selbst
nach Maßgabe der Statuten zu bestehen aufgehört hat.
§ 2. Ist nur noch eines der Mitglieder einer kollegialen
juristischen Person übriggeblieben und hat die Gesamtheit von Personen nach den
Statuten zu bestehen nicht aufgehört, so kommt die Ausübung aller Rechte der
Gesamtheit jenem Mitglied zu.
Can. 121 — Werden Gesamtheiten von Personen oder Sachen,
die öffentliche juristische Personen sind, so miteinander vereinigt, daß aus
diesen eine einzige Gesamtheit entsteht, die auch selbst Rechtspersönlichkeit
besitzt, so erhält diese neue juristische Person die Güter und
Vermögensrechte, die den früheren gehörten, und übernimmt die
Verbindlichkeiten, mit denen diese belastet waren; was aber vor allem die
Zweckbestimmung der Güter und die Erfüllung der Verbindlichkeiten angeht,
müssen der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte gewahrt
bleiben.
Can. 122 — Wenn eine Gesamtheit, die öffentliche
Rechtspersönlichkeit besitzt, so geteilt wird, daß entweder ein Teil von ihr
mit einer anderen juristischen Person vereinigt wird oder aus dem abgetrennten
Teil eine andere öffentliche juristische Person errichtet wird, muß die
kirchliche Autorität, der die Teilung zusteht, unter Wahrung vor allem des
Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte und der gebilligten
Statuten, selbst oder durch einen Vollzieher dafür sorgen:
1° daß teilbare gemeinsame Güter und Vermögensrechte
sowie Schulden und andere Verbindlichkeiten unter die betreffenden juristischen
Personen im gebührenden Verhältnis nach Recht und Billigkeit und unter
Berücksichtigung aller Umstände und Notwendigkeiten beider geteilt werden;
2° daß Gebrauch und Nießbrauch nicht teilbarer
gemeinsamer Güter ebenfalls unter Wahrung des gebührenden nach Recht und
Billigkeit zu bestimmenden Verhältnisses beiden juristischen Personen zugute
kommen und die zu diesen gehörenden Verbindlichkeiten beiden auferlegt werden.
Can. 123 — Nach dem Erlöschen einer öffentlichen
juristischen Person wird die Zuordnung ihrer Güter und Vermögensrechte sowie
der Verbindlichkeiten durch das Recht und die Statuten geregelt; wenn diese
schweigen, fallen sie der unmittelbar höheren juristischen Person zu, immer
Unter Wahrung des Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte;
nach dem Erlöschen einer privaten juristischen Person wird die Zuordnung ihres
Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten durch die eigenen Statuten geregelt.
TITEL VII
RECHTSHANDLUNGEN
Can. 124 — § 1. Zur Gültigkeit einer Rechtshandlung
ist erforderlich, daß sie von einer dazu befähigten Person vorgenommen wurde
und bei der Handlung gegeben ist, was diese selbst wesentlich ausmacht und was
an Rechtsförmlichkeiten und Erfordernissen vom Recht zur Gültigkeit der
Handlung verlangt ist.
§ 2. Eine hinsichtlich ihrer äußeren Elemente
vorschriftsmäßig vorgenommene Rechtshandlung wird als gültig vermutet.
Can. 125 — § 1. Wenn eine Handlung dadurch zustande
kommt, daß einer Person von außen her Zwang zugefügt wurde, dem sie auf keine
Weise widerstehen konnte, gilt diese Handlung als nicht vorgenommen.
§ 2. Eine Handlung, die aufgrund schwerer, widerrechtlich
eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung vorgenommen wurde,
ist rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist; sie kann
aber durch das Urteil eines Richters aufgehoben werden, sei es auf Antrag der
geschädigten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger, sei es von Amts wegen.
Can. 126 — Eine Handlung, die vorgenommen wurde aus
Unkenntnis oder Irrtum, der sieh auf etwas bezieht, was ihr Wesen ausmacht, oder
der eine für unverzichtbar erklärte Bedingung betrifft, ist rechtsunwirksam;
andernfalls ist sie rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
ist, aber die aus Unkenntnis oder Irrtum vorgenommene Handlung kann die
Möglichkeit Zu einer Aufhebungsklage nach Maßgabe des Rechtes bieten.
Can. 127 — § 1. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein
Oberer zur Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates eines
Kollegiums oder eines Personenkreises bedarf, muß das Kollegium bzw. der Kreis
gemäß can. 166 einberufen werden, es sei denn, daß, wenn es sich lediglich um
das Einholen eines Rates handelt, im partikularen oder eigenen Recht etwas
anderes vorgesehen ist; damit aber die Handlungen gültig sind, ist
erforderlich, daß die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden vorliegt
bzw. der Rat von allen eingeholt wird.
§ 2. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer zur
Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates irgendwelcher Personen als
einzelner bedarf, gilt:
1° wenn die Zustimmung gefordert wird, ist die Handlung
eines Oberen rechtsunwirksam, der die Zustimmung dieser Personen nicht einholt
oder gegen deren Stellungnahme oder die Stellungnahme einer dieser Personen
handelt;
2° wenn der Rat gefordert wird, ist die Handlung eines
Oberen rechtsunwirksam, der diese Personen nicht hört; obgleich der Obere
keineswegs verpflichtet ist, sich ihrer, wenn auch übereinstimmenden,
Stellungnahme anzuschließen, darf er dennoch ohne einen seinem Ermessen nach
überwiegenden Grund von deren Stellungnahme, vor allem von einer
übereinstimmenden, nicht abweichen.
§ 3. Alle, deren Zustimmung oder Rat erforderlich ist,
sind verpflichtet, ihre Meinung aufrichtig vorzutragen und, wenn es die
Wichtigkeit der Angelegenheiten verlangt, sorgsam die Geheimhaltung zu wahren;
diese Verpflichtung kann vom Oberen eingeschärft werden.
Can. 128 — Jeder, der widerrechtlich durch eine
Rechtshandlung oder auch durch eine andere mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit
vorgenommene Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet, den
Schaden wiedergutzumachen.
TITEL VIII
LEITUNGSGEWALT
Can. 129 — § 1. Zur Übernahme von Leitungsgewalt, die
es aufgrund göttlicher Einsetzung in der Kirche gibt und die auch
Jurisdiktionsgewalt genannt wird, sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
diejenigen befähigt, die die heilige Weihe empfangen haben.
§ 2. Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach
Maßgabe des Rechtes mitwirken.
Can. 130 — Leitungsgewalt wird an sich im äußeren
Bereich ausgeübt, bisweilen aber nur im inneren Bereich, und zwar so, daß die
Rechtswirkungen, die die Ausübung dieser Gewalt ihrer Natur nach im äußeren
Bereich hat, in diesem Bereich nur anerkannt werden, sofern dies für bestimmte
Fälle im Recht festgesetzt ist.
Can. 131 — § 1. Ordentliche Leitungsgewalt ist jene,
die von Rechts wegen mit einem Amt verbunden ist, delegierte jene, die der
Person selbst nicht mittels eines Amtes übertragen wird.
§ 2. Ordentliche Leitungsgewalt kann entweder
eigenberechtigte oder stellvertretende sein.
§ 3. Demjenigen, der behauptet, delegiert zu sein,
obliegt die Beweislast für die Delegation.
Can. 132 — § 1. Ständige Befugnisse unterliegen den
Vorschriften über die delegierte Gewalt.
§ 2. Wenn aber bei ihrer Gewährung nicht ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen ist oder seine Person mit Rücksicht auf ihre besondere
Eignung ausgewählt wurde, erlischt die einem Ordinarius gewährte ständige
Befugnis nicht mit Erlöschen des Rechtes des Ordinarius, dem sie gewährt
wurde, auch wenn er selbst mit deren Ausführung bereits begonnen hatte, sondern
geht auf jeden Ordinarius über, der ihm in der Leitung nachfolgt.
Can. 133 — § 1. Ein Delegierter, der die Grenzen seines
Auftrags hinsichtlich der Sachen oder Personen überschreitet, handelt
ungültig.
§ 2. Ein Delegierter, der auf eine andere Weise, als im
Auftrag angegeben ist, seinen Auftrag ausführt, überschreitet nicht die
Grenzen seines Auftrags, wenn nicht die Weise vom Deleganten selbst zur
Gültigkeit vorgeschrieben worden ist.
Can. 134 — § 1. Unter der Bezeichnung Ordinarius
versteht man im Recht außer dem Papst die Diözesanbischöfe wie auch andere,
die, wenn auch nur für eine Übergangszeit, Vorsteher einer Teilkirche oder
einer dieser gemäß can. 368 gleichgestellten Gemeinschaft sind, und
diejenigen, die in diesen allgemeine ordentliche ausführende Gewalt besitzen,
nämlich die Generalvikare und die Bischofsvikare; und ebenso, für ihre
Mitglieder, diejenigen höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen
Rechtes und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen
Rechtes, welche wenigstens ordentliche ausführende Gewalt besitzen.
§ 2. Unter der Bezeichnung Ortsordinarius versteht man
alle, die in § 1 genannt sind, mit Ausnahme der Oberen von Ordensinstituten und
Gesellschaften des apostolischen Lebens.
§ 3. Was in den Canones ausdrücklich dem
Diözesanbischof im Bereich der ausführenden Gewalt zugewiesen wird, ist so zu
verstehen, daß es nur dem Diözesanbischof zukommt und anderen, die diesem nach
can. 381, § 2 gleichgestellt sind, ausgeschlossen sind Generalvikar und
Bischofsvikar, wenn sie nicht ein Spezialmandat erhalten.
Can. 135 — § 1. Die Leitungsgewalt wird unterschieden
in gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt.
§ 2. Die gesetzgebende Gewalt ist auf die im Recht
vorgeschriebene Weise auszuüben, und die Gewalt, die ein Gesetzgeber in der
Kirche unterhalb der höchsten Autorität besitzt, kann nicht gültig delegiert
werden, wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, von
einem untergeordneten Gesetzgeber kann ein höherem Recht widersprechendes
Gesetz nicht gültig erlassen werden.
§ 3. Richterliche Gewalt, die Richter oder
Richterkollegien besitzen, ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben
und kann nur zur Vornahme von Handlungen für die Vorbereitung eines Dekrets
oder Urteils delegiert werden.
§ 4. Bei der Ausübung ausführender Gewalt sind die
Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.
Can. 136 — Ausführende Gewalt kann jemand, mag er sich
auch außerhalb seines Gebietes aufhalten, gegenüber seinen Untergebenen
ausüben, auch wenn diese vom Gebiet abwesend sind, sofern nicht etwas anderes
aus der Natur der Sache oder aufgrund einer Rechtsvorschrift feststeht,
gegenüber Fremden, die sich in seinem Gebiet augenblicklich aufhalten, wenn es
sich um die Gewährung von Vergünstigungen oder um die Ausführung von
allgemeinen Gesetzen oder solchen partikularen Gesetzen handelt, durch die
Fremde gemäß can. 13, § 2, n. 2 verpflichtet werden.
Can. 137— § 1. Ordentliche ausführende Gewalt kann
sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle
delegiert werden, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen
ist.
§ 2. Vom Apostolischen Stuhl delegierte ausführende
Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der
Fälle subdelegiert werden, außer wenn jemand wegen besonderer persönlicher
Eignung ausgewählt oder eine Subdelegation ausdrücklich verboten wurde.
§ 3. Von einer anderen Autorität mit ordentlicher Gewalt
delegierte ausführende Gewalt kann, wenn sie für die Gesamtheit der Fälle
delegiert wurde, nur für einzelne Fälle subdelegiert werden; wenn sie aber
für eine einzelne Handlung oder mehrere bestimmte Handlungen delegiert wurde,
kann sie nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Deleganten subdelegiert werden.
§ 4. Eine subdelegierte Gewalt kann nur dann wiederum
subdelegiert werden, wenn dies ausdrücklich vom Deleganten erlaubt worden ist.
Can. 138 — Ordentliche ausführende Gewalt sowie die
für die Gesamtheit der Fälle delegierte Gewalt ist im weiten Sinn auszulegen,
jede andere aber im engen Sinn; wenn aber jemandem eine Gewalt delegiert worden
ist, ist dies so zu verstehen, daß ihm auch all das gewährt worden ist, was
zur Ausübung dieser Gewalt unerläßlich ist.
Can. 139 —. § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht
festgesetzt ist, wird dadurch, daß jemand sich an eine zuständige Autorität
wendet, auch wenn es sich um eine höhere handelt, die ordentliche oder
delegierte ausführende Gewalt einer anderen zuständigen Autorität nicht
suspendiert.
§ 2. In eine der höheren Autorität vorgetragene
Angelegenheit darf sich eine untergeordnete nur aus einem schwerwiegenden und
dringenden Grund einmischen; in diesem Falle hat sie die höhere Autorität
umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.
Can. 140 — § 1. Wenn mehrere zur Durchführung
derselben Angelegenheit solidarisch delegiert worden sind, schließt derjenige,
der zuerst mit der Behandlung der Angelegenheit begonnen hat, die anderen von
deren Behandlung aus, wenn er nicht später gehindert wurde oder die
Durchführung der Angelegenheit nicht weiter fortsetzen wollte.
§ 2. Wenn mehrere zur Durchführung einer Angelegenheit
kollegial delegiert worden sind, müssen alle gemäß can. 119 vorgehen, wenn
nicht etwas anderes im Auftrag vorgesehen ist.
§ 3. Eine mehreren delegierte ausführende Gewalt wird
als diesen solidarisch delegierte vermutet.
Can. 141 — Wenn mehrere nacheinander delegiert worden
sind, hat der die Angelegenheit durchzuführen, dessen Auftrag der frühere ist
und später nicht widerrufen wurde.
Can. 142 — § 1. Delegierte Gewalt erlischt: mit
Erfüllung des Auftrages; mit Ablauf der Zeit oder durch Erledigung aller
Fälle, für die sie übertragen wurde; durch Wegfall der Zweckursache der
Delegation; durch Widerruf seitens des Deleganten, der dem Delegierten
unmittelbar mitgeteilt wurde, sowie durch Verzicht seitens des Delegierten, der
dem Deleganten angezeigt und von diesem angenommen wurde; nicht aber durch
Erlöschen des Rechtes des Deleganten, sofern dies nicht aus beigefügten
Klauseln hervorgeht.
§ 2. Eine Handlung aber, die kraft delegierter, allein im
inneren Bereich ausgeübter Gewalt aus Unaufmerksamkeit nach Ablauf der Zeit,
für die sie verliehen war, vorgenommen wurde, ist gültig.
Can. 143 — § 1. Ordentliche Gewalt erlischt mit dem
Verlust des Amtes, mit dem sie verbunden ist.
§ 2. Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist,
wird ordentliche Gewalt suspendiert, wenn gegen die Absetzung oder Amtsenthebung
rechtmäßig Berufung oder Beschwerde eingelegt wird.
Can. 144 — § 1. Bei einem tatsächlich vorliegenden
oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei einem
positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel ersetzt die Kirche für
den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.
§ 2. Dieselbe Norm wird auf die in cann. 882, 883, 966
und 1111, § 1 genannten Befugnisse angewandt.
TITEL IX
KIRCHENÄMTER
Can. 145 — § 1. Kirchenamt ist jedweder Dienst, der
durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der
Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.
§ 2. Pflichten und Rechte, die den einzelnen
Kirchenämtern eigen sind, werden bestimmt entweder durch das Recht selbst,
durch das ein Amt eingerichtet wird, oder durch Dekret der zuständigen
Autorität, durch das es eingerichtet und zugleich übertragen wird.
KAPITEL I
ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES
Can. 146 — Ein Kirchenamt kann ohne kanonische
Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden.
Can. 147 — Die Übertragung eines Kirchenamtes
geschieht: durch freie Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen
Autorität; durch die von dieser vorgenommene Einsetzung, wenn eine
Präsentation vorausgegangen ist, durch die von dieser vollzogene Bestätigung
oder Zulassung, wenn eine Wahl oder Wahlbitte vorausgegangen ist, schließlich
durch einfache Wahl und Annahme seitens des Gewählten, wenn die Wahl keiner
Bestätigung bedarf.
Can. 148 — Der Autorität, der es zukommt, Ämter zu
errichten, zu verändern und aufzuheben, steht auch deren Übertragung zu, wenn
nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist.
Can. 149 — § 1. Damit jemand zu einem Kirchenamt
berufen werden kann, muß er in der Gemeinschaft der Kirche stehen und geeignet
sein, d. h. jene Eigenschaften besitzen, die im allgemeinen oder partikularen
Recht oder in den Stiftungsbestimmungen für dieses Amt gefordert werden.
§ 2. Die Übertragung eines Kirchenamtes an jemanden, der
die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, ist nur dann ungültig, wenn
diese Eigenschaften vom allgemeinen oder partikularen Recht oder von den
Stiftungsbestimmungen zur Gültigkeit der Amtsübertragung ausdrücklich
verlangt werden; andernfalls ist sie gültig, kann aber durch Dekret der
zuständigen Autorität oder durch Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben
werden.
§ 3. Wenn eine Amtsübertragung aufgrund von Simonie
erfolgte, ist sie von Rechts wegen ungültig.
Can. 150 — Ein Amt, das der umfassenden Seelsorge dient,
zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe erforderlich ist, kann jemandem, der die
Priesterweihe noch nicht empfangen hat, nicht gültig übertragen werden.
Can. 151 — Die Übertragung eines Amtes, das der
Seelsorge dient, darf ohne schwerwiegenden Grund nicht aufgeschoben werden.
Can. 152 — Niemandem dürfen zwei oder mehrere
miteinander unvereinbare Ämter übertragen werden, d. h. solche, die von einem
allein nicht zugleich wahrgenommen werden können.
Can. 153 — § 1. Die Übertragung eines Amtes, das von
Rechts wegen nicht frei ist, ist ohne weiteres ungültig und wird auch durch
nachfolgendes Freiwerden nicht gültig.
§ 2. Handelt es sich aber um ein Amt, das nach dem Recht
für eine bestimmte Zeit übertragen wird, so kann die Amtsübertragung
innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Zeit vorgenommen werden und hat
Rechtswirkung vom Tag des Freiwerdens des Amtes an.
§ 3. Das Versprechen irgendeines Amtes, von wem auch
immer es gegeben worden ist, bringt keine rechtliche Wirkung hervor.
Can. 154 — Ein nach dem Recht unbesetztes Amt, das etwa
jemand bislang unrechtmäßig in Besitz hat, kann übertragen werden, wenn nur
vorschriftsmäßig erklärt wurde, daß dieser Besitz nicht rechtmäßig ist,
und diese Erklärung im Übertragungsschreiben erwähnt wird.
Can. 155 — Wer stellvertretend für einen anderen, der
nachlässig oder verhindert ist, eine Amtsübertragung vornimmt, erlangt
hierdurch keine Gewalt über die Person, der es übertragen wurde; vielmehr wird
deren rechtliche Stellung so bestimmt, als ob die Amtsübertragung auf dem
ordentlichen Rechtsweg vorgenommen worden wäre.
Can. 156 — Jede Amtsübertragung muß schriftlich
ausgefertigt werden.
Artikel 1
FREIE AMTSÜBERTRAGUNG
Can. 157 — Wenn nicht etwas anderes im Recht
ausdrücklich festgelegt ist, ist es Sache des Diözesanbischofs, durch freie
Amtsübertragung die Kirchenämter in der eigenen Teilkirche zu besetzen.
Artikel 2
PRÄSENTATION
Can. 158 — § 1. Die Präsentation auf ein Kirchenamt
muß von demjenigen, dem das Präsentationsrecht zusteht, gegenüber der
Autorität erfolgen, der es zukommt, die Einsetzung in das betreffende Amt
vorzunehmen, und zwar, wenn nicht etwas anderes rechtmäßig vorgesehen ist,
innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Freiwerden des Amtes Kenntnis erlangt
hat.
§ 2. Wenn das Präsentationsrecht einem Kollegium oder
einem Personenkreis zusteht, muß der zu Präsentierende unter Beachtung der
Vorschriften der cann. 165—179 bestimmt werden.
Can. 159 — Niemand darf gegen seinen Willen präsentiert
werden, deshalb kann jemand, der zur Präsentation vorgeschlagen wird und dessen
Einverständnis erfragt wurde, präsentiert werden, wenn er nicht innerhalb
einer Nutzfrist von acht Tagen ablehnt.
Can. 160 — § 1. Wer das Präsentationsrecht innehat,
kann eine oder auch mehrere Personen präsentieren, und zwar gleichzeitig oder
nacheinander.
§ 2. Niemand kann sich selbst präsentieren; ein
Kollegium oder ein Personenkreis kann aber eines seiner Mitglieder
präsentieren.
Can. 161 — § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht
bestimmt ist, kann derjenige, der jemanden vorgeschlagen hatte, der als nicht
geeignet befunden wurde, nur ein zweites Mal, und zwar innerhalb eines Monats,
einen anderen Kandidaten präsentieren.
§ 2. Wenn ein Präsentierter vor der Einsetzung in das
Amt verzichtet hat oder gestorben ist, kann der Inhaber des
Präsentationsrechtes innerhalb eines Monats, nachdem er vom Verzicht oder Tod
Kenntnis erlangt hat, sein Recht wiederum ausüben.
Can. 162 — Wer nicht innerhalb der Nutzfrist gemäß
can. 158, § 1 und can. 161 die Präsentation vorgenommen hat, und ebenso, wer
zweimal einen als nichtgeeignet Befundenen vorgeschlagen hat, verliert für
diesen Fall das Präsentationsrecht, der Autorität, deren Sache es ist, die
Amtseinsetzung vorzunehmen, steht es zu, das vakante Amt frei zu übertragen,
jedoch nur mit Zustimmung des eigenen Ordinarius dessen, dem das Amt übertragen
wird.
Can. 163 — Die Autorität, der es nach Maßgabe des
Rechtes zusteht, einen Präsentierten in das Amt einzusetzen, hat den
rechtmäßig Präsentierten, den sie als geeignet befunden hat und der die
Präsentation angenommen hat, in das Amt einzusetzen; wenn aber mehrere
rechtmäßig Präsentierte als geeignet befunden wurden, muß sie einen von
diesen in das Amt einsetzen.
Artikel 3
WAHL
Can. 164 — Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
ist, sind bei kanonischen Wahlen die Vorschriften der folgenden Canones
einzuhalten.
Can. 165 — Ist nicht etwas anderes im Recht oder in den
rechtmäßigen Statuten des betreffenden Kollegiums oder Personenkreises
vorgesehen, so darf, wenn einem Kollegium oder einem Personenkreis das Wahlrecht
für ein Amt zukommt, die Wahl nicht über eine Nutzfrist von drei Monaten
hinaus aufgeschoben werden, die von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, da das
Freiwerden des Amtes bekannt wurde; wenn diese Frist ungenutzt verstrichen ist,
obliegt es der kirchlichen Autorität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl
oder das Recht zur Amtsübertragung ersatzweise zusteht, das unbesetzte Amt frei
zu übertragen.
Can. 166 — § 1. Der Vorsitzende eines Kollegiums oder
Personenkreises hat alle Mitglieder des Kollegiums oder des Personenkreises
einzuberufen; wenn die Einladung aber persönlich erfolgen muß, ist sie
gültig, wenn sie am Ort des Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes oder am
Aufenthaltsort erfolgt.
§ 2. Wenn jemand von den Einzuberufenden übergangen
wurde und deshalb abwesend war, ist die Wahl gültig, jedoch muß, sofern
erwiesen ist, daß er übergangen wurde und abwesend war, auf seinen Antrag hin
die Wahl von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, auch wenn sie
bereits bestätigt war, sofern rechtlich feststeht, daß die Beschwerde
wenigstens innerhalb von drei Tagen, nachdem er von der Wahl Kenntnis erlangt
hatte, übermittelt worden ist.
§ 3. Wenn aber mehr als ein Drittel der Wähler
übergangen wurde, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig, sofern nicht alle
Übergangenen tatsächlich teilgenommen hatten.
Can. 167 — § 1. Ist die Einberufung rechtmäßig
erfolgt; haben diejenigen Stimmrecht, die an dem in der Einberufung
festgesetzten Tag und Ort anwesend sind, dabei ist die Möglichkeit der
Stimmabgabe durch Brief oder Stellvertreter ausgeschlossen, wenn nicht etwas
anderes in den Statuten rechtmäßig vorgesehen ist.
§ 2. Wenn ein Wahlberechtigter in dem Haus anwesend ist,
in dem die Wahl stattfindet, aber an ihr wegen seines Gesundheitszustandes nicht
teilnehmen kann, ist seine schriftliche Stimmabgabe von den Wahlprüfern
einzuholen.
Can. 168 — Auch wenn jemand aufgrund mehrerer
Rechtstitel das Recht hat, in eigenem Namen seine Stimme abzugeben, kann er nur
eine einzige Stimme abgeben.
Can. 169 — Damit die Wahl gültig ist, kann niemand zur
Abstimmung zugelassen werden, der nicht dem Kollegium oder dem Personenkreis
angehört.
Can. 170 — Eine Wahl, deren Freiheit auf irgendeine
Weise tatsächlich beeinträchtigt war, ist von Rechts wegen ungültig.
Can. 171 — § 1. Unfähig zur Stimmabgabe ist:
1° wer handlungsunfähig ist,
2° wer das aktive Wahlrecht nicht besitzt,
3° wer mit der Strafe der Exkommunikation belegt ist, sei
es durch richterliches Urteil oder durch Dekret, wodurch die Strafe verhängt
oder festgestellt wird,
4° wer von der Gemeinschaft der Kirche offenkundig
abgefallen ist.
§ 2. Wird jemand von den Vorgenannten zugelassen, so ist
seine Stimme ungültig, die Wahl aber ist gültig, wenn nicht feststeht, daß
der Gewählte nach Abzug dieser Stimme die erforderliche Stimmenzahl nicht
erhalten hätte.
Can. 172 — § 1. Damit die Stimme gültig ist, muß sie
sein:
1° frei, daher ist die Stimme desjenigen ungültig, der
durch schwere Furcht oder arglistige Täuschung direkt oder indirekt veranlaßt
wurde, eine bestimmte Person oder verschiedene Personen einander ausschließend
zu wählen;
2° geheim, sicher, bedingungslos und bestimmt.
§ 2. Bedingungen, die vor der Wahl der Stimmabgabe
beigefügt wurden, gelten als nicht beigefügt.
Can. 173 — § 1. Vor Beginn der Wahl sind aus dem
betreffenden Kollegium oder Personenkreis wenigstens zwei Wahlprüfer zu
bestellen.
§ 2. Die Wahlprüfer haben die Stimmzettel einzusammeln
und im Beisein des Wahlvorsitzenden zu überprüfen, ob die Zahl der Stimmzettel
der Zahl der Wähler entspricht, die Stimmen selbst zu prüfen und
bekanntzugeben, wieviele jeder erhalten hat.
§ 3. Übersteigt die Zahl der Stimmzettel die Zahl der
Wähler, so ist die Wahl nichtig.
§ 4. Über alle Wahlhandlungen ist von demjenigen, der
die Aufgabe des Schriftführers wahrnimmt, eine genaue Niederschrift
anzufertigen und, wenigstens von diesem Schriftführer, dem Vorsitzenden und den
Wahlprüfern unterschrieben, im Archiv des Kollegiums sorgfältig aufzubewahren.
Can. 174 — § 1. Sofern nicht etwas anderes im Recht
oder in den Statuten vorgesehen ist, kann die Wahl auch durch Auftragswahl
erfolgen, dann nämlich, wenn die Wähler in einem einstimmigen und
schriftlichen Beschluß das Wahlrecht für diesen Fall auf eine oder mehrere
geeignete Personen übertragen, seien diese aus ihrer Mitte oder Außenstehende,
damit sie im Namen aller aufgrund dieser Befugnis die Wahl vornehmen.
§ 2. Bei Kollegien oder Personenkreisen, die nur aus
Klerikern bestehen, müssen die Auftragswähler das Weihesakrament empfangen
haben; andernfalls ist die Wahl ungültig.
§ 3. Die Auftragswähler müssen die Rechtsvorschriften
über die Wahl einhalten und zur Gültigkeit der Wahl die dem Wahlauftrag
beigefügten Bedingungen beachten, sofern sie dem Recht nicht widersprechen, dem
Recht widersprechende Bedingungen aber gelten als nicht beigefügt.
Can. 175 — Der Wahlauftrag entfällt, und das Wahlrecht
kehrt zu denen zurück, die den Wahlauftrag erteilt haben:
1° durch Widerruf seitens des Kollegiums oder des
Personenkreises, solange die Sache noch nicht behandelt ist,
2° bei Nichterfüllung einer dem Wahlauftrag beigefügten
Bedingung,
3° nach Beendigung der Wahl, wenn diese nichtig war.
Can. 176 — Wenn nicht etwas anderes im Recht oder in den
Statuten vorgesehen ist, muß derjenige als gewählt gelten und vom Vorsitzenden
des Kollegiums oder des Personenkreises bekanntgegeben werden, der gemäß can.
119, n. 1 die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat.
Can. 177 — § 1. Die Wahl ist dem Gewählten
unverzüglich mitzuteilen, dieser muß innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen
nach Erhalt der Mitteilung dem Vorsitzenden des Kollegiums oder des
Personenkreises erklären, ob er die Wahl annimmt oder nicht, andernfalls hat
die Wahl keine Rechtswirkung.
§ 2. Wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt, verliert
er jedes Recht aus der Wahl und kann es auch nicht durch nachfolgende Annahme
erlangen, kann jedoch erneut gewählt werden; das Kollegium oder der
Personenkreis aber muß innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Nichtannahme
bekannt geworden ist, zu einer neuen Wahl schreiten.
Can. 178 — Mit Annahme einer Wahl, die keiner
Bestätigung bedarf, erhält der Gewählte sofort das Amt mit vollem Recht,
andernfalls erlangt er nur einen Rechtsanspruch auf das Amt.
Can. 179 — § 1. Wenn die Wahl einer Bestätigung
bedarf, muß der Gewählte selbst oder durch einen anderen innerhalb einer
Nutzfrist von acht Tagen nach Annahme der Wahl die Bestätigung von der
zuständigen Autorität erbitten, andernfalls verliert er jeden Rechtsanspruch,
wenn er nicht nachweist, daß er durch einen gerechten Grund gehindert war, die
Bestätigung zu erbitten.
§ 2. Wenn die zuständige Autorität den Gewählten
gemäß can. 149, § 1 als geeignet befunden hat und die Wahl nach Maßgabe des
Rechtes durchgeführt wurde, kann sie die Bestätigung nicht verweigern.
§ 3. Die Bestätigung muß schriftlich erteilt werden.
§ 4. Vor der Mitteilung der Bestätigung darf sich der
Gewählte nicht in die Amtsführung einmischen, weder in geistlichen noch in
zeitlichen Angelegenheiten, und etwa von ihm vorgenommene Handlungen sind
nichtig.
§ 5. Mit der Mitteilung der Bestätigung erhält der
Gewählte das Amt mit vollem Recht, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
ist.
Artikel 4
WAHLBITTE
Can. 180 — § 1. Steht der Wahl einer Person, welche die
Wähler für geeigneter halten und anderen vorziehen, ein kanonisches Hindernis
entgegen, von dem Dispens erteilt werden kann und üblicherweise erteilt wird,
so können sie mit ihrer Stimmabgabe diese Person von der zuständigen
Autorität für das Amt erbitten, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
ist.
§ 2. Die Auftragswähler können eine Wahlbitte nur
aussprechen, wenn dies im Wahlauftrag ausgedrückt worden ist.
Can. 181 — § 1. Damit die Wahlbitte Rechtskraft hat,
sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen erforderlich.
§ 2. Die Stimmabgabe für eine Wahlbitte muß durch das
Wort ich erbitte oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt werden; die
Formulierung ich wähle bzw. ich erbitte oder eine gleichbedeutende gilt für
eine Wahl, wenn kein Hindernis besteht, andernfalls für eine Wahlbitte.
Can. 182 — § 1. Die Wahlbitte muß vom Vorsitzenden
innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen an die zuständige Autorität gesandt
werden, der es zusteht, eine Wahl zu bestätigen; ihre Aufgabe ist es, Dispens
vom Hindernis zu gewähren oder, wenn sie diese Gewalt nicht besitzt, bei der
höheren Autorität um Dispens nachzusuchen, wenn eine Bestätigung nicht
erforderlich ist, muß die Wahlbitte an die zuständige Autorität gesandt
werden, damit die Dispens erteilt wird.
§ 2. Wurde die Wahlbitte nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Zeit abgesandt, so ist sie ohne weiteres nichtig, und das
Kollegium oder der Personenkreis verliert für diesen Fall das Recht der Wahl
oder Wahlbitte, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der Vorsitzende aus einem
gerechten Grund gehindert war, die Wahlbitte abzusenden, oder diese aus Vorsatz
oder Nachlässigkeit nicht rechtzeitig abgesandt hat.
§ 3. Der Erbetene erwirbt keinen Rechtsanspruch aus der
Wahlbitte; die zuständige Autorität ist nicht verpflichtet, ihr zu
entsprechen.
§ 4. Eine der zuständigen Autorität vorgelegte
Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmung der Autorität widerrufen.
Can. 183 — § 1. Wenn die zuständige Autorität der
Wahlbitte nicht entsprochen hat, erlangt das Kollegium oder der Personenkreis
das Wahlrecht wieder.
§ 2. Wenn der Wahlbitte entsprochen wurde, ist dies dem
Erbetenen mitzuteilen, der gemäß can. 177, § 1 antworten muß.
§ 3. Wer eine Wahlbitte, der entsprochen worden ist,
annimmt, erhält sofort das Amt mit vollem Recht.
KAPITEL II
VERLUST EINES KIRCHENAMTES
Can. 184 — § 1. Ein Kirchenamt geht verloren: durch
Ablauf der vorher festgesetzten Zeit, durch Erreichen der im Recht bestimmten
Altersgrenze, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und Absetzung.
§ 2. Ein Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht
der Autorität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erlischt,
sofern nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist.
§ 3. Der rechtswirksam gewordene Amtsverlust ist
möglichst bald allen bekanntzugeben, denen irgendein Recht bei der
Amtsübertragung zukommt.
Can. 185 — Demjenigen, der wegen Erreichens der
Altersgrenze oder aufgrund der Annahme seines Verzichts ein Amt verliert, kann
der Titel eines Emeritus verliehen werden.
Can. 186 — Bei Ablauf der vorher festgesetzten Zeit oder
beim Erreichen der Altersgrenze hat der Amtsverlust erst von dem Zeitpunkt an
Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt
wird.
Artikel 1
AMTSVERZICHT
Can. 187 — Jeder, der handlungsfähig ist, kann auf ein
Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten.
Can. 188 — Ein Verzicht, der aufgrund schwerer,
widerrechtlich eingeflößter Furcht, arglistiger Täuschung, eines wesentlichen
Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgte, ist von Rechts wegen ungültig.
Can. 189 — § 1. Damit ein Verzicht gültig ist, ob er
nun der Annahme bedarf oder nicht, muß er gegenüber der Autorität erklärt
werden, der die Übertragung des betreffenden Amtes zusteht, und zwar
schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen.
§ 2. Die Autorität darf einen Verzicht, der nicht auf
einem gerechten und angemessenen Grund beruht, nicht annehmen.
§ 3. Wenn ein Verzicht, welcher der Annahme bedarf, nicht
innerhalb von drei Monaten angenommen wird, verliert er jede Rechtskraft, wenn
er der Annahme nicht bedarf, erlangt er Rechtskraft durch die nach Maßgabe des
Rechtes vorgenommene Mitteilung seitens des Verzichtenden.
§ 4. Solange der Verzicht noch nicht Rechtskraft erlangt
hat, kann er vom Verzichtenden zurückgenommen werden; wenn die Rechtswirkung
eingetreten ist, kann er nicht mehr zurückgenommen werden; derjenige aber, der
auf das Amt verzichtet hat, kann es aus einem anderen Rechtstitel
wiedererlangen.
Artikel 2
VERSETZUNG
Can. 190 — § 1. Eine Versetzung kann nur von demjenigen
vorgenommen werden, der das Übertragungsrecht hat für das Amt, das verloren
geht, und zugleich für das Amt, das übertragen wird.
§ 2. Wenn die Versetzung gegen den Willen des
Amtsinhabers erfolgt, ist ein schwerwiegender Grund erforderlich und muß,
unbeschadet des Rechtes zur Darlegung von Gegengründen, die im Recht
vorgeschriebene Verfahrensweise eingehalten werden.
§ 3. Damit die Versetzung Rechtswirkung erlangt, ist sie
schriftlich mitzuteilen.
Can. 191 — § 1. Bei der Versetzung wird das frühere
Amt frei durch die kanonische Inbesitznahme des anderen Amtes, wenn nicht etwas
anderes im Recht vorgesehen oder von der zuständigen Autorität vorgeschrieben
worden ist.
§ 2. Wer versetzt wird, erhält die mit dem früheren Amt
verbundene Vergütung, bis er das andere Amt kanonisch in Besitz genommen hat.
Artikel 3
AMTSENTHEBUNG
Can. 192 — Des Amtes wird jemand enthoben entweder durch
ein von der zuständigen Autorität rechtmäßig erlassenes Dekret, und zwar
unter Wahrung etwa aufgrund eines Vertrags erworbener Rechte, oder von Rechts
wegen gemäß can. 194.
Can. — 193 § 1. Eines Amtes, das jemandem auf
unbestimmte Zeit übertragen ist, kann dieser nur aus schwerwiegenden Gründen
und unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise enthoben werden.
§ 2. Dasselbe gilt, damit jemand eines Amtes, das ihm auf
bestimmte Zeit übertragen ist, vor Ablauf dieser Zeit enthoben werden kann,
unbeschadet der Vorschrift des can. 624, § 3.
§ 3. Eines Amtes, das jemandem gemäß den
Rechtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität
übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben
Autorität enthoben werden.
§ 4. Damit das Dekret der Amtsenthebung Rechtswirkung
erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen.
Can. 194 — § 1. Eines Kirchenamtes wird von Rechts
wegen enthoben:
1° wer den Klerikerstand verloren hat,
2° wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft
der Kirche öffentlich abgefallen ist,
3° ein Kleriker, der eine, wenn auch nur zivile,
Eheschließung versucht hat.
§ 2. Die in nn. 2 und 3 genannte Amtsenthebung kann nur
dann geltend gemacht werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen
Autorität feststeht.
Can. 195 — Wird jemand nicht von Rechts wegen, sondern
durch Dekret der zuständigen Autorität eines Amtes enthoben, durch das sein
Unterhalt gesichert wird, so hat dieselbe Autorität Vorkehrungen dafür zu
treffen, daß eine angemessene Zeit lang für seine Existenz gesorgt wird, wenn
nicht auf andere Weise Vorsorge getroffen wurde.
Artikel 4
ABSETZUNG
Can. 196 — § 1. Die Absetzung vom Amt, als Strafe für
eine Straftat, kann nur nach Maßgabe des Rechtes erfolgen.
§ 2. Die Absetzung erlangt Rechtswirkung gemäß den
Vorschriften der Canones des Strafrechts.
TITEL X
ERSITZUNG UND VERJÄHRUNG
Can. 197 — Bezüglich der Ersitzung und Verjährung, als
einer Art und Weise, ein subjektives Recht zu erwerben oder zu verlieren und
sich von Verpflichtungen zu befreien, übernimmt die Kirche das, was in der
weltlichen Gesetzgebung der betreffenden Nation gilt, unbeschadet der Ausnahmen,
die in den Canones dieses Codex festgesetzt sind.
Can. 198 — Ersitzung und Verjährung erlangen nur dann
Geltung, wenn sie auf gutem Glauben beruhen, und zwar nicht nur zu Beginn,
sondern während des gesamten Laufes der für Ersitzung und Verjährung
erforderlichen Frist, unbeschadet der Vorschrift des can. 1362.
Can. 199 — Der Ersitzung bzw. Verjährung unterliegen
nicht:
1° Rechte und Pflichten, die natürlichen oder positiven
göttlichen Rechtes sind,
2° Rechte, die allein durch ein apostolisches Privileg
erlangt werden können,
3° Rechte und Pflichten, die unmittelbar das geistliche
Leben der Gläubigen betreffen,
4° die sicheren und unzweifelhaften Grenzen kirchlicher
Gebiete,
5° Meßstipendien und Meßverpflichtungen,
6° die Übertragung eines Kirchenamtes, das nach Maßgabe
des Rechtes die Ausübung der heiligen Weihe erfordert,
7° das Visitationsrecht und die Gehorsamspflicht, so daß
die Gläubigen von keiner kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und
keiner Autorität mehr unterstellt wären.
TITEL XI
ZEITBERECHNUNG
Can. 200 — Wenn nicht etwas anderes im Recht
ausdrücklich vorgesehen ist, wird die Zeit nach Maßgabe der folgenden Canones
berechnet.
Can. 201 — § 1. Unter einer zusammenhängenden Zeit
wird eine solche verstanden, die keine Unterbrechung zuläßt.
§ 2. Unter einer Nutzfrist versteht man eine Frist, die
demjenigen, der sein Recht ausübt oder geltend macht, in der Weise zukommt,
daß sie nicht verstreicht, wenn er unwissend ist oder nicht handeln kann.
Can. 202 — § 1. Im Recht versteht man: unter einem Tag
einen Zeitraum, der aus 24 ununterbrochenen Stunden besteht und um Mitternacht
beginnt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist; unter einer
Woche einen Zeitraum von 7 Tagen; unter einem Monat einen Zeitraum von 30 Tagen
und unter einem Jahr einen Zeitraum von 365 Tagen, wenn nicht gesagt wird, daß
Monat und Jahr wie im Kalender zu berechnen sind.
§ 2. Wenn es sich um eine zusammenhängende Zeit handelt,
sind Monat und Jahr immer wie im Kalender zu berechnen.
Can. 203 — § 1. Bei einer Frist wird der erste Tag
nicht mitgezählt, wenn nicht deren Beginn mit dem Beginn eines Tages
zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 2. Wenn nichts Gegenteiliges festgesetzt wird, wird bei
einer Frist der letzte Tag mitgezählt, wenn die Frist aus einem oder mehreren
Monaten oder Jahren bzw. aus einer oder mehreren Wochen besteht, endet sie mit
Ablauf des letzten Tages derselben Zahl oder, wenn der Monat einen Tag derselben
Zahl nicht hat, mit Ablauf des letzten Tages des Monats.
BUCH II
VOLK GOTTES
TEIL I
DIE GLÄUBIGEN
Can. 204 — § 1. Gläubige sind jene, die durch die
Taufe Christus eingegliedert, zum Volke Gottes gemacht und dadurch auf ihre
Weise des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft
geworden sind, sie sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der
Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat.
§ 2. Diese Kirche, in dieser Welt als Gesellschaft
verfaßt und geordnet, ist in der katholischen Kirche verwirklicht, die von dem
Nachfolger Petri und den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird.
Can. 205 — Voll in der Gemeinschaft der katholischen
Kirche in dieser Welt stehen jene Getauften, die in ihrem sichtbaren Verband mit
Christus verbunden sind, und zwar durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der
Sakramente und der kirchlichen Leitung.
Can. 206 — § 1. Auf besondere Weise mit der Kirche
verbunden sind die Katechumenen, jene nämlich, die, vom Heiligen Geist
geleitet, mit erklärtem Willen um Aufnahme in sie bitten; durch dieses Begehren
wie auch durch ihr Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe werden sie mit
der Kirche verbunden, die sie schon als die ihren umsorgt.
§ 2. Den Katechumenen widmet die Kirche ihre besondere
Sorge, während sie diese zu einer dem Evangelium gemäßen Lebensführung
einlädt und in die Feier der heiligen Riten einführt, gewährt sie ihnen schon
verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind.
Can. 207 — § 1. Kraft göttlicher Weisung gibt es in
der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch
Kleriker genannt werden, die übrigen dagegen heißen auch Laien.
§ 2. In diesen beiden Gruppen gibt es Gläubige, die sich
durch das von der Kirche anerkannte und geordnete Bekenntnis zu den
evangelischen Räten durch Gelübde oder andere heilige Bindungen, je in ihrer
besonderen Weise, Gott weihen und der Heilssendung der Kirche dienen; auch wenn
deren Stand nicht zur hierarchischen Struktur der Kirche gehört, ist er dennoch
für ihr Leben und ihre Heiligkeit bedeutsam.
TITEL I
PFLICHTEN UND RECHTE
ALLER GLÄUBIGEN
Can. 208 — Unter allen Gläubigen besteht, und zwar
aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde
und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am
Aufbau des Leibes Christi mitwirken.
Can. 209 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, auch
in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren.
§ 2. Mit großer Sorgfalt haben sie ihre Pflichten zu
erfüllen, die ihnen gegenüber der Gesamtkirche wie gegenüber der Teilkirche
obliegen, zu der sie gemäß den Rechtsvorschriften gehören.
Can. 210 — Alle Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen
Stellung ihre Kräfte einsetzen, ein heiliges Leben zu führen sowie das
Wachstum der Kirche und ihre ständige Heiligung zu fördern.
Can. 211 — Alle Gläubigen haben die Pflicht und das
Recht, dazu beizutragen, daß die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen
Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt.
Can. 212 — § 1. Was die geistlichen Hirten in
Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der
Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen
Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen.
§ 2. Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen,
insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu
eröffnen.
§ 3. Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und
ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die
Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen
Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der
Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des
allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen
kundzutun.
Can. 213 — Die Gläubigen haben das Recht, aus den
geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den
Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen.
Can. 214 — Die Gläubigen haben das Recht, den
Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten
der Kirche genehmigten Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen
Lebens zu folgen, sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmt.
Can. 215* — Den Gläubigen ist es unbenommen,
Vereinigungen für Zwecke der Caritas oder der Frömmigkeit oder zur Förderung
der christlichen Berufung in der Welt frei zu gründen und zu leiten und
Versammlungen abzuhalten, um diese Zwecke gemeinsam zu verfolgen.
Can. 216 — Da alle Gläubigen an der Sendung der Kirche
teilhaben, haben sie das Recht, auch durch eigene Unternehmungen je nach ihrem
Stand und ihrer Stellung eine apostolische Tätigkeit in Gang zu setzen oder zu
unterhalten; keine Unternehmung darf sich jedoch ohne Zustimmung der
zuständigen kirchlichen Autorität katholisch nennen.
Can. 217 — Da ja die Gläubigen durch, die Taufe zu
einem Leben nach der Lehre des Evangeliums berufen sind, haben sie das Recht auf
eine christliche Erziehung, durch die sie in angemessener Weise zur Erlangung
der Reife der menschlichen Person und zugleich zur Erkenntnis des
Heilsgeheimnisses und zu einem Leben danach angeleitet werden.
Can. 218 — Die sich theologischen Wissenschaften widmen,
besitzen die gebührende Freiheit der Forschung und der klugen
Meinungsäußerung in den Bereichen, in denen sie über Sachkenntnis verfügen,
dabei ist der schuldige Gehorsam gegenüber dem Lehramt der Kirche zu wahren.
Can. 219 — Alle Gläubigen haben das Recht, ihren
Lebensstand frei von jeglichem Zwang zu wählen.
Can. 220 — Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat,
rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz
der eigenen Intimsphäre verletzen.
Can. 221 — § 1. Den Gläubigen steht es zu, ihre
Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu machen und sie
nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu
verteidigen.
§ 2. Wenn Gläubige von der zuständigen Autorität vor
Gericht gezogen werden, haben sie auch das Recht auf ein Urteil, das nach Recht
und Billigkeit gefällt wird.
§ 3. Die Gläubigen haben das Recht, daß kanonische
Strafen über sie nur nach Maßgabe des Gesetzes verhängt werden.
Can. 222 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, für
die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur
Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der
Caritas sowie für einen an. gemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden
notwendig sind.
§ 2. Sie sind auch verpflichtet, die soziale
Gerechtigkeit zu fördern und, des Gebotes des Herrn eingedenk, aus ihren
eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen.
Can. 223 — § 1. Bei der Ausübung ihrer Rechte müssen
die Gläubigen sowohl als einzelne wie auch in Vereinigungen auf das Gemeinwohl
der 'Kirche, die Rechte anderer und ihre eigenen Pflichten gegenüber anderen
Rücksicht nehmen.
§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es zu, im Hinblick
auf das Gemeinwohl die Ausübung der Rechte, die den Gläubigen eigen sind, zu
regeln.
TITEL II
PFLICHTEN UND RECHTE
DER LAIEN
Can. 224 — Die Laien haben außer den Pflichten und
Rechten, die allen Gläubigen gemeinsam sind, und denen, die in anderen Canones
festgesetzt sind, die Pflichten und Rechte, die in den Canones dieses Titels
aufgezählt sind.
Can. 225 — § 1. Da die Laien wie alle Gläubigen zum
Apostolat von Gott durch die Taufe und die Firmung bestimmt sind, haben sie die
allgemeine Pflicht und das Recht, sei es als einzelne oder in Vereinigungen,
mitzuhelfen, daß die göttliche Heilsbotschaft von allen Menschen überall auf
der Welt erkannt und angenommen wird, diese Verpflichtung ist um so dringlicher
unter solchen Umständen, in denen die Menschen nur durch sie das Evangelium
hören und Christus kennenlernen können.
§ 2. Sie haben auch die besondere Pflicht, und zwar jeder
gemäß seiner eigenen Stellung, die Ordnung der zeitlichen Dinge im Geiste des
Evangeliums zu gestalten und zur Vollendung zu bringen und so in besonderer
Weise bei der Besorgung dieser Dinge und bei der Ausübung weltlicher Aufgaben
Zeugnis für Christus abzulegen.
Can. 226 — § 1. Die im Ehestand leben, haben gemäß
ihrer eigenen Berufung die besondere Pflicht, durch Ehe und Familie am Aufbau
des Volkes Gottes mitzuwirken.
§ 2. Da die Eltern ihren Kindern das Leben geschenkt
haben, haben sie die sehr schwerwiegende Pflicht und das Recht, sie zu erziehen;
daher ist es vor allem Aufgabe der christlichen Eltern, für die christliche
Erziehung ihrer Kinder gemäß der von der Kirche überlieferten Lehre zu
sorgen.
Can. 227 — Die Laien haben das Recht, daß ihnen in den
Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die
allen Bürgern zukommt;, beim Gebrauch dieser Freiheit haben sie jedoch dafür
zu sorgen, daß ihre Tãtigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind, und
sich nach der vom, Lehramt der Kirche vorgelegten Lehre zu richten; dabei haben
sie sich jedoch davor zu hüten, in Fragen, die der freien Meinungsbildung
unterliegen, ihre eigene Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben.
Can. 228 — § 1. Laien, die als geeignet befunden
werden, sind befähigt, von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter
und Aufgaben herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften
wahrzunehmen vermögen.
§ 2. Laien, die sich durch Wissen, Klugheit und Ansehen
in erforderlichem Maße auszeichnen, sind befähigt, als Sachverständige und
Ratgeber, auch in Ratsgremien nach Maßgabe des Rechts, den Hirten, der Kirche
Hilfe zu leisten.
Can. 229 — § 1. Damit die Laien gemäß der
christlichen Lehre zu leben vermögen, diese auch selbst verkündigen und, wenn
es notwendig ist, verteidigen können und damit sie in der Ausübung des
Apostolats ihren Teil beizutragen imstande sind, sind sie verpflichtet und
berechtigt, Kenntnis dieser Lehre zu erwerben, wie sie der je eigenen Fähigkeit
und der Stellung eines jeden einzelnen entspricht.
§ 2. Sie haben auch das Recht, jene tiefere Kenntnis in
den theologischen Wissenschaften zu erwerben, die in kirchlichen Universitäten
oder Fakultäten oder in Instituten für religiöse Wissenschaften gelehrt
werden, indem sie dort Vorlesungen besuchen und akademische Grade erwerben.
§ 3. Ebenso können sie unter Beachtung der hinsichtlich
den erforderlichen Eignung erlassenen Vorschriften einen Auftrag zur Lehre in
theologischen Wissenschaften von der rechtmäßigen kirchlichen Autorität
erhalten.
Can. 230 — § 1. Männliche Laien, die das Alter und die
Begabung haben, die durch Dekret der Bischofskonferenz dafür bestimmt sind,
können durch den vorgeschriebenen liturgischen Ritus für die Dienste des
Lektors und des Akolythen auf Dauer bestellt werden, die Übertragung dieser
Dienste gewährt ihnen jedoch nicht das Recht auf Unterhalt oder Vergütung von
seiten der Kirche.
§ 2. Laien können aufgrund einer zeitlich begrenzten
Beauftragung bei liturgischen Handlungen die Aufgabe des Lektors erfüllen,
ebenso können alle Laien die Aufgaben des Kommentators, des Kantors oder andere
Aufgaben nach Maßgabe des Rechtes wahrnehmen.
§ 3* Wo es ein Bedarf der Kirche nahelegt, weil für
diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen, können auch Laien,
selbst wenn sie nicht Lektoren oder Akolythen sind, nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen, nämlich den Dienst
am Wort, die Leitung liturgischer Gebete, die Spendung der Taufe und die
Austeilung der heiligen Kommunion.
Can. 231 — § 1. Laien, die auf Dauer oder auf Zeit für
einen besonderen Dienst der Kirche bestellt werden, sind verpflichtet, die zur
gebührenden Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Bildung sich anzueignen und
diese Aufgabe gewissenhaft, eifrig und sorgfältig zu erfüllen.
§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 230, § 1 haben
sie das Recht auf eine angemessene Vergütung, die ihrer Stellung entspricht und
mit der sie, auch unter Beachtung des weltlichen Rechts, für die eigenen
Erfordernisse und für die ihrer Familie in geziemender Weise sorgen können;
ebenso steht ihnen das ‚Recht zu, daß für ihre soziale Vorsorge und
Sicherheit sowie ihre Gesundheitsfürsorge, wie man sagt, gebührend vorgesehen
wird.
TITEL III
GEISTLICHE AMTSTRÄGER ODER KLERIKER
KAPITEL I
AUSBILDUNG DER KLERIKER
Can. 232 — Die Kirche hat die Pflicht und das eigene und
ausschließliche Recht, diejenigen auszubilden, die für die geistlichen Ämter
bestimmt sind.
Can. 233 — § 1. Der ganzen christlichen Gemeinschaft
obliegt die Pflicht, Berufungen zu fördern, damit in der ganzen Kirche für die
Erfordernisse des geistlichen Amtes ausreichend vorgesorgt wird; besonders sind
dazu die christlichen Familien, die Erzieher und in besonderer Weise die
Priester, vor allem die Pfarrer verpflichtet. Die Diözesanbischöfe, denen die
Sorge um die Förderung von Berufungen hauptsächlich aufgegeben ist, haben das
ihnen anvertraute Volk über die Bedeutung des geistlichen Amtes und über die
Notwendigkeit von Amtsträgern in der Kirche zu belehren; sie haben
Unternehmungen zur Förderung von Berufungen, besonders durch Werke, die dazu
errichtet werden, zu veranlassen und zu unterhalten.
§ 2. Alle Priester, vor allem aber die
Diözesanbischöfe, haben außerdem darum besorgt zu sein, daß Männer reiferen
Alters, die sich zu geistlichen Ämtern berufen fühlen, klug durch Wort und Tat
unterstützt werden und die gebotene, Vorbereitung erhalten.
Can. 234 — § 1. Wo Kleine Seminare oder andere
Einrichtungen dieser Art bestehen, sind sie beizubehalten und zu fördern, in
diesen ist zur Förderung von Berufungen dafür zu sorgen, daß eine besondere
religiöse Bildung in Verbindung mit einer geistes- und naturwissenschaftlichen
Ausbildung vermittelt wird, wo es der Diözesanbischof für nützlich hält, hat
er die Errichtung eines Kleinen Seminars oder einer ähnlichen Einrichtung zu
veranlassen.
§ 2. Wenn nicht in bestimmten Fällen die Umstände etwas
anderes nahelegen sind die Jugendlichen, die sich mit dem Gedanken tragen, auf
das Priestertum zuzugehen, mit der geistes- und naturwissenschaftlichen
Ausbildung auszustatten, mit der Jugendliche in dem jeweiligen Gebiet für das
Hochschulstudium vorbereitet werden.
Can. 235 — § 1. Junge Männer, die das Priestertum
anstreben, sind im Hinblick auf eine angemessene geistliche Bildung und ihre
eigenen Aufgaben während der ganzen Zeit der Ausbildung oder, wenn es die
Umstände nach dem Urteil des Diözesanbischofs erforderlich machen, wenigstens
vier Jahre lang im Priesterseminar zu unterweisen.
§ 2. Diejenigen, die sich rechtmäßig außerhalb des
Seminars aufhalten, hat der Diözesanbischof einem frommen und geeigneten
Priester anzuvertrauen; dieser hat darüber zu wachen, daß sie für das
geistliche Leben und die Lebensordnung sorgfältig ausgebildet werden.
Can. 236 — Die Anwärter auf den ständigen Diakonat
müssen gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz zur Pflege des
geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung der diesem Weihegrad
eigenen Aufgaben ausgebildet werden:
1° junge Männer wenigstens drei Jahre lang bei einem
Aufenthalt in einem dafür bestimmten Haus, wenn der Diözesanbischof nicht aus
schwerwiegenden Gründen anders bestimmt;
2° Männer reiferen Alters, seien sie unverheiratet oder
verheiratet, nach einer auf drei Jahre angelegten Ausbildungsordnung, die von
der Bischofskonferenz erlassen ist.
Can. 237 — § 1. In den einzelnen Diözesen muß es ein
Priesterseminar geben, wo dies möglich und zweckmäßig ist; andernfalls sind
die Alumnen, die sich auf die geistlichen Ämter vorbereiten, einem
diözesanfremden Seminar anzuvertrauen oder es ist ein überdiözesanes Seminar
zu errichten.
§ 2. Ein überdiözesanes Seminar darf nur errichtet
werden, wenn zuvor die Genehmigung des Apostolischen Stuhles für die Errichtung
wie auch für die Statuten des Seminars vorliegt, und zwar von der
Bischofskonferenz, wenn es sich um ein Seminar für deren ganzes Gebiet handelt,
sonst von den beteiligten Bischöfen.
Can. 238 — § 1. Rechtmäßig errichtete Seminare sind
von Rechts wegen juristische Personen in der Kirche.
§ 2. Bei allen Rechtsgeschäften wird das Seminar durch
dessen Rektor vertreten, wenn nicht hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte die
zuständige Autorität etwas anderes festgelegt hat.
Can. 239 — § 1. In jedem Seminar muß es einen Rektor
geben, der es leitet, und, wenn es erforderlich ist, einen Vizerektor, einen
Ökonom und, wenn die Alumnen sich im Seminar selbst den Studien widmen, auch
Lehrer, welche die verschiedenen Disziplinen in geeigneter gegenseitiger
Abstimmung vortragen.
§ 2. In jedem Seminar muß es wenigstens einen Spiritual
geben, unbeschadet der Freiheit der Alumnen, sich auch an andere Priester zu
wenden, die vom Bischof für diese Aufgabe bestellt sind.
§ 3. Die Seminarstatuten haben vorzusehen, auf welche
Weise die übrigen Leiter, die Lehrer und auch die Alumnen selbst an der Sorge
des Rektors, vor allem für die Einhaltung der Ordnung teilnehmen.
Can. 240 — § 1. Neben den ordentlichen Beichtvätern
haben regelmäßig andere Beichtväter in das Seminar zu kommen, den Alumnen hat
es immer freizustehen, unter Beachtung der Seminarordnung einen beliebigen
Beichtvater innerhalb oder außerhalb des Seminars aufzusuchen.
§ 2. Bei Entscheidungen über die Zulassung der Alumnen
zu den Weihen oder über ihre Entlassung aus dem Seminar darf niemals eine
Stellungnahme des Spirituals und der Beichtväter eingeholt werden.
Can. 241 — § 1. In das Priesterseminar dürfen vom
Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen,
sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer physischen und
psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig erscheinen, sich
dauernd geistlichen Ämtern zu widmen.
§ 2. Vor ihrer Aufnahme müssen Urkunden über den
Empfang der Taufe und der Firmung und andere Urkunden vorgelegt werden, die nach
den Bestimmungen der Ordnung für die Priesterausbildung erforderlich sind.
§ 3. Wenn es sich um die Zulassung von solchen handelt,
die aus einem anderen Seminar oder einem Ordensinstitut entlassen worden sind,
wird darüber hinaus ein Zeugnis des betreffenden Oberen, vor allem über den
Grund ihrer Entlassung oder ihres Austritts, verlangt.
Can. 242 — § 1. In den einzelnen Nationen muß es eine
Ordnung für die Priesterausbildung geben, sie ist von der Bischofskonferenz
unter Beachtung der von der höchsten Autorität der Kirche erlassenen Normen zu
erstellen und bedarf der Genehmigung des Heiligen Stuhles; veränderten
Verhältnissen ist sie mit Genehmigung des Heiligen Stuhles anzupassen; in ihr
sind die obersten Grundsätze für die Ausbildung im Seminar und allgemeine
Normen festzulegen, die den seelsorglichen Erfordernissen der jeweiligen Region
oder Provinz entsprechen.
§ 2. Die Normen der in § 1 genannten Ordnung sind in
allen diözesanen und überdiözesanen Seminaren einzuhalten.
Can. 243 — Darüber hinaus muß jedes Seminar eine
eigene Ordnung besitzen, die vom Diözesanbischof bzw. bei einem
überdiözesanen Seminar von den beteiligten Bischöfen gebilligt ist; in ihr
sind die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung den besonderen
Verhältnissen anzupassen und vor allem die Grundsätze der Ordnung für das
tägliche Leben der Alumnen und für die Ordnung des ganzen Seminars genauer zu
bestimmen.
Can. 244 — Die geistliche Bildung und die
wissenschaftliche Ausbildung der Alumnen im Seminar sind harmonisch aufeinander
abzustimmen, sie müssen darauf ausgerichtet sein, daß die Alumnen gemäß
ihrer jeweiligen Begabung zusammen mit der erforderlichen menschlichen Reife den
Geist des Evangeliums und eine enge Verbundenheit mit Christus erwerben.
Can. 245 — § 1. Durch die geistliche Bildung sind die
Alumnen zu einer fruchtbringenden Ausübung des seelsorglichen Dienstes zu
befähigen und zu einem missionarischen Geist zu erziehen, indem sie lernen,
daß ein stets in lebendigem Glauben und in Liebe erfüllter Dienst zur eigenen
Heiligung beiträgt; ebenso haben sie die Pflege jener Tugenden zu lernen, die
im Zusammenleben der Menschen geschätzt werden, und zwar so, daß sie zu einem
angemessenen Einklang der menschlichen und der übernatürlichen Werte gelangen
können.
§ 2. Die Alumnen sind so zu bilden, daß sie, von der
Liebe zur Kirche Christi erfüllt, dem Papst als Nachfolger Petri in demütiger
und kindlicher Liebe ergeben sind und dem eigenen Bischof als dessen treue
Mitarbeiter anhängen und gemeinsam mit den Mitbrüdern ihren Dienst leisten;
durch das Gemeinschaftsleben im Seminar und durch die Pflege des Bandes der
Freundschaft und der Verbindung mit anderen sind sie für die brüderliche
Einheit mit dem Diözesanpresbyterium vorzubereiten, als dessen Mitglieder sie
im Dienst der Kirche stehen werden.
Can. 246 — § 1. Die Feier der' Eucharistie hat der
Mittelpunkt des ganzen Seminarlebens zu sein, so daß die Alumnen täglich an
der Liebe Christi Anteil haben und die geistliche Kraft für ihre apostolische
Arbeit und für ihr geistliches Leben vor allem aus dieser reichen Quelle
schöpfen.
§ 2. Sie sind zur Feier des Stundengebetes zu erziehen,
in dem die Diener Gottes im Namen der Kirche für das ganze ihnen anvertraute
Volk, ja für die ganze Welt zu Gott beten.
§ 3. Zu fördern sind die Verehrung der seligen Jungfrau
Maria, auch durch den Rosenkranz, das betrachtende Gebet und andere
Frömmigkeitsübungen, in denen die Alumnen den Geist des Gebetes erlangen und
Kraft für ihre Berufung gewinnen.
§ 4. Die Alumnen sollen sich an den häufigen Empfang des
Bußsakramentes gewöhnen; es wird empfohlen, daß jeder einen frei gewählten
Leiter für sein geistliches Leben hat, dem er vertrauensvoll sein Gewissen
eröffnen kann.
§ 5. Jährlich haben die Alumnen an geistlichen
Exerzitien teilzunehmen.
Can. 247 — § 1. Auf die Einhaltung des zölibatären
Standes sind sie durch eine entsprechende Erziehung vorzubereiten; sie haben zu
lernen, ihn als eine besondere Gabe Gottes in Ehren zu halten.
§ 2. Über die Pflichten und Lasten, die den geistlichen
Amtsträgern der Kirche eigen sind, sind die Alumnen hinreichend in Kenntnis zu
setzen, dabei darf ihnen keine Schwierigkeit des priesterlichen Lebens
verschwiegen werden.
Can. 248 — Die zu vermittelnde wissenschaftliche
Ausbildung zielt darauf, daß die Alumnen, zusammen mit der allgemeinen, den
Erfordernissen des Ortes und der Zeit entsprechenden Kultur eine umfassende und
tiefe Kenntnis in den theologischen Disziplinen erwerben, so daß sie in dem
dadurch gefestigten und von daher genährten eigenen Glauben die Lehre des
Evangeliums den Menschen ihrer Zeit angemessen und auf eine deren Anlagen
entsprechende Weise zu verkündigen vermögen.
Can. 249 — In der Ordnung für die Priesterausbildung
ist vorzusehen, daß die Alumnen nicht nur in ihrer Muttersprache sorgfältig
unterwiesen werden, sondern daß sie sich auch auf die lateinische Sprache gut
verstehen und eine ausreichende Kenntnis fremder Sprachen besitzen, deren
Kenntnis für ihre Bildung oder für die Ausübung ihres seelsorglichen Dienstes
notwendig oder nützlich erscheint.
Can. 250 — Die philosophischen und theologischen Studien
im Seminar können gemäß der Ordnung für die Priesterausbildung nacheinander
oder miteinander verbunden erfolgen, die Studien haben insgesamt wenigstens
sechs Jahre zu dauern, und zwar so, daß die Zeit für die philosophischen
Studien volle zwei Jahre, für die theologischen Studien volle vier Jahre
umfaßt.
Can. 251 — Die philosophische Ausbildung, die sich auf
das immer gültige philosophische Erbe stützen und auch Rücksicht auf die
philosophische Forschung der fortschreitenden Zeit nehmen muß, ist so zu
vermitteln, daß sie die menschliche Bildung der Alumnen vervollkommnet, ihren
Verstand schärft und sie für die theologischen Studien fähiger macht.
Can. 252 — § 1. Die theologische Ausbildung ist im
Lichte des Glaubens unter der Führung des Lehramtes so zu erteilen, daß die
Alumnen die ganze katholische auf göttlicher Offenbarung beruhende Lehre
kennenlernen, sie zur Nahrung des eigenen geistlichen Lebens machen und bei der
Ausübung ihres Dienstes in rechter Weise verkündigen und schützen können.
§ 2. In der Heiligen Schrift sind die Alumnen mit
besonderer Sorgfalt zu unterrichten, so daß sie einen Überblick über die
ganze Heilige Schrift erlangen.
§ 3. Es sind Vorlesungen in dogmatischer Theologie zu
halten, die sich immer auf das geschriebene Wort Gottes zusammen mit der
heiligen Tradition stützen; mit deren Hilfe sollen die Alumnen die
Heilsgeheimnisse, vor allem unter Anleitung des hl. Thomas als Lehrer, tiefer zu
durchdringen lernen; ebenso muß es gemäß den Vorschriften der Ordnung für
die Priesterausbildung Vorlesungen geben in Moraltheologie, Pastoraltheologie,
Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft, Kirchengeschichte und in Hilfs- und
Spezialwissenschaften.
Can. 253 — § 1. Als Lehrer in den philosophischen,
theologischen und kirchenrechtlichen Disziplinen dürfen vom Bischof bzw. von
den beteiligten Bischöfen nur solche ernannt werden, die sich durch ihre
Tugenden auszeichnen und an einer vom Heiligen Stuhl anerkannten Universität
oder Fakultät den Grad eines Doktors oder Lizentiaten erworben haben.
§ 2. Es ist Sorge zu tragen, daß soviele verschiedene
Lehrer ernannt werden wie Disziplinen zu lehren sind: Heilige Schrift,
dogmatische Theologie, Moraltheologie, Liturgiewissenschaft, Philosophie,
Kirchenrecht, Kirchengeschichte und andere Disziplinen, die nach eigener Methode
zu lehren sind.
§ 3. Ein Lehrer, der sich in seiner Aufgabe schwer
verfehlt, ist von der in § 1 genannten Autorität des Amtes zu entheben.
Can. 254 — § 1. Die Lehrer haben bei der Vermittlung
ihrer Disziplinen ständig um die innige Einheit und Harmonie der ganzen
Glaubenslehre besorgt zu sein, so daß die Alumnen erfahren, daß sie eine
einzige Wissenschaft lernen; damit dies um so besser erreicht wird, muß es im
Seminar einen Leiter des ganzen Studienganges geben.
§ 2. Die Alumnen sind so zu unterweisen, daß sie auch
selbst fähig werden, Probleme in eigenen entsprechenden Forschungen und mit
wissenschaftlicher Methode zu behandeln; daher sind Übungen abzuhalten, in
denen die Alumnen unter Anleitung der Lehrer in eigener Arbeit gewisse Studien
durchzuführen lernen.
Can. 255 — Mag auch die ganze Ausbildung der Alumnen im
Seminar ein seelsorgliches Ziel verfolgen, so ist in ihm doch eine pastorale
Ausbildung im engeren Sinn einzurichten; in ihr haben die Alumnen die
Grundsätze und Fertigkeiten zu lernen, ihren Dienst, das Volk Gottes zu lehren,
zu heiligen und zu leiten, auch Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Ortes und der Zeit auszuüben.
Can. 256 — § 1. Sorgfältig sind die Alumnen in dem zu
unterrichten, was in besonderer Weise zum geistlichen Amt gehört, vor allem in
der Ausübung der Katechese und der Predigt, im Gottesdienst und in besonderer
Weise in der Feier der Sakramente, im Umgang mit Menschen, auch mit
Nichtkatholiken und Nichtgläubigen, in der Pfarrverwaltung und in der
Erfüllung der übrigen Aufgaben.
§ 2. Die Alumnen sind über die Erfordernisse der ganzen
Kirche zu unterrichten, so daß sie sich um die Förderung von Berufungen, um
Angelegenheiten der Mission und der Ökumene und um andere drängende Nöte,
auch sozialer Art, sorgen.
Can. 257— § 1. In der Ausbildung der Alumnen ist dafür
zu sorgen, daß sie sich nicht nur um die Teilkirche kümmern, für deren Dienst
sie inkardiniert werden, sondern auch um die ganze Kirche, und daß sie sich
bereit zeigen, sich für Teilkirchen zur Verfügung zu stellen, die von schwerer
Not bedrängt werden.
§ 2. Der Diözesanbischof hat Sorge dafür zu tragen,
daß die Kleriker, welche die Absicht haben, aus der eigenen Teilkirche in die
Teilkirche eines anderen Gebietes überzuwechseln, entsprechend vorbereitet
werden, das geistliche Amt dort auszuüben, daß sie nämlich auch die Sprache
dieses Gebietes lernen und Kenntnis von dessen Einrichtungen, sozialen
Bedingungen, Gebräuchen und Gewohnheiten erhalten.
Can. 258 — Damit sie die Fertigkeit zur Ausübung des
Apostolats auch in der Praxis lernen, sind die Alumnen im Verlauf ihres
Studiums, vor allem während der Ferien, durch geeignete Übungen in die
seelsorgliche Praxis einzuführen; diese Übungen sind immer unter der Aufsicht
eines erfahrenen Priesters durchzuführen; sie sind, dem Alter der Alumnen und
den örtlichen Bedingungen angepaßt, nach dem Urteil des Ordinarius
festzulegen.
Can. 259 — § 1. Die oberste Leitung und Verwaltung des
Seminars steht dem Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar den
beteiligten Bischöfen zu.
§ 2. Der Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen
Seminar die beteiligten Bischöfe haben das Seminar häufig selbst zu besuchen;
sie haben die Bildung der Alumnen und die im Seminar vermittelte philosophische
und theologische Ausbildung zu überwachen und sich über Berufung, Charakter,
Frömmigkeit und Fortschritt der Alumnen Kenntnis zu verschaffen, vor allem im
Hinblick auf die Erteilung der heiligen Weihen.
Can. 260 — Dem Rektor, dessen Aufgabe es ist, sich nach
Maßgabe der Ordnung für die Priesterausbildung und der Seminarordnung um die
alltägliche Leitung des Seminars zu kümmern, müssen alle bei der Erfüllung
ihrer eigenen Aufgaben Gehorsam leisten.
Can. 261 — § 1. Der Rektor des Seminars und unter
seiner Autorität auch die Leiter und Lehrer haben je für ihren Teil dafür zu
sorgen, daß die Alumnen die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung und
die Vorschriften der Seminarordnung genau einhalten.
§ 2. Der Rektor des Seminars und der Studienleiter haben
eifrig darauf zu sehen, daß die Lehrer ihre Aufgaben ordnungsgemäß nach den
Vorschriften der Ordnung für die Priesterausbildung und der Seminarordnung
erfüllen.
Can. 262 — Das Seminar muß von der Pfarrseelsorge exemt
sein; für alle, die im Seminar leben, nimmt die Amtspflichten des Pfarrers, mit
Ausnahme der Eheangelegenheiten und unbeschadet der Vorschrift des can. 985, der
Rektor des Seminars oder sein Beauftragter wahr.
Can. 263 — Der Diözesanbischof bzw. bei einem
überdiözesanen Seminar die beteiligten Bischöfe nach dem von ihnen in
gemeinsamer Beratung festgesetzten Maß müssen dafür sorgen, daß für die
Errichtung und die Erhaltung des Seminars, den Unterhalt der Alumnen, die
Vergütung der Lehrer und die übrigen Erfordernisse des Seminars Vorsorge
getroffen wird.
Can. 264 — § 1. Damit für die Erfordernisse des
Seminars gesorgt ist, kann der Bischof neben der in can. 1266 genannten Spende
in seiner Diözese eine Steuer auferlegen.
§ 2. Von der Seminarsteuer sind alle kirchlichen
juristischen Personen betroffen, auch die privaten, die ihren Sitz in der
Diözese haben; ausgenommen sind nur jene, die ausschließlich von Almosen
unterhalten werden oder in denen ein Kollegium von Lernenden oder Lehrenden zur
Förderung des allgemeinen Wohles der Kirche tatsächlich besteht; diese Steuer
muß allgemein sein, den Einkünften der von ihr Betroffenen entsprechen und
nach den Erfordernissen des Seminars bemessen sein.
KAPITEL II
ZUGEHÖRIGKEIT DER KLERIKER ODER INKARDINATION
Can. 265 — Jeder Kleriker muß entweder einer Teilkirche
oder einer Personalprälatur oder einem Institut des geweihten Lebens oder einer
Gesellschaft, die diese Befugnis haben, inkardiniert sein, so daß es Kleriker
ohne Inkardination in keiner Weise geben darf.
Can. 266 — § 1. Durch den Empfang der Diakonenweihe
wird jemand Kleriker und der Teilkirche bzw. der Personalprälatur inkardiniert,
für deren Dienst er geweiht ist.
§ 2. Wer als Mitglied eines Ordensinstituts ewige
Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen
Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe
als Kleriker diesem Institut bzw. dieser Gesellschaft inkardiniert, außer es
handelt sich um eine Gesellschaft, deren Konstitutionen etwas anderes bestimmen.
§ 3. Ein Mitglied eines Säkularinstituts wird durch den
Empfang der Diakonenweihe der Teilkirche inkardiniert, für deren Dienst es
geweiht ist, außer es wird kraft Verleihung des Apostolischen Stuhles dem
Institut selbst inkardiniert.
Can. 267 — § 1. Damit ein bereits inkardinierter
Kleriker einer anderen Teilkirche gültig inkardiniert wird, muß er von seinem
Diözesanbischof ein von diesem unterschriebenes Exkardinationsschreiben
erhalten; in gleicher Weise muß er vom Diözesanbischof der Teilkirche, in die
er inkardiniert zu werden wünscht, ein von diesem unterschriebenes
Inkardinationsschreiben erhalten.
§ 2. Die derart zugestandene Exkardination wird nur
wirksam, wenn die Inkardination in eine andere Teilkirche erfolgt ist.
Can. 268 — § 1. Ein Kleriker, der rechtmäßig von der
eigenen Teilkirche in eine andere überwechselt, wird dieser Teilkirche nach
Ablauf von fünf Jahren von Rechts wegen inkardiniert, wenn er einen
entsprechenden Wunsch sowohl gegenüber dem Diözesanbischof der Gastgeberkirche
als auch gegenüber dem eigenen Diözesanbischof schriftlich geäußert und
keiner dieser beiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Schreibens ihm
gegenüber schriftlich Widerspruch erhoben hat.
§ 2. Durch die dauernde bzw. endgültige Aufnahme in ein
Institut des geweihten Lebens oder eine Gesellschaft des apostolischen Lebens
wird ein Kleriker, der nach Maßgabe des can. 266, § 2 diesem Institut bzw.
dieser Gesellschaft inkardiniert wird, aus der eigenen Teilkirche exkardiniert.
Can. 269 — Der Diözesanbischof darf einen Kleriker nur
inkardinieren, wenn:
1° Erfordernis oder Nutzen seiner Teilkirche dies
verlangt; dabei sind die Rechtsvorschriften über den angemessenen Unterhalt der
Kleriker zu beachten;
2° er sich über die zugestandene Exkardination durch ein
rechtmäßiges Dokument vergewissert und außerdem vom exkardinierenden
Diözesanbischof, wenn nötig geheim, über Leben, sittliche Führung und
Studiengang des Klerikers günstige Zeugnisse erhalten hat;
3° der Kleriker diesem Diözesanbischof gegenüber
schriftlich versichert, sich nach Maßgabe des Rechts dem Dienst der neuen
Teilkirche widmen zu wollen.
Can. 270 — Eine Exkardination darf erlaubt nur aus
gerechten Gründen zugestanden werden; solche sind der Nutzen der Kirche oder
das Wohl des Klerikers selbst; verweigert werden darf sie aber nur, wenn
schwerwiegende Gründe entgegenstehen; ein Kleriker, der sich beschwert fühlt
und einen Aufnahmebischof gefunden hat, kann gegen die Entscheidung Beschwerde
erheben.
Can. 271 — § 1. Klerikern, die in Gebiete mit schwerem
Klerikermangel überwechseln wollen, um dort das geistliche Amt auszuüben, darf
der Diözesanbischof, wenn er sie dazu für bereit und geeignet hält, die
Erlaubnis dazu nur im Falle eines wirklichen Erfordernisses der eigenen
Teilkirche versagen; er hat aber Vorsorge zu treffen, daß durch schriftliche
Vereinbarung mit dem Diözesanbischof des Ortes, den sie anstreben, die Rechte
und Pflichten dieser Kleriker gesichert sind.
§ 2. Der Diözesanbischof kann seinen Klerikern die
Erlaubnis geben, in eine andere Teilkirche für eine im voraus festgesetzte Zeit
überzuwechseln, die auch mehrmals verlängert werden kann; diese Kleriker
bleiben aber der eigenen Teilkirche inkardiniert; bei ihrer Rückkehr haben sie
alle Rechte, die sie besäßen, wenn sie sich in ihr dem geistlichen Amt
gewidmet hätten.
§ 3. Ein Kleriker, der rechtmäßig in eine andere
Teilkirche überwechselt, aber der eigenen Teilkirche inkardiniert bleibt, kann
vom eigenen Diözesanbischof aus gerechtem Grund zurückgerufen werden,
vorausgesetzt, daß die mit dem anderen Bischof eingegangenen Vereinbarungen und
die natürliche Billigkeit gewahrt werden; ebenso kann unter Beachtung derselben
Bedingungen der Diözesanbischof der anderen Teilkirche aus gerechtem Grund
diesem Kleriker die Erlaubnis zu weiterem Aufenthalt in seinem Gebiet versagen.
Can. 272 — Exkardination und Inkardination sowie die
Erlaubnis, in eine andere Teilkirche überzuwechseln, kann der
Diözesanadministrator nur nach Ablauf eines Jahres der Vakanz des
Bischofsstuhles und mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums gewähren.
KAPITEL III
PFLICHTEN UND RECHTE DER KLERIKER
Can. 273 — Die Kleriker sind in besonderer Weise
verpflichtet, dem Papst und ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen.
Can. 274 — § 1, Allein Kleriker können Ämter
erhalten, zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt
erforderlich ist.
§ 2. Die Kleriker sind gehalten, wenn sie nicht durch ein
rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen von ihrem
Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen.
Can. 275 — § 1. Da alle Kleriker zu einem einzigen Werk
zusammenwirken, nämlich zum Aufbau des Leibes Christi, haben sie im Band der
Brüderlichkeit und des Gebetes untereinander eins zu sein und nach den
Vorschriften des Partikularrechts die Zusammenarbeit untereinander zu pflegen.
§ 2. Die Kleriker haben die Sendung anzuerkennen und zu
fördern, welche die Laien, jeder zu seinem Teil, in Kirche und Welt ausüben.
Can. 276 — § 1. In ihrer Lebensführung sind die
Kleriker in besonderer Weise zum Streben nach Heiligkeit verpflichtet, da sie,
durch den Empfang der Weihe in neuer Weise Gott geweiht, Verwalter der
Geheimnisse Gottes zum Dienst an seinem Volke sind.
§ 2. Damit sie diese Vollkommenheit erreichen können:
1° haben sie vor allem die Pflichten ihres seelsorglichen
Dienstes treu und unermüdlich zu erfüllen,
2° haben sie von dem zweifachen Tisch der Heiligen
Schrift und der Eucharistie ihr geistliches Leben zu nähren; die Priester sind
daher nachhaltig eingeladen, täglich das eucharistische Opfer darzubringen, die
Diakone aber, täglich an seiner Darbringung teilzunehmen;
3° sind alle Priester wie auch die Diakone, die Anwärter
auf den Presbyterat sind, zum täglichen Stundengebet gemäß den eigenen und
gebilligten liturgischen Büchern verpflichtet; die ständigen Diakone haben es
in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang zu verrichten,
4° sind sie ebenso zu geistlichen Einkehrtagen gemäß
den Vorschriften des Partikularrechts verpflichtet;
5° wird ihnen nahegelegt, regelmäßig dem betrachtenden
Gebet zu obliegen, häufig das Sakrament der Buße zu empfangen, die besondere
Verehrung der jungfräulichen Gottesmutter zu pflegen und andere allgemeine und
besondere Mittel der Heiligung zu benutzen.
Can. 277 — § 1. Die Kleriker sind gehalten, vollkommene
und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu wahren; deshalb
sind sie zum Zölibat verpflichtet, der eine besondere Gabe Gottes ist, durch
welche die geistlichen Amtsträger leichter mit ungeteiltem Herzen Christus
anhangen und sich freier dem Dienst an Gott und den Menschen widmen können.
§ 2. Die Kleriker haben sich mit der gebotenen Klugheit
gegenüber Personen zu verhalten, mit denen umzugehen die Pflicht zur Bewahrung
der Enthaltsamkeit in Gefahr bringen oder bei den Gläubigen Anstoß erregen
könnte.
§ 3. Dem Diözesanbischof steht es zu, darüber
eingehendere Normen zu erlassen und über die Befolgung dieser Pflicht in
einzelnen Fällen zu urteilen.
Can. 278 — § 1. Die Weltkleriker haben das Recht, sich
mit anderen zur Verfolgung von Zwecken, die dem Klerikerstande angemessen sind,
zusammenzuschließen.
§ 2. Die Weltkleriker haben vor allem jene Vereinigungen
hochzuschätzen, die nach von der zuständigen Autorität gebilligten Statuten,
durch eine geeignete und allgemein anerkannte Lebensordnung sowie durch
brüderlichen Beistand ihre Heiligkeit in der Ausübung des Dienstes fördern
und der Einheit der Kleriker untereinander und mit dem eigenen Bischof dienen.
§ 3. Die Kleriker haben von der Gründung oder der
Mitgliedschaft in Vereinigungen abzusehen, deren Zielsetzung oder Tätigkeit
sich nicht mit den dem Klerikerstand eigenen Pflichten vereinbaren lassen oder
die gewissenhafte Erfüllung der ihnen von der zuständigen kirchlichen
Autorität übertragenen Aufgabe hemmen können.
Can. 279 — § 1. Die Kleriker haben auch nach Empfang
der Priesterweihe die theologischen Studien weiter zu betreiben und eifrig nach
jener festen Lehre zu streben, die in der Heiligen Schrift begründet, von den
Vätern überliefert und von der Kirche allgemein angenommen ist und wie sie in
den Dokumenten, vor allem der Konzilien und der Päpste, festgelegt ist;
weltliche Moden in der Ausdrucksweise und Scheinwissenschaft haben sie zu
meiden.
§ 2. Die Priester haben gemäß den Vorschriften des
Partikularrechts die pastoraltheologischen Vorlesungen zu besuchen, die nach der
Priesterweihe durchzuführen sind; zu den in demselben Recht festgesetzten
Zeiten haben sie auch an anderen Vorlesungen und theologischen Zusammenkünften
oder Konferenzen teilzunehmen, in denen ihnen Gelegenheit zu bieten ist, eine
umfassendere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften und den seelsorglichen
Methoden zu erwerben.
§ 3. Auch haben sie die Kenntnis anderer Wissenschaften,
vor allem derer, die mit den theologischen verbunden sind, zu erweitern, soweit
sie im besonderen zur Ausübung des seelsorglichen Dienstes beiträgt.
Can. 280 — Den Klerikern wird eine gewisse Pflege des
Gemeinschaftslebens sehr empfohlen; wo eine solche Lebensweise besteht, soll
sie, soweit es möglich ist, beibehalten werden.
Can. 281 — § 1. Wenn die Kleriker sich dem kirchlichen
Dienst widmen, verdienen sie eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist,
dabei sind die Natur ihrer Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu
berücksichtigen, damit sie mit ihr für die Erfordernisse ihres Lebens und auch
für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie
bedürfen.
§ 2. Ebenso ist Vorsorge zu treffen, daß sie jene
soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit,
Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist.
§ 3. Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen
Dienst widmen, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer
Familie Lebensunterhalt sorgen können; wer aber wegen eines Zivilberufes, den
er ausübt oder ausgeübt hat, Vergütung erhält, hat aus diesen Einkünften
für sich und die Erfordernisse seiner Familie zu sorgen.
Can. 282 — § 1. Die Kleriker haben ein einfaches Leben
zu führen und sich aller Dinge zu enthalten, die nach Eitelkeit aussehen.
§ 2. Die Güter, die sie anläßlich der Ausübung eines
Kirchenamtes erwerben und die übrig bleiben, nachdem für ihren angemessenen
Unterhalt und die Erfüllung aller Pflichten des eigenen Standes gesorgt ist,
sollten sie zum Wohle der Kirche und für Werke der Caritas verwenden.
Can. 283 — § 1. Kleriker dürfen, auch wenn sie nicht
ein Amt mit Residenzpflicht haben, sich aus ihrer Diözese für längere, durch
Partikularrecht bestimmte Zeit ohne wenigstens vermutete Erlaubnis des eigenen
Ordinarius nicht entfernen.
§ 2. Es steht ihnen aber eine gebührende und
ausreichende jährliche Urlaubszeit zu, die nach allgemeinem oder partikularem
Recht bestimmt ist.
Can. 284 — Die Kleriker haben gemäß den von der
Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen
Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.
Can. 285 — § 1. Die Kleriker haben sich gemäß den
Vorschriften des Partikularrechts von allem, was sich für ihren Stand nicht
geziemt, völlig fernzuhalten.
§ 2. Was dem klerikalen Stand fremd ist, haben die
Kleriker zu meiden, auch wenn es nicht ungeziemend ist.
§ 3. Öffentliche Ämter anzunehmen, die eine Teilhabe an
der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen, ist den Klerikern verboten.
§ 4. Ohne Erlaubnis ihres Ordinarius dürfen die Kleriker
die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, oder weltliche Ämter nicht
übernehmen, mit denen die Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden ist, die
Übernahme von Bürgschaften, auch wenn sie nur das Privatvermögen belasten,
ist den Klerikern ohne Befragen des eigenen Ordinarius verboten; auch dürfen
sie keine Schriftstücke unterschreiben, in denen sie die Verpflichtung zu einer
Geldzahlung ohne festgelegten Grund übernehmen.
Can. 286 — Gewerbe oder Handel dürfen Kleriker nicht
ausüben, gleichgültig, ob in eigener Person oder durch andere, zu ihrem
eigenen oder zu anderer Nutzen, außer mit Erlaubnis der rechtmäßigen
kirchlichen Autorität.
Can. 287 — § 1. Die Kleriker haben die Bewahrung von
Frieden und Eintracht, die auf Gerechtigkeit beruhen, unter den Menschen so weit
als möglich immer zu fördern.
§ 2. In politischen Parteien und an der Leitung von
Gewerkschaften dürfen sie nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem
Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich, um die Rechte der
Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.
Can. 288 — Die ständigen Diakone sind an die
Vorschriften der Canones 284, 285, §§ 3 und 4, 286, 287, § 2 nicht gebunden,
wenn nicht das Partikularrecht anderes bestimmt.
Can. 289 — § 1. Weil der Militärdienst dem klerikalen
Stand weniger angemessen ist, dürfen sich die Kleriker und ebenso die
Kandidaten für die heiligen Weihen nur mit Erlaubnis ihres Ordinarius
freiwillig zum Militärdienst melden.
§ 2. Die Kleriker haben die Befreiung von der Ausübung
von Aufgaben und öffentlichen Ämtern, die dem klerikalen Stand fremd sind,
wahrzunehmen, die ihnen weltliche Gesetze und Vereinbarungen oder
Gewohnheitsrecht gewähren, es sei denn, der eigene Ordinarius hätte in
einzelnen Fällen anders entschieden.
KAPITEL IV
VERLUST DES KLERIKALEN STANDES
Can. 290 — Die einmal gültig empfangene heilige Weihe
wird niemals ungültig. Dennoch verliert ein Kleriker den klerikalen Stand:
1° durch richterliches Urteil oder durch
Verwaltungsdekret, in dem die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt
wird;
2° durch die rechtmäßig verhängte Strafe der
Entlassung;
3° durch Reskript des Apostolischen Stuhles; dieses
Reskript wird aber vom Apostolischen Stuhl Diakonen nur aus schwerwiegenden
Gründen, Priestern aus sehr schwerwiegenden Gründen gewährt.
Can. 291 — Außer den in can. 290, n. 1 genannten
Fällen bringt der Verlust des klerikalen Standes nicht die Dispens von der
Zölibatsverpflichtung mit sich; diese wird einzig und allein vom Papst
gewährt.
Can. 292 — Ein Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts
den klerikalen Stand verliert, verliert mit ihm auch die dem klerikalen Stand
eigenen Rechte und ist durch keine Pflichten des klerikalen Standes mehr
gebunden, unbeschadet der Vorschrift des can. 291; ihm ist verboten, die
Weihegewalt auszuüben, unbeschadet der Vorschrift des can. 976; ohne weiteres
sind ihm alle Ämter, Aufgaben und jegliche delegierte Vollmacht entzogen.
Can. 293 — Ein Kleriker, der den klerikalen Stand
verloren hat, kann nur durch Reskript des Apostolischen Stuhles von neuem unter
die Kleriker aufgenommen werden.
TITEL IV
PERSONALPRÄLATUREN
Can. 294 — Um eine angemessene Verteilung der Priester
zu fördern oder um besondere seelsorgliche oder missionarische Werke für
verschiedene Gebiete oder unterschiedliche Sozialverbände zu verwirklichen,
können vom Apostolischen Stuhl nach Anhören der betreffenden
Bischofskonferenzen Personalprälaturen errichtet werden, die aus Priestern und
Diakonen des Weltklerus bestehen.
Can. 295 — § 1. Die Personalprälatur wird nach den vom
Apostolischen Stuhl erlassenen Statuten geleitet; ihr wird ein Prälat als
eigener Ordinarius vorgesetzt, der das Recht hat, ein nationales oder
internationales Seminar zu errichten und Alumnen zu inkardinieren und sie auf
den Titel des Dienstes für die Prälatur zu den Weihen zu führen.
§ 2. Der Prälat muß für die geistliche Bildung derer,
die er auf den genannten Titel zur Weihe geführt hat, sowie für ihren
geziemenden Unterhalt sorgen.
Can. 296 — Aufgrund von mit der Prälatur getroffenen
Vereinbarungen, können Laien sich apostolischen Werken der Personalprälatur
widmen; die Art dieser organischen Zusammenarbeit und die hauptsächlichen
Pflichten und Rechte, die damit verbunden sind, sind in den Statuten in
angemessener Weise festzulegen.
Can. 297 — Die Statuten haben ebenso das Verhältnis der
Personalprälatur zu den Ortsordinarien zu bestimmen, in deren Teilkirchen die
Prälatur ihre seelsorglichen oder missionarischen Werke nach vorausgehender
Zustimmung des Diözesanbischofs ausübt oder auszuüben beabsichtigt.
TITEL V
VEREINE VON GLÄUBIGEN
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Can. 298 — § 1. In der Kirche gibt es Vereine, die sich
von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen
Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläubige, seien es Kleriker oder Laien,
seien es Kleriker und Laien zusammen, in gemeinsamem Mühen bestrebt, ein Leben
höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottesdienst bzw. die
christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heißt Vorhaben
zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas, zu betreiben und
die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben.
§ 2. Die Gläubigen sollen bevorzugt den Vereinen
beitreten, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet, belobigt
oder empfohlen sind.
Can. 299 — § 1. Den Gläubigen ist es, unbeschadet der
Bestimmung des can. 301, § 1, unbenommen, durch miteinander getroffene
Privatvereinbarung Vereine zu gründen, um die in can. 298, § 1 genannten Ziele
zu verfolgen.
§ 2. Vereine dieser Art werden private Vereine genannt,
auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt oder empfohlen werden.
§ 3* Kein privater Verein von Gläubigen wird in der
Kirche anerkannt, wenn seine Statuten nicht von der zuständigen Autorität
überprüft sind.
Can. 300 — Kein Verein darf sich ohne die Zustimmung der
gemäß can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität die Bezeichnung „katholisch"
zulegen.
Can. 301 — § 1. Ausschließlich der zuständigen
kirchlichen Autorität kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu,
die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der
Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen Zielen
zuwenden sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität
vorbehalten wird.
§ 2. Die zuständige kirchliche Autorität kann auch,
wenn sie es für förderlich erachtet, Vereine von Gläubigen errichten, die
direkt oder indirekt andere geistliche Zwecke erstreben sollen, deren Erreichung
durch private Unternehmungen nicht genügend gesichert ist.
§ 3. Vereine von Gläubigen, die von der zuständigen
kirchlichen Autorität errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt.
Can. 302 — Klerikale Vereine von Gläubigen heißen
jene, die unter der Leitung von Klerikern stehen, die Ausübung der heiligen
Weihe vorsehen und als solche von der zuständigen Autorität anerkannt werden.
Can. 303 — Vereine, deren Mitglieder in der Welt am
Geiste eines Ordensinstitutes teilhaben, Unter der Oberleitung eben dieses
Institutes ein apostolisches Leben führen und sich um christliche
Vollkommenheit bemühen, heißen Dritte Orden oder werden mit einem anderen
entsprechenden Namen bezeichnet.
Can. 304 — § 1. Alle öffentlichen und privaten Vereine
von Gläubigen, welche Bezeichnung oder welchen Namen sie auch führen mögen,
müssen Statuten haben, in denen Zweck bzw. soziales Programm, Sitz, Leitung und
erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen zu regeln sind und in welchen unter
Beachtung des Erfordernisses oder der Nützlichkeit von Zeit und Ort die
Vorgehensweise zu bestimmen ist.
§ 2. Ihre Bezeichnung oder ihren Namen haben sie sich
entsprechend den zeitlichen und örtlichen Gebräuchen, vorzüglich in Ableitung
von dem angestrebten Ziel selbst, auszuwählen.
Can. 305 § 1. Alle Vereine von Gläubigen unterliegen der
Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, daß
in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber
zu wachen hat, daß sich keine Mißbräuche in die kirchliche Disziplin
einschleichen; deshalb hat sie die Pflicht und das Recht, diese nach Maßgabe
des Rechtes und der Statuten zu beaufsichtigen; sie unterstehen auch der Leitung
eben dieser Autorität gemäß den Bestimmungen der folgenden Canones.
§ 2. Der Aufsicht des Heiligen Stuhles unterliegen
Vereine jedweder Art; der Aufsicht des Ortsordinarius unterstehen die
diözesanen Vereine sowie andere Vereine, insofern sie in der Diözese tätig
sind.
Can. 306 — Damit jemand an den Rechten und Privilegien
eines Vereins, an den eben diesem Verein verliehenen Ablässen und anderen
geistlichen Gunsterweisen teilhat, ist es erforderlich und ausreichend, daß er
nach den Vorschriften des Rechts und den eigenen Statuten des Vereins gültig in
ihn aufgenommen und nicht von ihm rechtmäßig ausgeschlossen worden ist.
Can. 307 — § 1. Die Aufnahme von Mitgliedern hat nach
Maßgabe des Rechts und der Statuten eines jeden Vereins zu erfolgen.
§ 2. Ein und dieselbe Person kann Mitglied in mehreren
Vereinen sein.
§ 3. Mitglieder von Ordensinstituten können Vereinen
nach Maßgabe des eigenen Rechts mit Zustimmung ihres Oberen beitreten.
Can. 308 — Keiner, der rechtmäßig einem Verein
angehört, darf von diesem ausgeschlossen werden, es sei denn aus gerechtem
Grund nach Maßgabe des Rechts und der Statuten.
Can. 309 — Rechtmäßig gegründete Vereine sind befugt,
nach Maßgabe des Rechts und der Statuten besondere, den Verein selbst
betreffende Vorschriften zu erlassen, Versammlungen abzuhalten und Leiter,
Amtsträger, Helfer sowie Vermögensverwalter zu bestimmen.
Can. 310* — Ein privater Verein, der nicht als
juristische Person gebildet worden ist, kann als solcher nicht Träger von
Pflichten und Rechten sein; hierin zusammengeschlossene Gläubige können
dennoch gemeinsam Verpflichtungen eingehen und wie Miteigentümer und
Mitbesitzer Rechte und Vermögen erwerben und besitzen; diese Rechte und
Pflichten können sie durch einen Beauftragten oder Vertreter ausüben.
Can. 311 — Mitglieder von Instituten des geweihten
Lebens, die ihrem Institut auf irgendeine Weise verbundenen Vereinen vorstehen
oder beistehen, haben dafür zu sorgen, daß diese Vereine die in der Diözese
bestehenden Werke des Apostolats unterstützen, indem sie unter der Leitung des
Ortsordinarius vor allem mit den Vereinen zusammenarbeiten, die in der Diözese
zur Ausübung des Apostolats bestimmt sind.
KAPITEL II
ÖFFENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN
Can. 312 — § 1. Zuständige Autorität zur Errichtung
von öffentlichen Vereinen ist:
1° für gesamtkirchliche und internationale Vereine der
Heilige Stuhl;
2° für nationale Vereine, das heißt solche, deren
Tätigkeit aufgrund der Errichtung selbst auf eine ganze Nation bezogen ist, die
Bischofskonferenz in ihrem Gebiet;
3° für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem
jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministrator; ausgenommen bleiben
jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht aufgrund eines apostolischen
Privilegs anderen vorbehalten ist.
§ 2. Auch wenn es kraft apostolischen Privilegs
geschieht, wird zur gültigen Errichtung eines Vereins oder der Untergliederung
eines Vereins in einer Diözese die schriftliche Zustimmung des
Diözesanbischofs verlangt; die vom Diözesanbischof gegebene Zustimmung zur
Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstitutes gilt jedoch auch für die
Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung. oder
der ihr angegliederten Kirche.
Can. 313 — Ein öffentlicher Verein und ebenso der
Zusammenschluß öffentlicher Vereine werden durch dasselbe Dekret, durch das
sie von der nach Maßgabe des can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität
errichtet werden, als juristische Personen begründet und erhalten, soweit
erforderlich, einen Sendungsauftrag für die Ziele, die sie selbst im Namen der
Kirche zu verwirklichen vorhaben.
Can. 314 — Die Statuten jedweden öffentlichen Vereins,
ihre Überarbeitung oder Änderung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen
Autorität, der die Errichtung des Vereins gemäß can. 312, § 1 zukommt.
Can. 315 — Öffentliche Vereine können von sich aus
Unternehmungen beginnen, die mit ihrer eigenen Zielsetzung im Einklang stehen;
sie werden nach Maßgabe der Statuten geregelt, jedoch unter der Oberleitung der
in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität.
Can. 316 — § 1. Wer öffentlich den katholischen
Glauben aufgegeben hat oder von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen ist oder
mit der Verhängung bzw. der Feststellung der Exkommunikation bestraft ist, kann
gültig in öffentliche Vereine nicht aufgenommen werden.
§ 2. Trifft für rechtmäßig aufgenommene Mitglieder
später der in § 1 genannte Fall zu, so sind sie nach vorausgegangener
Ermahnung unter Einhaltung der Statuten aus dem Verein zu entlassen; das
Beschwerderecht an die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Autorität bleibt
hiervon unberührt.
Can. 317 — § 1. Falls die Statuten nichts anderes
vorsehen, ist es Sache der in can. 312, § 1 genannten Autorität, den
Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins, sofern er von demselben öffentlichen
Verein gewählt wird, zu bestätigen oder, sofern er vorgeschlagen wird, ihn
einzusetzen oder ihn kraft eigenen Rechts zu ernennen; einen Kaplan, d. h. einen
geistlichen Assistenten, ernennt dieselbe kirchliche Autorität, soweit das
förderlich ist, nach Anhörung der Vorstandsmitglieder des Vereins.
§ 2. Die in § 1 getroffene Bestimmung gilt auch für
Vereine, die von Ordensleuten kraft apostolischen Privilegs außerhalb ihrer
eigenen Kirchen oder Niederlassungen errichtet sind; bei Vereinen aber, die von
Ordensleuten in der eigenen Kirche oder in der eigenen Niederlassung errichtet
sind, steht die Ernennung bzw. Bestätigung des Vorsitzenden und des Kaplans
gemäß den Statuten dem Ordensoberen zu.
§ 3. In nichtklerikalen Vereinen können Laien das Amt
des Vorsitzenden ausüben; der Kaplan, d. h. der geistliche Assistent, darf zu
diesem Amt nur berufen werden, wenn das die Statuten vorsehen.
§ 4. In öffentlichen Vereinen von Gläubigen, deren
direktes Ziel die Ausübung des Apostolats ist, dürfen jene nicht Vorsitzende
sein,, die in politischen Parteien eine leitende Stellung bekleiden.
Can. 318 — § 1. Die in can. 312, § 1 genannte
kirchliche Autorität kann unter besonderen Umständen, wo schwerwiegende
Gründe es verlangen, einen Kommissar bestellen, der den Verein in ihrem Namen
zeitlich befristet zu leiten hat.
§ 2. Den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins kann
aus gerechtem Grund entlassen, wer ihn ernannt oder bestätigt hat, jedoch nach
Anhörung sowohl des Vorsitzenden selbst als auch der Vorstandsmitglieder des
Vereins nach Maßgabe der Statuten; den Kaplan hingegen kann nach Maßgabe der
cann. 192—195 entlassen, wer ihn ernannt hat.
Can. 319 — § 1. Ein rechtmäßig errichteter
öffentlicher Verein verwaltet, falls nichts anderes vorgesehen ist, sein
Vermögen nach Maßgabe der Statuten unter der Oberleitung der in can. 312, § 1
genannten kirchlichen Autorität, der er alljährlich Rechenschaft über die
Verwaltung ablegen muß.
§ 2. Auch über die Verwendung der gesammelten Spenden
und Almosen muß er eben dieser Autorität zuverlässige Rechenschaft ablegen.
Can. 320 — § 1. Vom Heiligen Stuhl errichtete Vereine
können nur von diesem aufgelöst werden.
§ 2. Aus schwerwiegenden Gründen können von der
Bischofskonferenz errichtete Vereine von dieser aufgelöst werden, vom
Diözesanbischof errichtete Vereine von diesem, und zwar auch solche, die kraft
apostolischen Indultes von Ordensleuten mit Zustimmung des Diözesanbischofs
errichtet worden waren.
§ 3. Ein öffentlicher Verein darf von der zuständigen
Autorität nur aufgelöst werden, wenn sein Vorsitzender und die anderen
Vorstandsmitglieder gehört worden sind.
KAPITEL III
PRIVATE VEREINE VON GLÄUBIGEN
Can. 321 — Private Vereine führen und leiten Gläubige
gemäß den Bestimmungen der Statuten.
Can. 322 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen kann
durch förmliches Dekret der in can. 312 genannten zuständigen kirchlichen
Autorität Rechtspersönlichkeit erwerben.
§ 2. Kein privater Verein von Gläubigen kann
Rechtspersönlichkeit erwerben, wenn nicht seine Statuten von der in can. 312,
§ 1 genannten kirchlichen Autorität gebilligt sind; die Billigung der Statuten
verändert den privaten Charakter des Vereins nicht.
Can. 323 — § 1. Wenn auch private Vereine von
Gläubigen gemäß can. 321 Autonomie genießen, unterliegen sie gleichwohl der
Aufsicht der kirchlichen Autorität gemäß can. 305, und ebenso der Leitung
dieser Autorität.
§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es auch zu, unter
Wahrung der den privaten Vereinen eigenen Autonomie darauf zu achten und dafür
zu sorgen, daß eine Zersplitterung der Kräfte vermieden und die Ausübung
ihres Apostolats auf das Gemeinwohl hingeordnet wird.
Can. 324 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen
bestellt sich frei den Vorsitzenden und die Amtsträger nach Maßgabe der
Statuten.
§ 2. Ein privater Verein von Gläubigen kann sich nach
Wunsch frei unter den Priestern, die rechtmäßig in der Diözese ihren Dienst
ausüben, einen geistlichen Berater wählen; dieser bedarf jedoch der
Bestätigung des Ortsordinarius.
Can. 325 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen
verwaltet sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften der Statuten; davon
bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, darüber zu
wachen, daß das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird.
§ 2. Derselbe untersteht der Autorität des
Ortsordinarius nach Maßgabe von can. 1301 hinsichtlich der Verwaltung und
Verwendung des Vermögens, das ihm zu frommen Zwecken geschenkt oder
hinterlassen worden ist.
Can. 326 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen
erlischt nach Maßgabe der Statuten; er kann auch von der zuständigen
Autorität aufgelöst werden, wenn seine Tätigkeit zu
einem schweren Schaden für die kirchliche Lehre bzw. Disziplin wird oder den
Gläubigen zum Ärgernis gereicht.
§ 2. Über das Vermögen eines erloschenen Vereins ist
nach Maßgabe der Statuten unter Wahrung wohlerworbener Rechte und des Willens
der Spender zu verfügen.
KAPITEL IV
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER LAIENVEREINE
Can. 327 — Laien sollen Vereine wertschätzen, die zu
den in can. 298 genannten geistlichen Zielen gegründet sind, besonders
diejenigen, welche die Ordnung der weltlichen Verhältnisse mit christlichem
Geist beleben wollen und auf diese Weise eine tiefe Verbindung von Glaube und
Leben besonders fördern.
Can. 328 — Wer Laienvereinen vorsteht, auch wenn sie
kraft apostolischen Privilegs errichtet wurden, hat dafür zu sorgen, daß sein
Verein mit anderen Vereinen von Gläubigen dort zusammenarbeitet, wo es
angezeigt ist, und daß er die verschiedenen christlichen Werke gern
unterstützt, besonders soweit sie in demselben Gebiet bestehen.
Can. 329 — Die Vorsitzenden von Laienvereinen haben
dafür zu sorgen, daß die Vereinsmitglieder angemessen für die Ausübung des
den Laien eigenen Apostolats ausgebildet werden.
TEIL II
HIERARCHISCHE VERFASSUNG
DER KIRCHE
SEKTION I
DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE
KAPITEL I
PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM
Can. 330 — Wie nach der Weisung des Herrn der heilige
Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in
gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als
Nachfolger der Apostel untereinander verbunden.
Artikel 1
DER PAPST
Can. 331 — Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das
vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen
Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums,
Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb
verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare
und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann.
Can. 332 — § 1. Volle und höchste Gewalt in der Kirche
erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit
der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die
Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an.
Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen.
§ 2. Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist
zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend
kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird.
Can. 333 — § 1. Der Papst hat kraft seines Amtes nicht
nur Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche, sondern besitzt auch über alle
Teilkirchen und deren Verbände einen Vorrang ordentlicher Gewalt, durch den
zugleich die eigenberechtigte, ordentliche und unmittelbare Gewalt gestärkt und
geschützt wird, die die Bischöfe über die ihrer Sorge anvertrauten
Teilkirchen innehaben.
§ 2. Der Papst steht bei Ausübung seines Amtes als
oberster Hirte der Kirche stets in Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen, ja
sogar mit der ganzen Kirche; er hat aber das Recht, entsprechend den
Erfordernissen der Kirche darüber zu bestimmen, ob er dieses Amt persönlich
oder im kollegialen Verbund ausübt.
§ 3. Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es
weder Berufung noch Beschwerde.
Can. 334 — Bei der Ausübung seines Amtes stehen dem
Papst die Bischöfe zur Seite, die mit ihm auf verschiedene Weisen
zusammenarbeiten können, wozu die Bischofssynode zählt. Hilfe bieten ihm
außerdem die Kardinäle sowie andere Personen und ebenso verschiedene, den
Zeiterfordernissen entsprechende Einrichtungen; alle diese Personen und
Einrichtungen walten in seinem Namen und in seiner Autorität des ihnen
übertragenen Amtes zum Wohl aller Kirchen gemäß den im Recht festgelegten
Normen.
Can. 335 — Bei Vakanz oder völliger Behinderung des
römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert
werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle
erlassen sind.
Artikel 2
BISCHOFSKOLLEGIUM
Can. 336 — In dem Bischofskollegium, dessen Haupt der
Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der
hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die
Bischöfe sind, dauert die apostolische Körperschaft immerzu fort; es ist
zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt ebenfalls Träger
höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche.
Can. 337 — § 1. Die Gewalt in Hinblick auf die
Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise auf dem
Ökumenischen Konzil aus.
§ 2. Dieselbe Gewalt übt es durch eine vereinte
Amtshandlung der auf dem Erdkreis verstreut weilenden Bischöfe aus, sofern
diese Handlung als solche vom Papst in die Wege geleitet oder frei angenommen
ist, so daß ein wirklich kollegialer Akt zustande kommt.
§ 3. Sache des Papstes ist es, gemäß den Erfordernissen
der Kirche die Weisen auszuwählen und auszurichten, in denen das
Bischofskollegium seine Aufgabe hinsichtlich der Gesamtkirche kollegial ausüben
soll.
Can. 338 — § 1. Allein dem Papst steht es zu, ein
Ökumenisches Konzil einzuberufen, ihm persönlich oder durch andere
vorzusitzen, ebenso das Konzil zu verlegen, zu unterbrechen oder aufzulösen und
dessen Dekrete zu genehmigen.
§ 2. Sache des Papstes ist es auch, die
Verhandlungsgegenstände des Konzils zu bestimmen und die Geschäftsordnung für
das Konzil zu erlassen; den vom Papst vorgelegten Themen können die
Konzilsväter andere hinzufügen, die vom Papst zu genehmigen sind.
Can. 339 — § 1. Alle und nur die Bischöfe, die Glieder
des Bischofskollegiums sind, haben das Recht und die Pflicht, am Ökumenischen
Konzil mit entscheidendem Stimmrecht teilzunehmen.
§ 2. Zum Ökumenischen Konzil können darüber hinaus
auch einige andere, die nicht Bischöfe sind, von der höchsten Autorität der
Kirche berufen werden; diese hat deren Stellung im Konzil näher zu bestimmen.
Can. 340 — Wenn im Verlauf des Konzils der Apostolische
Stuhl vakant wird, ist das Konzil von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue
Papst dessen Fortführung angeordnet oder es aufgelöst hat.
Can. 341 — § 1. Dekrete des Ökumenischen Konzils haben
Rechtsverbindlichkeit nur, wenn sie zusammen mit den Konzilsvätern vom Papst
genehmigt, von diesem bestätigt und auf seine Anordnung hin promulgiert worden
sind.
§ 2. Der gleichen Bestätigung und Promulgation bedürfen
zu ihrer Rechtsverbindlichkeit Dekrete des Bischofskollegiums, wenn es gemäß
einer anderen vom Papst eingeführten oder frei angenommenen Weise einen im
eigentlichen Sinne kollegialen Akt setzt.
KAPITEL II
BISCHOFSSYNODE
Can. 342 — Die Bischofssynode ist eine Versammlung von
Bischöfen, die, aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, zu
bestimmten Zeiten zusammenkommen, um die enge Verbundenheit zwischen Papst und
Bischöfen zu fördern und um dem Papst bei Bewahrung und Wachstum von Glaube
und Sitte, bei Wahrung und Festigung der kirchlichen Disziplin mit ihrem Rat
hilfreich beizustehen und um Fragen bezüglich des Wirkens der Kirche in der
Welt zu beraten.
Can. 343 — Sache der Bischofssynode ist es, über die
Verhandlungsthemen zu beraten und Wünsche zu äußern, nicht aber diese zu
entscheiden und über sie Dekrete zu erlassen, wenn nicht in bestimmten Fällen
der Papst ihr Entscheidungsgewalt übertragen hat, in diesem Fall ist es seine
Sache, die Entscheidungen der Synode in Kraft zu setzen.
Can. 344 — Die Bischofssynode untersteht direkt der
Autorität des Papstes, dessen Sache es näherhin ist:
1° die Synode einzuberufen, sooft es ihm angebracht
erscheint, und den Tagungsort zu bestimmen;
2° die Wahl jener Synodalen, die nach Maßgabe von
besonderem Recht zu wählen sind, zu bestätigen sowie andere Synodalen zu
bestimmen und zu ernennen;
3° die Verhandlungsgegenstände in angemessener Frist
nach Maßgabe von besonderem Recht vor Beginn der Synodalversammlung
festzulegen;
4° die Tagesordnung zu bestimmen;
5° der Synode persönlich oder durch andere vorzusitzen,
6° die Synode selbst zu schließen, zu verlegen, zu
unterbrechen und aufzulösen.
Can. 345 — Die Bischofssynode kann einberufen werden.
entweder als Generalversammlung, sei sie eine ordentliche oder eine
außerordentliche Versammlung, in der Angelegenheiten behandelt werden, die das
Wohl der Gesamtkirche unmittelbar betreffen, oder als Spezialversammlung, in der
Angelegenheiten behandelt werden, die unmittelbar eine oder mehrere Regionen
betreffen.
Can. 346 — § 1. Die Bischofssynode, die zur
ordentlichen Generalversammlung einberufen wird, besteht aus Synodalen, von
denen die meisten Bischöfe sind, die für die einzelnen Versammlungen von den
Bischofskonferenzen gemäß der im besonderen Recht für die Synode festgelegten
Weise gewählt worden sind; andere werden kraft desselben besonderen Rechts
entsandt; wieder andere werden vom Papst direkt ernannt, zu diesen kommen einige
Mitglieder von klerikalen Ordensinstituten hinzu, die nach Maßgabe desselben
besonderen Rechts gewählt werden.
§ 2. Die zur außerordentlichen Generalversammlung
einberufene Bischofssynode hat Angelegenheiten zu behandeln, die einer schnellen
Erledigung bedürfen; sie besteht aus Synodalen, von denen die meisten nach
Maßgabe des besonderen Rechts für die Synode kraft ihres Amtes entsandte
Bischöfe sind, andere aber vom Papst direkt ernannt werden; zu diesen kommen
einige gemäß demselben besonderen Recht gewählte Mitglieder klerikaler
Ordensinstitute hinzu.
§ 3. Die Bischofssynode, die zur Spezialversammlung
einberufen wird, besteht aus Synodalen, die hauptsächlich aus jenen Regionen,
für die sie einberufen ist, nach Maßgabe des für die Synode geltenden
besonderen Rechtes ausgewählt werden.
Can. 347 — § 1. Wenn die Versammlung der Bischofssynode
vom Papst abgeschlossen wird, endet die den Bischöfen und den anderen Synodalen
in der Synode anvertraute Aufgabe.
§ 2. Wenn der Apostolische Stuhl nach Einberufung einer
Synode oder während ihrer Durchführung vakant wird, ist die Synodalversammlung
von Rechts wegen unterbrochen, ebenso ist die den Synodalen in der Synode
anvertraute Aufgabe in der Schwebe, bis der neue Papst die Auflösung oder
Fortsetzung der Versammlung angeordnet hat.
Can. 348 — § 1., Es gibt ein ständiges
Generalsekretariat der Bischofssynode, dem ein vom Papst ernannter
Generalsekretär vorsteht; diesem steht der aus Bischöfen gebildete
Sekretariatsrat zur Seite, von denen die einen nach Maßgabe des besonderen
Rechts von der Bischofssynode selbst gewählt, die anderen vom Papst ernannt
werden, ihre Aufgabe endet mit Beginn der nächsten Generalversammlung.
§ 2. Für jedwede Versammlung der Bischofssynode werden
außerdem ein oder mehrere Spezialsekretäre bestellt, die vom Papst ernannt
werden; sie verbleiben in dem ihnen anvertrauten Amt nur bis zum Schluß der
Synodalversammlung.
KAPITEL III
KARDINÄLE DER HEILIGEN RÖMISCHEN KIRCHE
Can. 349 — Die Kardinäle der heiligen römischen Kirche
bilden ein besonderes Kollegium mit der Zuständigkeit, nach Maßgabe von
besonderem Recht für die Papstwahl zu sorgen, ferner stehen die Kardinäle dem
Papst zur Seite, und zwar entweder durch kollegiales Handeln, wenn sie zur
Behandlung wichtigerer Fragen zusammengerufen werden, oder als einzelne in
Ausübung verschiedener Ämter, womit sie dem Papst vornehmlich in der
täglichen Sorge für die Gesamtkirche Hilfe leisten.
Can. 350 — § 1. Das Kardinalskollegium ist in drei
Klassen gegliedert: die bischöfliche, zu der jene Kardinäle, denen vom Papst
der Titel einer suburbikarischen Kirche übertragen ist, sowie die in das
Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen gehören, ferner die
priesterliche und die diakonale Klasse.
§ 2. Jedem Kardinal der priesterlichen und der diakonalen
Klasse wird vom Papst je eine eigene Titelkirche bzw. Diakonie in der Stadt Rom
zugewiesen.
§ 3. Die in das Kardinalskollegium aufgenommenen
orientalischen Patriarchen haben als ihren Titel den eigenen Patriarchalsitz.
§ 4. Der Kardinaldekan hat als Titel die Diözese Ostia
zusammen mit jener anderen Kirche, die er schon zuvor als Titel innehatte.
§ 5. Im Wege einer im Konsistorium vollzogenen und vom
Papst genehmigten Option können unter Wahrung der Rangfolge nach Weihe und
Kardinalserhebung die Kardinäle aus der priesterlichen Klasse zu einer anderen
Titelkirche und die Kardinäle aus der diakonalen Klasse zu einer anderen
Diakonie und, wenn sie über zehn Jahre in der diakonalen Klasse gewesen sind,
auch zur priesterlichen Klasse überwechseln.
§ 6. Ein Kardinal, der im Wege der Option von der
diakonalen in die priesterliche Klasse überwechselt, nimmt seinen Platz vor
allen jenen Kardinalpriestern ein, die nach ihm zur Kardinalswürde erhoben
worden sind.
Can. 351 — § 1. Der Papst wählt die Männer, die zu
Kardinälen erhoben werden sollen, frei aus; sie müssen wenigstens die
Priesterweihe empfangen haben, sich in Glaube, Sitte, Frömmigkeit sowie durch
Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten auszeichnen; wer noch nicht Bischof ist,
muß die Bischofsweihe empfangen.
§ 2. Die Kardinäle werden kreiert durch Dekret des
Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird, von der Verkündung an
haben sie die im Gesetz umschriebenen Pflichten und Rechte.
§ 3. Wenn der Papst jemanden zur Kardinalswürde erhoben
und seine Kreierung verkündet, den Namen aber für sich behalten hat, tritt
dieser vorerst in keinerlei Pflichten oder Rechte der Kardinäle ein; nachdem
aber sein Name vom Papst bekanntgemacht worden ist, tritt er in die Pflichten
und Rechte ein, wobei jedoch seine Rangfolge vom Tage der Reservation an zählt.
Can. 352 — § 1. Dem Kardinalskollegium steht der Dekan
vor, bei dessen Verhinderung vertritt ihn der Subdekan. Der Dekan, ebenso der
Subdekan, hat gegenüber den übrigen Kardinälen keinerlei Leitungsgewalt,
vielmehr gilt er als Erster unter Gleichen.
§ 2. Ist das Amt des Dekans vakant, so wählen die
Kardinäle, die den Titel einer suburbikarischen Kirche innehaben, und zwar
diese allein, unter Vorsitz des Subdekans, wenn er anwesend ist, oder des
Ältesten von ihnen aus ihrem Kreise einen aus, der als Dekan des Kollegiums
walten soll; dessen Namen haben sie dem Papst zu übermitteln, dem die
Bestätigung des Gewählten zusteht.
§ 3. Auf die gleiche Weise wie in § 2 wird unter Vorsitz
des Dekans selbst der Subdekan gewählt; auch die Bestätigung der Wahl des
Subdekans steht dem Papst zu.
§ 4. Wenn Dekan und Subdekan ihren Wohnsitz nicht in der
Stadt Rom haben, müssen sie ihn dort nehmen.
Can. 353 — § 1. Die Kardinäle helfen dem obersten
Hirten der Kirche auf kollegiale Weise hauptsächlich in den Konsistorien, zu
denen sie sich auf Anordnung des Papstes und unter seinem Vorsitz versammeln,
Konsistorien gibt es als ordentliche oder außerordentliche.
§ 2. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle, zumindest
die in der Stadt Rom anwesenden Kardinäle einberufen zur Beratung gewisser
schwerwiegender Angelegenheiten, die jedoch regelmäßiger anstehen, oder zur
Durchführung gewisser besonders feierlicher Akte.
§ 3. Zum außerordentlichen Konsistorium, das
stattfindet, wenn besondere Erfordernisse der Kirche oder die Behandlung
schwerwiegenderer Angelegenheiten dies ratsam erscheinen lassen, werden alle
Kardinäle einberufen.
§ 4. Nur ein ordentliches Konsistorium, in dem
irgendwelche feierlichen Akte vorgenommen werden, kann öffentlich sein, wenn
nämlich außer den Kardinälen Prälaten, Gesandte weltlicher Mächte oder
andere hierzu Geladene Zutritt erhalten.
Can. 354 — Kardinäle, die Dikasterien oder anderen
ständigen Einrichtungen der Römischen Kurie oder des Vatikanstaates vorstehen,
sind gebeten, bei Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres dem Papst den
Amtsverzicht anzubieten; dieser wird unter Berücksichtigung aller Umstände
entscheiden.
Can. 355 — § 1. Dem Kardinaldekan steht es zu, den zum
Papst Gewählten zum Bischof zu weihen, wenn dieser noch nicht geweiht ist; bei
Verhinderung des Dekans kommt dieses Recht dem Subdekan, bei dessen Verhinderung
dem rangältesten Kardinal aus der bischöflichen Klasse zu.
§ 2. Der Kardinalprotodiakon verkündet dem Volk den
Namen des neugewählten Papstes; desgleichen legt er in Stellvertretung des
Papstes den Metropoliten die Pallien an oder übergibt sie deren Prokuratoren.
Can. 356 — Die Kardinäle haben die Verpflichtung,
angelegentlich mit dem Papst zusammenzuarbeiten; deshalb sind die Kardinäle,
die irgendein Amt in der Kurie bekleiden und nicht Diözesanbischöfe sind, zur
Residenz in der Stadt Rom verpflichtet; die Kardinäle, die als
Diözesanbischöfe die Sorge um eine Diözese tragen, haben sich in die Stadt
Rom zu begeben, sooft sie der Papst einberuft.
Can. 357 — § 1. Die Kardinäle, denen eine
suburbikarische Kirche oder eine Kirche in der Stadt Rom als Titel zugewiesen
ist, sollen, nachdem sie hiervon Besitz ergriffen haben, das Wohl dieser
Diözesen und Kirchen mit Rat und Schirmherrschaft fördern; sie haben aber
hierüber keinerlei Leitungsgewalt, und sie haben sich in keiner Weise in die
Angelegenheiten einzumischen, die sich auf deren Vermögensverwaltung, Disziplin
oder kirchlichen Dienst beziehen.
§ 2. Die Kardinäle, die sich außerhalb der Stadt Rom
und außerhalb der eigenen Diözese aufhalten, sind in den Angelegenheiten, die
ihre eigene Person betreffen, von der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs ihres
Aufenthaltsortes exemt.
Can. 358 — Ein Kardinal, dem vom Papst die Aufgabe
übertragen wurde, bei einer Feierlichkeit oder bei einer Versammlung seine
Person als päpstlicher Legat, d. h. gleichsam als sein zweites Ich, zu
vertreten, wie auch jener Kardinal, dem als seinem Sondergesandten eine
bestimmte Seelsorgsaufgabe zur Erfüllung anvertraut ist, hat nur die
Befugnisse, die ihm vom Papst selbst übertragen sind
Can. 359 — Bei Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das
Kardinalskollegium in der Kirche nur die Gewalt, die ihm durch besonderes Gesetz
übertragen ist.
KAPITEL IV
RÖMISCHE KURIE
Can. 360 — Die Römische Kurie, durch die der Papst die
Geschäfte der Gesamtkirche zu besorgen pflegt und die ihre Aufgabe in seinem
Namen und seiner Autorität zum Wohl und zum Dienst an den Teilkirchen ausübt,
besteht aus dem Staatssekretariat oder Päpstlichen Sekretariat, dem Rat für
die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, den Kongregationen, den
Gerichtshöfen und anderen Einrichtungen, deren Ordnung und Zuständigkeit durch
besonderes Gesetz festgelegt sind.
Can. 361 — Unter der Bezeichnung Apostolischer Stuhl
oder Heiliger Stuhl ist in diesem Gesetzbuch nicht nur der Papst zu verstehen,
sondern auch, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Kontext anderes
offensichtlich ist, das Staatssekretariat, der Rat für die öffentlichen
Angelegenheiten der Kirche und andere Einrichtungen der Römischen Kurie.
KAPITEL V
GESANDTE DES PAPSTES
Can. 362 — Der Papst besitzt das angeborene und
unabhängige Recht, seine Gesandten zu ernennen und sie zu den Teilkirchen in
den verschiedenen Nationen oder Regionen wie auch zugleich zu den Staaten und
öffentlichen Autoritäten zu entsenden, desgleichen sie zu versetzen oder
abzuberufen, allerdings unter Wahrung der Normen des internationalen Rechts,
soweit es die Entsendung und Abberufung von Gesandten bei den Staaten betrifft.
Can. 363 — § 1. Den Gesandten des Papstes wird das Amt
übertragen, den Papst selbst bei den Teilkirchen oder auch bei den Staaten und
öffentlichen Autoritäten, zu denen sie entsandt sind, auf Dauer zu Vertreten.
§ 2. Den Apostolischen Stuhl vertreten auch jene, die in
päpstlicher Mission als Delegaten oder Beobachter zu internationalen Räten
oder zu Konferenzen und Versammlungen abgeordnet werden.
Can. 364 — Hauptaufgabe eines päpstlichen Gesandten ist
es, die Bande der Einheit, welche zwischen dem Apostolischen Stuhl und der
Teilkirchen bestehen, ständig zu stärken und wirksamer zu gestalten. Zur
Aufgabe eines päpstlichen Gesandten gehört es deshalb im Rahmen seines
Wirkungskreises:
1° dem Apostolischen Stuhl Nachrichten zu übermitteln
über die Lage, in der sich die Teilkirchen befinden, und über alles, was das
Leben der Kirche und das Seelenheil betrifft;
2° den Bischöfen mit Rat und Tat beizustehen, wobei
jedoch die Ausübung von deren rechtmäßiger Gewalt unberührt bleiben muß;
3° enge Beziehungen mit der Bischofskonferenz durch die
Gewährung jeglicher Unterstützung zu pflegen,
4° für die Ernennung von Bischöfen dem Apostolischen
Stuhl Namen von Kandidaten zu übermitteln oder vorzuschlagen sowie den
Informativprozeß über die in Aussicht Genommenen gemäß den vom Apostolischen
Stuhl erlassenen Normen durchzuführen,
5° sich darum zu mühen, daß die den Frieden, den
Fortschritt und das gemeinsame Mühen der Völker betreffenden Angelegenheiten
gefördert werden;
6° mit den Bischöfen zusammenzuarbeiten, damit günstige
Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und den anderen Kirchen und
kirchlichen Gemeinschaften, aber auch den nichtchristlichen Religionen
unterstützt werden;
7° das, was zur Sendung der Kirche und des Apostolischen
Stuhles gehört, durch vereintes Handeln mit den Bischöfen bei den
Staatsregierungen zu schützen;
8° die Befugnisse auszuüben und die übrigen Aufträge
zu erfüllen, die ihm vom Apostolischen Stuhl übertragen werden.
Can. 365 — § 1. Ein päpstlicher Gesandter, der
zugleich eine Vertretung bei Staaten gemäß den Normen des internationalen
Rechtes ausübt, hat auch die besondere Aufgabe:
1° das Verhältnis zwischen dem Apostolischen Stuhl und
den Staatsautoritäten zu fördern und zu pflegen;
2° Fragen zu behandeln, welche die Beziehungen zwischen
Kirche und Staat betreffen; und sich in besonderer Weise mit Konkordaten und
anderen Vereinbarungen dieser Art zu befassen, sofern solche abzuschließen und
zur Durchführung zu bringen sind.
§ 2. Bei der Ausführung der in § 1 beschriebenen
Tätigkeiten darf der päpstliche Gesandte, wenn die Umstände es nahelegen, es
nicht unterlassen, die Beurteilung und den Rat der Bischöfe des kirchlichen
Wirkungsbereiches zu erfragen und sie über die Entwicklung der Angelegenheiten
zu unterrichten.
Can. 366 — Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter
der Aufgabe des Gesandten:
1° ist der Sitz der päpstlichen Vertretung von der
Leitungsgewalt des Ortsordinarius exemt, sofern es sich nicht um
Eheschließungen handelt;
2° ist der päpstliche Gesandte befugt, nach möglichst
vorheriger Unterrichtung des Ortsordinarius, in allen Kirchen seines
Zuständigkeitsgebietes Gottesdienste, auch mit den bischöflichen Insignien, zu
feiern.
Can. 367 — Das Amt des päpstlichen Gesandten endet
nicht mit der Vakanz des Apostolischen Stuhles, wenn nicht Gegenteiliges in dem
päpstlichen Ernennungsschreiben festgelegt ist, es endet aber mit der
Erfüllung des Auftrags, mit der dem Gesandten mitgeteilten Abberufung sowie mit
dem vom Papst angenommenen Amtsverzicht.
SEKTION II
TEILKIRCHEN
UND DEREN VERBÄNDE
TITEL I
TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN
EINGESETZTE AUTORITÄT
KAPITEL 1
TEILKIRCHEN
Can. 368 — Teilkirchen, in denen und aus denen die eine
und einzige katholische Kirche besteht, sind vor allem die Diözesen, denen,
falls nichts anderes feststeht, die Gebietsprälatur und die Gebietsabtei, das
Apostolische Vikariat und die Apostolische Präfektur sowie die für dauernd
errichtete Apostolische Administratur gleichgestellt sind.
Can. 369 — Eine Diözese ist der Teil des Gottesvolkes,
der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut
wird, indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die
Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche,
in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft
gegenwärtig ist und wirkt.
Can. 370 — Eine Gebietsprälatur bzw. eine Gebietsabtei
ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, und zwar ein gebietsmäßig
abgegrenzter, dessen Betreuung wegen besonderer Umstände einem Prälaten bzw.
einem Abt übertragen wird, der sie nach Art eines Diözesanbischofs als ihr
eigener Hirte zu leiten hat.
Can. 371 — § 1. Ein Apostolisches Vikariat bzw. eine
Apostolische Präfektur ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, der wegen
besonderer Umstände noch nicht als Diözese errichtet worden ist und dessen
Betreuung einem Apostolischen Vikar bzw. einem Apostolischen Präfekten
anvertraut wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat.
§ 2. Eine Apostolische Administratur ist ein bestimmter
Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer und wirklich schwerwiegender Gründe
vom Papst nicht als Diözese errichtet wird und dessen seelsorgliche Betreuung
einem Apostolischen Administrator übertragen wird, der sie im Namen des Papstes
zu leiten hat.
Can. 372 — § 1. Als Regel gilt, daß der Teil des
Gottesvolkes, der eine Diözese bzw. eine andere Teilkirche bildet,
gebietsmäßig genau abzugrenzen ist, so daß er alle in dem Gebiet wohnenden
Gläubigen umfaßt.
§ 2. Dennoch können da, wo es gemäß dem Urteil der
höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen
Bischofskonferenzen, zweckmäßig scheint, in demselben Gebiet Teilkirchen
errichtet werden, die nach dem Ritus der Gläubigen oder nach einem anderen
vergleichbaren Gesichtspunkt unterschieden sind.
Can. 373 — Es ist ausschließlich Sache der höchsten
Autorität, Teilkirchen zu errichten, wenn sie rechtmäßig errichtet sind,
besitzen sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
Can. 374 — § 1. Jede Diözese oder andere Teilkirche
ist in verschiedene Teile, d. h. Pfarreien, aufzugliedern.
§ 2. Um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu
fördern, können mehrere benachbarte Pfarreien zu besonderen
Zusammenschlüssen, z.B. zu Dekanaten, vereinigt werden.
KAPITEL II
BISCHÖFE
Artikel 1
BISCHÖFE IM ALLGEMEINEN
Can. 375 — § 1. Die Bischöfe, die kraft göttlicher
Einsetzung durch den Heiligen Geist, der ihnen geschenkt ist, an die Stelle der
Apostel treten, werden in der Kirche zu Hirten bestellt, um auch selbst Lehrer
des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu
sein.
§ 2. Die Bischöfe empfangen durch die Bischofsweihe
selbst mit dem Dienst des Heiligens auch die Dienste des Lehrens und des
Leitens, die sie aber ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft
mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums ausüben können.
Can. 376 — Bischöfe, denen die Sorge für eine Diözese
anvertraut ist, werden Diözesanbischöfe genannt, die übrigen
Titularbischöfe.
Can. 377 — § 1. Der Papst ernennt die Bischöfe frei
oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten.
§ 2. Wenigstens alle drei Jahre haben die Bischöfe einer
Kirchenprovinz oder, wo die Umstände dies anraten, die Bischofskonferenzen nach
gemeinsamer Beratung und geheim eine Liste von Priestern, auch von Mitgliedern
der Institute des geweihten Lebens, die für das Bischofsamt besonders geeignet
sind, zu erstellen und sie dem Apostolischen Stuhl zu übersenden; dabei bleibt
es das Recht jedes einzelnen Bischofs, hiervon unabhängig dem Apostolischen
Stuhl Namen von Priestern mitzuteilen, die er für den bischöflichen Dienst
für würdig und geeignet hält.
§ 3. Wenn nichts anderes rechtmäßig bestimmt ist, hat
der Gesandte des Papstes, wann immer ein Diözesanbischof oder ein
Bischofskoadjutor zu ernennen ist, in bezug auf den dem Apostolischen Stuhl
vorzulegenden sogenannten Dreiervorschlag je einzeln zu ermitteln und dem
Apostolischen Stuhl selbst zusammen mit seinem Votum mitzuteilen, was der
Metropolit und die Suffraganbischöfe der Provinz, zu der die zu besetzende
Diözese gehört bzw. mit der sie zusammengeschlossen ist, und der Vorsitzende
der Bischofskonferenz vorschlagen; darüber hinaus soll der päpstliche Gesandte
einige aus dem Konsultorenkollegium und dem Kathedralkapitel anhören, und, wenn
er es für angebracht hält, soll er auch die Ansicht anderer aus dem Welt- und
Ordensklerus sowie von Laien, die sich durch Lebensweisheit auszeichnen, einzeln
und geheim erfragen.
§ 4. Wenn nichts anderes rechtmäßig vorgesehen ist, hat
ein Diözesanbischof, der es für angebracht hält, daß seiner Diözese ein
Auxiliarbischof gegeben wird, dem Apostolischen Stuhl eine Liste von wenigstens
drei für dieses Amt besonders geeigneten Priestern vorzulegen.
§ 5. In Zukunft werden weltlichen Autoritäten keine
Rechte und Privilegien in bezug auf Wahl, Nomination, Präsentation oder
Designation von Bischöfen eingeräumt.
Can. 378 — § 1. Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten
für das Bischofsamt wird gefordert, daß der Betreffende
1° sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten,
Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden
und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes,
um das es geht, geeignet machen;
2° einen guten Ruf hat;
3° wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist;
4° wenigstens seit fünf Jahren Priester ist;
5° den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des
Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht
an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat
oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist.
§ 2. Das endgültige Urteil über die Eignung des
Kandidaten steht dem Apostolischen Stuhl zu.
Can. 379 — Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert
ist, muß jeder, der in das Bischofsamt berufen wurde, innerhalb von drei
Monaten nach Erhalt des apostolischen Schreibens die Bischofsweihe empfangen,
und zwar bevor er von seinem Amt Besitz ergreift.
Can. 380 — Bevor er in kanonischer Form von seinem Amt
Besitz ergreift, hat der Berufene das Glaubensbekenntnis abzulegen und den
Treueid gegenüber dem Apostolischen Stuhl nach der vom Apostolischen Stuhl
gebilligten Formel zu leisten.
Artikel 2
DIÖZESANBISCHÖFE
Can. 381 — § 1. Dem Diözesanbischof kommt in der ihm
anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt
zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist,
was von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der höchsten
oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist.
§ 2. Diejenigen, die den anderen in can. 368 genannten
Gemeinschaften von Gläubigen vorstehen, werden dem Diözesanbischof im Recht
gleichgestellt, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus einer
Rechtsvorschrift etwas anderes hervorgeht.
Can. 382 — § 1. Der berufene Bischof darf sich nicht in
die Ausübung des ihm übertragenen Amtes einmischen, bevor er nicht in
kanonischer Form von der Diözese Besitz ergriffen hat; gleichwohl kann er,
unbeschadet der Vorschrift des can. 409, § 2, die Obliegenheiten wahrnehmen,
die er in derselben Diözese zur Zeit der Berufung schon hatte.
§ 2. Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muß
der in das Amt des Diözesanbischofs Berufene in kanonischer Form von seiner
Diözese Besitz ergreifen, und zwar, wenn er noch nicht zum Bischof geweiht
worden ist, innerhalb von vier Monaten nach Empfang des apostolischen
Schreibens, wenn er bereits geweiht ist, innerhalb von zwei Monaten nach dessen
Empfang.
§ 3. Der Bischof ergreift dadurch in kanonischer Form
Besitz von der Diözese, daß er in der Diözese selbst in eigener Person oder
durch einen Vertreter dem Konsultorenkollegium das apostolische Schreiben
vorzeigt in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der hierüber ein Protokoll
anzufertigen hat, bei neu errichteten Diözesen tut er es dadurch, daß er
zugleich dem Klerus und dem Volk, die in der Kathedralkirche anwesend sind,
dieses Schreiben bekanntgeben läßt, wobei der älteste der anwesenden Priester
hierüber ein Protokoll anfertigt.
§ 4. Es wird sehr empfohlen, daß die kanonische
Besitzergreifung mit einem liturgischen Akt in der Kathedralkirche geschieht,
bei dem Klerus und Volk anwesend sind.
Can. 383 — § 1. In der Ausübung des Hirtendienstes hat
sich der Diözesanbischof um alle Gläubigen zu kümmern, die seiner Sorge
anvertraut werden, gleich welchen Alters, welchen Standes oder welcher Nation,
ob sie in seinem Gebiet wohnen oder sich dort nur auf Zeit aufhalten; er hat den
apostolischen Geist auch denen zuzuwenden, die wegen ihrer Lebensumstände aus
der ordentlichen Seelsorge nicht hinreichend Nutzen ziehen können, wie auch
jenen, die von der religiösen Praxis abständig geworden sind.
§ 2. Wenn er in seiner Diözese Gläubige eines anderen
Ritus hat, hat er für deren geistliche Erfordernisse Vorsorge zu treffen, sei
es durch Priester oder durch Pfarreien desselben Ritus, sei es durch einen
Bischofsvikar.
§ 3. Gegenüber den Brüdern, die nicht in der vollen
Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, hat er Freundlichkeit und
Liebe, walten zu lassen und den Ökumenismus zu fördern, wie er von der Kirche
verstanden wird.
§ 4. Er hat die Nichtgetauften als ihm im Herrn
anempfohlen anzusehen, damit auch ihnen die Liebe Christi aufleuchte, dessen
Zeuge vor allen der Bischof sein muß.
Can. 384 — Mit besonderer Fürsorge hat der
Diözesanbischof die Priester zu begleiten, die er als Helfer und Ratgeber
hören soll; er hat ihre Rechte zu schützen und dafür zu sorgen, daß sie die
ihrem Stand eigenen Verpflichtungen richtig erfüllen und daß ihnen die Mittel
und Einrichtungen zur Verfügung stehen, deren sie zur Förderung des
geistlichen und geistigen Lebens bedürfen; ebenso hat er für ihren
angemessenen Lebensunterhalt und für die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts
zu sorgen.
Can. 385 — Der Diözesanbischof hat die Berufungen für
die verschiedenen Dienste und für das geweihte Leben nachhaltigst zu fördern,
wobei seine besondere Sorge den priesterlichen und missionarischen Berufen zu
gelten hat.
Can. 386 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, die
Glaubenswahrheiten, die gläubig anzunehmen und die im sittlichen Leben
anzuwenden sind, den Gläubigen darzulegen und zu verdeutlichen, indem er selbst
oft predigt; er hat auch dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Canones
über den Dienst am Wort, vor allem über die Homilie und die katechetische
Unterweisung, sorgfältig befolgt werden, damit so die ganze christliche
Glaubenslehre allen überliefert wird.
§ 2. Die Unversehrtheit und Einheit der Glaubenslehre hat
er mit Mitteln, die ihm geeignet scheinen, in fester Haltung zu schützen, in
Anerkennung jedoch einer gerechten Freiheit für die Weitere Erforschung der
Wahrheiten.
Can. 387 — Eingedenk seiner Verpflichtung, selbst ein
Beispiel der Heiligkeit zu geben in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens, hat
der Diözesanbischof alles daranzusetzen, die Heiligkeit der Gläubigen
entsprechend der je eigenen Berufung des einzelnen zu fördern; da er der
vornehmliche Ausspender der Geheimnisse Gottes ist, hat er ständig darauf
hinzuarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der
Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Geheimnis erkennen und
leben.
Can. 388 — § 1. Nach der Besitzergreifung von der
Diözese muß der Diözesanbischof an den einzelnen Sonntagen und an den anderen
in seinem Gebiet gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk
applizieren.
§ 2. An den in § 1 genannten Tagen muß der Bischof die
Messe für das Volk persönlich feiern und applizieren, wenn er aber
rechtmäßig verhindert ist, diese Messe zu feiern, hat er an diesen Tagen durch
einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren.
§ 3. Ein Bischof, dem außer der eigenen Diözese andere
Diözesen, auch unter dem Titel der Verwaltung, anvertraut sind, genügt der
Verpflichtung durch die Applikation einer einzigen Messe für das ganze ihm
anvertraute Volk.
§ 4. Wenn ein Bischof der in den §§ 1—3 genannten
Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er so bald wie möglich so viele
Messen für das Volk zu applizieren, wie er unterlassen hat.
Can. 389 — Er soll häufig in der Kathedralkirche oder
in einer anderen Kirche seiner Diözese der Feier der heiligsten Eucharistie
vorstehen, besonders an den gebotenen Feiertagen und bei anderen feierlichen
Anlässen.
Can. 390 — Der Diözesanbischof kann in seiner ganzen
Diözese die Pontifikalien ausüben, außerhalb der eigenen Diözese aber nur
mit ausdrücklicher oder wenigstens vernünftigerweise vermuteter Zustimmung des
Ortsordinarius.
Can. 391 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, die
ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender,
ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten.
§ 2. Die gesetzgebende Gewalt übt der Bischof selbst
aus, die ausführende Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die
Generalvikare bzw. die Bischofsvikare, die richterliche Gewalt selbst oder nach
Maßgabe des Rechts durch den Gerichtsvikar und die Richter.
Can. 392 — § 1. Da er die Einheit der Gesamtkirche
wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche
zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen.
§ 2. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch
in die ‚kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am
Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der
Heiligen sowie in bezug auf die Vermögensverwaltung.
Can. 393 — Der Diözesanbischof vertritt die Diözese in
allen ihren Rechtsgeschäften.
Can. 394 — § 1. Der Bischof hat die verschiedenen
Weisen des Apostolates in seiner Diözese zu fördern und dafür zu sorgen, daß
in der ganzen Diözese, bzw. in ihren einzelnen Bezirken, alle Werke des
Apostolates unter Beachtung ihres je eigenen Charakters unter seiner Leitung
koordiniert werden.
§ 2. Er hat die Gläubigen auf ihre Pflicht ‚hinzuweisen,
je nach ihren Lebensumständen und Fähigkeiten das Apostolat auszuüben, und
sie zu ermahnen, sich an den verschiedenen Werken des Apostolates je nach den
örtlichen und zeitlichen Erfordernissen zu beteiligen und sie zu unterstützen.
Can. 395 — § 1. Der Diözesanbischof ist, auch wenn er
einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der
Diözese verpflichtet.
§ 2. Außer im Falle des vorgeschriebenen Rombesuchs oder
bei pflichtmäßiger Teilnahme an Konzilien, an einer Bischofssynode, an einer
Bischofskonferenz oder wenn ihm eine andere Aufgabe rechtmäßig zugewiesen
wurde, darf er von der Diözese nur aus einem angemessenen Grund, und zwar nicht
länger als einen Monat im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung
abwesend sein, wobei sichergestellt sein muß, daß der Diözese aus seiner
Abwesenheit nicht irgendein Schaden entsteht.
§ 3. An Weihnachten, in der Karwoche, zu Ostern,
Pfingsten und Fronleichnam darf er nur aus einem schwerwiegenden und dringenden
Grund von seiner Diözese abwesend sein.
§ 4. Wenn ein Bischof länger als sechs Monate
unrechtmäßig von seiner Diözese abwesend ist, obliegt es dem Metropoliten,
den Apostolischen Stuhl von dessen Abwesenheit zu unterrichten; wenn es sich um
den Metropoliten handelt, obliegt dies dem dienstältesten Suffraganbischof.
Can. 396 — § 1. Der Bischof ist verpflichtet, die
Diözese ganz oder zum Teil jährlich zu visitieren, und zwar so, daß er
wenigstens alle fünf Jahre die gesamte Diözese visitiert, sei es persönlich,
sei es im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung durch den Bischofskoadjutor,
einen Auxiliarbischof, einen Generalvikar oder Bischofsvikar oder durch einen
anderen Priester.
§ 2. Der Bischof kann sich Kleriker als Begleiter und
Helfer bei der Visitation nach Belieben auswählen; jedes gegenteilige Privileg
und jede gegenteilige Gewohnheit sind verworfen.
Can. 397 — § 1. Der ordentlichen bischöflichen
Visitation unterliegen Personen, katholische Einrichtungen, heilige Sachen und
Orte, die sich im Bereich der Diözese befinden.
§ 2. Mitglieder von Ordensinstituten päpstlichen Rechts
und ihre Niederlassungen kann der Bischof nur in den Fällen visitieren, die im
Recht ausdrücklich genannt sind.
Can. 398 — Der Bischof hat die Pastoralvisitation mit
gebotener Sorgfalt durchzuführen; er soll sich davor hüten, durch Verursachung
überflüssiger Ausgaben jemandem beschwerlich oder lästig zu werden.
Can. 399 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, alle
fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu
erstatten, und zwar in der Form und zu der Zeit, wie sie vom Apostolischen Stuhl
festgelegt sind.
§ 2. Wenn das für die Berichterstattung festgesetzte
Jahr ganz oder teilweise in die ersten zwei Jahre seiner Diözesanleitung
fällt, kann der Bischof für dieses Mal von Erstellung und Vorlage des Berichts
absehen.
Can. 400 — § 1. Der Diözesanbischof hat sich in dem
Jahr, in dem er zur Berichterstattung an den Papst verpflichtet ist, wenn nichts
anderes vom Apostolischen Stuhl verfügt wurde, nach Rom zu begeben zur
Verehrung der Gräber der heiligen Apostel Petrus und Paulus und sich dem Papst
zu stellen.
§ 2. Der genannten Verpflichtung hat der Diözesanbischof
persönlich nachzukommen, wenn er nicht rechtmäßig verhindert ist; in einem
solchen Fall genügt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen
Koadjutors oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priesters seines
Presbyteriums, der in seiner Diözese Wohnsitz hat.
§ 3. Der Apostolische Vikar kann dieser Verpflichtung
nachkommen durch einen Vertreter, auch wenn dieser in Rom weilt; der
Apostolische Präfekt hat diese Verpflichtung nicht.
Can. 401 — § 1. Ein Diözesanbischof, der das
fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, seinen Amtsverzicht
dem Papst anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird.
§ 2. Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen
Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der
Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, ist nachdrücklich gebeten, den
Amtsverzicht anzubieten.
Can. 402 — § 1. Der Bischof, dessen Amtsverzicht
angenommen wurde, erhält den Titel Emeritus seiner Diözese und kann, wenn er
es wünscht, den Wohnsitz in dieser Diözese behalten, wenn nicht vom
Apostolischen Stuhl in bestimmten Fällen wegen besonderer Umstände etwas
anderes vorgesehen wird.
§ 2. Die Bischofskonferenz muß dafür sorgen, daß einem
Verzicht leistenden Bischof ein hinreichender und würdiger Unterhalt gesichert
ist, und zwar unter Berücksichtigung der vorrangigen Verpflichtung der
Diözese, der er selbst gedient hat.
Artikel 3
BISCHOFSKOADJUTOREN UND AUXILIARBISCHOFE
Can. 403 — § 1. Wenn die pastoralen Erfordernisse einer
Diözese es anraten, können auf Ersuchen des Diözesanbischofs ein oder mehrere
Auxiliarbischöfe ernannt werden; ein Auxiliarbischof besitzt nicht das Recht
der Nachfolge.
§ 2. Bei Vorliegen schwerwiegenderer Umstände, auch
persönlicher Art, kann dem Diözesanbischof ein Auxiliarbischof gegeben werden,
der mit besonderen Befugnissen ausgestattet ist.
§ 3. Sollte es dem Heiligen Stuhl zweckmäßiger
scheinen, kann er von Amts wegen einen Bischofskoadjutor ernennen, der ebenfalls
mit besonderen Befugnissen ausgestattet wird; der Bischofskoadjutor hat das
Recht der Nachfolge.
Can. 404 — § 1. Der Bischofskoadjutor ergreift von
seinem Amt Besitz, indem er selbst oder durch einen Vertreter dem
Diözesanbischof und dem Konsultorenkollegium das apostolische
Ernennungsschreiben vorzeigt, und zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der
darüber ein Protokoll anfertigt.
§ 2. Der Auxiliarbischof ergreift von seinem Amt Besitz,
indem er dem Diözesanbischof das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, und
zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der darüber ein Protokoll anfertigt.
§ 3. Wenn der Diözesanbischof an der Amtsführung
vollständig gehindert ist, genügt es, daß sowohl der Bischofskoadjutor als
auch der Auxiliarbischof ihr apostolisches Ernennungsschreiben in Gegenwart des
Kanzlers der Kurie dem Konsultorenkollegium vorzeigen.
Can. 405 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der
Auxiliarbischof haben die Pflichten und Rechte, die in den Vorschriften der
folgenden Canones dargelegt sind und in ihrem Ernennungsschreiben festgelegt
werden.
§ 2. Der Bischofskoadjutor und der in can. 403, § 2
genannte Auxiliarbischof helfen dem Diözesanbischof bei der gesamten Leitung
der Diözese und vertreten ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.
Can. 406 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der in
can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof ist vom Diözesanbischof zum
Generalvikar zu ernennen; darüber hinaus hat der Diözesanbischof ihm vor allen
anderen das zu übertragen, was nach dem Recht ein Spezialmandat erfordert.
§ 2. Wenn im apostolischen Schreiben nichts anderes
vorgesehen ist und unbeschadet der Vorschrift des § 1, hat der Diözesanbischof
den oder die Auxiliarbischöfe zu seinen Generalvikaren oder wenigstens zu
Bischofsvikaren zu ernennen, die allein seiner Autorität oder der des
Bischofskoadjutors bzw. des in can. 403, § 2 genannten Auxiliarbischofs
unterstehen.
Can. 407 — § 1. Um so gut wie möglich das
gegenwärtige und künftige Wohl der Diözese zu fördern, haben sich der
Diözesanbischof, der Bischofskoadjutor und der in can. 403, § 2 genannte
Auxiliarbischof in den wichtigen Angelegenheiten gegenseitig zu beraten.
§ 2. Der Diözesanbischof soll bei der Erwägung
wichtiger Fragen, namentlich seelsorglicher Art, seine Auxiliarbischöfe vor
allen anderen zu Rate ziehen.
§ 3. Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof, die
ja zur Teilhabe an der Verantwortung des Diözesanbischofs berufen sind, haben
ihre Aufgaben so zu verrichten, daß sie in Übereinstimmung mit ihm in Dienst
und Gesinnung vorgehen.
Can. 408 — § 1. Wenn der Bischofskoadjutor und der
Auxiliarbischof nicht rechtmäßig daran gehindert sind, haben sie die Pflicht,
sooft der Diözesanbischof dies fordert, Pontifikal- und andere Amtshandlungen,
die dem Diözesanbischof obliegen, zu übernehmen.
§ 2. Bischöfliche Rechte und Aufgaben, die der
Bischofskoadjutor oder der Auxiliarbischof ausüben können, darf der
Diözesanbischof nicht für ständig einem anderen übertragen.
Can. 409 — § 1. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls
wird der Bischofskoadjutor sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt
worden war, sofern er rechtmäßig Besitz ergriffen hat.
§ 2. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls behält der
Auxiliarbischof, wenn nichts anderes von der zuständigen Autorität festgelegt
worden ist, bis zur Besitzergreifung durch den neuen Bischof alle und nur die
Vollmachten und Befugnisse, die er bei besetztem Bischofsstuhl als Generalvikar
oder als Bischofsvikar hatte; wenn er nicht zum Diözesanadministrator bestellt
wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der
Autorität des Diözesanadministrators, der die Diözese leitet, auszuüben.
Can. 410 — Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof
sind in gleicher Weise wie der Diözesanbischof selbst verpflichtet, in der
Diözese zu residieren; außer zur Wahrnehmung einer Aufgabe außerhalb der
Diözese oder der Ferien wegen, die nicht über einen Monat ausgedehnt werden
dürfen, dürfen sie die Diözese nur für kurze Zeit verlassen.
Can. 411 — Für den Amtsverzicht des Bischofskoadjutors
und des Auxiliarbischofs gelten die Vorschriften der cann. 401 und 402, § 2.
KAPITEL III
BEHINDERUNG UND VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
Artikel 1
BEHINDERUNG DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
Can. 412 — Der bischöfliche Stuhl gilt als behindert,
wenn der Diözesanbischof wegen Gefangenschaft, Ausweisung, Exil oder
Unfähigkeit vollständig an der Wahrnehmung seines Hirtendienstes gehindert
wird, so daß er nicht einmal in der Lage ist, schriftlich mit den Diözesanen
in Verbindung zu treten.
Can. 413 — § 1. Bei Behinderung des bischöflichen
Stuhls steht die Leitung der Diözese, wenn der Heilige Stuhl nichts anderes
vorgesehen hat, dem etwa vorhandenen Bischofskoadjutor zu; gibt es keinen oder
ist auch er behindert, so übernimmt die Leitung ein Auxiliarbischof,
Generalvikar oder Bischofsvikar oder ein anderer Priester, wobei die Reihenfolge
der Personen einzuhalten ist, die der Diözesanbischof in einem Verzeichnis
festgelegt hat, das er möglichst bald nach der Besitzergreifung von der
Diözese zusammenstellen muß; dieses Verzeichnis, das dem Metropoliten
mitzuteilen ist, ist wenigstens alle drei Jahre zu erneuern und vom Kanzler der
Kurie geheim aufzubewahren.
§ 2. Wenn es einen Bischofskoadjutor nicht gibt oder
dieser behindert ist und das in § 1 genannte Verzeichnis nicht vorhanden ist,
ist es Sache des Konsultorenkollegiums, einen Priester zu wählen, der die
Diözese zu leiten hat.
§ 3. Wer nach den Normen der §§ 1 oder 2 die Leitung
der Diözese übernommen hat, hat so bald wie möglich den Heiligen Stuhl über
die Behinderung des bischöflichen Stuhls und die Übernahme des Amtes in
Kenntnis zu setzen.
Can. 414 — Wer auch immer gemäß can. 413 berufen
wurde, einstweilen die Hirtensorge für die Diözese auszuüben, und zwar nur
für die Zeit der Behinderung des bischöflichen Stuhls, hat bei der Ausübung
der Hirtensorge für die Diözese die Pflichten und die Gewalt, die von Rechts
wegen dem Diözesanadministrator zukommen.
Can. 415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine
Kirchenstrafe an der Ausübung seines Amtes gehindert sein, so hat sich der
Metropolit oder, falls es ihn nicht gibt oder es ihn selbst betrifft, der
dienstälteste Suffraganbischof sofort an den Heiligen Stuhl zu wenden, damit
dieser selbst Vorkehrungen trifft.
Artikel 2
VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
Can. 416 — Der bischöfliche Stuhl wird vakant durch den
Tod des Diözesanbischofs, durch den vom Papst angenommenen Verzicht und durch
Versetzung sowie durch Absetzung, sobald sie dem Bischof mitgeteilt worden ist.
Can. 417 — Alles, was ein Generalvikar oder ein
Bischofsvikar verfügt hat, bis er sichere Kenntnis vom Tod des
Diözesanbischofs erlangt hat, besitzt Rechtskraft, ebenso das, was vom
Diözesanbischof oder vom Generalvikar oder Bischofsvikar verfügt wurde, bis er
sichere Kenntnis von den erwähnten päpstlichen Anordnungen erlangt hat.
Can. 418 — § 1. Innerhalb von zwei Monaten, vom
Zeitpunkt der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an gerechnet, muß der
Bischof die neue Diözese aufsuchen und von ihr in kanonischer Form Besitz
ergreifen; vom Tag der Besitzergreifung der neuen Diözese an aber ist die
bisherige Diözese vakant.
§ 2. Von der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an bis
zur Besitzergreifung der neuen Diözese hat der Versetzte Bischof in seiner
bisherigen Diözese folgende Rechtsstellung:
1° er hat die Gewalt eines Diözesanadministrators und
ist an dessen Pflichten gebunden, während jegliche Gewalt von General- und
Bischofsvikar aufhört, allerdings unbeschadet der Norm des can. 409, § 2,
2° er erhält die mit dem Amt verbundene Vergütung in
voller Höhe.
Can. 419 — Bei Sedisvakanz geht die Leitung der Diözese
bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den Auxiliarbischof, und wenn
es mehrere sind, auf den dienstältesten Auxiliarbischof über; wenn es aber
einen Auxiliarbischof nicht gibt, geht die Leitung an das Konsultorenkollegium,
falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat. Wer auf diese Weise die
Leitung der Diözese übernimmt, hat unverzüglich das für die Bestellung des
Diözesanadministrators zuständige Kollegium zusammenzurufen.
Can. 420 — Bei Sedisvakanz eines Apostolischen
Vikariates oder einer Apostolischen Präfektur übernimmt die Leitung der nur zu
diesem Zweck vom Vikar bzw. vom Präfekten unmittelbar nach der Besitzergreifung
ernannte Provikar bzw. Propräfekt, falls nichts anderes vom Heiligen Stuhl
bestimmt worden ist.
Can. 421 — § 1. Innerhalb von acht Tagen nach
Kenntnisnahme von der Vakanz des bischöflichen Stuhls ist, unbeschadet der Norm
des can. 502, § 3, von dem Konsultorenkollegium ein Diözesanadministrator zu
wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat.
§ 2. Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, aus
welchem Grund auch immer, kein Diözesanadministrator rechtmäßig gewählt
worden ist, geht das Besteilungsrecht auf den Metropoliten über; wenn die
Metropolitankirche selbst vakant ist oder gleichzeitig die Metropolitankirche
und eine Suffragankirche, fällt das Recht dem dienstältesten Suffraganbischof
zu.
Can. 422 — Der Auxiliarbischof oder, falls keiner
vorhanden ist, das Konsultorenkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell
wie möglich vom Tod des Bischofs in Kenntnis zu setzen; die gleiche Pflicht
obliegt demjenigen, der zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hinsichtlich
seiner Wahl.
Can. 423 — § 1. Es darf nur einer zum
Diözesanadministrator bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit
verworfen ist; andernfalls ist die Wahl ungültig.
§ 2. Der Diözesanadministrator darf nicht zugleich
Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zum Administrator gewählt wurde, hat
daher der Vermögensverwaltungsrat für diese Zeit einen anderen zum Ökonom zu
wählen.
Can. 424 — Der Diözesanadministrator ist nach Maßgabe
der cann. 165 — 178 zu wählen.
Can. 425 — § 1. Für das Amt des
Diözesanadministrators kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das
fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen
vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist.
§ 2. Zum Diözesanadministrator ist ein Priester zu
bestellen, der sich durch Wissen und Klugheit auszeichnet.
§ 3. Wenn die in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen nicht
beachtet worden sind, hat der Metropolit oder, falls die Metropolitankirche
selbst vakant ist, der dienstälteste Suffraganbischof, nachdem er die
Richtigkeit des Sachverhaltes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen
Administrator zu bestimmen; die Amtshandlungen dessen aber, der entgegen den
Vorschriften des § 1 gewählt wurde, sind von Rechts wegen nichtig.
Can. 426 — Wer im Falle der Sedisvakanz vor der
Bestellung eines Diözesanadministrators die Diözese leitet, hat die Gewalt,
die das Recht dem Generalvikar zuerkennt.
Can. 427 — § 1. Der Diözesanadministrator ist an die
Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs, außer in den
Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind.
§ 2. Der Diözesanadministrator erlangt mit der Annahme
der Wahl die Amtsgewalt, ohne daß die Bestätigung der Wahl durch irgend jemand
erforderlich ist, unbeschadet der in can. 833, n. 4 genannten Verpflichtung.
Can. 428 — § 1. Während der Sedisvakanz darf nichts
verändert werden.
§ 2. Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung
für die Leitung der Diözese haben, ist es untersagt, irgend etwas zu tun, was
eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich
bringen könnte; vor allem ist es ihnen und zudem allen anderen verboten, selbst
oder durch einen anderen irgendwelche Dokumente der Diözesankurie heimlich zu
entfernen, zu vernichten oder etwas in ihnen zu verändern.
Can. 429 — Der Diözesanadministrator ist verpflichtet,
in der Diözese zu residieren und gemäß can. 388 die Messe für das Volk zu
applizieren.
Can. 430 — § 1. Das Amt des Diözesanadministrators
erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof.
§ 2. Die Amtsenthebung des Diözesanadministrators ist
dem Heiligen Stuhl vorbehalten; ein Amtsverzicht, der vielleicht von ihm selbst
ausgesprochen wird, ist in amtlicher Form dem für die Wahl zuständigen
Kollegium vorzulegen, bedarf aber keiner Annahme; wenn der
Diözesanadministrator des Amtes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat
oder verstorben ist, muß ein anderer Diözesanadministrator gemäß can. 421
gewählt werden.
TITEL II
TEILKIRCHEN VERBÄNDE
KAPITEL I
KIRCHENPROVINZEN
UND KIRCHENREGIONEN
Can. 431 — § 1. Um ein gemeinsames pastorales Vorgehen
der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend den persönlichen und örtlichen
Umständen zu fördern und um die Beziehungen der Diözesanbischöfe
untereinander besser zu pflegen, sind benachbarte Teilkirchen zu
Kirchenprovinzen mit genau umschriebenem Gebiet zu verbinden.
§ 2. Exemte Diözesen darf es künftig in der Regel nicht
geben; daher müssen die einzelnen Diözesen und andere Teilkirchen, die im
Gebiet einer Kirchenprovinz liegen, dieser Kirchenprovinz zugeschrieben werden.
§ 3. Es ist Sache ausschließlich der höchsten
kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen Bischöfe,
Kirchenprovinzen zu errichten, aufzuheben oder zu verändern.
Can. 432 — § 1. In der Kirchenprovinz besitzen
Leitungsvollmacht nach Maßgabe des Rechts das Provinzialkonzil und der
Metropolit.
§ 2. Die Kirchenprovinz besitzt von Rechts wegen
Rechtspersönlichkeit.
Can. 433 — § 1. Wenn es zweckmäßig scheint, kann der
Heilige Stuhl, zumal in Nationen mit besonders zahlreichen Teilkirchen,
benachbarte Kirchen-Provinzen auf Vorschlag der Bischofskonferenz zu
Kirchenregionen vereinigen.
§ 2. Die Kirchenregion kann zur juristischen Person
erhoben werden.
Can. 434* — Der Konvent der Bischöfe einer
Kirchenregion hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und das gemeinsame pastorale
Handeln in der Region zu fördern; die in den Canones dieses Codex der
Bischofskonferenz zugeteilten Vollmachten jedoch stehen diesem Konvent nicht zu,
wenn ihm nicht einige Vollmachten ausdrücklich vom Heiligen Stuhl gewährt
worden sind.
KAPITEL II
METROPOLITEN
Can. 435 — Der Kirchenprovinz steht der Metropolit vor,
der Erzbischof der Diözese ist, die ihm anvertraut worden ist; dieses Amt ist
mit einem vom Papst bestimmten oder anerkannten Bischofsstuhl verbunden.
Can. 436 — § 1. In den Suffragandiözesen obliegt es
dem Metropoliten:
1° darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche
Disziplin genau gewahrt werden, und eventuelle Mißbräuche dem Papst
mitzuteilen;
2° eine kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein
Suffraganbischof diese unterlassen hat, nachdem zuvor der Grund hierfür vom
Apostolischen Stuhl anerkannt worden ist;
3° nach Maßgabe der cann. 421, § 2 und 425, § 3 den
Diözesanadministrator zu bestellen.
§ 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der Metropolit
vom Apostolischen Stuhl mit besonderen Aufgaben und einer Vollmacht betraut
werden, die im Partikularrecht zu umgrenzen sind.
§ 3. Keine andere Leitungsgewalt kommt den Metropoliten
in den Suffragandiözesen zu; er kann aber in allen Kirchen und, wenn es sich um
eine Kathedralkirche handelt, nach vorheriger Verständigung des
Diözesanbischofs geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in der eigenen
Diözese.
Can. 437 — § 1. Der Metropolit ist gehalten, innerhalb
von drei Monaten nach dem Empfang der Bischofsweihe oder, falls er bereits
geweiht ist, nach der kanonischen Amtsübertragung, persönlich oder durch einen
Vertreter vom Papst das Pallium zu erbitten, das nämlich Zeichen jener Gewalt
ist, mit welcher der Metropolit in Gemeinschaft mit der Römischen Kirche in der
eigenen Provinz vom Recht ausgestattet wird.
§ 2. Der Metropolit darf das Pallium tragen gemäß den
liturgischen Gesetzen in jeder Kirche der Kirchenprovinz, der er vorsteht, auf
keinen Fall aber außerhalb derselben, nicht einmal mit Zustimmung des
Diözesanbischofs.
§ 3. Wenn der Metropolit auf einen anderen
Metropolitansitz versetzt wird, benötigt er ein neues Pallium.
Can. 438 — Der Titel eines Patriarchen und eines Primas
bringt, abgesehen von dem Ehrenvorrang, in der lateinischen Kirche keine
Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht bei einigen aufgrund eines apostolischen
Privilegs oder einer gebilligten Gewohnheit etwas anderes feststeht.
KAPITEL III
PARTIKULARKONZILIEN
Can. 439 — § 1. Ein Plenarkonzil, d.h. ein Konzil für
alle Teilkirchen ein und derselben Bischofskonferenz, soll so oft abgehalten
werden, wie es der Bischofskonferenz selbst notwendig oder nützlich scheint und
der Apostolische Stuhl die Genehmigung erteilt.
§ 2. Die in § 1 festgelegte Norm gilt auch für ein
Provinzialkonzil, das in einer Kirchenprovinz abzuhalten ist, deren Grenzen mit
dem Gebiet der Nation zusammenfallen.
Can. 440 — § 1. Ein Provinzialkonzil der verschiedenen
Teilkirchen ein und derselben Kirchenprovinz soll so oft abgehalten werden, wie
es nach dem Urteil der Mehrheit der Diözesanbischöfe dieser Provinz angebracht
scheint; zu beachten ist can. 439, § 2.
§ 2. Wenn der Metropolitansitz vakant ist, darf ein
Provinzialkonzil nicht einberufen werden.
Can. 441 — Es ist Sache der Bischofskonferenz:
1° ein Plenarkonzil einzuberufen;
2° den Ort für die Abhaltung des Konzils innerhalb des
Gebietes der Bischofskonferenz auszuwählen;
3° aus der Reihe der Diözesanbischöfe den Vorsitzenden
des Plenarkonzils zu wählen, der vom Apostolischen Stuhl zu bestätigen ist;
4° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände
festzulegen, den Beginn und die Dauer des Plenarkonzils anzuordnen, es zu
verlegen, zu vertagen und zu beenden.
Can. 442 — § 1. Dem Metropoliten steht es zu, mit
Zustimmung der Mehrheit der Suffraganbischöfe:
1° ein Provinzialkonzil einzuberufen;
2° den Ort für die Abhaltung des Provinzialkonzils
innerhalb des Gebietes der Provinz auszuwählen;
3° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände
festzulegen, den Beginn und die Dauer des Provinzialkonzils anzuordnen, es zu
verlegen, zu vertagen und zu beenden.
§ 2. Es ist Sache des Metropoliten, und wenn er
rechtmäßig verhindert ist, des von den übrigen Suffraganbischöfen gewählten
Suffraganbischofs, das Provinzialkonzil zu leiten.
Can. 443 — § 1. Zu den Partikularkonzilien sind
einzuladen und auf ihnen haben entscheidendes Stimmrecht:
1° die Diözesanbischöfe;
2° die Bischofskoadjutoren und die Auxiliarbischöfe;
3° andere Titularbischöfe, die in dem Gebiet ein
besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragenes
Amt wahrnehmen.
§ 2. Zu den Partikularkonzilien können auch andere in
dem Gebiet wohnende Titularbischöfe, selbst wenn sie im Ruhestand sind,
eingeladen werden, auch diese haben entscheidendes Stimmrecht.
§ 3. Mit nur beratendem Stimmrecht sind zu den
Partikularkonzilien einzuladen:
1° die Generalvikare und die Bischofsvikare aller
Teilkirchen des Gebietes;
2° höhere Obere der Ordensinstitute und der
Gesellschaften des apostolischen Lebens, deren Anzahl an Männern und Frauen von
der Bischofskonferenz bzw. von den Bischöfen der Provinz festzulegen ist und
die von allen höheren Oberen der Institute und der Gesellschaften, die ihren
Sitz in dem Gebiet haben, gewählt wurden;
3° die Rektoren der kirchlichen und der katholischen
Universitäten sowie die Dekane der theologischen und der kanonistischen
Fakultäten, die ihren Sitz in dem Gebiet haben;
4° einige Rektoren von Priesterseminaren, deren Anzahl
wie in n. 2 festzulegen ist und die von den Rektoren der in dem Gebiet
befindlichen Seminare gewählt wurden.
§ 4. Zu den Partikularkonzilien können mit nur
beratendem Stimmrecht auch Priester und andere Gläubige eingeladen werden, aber
so, daß deren Anzahl die Hälfte der in den §§ 1 bis 3 Aufgeführten nicht
übersteigt.
§ 5. Zu den Provinzialkonzilien sind außerdem die
Kathedralkapitel sowie der Priesterrat und der Pastoralrat jeder Teilkirche
einzuladen, und zwar so, daß die einzelnen dieser Gremien je zwei kollegial
bestellte Mitglieder entsenden; diese haben jedoch nur beratendes Stimmrecht.
§ 6. Zu den Partikularkonzilien können auch andere als
Gäste eingeladen werden, wenn es nach dem Urteil der Bischofskonferenz
hinsichtlich des Plenarkonzils bzw. des Metropoliten zusammen mit den
Suffraganbischöfen hinsichtlich des Provinzialkonzils angebracht scheint.
Can. 444 — § 1. Alle, die zu Partikularkonzilien
eingeladen werden, müssen an ihnen teilnehmen, wenn sie nicht aus gerechtem
Grund verhindert sind; sie sind gehalten, darüber den Vorsitzenden des Konzils
zu verständigen.
§ 2. Wer zu Partikularkonzilien eingeladen wird und auf
ihnen entscheidendes Stimmrecht hat, kann, wenn er aus gerechtem Grund daran
gehindert ist, einen Vertreter schicken; der Vertreter hat nur beratendes
Stimmrecht.
Can. 445 — Das Partikularkonzil bemüht sich für sein
Gebiet darum, daß für die pastoralen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge
getroffen wird; es besitzt Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, so
daß es, stets unter Vorbehalt des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen
kann, was zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pastoralen
Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einführung und Schutz der
allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht scheint.
Can. 446 — Nach Beendigung eines Partikularkonzils hat
der Vorsitzende dafür zu sorgen, daß alle Konzilsakten dem Apostolischen Stuhl
übersandt werden; die vom Konzil beschlossenen Dekrete dürfen nicht eher
promulgiert werden, bis sie vom Apostolischen Stuhl überprüft worden sind;
Sache des Konzils selbst ist es, die Form der Promulgation der Dekrete sowie den
Zeitpunkt festzulegen, von dem an die promulgierten Dekrete in Kraft treten
sollen.
KAPITEL IV
BISCHOFSKONFERENZEN
Can. 447 — Die Bischofskonferenz, als ständige
Einrichtung, ist der Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines
bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres
Gebietes nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das
die Kirche den Menschen gewährt, zu fördern, besonders durch Formen und
Methoden des Apostolates, die den zeitlichen und örtlichen Umständen in
geeigneter Weise angepaßt sind.
Can. 448 — § 1. In der Regel umfaßt die
Bischofskonferenz die Vorsteher aller Teilkirchen ein und derselben Nation, und
zwar nach Maßgabe des can. 450.
§ 2. Wenn aber nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls
und nach Anhören der betroffenen Diözesanbischöfe die persönlichen oder
sachlichen Um. stände es geraten sein lassen, kann eine Bischofskonferenz für
ein Gebiet mit kleinerer oder größerer Ausdehnung errichtet werden, und zwar
so, daß sie entweder nur die Bischöfe einiger in einem bestimmten Gebiet
errichteter Teilkirchen oder die Vorsteher von Teilkirchen, die in verschiedenen
Nationen bestehen, vereinigt; es ist Sache des Apostolischen Stuhls, für jede
einzelne von ihnen besondere Normen zu erlassen.
Can. 449 — § 1. Es steht ausschließlich der höchsten
Autorität der Kirche zu, nach Anhören der betroffenen Bischöfe,
Bischofskonferenzen zu errichten, aufzulösen oder zu verändern.
§ 2. Die rechtmäßig errichtete Bischofskonferenz
besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
Can. 450 — § 1. Zur Bischofskonferenz gehören von
Rechts wegen im Konferenzgebiet alle Diözesanbischöfe sowie die ihnen
rechtlich Gleichgestellten, ebenso alle Bischofskoadjutoren, Auxiliarbischöfe
und die übrigen Titularbischöfe, die in diesem Gebiet eine ihnen vom
Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere
Aufgabe wahrnehmen; es können auch die Ordinarien eines anderen Ritus
eingeladen werden, aber so, daß sie nur beratendes Stimmrecht haben, wenn die
Statuten der Bischofskonferenz nichts anderes bestimmen.
§ 2. Die übrigen Titularbischöfe sowie der Gesandte des
Papstes sind nicht Von Rechts wegen Mitglieder der Bischofskonferenz.
Can. 451 — Jede Bischofskonferenz hat eigene Statuten
aufzustellen, die vom Apostolischen Stuhl zu überprüfen sind; in ihnen ist
unter anderem die Abhaltung von Vollversammlungen zu regeln; vorzusehen sind
darin ferner ein Ständiger Rat der Bischöfe, ein Generalsekretariat der
Konferenz sowie auch andere Ämter und Kommissionen, die nach Meinung der
Konferenz das anzustrebende Ziel wirksamer zu erreichen helfen.
Can. 452* — § 1. Jede Bischofskonferenz hat nach
Maßgabe der Statuten ihren Vorsitzenden zu wählen und zu bestimmen, wer bei
rechtmäßiger Verhinderung des Vorsitzenden das Amt des stellvertretenden
Vorsitzenden wahrzunehmen hat; ferner hat sie einen Generalsekretär zu
bestellen.
§ 2. Der Vorsitzende der Konferenz, und im Falle seiner
rechtmäßigen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, steht nicht nur
den Vollversammlungen der Bischofskonferenz vor, sondern auch dem Ständigen
Rat.
Can. 453 — Vollversammlungen der Bischofskonferenz sind
nach Maßgabe der Statuten wenigstens einmal im Jahr abzuhalten und außerdem
dann, wenn besondere Umstände es erfordern.
Can. 454 — § 1. Entscheidendes Stimmrecht auf den
Vollversammlungen der Bischofskonferenz haben von Rechts wegen die
Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner die
Bischofskoadjutoren.
§ 2. Die Auxiliarbischöfe sowie die übrigen
Titularbischöfe, die der Bischofskonferenz angehören, haben entscheidendes
oder beratendes Stimmrecht gemäß den Bestimmungen der Konferenzstatuten; es
hat jedoch unberührt zu bleiben, daß nur die in § 1 Genannten entscheidendes
Stimmrecht haben, wenn es um die Erstellung oder Änderung der Statuten geht.
Can. 455* — § 1. Die Bischofskonferenz kann nur in den
Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen, in denen das allgemeine Recht es
vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt, die der Apostolische
Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Konferenz selbst erlassen hat.
§ 2. Die in § 1 genannten Dekrete müssen, um gültig in
der Vollversammlung erlassen werden zu können, von wenigstens zwei Dritteln der
Stimmen jener Vorsteher, die mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz
angehören, getragen werden; sie erhalten erst dann Rechtskraft, wenn sie nach
Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl rechtmäßig promulgiert worden
sind.
§ 3. Die Promulgationsweise und der Zeitpunkt, von dem an
die Dekrete Rechtskraft erlangen, werden von der Bischofskonferenz selbst
festgelegt.
§ 4. In den Fällen, in denen weder das allgemeine Recht
noch eine besondere Anordnung des Apostolischen Stuhls der Bischofskonferenz die
in § 1 genannte Vollmacht einräumt, bleibt die Zuständigkeit des einzelnen
Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten, und weder die Konferenz noch ihr
Vorsitzender kann im Namen aller Bischöfe handeln, wenn nicht alle Bischöfe
einzeln ihre Zustimmung gegeben haben.
Can. 456 — Nach Abschluß einer Vollversammlung der
Bischofskonferenz muß der Vorsitzende einen Bericht über die Verhandlungen der
Konferenz sowie ihre Dekrete dem Apostolischen Stuhl übermitteln, damit sowohl
die Verhandlungen zu dessen Kenntnis gelangen als auch etwaige Dekrete von
diesem überprüft werden können.
Can. 457 — Es ist Aufgabe des Ständigen Rates, dafür
zu sorgen, daß die in der Vollversammlung der Konferenz zu behandelnden
Angelegenheiten vorbereitet werden und die in der Vollversammlung getroffenen
Entscheidungen in der gebührenden Weise zur Ausführung gelangen; seine Sache
ist es auch, andere Geschäfte durchzuführen, die ihm nach Maßgabe der
Statuten zugewiesen werden.
Can. 458 — Es ist Aufgabe des Generalsekretariates:
1° den Bericht über die Verhandlungen und die Dekrete
der Vollversammlung der Konferenz sowie über die Verhandlungen des Ständigen
Rates der Bischöfe abzufassen und diese allen Mitgliedern der Konferenz
zukommen zu lassen, und ebenso andere Akten zu erstellen, deren Abfassung ihm
vom Vorsitzenden der Konferenz oder vom Ständigen Rat aufgetragen werden;
2° den benachbarten Bischofskonferenzen Akten und
Dokumente mitzuteilen, deren Übersendung die Vollversammlung der Konferenz oder
der Ständige Rat der Bischöfe beschließt.
Can. 459 — § 1. Die Beziehungen zwischen den
Bischofskonferenzen, vor allem den benachbarten, sollen gepflegt werden, um das
höhere Wohl zu fördern und zu schützen.
§ 2. Wenn die Konferenzen aber Unternehmungen oder Pläne
internationalen Charakters vorhaben, muß der Apostolische Stuhl gehört werden.
TITEL III
INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN
KAPITEL I
DIÖZESANSYNODE
Can. 460 — Die Diözesansynode ist eine Versammlung von
ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum Wohl der
ganzen Diözesangemeinschaft dem Diözesanbischof nach Maßgabe der folgenden
Canones hilfreiche Unterstützung gewähren.
Can. 461 — § 1. In den einzelnen Teilkirchen soll eine
Diözesansynode abgehalten werden, wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs
und nach Anhören des Priesterrates die Umstände dies anraten.
§ 2. Wenn ein Bischof die Sorge für mehrere Diözesen
oder für eine Diözese als eigener Bischof, für eine andere aber als
Administrator hat, kann er eine einzige Diözesansynode aus allen ihm
anvertrauten Diözesen einberufen.
Can. 462 — § 1. Nur der Diözesanbischof beruft eine
Diözesansynode ein, nicht aber derjenige, der einer Diözese vorübergehend
vorsteht.
§ 2. Die Diözesansynode leitet der Diözesanbischof, der
gleichwohl einen Generalvikar oder einen Bischofsvikar für die einzelnen
Sitzungen der Synode mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen kann.
Can. 463 — § 1. Zu einer Diözesansynode sind als
Synodenmitglieder einzuladen und zur Teilnahme an ihr verpflichtet:
1° der Bischofskoadjutor und die Auxiliarbischöfe;
2° die Generalvikare, die Bischofsvikare sowie der
Gerichtsvikar;
3° die Kanoniker des Kathedralkapitels;
4° die Mitglieder des Priesterrates;
5° Laien, auch Mitglieder der Institute des geweihten
Lebens, die vom Pastoralrat zu wählen sind, wobei die Art der Wahl und die
Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbischof bestimmt werden oder, wo kein
Pastoralrat besteht, nach der vom Diözesanbischof bestimmten Weise;
6° der Rektor des diözesanen Priesterseminars;
7° die Dechanten;
8° wenigstens ein Priester aus jedem Dekanat, der von
allen zu wählen ist, die im Dekanat eine Seelsorgsaufgabe haben; ebenso ist
für den Fall seiner Verhinderung ein anderer Priester zu wählen, der dann
dessen Stelle einnimmt;
9° einige Obere von Ordensinstituten und von
Gesellschaften des apostolischen Lebens, die eine Niederlassung in der Diözese
haben, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom
Diözesanbischof festgelegt werden.
§ 2. Zur Diözesansynode kann der Diözesanbischof auch
andere als Synodenmitglieder einladen, seien es Kleriker, Mitglieder von
Instituten des geweihten Lebens oder Laien.
§ 3. Wenn er es für angebracht hält, kann der
Diözesanbischof einige Amtsträger oder Mitglieder von Kirchen oder kirchlichen
Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
stehen, als Beobachter zur Diözesansynode einladen.
Can. 464 — Wenn ein Mitglied der Synode rechtmäßig
verhindert ist, kann es nicht einen Vertreter schicken, der in seinem Namen an
ihr teilnimmt; es hat aber den Diözesanbischof über diese Verhinderung in
Kenntnis zu setzen.
Can. 465 — Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen
der Synode der freien Erörterung der Synodalen zu überlassen.
Can. 466 — Einziger Gesetzgeber in der Diözesansynode
ist der Diözesanbischof, während die anderen Teilnehmer der Synode nur
beratendes Stimmrecht haben; allein er selbst unterschreibt die Erklärungen und
Dekrete der Synode, die nur kraft seiner Autorität veröffentlicht werden
dürfen.
Can. 467 — Der Diözesanbischof hat die Texte der
Erklärungen und der Dekrete der Synode dem Metropoliten und der
Bischofskonferenz mitzuteilen.
Can. 468 — § 1. Der Diözesanbischof kann nach seinem
klugen Ermessen die Diözesansynode unterbrechen und auch auflösen.
§ 2. Bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen
Stuhls ist die Diözesansynode von Rechts wegen unterbrochen, bis der
nachfolgende Diözesanbischof ihre Fortsetzung angeordnet oder ihre Beendigung
erklärt hat.
KAPITEL II
DIÖZESANKURIE
Can. 469 — Die Diözesankurie besteht aus jenen
Einrichtungen und Personen, die dem Bíschof bei der Leitung der ganzen Diözese
helfen, insbesondere bei der Leitung der pastoralen Tätigkeit, bei der
Besorgung der Verwaltung der Diözese sowie bei der Ausübung der richterlichen
Gewalt.
Can. 470 — Die Ernennung derjenigen, die Ämter in der
Diözesankurie ausüben, steht dem Diözesanbischof zu.
Can. 471 — Alle, die zu Ämtern in der Kurie berufen
werden, müssen:
1° ein Versprechen ablegen, ihren Dienst nach Maßgabe
des Rechts, besonders gemäß der Weisung des Bischofs, getreu zu erfüllen;
2° das Amtsgeheimnis innerhalb der Grenzen und in dem
Maß wahren, wie sie vom Recht oder vom Bischof festgelegt worden sind.
Can. 472 — Hinsichtlich der Gegenstände und Personen,
die in der Kurie zur Ausübung der richterlichen Gewalt gehören, gelten die
Vorschriften des Buches VII Prozesse; hinsichtlich der Dinge aber, die sich auf
die Verwaltung der Diözese beziehen, sind die Vorschriften der folgenden
Canones einzuhalten.
Can. 473 — § 1. Der Diözesanbischof muß dafür
sorgen, daß alle Angelegenheiten, die zu der Verwaltung der ganzen Diözese
gehören, gebührend aufeinander abgestimmt und so geordnet sind, daß sie dem
ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes wirklich von Nutzen sind.
§ 2. Sache des Diözesanbischofs selbst ist es, das
pastorale Wirken der Generalvikare und der Bischofsvikare aufeinander
abzustimmen; wo es angebracht ist, kann ein Moderator der Kurie ernannt werden,
der Priester sein muß und dem die Aufgabe zukommt, unter der Autorität des
Bischofs die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte zu koordinieren sowie
dafür zu sorgen, daß die übrigen der Kurie zugeteilten Personen das ihnen
übertragene Amt richtig wahrnehmen.
§ 3. Wenn nach dem Ermessen des Bischofs die örtlichen
Umstände nichts anderes nahelegen, ist der Generalvikar oder, wenn es mehrere
sind, einer der Generalvikare zum Moderator der Kurie zu ernennen.
§ 4. Wo der Bischof es für angebracht hält, kann er zur
besseren Förderung der pastoralen Tätigkeit einen Bischofsrat einsetzen, der
aus den Generalvikaren und den Bischofsvikaren besteht.
Can. 474 — Akten der Kurie, die ihrer Natur nach
rechtliche Wirkung haben; müssen von dem Ordinarius, von dem sie ausgehen,
unterschrieben werden, und zwar zur Gültigkeit, und zugleich vom Kanzler der
Kurie oder einem Notar; der Kanzler aber ist gehalten, den Moderator der Kurie
über die Akten zu verständigen.
Artikel 1
GENERALVIKARE UND BISCHOFSVIKARE
Can. 475 — § 1. In jeder Diözese ist vom
Diözesanbischof ein Generalvikar zu ernennen, der, nach Maßgabe der folgenden
Canones mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, ihm bei der Leitung der ganzen
Diözese zur Seite steht.
§ 2. In aller Regel ist nur ein Generalvikar zu ernennen,
es sei denn, die Größe der Diözese, die Zahl der Einwohner oder andere
pastorale Gründe legen etwas anderes nahe.
Can. 476 — Wann immer die rechte Leitung der Diözese es
erfordert, kann der Diözesanbischof auch einen oder mehrere Bischofsvikare
einsetzen, die in einem genau festgelegten Gebietsteil der Diözese, in einem
näher umschriebenen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten
Ritus oder eines bestimmten Personenkreises dieselbe ordentliche Gewalt haben,
die nach allgemeinem Recht dem Generalvikar zukommt, und zwar nach Maßgabe der
folgenden Canones.
Can. 477 — § 1. Der Generalvikar und der Bischofsvikar
werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 406, vom Diözesanbischof frei
ernannt und können von ihm frei abberufen werden; ein Bischofsvikar, der nicht
Auxiliarbischof ist, darf nur auf Zeit ernannt werden, die in seiner
Ernennungsurkunde festzulegen ist.
§ 2. Für den Fall der Abwesenheit oder rechtmäßigen
Verhinderung des Generalvikars kann der Diözesanbischof einen anderen ernennen,
der seine Stelle vertritt; dasselbe gilt für den Bischofsvikar.
Can. 478 — § 1. Generalvikar und Bischofsvikar müssen
Priester sein, nicht Jünger als dreißig Jahre, Doktoren oder Lizentiaten im
kanonischen Recht oder in der Theologie oder wenigstens in diesen Disziplinen
wirklich erfahren, ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit,
Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung.
§ 2. Das Amt des Generalvikars und des Bischofsvikars ist
unvereinbar mit dem des Bußkanonikers und kann jemandem nicht anvertraut
werden, der mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt ist.
Can. 479 — § 1. Dem Generalvikar kommt kraft Amtes in
der ganzen Diözese die ausführende Gewalt zu, die der Diözesanbischof von
Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können, jene aber
ausgenommen, die sich der Bischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts
wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.
§ 2. Dem Bischofsvikar kommt von Rechts wegen dieselbe in
§ 1 genannte Gewalt zu, aber nur für einen festgelegten Gebietsteil der
Diözese oder für einen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines
bestimmten Ritus bzw. Personenkreises, für die er ernannt ist; ausgenommen sind
jene Fälle, die der Bischof sich oder dem Generalvikar vorbehalten hat oder die
von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.
§ 3. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs kommen dem
Generalvikar und dem Bischofsvikar auch jene ständigen Befugnisse zu, die der
Apostolische Stuhl dem Bischof gewährt hat, sowie der Vollzug von Reskripten,
wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen oder die persönliche Eignung
des Diözesanbischofs maßgeblich gewesen ist.
Can. 480 — Der Generalvikar und der Bischofsvikar
müssen den Diözesanbischof über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, einerlei ob
sie noch zu erledigen oder bereits erledigt sind, unterrichten und dürfen
niemals gegen den Willen und die Absicht des Diözesanbischofs handeln.
Can. 481 — § 1. Die Gewalt des Generalvikars und des
Bischofsvikars erlischt mit Zeitablauf der Beauftragung, mit Amtsverzicht und,
unbeschadet der cann. 406 und 409, ebenso mit Abberufung, sobald sie ihnen vom
Diözesanbischof mitgeteilt ist, und im Falle der Vakanz des bischöflichen
Stuhles.
§ 2. Mit der Suspendierung des Amtes des
Diözesanbischofs wird auch die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars,
soweit sie nicht Bischöfe sind, suspendiert.
Artikel 2
KANZLER UND ANDERE NOTARE SOWIE ARCHIVE
Can. 482 — § 1. In jeder Kurie ist ein Kanzler zu
bestellen, dessen vornehmliche Aufgabe, falls das Partikularrecht nicht anderes
vorsieht, darin besteht, für die Ausfertigung und Herausgabe der Akten der
Kurie und ihre Aufbewahrung im Archiv der Kurie Sorge zu tragen.
§ 2. Falls notwendig, kann dem Kanzler ein Helfer zur
Seite gestellt werden, der den Namen Vizekanzler haben soll.
§ 3. Kanzler und Vizekanzler sind ohne weiteres Notare
und Sekretäre der Kurie.
Can. 483 — § 1. Außer dem Kanzler können weitere
Notare, deren ausgefertigtes Schriftstück oder deren Unterschrift öffentlichen
Glauben genießt, bestellt werden, und zwar für Akten jeglicher Art oder
lediglich für die Gerichtsakten oder nur für die Akten eines bestimmten
Prozesses oder Rechtsgeschäftes.
§ 2. Kanzler und Notare müssen unbescholten und über
jeden Verdacht erhaben sein; in den Fällen, in denen der gute Ruf eines
Priesters beeinträchtigt werden könnte, muß der Notar Priester sein.
Can. 484 — Die Notare haben folgende Aufgaben:
1° Akten und Urkunden über Dekrete, Verfügungen,
Ladungen oder andere Vorgänge anzufertigen, die ihre Mitwirkung erfordern;
2° schriftlich das getreu festzuhalten, was verhandelt
wird, und mit Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr zu unterschreiben;
3° Akten oder Urkunden auf rechtmäßiges Verlangen und
unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften aus der Registratur vorzulegen
und deren Abschriften als mit der Urschrift übereinstimmend zu erklären.
Can. 485 — Kanzler und andere Notare können vom
Diözesanbischof ihres Amtes frei enthoben werden, vom Diözesanadministrator
aber nur mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums.
Can. 486 — § 1. Alle Dokumente, die sich auf die
Diözese oder auf die Pfarreien beziehen, müssen mit größter Sorgfalt
verwahrt werden.
§ 2. In jeder Kurie ist an einem sicheren Ort ein
Diözesanarchiv, d. h. eine Urkundensammlung der Diözese einzurichten, in dem
Dokumente und Schriftstücke, die sich auf die geistlichen und zeitlichen
Angelegenheiten der Diözese beziehen, in bestimmter Weise geordnet und
sorgfältig verschlossen aufbewahrt werden.
§ 3. Von den Dokumenten, die sich im Archiv befinden, ist
ein Inventarverzeichnis, d. h. ein Katalog mit einer kurzen Inhaltsangabe der
einzelnen Schriftstücke anzufertigen.
Can. 487 — § 1. Das Archiv muß verschlossen sein; den
Schlüssel dazu dürfen nur der Bischof und der Kanzler haben; niemandem ist der
Zutritt erlaubt, wenn nicht die Erlaubnis des Bischofs oder zugleich die des
Moderators der Kurie und des Kanzlers vorliegt.
§ 2. Es ist das Recht derer, die es angeht, von den
Dokumenten, die ihrer Natur nach öffentlich sind und die sich auf den eigenen
Personenstand beziehen, eine authentische Abschrift oder eine Fotokopie in
eigener Person oder über einen Vertreter zu erhalten.
Can. 488 — Es ist nicht erlaubt, Dokumente aus dem
Archiv herauszugeben, es sei denn für nur kurze Zeit und mit Zustimmung des
Bischofs oder zugleich der des Moderators der Kurie und des Kanzlers.
Can. 489 — § 1. In der Diözesankurie muß es außerdem
ein Geheimarchiv geben, wenigstens aber einen eigenen Schrank oder ein eigenes
Fach im allgemeinen Archiv, das fest verschlossen und so gesichert ist, daß man
es nicht vom Ort entfernen kann; in ihm müssen die geheimzuhaltenden Dokumente
mit größter Sorgfalt aufbewahrt werden.
§ 2. Jährlich sind die Akten der Strafsachen in
Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem
Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer
Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren.
Can. 490 — § 1. Nur der Bischof darf den Schlüssel zum
Geheimarchiv haben.
§ 2. Während der Sedisvakanz darf das Geheimarchiv bzw.
der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom
Diözesanadministrator selbst geöffnet werden.
§ 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen
keine Dokumente herausgegeben werden.
Can. 491 — § 1. Der Diözesanbischof hat dafür zu
sorgen, daß die Akten und Dokumente auch der Archive der Kathedral-, Kollegiat-
und Pfarrkirchen Sowie der anderen in seinem Gebiet befindlichen Kirchen
sorgfältig aufbewahrt werden und daß Inventarverzeichnisse bzw. Kataloge in
zweifacher Ausfertigung abgefaßt werden, von denen ein Exemplar im eigenen
Archiv und das andere Exemplar im Diözesanarchiv aufzubewahren sind.
§ 2. Der Diözesanbischof hat auch dafür zu sorgen, daß
in seiner Diözese ein historisches Archiv eingerichtet wird und daß Dokumente,
die historische Bedeutung haben, in ihm sorgfältig aufbewahrt und systematisch
geordnet werden.
§ 3. Für die Einsichtnahme und Herausgabe der in §§ 1
und 2 genannten Akten und Dokumente sind die vom Diözesanbischof erlassenen
Normen zu beachten.
Artikel 3
VERMÖGENSVERWALTUNGSRAT UND ÖKONOM
Can. 492 — § 1. In jeder Diözese ist ein
Vermögensverwaltungsrat einzusetzen, dem der Diözesanbischof selbst oder sein
Beauftragter vorsitzt, und der aus wenigstens drei vom Bischof ernannten
Gläubigen besteht, die in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht
wirklich erfahren sind und sich durch Integrität auszeichnen.
§ 2. Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates sind
für fünf Jahre zu ernennen; nach Ablauf dieser Zeit können sie aber jeweils
für weitere fünf Jahre berufen werden.
§ 3. Vom Vermögensverwaltungsrat ausgeschlossen sind
Personen, die mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder
verschwägert sind.
Can. 493 — Außer den Aufgaben, die ihm in Buch V
Kirchen vermögen übertragen sind, hat der Vermögensverwaltungsrat jährlich
nach den Weisungen des Diözesanbischofs einen Haushaltsplan über die Einnahmen
und Ausgaben aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der
Diözese vorgesehen sind; nach Jahresablauf hat er die Haushaltsrechnung über
Einnahmen und Ausgaben zu billigen.
Can. 494 — § 1. In jeder Diözese hat der Bischof nach
Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates einen
Ökonom zu ernennen, der in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren ist und
sich besonders durch Rechtschaffenheit auszeichnet.
§ 2. Der Ökonom ist für fünf Jahre zu ernennen und
kann nach Ablauf dieser Zeit auf jeweils weitere fünf Jahre ernannt werden;
während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der
Bischof zu würdigen hat, nach Anhören des Konsultorenkollegiums und des
Vermögensverwaltungsrates abgesetzt werden.
§ 3. Aufgabe des Ökonomen ist es, gemäß dem vom
Vermögensverwaltungsrat festgelegten Haushaltsplan das Diözesanvermögen unter
der Autorität des Bischofs zu verwalten und aus den festgesetzten Einnahmen der
Diözese die Ausgaben zu tätigen, die der Bischof oder andere von ihm dazu
Beauftragte rechtmäßig angeordnet haben.
§ 4. Am Ende des Jahres muß der Ökonom dem
Vermögensverwaltungsrat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen.
KAPITEL III
PRIESTERRAT UND KONSULTORENKOLLEGIUM
Can. 495 — § 1. In jeder Diözese ist ein Priesterrat
einzurichten, das ist ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des
Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist; seine Aufgabe besteht darin, den
Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen,
um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie
eben möglich zu fördern.
§ 2. In den Apostolischen Vikariaten und Präfekturen hat
der Vikar bzw. der Präfekt einen Rat zu bilden aus wenigstens drei
Missionspriestern, deren Urteil er in den wichtigeren Angelegenheiten,
gegebenenfalls brieflich, einzuholen hat.
Can. 496 — Der Priesterrat muß eigene, vom
Diözesanbischof genehmigte Statuten haben, unter Berücksichtigung der von der
Bischofskonferenz erlassenen Normen.
Can. 497 — Was die Berufung der Mitglieder des
Priesterrates betrifft, gilt folgendes:
1° etwa die Hälfte ist frei von den Priestern selbst zu
wählen, nach Maßgabe der folgenden Canones und der Statuten;
2° einige Priester müssen nach Maßgabe der Statuten
geborene Mitglieder sein, die also mit Rücksicht auf das ihnen anvertraute Amt
zum Priesterrat gehören;
3° es ist dem Diözesanbischof unbenommen, einige
Mitglieder frei zu ernennen.
Can. 498 — § 1. Aktives und passives Wahlrecht für die
Bildung des Priesterrates haben:
1° alle Weltpriester, die in der Diözese inkardiniert
sind;
2° Weltpriester, die nicht in der Diözese inkardiniert
sind, sowie Priester eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des
apostolischen Lebens, die sich in der Diözese aufhalten und zu deren Wohl
irgendeine Aufgabe wahrnehmen.
§ 2. Wenn die Statuten dies vorsehen, kann das Wahlrecht
auch anderen Priestern zuerkannt werden, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in
der Diözese haben.
Can. 499 — Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder
des Priesterrates ist in den Statuten festzulegen, und zwar so, daß, wenn
irgend möglich, die Priester des Presbyteriums repräsentiert werden, vor allem
hinsichtlich der verschiedenen Dienste und der verschiedenen Regionen der
Diözese.
Can. 500 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, den
Priesterrat einzuberufen, ihm vorzustehen, die in ihm zu behandelnden
Beratungsgegenstände festzulegen bzw. von Mitgliedern vorgeschlagene
Beratungsgegenstände zuzulassen.
§ 2. Der Priesterrat hat nur beratendes Stimmrecht; der
Diözesanbischof hat ihn bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung
anzuhören, benötigt seine Zustimmung aber nur in den im Recht ausdrücklich
genannten Fällen.
§ 3. Der Priesterrat kann niemals ohne den
Diözesanbischof handeln, dem es auch allein zusteht, für die Bekanntgabe der
gemäß § 2 gefaßten Beschlüsse zu sorgen.
Can. 501 — § 1. Die Mitglieder des Priesterrates sind
für eine in den Statuten festgelegte Zeit zu berufen, jedoch so, daß entweder
der ganze Priesterrat oder ein Teil von ihm innerhalb von fünf Jahren erneuert
wird.
§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Priesterrat auf
zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom Konsultorenkollegium wahrgenommen;
innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muß der Bischof den Priesterrat
neu bilden.
§ 3. Wenn der Priesterrat die ihm zum Wohl der Diözese
übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise mißbraucht,
kann der Diözesanbischof ihn nach Rücksprache mit dem Metropoliten oder, wenn
es sich um den Metropolitansitz selbst handelt, mit dem dienstältesten
Suffraganbischof auflösen, muß ihn aber innerhalb eines Jahres neu bilden.
Can. 502* — § 1. Aus den Mitgliedern des Priesterrates
werden vom Diözesanbischof einige Priester frei ernannt, und zwar nicht weniger
als sechs und nicht mehr als zwölf, die für fünf Jahre das
Konsultorenkollegium bilden, dem die im Recht festgelegten Aufgaben zukommen;
nach Ablauf von fünf Jahren nimmt es seine Aufgaben so lange wahr, bis ein
neues Kollegium eingesetzt wird.
§ 2. Der Diözesanbischof steht dem Konsultorenkollegium
vor, bei Behinderung oder Vakanz des bischöflichen Stuhls jedoch derjenige, der
zwischenzeitlich die Stelle des Bischofs einnimmt, oder, falls noch niemand
ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester des Konsultorenkollegiums.
§ 3. Die Bischofskonferenz kann beschließen, daß die
Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem Kathedralkapitel übertragen werden.
§ 4. In Apostolischen Vikariaten und Präfekturen kommen
die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem in can. 495, § 2 genannten
Missionsrat zu, falls im Recht nichts anderes vorgesehen ist.
KAPITEL IV
KANONIKERKAPITEL
Can. 503 — Das Kanonikerkapitel, sei es das Kathedral-
oder das Kollegiatkapitel, ist eine Gemeinschaft von Priestern, deren Aufgabe es
ist, die feierlicheren Gottesdienste in der Kathedral- bzw. Kollegiatkirche
durchzuführen; Sache des Kathedralkapitels ist es außerdem, jene Aufgaben zu
erfüllen, die ihm im Recht oder vom Diözesanbischof übertragen werden.
Can. 504 — Errichtung, Änderung oder Aufhebung eines
Kathedralkapitels sind dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
Can. 505 — Ein jedes Kapitel, gleich ob Kathedral- oder
Kollegiatkapitel, muß eigene Statuten haben, die durch einen rechtmäßigen Akt
vom Kapitel beschlossen und vom Diözesanbischof gebilligt worden sind; diese
Statuten können ohne Genehmigung desselben Diözesanbischofs nicht geändert
oder aufgehoben werden.
Can. 506 — § 1. Die Statuten des Kapitels haben,
unbeschadet der Stiftungsbestimmungen, die Verfassung des Kapitels selbst und
die Zahl der Kanoniker festzulegen; sie haben zu bestimmen, was von dem Kapitel
und was von jedem einzelnen Kanoniker zum Gottesdienst und zum Vollzug weiterer
Dienste durchzuführen ist; sie haben jene Sitzungen zu bestimmen, in denen
Angelegenheiten des Kapitels behandelt werden, und, unbeschadet der Vorschriften
des allgemeinen Rechtes, die Bedingungen festzulegen, die zur Gültigkeit und
Erlaubtheit von Rechtsgeschäften erforderlich sind.
§ 2. In den Statuten sind auch die regelmäßigen und die
anläßlich der Verrichtung eines Dienstes zu erbringenden Einkünfte
festzulegen sowie, unter Beachtung der vom Heiligen Stuhl erlassenen Normen, die
Insignien der Kanoniker.
Can. 507 — § 1. Unter den Kanonikern ist einer
vorzusehen, der dem Kapitel vorsteht; nach Maßgabe der Statuten sind auch
andere Ämter einzurichten, unter Berücksichtigung auch des in der Region
herrschenden Brauches.
§ 2. Klerikern, die nicht zum Kapitel gehören, können
andere Aufgaben anvertraut werden, durch die sie nach Maßgabe der Statuten den
Kanonikern zu helfen haben.
Can. 508 — § 1. Der Bußkanoniker ebenso der Kathedral-
wie einer Kollegiatkirche hat kraft seines Amtes die ordentliche Befugnis, die
er aber anderen nicht delegieren kann, im sakramentalen Bereich von Beugestrafen
loszusprechen, die nicht festgestellte Tatstrafen und nicht dem Apostolischen
Stuhl vorbehalten sind; diese Befugnis bezieht sich innerhalb der Diözese auch
auf Diözesanfremde und auf Diözesane auch außerhalb des Gebietes der
Diözese.
§ 2. Wo kein Kapitel vorhanden ist, hat der
Diözesanbischof einen Priester zu bestellen, der diese Aufgabe wahrnimmt.
Can. 509 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs,
nicht aber des Diözesanadministrators, nach Anhörung des Kapitels alle und
jedwede Kanonikate zu übertragen, und zwar ebenso in der Kathedral- wie in
einer Kollegiatkirche, wobei jedes gegenteilige Privileg aufgehoben ist; es
steht dem Diözesanbischof zu, den vom Kapitel selbst gewählten Vorsitzenden
des Kapitels zu bestätigen.
§ 2. Der Diözesanbischof darf Kanonikate nur Priestern
übertragen, die sich durch Rechtgläubigkeit und einen unbescholtenen
Lebenswandel auszeichnen und ihren Dienst in lobenswerter Weise ausgeübt haben.
Can. 510 — § 1. Mit einem Kanonikerkapitel dürfen
künftig Pfarreien nicht mehr vereinigt werden; wo mit einem Kapitel vereinigte
Pfarreien bestehen, sind sie durch den Diözesanbischof vom Kapitel zu trennen.
§ 2. In einer Kirche, die zugleich Pfarr- und
Kapitelkirche ist, ist ein Pfarrer zu bestellen, ob er nun aus den Reihen der
Kapitulare ausgewählt wird oder nicht; dieser Pfarrer ist an alle Pflichten
gebunden und besitzt alle Rechte und Befugnisse, die nach Maßgabe des Rechts
dem Pfarrer eigen sind.
§ 3. Es ist Sache des Diözesanbischofs, genaue
Anordnungen zu erlassen, in denen die seelsorglichen Pflichten des Pfarrers und
die dem Kapitel eigenen Aufgaben hinreichend in Einklang gebracht werden, wobei
dafür zu sorgen ist, daß der Pfarrer den Kapitularen nicht zum Hindernis wird
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und daß umgekehrt das Kapitel der
Wahrnehmung der pfarrlichen Aufgaben nicht im Wege steht; im Konfliktfall hat
der Diözesanbischof zu entscheiden, der vor allem darauf bedacht sein muß,
daß den seelsorglichen Erfordernissen der Gläubigen in geeigneter Weise
Rechnung getragen wird.
§ 4. Die einer Kirche, die zugleich Pfarr- und
Kapitelkirche ist, gemachten Spenden werden, sofern nichts anderes feststeht,
als der Pfarrei gegeben vermutet.
KAPITEL V
PASTORALRAT
Can. 511 — In jeder Diözese ist, sofern die
seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat zu bilden, dessen
Aufgabe es ist, unter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das
pastorale Wirken in der Diözese bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu
praktische Folgerungen vorzuschlagen.
Can. 512 — § 1. Der Pastoralrat besteht aus Gläubigen,
die in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, sowohl aus
Klerikern als auch aus Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens wie vor
allem aus Laien; sie werden nach der vom Diözesanbischof festgelegten Art und
Weise bestimmt.
§ 2. Die Gläubigen, die für den Pastoralrat bestellt
werden, sind so auszuwählen, daß sich in ihnen der ganze Teil des
Gottesvolkes, der die Diözese ausmacht, wirklich widerspiegelt; dabei sind die
verschiedenen Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und die Berufe
sowie der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am
Apostolat haben, zu berücksichtigen.
§ 3. In den Pastoralrat dürfen nur Gläubige berufen
werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen.
Can. 513 — § 1. Der Pastoralrat wird auf Zeit gebildet,
gemäß den Vorschriften der Statuten, die vom Bischof gegeben werden.
§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Pastoralrat auf
zu bestehen.
Can. 514 § 1. Der Pastoralrat hat nur beratendes
Stimmrecht; allein dem Diözesanbischof steht es zu, ihn je nach den
Erfordernissen des Apostolates einzuberufen und den Vorsitz zu führen; er ist
auch allein für die Veröffentlichung der im Rat behandelten Angelegenheiten
zuständig.
§ 2. Der Pastoralrat ist wenigstens einmal im Jahr
einzuberufen.
KAPITEL VI
PFARREIEN, PFARRER UND
PFARRVIKARE
Can. 515 — § 1. Die Pfarrei ist eine bestimmte
Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und
deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als
ihrem eigenen Hirten anvertraut wird.
§ 2. Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu
verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs, der keine Pfarreien
errichten oder aufheben oder nennenswert verändern darf, ohne den Priesterrat
gehört zu haben.
§ 3. Die rechtmäßig errichtete Pfarrei besitzt von
Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
Can. 516 — § 1. Wenn das Recht nichts anderes vorsieht,
wird der Pfarrei die Quasipfarrei gleichgestellt, die eine bestimmte
Gemeinschaft von Gläubigen in einer Teilkirche ist und einem Priester als
eigenem Hirten anvertraut wird, die aber wegen besonderer Umstände noch nicht
als Pfarrei errichtet ist.
§ 2. Wenn irgendwelche Gemeinschaften nicht als Pfarrei
oder Quasipfarrei errichtet werden können, hat der Diözesanbischof für deren
Seelsorge auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen.
Can. 517 — § 1. Wo die Umstände es erfordern, kann die
Seelsorge für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern
solidarisch übertragen werden, jedoch mit der Maßgabe, daß einer von ihnen
Leiter des seelsorglichen Wirkens sein muß, der nämlich die Zusammenarbeit zu
leiten und dem Bischof gegenüber zu verantworten hat.
§ 2. Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels
glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe
empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der
Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu
bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet,
die Seelsorge leitet.
Can. 518 — Die Pfarrei hat in aller Regel territorial
abgegrenzt zu sein und alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes zu umfassen; wo
es jedoch angezeigt ist, sind Personalpfarreien zu errichten, die nach Ritus,
Sprache oder Nationalität der Gläubigen eines Gebietes oder auch unter einem
anderen Gesichtspunkt bestimmt werden.
Can. 519 — Der Pfarrer ist der eigene Hirte der ihm
übertragenen Pfarrei; er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute
Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe
am Amt Christi er berufen ist, um für diese Gemeinschaft die Dienste des
Lehrens, des Heiligens und des Leitens auszuüben, wobei auch andere Priester
oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen.
Can. 520 — § 1. Eine juristische Person kann nicht
Pfarrer sein; wohl aber kann der Diözesanbischof, nicht hingegen der
Diözesanadministrator, mit Zustimmung des zuständigen Oberen einem klerikalen
Ordensinstitut oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens eine
Pfarrei übertragen, auch indem er sie an der Kirche des Instituts bzw. der
Gesellschaft errichtet, aber mit der Maßgabe, daß einer der Priester Pfarrer
oder, falls die Seelsorge mehreren solidarisch übertragen wird, Leiter der
Pfarrei im Sinne des can. 517, § 1 sein muß.
§ 2. Die in § 1 genannte Übertragung einer Pfarrei kann
auf Dauer geschehen oder für eine bestimmte festgelegte Zeit; in beiden Fällen
ist hierüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Diözesanbischof und
dem zuständigen Oberen des Instituts bzw. der Gesellschaft zu treffen, in der
unter anderem ausdrücklich und genau bestimmt wird, welche Aufgabe zu
übernehmen ist, welche Personen hierfür gestellt werden und wie die
vermögensrechtlichen Fragen geordnet sind.
Can. 521 — § 1. Damit jemand gültig zum Pfarrer
bestellt werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben.
§ 2. Er muß sich außerdem durch Rechtgläubigkeit und
Rechtschaffenheit auszeichnen, er muß durchdrungen sein von Seeleneifer sowie
von anderen Tugenden und zudem die Eigenschaften besitzen, die für die
Seelsorge in der in Frage kommenden Pfarrei nach dem allgemeinen und dem
partikularen Recht gefordert werden.
§ 3. Damit jemandem ein Pfarramt übertragen werden kann,
muß seine Eignung auf eine vom Diözesanbischof festgelegte Weise, auch durch
ein Examen, sicher feststehen.
Can. 522 — Der Pfarrer muß Beständigkeit im Amt
besitzen und ist deshalb auf unbegrenzte Zeit zu ernennen; der Diözesanbischof
kann ihn nur dann für eine bestimmte Zeit ernennen, wenn dies durch ein Dekret
der Bischofskonferenz zugelassen worden ist.
Can. 523 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 1
ist der Diözesanbischof für die Besetzung eines Pfarramtes zuständig, und
zwar durch freie Übertragung, falls nicht jemand ein Vorschlags- oder Wahlrecht
hat.
Can. 524 — Eine freigewordene Pfarrei hat der
Diözesanbischof dem zu übertragen, den er nach Abwägung aller Umstände für
geeignet hält, den pfarrlichen Dienst in ihr erfüllen zu können, und zwar
ohne Ansehen der Person; um sich ein Urteil über die Eignung zu bilden, hat er
den Dechanten zu hören und geeignete Nachforschungen anzustellen;
gegebenenfalls kann er auch bestimmte Priester und Laien anhören.
Can. 525 — Bei Vakanz oder Behinderung des
bischöflichen Stuhls obliegt dem Diözesanadministrator oder einem anderen, der
die Diözese zwischenzeitlich leitet:
1° die Einsetzung bzw. Bestätigung den Priestern zu
gewähren, die rechtmäßig für eine Pfarrei vorgeschlagen oder gewählt worden
sind;
2° Pfarrer zu ernennen, wenn der bischöfliche Stuhl
länger als ein Jahr vakant bzw. behindert ist.
Can. 526 — § 1. Der Pfarrer soll nur für eine Pfarrei
die pfarrliche Sorge haben; wegen Priestermangels oder anderer Umstände aber
kann die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien demselben Pfarrer anvertraut
werden.
§ 2. In ein und derselben Pfarrei darf nur einer Pfarrer
oder Leiter gemäß can. 517, § 1 sein; jede gegenteilige Gewohnheit wird
verworfen und jedes gegenteilige Privileg widerrufen.
Can. 527 — § 1. Wer zur Wahrnehmung der Seelsorge einer
Pfarrei berufen worden ist, hat dieses Amt inne und muß es ausüben vom
Zeitpunkt der Besitzergreifung an.
§ 2. Der Ortsordinarius oder ein von ihm delegierter
Priester führt den Pfarrer in den Amtsbesitz unter Wahrung der Form ein, die in
einem Partikulargesetz oder in einer rechtmäßigen Gewohnheit vorgesehen ist;
bei Vorliegen eines gerechten Grundes jedoch kann der Ordinarius von dieser Form
befreien; in diesem Fall tritt an die Stelle der Besitzergreifung die der
Pfarrei mitgeteilte Dispens.
§ 3. Der Ortsordinarius legt die Zeit fest, in der die
Besitzergreifung erfolgen muß; verstreicht die Zeit ungenutzt, ohne daß ein
rechtmäßiges Hindernis vorgelegen hat, kann er die Pfarrei für vakant
erklären.
Can. 528 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß denen, die sich in der Pfarrei aufhalten, das Wort Gottes
unverfälscht verkündigt wird; er hat deshalb dafür zu sorgen, daß die Laien
in den Glaubenswahrheiten unterrichtet werden, besonders durch die Homilie an
den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen und durch die katechetische
Unterweisung; er hat die Werke zu unterstützen, die den Geist des Evangeliums
fördern, auch in bezug auf die soziale Gerechtigkeit; seine besondere Sorge hat
der katholischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu gelten; er hat sich
mit aller Kraft, auch unter Beiziehung der Hilfe von Gläubigen, darum zu
bemühen, daß die Botschaft des Evangeliums auch zu jenen gelangt, die
religiös abständig geworden sind oder sich nicht zum wahren Glauben bekennen.
§ 2. Der Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, daß die
heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft der
Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, die Gläubigen durch eine
ehrfürchtige Feier der Sakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum,
daß sie häufig die Sakramente der heiligsten Eucharistie und der Buße
empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, daß sie auch in den Familien
zur Verrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewußt und tätig an der
heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Autorität des
Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überwachen muß, damit sich kein
Mißbrauch einschleicht.
Can. 529 — § 1. Um die Hirtenaufgabe sorgfältig
wahrzunehmen, hat der Pfarrer darum bemüht zu sein, die seiner Sorge
anvertrauten Gläubigen zu kennen; deshalb soll er die Familien besuchen, an den
Sorgen, den Ängsten und vor allem an der Trauer der Gläubigen Anteil nehmen
und sie im Herrn stärken, und wenn sie es in irgendwelchen Dingen fehlen
lassen, soll er sie in kluger Weise wieder auf den rechten Weg bringen; mit
hingebungsvoller Liebe soll er den Kranken, vor allem den Sterbenden zur Seite
stehen, indem er sie sorgsam durch die Sakramente stärkt und ihre Seelen Gott
anempfiehlt; er soll sich mit besonderer Aufmerksamkeit den Armen, Bedrängten,
Einsamen, den aus ihrer Heimat Verbannten und ebenso denen zuwenden, die in
besondere Schwierigkeiten geraten sind; auch soll er seine Aufgabe darin sehen,
die Ehegatten und Eltern bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu
stützen und die Vertiefung eines christlichen Lebens in der Familie zu
fördern.
§ 2. Der Pfarrer hat den eigenen Anteil der Laien an der
Sendung der Kirche anzuerkennen und zu fördern und ihre Vereine, die für die
Ziele der Religion eintreten, zu unterstützen. Er hat mit dem eigenen Bischof
und mit dem Presbyterium der Diözese zusammenzuarbeiten und sich auch darum zu
bemühen, daß die Gläubigen für die pfarrliche Gemeinschaft Sorge tragen,
sich in gleicher Weise als Glieder sowohl der Diözese wie der Gesamtkirche
fühlen und an Werken zur Förderung dieser Gemeinschaft teilhaben oder sie
mittragen.
Can. 530 — Dem Pfarrer in besonderer Weise aufgetragene
Amtshandlungen sind folgende:
1° die Spendung der Taufe;
2° die Spendung des Sakramentes der Firmung an jene, die
sich in Todesgefahr befinden, nach Maßgabe des can. 883, n. 3;
3° die Spendung der Wegzehrung sowie der Krankensalbung,
unbeschadet der Vorschrift des can. 1003, §§ 2 und 3, und die Erteilung des
Apostolischen Segens;
4° die Assistenz bei der Eheschließung und die Erteilung
des Brautsegens;
5° die Vornahme von Begräbnissen;
6° die Segnung des Taufwassers zur österlichen Zeit, die
Leitung von Prozessionen außerhalb der Kirche und die feierlichen Segnungen
außerhalb der Kirche;
7° die feierliche Zelebration der Eucharistie an den
Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen.
Can. 531 — Wenn auch ein anderer irgendeine pfarrliche
Aufgabe ausgeübt hat, hat er die Gaben, die er bei dieser Gelegenheit von den
Gläubigen erhält, dem pfarrlichen Vermögen zuzuführen, wenn nicht
hinsichtlich der freiwilligen Gaben der gegenteilige Wille des Gebers feststeht;
dem Diözesanbischof obliegt es, nach Anhören des Priesterrates Vorschriften zu
erlassen, durch die Vorsorge getroffen wird für die Verwendung dieser Gaben und
auch für die Vergütung der Kleriker, die eine derartige Aufgabe erfüllen.
Can. 532 — Bei allen Rechtsgeschäften vertritt der
Pfarrer die Pfarrei, und zwar nach Maßgabe des Rechts; er hat dafür zu sorgen,
daß das Vermögen der Pfarrei nach Maßgabe der cann. 128 1-1288 verwaltet
wird.
Can. 533 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, im
Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben; wenn aber in Einzelfällen
ein gerechter Grund vorliegt, kann der Ortsordinarius gestatten, daß er
anderswo, namentlich in einem Haus mit mehreren Priestern gemeinsam wohnt,
sofern für die Durchführung der pfarrlichen Aufgaben ordnungsgemäß und in
geeigneter Weise vorgesorgt ist.
§ 2. Wenn nicht ein schwerwiegender Grund dagegensteht,
kann der Pfarrer der Ferien wegen von der Pfarrei abwesend sein, jedoch
höchstens einen Monat im Jahr, im zeitlichen Zusammenhang oder mit
Unterbrechung; auf die Ferienzeit werden die Tage nicht angerechnet, die sich
der Pfarrer einmal im Jahr für Einkehrtage frei nimmt; wenn der Pfarrer aber
länger als eine Woche von der Pfarrei abwesend ist, muß er den Ortsordinarius
hiervon in Kenntnis setzen.
§ 3. Der Diözesanbischof hat Normen zu erlassen, in
denen Vorsorge getroffen wird, daß bei fortdauernder Abwesenheit eines Pfarrers
der Dienst in der Pfarrei durch einen mit den erforderlichen Befugnissen
ausgestatteten Priester wahrgenommen wird.
Can. 534 — § 1. Der Pfarrer ist, nachdem er von der
Pfarrei Besitz ergriffen hat, verpflichtet, an allen Sonntagen und in seiner
Diözese gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk zu
applizieren; ist er an dieser Zelebration rechtmäßig verhindert, so hat er an
denselben Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu
applizieren.
§ 2. Ein Pfarrer, der die Seelsorge für mehrere
Pfarreien hat, ist an den in § 1 genannten Tagen zur Applikation nur einer
Messe für das ihm insgesamt anvertraute Volk verpflichtet.
§ 3. Ein Pfarrer, welcher der in den §§ 1 und 2
genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat so bald wie möglich für
das Volk so viele Messen zu applizieren, wie er unterlassen hat.
Can. 535 — § 1. In jeder Pfarrei müssen die
pfarrlichen Bücher vorhanden sein, nämlich Taufbuch, Ehebuch, Totenbuch und
andere Bücher gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz oder des
Diözesanbischofs; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß diese Bücher
ordentlich geführt und sorgfältig aufbewahrt werden.
§ 2. In das Taufbuch sind auch einzutragen die Firmung
und alles, was den kanonischen Personenstand der Gläubigen betrifft in bezug
auf die Ehe, unbeschadet jedoch der Vorschrift des can. 1133, in bezug auf die
Adoption, desgleichen in bezug auf den Empfang der heiligen Weihe, in bezug auf
das in einem Ordensinstitut abgelegte ewige Gelübde und hinsichtlich eines
Rituswechsels; diese Eintragungen sind in einer Urkunde über den Taufempfang
immer zu erwähnen.
§ 3. Jede Pfarrei muß ein eigenes Siegel haben; die
Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt
werden, sowie alle Akten, die rechtliche Bedeutung haben können, sind vom
Pfarrer selbst oder von seinem Beauftragten zu unterschreiben und mit dem
pfarrlichen Siegel zu bekräftigen.
§ 4. In jeder Pfarrei muß eine Urkundensammlung, d. h.
ein Archiv vorhanden sein, in dem die pfarrlichen Bücher aufzubewahren sind
zusammen mit den Briefen der Bischöfe und anderen Dokumenten, die notwendiger-
oder zweckmäßigerweise aufzuheben sind; dies alles ist vom Diözesanbischof
oder seinem Beauftragten bei der Visitation oder zu einem anderen geeigneten
Zeitpunkt einzusehen; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß die Dokumente nicht
in die Hände Unbefugter gelangen.
§ 5. Die älteren pfarrlichen Bücher sind ebenfalls
sorgfältig gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzubewahren.
Can. 536 — § 1. Wenn es dem Diözesanbischof nach
Anhörung des Priesterrates zweckmäßig scheint, ist in jeder Pfarrei ein
Pastoralrat zu bilden, dem der Pfarrer vorsteht; in ihm sollen Gläubige
zusammen mit denen, die kraft ihres Amtes an der pfarrlichen Seelsorge Anteil
haben, zur Förderung der Seelsorgstätigkeit mithelfen.
§ 2. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht und
wird durch die vom Diözesanbischof festgesetzten Normen geregelt.
Can. 537 — In jeder Pfarrei muß ein
Vermögensverwaltungsrat bestehen, der außer dem allgemeinen Recht den vom
Diözesanbischof erlassenen Normen unterliegt; in ihm sollen nach den genannten
Normen ausgewählte Gläubige dem Pfarrer, unbeschadet der Vorschrift des can.
532, bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen.
Can. 538 — § 1. Der Pfarrer scheidet aus dem Amt durch
eine vom Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts vorgenommene Amtsenthebung
oder Versetzung, durch einen aus gerechtem Grund vom Pfarrer selbst erklärten
und, damit er gültig wird, vom Bischof angenommenen Amtsverzicht sowie durch
Ablauf der Zeit, wenn er gemäß den in can. 522 genannten Vorschriften des
Partikularrechts für eine bestimmte Zeit ernannt worden ist.
§ 2. Ein Pfarrer, der Mitglied eines Ordensinstituts ist
oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardiniert ist, wird nach
Maßgabe des can. 682, § 2 seines Amtes enthoben.
§ 3. Ein Pfarrer, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr
vollendet hat, ist gebeten, dem Diözesanbischof den Amtsverzicht zu erklären,
über dessen Annahme oder Verschiebung dieser nach Abwägen aller persönlichen
und örtlichen Umstände zu entscheiden hat; für einen angemessenen
Lebensunterhalt und für eine Wohnung des Verzichtenden ist vom Diözesanbischof
Vorsorge zu treffen, und zwar unter Beachtung der von der Bischofskonferenz
erlassenen Bestimmungen.
Can. 539 Wenn die Pfarrei frei wird oder wenn der Pfarrer
durch Gefangenschaft, Exil oder Ausweisung, wegen Unfähigkeit, angegriffener
Gesundheit oder aus einem anderen Grund an der Wahrnehmung seiner pastoralen
Aufgabe in der Pfarrei gehindert wird, ist vom Diözesanbischof so bald wie
möglich ein Pfarradministrator zu ernennen, und zwar ein Priester, der den
Pfarrer nach Maßgabe des can. 540 vertritt.
Can. 540 § 1. Der Pfarradministrator ist an dieselben
Pflichten gebunden und hat dieselben Rechte wie der Pfarrer, wenn vom
Diözesanbischof nichts anderes bestimmt wird.
§ 2. Der Pfarradministrator darf nichts tun, was eine
Beeinträchtigung der Rechte des Pfarrers mit sich brächte oder ein Schaden
für das pfarrliche Vermögen sein könnte.
§ 3. Der Pfarradministrator hat nach Beendigung seines
Dienstes dem Pfarrer Rechenschaft abzulegen.
Can. 541 — § 1. Wenn die Pfarrei vakant geworden ist
und ebenso, wenn der Pfarrer an der Ausübung seines pastoralen Dienstes
gehindert ist, hat bis zur Berufung des Pfarradministrators zwischenzeitlich der
Pfarrvikar die Leitung der Pfarrei zu übernehmen; sollten es mehrere sein, so
der nach der Ernennung ältere, und wenn Vikare nicht vorhanden sind, der
Pfarrer, der nach dem Partikularrecht dafür bestimmt ist.
§ 2. Wer nach Maßgabe des § 1 die Leitung der Pfarrei
übernommen hat, hat den Ortsordinarius sofort von der Vakanz der Pfarrei zu
unterrichten.
Can. 542 — Priester, denen nach Maßgabe des can. 517,
§ 1 solidarisch der pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien
zugleich übertragen wird:
1° müssen die in can. 521 genannten Eigenschaften
besitzen;
2° sind zu ernennen bzw. einzusetzen nach Maßgabe der
Vorschriften der cann. 522 und 524;
3° erhalten die Seelsorgsverantwortung erst vom Zeitpunkt
der Besitzergreifung an; ihr Leiter wird in den Besitz eingewiesen nach Maßgabe
der Vorschriften des can. 527, § 2; für die übrigen Priester aber tritt an
die Stelle der Besitzergreifung das ordnungsmäßig abgelegte
Glaubensbekenntnis.
Can. 543 — § 1. Wenn Priestern solidarisch der
pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zugleich anvertraut
wird, ist jeder einzelne von ihnen gehalten, die in den cann. 528, 529 und 530
genannten Aufgaben und Amtshandlungen des Pfarrers gemäß der von ihnen selbst
festgelegten Ordnung wahrzunehmen; die Befugnis zur Eheassistenz sowie
sämtliche Dispensvollmachten, die dem Pfarrer von Rechts wegen zukommen,
besitzen alle; sie dürfen aber nur gemäß der Weisung des Leiters ausgeübt
werden.
§ 2. Alle Priester, die zu der Gemeinschaft gehören:
1° sind zur Residenz verpflichtet;
2° haben nach gemeinsamer Beratung eine Ordnung
aufzustellen, nach der einer von ihnen nach Maßgabe des can. 534 die Messe für
das Volk appliziert;
3° allein der Leiter vertritt in rechtlichen
Angelegenheiten die Pfarrei bzw. die der Gemeinschaft anvertrauten Pfarreien.
Can. 544 — Wenn irgendein Priester der in can. 517, § 1
erwähnten Gemeinschaft oder der Leiter der Gemeinschaft aus seinem Amt
ausscheidet und ebenso, wenn irgendeiner von ihnen zur Ausübung des pastoralen
Dienstes unfähig wird, ist die Pfarrei bzw. sind die Pfarreien, deren Betreuung
der Gemeinschaft anvertraut wird, nicht vakant; es ist aber Sache des
Diözesanbischofs, einen anderen zum Leiter zu ernennen; bevor aber ein anderer
vom Bischof ernannt wird, versieht dieses Amt der der Ernennung nach ältere
Priester der Gemeinschaft.
Can. 545 — § 1. Wann immer es für die gebührende
Wahrnehmung der Seelsorge in der Pfarrei notwendig oder angebracht ist, können
dem Pfarrer ein oder mehrere Pfarrvikare beigegeben werden, die als Mitarbeiter
des Pfarrers und Teilhaber seiner Sorge in gemeinsamem Überlegen und Bestreben
mit dem Pfarrer und unter seiner Autorität im pastoralen Dienst helfen.
§ 2. Der Pfarrvikar kann berufen werden, entweder um bei
der Wahrnehmung des gesamten pastoralen Dienstes zu helfen, und zwar für die
ganze Pfarrei, für einen bestimmten Teil der Pfarrei oder für einen bestimmten
Kreis von Gläubigen in der Pfarrei, oder auch um sich einer bestimmten in
verschiedenen Pfarreien zugleich durchzuführenden Aufgabe zu widmen.
Can. 546 — Damit jemand gültig zum Pfarrvikar ernannt
werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben.
Can. 547 — Der Diözesanbischof ernennt den Pfarrvikar
frei; wenn er es für angebracht hält, soll er den Pfarrer bzw. die Pfarrer der
Pfarreien, für die er berufen wird, sowie den Dechanten anhören, unbeschadet
der Vorschrift des can. 682, § 1.
Can. 548 — § 1. Die Pflichten und die Rechte des
Pfarrvikars werden außer in den Canones dieses Kapitels in den
Diözesanstatuten und im Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs festgelegt,
des näheren aber durch die Weisung des Pfarrers bestimmt.
§ 2. Wenn im Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs
nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ist der Pfarrvikar kraft
seines Amtes verpflichtet, den Pfarrer im gesamten pfarrlichen Dienst zu
unterstützen, ausgenommen allerdings die Applikation der Messe für das Volk;
ebenso hat er, wenn es die Sachlage erfordert, nach Maßgabe des Rechts den
Pfarrer zu vertreten.
§ 3. Der Pfarrvikar hat dem Pfarrer regelmäßig über
vorgesehene und übernommene pastorale Vorhaben zu berichten, und zwar so, daß
der Pfarrer und der bzw. die Vikare mit vereinten Kräften Vorsorge treffen
können für die pastorale Betreuung der Pfarrei, für die sie gemeinsam
einstehen.
Can. 549 — Bei Abwesenheit des Pfarrers sind, wenn der
Diözesanbischof nichts anderes nach Maßgabe von can. 533, § 3 vorgesehen hat
und wenn kein Pfarradministrator ernannt worden ist, die Vorschriften des can.
541, § 1 zu beachten; in diesem Fall ist auch der Vikar an alle Pflichten des
Pfarrers gebunden mit Ausnahme der Verpflichtung zur Applikation der Messe für
das Volk.
Can. 550 — § 1. Der Pfarrvikar hat Residenzpflicht in
der Pfarrei bzw., wenn er für verschiedene Pfarreien zugleich ernannt worden
ist, in einer von ihnen; der Ortsordinarius kann jedoch bei Vorliegen eines
gerechten Grundes erlauben, daß er anderswo residiert, vor allem in einem Haus,
in dem mehrere Priester gemeinschaftlich wohnen, sofern die Wahrnehmung der
seelsorglichen Aufgaben daraus keinen Schaden erleidet.
§ 2. Der Ortsordinarius hat dafür zu sorgen, daß
zwischen dem Pfarrer und den Vikaren, wo es möglich ist, ein gewisser Brauch
des gemeinsamen Lebens im Pfarrhaus gefördert wird.
§ 3. Was die Dauer der Ferien betrifft, hat der
Pfarrvikar das gleiche Recht wie der Pfarrer.
Can. 551 — Hinsichtlich der Gaben, die Gläubige dem
Vikar anläßlich der Verrichtung des seelsorglichen Dienstes geben, sind die
Vorschriften des can. 531 zu beachten.
Can. 552 — Der Pfarrvikar kann vom Diözesanbischof bzw.
vom Diözesanadministrator bei Vorliegen eines gerechten Grundes seines Amtes
enthoben werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 2.
KAPITEL VII
DECHANTEN
Can. 553 — § 1. Der Dechant, der auch Dekan oder
Erzpriester oder anders genannt wird, ist ein Priester, der einem Dekanat
vorsteht.
§ 2. Wenn im Partikularrecht nichts anderes vorgesehen
ist, wird der Dechant vom Diözesanbischof ernannt, wobei dieser nach eigenem
klugen Ermessen die Priester anhört, die in dem betreffenden Dekanat ein Amt
ausüben.
Can. 554 — § 1. Für das Amt des Dechanten, das nicht
mit dem Amt des Pfarrers einer bestimmten Pfarrei verbunden ist, hat der Bischof
einen Priester auszuwählen, den er nach Abwägen der örtlichen und zeitlichen
Umstände für geeignet hält.
§ 2. Der Dechant ist für eine bestimmte Zeit, die durch
das Partikularrecht festgelegt ist, zu ernennen.
§ 3. Der Diözesanbischof kann den Dechanten bei
Vorliegen eines gerechten Grundes nach eigenem klugen Ermessen frei seines Amtes
entheben.
Can. 555 — § 1. Der Dechant hat außer den Befugnissen,
die ihm durch das Partikularrecht rechtmäßig übertragen sind, die Pflicht und
das Recht:
1° die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu
fördern und zu koordinieren;
2° dafür zu sorgen, daß die Kleriker seines Bezirkes
ein Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß sie ihren
Pflichten gewissenhaft nachkommen;
3° dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen
Handlungen gemäß den Vorschriften der heiligen Liturgie gefeiert werden, daß
Schmuck und Sauberkeit der Kirchen und der heiligen Geräte, vor allem bei der
Feier der Eucharistie und der Aufbewahrung des allerheiligsten Sakramentes,
sorgfältig gewahrt werden, daß die pfarrlichen Bücher richtig geführt und
ordnungsgemäß aufbewahrt werden, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt
verwaltet wird; schließlich, daß das Pfarrhaus mit gebührender Umsicht
gepflegt wird.
§ 2. In dem ihm anvertrauten Dekanat hat der Dechant:
1° sich darum zu bemühen, daß die Kleriker gemäß den
Vorschriften des Partikularrechts zu den festgesetzten Zeiten an Vorlesungen,
theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen nach Maßgabe des can. 279, § 2
teilnehmen;
2° dafür zu sorgen, daß den Priestern seines Bezirkes
geistliche Hilfen zur Verfügung stehen, und ebenso hat er besonders um jene
besorgt zu sein, die sich in Schwierigkeiten befinden oder von Problemen
bedrängt werden.
§ 3. Der Dechant hat dafür zu sorgen, daß die Pfarrer
seines Bezirkes, von denen er weiß, daß sie schwer erkrankt sind, nicht der
geistlichen und materiellen Hilfe entbehren, und daß die verstorbenen ein
würdiges Begräbnis erhalten; er hat auch dafür zu sorgen, daß im Falle von
Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der
Kirche gehört, nicht verlorengehen oder weggeschafft werden.
§ 4. Der Dechant ist verpflichtet, gemäß der vom
Diözesanbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien seines Bezirkes zu
visitieren.
KAPITEL VIII
KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE
Artikel 1
KIRCHENREKTOREN
Can. 556 — Unter Kirchenrektoren werden hier Priester
verstanden, denen die Obhut für irgendeine Kirche übertragen wird, die weder
Pfarr- noch Kapitelskirche ist und die nicht mit der Niederlassung einer
Ordensgemeinschaft oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden
ist, welche in ihr Gottesdienste feiert.
Can. 557 — § 1. Der Kirchenrektor wird vom
Diözesanbischof frei ernannt, vorbehaltlich des Wahl- oder Vorschlagsrechtes,
wenn es jemandem rechtmäßig zusteht; in diesem Fall ist es Sache des
Diözesanbischofs, den Rektor zu bestätigen oder einzusetzen.
§ 2. Auch wenn die Kirche einem klerikalen Ordensinstitut
päpstlichen Rechts gehört, steht dem Diözesanbischof das Recht zu, den vom
Oberen vorgeschlagenen Rektor einzusetzen.
§ 3. Rektor einer mit einem Seminar oder einem anderen
von Klerikern geleiteten Kolleg verbundenen Kirche ist der Rektor des Seminars
oder Kollegs, wenn der Diözesanbischof nichts anderes bestimmt hat.
Can. 558 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 262 ist
es dem Rektor nicht erlaubt, die in can. 530, nn. 1-6 genannten pfarrlichen
Amtshandlungen in der ihm anvertrauten Kirche durchzuführen, falls der Pfarrer
nicht zustimmt oder, wenn es die Sachlage erfordert, nicht delegiert.
Can. 559 — Der Rektor kann in der ihm anvertrauten
Kirche auch feierliche Gottesdienste abhalten, wobei die rechtmäßigen
Stiftungsbestimmungen eingehalten werden müssen, und sofern nach dem Urteil des
Ortsordinarius der pfarrliche Dienst in keiner Weise beeinträchtigt wird.
Can. 560 — Der Ortsordinarius kann, wo er es für
angebracht hält, dem Kirchenrektor gebieten, in seiner Kirche für das Volk
auch bestimmte pfarrliche Amtshandlungen vorzunehmen und die Kirche für
bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen zu öffnen, damit sie dort ihre
Gottesdienste abhalten können.
Can. 561 — Ohne Erlaubnis des Rektors oder eines anderen
rechtmäßigen Oberen ist es niemandem gestattet, in der Kirche die Eucharistie
zu feiern, Sakramente zu spenden oder andere kirchliche Amtshandlungen
vorzunehmen; diese Erlaubnis ist nach Maßgabe des Rechts zu gewähren oder zu
verweigern.
Can. 562 — Der Kirchenrektor ist verpflichtet, unter der
Autorität des Ortsordinarius sowie unter Beachtung der rechtmäßigen Statuten
und der wohlerworbenen Rechte dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen
Handlungen nach den liturgischen Normen und den Vorschriften der Canones in der
Kirche würdig vorgenommen, Verpflichtungen getreu erfüllt und das Vermögen
gewissenhaft verwaltet werden; er hat für die Instandhaltung und Sauberkeit der
heiligen Geräte und des Gotteshauses Sorge zu tragen und dafür, daß nichts
geschieht, was mit der Heiligkeit des Ortes und der dem Hause Gottes
gebührenden Ehrfurcht in irgendeiner Weise unvereinbar ist.
Can. 563 — Den Kirchenrektor kann der Ortsordinarius,
auch wenn er von anderen gewählt oder vorgeschlagen worden ist, aus gerechtem
Grund nach seinem klugen Ermessen seines Amtes entheben, unbeschadet der
Vorschrift des can. 682, § 2.
Artikel 2
KAPLÄNE
Can. 564 — Kaplan ist ein Priester, dem auf Dauer die
Seelsorge für irgendeine Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von
Gläubigen wenigstens zum Teil anvertraut wird, die er nach Maßgabe des
allgemeinen und des partikularen Rechts wahrzunehmen hat.
Can. 565 — Wenn nicht im Recht etwas anderes vorgesehen
ist oder jemandem besondere Rechte rechtmäßig zukommen, wird der Kaplan vom
Ortsordinarius ernannt, dem es auch zusteht, einen Vorgeschlagenen einzusetzen
oder einen Gewählten zu bestätigen.
Can. 566 — § 1. Es ist notwendig, daß der Kaplan mit
allen Befugnissen ausgestattet ist, die eine ordnungsgemäße Seelsorge
erfordert. Außer dem, was durch das Partikularrecht oder durch besondere
Delegation zugestanden wird, hat der Kaplan kraft Amtes die Befugnis, die
Beichte der seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu hören, ihnen das Wort
Gottes zu verkündigen, die Wegzehrung und die Krankensalbung zu spenden und
denen das Sakrament der Firmung zu erteilen, die sich in Todesgefahr befinden.
§ 2. In Krankenhäusern, Gefängnissen und auf Seereisen
hat der Kaplan außerdem die nur an diesen Orten auszuübende Befugnis, von
Beugestrafen, die als Tatstrafen nicht vorbehalten und nicht festgestellt sind,
zu absolvieren, jedoch unbeschadet der Vorschrift des can. 976.
Can. 567 — § 1. Der Ortsordinarius darf die Ernennung
des Kaplans der Niederlassung eines laikalen Ordensinstituts nicht ohne
Befragung des Oberen vornehmen, dem das Recht zusteht, nach Anhören der
Gemeinschaft einen bestimmten Priester vorzuschlagen.
§ 2. Es ist Aufgabe des Kaplans, liturgische Handlungen
vorzunehmen oder zu leiten; es ist ihm aber nicht erlaubt, sich in die innere
Leitung des Instituts einzumischen.
Can. 568 — Für diejenigen, die wegen ihrer
Lebensumstände nicht der ordentlichen Seelsorge der Pfarrer teilhaftig sein
können, wie z. B. Auswanderer, Vertriebene, Flüchtlinge, Nomaden, Seeleute,
sollen nach Möglichkeit Kapläne ernannt werden.
Can. 569 — Für die Militärkapläne gelten besondere
Gesetze.
Can. 570 — Wenn die mit dem Sitz einer Gemeinschaft oder
einer Gruppe verbundene Kirche nicht Pfarrkirche ist, muß der Kaplan Rektor
dieser Kirche sein, wenn nicht die Sorge für die Gemeinschaft oder die Kirche
etwas anderes fordert.
Can. 571 — Bei der Ausübung seines seelsorglichen
Dienstes hat der Kaplan die gebotene Verbindung mit dem Pfarrer einzuhalten.
Can. 572 — Was die Amtsenthebung eines Kaplans betrifft,
ist die Vorschrift des can. 563 zu beachten.
TEIL III
INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
SEKTION I
INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
TITEL I
GEMEINSAME NORMEN FÜR ALLE INSTITUTE
DES GEWEIHTEN LEBENS
Can. 573 — § 1. Das durch die Profeß der evangelischen
Räte geweihte Leben besteht in einer auf Dauer angelegten Lebensweise, in der
Gläubige unter Leitung des Heiligen Geistes in besonders enger Nachfolge
Christi sich Gott, dem höchstgeliebten, gänzlich hingeben und zu seiner
Verherrlichung wie auch zur Auferbauung der Kirche und zum Heil der Welt eine
neue und besondere Bindung eingehen, um im Dienste am Reich Gottes zur
vollkommenen Liebe zu gelangen und, ein strahlendes Zeichen in der Kirche
geworden, die himmlische Herrlichkeit anzukündigen.
§ 2. Diese Lebensweise in von der zuständigen Autorität
der Kirche kanonisch errichteten Instituten des geweihten Lebens übernehmen
Gläubige in freier Entscheidung, die nach den eigenen Satzungen der Institute
durch Gelübde oder andere heilige Bindungen sich zu den evangelischen Räten
der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams bekennen und durch die Liebe, zu der
diese Räte sie hinführen, sich in besonderer Weise mit der Kirche und deren
Heilswerk verbinden.
Can. 574 — § 1. Der Stand derer, die sich in solchen
Instituten zu den evangelischen Räten bekennen, gehört zum Leben und zur
Heiligkeit der Kirche; darum ist er von allen in der Kirche zu unterstützen und
zu fördern.
§ 2. Zu diesem Stand werden bestimmte Gläubige in
besonderer Weise von Gott berufen, um im Leben der Kirche an der besonderen Gabe
Anteil zu haben und zu deren Heilssendung gemäß Zielsetzung und Geist des
Instituts beizutragen.
Can. 575 — Die evangelischen Räte, grundgelegt in
Christi, des Meisters, Lehre und Beispiel, sind ein göttliches Geschenk an die
Kirche, das sie von ihrem Herrn empfangen hat und dank Seiner Gnade allezeit
bewahrt.
Can. 576 — Aufgabe der zuständigen kirchlichen
Autorität ist es, die evangelischen Räte auszulegen, ihre Anwendung gesetzlich
zu regeln und mit kanonischer Anerkennung feste Formen für eine
dementsprechende Lebensweise zu schaffen und ebenso für ihren Teil dafür zu
sorgen, daß die Institute im Geist der Stifter und gemäß den gesunden
Überlieferungen wachsen und blühen.
Can. 577 — In der Kirche bestehen zahlreiche Institute
des geweihten Lebens, die unterschiedliche Gaben gemäß der ihnen verliehenen
Gnade haben: Sie folgen nämlich Christus besonders eng darin nach, wie Er
entweder betet oder das Reich Gottes verkündigt, den Menschen Wohltaten erweist
oder in der Welt Umgang mit ihnen pflegt, dabei aber immer den Willen seines
Vaters erfüllt.
Can. 578 — Der Stifterwille und die von der zuständigen
kirchlichen Autorität anerkannten Ziele in bezug auf Natur, Zielsetzung, Geist
und Anlage des Instituts sowie dessen gesunde Überlieferungen, die alle das
Erbgut eben dieses Instituts bilden, sind von allen getreulich zu wahren.
Can. 579 — Die Diözesanbischöfe können in ihrem
Gebiet durch förmliches Dekret Institute des geweihten Lebens errichten, jedoch
nur nach Beratung mit dem Apostolischen Stuhl.
Can. 580 — Die Angliederung eines Instituts des
geweihten Lebens an ein anderes ist der zuständigen Autorität des
angliedernden Instituts vorbehalten, immer unbeschadet der kanonischen Autonomie
des angegliederten Instituts.
Can. 581 — Ein Institut in Teile, wie immer sie benannt
werden, zu gliedern, neue Teile zu errichten, errichtete zusammenzuschließen
oder anders zu umschreiben, ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts
nach Maßgabe der Konstitutionen.
Can. 582 — Zusammenschlüsse und Vereinigungen von
Instituten des geweihten Lebens sind ausschließlich dem Apostolischen Stuhl
vorbehalten; dasselbe gilt für Konföderationen und Föderationen.
Can. 583 — Änderungen in Instituten des geweihten
Lebens, die das vom Apostolischen Stuhl Bestätigte betreffen, können ohne
dessen Erlaubnis nicht vorgenommen werden.
Can. 584 — Ein Institut aufzuheben, steht
ausschließlich dem Apostolischen Stuhl zu, dem es auch vorbehalten ist, über
dessen Vermögen zu verfügen.
Can. 585 — Teile eines Instituts aufzuheben, ist Sache
der zuständigen Autorität des Instituts selbst.
Can. 586 — § 1. Den einzelnen Instituten wird eine
gebührende Autonomie ihres Lebens, insbesondere ihrer Leitung, zuerkannt, kraft
derer sie in der Kirche ihre eigene Ordnung haben und ihr Erbgut im Sinne des
can. 578 unversehrt bewahren können.
§ 2. Diese Autonomie zu wahren und zu schützen, ist
Sache der Ortsordinarien.
Can. 587 — § 1. Um die eigene Berufung und Eigenart der
einzelnen Institute möglichst getreu zu erhalten, müssen in dem grundlegenden
Rechtsbuch bzw. in den Konstitutionen eines jeden Instituts außer dem, was can.
578 zu wahren vorschreibt, die Grundnormen enthalten sein über die Leitung des
Instituts und über die Lebensordnung der Mitglieder, über Eingliederung und
Ausbildung der Mitglieder sowie über den spezifischen Gegenstand der heiligen
Bindungen.
§ 2. Dieses Rechtsbuch wird durch die zuständige
kirchliche Autorität genehmigt und kann nur mit deren Zustimmung geändert
werden.
§ 3. In diesem Rechtsbuch sind die geistlichen und die
rechtlichen Elemente in geeigneter Weise zusammenzustellen; die Normen dürfen
aber nicht unnötig vermehrt werden.
§ 4. Alle weiteren von der zuständigen Autorität des
Instituts erlassenen Normen sind auf geeignete Weise in anderen Rechtsbüchern
zusammenzustellen; sie können je nach den örtlichen und zeitlichen
Erfordernissen entsprechend überprüft und angepaßt werden.
Can. 588 — § 1. Der Stand des geweihten Lebens ist
seiner Natur nach weder klerikal noch laikal.
§ 2. Als klerikal wird ein Institut bezeichnet, das
aufgrund des von seinem Stifter gewollten Zieles oder Vorhabens oder kraft
seiner rechtmäßigen Überlieferung unter der Leitung von Klerikern steht, die
Ausübung der heiligen Weihe vorsieht und von der kirchlichen Autorität als
solches anerkannt ist.
§ 3. Als laikal dagegen wird ein Institut bezeichnet,
das, von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt, kraft seiner Natur,
seiner Eigenart und seiner Zielsetzung eine von seinem Stifter oder durch seine
rechtmäßige Überlieferung festgelegte, ihm eigentümliche Aufgabe hat, die
eine Ausübung der heiligen Weihe nicht einschließt.
Can. 589 — Ein Institut des geweihten Lebens wird als
Institut päpstlichen Rechts bezeichnet, wenn es vom Apostolischen Stuhl
errichtet oder von ihm durch förmliches Dekret anerkannt wurde, als diözesanen
Rechts dagegen, wenn es vom Diözesanbischof errichtet ist, aber kein
Anerkennungsdekret vom Apostolischen Stuhl erhalten hat.
Can. 590 — § 1. Die Institute des geweihten Lebens
unterstehen, weil sie in besonderer Weise dem Dienst für Gott und die ganze
Kirche gewidmet sind, aus einem eigenen Grunde ihrer höchsten Autorität.
§ 2. Die einzelnen Mitglieder sind gehalten, dem Papst
als ihrem höchsten Oberen auch kraft der heiligen Gehorsamsbindung Folge zu
leisten.
Can. 591 — Um für das Wohl der Institute und für die
Erfordernisse des apostolischen Wirkens besser vorzusorgen, kann der Papst kraft
seines Primates im Hinblick auf die ganze Kirche mit Rücksicht auf den
allgemeinen Nutzen Institute des geweihten Lebens der Leitung der Ortsordinarien
entziehen und sich allein oder einer anderen kirchlichen Autorität
unterstellen.
Can. 592 — § 1. Um die Gemeinschaft der Institute mit
dem Apostolischen Stuhl so gut wie möglich zu fördern, hat jeder höchste
Leiter dem Apostolischen Stuhl in der von diesem vorgeschriebenen Form und
Zeitfolge über Stand und Leben des Instituts einen kurzen Überblick
zuzuleiten.
§ 2. Die Leiter eines jeden Instituts haben die Kenntnis
der Verlautbarungen des Heiligen Stuhles, welche die ihnen anvertrauten
Mitglieder betreffen, zu fördern und für ihre Befolgung zu sorgen.
Can. 593 — Unbeschadet des can. 586 unterstehen
Institute päpstlichen Rechts in bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung
unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles.
Can. 594 — Ein Institut diözesanen Rechts verbleibt,
unbeschadet des can. 586, unter der besonderen Hirtensorge des
Diözesanbischofs.
Can. 595 — § 1. Sache des Bischofs des Hauptsitzes ist
es, die Konstitutionen zu genehmigen, in sie rechtmäßig eingeführte
Änderungen zu bestätigen, ausgenommen das, was der Apostolische Stuhl an sich
gezogen hat, ferner Angelegenheiten zu behandeln, die für das gesamte Institut
von größerer Bedeutung sind und die Vollmacht der internen Autorität
übersteigen, jedoch nach Beratung mit den anderen Diözesanbischöfen, falls
das Institut über mehrere Diözesen verbreitet ist.
§ 2. Von Vorschriften der Konstitutionen kann der
Diözesanbischof in Einzelfällen dispensieren.
Can. 596 — § 1. Obere und Kapitel der Institute haben
über die Mitglieder die im allgemeinen Recht und in den Konstitutionen
umschriebene Vollmacht.
§ 2. In den klerikalen Ordensinstituten päpstlichen
Rechts besitzen sie überdies kirchliche Leitungsgewalt sowohl für den
äußeren als auch für den inneren Bereich.
§ 3. Die Vorschriften der cann. 131, 133 und 137—144
sind auf die in § 1 erwähnte Vollmacht anzuwenden.
Can. 597 — § 1. In ein Institut des geweihten Lebens
kann jeder Katholik aufgenommen werden, der die rechte Absicht hat, die vom
allgemeinen Recht und vom Eigenrecht geforderten Eigenschaften aufweist und dem
kein Hindernis im Wege steht.
§ 2. Niemand kann ohne entsprechende Vorbereitung
aufgenommen werden.
Can. 598 — § 1. Unter Beachtung der Eigenart und der
eigenen Ziele hat jedes Institut in seinen Konstitutionen die Art und Weise
festzulegen, wie gemäß seiner Lebensweise die evangelischen Räte der
Keuschheit, der Armut und des Gehorsams zu befolgen sind.
§ 2. Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die
evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben
nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach
Vollkommenheit ihres Standes streben.
Can. 599 — Der um des Himmelreiches willen übernommene
evangelische Rat der Keuschheit, der ein Zeichen der künftigen Welt und eine
Quelle reicherer Fruchtbarkeit eines ungeteilten Herzens ist, bringt die
Verpflichtung zu vollkommener Enthaltsamkeit im Zölibat mit sich.
Can. 600 — Der evangelische Rat der Armut in die
Nachfolge Christi, der um unseretwillen arm wurde, obwohl Er reich war, hat
außer einem in Wirklichkeit und im Geiste armen Leben, das nach Kräften in
Bescheidenheit und fern von irdischem Reichtum zu führen ist, Abhängigkeit und
Beschränkung zur Folge in Gebrauch und Verfügung über Vermögen nach Maßgabe
des Eigenrechts der einzelnen Institute.
Can. 601 — Der im Geist des Glaubens und der Liebe in
die Nachfolge des bis zum Tode gehorsamen Christus übernommene evangelische Rat
des Gehorsams verpflichtet zur Unterwerfung des Willens gegenüber den
rechtmäßigen Oberen als Stellvertretern Gottes, wenn sie im Rahmen der eigenen
Konstitutionen befehlen.
Can. 602 — Das jedem Institut eigene brüderliche Leben,
durch das alle Mitglieder gewissermaßen zu einer Familie eigener Art in
Christus vereint werden, soll so geregelt werden, daß es durch gegenseitige
Unterstützung allen dazu verhilft, ihre persönliche Berufung zu erfüllen.
Durch ihre in der Liebe verwurzelte und gegründete brüderliche Gemeinschaft
aber sollen die Mitglieder ein Beispiel für die allumfassende Versöhnung in
Christus sein.
Can. 603 — § 1. Außer den Instituten des geweihten
Lebens anerkennt die Kirche auch das eremitische oder anachoretische Leben, in
dem Gläubige durch strengere Trennung von der Welt, in der Stille der
Einsamkeit, durch ständiges Beten und Büßen ihr Leben dem Lob Gottes und dem
Heil der Welt weihen.
§ 2. Als im geweihten Leben Gott hingegeben wird der
Eremit vom Recht anerkannt, wenn er, bekräftigt durch ein Gelübde oder durch
eine andere heilige Bindung, sich auf die drei evangelischen Räte öffentlich
in die Hand des Diözesanbischofs verpflichtet hat und unter seiner Leitung die
ihm eigentümliche Lebensweise wahrt.
Can. 604 — § 1. Außer diesen Formen des geweihten
Lebens gibt es den Stand der Jungfrauen, die zum Ausdruck ihres heiligen
Vorhabens, Christus in besonders enger Weise nachzufolgen, vom Diözesanbischof
nach gebilligtem liturgischem Ritus Gott geweiht, Christus, dem Sohn Gottes,
mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt werden.
§ 2. Um ihr Vorhaben treuer zu halten und den ihrem
eigenen Stande entsprechenden Dienst für die Kirche durch die gegenseitige
Unterstützung zu steigern, können die Jungfrauen Vereinigungen bilden.
Can. — 605 Neue Formen geweihten Lebens anzuerkennen ist
ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Die Diözesanbischöfe aber
sollen sich angelegen sein lassen, der Kirche vom Heiligen Geist anvertraute
neue Gaben des geweihten Lebens zu erkennen; sie sollen deren Förderern
behilflich sein, ihre Vorhaben auf möglichst gute Weise zum Ausdruck zu bringen
und durch geeignete Satzungen, vorzugsweise unter Verwendung der in diesem Teil
enthaltenen allgemeinen Normen abzusichern.
Can. 606 — Die Vorschriften über die Institute des
geweihten Lebens und ihre Mitglieder gelten, soweit sich aus dem
Textzusammenhang oder der Natur der Sache nichts anderes ergibt, in rechtlich
gleicher Weise für beide Geschlechter.
TITEL II
ORDENSINSTITUTE
Can. 607 — § 1. Das Ordensleben macht als Weihe der
ganzen Person eine von Gott gestiftete wunderbare Verbindung in der Kirche
sichtbar und ist ein Zeichen der kommenden Welt. So vollzieht der
Ordensangehörige seine völlige Hingabe gleichsam als ein Gott dargebrachtes
Opfer, wodurch sein ganzes Dasein zu einer beständigen Verehrung Gottes in der
Liebe wird.
§ 2. Das Ordensinstitut ist eine Vereinigung, in der die
Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde, die
jedoch nach Ablauf der Zeit zu erneuern sind, ablegen und ein brüderliches
Leben in Gemeinschaft führen.
§ 3. Das öffentliche Zeugnis, das die Ordensleute für
Christus und die Kirche ablegen sollen, bringt jene Trennung von der Welt mit
sich, die der Eigenart und dem Zweck eines jeden Institutes eigentümlich ist.
KAPITEL I
ORDENSNIEDERLASSUNGEN, IHRE ERRICHTUNG
UND AUFHEBUNG
Can. 608 — Eine Ordensgemeinschaft muß in einer
rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Autorität eines nach Maßgabe
des Rechts bestellten Oberen wohnen; die einzelnen Niederlassungen sollen
wenigstens eine Kapelle haben, in der die Eucharistie gefeiert und aufbewahrt
wird, damit sie wirklich die Mitte der Kommunität ist.
Can. 609 — § 1. Niederlassungen eines Ordensinstituts
werden errichtet von der zuständigen Autorität gemäß den Konstitutionen nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanbischofs.
§ 2. Zur Errichtung eines Nonnenklosters ist außerdem
die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles erforderlich.
Can. 610 — § 1. Die Errichtung von Niederlassungen
geschieht im Hinblick auf den Nutzen der Kirche und des Instituts; dabei muß
sichergestellt sein, was für die ordnungsgemäße Führung des Ordenslebens der
Mitglieder notwendig ist gemäß den eigenen Zielsetzungen und dem Geist des
Instituts.
§ 2. Es soll keine Niederlassung errichtet werden, wenn
man, nicht klugerweise erwarten kann, daß in angemessener Weise für die
Bedürfnisse der Mitglieder gesorgt ist.
Can. 611 — Die Zustimmung des Diözesanbischofs zur
Errichtung der Ordensniederlassung eines Instituts bringt das Recht mit sich:
1° ein Leben zu führen gemäß der Eigenart und den
eigenen Zielen des Instituts;
2° die dem Institut eigenen Aufgaben auszuüben
entsprechend den Vorschriften des Rechts, unbeschadet der Bedingungen, die der
Zustimmung hinzugefügt wurden;
3° für Klerikerinstitute, unbeschadet der Vorschrift des
can. 1215, § 3, eine Kirche zu haben, und geistliche Dienste unter Einhaltung
der Rechtsvorschriften zu verrichten.
Can. 612 — Damit eine Ordensniederlassung zu
apostolischen Werken bestimmt werden kann, die verschieden sind von jenen, für
die es errichtet wurde, ist die Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich;
dies gilt aber nicht bei einer Änderung, die, unbeschadet der
Gründungsgesetze, sich lediglich auf die interne Leitung und Ordnung bezieht.
Can. 613 — § 1. Die klösterliche Niederlassung von
Regularkanonikern und Mönchen unter der Leitung und Aufsicht eines eigenen
Leiters ist rechtlich selbständig, wenn die Konstitutionen nichts anderes
bestimmen.
§ 2. Der Leiter einer selbständigen Niederlassung ist
von Rechts wegen höherer Oberer.
Can. 614 — Nonnenklöster, die einem Institut von
Männern angeschlossen sind, behalten ihre eigene Lebensweise und Leitung
gemäß den Konstitutionen bei. Gegenseitige Rechte und Pflichten sind so zu
bestimmen, daß aus dem Anschluß ein geistlicher Nutzen gewonnen werden kann.
Can. 615 — Ein rechtlich selbständiges Kloster, das
außer einem eigenen Leiter keinen anderen höheren Oberen hat und keinem
anderen Ordensinstitut so angeschlossen ist, daß dessen Oberer eine wirkliche,
von den Konstitutionen bestimmte Vollmacht über ein solches Kloster besitzt,
wird nach Vorschrift des Rechts der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs
anvertraut.
Can. 616 — § 1. Eine rechtmäßig errichtete
Ordensniederlassung kann vom höchsten Leiter gemäß der Vorschrift der
Konstitutionen nach Befragen des Diözesanbischofs aufgehoben werden. Über das
Vermögen der aufgehobenen Niederlassung hat das Eigenrecht des Instituts
Vorsorge zu treffen, unbeschadet der Verfügungen der Gründer oder Wohltäter
und wohlerworbener Rechte.
§ 2. Die Aufhebung der einzigen Niederlassung eines
Instituts steht dem Heiligen Stuhl zu, dem in diesem Falle auch vorbehalten ist,
über das Vermögen zu bestimmen.
§ 3. Eine im Sinne des can. 613 rechtlich selbständige
Niederlassung aufzuheben, ist Sache des Generalkapitels, wenn die Konstitutionen
nichts anderes bestimmen.
§ 4. Ein rechtlich selbständiges Nonnenkloster
aufzuheben, steht dem Apostolischen Stuhl zu, unbeschadet der Vorschriften der
Konstitutionen hinsichtlich des Vermögens.
KAPITEL II
LEITUNG DER INSTITUTE
Artikel 1
OBERE UND RÄTE
Can. 617 — Die Oberen haben ihr Amt zu führen und ihre
Vollmacht auszuüben nach den Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts.
Can. 618 — Die Oberen haben im Geist des Dienens ihre
von Gott durch den Dienst der Kirche empfangene Vollmacht auszuüben. Dem Willen
Gottes also in der Ausführung ihres Amtes ergeben, haben sie ihre Untergebenen
wie Söhne Gottes zu leiten und mit Achtung vor der menschlichen Person deren
freiwilligen Gehorsam zu fördern, gern auf sie zu hören und ihre Einigkeit zum
Wohle des Instituts und der Kirche zu fördern, unbeschadet allerdings ihrer
Autorität, zu entscheiden und vorzuschreiben, was zu tun ist.
Can. 619 — Die Oberen sollen sich eifrig ihrem Amt
widmen und sich gemeinsam mit den ihnen anvertrauten Mitgliedern darum bemühen,
eine brüderliche Gemeinschaft in Christus aufzubauen, in der Gott vor allem
gesucht und geliebt wird. Darum sollen sie die Mitglieder oft mit dem Wort
Gottes nähren und sie zur Feier der heiligen Liturgie hinführen. Sie sollen
ihnen ein Vorbild sein in der Übung der Tugenden und in der Befolgung der
Vorschriften und Überlieferungen des eigenen Institutes; in persönlichen
Nöten sollen sie ihnen geziemend beistehen; sie sollen sich der Kranken sorgsam
annehmen und sie besuchen, die Störenfriede zurechtweisen, die Kleinmütigen
trösten, gegenüber allen geduldig sein.
Can. 620 — Höhere Obere sind jene, die ein ganzes
Institut oder eine Provinz oder einen ihr gleichgestellten Teil desselben oder
eine rechtlich selbständige Niederlassung leiten; desgleichen deren
Stellvertreter. Dazu kommen der Abtprimas und der Obere einer monastischen
Kongregation, die jedoch nicht die ganze Vollmacht haben, die das allgemeine
Recht den höheren Oberen zuteilt.
Can. 621 — Die Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die
unter demselben Oberen einen unmittelbaren Teil des Instituts bildet und von der
rechtmäßigen Autorität kanonisch errichtet worden ist, trägt den Namen
Provinz.
Can. 622 — Der oberste Leiter hat Vollmacht über alle
Provinzen, Niederlassungen und Mitglieder des Instituts, die gemäß dem
Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen Oberen haben Vollmacht innerhalb der
Grenzen ihres Amtes.
Can. 623 — Damit die Mitglieder zum Amt eines Oberen
gültig ernannt oder gewählt werden, ist eine angemessene Zeit nach der ewigen
oder endgültigen Profeß erforderlich, die vom Eigenrecht bzw., wenn es sich um
höhere Obere handelt, von den Konstitutionen zu bestimmen ist.
Can. 624 — § 1. Die Oberen sind für einen bestimmten
und angemessenen Zeitraum gemäß der Natur und der Notwendigkeit des Instituts
einzusetzen, sofern nicht die Konstitutionen für den obersten Leiter und für
die Oberen rechtlich selbständiger Niederlassungen etwas anderes bestimmen.
§ 2. Das Eigenrecht hat durch geeignete Bestimmungen
dafür zu sorgen, daß die Oberen, die für eine bestimmte. Zeit eingesetzt
sind, nicht allzulange ohne Unterbrechung in Leitungsämtern verbleiben.
§ 3. Sie können aber während ihrer Amtszeit aus im
Eigenrecht festgelegten Gründen ihres Amtes enthoben oder auf ein anderes Amt
versetzt werden.
Can. 625 — § 1. Der oberste Leiter eines Instituts wird
durch kanonische Wahl gemäß den Vorschriften der Konstitutionen bestellt.
§ 2. Bei Wahlen des Oberen eines rechtlich selbständigen
Klosters, von dem can. 615 handelt, und des obersten Leiters eines Instituts
diözesanen Rechts führt der Bischof des Hauptsitzes den Vorsitz.
§ 3. Die übrigen Oberen werden nach' Vorschrift der
Konstitutionen bestellt, und zwar so, daß sie, wenn sie gewählt werden, der
Bestätigung durch den zuständigen höheren Oberen bedürfen; wenn sie aber vom
Oberen ernannt werden, hat eine geeignete Befragung vorauszugehen.
Can. 626 — Die Oberen haben bei der Verleihung von
Ämtern und die Mitglieder bei Wahlen die Normen des allgemeinen Rechts und des
Eigenrechts zu beachten; sie haben sich jeglichen Mißbrauchs zu enthalten und
ohne Ansehen der Person, allein Gott und das Wohl des Institutes vor Augen, jene
zu benennen bzw. zu wählen, die sie vor Gott wirklich für würdig und geeignet
halten. Sie haben sich außerdem bei Wahlen vor einer direkten oder indirekten
Stimmenwerbung zu hüten, sowohl für sich wie auch für andere.
Can. 627 — § 1. Nach Vorschrift der Konstitutionen
müssen die Oberen einen eigenen Rat haben, dessen Hilfe sie sich bei der
Ausübung ihres Amtes bedienen müssen.
§ 2. Außer den im allgemeinen Recht vorgeschriebenen
Fällen hat das Eigenrecht die Fälle zu bestimmen, in denen die Zustimmung oder
der Rat zur Gültigkeit des Handelns erforderlich ist, die gemäß can. 127
einzuholen sind.
Can. 628 — § 1. Die Oberen, die aufgrund des
institutseigenen Rechts zu diesem Amt bestimmt werden, haben zu festgesetzten
Zeiten die ihnen anvertrauten Niederlassungen und Mitglieder nach den
Vorschriften dieses Eigenrechts zu visitieren.
§ 2. Der Diözesanbischof hat das Recht und die Pflicht,
auch hinsichtlich der klösterlichen Disziplin zu visitieren:
1° rechtlich selbständige Klöster, von denen can. 615
handelt;
2° die einzelnen Niederlassungen eines Instituts
diözesanen Rechts, die in seinem Gebiet liegen.
§ 3. Die Mitglieder sollen vertrauensvoll mit dem
Visitator zusammenarbeiten, dem sie auf rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß
in Liebe zu antworten haben; niemand hat aber das Recht, auf irgendeine Weise
die Mitglieder von dieser Pflicht abzuhalten oder den Zweck der Visitation
sonstwie zu behindern.
Can. 629 — Die Oberen haben sich in ihrer jeweiligen
Niederlassung auf zuhalten und sich von ihr nicht zu entfernen, außer nach
Vorschrift des Eigenrechts.
Can. 630 — § 1. Die Oberen haben den Mitgliedern die
gebührende Freiheit zu lassen in bezug auf das Bußsakrament und die geistliche
Führung, jedoch unter Wahrung der Ordnung des Instituts.
§ 2. Die Oberen haben nach Vorschrift des Eigenrechts
dafür zu sorgen, daß ihren Mitgliedern geeignete Beichtvater zur Verfügung
stehen, bei denen sie häufig beichten können
§ 3. In Nonnenklöstern, in Ausbildungshäusern und in
größeren Laienkommunitäten haben nach Beratung mit der Kommunität vorn
Ortsordinarius genehmigte ordentliche Beichtväter zur Verfügung zu stehen,
ohne daß jedoch die Verpflichtung besteht, sich an diese zu wenden.
§ 4. Die Oberen dürfen die Beichte Untergebener nicht
hören, außer Mitglieder bitten von sich aus darum.
§ 5. Die Mitglieder sollen sich vertrauensvoll an ihre
Oberen wenden, denen sie sich frei und von sich aus eröffnen können. Den
Oberen ist es aber untersagt, sie auf irgendeine Weise anzuhalten, ihnen das
Gewissen zu eröffnen.
Artikel 2
KAPITEL
Can 631 — § 1 Das Generalkapitel, das nach Vorschrift
der Konstitutionen die höchste Autorität in dem Institut besitzt, soll so
gebildet werden, daß es das ganze Institut repräsentiert und ein wirkliches
Zeichen seiner Einheit in Liebe wird. Zu seiner Aufgabe gehört vornehmlich: das
in can. 578 beschriebene Erbgut des Institutes zu schützen und eine diesem
entsprechende angemessene Erneuerung zu fördern, den obersten Leiter zu
wählen, bedeutendere Angelegenheiten zu behandeln und Vorschriften zu erlassen,
denen alle zu gehorchen haben.
§ 2. Die Zusammensetzung und der Vollmachtsbereich des
Kapitels sind in den Konstitutionen festzulegen; des weiteren hat das Eigenrecht
die Ordnung zu bestimmen, die bei der Abhaltung des Kapitels zu wahren ist,
besonders hinsichtlich der Wahlen und der Bestimmung der
Verhandlungsgegenstände.
§ 3. Nach den im Eigenrecht festgelegten Normen können
nicht nur die Provinzen und die örtlichen Kommunitäten, sondern auch alle
einzelnen Mitglieder ihre Wünsche und Vorschläge dem Generalkapitel frei
zuleiten.
Can. 632 — Das Eigenrecht hat genau zu bestimmen, was
die anderen Kapitel des Instituts und andere ähnliche Zusammenkünfte betrifft,
nämlich ihre Beschaffenheit, ihre Autorität, ihre Zusammensetzung, ihre
Vorgehensweise und die Zeit ihrer Abhaltung.
Can. 633 — § 1. Die Beteiligungs- bzw. Beratungsorgane
haben die ihnen übertragene Aufgabe treu gemäß den Vorschriften des
allgemeinen Rechts und des Eigenrechts zu erfüllen und auf ihre Weise die Sorge
und Teilhabe aller Mitglieder für das Wohl des ganzen Instituts bzw. der
Kommunität auszudrücken.
§ 2. Bei Einrichtung und Hinzuziehung dieser
Beteiligungs- und Beratungsgremien ist kluge Diskretion zu wahren, und deren
Vorgehensweise hat der Eigenart und dem Zweck des Institutes zu entsprechen.
Artikel 3
VERMÖGEN UND VERMÖGENSVERWALTUNG
Can. 634 — § 1. Institute, Provinzen und
Niederlassungen sind als juristische Personen von Rechts wegen fähig, Vermögen
zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, sofern nicht diese
Fähigkeit in den Konstitutionen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
§ 2. Sie haben aber jedwede Art von Luxus, von
unmäßigem Gewinn und von Güteranhäufung zu vermeiden.
Can. 635 — § 1. Das Vermögen der Ordensinstitute als
kirchliches Vermögen unterliegt den Vorschriften von Buch V Kirchenvermögen,
wenn nichts anderes eigens vorgesehen ist.
§ 2. Jedes Institut hat aber geeignete Normen zu erlassen
über Gebrauch und Verwaltung des Vermögens, wodurch die ihm eigene Armut
gefördert, verteidigt und zum Ausdruck gebracht wird.
Can. 636 — § 1. In jedem Institut und ähnlich in jeder
Provinz, die von einem höheren Oberen geleitet wird, hat es einen Ökonomen zu
geben, der vom höheren Oberen verschieden und nach Vorschrift des Eigenrechts
eingesetzt ist; er hat die Verwaltung des Vermögens unter der Leitung des
entsprechenden Oberen durchzuführen. Auch in den örtlichen Kommunitäten soll
ein vom Hausoberen verschiedener Ökonom eingesetzt werden, soweit das möglich
ist.
§ 2. Zu der Zeit und in der Weise, die im Eigenrecht
festgelegt sind, haben die Ökonomen und die anderen Verwalter der zuständigen
Autorität über die Durchführung der Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Can. 637 — Rechtlich selbständige Klöster im Sinne des
can. 615 müssen dem Ortsordinarius einmal jährlich über die Verwaltung
Rechenschaft ablegen; darüber hinaus hat der Ortsordinarius das Recht, in die
wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ordensniederlassung diözesanen Rechts
Einsicht zu nehmen.
Can. 638 — § 1. Zum Eigenrecht gehört es, im Rahmen
des allgemeinen Rechts die Handlungen zu bestimmen, welche die Grenze und die
Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, und das festzusetzen, was zur
gültigen Vornahme einer Handlung der außerordentlichen Verwaltung erforderlich
ist.
§ 2. Ausgaben und Rechtshandlungen der ordentlichen
Verwaltung nehmen außer den Oberen auch jene Amtsträger innerhalb der Grenzen
ihres Amtes gültig vor, die im Eigenrecht dazu bestimmt sind.
§ 3. Zur Gültigkeit einer Veräußerung und jedweden
Geschäftes, durch das sich die Vermögenslage einer juristischen Person
verschlechtern kann, ist die mit Zustimmung seines Rates schriftlich gegebene
Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich. Wenn es sich aber um ein
Geschäft handelt, das die vom Heiligen Stuhl für jede Region festgelegte
Geldsumme überschreitet, und ebenso bei Geschenken an die Kirche aufgrund eines
Gelübdes oder bei Wertsachen künstlerischer oder historischer Art ist
außerdem die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich.
§ 4. Für rechtlich selbständige Klöster im Sinne des
can. 615 und für Institute diözesanen Rechts muß die schriftliche Zustimmung
des Ortsordinarius hinzukommen.
Can. 639 — § 1. Wenn eine juristische Person sich
Schulden und Verbindlichkeiten auch mit Erlaubnis der Oberen aufgeladen hat,
muß sie selbst dafür haften.
§ 2. Wenn ein Mitglied mit Erlaubnis des Oberen
bezüglich seines Vermögens Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß es selbst
haften; wenn es aber im Auftrag des Oberen ein Geschäft für das Institut
getätigt hat, muß das Institut haften.
§ 3. Wenn ein Ordensangehöriger ohne irgendeine
Erlaubnis der Oberen Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß er selbst haften,
nicht aber die juristische Person.
§ 4. Es muß aber gewährleistet sein, daß gegen
denjenigen, der aus einem eingegangenen Vertrag einen Vorteil gezogen hat, immer
eine Klage angestrengt werden kann.
§ 5. Die Ordensoberen haben sich davor zu hüten, die
Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten, wenn nicht sicher
feststeht, daß aus den gewöhnlichen Einkünften die Zinsen gezahlt und
innerhalb einer nicht allzu langen Zeit das Kapital durch rechtmäßige
Amortisation getilgt werden können.
Can. 640 — Die Institute sollen sich bemühen,
entsprechend den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ein gleichsam kollektives
Zeugnis der Liebe und der Armut abzulegen, und sollen nach Kräften aus dem
eigenen Vermögen etwas beitragen für die Erfordernisse der Kirche und den
Unterhalt der Bedürftigen.
KAPITEL III
ZULASSUNG DER KANDIDATEN
UND AUSBILDUNG DER MITGLIEDER
Artikel 1
ZULASSUNG ZUM NOVIZIAT
Can. 641 — Das Recht, die Kandidaten zum Noviziat
zuzulassen, steht den höheren Oberen nach Vorschrift des Eigenrechts zu.
Can. 642 — Die Oberen sollen mit aufmerksamer Sorge nur
jene zulassen, die, außer dem geforderten Alter, Gesundheit, geeigneten
Charakter und genügende Reife haben, um das dem Institut eigene Leben auf sich
nehmen zu können; Gesundheit, Charakter und Reife sollen, soweit nötig, durch
hinzugezogene Sachverständige bestätigt werden, unbeschadet der Vorschrift des
can. 220.
Can. 643 — § 1. Nicht gültig wird zum Noviziat
zugelassen:
1° wer das siebzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat;
2° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht;
3° wer durch ein heiliges Band an ein Institut des
geweihten Lebens noch gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen
Lebens eingegliedert ist, unbeschadet der Vorschrift des can. 684;
4° wer unter dem Einfluß von Gewalt, schwerer Furcht
oder Arglist in ein Institut eintritt oder jener, den der Obere unter der
gleichen Beeinflussung aufnimmt;
5° wer seine Eingliederung in ein Institut des geweihten
Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens verheimlicht hat.
§ 2. Das Eigenrecht kann weitere Hindernisse, auch zur
Gültigkeit der Zulassung, aufstellen oder Bedingungen beifügen.
Can. 644 — Die Oberen dürfen keine Weltkleriker zum
Noviziat zulassen, ohne deren eigenen Ordinarius befragt zu haben, und auch
niemanden, der Schulden hat, die er nicht bezahlen kann.
Can. 645 — § 1. Bevor die Kandidaten zum Noviziat
zugelassen werden, müssen sie ein Tauf- und Firmzeugnis sowie ein Zeugnis des
Ledigenstandes beibringen.
§ 2. Handelt es sich um die Zulassung von Klerikern oder
von solchen, die in ein anderes Institut des geweihten Lebens oder in eine
Gesellschaft des apostolischen Lebens oder in ein Seminar zugelassen worden
sind, ist außerdem ein Zeugnis des betreffenden Ortsordinarius bzw. des
höheren Oberen des Instituts oder der Gesellschaft bzw. des Seminarrektors
erforderlich.
§ 3. Das Eigenrecht kann weitere Zeugnisse über die
geforderte Eignung der Kandidaten und die Freiheit von Hindernissen verlangen.
§ 4. Die Oberen können ferner andere Erkundigungen, auch
im geheimen, einholen, wenn es ihnen notwendig erschienen ist.
Artikel 2
NOVIZIAT UND AUSBILDUNG DER NOVIZEN
Can. 646 — Das Noviziat, mit dem das Leben im Institut
beginnt, ist dazu eingerichtet, daß die Novizen die göttliche Berufung, und
zwar jene, die dem Institut eigen ist, besser erkennen, die Lebensweise des
Instituts erfahren und mit dessen Geist Sinn und Herz bilden, ferner, daß ihre
Absicht und Eignung erwiesen werden.
Can. 647 — § 1. Errichtung, Verlegung und Aufhebung
eines Noviziatshauses haben durch schriftliches Dekret des höchsten Leiters des
Instituts mit Zustimmung seines Rates zu erfolgen.
§ 2. Damit das Noviziat gültig ist, muß es in einem
dazu ordnungsgemäß bestimmten Haus durchgeführt werden. In Einzelfällen und
ausnahmsweise kann ein Kandidat aufgrund der mit Zustimmung seines Rates
erteilten Bewilligung des obersten Leiters das Noviziat in einer anderen
Niederlassung des Instituts durchführen unter der Leitung eines bewährten
Ordensangehörigen, der an die Stelle des Novizenmeisters tritt.
§ 3. Der höhere Obere kann gestatten, daß sich die
Gruppe der Novizen für gewisse Zeiträume in einer anderen von ihm bestimmten
Niederlassung des Institutes aufhält.
Can. 648 — § 1. Damit das Noviziat gültig ist, muß es
zwölf Monate umfassen, die in der Kommunität des Noviziates selbst
durchzuführen sind, unbeschadet der Vorschrift des can. 647, § 3.
§ 2. Um die Ausbildung der Novizen zu vervollkommnen,
können die Konstitutionen außer der in § 1 vorgesehenen Zeit einen oder
mehrere Zeitabschnitte für die Durchführung eines apostolischen Praktikums
außerhalb der Kommunität des Noviziates festsetzen.
§ 3. Das Noviziat darf nicht über zwei Jahre hinaus
ausgedehnt werden.
Can. 649 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften von can.
647, § 3 und can. 648, § 2 macht eine Abwesenheit vom Noviziatshaus, die drei
Monate, ohne oder mit Unterbrechung, übersteigt, das Noviziat ungültig. Eine
Abwesenheit von mehr als fünfzehn Tagen muß nachgeholt werden.
§ 2. Mit Erlaubnis des zuständigen höheren Oberen kann
die erste Profeß vorgezogen werden, jedoch nicht mehr als fünfzehn Tage.
Can. 650 — § 1. Der Zweck des Noviziates erfordert,
daß die Novizen unter der Leitung des Novizenmeisters ausgebildet werden
gemäß der Ausbildungsordnung, die durch das Eigenrecht festzulegen ist.
§ 2. Die Leitung der Novizen ist, unter der Autorität
der höheren Oberen, einzig und allein dem Novizenmeister vorbehalten.
Can. 651 — § 1. Der Novizenmeister muß Mitglied des
Instituts sein; er muß die ewigen Gelübde abgelegt haben und rechtmäßig
bestellt sein.
§ 2. Dem Novizenmeister können, wenn es nötig ist,
Mitarbeiter beigegeben werden, die ihm unterstellt sind im Hinblick auf die
Leitung des Noviziates und die Ordnung der Ausbildung.
§ 3. Mit der Ausbildung der Novizen sind sorgfältig
vorbereitete Mitglieder zu betrauen, die, durch andere Belastungen nicht
behindert, ihre Aufgabe fruchtbringend und stetig erfüllen können.
Can. 652 — § 1. Es ist Aufgabe des Novizenmeisters und
seiner Mitarbeiter,
die Berufung der Novizen zu beurteilen und zu bestätigen
sowie sie schrittweise für die gehörige Führung des dem Institut eigenen
Lebens der Vollkommenheit auszubilden.
§ 2. Die Novizen sollen zur Vervollkommnung der
menschlichen und christlichen Tugenden angeleitet werden; sie sollen durch Gebet
und Selbstverleugnung auf einen erfüllteren Weg der Vollkommenheit geführt
werden; zur Betrachtung des Heilsgeheimnisses und zum Lesen und Meditieren der
heiligen Schriften sollen sie herangebildet werden; sie sollen zur Pflege des
Gottesdienstes in der heiligen Liturgie vorbereitet werden; die Art und Weise,
ein Leben zu führen, das Gott und den Menschen in Christus durch die
evangelischen Räte geweiht ist, sollen sie erlernen; über Eigenart und Geist,
Zielsetzung und Ordnung, Geschichte und Leben des Instituts sollen sie belehrt
sowie mit Liebe zur Kirche und deren geistlichen Hirten erfüllt werden.
§ 3. Ihrer eigenen Verantwortung bewußt sollen die
Novizen so mit dem Novizenmeister aktiv zusammenarbeiten, daß sie der Gnade der
göttlichen Berufung treu entsprechen.
§ 4. Die Mitglieder des Instituts sollen es sich
angelegen sein lassen, bei der Aufgabe der Ausbildung der Novizen für ihren
Teil durch ein beispielhaftes Leben und durch Gebet mitzuwirken.
§ 5. Die Zeit des Noviziates im Sinne des can. 648, § 1
ist wirklich für die Aufgabe der Ausbildung zu verwenden; daher dürfen die
Novizen nicht mit Studien und Arbeiten beschäftigt werden, die dieser
Ausbildung nicht unmittelbar dienlich sind.
Can. 653 — § 1. Der Novize kann das Institut frei
verlassen; die zuständige Autorität des Instituts hingegen kann ihn entlassen.
§ 2. Nach abgeschlossenem Noviziat ist der Novize, falls
er für geeignet befunden wird, zu den zeitlichen Gelübden zuzulassen,
andernfalls ist er zu entlassen; bleibt ein Zweifel über seine Eignung, kann
vom höheren Oberen die Probezeit nach Norm des Eigenrechts verlängert werden,
jedoch nicht über sechs Monate hinaus.
Artikel 3
ORDENSPROFESS
Can. 654 — In der Ordensprofeß nehmen die Mitglieder
durch ein öffentliches Gelübde die Befolgung der drei evangelischen Räte auf
sich, werden Gott durch den Dienst der Kirche geweiht und dem Institut mit den
vom Recht festgesetzten Rechten und Pflichten eingegliedert.
Can. 655 — Die zeitliche Profeß ist für die Zeit
abzulegen, die im Eigenrecht bestimmt ist; sie darf nicht kürzer als drei Jahre
und nicht länger als sechs Jahre sein.
Can. 656 — Zur Gültigkeit der zeitlichen Profeß ist
erforderlich, daß:
1° derjenige, der sie ablegen will, wenigstens das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
2° das Noviziat gültig durchgeführt wurde;
3° die vom zuständigen Oberen mit der Stellungnahme
seines Rates nach Maßgabe des Rechts frei erteilte Zulassung vorliegt;
4° sie ausdrücklich und ohne Zwang, schwere Furcht oder
Täuschung abgelegt wird;
5° sie vom rechtmäßigen Oberen, persönlich oder durch
einen anderen, entgegengenommen wird.
Can. 657 — § 1. Nach Ablauf der Zeit, für die die
Profeß abgelegt wurde, ist der Ordensangehörige, der von sich aus darum bittet
und für geeignet erachtet wird, zur Erneuerung der Profeß oder zur ewigen
Profeß zuzulassen; andernfalls hat er auszuscheiden.
§ 2. Wenn es aber angebracht scheint, kann der
Zeitabschnitt der zeitlichen Profeß vom zuständigen Oberen entsprechend dem
Eigenrecht verlängert werden, jedoch so, daß die ganze Zeit, in welcher das
Mitglied durch zeitliche Gelübde gebunden ist, neun Jahre nicht übersteigt.
§ 3. Die ewige Profeß kann aus gerechtem Grund
vorverlegt werden, jedoch nicht um mehr als drei Monate.
Can. 658 — Außer den in can. 656, nn. 3, 4 und 5
genannten und anderen durch das Eigenrecht beigefügten Bedingungen ist zur
Gültigkeit der ewigen Profeß erforderlich:
1° wenigstens das vollendete einundzwanzigste Lebensjahr;
2° die vorherige zeitliche Profeß von wenigstens drei
Jahren, unbeschadet der Vorschrift des can. 657, § 3.
Artikel 4
AUSBILDUNG DER ORDENSLEUTE
Can. 659 — § 1. In den einzelnen Instituten ist nach
der ersten Profeß die Ausbildung aller Mitglieder zu vervollkommnen, damit sie
das dem Institut eigene Leben erfüllter führen und dessen Sendung geeigneter
ausführen können.
§ 2. Daher muß das Eigenrecht die Ordnung dieser
Ausbildung und ihre Dauer unter Beachtung der Erfordernisse der Kirche und der
Verhältnisse der Menschen und der Zeiten festlegen, wie es von Zielsetzung und
Eigenart des Instituts gefordert wird.
§ 3. Die Ausbildung der Mitglieder, die sich auf den
Empfang der heiligen Weihen vorbereiten, richtet sich nach dem allgemeinen Recht
und nach der eigenen Studienordnung des Instituts.
Can. 660 — § 1. Die Ausbildung soll systematisch, dem
Fassungsvermögen der Mitglieder angepaßt, spirituell und apostolisch,
theoretisch und zugleich praktisch sein, gegebenenfalls mit Erwerb
entsprechender kirchlicher wie staatlicher Titel.
§ 2. Während dieser Ausbildungszeit dürfen den
Mitgliedern keine Ämter und Aufgaben übertragen werden, die die Ausbildung
behindern.
Can. 661 — Ihr ganzes Leben hindurch sollen die
Ordensleute eifrig ihre spirituelle, theoretische und praktische Ausbildung
fortführen; die Oberen aber sollen ihnen hierfür Hilfsmittel und Zeit zur
Verfügung stellen.
KAPITEL IV
PFLICHTEN UND RECHTE DER INSTITUTE
UND IHRER MITGLIEDER
Can. 662 — Die Ordensleute sollen die Nachfolge Christi,
wie sie im Evangelium dargelegt und in den Konstitutionen des eigenen Instituts
zum Ausdruck gebracht ist, als oberste Lebensregel haben.
Can. 663 — § 1. Die erste und vorzügliche
Verpflichtung aller Ordensleute hat in der Betrachtung der göttlichen Dinge und
in der ständigen Verbindung mit Gott im Gebet zu bestehen.
§ 2. Die Mitglieder sollen möglichst täglich am
eucharistischen Opfer teilnehmen, den heiligsten Leib Christi empfangen und den
im Sakrament gegenwärtigen Herrn anbeten.
§ 3. Sie sollen sich der Lesung der Heiligen Schrift und
dem betrachtenden Gebet widmen, sollen unbeschadet der für Kleriker geltenden
Verpflichtung des can. 276, § 2, n. 3 gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts
das Stundengebet würdig feiern und andere Übungen der Frömmigkeit verrichten.
§ 4. Der Gottesmutter, dem Vorbild und Schutz allen
geweihten Lebens, sollen sie besondere Verehrung, auch durch den Rosenkranz,
entgegenbringen.
§ 5. Die jährlichen Zeiten der geistlichen Einkehr haben
sie gewissenhaft einzuhalten.
Can. 664 — Die Ordensleute sollen in der Hinwendung des
Herzens zu Gott verweilen, auch täglich ihr Gewissen erforschen und häufig das
Bußsakrament empfangen.
Can. 665 — § 1. Die Ordensleute haben unter Wahrung des
gemeinsamen Lebens in einer eigenen Ordensniederlassung zu wohnen und dürfen
sich ohne Erlaubnis des Oberen aus ihr nicht entfernen. Handelt es sich aber um
eine längere Abwesenheit von der Niederlassung, so kann der höhere Obere mit
Zustimmung seines Rates und aus gerechtem Grund einem Mitglied gestatten, sich
außerhalb einer Niederlassung des Instituts aufhalten zu können, nicht aber
über ein Jahr, außer wegen Genesung von einer Krankheit, zum Studium oder zur
Ausübung des Apostolates im Namen des Instituts.
§ 2. Einem Mitglied, das unrechtmäßig von der
Ordensniederlassung abwesend ist mit der Absicht, sich der Vollmacht der Oberen
zu entziehen, soll von diesen sorgsam nachgegangen und geholfen werden, daß es
zurückkehrt und in seiner Berufung ausharrt.
Can. 666 — Beim Gebrauch der sozialen
Kommunikationsmittel soll die erforderliche Unterscheidung eingehalten und das
gemieden werden, was der eigenen Berufung schädlich und für die Keuschheit der
geweihten Person gefährlich ist.
Can. 667 — § 1. In allen Niederlassungen ist eine der
Eigenart und der Sendung des Instituts angepaßte Klausur nach den Bestimmungen
des Eigenrechts einzuhalten, wobei ein bestimmter Teil der Ordensniederlassung
stets allein den Mitgliedern vorzubehalten ist.
§ 2. Eine strengere Ordnung der Klausur ist in den auf
das beschauliche Leben ausgerichteten Klöstern einzuhalten.
§ 3. Nonnenklöster, die ganz auf das beschauliche Leben
ausgerichtet sind, müssen die päpstliche Klausur gemäß den vom Apostolischen
Stuhl erlassenen Vorschriften beachten. Die übrigen Nonnenklöster haben eine
ihrer besonderen Eigenart angepaßte und in den Konstitutionen festgelegte
Klausur einzuhalten.
§ 4. Der Diözesanbischof hat die Befugnis, aus gerechtem
Grund die Klausur der in seiner Diözese gelegenen Nonnenklöster zu betreten
sowie aus einem schwerwiegenden Grund und mit Zustimmung der Oberin zu
gestatten, daß andere in die Klausur eingelassen werden und daß Nonnen diese
für einen wirklich notwendigen Zeitraum verlassen.
Can. 668 — § 1. Die Mitglieder haben vor der ersten
Profeß die Verwaltung ihres Vermögens an eine Person ihrer Wahl abzutreten
und, soweit die Konstitutionen nichts anderes bestimmen, über dessen Gebrauch
und Nießbrauch frei Verfügungen zu treffen. Ein Testament aber, das auch vor
dem weltlichen Recht gültig ist, haben sie zumindest vor der ewigen Profeß zu
errichten.
§ 2. Um diese Verfügungen aus gerechtem Grund zu ändern
und um irgendeine Rechtshandlung im Vermögensbereich vorzunehmen, bedürfen sie
der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen.
§ 3. Was ein Ordensangehöriger durch eigenen Einsatz
oder im Hinblick auf das Institut erwirbt, erwirbt er für das Institut. Was ihm
aufgrund einer Pension, einer Unterstützung oder einer Versicherung irgendwie
zukommt, wird für das Institut erworben, sofern im Eigenrecht nichts anderes
festgelegt ist.
§ 4. Wer aufgrund der Eigenart des Instituts ganz auf
sein Vermögen verzichten muß, hat diesen Verzicht, der vom Tag der
Gelübdeablegung an rechtswirksam sein soll, in einer nach Möglichkeit auch vor
dem weltlichen Recht gültigen Form vor der ewigen Profeß zu leisten. Dasselbe
hat ein Professe mit ewigen Gelübden zu tun, der gemäß dem Eigenrecht mit
Erlaubnis des obersten Leiters teilweise oder ganz auf sein Vermögen verzichten
will.
§ 5. Ein Professe, der aufgrund der Eigenart des
Instituts vollständig auf sein Vermögen verzichtet hat, verliert die Erwerbs-
und Besitzfähigkeit und setzt infolgedessen dem Armutsgelübde widersprechende
Rechtshandlungen ungültig. Was ihm aber nach der Verzichtsleistung zufällt,
geht gemäß dem Eigenrecht an das Institut über.
Can. 669 — § 1. Zum Zeichen ihrer Weihe und als Zeugnis
der Armut haben die Ordensleute ein nach der Vorschrift des Eigenrechts
angefertigtes Ordenskleid zu tragen.
§ 2. Die Kleriker eines Instituts, das kein eigenes
Ordenskleid hat, haben die Klerikerkleidung gemäß can. 284 zu übernehmen.
Can. 670 — Das Institut muß seinen Mitgliedern alles
zur Verfügung stellen, was gemäß den Konstitutionen zur Erreichung des Zieles
ihrer Berufung erforderlich ist.
Can. 671 — Ein Ordensangehöriger darf außerhalb des
eigenen Instituts keine Dienste und Ämter ohne Erlaubnis des zuständigen
Oberen übernehmen.
Can. 672 — Die Ordensleute sind an die Vorschriften der
cann. 277, 285, 286, 287 und 289 gebunden und die Ordensleute, die Kleriker
sind, darüber hinaus an die Vorschriften des can. 279, § 2; in laikalen
Instituten päpstlichen Rechts kann die in can. 285, § 4 genannte Erlaubnis vom
eigenen höheren Oberen erteilt werden.
KAPITEL V
APOSTOLAT DER INSTITUTE
Can. 673 — Das Apostolat aller Ordensleute besteht in
erster Linie im Zeugnis ihres geweihten Lebens, das sie durch Gebet und Buße
pflegen müssen.
Can. 674 — Die gänzlich auf die Kontemplation
ausgerichteten Institute nehmen im mystischen Leib Christi immer eine
hervorragende Stelle ein: Sie bringen nämlich Gott ein erhabenes Lobopfer dar
und erhellen das Volk Gottes durch überreiche Früchte der Heiligkeit, eifern
es durch ihr Beispiel an und lassen es in geheimnisvoller apostolischer
Fruchtbarkeit sich ausbreiten. Daher dürfen die Mitglieder dieser Institute,
mag die Notwendigkeit zu tätigem Apostolat noch so sehr drängen, nicht zu
Hilfeleistungen in den verschiedenen seelsorglichen Diensten herangezogen
werden.
Can. 675 — § 1. Bei den auf Apostolatsaufgaben
hingeordneten Instituten gehört die apostolische Tätigkeit zu ihrer eigenen
Natur. Daher muß das ganze Leben ihrer Mitglieder von apostolischem Geist
durchdrungen, alle apostolische Tätigkeit aber vom Ordensgeist geprägt sein.
§ 2. Die apostolische Tätigkeit muß immer aus einer
tiefen Gottverbundenheit hervorgehen und muß diese stärken und fördern.
§ 3. Die im Namen und Auftrag der Kirche auszuübende
apostolische Tätigkeit ist in Gemeinschaft mit ihr durchzuführen.
Can. 676 — Laikale Institute, sowohl von Männern als
auch von Frauen, nehmen durch geistliche und leibliche Werke der Barmherzigkeit
am Seelsorgsauftrag der Kirche teil und leisten den Menschen die
verschiedenartigsten Dienste; sie sollen daher in der Gnade ihrer Berufung treu
verbleiben.
Can. 677 — § 1. Die Oberen und die Mitglieder sollen
die Sendung und die dem Institut eigenen Aufgaben treu bewahren; sie sollen sie
jedoch unter Berücksichtigung der zeitlichen und örtlichen Erfordernisse in
kluger Weise, auch unter Anwendung von neuen und geeigneten Mitteln, anpassen.
§ 2. Falls die Institute aber ihnen angeschlossene
Vereinigungen von Gläubigen haben, sollen sie diese mit besonderer Sorge
unterstützen, damit sie vom echten Geist ihrer Familie durchdrungen werden.
Can. 678 — § 1. Die Ordensleute unterstehen der Gewalt
der Bischöfe, denen sie in treu ergebenem Gehorsam und mit Ehrerbietung
begegnen müssen, in dem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung des
Gottesdienstes und andere Apostolatswerke betrifft.
§ 2. In der Ausübung ihres äußeren Apostolats
unterstehen die Ordensleute auch den eigenen Oberen, und sie müssen der Ordnung
des Instituts treu bleiben; die Bischöfe selbst dürfen es nicht unterlassen,
diese Verpflichtung gegebenenfalls einzuschärfen.
§ 3. Bei der Regelung der Apostolatswerke der Ordensleute
ist es erforderlich, daß die Diözesanbischöfe und die Ordensoberen im
Meinungsaustausch vorgehen.
Can. 679 — Der Diözesanbischof kann bei einem
dringenden, äußerst schweren Grund dem Mitglied eines Ordensinstituts
verbieten, sich in der Diözese aufzuhalten, wenn dessen höherer Oberer nach
einem entsprechenden Hinweis es unterlassen hat, Vorsorge zu treffen; die
Angelegenheit ist jedoch unverzüglich dem Heiligen Stuhl mitzuteilen.
Can. 680 — Zwischen den verschiedenen Instituten sowie
auch zwischen diesen und dem Weltklerus ist eine geordnete Zusammenarbeit und
unter der Leitung des Diözesanbischofs eine Koordinierung sämtlicher
apostolischer Werke und Tätigkeiten zu pflegen, unbeschadet der Eigenart und
der Zielsetzung der einzelnen Institute und ihrer Stiftungsbestimmungen.
Can. 681 — § 1. Die Werke, die Ordensangehörigen vom
Diözesanbischof übertragen werden, unterstehen der Autorität und Leitung
dieses Bischofs, unbeschadet des Rechts der Ordensoberen gemäß can. 678, §§
2 und 3.
§ 2. In diesen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Diözesanbischof und dem zuständigen Institutsoberen zu treffen,
in der unter anderem ausdrücklich und genau festzulegen ist, was die
Durchführung des Werkes, die ihm zur Verfügung zu stellenden Mitglieder und
die wirtschaftlichen Belange betrifft.
Can. 682 — § 1. Soll in der Diözese einem
Ordensangehörigen ein Kirchenamt übertragen werden, so wird der
Ordensangehörige auf Vorschlag oder wenigstens mit Zustimmung des zuständigen
Oberen vom Diözesanbischof ernannt.
§ 2. Der Ordensangehörige kann des ihm übertragenen
Amtes frei enthoben werden, und zwar auf Weisung sowohl der Autorität, die das
Amt übertragen hat, nachdem der Ordensobere in Kenntnis gesetzt worden ist, als
auch des Oberen, nachdem die amtsübertragende Autorität in Kenntnis gesetzt
wurde; die Zustimmung des jeweils anderen ist nicht erforderlich.
Can. 683 — § 1. Kirchen und Kapellen, die von den
Gläubigen ständig besucht werden, Schulen, sowie andere, Ordensangehörigen
übertragene religiöse oder caritative Werke geistlicher oder zeitlicher Art,
kann der Diözesanbischof, sei es persönlich oder durch einen anderen,
gelegentlich der Pastoralvisitation und auch im Falle der Notwendigkeit
visitieren; der Visitation unterliegen aber nicht Schulen, die ausschließlich
den eigenen Alumnen des Instituts offenstehen.
§ 2. Wenn der Diözesanbischof etwa Mißstände entdeckt
hat, kann er nach ergebnislos gebliebener Mahnung des Ordensoberen kraft eigener
Autorität selbst Vorkehrungen treffen.
KAPITEL VI
TRENNUNG DER MITGLIEDER VOM INSTITUT
Artikel 1
ÜBERTRITT IN EIN ANDERES INSTITUT
Can. 684* — § 1. Ein Mitglied mit ewigen Gelübden kann
von seinem eigenen Ordensinstitut in ein anderes nur übertreten mit
Einwilligung des obersten Leiters beider Institute und der Zustimmung ihrer
jeweiligen Räte.
§ 2. Das Mitglied kann nach Ablauf einer mindestens
dreijährigen Probezeit zur ewigen Profeß im neuen Institut zugelassen werden.
Wenn es das Mitglied jedoch ablehnt, diese Profeß abzulegen, oder wenn es zu
deren Ablegung von den zuständigen Oberen nicht zugelassen wird, hat es in das
frühere Institut zurückzukehren, sofern es nicht das Säkularisationsindult
erhalten hat.
§ 3. Damit ein Ordensangehöriger von einem rechtlich
selbständigen Kloster in ein anderes desselben Instituts bzw. derselben
Föderation oder Konföderation übertreten kann, ist, unbeschadet sonstiger im
Eigenrecht festgelegter Erfordernisse, die Zustimmung des höheren Oberen der
beiden Kloster und des Kapitels des aufnehmenden Klosters erforderlich und
hinreichend, eine neue Profeß ist nicht erforderlich.
§ 4. Das Eigenrecht hat Zeit und Art der Erprobung
festzulegen, die der Gelübdeablegung des Mitgliedes im neuen Institut
vorauszugehen hat.
§ 5. Damit der Übertritt in ein Säkularinstitut oder in
eine Gesellschaft des apostolischen Lebens bzw. von diesen in ein Ordensinstitut
erfolgen kann, ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen
Weisungen Folge zu leisten ist.
Can. 685 — § 1. Bis zur Profeßablegung im neuen
Institut ruhen unter Aufrechterhaltung der Gelübde die Rechte und Pflichten,
die das Mitglied im früheren Institut hatte; vom Beginn der Probezeit an ist es
jedoch zur Befolgung des Eigenrechts des neuen Instituts verpflichtet
§ 2 Durch die Profeß im neuen Institut wird das Mitglied
diesem eingegliedert, gleichzeitig erloschen die früheren Gelübde, Rechte und
Pflichten
Artikel 2
AUSTRITT AUS EINEM INSTITUT
Can. 686 — § 1. Aus einem schwerwiegenden Grund kann
der oberste Leiter mit Zustimmung seines Rates einem Mitglied mit ewigen
Gelübden das Exklaustrationsindult gewähren, allerdings nicht für länger als
drei Jahre; handelt es sich um einen Kleriker, so ist die vorgängige Zustimmung
des Ortsordinarius einzuholen, in dessen Gebiet er sich aufhalten muß. Das
Indult zu verlängern oder eines über drei Jahre hinaus zu gewähren, ist dem
Heiligen Stuhl oder, wenn es sich um Institute diözesanen Rechts handelt, dem
Diözesanbischof vorbehalten.
§ 2. Die Gewährung des Exklaustrationsindultes für
Nonnen ist ausschließlich Sache des Apostolischen Stuhles.
§ 3. Auf Ersuchen des obersten Leiters, dem sein Rat
zugestimmt hat, kann aus schwerwiegenden Gründen unter Wahrung von Billigkeit
und Liebe dem Mitglied eines Instituts päpstlichen Rechts vom Heiligen Stuhl
bzw. dem Mitglied eines Instituts diözesanen Rechts vom Diözesanbischof die
Exklaustration auferlegt werden.
Can. 687 — Das exklaustrierte Mitglied gilt als von den
Verpflichtungen befreit, die mit seiner neuen Lebenslage unvereinbar sind; es
bleibt in der Abhängigkeit und Sorge seiner Oberen und auch des Ortsordinarius,
insbesondere, wenn es sich um einen Kleriker handelt. Es kann das Kleid seines
Instituts tragen, sofern im Indult nichts anderes festgelegt ist. Es hat jedoch
kein aktives und passives Wahlrecht.
Can. 688 — § 1. Wer nach Ablauf der Profeßzeit aus
seinem Institut austreten will, kann es verlassen.
§ 2. Wer während der zeitlichen Profeß aus einem
schwerwiegenden Grund darum bittet, das Institut verlassen zu dürfen, kann in
einem Institut päpstlichen Rechts das Austrittsindult vom obersten Leiter mit
Zustimmung seines Rates erhalten; in diözesanrechtlichen Instituten und in den
in can. 615 genannten Klöstern muß aber das Indult zu seiner Gültigkeit vom
Bischof der Niederlassung bestätigt werden, zu der das Mitglied gehört.
Can. 689 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen Profeß kann
ein Mitglied, wenn gerechte Gründe vorliegen, vom zuständigen höheren Oberen
nach Anhörung Seines Rates von der Ablegung der nachfolgenden Profeß
ausgeschlossen werden.
§ 2. Eine auch nach der Profeß zugezogene körperliche
oder seelische Erkrankung, die das in § 1 genannte Mitglied nach dem Urteil von
Sachverständigen für das Leben im Institut ungeeignet macht, stellt einen
Grund dar, es nicht zur Profeßerneuerung bzw. zur Ablegung der ewigen Profeß
zuzulassen, außer es hat sich die Erkrankung infolge der Nachlässigkeit des
Instituts oder aufgrund einer im Institut verrichteten Arbeit zugezogen.
§ 3. Wird aber ein Ordensangehöriger während der
zeitlichen Profeß geisteskrank, so kann er, selbst wenn er zu einer neuen
Profeßablegung nicht in der Lage ist, nicht aus dem Institut entlassen werden.
Can. 690 — § 1. Wer nach Ablauf des Noviziats bzw. nach
der Profeß rechtmäßig aus dem Institut ausgetreten ist, kann vom obersten
Leiter mit Zustimmung seines Rates wieder aufgenommen werden ohne die Auflage,
das Noviziat wiederholen zu müssen; es wird aber Sache desselben Leiters sein,
eine entsprechende, der zeitlichen Profeß vorausgehende Erprobung und eine
Gelübdezeit festzulegen, die der ewigen Profeß vorauszugehen hat gemäß cann.
655 und 657.
§ 2. Dieselbe Befugnis hat der Obere eines rechtlich
selbständigen Klosters mit Zustimmung seines Rates.
Can. 691 — § 1. Ein Professe mit ewigen Gelübden darf
das Indult für den Austritt aus dem Institut nur aus sehr schwerwiegenden, vor
Gott überlegten Gründen erbitten; sein Bittgesuch hat er dem obersten Leiter
des Instituts zu übergeben, der es zusammen mit seiner und seines Rates
Stellungnahme der zuständigen Autorität zu übermitteln hat.
§ 2. Die Gewährung eines solchen Indults ist in
Instituten päpstlichen Rechts dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; in
Instituten diözesanen Rechts aber kann es auch der Bischof der Diözese
gewähren, in der die Niederlassung liegt, zu welcher der Bittsteller gehört.
Can. 692 — Das rechtmäßig gewährte und dem Mitglied
bekanntgegebene Austrittsindult enthält, wenn es bei seiner Bekanntgabe von dem
Mitglied selbst nicht zurückgewiesen wurde, von Rechts wegen die Dispens von
den Gelübden und von allen aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen.
Can. 693 — Ist das Mitglied Kleriker, so wird das Indult
nicht gewährt, bevor er einen Bischof gefunden hat, der ihn in seine Diözese
inkardiniert oder zumindest probeweise aufnimmt. Bei probeweiser Aufnahme wird
er nach Ablauf Von fünf Jahren von Rechts wegen in die Diözese inkardiniert,
sofern ihn der Bischof nicht zurückgewiesen hat.
Artikel 3
ENTLASSUNG VON MITGLIEDERN
Can. 694 — § 1. Ein Mitglied gilt als ohne weiteres aus
dem Institut entlassen, das:
1° offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist;
2° eine Ehe geschlossen oder den Abschluß einer solchen,
wenn auch nur in Form der Zivilehe, versucht hat.
§ 2. In diesen Fällen hat der höhere Obere mit seinem
Rat unverzüglich nach Sammlung der Beweise den Tatbestand festzustellen, damit
die Entlassung rechtlich feststeht.
Can. 695 — § 1. Ein Mitglied muß aufgrund der in den
cann. 1397, 1398 und 1395 genannten Straftaten entlassen werden, außer der
Obere ist bei den in can. 1395, § 2 genannten Straftaten der Ansicht, daß eine
Entlassung nicht unbedingt nötig ist und daß für die Besserung des Mitglieds,
für die Wiederherstellung der Gerechtigkeit und für die Wiedergutmachung des
Ärgernisses anderweitig hinreichend gesorgt werden kann.
§ 2. In diesen Fällen hat der höhere Obere, nachdem die
Beweise in bezug auf die Tatbestände und die Zurechenbarkeit erhoben sind, dem
zu entlassenden Mitglied die Anklage und die Beweise zur Kenntnis zu bringen und
ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Alle Akten sind vom höheren Oberen
und vom Notar zu unterzeichnen und zusammen mit den von dem Mitglied schriftlich
abgefaßten und von ihm selbst unterschriebenen Stellungnahmen dem obersten
Leiter zu übersenden.
Can. 696 — § 1. Ein Mitglied kann auch wegen anderer
Gründe entlassen werden, vorausgesetzt, sie sind schwerwiegend, nach außen in
Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen, wie etwa: ständiges
Vernachlässigen der Verpflichtungen des geweihten Lebens; wiederholte
Verletzungen der heiligen Bindungen; hartnäckiger Ungehorsam gegenüber den
rechtmäßigen Anordnungen der Oberen in einer schwerwiegenden Angelegenheit;
schweres, aus einem schuldhaften Verhalten des Mitglieds entstandenes Ärgernis;
hartnäckiges Festhalten oder Verbreiten von durch das Lehramt der Kirche
verurteilten Lehren; öffentliche Anhängerschaft an vom Materialismus oder
Atheismus angesteckte Ideologien; unrechtmäßige, sich über ein halbes Jahr
hinziehende Abwesenheit gemäß can. 665, § 2; andere Gründe ähnlicher
Schwere, die etwa im Eigenrecht des Instituts festgelegt sind.
§ 2. Für die Entlassung eines Mitglieds mit zeitlichen
Gelübden genügen auch weniger schwere, im Eigenrecht des Instituts festgelegte
Gründe.
Can. 697 — Wenn der höhere Obere bei den in can. 696
angeführten Fällen nach Anhören seines Rates der Ansicht ist, den
Entlassungsprozeß einleiten zu müssen, hat er:
1° die Beweise zu erheben bzw. zu ergänzen;
2° das Mitglied schriftlich oder vor zwei Zeugen unter
ausdrücklicher Androhung der im Falle nicht eintretender Besserung folgenden
Entlassung zu verwarnen, wobei der Entlassungsgrund klar zu bezeichnen und dem
Mitglied die uneingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung zu geben ist;
bleibt die Verwarnung erfolglos, so hat er nach einem Zeitraum von mindestens
fünfzehn Tagen eine weitere Verwarnung vorzunehmen;
3° falls auch diese Verwarnung ergebnislos bleibt und der
höhere Obere mit seinem Rat zu der Ansicht gekommen ist, daß die
Unverbesserlichkeit hinreichend feststeht und die Verteidigungsgründe des
Mitgliedes unzureichend sind, nach ergebnislosem Ablauf von fünfzehn Tagen ab
der letzten Verwarnung alle vom höheren Oberen selbst sowie vom Notar
unterzeichneten Akten zusammen mit den vom Mitglied selbst unterschriebenen
Stellungnahmen dem obersten Leiter zu übersenden.
Can. 698 — In allen Fällen der cann. 695 und 696 bleibt
das Recht des Mitglieds stets gesichert, mit dem obersten Leiter in Verbindung
zu treten und ihm seine Verteidigungsgründe direkt zu unterbreiten.
Can. 699 — § 1. Der oberste Leiter hat mit seinem Rat,
der zur Gültigkeit aus mindestens vier Mitgliedern bestehen muß, bei der
genauen Abwägung der Beweise, der Argumente und der Verteidigungsgründe,
kollegial vorzugehen, und wenn durch geheime Abstimmung so entschieden wurde,
hat er das Entlassungsdekret auszustellen, wobei zu seiner Gültigkeit die
Rechts- und Tatsachengründe wenigstens summarisch zum Ausdruck gebracht sein
müssen.
§ 2. Bei den in can. 615 genannten rechtlich
selbständigen Klöstern kommt es dem Diözesanbischof zu, über die Entlassung
zu entscheiden; ihm hat der Obere die von seinem Rat überprüften Akten
vorzulegen.
Can. 700* — Das Entlassungsdekret hat keine Rechtskraft,
wenn es nicht vom Heiligen Stuhl bestätigt worden ist, dem das Dekret und
sämtliche Akten zuzuleiten sind; handelt es sich um ein Institut diözesanen
Rechts, so steht die Bestätigung dem Bischof der Diözese zu, in der die
Niederlassung liegt, welcher der Ordensangehörige zugeordnet ist. Das Dekret
muß aber zu seiner Gültigkeit einen Hinweis auf das dem Entlassenen zustehende
Recht enthalten, innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Bekanntgabe
Beschwerde an die zuständige Autorität einzulegen. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung.
Can. 701 — Mit der rechtmäßig erfolgten Entlassung
erlöschen ohne weiteres die Gelübde und die aus der Profeß hervorgehenden
Rechte und Pflichten. Ist jedoch das Mitglied Kleriker, so darf er die heiligen
Weihen so lange nicht ausüben, bis er einen Bischof findet, der ihn nach einer
angemessenen Prüfung in seine Diözese nach Maßgabe von can. 693 aufnimmt oder
ihm zumindest die Ausübung der heiligen Weihen gestattet.
Can. 702 — § 1. Wer rechtmäßig aus einem
Ordensinstitut austritt oder aus ihm rechtmäßig entlassen wurde, kann für
jegliche in ihm geleistete Arbeit von demselben nichts verlangen.
§ 2. Das Institut jedoch soll Billigkeit und evangelische
Liebe gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied walten lassen.
Can. 703 — Im Falle eines schweren äußeren
Ärgernisses oder eines sehr schweren, dem Institut drohenden Schadens kann ein
Mitglied unverzüglich vom höheren Oberen bzw., wenn Gefahr im Verzug ist, vom
Hausoberen mit Zustimmung seines Rates aus der Ordensniederlassung gewiesen
werden. Der höhere Obere hat nötigenfalls für die Einleitung eines
Entlassungsprozesses nach Maßgabe des Rechtes Sorge zu tragen oder die
Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl zu unterbreiten.
Can. 704 — Die auf irgendeine Weise vom Ordensinstitut
getrennten Mitglieder sind in dem Bericht zu erwähnen, der nach can. 592, § 1
an den Apostolischen Stuhl zu leiten ist.
KAPITEL VII
IN DAS BISCHOFSAMT BERUFENE ORDENSANGEHÖRIGE
Can. 705* — Ein in das Bischofsamt berufener
Ordensangehöriger bleibt Mitglied seines Instituts; er ist aber kraft des
Gehorsamsgelübdes einzig und allein dem Papst unterstellt und unterliegt nicht
Verpflichtungen, von denen er selbst klugerweise annimmt, daß sie mit seiner
Stellung nicht vereinbart werden können.
Can. 706 — Bezüglich des oben genannten
Ordensangehörigen gilt:
1° wenn er durch die Profeß das Eigentum an seinem
Vermögen verloren hat, besitzt er in bezug auf das ihm zufallende Vermögen das
Gebrauchsrecht, den Nießbrauch und die Verwaltung; das Eigentum jedoch erwerben
der Diözesanbischof und die anderen, von denen in can. 381, § 2 die Rede ist,
für die Teilkirche; die übrigen für das Institut oder für den Heiligen
Stuhl, je nachdem ob das Institut vermögensfähig ist oder nicht;
2° wenn er durch die Profeß das Eigentum am Vermögen
nicht verloren hat, erlangt er wieder Gebrauchsrecht, Nießbrauch und Verwaltung
des Vermögens, das er hatte; was ihm später zufällt, erwirbt er voll für
sich;
3° in beiden Fällen aber muß er über das Vermögen,
das ihm nicht im Hinblick auf seine Person zufällt, gemäß dem Willen der
Spender verfügen.
Can. 707 — § 1. Ein emeritierter Bischof aus dem
Ordensstand kann seinen Wohnsitz auch außerhalb der Niederlassungen seines
Institutes wählen, sofern vom Apostolischen Stuhl nichts anderes verfügt
worden ist.
§ 2. In bezug auf seinen angemessenen und würdigen
Unterhalt ist, wenn er für eine Diözese Dienst geleistet hat, can. 402, § 2
zu beachten, außer das eigene Institut will für einen derartigen Unterhalt
sorgen; sonst hat der Apostolische Stuhl auf andere Weise Vorkehrungen zu
treffen.
KAPITEL VIII
KONFERENZEN DER HÖHEREN OBEREN
Can. 708 — Die höheren Oberen können sich
zweckmäßigerweise zu Konferenzen oder Räten zusammenschließen, um mit
vereinten Kräften beizutragen, daß einerseits der Zweck der einzelnen
Institute, stets unter Wahrung ihrer Selbständigkeit, ihrer Eigenart und ihres
eigenen Geistes, vollkommener erreicht wird, und daß andererseits gemeinsame
Angelegenheiten behandelt werden sowie eine entsprechende Abstimmung und
Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen und auch mit den einzelnen Bischöfen
in die Wege geleitet wird.
Can. 709 — Die Konferenzen der höheren Oberen müssen
ihre vom Heiligen Stuhl genehmigten Statuten haben, von dem ausschließlich sie,
auch als juristische Person, errichtet werden können und unter dessen oberster
Leitung sie bleiben
TITEL III
SÄKULARINSTITUTE
Can. 710 — Ein Säkularinstitut ist ein Institut des
geweihten Lebens, in welchem in der Welt lebende Gläubige nach Vollkommenheit
der Liebe streben und sich bemühen, zur Heiligung der Welt, vor allem von innen
her, beizutragen.
Can. 711 — Das Mitglied eines Säkularinstituts ändert
kraft seiner Weihe nicht seine eigene kanonische Stellung als Kleriker oder Laie
im Volke Gottes, unbeschadet der Rechtsvorschriften, die auf die Institute des
geweihten Lebens Bezug nehmen.
Can. 712 — Unter Einhaltung der cann. 598 — 601 haben
die Konstitutionen die heiligen Bindungen festzulegen, durch welche die
evangelischen Räte im Institut übernommen werden, und die Verpflichtungen zu
umschreiben, die diese Bindungen entstehen lassen; hierbei ist jedoch in der
Ausrichtung des Lebens immer der dem Institut eigene Weltcharakter zu wahren.
Can. 713 — § 1. Die Mitglieder dieser Institute bringen
die eigene Lebensweihe in der apostolischen Tätigkeit zum Ausdruck und zur
Ausübung und sind bestrebt, wie ein Sauerteig alles mit dem Geist des
Evangeliums zu durchdringen zur Stärkung und zum Wachstum des Leibes Christi.
§ 2. Die Laienmitglieder haben in der Welt und aus der
Welt heraus Anteil am Verkündigungsdienst der Kirche sowohl durch das Zeugnis
eines christlichen Lebens und der Treue zu ihrer Weihe als auch dadurch, daß
sie dazu beitragen, die zeitlichen Dinge gottgemäß zu ordnen und die Welt in
der Kraft des Evangeliums zu gestalten. Entsprechend dem ihrer Lebensausrichtung
eigenen Weltcharakter bieten sie auch ihre Mitarbeit zum Dienst für die
kirchliche Gemeinschaft an.
§ 3. Die Klerikermitglieder sind durch das Zeugnis
geweihten Lebens, vornehmlich im Presbyterium, durch besondere apostolische
Liebe ihren Mitbrüdern eine Hilfe und vervollkommnen im Volk Gottes durch ihren
heiligen Dienst die Heiligung der Welt.
Can. 714 — Die Mitglieder haben ein Leben unter den
gewöhnlichen Bedingungen der Welt zu führen, und zwar gemäß den
Konstitutionen entweder allein oder jeder in seiner Familie oder in einer Gruppe
brüderlichen Lebens.
Can. 715 — § 1. Die einer Diözese inkardinierten
Klerikermitglieder sind, unbeschadet dessen, was ihr geweihtes Leben im eigenen
Institut betrifft, vom Diözesanbischof abhängig.
§ 2. Die jedoch gemäß can. 266, § 3 einem Institut
inkardiniert werden, sind, wenn sie für institutseigene Werke oder für die
Leitung des Instituts bestimmt werden, nach Art der Ordensleute vom Bischof
abhängig.
Can. 716 — § 1. Alle Mitglieder sollen gemäß dem
Eigenrecht am Leben des Instituts tätigen Anteil nehmen.
§ 2. Mitglieder desselben Instituts haben die
Gemeinschaft unter sich zu wahren, indem sie eifrig die Einheit des Geistes und
echte Brüderlichkeit pflegen.
Can. 717 — § 1. Die Konstitutionen haben die eigene
Weise der Leitung zu bestimmen, die Amtsdauer der Leiter sowie die Weise ihrer
Bestellung festzulegen.
§ 2. Niemand darf zum obersten Leiter bestellt werden,
der nicht endgültig eingegliedert ist.
§ 3. Jene, die an die Spitze der Leitung eines Instituts
gestellt sind, haben dafür zu sorgen, daß die Einheit seines Geistes gewahrt
und die tätige Teilhabe der Mitglieder gefördert wird.
Can. 718 — Die Verwaltung des Institutsvermögens,
welche die evangelische Armut ausdrücken und fördern muß, richtet sich nach
den Bestimmungen des Buches V Kirchenvermögen und nach dem Eigenrecht des
Instituts. Desgleichen hat das Eigenrecht die Verpflichtungen des Instituts, vor
allem wirtschaftlicher Amt, gegenüber den Mitgliedern festzulegen, die für das
Institut arbeiten.
Can. 719 — § 1. Damit die Mitglieder ihrer Berufung
treu entsprechen und damit ihre apostolische Tätigkeit aus der Verbindung mit
Christus hervorgeht, sollen sie sich sorgsam Zeit nehmen für das Gebet, in
geeigneter Weise dem Lesen der heiligen Schriften obliegen, die jährlichen
Zeiten der Einkehr beachten und andere geistliche Übungen gemäß dem
Eigenrecht verrichten.
§ 2. Die möglichst tägliche Feier dem Eucharistie soll
Quelle und Kraft ihres ganzen geweihten Lebens sein.
§ 3. Frei sollen sie zum Bußsakrament gehen können und
es häufig empfangen.
§ 4. Die notwendige Gewissensführung sollen sie frei
erhalten und diesbezügliche Ratschläge, wenn sie wollen, auch von ihren
Leitern erbitten.
Can. 720 — Das Recht der Zulassung zum Institut, sowohl
zur Probezeit wie auch zur Übernahme von zeitlichen oder ewigen bzw.
endgültigen Bindungen, steht den höheren Leitern mit ihrem Rat gemäß den
Konstitutionen zu.
Can. 721 — § 1. Nicht gültig wird zur einführenden
Probezeit zugelassen:
1° wer noch nicht volljährig ist;
2° wer noch durch eine heilige Bindung an ein Institut
des geweihten Lebens gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens
eingegliedert ist;
3° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht.
§ 2. Die Konstitutionen können weitere
Zulassungshindernisse, auch in bezug auf die Gültigkeit, festlegen oder
Bedingungen beifügen.
§ 3. Außerdem muß jemand für die Aufnahme über die
Reife verfügen, die zur rechten Führung des dem Institut eigenen Lebens
erforderlich ist.
Can. 722 — § 1. Die einführende Probezeit ist so
auszurichten, daß die Bewerber ihre göttliche Berufung, und zwar als die dem
Institut eigene, genauer erkennen sowie in Geist und Lebensweise des Institutes
eingeübt werden.
§ 2. Die Bewerber sind in der Führung eines Lebens nach
den evangelischen Räten auf rechte Art zu unterweisen und dahingehend zu
belehren, es ganzheitlich auf das Apostolat auszurichten, indem sie die Formen
der Evangelisierung anwenden, die Zielsetzung, Geist und Eigenart des Instituts
mehr entsprechen.
§ 3. Art und Dauer dieser Probezeit vor der erstmaligen
Übernahme der heiligen Bindungen in einem Institut, die nicht kürzer als zwei
Jahre sein darf, sind in den Konstitutionen zu bestimmen.
Can. 723 — § 1. Nach Ablauf der einführenden Probezeit
hat der Bewerber, der für geeignet befunden wird, die drei durch eine heilige
Bindung bekräftigten evangelischen Räte auf sich zu nehmen oder das Institut
zu verlassen.
§ 2. Diese erste, zumindest fünfjährige Eingliederung
hat gemäß den Konstitutionen eine zeitliche zu sein.
§ 3. Nach Ablauf der Zeit dieser Eingliederung ist das
als geeignet befundene Mitglied zur ewigen oder zur endgültigen Eingliederung,
wobei nämlich zeitliche Bindungen stets zu erneuern sind, zuzulassen.
§ 4. Die endgültige Eingliederung ist in bezug auf
bestimmte, in den Konstitutionen festzulegende Rechtswirkungen der ewigen
gleichgestellt.
Can. 724 — § 1. Nach der erstmaligen Übernahme der
heiligen Bindungen ist die Ausbildung gemäß den Konstitutionen beständig
fortzusetzen.
§ 2. Die Mitglieder sind zugleich in göttlichen und
menschlichen Dingen zu unterweisen; ihre ständige geistliche Formung hat den
Leitern des Instituts eine ernste Sorge zu sein.
Can. 725 — Ein Institut kann sich im Wege irgendeiner in
den Konstitutionen festgelegten Bindung andere Gläubige angliedern, die gemäß
dem Geist des Instituts nach evangelischer Vollkommenheit streben und an dessen
Sendung teilhaben sollen.
Can. 726 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen
Eingliederung kann ein Mitglied das Institut frei verlassen oder aus einem
gerechten Grund vom höheren Leiter nach Anhörung seines Rates von der
Erneuerung der heiligen Bindungen ausgeschlossen werden.
§ 2. Ein Mitglied, das während seiner zeitlichen
Eingliederung freiwillig darum bittet, kann vom obersten Leiter mit Zustimmung
seines Rates aus einem schwerwiegenden Grund das Austrittsindult erhalten.
Can. 727 — § 1. Ein Mitglied, das nach ewiger
Eingliederung das Institut verlassen will, hat nach ernsthafter Prüfung der
Angelegenheit vor Gott das Austrittsindult durch den obersten Leiter vom
Apostolischen Stuhl zu erbitten, wenn das Institut päpstlichen Rechts ist,
andernfalls auch vom Diözesanbischof, je nachdem, wie es in den Konstitutionen
festgelegt ist.
§ 2. Handelt es sich um einen dem Institut inkardinierten
Kleriker, so ist die Vorschrift des can. 693 einzuhalten.
Can. 728 — Nachdem das Austrittsindult rechtmäßig
gewährt worden ist, erlöschen alle Bindungen sowie die aus der Eingliederung
hervorgehenden Rechte und Pflichten.
Can. 729 — Ein Mitglied wird aus dem Institut entlassen
gemäß cann. 694 und 695; die Konstitutionen haben überdies andere
Entlassungsgründe festzulegen, vorausgesetzt, daß diese entsprechend
schwerwiegend, nach außen in Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich
bewiesen sind, und die in den cann. 697—700 festgelegte Vorgehensweise ist
einzuhalten. Auf den Entlassenen wird die Vorschrift des can. 701 angewendet.
Can. 730 — Für den Übertritt eines Mitglieds eines
Säkularinstituts in ein anderes Säkularinstitut sind die Vorschriften der
cann. 684, §§ 1, 2, 4 und 685 anzuwenden; für den Übertritt in ein
Ordensinstitut oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens oder aus jenen
in ein Säkularinstitut ist jedoch die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles
erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind.
SEKTION II
GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
Can. 731 — § 1. Zu den Instituten des geweihten Lebens
kommen die Gesellschaften des apostolischen Lebens hinzu, deren Mitglieder ohne
Ordensgelübde das der Gesellschaft eigene apostolische Ziel verfolgen, ein
brüderliches Leben in Gemeinschaft führen und gemäß der eigenen
Lebensordnung durch Befolgung der Konstitutionen nach Vollkommenheit der Liebe
streben.
§ 2. Unter ihnen gibt es Gesellschaften, in denen die
Mitglieder durch irgendeine in den Konstitutionen festgelegte Bindung die
evangelischen Räte übernehmen.
Can. 732 — Die in den cann. 578—597 und 606
enthaltenen Bestimmungen werden auf die Gesellschaften des apostolischen Lebens
angewendet, unbeschadet jedoch der eigenen Natur einer jeden Gesellschaft; auf
die in can. 731, § 2 genannten Gesellschaften aber finden auch die cann. 598—602
Anwendung.
Can. 733 — § 1 Die Errichtung einer Niederlassung und
die Gründung einer örtlichen Kommunität erfolgen durch die zuständige
Autorität der Gesellschaft nach vorheriger schriftlich gegebener Zustimmung des
Diözesanbischofs; dieser ist auch zu befragen, wenn es sich um ihre Aufhebung
handelt.
§ 2. Die Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung
enthält das Recht, wenigstens eine Kapelle zu haben, in der die heiligste
Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird.
Can. 734 — Die Leitung der Gesellschaft wird in den
Konstitutionen geregelt, wobei entsprechend der Eigenart einer jeden
Gesellschaft die cann. 617 — 633 einzuhalten sind.
Can. 735 — § 1. Aufnahme, Probezeit, Eingliederung und
Ausbildung der Mitglieder werden im Eigenrecht jeder einzelnen Gesellschaft
geregelt.
§ 2. Bezüglich der Aufnahme in eine Gesellschaft sind
die in den cann. 642 — 645 festgelegten Bedingungen zu beachten.
§ 3. Das Eigenrecht muß eine der Zielsetzung und der
Eigenart der Gesellschaft angepaßte Erprobungs- und Ausbildungsordnung
festlegen, die vor allem die lehrmäßigen, geistlichen und apostolischen
Aspekte umfaßt, so daß die Mitglieder ihre göttliche Berufung erkennen sowie
für die Sendung und das Leben der Gesellschaft in geeigneter Weise vorbereitet
werden.
Can. 736 — § 1. Bei klerikalen Gesellschaften werden
die Kleriker, sofern die Konstitutionen nichts anderes vorsehen, der
Gesellschaft selbst inkardiniert.
§ 2. Was die Studienordnung und den Weiheempfang
betrifft, gelten, jedoch unbeschadet des § 1, die Bestimmungen für
Weltkleriker.
Can. 737 — Die Eingliederung bringt auf seiten der
Mitglieder die in den Konstitutionen festgelegten Pflichten und Rechte mit sich,
seitens der Gesellschaft aber die Sorge, die Mitglieder gemäß den
Konstitutionen zum Ziel der eigenen Berufung zu führen.
Can. 738 — § 1. Alle Mitglieder unterstehen, was das
interne Leben und die Ordnung der Gesellschaft betrifft, den eigenen Leitern
gemäß den Konstitutionen.
§ 2. Unter Beachtung der cann. 679—683 sind sie, was
den amtlichen Gottesdienst, die Seelsorge und andere Apostolatswerke betrifft,
auch dem Diözesanbischof unterstellt.
§ 3. Die Beziehungen des einer Diözese inkardinierten
Mitglieds zum eigenen Bischof werden in den Konstitutionen oder in besonderen
Vereinbarungen geregelt.
Can. 739 — Die Mitglieder unterliegen neben den
Verpflichtungen, an die sie als Mitglieder gemäß den Konstitutionen gebunden
sind, den allgemeinen Pflichten der Kleriker, sofern nicht aus der Natur der
Sache oder aus dem Textzusammenhang etwas anderes feststeht.
Can. 740 — Die Mitglieder müssen in einer Niederlassung
oder rechtmäßig errichteten Kommunität wohnen und das gemeinsame Leben
gemäß dem Eigenrecht beachten, durch das auch die Fälle der Abwesenheit von
der Niederlassung bzw. von der Kommunität geregelt werden.
Can. 741 — § 1. Die Gesellschaften und, falls die
Konstitutionen nicht anderes festlegen, deren Teile und Niederlassungen sind
juristische Personen und als solche fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen,
zu verwalten und zu veräußern, nach Maßgabe der Vorschriften der cann. 636,
638 und 639, des Buches V Kirchenvermögen und des Eigenrechts.
§ 2. Auch die Mitglieder sind fähig, gemäß den
Bestimmungen des Eigenrechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten
und darüber zu verfügen; was ihnen aber im Hinblick auf die Gesellschaft
zufällt, wird für die Gesellschaft erworben.
Can. 742 — Austritt und Entlassung eines noch nicht
endgültig eingegliederten Mitglieds werden durch die Konstitutionen einer jeden
Gesellschaft geregelt.
Can. 743 — Das Indult zum Austritt aus einer
Gesellschaft kann ein endgültig eingegliedertes Mitglied, unter Erlöschen der
aus der Eingliederung hervorgehenden Rechte und Pflichten, vorbehaltlich der
Vorschrift des can. 693, vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates
erlangen, außer dies ist gemäß den Konstitutionen dem Heiligen Stuhl
vorbehalten.
Can. 744 — § 1. Gleichermaßen ist es auch dem obersten
Leiter mit Zustimmung seines Rates vorbehalten, einem endgültig eingegliederten
Mitglied die Erlaubnis zum Übertritt in eine andere Gesellschaft des
apostolischen Lebens zu erteilen; in der Zwischenzeit ruhen die Rechte und
Pflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft; das Recht zur Rückkehr bleibt
aber vor der endgültigen Eingliederung in die neue Gesellschaft erhalten.
§ 2. Für den Übertritt in ein Institut des geweihten
Lebens oder aus diesem in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens ist die
Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind.
Can. 745 — Der oberste Leiter kann mit Zustimmung seines
Rates einem endgültig eingegliederten Mitglied das Indult gewähren, außerhalb
der Gesellschaft zu leben, jedoch nicht länger als drei Jahre, wobei die Rechte
und Pflichten ruhen, die mit seiner neuen Lage nicht vereinbart werden können;
das Mitglied bleibt aber unter der Obsorge seiner Leiter. Handelt es sich um
einen Kleriker, so ist überdies die Zustimmung des Ortsordinarius erforderlich,
in dessen Gebiet er sich aufhalten muß und unter dessen Obsorge und
Abhängigkeit er ebenfalls verbleibt.
Can. 746 — Für die Entlassung eines endgültig
eingegliederten Mitgliedes gelten die cann. 694-704 entsprechend.
BUCH III
VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
Can. 747 — § 1. Christus der Herr hat der Kirche das
Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes die
geoffenbarte Wahrheit heilig bewahrt, tiefer erforscht und treu verkündigt und
auslegt; daher ist es ihre Pflicht und ihr angeborenes Recht, auch unter Einsatz
der ihr eigenen sozialen Kommunikationsmittel, unabhängig von jeder
menschlichen Gewalt, allen Völkern das Evangelium zu verkündigen.
§ 2. Der Kirche kommt es zu, immer und überall die
sittlichen Grundsätze auch über die soziale Ordnung zu verkündigen wie auch
über menschliche Dinge jedweder Art zu urteilen, insoweit die Grundrechte der
menschlichen Person oder das Heil der Seelen dies erfordern.
Can. 748 — § 1. Alle Menschen sind gehalten, in den
Fragen, die Gott und seine Kirche betreffen, die Wahrheit zu suchen; sie haben
kraft göttlichen Gesetzes die Pflicht und das Recht, die erkannte Wahrheit
anzunehmen und zu bewahren.
§ 2. Niemand hat jemals das Recht, Menschen zur Annahme
des katholischen Glaubens gegen ihr Gewissen durch Zwang zu bewegen.
Can. 749 — § 1. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft
seines Amtes der Papst, wann immer er als oberster Hirt und Lehrer aller
Gläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu stärken, eine
Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verkündet.
§ 2. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das
Bischofskollegium, wann immer die Bischöfe, auf einem Ökumenischen Konzil
versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube
und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als
verpflichtend erklären; oder wann immer sie, über die Welt verstreut, unter
Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger Petri, zusammen
mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der
Sitte zu ein und demselben, als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen.
§ 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur
anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht.
Can. 750 -§ 1. Kraft göttlichen und katholischen
Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten
Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und
zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt
der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja
auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des
heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen
Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und
jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten
endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur
getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der
Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze
ablehnt.
Can. 751 — Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe
erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens
zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen
Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im
ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder
der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.
Can. 752 — Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber
religiöser Verstandes und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen,
die der Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen
verkündigen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie
diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die
Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht.
Can. 753 — Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt
und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf
Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch
Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, die authentischen Künder und Lehrer
des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind
gehalten, diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam
zu folgen.
Can. 754 — Alle Gläubigen sind verpflichtet, die
Konstitutionen und Dekrete zu befolgen, welche die rechtmäßige Autorität der
Kirche zur Vorlage einer Lehre und zur Verwerfung irriger Auffassungen erläßt,
vor allem aber solche des Papstes oder des Bischofskollegiums.
Can. 755 — § 1. Aufgabe des ganzen Bischofskollegiums
und besonders des Apostolischen Stuhles ist es, die ökumenische Bewegung bei
den Katholiken zu pflegen und zu leiten; Ziel der ökumenischen Bewegung ist die
Wiederherstellung der Einheit unter allen Christen; sie zu fördern, ist die
Kirche kraft des Willens Christi gehalten.
§ 2. Ebenso ist es Aufgabe der Bischöfe und, nach
Maßgabe des Rechts, der Bischofskonferenzen, diese Einheit zu fördern und je
nach Notwendigkeit oder Lage der Dinge, unter Beachtung der Vorschriften der
höchsten Autorität der Kirche, praktische Normen zu erlassen.
TITEL I
DIENST AM WORT GOTTES
Can. 756 — § 1. Im Hinblick auf die ganze Kirche ist
die Aufgabe, das Evangelium zu verkündigen, vornehmlich dem Papst und dem
Bischofskollegium anvertraut.
§ 2. Im Hinblick auf die ihnen anvertraute Teilkirche
üben diese Aufgabe die einzelnen Bischöfe aus, die ja die Leiter des gesamten
Dienstes am Wort Gottes in ihren Teilkirchen sind; zuweilen aber erfüllen diese
Aufgabe nach Maßgabe des Rechtes einige Bischof e gemeinsam für verschiedene
Kirchen zu gleich.
Can. 757— Es ist eigene Aufgabe der Priester, die ja
Mitarbeiter der Bischöfe sind, das Evangelium Gottes zu verkündigen; vor allem
sind dazu verpflichtet, im Hinblick auf das ihnen anvertraute Volk, die Pfarrer
und andere, denen Seelsorge übertragen ist; Aufgabe auch der Diakone ist es, im
Dienst am Wort dem Gottesvolk in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem
Presbyterium zu dienen.
Can. 758 — Die Mitglieder der Institute des geweihten
Lebens legen kraft ihrer eigenen Weihe an Gott in besonderer Weise Zeugnis vom
Evangelium ab; sie werden in der Verkündigung des Evangeliums vom Bischof in
angemessener Weise zur Hilfe beigezogen.
Can. 759 Die Laien sind, kraft der Taufe und der Firmung,
durch ihr Wort und Beispiel christlichen Lebens Zeugen des Evangeliums, sie
können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung
des Dienstes am Wort berufen werden.
Can 760 — Beim Dienst am Wort, der sich auf Schrift und
Überlieferung, auf Liturgie, Lehramt und Leben der Kirche zu stutzen hat, ist
das Geheimnis Christi vollständig und getreu vorzulegen.
Can. 761 — Bei der Verkündigung der christlichen Lehre
sollen die verschiedenen zur Verfügung stehenden Mittel angewendet werden,
besonders die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den
ersten Platz einnehmen; aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen und
Akademien, auf Konferenzen und Versammlungen jedweder Art wie auch ihre
Verbreitung durch öffentliche Erklärungen der rechtmäßigen Autorität zu
bestimmten Anlässen in der Presse und in anderen sozialen
Kommunikationsmitteln.
KAPITEL I
PREDIGT DES WORTES GOTTES
Can. 762 — Das Volk Gottes wird an erster Stelle geeint
durch das Wort des lebendigen Gottes, das man mit Recht vom Priester verlangt;
daher haben die geistlichen Amtsträger den Predigtdienst hochzuschätzen; es
gehört zu ihren hauptsächlichsten Pflichten, allen das Evangelium Gottes zu
verkündigen.
Can. 763 — Die Bischöfe haben das Recht, überall,
nicht ausgeschlossen die Kirchen und Kapellen der Ordensinstitute päpstlichen
Rechts, das Wort Gottes zu predigen, wenn nicht der Ortsbischof in Einzelfällen
dies ausdrücklich verwehrt.
Can. 764 — Unter Wahrung der Vorschrift von can. 765,
haben Priester und Diakone die mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des
Rektors der Kirche auszuübende Befugnis, überall zu predigen, sofern nicht
diese Befugnis vom zuständigen Ordinarius eingeschränkt oder entzogen wurde
oder von einem Partikulargesetz eine ausdrückliche Erlaubnis gefordert wird.
Can. 765 — Zur Predigt vor Ordensleuten in ihren Kirchen
oder Kapellen ist die Erlaubnis des nach Maßgabe der Konstitutionen
zuständigen Oberen erforderlich.
Can. 766 — Zur Predigt in einer Kirche oder einer
Kapelle können, nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz und
vorbehaltlich von can. 767, § 1, Laien zugelassen werden, wenn das unter
bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten
ist.
Can. 767* — § 1. Unter den Formen der Predigt ragt die
Homilie hervor, die Teil der Liturgie selbst ist und dem Priester oder dem
Diakon vorbehalten wird; in ihr sind das Kirchenjahr hindurch aus dem heiligen
Text die Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben
darzulegen.
§ 2. An Sonntagen und gebotenen Feiertagen ist in allen
Messen, die unter Beteiligung des Volkes gefeiert werden, eine Homilie zu
halten; sie darf nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen.
§ 3. Es wird sehr empfohlen, daß bei ausreichender
Beteiligung des Volkes eine Homilie auch in Messen während der Woche gehalten
wird, besonders in der Adventszeit und österlichen Bußzeit oder wegen eines
Festes oder eines traurigen Anlasses.
§ 4. Der Pfarrer oder der Kirchenrektor hat dafür zu
sorgen, daß diese Vorschriften gewissenhaft eingehalten werden.
Can. 768 — § 1. Die Verkündiger des Wortes Gottes
haben den Gläubigen vor allem darzulegen, was zur Ehre Gottes und zum Heil der
Menschen zu glauben und zu tun nötig ist.
§ 2. Sie haben den Gläubigen auch die Lehre aufzuzeigen,
die das Lehramt der Kirche vorträgt über die Würde und die Freiheit der
menschlichen Person, über die Einheit und Festigkeit der Familie und deren
Aufgaben, über die Pflichten, die den Menschen in der Gesellschaft aufgegeben
sind, wie auch über die nach der gottgegebenen Ordnung zu regelnden weltlichen
Angelegenheiten.
Can. 769 — Die christliche Lehre ist in einer den
Zuhörern und den Erfordernissen der Zeit angepaßten Weise vorzutragen.
Can. 770 — Die Pfarrer haben zu bestimmten Zeiten nach
den Vorschriften des Diözesanbischofs jene Predigten anzusetzen, die man
geistliche Exerzitien und Volksmissionen nennt, oder andere, den Erfordernissen
entsprechende Formen.
Can. 771 — § 1. Die Seelsorger, besonders die Bischöfe
und Pfarrer, haben eifrig darum besorgt zu sein, daß das Wort Gottes auch den
Gläubigen verkündigt wird, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine
und ordentliche Seelsorge nicht hinreichend erhalten oder sie vollständig
entbehren.
§ 2. Sie haben auch dafür zu sorgen, daß die Botschaft
des Evangeliums zu den Nichtglaubenden in ihrem Gebiet gelangt, die ja, nicht
anders als die Gläubigen, in die Seelsorge einbezogen werden müssen.
Can. 772 — § 1. Hinsichtlich der Ausübung der Predigt
sind von allen außerdem die vom Diözesanbischof erlassenen Normen zu beachten.
§ 2. Hinsichtlich der Verbreitung der christlichen Lehre
in Hörfunk oder Fernsehen sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu
beachten.
KAPITEL II
KATECHETISCHE UNTERWEISUNG
Can. 773 — Eine besonders den Seelsorgern eigene und
schwere Pflicht ist die Sorge für die Katechese des christlichen Volkes, damit
der Glaube der Gläubigen durch die Unterweisung in der Lehre und durch die
Erfahrung christlichen Lebens lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt.
Can. 774 — § 1. Die Sorge um die Katechese obliegt,
unter der Leitung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität, je zu ihrem Teil
allen Gliedern der Kirche.
§ 2. Vor allen übrigen sind die Eltern verpflichtet,
durch Wort und Beispiel ihre Kinder im Glauben und in der Praxis christlichen
Lebens zu bilden; in gleicher Weise sind dazu diejenigen verpflichtet, welche
die Stelle der Eltern einnehmen, und die Paten.
Can. 775 — § 1. Unter Wahrung der Vorschriften des
Apostolischen Stuhls ist es Sache des Diözesanbischofs, Normen in Fragen der
Katechese zu erlassen; ferner hat er dafür vorzusorgen, daß geeignete
Hilfsmittel für die Katechese zur Verfügung stehen, auch dadurch, daß er,
wenn es als geeignet angesehen wird, einen Katechismus herausgibt und
katechetische Vorhaben pflegt und koordiniert.
§ 2. Sache der Bischofskonferenz ist es, wenn es
nützlich scheint, dafür zu sorgen, daß, nach vorheriger Genehmigung des
Apostolischen Stuhls, für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben werden.
§ 3. Bei der Bischofskonferenz kann ein katechetisches
Amt eingerichtet werden, dessen vornehmliche Aufgabe es ist, den einzelnen
Diözesen in Fragen der Katechese Hilfe zu leisten.
Can. 776 — Der Pfarrer hat kraft seines Amtes für die
katechetische Bildung der Erwachsenen, der Jugendlichen und der Kinder zu
sorgen; dazu soll er die Mitarbeit der seiner Pfarrei zugewiesenen Kleriker, von
Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des
apostolischen Lebens, unter Berücksichtigung der Eigenart eines jeden
Instituts, wie auch von Laien, besonders der Katecheten, in Anspruch nehmen; all
diese dürfen sich nicht weigern, ihre Mitarbeit bereitwillig zu leisten, wenn
sie nicht rechtmäßig verhindert sind. Der Pfarrer hat die Aufgabe der Eltern
bei der Katechese in der Familie, von der in can. 774 § 2 die Rede ist, zu
fördern und zu pflegen.
Can. 777 — In besonderer Weise hat der Pfarrer, unter
Beachtung der vom Diözesanbischof erlassenen Normen, dafür zu sorgen:
1° daß eine geeignete Katechese für die Feier der
Sakramente erteilt wird;
2° daß die Kinder, mittels einer sich über einen
bestimmten Zeitraum erstreckenden katechetischen Unterweisung, ordnungsgemäß
auf die Erstbeichte und die Erstkommunion und auf die Firmung vorbereitet
werden;
3° daß sie nach Empfang der Erstkommunion eine weitere
vertiefte katechetische Bildung erhalten;
4° daß auch die körperlich und geistig Behinderten
katechetisch unterwiesen werden, soweit es ihre Situation zuläßt;
5° daß der Glaube der Jugendlichen und der Erwachsenen
in verschiedenen Formen und Vorhaben gestärkt, erhellt und weiter entfaltet
wird.
Can. 778 — Die Oberen der Ordensleute und der
Gesellschaften des apostolischen Lebens haben dafür zu sorgen, daß in ihren
Kirchen, Schulen und anderen ihnen in irgendeiner Weise anvertrauten Werken die
katechetische Unterweisung mit Eifer erteilt wird.
Can. 779 — Die katechetische Unterweisung ist unter
Verwendung all jener Hilfsmittel, didaktischen Hilfen und sozialen
Kommunikationsmittel zu erteilen, die als besonders wirksam anzusehen sind,
damit die Gläubigen, entsprechend ihren Anlagen und Fähigkeiten, ihrem Alter
und ihren Lebensbedingungen, die katholische Lehre voller zu erlernen und besser
in die Praxis umzusetzen vermögen.
Can. 780 — Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen,
daß die Katechisten für die rechte Erfüllung ihrer Aufgabe gebührend
vorbereitet werden, daß sie nämlich ständig fortgebildet werden, die Lehre
der Kirche angemessen kennenlernen und die den pädagogischen Disziplinen
eigenen Normen theoretisch und praktisch erlernen.
TITEL II
MISSIONSTÄTIGKEIT DER KIRCHE
Can. 781 — Die ganze Kirche ist ihrer Natur nach
missionarisch, und das Werk der Evangelisierung ist als grundlegende Aufgabe des
Volkes Gottes anzusehen; daher haben alle Gläubigen, im Wissen um die ihnen
eigene Verantwortung, ihren Teil zur Missionsarbeit beizutragen.
Can. 782 — § 1. Die oberste Leitung und Koordinierung
der Vorhaben und Aktionen, die zur Missionsarbeit und zur missionarischen
Zusammenarbeit gehören, kommt dem Papst und dem Bischofskollegium zu.
§ 2. Die einzelnen Bischöfe haben als Förderer der
Gesamtkirche und aller Kirchen für die Missionsarbeit besondere Sorge zu
tragen, vor allem dadurch, daß sie in ihrer Teilkirche missionarische Vorhaben
anregen, pflegen und erhalten.
Can. 783 — Da die Mitglieder der Institute des geweihten
Lebens sich kraft ihrer Weihe dem Dienst für die Kirche widmen, sind sie
verpflichtet, sich, je nach der Eigenart ihres Instituts, in besonderer Weise in
der Missionsarbeit einzusetzen.
Can. 784 — Zu Missionaren, d. h. zu solchen, die von der
zuständigen kirchlichen Autorität zur Missionsarbeit ausgesandt werden,
können Einheimische oder Nichteinheimische bestellt werden, und zwar
Weltkleriker oder Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder von
Gesellschaften des apostolischen Lebens oder andere Laien.
Can. 785 — § 1. Zur Missionsarbeit sind Katechisten
hinzuzuziehen, Laien nämlich, die gebührend ausgebildet sind und durch ein
christliches Leben hervorragen, die sich unter der Leitung eines Missionars der
Darlegung der Lehre des Evangeliums und der Ordnung von liturgischen Feiern und
von Werken der Caritas widmen.
§ 2. Die Katechisten sind in dazu bestimmten Schulen
oder, wo diese fehlen, unter der Leitung von Missionaren auszubilden.
Can. 786 — Durch die spezifische Missionstätigkeit wird
die Kirche den Völkern und Gruppen, in denen sie noch nicht Wurzel gefaßt hat,
eingepflanzt; dies wird von der Kirche vor allem dadurch geleistet, daß sie
solange Verkündiger des Evangeliums aussendet, bis die jungen Kirchen voll
eingerichtet sind, d. h. ausgestattet mit eigenen Kräften und hinreichenden
Mitteln, mit denen sie das Werk der Evangelisierung selbst weiterführen
können.
Can. 787 — § 1. Die Missionare haben durch das Zeugnis
ihres Lebens und ihres Wortes mit den nicht an Christus Glaubenden einen
ehrlichen Dialog zu führen, so daß diesen in einer ihrer Eigenart und Kultur
entsprechenden Weise die Wege zur Erkenntnis der Botschaft des Evangeliums
geöffnet werden.
§ 2. Sie haben dafür zu sorgen, denjenigen, die sie zur
Annahme der Botschaft des Evangeliums bereit erachten, die Glaubenswahrheiten so
zu lehren, daß diese, frei darum bittend, zum Empfang der Taufe zugelassen
werden können.
Can. 788 — § 1. Wer den Willen zur Annahme des Glaubens
an Christus bekundet hat, ist nach Ablauf des Vorkatechumenats in liturgischer
Feier zum Katechumenat zuzulassen; sein Name ist in das dazu bestimmte Buch
einzutragen.
§ 2. Die Katechumenen sind durch Unterweisung und
Einübung im christlichen Leben in geeigneter Weise in das Geheimnis des Heils
einzuweihen und in das Leben des Glaubens, der Liturgie, der Caritas des Volkes
Gottes und des Apostolats einzuführen.
§ 3. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen zur
Ordnung des Katechumenats zu erlassen, indem sie festlegt, was von den
Katechumenen zu leisten ist und welche Vorrechte ihnen zuerkannt werden.
Can. 789 — Die Neugetauften sind in angemessener
Unterweisung zu vollerer Kenntnis der Wahrheit des Evangeliums und zur
Erfüllung der durch die Taufe übernommenen Pflichten zu führen; sie sind zu
aufrichtiger Liebe zu Christus und seiner Kirche anzuleiten.
Can. 790 — § 1. Aufgabe des Diözesanbischofs in den
Missionsgebieten ist es:
1° Vorhaben und Werke, welche die Missionsarbeit
betreffen, zu fördern, zu lenken und zu koordinieren;
2° für den Abschluß der erforderlichen Vereinbarungen
mit den Leitern der sich der Missionsarbeit widmenden Institute und für gute
Beziehungen mit diesen zum Wohl der Mission zu sorgen.
§ 2. Den vom Diözesanbischof gemäß § 1, n. 1
erlassenen Vorschriften unterstehen alle in seinem Gebiet weilenden Missionare,
auch die Ordensleute, und ihre Hilfskräfte.
Can. 791 Zur Pflege der Mitarbeit an der Missionsaufgabe
in den einzelnen Diözesen:
1° sind missionarische Berufungen zu fördern;
2° ist ein Priester zu bestellen, dessen Aufgabe es ist,
Vorhaben für die Missionen wirksam zu unterstützen, vor allem die Päpstlichen
Missionswerke;
3° ist jährlich ein Missionstag zu halten;
4° ist jedes Jahr ein angemessener finanzieller Beitrag
für die Missionen an den Heiligen Stuhl zu leisten.
Can. 792 — Die Bischofskonferenzen haben Werke
einzurichten und zu fördern, durch welche diejenigen, die aus Missionsgebieten
arbeits- oder studien- halber in ihr Gebiet kommen, brüderlich aufgenommen
werden und durch die ihnen entsprechend seelsorglich geholfen wird.
TITEL III
KATHOLISCHE ERZIEHUNG
Can. 793 — § 1. Die Eltern und diejenigen, die ihre
Stelle einnehmen, haben die Pflicht und das Recht, ihre Kinder zu erziehen;
katholische Eltern haben auch die Pflicht und das Recht, die Mittel und
Einrichtungen zu wählen, mit denen sie je nach den örtlichen Verhältnissen
besser für die katholische Erziehung ihrer Kinder sorgen können.
§ 2. Die Eltern haben auch das Recht, jene von der
weltlichen Gesellschaft zu leistenden Hilfen zu nutzen, die sie für die
katholische Erziehung ihrer Kinder benötigen.
Can. 794 — § 1. In besonderer Weise kommt der Kirche
Pflicht und Recht zur Erziehung zu; denn ihr ist es von Gott aufgetragen, den
Menschen zu helfen, daß sie zur Fülle des christlichen Lebens zu gelangen
vermögen.
§ 2. Pflicht der Seelsorger ist es, alles zu tun, damit
alle Gläubigen eine katholische Erziehung erhalten.
Can. 795 — Wahre Erziehung muß die umfassende Bildung
der menschlichen Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel und zugleich auf das
Gemeinwohl der Gesellschaft anstreben; daher sind die Kinder und die
Jugendlichen so zu bilden, daß sie ihre körperlichen, moralischen und
geistigen Anlagen harmonisch zu entfalten vermögen, tieferes
Verantwortungsbewußtsein und den rechten Gebrauch der Freiheit erwerben und
befähigt werden, am sozialen Leben aktiv teilzunehmen.
KAPITEL I
SCHULEN
Can. 796 — § 1. Unter den Mitteln zum Ausbau der
Erziehung sollen die Gläubigen die Schulen hochschätzen; sie leisten ja den
Eltern bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe eine vorzügliche Hilfe.
§ 2. Mit den Lehrern der Schulen, denen sie ihre Kinder
zur Erziehung anvertrauen, sollen die Eltern eng zusammenarbeiten; aber auch die
Lehrer sollen bei der Ausführung ihrer Aufgabe eng mit den Eltern
zusammenarbeiten; sie haben sie daher bereitwillig anzuhören, sollen
Elternvereinigungen oder Elternversammlungen einrichten und hochschätzen.
Can. 797 — Die Eltern müssen in der Wahl der Schule
wirklich frei sein; daher müssen die Gläubigen darum besorgt sein, daß die
weltliche Gesellschaft den Eltern diese Freiheit zuerkennt und sie unter Wahrung
der austeilenden Gerechtigkeit auch durch Zuweisung entsprechender Mittel
schützt.
Can. 798 — Die Eltern sollen ihre Kinder jenen Schulen
anvertrauen, in denen für die katholische Erziehung gesorgt wird; wenn sie das
nicht können, sind sie verpflichtet, dafür zu sorgen, daß deren erforderliche
katholische Erziehung außerhalb der Schule geschieht.
Can. 799 — Die Gläubigen haben sich zu bemühen, daß
in der weltlichen Gesellschaft die Gesetze über die Bildung der Jugendlichen
auch deren religiöse und sittliche Erziehung nach dem Gewissen der Eltern in
den Schulen selbst vorsehen.
Can. 800 — § 1. Die Kirche hat das Recht, Schulen
jedweden Wissenszweiges, jedweder Art und Stufe zu gründen und zu leiten.
§ 2. Die Gläubigen haben die katholischen Schulen zu
fördern, indem sie nach Kräften zu ihrer Gründung und Erhaltung beitragen.
Can. 801 — Ordensinstitute, denen die Erziehungsaufgabe
eigen ist, haben diese ihre Aufgabe getreu beizubehalten und sich um die
katholische Erziehung auch durch ihre, mit Zustimmung des Diözesanbischofs
gegründeten Schulen zu bemühen.
Can. 802 — § 1. Wenn es keine Schulen gibt, in denen
eine Erziehung in christlichem Geist vermittelt wird, ist es Aufgabe des
Diözesanbischofs, dafür zu sorgen, daß solche gegründet werden.
§ 2. Wo es sich empfiehlt, soll der Diözesanbischof
dafür sorgen, daß auch Berufsschulen und technische Schulen sowie andere von
den besonderen Verhältnissen geforderte Schulen gegründet werden.
Can. 803 — § 1. Als katholische Schule versteht man
jene Schule, welche die zuständige kirchliche Autorität oder eine kirchliche
öffentliche juristische Person führt oder welche die kirchliche Autorität
durch ein schriftliches Dokument als solche anerkennt.
§ 2. In der katholischen Schule müssen Unterricht und
Erziehung von den Grundsätzen der katholischen Lehre geprägt sein; die Lehrer
haben sich durch Rechtgläubigkeit und rechtschaffenen Lebenswandel
auszuzeichnen.
§ 3. Keine Schule, selbst wenn sie tatsächlich
katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Schule führen, es sei denn mit
Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.
Can. 804 — § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen
der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung,
die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen sozialen
Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz ist es,
für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des
Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen.
§ 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß
sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den
nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das
Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.
Can. 805 — Der Ortsordinarius hat für seine Diözese
das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es
aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre
Abberufung zu fordern.
Can. 806 — § 1. Dem Diözesanbischof steht das
Aufsichts- und das Visitationsrecht über die in seiner Diözese befindlichen
katholischen Schulen zu, auch über die von Mitgliedern von Ordensinstituten
gegründeten oder geleiteten Schulen; ihm steht es ferner zu, Vorschriften zur
allgemeinen Ordnung der katholischen Schulen zu erlassen; diese Vorschriften
gelten auch für die von den genannten Institutsmitgliedern geleiteten Schulen,
unbeschadet der Autonomie hinsichtlich der inneren Leitung ihrer Schulen.
§ 2. Die Leiter der katholischen Schulen haben unter der
Aufsicht des Ortsordinarius dafür zu sorgen, daß die Ausbildung, die in ihnen,
wenigstens auf gleicher Höhe wie in den anderen Schulen der Region, vermittelt
wird, in wissenschaftlicher Hinsicht hervorragend ist.
KAPITEL II
KATHOLISCHE UNIVERSITÄTEN
UND ANDERE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN
Can. 807 — Die Kirche hat das Recht, Universitäten zu
errichten und zu führen; denn sie tragen bei zur höheren Kultur der Menschen
und zur volleren Entfaltung der menschlichen Person wie auch zur Erfüllung des
Verkündigungsdienstes der Kirche.
Can. 808 — Keine Universität, selbst wenn sie
tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Universität
führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.
Can. 809 — Die Bischofskonferenzen haben dafür Sorge zu
tragen, daß, soweit möglich und ratsam, in geeigneter Weise in ihrem Gebiet
verteilt, Universitäten oder wenigstens Fakultäten bestehen, in denen die
verschiedenen Wissenschaften unbeschadet ihrer wissenschaftlichen Autonomie in
Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der katholischen Lehre gepflegt
werden.
Can. 810 — § 1. Aufgabe der nach den Statuten
zuständigen Autorität ist es, dafür zu sorgen, daß in katholischen
Universitäten als Dozenten berufen werden, die sich, außer durch
wissenschaftliche und pädagogische Eignung, durch Rechtgläubigkeit und
untadeliges Leben auszeichnen, und daß sie unter Einhaltung des in den Statuten
festgelegten Verfahrens aus ihrem Amt abberufen werden, wenn die geforderten
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 2. Die Bischofskonferenzen und die beteiligten
Diözesanbischöfe haben die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß in
diesen Universitäten die Grundsätze der katholischen Lehre getreu beachtet
werden.
Can. 811 — § 1. Die zuständige kirchliche Autorität
hat dafür zu sorgen, daß in den katholischen Universitäten eine theologische
Fakultät oder ein Institut oder wenigstens ein Lehrstuhl für Theologie
errichtet wird, an dem Vorlesungen auch für Laienstudenten gehalten werden.
§ 2. An jeder katholischen Universität sind Vorlesungen
zu halten, in denen vor allem die theologischen Fragen behandelt werden, die
einen Bezug zu den Disziplinen ihrer Fakultäten haben.
Can. 812 — Wer an einer Hochschule eine theologische
Disziplin vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität
haben.
Can. 813 — Der Diözesanbischof hat angelegentlich für
die Seelsorge der Studenten zu sorgen, auch durch Errichtung einer Pfarrei oder
wenigstens durch auf Dauer dazu bestellte Priester, und er hat dafür zu sorgen,
daß bei den Universitäten, auch den nichtkatholischen, katholische
Universitätszentren bestehen, die den Studenten Hilfe, vor allem geistliche,
bieten.
Can. 814 — Die Vorschriften über die Universitäten
sind in gleicher Weise auf andere Hochschuleinrichtungen anzuwenden.
KAPITEL III
KIRCHLICHE UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN
Can. 815 — Die Kirche hat kraft ihres Auftrags, die
geoffenbarte Wahrheit zu verkündigen, eigene kirchliche Universitäten oder
Fakultäten zur Erforschung der theologischen oder der mit diesen verbundenen
Wissenschaften und zur wissenschaftlichen Ausbildung der Studenten in diesen
Wissenschaften.
Can. 816 — § 1. Kirchliche Universitäten und
Fakultäten können nur durch Errichtung seitens des Apostolischen Stuhls oder
mit dessen Anerkennung eingerichtet werden; ihm kommt auch deren oberste Leitung
zu.
§ 2. Jede kirchliche Universität und Fakultät muß
eigene Statuten und eine Studienordnung haben, die vom Apostolischen Stuhl
genehmigt sind.
Can. 817 — Akademische Grade, die kanonische Wirkungen
in der Kirche haben sollen, kann keine Universität oder Fakultät verleihen,
die nicht vom Apostolischen Stuhl errichtet oder anerkannt ist.
Can. 818 — Die Vorschriften der cann. 810, 812 und 813
für die katholischen Universitäten gelten auch für die kirchlichen
Universitäten und Fakultäten.
Can. 819 — Sofern es das Wohl der Diözese oder eines
Ordensinstituts oder gar der ganzen Kirche erfordert, müssen die
Diözesanbischöfe bzw. die zuständigen Oberen der Institute junge Leute,
Kleriker und Institutsmitglieder, die sich durch Charakter, Tugend und Begabung
auszeichnen, zum Studium an kirchliche Universitäten und Fakultäten schicken.
Can. 820 — Die Leiter der kirchlichen Universitäten und
Fakultäten und die Professoren haben dafür zu sorgen, daß die verschiedenen
Fakultäten der Universität, soweit ihr Gegenstand es zuläßt, sich
gegenseitig Hilfe leisten und daß zwischen der eigenen Universität oder
Fakultät und den anderen Universitäten und Fakultäten, auch nichtkirchlichen,
eine wechselseitige Zusammenarbeit besteht; denn durch gemeinsames Bemühen,
durch Tagungen, durch aufeinander abgestimmte Forschungen und auf andere Weise
sollen sie auf größere Entfaltung der Wissenschaften hinwirken.
Can. 821 — Bischofskonferenz und Diözesanbischof sollen
dafür Sorge tragen, daß nach Möglichkeit Hochschulen für religiöse
Wissenschaften gegründet werden, in denen theologische und andere, zur
christlichen Kultur gehörende Wissenschaften gelehrt werden.
TITEL IV
SOZIALE KOMMUNIKATIONSMITTEL,
INSBESONDERE BÜCHER
Can. 822 — § 1. Die Hirten der Kirche sollen bemüht
sein, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe durch Wahrnehmung des eigenen Rechts der
Kirche die sozialen Kommunikationsmittel anzuwenden.
§ 2. Denselben Hirten obliegt die Sorge, die Gläubigen
dahingehend zu belehren, daß sie zur Mitarbeit verpflichtet sind, damit der
Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel von menschlichem und christlichem
Geist belebt wird.
§ 3. Alle Gläubigen, besonders die in irgendeiner Weise
an der Gestaltung dieser Mittel oder ihrem Gebrauch teilhaben, müssen darum
besorgt sein, Hilfe für das pastorale Handeln zu leisten, damit die Kirche auch
mit diesen Mitteln ihre Aufgabe wirksam ausübt.
Can. 823 — § 1. Um die Unversehrtheit der
Glaubenswahrheiten und der Sittenlehre zu bewahren, ist es Pflicht und Recht der
Hirten der Kirche, darüber zu wachen, daß nicht durch Schriften oder den
Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen
Schaden nehmen; Kommunikationsmittel Glaube oder
Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; ebenso haben sie zu verlangen, daß von
Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren,
ihrem Urteil unterworfen werden; schließlich haben sie Schriften
zurückzuweisen, die dem rechten Glauben oder den Sitten schaden.
§ 2. Die in § 1 aufgeführten Pflichten und Rechte
kommen den Bischöfen zu, sowohl als einzelnen, wie auch in Partikularkonzilien
oder Bischofskonferenzen versammelt, in bezug auf die ihrer Sorge anvertrauten
Gläubigen; der obersten Autorität der Kirche aber kommen sie zu in bezug auf
das ganze Volk Gottes.
Can. 824 — § 1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist
der Ortsordinarius, dessen Erlaubnis oder Genehmigung zur Herausgabe von
Büchern nach Maßgabe der Canones dieses Titels zu beantragen ist, der eigene
Ortsordinarius des Autors oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher
veröffentlicht werden.
§ 2. Was in den Canones dieses Titels über Bücher
festgelegt wird, ist auf alle Schriftwerke anzuwenden, die zur öffentlichen
Verbreitung bestimmt sind, sofern nichts anderes feststeht.
Can. 825 — § 1. Die Bücher der Heiligen Schrift
dürfen nicht herausgegeben werden, ohne daß sie vom Apostolischen Stuhl oder
von der Bischofskonferenz genehmigt sind; ebenso wird auch bei der Herausgabe
ihrer Übersetzungen in eine Landessprache verlangt, daß sie von derselben
Autorität genehmigt und zugleich mit notwendigen und hinreichenden Erklärungen
versehen sind.
§ 2. Katholische Gläubige können mit Erlaubnis der
Bischofskonferenz Übersetzungen der Heiligen Schrift, versehen mit
entsprechenden Erklärungen, auch gemeinsam mit den getrennten Brüdern
erarbeiten und herausgeben.
Can. 826 — § 1. Bezüglich der liturgischen Bücher
sind die Vorschriften von can. 838- zu beachten.
§ 2. Um erneut liturgische Bücher sowie ihre
Übersetzungen in eine Landessprache oder auch Teile davon herauszugeben, muß
die Übereinstimmung mit der genehmigten Ausgabe durch eine Bestätigung des
Ordinarius des Ortes feststehen, an dem diese Ausgaben veröffentlicht werden.
§ 3. Gebetbücher für den öffentlichen oder privaten
Gebrauch der Gläubigen dürfen nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius
herausgegeben werden.
Can. 827 — § 1. Katechismen sowie andere für die
katechetische Unterweisung bestimmte Schriften und deren Übersetzungen
bedürfen zu ihrer Herausgabe der Genehmigung des Ortsordinarius, unbeschadet
der Vorschrift von can. 775, § 2.
§ 2. In allen Schulen dürfen als Texte, auf die sich die
Unterweisung stützt, nur solche Bücher benutzt werden, die mit Genehmigung der
zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich
genehmigt worden sind, wenn sie Fragen der Heiligen Schrift, der Theologie, des
Kirchenrechts, der Kirchengeschichte oder andere, die Religion oder Sitten
betreffende Disziplinen behandeln.
§ 3. Es wird empfohlen, Bücher, die in § 2 genannte
Materien behandeln, auch wenn sie nicht als Texte bei der Unterrichtserteilung
benutzt werden, ebenso Schriften, in denen etwas enthalten ist, was sich in
besonderer Weise auf die Würde von Religion oder Sitten bezieht, dem Urteil des
Ortsordinarius zu unterwerfen.
§ 4. In Kirchen und Kapellen dürfen Bücher oder andere
Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, nur ausgelegt,
verkauft oder verteilt werden, wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen
kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt sind.
Can. 828 — Von einer kirchlichen Autorität
herausgegebene Sammlungen von Dekreten oder Akten dürfen ohne vorherige
Erlaubnis dieser Autorität nicht erneut herausgegeben werden, wobei die
Bedingungen zu beachten sind, die von dieser vorgeschrieben werden.
Can. 829 — Die für die Herausgabe eines Werkes im
Originaltext erteilte Genehmigung oder Erlaubnis gilt nicht für Neuausgaben
oder Übersetzungen.
Can. 830* — § 1. Unbeschadet des Rechts eines jeden
Ortsordinarius, ihm geeignet erscheinende Personen mit der Beurteilung von
Büchern zu beauftragen, kann die Bischofskonferenz ein Verzeichnis von
Gutachtern erstellen, die sich durch Fachwissen, Rechtgläubigkeit und kluges
Urteil auszeichnen, die den Diözesankurien zur Verfügung stehen, oder auch
eine Gutachterkommission bilden, welche die Ortsordinarien konsultieren können.
§ 2. In der Ausübung seines Amtes darf der Gutachter
unter Hintansetzung jeder persönlichen Rücksichtnahme nur die Lehre der Kirche
über Glaube und Sitten vor Augen haben, wie sie das kirchliche Lehramt vorlegt.
§ 3. Der Gutachter muß sein Urteil schriftlich abgeben;
ist es positiv, so soll der Ordinarius nach seinem klugen Ermessen die Erlaubnis
zur Veröffentlichung erteilen, indem sie mit seinem Namen sowie mit Ort und
Datum der Erlaubniserteilung versehen ist; falls er die Erlaubnis nicht erteilt,
hat der Ordinarius dem Verfasser des Werkes die Verweigerung zu begründen.
Can. 831 — § 1. In Tageszeitungen, Zeitschriften oder
anderen periodischen Veröffentlichungen, welche die katholische Religion oder
die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen, dürfen Gläubige nichts
schreiben, es sei denn, es läge ein gerechter und vernünftiger Grund vor;
Kleriker aber und Mitglieder von Ordensinstituten dürfen das nur mit Erlaubnis
des Ortsordinarius tun.
§ 2. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen
hinsichtlich der Erfordernisse zu erlassen, damit Kleriker und Mitglieder von
Ordensinstituten in Hörfunk oder Fernsehen bei der Behandlung von Fragen
erlaubt mitwirken können, die die katholische Lehre oder die Sitten betreffen.
Can. 832 — Mitglieder von Ordensinstituten bedürfen
für die Veröffentlichung von Schriften, die Fragen der Religion oder der
Sitten behandeln, auch der Erlaubnis ihres höheren Ordensoberen nach Maßgabe
der Konstitutionen.
TITEL V
ABLEGUNG DES GLAUBENSBEKENNTNISSES
Can. 833 — Das Glaubensbekenntnis nach der vom
Apostolischen Stuhl gebilligten Formel persönlich abzulegen sind verpflichtet:
1° vor dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten, alle,
die an einem Ökumenischen Konzil oder einem Partikularkonzil, an einer
Bischofssynode oder an einer Diözesansynode mit beschließender oder beratender
Stimme teilnehmen; der Vorsitzende aber vor dem Konzil oder der Synode;
2° die zur Kardinalswürde erhoben sind, gemäß den
Statuten des heiligen Kollegiums;
3° vor dem Beauftragten des Apostolischen Stuhls, alle
zum Bischof samt Ernannten, ebenso diejenigen, die dem Diözesanbischof
gleichgestellt sind;
4° vor dem Konsultorenkollegium, der
Diözesanadministrator;
5° vor dem Diözesanbischof oder seinem Beauftragten, die
Generalvikare, die Bischofsvikare und die Gerichtsvikare;
6° vor dem Ortsordinarius oder seinem Beauftragten, die
Pfarrer, der Rektor und die Professoren der Theologie und der Philosophie an
Seminaren bei Amtsantritt; die Kandidaten für die Diakonenweihe;
7° vor dem Magnus Cancellarius oder, wo es ihn nicht
gibt, vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, der Rektor einer
kirchlichen oder katholischen Universität bei Amtsantritt; vor dem Rektor, wenn
er Priester ist, oder vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, an allen
Universitäten bei Amtsantritt die Dozenten der Disziplinen, die Glaube und
Sitte betreffen;
8° die Oberen in klerikalen Ordensinstituten und in
klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens, nach Maßgabe der
Konstitutionen.
BUCH IV
HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE
Can. 834 — § 1. Den Heiligungsdienst erfüllt die
Kirche in besonderer Weise durch die heilige Liturgie, die als Ausübung des
priesterlichen Dienstes Jesu Christi zu betrachten ist; darin wird die Heiligung
der Menschen durch sinnenhafte Zeichen bezeichnet und in der diesen je eigenen
Weise bewirkt sowie von dem mystischen Leib Jesu Christi, von Haupt und
Gliedern, der unverbrüchliche amtliche Gottesdienst vollzogen.
§ 2. Solch ein Gottesdienst ist dann gegeben, wenn er im
Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen und durch
Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind.
Can. 835 — § 1. Den Dienst der Heiligung üben vor
allem die Bischöfe aus; sie sind die Hohenpriester, die vorzüglichen
Ausspender der Geheimnisse Gottes und die Leiter, Förderer und Wächter des
gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche.
§ 2. Diesen Dienst üben auch die Priester aus; auch sie
haben Anteil am Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der
Autorität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heiligung des
Volkes geweiht.
§ 3. Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften beteiligt.
§ 4. An dem Heiligungsdienst haben auch die übrigen
Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, indem sie sich auf ihre Weise tätig an den
liturgischen Feiern, besonders an der Feier der Eucharistie, beteiligen; auf
besondere Weise haben an demselben Dienst die Eltern Anteil, indem sie ihr
Eheleben in christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung ihrer
Kinder sorgen.
Can. 836 — Der christliche Gottesdienst, in dem das
gemeinsame Priestertum der Gläubigen ausgeübt wird, ist ein Tun, das aus dem
Glauben hervorgeht und darauf beruht; deshalb haben sich die geistlichen
Amtsträger eifrig zu bemühen, den Glauben zu entfachen und zu erhellen, vor
allem durch den Dienst am Wort, durch das er erzeugt und genährt wird.
Can. 837 — § 1. Die liturgischen Handlungen sind nicht
private Handlungen, sondern Feiern der Kirche selbst, die das „Sakrament der
Einheit" ist als das unter den Bischöfen geeinte und geordnete heilige
Volk; die liturgischen Handlungen gehen daher den ganzen Leib der Kirche an,
stellen ihn dar und erfüllen ihn; seine einzelnen Glieder aber berühren sie in
unterschiedlicher Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen, der Aufgaben und
der tatsächlichen Teilnahme.
§ 2. Da die liturgischen Handlungen ihrer Natur nach eine
gemeinsame Feier verlangen, sind sie nach Möglichkeit unter zahlreicher und
tätiger Beteiligung der Gläubigen zu vollziehen.
Can. 838 — § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie
steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl
und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.
§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige
Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und
ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu überprüfen sowie darüber zu
wachen, daß die liturgischen Ordnungen. überall getreu eingehalten werden.
§ 3. Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der
liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb
der in diesen liturgischen Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise
ihren Verhältnissen anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach
vorgängiger Überprüfung durch den Heiligen Stuhl herauszugeben.
§ 4. Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm
anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den
Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind.
Can. 839 — § 1. Auch mit anderen Mitteln vollzieht die
Kirche den Heiligungsdienst, so durch Gebete, in denen sie Gott anruft, damit
die Gläubigen in Wahrheit geheiligt seien, wie auch durch Werke der Buße und
der Caritas, die in hohem Maße helfen, das Reich Christi in den Herzen zu
verwurzeln und zu bestärken, und die zum Heil der Welt beitragen.
§ 2. Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die
Gebete sowie die frommen und heiligen Übungen des christlichen Volkes mit den
Normen der Kirche voll übereinstimmen.
TEIL I
SAKRAMENTE
Can. 840 — Die Sakramente des Neuen Bundes sind von
Christus dem Herrn eingesetzt und der Kirche anvertraut; als Handlungen Christi
und der Kirche sind sie Zeichen und Mittel, durch die der Glaube ausgedrückt
und bestärkt, Gott Verehrung erwiesen und die Heiligung der Menschen bewirkt
wird; so tragen sie in sehr hohem Maße dazu bei, daß die kirchliche
Gemeinschaft herbeigeführt, gestärkt und dargestellt wird; deshalb haben
sowohl die geistlichen Amtsträger als auch die übrigen Gläubigen bei ihrer
Feier mit höchster Ehrfurcht und der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.
Can. 841 — Da die Sakramente für die ganze Kirche
dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die
höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer
Gültigkeit erforderlich ist; dieselbe bzw. eine andere nach Maßgabe des can.
838, §§ 3 und 4 zuständige Autorität hat zu entscheiden, was für die
Erlaubtheit zur Feier, zur Spendung und zum Empfang der Sakramente und was zu
der bei ihrer Feier einzuhalten den Ordnung gehört.
Can. 842 — § 1 Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann
zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden.
§ 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der
heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, daß sie zur vollen
christlichen Initiation erforderlich sind.
Can 843 — § 1 Die geistlichen Amtsträger dürfen die
Sakramente denen nicht verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise
disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.
§ 2. Die Seelsorger und die übrigen Gläubigen haben
jeweils gemäß der ihnen eigenen kirchlichen Aufgabe die Pflicht, dafür zu
sorgen, daß jene, die Sakramente erbitten, auf ihren Empfang durch die
erforderliche Verkündigung und katechetische Unterweisung unter Beachtung der
von der zuständigen Autorität erlassenen Normen vorbereitet werden.
Can. 844 — § 1. Katholische Spender spenden die
Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die
Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die
Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can. 861, § 2.
§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein
wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder
des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder
moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die
Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von
nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten
Sakramente gültig gespendet werden.
§ 3. Katholische Spender spenden erlaubt die Sakramente
der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen orientalischer
Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben,
wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind;
dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des
Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage sind wie
die genannten orientalischen Kirchen.
§ 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil
des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage
dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den
übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden
Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und
von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den
katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.
§ 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 genannten Fälle
darf der Diözesanbischof bzw. die Bischofskonferenz nur nach Beratung zumindest
mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden nichtkatholischen
Kirche oder Gemeinschaft allgemeine Bestimmungen erlassen.
Can. 845 — § 1. Die Sakramente der Taufe, der Firmung
und der Weihe können nicht wiederholt werden, da sie ein Prägemal eindrücken.
§ 2. Wenn nach einer sorgfältigen Untersuchung noch ein
vernünftiger Zweifel bestehen bleibt, ob die in § 1 genannten Sakramente
tatsächlich oder ob sie gültig gespendet wurden, sind sie bedingungsweise zu
spenden.
Can. 846 — § 1. Bei der Feier der Sakramente sind die
von der zuständigen Autorität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu
beachten; deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen
oder ändern.
§ 2. Der Spender hat die Sakramente nach seinem eigenen
Ritus zu feiern.
Can. 847 — § 1. Bei der Spendung der Sakramente, bei
denen heilige Öle zu verwenden sind, muß der Spender Olivenöl oder anderes
Pflanzenöl gebrauchen, das unbeschadet der Bestimmung des can. 999, n. 2 vom
Bischof geweiht oder gesegnet wurde, und zwar erst in jüngster Zeit; ältere
Öle dürfen außer in Notfällen nicht verwendet werden.
§ 2. Der Pfarrer hat die heiligen Öle vom eigenen
Bischof zu erbitten und sie in geziemender Obhut sorgfältig zu verwahren.
Can. 848 — Der Spender darf außer den von der
zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung
nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, daß Bedürftige nicht
wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden.
TITEL I
TAUFE
Can. 849 — Die Taufe ist die Eingangspforte zu den
Sakramenten; ihr tatsächlicher Empfang oder wenigstens das Verlangen danach ist
zum Heil notwendig; durch sie werden die Menschen von den Sünden befreit, zu
Kindern Gottes neu geschaffen und, durch ein untilgbares Prägemal Christus
gleichgestaltet, der Kirche eingegliedert; sie wird nur durch Waschung mit
wirklichem Wasser in Verbindung mit der gebotenen Form der Taufworte gültig
gespendet.
KAPITEL I
FEIER DER TAUFE
Can. 850 — Die Taufe wird nach der in den gebilligten
liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ordnung gespendet; wenn aber ein
dringender Notfall besteht, muß nur das beachtet werden, was zur Gültigkeit
des Sakramentes erforderlich ist.
Can. 851 — Die Feier der Taufe muß in der gebotenen
Weise vorbereitet werden; deshalb gilt:
1° ein Erwachsener, der die Taufe zu empfangen begehrt,
ist in den Katechumenat aufzunehmen und nach Möglichkeit durch die einzelnen
Stufen zur sakramentalen Initiation hinzuführen, und zwar gemäß der von der
Bischofskonferenz den Verhältnissen angepaßten Initiationsordnung und den
besonderen von ihr erlassenen Normen;
2° die Eltern eines Kindes, das getauft werden soll, und
ebenso jene, die den Patendienst übernehmen wollen, sind über die Bedeutung
dieses Sakraments und die mit ihm zusammenhängenden Verpflichtungen
ordnungsgemäß zu belehren; der Pfarrer hat persönlich oder durch andere
dafür zu sorgen, daß also die Eltern mit seelsorglichem Zuspruch und sogar mit
gemeinsamem Gebet in der gebotenen Weise vorbereitet werden; er soll dazu
mehrere Familien versammeln und sie nach Möglichkeit besuchen.
Can. 852 — § 1. Die in den Canones über die Taufe
Erwachsener enthaltenen Vorschriften beziehen sich auf alle, die, dem
Kindesalter entwachsen, den Vernunftgebrauch erlangt haben.
§ 2. Dem Kind gleichgestellt ist, auch hinsichtlich der
Taufe, wer seiner nicht mächtig ist.
Can. 853 — Das bei der Spendung der Taufe zu verwendende
Wasser muß außer im Notfall gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher
gesegnet sein.
Can. 854 — Die Taufe ist durch Untertauchen oder durch
Übergießen zu spenden; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz
einzuhalten.
Can. 855 — Die Eltern, die Paten und der Pfarrer haben
dafür zu sorgen, daß kein Name gegeben wird, der christlichem Empfinden fremd
ist.
Can. 856 — Wenn auch die Taufe an jedwedem Tag gefeiert
werden kann, wird doch empfohlen, daß sie in der Regel am Sonntag oder nach
Möglichkeit in der Osternacht gefeiert wird.
Can. 857 — § 1. Außer im Notfall ist der der Taufe
eigene Ort eine Kirche oder eine Kapelle.
§ 2. Als Regel hat zu gelten, daß ein Erwachsener in
seiner eigenen Pfarrkirche, ein Kind aber in der eigenen Pfarrkirche seiner
Eltern zu taufen ist, außer es empfiehlt sich aus gerechtem Grund etwas
anderes.
Can. 858 — § 1. Jede Pfarrkirche muß einen Taufbrunnen
haben, unbeschadet eines durch andere Kirchen bereits erworbenen
Kumulativrechts.
§ 2. Der Ortsordinarius kann nach Anhören des
Ortspfarrers zugunsten der Gläubigen gestatten oder anordnen, daß es auch in
einer anderen Kirche oder Kapelle innerhalb der Pfarrgrenzen einen Taufbrunnen
gibt.
Can. 859 — Wenn ein Täufling wegen der Entfernung oder
anderer Umstände nicht ohne große Unannehmlichkeiten zur Pfarrkirche oder zu
einer anderen Kirche oder Kapelle nach can. 858, § 2 kommen oder gebracht
werden kann, darf und muß die Taufe in einer anderen, näher gelegenen Kirche
oder Kapelle oder auch an einem anderen geziemenden Ort gespendet werden.
Can. 860 — § 1. Außer im Notfall darf die Taufe in
Privathäusern nur gespendet werden, wenn der Ortsordinarius dies aus
schwerwiegendem Grund erlaubt.
§ 2. In Krankenhäusern darf nur im Notfall oder aus
einem anderen zwingenden seelsorglichen Grund die Taufe gefeiert werden, wenn
der Diözesanbischof nicht anders bestimmt hat.
KAPITEL II
SPENDER DER TAUFE
Can. 861 — § 1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der
Bischof, der Priester und der Diakon, unbeschadet der Vorschrift des can. 530,
n. 1.
§ 2. Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder
verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der
vom Ortsordinarius für diese bestimmt ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen
Intention geleitete Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen
sich angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Tauf weise zu
belehren.
Can. 862 — Außer im Notfall darf ohne die nötige
Erlaubnis niemand in einem fremden Gebiet die Taufe spenden, selbst seinen
Untergebenen nicht.
Can. 863 —. Die Taufe von solchen, die dem Kindesalter
entwachsen sind, mindestens aber derer, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet
haben, ist dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von ihm persönlich
gespendet wird, Wenn er dies für angebracht hält.
KAPITEL III
EMPFÄNGER DER TAUFE
Can. 864 — Fähig zum Empfang der Taufe ist jeder und
nur der Mensch, der noch nicht getauft ist.
Can. 865 — § 1. Damit ein Erwachsener getauft werden
kann, muß er den Willen zum Empfang der Taufe bekundet haben; er muß über die
Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet
und durch den Katechumenat in der christlichen Lebensführung erprobt sein; er
ist auch aufzufordern, seine Sünden zu bereuen.
§ 2. Ein Erwachsener, der sich in Todesgefahr befindet,
kann getauft werden, wenn er bei einer gewissen Kenntnis der grundlegenden
Glaubenswahrheiten auf irgendeine Weise seinen Willen zum Empfang der Taufe
bekundet hat und verspricht, sich an die Gebote der christlichen Religion zu
halten.
Can. 866 — Ein Erwachsener, der getauft wird, muß,
falls nicht ein schwerwiegender Grund entgegensteht, sofort nach der Taufe
gefirmt werden und an der Eucharistiefeier, auch mit Kommunionempfang,
teilnehmen.
Can. 867 — § 1. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß ihre Kinder innerhalb der ersten Wochen getauft werden; möglichst
bald nach der Geburt, ja sogar schon vorher, haben sie sich an den Pfarrer zu
wenden, um für ihr Kind das Sakrament zu erbitten und um entsprechend darauf
vorbereitet zu werden.
§ 2. Wenn sich ein Kind in Todesgefahr befindet, ist es
unverzüglich zu taufen.
Can. 868 — § 1. Damit ein Kind erlaubt getauft wird,
ist erforderlich:
1° die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer
rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen;
2° es muß die, begründete Hoffnung bestehen, daß das
Kind in der katholischen Religion erzogen wird; wenn diese Hoffnung völlig
fehlt, ist die Taufe gemäß den Vorschriften des Partikularrechts
aufzuschieben; dabei sind die Eltern auf den Grund hinzuweisen:
§ 2. In Todesgefahr wird ein Kind katholischer, ja sogar
auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern erlaubt getauft.
Can. 869 — § 1. Wenn ein Zweifel besteht, ob jemand
getauft ist oder ob die Taufe gültig gespendet wurde, der Zweifel aber nach
eingehender Nachforschung bestehen bleibt, ist dem Betreffenden die Taufe
bedingungsweise zu spenden.
§ 2. In einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft
Getaufte sind nicht bedingungsweise zu taufen, außer es besteht hinsichtlich
der bei der Taufspendung verwendeten Materie und Form der Taufworte und ferner
bezüglich der Intention eines, der als Erwachsener getauft wurde, und des
Taufspenders ein ernsthafter Grund, an der Gültigkeit der Taufe zu zweifeln.
§ 3. Wenn in den Fällen nach §§ 1 und 2 die Spendung
‚oder die Gültigkeit der Taufe zweifelhaft bleibt, darf die Taufe erst
gespendet werden, nachdem dem Täufling, sofern es sich um einen Erwachsenen
handelt, die Lehre über das Taufsakrament dargelegt wurde und ihm bzw., falls
es sich um ein Kind handelt, seinen Eltern die Gründe für die Zweifel an der
Gültigkeit der gespendeten Taufe erklärt wurden.
Can. 870 — Ein ausgesetztes Kind oder ein Findelkind ist
zu taufen, wenn nicht nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit seine Taufe
feststeht.
Can. 871 — Bei vorzeitiger Geburt ist das Kind, wenn es
lebt, zu taufen, soweit dies möglich ist.
KAPITEL IV
PATEN
Can. 872 — Einem Täufling ist, soweit dies geschehen
kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei
der christlichen Initiation ‚beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen
mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein
der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen
Pflichten getreu erfüllt.
Can. 873 — Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder
auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.
Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des
Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern
oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder
von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit
sein, diesen Dienst zu leisten;
2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem
Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme
zulässig;
3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das
heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein
Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder
festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;
5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
§ 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen
kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen
Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.
KAPITEL V
NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER TAUFSPENDUNG
Can. 875 — Wer die Taufe spendet, hat dafür zu sorgen,
daß, wenn kein Pate zugegen ist, wenigstens ein Zeuge zur Verfügung steht,
durch den die Spendung der Taufe bewiesen werden kann.
Can. 876 — Zum Nachweis der Taufspendung genügt, falls
niemand daraus ein Nachteil erwächst, die Erklärung eines einzigen
einwandfreien Zeugen oder der Eid des Getauften selbst, wenn dieser im
Erwachsenenalter die Taufe empfangen hat.
Can. 877 — § 1. Der Pfarrer des Ortes, an dem die Taufe
gefeiert wird, muß die Namen der Getauften unter Angabe des Spenders, der
Eltern, der Paten und, soweit vorhanden, der Zeugen sowie des Ortes und des
Tages der Taufspendung gewissenhaft und unverzüglich in das Taufbuch eintragen;
dabei sind zugleich auch Tag und Ort der Geburt zu vermerken.
§ 2. Falls es sich um das Kind einer nicht verheirateten
Mutter handelt, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft
öffentlich feststeht oder wenn sie selbst dies von sich aus schriftlich oder
vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen ist der Name des Vaters einzutragen, wenn
seine Vaterschaft durch irgendeine öffentliche Urkunde oder durch seine eigene
vor dem Pfarrer und zwei Zeugen abgegebene Erklärung nachgewiesen ist; in den
übrigen Fällen ist der Getaufte ohne Angabe der Namen des Vaters bzw. der
Eltern einzutragen.
§ 3. Falls es sich um ein Adoptivkind handelt, sind die
Namen der Adoptiveltern und, wenigstens wenn es im weltlichen Bereich der Gegend
so gehandhabt wird, auch der leiblichen Eltern nach Maßgabe der §§ 1 und 2
einzutragen; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu beachten.
Can. 878 — Wenn die Taufe weder vom Pfarrer noch' in
seiner Anwesenheit gespendet wurde, muß der Taufspender, wer auch immer er ist,
den Pfarrer der Pfarrei, in der die Taufe gespendet wurde, über die Spendung
der Taufe verständigen, damit dieser die Taufe nach Maßgabe des can. 877, § 1
einträgt.
TITEL II
SAKRAMENT DER FIRMUNG
Can. 879 — Das Sakrament der Firmung, das ein Prägemal
eindrückt, beschenkt die Getauften, die auf dem Weg der christlichen Initiation
voranschreiten, mit der Gabe des Heiligen Geistes und verbindet sie vollkommener
mit der Kirche; es stärkt sie und verpflichtet sie noch mehr dazu, sich in Wort
und Tat als Zeugen Christi zu erweisen sowie den Glauben auszubreiten und zu
verteidigen.
KAPITEL I
FEIER DER FIRMUNG
Can. 880 — § 1. Das Sakrament der Firmung wird
gespendet durch die mit Chrisam auf der Stirn erfolgende Salbung, die unter
Auflegung der Hand vollzogen wird, und durch die in den gebilligten liturgischen
Büchern vorgeschriebenen Worte.
§ 2. Das Chrisam, das beim Sakrament der Firmung zu
verwenden ist, muß vom Bischof geweiht sein, auch wenn das Sakrament von einem
Priester gespendet wird.
Can. 881 — Es empfiehlt sich, daß das Sakrament der
Firmung in der Kirche, und zwar während der Messe gefeiert wird; aus gerechtem
und vernünftigem Grund darf es jedoch außerhalb der Messe und an jedem
würdigen Ort gefeiert werden.
KAPITEL II
SPENDER DER FIRMUNG
Can. 882 — Der ordentliche Spender der Firmung ist der
Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser
Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der
zuständigen Autorität ausgestattet ist.
Can. 883 — Von Rechts wegen haben die Befugnis, die
Firmung zu spenden:
1° innerhalb der Grenzen ihres Bereichs jene, die vom
Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt sind;
2° für die betreffende Person der Priester, der kraft
seines Amtes oder im Auftrag des Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter
entwachsen ist, tauft oder als bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der
katholischen Kirche aufnimmt;
3° für jene, die sich in Todesgefahr befinden, der
Pfarrer und sogar jeder Priester
Can. 884 — § 1. Der Diözesanbischof hat die Firmung
persönlich zu spenden oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen
Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es erfordert, kann er einem oder
mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die dieses Sakrament zu
spenden haben.
§ 2. Aus schwerwiegendem Grund können der Bischof und
ebenso der Priester, der von Rechts wegen oder durch besondere Verleihung der
zuständigen Autorität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen
Priester hinzuziehen, damit auch diese das Sakrament spenden.
Can. 885 — § 1. Der Diözesanbischof ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, daß das Sakrament der Firmung den Untergebenen gespendet
wird, die in rechter und 'vernünftiger Weise darum bitten.
§ 2; Der Priester, der diese Befugnis besitzt, muß sie
denen gegenüber ausüben, zu deren Gunsten die Befugnis verliehen ist.
Can. 886 — § 1. Der Bischof spendet in seiner Diözese
das Sakrament der Firmung rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht
untergeben sind, außer es steht dem ein ausdrückliches Verbot ihres eigenen
Ordinarius entgegen.
§ 2. Damit er in einer fremden Diözese die Firmung
erlaubt spendet, bedarf der Bischof, wenn es sich nicht um seine Untergebenen
handelt, der wenigstens vernünftigerweise vermuteten Erlaubnis des
Diözesanbischofs.
Can. 887 — Der Priester, der die Befugnis zur
Firmspendung besitzt, spendet in dem ihm zugewiesenen Gebiet dieses Sakrament
erlaubt auch Auswärtigen, wenn dem nicht ein Verbot ihres eigenen Ordinarius
entgegensteht; er spendet jedoch dieses Sakrament in einem fremden Gebiet
niemandem gültig, unbeschadet der Bestimmung des can. 883, n. 3.
Can. 888 — Innerhalb des Gebietes, in dem sie die
Firmung zu spenden vermögen, können die Spender sie auch an exemten Orten
vollziehen.
KAPITEL III
EMPFÄNGER DER FIRMUNG
Can. 889 — § 1. Fähig zum Empfang der Firmung ist
jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, und allein dieser.
§ 2. Außerhalb von Todesgefahr ist zum erlaubten Empfang
der Firmung erforderlich, daß jemand, falls er über den Vernunftgebrauch
verfügt, gehörig unterrichtet und recht disponiert ist und die Tauf
versprechen zu erneuern vermag.
Can. 890 — Die Gläubigen sind verpflichtet, dieses
Sakrament rechtzeitig zu empfangen; die Eltern und die Seelsorger, vor allem die
Pfarrer, haben dafür zu sorgen, daß die Gläubigen für seinen Empfang
gebührend unterrichtet werden und zur rechten Zeit darauf zugehen.
Can. 891 — Das Sakrament der Firmung ist den Gläubigen
um das Unterscheidungsalter zu spenden, wenn nicht die Bischofskonferenz ein
anderes Alter festgesetzt hat oder Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des
Spenders ein schwerwiegender Grund etwas anderes anrät.
KAPITEL IV
PATEN
Can. 892 — Dem Firmling soll, soweit dies geschehen
kann, ein Pate zur Seite stehen; dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß
der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen,
die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt.
Can. 893 — § 1. Damit jemand den Patendienst ausüben
darf, muß er die in can. 874 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird,
wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.
KAPITEL V
NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER
FIRMSPENDUNG
Can. 894 — Für den Nachweis der Firmspendung sind die
Vorschriften des can. 876 zu beachten.
Can. 895 — Die Namen der Gefirmten sind unter Angabe des
Spenders, der Eltern und der Paten sowie des Ortes und Tages der Firmspendung in
das Firmbuch der Diözesankurie einzutragen oder, wo dies die Bischofskonferenz
oder der Diözesanbischof vorgeschrieben hat, in ein Buch, das im Pfarrarchiv zu
verwahren ist; der Pfarrer muß den Pfarrer des Taufortes von der Firmspendung
in Kenntnis setzen, damit nach Maßgabe des can. 535, § 2 der Vermerk im
Taufbuch erfolgt.
Can. 896 — Wenn der Ortspfarrer nicht anwesend war, hat
ihn der Spender persönlich oder durch jemand anderen möglichst bald von der
Firmspendung zu unterrichten.
TITEL III
HEILIGSTE EUCHARISTIE
Can. 897 — Das erhabenste Sakrament ist die heiligste
Eucharistie, in der Christus der Herr selber enthalten ist, als Opfer
dargebracht und genossen wird; durch sie lebt und wächst die Kirche beständig.
Das eucharistische Opfer, die Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung
des Herrn, in dem das Kreuzesopfer immerdar fortdauert, ist für den gesamten
Gottesdienst und das gesamte christliche Leben Gipfelpunkt und Quelle; durch
dieses Opfer wird die Einheit des Volkes Gottes bezeichnet und bewirkt sowie der
Aufbau des Leibes Christi vollendet. Die übrigen Sakramente und alle
kirchlichen Werke des Apostolats hängen nämlich mit der heiligsten Eucharistie
zusammen und sind auf sie hingeordnet.
Can. 898 — Die Gläubigen sind zu größter
Wertschätzung der heiligsten Eucharistie gehalten, indem sie tätigen Anteil an
der Feier des erhabensten Opfers nehmen, in tiefer Andacht und häufig dieses
Sakrament empfangen und es mit höchster Anbetung verehren; die Seelsorger,
welche die Lehre über dieses Sakrament darlegen, haben die Gläubigen
gewissenhaft über diese Verpflichtung zu belehren.
KAPITEL I
FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 899 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist eine
Handlung Christi selbst und der Kirche; in ihr bringt Christus der Herr durch
den Dienst des Priesters sich selbst, unter den Gestalten von Brot und Wein
wesenhaft gegenwärtig, Gott dem Vater dar und gibt sich den Gläubigen, die in
seinem Opfer vereint sind, als geistliche Speise.
§ 2. In der eucharistischen Versammlung wird das Volk
Gottes der Leitung des Bischofs oder des unter seiner Autorität stehenden
Priesters, die in der Person Christi handeln, zur Einheit zusammengerufen; alle
anwesenden Gläubigen, seien es Kleriker oder Laien, wirken zusammen, indem
jeder auf seine Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen und der
liturgischen Dienste teilnimmt.
§ 3. Die Feier der Eucharistie ist so zu ordnen, daß
alle Teilnehmer daraus die reichsten Früchte erlangen, zu deren Empfang
Christus der Herr das eucharistische Opfer eingesetzt hat.
Artikel 1
ZELEBRANT UND SPENDER DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 900 — § 1. Zelebrant, der in der Person Christi
das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte
Priester.
§ 2. Erlaubt feiert die Eucharistie ein Priester, der
nicht durch kanonisches Gesetz daran gehindert ist; dabei sind die Vorschriften
der folgenden Canones zu beachten.
Can. 901 — Der Priester kann die Messe für jedermann,
für Lebende wie für Verstorbene, applizieren.
Can. 902 — Wenn nicht der Nutzen für die Gläubigen
etwas anderes erfordert oder geraten sein laßt, können Priester die
Eucharistie in Konzelebration feiern; den einzelnen aber bleibt die Freiheit
unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern, allerdings nicht zu der Zeit, zu
der in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet.
Can. 903 — Ein Priester ist zur Zelebration zuzulassen,
auch wenn er dem Rektor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein
Empfehlungsschreiben seines Ordinarius bzw. seines Oberen vorlegt, das
höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, oder wenn vernünftigerweise
anzunehmen ist, daß er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt.
Can. 904 — Immer dessen eingedenk, daß sich im
Geheimnis des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend
vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren; ja die tägliche
Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch wenn eine Teilnahme von
Gläubigen nicht möglich ist eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch
deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe erfüllen.
Can. 905 — § 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es
nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu
zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester nicht erlaubt, mehr als
einmal am Tag zu zelebrieren.
§ 2. Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius
zugestehen, daß Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn
eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen
auch dreimal zelebrieren.
Can. 906 — Ohne gerechten und vernünftigen Grund darf
der Priester das eucharistische Opfer nicht ohne die Teilnahme wenigstens
irgendeines Gläubigen feiern.
Can. 907 — Bei der Feier der Eucharistie ist es Diakonen
und Laien nicht erlaubt, Gebete, besonders das eucharistische Hochgebet,
vorzutragen oder Funktionen zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester eigen
sind.
Can. 908 — Katholischen Priestern ist es verboten,
zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen
Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren.
Can. 909 — Der Priester darf es nicht versäumen, sich
durch Gebet auf die Feier des eucharistischen Opfers geziemend vorzubereiten
sowie nach der Feier Gott Dank zu sagen.
Can. 910* — § 1. Ordentlicher Spender der heiligen
Kommunion ist der Bischof, der Priester und der Diakon.
§ 2. Außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion
ist der Akolyth wie auch ein anderer Gläubiger, der nach Maßgabe des can. 230,
§ 3 dazu beauftragt ist.
Can. 911 — § 1. Die Pflicht und das Recht, die
heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der
Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in
klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für
alle, die sich im Haus aufhalten.
§ 2. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten
Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in
Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der
heiligen Kommunion verpflichtet.
Artikel 2
TEILNAHME AN DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 912 — Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran
gehindert ist, kann und muß zur heiligen Kommunion zugelassen werden.
Can. 913 — § 1. Damit die heiligste Eucharistie Kindern
gespendet werden darf, ist erforderlich, daß sie eine hinreichende Kenntnis und
eine sorgfältige Vorbereitung erhalten haben, so daß sie das Geheimnis Christi
gemäß ihrer Fassungskraft begreifen und den Leib des Herrn gläubig und
andächtig zu empfangen in der Lage sind.
§ 2. Kindern jedoch, die sich in Todesgefahr befinden,
darf die heiligste Eucharistie gespendet werden, wenn sie den Leib Christi von
gewöhnlicher Speise unterscheiden und die Kommunion ehrfürchtig empfangen
können.
Can. 914 — Pflicht vor allem der Eltern und derer, die
an Stelle der Eltern stehen, sowie des Pfarrers ist es, dafür zu sorgen, daß
die Kinder, die zum Vernunftgebrauch gelangt sind, gehörig vorbereitet werden
und möglichst bald, nach vorheriger sakramentaler Beichte, mit dieser
göttlichen Speise gestärkt werden. der Pfarrer hat auch darüber zu wachen,
daß nicht Kinder zur heiligen Kommunion hinzutreten, die den Vernunftgebrauch
noch nicht erlangt haben oder die nach seinem Urteil nicht ausreichend darauf
vorbereitet sind.
Can. 915 — Zur heiligen Kommunion dürfen nicht
zugelassen werden Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder
Feststellung der Strafe Sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen
schweren Sünde verharren,
Can. 916 — Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist,
darf ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe nicht feiern und nicht den
Leib des Herrn empfangen, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es
besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der
Verpflichtung bewußt sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den
Vorsatz miteinschließt, sobald wie möglich zu beichten.
Can. 917* — Wer die heiligste Eucharistie schon
empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie,
an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des
can. 921, § 2.
Can. 918 — Es wird mit Nachdruck empfohlen, daß die
Gläubigen in der Feier der Eucharistie selbst die heilige Kommunion empfangen;
wenn sie jedoch aus gerechtem Grund darum bitten, ist sie ihnen außerhalb der
Messe zu spenden; dabei sind die liturgischen Riten zu beachten.
Can. 919 — § 1. Wer die heiligste Eucharistie empfangen
will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens einer Stunde vor der
heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit alleiniger Ausnahme von
Wasser und Arznei zu enthalten.
§ 2. Ein Priester, der am selben Tag zweimal oder dreimal
die heiligste Eucharistie feiert, darf vor der zweiten oder dritten Zelebration
etwas zu sich nehmen, auch wenn nicht ein Zeitraum von einer Stunde
dazwischenliegt.
§ 3. Ältere Leute oder wer an irgendeiner Krankheit
leidet sowie deren Pflegepersonen dürfen die heiligste Eucharistie empfangen,
auch wenn sie innerhalb der vorangehenden Stunde etwas genossen haben.
Can. 920 — § 1. Jeder Gläubige ist, nachdem er zur
heiligsten Eucharistie geführt worden ist, verpflichtet, wenigstens einmal im
Jahr die heilige Kommunion zu empfangen.
§ 2. Dieses Gebot muß in der österlichen Zeit erfüllt
werden, wenn ihm nicht aus gerechtem Grund zu einer anderen Zeit innerhalb des
Jahres Genüge getan wird.
Can. 921 — § 1. Gläubige, die sich, gleich aus welchem
Grund, in Todesgefahr befinden, sind mit der heiligen Kommunion als Wegzehrung
zu stärken.
§ 2. Auch wenn sie am selben Tag durch die heilige
Kommunion gestärkt worden sind, ist es trotzdem sehr ratsam, daß jene, die in
Lebensgefahr geraten sind, nochmals kommunizieren.
§ 3. Bei andauernder Todesgefahr wird empfohlen, daß die
heilige Kommunion mehrmals, an verschiedenen Tagen, gespendet wird.
Can. 922 — Die heilige Wegzehrung für Kranke darf nicht
allzu lange aufgeschoben werden; wer mit der Seelsorge betraut ist, hat
sorgfältig darauf zu achten, daß die Kranken damit gestärkt werden, solange
sie noch voll bei Bewußtsein sind.
Can. 923 — Die Gläubigen können in jedwedem
katholischen Ritus am eucharistischen Opfer teilnehmen und die heilige Kommunion
empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 844.
Artikel 3
RITEN UND ZEREMONIEN
DER FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 924 — § 1. Das hochheilige eucharistische Opfer
muß mit Brot und Wein, dem ein wenig Wasser beizumischen ist, dargebracht
werden.
§ 2. Das Brot muß aus reinem Weizenmehl bereitet und
noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht.
§ 3. Der Wein muß naturrein und aus Weintrauben gewonnen
sein und darf nicht verdorben sein.
Can. 925 — Die heilige Kommunion ist allein unter der
Gestalt des Brotes zu reichen oder, nach Maßgabe der liturgischen Gesetze,
unter beiderlei Gestalt, jedoch im Notfall auch allein unter der Gestalt des
Weines.
Can. 926 — Bei der Feier der Eucharistie hat der
Priester gemäß der alten Überlieferung der lateinischen Kirche ungesäuertes
Brot zu verwenden, wo immer er das Opfer darbringt.
Can. 927 — Auch im äußersten Notfall ist es streng
verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb
der. Feier der Eucharistie zu konsekrieren.
Can. 928 — Die Feier der Eucharistie ist in lateinischer
Sprache oder in einer anderen Sprache zu vollziehen, sofern nur die liturgischen
Texte rechtmäßig genehmigt sind.
Can. 929 — Die Priester und die Diakone haben bei der
Feier der Eucharistie die in den Rubriken vorgeschriebenen liturgischen
Gewänder zu tragen.
Can. 930 § 1. Ein kranker oder älterer Priester darf,
wenn er nicht zu stehen vermag, das eucharistische Opfer unter Beachtung der
liturgischen Gesetze sitzend feiern, in der Öffentlichkeit jedoch nur mit
Erlaubnis des Ortsordinarius.
§ 2. Ein blinder oder an einer anderen Schwäche
leidender Priester feiert das eucharistische Opfer erlaubt, indem er irgendeinen
aus den gebilligten Meßtexten verwendet, falls erforderlich unter Assistenz
eines anderen Priesters oder eines Diakons oder auch eines hinreichend
unterwiesenen Laien, der ihn unterstützt.
Artikel 4
ZEIT UND ORT
DER FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 931 — Die Feier und die Austeilung der Eucharistie
darf an jedem beliebigen Tag und zu jeder Stunde erfolgen, soweit dies nicht
nach den liturgischen Normen ausgeschlossen ist h
Can. 932 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist an einem
geheiligten Ort zu vollziehen, wenn nicht in einem besonderen Fall zwingende
Umstände etwas anderes erfordern; in diesem Fall muß die Feier an einem
geziemenden Ort stattfinden.
§ 2. Das eucharistische Opfer ist auf einem geweihten
oder gesegneten Altar zu vollziehen; außerhalb eines geheiligten Ortes kann ein
geeigneter Tisch dazu verwendet werden, wobei immer Altartuch und Korporale
beizubehalten sind.
Can. 933 — Aus gerechtem Grund und mit ausdrücklicher
Erlaubnis des Ortsordinarius darf ein Priester die Eucharistie in einem
Gotteshaus irgendeiner Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft feiern, die nicht
die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben; ein Ärgernis muß
dabei ausgeschlossen sein.
KAPITEL II
AUFBEWAHRUNG UND VEREHRUNG DER
HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 934 — § 1. Die heiligste Eucharistie:
1° muß aufbewahrt werden in der Kathedralkirche oder
einer dieser gleichgestellten Kirche, in jeder Pfarrkirche und in der Kirche
oder Kapelle, die mit dem Haus eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des
apostolischen Lebens verbunden ist;
2° kann aufbewahrt werden in der Privatkapelle des
Bischofs und, mit Erlaubnis des Ortsordinarius, in anderen Kirchen, Kapellen und
Privatkapellen.
§ 2. An geheiligten Orten, wo die heiligste Eucharistie
aufbewahrt wird, muß ständig jemand da sein, der sie in seiner Obhut hat;
soweit es möglich ist, soll wenigstens zweimal im Monat ein Priester dort die
Messe feiern.
Can. 935 — Niemandem ist es erlaubt, die heiligste
Eucharistie bei sich aufzubewahren oder auf der Reise mit sich zu führen,
außer aufgrund einer dringenden seelsorglichen Notlage und unter Beachtung der
Vorschriften des Diözesanbischofs.
Can. 936 — Im Haus eines Ordensinstituts oder in einem
anderen frommen Haus darf die heiligste Eucharistie nur in der Kirche oder der
mit dem Haus verbundenen Hauptkapelle aufbewahrt werden; aus gerechtem Grund
kann jedoch der Ordinarius erlauben, daß sie auch in einer anderen Kapelle
desselben Hauses aufbewahrt wird.
Can. 937 — Wenn kein schwerwiegender Grund dem
entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt
wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten,
damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können.
Can. 938 — § 1. Die heiligste Eucharistie darf nur in
einem einzigen Tabernakel einer Kirche oder Kapelle ständig aufbewahrt werden.
§ 2. Der Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie
aufbewahrt wird, muß sich an irgendeinem hervorragenden Platz der Kirche oder
Kapelle befinden, der gut sichtbar, kunstvoll ausgestattet und zum Gebet
geeignet ist.
§ 3. Der Tabernakel, in dem ständig die heiligste
Eucharistie aufbewahrt wird, darf nicht beweglich sein; er muß aus festem,
undurchsichtigem Material gefertigt und so verschlossen sein, daß, soweit
irgend möglich, die Gefahr der Profanierung vermieden wird.
§ 4. Aus schwerwiegendem Grund ist es erlaubt, die
heiligste Eucharistie vor allem zur Nachtzeit an einem anderen, sichereren und
geziemenden Platz aufzubewahren.
§ 5. Wer für eine Kirche oder Kapelle zu sorgen hat, hat
Vorkehrungen zu treffen, daß der Schlüssel des Tabernakels, in dem die
heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, mit größter Sorgfalt gehütet wird.
Can. 939 — In einem Ziborium, d.h. einem Gefäß, sind
für die Erfordernisse der Gläubigen genügend konsekrierte Hostien
aufzubewahren; sie sind häufig zu erneuern, nachdem die alten in gebotener
Weise konsumiert wurden.
Can. 940 — Vor dem Tabernakel, in dem die heiligste
Eucharistie aufbewahrt wird, muß ununterbrochen ein besonderes Licht brennen,
durch das Christi Gegenwart angezeigt und verehrt wird.
Can. 941 — § 1. In Kirchen oder Kapellen, denen die
Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie zusteht, können Aussetzungen mit dem
Ziborium oder mit der Monstranz vorgenommen werden; dabei sind die in den
liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu beachten.
§ 2. Während der Meßfeier darf im selben Raum der
Kirche oder Kapelle keine Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden.
Can. 942 — Es wird empfohlen, daß in diesen Kirchen und
Kapellen all jährlich eine feierliche Aussetzung des Allerheiligsten erfolgt,
die eine angemessene, wenn auch nicht zusammenhängende Zeit dauert, damit die
örtliche Gemeinde das Geheimnis der Eucharistie tiefer bedenkt und verehrt;
eine Aussetzung dieser Art darf aber nur vorgenommen werden, wenn die
Versammlung einer angemessenen Zahl von Gläubigen zu erwarten ist; auch sind
dabei die ergangenen Vorschriften zu beachten.
Can. 943 — Es ist Aufgabe des Priesters oder des
Diakons, das Allerheiligste auszusetzen und den eucharistischen Segen zu
erteilen; unter besonderen Umständen sind allein die Aussetzung und die
Einsetzung, jedoch ohne Segen, Sache des Akolythen, des außerordentlichen
Spenders der heiligen Kommunion oder eines anderen vom Ortsordinarius dazu
Beauftragten, wobei die Vorschriften des Diözesanbischofs zu beachten sind.
Can. 944 — § 1. Wo es nach dem Urteil des
Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung
gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, eine
Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt.
§ 2. Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die
Prozessionen zu erlassen; durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre
würdige Durchführung Vorsorge zu treffen.
KAPITEL III
MESSSTIPENDIUM
Can. 945 — § 1. Gemäß bewährtem Brauch der Kirche
ist es jedem Priester, der eine Messe zelebriert oder konzelebriert, erlaubt,
ein Meßstipendium anzunehmen, damit er die Messe in einer bestimmten Meinung
appliziert.
§ 2. Den Priestern wird eindringlich empfohlen, die
Messe, auch wenn sie kein Meßstipendium erhalten haben, nach Meinung der
Gläubigen, vor allem der Bedürftigen zu feiern.
Can. 946 — Die Gläubigen, die ein Stipendium geben;
damit eine Messe nach ihrer Meinung appliziert wird, tragen zum Wohl der Kirche
bei und beteiligen sich durch dieses Stipendium an deren Sorge für den
Unterhalt von Amtsträgern und Werken.
Can. 947 — Von dem Meßstipendium ist selbst jeglicher
Schein von Geschäft oder Handel gänzlich fernzuhalten.
Can. 948 — Es sind gesonderte Messen nach den Meinungen
zu applizieren, für die je ein, wenn auch geringes, Stipendium gegeben und
angenommen worden ist.
Can. 949 — Wer verpflichtet ist, eine Messe zu feiern
und zu applizieren nach Meinung derer, die ein Stipendium gegeben haben, bleibt
dazu verpflichtet, auch wenn ohne seine Schuld empfangene Stipendien
verlorengegangen sind.
Can. 950 — Wenn eine Geldsumme für die Applikation von
Messen ohne Angabe der Zahl der zu feiernden Messen gespendet wird, ist die Zahl
nach der am Aufenthaltsort des Gebers geltenden Stipendienordnung zu berechnen,
außer es ist eine andere Absicht des Gebers rechtmäßig zu vermuten.
Can. 951* — § 1. Ein Priester, der mehrere Messen am
selben Tag feiert, kann jede einzelne nach der Meinung applizieren, für die ein
Stipendium gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, daß er, außer an
Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen erwirbt, die
übrigen aber den vom Ordinarius vorgeschriebenen Zwecken zuzuführen hat;
irgendeine Vergütung aus einem außerhalb der Applikation liegenden Grund ist
dagegen zulässig.
§ 2. Ein Priester, der am selben Tag eine weitere Messe
konzelebriert, kann aus keinem Rechtsgrund dafür ein Stipendium annehmen.
Can. 952 — § 1. Dem Provinzialkonzil oder dem Konvent
der Bischöfe einer Provinz obliegt es, für die gesamte Provinz durch Dekret
festzulegen, welches Stipendium für die Feier und die Applikation einer Messe
zu geben ist; es ist keinem Priester erlaubt, eine höhere Summe zu verlangen;
er darf jedoch ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist als
festgesetzt, für die Applikation einer Messe annehmen, ebenso auch ein
geringeres.
§ 2. Wo ein derartiges Dekret fehlt, ist das in der
Diözese geltende Gewohnheitsrecht zu beachten.
§ 3. Auch die Mitglieder jedweder Ordensinstitute müssen
sich an dieses Dekret bzw. das am Ort geltende Gewohnheitsrecht gemäß den §§
1 und 2 halten.
Can. 953 — Niemand darf mehr Stipendien für persönlich
zu applizierende Messen annehmen, als er innerhalb eines Jahres applizieren
kann.
Can. 954 — Wenn in bestimmten Kirchen oder Kapellen die
Feier von mehr Messen erbeten wird, als dort gefeiert werden können, darf deren
Feier anderswo erfolgen, soweit nicht die Spender ausdrücklich ihren
gegenteiligen Willen bekundet haben.
Can. 955 — § 1. Wer die Feier von Messen, die zu
applizieren sind, anderen überlassen möchte, hat baldmöglichst ihre Feier ihm
genehmen Priestern anzuvertrauen, sofern für ihn nur feststeht, daß diese
über jeden Einwand erhaben sind; er muß das empfangene Stipendium ohne Abzug
weitergeben, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, daß der die in der Diözese
gebotene Summe übersteigende Betrag mit Rücksicht auf seine Person gegeben
wurde; er ist auch verpflichtet, für die Feier der Messen Sorge zu tragen, bis
er eine Bestätigung sowohl über die Übernahme der Verpflichtung als auch
über den Empfang des Stipendiums erhalten hat.
§ 2. Die Zeit, in der die Messen zu feiern sind, beginnt
mit dem Tag, an dem der Priester sie zur Feier angenommen hat, sofern nicht
etwas anderes feststeht.
§ 3. Wer Messen anderen zur Feier anvertraut, hat
unverzüglich die empfangenen Messen wie auch jene, die er anderen weitergegeben
hat, in ein Buch einzutragen und dabei auch die Stipendien dafür anzugeben.
§ 4. Jeder Priester muß genau aufzeichnen, welche Messen
er zu feiern angenommen und welche er gefeiert hat.
Can. 956 — Alle Verwalter frommer Stiftungen bzw. zur
Sorge um die Feier von Messen irgendwie Verpflichteten, und zwar jeder einzelne
von ihnen, seien sie Kleriker oder Laien, haben die Meßverpflichtungen, die
nicht innerhalb eines Jahres erfüllt worden sind, an ihre Ordinarien in der von
diesen festzulegenden Weise weiterzugeben.
Can. 957 — Die Pflicht und das Recht, darüber zu
wachen, daß die Meßverpflichtungen erfüllt werden, haben in den Kirchen des
Weltklerus der Ortsordinarius und in den Kirchen der Ordensinstitute bzw. der
Gesellschaften des apostolischen Lebens deren Obere.
Can. 958 — § 1. Der Pfarrer und der Rektor einer Kirche
oder einer anderen heiligen Stätte, in denen gewöhnlich Meßstipendien
entgegengenommen werden, haben ein besonderes Buch zu führen, in dem sie genau
die Zahl der zu feiernden Messen, die Meinung, das gegebene Stipendium und die
vollzogene Feier aufzuzeichnen haben.
§ 2. Der Ordinarius ist verpflichtet, jedes Jahr diese
Bücher selbst oder durch andere zu überprüfen.
TITEL IV
SAKRAMENT DER BUSSE
Can. 959 — Im Sakrament der Buße erlangen die
Gläubigen, die ihre Sünden bereuen und mit dem Vorsatz zur Besserung dem
rechtmäßigen Spender bekennen, durch die von diesem erteilte Absolution von
Gott die Verzeihung ihrer Sünden, die sie nach der Taufe begangen haben;
zugleich werden sie mit der Kirche versöhnt, die sie durch ihr Sündigen
verletzt haben.
KAPITEL I
FEIER DES SAKRAMENTES
Can. 960 — Das persönliche und vollständige Bekenntnis
und die Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein Gläubiger,
der sich einer schweren Sünde bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt
wird; allein physische oder moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem
solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen
erlangt werden.
Can. 961 — § 1. Mehreren Pönitenten gleichzeitig kann
ohne vorangegangenes persönliches Bekenntnis die Absolution in allgemeiner
Weise nur erteilt werden:
1° wenn Todesgefahr besteht und für den oder die
Priester die Zeit, die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht
ausreicht;
2° wenn eine schwere Notlage besteht, das heißt, wenn
unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter
vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen
Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld
gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere
Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn
allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen
Fest oder einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter zur
Verfügung stehen können.
§ 2. Das Urteil darüber, ob die gemäß § 1, n. 2
erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Diözesanbischof zu;
dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen
Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche
Notfälle gegeben sind.
Can. 962 — § 1. Damit ein Gläubiger die sakramentale
Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, gültig empfängt, ist nicht
nur erforderlich, daß er recht disponiert ist; er muß sich vielmehr
gleichzeitig auch vornehmen, seine schweren Sünden, die er gegenwärtig nicht
auf diese Weise bekennen kann, zu gebotener Zeit einzeln zu beichten.
§ 2. Die Gläubigen sind, soweit möglich auch beim
Empfang der Generalabsolution, über die Erfordernisse gemäß § 1 zu belehren;
der Generalabsolution ist, selbst bei Todesgefahr, wenn die Zeit dafür
ausreicht, die Aufforderung voranzuschicken, daß sich jeder bemüht, einen Akt
der Reue zu erwecken.
Can. 963 — Unbeschadet der Verpflichtung nach can. 989
hat der, dem durch Generalabsolution schwere Sünden vergeben werden, bei
nächstmöglicher Gelegenheit, sofern nicht ein gerechter Grund dem
entgegensteht, ein persönliches Bekenntnis abzulegen, bevor er eine weitere
Generalabsolution empfängt.
Can. 964 — § 1. Der für die Entgegennahme
sakramentaler Beichten eigene Ort ist eine Kirche oder eine Kapelle.
§ 2. Was den Beichtstuhl anbelangt, sind von der
Bischofskonferenz Normen zu erlassen, dabei ist jedoch sicherzustellen, daß
sich immer an offen zugänglichem Ort Beichtstühle befinden, die mit einem
festen Gitter zwischen Pönitent und Beichtvater versehen sind, damit die
Gläubigen, die dies wünschen, frei davon Gebrauch machen können.
§ 3. Außerhalb des Beichtstuhls dürfen Beichten nur aus
gerechtem Grund entgegengenommen werden.
KAPITEL II
SPENDER DES BUSSSAKRAMENTES
Can. 965 — Spender des Bußsakramentes ist allein der
Priester.
Can. 966 — § 1. Zur gültigen Absolution von Sünden
ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt,
sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.
§ 2. Diese Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen
oder durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des can. 969
erhalten.
Can. 967 — § 1. Außer dem Papst haben die Kardinäle
von Rechts wegen die Befugnis, überall in der ganzen Welt die Beichten der
Gläubigen entgegenzunehmen, ebenso die Bischöfe, die davon auch erlaubt
überall Gebrauch machen, soweit nicht der Diözesanbischof in einem Einzelfall
dies verwehrt hat.
§ 2. Wer die Befugnis, ständig Beichten
entgegenzunehmen, besitzt, sei es kraft Amtes, sei es aufgrund der Verleihung
durch den Ordinarius des Ortes, an dem er inkardiniert ist oder an dem er seinen
Wohnsitz hat, kann diese Befugnis überall ausüben, soweit nicht der
Ortsordinarius in einem Einzelfall dies verwehrt hat, unbeschadet der
Vorschriften des can. 974, §§ 2 und 3.
§ 3. Wer kraft Amtes oder aufgrund der Verleihung durch
den zuständigen Oberen nach Maßgabe der cann. 968, § 2 und 969, § 2 mit der
Befugnis, Beichten entgegenzunehmen, ausgestattet ist, besitzt diese Befugnis
von Rechts wegen überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts bzw. der
Gesellschaft und gegenüber anderen, die Tag und Nacht in deren Häusern leben,
er macht auch erlaubt davon Gebrauch, soweit nicht irgendein höherer Oberer
für seine eigenen Untergebenen in einem Einzelfall dies verwehrt hat.
Can. 968 — § 1. Kraft Amtes besitzen jeweils für ihren
Bereich der Ortsordinarius, der Bußkanoniker und ebenso der Pfarrer und andere,
die an Stelle des Pfarrers stehen, die Befugnis, Beichten entgegenzunehmen.
§ 2. Kraft Amtes besitzen die Oberen eines klerikalen
Ordensinstituts bzw. einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens
päpstlichen Rechts, denen nach Maßgabe der Konstitutionen ausführende Gewalt
zukommt, die Befugnis, die Beichten ihrer Untergebenen und anderer, die Tag und
Nacht in ihrem Haus leben, entgegenzunehmen, jedoch unbeschadet der Vorschriften
des can. 630, § 4.
Can. 969 — § 1. Allein der Ortsordinarius ist
zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten
jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, die Mitglieder eines
Ordensinstituts sind, dürfen von dieser Befugnis nicht ohne die wenigstens
vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.
§ 2. Der in can. 968, § 2 genannte Obere eines
Ordensinstituts bzw. einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist zuständig,
jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten seiner
Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in einem Haus des Instituts bzw. der
Gesellschaft leben, zu verleihen.
Can. 970 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
darf nur Priestern verliehen werden, die in einer Prüfung für geeignet
befunden wurden oder deren Eignung auf andere Weise feststeht.
Can. 971 — Die Befugnis, ständig Beichten
entgegenzunehmen, darf der Ortsordinarius einem Priester, auch wenn dieser
seinen Wohnsitz oder Neben Wohnsitz in seinem Amtsbereich hat, nur verleihen,
wenn er vorher, soweit möglich, den Ordinarius dieses Priesters gehört hat.
Can. 972 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
kann von der Zuständigen Autorität nach can. 969 auf unbestimmte oder auf
bestimmte Zeit verliehen werden.
Can. 973 — Die Befugnis, ständig Beichten
entgegenzunehmen, ist schriftlich zu erteilen.
Can. 974 — § 1. Der Ortsordinarius und ebenso der
zuständige Obere dürfen die auf Dauer verliehene Befugnis zur Entgegennahme
von Beichten nur aus schwerwiegendem Grund widerrufen.
§ 2. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
von dem in can. 967, § 2 genannten Ortsordinarius, der sie verliehen hat,
widerrufen, so verliert der Priester diese Befugnis überall, wurde diese
Befugnis von einem anderen Ortsordinarius widerrufen, so verliert er sie nur in
dessen Gebiet.
§ 3. Jeder Ortsordinarius, der die Befugnis irgendeines
Priesters zur Entgegennahme von Beichten widerrufen hat, hat dies dem aufgrund
der Inkardination eigenen Ordinarius des Priesters bzw., wenn es sich um ein
Mitglied eines Ordensinstituts handelt, dessen zuständigem Oberen mitzuteilen.
§ 4. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
von dem eigenen höheren Oberen widerrufen, so verliert der Priester überall
gegenüber den Mitgliedern des Instituts die Befugnis zur Entgegennahme von
Beichten; wurde diese Befugnis aber von einem anderen zuständigen Oberen
widerrufen, so verliert er sie nur gegenüber Untergebenen in dessen
Amtsbereich.
Can. 975 — Außer durch Widerruf erlischt die Befugnis
nach can. 967, § 2 durch den Verlust des Amtes bzw. durch die Exkardination
oder den Verlust des Wohnsitzes.
Can. 976 — Jeder Priester absolviert, auch wenn er die
Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die
sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und
Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist.
Can. 977 — Die Absolution des Mitschuldigen an einer
Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in
Todesgefahr.
Can. 978 — § 1. Der Priester soll beim Beichthören
dessen eingedenk sein, daß er in gleicher Weise die Stelle eines Richters wie
die eines Arztes einnimmt und von Gott zugleich zum Diener der göttlichen
Gerechtigkeit wie auch Barmherzigkeit bestellt ist, der der Ehre Gottes und dem
Heil der Seelen dient.
§ 2. Der Beichtvater hat sich als Diener der Kirche bei
der Spendung des Sakramentes getreu an die Aussagen des Lehramtes und an die von
der zuständigen Autorität erlassenen Normen zu halten.
Can. 979 — Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen
sind, mit Klugheit und Behutsamkeit vorzugehen, dabei sind Verfassung und Alter
des Pönitenten zu berücksichtigen, nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er
nicht fragen.
Can. 980 — Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der
Disposition des Pönitenten hat und dieser um die Absolution bittet, darf diese
weder verweigert noch aufgeschoben werden.
Can. 981 — Je nach Art und Zahl der Sünden hat der
Beichtvater unter Berücksichtigung der Verfassung des Pönitenten heilsame und
angemessene Bußen aufzuerlegen; der Pönitent ist verpflichtet, diese
persönlich zu verrichten.
Can. 982 — Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen
Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der im Zusammenhang mit
der Beichte geschehenen Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des
Dekalogs bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in
aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, angerichteten
Schaden wiedergutzumachen.
Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich,
dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder
auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.
§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls
beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine
Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.
Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte
gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem
Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden
könnte, ausgeschlossen ist.
§ 2. Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die
Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer
Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen.
Can. 985 — Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der
Rektor eines Seminars oder einer anderen Erziehungseinrichtung dürfen
sakramentale Beichten ihrer Alumnen, die sich im selben Haus aufhalten, nur
hören, wenn die Alumnen in Einzelfällen von sich aus darum bitten.
Can. 986 — § 1. Jeder, dem von Amts wegen die Seelsorge
aufgetragen ist, ist zur Vorsorge dafür verpflichtet, daß die Beichten der ihm
anvertrauten Gläubigen gehört werden, die in vernünftiger Weise darum bitten;
des weiteren, daß ihnen an festgesetzten Tagen und Stunden, die ihnen genehm
sind, Gelegenheit geboten wird, zu einer persönlichen Beichte zu kommen.
§ 2. In einer dringenden Notlage ist jeder Beichtvater
verpflichtet, die Beichten von Gläubigen entgegenzunehmen, und in Todesgefahr
jeder Priester.
KAPITEL III
PÖNITENT
Can. 987 — Damit ein Gläubiger die heilbringende Hilfe
des Bußsakraments empfängt, muß er so disponiert sein, daß er sich unter
Reue über seine begangenen Sünden und mit dem Vorsatz zur Besserung Gott
zuwendet.
Can. 988 — § 1. Der Gläubige ist verpflichtet, alle
nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer
sorgfältigen Gewissenserforschung bewußt ist, nach Art und Zahl zu bekennen,
sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen
sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt
hat.
§ 2. Den Gläubigen wird empfohlen, auch ihre läßlichen
Sünden zu bekennen.
Can. 989 — Jeder Gläubige ist nach Erreichen des
Unterscheidungsalters verpflichtet, seine schweren Sünden wenigstens einmal im
Jahr aufrichtig zu bekennen.
Can. 990 — Niemand darf daran gehindert werden, mit
Hilfe eines Dolmetschers zu beichten; dabei sind aber Mißbräuche und
Ärgernisse zu vermeiden und die Vorschrift des can. 983, § 2 zu beachten.
Can. 991 — Jedem Gläubigen steht es frei, die Sünden
einem rechtmäßig bestellten, auch einem anderen Ritus zugehörigen,
Beichtvater seiner Wahl zu bekennen.
KAPITEL IV
ABLÄSSE
Can. 992 — Ablaß ist der Nachlaß zeitlicher Strafe vor
Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend
disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die
Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen
Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.
Can. 993 — Ein Ablaß ist Teilablaß oder vollkommener
Ablaß, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu
verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.
Can. 994 — Jeder Gläubige kann Teilablässe oder
vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen
zuwenden.
Can. 995 — § 1. Außer der höchsten Autorität der
Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch
die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird.
§ 2. Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die
Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht
vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist.
Can. 996 — § 1. Damit jemand fähig ist, Ablässe zu
gewinnen, muß er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muß sich
wenigstens beim Abschluß der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade
befinden.
§ 2. Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe
gewinnt, muß er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen, er
muß auch die auf erlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablaßgewährung
in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.
Can. 997 — Für die Gewährung und den Gebrauch von
Ablässen sind darüber hinaus auch die übrigen Vorschriften zu beachten, die
in besonderen Gesetzen der Kirche enthalten sind.
TITEL V
SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG
Can. 998 — Durch die Krankensalbung empfiehlt die Kirche
gefährlich erkrankte Gläubige dem leidenden und verherrlichten Herrn an, damit
er sie aufrichte und rette; sie wird gespendet, indem die Kranken mit Öl
gesalbt und die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte gesprochen
werden.
KAPITEL I
FEIER DES SAKRAMENTES
Can. 999 — Außer dem Bischof kann das bei der
Krankensalbung zu verwendende Öl segnen:
1° wer vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt ist;
2° im Notfall jeder Priester, jedoch nur bei der Feier
des Sakramentes selbst.
Can. 1000 — § 1. Die Salbungen sind genau mit den
Worten, in der Ordnung und auf die Weise, wie sie in den liturgischen Büchern
vorgeschrieben sind, zu vollziehen; im Notfall genügt jedoch eine einzige
Salbung auf der Stirn oder an einem anderen Körperteil, wobei die vollständige
Formel zu sprechen ist.
§ 2. Der Spender hat die Salbungen mit der eigenen Hand
zu vollziehen, wenn nicht ein schwerwiegender Grund den Gebrauch eines
Instruments geraten sein läßt.
Can. 1001 — Die Seelsorger und die Angehörigen der
Kranken haben dafür zu sorgen, daß die Kranken zur rechten Zeit die Hilfe
dieses Sakraments erfahren.
Can. 1002 — Eine gemeinsame Feier der Krankensalbung
für mehrere Kranke zugleich kann, wenn diese ausreichend vorbereitet und in der
rechten Weise disponiert sind, nach den Vorschriften des Diözesanbischofs
durchgeführt werden.
KAPITEL II
SPENDER DER KRANKENSALBUNG
Can. 1003 — § 1. Die Krankensalbung spendet gültig
jeder Priester und nur er.
§ 2. Die Pflicht und das Recht, die Krankensalbung zu
spenden, haben alle Priester, denen die Seelsorge aufgetragen ist, gegenüber
den Gläubigen, die ihrer pflichtmäßigen Sorge anvertraut sind; aus
vernünftigem Grund darf jeder andere Priester mit der wenigstens vermuteten
Zustimmung des vorgenannten Priesters dieses Sakrament spenden.
§ 3. Jedem Priester ist es erlaubt, das gesegnete Öl mit
sich zu führen, um im Notfall das Sakrament der Krankensalbung spenden zu
können.
KAPITEL III
EMPFÄNGER DER KRANKENSALBUNG
Can. 1004 — § 1. Die Krankensalbung kann dem Gläubigen
gespendet werden, der nach Erlangung des Vernunftgebrauchs aufgrund von
Krankheit oder Altersschwäche in Gefahr gerät.
§ 2. Dieses Sakrament kann wiederholt werden, wenn der
Kranke nach seiner Genesung neuerdings schwer erkrankt oder wenn bei Fortdauer
derselben Krankheit die Gefahr bedrohlicher geworden ist.
Can. 1005 — Im Fall eines Zweifels darüber, ob der
Kranke den Vernunftgebrauch erlangt hat, ob er gefährlich erkrankt ist oder ob
der Tod schon eingetreten ist, ist dieses Sakrament zu spenden.
Can. 1006 — Kranken, die wenigstens einschlußweise um
dieses Sakrament gebeten haben, als sie noch bei Bewußtsein waren, ist es zu
spenden.
Can. 1007 — Die Krankensalbung darf jenen nicht
gespendet werden, die in einer offenkundigen schweren Sünde hartnäckig
verharren.
TITEL VI
WEIHE
Can. 1008 — Durch das Sakrament der Weihe werden kraft
göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines
untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen
Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend
ihrer jeweiligen Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des
Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten und dadurch das Volk Gottes
zu weiden.
Can. 1009 — § 1. Die Weihen sind Episkopat, Presbyterat
und Diakonat.
§ 2. Sie werden erteilt durch die Handauflegung und das
Weihegebet, welches die liturgischen Bücher für die einzelnen Weihestufen
vorschreiben.
KAPITEL I
WEIHESPENDUNGSFEIER UND WEIHESPENDER
Can. 1010 — Die Weihespendung hat innerhalb der
Meßfeier an einem Sonntag oder gebotenen Feiertag zu erfolgen, sie kann aber
aus seelsorglichen Gründen auch an anderen Tagen vorgenommen werden, Wochentage
nicht ausgeschlossen.
Can. 1011 — § 1. Die Weihespendung hat im allgemeinen
in der Kathedralkirche zu geschehen; aus seelsorglichen Gründen jedoch kann sie
in einer anderen Kirche oder Kapelle vorgenommen werden.
§ 2. Zur Weihespendung sind die Kleriker und die anderen
Gläubigen einzuladen, damit sie in möglichst großer Zahl an der Feier
teilnehmen.
Can. 1012 — Spender der heiligen Weihe ist der geweihte
Bischof.
Can. 1013 — Keinem Bischof ist es gestattet, jemanden
zum Bischof zu weihen, wenn nicht zuvor der päpstliche Auftrag feststeht.
Can. 1014 — Wenn nicht eine Dispens des Apostolischen
Stuhles erteilt worden ist, hat der Bischof, der bei einer Bischofsweihe
Hauptkonsekrator ist, wenigstens zwei Bischöfe als Mitkonsekratoren
hinzuzuziehen; es empfiehlt sich aber sehr, daß zusammen mit diesen alle
anwesenden Bischöfe den Erwählten weihen.
Can. 1015 — § 1. Jeder Weihebewerber zum Presbyterat
und zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem
Weiheentlaßschreiben zu weihen.
§ 2. Seine Untergebenen hat der eigene Bischof
persönlich zu weihen, wenn er nicht aus gerechtem Grund daran gehindert ist;
einen untergebenen Angehörigen eines orientalischen Ritus aber kann er ohne
apostolisches Indult erlaubt nicht weihen.
§ 3. Wer Entlaßschreiben für den Empfang von Weihen
ausstellen kann, darf diese Weihen auch persönlich erteilen, sofern er
geweihter Bischof ist.
Can. 1016 — Eigener Bischof im Hinblick auf die
Erteilung der Diakonenweihe ist für diejenigen, die dem Weltklerus angehören
wollen, der Bischof der Diözese, in der der Weihebewerber seinen Wohnsitz hat,
oder jener Diözese, in deren Dienst der Weihebewerber treten will, hinsichtlich
der Erteilung der Priesterweihe von Weltklerikern ist es der Bischof der
Diözese, in die der Weihebewerber durch den Diakonat inkardiniert ist.
Can. 1017 — Ein Bischof darf außerhalb des eigenen
Bereiches Weihen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs erteilen.
Can. 1018 — § 1. Entlaßschreiben für Weltkleriker
können ausstellen:
1° der eigene Bischof nach can. 1016,
2° der Apostolische Administrator und, mit Zustimmung des
Konsultorenkollegiums, der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des Rates nach
can. 495, § 2 der Apostolische Provikar und Propräfekt.
§ 2. Der Diözesanadministrator, der Apostolische
Provikar und Propräfekt dürfen Entlaßschreiben nicht für die ausstellen,
denen vom Diözesanbischof oder vom Apostolischen Vikar bzw. Präfekten der
Zugang zu den Weihen verwehrt worden ist.
Can. 1019 — § 1. Dem höheren Oberen eines klerikalen
Ordensinstitutes päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des
apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes steht es zu, für seine Untergebenen,
sofern sie gemäß den Konstitutionen auf Dauer oder endgültig dem Institut
bzw. der Gesellschaft eingegliedert sind, Weiheentlaßschreiben zum Diakonat und
zum Presbyterat auszustellen.
§ 2. Die Weihespendung an alle übrigen Alumnen jedweden
Institutes oder jeglicher Gesellschaft richtet sich nach dem Recht der
Weltkleriker, jedwedes den Oberen erteilte Indult ist widerrufen.
Can. 1020 — Weiheentlaßschreiben dürfen erst nach
Vorliegen aller Zeugnisse und Dokumente ausgestellt werden, die im Recht nach
Maßgabe der cann. 1050 und 1051 verlangt sind.
Can. 1021 — Weiheentlaßschreiben können an jeden
Bischof gerichtet werden, der in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl steht,
abgesehen von einem apostolischen Indult ist hiervon nur der Bischof eines von
dem Ritus des Weihebewerbers verschiedenen Ritus ausgenommen.
Can. 1022 — Der weihende Bischof darf nach Erhalt des
rechtmäßigen Weiheentlaßschreibens erst zur Weihespendung schreiten, wenn die
Echtheit des Entlaßschreibens sicher feststeht.
Can. 1023 — Weiheentlaßschreiben können vom Aussteller
selbst oder von seinem Nachfolger begrenzt erteilt oder widerrufen werden; wenn
sie aber einmal ausgestellt sind, verlieren sie ihre Gültigkeit nicht dadurch,
daß das Recht des Ausstellers erloschen ist.
KAPITEL II
WEIHEBEWERBER
Can. 1024 — Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein
getaufter Mann.
Can. 1025 — § 1. Zur erlaubten Erteilung der Weihen des
Presbyterates oder des Diakonates ist erforderlich, daß der Kandidat nach
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Prüfung gemäß dem Urteil des
eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen über die notwendigen
Eigenschaften verfügt, mit keinerlei Irregularität und keinem Hindernis
behaftet ist und die Voraussetzungen gemäß den cann. 1033—1039 erfüllt,
außerdem müssen die Dokumente nach can. 1050 vorliegen und das Skrutinium nach
can. 1051 durchgeführt sein.
§ 2. Darüber hinaus wird verlangt, daß der Kandidat
nach dem Urteil desselben rechtmäßigen Oberen für den Dienst der Kirche als
nützlich anzusehen ist.
§ 3. Der Bischof, der einen eigenen Untergebenen weiht,
welcher für den Dienst einer anderen Diözese vorgesehen ist, muß Gewißheit
darüber haben, daß der Weihebewerber dieser Diözese zugehören wird.
Artikel 1
ANFORDERUNGEN AN DIE WEIHEBEWERBER
Can. 1026 — Für den Weiheempfang muß jeder über die
notwendige Freiheit verfügen, es ist streng verboten, jemanden, auf welche
Weise und aus welchem Grunde auch immer, zum Empfang von Weihen zu zwingen oder
einen kanonisch Geeigneten von ihrem Empfang abzuhalten.
Can. 1027 — Die den Diakonat und den Presbyterat
anstreben, sind durch eine sorgfältige Vorbereitung nach Maßgabe des Rechtes
auszubilden.
Can. 1028 — Der Diözesanbischof bzw. der zuständige
Obere hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kandidaten, bevor ihnen eine Weihe
erteilt wird, gehörig über die Weihe und die mit ihr zusammenhängenden
Verpflichtungen unterrichtet werden.
Can. 1029 — Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach
dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei
umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten
Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter
Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene
Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende
physische und psychische Eigenschaften verfügen.
Can. 1030 — Der eigene Bischof bzw. der zuständige
höhere Obere kann ihm untergebenen Diakonen, die für den Presbyterat
vorgesehen sind, den Zugang zum Presbyterat nur aus einem, wenn auch geheimen,
kanonischen Grund verwehren, die Beschwerde nach Maßgabe des Rechtes bleibt
hiervon unberührt.
Can. 1031 — § 1. Der Presbyterat darf nur jenen erteilt
werden, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und über eine
ausreichende Reife verfügen, darüber hinaus ist zwischen der Erteilung des
Diakonates und des Presbyterates ein zeitlicher Abstand von wenigstens sechs
Monaten einzuhalten; die für den Presbyterat vorgesehen sind, dürfen zur
Diakonenweihe erst nach Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres
zugelassen werden.
§ 2. Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen
Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach Vollendung des
fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat
frühestens nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres und mit
Zustimmung der Ehefrau.
§ 3. Die Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen,
daß ein höheres Alter für Presbyterat und ständigen Diakonat verlangt ist.
§ 4. Die Erteilung einer Dispens von dem nach Vorschrift
der §§ 1 und 2 verlangten Alter über ein Jahr hinaus ist dem Apostolischen
Stuhl vorbehalten.
Can. 1032 — § 1. Denen, die den Presbyterat anstreben,
darf der Diakonat erst nach Abschluß des fünften Jahres im
philosophisch-theologischen Studiengang erteilt werden.
§ 2. Nach Abschluß des Studienganges muß der Diakon
für eine angemessene, von dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen
festzulegende Zeit in Ausübung der Diakonenweihe an der Seelsorge teilhaben,
bevor ihm der Presbyterat erteilt wird.
§ 3. Demjenigen, der den ständigen Diakonat anstrebt,
darf diese Weihe nicht vor Abschluß der Ausbildungszeit erteilt werden.
Artikel 2
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WEIHESPENDUNG
Can. 1033 — Erlaubt werden Weihen nur jemandem erteilt,
der das Sakrament der heiligen Firmung empfangen hat.
Can. 1034 — § 1. Wer den Diakonat öder den Presbyterat
anstrebt, darf erst geweiht werden, wenn er zuvor von der in den cann. 1016 und
1019 genannten Autorität durch den liturgischen Zulassungsritus unter die
Kandidaten aufgenommen worden ist, der Aufnahme muß die eigenhändig abgefaßte
und unterschriebene Bitte des Betreffenden und die schriftlich ausgefertigte
Annahme von seiten derselben Autorität voraufgehen.
§ 2. Diese Zulassung braucht nicht zu erhalten, wer durch
Gelübde einem klerikalen Institut eingegliedert ist.
Can. 1035 — § 1. Bevor jemandem der ständige Diakonat
oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lektors und
des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt haben.
§ 2. Zwischen der Übertragung des Akolythates und der
Erteilung des Diakonates ist eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten
einzuhalten.
Can. 1036 — Damit einem Kandidaten die Diakonen- oder
Priesterweihe erteilt werden darf, hat er dem eigenen Bischof bzw. dem
zuständigen höheren Oberen eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene
Erklärung zu übergeben, durch die er zu bekunden hat, daß er von sich aus und
frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer
widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten.
Can. 1037 — Ein unverheirateter Weihebewerber für den
ständigen Diakonat und ebenso ein Weihebewerber für den Presbyterat dürfen
zur Diakonenweihe erst zugelassen werden, wenn sie nach dem vorgeschriebenen
Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen
bzw. die ewigen Gelübde in einem Ordensinstitut abgelegt haben.
Can. 1038 — Ein Diakon, der den Empfang des
Presbyterates verweigert, darf an der Ausübung der empfangenen Weihe nicht
gehindert werden, es sei denn, er ist mit einem kanonischen Hindernis behaftet
oder es liegt ein anderer, nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. des
zuständigen höheren Oberen als schwerwiegend zu wertender Grund vor.
Can. 1039 — Alle Bewerber für jedwede Weihe haben sich
geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf Tagen zu unterziehen, wobei Ort und
Weise vom Ordinarius bestimmt werden; bevor der Bischof zur Weiheerteilung
schreitet, muß er darüber unterrichtet sein, daß die Kandidaten sich diesen
Exerzitien ordnungsgemäß unterzogen haben.
Artikel 3
IRREGULARITÄTEN UND ANDERE HINDERNISSE
Can. 1040 — Vom Empfang der Weihen sind fernzuhalten,
die mit irgendeinem Hindernis behaftet sind, sei das Hindernis ein dauerndes,
das als Irregularität bezeichnet wird, sei es ein einfaches; es wird jedoch
kein Hindernis zugezogen, das in den folgenden Canones nicht enthalten ist.
Can. 1041 — Irregulär für den Empfang der Weihen ist:
1° wer an irgendeiner Form von Geisteskrankheit oder an
einer anderen psychischen Erkrankung leidet, aufgrund derer er nach dem Rat von
Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes
beurteilt wird,
2° wer die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des
Schismas begangen hat,
3° wer eine Eheschließung, sei es auch nur eine
bürgerliche, versucht hat, obwohl entweder er selbst durch ein bestehendes
Eheband oder die heilige Weihe oder das öffentliche ewige Gelübde der
Keuschheit an einer Eheschließung gehindert war oder die Frau in gültiger Ehe
verheiratet oder an das gleiche Gelübde gebunden war;
4° wer vorsätzlich einen Menschen getötet oder eine
vollendete Abtreibung vorgenommen hat, sowie alle, die positiv daran mitgewirkt
haben;
5° wer sich selbst oder einen anderen schwerwiegend und
vorsätzlich verstümmelt oder wer einen Selbstmordversuch unternommen hat,
6° wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene
Weihehandlung vorgenommen hat, obwohl er entweder die betreffende Weihe nicht
empfangen hat oder an deren Ausübung durch eine festgestellte oder verhängte
kanonische Strafe gehindert war.
Can. 1042 — Am Empfang der Weihen einfach gehindert ist:
1° ein verheirateter Mann, sofern er nicht rechtmäßig
für den ständigen Diakonat ausersehen ist;
2° wer ein Amt versieht oder einer Verwaltertätigkeit
nachgeht, die Klerikern nach Maßgabe der cann. 285 und 286 verboten sind und
mit denen die Pflicht der Rechenschaftsablage verknüpft ist, so lange, bis er
nach Aufgabe des Amtes oder der Verwaltertätigkeit Rechenschaft abgelegt hat
und frei geworden ist;
3° ein Neugetaufter, sofern er sich nach dem Urteil des
Ordinarius nicht ausreichend bewährt hat.
Can. 1043 — Gläubige, die von Weihehindernissen
Kenntnis haben, sind verpflichtet, sie vor der Weihespendung dem Ordinarius oder
dem Pfarrer zu eröffnen.
Can. 1044 — § 1. Für die Ausübung empfangener Weihen
ist irregulär:
1° wer, beim Weiheempfang mit einer Irregularität
behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat;
2° wer eine in can. 1041, n. 2 genannte Straftat begangen
hat, sofern die Straftat öffentlich bekannt ist,
3° wer eine der in can. 1041, nn. 3, 4, 5, 6 genannten
Straftaten begangen hat.
§ 2. An der Ausübung der Weihen gehindert ist:
1° wer, beim Weiheempfang mit einem Hindernis behaftet,
die Weihen unrechtmäßig empfangen hat,
2° wer an Geisteskrankheit oder einer anderen psychischen
Erkrankung nach can. 1041, n. 1 leidet, bis der Ordinarius nach Konsultation
eines Sachverständigen die Ausübung dieser Weihe erlaubt hat.
Can. 1045 — Unkenntnis von Irregularitäten und
Hindernissen befreit nicht von ihnen.
Can. 1046 — Irregularitäten und Hindernisse werden bei
Zusammentreffen verschiedener Tatbestände vermehrfacht, nicht jedoch infolge
der Wiederholung desselben Tatbestandes, sofern es sich nicht um die
Irregularität aufgrund der vorsätzlichen Tötung eines Menschen oder der
vollendeten Abtreibung handelt.
Can. 1047 — § 1. Die Dispens von allen Irregularitäten
ist allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, wenn die Tatsache, auf der sie
gründen, gerichtshängig geworden ist.
§ 2. Ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist
die Dispens von folgenden Irregularitäten und Hindernissen für den
Weiheempfang:
1° von Irregularitäten aufgrund öffentlich bekannter
Straftaten nach can. 1041, nn. 2 und 3;
2° von der Irregularität aufgrund einer öffentlich
bekannten oder geheimen Straftat nach can. 1041, n. 4;
3° von dem Hindernis nach can. 1042, n. 1.
§ 3. Die Dispens von Irregularitäten für die Ausübung
der empfangenen Weihe ist, soweit sie in can. 1041, n. 3 genannt sind, nur in
öffentlich bekanntgewordenen Fällen und, soweit sie in n. 4 desselben Canons
genannt sind, auch in geheimen Fällen ebenfalls dem Apostolischen Stuhl
vorbehalten.
§ 4. Von den nicht dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen
Irregularitäten und Hindernissen kann der Ordinarius dispensieren.
Can. 1048 — In dringenderen geheimen Fällen kann der
mit einer Irregularität für die Ausübung der Weihe Behaftete die Weihe
ausüben, wenn der Ordinarius bzw., im Falle einer Irregularität nach can.
1041, nn. 3 und 4, die Pönitentiarie nicht angegangen werden kann und Gefahr
eines schweren Schadens oder einer Rufschädigung droht; hiervon bleibt jedoch
die Pflicht unberührt, sich so bald wie möglich unter verdecktem Namen und
durch den Beichtvater an den Ordinarius bzw. an die Pönitentiarie zu wenden.
Can. 1049 — § 1. In dem Bittgesuch zur Erlangung der
Dispens von Irregularitäten und Hindernissen sind alle Irregularitäten und
Hindernisse aufzuführen; eine allgemeine Dispens gilt jedoch auch für solche,
die gutgläubig ungenannt geblieben sind, mit Ausnahme der Irregularitäten nach
can. 1041, n. 4 sowie anderer, die gerichtshängig geworden sind, sie gilt aber
nicht für böswillig verschwiegene Irregularitäten und Hindernisse.
§ 2. Wenn es sich um eine Irregularität aufgrund
vorsätzlicher Tötung eines Menschen oder aufgrund einer herbeigeführten
Abtreibung handelt, ist zur Gültigkeit der Dispens auch die Zahl der Straftaten
anzugeben.
§ 3. Eine allgemeine Dispens von Irregularitäten und
Hindernissen für den Empfang der Weihen gilt für alle Weihen.
Artikel 4
ERFORDERLICHE DOKUMENTE UND SKRUTINIUM
Can. 1050 — Damit jemandem die heiligen Weihen erteilt
werden dürfen, sind folgende Dokumente erforderlich:
1° ein Zeugnis über den ordnungsgemäßen Abschluß der
Studien nach Maßgabe von can. 1032,
2° sofern es sich um Weihebewerber für den Presbyterat
handelt, ein Zeugnis über den Empfang des Diakonates;
3° sofern es sich um Bewerber für den Diakonat handelt,
ein Zeugnis über den Empfang der Taufe und der Firmung sowie die Übernahme der
Dienste nach can. 1035; ebenso ein Zeugnis über die abgegebene Erklärung nach
can. 1036 sowie, wenn der Weihebewerber, dem der ständige Diakonat übertragen
werden soll, verheiratet ist, Zeugnisse über die Eheschließung und die
Zustimmung der Ehefrau.
Can. 1051 — Für das Skrutinium über die erforderlichen
Eigenschaften eines Weihebewerbers sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
1° es muß ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. der
Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen
Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte
Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des
Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen
physischen und psychischen Gesundheitszustand,
2° der Diözesanbischof bzw. der höhere Obere kann sich
zur ordnungsgemäßen Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel
bedienen, die ihm, je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen,
zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse,
Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen.
Can. 1052 — § 1. Damit der Bischof zu einer
Weihespendung, die er aus eigenem Recht vornimmt, schreiten darf, muß er
Sicherheit darüber gewonnen haben, daß die Dokumente nach can. 1050 vorliegen
und daß nach vorschriftsmäßiger Durchführung des Skrutiniums die Eignung des
Kandidaten aufgrund positiver Argumente erwiesen ist.
§ 2. Damit ein Bischof einem, der jemand anders
unterstellt ist, eine Weihe erteilen darf, genügt es, daß das
Weiheentlaßschreiben das Vorliegen der betreffenden Dokumente, die
vorschriftsmäßige Durchführung des Skrutiniums und die erwiesene Eignung des
Kandidaten zum Ausdruck bringt; wenn aber der Bewerber Mitglied eines
Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist, muß das
Entlaßschreiben außerdem bekunden, daß dieser endgültig in das Institut bzw.
die Gesellschaft aufgenommen und Untergebener des Oberen ist, der das
Entlaßschreiben aussteht.
§ 3. Wenn ungeachtet all dessen der Bischof aus
bestimmten Gründen an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen
zweifelt, darf er ihm die Weihe nicht erteilen.
KAPITEL III
EINTRAGUNG UND ZEUGNIS
ÜBER DIE VOLLZOGENE WEIHESPENDUNG
Can. 1053 — § 1. Nach der Weihespendung sind die Namen
der einzelnen Geweihten und des Weihespenders sowie Ort und Zeit der
Weihespendung in ein besonderes, bei der Kurie des Weiheortes gewissenhaft
aufzubewahrendes Buch einzutragen, alle Dokumente der einzelnen Weihespendungen
sind sorgfältig aufzubewahren.
§ 2. Den einzelnen Geweihten hat der weihende Bischof ein
authentisches Zeugnis über den Weiheempfang auszustellen; falls ihnen die Weihe
aufgrund von Weiheentlaßschreiben von einem fremden Bischof erteilt worden ist,
haben sie dieses Zeugnis ihrem eigenen Ordinarius für die Eintragung der
Weihespendung in das besondere im Archiv aufzubewahrende Buch vorzulegen.
Can. 1054 — Eine Mitteilung über jede einzelne erfolgte
Weihespendung hat der Ortsordinarius im Falle von Weltklerikern bzw. der
zuständige höhere Obere im Falle eigener Untergebener an den Pfarrer des
Taufortes zu senden, der dies nach Maßgabe von can. 535, § 2 in sein Taufbuch
einzutragen hat.
TITEL VII
EHE
Can. 1055 — § 1. Der Ehebund, durch den Mann und Frau
unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre
natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die
Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von
Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.
§ 2. Deshalb kann es zwischen Getauften keinen gültigen
Ehevertrag geben, ohne daß er zugleich Sakrament ist.
Can. 1056 — Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die
Einheit und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf
das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen.
Can. 1057 — § 1. Die Ehe kommt durch den Konsens der
Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in
rechtmäßiger Weise kundgetan wird; der Konsens kann durch keine menschliche
Macht ersetzt werden.
§ 2. Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann
und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen,
um eine Ehe zu gründen.
Can. 1058 — Alle können die Ehe schließen, die
rechtlich nicht daran gehindert werden.
Can. 1059 — Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein
Partner katholisch ist, richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern
auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen
Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe.
Can. 1060 — Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst,
deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten,
bis das Gegenteil bewiesen wird.
Can. 1061 — § 1. Eine gültige Ehe zwischen Getauften
wird als lediglich gültige Ehe bezeichnet, wenn sie nicht vollzogen worden ist;
als gültige und vollzogene Ehe, wenn die Ehegatten auf menschliche Weise
miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung
von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet
ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden.
§ 2. Haben die Ehegatten nach der Eheschließung
zusammengewohnt, so wird der Vollzug der Ehe so lange vermutet, bis das
Gegenteil bewiesen wird.
§ 3. Eine ungültige Ehe heißt Putativehe, wenn sie
wenigstens von einem Partner im guten Glauben geschlossen wurde, und zwar so
lange, bis beide Partner Gewißheit über deren Ungültigkeit erlangt haben.
Can. 1062 — § 1. Das Eheversprechen, sei es einseitig
oder zweiseitig, das man Verlöbnis nennt, richtet sich nach dem
Partikularrecht, das von der Bischofskonferenz unter Berücksichtigung von
Gewohnheiten und weltlichen Gesetzen, soweit es welche gibt, erlassen worden
ist.
§ 2. Aufgrund eines Eheversprechens kann nicht auf
Eheschließung, wohl aber auf Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden
geklagt werden.
KAPITEL I
SEELSORGE UND VORBEREITUNG
ZUR EHESCHLIESSUNG
Can. 1063 — Die Seelsorger sind verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß die eigene kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet,
durch die der Ehestand im christlichen Geist bewahrt wird und in der
Vollkommenheit vorankommt. Dieser Beistand ist besonders zu leisten:
1° durch Predigt, durch Katechese, die den Kindern, den
Jugendlichen und den Erwachsenen angepaßt ist, sogar durch den Einsatz von
sozialen Kommunikationsmitteln, durch die die Gläubigen über die Bedeutung der
christlichen Ehe und über die Aufgabe der christlichen Ehegatten und Eltern
unterwiesen werden;
2° durch persönliche Vorbereitung auf die
Eheschließung, durch welche die Brautleute in die Heiligkeit und in die
Pflichten ihres neuen Standes eingeführt werden;
3° durch eine fruchtbringende liturgische Feier der
Eheschließung, durch die zum Ausdruck kommen soll, daß die Ehegatten das
Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche
darstellen und daran teilnehmen;
4° durch eine den Ehegatten gewährte Hilfe, damit sie
den Ehebund treu halten und schützen und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren
und vollkommeneren Lebensführung in der Familie gelangen.
Can. 1064 — Aufgabe des Ortsordinarius ist es, dafür zu
sorgen, daß dieser Beistand gebührend geordnet wird; wenn es angebracht
scheint, soll er auch Männer und Frauen hören, die sich durch Erfahrung und
Sachkunde bewährt haben.
Can. 1065 — § 1. Katholiken, die das Sakrament der
Firmung noch nicht empfangen haben, sollen es noch vor der Zulassung zur
Eheschließung empfangen, wenn dies ohne große Beschwernis geschehen kann.
§ 2. Damit die Brautleute das Sakrament der Ehe
fruchtbringend empfangen, wird ihnen dringend empfohlen, zur Beichte und zur
Kommunion zu gehen.
Can 1066* — Bevor die Ehe geschlossen wird, muß
feststehen, daß der gültigen und erlaubten Eheschließung nichts im Wege
steht.
Can. 1067* — Die Bischofskonferenz hat für das
Brautexamen, ferner für das Aufgebot oder für andere geeignete Mittel zu
Nachforschungen, die vor der Eheschließung notwendigerweise durchzuführen
sind, Normen zu erlassen; wenn diese sorgfältig beachtet sind, kann der Pfarrer
zur Assistenz der Eheschließung übergehen
Can. 1068 — In Todesgefahr genügt, wenn keine anderen
Beweise zu haben sind und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die,
gegebenenfalls auch eidliche, Versicherung der Partner, daß sie getauft und
frei von Hindernissen sind
Can. 1069 — Alle Gläubigen haben die Pflicht, ihnen
bekannte Hindernisse dem Pfarrer oder Ortsordinarius vor der Eheschließung
mitzuteilen.
Can. 1070 — Hat ein anderer als der für die
Eheschließungsassistenz zuständige Pfarrer Nachforschungen vorgenommen, so hat
er über deren Ausgang möglichst bald durch eine authentische Urkunde jenen
Pfarrer zu benachrichtigen.
Can. 1071 — § 1. Abgesehen vom Notfall darf niemand
ohne Erlaubnis des Ortsordinarius assistieren:
1° bei der Eheschließung von Wohnsitzlosen;
2° bei der Eheschließung, die nach Vorschrift des
weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann;
3° bei der Eheschließung einer Person, die natürliche
Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus
einer früheren Verbindung hat;
4° bei der Eheschließung dessen, der offenkundig vom
katholischen Glauben abgefallen ist;
5° bei der Eheschließung eines mit einer Beugestrafe
Belegten;
6° bei der Eheschließung eines Minderjährigen, der ohne
Wissen oder gegen den begründeten Widerspruch der Eltern die Ehe schließen
will;
7° bei der Eheschließung, die gemäß can. 1105 durch
einen Stellvertreter erfolgen soll.
§ 2. Der Ortsordinarius darf die Erlaubnis zur Assistenz
bei der Eheschließung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen
nur geben, wenn die Vorschriften des can. 1125 sinngemäß erfüllt sind.
Can. 1072 — Die Seelsorger haben darum besorgt zu sein,
daß Jugendliche von der Eheschließung abgehalten werden, solange sie nicht
jenes Alter erreicht haben, in welchem die Ehe nach Landessitte geschlossen zu
werden pflegt.
KAPITEL II
DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM ALLGEMEINEN
Can. 1073 — Das trennende Hindernis macht eine Person
unfähig, eine Ehe gültig einzugehen.
Can. 1074 — Als öffentlich gilt ein Hindernis, das im
äußeren Bereich bewiesen werden kann; andernfalls ist es geheim.
Can. 1075 — § 1. Es ist Sache allein der höchsten
kirchlichen Autorität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine
Ehe verbietet oder ungültig macht.
§ 2. Allein auch die höchste kirchliche Autorität hat
das Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften aufzustellen.
Can. 1076 — Eine Gewohnheit, die ein neues Hindernis
einführt oder zu bestehenden Hindernissen im Gegensatz steht, wird verworfen.
Can. 1077 — § 1. Der Ortsordinarius kann den eigenen
Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, wie auch allen Personen, die sich
augenblicklich in Seinem Gebiet aufhalten, die Eheschließung im Einzelfall,
jedoch nur zeitlich befristet, aus schwerwiegendem Grund verbieten, solange
dieser fortbesteht.
§ 2. Allein die höchste kirchliche Autorität kann einem
Eheverbot eine Nichtigkeitsklausel beifügen.
Can. 1078 — § 1. Der Ortsordinarius kann die eigenen
Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle Personen, die sich
augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, von allen Hindernissen des
kirchlichen Rechtes dispensieren; ausgenommen sind nur jene Hindernisse, deren
Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.
§ 2. Die Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen
Stuhl vorbehalten ist, sind:
1° das Hindernis, das aus den heiligen Weihen oder aus
dem öffentlichen und ewigen Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut
päpstlichen Rechtes entstanden ist;
2° das Hindernis des Verbrechens nach can. 1090.
§ 3. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in der geraden
Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es niemals Dispens.
Can. 1079 — § 1. Bei drohender Todesgefahr kann der
Ortsordinarius die eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle
Personen, die sich augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, sowohl von der
Einhaltung der Eheschließungsform als auch von jedweden öffentlichen und
geheimen Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren; ausgenommen bleibt
das Hindernis, das aus der Priesterweihe entstanden ist.
§ 2. Unter den gleichen Umständen wie in § 1, aber nur
in jenen Fällen, in denen nicht einmal der Ortsordinarius angegangen werden
kann, besitzen dieselbe Dispensvollmacht der Pfarrer, der ordnungsgemäß
delegierte geistliche Amtsträger sowie der Priester oder Diakon, der bei einer
Eheschließung gemäß can. 1116, § 2 anwesend ist.
§ 3. In Todesgefahr besitzt der Beichtvater die
Vollmacht, von geheimen Hindernissen für den inneren Bereich, sei es innerhalb
oder außerhalb der sakramentalen Beichte, zu dispensieren.
§ 4. Im Fall des § 2 gilt der Ortsordinarius als nicht
erreichbar, wenn er nur telegraphisch oder telefonisch angegangen werden kann.
Can. 1080 — § 1. Sooft ein Hindernis zu einem Zeitpunkt
entdeckt wird, an dem schon alles zur Hochzeit vorbereitet ist und die
Eheschließung nicht ohne wahrscheinliche Gefahr eines schweren Nachteils
aufgeschoben werden kann, bis die Dispens von der zuständigen Autorität
erlangt wird, hat der Ortsordinarius die Vollmacht, von allen Hindernissen zu
dispensieren mit Ausnahme der in can. 1078, § 2, n. 1 erwähnten; unter der
Voraussetzung, daß der Tatbestand geheim ist, haben dieselbe Vollmacht auch
alle, die in can. 1079, §§ 2—3 genannt sind, unter Wahrung der dort
vorgeschriebenen Bedingungen.
§ 2. Diese Vollmacht gilt auch für die Konvalidation
einer Ehe, wenn dieselbe Gefahr im Verzug ist und die Zeit für einen Rekurs an
den Apostolischen Stuhl oder an den Ortsordinarius bezüglich der Hindernisse,
von denen er dispensieren kann, nicht ausreicht.
Can. 1081 — Der Pfarrer oder der Priester oder der
Diakon, von denen in can. 1079, § 2 die Rede ist, haben den Ortsordinarius
über die für den äußeren Bereich erteilte Dispens sofort zu benachrichtigen;
diese ist im Ehebuch zu vermerken.
Can. 1082 — Falls nicht ein Reskript der Pönitentiarie
anderes vorschreibt, ist die für den inneren nichtsakramentalen Bereich von
einem geheimen Hindernis erteilte Dispens in einem Buch zu vermerken, das im
Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist; eine weitere Dispens ist für den
äußeren Bereich nicht notwendig, wenn das geheime Hindernis nachträglich
bekannt geworden ist.
KAPITEL III
DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM EINZELNEN
Can. 1083 — § 1. Der Mann kann vor Vollendung des
sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres keine gültige
Ehe schließen.
§ 2. Es bleibt der Bischofskonferenz unbenommen, zur
erlaubten Eheschließung ein höheres Alter festzulegen.
Can. 1084 — § 1. Die der Ehe vorausgehende und dauernde
Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie
absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.
§ 2. Besteht hinsichtlich des Hindernisses der
Unfähigkeit ein Rechts- oder Tatsachenzweifel, so darf die Eheschließung nicht
verhindert und auch nicht die Ehe, solange der Zweifel bleibt, für ungültig
erklärt werden.
§ 3. Unfruchtbarkeit macht die Eheschließung weder
unerlaubt noch ungültig, unbeschadet der Vorschrift des can. 1098.
Can. 1085 — § 1. Ungültig schließt eine Ehe, wer
durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist, auch wenn diese nicht vollzogen
worden ist.
§ 2. Mag auch eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund
nichtig oder aufgelöst worden sein, so ist deshalb eine neue Eheschließung
noch nicht erlaubt, bevor die Nichtigkeit bzw. die Auflösung der früheren Ehe
rechtmäßig und sicher feststeht.
Can. 1086 — § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei
Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie
aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die
andere aber ungetauft ist.
§ 2. Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden,
wenn die Bedingungen der cann. 1125 und 1126 erfüllt sind.
3. Galt ein Partner zur Zeit der Eheschließung gemeinhin
als getauft oder war seine Taufe zweifelhaft, so ist gemäß can. 1060 die
Gültigkeit der Ehe so lange zu vermuten, bis der sichere Beweis erbracht wird,
daß der eine Partner getauft, der andere aber nicht getauft ist.
Can. 1087 — Ungültig schließen die Ehe, die eine
heilige Weihe empfangen haben.
Can. 1088 — Ungültig schließen die Ehe, die durch das
öffentliche und ewige Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut gebunden
sind.
Can. 1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im
Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens
gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau
wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien
Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.
Can. 1090 — § 1. Wer im Hinblick auf die Eheschließung
mit einer bestimmten Person deren oder seinen eigenen Gatten getötet hat,
schließt diese Ehe nicht gültig.
§ 2. Ungültig schließen auch jene miteinander die Ehe,
die durch physisch oder moralisch gemeinsames Betreiben den Tod eines Gatten
verursacht haben.
Can. 1091 — § 1. In der geraden Linie der
Blutsverwandtschaft ist die Ehe ungültig zwischen allen Vorfahren und
Nachkommen, ob ehelichen oder nichtehelichen.
§ 2. In der Seitenlinie ist die Ehe ungültig bis zum
vierten Grad einschließlich.
§ 3. Das Hindernis der Blutsverwandtschaft wird nicht
vermehrfacht.
§ 4. Eine Eheschließung darf niemals gestattet werden,
wenn ein Zweifel darüber besteht, ob die Partner in irgendeinem Grad der
geraden oder im zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt sind.
Can. 1092 — Die Schwägerschaft in der geraden Linie
verungültigt die Ehe in allen Graden.
Can. 1093 — Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit
entsteht aus einer ungültigen Ehe nach Aufnahme des gemeinsamen Lebens oder aus
einem offenkundigen oder öffentlichen Konkubinat; das Hindernis macht die Ehe
nichtig im ersten Grad der geraden Linie zwischen dem Mann und den
Blutsverwandten der Frau und umgekehrt.
Can. 1094 — Personen, die durch Adoption in der geraden
Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gesetzlich miteinander verwandt sind,
können keine gültige Ehe miteinander schließen.
KAPITEL IV
EHEKONSENS
Can. 1095 — Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene:
1° die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben;
2° die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens
leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten, die
gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind;
3° die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit
wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind.
Can. 1096 — § 1. Damit der Ehekonsens geleistet werden
kann, ist erforderlich, daß die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis
darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer
angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches
Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen.
§ 2. Diese Unkenntnis wird nach der Pubertät nicht
vermutet.
Can. 1097 — § 1. Ein Irrtum in der Person macht die
Eheschließung ungültig.
§ 2. Ein Irrtum über eine Eigenschaft der Person macht
die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung
ursächlich war, außer diese Eigenschaft wird direkt und hauptsächlich
angestrebt.
Can. 1098 — Ungültig schließt eine Ehe, wer sie
eingeht infolge einer zur Erlangung des Konsenses gegen ihn angewandten
arglistigen Täuschung über eine Eigenschaft des anderen Partners, die ihrer
Natur nach die Gemeinschaft des ehelichen Lebens schwer stören kann.
Can. 1099 — Ein Irrtum über die Einheit oder die
Unauflöslichkeit oder die sakramentale Würde der Ehe beeinträchtigt den
Ehekonsens nicht, sofern er nicht den Willen bestimmt.
Can. 1100 — Das Wissen oder die Meinung, die
Eheschließung sei ungültig, schließt einen Ehekonsens nicht notwendig aus.
Can. 1101 — § 1. Es wird vermutet, daß der innere
Ehekonsens mit den bei der Eheschließung gebrauchten Worten oder Zeichen
übereinstimmt.
§ 2. Wenn aber ein oder beide Partner durch positiven
Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement der Ehe oder eine
Wesenseigenschaft der Ehe ausschließen, ist ihre Eheschließung ungültig.
Can. 1102 — § 1. Eine Ehe kann unter einer Bedingung,
die sich auf die Zukunft bezieht, nicht gültig geschlossen werden.
§ 2. Wurde eine Ehe geschlossen unter einer Bedingung,
die sich auf die Vergangenheit oder auf die Gegenwart bezieht, so ist sie
gültig oder ungültig, je nachdem das Ausbedungene besteht oder nicht.
§ 3. Die Bedingung aber, von der in § 2 die Rede ist,
kann erlaubt nur beigefügt werden mit der schriftlichen Erlaubnis des
Ortsordinarius.
Can. 1103* — Ungültig ist eine Ehe, die geschlossen
wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht,
eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die
Wahl der Ehe aufzwingt.
Can. 1104 — § 1. Zum gültigen Abschluß einer Ehe ist
notwendig, daß die Eheschließenden gleichzeitig anwesend sind, entweder
persönlich oder durch einen Stellvertreter.
§ 2. Die Eheschließenden haben ihren Ehewillen durch
Worte zum Ausdruck zu bringen; wenn sie aber nicht sprechen können, dann durch
gleichbedeutende Zeichen.
Can. 1105 — § 1. Zur gültigen Eheschließung durch
einen Stellvertreter ist erforderlich:
1° daß ein besonderer Auftrag zur Eheschließung mit
einer bestimmten Person vorliegt;
2° daß der Stellvertreter vom Auftraggeber selbst
bestimmt wird und seinen Auftrag persönlich ausführt.
§ 2. Damit der Auftrag gültig ist, muß er
unterschrieben sein vom Auftraggeber und außerdem entweder vom Pfarrer oder vom
Ordinarius des Ortes, an dem der Auftrag ausgestellt wird, oder von einem
Priester, der von einem dieser beiden delegiert worden ist, oder aber von
wenigstens zwei Zeugen; oder der Auftrag muß in der Form einer nach den
Vorschriften des weltlichen Rechts authentischen Urkunde erteilt werden.
§ 3. Wenn der Auftraggeber nicht schreiben kann, ist dies
in dem Auftrag selbst zu vermerken und ein weiterer Zeuge beizuziehen, der das
Schriftstück auch persönlich unterzeichnet; andernfalls ist der Auftrag
ungültig.
§ 4. Wenn der Auftraggeber den Auftrag widerruft oder in
Geisteskrankheit fällt, bevor der Stellvertreter in seinem Namen die Ehe
schließt, ist die Ehe ungültig, auch wenn der Stellvertreter oder der andere
Partner nichts davon gewußt hat.
Can. 1106 — Eine Ehe kann mit Hilfe eines Dolmetschers
geschlossen werden; ihr darf der Pfarrer jedoch nur assistieren, wenn die
Zuverlässigkeit des Dolmetschers für ihn feststeht.
Can. 1107 — Auch wenn eine Ehe wegen eines bestehenden
Hindernisses oder eines Formmangels ungültig geschlossen wurde, wird so lange
vermutet, daß der geleistete Ehekonsens fortdauert, bis sein Widerruf
feststeht.
KAPITEL V
EHESCHLIESSUNGSFORM
Can. 1108 — § 1. Nur jene Ehen sind gültig, die
geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder
eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei
Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den
cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen.
§ 2. Als der einer Eheschließung Assistierende wird nur
verstanden, wer in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der
Eheschließenden erfragt und im Namen der Kirche entgegennimmt.
Can. 1109 — Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer
assistieren, sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert,
interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind bzw. als solche erklärt
worden sind, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig den
Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern
wenigstens einer von ihnen dem lateinischen Ritus angehört.
Can. 1110 — Ein Personalordinarius und ein
Personalpfarrer assistieren kraft ihres Amtes gültig der Eheschließung nur von
solchen, von denen wenigstens einer ihnen untersteht, innerhalb der Grenzen
ihres Bereichs.
Can. 1111 — § 1. Solange der Ortsordinarius und der
Ortspfarrer ihr Amt gültig ausüben, können sie die Befugnis, innerhalb der
Grenzen ihres Gebietes den Eheschließungen zu assistieren, auch allgemein an
Priester und Diakone delegieren.
§ 2. Damit die Delegation der Befugnis zur
Eheschließungsassistenz gültig ist, muß sie ausdrücklich bestimmten Personen
gegeben werden; handelt es sich um eine besondere Delegation, so muß sie für
eine bestimmte Eheschließung erteilt werden; handelt es sich aber um eine
allgemeine Delegation, so muß sie schriftlich erteilt werden.
Can. 1112 — § 1. Wo Priester und Diakone fehlen, kann
der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der
Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur
Eheschließungsassistenz delegieren.
§ 2. Es ist ein geeigneter Laie auszuwählen, der in der
Lage ist, die Brautbelehrung zu halten und die Liturgie der Eheschließung in
rechter Weise zu feiern.
Can. 1113 — Bevor eine besondere Delegation erteilt
wird, sind alle Vorkehrungen zu treffen, die das Recht für den Nachweis des
Ledigenstandes vorschreibt.
Can. 1114 — Der einer Eheschließung Assistierende
handelt unerlaubt, wenn nicht für ihn der Ledigenstand der Partner nach
Maßgabe des Rechts feststeht und nach Möglichkeit die Erlaubnis des Pfarrers,
wann immer jener kraft allgemeiner Delegation assistiert.
Can. 1115 — Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen,
in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit
einem Monat ständig aufgehalten hat, oder, wenn es sich um Wohnsitzlose
handelt, in der Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis
des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo
geschlossen werden.
Can. 1116 — § 1. Wenn ohne schweren Nachteil niemand
herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die
Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe
eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:
1° in Todesgefahr;
2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise
vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern
wird.
§ 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester
oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den
Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, unbeschadet der Gültigkeit der
Eheschließung allein vor den Zeugen.
Can. 1117 — Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform
muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn
wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in
sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.
Can. 1118 — § 1. Eine Ehe zwischen zwei Katholiken oder
zwischen einem katholischen und einem nichtkatholischen, aber getauften Partner
ist in der Pfarrkirche zu schließen; mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder des
Pfarrers kann die Ehe in einer anderen Kirche oder Kapelle geschlossen werden.
§ 2. Der Ortsordinarius kann erlauben, daß eine Ehe an
einem anderen passenden Ort geschlossen wird.
§ 3. Eine Ehe zwischen einem katholischen und einem
ungetauften Partner kann in einer Kirche oder an einem anderen passenden Ort
geschlossen werden.
Can. 1119 — Vom Notfall abgesehen, sind bei der
Eheschließung die Riten zu beachten, wie sie in den von der Kirche gebilligten
liturgischen Büchern vorgeschrieben oder durch rechtmäßige Gewohnheiten
eingeführt sind.
Can. 1120 — Die Bischofskonferenz kann einen eigenen vom
Heiligen Stuhl zu prüfenden Eheschließungsritus erstellen, der den
christlichem Geist angepaßten Gebräuchen der betreffenden Gebiete und Völker
entspricht; dabei muß aber die Vorschrift sichergestellt bleiben, daß
derjenige, welcher der Eheschließung assistiert, in persönlicher Anwesenheit
die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und entgegennimmt.
Can. 1121 — § 1. Nach der Eheschließung hat der
Pfarrer des Eheschließungsortes oder sein Vertreter, auch wenn keiner von
beiden ihr assistiert hat, möglichst bald die Namen der Eheleute, des
Assistierenden und der Zeugen sowie Ort und Tag der Eheschließung in der von
der Bischofskonferenz oder vom Diözesanbischof vorgeschriebenen Weise in das
Ehebuch einzutragen.
§ 2. Sooft eine Ehe nach Maßgabe von can. 1116
geschlossen wird, sind der Priester bzw. der Diakon, wenn er bei der
Eheschließung zugegen war, sonst die Zeugen in gleicher Weise wie die
Eheschließenden verpflichtet, möglichst bald den Ortspfarrer oder den
Ortsordinarius über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen.
§ 3. Bei einer Ehe, die mit Dispens von der kanonischen
Formpflicht geschlossen wurde, hat der Ortsordinarius, der die Dispens erteilt
hat, dafür zu sorgen, daß die Dispens und die Eheschließung im Ehebuch sowohl
der bischöflichen Kurie als auch der eigenen Pfarrei des katholischen Partners,
deren Pfarrer die Nachforschungen über den Ledigenstand durchgeführt hat,
eingetragen werden; der katholische Ehepartner hat die Pflicht, jenen Ordinarius
und Pfarrer möglichst bald über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu
setzen und dabei auch den Ort der Eheschließung und die eingehaltene
öffentliche Form anzugeben.
Can. 1122 — § 1. Die erfolgte Eheschließung ist auch
in den Taufbüchern zu vermerken, in denen die Taufe der Ehegatten eingetragen
ist.
§ 2. Wenn ein Gatte die Ehe nicht in der Pfarrei
geschlossen hat, in der er getauft worden ist, hat der Pfarrer des
Eheschließungsortes eine Nachricht über die Eheschließung möglichst bald an
den Pfarrer der Taufpfarrei zu senden.
Can. 1123 — Sooft eine Ehe im äußeren Bereich gültig
gemacht wird oder wenn sie für nichtig erklärt wird oder wenn sie, außer
durch Tod, rechtmäßig aufgelöst wird, muß der Pfarrer des
Eheschließungsortes davon in Kenntnis gesetzt werden, damit ein Eintrag im Ehe-
und Taufbuch ordnungsgemäß erfolgt.
KAPITEL VI
MISCHEHEN
Can. 1124 — Die Eheschließung zwischen zwei Getauften,
von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie
aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen
ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft
zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.
Can. 1125 — Eine solche Erlaubnis kann der
Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt;
er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären,
Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige
Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der
katholischen Kirche getauft und erzogen werden;
2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner
abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß
feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des
katholischen Partners weiß;
3° beiden Partnern sind die Zwecke und die
Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden
Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen.
Can. 1126 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, sowohl
die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die in
jedem Falle erforderlich sind, abgegeben werden müssen, als auch zu bestimmen,
auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem
nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen.
Can. 1127 — § 1. Was die Eheschließungsform bei einer
Mischehe betrifft, sind die Vorschriften des can. 1108 zu beachten; wenn jedoch
ein Katholik eine Ehe mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus
schließt, ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit
einzuhalten; zur Gültigkeit aber ist unter Wahrung der sonstigen
Rechtsvorschriften die Mitwirkung eines geistlichen Amtsträgers erforderlich.
§ 2. Wenn' erhebliche Schwierigkeiten der Einhaltung der
kanonischen Form entgegenstehen, hat der Ortsordinarius des katholischen
Partners das Recht, davon in Einzelfällen zu dispensieren, jedoch erst nach
Befragen des Ordinarius des Eheschließungsortes und unbeschadet der zur
Gültigkeit erforderlichen Einhaltung irgendeiner öffentlichen
Eheschließungsform; es ist Aufgabe der Bischofskonferenz, Vorschriften zu
erlassen, nach denen die genannte Dispens in einheitlicher Weise zu erteilen
ist.
§ 3. Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen
Eheschließung gemäß § 1 eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder
Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier
stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische
Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen.
Can. 1128 — Die Ortsordinarien und die anderen
Seelsorger haben dafür zu sorgen, daß es dem katholischen Ehegatten und den
Kindern aus einer Mischehe nicht an geistlicher Hilfe zur Erfüllung ihrer
Pflichten fehlt; sie sollen den Ehegatten helfen, die Einheit im Ehe- und
Familienleben zu pflegen.
Can. 1129 — Die Vorschriften der cann. 1127 und 1128
sind auch anzuwenden auf Ehen, denen das Hindernis der Religionsverschiedenheit
nach can. 1086, § 1 entgegensteht.
KAPITEL VII
GEHEIME EHESCHLIESSUNG
Can. 1130 — Der Ortsordinarius kann aus einem
schwerwiegenden und dringenden Grund gestatten, daß eine Ehe geheim geschlossen
wird.
Can. 1131 — Die Erlaubnis zur geheimen Eheschließung
hat zur Folge:
1° daß die Nachforschungen, die vor der Eheschließung
durchzuführen sind, geheim erfolgen;
2° daß die erfolgte Eheschließung vom Ortsordinarius,
vom Assistierenden, von den Trauzeugen und von den Ehegatten geheimzuhalten ist.
Can. 1132 — Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß can.
1131, n. 2 hört für den Ortsordinarius auf, wenn aus der Wahrung des
Geheimnisses schweres Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe
droht; dies ist den Partnern vor der Eheschließung bekanntzugeben.
Can. 1133 — Eine geheim geschlossene Ehe ist nur in
einem besonderen Buch einzutragen, das im Geheimarchiv der bischöflichen Kurie
aufzubewahren ist.
KAPITEL VIII
WIRKUNGEN DER EHE
Can. 1134 — Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen
den Ehegatten ein Band, das seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich
ist; in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes
Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde
ihres Standes.
Can. 1135 — Beide Ehegatten haben gleiche Pflicht und
gleiches Recht bezüglich der Gemeinschaft des ehelichen Lebens.
Can. 1136 — Die Eltern haben die sehr strenge Pflicht
und das erstrangige Recht, nach Kräften sowohl für die leibliche, soziale und
kulturelle als auch für die sittliche und religiöse Erziehung der Kinder zu
sorgen.
Can. 1137 — Ehelich sind die in einer gültigen Ehe oder
in einer Putativehe empfangenen oder geborenen Kinder.
Can. 1138 — § 1. Vater ist jener, den die rechtmäßige
Eheschließung als solchen ausweist, sofern nicht das Gegenteil aufgrund
überzeugender Argumente bewiesen wird.
§ 2. Als ehelich vermutet werden jene Kinder, die
mindestens 180 Tage nach dem Tag der Eheschließung oder innerhalb von 300 Tagen
nach dem Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geboren sind.
Can. 1139 — Nichteheliche Kinder werden legitimiert
durch nachfolgende Eheschließung der Eltern, sei es eine gültige Ehe oder eine
Putativehe, oder durch Reskript des Heiligen Stuhles.
Can. 1140 — Die legitimierten Kinder werden hinsichtlich
der kanonischen Wirkungen in allem den ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn
nicht vom Recht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist.
KAPITEL IX
TRENNUNG DER EHEGATTEN
Artikel 1
AUFLÖSUNG DES EHEBANDES
Can. 1141 — Die gültige und vollzogene Ehe kann durch
keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst
werden.
Can. 1142 — Die nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften
oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem
gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der
andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden.
Can. 1143 — § 1. Die von zwei Ungetauften geschlossene
Ehe wird auf Grund des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes
Partners, der die Taufe empfangen hat, dadurch von selbst aufgelöst, daß von
jenem Partner eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der ungetaufte Partner sich
trennt.
§ 2. Die Trennung des ungetauften Partners wird
angenommen, wenn er nicht mit dem getauften Partner zusammenleben bzw. friedlich
ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will, sofern nicht der getaufte
Partner nach Empfang der Taufe ihm berechtigten Anlaß zur Trennung gegeben hat.
Can. 1144 — § 1. Damit der getaufte Partner eine neue
Ehe gültig schließt, muß der ungetaufte Partner immer befragt werden, ob er:
1° auch selbst die Taufe empfangen will;
2° mit dem getauften Partner wenigstens friedlich ohne
Schmähung des Schöpfers zusammenleben will.
§ 2. Diese Befragung muß nach der Taufe vorgenommen
werden; jedoch kann der Ortsordinarius aus einem schwerwiegenden Grund erlauben,
daß die Befragung vor der Taufe geschieht; er kann sogar auch von der Befragung
vor oder nach der Taufe dispensieren, vorausgesetzt, durch ein wenigstens
summarisches und außergerichtliches Verfahren steht fest, daß die Befragung
nicht durchgeführt werden kann oder zwecklos ist.
Can. 1145 — § 1. Die Befragung ist in der Regel kraft
der Autorität des Orts Ordinarius des gläubig gewordenen Partners vorzunehmen;
von diesem Ordinarius muß dem anderen Gatten Bedenkzeit für die Antwort
gegeben werden, falls dieser darum bittet, jedoch mit dem Hinweis, daß nach
fruchtlosem Ablauf der Frist sein Schweigen als negative Antwort verstanden
wird.
§ 2. Auch die privat von dem gläubig gewordenen Partner
vorgenommene Befragung ist gültig, ja sogar erlaubt, wenn die oben
vorgeschriebene Form der Befragung nicht eingehalten werden kann.
§ 3. In beiden Fällen muß die erfolgte Befragung und
ihr Ergebnis im äußeren Bereich rechtmäßig feststehen.
Can. 1146 — Der getaufte Partner hat das Recht, eine
neue Ehe mit einem katholischen Partner einzugehen:
1° wenn der andere Partner negativ auf die Befragung
geantwortet hat oder wenn die Befragung rechtmäßig unterlassen wurde;
2° wenn der ungetaufte Partner, gleich ob er bereits
befragt wurde oder nicht, zunächst in einem friedlichen Zusammenleben ohne
Schmähung des' Schöpfers verharrt, nachher aber ohne gerechten Grund weggeht,
unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1144 und 1145.
Can. 1147 — Der Ortsordinarius kann gleichwohl aus einem
schwerwiegenden Grund erlauben, daß der getaufte Partner, der vom Paulinischen
Privileg Gebrauch macht, eine Ehe mit einem getauften oder einem ungetauften
nichtkatholischen Partner eingeht, unter Wahrung auch der Vorschriften der
Canones über die Mischehen.
Can. 1148 — § 1. Ein Ungetaufter, der mehrere
ungetaufte Ehefrauen gleichzeitig hat, kann nach Empfang der Taufe in der
katholischen Kirche, sofern es ihm schwerfällt, bei der ersten von ihnen zu
bleiben, eine dieser Frauen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat.
Dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die gleichzeitig mehrere ungetaufte
Ehemänner hat.
§ 2. In den Fällen des § 1 ist die Ehe nach Empfang der
Taufe in rechtmäßiger Form zu schließen; dabei müssen erforderlichenfalls
auch die Vorschriften über die Mischehen und die anderen Rechtsvorschriften
eingehalten werden.
§ 3. Der Ortsordinarius hat unter Würdigung der
sittlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden
und der Personen dafür zu sorgen, daß den Bedürfnissen der ersten und der
anderen entlassenen Ehefrauen gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der
christlichen Nächstenliebe und der natürlichen Billigkeit hinreichend Rechnung
getragen wird.
Can. 1149 — Ein Ungetaufter, der nach dem Empfang der
Taufe in der katholischen Kirche mit dem ungetauften Gatten wegen Gefangenschaft
oder Verfolgung das Zusammenleben wiederaufzunehmen nicht in der Lage ist, kann
eine andere Ehe eingehen, selbst wenn der andere Partner inzwischen die Taufe
empfangen hat, unbeschadet der Vorschrift des can. 1141.
Can. 1150 — Im Zweifelsfall erfreut sich das
Glaubensprivileg der Rechtsgunst.
Artikel 2
TRENNUNG BEI BLEIBENDEM EHEBAND
Can. 1151 — Die Ehegatten haben die Pflicht und das
Recht, das eheliche Zusammenleben zu wahren, außer ein rechtmäßiger Grund
entschuldigt sie davon.
Can. 1152 — § 1. Mag es auch nachdrücklich empfohlen
sein, daß ein Ehegatte, bewogen von christlicher Nächstenliebe und aus Sorge
um das Wohl der Familie, dem ehebrecherischen Partner Verzeihung nicht
verweigert und das eheliche Zusammenleben nicht abbricht, so hat er doch das
Recht, wenn er dessen Schuld nicht ausdrücklich oder stillschweigend verziehen
hat, das eheliche Zusammenleben aufzuheben, außer er hat dem Ehebruch
zugestimmt oder dazu Anlaß gegeben oder auch selbst Ehebruch begangen.
§ 2. Als stillschweigende Verzeihung gilt, wenn der
unschuldige Gatte in Kenntnis des Ehebruchs freiwillig mit seinem Gatten ehelich
verkehrt hat; die Verzeihung wird aber vermutet, wenn der unschuldige Gatte
sechs Monate lang das eheliche Zusammenleben aufrechterhalten und keine
rechtlichen Schritte bei der kirchlichen oder weltlichen Autorität unternommen
hat.
§ 3. Wenn der unschuldige Gatte von sich aus das eheliche
Zusammenleben aufgehoben hat, soll er innerhalb von sechs Monaten der
zuständigen kirchlichen Autorität den Trennungsgrund mitteilen; sie hat nach
Prüfung aller Umstände zu erwägen, ob der unschuldige Gatte bewogen werden
kann, die Schuld zu vergeben und die Trennung nicht auf immer fortzusetzen
Can 1153 — § 1 Wenn einer der Gatten eine schwere
Gefahr für Seele oder Leib des anderen Gatten oder der Kinder herbeiführt oder
auf andere Weise das gemeinschaftliche Leben unerträglich macht, gibt er dem
anderen einen rechtmäßigen Grund, sich zu trennen, und zwar auf Grund eines
Dekrets des Orts Ordinarius und, wenn Gefahr im Verzug ist, auch kraft eigener
Entscheidung
§ 2. In allen Fällen ist nach Wegfall des
Trennungsgrundes das eheliche Zusammenleben wiederherzustellen, wenn nicht von
der kirchlichen Autorität etwas anderes verfügt ist.
Can. 1154 — Nach erfolgter Trennung der Ehegatten muß
immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die Erziehung der
Kinder gesorgt werden.
Can. 1155 — Der unschuldige Gatte kann den anderen
Gatten lobenswerterweise wieder zum ehelichen Leben zulassen; in diesem Fall
verzichtet er auf das Recht zur Trennung.
KAPITEL X
GÜLTIGMACHUNG DER EHE
Artikel 1
EINFACHE GÜLTIGMACHUNG
Can. 1156 — § 1. Für die Gültigmachung einer wegen
eines trennenden Hindernisses nichtigen Ehe ist erforderlich, daß das Hindernis
entfällt oder durch Dispens behoben wird und daß wenigstens jener Partner, der
von dem Hindernis Kenntnis hat, den Konsens erneuert.
§ 2. Diese Konsenserneuerung wird vom kirchlichen Recht
zur Gültigkeit der Gültigmachung verlangt, auch wenn beide Partner
ursprünglich den Konsens geleistet und später nicht widerrufen haben.
Can. 1157 — Die Konsenserneuerung muß ein neuer
Willensakt sein, der auf jene Ehe gerichtet ist, von der jener Partner, welcher
den Konsens erneuert, weiß oder meint, daß sie von Anfang an nichtig war.
Can. 1158 — § 1. Ist das Hindernis öffentlich, so muß
der Konsens von beiden Partnern in der kanonischen Form erneuert werden, unter
Wahrung der Vorschrift des can. 1127, § 2.
§ 2. Kann das Hindernis nicht bewiesen werden, so genügt
es, daß der Konsens privat und geheim erneuert wird, und zwar von dem Partner,
der um das Hindernis weiß, vorausgesetzt, daß der Ehewille des anderen
Partners fortdauert, oder von beiden Partnern, wenn das Hindernis beiden
Partnern bekannt ist.
Can. 1159 — § 1. Eine wegen Konsensmangels ungültige
Ehe wird gültig gemacht, wenn der Partner, der keinen Konsens geleistet hat,
nunmehr den Konsens leistet, vorausgesetzt, der vom anderen Partner geleistete
Konsens dauert fort.
§ 2. Wenn der Konsensmangel nicht bewiesen werden kann,
genügt es, daß der Partner, der keinen Konsens geleistet hatte, privat und
geheim den Konsens leistet.
§ 3. Kann der Konsensmangel bewiesen werden, so muß der
Konsens in der kanonischen Form geleistet werden.
Can. 1160 — Eine wegen Formmangels ungültige Ehe muß
zur Gültigmachung von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden, unter
Wahrung der Vorschrift des can. 1127, § 2.
Artikel 2
HEILUNG IN DER WURZEL
Can. 1161 — § 1. Die Heilung einer ungültigen Ehe in
der Wurzel ist ihre ohne Konsenserneuerung von der zuständigen Autorität
gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens von einem etwa
vorhandenen Hindernis und von der kanonischen Form, wenn diese nicht eingehalten
worden ist, sowie die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen auf die
Vergangenheit.
§ 2. Die Gültigmachung erfolgt im Zeitpunkt der
Gewährung des Gnadenaktes; die rückwirkende Kraft aber ist so zu verstehen,
daß sie vom Zeitpunkt der Eheschließung an gilt, wenn nicht etwas anderes
ausdrücklich vorgesehen wird.
§ 3. Die Heilung der Ehe in der Wurzel darf nur gewährt
werden, wenn es wahrscheinlich ist, daß die Partner das eheliche Leben
fortsetzen wollen.
Can. 1162 — § 1. Wenn bei beiden Partnern oder bei
einem Partner der Konsens fehlt, sei es, daß er von Anfang an gefehlt hat, sei
es, daß er anfangs geleistet später widerrufen wurde, kann die Ehe nicht in
der Wurzel geheilt werden
§ 2. Wenn der Konsens von Anfang an zwar gefehlt hat,
aber später geleistet worden ist, kann die Heilung in der Wurzel von jenem
Zeitpunkt an gewährt werden, zu dem der Konsens geleistet wurde.
Can. 1163 — § 1. Eine wegen eines Hindernisses oder
wegen eines Mangels der rechtmäßigen Form ungültige Ehe kann unter der
Voraussetzung geheilt werden, daß der Ehewille bei beiden Partnern fortdauert.
§ 2. Eine Ehe, die wegen eines Hindernisses des
Naturrechts oder des positiven göttlichen Rechts ungültig ist, kann nur nach
Wegfall des Hindernisses geheilt werden.
Can. 1164 — Die Heilung kann auch ohne Kenntnis eines
oder beider Partner gültig gewährt werden; sie darf aber nur aus
schwerwiegendem Grund gewährt werden.
Can. 1165 — § 1. Die Heilung in der Wurzel kann vom
Apostolischen Stuhl gewährt werden.
§ 2. Sie kann vom Diözesanbischof in einzelnen Fällen
gewährt werden, auch wenn mehrere Nichtigkeitsgründe in derselben Ehe
zusammentreffen; dabei müssen für die Heilung einer Mischehe die Bedingungen
des can. 1125 erfüllt sein; die Heilung in der Wurzel kann aber vom
Diözesanbischof nicht gewährt werden, wenn ein Hindernis vorliegt, dessen
Dispens gemäß can. 1078, § 2 dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, oder
wenn es sich um ein Hindernis des Naturrechts oder des positiven göttlichen
Rechts handelt, das schon weggefallen ist.
TEIL II
SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN
TITEL I
SAKRAMENTALIEN
Can. 1166 — Sakramentalien sind heilige Zeichen, durch
die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher
Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden.
Can. 1167 — § 1. Neue Sakramentalien einführen oder
anerkannte verbindlich auslegen, einzelne von ihnen abschaffen oder verändern,
kann allein der Apostolische Stuhl.
§ 2. Bei der Vornahme bzw. der Spendung der
Sakramentalien sind die von der kirchlichen Autorität gebilligten Riten und
Formeln genau einzuhalten.
Can. 1168 — Spender der Sakramentalien ist der Kleriker,
der mit der erforderlichen Vollmacht ausgestattet ist; einige Sakramentalien
können gemäß den liturgischen Büchern nach dem Ermessen des Ortsordinarius
auch von Laien gespendet werden, welche die entsprechenden Eigenschaften haben.
Can. 1169 — § 1. Weihen und Weihungen können gültig
diejenigen vornehmen, welche die Bischofsweihe empfangen haben, sowie Priester,
denen es von Rechts wegen oder durch rechtmäßige Ermächtigung gestattet wird.
§ 2. Segnungen kann, mit Ausnahme der dem Papst oder den
Bischöfen vorbehaltenen, jeder Priester vornehmen.
§ 3. Der Diakon kann nur jene Segnungen vornehmen, die
ihm von Rechts wegen ausdrücklich gestattet werden.
Can. 1170 — Segnungen sind vornehmlich Katholiken zu
erteilen; sie können auch Katechumenen erteilt werden, und, wenn dem nicht ein
Verbot der Kirche entgegensteht, sogar Nichtkatholiken.
Can. 1171 — Heilige Sachen, die durch Weihung oder
Segnung für den Gottesdienst bestimmt sind, sind ehrfürchtig zu behandeln und
dürfen nicht zu profanem oder ihnen fremdem Gebrauch verwendet werden, selbst
dann nicht, wenn sie Eigentum von Privatpersonen sind.
Can. 1172 — § 1. Niemand kann rechtmäßig Exorzismen
über Besessene aussprechen, wenn er nicht vom Ortsordinarius eine besondere und
ausdrückliche Erlaubnis erhalten hat.
§ 2. Diese Erlaubnis darf der Ortsordinarius nur einem
Priester geben, der sich durch Frömmigkeit, Wissen, Klugheit und untadeligen
Lebenswandel auszeichnet.
TITEL II
FEIER DES STUNDENGEBETES
Can. 1173 — In Erfüllung des priesterlichen Dienstes
Christi feiert die Kirche das Stundengebet; sie hört dabei auf Gott, der zu
seinem Volk spricht, und begeht das Gedächtnis des Heilsmysteriums; sie lobt
ihn ohne Unterlaß in Gesang und Gebet und tritt bei ihm ein für das Heil der
ganzen Welt.
Can. 1174 — § 1. Die Kleriker sind nach Maßgabe von
can. 276, § 2, n. 3 verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, die
Mitglieder aber der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des
apostolischen Lebens nach Maßgabe ihrer Konstitutionen.
§ 2. Zur Teilnahme am Stundengebet als einem Handeln der
Kirche werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich
eingeladen.
Can. 1175 — Bei der Feier des Stundengebets soll nach
Möglichkeit die wirkliche Zeit der einzelnen Hore eingehalten werden.
TITEL III
KIRCHLICHES BEGRÄBNIS
Can. 1176 — § 1. Den verstorbenen Gläubigen ist nach
Maßgabe des Rechts ein kirchliches Begräbnis zu gewähren.
§ 2. Das kirchliche Begräbnis, bei dem die Kirche für
die Verstorbenen geistlichen Beistand erfleht, ihren Leib ehrt und zugleich den
Lebenden den Trost der Hoffnung gibt, ist nach Maßgabe der liturgischen Gesetze
zu feiern.
§ 3. Nachdrücklich empfiehlt die Kirche, daß die fromme
Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Verstorbener zu beerdigen; sie
verbietet indessen die Feuerbestattung nicht, es sei denn, sie ist aus Gründen
gewählt worden, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen.
KAPITEL I
BEGRÄBNISFEIER
Can. 1177 — § 1. Die Exequien müssen für jeden
verstorbenen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche der eigenen Pfarrei
gefeiert werden.
§ 2. Es ist aber das Recht eines jeden Gläubigen oder
derjenigen, die für das Begräbnis des verstorbenen Gläubigen zu sorgen haben,
eine andere Kirche für die Exequien zu wählen, wenn der Rektor dieser Kirche
zustimmt und der eigene Pfarrer des Verstorbenen verständigt worden ist.
§ 3. Wenn der Todesfall sich außerhalb der eigenen
Pfarrei ereignet hat und der Leichnam nicht zu ihr überführt und auch keine
andere Kirche für die Exequien rechtmäßig bestimmt worden ist, sind die
Exequien in der Kirche der Pfarrei zu feiern, in der sich der Todesfall ereignet
hat, sofern das Partikularrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Can. 1178 — Die Exequien für den Diözesanbischof sind
in der eigenen Kathedralkirche zu feiern, wenn er nicht selbst eine andere
Kirche bestimmt hat.
Can. 1179 — Die Exequien für die Ordensleute bzw. für
die Mitglieder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind im allgemeinen
in der eigenen Kirche oder Kapelle vom Oberen, wenn es sich um ein klerikales
Institut oder eine klerikale Gesellschaft handelt, sonst vom Kaplan zu feiern.
Can. 1180 — § 1. Wenn die Pfarrei einen eigenen
Friedhof hat, sind die verstorbenen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn nicht
vom Verstorbenen selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Verstorbenen
zu sorgen haben, rechtmäßig ein anderer Friedhof bestimmt wurde.
§ 2. Allen aber ist es erlaubt, wenn es nicht durch das
Recht untersagt ist, den Friedhof für ihr Begräbnis zu wählen.
Can. 1181 — Was die Stolgebühren anläßlich des
Begräbnisses betrifft, sind die Vorschriften des can. 1264 zu beachten, wobei
aber sichergestellt sein muß, daß die Begräbnisfeier ohne Ansehen der Person
gehalten und den Armen nicht die gebührende Begräbnisfeier vorenthalten wird.
Can. 1182 — Nach dem Begräbnis hat die Eintragung in
das Totenbuch nach Maßgabe des Partikularrechts zu erfolgen.
KAPITEL II
GEWÄHRUNG UND VERWEIGERUNG
DES KIRCHLICHEN BEGRÄBNISSES
Can. 1183 — § 1. Hinsichtlich des Begräbnisses sind
die Katechumenen den Gläubigen gleichzustellen.
§ 2. Wenn Eltern vorhatten, ihre Kinder taufen zu lassen,
diese aber vor der Taufe verstorben sind, kann der Ortsordinarius gestatten,
daß sie ein kirchliches Begräbnis erhalten.
§ 3. Getauften, die einer nichtkatholischen Kirche oder
kirchlichen Gemeinschaft zugezählt werden, kann das kirchliche Begräbnis nach
klugem Ermessen des Ortsordinarius gewährt werden, wenn nicht ihr gegenteiliger
Wille feststeht, und unter der Voraussetzung, daß ein eigener Amtsträger nicht
erreicht werden kann.
Can. 1184 — § 1. Das kirchliche Begräbnis ist zu
verweigern, wenn sie nicht vor dem Tod irgendwelche Zeichen der Reue gegeben
haben:
1° offenkundigen Apostaten, Häretikern und
Schismatikern;
2° denjenigen, die sich aus Gründen, die der
christlichen Glaubenslehre widersprechen, für die Feuerbestattung entschieden
haben;
3° anderen öffentlichen Sündern, denen das kirchliche
Begräbnis nicht ohne öffentliches Ärgernis bei den Gläubigen gewährt werden
kann.
§ 2. Wenn irgendein Zweifel auf kommt, ist der
Ortsordinarius zu befragen, dessen Entscheidung befolgt werden muß.
Can. 1185 — Dem vom kirchlichen Begräbnis
Ausgeschlossenen muß auch jegliche Begräbnismesse verweigert werden.
TITEL IV
HEILIGEN-, BILDER- UND
RELIQUIENVEREHRUNG
Can. 1186 — Um die Heiligung des Gottesvolkes zu
pflegen, empfiehlt die Kirche der besonderen und kindlichen Verehrung der
Gläubigen die selige, immerwährende Jungfrau und Gottesmutter Maria, die
Christus zur Mutter aller Menschen bestimmt hat, und fördert sie die wahre und
echte Verehrung der anderen Heiligen, durch deren Vorbild die Gläubigen auf
erbaut und durch deren Fürsprache sie gestützt werden.
Can. 1187 — Öffentlich verehrt werden dürfen nur die
Diener Gottes, die durch die Autorität der Kirche in das Verzeichnis der
Heiligen und Seligen aufgenommen worden sind.
Can. 1188 — Der Brauch, in Kirchen heilige Bilder für
die Verehrung durch die Gläubigen anzubringen, ist beizubehalten; sie sind
jedoch in mäßiger Zahl und in angemessener Ordnung aufzustellen, damit beim
christlichen Volk nicht Verwunderung entsteht und kein Anlaß für eine weniger
rechte Verehrung gegeben wird.
Can. 1189 — Wenn die in Kirchen oder Kapellen zur
Verehrung durch die Gläubigen ausgestellten wertvollen Bilder, also solche, die
sich durch Alter, Kunstwert oder Verehrung auszeichnen, restauriert werden
müssen, darf dies niemals ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des Ordinarius
geschehen; dieser hat, bevor er die Erlaubnis erteilt, den Rat von
Sachverständigen einzuholen.
Can. 1190 — § 1. Es ist verboten, heilige Reliquien zu
verkaufen.
§ 2. Bedeutende Reliquien und ebenso andere, die beim
Volk große Verehrung erfahren, können ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhls
auf keine Weise gültig veräußert oder für immer an einen anderen Ort
übertragen werden.
§ 3. Die Vorschrift des § 2 gilt auch für Bilder, die
in einer Kirche große Verehrung beim Volk erfahren.
TITEL V
GELÜBDE UND EID
KAPITEL I
GELÜBDE
Can. 1191 — § 1. Ein Gelübde, das ist ein Gott
überlegt und frei gegebenes Versprechen, das sich auf ein mögliches und
besseres Gut bezieht, muß kraft der Tugend der Gottesverehrung erfüllt werden.
§ 2. Wenn es nicht vom Recht verboten ist, sind alle
fähig, Gelübde abzulegen, die den entsprechenden Vernunftgebrauch besitzen.
§ 3. Ein Gelübde, das aufgrund schwerer und
unrechtmäßig eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung
abgelegt wurde, ist von Rechts wegen nichtig.
Can. 1192 — § 1. Ein Gelübde ist öffentlich, wenn es
im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen Oberen entgegengenommen wird,
anderenfalls ist es privat.
§ 2. Feierlich ist ein Gelübde, wenn es als solches von
der Kirche anerkannt worden ist, anderenfalls ist es einfach.
§ 3. Persönlich ist ein Gelübde, wenn eine Leistung des
Gelobenden versprochen wird; es ist dinglich, wenn irgendeine Sachleistung
versprochen wird; gemischt ist es, wenn es sowohl persönlicher wie dinglicher
Art ist.
Can. 1193 — Das Gelübde verpflichtet aufgrund seiner
Natur nur denjenigen, der es ablegt.
Can. 1194 — Ein Gelübde erlischt durch Ablauf der Zeit,
die als Endpunkt der Verpflichtung festgesetzt wurde, durch wesentliche
Veränderung des versprochenen Gegenstandes, durch Wegfall bzw. Nichteintritt
der Bedingung, von der das Gelübde abhängt, oder seines Beweggrundes, durch
Dispens und durch Umwandlung.
Can. 1195 — Wer die Gewalt über den Gegenstand des
Gelübdes hat, kann die Erfüllung der Verpflichtung so lange aufschieben, wie
die Erfüllung des Gelübdes ihm zum Nachteil gereicht.
Can. 1196 — Außer dem Papst können aus gerechtem Grund
von privaten Gelübden dispensieren, unter der Voraussetzung, daß die Dispens
nicht wohlerworbene Rechte Dritter verletzt:
1° der Ortsordinarius und der Pfarrer alle ihnen
Untergebenen wie auch die Fremden;
2° der Obere eines Ordensinstituts bzw. einer
Gesellschaft des apostolischen Lebens, wenn sie klerikale Verbände päpstlichen
Rechts sind, die Mitglieder, die Novizen und die Personen, die Tag und Nacht in
der Niederlassung des Instituts bzw. der Gesellschaft leben;
3° diejenigen, denen der Apostolische Stuhl oder der
Ortsordinarius die Dispensvollmacht übertragen hat.
Can. 1197 — Die durch ein privates Gelübde versprochene
Leistung kann vom Gelobenden selbst in ein besseres oder gleichwertiges Gut
umgewandelt werden; in eine mindere Leistung aber von dem, der die
Dispensvollmacht nach Maßgabe des can. 1196 hat.
Can. 1198 — Die vor einer Ordensprofeß abgelegten
Gelübde bleiben so lange in der Schwebe, wie der Gelobende in dem
Ordensinstitut bleibt.
KAPITEL II
EID
Can. 1199 — § 1. Ein Eid, das ist die Anrufung des
göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit, darf nur geleistet werden in
Wahrheit, Überlegung und Gerechtigkeit.
§ 2. Der Eid, den die Canones vorschreiben oder zulassen,
kann durch einen Vertreter nicht gültig geleistet werden.
Can. 1200 — § 1. Wer freiwillig schwört, etwas tun zu
wollen, ist aufgrund der besonderen Pflicht der Gottesverehrung gehalten zu
erfüllen, was er durch den Eid bekräftigt hat.
§ 2. Ein aufgrund von arglistiger Täuschung, Zwang oder
schwerer Furcht geleisteter Eid ist von Rechts wegen nichtig.
Can. 1201 — § 1. Der Versprechenseid folgt der Natur
und den Bedingungen des Aktes, dem er beigefügt ist.
§ 2. Wenn der Eid einem Akt beigefügt wird, der
unmittelbar zum Schaden anderer, zum Nachteil des öffentlichen Wohls oder des
ewigen Heils führt, erfährt der Akt dadurch keine Bekräftigung.
Can. 1202 — Die durch Versprechenseid entstandene
Verpflichtung entfällt:
1° wenn derjenige verzichtet, zu dessen Gunsten der Eid
geleistet wurde;
2° wenn die beschworene Sache sich wesentlich ändert
oder infolge veränderter Umstände entweder schlecht oder völlig indifferent
wird oder schließlich einem höheren Gut entgegensteht;
3° wenn der Beweggrund oder die Bedingung, unter der der
Eid etwa geleistet wurde, weggefallen bzw. nicht eingetreten ist;
4° durch Dispens oder Umwandlung nach Maßgabe des can.
1203.
Can. 1203 — Diejenigen, die ein Gelübde aufschieben,
von ihm dispensieren oder es umwandeln können, haben diese Gewalt in gleicher
Weise auch hinsichtlich des Versprechenseides; wenn aber die Dispens vom Eid
anderen zum Nachteil gereicht und diese es ablehnen, auf die Einhaltung der
Verbindlichkeit zu verzichten, kann allein der Apostolische Stuhl vom Eid
dispensieren.
Can. 1204 — Der Eid ist eng auszulegen gemäß dem Recht
und gemäß der Absicht des Schwörenden bzw., wenn dieser arglistig handelt,
gemäß der Absicht dessen, dem der Eid geleistet wird.
TEIL III
HEILIGE ORTE UND ZEITEN
TITEL I
HEILIGE ORTE
Can. 1205 — Heilige Orte sind solche, die für den
Gottesdienst oder das Begräbnis der Gläubigen bestimmt sind durch Weihung oder
Segnung, wie sie die liturgischen Bücher dazu vorschreiben.
Can. 1206 — Die Weihung eines Ortes steht dem
Diözesanbischof zu und jenen, die ihm von Rechts wegen gleichgestellt sind; sie
können jedem Bischof oder, in Ausnahmefällen, einem Priester die Aufgabe
übertragen, die Weihung in ihrem Gebiet vorzunehmen.
Can. 1207 — Heilige Orte werden vom Ordinarius gesegnet;
die Segnung von Kirchen jedoch ist dem Diözesanbischof vorbehalten; jeder von
ihnen aber kann einen anderen Priester dazu delegieren.
Can. 1208 — Über die vollzogene Weihung oder Segnung
einer Kirche, ebenso über die Segnung eines Friedhofs ist eine Urkunde
auszustellen, von der ein Exemplar in der Diözesankurie, ein zweites im Archiv
der Kirche aufzubewahren ist.
Can. 1209 — Die Weihung oder die Segnung eines Ortes
wird, sofern dadurch niemand geschädigt wird, auch durch einen einzigen
einwandfreien Zeugen hinreichend bewiesen.
Can. 1210 — An einem heiligen Ort darf nur das
zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst,
Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der
Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall
einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch
gestatten.
Can. 1211 — Heilige Orte werden geschändet durch dort
geschehene, schwer verletzende, mit Ärgernis für die Gläubigen verbundene
Handlungen, die nach dem Urteil des Ortsordinarius so schwer und der Heiligkeit
des Ortes entgegen sind, daß es nicht mehr erlaubt ist, an ihnen Gottesdienst
zu halten, bis die Schändung durch einen Bußritus nach Maßgabe der
liturgischen Bücher behoben ist.
Can. 1212 — Heilige Orte verlieren ihre Weihung oder
Segnung, wenn sie zu einem großen Teil zerstört oder profanem Gebrauch für
dauernd durch Dekret des zuständigen Ordinarius oder tatsächlich zugeführt
sind.
Can. 1213 — Ihre Vollmachten und Aufgaben übt die
kirchliche Autorität an heiligen Orten frei aus.
KAPITEL I
KIRCHEN
Can. 1214 — Unter Kirche versteht man ein heiliges, für
den Gottesdienst bestimmtes Gebäude, zu dem die Gläubigen das Recht freien
Zugangs haben, um Gottesdienst vornehmlich öffentlich auszuüben.
Can. 1215 — § 1. Keine Kirche darf ohne ausdrücklich
und schriftlich erteilte Zustimmung des Diözesanbischofs erbaut werden.
§ 2. Der Diözesanbischof darf seine Zustimmung nur
erteilen, wenn er nach Anhören des Priesterrates und der Rektoren der
benachbarten Kirchen der Auffassung ist, daß die neue Kirche dem Heil der
Seelen dienen kann und daß die für den Bau der Kirche und für den
Gottesdienst notwendigen Mittel nicht fehlen.
§ 3. Auch Ordensinstitute müssen, selbst wenn sie die
Zustimmung zur Errichtung einer neuen Niederlassung in der Diözese oder der
Stadt vom Diözesanbischof erhalten haben, dessen Erlaubnis einholen, bevor sie
eine Kirche an einem bestimmten Ort bauen.
Can. 1216 — Bei Bau und Wiederherstellung von Kirchen
sind die Grundsätze und Normen der Liturgie und der sakralen Kunst unter
Beiziehung des Rates von Sachverständigen zu beachten.
Can. 1217 — § 1. Nach ordnungsmäßiger Vollendung des
Baues ist die neue Kirche unter Einhaltung der liturgischen Gesetze
baldmöglichst zu weihen oder wenigstens zu segnen.
§ 2. Vor allem die Kathedral- und die Pfarrkirchen sind
in feierlichem Ritus zu weihen.
Can. 1218 — Jede Kirche muß ihren Titel haben, der nach
vollzogener Weihe nicht geändert werden kann.
Can. 1219 — In einer rechtmäßig geweihten oder
gesegneten Kirche können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden,
unter Wahrung der pfarrlichen Rechte.
Can. 1220 — § 1. Alle, die es angeht, haben dafür zu
sorgen, daß in den Kirchen jene Sauberkeit und Zierde gewahrt werden, die einem
Gotteshaus ziemen, und daß von ihm ferngehalten wird, was mit der Heiligkeit
des Ortes unvereinbar ist.
§ 2. Zum Schutz von heiligen und kostbaren Sachen ist in
ordentlicher Weise für die Erhaltung zu sorgen und sind geeignete
Sicherungsmaßnahmen anzuwenden.
Can. 1221 — Der Zugang zu einer Kirche muß zur Zeit
gottesdienstlicher Feiern frei und kostenlos sein.
Can. 1222 — § 1. Wenn eine Kirche in keiner Weise mehr
zum Gottesdienst verwendet werden kann und keine Möglichkeit besteht, sie
wiederherzustellen, kann sie vom Diözesanbischof profanem, aber nicht
unwürdigem Gebrauch zurückgegeben werden.
§ 2. Wo andere schwerwiegende Gründe es nahelegen, eine
Kirche nicht mehr zum Gottesdienst zu verwenden, kann sie der Diözesanbischof
nach Anhören des Priesterrates profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch
zurückgeben, vorausgesetzt, daß diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der
Kirche beanspruchen, zustimmen und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden
nimmt.
KAPITEL II
KAPELLEN UND PRIVATKAPELLEN
Can. 1223 — Unter Kapelle versteht man einen Ort, der
mit Erlaubnis des Ordinarius für den Gottesdienst zugunsten einer Gemeinschaft
oder eines dort zusammenkommenden Kreises von Gläubigen bestimmt ist, zu dem
mit Zustimmung des zuständigen Oberen auch andere Gläubige Zugang erhalten
können.
Can. 1224 — § 1. Der Ordinarius darf die erforderliche
Erlaubnis zur Einrichtung einer Kapelle nur erteilen, wenn er den für die
Kapelle bestimmten Ort zuvor selbst oder durch einen Beauftragten besichtigt und
als geziemend ausgestattet befunden hat.
§ 2. Nach Erteilung der Erlaubnis darf die Kapelle nicht
ohne die Ermächtigung desselben Ordinarius profanem Gebrauch zugeführt werden.
Can. 1225 — In rechtmäßig eingerichteten Kapellen
können alle gottesdienstlichen Feiern vollzogen werden, wenn nicht von Rechts
wegen oder durch Vorschrift des Ortsordinarius Einschränkungen gemacht werden
oder liturgische Normen entgegenstehen.
Can. 1226 — Unter Privatkapelle versteht man einen Ort,
der mit Erlaubnis des Ortsordinarius dem Gottesdienst zugunsten einer einzelnen
oder mehrerer physischer Personen bestimmt ist.
Can. 1227 — Bischöfe können sich eine Privatkapelle
einrichten; sie hat dieselben Rechte wie eine Kapelle.
Can. 1228 — Unter Wahrung von can. 1227, ist zur
Meßfeier oder zu anderen gottesdienstlichen Feiern in einer Privatkapelle die
Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich.
Can. 1229 — Es ist angemessen, daß Kapellen und
Privatkapellen nach dem in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ritus
gesegnet werden; sie müssen jedoch allein dem Gottesdienst vorbehalten und von
allem häuslichen Gebrauch frei bleiben.
KAPITEL III
HEILIGTÜMER
Can. 1230 — Unter Heiligtum versteht man eine Kirche
oder einen anderen heiligen Ort, zu dem aus besonderem Frömmigkeitsgrund
zahlreiche Gläubige mit Gutheißung des Ortsordinarius pilgern.
Can. 1231 — Damit ein Heiligtum Nationalheiligtum
genannt werden kann, muß die Anerkennung der Bischofskonferenz hinzukommen;
damit es internationales Heiligtum genannt werden kann, ist die Anerkennung des
Heiligen Stuhls erforderlich.
Can. 1232 — § 1. Zuständig zur Genehmigung der
Statuten eines Diözesanheiligtums ist der Ortsordinarius, eines
Nationalheiligtums die Bischofskonferenz, eines internationalen Heiligtums
allein der Heilige Stuhl.
§ 2. In den Statuten sind besonders der Zweck, die
Autorität des Rektors, die Eigentumsverhältnisse und die Vermögensverwaltung
festzulegen.
Can. 1233 — Heiligtümern können einige Privilegien
gewährt werden, sooft das die örtlichen Gegebenheiten, die Zahl der Pilger und
besonders das Heil der Gläubigen anzuraten scheinen.
Can. 1234 — § 1. In Heiligtümern sind den Gläubigen
reichlicher die Heilsmittel anzubieten durch eifrige Verkündigung des
Gotteswortes, durch geeignete Pflege des liturgischen Lebens, besonders der
Feier der Eucharistie und des Bußsakramentes, wie auch der gutgeheißenen
Formen der Volksfrömmigkeit.
§ 2. Volkskünstlerische Votivgaben und
Frömmigkeitsdokumente sind in den Heiligtümern oder in deren Nähe sichtbar
aufzustellen und sicher aufzubewahren.
KAPITEL IV
ALTÄRE
Can. 1235 — § 1. Ein Altar, d.h. ein Tisch, auf dem das
eucharistische Opfer gefeiert wird, wird feststehender Altar genannt, wenn er so
gebaut ist, daß er mit dem Boden verbunden ist und deshalb nicht wegbewegt
werden kann; Tragaltar hingegen, wenn er wegbewegt werden kann.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß in jeder Kirche ein
feststehender Altar vorhanden ist, an den übrigen, für gottesdienstliche
Feiern bestimmten Orten ein feststehender Altar oder ein Tragaltar.
Can. 1236 — § 1. Nach überkommenem kirchlichen Brauch
hat die Tischplatte eines feststehenden Altars steinern zu sein, und zwar aus
einem einzigen Naturstein; nach dem Urteil der Bischofskonferenz kann jedoch
auch anderes würdiges und haltbares Material verwendet werden. Der Altarsockel,
d.h. der Unterbau, kann aus jedem beliebigen Material angefertigt werden.
§ 2. Ein Tragaltar kann aus jedem beliebigen haltbaren,
dem liturgischen Gebrauch entsprechenden Material angefertigt werden.
Can. 1237 — § 1. Feststehende Altäre sind zu weihen,
Tragaltäre zu weihen oder zu segnen, nach den in den liturgischen Büchern
vorgeschriebenen Riten.
§ 2. Die alte Tradition, unter einem feststehenden Altar
Reliquien von Märtyrern oder anderen Heiligen beizusetzen, ist nach den
überlieferten Normen der liturgischen Bücher beizubehalten.
Can. 1238 — § 1. Ein Altar verliert seine Weihung oder
Segnung nach Maßgabe von can. 1212.
§ 2. Durch die Rückführung einer Kirche oder eines
anderen heiligen Ortes zu profanem Gebrauch verlieren weder ein feststehender
Altar noch ein Tragaltar ihre Weihung oder Segnung.
Can. 1239 — § 1. Ein feststehender Altar wie ein
Tragaltar ist unter Ausschluß jedweden profanen Gebrauchs allein dem
Gottesdienst vorbehalten.
§ 2. Unter einem Altar darf kein Leichnam bestattet sein;
andernfalls ist es nicht erlaubt, auf ihm die Messe zu feiern.
KAPITEL V
FRIEDHÖFE
Can. 1240 — § 1. Wo es möglich ist, soll es
kircheneigene Friedhöfe geben oder auf weltlichen Friedhöfen wenigstens
Bereiche, die für das Begräbnis der verstorbenen Gläubigen bestimmt sind; sie
sind ordnungsgemäß zu segnen.
§ 2. Wenn das jedoch nicht erreicht werden kann, sind
jeweils die einzelnen Gräber ordnungsgemäß zu segnen.
Can. 1241 — § 1. Pfarreien und Ordensinstitute können
einen eigenen Friedhof besitzen.
§ 2. Auch andere juristische Personen oder Familien
können einen besonderen Friedhof, d.h. eine Grabanlage haben, die nach dem
Urteil des Ortsordinarius zu segnen ist.
Can. 1242 — In Kirchen dürfen Leichname nicht begraben
werden, sofern es sich nicht um die Beerdigung des Papstes, der Kardinäle oder
der Diözesanbischöfe, auch emeritierter, in ihrer eigenen Kirche handelt.
Can. 1243 — Zur Wahrung der Friedhofsordnung, besonders
hinsichtlich Schutz und Pflege des heiligen Charakters des Friedhofs, sind durch
Partikularrecht geeignete Normen zu erlassen.
TITEL II
HEILIGE ZEITEN
Can. 1244 — § 1. Für die ganze Kirche gemeinsame
Feiertage und Bußtage einzuführen, zu verlegen und aufzuheben, ist allein
Sache der höchsten kirchlichen Autorität, unbeschadet der Norm von can. 1246
§ 2.
§ 2. Die Diözesanbischöfe können für ihre Diözesen
oder für einzelne Orte besondere Feiertage oder Bußtage im Einzelfall
festlegen.
Can. 1245 — Unbeschadet des Rechtes der
Diözesanbischöfe nach can. 87, kann der Pfarrer aus gerechtem Grund und nach
den Vorschriften des Diözesanbischofs in einzelnen Fällen von der Pflicht zur
Beachtung eines Feiertages oder Bußtages dispensieren oder diese Pflicht in
andere fromme Werke umwandeln; das gleiche kann auch der Obere eines
Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, sofern es sich
um einen klerikalen Verband päpstlichen Rechtes handelt, hinsichtlich der
eigenen Untergebenen und anderer Personen, die Tag und Nacht im Hause leben.
KAPITEL I
FEIERTAGE
Can. 1246 — § 1. Der Sonntag, an dem das österliche
Geheimnis gefeiert wird, ist aus apostolischer Tradition in der ganzen Kirche
als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten. Ebenso müssen gehalten
werden die Tage der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der Erscheinung des
Herrn, der Himmelfahrt und des heiligsten Leibes und Blutes Christi, der
heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis und ihrer Aufnahme
in den Himmel, des heiligen Joseph, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und
schließlich Allerheiligen.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann jedoch, nach vorheriger
Genehmigung des Apostolischen Stuhles, einige der gebotenen Feiertage aufheben
oder auf einen Sonntag verlegen.
Can. 1247 — Am Sonntag und an den anderen gebotenen
Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet; sie
haben sich darüber hinaus jener Werke und Tätigkeiten zu enthalten, die den
Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper
geschuldete Erholung hindern.
Can. 1248 — § 1. Dem Gebot zur Teilnahme an der
Meßfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem
Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird.
§ 2. Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers
oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer
Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, daß die Gläubigen an
einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an
einem anderen heiligen Ort gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs
gefeiert wird, oder daß sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen
Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen
widmen.
KAPITEL II
BUSSTAGE
Can. 1249 — Alle Gläubigen sind, jeder auf seine Weise,
aufgrund göttlichen Gesetzes gehalten, Buße zu tun; damit sich aber alle durch
eine bestimmte gemeinsame Beachtung der Buße miteinander verbinden, werden
Bußtage vorgeschrieben, an welchen die Gläubigen sich in besonderer Weise dem
Gebet widmen, Werke der Frömmigkeit und der Caritas verrichten, sich selbst
verleugnen, indem sie die ihnen eigenen Pflichten getreuer erfüllen und nach
Maßgabe der folgenden Canones besonders Fasten und Abstinenz halten.
Can. 1250 — Bußtage und Bußzeiten für die ganze
Kirche sind alle Freitage des ganzen Jahres und die österliche Bußzeit.
Can. 1251 — Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer
anderen Speise entsprechend den Vorschriften der Bischofskonferenz ist zu halten
an allen Freitagen des Jahres, wenn nicht auf einen Freitag ein Hochfest fällt:
Abstinenz aber und Fasten ist zu halten an Aschermittwoch und Karfreitag.
Can. 1252 — Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die
das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle
Volljährigen bis Zum Beginn des sechzigsten Lebensjahres. Die Seelsorger und
die Eltern sollen aber dafür sorgen, daß auch diejenigen, die wegen ihres
jugendlichen Alters zu Fasten und Abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem
echten Verständnis der Buße geführt werden.
Can. 1253 — Die Bischofskonferenz kann die Beobachtung
von Fasten und Abstinenz näher bestimmen und andere Bußformen, besonders Werke
der Caritas und Frömmigkeitsübungen, ganz oder teilweise an Stelle von Fasten
und Abstinenz festlegen.
BUCH V
KIRCHENVERMÖGEN
Can. 1254 — § 1. Die katholische Kirche hat das
angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur
Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und
zu veräußern.
§ 2. Die eigenen Zwecke aber sind vor allem: die
geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen
Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke
des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen.
Can. 1255 — Die Gesamtkirche und der Apostolische Stuhl,
die Teilkirchen und jedwede andere juristische Person, sei sie öffentlich oder
privat, besitzen die Fähigkeit, nach Maßgabe des Rechts Vermögen zu erwerben,
zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
Can. 1256 — Das Eigentum am Vermögen steht unter der
obersten Autorität des Papstes jener juristischen Person zu, die das Vermögen
rechtmäßig erworben hat.
Can. 1257 — § 1. Jedes Vermögen, das der Gesamtkirche,
dem Apostolischen Stuhl oder anderen öffentlichen juristischen Personen in der
Kirche gehört, ist Kirchenvermögen, für das die folgenden Canones sowie die
eigenen Statuten gelten.
§ 2. Für das Vermögen einer privaten juristischen
Person gelten die eigenen Statuten, nicht aber die folgenden Canones, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Can. 1258 — In den folgenden Canones wird mit dem
Begriff Kirche nicht nur die Gesamtkirche oder der Apostolische Stuhl
bezeichnet, sondern auch jedwede öffentliche juristische Person in der Kirche,
wenn nicht anderes aus dem Wortzusammenhang oder aus der Natur der Sache
hervorgeht.
TITEL I
VERMÖGENSERWERB
Can. 1259 — Die Kirche kann Vermögen auf jede gerechte
Weise des natürlichen oder positiven Rechts erwerben, in der es anderen
gestattet ist.
Can. 1260 — Die Kirche hat das angeborene Recht, von den
Gläubigen zu fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist.
Can. 1261 — § 1. Es ist den Gläubigen unbenommen,
zugunsten der Kirche vermögenswerte Zuwendungen zu machen.
§ 2. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an
die in can. 222, § 1 genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter Weise
auf ihre Erfüllung zu drängen.
Can. 1262 — Die Gläubigen sollen der Kirche durch
erbetene Unterstützung Hilfe gewähren, und zwar gemäß den von der
Bischofskonferenz erlassenen Normen.
Can. 1263 — Der Diözesanbischof hat das Recht, nach
Anhören des Vermögensverwaltungsrats und des Priesterrats, für die
notwendigen Bedürfnisse der Diözese den seiner Leitung unterstellten
öffentlichen juristischen Personen eine maßvolle, ihren Einkünften
entsprechende Steuer aufzuerlegen; den übrigen natürlichen und juristischen
Personen darf er nur im Falle großen Notstands und unter denselben Bedingungen
eine außerordentliche und maßvolle Abgabe auferlegen, unbeschadet der
partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm weitergehende Rechte einräumen.
Can. 1264 — Wenn nichts anderes von Rechts wegen
bestimmt ist, ist es Aufgabe des Konventes der Bischöfe einer Provinz:
1° Gebühren für die Akte der freiwilligen Rechtspflege
oder für den Vollzug von Reskripten des Apostolischen Stuhles festzusetzen, die
vom Apostolischen Stuhl selbst genehmigt werden müssen;
2° Stolgebühren anläßlich der Spendung von Sakramenten
und Sakramentalien festzulegen.
Can. 1265 — § 1. Unbeschadet des Rechts der
Bettelorden, ist es jedweder privaten natürlichen oder juristischen Person
verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des
Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche Einrichtung oder
Zweckbestimmung zu sammeln.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen
Normen erlassen, die von allen beachtet werden müssen, auch von jenen, die von
ihrer Errichtung her Bettelorden genannt werden und sind.
Can. 1266 — In allen Kirchen und Kapellen, auch wenn sie
einem Ordensinstitut gehören, die tatsächlich ständig den Gläubigen
offenstehen, kann der Ortsordinarius eine besondere Spendensammlung für
bestimmte pfarrliche, diözesane, nationale oder gesamtkirchliche Vorhaben
anordnen, welche nachher an die Diözesankurie sorgfältig abzuführen ist.
Can. 1267 — § 1. Falls nichts Gegenteiliges feststeht,
gelten Gaben, die Oberen oder Verwaltern jedweder kirchlichen juristischen
Person, auch einer privaten, gemacht werden, als der juristischen Person selbst
übereignet.
§ 2. Die in § 1 genannten Gaben dürfen nicht
zurückgewiesen werden, außer es läge ein gerechter Grund vor und bei
wichtigeren Angelegenheiten die Erlaubnis des Ordinarius, wenn es sich um eine
öffentliche juristische Person handelt; die Erlaubnis dieses Ordinarius ist zur
Annahme von belasteten oder bedingten Schenkungen unter Beachtung der Vorschrift
von can. 1295 erforderlich.
§ 3. Gaben, die von Gläubigen für einen bestimmten
Zweck gegeben sind, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
Can. 1268 — Für das Vermögen übernimmt die Kirche die
Verjährung als Weise der Ersitzung und des Erlöschens von Ansprüchen, nach
Maßgabe der cann. 197—199.
Can. 1269 — Heilige Sachen können, falls sie sich im
Eigentum von Privatpersonen befinden, durch Ersitzung von Privatpersonen
erworben werden, wobei es ihnen jedoch nicht erlaubt ist, sie zu profanem
Gebrauch zu benutzen, es sei denn, sie hätten die Weihung oder die Segnung
verloren; gehören sie aber einer öffentlichen juristischen Person in der
Kirche, so können sie nur von einer anderen kirchlichen öffentlichen
juristischen Person erworben werden.
Can. 1270 — Immobilien, wertvolle bewegliche Sachen,
Rechte, persönliche und dingliche Klagen des Apostolischen Stuhls verjähren
nach einer Frist von einhundert Jahren; stehen sie einer anderen kirchlichen
öffentlichen juristischen Person zu, beträgt die Verjährungsfrist dreißig
Jahre.
Can. 1271 — Die Bischöfe sollen aufgrund des Bandes der
Einheit und der Liebe gemäß den Möglichkeiten ihrer Diözese zur Besorgung
der Mittel beitragen, die der Apostolische Stuhl entsprechend den
Zeitverhältnissen braucht, damit er seinen Dienst gegenüber der ganzen Kirche
ordnungsgemäß zu leisten vermag.
Can. 1272 — In den Regionen, in denen noch Benefizien im
eigentlichen Sinn bestehen, ist es Aufgabe der Bischofskonferenz, durch Erlaß
entsprechender, mit dem Apostolischen Stuhl abgestimmter und von ihm genehmigter
Normen, das Benefizialwesen so zu gestalten, daß die Erträge, ja sogar, soweit
möglich, selbst das Vermögen der Benefizien der in can. 1274, § 1 genannten
Einrichtung nach und nach übertragen werden.
TITEL II
VERMÖGENSVERWALTUNG
Can. 1273 — Kraft des Leitungsprimats hat der Papst die
oberste Verwaltung und Verfügung über alle Kirchengüter.
Can. 1274 — § 1. In den einzelnen Diözesen hat es eine
besondere Einrichtung zu geben, die Vermögen oder Gaben zu dem Zweck sammelt,
daß der Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese Dienst tun, gemäß can.
281 gewährleistet ist, falls nicht anders für sie vorgesorgt ist.
§ 2. Wo die soziale Vorsorge für den Klerus noch nicht
angemessen geordnet ist, muß die Bischofskonferenz dafür sorgen, daß eine
Einrichtung besteht, durch welche die soziale Sicherheit der Kleriker
hinreichend gewährleistet wird.
§ 3. In den einzelnen Diözesen ist, soweit erforderlich,
ein allgemeiner Vermögensfonds einzurichten, durch den die Bischöfe in die
Lage versetzt werden, den Verpflichtungen gegenüber den anderen
Kirchenbediensteten Genüge zu leisten und den verschiedenen Erfordernissen der
Diözese nachzukommen, und durch den auch die reicheren Diözesen die ärmeren
unterstützen können.
§ 4. Je nach den örtlichen Umständen können die in den
§§ 2 und 3 genannten Zwecke geeigneter durch einen Verbund diözesaner
Einrichtungen erreicht werden oder durch Kooperation oder auch durch geeigneten
Zusammenschluß für verschiedene Diözesen, ja sogar für das ganze Gebiet
einer Bischofskonferenz.
§ 5. Diese Einrichtungen sollen, soweit möglich, so
verfaßt werden, daß sie auch nach weltlichem Recht Wirksamkeit erhalten.
Can. 1275 — Der aus verschiedenen Diözesen gebildete
Vermögensfonds wird gemäß den von den beteiligten Bischöfen in geeigneter
Weise vereinbarten Normen verwaltet.
Can. 1276 — § 1. Der Ordinarius hat gewissenhaft die
Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen, das den ihm unterstellten
öffentlichen juristischen Personen gehört, unbeschadet der Rechtstitel, die
ihm weitergehende Rechte einräumen.
§ 2. Innerhalb der Grenzen des allgemeinen und
partikularen Rechts haben die Ordinarien unter Beachtung der Rechte, der
rechtmäßigen Gewohnheiten und der Umstände durch Erlaß besonderer
Instruktionen für die Regelung der gesamten kirchlichen Vermögensverwaltung zu
sorgen.
Can. 1277 — Was das Setzen von Akten der Verwaltung
betrifft, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer
Bedeutung sind, muß der Diözesanbischof den Vermögensverwaltungsrat und das
Konsultorenkollegium hören; er bedarf jedoch der Zustimmung eben dieses Rates
und auch des Konsultorenkollegiums, außer in den vom allgemeinen Recht oder den
Stiftungsurkunden besonders vorgesehenen Fällen, für das Setzen von Akten der
außerordentlichen Verwaltung. Die Bischofskonferenz aber hat zu bestimmen,
welche Akte als solche der außerordentlichen Verwaltung zu gelten haben.
Can. 1278 — Außer den in can. 494, §§ 3 und 4
genannten Aufgaben können dem Ökonom vom Diözesanbischof die in den cann.
1276, § 1 und 1279, § 2 genannten Aufgaben übertragen werden.
Can. 1279 — § 1. Die kirchliche Vermögensverwaltung
steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar
leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige
Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des
Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters.
§ 2. Für die Vermögensverwaltung derjenigen
öffentlichen juristischen Person, die von Rechts wegen, nach der
Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter hat, hat der
Ordinarius, dem diese unterstellt ist, geeignete Personen für den Zeitraum von
drei Jahren zu berufen; sie können vom Ordinarius wieder ernannt werden.
Can. 1280 — Jedwede juristische Person muß ihren
Vermögensverwaltungsrat haben oder wenigstens zwei Ratgeber, welche dem
Verwalter nach Maßgabe der Statuten bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen.
Can. 1281 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der
Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen
Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine
schriftliche Ermächtigung erhalten haben.
§ 2. In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen,
welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung
überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem
Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte
für die ihm unterstellten Personen festzulegen.
§ 3. Wenn und insoweit eine juristische Person keinen
Vorteil erhalten hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der
Verwalter; hinsichtlich der von den Verwaltern unerlaubt, aber gültig gesetzten
Akte haftet jedoch die juristische Person selbst, unbeschadet ihrer Klage oder
Beschwerde gegen die Verwalter, die ihr Schaden zugefügt haben.
Can. 1282 — Alle, Kleriker oder Laien, die aufgrund
eines rechtmäßigen Titels an der kirchlichen Vermögensverwaltung teilhaben,
sind gehalten, ihre Aufgaben im Namen der Kirche nach Maßgabe des Rechts zu
erfüllen.
Can. 1283 — Bevor die Verwalter ihr Amt antreten:
1° müssen sie vor dem Ordinarius oder seinem
Bevollmächtigten einen Eid ablegen, ihr Amt gut und treu zu verwalten;
2° ist ein genaues und ins einzelne gehendes und von
ihnen zu unterzeichnendes Bestandsverzeichnis der Immobilien, der beweglichen
Sachen, seien sie wertvoll oder sonstwie den Kulturgütern zuzurechnen, oder
anderer Sachen mit deren Beschreibung und Wertangabe anzufertigen bzw. ein
vorliegendes Bestandsverzeichnis zu überprüfen;
3° muß ein Exemplar dieses Bestandsverzeichnisses im
Archiv der Verwaltung, ein weiteres im Archiv der Kurie aufbewahrt werden; in
beiden Exemplaren ist jede Veränderung zu verzeichnen, die das Vermögen
erfährt.
Can. 1284 — § 1. Alle Verwalter sind gehalten, ihr Amt
mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen.
§ 2. Deshalb müssen sie:
1° darüber wachen, daß das ihrer Sorge anvertraute
Vermögen auf keine Weise verlorengeht oder Schaden leidet; zu diesem Zweck
müssen sie, soweit erforderlich, Versicherungsverträge abschließen;
2° dafür sorgen, daß das Eigentum an dem
Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültige Weise gesichert wird;
3° die Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des
weltlichen Rechts sowie alle Bestimmungen beachten, die von dem Stifter, dem
Spender oder der rechtmäßigen Autorität getroffen worden sind, besonders aber
verhüten, daß durch Nichtbeachtung der weltlichen Gesetze der Kirche Schaden
entsteht;
4° Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zum
rechten Zeit einfordern und sie sicher verwahren und nach dem Willen des
Stifters oder nach den rechtmäßigen Bestimmungen verwenden;
5° die Zinsen aufgrund von Darlehen oder Hypotheken in
der festgesetzten Zeit begleichen und dafür sorgen, daß das aufgenommene
Kapital in geeigneter Weise getilgt wird;
6° das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben
übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des
Ordinarius für Zwecke der juristischen Person anlegen;
7° die Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet
führen;
8° am Ende jeden Jahres über die Verwaltung Rechenschaft
ablegen;
9° Dokumente und Belege, auf die sich
vermögensrechtliche Ansprüche der Kirche oder des Institutes gründen,
gebührend ordnen und in einem entsprechenden und geeigneten Archiv aufbewahren,
authentische Kopien derselben aber, soweit sich das leicht durchführen läßt,
im Archiv der Kurie hinterlegen.
§ 3. Die jährliche Erstellung von Haushaltsplänen über
die Einnahmen und Ausgaben durch die Verwalter wird dringend empfohlen; dem
Partikularrecht aber bleibt es überlassen, diese anzuordnen und Art und Weise
der Aufstellung genauer zu bestimmen.
Can. 1285 — Nur innerhalb der Grenzen der ordentlichen
Verwaltung sind die Verwalter befugt, aus dem beweglichen Vermögen, das nicht
zum Stammvermögen gehört, für Zwecke der Frömmigkeit oder der christlichen
Caritas Schenkungen zu machen.
Can. 1286 — Die Vermögensverwalter haben:
1° bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das
weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche
überlieferten Grundsätzen zu beachten;
2° denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit
leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, so daß sie in der
Lage sind, für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse angemessen aufzukommen.
Can. 1287 — § 1. Unter Verwerfung jeder
entgegenstehenden Gewohnheit sind die Verwalter jedweden kirchlichen Vermögens,
seien sie Kleriker oder Laien, soweit sie nicht der Leitungsgewalt des
Diözesanbischofs rechtmäßig entzogen sind, verpflichtet, alljährlich dem
Ortsordinarius Rechenschaft abzulegen, der die Rechnungslegung dem
Vermögensverwaltungsrat zur Prüfung zu übergeben hat.
§ 2. Über die Vermögenswerte, die der Kirche von
Gläubigen gespendet werden, haben die Verwalter den Gläubigen gegenüber
Rechenschaft abzulegen gemäß den vom Partikularrecht festzulegenden
Bestimmungen.
Can. 1288 — Die Verwalter dürfen ohne schriftliche
Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozeß weder im Namen einer
öffentlichen juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht
anhängig machen.
Can. 1289 — Auch wenn die Verwalter zu ihrem Dienst
nicht aufgrund eines Kirchenamtes verpflichtet sind, können sie den
übernommenen Dienst nicht eigenmächtig niederlegen; wenn durch die
eigenmächtige Aufgabe der Kirche Schaden erwächst, sind sie zur
Wiedergutmachung verpflichtet.
TITEL III
VERTRÄGE, INSBESONDERE DIE VERÄUSSERUNG
Can. 1290 — Was das weltliche Recht in einem Gebiet
über die Verträge im allgemeinen und im besonderen und über deren Erfüllung
bestimmt hat, das ist im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen hinsichtlich
der der Leitungsgewalt der Kirche unterworfenen Angelegenheiten zu beachten,
wenn das nicht dem göttlichen Recht widerspricht oder das kanonische Recht
nicht eine andere Bestimmung trifft und unter Wahrung der Vorschrift von can.
1547.
Can. 1291 — Zur gültigen Veräußerung von
Vermögensstücken, die durch rechtmäßige Zuweisung das Stammvermögen einer
öffentlichen juristischen Person bilden und deren Wert eine rechtlich
festgesetzte Summe überschreitet, wird die Erlaubnis der nach Maßgabe des
Rechts zuständigen Autorität verlangt.
Can. 1292 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift von can.
638, § 3 wird, wenn der Wert des Vermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt
ist, innerhalb der von der Bischofskonferenz für ihren Bereich festzulegenden
Unter- und Obergrenze liegt, bei juristischen Personen, die nicht dem
Diözesanbischof unterstehen, die zuständige Autorität in den eigenen Statuten
bestimmt; sonst ist die zuständige Autorität der Diözesanbischof, welcher der
Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums bedarf,
sowie derjenigen, die davon betroffen sind. Ihrer Zustimmung bedarf der
Diözesanbischof selbst auch zum Veräußerung von Diözesanvermögen.
§ 2. Handelt es sich jedoch um Sachen, deren Wert die
Obergrenze überschreitet, oder um Sachen, die der Kirche aufgrund eines
Gelübdes geschenkt worden sind, oder um künstlerisch oder historisch wertvolle
Sachen, so bedarf es zur Gültigkeit der Veräußerung außerdem der Erlaubnis
des Heiligen Stuhles.
§ 3. Ist die zu veräußernde Sache teilbar, so müssen
in dem Gesuch um die Erlaubnis die bereits früher veräußerten Teile angegeben
werden; sonst ist die Erlaubnis ungültig.
§ 4. Diejenigen, die bei Veräußerungsgeschäften durch
Rat oder Zustimmung beteiligt sein müssen, dürfen Rat oder Zustimmung erst
erteilen, nachdem sie genau über die Wirtschaftslage der juristischen Person
informiert worden sind, deren Vermögensstücke zur Veräußerung vorgeschlagen
werden, sowie über bereits durchgeführte Veräußerungen.
Can. 1293 — § 1. Zur Veräußerung von Vermögen,
dessen Wert die festgesetzte Untergrenze überschreitet, wird außerdem
verlangt:
1° ein gerechter Grund, wie z. B. dringende
Notwendigkeit, offenbarer Nutzen, Frömmigkeit, Caritas oder ein anderer
gewichtiger pastoralem Grund;
2° eine von Sachverständigen schriftlich vorgenommene
Schätzung der zu veräußernden Sache.
§ 2. Auch andere, von der rechtmäßigen Autorität
verfügte Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten, damit Schaden für die
Kirche vermieden wird.
Can. 1294 — § 1. In der Regel darf eine Sache nicht
unter dem Schätzpreis veräußert werden.
§ 2. Der aus einer Veräußerung erzielte Erlös ist
entweder sicher zum Nutzen der Kirche anzulegen oder gemäß den
Veräußerungszwecken klug zu verwenden.
Can. 1295 — Die in den cann. 1291—1294 aufgeführten
Erfordernisse, denen auch die Statuten der juristischen Personen anzugleichen
sind, müssen nicht nur bei einer Veräußerung, sondern auch bei jedem
Rechtsgeschäft beachtet werden, durch das die Vermögenslage einer juristischen
Person verschlechtert werden könnte.
Can. 1296 — Wann immer Kirchengüter ohne Beachtung der
erforderlichen kanonischen Förmlichkeiten veräußert worden sind, die
Veräußerung aber nach weltlichem Recht gültig ist, ist es Aufgabe der
zuständigen Autorität, nach reiflicher Abwägung aller Umstände zu
entscheiden, ob und welche Klage, ob eine persönliche oder eine dingliche
Klage, von wem und gegen wen, zur Geltendmachung der Rechte der Kirche
anzustrengen ist.
Can. 1297 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, unter
Beachtung der örtlichen Umstände Normen über die Vermietung und Verpachtung
von Kirchenvermögen aufzustellen, besonders über die erforderliche Erlaubnis
seitens der zuständigen kirchlichen Autorität.
Can. 1298 — Wenn es sich nicht um sehr unbedeutende
Sachen handelt, darf ohne eine besondere schriftliche Erlaubnis der zuständigen
Autorität Kirchenvermögen weder an deren eigene Verwalter noch an Personen
verkauft, vermietet oder verpachtet werden, die mit dem Verwalter bis zum
vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind.
TITEL IV
FROMME VERFÜGUNGEN IM ALLGEMEINEN
SOWIE FROMME STIFTUNGEN
Can. 1299 — § 1. Wer vom Naturrecht her und aufgrund
des kanonischen Rechts frei über sein Vermögen zu bestimmen vermag, kann es
frommen Zwecken zuwenden, sowohl durch Verfügung unter Lebenden als auch von
Todes Wegen.
§ 2. Bei Verfügungen von Todes wegen zugunsten der
Kirche sind, soweit möglich, die Förmlichkeiten des weltlichen Rechts zu
beachten; sind sie außer acht gelassen worden, so müssen die Erben auf ihre
verbindliche Verpflichtung hingewiesen werden, den Willen des Erblassers zu
erfüllen.
Can. 1300 — Die Willensverfügungen von Gläubigen, die
zu frommen Zwecken Schenkungen vornehmen oder etwas hinterlassen, sei es durch
Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen, und die rechtsgültig angenommen
wurden, sind auf das sorgfältigste zu erfüllen auch im Hinblick auf die Art
ihrer Verwaltung und die Verwendung des Vermögens, vorbehaltlich der Vorschrift
von can. 1301, § 3.
Can. 1301 — § 1. Der Ordinarius ist der Vollstrecker
aller frommen Willensverfügungen sowohl von Todes wegen als auch unter
Lebenden.
§ 2. Aufgrund dieses Rechts kann und muß der Ordinarius,
auch durch Visitation, darüber wachen, daß die frommen Verfügungen erfüllt
werden; alle übrigen Vollstrecker sind gehalten, ihm nach Erledigung ihrer
Aufgabe Rechenschaft abzulegen.
§ 3. Klauseln in letztwilligen Verfügungen, die diesem
Recht des Ordinarius entgegenstehen, sind als nicht hinzugefügt zu betrachten.
Can. 1302 — § 1. Wer für fromme Zwecke, sei es durch
Verfügung unter Lebenden, sei es durch Testament, treuhänderisch Vermögen
angenommen hat, muß dem Ordinarius von seiner Treuhandschaft Kenntnis geben und
ihm alles auf diese Weise übertragene bewegliche und unbewegliche Vermögen
samt seinen Belastungen anzeigen; er darf die Treuhandschaft nicht übernehmen,
wenn dies der Treugeber ausdrücklich und ausnahmslos verboten hat.
§ 2. Der Ordinarius muß fordern, daß das
treuhänderische Vermögen sicher angelegt wird, und ebenso über die Erfüllung
der frommen Verfügung gemäß can. 1301 wachen.
§ 3. Bei Treuhandvermögen, das dem Mitglied eines
Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens anvertraut
worden ist, und zwar so, daß das Vermögen zugunsten eines Ortes oder einer
Diözese bzw. zugunsten von deren Einwohnern oder zur Unterstützung frommer
Zwecke überantwortet wurde, ist der in den §§ 1 und 2 genannte Ordinarius der
Ortsordinarius; sonst ist es der höhere Obere in einem klerikalen Institut
päpstlichen Rechts und in klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens
päpstlichen Rechts oder der eigene Ordinarius des betroffenen Mitglieds in
anderen Ordensinstituten.
Can. 1303 — § 1. Unter der Bezeichnung fromme
Stiftungen werden im Recht verstanden:
1° selbständige fromme Stiftungen, das heißt
Gesamtheiten von Sachen, die zu den in can. 114, § 2 aufgezählten Zwecken
bestimmt und von der zuständigen kirchlichen Autorität als juristische
Personen errichtet worden sind;
2° unselbständige fromme Stiftungen, das heißt
Vermögen, das einer öffentlichen juristischen Person auf irgendeine Weise
übergeben worden ist mit der Auflage, für längere, im Partikularrecht zu
bestimmende Zeit aus den jährlichen Erträgnissen Messen zu feiern und andere
bestimmte kirchliche Funktionen durchzuführen oder sonst in can. 114, § 2
bestimmte Zwecke zu verfolgen.
§ 2. Das Vermögen von unselbständigen frommen
Stiftungen muß, wenn es einer dem Diözesanbischof unterstellten juristischen
Person anvertraut worden ist, nach Ablauf der Zeit an die in can. 1274, § 1
genannte Einrichtung abgeführt werden, falls ein anderer Wille des Stifters
nicht ausdrücklich kundgetan wurde; sonst fällt das Vermögen der juristischen
Person selbst zu.
Can. 1304 — § 1. Damit eine Stiftung von einer
juristischen Person gültig angenommen werden kann, bedarf es der schriftlichen
Erlaubnis des Ordinarius; er darf sie nicht erteilen, bevor er sich nicht
vorschriftsmäßig darüber vergewissert hat, daß die juristische Person
einerseits der neu zu übernehmenden Verpflichtung, andererseits den schon
übernommenen Pflichten genügen kann; er hat besonders darauf zu achten, daß
die Einkünfte gemäß den am Ort oder in der betreffenden Region üblichen
Gepflogenheiten voll den Stiftungsverpflichtungen entsprechen.
§ 2. Weitere Bedingungen für die Errichtung und Annahme
von Stiftungen sind partikularrechtlich festzulegen.
Can. 1305 — Geld und bewegliches Vermögen, die als
Schenkung bezeichnet sind, sind sofort an einem vom Ordinarius zu genehmigenden
sicheren Ort zu dem Zweck zu hinterlegen, damit dieses Geld oder der Wert des
beweglichen Vermögens gesichert und möglichst bald sicher und nutzbringend
gemäß dem klugen Ermessen des Ordinarius nach Anhören der Beteiligten und des
eigenen Vermögensverwaltungsrats zum Nutzen dieser Stiftung angelegt wird,
wobei die Belastung der Stiftung ausdrücklich und im einzelnen genannt werden
muß.
Can. 1306 — § 1. Stiftungen, auch wenn sie mündlich
gemacht worden sind, sind schriftlich festzuhalten.
§ 2. Ein Exemplar der Urkunde ist im Archiv der Kurie,
ein weiteres im Archiv der juristischen Person, der die Stiftung gemacht worden
ist, sicher aufzubewahren.
Can. 1307 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der cann.
1300—1302 und 1287 ist eine Liste der aus frommen Stiftungen folgenden
Belastungen zu führen, die an einem zugänglichen Ort einsehbar sein muß,
damit die Erfüllung der Verpflichtungen nicht in Vergessenheit gerät.
§ 2. Außer dem in can. 958, § 1 erwähnten Buch ist ein
zweites Buch zu führen und beim Pfarrer oder Rektor aufzubewahren, in das die
einzelnen Verpflichtungen und deren Erfüllung sowie die Stipendien einzutragen
sind.
Can. 1308 — § 1. Eine Herabsetzung der
Meßverpflichtungen, die nur aus gerechtem und notwendigem Grund erfolgen darf,
ist dem Apostolischen Stuhl unter Wahrung der folgenden Vorschriften
vorbehalten.
§ 2. Wenn es ausdrücklich in den Stiftungsurkunden
vorgesehen ist, kann der Ordinarius wegen der Minderung der Einkünfte die
Meßverpflichtungen herabsetzen.
§ 3. Dem Diözesanbischof steht die Vollmacht zu, wegen
der Minderung der Einkünfte und, solange dieser Grund andauert,
Meßverpflichtungen aus gesondertem Zweckvermögen, das aus Vermächtnissen
stammt oder sonstwie gestiftet wurde, bis zur Höhe des in der Diözese
üblichen Stipendiums herabzusetzen, sofern niemand da ist, der zur Erhöhung
des Meßstipendiums rechtlich verpflichtet ist und dazu mit Erfolg angehalten
werden kann.
§ 4. Ihm steht die Vollmacht zu, Meßverpflichtungen aus
Vermächtnissen herabzusetzen, die auf einer kirchlichen Einrichtung lasten,
wenn die Einkünfte zur angemessenen Verfolgung des der Einrichtung eigenen
Zweckes nicht mehr ausreichen.
§ 5. Dieselben in §§ 3 und 4 aufgezählten Vollmachten
hat auch der oberste Leiter eines klerikalen Ordensinstituts päpstlichen
Rechtes.
Can. 1309 — Den in can. 1308 genannten Autoritäten
kommt darüber hinaus die Vollmacht zu, aus angemessenem Grund die
Meßverpflichtungen auf andere als in den Stiftungsurkunden festgelegte Tage,
Kirchen oder Altäre zu verlegen.
Can. 1310 — § 1. Hat der Stifter dem Ordinarius
ausdrücklich die Vollmacht erteilt, so kann von diesem die Herabsetzung,
Ermäßigung und Umwandlung von Willensverfügungen der Gläubigen zu frommen
Zwecken nur aus gerechtem und notwendigem Grund vorgenommen werden.
§ 2. Wenn die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen
wegen verminderter Einkünfte oder aus einem anderen Grund ohne Verschulden der
Verwalter unmöglich geworden ist, kann der Ordinarius nach Anhören der
Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats unter bestmöglicher
Wahrung des Stifterwillens die Verpflichtungen in billiger Weise vermindern,
ausgenommen die Herabsetzung von Meßverpflichtungen, welche durch die
Vorschriften des Can. 1308 geregelt wird.
§ 3. In den übrigen Fällen ist der Apostolische Stuhl
anzugehen.
BUCH VI
STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE
TEIL I
STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN
TITEL I
BESTRAFUNG VON STRAFTATEN IM ALLGEMEINEN
Can. 1311 — Es ist das angeborene und eigene Recht der
Kirche, straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen.
Can. 1312 — § 1. Strafmittel in der Kirche sind:
1° Besserungs- oder Beugestrafen, die in den cann. 1331—1333
aufgeführt werden;
2° Sühnestrafen, die in can. 1336 behandelt werden.
§ 2. Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die
einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem
übernatürlichen Ziel der Kirche vereinbar sind.
§ 3. Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen
angewandt: jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese eher, um eine Strafe
zu ersetzen oder zu verschärfen.
TITEL II
STRAFGESETZ UND STRAFGEBOT
Can. 1313 — § 1. Wird nach Begehen einer Straftat ein
Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.
§ 2. Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder
wenigstens eine Strafe außer Kraft, so entfällt diese sofort.
Can. 1314 — Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe,
so daß sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist
jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt,
eine Tatstrafe, so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.
Can. 1315 — § 1. Wer Gesetzgebungsgewalt besitzt, kann
auch Strafgesetze erlassen; er kann aber durch seine Gesetze auch ein
göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Autorität erlassenes kirchliches
Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen, unter Beachtung der
Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit.
§ 2. Das Gesetz selbst kann eine Strafe festsetzen oder
deren Festsetzung dem klugen Ermessen des Richters überlassen.
§ 3. Ein Partikulargesetz kann auch, allerdings nur aus
einer sehr schwerwiegenden Notwendigkeit, zu den in einem allgemeinen Gesetz
für eine Straftat festgelegten Strafen andere hinzufügen. Wenn aber ein
allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe androht, kann ein
Partikulargesetz auch an ihrer Stelle eine bestimmte oder eine verpflichtende
Strafe festsetzen.
Can. 1316 — Die Diözesanbischöfe haben nach
Möglichkeit dafür zu sorgen, daß gegebenenfalls einheitliche Strafgesetze im
selben Staat oder Gebiet erlassen werden.
Can. 1317 — Strafen sind nur in soweit aufzustellen, als
sie wirklich erforderlich sind, um die kirchliche Disziplin in möglichst
geeigneter Weise sicherzustellen. Die Entlassung aus dem Klerikerstand aber kann
durch ein Partikulargesetz nicht festgesetzt werden.
Can. 1318 — Tatstrafen darf der Gesetzgeber nicht
androhen, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene Straftaten, die
ein schwereres Ärgernis hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafen
nicht wirksam begegnet werden kann; Beugestrafen aber, besonders die
Exkommunikation, darf er nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für
schwerere Straftaten aufstellen.
Can. 1319 — § 1. Soweit jemand kraft Leitungsgewalt im
äußeren Forum Verwaltungsbefehle erlassen kann, kann er durch
Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen
für immer.
§ 2. Ein Strafgebot darf nur nach reiflicher Überlegung
und unter Beachtung der in den cann. 1317 und 1318 getroffenen Bestimmungen
über die Partikulargesetze erlassen werden.
Can. 1320 — In allem, worin Ordensleute dem
Ortsordinarius unterstehen, können sie von ihm mit Strafen belegt werden.
TITEL III
STRAFTÄTER
Can. 1321 — § 1. Niemand wird bestraft, es sei denn,
die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist
wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar.
§ 2. Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl
festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl
überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt
getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der
Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.
§ 3. Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des
Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn,
anderes ist offenkundig.
Can. 1322 — Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt
als deliktsunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder
Verwaltungsbefehl verletzte.
Can. 1323 — Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines
Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls:
1° das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2° schuldlos nicht gewußt hat, ein Gesetz oder einen
Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum
gleichgestellt;
3° gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund
eines Zufalls, den er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht
verhindern konnte;
4° aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer,
gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt
hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der
Seelen gereicht;
5° aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen
handelnden ungerechten Angreifer unter Beachtung der gebotenen
Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat;
6° des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der
Vorschriften der cann. 1324, § 1 n. 2 und 1325;
7° ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder
5 aufgeführten Umstände liege vor.
Can. 1324 — § 1. Der Straftäter bleibt nicht
straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muß
gemildert werden oder an ihre Stelle muß eine Buße treten, wenn die Straftat
begangen worden ist:
1° von jemandem, der einen nur geminderten
Vernunftgebrauch hatte;
2° von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder
ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war;
3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die
Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich
ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht
willentlich hervorgerufen oder genährt wurde;
4° von einem Minderjährigen, der das sechzehnte
Lebensjahr vollendet hat;
5° von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur
relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher
Beschwernis gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum
Schaden der Seelen gereicht;
6° von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen
sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei
nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat;
7° gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat;
8° von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft,
geglaubt hat, es läge einer der in can. 1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände
vor;
9° von jemandem, der ohne Schuld nicht gewußt hat, daß
dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafandrohung beigefügt ist;
10° von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine
Handlung vorgenommen hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt.
§ 2. Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer
Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert.
§ 3. Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft
den Täter keine Tatstrafe.
Can. 1325 — Grobe Unkenntnis, sei sie grob fahrlässig
oder absichtlich, kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. 1323 und
1324 niemals in Betracht gezogen werden; ebenso nicht Trunkenheit oder andere
Geistestrübungen, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine
Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie nicht Leidenschaft, die
willentlich herbeigeführt oder genährt wurde.
Can. 1326 — § 1. Härter als Gesetz oder
Verwaltungsbefehl es bestimmen, kann der Richter bestrafen:
1° denjenigen, der nach der Verhängung oder der
Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt,
so daß aus den Begleitumständen vernünftigerweise auf sein Verharren im
schlechten Wollen geschlossen werden kann;
2° denjenigen, der sich in einer höheren Stellung
befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat
mißbraucht hat;
3° einen Täter, der, obwohl eine Strafe für eine
schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und
gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder
Gewissenhafte angewendet hätte.
§ 2. In den in § 1 vorgesehenen Fällen kann, wenn eine
Tatstrafe festgesetzt ist, eine andere Strafe oder Buße hinzugefügt werden.
Can. 1327 — Das Partikulargesetz kann außer den in den
cann. 1322—1326 vorgesehenen Fällen andere Strafe ausschließende, mildernde
oder erschwerende Umstände festlegen, sei es durch allgemeine Norm, sei es für
einzelne Straftaten. Ebenso können in einem Strafgebot Umstände festgelegt
werden, die von der im Strafgebot festgesetzten Strafe befreien, sie mildern
oder verschärfen.
Can. 1328 — § 1. Wer zum Begehen einer Straftat etwas
getan oder unterlassen hat und trotzdem unabhängig von seinem Willen die
Straftat nicht vollendet hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat
vorgesehene Strafe zu, es sei denn, Gesetz oder Verwaltungsbefehl sehen anderes
vor.
§ 2. Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach
zur Ausführung einer Straftat führen, kann der Täter einer Buße oder einem
Strafsicherungsmittel unterworfen werden, wenn er nicht von sich aus von der
begonnenen Ausführung der Straftat zurückgetreten ist. Ist aber Ärgernis oder
anderer schwerer Schaden oder Gefahr entstanden, so kann der Täter, auch wenn
er von sich aus von der Tat abläßt, mit einer gerechten Strafe belegt werden,
die aber geringer sein muß als die, welche für die vollendete Straftat
festgelegt ist.
Can. 1329 — § 1. Diejenigen, die durch gemeinsame
Planung einer Straftat an einer Straftat mitwirken und im Gesetz oder im
Verwaltungsbefehl nicht ausdrücklich genannt sind, werden, wenn gegen den
Haupttäter Spruchstrafen festgesetzt sind, den gleichen oder anderen Strafen
derselben oder geringerer Schwere unterworfen.
§ 2. Die Mittäter, die im Gesetz oder im
Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat
angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen
worden wäre und die Strafe derart ist, daß sie sie selbst treffen kann;
andernfalls können sie mit Spruchstrafen belegt werden.
Can. 1330 — Eine Straftat, die in einer Erklärung oder
in einer anderen Äußerung des Willens, der Lehre oder des Wissens besteht, ist
als unvollendet zu werten, wenn niemand diese Erklärung oder Äußerung
wahrnimmt.
TITEL IV
STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN
KAPITEL I
BEUGESTRAFEN
Can. 1331 — § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:
1° jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen
Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;
2° Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und
Sakramente zu empfangen;
3° jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben
auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.
§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder
festgestellt worden ist:
1° muß der Täter ferngehalten oder muß von der
liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1
zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;
2° setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt,
die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;
3° ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter
Privilegien untersagt;
4° kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und
keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;
5° erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines
Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu
eigen.
Can. 1332 — Den mit Interdikt Belegten treffen die in
can. 1331, § 1, nn. 1 und 2 genannten Verbote; wenn aber das Interdikt
verhängt oder festgestellt worden ist, ist die Vorschrift von can. 1331, § 2,
n. 1 zu beachten.
Can. 1333 — § 1. Die Suspension, die nur Kleriker
treffen kann, verbietet:
1° alle oder einige Akte der Weihegewalt;
2° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt;
3° die Ausübung aller oder einiger der mit einem Amt
verbundenen Rechte oder Aufgaben.
§ 2. Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl kann festgelegt
werden, daß der Suspendierte nach einem Verhängungs- oder einem
Feststellungsurteil Akte der Leitungsgewalt nicht gültig setzen kann.
§ 3. Das Verbot betrifft niemals:
1° die Ämter oder die Leitungsgewalt, die nicht unter
der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt;
2° das Wohnrecht des Täters, wenn er ein solches
aufgrund eines Amtes hat;
3° das Recht, Güter zu verwalten, die etwa zum Amt des
Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.
§ 4. Die Suspension, die den Empfang von Erträgen,
Gehalt, Pensionen oder von anderen derartigen Einkünften verbietet, hat
Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, sei es auch guten
Glaubens, angenommen wurde.
Can. 1334 — § 1. Der Umfang der Suspension innerhalb
der Grenzen des vorhergehenden Canons wird festgelegt entweder durch Gesetz
selbst oder Verwaltungsbefehl oder durch Strafurteil oder Strafdekret.
§ 2. Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann
eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der
Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in can. 1333, § 1 erwähnten
Wirkungen.
Can. 1335 — Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente
oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird
das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die
sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe
nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein
Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt
der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten
Grund erlaubt.
KAPITEL II
SÜHNESTRAFEN
Can. 1336 — § 1. Sühnestrafen, die den Täter entweder
auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind
außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat, folgende:
1° Verbot oder Gebot, sich in einem bestimmten Ort oder
Gebiet auf zuhalten;
2° Entzug einer Vollmacht, eines Amtes, einer Aufgabe,
eines Rechtes, eines Privilegs, einer Befugnis, eines Gunsterweises, eines
Titels, einer Auszeichnung, auch wenn sie nur ehrenhalber verliehen wurde;
3° Verbot, das auszuüben, was unter n. 2 aufgeführt
ist, oder Verbot, dieses an einem bestimmten Ort oder außerhalb eines
bestimmten Ortes auszuüben; diese Verbote haben niemals die Nichtigkeit von
Akten zur Folge;
4° Strafversetzung auf ein anderes Amt;
5° Entlassung aus dem Klerikerstand.
§ 2. Tatstrafen können nur jene Sühnestrafen sein, die
in § 1, n. 3 aufgeführt werden.
Can. 1337 — § 1. Das Verbot, sich in einem bestimmten
Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann sowohl Kleriker als auch Ordensleute treffen;
das Aufenthaltsgebot aber kann Weltkleriker und, im Rahmen ihrer Konstitutionen,
Ordensleute treffen.
§ 2. Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort
oder ein bestimmtes Gebiet erlassen werden kann, muß die Zustimmung des
betreffenden Ortsordinarius eingeholt werden, es sei denn, es handelt sich um
ein Haus, das zur Buße oder Besserung auch für außerdiözesane Kleriker
bestimmt ist.
Can. 1338 — § 1. Rechtsentziehungen und Verbote, die in
can. 1336, § 1, nn. 2 und 3 aufgeführt werden, berühren niemals Vollmachten,
Ämter, Aufgaben, Rechte, Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel,
Auszeichnungen, die nicht in der Verfügungsgewalt des die Strafe festsetzenden
Oberen stehen.
§ 2. Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben,
sondern nur das Verbot, sie selbst oder einige ihrer Akte auszuüben; ebenso
kann es keine Aberkennung von akademischen Graden geben.
§ 3. Bezüglich der Verbote von can. 1336, § 1, n. 3 ist
die Vorschrift über die Beugestrafen in can. 1335 zu beachten.
KAPITEL III
STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN
Can. 1339 — § 1. Denjenigen, der sich in nächster
Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den aufgrund einer
erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer begangenen Straftat
fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen anderen verwarnen.
§ 2. Demjenigen aber, aus dessen Lebenswandel ein
Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der Ordnung entsteht, kann er auch einen
Verweis in einer Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person
und der Tat entspricht.
§ 3. Die Verwarnung und der Verweis müssen immer
wenigstens aufgrund irgendeines Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der
Kurie aufzubewahren ist.
Can. 1340 — § 1. Buße, die im äußeren Forum
auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk des Glaubens, der
Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten.
§ 2. Für eine geheime Übertretung darf niemals eine
öffentliche Buße auferlegt werden.
§ 3. Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem
Strafsicherungsmittel der Verwarnung bzw. des Verweises Bußen hinzufügen.
TITEL V
STRAFVERHÄNGUNG
Can. 1341 — Der Ordinarius hat dafür zu sorgen, daß
der Gerichts- oder der Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von
Strafen nur dann beschritten wird, wenn er erkannt hat, daß weder durch
mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des
pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit
wiederhergestellt und der Täter gebessert werden kann.
Can. 1342 — § 1. Sooft gerechte Gründe der
Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, kann die Strafe
durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden;
Strafsicherungsmittel aber und Bußen können in jedem Fall durch Dekret
verhängt werden.
§ 2. Strafen für immer können nicht durch Dekret
verhängt oder festgestellt werden, auch nicht Strafen, für die eine
Verhängung durch Dekret in dem diese Strafen festsetzenden Gesetz oder
Verwaltungsbefehl verboten ist.
§ 3. Was in Gesetz oder Verwaltungsbefehl über den
Richter gesagt wird in bezug auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe
in einem Gerichtsverfahren, ist auf den Oberen anzuwenden, der durch ein
außergerichtliches Dekret eine Strafe verhängt oder feststellt, wenn nichts
anderes feststeht und es sich nicht um bloße Verfahrensvorschriften handelt.
Can. 1343 — Wenn Gesetz oder Verwaltungsbefehl dem
Richter die Vollmacht geben, eine Strafe zu verhängen oder nicht, kann der
Richter nach seinem Gewissen und seinem klugen Ermessen auch die Strafe mildern
oder an ihrer Stelle eine Buße auferlegen.
Can. 1344 — Auch wenn das Gesetz anordnende Worte
verwendet, kann der Richter nach seinem Gewissen und klugem Ermessen:
1° die Verhängung einer Strafe auf eine günstigere Zeit
verschieben, wenn vorauszusehen ist, daß aus einer übereilten Bestrafung
größere Übel entstehen werden;
2° von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine
mildere Strafe verhängen oder eine Buße auferlegen, wenn der Schuldige
gebessert ist und das Ärgernis behoben hat oder er hinreichend von einer
weltlichen Autorität bestraft worden ist oder diese Bestrafung vorauszusehen
ist;
3° wenn der Schuldige das erste Mal nach einem
untadeligen Leben straffällig geworden ist und keine Notwendigkeit drängt, ein
Ärgernis zu beheben, die Verpflichtung zur Beachtung einer Sühnestrafe
aussetzen, jedoch so, daß der Täter, wenn er innerhalb einer vom Richter
selbst festgesetzten Zeit wieder straffällig werden sollte, die geschuldete
Strafe für beide Taten zu verbüßen hat, wenn nicht inzwischen die Verjährung
der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist.
Can. 1345 — Sooft einem Täter der volle Gebrauch der
Vernunft gefehlt hat oder er eine Straftat aus Furcht, Notlage, Leidenschaft,
Trunkenheit oder einer ähnlichen Geistestrübung begangen hat, kann der Richter
auch von jedweder Bestrafung absehen, wenn er der Überzeugung ist, auf andere
Weise könne seine Besserung eher gefördert werden.
Can. 1346 — Sooft ein Täter mehrere Straftaten begangen
hat, wird es, falls die Häufung der Spruchstrafen allzu groß erscheint, dem
klugen Ermessen des Richters überlassen, die Strafen innerhalb angemessener
Grenzen zu ermäßigen.
Can. 1347 — § 1. Eine Beugestrafe kann gültig nicht
verhängt werden, wenn nicht vorher der Täter mindestens einmal verwarnt worden
ist, seine Widersetzlichkeit aufzugeben, und ihm eine entsprechende Zeitspanne
zum Sinneswandel gewährt wurde.
§ 2. Es ist davon auszugehen, daß ein Täter von der
Widersetzlichkeit abgelassen hat, wenn er die Straftat wirklich bereut hat und
er außerdem eine angemessene Wiedergutmachung der Schäden und eine Behebung
des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.
Can. 1348 — Wenn ein Angeklagter von der Anklage
freigesprochen wird oder über ihn keine Strafe verhängt wird, kann der
Ordinarius durch geeignete Ermahnungen oder andere Wege pastoralen Bemühens
oder auch, wenn es die Sache verlangt, durch Strafsicherungsmittel zu dessen
Nutzen und für das öffentliche Wohl sorgen.
Can. 1349 — Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das
Gesetz nichts anderes vorsieht, darf der Richter keine schwereren Strafen, zumal
keine Beugestrafen verhängen, wenn nicht die Schwere des Falles dies unbedingt
fordert; Strafen für immer darf er jedoch nicht verhängen.
Can. 1350 — § 1. Bei den über einen Kleriker zu
verhängenden Strafen ist immer darauf zu achten, daß er nicht das entbehrt,
was zu seinem angemessenen Unterhalt notwendig ist, es sei denn, es handelt sich
um die Entlassung aus dem Klerikerstand.
§ 2. Bei einem aus dem Klerikerstand Entlassenen aber,
der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, soll der Ordinarius auf
möglichst gute Weise Vorsorge treffen.
Can. 1351 — Die Strafe bindet den Täter überall, auch
wenn das Recht dessen erloschen ist, der die Strafe festgesetzt oder verhängt
hat, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Can. 1352 — § 1. Wenn eine Strafe den Empfang von
Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange
sich der Täter in Todesgefahr befindet.
§ 2. Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die
weder festgestellt worden ist noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält,
offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der
Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Rufschädigung
beachten kann.
Can. 1353 — Berufung oder Beschwerde gegen richterliche
Urteile oder gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen,
haben auf schiebende Wirkung.
TITEL VI
STRAFERLASS
Can. 1354 — § 1. Außer denen, die in den cann. 1355—1356
aufgeführt werden, können alle, die von einem mit einer Strafe bewehrten
Gesetz dispensieren oder von einem eine Strafe androhenden Verwaltungsbefehl
befreien können, diese Strafe auch erlassen.
§ 2. Außerdem können Gesetz oder Verwaltungsbefehl, die
eine Strafe festsetzen, auch anderen die Vollmacht zum Straferlaß übertragen.
§ 3. Wenn der Apostolische Stuhl sich oder anderen den
Straferlaß vorbehalten hat, ist der Vorbehalt eng auszulegen.
Can. 1355 — § 1. Eine vom Gesetz bestimmte Strafe
können, wenn sie verhängt oder festgestellt worden ist, unter der
Voraussetzung, daß sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, erlassen:
1° der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur
Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder diese, selbst oder
durch einen anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat;
2° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter
aufhält, jedoch nach Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Ordinarius, es
sei denn, dies ist außergewöhnlicher Umstände wegen unmöglich.
§ 2. Falls kein Vorbehalt des Apostolischen Stuhles
besteht, kann der Ordinarius eine noch nicht festgestellte, aber durch Gesetz
festgesetzte Tatstrafe seinen Untergebenen und denen erlassen, die sich in
seinem Gebiet aufhalten oder dort straffällig geworden sind; dasselbe kann auch
jeder Bischof in der sakramentalen Beichte.
Can. 1356 — § 1. Eine Spruch- oder Tatstrafe, die durch
einen nicht vom Apostolischen Stuhl erlassenen Verwaltungsbefehl festgesetzt
ist, können erlassen:
1° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter
aufhält;
2° wenn die Strafe verhängt oder festgestellt worden
ist, auch der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder
Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder sie, selbst oder durch einen
anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat.
§ 2. Wenn es nicht außerordentlicher Umstände wegen
unmöglich ist, muß vor dem Straferlaß mit dem Urheber des Verwaltungsbefehls
Rücksprache genommen werden.
Can. 1357 — § 1. Vorbehaltlich der Vorschriften der
cann. 508 und 976 kann der Beichtvater die nicht festgestellte Beugestrafe der
Exkommunikation oder des Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren
sakramentalen Bereich nachlassen, wenn es für den Pönitenten hart ist, im
Stande schwerer Sünde für den Zeitraum zu verbleiben, der notwendig ist, damit
der zuständige Obere Vorsorge treffen kann.
§ 2. Bei der Gewährung des Nachlasses hat der
Beichtvater dem Pönitenten die Pflicht aufzuerlegen, unter Androhung des
Wiedereintritts der Strafe, sich innerhalb eines Monats an den zuständigen
Oberen oder an einen mit der Befugnis ausgestatteten Priester zu wenden und
dessen Auflagen nachzukommen; inzwischen hat er eine angemessene Buße und, wenn
es dringend ist, die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens
aufzuerlegen; der Rekurs aber kann ohne Namensnennung auch durch den Beichtvater
erfolgen.
§ 3. Dieselbe Rekurspflicht trifft nach ihrer Genesung
jene, denen gemäß can. 976 eine verhängte oder festgestellte oder dem
Apostolischen Stuhl vorbehaltene Beugestrafe nachgelassen worden ist.
Can. 1358 — § 1. Eine Beugestrafe kann nur einem Täter
erlassen werden, der gemäß can. 1347, § 2 die Widersetzlichkeit aufgegeben
hat; einem solchen aber kann der Nachlaß nicht verweigert werden.
§ 2. Wer eine Beugestrafe erläßt, kann gemäß can.
1348 verfahren oder auch eine Buße auferlegen.
Can. 1359 — Wenn jemand mehrfach bestraft worden ist,
gilt der Straferlaß lediglich für die darin ausdrücklich genannten Strafen;
ein allgemeiner Straferlaß aber hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derjenigen,
die der Täter in seinem Bittgesuch böswillig verschwiegen hat.
Can. 1360 — Ein Straferlaß, der aufgrund schwerer
Furcht abgenötigt worden ist, ist ungültig.
Can. 1361 — § 1. Der Straferlaß kann auch jemandem in
Abwesenheit oder bedingungsweise erteilt werden.
§ 2. Der Straferlaß im äußeren Forum hat schriftlich
zu erfolgen, es sei denn, ein schwerwiegender Grund legt etwas anderes nahe.
§ 3. Es ist darauf zu achten, daß die Bitte um Erlaß
oder der Erlaß selbst nur insoweit bekannt wird, als es zur Sicherung des Rufes
des Täters dienlich oder zur Behebung eines Ärgernisses notwendig ist.
Can. 1362 — § 1. Eine Strafklage verjährt in drei
Jahren, außer es handelt sich um:
1° Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten
sind;
2° eine Klage wegen der in den cann. 1394, 1395, 1397 und
1398 aufgeführten Straftaten, die in fünf Jahren verjährt;
3° Straftaten, die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafe
bedroht sind, wenn das Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt
hat.
§ 2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder eine
gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat.
Can. 1363 — § 1. Wenn innerhalb der in can. 1362
genannten Fristen, die von dem Tage an zu zählen sind, an dem das Strafurteil
rechtskräftig geworden ist, dem Täter das in can. 1651 genannte
Vollstreckungsdekret des Richters nicht bekanntgegeben worden ist, erlischt die
Vollstreckungsklage durch Verjährung.
§ 2. Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Strafe durch
außergerichtliches Dekret verhängt worden ist.
TEIL II
STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN
TITEL I
STRAFTATEN GEGEN DIE RELIGION
UND DIE EINHEIT DER KIRCHE
Can. 1364 — § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der
Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der
Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen
gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden.
§ 2. Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere
des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die
Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1365 — Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft
schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1366 — Eltern oder solche, die Elternstelle
vertreten, welche die nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder
veranlassen, sollen mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe
belegt werden.
Can. 1367 — Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft
oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem
Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker
kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem
Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1368 — Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen
Autorität versichert oder verspricht und dabei einen Meineid leistet, soll er
mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1369 — Wer in einer öffentlichen Aufführung oder
Versammlung oder durch öffentliche schriftliche Verbreitung oder sonst unter
Benutzung von sozialen Kommunikationsmitteln eine Gotteslästerung zum Ausdruck
bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche
Beleidigungen ausspricht oder Haß und Verachtung hervorruft, soll mit einer
gerechten Strafe belegt werden.
TITEL II
STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHEN AUTORITÄTEN
UND DIE FREIHEIT DER KIRCHE
Can. 1370 — § 1. Wer physische Gewalt gegen den Papst
anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation
als Tatstrafe zu, der, wenn es ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach
Schwere der Straftat hinzugefügt werden kann, die Entlassung aus dem
Klerikerstand nicht ausgenommen.
§ 2. Wer so gegen einen Bischof handelt, zieht sich die
Strafe des Interdikts als Tatstrafe zu und, wenn es ein Kleriker ist, auch die
Suspension als Tatstrafe.
§ 3. Wer physische Gewalt gegen einen Kleriker oder einen
Ordensangehörigen in Mißachtung des Glaubens, der Kirche, der kirchlichen
Gewalt oder eines kirchlichen Amtes anwendet, soll mit einer gerechten Strafe
belegt werden.
Can. 1371 — Mit einer gerechten Strafe soll belegt
werden:
1° wer außer dem in can. 1364, § 1 genannten Fall eine
vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder
eine Lehre, worüber can. 750, § 2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt
und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht
widerruft;
2° wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder
dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach
Verwarnung im Ungehorsam verharrt.
Can. 1372 — Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an
ein Ökumenisches Konzil oder das Bischofskollegium wendet, soll mit einer
Beugestrafe belegt werden.
Can. 1373 — Wer öffentlich wegen irgendeiner Maßnahme
der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes Streit der Untergebenen oder
Haß gegen den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft oder die
Untergebenen zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder
anderen gerechten Strafen belegt werden.
Can. 1374 — Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen
die Kirche Machenschaften betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt
werden; wer aber eine solche Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem
Interdikt bestraft werden.
Can. 1375 — Wer die Freiheit eines Dienstes, einer Wahl,
der kirchlichen Gewalt oder den rechtmäßigen Gebrauch geistlicher oder anderer
kirchlicher Güter behindert oder einen Wähler oder einen Gewählten oder
jemanden einschüchtert, der kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst
ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1376 — Wer eine bewegliche oder unbewegliche
heilige Sache entweiht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1377 — Wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis
Kirchenvermögen veräußert, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
TITEL III
AMTSANMASSUNG UND AMTSPFLICHTVERLETZUNG
Can. 1378 — § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift
des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene
Exkommunikation als Tatstrafe zu.
§ 2. Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um
einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu:
1° wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu
feiern versucht;
2° wer außer dem in § 1 genannten Fall, obwohl er die
sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht
oder die sakramentale Beichte hört.
§ 3. In den Fällen des § 2 können je nach Schwere des
Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht
ausgenommen.
Can. 1379 — Wer außer in den Fällen von can. 1378 eine
Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1380 — Wer aufgrund von Simonie ein Sakrament
spendet oder empfängt, soll mit dem Interdikt oder der Suspension bestraft
werden.
Can. 1381 — § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll
mit einer gerechten Strafe belegt werden.
§ 2. Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der
unrechtmäßige Amtsverbleib nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem
Amt gleichgesetzt.
Can. 1382 — Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen
Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, zieht
sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.
Can. 1383 — Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von
can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen
Weiheentlaßschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu
spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne weiteres von der
empfangenen Weihe suspendiert.
Can. 1384 — Wer, außer in den in cann. 1378—1383
genannten Fällen, eine priesterliche Aufgabe oder einen anderen geistlichen
Dienst unrechtmäßig ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1385 — Wer unrechtmäßig aus einem Meßstipendium
Gewinn zieht, soll mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe
belegt werden.
Can. 1386 — Wer irgend etwas schenkt oder verspricht,
damit jemand, der einen Dienst in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut
oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; ebenso, wer
diese Schenkungen oder Versprechungen annimmt.
Can. 1387 — Ein Priester, der bei der Spendung des
Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen
Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen
versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit
Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem
Klerikerstand bestraft werden.
Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das
Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl
vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt,
so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.
§ 2. Dolmetscher und andere in can. 983, § 2 genannte
Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt
werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.
Can. 1389 — § 1. Wer kirchliche Gewalt oder einen
kirchlichen Dienst mißbraucht, soll je nach Schwere der Tat oder Unterlassung
bestraft werden, den Amtsentzug nicht ausgenommen, es sei denn, daß gegen
diesen Mißbrauch schon eine Strafe durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl
festgesetzt worden ist.
§ 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine
Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen
Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden setzt oder unterläßt, soll mit einer
gerechten Strafe belegt werden.
TITEL IV
FÄLSCHUNGSDELIKT
Can. 1390 — § 1. Wer einen Beichtvater wegen der in
can. 1387 genannten Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt,
zieht sich die Tatstrafe des Interdiktes zu, und, wenn es sich um einen Kleriker
handelt, auch die Suspension.
§ 2. Wer einem kirchlichen Oberen eine andere
verleumderische Anzeige eines Delikts macht oder sonst den guten Ruf eines
anderen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden, eine
Beugestrafe nicht ausgenommen.
§ 3. Der Verleumder kann auch gezwungen werden, eine
angemessene Wiedergutmachung zu leisten.
Can. 1391 — Je nach Schwere des Vergehens kann mit einer
gerechten Strafe belegt werden:
1° wer ein falsches öffentliches kirchliches Dokument
herstellt oder ein echtes verändert, zerstört, unterdrückt oder ein falsches
oder verändertes Dokument benutzt;
2° wer ein sonstiges gefälschtes oder verändertes
Dokument in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet;
3° wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument
falsche Angaben macht.
TITEL V
STRAFTATEN GEGEN BESONDERE VERPFLICHTUNGEN
Can. 1392 — Kleriker oder Ordensleute, die entgegen den
kanonischen Vorschriften Handel oder Gewerbe betreiben, sollen je nach Schwere
des Vergehens bestraft werden.
Can. 1393 — Wer die ihm aus einer Bestrafung auferlegten
Verpflichtungen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1394 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can.
194, § 1, n. 3 zieht sich ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur
in ziviler Form, versucht, die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz
Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben,
kann er schrittweise mit Entzug von Rechten und auch mit der Entlassung aus dem
Klerikerstand bestraft werden.
§ 2. Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der
nicht Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er
versucht, eine Ehe, auch nur in ziviler Form, zu schließen, unbeschadet der
Vorschrift des can. 694.
Can. 1395 — § 1. Ein Kleriker, der, außer dem in can.
1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein
Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des
Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension
bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem
Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung
andauert.
§ 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das
sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit
Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter
sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden,
gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1396 — Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an
die er aufgrund eines Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe
belegt werden, nach erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen.
TITEL VI
STRAFTATEN GEGEN LEBEN UND
FREIHEIT DES MENSCHEN
Can. 1397 — Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt
oder Täuschung entführt, festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je
nach Schwere der Straftat mit den in can. 1336 genannten Rechtsentzügen und
Verboten bestraft werden; die Tötung aber einer der in can. 1370 genannten
Personen wird mit den dort festgesetzten Strafen belegt.
Can. 1398* — Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich
mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu.
TITEL VII
ALLGEMEINE NORM
Can. 1399 — Außer den Fällen, die in diesem oder in
anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen
oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt
werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung fordert
und die Notwendigkeit drängt, Ärgernissen zuvorzukommen oder sie zu beheben.
BUCH VII
PROZESSE
TEIL I
GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN
Can. 1400 — § 1. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens
sind:
1° die Verfolgung oder der Schutz von Rechten
natürlicher oder juristischer Personen oder die Feststellung rechtserheblicher
Tatbestände;
2° Straftaten im Hinblick auf die Verhängung oder
Feststellung einer Strafe.
§ 2. Streitigkeiten jedoch, die sich aus einer Maßnahme
der ausführenden Gewalt ergeben, können nur einem Oberen oder einem
Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Can. 1401 — Kraft eigenen und ausschließlichen Rechtes
entscheidet die Kirche:
1° in Streitsachen, die geistliche und damit verbundene
Angelegenheiten zum Gegenstand haben;
2° über die Verletzung kirchlicher Gesetze sowie über
alle sündhaften Handlungen, soweit es dabei um Feststellung von Schuld und um
Verhängung von Kirchenstrafen geht.
Can. 1402 — Unbeschadet der Normen für die Gerichte des
Apostolischen Stuhles gelten für alle kirchlichen Gerichte nachfolgende
Canones.
Can. 1403 — § 1. Die Verfahren zur Kanonisation der
Diener Gottes werden durch besonderes päpstliches Gesetz geregelt.
§ 2. In diesen Verfahren finden außerdem die
Vorschriften dieses Gesetzbuches Anwendung, sooft in diesem Gesetz auf das
allgemeine Recht Bezug genommen wird oder es sich um Normen handelt, die aus der
Natur der Sache auch auf diese Verfahren zutreffen.
TITEL I
ZUSTÄNDIGKEIT
Can. 1404 — Der Papst kann von niemandem vor Gericht
gezogen werden.
Can. 1405 — § 1. Nur der Papst selbst ist zuständig
für die in can. 1401 erwähnten Verfahren:
1° von Staatsoberhäuptern,
2° von Kardinälen;
3° von Gesandten des Apostolischen Stuhles und von
Bischöfen, bei letzteren aber nur in Strafsachen;
4° in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich
gezogen hat. § 2. Ein Richter kann nicht ohne vorherigen päpstlichen Auftrag
über eine Rechtshandlung oder eine Urkunde befinden, die vom Papst in
besonderer Form bestätigt worden sind.
§ 3. Der Römischen Rota ist die Rechtsprechung
vorbehalten:
1° über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der
Vorschrift des can. 1419, § 2;
2° über den Abtprimas oder den Abtpräses einer
monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten
päpstlichen Rechtes;
3° über Diözesen oder sonstige natürliche und
juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes
haben.
Can. 1406 — § 1. Wird gegen die Vorschrift des can.
1404 verstoßen, s gelten die Rechtshandlungen und Entscheidungen als nichtig.
§ 2. In den Fällen des can. 1405 sind andere Richter
absolut unzuständig.
Can. 1407 — § 1. Niemand kann in erster Instanz belangt
werden außer vor einem kirchlichen Richter, der aus einem der in den cann. 1408—1414
genannten Rechtstitel zuständig ist.
§ 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf
keinen dieser Rechtstitel berufen kann, heißt relativ.
§ 3. Für den Kläger ist der Gerichtsstand der belangten
Partei maßgebend; hat die belangte Partei mehrere Gerichtsstände, so kann der
Kläger den Gerichtsstand wählen.
Can. 1408 — Jedermann kann vor dem Gericht seines
Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes belangt werden.
Can. 1409 — § 1. Ein Wohnsitzloser hat den
Gerichtsstand an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort.
§ 2. Wessen Wohnsitz, Nebenwohnsitz und Aufenthaltsort
nicht bekannt sind, kann bei dem für den Kläger zuständigen Gericht belangt
werden, falls kein anderer gesetzlicher Zuständigkeitsgrund besteht.
Can. 1410 — Bei Klagen hinsichtlich der belegenen Sache
kann die Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, in dem die strittige
Sache liegt, sofern es sich um eine dingliche Klage oder um eine
Besitzentziehungsklage handelt.
Can. 1411 — § 1. Bei Klagen hinsichtlich eines
Vertrages kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt werden, in dem
der Vertrag geschlossen worden ist oder erfüllt werden muß, sofern die
Parteien nicht einvernehmlich ein anderes Gericht gewählt haben.
§ 2. Bei Rechtsstreitigkeiten über Verpflichtungen aus
einem anderen Rechtstitel kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt
werden, in dem die Verpflichtung entstanden oder zu erfüllen ist.
Can. 1412 — In Strafverfahren kann jemand, auch in
Abwesenheit, vor dem Gericht jenes Ortes angeklagt werden, in dem die Straftat
begangen worden ist.
Can. 1413 — Eine Partei kann belangt werden:
1° bei Streitigkeiten aus einer Verwaltertätigkeit vor
dem Gericht jenes Ortes, in dem die Verwaltung geführt worden ist;
2° bei Streitigkeiten aus Erbschaften oder frommen
Vermächtnissen vor dem Gericht des letzten Wohnsitzes, Nebenwohnsitzes oder
Aufenthaltsortes gemäß cann. 1408—1409 desjenigen, über dessen Erbschaft
oder frommes Vermächtnis der Rechtsstreit geht; handelt es sich dagegen um den
bloßen Vollzug eines Vermächtnisses, so ist darüber nach den ordentlichen
Zuständigkeitsregeln zu befinden.
Can. 1414 — Aufgrund des Sachzusammenhanges sind vom
selben Gericht und im selben Verfahren Sachen, die miteinander zusammenhängen,
zu entscheiden, sofern dem nicht eine Gesetzesvorschrift entgegensteht.
Can. 1415 — Sind zwei oder mehrere Gerichte in gleicher
Weise zuständig, so hat aufgrund des Vorgriff es jenes Gericht das Recht zur
Entscheidung der Sache, das als erstes die belangte Partei rechtmäßig
vorgeladen hat.
Can. 1416 — Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen
Gerichten, die ein gemeinsames Berufungsgericht haben, werden von diesem
geklärt; die Apostolische Signatur ist zuständig, wenn sie nicht demselben
Berufungsgericht unterstehen.
TITEL II
DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE
Can. 1417 — § 1. Aufgrund des Primates des Papstes
steht es jedem Gläubigen frei, seine Streit- oder Strafsache in jeder
Gerichtsinstanz und in jedem Prozeßabschnitt dem Heiligen Stuhl zur
Entscheidung zu übergeben oder bei ihm einzubringen.
§ 2. Die Anrufung des Apostolischen Stuhles unterbricht,
außer im Fall der Berufung, jedoch nicht die Ausübung der Jurisdiktion des
Richters, der die Sache schon in Angriff genommen hat; er kann deshalb das
Verfahren bis zum Endurteil fortsetzen, außer der Apostolische Stuhl hat dem
Richter zu erkennen gegeben, daß er die Sache an sich gezogen hat.
Can. 1418 — Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes
Gericht um Rechtshilfe zur Beweiserhebung oder zur Mitteilung von gerichtlichen
Akten zu ersuchen.
KAPITEL I
GERICHT ERSTER INSTANZ
Artikel 1
RICHTER
Can. 1419 — § 1. In jedem Bistum und für alle vom
Recht nicht ausdrücklich ausgenommenen Gerichtssachen ist der Diözesanbischof
Richter erster Instanz; er kann seine richterliche Gewalt persönlich oder durch
andere gemäß den nachfolgenden Canones ausüben.
§ 2. Handelt es sich jedoch um Rechte oder
Vermögenswerte einer juristischen Person, die vom Bischof vertreten wird, so
entscheidet darüber in erster Instanz das Berufungsgericht.
Can. 1420 — § 1. Jeder Diözesanbischof ist gehalten,
einen Gerichtsvikar, d. h. einen Offizial mit ordentlicher richterlicher Gewalt
zu bestellen, der vom Generalvikar verschieden ist, sofern nicht die geringe
Größe einer Diözese oder der geringe Anfall an Gerichtssachen eine andere
Regelung angeraten erscheinen läßt.
§ 2. Der Gerichtsvikar bildet mit dem Bischof ein
Gericht; er kann aber nicht über Fälle entscheiden, die der Bischof sich
vorbehält.
§ 3. Dem Gerichtsvikar können Helfer beigegeben werden,
die die Bezeichnung beigeordnete Gerichtsvikare oder Vizeoffiziale führen.
§ 4. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten
Gerichtsvikare müssen Priester, gut beleumundet, Doktoren oder wenigstens
Lizentiaten des kanonischen Rechtes und mindestens dreißig Jahre alt sein.
§ 5. Mit der Sedisvakanz erlischt ihr Amt nicht, und sie
können vom Diözesanadministrator nicht ihres Amtes enthoben werden; sobald
jedoch der neue Bischof von seinem Bistum Besitz ergriffen hat, bedürfen sie
der Bestätigung in ihrem Amt.
Can. 1421 — § 1. Im Bistum sind vom Bischof
Diözesanrichter zu bestellen, die Kleriker sein müssen.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, daß
auch Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines
Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu
besteht.
§ 3. Die Richter haben gut beleumundet und Doktoren oder
wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes zu sein.
Can. 1422 — Der Gerichtsvikar, die beigeordneten
Gerichtsvikare und die übrigen Richter werden unter Wahrung der Bestimmung des
can. 1420, § 5 auf bestimmte Zeit ernannt; sie können nur aus einem
rechtmäßigen und schwerwiegenden Grund ihres Amtes enthoben werden.
Can. 1423 — § 1. Mehrere Diözesanbischöfe können mit
Genehmigung des Apostolischen Stuhles einvernehmlich anstelle der in cann. 1419—1421
erwähnten Diözesangerichte für ihre Bistümer ein einziges Gericht der ersten
Instanz einrichten; in diesem Fall kommen den beteiligten Bischöfen zusammen
oder einem von diesen bestimmten Bischof alle Vollmachten zu, die der
Diözesanbischof bezüglich seines Gerichtes besitzt.
§ 2. Die in § 1 erwähnten Gerichte können entweder
für alle beliebigen Gerichtssachen oder nur für einzelne Arten von
Prozeßsachen eingerichtet werden.
Can. 1424 — Der Einzelrichter kann in jedem Verfahren
zwei bewährte Kleriker oder Laien als Beisitzer zu seiner Beratung hinzuziehen.
Can. 1425 — § 1. Unter Verwerfung jeder gegenteiligen
Gewohnheit sind dem Kollegialgericht von drei Richtern vorbehalten:
1° Streitsachen, die a) das Band der heiligen Weihe oder
b) das Band der Ehe betreffen, unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1686 und
1688;
2° Strafsachen a) bei Straftaten, die die Strafe der
Entlassung aus dem geistlichen Stand zur Folge haben können; b) zur Verhängung
oder Feststellung der Exkommunikation.
§ 2. Der Bischof kann schwierigere oder bedeutendere
Prozesse einem mit drei oder fünf Richtern besetzten Gericht übertragen.
§ 3. Sofern der Bischof in Einzelfällen nichts anderes
verfügt hat, hat der Gerichtsvikar für die Behandlung jedes einzelnen Falles
die Richter nach der Ordnung turnusgemäß zu berufen.
§ 4. Sollte etwa ein Kollegialgericht nicht eingerichtet
werden können, so kann die Bischofskonferenz, solange diese Unmöglichkeit
besteht, für erstinstanzliche Verfahren die Erlaubnis erteilen, daß der
Bischof die Gerichtssachen einem Kleriker als Einzelrichter überträgt; dieser
soll, falls dies möglich ist, einen beratenden Beisitzer und einen
Vernehmungsrichter hinzuziehen.
§ 5. Die einmal bestimmten Richter darf der Gerichtsvikar
nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund, der in einem Dekret darzulegen ist,
auswechseln.
Can. 1426 — § 1. Das Kollegialgericht muß in
kollegialer Weise verfahren und die Urteile mit Stimmenmehrheit fällen.
§ 2. Nach Möglichkeit muß der Gerichtsvikar oder ein
beigeordneter Gerichtsvikar den Vorsitz führen.
Can. 1427 — § 1. Für Streitsachen zwischen
Ordensleuten oder Niederlassungen desselben klerikalen Ordensinstitutes
päpstlichen Rechtes ist, sofern in den Konstitutionen nichts anderes vorgesehen
ist, der Provinzial oder, wenn es sich um ein rechtlich selbständiges
Mönchskloster handelt, der örtliche Abt Richter erster Instanz.
§ 2. Unbeschadet einer abweichenden Bestimmung der
Konstitutionen entscheidet über Streitsachen zwischen zwei Provinzen in erster
Instanz der oberste Leiter persönlich oder durch einen Delegierten;
Streitsachen zwischen zwei Mönchsklöstern entscheidet der Abtpräses der
Mönchskongregation.
§ 3. Entsteht jedoch ein Rechtsstreit zwischen
Ordensleuten oder juristischen Personen verschiedener Ordensinstitute oder auch
zwischen Ordensleuten desselben klerikalen Institutes diözesanen Rechtes oder
eines laikalen Institutes, ferner zwischen einem Ordensangehörigen und einem
Weltkleriker oder einem Laien oder einer nichtklösterlichen juristischen
Person, so entscheidet in erster Instanz das Diözesangericht.
Artikel 2
VERNEHMUNGSRICHTER UND BERICHTERSTATTER
Can. 1428 — § 1. Der Richter oder der Vorsitzende des
Kollegialgerichtes kann einen Vernehmungsrichter zur prozessualen Beweiserhebung
bestimmen. Dieser ist aus den Richtern des Gerichtes oder aus den Personen
auszuwählen, die vom Bischof für diese Aufgabe ermächtigt sind.
§ 2. Der Bischof kann zur Aufgabe eines
Vernehmungsrichters Kleriker oder Laien ermächtigen, die sich durch gute
Lebensführung, Klugheit und Fachkenntnisse auszeichnen.
§ 3. Aufgabe des Vernehmungsrichters ist es lediglich,
entsprechend dem richterlichen Auftrag Beweise zu erheben und diese dem Richter
zuzuleiten; außer es steht der Auftrag des Richters entgegen, kann er
vorläufig entscheiden, welche Beweise und wie diese zu erheben sind, wenn
darüber etwa bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe eine Frage auftauchen sollte.
Can. 1429 — Der Vorsitzende des Kollegialgerichtes muß
einen Richter des Kollegiums zum Berichterstatter bestellen, der in der
Versammlung der Richter über die Prozeßsache zu berichten und die Urteile
schriftlich auszuarbeiten hat; aus gerechtem Grund darf ihn der Vorsitzende
durch einen anderen Richter ersetzen.
Artikel 3
KIRCHENANWALT, BANDVERTEIDIGER UND NOTAR
Can. 1430 — Für Streitsachen, in denen das öffentliche
Wohl gefährdet sein kann, und für Strafsachen ist im Bistum ein Kirchenanwalt
zu bestellen, der von Amts wegen zur Wahrung des öffentlichen Wohls
verpflichtet ist.
Can. 1431 — § 1. In Streitsachen ist es Aufgabe des
Diözesanbischofs, darüber zu entscheiden, ob das öffentliche Wohl gefährdet
sein kann oder nicht, sofern nicht die Mitwirkung des Kirchenanwaltes gesetzlich
vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur der Sache offenkundig als notwendig
erweist.
§ 2. War in der Vorinstanz der Kirchenanwalt am Verfahren
beteiligt, so besteht die Vermutung, daß seine Mitwirkung auch in der höheren
Instanz notwendig ist.
Can. 1432 — Für Weihenichtigkeitssachen,
Ehenichtigkeitssachen oder Verfahren zur Auflösung einer Ehe ist im Bistum ein
Bandverteidiger zu bestellen; er ist von Amts wegen verpflichtet, all das
vorzubringen und darzulegen, was vernünftigerweise gegen die Nichtigkeit oder
Auflösung ins Feld geführt werden kann.
Can. 1433 — In Verfahren, in denen die Anwesenheit des
Kirchenanwaltes oder des Bandverteidigers gefordert ist, sind, wenn diese nicht
geladen worden sind, Verfahrensakte nichtig, außer sie haben auch ohne Ladung
tatsächlich daran teilgenommen oder wenigstens vor der Urteilsfällung nach
Einsicht in die Prozeßakten ihres Amtes walten können.
Can. 1434 — Sofern anderes nicht ausdrücklich
vorgesehen ist:
1° sind auch Kirchenanwalt und Bandverteidiger, falls sie
am Verfahren beteiligt sind, zu hören, wenn das Gesetz vorschreibt, der Richter
müsse die Parteien oder eine Partei hören;
2° hat, wenn der Antrag einer Partei für eine
richterliche Entscheidung erforderlich ist, der Antrag des am Verfahren
beteiligten Kirchenanwaltes oder Bandverteidigers dieselbe Wirkung.
Can. 1435 — Sache des Bischofs ist es, Kirchenanwalt und
Bandverteidiger zu ernennen; sie können Kleriker oder Laien sein, sollen einen
guten Leumund sowie das Doktorat oder Lizentiat des kanonischen Rechtes haben
und durch Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein.
Can. 1436 — § 1. Das Amt des Kirchenanwaltes und des
Bandverteidigers kann ein und dieselbe Person wahrnehmen, nicht aber in
derselben Sache.
§ 2. Kirchenanwalt und Bandverteidiger können sowohl
für die Gesamtheit der Prozesse als auch für einzelne Prozesse bestellt
werden; aus gerechtem Grund können sie jedoch vom Bischof abberufen werden.
Can. 1437 — § 1. In jedem Prozeß muß ein Notar
mitwirken, so daß Prozeßniederschriften nichtig sind, wenn sie nicht von ihm
unterzeichnet sind.
§ 2. Die von Notaren ausgefertigten Schriftstücke
genießen öffentlichen Glauben.
KAPITEL II
GERICHT ZWEITER INSTANZ
Can. 1438 — Unter Wahrung der Vorschrift des can. 1444,
§ 1, n. 1 gilt:
1° vom Gericht eines Suffraganbischofs geht die Berufung
an das Gericht des Metropoliten, falls nicht can. 1439 Platz greift;
2° in Verfahren, die in erster Instanz vor dem
Metropoliten geführt worden sind, geht die Berufung an das Gericht, das der
Metropolit mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles für dauernd bestimmt hat;
3° in Prozessen, die vor dem Provinzoberen verhandelt
worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des obersten Leiters; in Prozessen,
die vor dem örtlichen Abt verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das
Gericht des Abtpräses der Mönchskongregation.
Can. 1439 — § 1. Wenn ein einziges Gericht erster
Instanz nach Maßgabe von can. 1423 für mehrere Bistümer eingerichtet ist,
muß die Bischofskonferenz mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles ein Gericht
zweiter Instanz einrichten, außer alle beteiligten Bistümer sind Suffragane
derselben Erzdiözese.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann mit Genehmigung des
Apostolischen Stuhles auch über die Regelung von § 1 hinaus ein Gericht oder
mehrere Gerichte zweiter Instanz einrichten.
§ 3. Hinsichtlich der in §§ 1 und 2 erwähnten
zweitinstanzlichen Gerichte hat die Bischofskonferenz oder ein von ihr
bestimmter Bischof alle Vollmachten, die dem Diözesanbischof über sein Gericht
zukommen.
Can. 1440 — Wird die Zuständigkeit hinsichtlich der
Instanzenordnung gemäß cann. 1438 und 1439 nicht eingehalten, so ist die
Unzuständigkeit des Richters absolut.
Can. 1441 — Das zweitinstanzliche Gericht muß in
derselben Weise bestellt werden wie das Gericht der ersten Instanz. Hat jedoch
im ersten Rechtszug ein Einzelrichter gemäß can. 1425, § 4 das Urteil
gefällt, so hat das Gericht zweiter Instanz kollegial vorzugehen.
KAPITEL III
GERICHTE DES APOSTOLISCHEN STUHLES
Can. 1442 — Der Papst ist der oberste Richter für den
gesamten katholischen Erdkreis. Er spricht Recht entweder persönlich oder durch
die ordentlichen Gerichte des Apostolischen Stuhles oder durch von ihm
delegierte Richter.
Can. 1443* — Ordentliches Gericht des Papstes für die
Annahme von Berufungen ist die Römische Rota.
Can. 1444 — § 1. Die Römische Rota urteilt:
1° in zweiter Instanz über Sachen, die von ordentlichen
Gerichten in erster Instanz entschieden worden sind und durch rechtmäßige
Berufung an den Apostolischen Stuhl herangetragen werden;
2° in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von
der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten schon entschieden worden
sind, außer sie sind in Rechtskraft erwachsen.
§ 2. Dieses Gericht entscheidet auch in erster Instanz
über die in can. 1405, § 3 genannten Sachen sowie über sonstige Sachen, die
der Papst von sich aus oder auf Bitten der Parteien an sein Gericht gezogen und
der Römischen Rota überwiesen hat, sofern im Zuweisungsauftrag nichts anderes
bestimmt ist, entscheidet die Rota in diesen Sachen auch in zweiter und höherer
Instanz.
Can. 1445 — § 1. Das höchste Gericht der Apostolischen
Signatur befindet über:
1° Nichtigkeitsbeschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand und andere Beschwerden gegen Urteile der Rota;
2° Beschwerden in Personenstandssachen, deren neuerliche
Behandlung die Römische Rota abgelehnt hat;
3° Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen
Auditoren der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;
4° Kompetenzstreitigkeiten gemäß can. 1416.
§ 2. Dieses Gericht urteilt über Rechtsstreitigkeiten,
die aufgrund einer Maßnahme kirchlicher ausführender Gewalt entstanden und
rechtmäßig an die Apostolische Signatur gelangt sind, über sonstige
Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom Papst oder einer Behörde der Römischen
Kurie übertragen werden, und über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen
diesen Behörden.
§ 3. Weiterhin gehört zum Aufgabenbereich dieses
höchsten Gerichtes:
1° die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu
überwachen und gegen Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte erforderlichenfalls
einzuschreiten;
2° die Zuständigkeit der Gerichte zu verlängern;
3° die Einrichtung der in cann. 1423 und 1439 erwähnten
Gerichte zu fördern und zu genehmigen.
TITEL III
GERICHTSORDNUNG
KAPITEL I
AUFGABEN DER RICHTER UND DES GERICHTSPERSONALS
Can. 1446 — § 1. Alle Gläubigen, vor allem aber die
Bischöfe, sollen eifrig bemüht sein, daß Rechtsstreitigkeiten im Gottesvolk
ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit nach Möglichkeit vermieden und
baldmöglichst friedlich beigelegt werden.
§ 2. Wann immer der Richter irgendeine Aussicht auf
Erfolg erkennt, soll er es zu Beginn eines Rechtsstreites und auch zu jedem
anderen Zeitpunkt nicht unterlassen, die Streitteile zu ermuntern und ihnen
behilflich zu sein, daß sie in gemeinsamer Überlegung für eine der Billigkeit
entsprechende Beilegung des Streites sorgen; er soll ihnen dazu geeignete Wege
aufzeigen und sich auch angesehener Personen zur Vermittlung bedienen.
§ 3. Wenn der Rechtsstreit um das private Wohl der
Parteien geht, soll der Richter erwägen, ob der Streit nützlicherweise durch
Vergleich oder Schiedsspruch gemäß cann. 1713—1716 beendet werden kann.
Can. 1447 — Wer an einem Verfahren als Richter,
Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Prozeßbevollmächtigter, Anwalt, Zeuge oder
Sachverständiger beteiligt war, kann später in derselben Sache in einer
weiteren Instanz nicht gültig als Richter Entscheidungen treffen oder das Amt
eines Beisitzers wahrnehmen.
Can. 1448 — § 1. Der Richter darf in keinem
Rechtsstreit tätig werden, an dem er aufgrund von Blutsverwandtschaft oder
Schwägerschaft in der geraden Linie und bis zum vierten Grad der Seitenlinie,
ferner aufgrund von Vormundschaft oder Pflegschaft, freundschaftlichem Verkehr,
feindlicher Einstellung, Erwartung eines Gewinns oder Vermeidung eines Verlustes
irgendwie persönlich interessiert ist.
§ 2. Unter denselben Umständen müssen sich
Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Beisitzer und Vernehmungsrichter ihrer Ämter
enthalten.
Can. 1449 — § 1. Enthält sich der Richter in den
Fällen des can. 1448 nicht von sich aus seines Amtes, so kann ihn eine Partei
ablehnen.
§ 2. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvikar;
wird er selbst abgelehnt, so entscheidet darüber der Bischof, der Gerichtsherr
ist.
§ 3. Ist der Bischof Richter und richtet sich die
Ablehnung gegen ihn, so hat er sich der richterlichen Tätigkeit zu enthalten.
§ 4. Richtet sich die Ablehnung gegen den Kirchenanwalt,
Bandverteidiger oder sonstige Gerichtspersonen, so entscheidet über diese
Einrede der Vorsitzende des Kollegialgerichtes bzw. der Einzelrichter.
Can. 1450 — Wird der Ablehnung stattgegeben, so müssen
die Personen ausgewechselt werden; eine Änderung im Rechtszug tritt jedoch
nicht ein.
Can. 1451 — § 1. Die Frage der Ablehnung ist auf
schnellstem Weg zu entscheiden, nachdem die Parteien sowie der Kirchenanwalt
oder der Bandverteidiger dazu angehört worden sind, sofern sie am Verfahren
beteiligt sind und die Ablehnung nicht gegen sie gerichtet ist.
§ 2. Prozeßhandlungen, die der Richter vor der Ablehnung
vorgenommen hat, sind gültig; Prozeßhandlungen jedoch, die nach Erhebung der
Ablehnung von ihm vorgenommen worden sind, müssen aufgehoben werden, wenn eine
Partei dies innerhalb von zehn Tagen nach Stattgabe der Ablehnung verlangt.
Can. 1452 — § 1. In einer Streitsache, die
ausschließlich das private Wohl angeht, darf der Richter nur auf Antrag einer
Partei tätig werden. Nachdem aber ein Prozeß rechtmäßig eingeleitet worden
ist, kann und muß der Richter in Strafsachen und jenen Sachen, die das
kirchliche Allgemeinwohl oder das Seelenheil betreffen, auch von Amts wegen
tätig werden.
§ 2. Darüber hinaus aber kann der Richter, unbeschadet
der Bestimmungen von can. 1600, bei Nachlässigkeit der Parteien beim Beschaffen
von Beweisen oder beim Vorbringen von Einreden ergänzend tätig werden, wann
immer er dies zur Vermeidung eines schwer ungerechten Urteils für notwendig
erachtet.
Can. 1453 — Richter und Gerichte haben dafür Sorge zu
tragen, daß ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit alle Verfahren möglichst
bald zu Ende geführt werden, so daß sie bei einem Gericht der ersten Instanz
nicht über ein Jahr, bei einem Gericht der zweiten Instanz aber nicht über
sechs Monate dauern.
Can. 1454 — Alle Personen, die das Gericht bilden oder
darin mitwirken, müssen einen Eid ablegen, ihre Aufgabe ordnungsgemäß und
getreu zu erfüllen.
Can. 1455 — § 1. Richter und Gerichtspersonen sind zur
Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, in einer Strafsache stets, in einer
Streitsache aber dann, wenn den Parteien aus dem Bekanntwerden einer
Prozeßhandlung Schaden erwachsen könnte.
§ 2. Sie sind immer auch zur Geheimhaltung verpflichtet
bezüglich der Erörterung, die zwischen den Richtern eines Kollegialgerichtes
vor der Urteilsfällung stattfindet, und auch bezüglich der verschiedenen
Stimmabgaben und der dabei vertretenen Auffassungen unter Wahrung der Vorschrift
des can. 1609, §4.
§ 3. Sooft die Natur einer Sache oder der Beweise so
beschaffen ist, daß aus der Bekanntgabe der Prozeßakten oder Beweise der Ruf
anderer gefährdet wird oder daß Anlaß zu Streit oder Ärgernis oder ein
sonstiger Nachteil dieser Art entstehen würde, kann der Richter Zeugen,
Sachverständige, Parteien und deren Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte
eidlich zur Geheimhaltung verpflichten.
Can. 1456 — Dem Richter und allen Gerichtspersonen ist
verboten, gelegentlich ihrer gerichtlichen Tätigkeit irgendwelche Geschenke
anzunehmen.
Can. 1457 — § 1. Mit entsprechenden Strafen,
einschließlich der Absetzung vom Amt, können von der zuständigen Autorität
Richter bestraft werden, die, obwohl sie sicher und offenkundig zuständig sind,
den richterlichen Dienst verweigern oder sich ohne gesetzliche Grundlage für
zuständig erklären und Sachen behandeln und entscheiden oder das Amtsgeheimnis
verletzen oder vorsätzlich oder grob nachlässig den Streitparteien sonstigen
Schaden zufügen.
§ 2. Denselben Strafandrohungen unterliegen
Gerichtspersonen und Gehilfen des Richters, wenn sie ihre Amtspflicht in der
genannten Weise verletzen; sie alle kann auch der Richter bestrafen.
KAPITEL II
REIHENFOLGE DER UNTERSUCHUNGEN
Can. 1458 — Prozeßsachen sind in der Reihenfolge zu
behandeln, in der sie eingebracht und in das Prozeßbuch eingetragen worden
sind, sofern nicht eine Sache eine beschleunigte Erledigung vor anderen
erfordert; dies ist in einem besonderen Dekret mit Angabe der Gründe
festzustellen.
Can. 1459 — § 1. Prozeßfehler, die die Nichtigkeit
eines Urteils zur Folge haben können, können in jedem Stand des Verfahrens
oder in jeder Instanz durch Einrede geltend gemacht und ebenso durch den Richter
von Amts wegen festgestellt werden.
§ 2. Außer den in § 1 genannten Fällen sind
aufschiebende Einreden, besonders jene, die die Gerichtspersonen und die
Verfahrensweise betreffen, vor der Streitfestlegung vorzubringen, sofern sie
sich nicht erst nach der Streitfestlegung ergeben haben; sie sind baldmöglichst
zu entscheiden.
Can. 1460* — § 1. Wird eine Einrede gegen die
Zuständigkeit des Richters vorgebracht, so muß der Richter selbst darüber
entscheiden.
§ 2. Erklärt sich der Richter im Fall der Einrede der
relativen Unzuständigkeit für zuständig, so ist gegen seine Entscheidung
keine Berufung zulässig; hingegen sind das Einbringen der
Nichtigkeitsbeschwerde und das Begehren der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht verwehrt.
§ 3. Erklärt sich der Richter für unzuständig, so kann
sich die Partei, die sich beschwert fühlt, innerhalb einer Nutzfrist von
fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden.
Can. 1461 — Ein Richter muß in jedem Stand des
Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären, wenn er zu der Erkenntnis gelangt,
absolut unzuständig zu sein.
Can. 1462 — § 1. Einreden, daß bereits rechtskräftig
entschieden oder ein Vergleich geschlossen worden sei, und andere
prozeßausschließende Einreden, die litis finitae genannt werden, müssen vor
der Streitfestlegung vorgebracht und entschieden werden; wer solche Einreden
erst später einbringt, darf nicht abgewiesen werden, wird aber zu den Kosten
verurteilt, außer er weist nach, daß er seinen Einspruch nicht böswillig
hinausgezögert hat.
§ 2. Sonstige prozeßausschließende Einreden sind bei
der Streitfestlegung vorzubringen und zu gegebener Zeit nach den Regeln über
den Zwischenstreit zu behandeln.
Can. 1463 — § 1. Widerklagen können gültig nur
innerhalb von dreißig Tagen nach der Streitfestlegung eingebracht werden.
§ 2. Sie werden jedoch zusammen mit der Hauptklage
entschieden, d. h. in gleicher Instanz, außer es ist eine getrennte Verhandlung
erforderlich oder der Richter hält sie für zweckdienlicher.
Can. 1464 — Fragen der Sicherheitsleistung für die
Gerichtskosten oder der Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes, der von
vornherein bei Beginn des Verfahrens beansprucht worden ist, und andere
derartige Fragen sind regelmäßig vor der Streitfestlegung zu entscheiden.
KAPITEL III
TERMINE UND FRISTEN
Can. 1465 — § 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h.
vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf Rechte erloschen sind,
können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig
verkürzt werden.
§ 2. Richterliche und vereinbarte Fristen können jedoch
vor ihrem Ablauf aus gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag
der Parteien verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt
werden.
§ 3. Der Richter hat jedoch darauf zu achten, daß der
Prozeß nicht wegen Fristverlängerung allzu lange dauert.
Can. 1466 — Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt,
muß der Richter sie für die Durchführung von Prozeßhandlungen bestimmen,
wobei der Eigenart jeder einzelnen Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist.
Can. 1467 — Fällt der für eine Prozeßhandlung
bestimmte Tag auf einen gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den
nächsten Werktag verlängert.
KAPITEL IV
GERICHTSORT
Can. 1468 — Der Sitz jeden Gerichtes soll nach
Möglichkeit ständig derselbe und zu festgelegten Stunden geöffnet sein.
Can. 1469 — § 1. Ein Richter, der gewaltsam aus seinem
Gebiet vertrieben worden oder dort an der Ausübung seiner Gewalt gehindert ist,
kann, jedoch nach vorheriger Benachrichtigung des Diözesanbischofs, außerhalb
seines Gebietes seine Jurisdiktion ausüben und Urteile fällen.
§ 2. Abgesehen von dem in § 1 erwähnten Fall kann sich
der Richter aus gerechtem Grund und nach Anhören der Parteien zur
Beweisbeschaffung auch außerhalb seines eigenen Gebietes begeben, allerdings
nur mit Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs und an den von diesem
bezeichneten Ort.
KAPITEL V
BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AM PROZESS;
ANFERTIGUNG UND AUFBEWAHRUNG VON AKTEN
Can. 1470 — § 1. Sofern ein Partikulargesetz nichts
anderes vorsieht, dürfen bei den Verhandlungen eines Gerichtes nur jene
Personen im Gerichtssaal zugegen sein, die das Gesetz oder der Richter zur
Abwicklung des Verfahrens für erforderlich halten.
§ 2. Alle beim Prozeß Anwesenden, die sich gegen
Ehrerbietung und Gehorsam, wie sie dem Gericht geschuldet werden, in schwerer
Weise verfehlen, kann der Richter mit angemessenen Strafen zu einem gebührenden
Benehmen anhalten; Anwälten und Prozeßbevollmächtigten kann er außerdem auch
das Recht entziehen, bei kirchlichen Gerichten tätig zu werden.
Can. 1471 — Spricht jemand, der zu befragen ist, eine
dem Richter oder den Parteien unbekannte Sprache, so
ist ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher beizuziehen. Die Aussagen
sind aber schriftlich in der Originalsprache zu protokollieren unter Beifügung
der Übersetzung. Ein Dolmetscher ist ferner bei der Befragung eines Tauben oder
Stummen beizuziehen, wenn der Richter es nicht etwa vorzieht, seine Fragen
schriftlich beantworten zu lassen.
Can. 1472 — § 1. Die Gerichtsakten, sowohl die zum
Streitinhalt, d. h. die Sachakten, als auch die zum Verfahrensablauf, d. h. die
Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt sein.
§ 2. Die einzelnen Blätter der Gerichtsakten sind zu
numerieren und mit einem Echtheitszeichen zu versehen.
Can. 1473 — Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift
von Parteien oder Zeugen erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht
unterzeichnen kann oder will, ist dies in den Akten zu vermerken, zugleich mit
der Bestätigung des Richters und des Notars, daß das Schriftstück der Partei
oder dem Zeugen Wort für Wort vorgelesen worden ist und daß diese nicht
unterschreiben konnten oder wollten.
Can. 1474 — § 1. Im Fall der Berufung ist eine
Abschrift der Gerichtsakten, deren Echtheit vom Notar beglaubigt ist, dem
Obergericht zu übersenden.
§ 2. Sind die Akten in einer dem Obergericht unbekannten
Sprache abgefaßt, so sind sie in eine andere diesem Gericht geläufige Sprache
zu übersetzen, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, daß eine verläßliche
Übersetzung gewährleistet wird.
Can. 1475 — § 1. Nach Abschluß des Verfahrens müssen
Urkunden, die Eigentum von Privatpersonen sind, diesen wieder zurückgegeben
werden; eine Abschrift ist jedoch zurückzubehalten.
§ 2. Den Notaren und dem Kanzler ist es verboten, ohne
Auftrag des Richters eine Abschrift von Gerichtsakten und Urkunden, die für den
Prozeß beschafft worden sind, auszuhändigen.
TITEL IV
PROZESSPARTEIEN
KAPITEL I
KLÄGER UND BELANGTE PARTEI
Can. 1476 — Jeder, ob getauft oder ungetauft, kann vor
Gericht als Kläger auftreten; die rechtmäßig belangte Partei ist
verpflichtet, sich zu verantworten.
Can. 1477 — Selbst wenn ein Kläger oder eine belangte
Partei einen Prozeß-bevollmächtigten oder Anwalt bestellt hat, sind sie
dennoch stets verpflichtet, persönlich nach Weisung des Rechtes oder des
Richters vor Gericht zu erscheinen.
Can. 1478 — § 1. Minderjährige und solche, die des
Vernunftgebrauches entbehren, können, unbeschadet der Bestimmung von § 3, vor
Gericht nur durch ihre Eltern, Vormünder oder Pfleger handeln.
§ 2. Glaubt der Richter, daß die Rechte der
Minderjährigen im Widerstreit mit den Rechten der Eltern, Vormünder oder
Pfleger stehen oder daß diese die Rechte der Minderjährigen nicht ausreichend
wahren können, so sollen sie vor Gericht durch einen vom Richter bestellten
Vormund oder Pfleger handeln.
§ 3. In geistlichen und mit diesen zusammenhängenden
Sachen können Minderjährige, wenn sie den Vernunftgebrauch erlangt haben, ohne
Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes klagen und sich verantworten, und
zwar selbständig, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
anderenfalls durch einen vom Richter bestellten Pfleger.
§ 4. Entmündigte und Geistesschwache können
selbständig vor Gericht nur auftreten, um sich wegen eigener Straftaten zu
verantworten, oder auf Anordnung des Richters; in allen übrigen Fällen müssen
sie sich als Kläger und als belangte Partei durch ihre Pfleger vertreten
lassen.
Can. 1479 — Ein von weltlicher Seite eingesetzter
Vormund oder Pfleger kann vom kirchlichen Richter zugelassen werden, nachdem der
Diözesanbischof des Vertretenen, soweit dies möglich ist, gehört worden ist;
ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder erscheint seine Zulassung
untunlich, so wird der Richter selbst einen Vormund oder Pfleger für das
Verfahren bestimmen.
Can. 1480 — § 1. Juristische Personen treten vor
Gericht durch ihre gesetzlichen Vertreter auf.
§ 2. Wenn jedoch ein Vertreter fehlt oder nachlässig
ist, kann der Ordinarius selbst oder durch einen Beauftragten für die seiner
Gewalt unterstellten juristischen Personen vor Gericht auftreten.
KAPITEL II
PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE UND ANWÄLTE
Can. 1481 — § 1. Einer Partei steht es frei, für sich
einen Anwalt und einen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen; sie kann aber,
außer in den Fällen der §§ 2 und 3, auch selbst klagen und sich
verantworten, sofern der Richter nicht die Mitwirkung eines
Prozeßbevollmächtigten oder Anwaltes für notwendig erachtet.
§ 2. In einem Strafverfahren muß der Angeklagte stets
einen Anwalt haben, der entweder von ihm selbst bestellt oder ihm vom Richter
beigegeben ist.
§ 3. In einem Streitverfahren, bei dem es sich um
Minderjährige oder um das öffentliche Wohl, ausgenommen Ehesachen, handelt,
hat der Richter von Amts wegen für jene Partei einen Verteidiger zu bestellen,
die keinen Beistand hat.
Can. 1482 — § 1. Jeder darf für sich nur einen
Prozeßbevollmächtigten bestellen, der sich nicht durch einen anderen vertreten
lassen kann, außer es ist ihm eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt worden.
§ 2. Wenn dennoch von einer Partei aus besonderer
Veranlassung mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt werden, sind sie so zu
bestimmen, daß jener die Vertretung übernimmt, der als erster handelt.
§ 3. Es ist jedoch zulässig, mehrere Anwälte zugleich
zu bestellen.
Can. 1483 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen
volljährig und gut beleumundet sein; der Anwalt muß außerdem katholisch sein,
sofern der Diözesanbischof davon nicht eine Ausnahme macht, und Doktor im
kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig sein, und er muß vom
Diözesanbischof zugelassen sein.
Can. 1484 — § 1. Prozeßbevollmächtigter und Anwalt
müssen vor Übernahme ihres Dienstes eine authentische Vollmacht bei Gericht
hinterlegen.
§ 2. Um aber zu verhindern, daß ein Rechtsanspruch
erlischt, darf der Richter einen Prozeßbevollmächtigten auch ohne Vorlage
einer Vollmacht zulassen, gegebenenfalls nach Leistung einer geeigneten
Sicherheit; der Akt entbehrt jedoch jeder Wirksamkeit, wenn der
Prozeßbevollmächtigte nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden
Ausschlußfrist ordnungsgemäß seine Vollmacht vorlegt.
Can. 1485 — Ohne besonderen Auftrag kann ein
Prozeßbevollmächtigter nicht gültig auf eine Klage, eine Instanz oder auf
Prozeßhandlungen verzichten, ebenso nicht einen Vergleich vornehmen,
einvernehmliche Regelungen treffen, sich auf Schiedsrichter einigen und
überhaupt etwas tun, wofür das Recht einen besonderen Auftrag verlangt.
Can. 1486 — § 1. Damit der Widerruf der Vollmacht für
einen Prozeßbevollmächtigten oder Anwalt rechtswirksam ist, muß ihnen das
mitgeteilt, und es müssen, falls die Streitfestlegung bereits stattgefunden
hat, auch der Richter und die Gegenpartei von dem Widerruf verständigt werden.
§ 2. Der Prozeßbevollmächtigte ist berechtigt und
verpflichtet, gegen ein Endurteil Berufung einzulegen, sofern sein Auftraggeber
nicht widerspricht.
Can. 1487 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt können
vom Richter durch Dekret von Amts wegen wie auch auf Antrag einer Partei ihres
Dienstes enthoben werden, jedoch nur aus schwerwiegendem Grund.
Can. 1488 — § 1. Beiden ist es verboten, die
Streitsache der Partei abzukaufen oder sich vertraglich einen übermäßigen
Vorteil oder einen Anteil am Streitobjekt sichern zu lassen. Wenn sie dies tun,
ist die Vereinbarung nichtig, und sie können vom Richter mit einer Geldstrafe
belegt werden. Darüber hinaus kann ein Anwalt seines Dienstes enthoben werden
und, wenn er rückfällig ist, von dem Bischof, der Gerichtsherr ist, aus der
Anwaltsliste gestrichen werden.
§ 2. Auf gleiche Weise können Anwälte und
Prozeßbevollmächtigte mit Strafen belegt werden, die in betrügerischer
Absicht Sachen den zuständigen Gerichten entziehen, damit sie von anderen
Gerichten günstiger entschieden werden.
Can. 1489 — Anwälte und Prozeßbevollmächtigte, die
durch Annahme von Geschenken, durch Versprechungen oder auf irgendeine andere
Weise ihren Dienst mißbraucht haben, sind von der Ausübung ihres
Beistandsauftrages zu suspendieren und mit Geldstrafen oder anderen angemessenen
Strafen zu belegen.
Can. 1490 — Bei jedem Gericht sollen nach Möglichkeit
vom Gericht entlohnte Parteibeistände fest bestellt werden, die den Dienst
eines Anwaltes oder Prozeßbevollmächtigten vornehmlich in Ehesachen für jene
Parteien ausüben, die sich ihrer bedienen wollen.
TITEL V
KLAGEN UND EINREDEN
KAPITEL I
KLAGEN UND EINREDEN IM ALLGEMEINEN
Can. 1491 — Jedwedes Recht ist nicht nur durch die
Klage, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, sondern
auch durch die Einrede geschützt.
Can. 1492 — § 1. Jeder Klageanspruch erlischt durch
Verjährung nach Maßgabe des Rechtes oder auf andere rechtmäßige Weise,
ausgenommen Personenstandsklagen, die niemals erlöschen.
§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1462 kann eine
Einrede immer vorgebracht werden und besitzt ihrer Natur nach dauernden
Charakter.
Can. 1493 — Der Kläger kann jemanden zugleich mit
mehreren Klagen, die aber einander nicht widersprechen dürfen, gerichtlich
belangen, einerlei ob in der gleichen Sache oder in verschiedenen Sachen, soweit
sie die Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes nicht überschreiten.
Can. 1494 — § 1. Die belangte Partei kann bei demselben
Richter im selben Verfahren gegen den Kläger eine Widerklage anstrengen
entweder aufgrund des Sachzusammenhanges mit der Hauptklage oder um das Begehren
des Klägers zu entkräften oder in seiner Höhe herabzusetzen.
§ 2. Eine Widerklage gegen die Widerklage ist nicht
zulässig.
Can. 1495 — Die Widerklage ist bei dem Richter
einzureichen, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, selbst wenn der
Richter für die Hauptklage lediglich delegiert ist oder sonst relativ
unzuständig ist.
KAPITEL II
KLAGEN UND EINREDEN IM BESONDEREN
Can. 1496 — § 1. Wer mit wenigstens wahrscheinlichen
Gründen glaubhaft gemacht hat, daß er an einer Sache, die ein anderer in
seiner Gewalt hat, ein Recht besitzt und daß ihm ein Schaden zu erwachsen
droht, wenn die Sache nicht in Verwahrung genommen wird, hat das Recht, vom
Richter die Zwangsverwahrung dieser Sache zu verlangen.
§ 2. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann er verlangen,
daß jemandem die Ausübung eines Rechtes untersagt wird.
Can. 1497 — § 1. Auch zur Sicherstellung einer
Schuldforderung ist die Zwangsverwahrung einer Sache zulässig, wenn der
Rechtsanspruch eines Gläubigers hinreichend feststeht.
§ 2. Die Zwangsverwahrung kann auch auf Sachen des
Schuldners, die sich aus irgendeinem Rechtsgrund bei dritten Personen befinden,
sowie auf Schuldforderungen des Schuldners ausgedehnt werden.
Can. 1498 — Die Zwangsverwahrung einer Sache und das
Verbot einer Rechtsausübung können keinesfalls angeordnet werden, wenn dem zu
befürchtenden Schaden auf andere Weise begegnet werden kann und eine geeignete
Sicherheitsleistung zu dessen Behebung angeboten wird.
Can. 1499 — Der Richter kann jenem, dessen Antrag auf
Zwangsverwahrung oder Verbot einer Rechtsausübung er stattgibt, eine vorherige
Sicherheitsleistung zum Ausgleich von Schäden auferlegen, falls dieser seinen
Rechtsanspruch nicht nachweisen kann.
Can. 1500 — Bezüglich der Rechtsnatur und Wirkung einer
Besitzklage sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes zu beachten, die dort
gelten, wo die Sache gelegen ist, deren Besitz strittig ist.
TEIL II
STREITVERFAHREN
SEKTION I
ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
TITEL I
EINFÜHRUNG DER PROZESSSACHE
KAPITEL I
EINLEITENDE KLAGESCHRIFT
Can. 1501 — Der Richter kann über keine Sache befinden,
sofern nicht ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Klageantrag von
jemandem, der ein rechtliches Interesse geltend machen kann, oder vom
Kirchenanwalt vorliegt.
Can. 1502* — Wer jemanden belangen will, muß eine
Klageschrift bei dem zuständigen Richter einreichen, in der der
Streitgegenstand vorzutragen und der richterliche Dienst zu beantragen ist.
Can. 1503 — § 1. Der Richter kann mündlichen
Klagevortrag zulassen, wenn entweder der Kläger gehindert ist, eine
Klageschrift einzureichen, oder wenn die Sache leicht zu erheben und von
geringerer Bedeutung ist.
§ 2. In beiden Fällen jedoch hat der Richter den Notar
anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen, der dem Kläger vorzulesen
und von diesem zu bestätigen ist; dieses Schriftstück besitzt alle
Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefaßten Klageschrift.
Can. 1504 — Die Klageschrift, mit der der Prozeß
eingeleitet wird, muß:
1° zum Ausdruck bringen, bei welchem Richter die Klage
erhoben wird, Was und von wem etwas begehrt wird;
2° angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein,
auf welche Tatsachen und welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis
seiner Klagebehauptung stützt;
3° vom Kläger oder von seinem Prozeßbevollmächtigten
unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der
Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme
gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt;
4° den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des Beklagten angeben.
Can. 1505* — § 1. Nachdem der Einzelrichter oder der
Vorsitzende des Kollegialgerichtes geprüft hat, daß die Streitsache in seine
Zuständigkeit fällt und daß der Kläger prozessual rollenfähig ist, muß er
durch Dekret baldmöglichst die Klageschrift annehmen oder ablehnen.
§ 2. Eine Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn:
1° der Richter oder das Gericht nicht zuständig ist;
2° zweifelsfrei feststeht, daß der Kläger nicht
prozessual rollenfähig ist;
3° die Vorschriften des can. 1504, nn. 1—3 nicht
eingehalten worden sind;
4° aus der Klageschrift sicher hervorgeht, daß das
Klagebegehren jeder Grundlage entbehrt und keine Möglichkeit besteht, daß sich
aus dem Verfahren irgendeine Grundlage ergibt.
§ 3. Wurde die Klageschrift wegen Fehler zurückgewiesen,
die verbessert werden können, so kann der Kläger eine neue vorschriftsmäßig
abgefaßte Klageschrift bei demselben Richter abermals einreichen.
§ 4. Gegen die Ablehnung der Klageschrift steht einer
Partei stets das Recht zu, innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen eine
begründete Beschwerde entweder an das Berufungsgericht einzulegen oder an das
Richterkollegium, falls die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen worden ist;
die Frage der Klageschriftsablehnung ist aber auf schnellstem Weg endgültig zu
entscheiden.
Can. 1506 — Wenn der Richter zur Klageschrift innerhalb
eines Monats seit ihrer Einreichung nicht durch Dekret entschieden hat, daß sie
angenommen oder gemäß can. 1505 abgewiesen ist, kann die Partei darauf
dringen, daß der Richter seinen Dienst leistet; bleibt der Richter dessen
ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen seit der
Anmahnung die Klageschrift als angenommen.
KAPITEL II
LADUNG UND ANKÜNDIGUNG DER GERICHTSHANDLUNGEN
Can. 1507 — § 1. In dem Dekret über die Annahme der
Klageschrift muß der Richter oder der Gerichtsvorsitzende die übrigen Parteien
vor Gericht bzw. zur Streitfestlegung laden; dabei bestimmt er, ob diese
schriftlich antworten oder vor ihm zur Festlegung der Streitpunkte persönlich
erscheinen müssen. Sollte er aufgrund der schriftlichen Erwiderung es für
erforderlich halten, die Parteien zusammen vorzuladen, so kann er dies in einem
neuen Dekret anordnen.
§ 2. Gilt die Klageschrift gemäß can. 1506 als
angenommen, so muß das Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen seit der in
jenem Canon erwähnten Anmahnung erlassen werden.
§ 3. Finden sich die Streitparteien tatsächlich vor dem
Richter zur Behandlung ihrer Streitsache ein, so bedarf es keiner Ladung, aber
der Gerichtsschreiber hat in den Akten zu vermerken, daß sich die Parteien bei
Gericht eingefunden haben.
Can. 1508 — § 1. Das Ladungsdekret muß sogleich der
belangten Partei und gleichzeitig den übrigen Prozeßbeteiligten bekanntgegeben
werden, die vor Gericht erscheinen müssen.
§ 2. Der Ladung ist die Klageschrift beizufügen, außer
der Richter glaubt aus schwerwiegenden Gründen, daß die Klageschrift der
Gegenpartei nicht vor ihrer gerichtlichen Aussage bekanntzugeben ist.
§ 3. Richtet sich der Streit gegen jemanden, der seine
Rechte nicht frei ausüben kann oder keine Verfügungsgewalt über die
Verhandlungsgegenstände hat, so ist die Ladung je nach Lage des Falles dem
Vormund, Pfleger, besonderen Prozeßbevollmächtigten oder dem bekanntzugeben,
der nach Maßgabe des Rechts im Namen des Vertretenen vor Gericht aufzutreten
verpflichtet ist.
Can. 1509 — § 1. Die Bekanntgabe von Ladungen,
Dekreten, Urteilen und anderen Gerichtsakten hat durch die Post oder auf eine
andere äußerst sichere Weise zu erfolgen, unter Beachtung der Bestimmungen des
Partikularrechtes.
§ 2. Die Tatsache und die Weise der Bekanntgabe müssen
in den Akten festgehalten werden.
Can. 1510 — Ein Belangter, der die Annahme der Ladung
verweigert oder der verhindert, daß die Ladung zu ihm gelangt, gilt als
rechtmäßig geladen.
Can. 1511 — Ist die Ladung nicht rechtmäßig
bekanntgegeben worden, so sind, unbeschadet der Bestimmung des can. 1507, § 3,
die Prozeßhandlungen ungültig.
Can. 1512 — Wenn die Ladung rechtmäßig bekanntgegeben
worden ist oder sich die Parteien vor dem Richter zur Behandlung ihrer
Streitsache eingefunden haben:
1° hört eine Sache auf, unangefochten zu sein;
2° wird die Sache zur eigenen Sache des Richters oder des
Gerichts, bei dem die Klage erhoben worden ist, soweit dessen Zuständigkeit
besteht;
3° wird die Jurisdiktion eines delegierten Richters so
befestigt, daß sie nicht erlischt, wenn die Vollmacht des Deleganten aufhört;
4° wird die Verjährung unterbrochen, sofern nichts
anderes vorgesehen ist;
5° wird der Streit anhängig, so daß sofort der
Grundsatz Platz greift: " Während des
Rechtsstreites darf nichts verändert werden."
TITEL II
STREITFESTLEGUNG
Can. 1513 — § 1. Die Streitfestlegung geschieht
dadurch, daß durch richterliches Dekret die Streitpunkte genau bestimmt werden,
die sich aus den Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben.
§ 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können,
außer in der Klageschrift, entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in
mündlichen Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck gebracht werden; in
schwierigeren Fällen sind jedoch vom Richter die Parteien gemeinsam zur
Festlegung des Streitpunktes oder der Streitpunkte zu laden, auf die im Urteil
Antwort zu geben ist.
§ 3. Das richterliche Dekret ist den Parteien
bekanntzugeben; sofern sie ihm nicht bereits zugestimmt haben, können sie
innerhalb von zehn Tagen beim Richter eine Abänderung beantragen; diese Frage
muß durch richterliches Dekret auf schnellstem Weg entschieden werden.
Can. 1514 — Gültig können die einmal festgelegten
Streitpunkte nur aus schwerwiegendem Grund durch ein neues Dekret auf Antrag
einer Partei und nach Anhören der übrigen Beteiligten und Abwägen ihrer
Gründe geändert werden.
Can. 1515 — Nach erfolgter Streitfestlegung hört der
Besitzer einer fremden Sache auf, in gutem Glauben zu sein; daher muß er, wenn
er zur Herausgabe der Sache verurteilt wird, auch die seit der Streitfestlegung
bezogenen Früchte herausgeben und für Schäden aufkommen.
Can. 1516 — Nach erfolgter Streitfestlegung hat der
Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Vorlage und Ergänzung der
Beweise zu setzen.
TITEL III
PROZESSLAUF
Can. 1517 — Der Prozeßlauf beginnt mit der Ladung; er
wird aber nicht nur durch die Fällung des Endurteils, sondern auch auf andere
vom Recht vorgesehene Weisen beendet.
Can. 1518 — Stirbt eine Streitpartei oder ändert sie
ihren Personenstand oder scheidet sie aus dem Amt, dessentwegen sie vor Gericht
handelt:
1° so ruht, wenn noch nicht Aktenschluß erfolgt ist, der
Prozeßlauf solange, bis der Erbe des Verstorbenen oder der Nachfolger oder
jener, dessen Interessen berührt werden, den Rechtsstreit wieder aufgreift;
2° so muß, wenn Aktenschluß erfolgt ist, der Richter
das Verfahren fortsetzen, nachdem er den etwa beteiligten
Prozeßbevollmächtigten, sonst den Erben des Verstorbenen bzw. den Nachfolger
geladen hat.
Can. 1519 — § 1. Sollte der Vormund oder Pfleger oder
Prozeßbevollmächtigte, dessen Mitwirkung am Verfahren gemäß can. 1481, §§
1 und 3 erforderlich ist, ausscheiden, so ruht inzwischen der Prozeßlauf.
§ 2. Der Richter jedoch hat baldmöglichst einen anderen
Vormund oder Pfleger zu bestellen; einen Prozeßbevollmächtigten aber kann er
erst einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, vom Richter
festgesetzten Frist unterläßt.
Can. 1520 — Wird sechs Monate lang von den Parteien,
ohne daß sie daran gehindert sind, keine Prozeßhandlung gesetzt, so erlischt
der Prozeßlauf. Ein Partikulargesetz kann andere Erlöschensfristen festlegen.
Can. 1521 — Das Erlöschen des Prozeßlaufs tritt von
Rechts wegen ein und trifft alle, auch Minderjährige und die ihnen
Gleichgestellten; es muß auch von Amts wegen festgestellt werden. Dabei bleibt
das Recht auf Schadensersatz gegenüber Vormündern, Pflegern, Verwaltern und
Prozeßbevollmächtigten, wenn sie nicht bewiesen haben, daß sie keine Schuld
trifft.
Can. 1522 — Das Erlöschen läßt die Verfahrensakten,
nicht aber die Sachakten unwirksam werden; letztere können auch in einem
anderen Prozeß erheblich sein, wenn der Streit zwischen denselben Personen und
um dieselbe Sache stattfindet; bezüglich unbeteiligter Personen jedoch haben
sie nur die Beweiskraft von Urkunden.
Can. 1523 — Jede Prozeßpartei hat die von ihr gemachten
Auslagen für den erloschenen Rechtszug selbst zu tragen.
Can. 1524 — § 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in
jeder Instanz kann der Kläger auf den Rechtszug verzichten; ebenso können
sowohl der Kläger als auch die belangte Partei auf alle oder nur auf einzelne
Prozeßhandlungen verzichten.
§ 2. Vormünder und Verwalter juristischer Personen
bedürfen zum Verzicht auf den Rechtszug des Rates oder der Zustimmung jener,
deren Mitwirkung für Rechtsakte erforderlich ist, die die Grenzen der
ordentlichen Verwaltung überschreiten.
§ 3. Der Verzicht muß, um gültig zu sein, schriftlich
erfolgen und von der Partei oder ihrem dazu mit besonderem Auftrag
ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet werden; er muß der
Gegenpartei mitgeteilt, von dieser angenommen oder wenigstens nicht angefochten
und vom Richter zugelassen werden.
Can. 1525 — Der vom Richter zugelassene Verzicht hat
für die Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist, dieselben
Rechtswirkungen wie das Erlöschen des Rechtszuges und verpflichtet ebenfalls
den Verzichtenden zur Tragung der Kosten für jene Prozeßhandlungen, auf die
verzichtet worden ist.
TITEL IV
BEWEISE
Can. 1526 — § 1. Die Beweislast obliegt dem, der eine
Behauptung aufstellt. § 2. Keines Beweises bedürfen:
1° vom Gesetz selbst vermutete Tatsachen;
2° Tatsachen, die von einer Streitpartei behauptet und
von der anderen zugegeben werden, sofern nicht trotzdem vom Recht oder vom
Richter ein Beweis verlangt wird.
Can. 1527 — § 1. Es können Beweise jeder Art erbracht
werden, die zur Beurteilung einer Sache förderlich erscheinen und zulässig
sind.
§ 2. Beharrt eine Partei darauf, daß ein vom Richter
abgelehnter Beweis zugelassen wird, so hat der Richter darüber auf schnellstem
Weg zu entscheiden.
Can. 1528 — Weigern sich eine Partei oder ein Zeuge,
sich vor dem Richter zur Aussage zu stellen, so ist es statthaft, sie auch durch
einen vom Richter bestimmten Laien anzuhören oder von ihnen eine Erklärung zu
verlangen, die vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere
rechtmäßige Weise abgegeben worden ist.
Can. 1529 — Der Richter darf nur bei Vorliegen eines
schwerwiegenden Grundes vor der Streitfestlegung zur Beweiserhebung schreiten.
KAPITEL I
PARTEIAUSSAGEN
Can. 1530 — Um die Wahrheit möglichst geeignet zu
erforschen, kann der Richter Parteien stets befragen; er muß dies sogar auf
Antrag einer Partei oder zum Beweis einer Tatsache tun, deren Klarstellung im
öffentlichen Interesse liegt.
Can. 1531 — § 1. Die rechtmäßig befragte Partei muß
antworten und die Wahrheit unverfälscht darlegen.
§ 2. Verweigert eine Partei die Antwort, so ist es Sache
des Richters zu beurteilen, was daraus für den Beweis der Tatsachen entnommen
werden kann.
Can. 1532 — In den Fällen, in denen das öffentliche
Wohl betroffen ist, hat der Richter den Parteien den Voreid, die Wahrheit sagen
zu wollen, oder wenigstens den Nacheid, die Wahrheit gesagt zu haben,
abzunehmen, sofern nicht ein schwerwiegender Grund etwas anderes geraten
erscheinen läßt; in anderen Fällen steht die Forderung der Eidesleistung in
seinem klugen Ermessen.
Can. 1533 — Die Parteien, der Kirchenanwalt und der
Bandverteidiger können dem Richter Fragepunkte vorlegen, über die eine Partei
befragt werden soll.
Can. 1534 — Bezüglich der Befragung der Parteien sind
die Bestimmungen der cann. 1548, § 2, n. 1, 1552 und 1558-1565 über die
Zeugenbefragung entsprechend anzuwenden.
Can. 1535 — Gerichtliches Geständnis ist die
schriftliche oder mündliche Erklärung vor dem zuständigen Richter über einen
Sachverhalt, die von einer Partei hinsichtlich der Streitmaterie aus eigenem
Antrieb oder auf richterliches Befragen gegen sich selbst abgegeben worden ist.
Can. 1536 — § 1. Das gerichtliche Geständnis nur einer
Partei befreit die übrigen Beteiligten von der Beweislast, wenn es sich um eine
private Angelegenheit handelt und das öffentliche Wohl nicht betroffen ist.
§ 2. In Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl
betreffen, können das gerichtliche Geständnis und die Parteierklärungen, die
keine Geständnisse sind, eine Beweiskraft haben, die vom Richter zusammen mit
den übrigen Umständen des Falles zu würdigen ist; volle Beweiskraft hingegen
kann ihnen nicht zuerkannt werden, sofern nicht weitere Beweiselemente
hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen.
Can. 1537 — Bezüglich des in einem Verfahren
vorgebrachten außergerichtlichen Geständnisses ist es Sache des Richters,
unter Abwägung aller Umstände zu würdigen, welcher Beweiswert ihm beizumessen
ist.
Can. 1538 — Das Geständnis oder irgendeine andere
Erklärung einer Partei sind ohne jeden Beweiswert, wenn feststeht, daß sie auf
Irrtum über einen Sachverhalt beruhen oder unter Einfluß von Zwang oder
schwerer Furcht zustande gekommen sind.
KAPITEL II
URKUNDENBEWElS
Can. 1539 — In jeder Art von Verfahren ist der Beweis
durch öffentliche und private Urkunden zulässig.
Artikel 1
ART UND BEWEISKRAFT DER URKUNDEN
Can. 1540 — § 1. Öffentliche kirchliche Urkunden sind
jene, die eine Amtsperson in Ausübung ihres Amtes in der Kirche und unter
Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten ausgestellt hat.
§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach
den Gesetzen des jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden.
§ 3. Sonstige Urkunden sind private Urkunden.
Can. 1541 — Sofern nicht durch gegenteilige und
eindeutige Argumente etwas anderes dargetan wird, erbringen öffentliche
Urkunden für alles Beweis, was in ihnen direkt und hauptsächlich bekundet
wird.
Can. 1542 — Eine private Urkunde, die von einer Partei
anerkannt oder vom Richter als richtig befunden ist, hat dieselbe Beweiskraft
gegen ihren Verfasser oder Unterzeichner und gegen jene, die die strittige Sache
von diesen erhalten haben, wie ein außergerichtliches Geständnis; gegen
Unbeteiligte hat sie dieselbe Beweiskraft wie gemäß can. 1536, § 2
Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind.
Can. 1543 — Finden sich in Urkunden Radierungen,
Änderungen, Einfügungen oder sonstwelche Mängel, so ist es Sache des Richters
zu würdigen, ob und inwieweit derartigen Urkunden Beweiswert zukommt.
Artikel 2
VORLAGE VON URKUNDEN
Can. 1544 — Urkunden haben im Verfahren nur dann
Beweiswert, wenn sie in Urschrift oder in einer authentischen Abschrift
vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden sind, damit sie vom
Richter und vom Prozeßgegner geprüft werden können.
Can. 1545 — Der Richter kann anordnen, daß eine beide
Parteien betreffende Urkunde im Prozeß vorgelegt wird.
Can. 1546 — § 1. Niemand ist zur Vorlage von Urkunden,
auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden, verpflichtet, wenn diese
nicht ohne Gefahr eines Nachteils nach can. 1548, § 2, n. 2 oder einer
Geheimnisverletzung vorgelegt werden können.
§ 2. Kann jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde
abgeschrieben und diese Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt
werden, so kann der Richter deren Vorlage anordnen.
KAPITEL III
ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN
Can. 1547 — Der Zeugenbeweis ist in jedwedem Verfahren
zulässig. Er steht unter der Leitung des Richters.
Can. 1548 — § 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf
sein rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß antworten.
§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1550, § 2, n. 2
sind von der Beantwortungspflicht ausgenommen:
1° Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund ihres
geistlichen Amtes bekannt geworden ist; Beamte, Ärzte, Hebammen, Anwälte,
Notare und andere Personen, die zur Wahrung des Amtsgeheimnisses selbst aufgrund
beratender Tätigkeit verpflichtet sind, hinsichtlich der dieser Schweigepflicht
unterliegenden Angelegenheiten;
2° wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehegatten
oder seine nächsten Blutsverwandten oder Verschwägerten Rufschädigung,
gefährliche Belästigungen oder sonstige schwere Schäden befürchtet.
Artikel 1
ZEUGNISFÄHIGKEIT
Can. 1549 — Jeder kann Zeuge sein, sofern er vom Recht
nicht ausdrücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.
Can. 1550 — § 1. Zur Zeugenschaft dürfen
Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache nicht zugelassen
werden; sie können jedoch aufgrund eines richterlichen Dekretes, in dem dies
als zweckdienlich dargetan wird, gehört werden.
§ 2. Als zeugnisunfähig gelten:
1° die Streitparteien oder jene, die in ihrem Namen vor
Gericht auftreten, ferner der Richter und seine Gehilfen, der Anwalt und wer
sonst noch den Parteien in derselben Sache Beistand leistet oder geleistet hat;
2° Priester hinsichtlich jedweder Kenntnis, die sie aus
der sakramentalen Beichte gewonnen haben, selbst wenn der Pönitent deren
Offenbarung verlangt hat; sogar das, was von irgendwem und auf irgendeine Weise
gelegentlich einer Beichte gehört worden ist, kann nicht einmal als
Anhaltspunkt für die Wahrheit entgegengenommen werden.
Artikel 2
EINFÜHRUNG UND ABLEHNUNG VON ZEUGEN
Can. 1551 — Die Partei, die einen Zeugen eingeführt
hat, kann auf dessen Vernehmung verzichten; die gegnerische Partei kann aber
darauf bestehen, daß der Zeuge trotzdem vernommen wird.
Can. 1552 — § 1. Wird der Beweis durch Zeugen
beantragt, so sind deren Namen und Wohnsitz dem Gericht bekanntzugeben.
§ 2. Innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sind
die Beweisfragen vorzulegen, über die die Zeugen vernommen werden sollen;
anderenfalls gilt der Antrag als aufgegeben.
Can. 1553 — Der Richter hat die Aufgabe, eine zu große
Zahl von Zeugen einzuschränken.
Can. 1554 — Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre
Namen den Parteien mitzuteilen; kann dies nach dem klugen Ermessen des Richters
nicht ohne große Schwierigkeit geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe
der Zeugenaussagen zu erfolgen.
Can. 1555 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 1550
kann eine Partei beantragen, daß ein Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter
Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen dargelegt wird.
Can. 1556 — Die Vorladung eines Zeugen geschieht durch
richterliches Dekret, das dem Zeugen rechtmäßig bekanntzugeben ist.
Can. 1557 — Der ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor
Gericht zu erscheinen oder dem Richter den Grund für sein Fernbleiben
mitzuteilen.
Artikel 3
ZEUGENVERNEHMUNG
Can. 1558 — § 1. Die Zeugen sind am Sitz des Gerichtes
zu vernehmen, außer dem Richter erscheint etwas anderes als richtig.
§ 2. Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe und jene
Personen, die sich nach dem jeweiligen staatlichen Recht einer ähnlichen Gunst
erfreuen, sind an einem von ihnen selbst bestimmten Ort zu vernehmen.
§ 3. Der Richter entscheidet, wo die Zeugen zu vernehmen
sind, für die es wegen großer Entfernung, Krankheit oder eines anderen
Hindernisses unmöglich oder schwierig ist, an den Sitz des Gerichtes zu kommen,
unbeschadet der Bestimmungen der cann. 1418 und 1469, § 2.
Can. 1559 — Der Vernehmung der Zeugen dürfen die
Parteien nicht beiwohnen, außer dem Richter scheint, besonders wenn es um eine
Sache des privaten Wohles geht, ihre Zulassung angezeigt. Jedoch können ihre
Anwälte oder Prozeßbevollmächtigten bei der Vernehmung zugegen sein, sofern
der Richter nicht wegen sachlicher und persönlicher Umstände meint, es sei
geheim vorzugehen.
Can. 1560 — § 1. Die Zeugen sind einzeln je für sich
zu vernehmen.
§ 2. Weichen die Zeugen untereinander oder von einer
Partei in einer schwerwiegenden Sache ab, so kann der Richter sie einander
gegenüberstellen, wobei Streit und Ärgernis nach Möglichkeit zu vermeiden
sind.
Can. 1561 — Die Vernehmung eines Zeugen wird vom Richter
oder von einem von ihm Beauftragten oder von einem Vernehmungsrichter unter
Zuziehung eines Notars durchgeführt; wenn daher die Parteien, der
Kirchenanwalt, der Bandverteidiger oder die Anwälte, die bei der Vernehmung
zugegen sind, weitere Fragen an den Zeugen haben, so richten sie diese nicht an
den Zeugen, sondern legen sie dem Richter oder dem, der seine Stelle einnimmt,
vor, damit dieser sie selbst stellt, sofern ein Partikulargesetz nichts anderes
vorsieht.
Can. 1562 — § 1. Der Richter hat den Zeugen an die
ernste Verpflichtung zu erinnern, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu
sagen.
§ 2. Der Richter hat dem Zeugen die Eidesleistung gemäß
can. 1532 aufzuerlegen; weigert sich der Zeuge, einen Eid abzulegen, so ist er
unvereidigt zu vernehmen.
Can. 1563 — Der Richter hat vorab die Identität des
Zeugen zu prüfen; er hat nach seiner Beziehung zu den Parteien zu fragen und
beim Stellen spezieller Fragen zum strittigen Sachverhalt auch zu erforschen,
woher und wann der Zeuge das erfahren hat, was er aussagt.
Can. 1564 — Die Fragen sollen kurz und dem
Auffassungsvermögen des zu Befragenden angepaßt sein, nicht mehreres zugleich
enthalten, nicht verfänglich, nicht hinterlistig und nicht so sein, daß sie
die Antwort nahelegen; sie sollen fern jeder Beleidigung und auf die
Prozeßsache bezogen sein.
Can. 1565 — § 1. Die Fragen dürfen den Zeugen nicht
vorher mitgeteilt werden.
§ 2. Ist jedoch das, was zu bezeugen ist, dem Gedächtnis
so weit entrückt, daß es nur nach einer Auffrischung des Gedächtnisses sicher
behauptet werden kann, so darf der Richter dem Zeugen einige Hinweise geben,
wenn dies seiner Ansicht nach ohne Gefahr geschehen kann.
Can. 1566 — Die Zeugen haben mündlich auszusagen;
schriftliche Aufzeichnungen dürfen sie nur vortragen, wenn es sich um Zahlen
und Rechnungslegungen handelt; in diesem Fall nämlich können sie mitgebrachte
Unterlagen zu Rate ziehen.
Can. 1567 — § 1. Die Antwort ist vom Notar sofort
schriftlich aufzunehmen und muß den Wortlaut der Aussage wenigstens insoweit
wiedergeben, als die Prozeßmaterie direkt berührt wird.
§ 2. Die Benutzung eines Tonaufzeichnungsgerätes kann
gestattet werden, wenn nur anschließend die Antworten schriftlich aufgezeichnet
und, falls dies geschehen kann, von den Aussagenden unterzeichnet werden.
Can. 1568 — Der Notar hat in den Akten zu verzeichnen,
ob der Eid geleistet, erlassen oder verweigert worden ist, ob die Parteien oder
andere Personen zugegen gewesen sind, welche Fragen von Amts wegen zusätzlich
gestellt worden sind und überhaupt alles, was an Erwähnenswertem bei der
Zeugeneinvernahme sich etwa ereignet hat.
Can. 1569 — § 1. Am Ende der Vernehmung muß dem Zeugen
vorgelesen werden, was der Notar über seine Aussage protokolliert hat, oder es
muß ihm die Tonbandaufnahme seiner Aussage vorgespielt werden, wobei ihm die
Gelegenheit zu geben ist, Zusätze, Streichungen, Verbesserungen und Änderungen
vorzunehmen.
§ 2. Schließlich müssen der Zeuge, der Richter und der
Notar die Niederschrift unterzeichnen.
Can. 1570 — Zeugen können auf Antrag einer Partei oder
von Amts wegen, obwohl sie bereits vernommen worden sind, vor Offenlegung der
Akten oder der Zeugenaussagen nochmals zu einer Vernehmung geladen werden, falls
der Richter dies für notwendig oder zweckdienlich erachtet, vorausgesetzt jede
Gefahr einer Verabredung oder eines Zeugnisbetruges ist gebannt.
Can. 1571 — Den Zeugen müssen entstandene Auslagen und
Gewinnausfall anläßlich ihrer Vernehmung nach gerechter Festsetzung des
Richters erstattet werden.
Artikel 4
GLAUBWÜRDIGKEIT DER ZEUGENAUSSAGEN
Can. 1572 — Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat
der Richter, gegebenenfalls nach Einholen von Zeugnissen, zu beachten:
1° die persönlichen Verhältnisse und die sittliche
Lebensführung des Zeugen;
2° ob dieser aus eigenem Wissen, insbesondere ob er als
persönlicher Augen- und Ohrenzeuge aussagt oder ob er seine eigene Meinung, ein
Gerücht oder vom Hörensagen berichtet;
3° ob der Zeuge beständig ist und sich standhaft treu
bleibt oder ob er unbeständig, unsicher und schwankend ist;
4° ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese
durch andere Beweiselemente bestätigt wird oder nicht.
Can. 1573 — Die Aussage eines einzigen Zeugen kann
keinen vollen Beweis schaffen, außer es handelt sich um einen qualifizierten
Zeugen, der über von ihm amtlich behandelte Dinge aussagt, oder die sachlichen
und persönlichen Umstände legen etwas anderes nahe.
KAPITEL IV
SACHVERSTÄNDIGE
Can. 1574 — Sachverständige sind beizuziehen, sooft
nach Vorschrift des Rechtes oder des Richters ihre Untersuchung und
Begutachtung, gestützt auf die Regeln ihres Fachwissens, erforderlich sind, um
eine Tatsache zu beweisen oder die wahre Natur eines Sachverhaltes zu erkennen.
Can. 1575 — Dem Richter obliegt es, nach Anhören oder
auf Antrag der Parteien Sachverständige zu bestellen oder, je nach Lage des
Falls, von anderen Sachverständigen bereits erstellte Berichte heranzuziehen.
Can. 1576 — Aus denselben Gründen wie Zeugen werden
auch Sachverständige ausgeschlossen oder können abgelehnt werden.
Can. 1577 — § 1. Unter Würdigung des etwaigen
Vorbringens der Streitparteien hat der Richter durch Dekret die einzelnen Punkte
festzulegen, um die sich der Sachverständige bemühen muß.
§ 2. Dem Sachverständigen sind die Sachakten, sonstige
Urkunden und Hilfsmittel zur rechten und getreuen Erfüllung seines Dienstes
auszuhändigen.
§ 3. Der Richter soll nach Anhören des Sachverständigen
eine Frist setzen, innerhalb derer die Untersuchung vorzunehmen und das
Gutachten vorzulegen ist.
Can. 1578 — § 1. Jeder Sachverständige hat sein
Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten anzufertigen, sofern der Richter
nicht ein von mehreren zu unterzeichnendes Gutachten anfordert; in diesem Fall
sind etwa abweichende Auffassungen sorgfältig zu vermerken.
§ 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben,
aufgrund welcher Urkunden oder auf welche andere geeignete Weise sie Gewißheit
über die Identität der Personen, Sachen oder Örtlichkeiten gewonnen haben,
auf welche Art und Weise sie bei der Durchführung des ihnen übertragenen
Dienstes vorgegangen sind und auf welche Gründe sich ihre Schlußfolgerungen
hauptsächlich stützen.
§ 3. Der Sachverständige kann vom Richter geladen
werden, um Erläuterungen zu geben, die darüber hinaus notwendig scheinen.
Can. 1579 — § 1. Der Richter hat nicht nur die
Schlußfolgerungen der Sachverständigen, selbst wenn diese übereinstimmen,
sorgfältig abzuwägen, sondern auch die übrigen Umstände der Sache.
§ 2. In der Urteilsbegründung muß er zum Ausdruck
bringen, durch welche Gründe er veranlaßt wurde, die Schlußfolgerungen der
Sachverständigen anzunehmen oder abzulehnen.
Can. 1580 — Den Sachverständigen sind die Auslagen zu
erstatten und ein Honorar zu zahlen, deren Höhe der Richter unter Beachtung des
Partikularrechtes nach Recht und Billigkeit festzusetzen hat.
Can. 1581 — § 1. Die Parteien können private
Sachverständige bestimmen, die der Billigung des Richters bedürfen.
§ 2. Läßt der Richter es zu, so können diese
erforderlichenfalls die Sachakten einsehen und der Sachverständigenbefragung
beiwohnen; stets aber können sie ihren eigenen Bericht dem Gericht vorlegen.
KAPITEL V
ORTSTERMIN UND RICHTERLICHER AUGENSCHEIN
Can. 1582 — Erachtet der Richter zur Entscheidung einer
Sache es für angezeigt, sich an einen Ort zu begeben oder eine Sache in
Augenschein zu nehmen, so hat er dies durch Dekret vorher anzuordnen; dabei hat
er nach Anhören der Parteien in den Hauptpunkten zu beschreiben, was bei der
Vornahme des Augenscheins zu tun ist.
Can. 1583 — Über die Vornahme des Augenscheins ist eine
Niederschrift anzufertigen.
KAPITEL VI
VERMUTUNGEN
Can. 1584 — Die Vermutung ist eine begründete Deutung
einer unsicheren Tatsache; sie ist entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom
Gesetz aufgestellt wird, oder eine richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter
erschlossen wird.
Can. 1585 — Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist
frei von der Beweislast, die der Gegenpartei zufällt.
Can. 1586 — Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt
werden, darf der Richter nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten
Tatsache erschließen, die mit dem strittigen Sachverhalt unmittelbar
zusammenhängt.
TITEL V
ZWISCHENVERFAHREN
Can. 1587 — Ein Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach
dem durch Ladung erfolgten Prozeßbeginn eine Frage aufgeworfen wird, die in der
Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, zwar nicht ausdrücklich
enthalten ist, aber trotzdem derart zu dem Verfahren gehört, daß sie in der
Regel vor dem Entscheid in der Hauptsache gelöst werden muß.
Can. 1588 — Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder
mündlich dem für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richter
vorgelegt, wobei der Zusammenhang zwischen dem Zwischenverfahren und der
Hauptsache darzulegen ist.
Can. 1589 — § 1. Nach Erhalt des Antrages und nach
Anhören der Parteien hat der Richter auf schnellstem Weg darüber zu
entscheiden, ob die vorgelegte Zwischenfrage als begründet und im Zusammenhang
mit dem Hauptverfahren stehend erscheint oder aber ob sie von vornherein
abzuweisen ist; läßt er sie zu, so hat er darüber zu entscheiden, ob sie von
solcher Wichtigkeit ist, daß sie durch Zwischenurteil oder durch Dekret gelöst
werden muß.
§ 2. Befindet der Richter jedoch, daß die Zwischenfrage
nicht vor dem Endurteil zu lösen ist, so hat er zu entscheiden, daß darüber
zu befinden ist, wenn die Hauptsache entschieden wird.
Can. 1590 — § 1. Ist eine Zwischenfrage durch ein
Urteil zu lösen, so sind die Verfahrensregeln über das mündliche
Streitverfahren einzuhalten, außer dem Richter erscheint in Hinsicht auf die
Bedeutung der Sache etwas anderes angebracht.
§ 2. Ist eine Zwischenfrage durch Dekret zu lösen, so
kann das Gericht die Sache dem Vernehmungsrichter oder dem Vorsitzenden
übertragen.
Can. 1591 — Vor dem Entscheid in der Hauptsache kann der
Richter oder das Gericht das Dekret oder das Zwischenurteil aus gerechtem Grund
auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach Anhören der Parteien aufheben
oder abändern.
KAPITEL I
NICHT ERSCHEINENDE PARTEIEN
Can. 1592 — § 1. Wenn die belangte Partei auf die
Ladung hin nicht erschienen ist und keine hinlängliche Entschuldigung für ihre
Abwesenheit vorgebracht oder nicht gemäß can. 1507, § 1 geantwortet hat, muß
der Richter sie als prozeßabwesend erklären und entscheiden, daß das
Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und
dessen Vollstreckung fortgesetzt wird.
§ 2. Vor Erlaß des Dekretes gemäß § 1 muß,
erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, daß die
rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat.
Can. 1593 — § 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin
vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie
unter Beachtung von can. 1600 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der
Richter hat aber vorzusehen, daß der Prozeß nicht absichtlich und unnötig in
die Länge gezogen wird.
§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des
Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den
Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, daß sie
aus einem rechtmäßigen Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend
machen konnte, verhindert war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde offen.
Can. 1594 — Wenn der Kläger an dem zur Streitfestlegung
festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung
vorgebracht hat:
1° hat ihn der Richter abermals vorzuladen;
2° wird vermutet, daß der Kläger gemäß cann. 1524—1525
auf den Rechtszug verzichtet hat, wenn er auch der neuen Ladung nicht Folge
leistet;
3° ist die Vorschrift des can. 1593 zu beachten, wenn er
sich später am Prozeß beteiligen will.
Can. 1595 — § 1. Die vom Prozeß abwesende Partei,
einerlei ob Kläger oder belangte Partei, die keinen rechtmäßigen
Verhinderungsgrund nachgewiesen hat, ist verpflichtet, sowohl die Prozeßkosten
zu tragen, die aufgrund ihrer Abwesenheit entstanden sind, als auch
gegebenenfalls einen der Gegenpartei entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 2. Sind sowohl der Kläger als auch die belangte Partei
vom Prozeß abwesend, so sind sie verpflichtet, solidarisch die Prozeßkosten zu
tragen.
KAPITEL II
EINTRITT EINES DRITTEN IN DEN RECHTSSTREIT
Can. 1596 — § 1. Wer ein rechtliches Interesse hat,
kann in jeder Verfahrensinstanz zum Eintritt in den Rechtsstreit zugelassen
werden, sei es als Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, sei es als
Nebenbeteiligter, um einer Streitpartei zu helfen.
§ 2. Um jedoch zugelassen zu werden, muß der Dritte vor
Aktenschluß dem Richter einen Klageantrag einreichen, in dem er sein Recht auf
Eintritt in den Rechtsstreit kurz darlegt.
§ 3. Wer als Dritter in den Rechtsstreit eintritt, ist
bei dem Stand des Verfahrens zuzulassen, in dem es sich gerade befindet; dabei
ist ihm eine kurze Ausschlußfrist zur Vorlage seiner Beweise zu setzen, falls
das Verfahren den Abschnitt der Beweiserhebung erreicht hat.
Can. 1597 — Der Richter muß einen Dritten, dessen
Eintritt in den Rechtsstreit als zwingend erscheint, nach Anhören der Parteien
vor Gericht laden.
TITEL VI
AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS
UND SACHERÖRTERUNG
Can. 1598 — § 1. Nach Durchführung der
Beweiserhebungen muß der Richter zur Vermeidung der Verfahrensnichtigkeit durch
Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, daß sie die ihnen noch nicht
bekannten Akten in der Gerichtskanzlei einsehen; sogar können den Anwälten auf
Antrag hin Abschriften der Akten ausgehändigt werden; in Sachen jedoch, die das
öffentliche Wohl betreffen, kann der Richter zur Vermeidung sehr schwerer
Gefahren verfügen, daß ein Aktenstück niemandem bekanntgegeben wird, wobei
allerdings sicherzustellen ist, daß das Verteidigungsrecht stets
unbeeinträchtigt bleibt.
§ 2. Zur Vervollständigung können die Parteien dem
Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben, so ist, falls der
Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in § 1 zu erlassen.
Can. 1599 — § 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen
erfolgt Aktenschluß.
§ 2. Der Aktenschluß gilt als erfolgt, wenn entweder die
Parteien erklären, daß sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom
Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der
Richter äußert, daß er die Sache für hinreichend geklärt erachtet.
§ 3. Über den Aktenschluß, wie immer er auch erfolgt
ist, hat der Richter ein Dekret zu erlassen.
Can. 1600 — § 1. Nach Aktenschluß darf der Richter
dieselben oder weitere Zeugen nur vorladen oder andere Beweiserhebungen, die
vorher nicht beantragt worden sind, nur anordnen:
1° in Streitsachen, bei denen es einzig um das private
Wohl der Parteien geht, sofern sämtliche Parteien zustimmen;
2° in sonstigen Verfahren nach Anhören der Parteien,
vorausgesetzt, ein schwerwiegender Grund liegt vor und ebenso jede Gefahr von
Betrug oder Beeinflussung wird ferngehalten;
3° in allen Verfahren, sooft die Wahrscheinlichkeit
besteht, daß, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird, ein
ungerechtes Urteil aus den in can. 1645, § 2, nn. 1-3 genannten Gründen
zustande kommen wird.
§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, daß
eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten
Partei nicht vorgelegt werden konnte.
§ 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung von can.
1598, § 1 offenzulegen.
Can. 1601 — Nach erfolgtem Aktenschluß hat der Richter
eine angemessene Frist zur Vorlage der Verteidigungsschriftsätze oder
Einwendungen zu setzen.
Can. 1602 — § 1. Verteidigungen und Einwendungen sollen
schriftlich erfolgen, außer der Richter erachtet mit Zustimmung der Parteien
eine mündliche Erörterung vor dem tagenden Gericht für hinreichend.
§ 2. Sollen die Verteidigungsschriftsätze zusammen mit
den wichtigen Urkunden gedruckt werden, so ist die vorgängige Erlaubnis des
Richters erforderlich und eine etwaige Geheimhaltungspflicht sicherzustellen.
§ 3. Hinsichtlich des Umfanges der
Verteidigungsschriftsätze, der Zahl der Ausfertigungen und anderer derartiger
Umstände ist die Anordnung des Gerichtes zu beachten.
Can. 1603 — § 1. Nach Austausch der
Verteidigungsschriftsätze und der Einwendungen darf jede Partei innerhalb einer
vom Richter kurz bemessenen Frist Erwiderungen vorlegen.
§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu,
sofern es dem Richter nicht aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine
abermalige Erwiderung zu gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis
gilt dann auch für die andere Partei.
§ 3. Kirchenanwalt und Bandverteidiger haben das Recht,
auf die Erwiderung der Parteien erneut zu antworten.
Can. 1604 — § 1. Völlig unzulässig sind Mitteilungen
von Parteien, Anwälten oder auch Dritten an den Richter, die außerhalb der
Gerichtsakten verbleiben.
§ 2. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist,
kann der Richter bestimmen, daß eine maßvolle mündliche Erörterung zur
Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet.
Can. 1605 — Der mündlichen Erörterung nach cann. 1602,
§ 1 und 1604, § 2 hat ein Notar beizuwohnen zu dem Zweck, daß er auf Geheiß
des Richters oder auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung des Richters von
den Erörterungen und Schlußfolgerungen unverzüglich eine Niederschrift
aufnehmen kann.
Can. 1606 — Haben es die Parteien versäumt, während
der Nutzfrist ihre Verteidigung vorzulegen, oder vertrauen sie sich dem Wissen
und Gewissen des Richters an, so kann der Richter, wenn er aufgrund der Akten
und Beweise die Sache für völlig geklärt hält, sofort das Urteil fällen,
nachdem er die Stellungnahmen des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers,
sofern sie am Prozeß beteiligt sind, eingeholt hat.
TITEL VII
RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN
Can. 1607 — Bei einem auf gerichtlichem Weg
durchgeführten Verfahren wird das Hauptverfahren vom Richter durch Endurteil
entschieden, ein Zwischenverfahren durch Zwischenurteil unter Wahrung der
Vorschrift des can. 1589, § 1.
Can. 1608 — § 1. Zu jeder Urteilsfällung ist
erforderlich, daß der Richter die moralische Gewißheit über die durch Urteil
zu entscheidende Sache gewonnen hat.
§ 2. Die Gewißheit muß der Richter dem entnehmen, was
aufgrund der Gerichtsakten bewiesen ist.
§ 3. Der Richter muß die Beweise aber nach seinem
Gewissen würdigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die
Wirksamkeit bestimmter Beweismittel.
§ 4. Kann der Richter diese Gewißheit nicht gewinnen, so
hat er durch Urteil festzustellen, daß das Recht des Klägers nicht feststeht,
und den Belangten als freigesprochen aus dem Verfahren zu entlassen, außer es
handelt sich um eine Sache, die sich der Rechtsgunst erfreut; in diesem Fall ist
für die vom Recht begünstigte Sache zu entscheiden.
Can. 1609 — § 1. Beim Kollegialgericht bestimmt der
Vorsitzende, wann die Richter zur Urteilssitzung zusammenkommen; die Sitzung
findet am Sitz des Gerichtes statt, falls nicht ein besonderer Grund etwas
anderes nahelegt.
§ 2. Zum anberaumten Sitzungstermin haben die einzelnen
Richter schriftlich ihre Ergebnisse zum Prozeßgegenstand samt der Darlegung der
Rechts- und Tatsachengründe mitzubringen, aufgrund derer sie zu ihrem Ergebnis
gelangt sind; diese Urteilsgutachten sind den Gerichtsakten beizufügen, aber
geheimzuhalten.
§ 3. Nach Anrufung des Namens Gottes tragen die einzelnen
Richter ihre Ergebnisse der Rangfolge gemäß, immer jedoch beim
Berichterstatter angefangen, vor; darauf hat unter Leitung des
Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem im Hinblick auf die Festlegung
zu erfolgen, was im Urteilstenor zu bestimmen ist.
§ 4. Im Verlauf der Erörterung aber hat jeder Richter
das Recht, von seinem bisherigen Urteilsvorschlag abzugehen. Will jedoch ein
Richter der Entscheidung der anderen Richter nicht beitreten, so kann er
verlangen, daß im Fall der Berufung sein Urteilsgutachten dem Obergericht
zugeleitet wird.
§ 5. Wenn die Richter bei der ersten Erörterung zu
keinem Urteil kommen wollen oder können, kann die Entscheidung auf eine neue
Sitzung verschoben werden, die aber innerhalb einer Woche stattfinden muß,
außer die prozessuale Untersuchung ist gemäß can. 1600 zu ergänzen.
Can. 1610 § 1. Der Einzelrichter wird sein Urteil selbst
abfassen.
§ 2. Im Kollegialgericht ist es Aufgabe des
Berichterstatters, das Urteil auszuarbeiten, wobei er die Begründung dem
Vorbringen der einzelnen Richter bei der Erörterung entnimmt, außer die
Mehrheit der Richter hat bestimmt, welchen Gründen der Vorzug zu geben ist; die
Urteilsausarbeitung ist anschließend den einzelnen Richtern zur Gutheißung
vorzulegen.
§ 3. Das Urteil ist nicht später als nach einem Monat
vom Tag der Urteilsfällung an herauszugeben, sofern nicht bei einem
Kollegialgericht die Richter aus schwerwiegendem Grund eine längere Frist
festgesetzt haben.
Can. 1611 — Das Urteil muß:
1° über den vor Gericht verhandelten Rechtsstreit
entscheiden, wobei auf die einzelnen Streitfragen eine entsprechende Antwort zu
geben ist;
2° bestimmen, welche Pflichten den Parteien aus dem
Verfahren entstanden und wie sie zu erfüllen sind;
3° die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
darlegen, auf die sich der Urteilstenor stützt;
4° die Verfahrenskosten festsetzen.
Can. 1612 — § 1. Das Urteil muß nach der Anrufung des
Namens Gottes der Reihe nach den Richter oder das Gericht, weiterhin den
Kläger, die belangte Partei und den Prozeßbevollmächtigten mit Angabe von
Namen und Wohnsitz sowie, falls sie am Verfahren beteiligt waren, den
Kirchenanwalt und den Bandverteidiger bezeichnen.
§ 2. Daraufhin muß kurz der Tatbestand mit dem
Parteivorbringen und den formulierten Streitfragen berichtet werden.
§ 3. Im Anschluß daran folgt, nach Darlegung der
Gründe, der Urteilstenor.
§ 4. Das Urteil schließt mit Angabe von Tag und Ort der
Urteilsfällung und der Unterschrift des Richters oder, wenn es sich um ein
Kollegialgericht handelt, aller Richter sowie des Notars.
Can. 1613 — Vorstehende Regeln über das Endurteil sind
auch auf das Zwischenurteil anzuwenden.
Can. 1614 — Das Urteil ist unter Angabe der Rechtsmittel
baldmöglichst zu verkünden; vor der Verkündung besitzt es keine Wirksamkeit,
selbst wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters den Parteien mitgeteilt
worden ist.
Can. 1615 — Die Verkündung, d. h. die Bekanntgabe des
Urteils kann durch Aushändigung einer Urteilsausfertigung an die Parteien oder
ihre Prozeßbevollmächtigten oder durch Zusendung einer Ausfertigung gemäß
can. 1509 an sie erfolgen.
Can. 1616 — § 1. Hat sich im Text des Urteils entweder
bei der Angabe von Zahlen ein Fehler eingeschlichen oder ist bei der
Niederschrift des Urteilstenors oder bei der Darstellung des Tatbestandes oder
des Parteivorbringens ein Versehen unterlaufen oder sind die Erfordernisse des
can. 1612, § 4 außer acht gelassen worden, so muß das Urteil vom Gericht, das
es gefällt hat, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert
oder ergänzt werden; zuvor sind aber stets die Parteien anzuhören; das Dekret
über die Berichtigung ist der Urteilsausfertigung beizufügen.
§ 2. Widerspricht eine Partei der Berichtigung, so ist
der Zwischenstreit durch Dekret zu entscheiden.
Can. 1617 — Sonstige Entscheidungen des Richters mit
Ausnahme des Urteils sind Dekrete; ordnen sie nicht nur den Verfahrensablauf, so
besitzen sie keine Rechtswirkung, sofern sie nicht wenigstens summarisch
Entscheidungsgründe enthalten oder auf Gründe verweisen, die in einem anderen
Prozeßakt zum Ausdruck gebracht worden sind.
Can. 1618 — Ein Zwischenurteil oder ein Dekret haben die
Wirkung eines Endurteils, wenn sie bezüglich wenigstens einer Streitpartei den
Fortgang des Verfahrens hemmen oder dem Verfahren oder einem Verfahrensstadium
ein Ende setzen.
TITEL VIII
ANFECHTUNG EINES URTEILS
KAPITEL I
NICHTIGKEITSBESCHWERDE GEGEN EIN URTEIL
Can. 1619 — Unter Wahrung der cann. 1622 und 1623 werden
Prozeßhandlungsnichtigkeiten, die vom positiven Recht festgesetzt sind und die,
obwohl sie der eine Nichtigkeitsbeschwerde einlegenden Partei bekannt waren, vor
der Urteilsfällung nicht geltend gemacht worden sind, durch das Urteil selbst
geheilt, wenn es sich um eine das private Wohl angehende Sache handelt.
Can. 1620 — Ein Urteil leidet an unheilbarer
Nichtigkeit, wenn:
1° es von einem absolut unzuständigen Richter gefällt
worden ist;
2° es von jemandem gefällt worden ist, der keine
richterliche Gewalt bei dem Gericht hat, das die Sache entschieden hat;
3° ein Richter unter Zwang oder schwerer Furcht das
Urteil gefällt hat;
4° ein Prozeß ohne einen Klageantrag nach can. 1501
geführt oder nicht gegen irgendeine belangte Partei begonnen worden ist;
5° es zwischen Parteien gefällt worden ist, von denen
wenigstens eine keine prozessuale Rollenfähigkeit besitzt;
6° jemand ohne rechtmäßigen Auftrag im Namen eines
anderen vor Gericht gehandelt hat;
7° einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert worden
ist;
8° die strittige Sache nicht einmal teilweise entschieden
worden ist.
Can. 1621 — In den Fällen des can. 1620 kann
Nichtigkeitsbeschwerde als Einrede unbefristet, als Klage jedoch innerhalb von
zehn Jahren seit der Verkündung des Urteils bei dem Richter erhoben werden, der
das Urteil gefällt hat.
Can. 1622 — Ein Urteil leidet nur an heilbarer
Nichtigkeit, wenn es:
1° entgegen der Vorschrift des can. 1425, § 1 nicht von
der vom Gesetz vorgeschriebenen Zahl von Richtern gefällt worden ist;
2° keine Entscheidungsgründe enthält;
3° nicht die vom Recht geforderten Unterschriften trägt;
4° keine Angaben über Jahr, Monat, Tag und Ort der
Urteilsfällung aufweist;
5° auf einer nichtigen Prozeßhandlung aufbaut, deren
Nichtigkeit nicht gemäß can. 1619 geheilt ist;
6° gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß can.
1593, § 2 rechtmäßig vom Prozeß abwesend war.
Can. 1623 — In den Fällen des can. 1622 kann die
Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von drei Monaten seit Verkündung des Urteils
geltend gemacht werden.
Can. 1624 — Über eine Nichtigkeitsbeschwerde befindet
der Richter, der das Urteil gefällt hat; befürchtet jedoch eine Partei, daß
der Richter, der das durch eine Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil
gefällt hat, voreingenommen ist, und hält sie ihn deshalb für befangen, so
kann sie beantragen, daß gemäß can. 1450 dieser Richter durch einen anderen
ersetzt wird.
Can. 1625 — Die Nichtigkeitsbeschwerde kann zusammen mit
der Berufung innerhalb der für das Einlegen der Berufung bestimmten Frist
geltend gemacht werden.
Can. 1626 — § 1. Nichtigkeitsbeschwerde können nicht
nur die Parteien, die sich beschwert fühlen, sondern auch der Kirchenanwalt und
der Bandverteidiger einlegen, wenn sie rechtmäßig beteiligt sind.
§ 2. Der Richter kann ein von ihm gefälltes nichtiges
Urteil innerhalb der von can. 1623 vorgesehenen Frist von Amts wegen
zurückziehen oder verbessern, wenn nicht inzwischen Berufung zusammen mit der
Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden oder die Nichtigkeit durch Zeitablauf
nach can. 1623 geheilt ist.
Can. 1627 — Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde
können nach den Regeln für das mündliche Streitverfahren behandelt werden.
KAPITEL II
BERUFUNG
Can. 1628 — Eine Partei, die sich durch ein Urteil
beschwert fühlt, und in gleicher Weise der Kirchenanwalt und der
Bandverteidiger in Verfahren, in denen ihre Beteiligung gefordert ist, haben das
Recht, gegen ein Urteil Berufung an den höheren Richter unter Beachtung der
Vorschrift des can. 1629 einzulegen.
Can. 1629 — Berufung kann nicht eingelegt werden gegen:
1° ein Urteil des Papstes oder der Apostolischen
Signatur;
2° ein nichtiges Urteil, außer die Berufung wird gemäß
can. 1625 mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden;
3° ein rechtskräftig gewordenes Urteil;
4° das Dekret eines Richters oder das Zwischenurteil, die
nicht die Wirkung eines Endurteils haben, außer die Berufung wird mit der
Berufung gegen das Endurteil verbunden;
5° ein Urteil oder ein Dekret in einer Sache, in der das
Recht eine Entscheidung auf schnellstem Weg vorschreibt.
Can. 1630 — § 1. Die Berufung muß bei dem Richter, von
dem das Urteil gefällt worden ist, innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist
von fünfzehn Tagen eingelegt werden, gerechnet von der Kenntniserlangung des
verkündeten Urteils.
§ 2. Wird sie mündlich eingelegt, so hat sie der Notar
in Anwesenheit des Berufungsklägers schriftlich abzufassen.
Can. 1631 — Entsteht eine Streitfrage über das
Berufungsrecht, so hat darüber das Berufungsgericht auf schnellstem Weg nach
den Regeln über das mündliche Streitverfahren zu befinden.
Can. 1632 — § 1. Wird in der Berufungsklage nicht
angegeben, an welches Gericht diese gerichtet ist, so wird vermutet, daß sie an
das in cann. 1438 und 1439 erwähnte Gericht eingelegt worden ist.
§ 2. Hat die andere Partei Berufung an ein anderes
Gericht eingelegt, so befindet über die Sache das rangmäßig höhere Gericht,
wobei can. 1415 zu beachten ist.
Can. 1633 — Die Berufung ist innerhalb eines Monates
nach Einlegung bei dem Richter zu verfolgen, an den sie gerichtet wird, außer
der Urteilsrichter hat der Partei eine längere Frist zu ihrer Verfolgung
gewährt.
Can. 1634 — § 1. Zur Verfolgung der Berufung ist
erforderlich und ausreichend, daß eine Partei die Hilfe des Oberrichters zur
Verbesserung des angefochtenen Urteils anruft unter Beifügung einer
Urteilsabschrift und mit Angabe der Berufungsgründe.
§ 2. Kann eine Partei vom Urteilsgericht innerhalb der
Berufungsfrist keine Abschrift des angefochtenen Urteils erhalten, so läuft die
Frist einstweilen nicht; die Verhinderung ist dem Berufungsrichter mitzuteilen,
der den Urteilsrichter verbindlich anzuweisen hat, seiner Pflicht baldmöglichst
zu genügen.
§ 3. Inzwischen muß der Urteilsrichter gemäß can. 1474
die Akten dem Berufungsrichter zuleiten.
Can. 1635 — Sind die Berufungsfristen entweder beim
Urteilsrichter oder beim Berufungsrichter ungenützt verstrichen, so gilt dies
als Verzicht auf die Berufung.
Can. 1636 — § 1. Der Berufungskläger kann auf seine
Berufung mit den in can. 1525 erwähnten Rechtswirkungen verzichten.
§ 2. Ist die Berufung vom Bandverteidiger oder vom
Kirchenanwalt eingelegt worden, so kann darauf, falls das Gesetz nichts anderes
vorsieht, vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt des Berufungsgerichtes
verzichtet werden.
Can. 1637 — § 1. Die vom Kläger eingelegte Berufung
kommt auch dem Belangten zustatten und umgekehrt.
§ 2. Gibt es mehrere Belangte oder Kläger und wird nur
von einem oder gegen einen von ihnen ein Urteil angefochten, so gilt die
Anfechtung als von allen und gegen alle erhoben, falls die im Streit befindliche
Sache nicht teilbar ist oder es sich um eine solidarische Verpflichtung handelt.
§ 3. Wird von einer Partei gegen einen Teil des Urteils
Berufung eingelegt, so kann die Gegenpartei selbst nach Ablauf der
Berufungsfrist gegen andere Teile des Urteils im Zwischenstreit innerhalb einer
Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen Berufung einlegen, gerechnet von dem Tag an,
an dem ihr die Hauptberufung bekanntgegeben worden ist.
§ 4. Sofern nichts anderes feststeht, wird vermutet, daß
die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist.
Can. 1638 — Die Berufung hemmt die Vollstreckung des
Urteils.
Can. 1639 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can.
1683 kann in der Berufungsinstanz kein neuer Klagegrund, auch nicht auf dem Weg
einer Klagehäufung, zugelassen werden; deshalb kann die Streitfrage nur
dahingehend festgelegt werden, ob das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen oder
aufzuheben ist, sei es ganz oder teilweise.
§ 2. Neue Beweise sind nur gemäß can. 1600 zulässig.
Can. 1640 — In der Berufungsinstanz ist in sinngemäßer
Anwendung des Verfahrens der Vorinstanz entsprechend zu verfahren; jedoch ist,
sofern nicht etwa die Beweiserhebung zu ergänzen ist,
sofort nach Festlegung der Streitfrage gemäß cann. 1513, § 1 und 1639, § 1
zur Sacherörterung und zum Urteil zu schreiten.
TITEL IX
RECHTSKRAFT DES URTEILS UND WIEDEREINSETZUNG
IN DEN VORIGEN STAND
KAPITEL I
RECHTSKRAFT DES URTEILS
Can. 1641 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 1643
gilt eine Streitsache als rechtskräftig entschieden, wenn:
1° zwei gleichlautende Urteile zwischen denselben
Parteien über dasselbe Klagebegehren und aus demselben Klagegrund vorliegen;
2° gegen ein Urteil innerhalb der Nutzfrist eine Berufung
nicht eingelegt worden ist;
3° in der Berufungsinstanz der Rechtszug erloschen oder
darauf verzichtet worden ist;
4° ein Endurteil gefällt worden ist, gegen das es
gemäß can. 1629 keine Berufung gibt.
Can. 1642 — § 1. Ein rechtskräftig gewordenes Urteil
erfreut sich der rechtlichen Beständigkeit und kann außer nach can. 1645, §1
direkt nicht angefochten werden.
§ 2. Es schafft Recht zwischen den Parteien und
berechtigt zur Vollstreckungsklage und zur Einrede, die Sache sei rechtskräftig
abgeurteilt; der Richter kann dies auch von Amts wegen feststellen, um eine
erneute prozessuale Vorlage derselben Sache zu hindern.
Can. 1643 — Niemals erwachsen in Rechtskraft
Personenstandsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Trennung der
Ehegatten.
Can. 1644 — § 1. Sind in einem Personenstandsverfahren
zwei gleichlautende Urteile ergangen, so kann jederzeit das Berufungsgericht
angerufen werden, wobei dann innerhalb einer Ausschlußfrist von dreißig Tagen
nach erfolgter Anfechtung neue und zwar schwerwiegende Beweise oder
Begründungen vorzulegen sind. Das Berufungsgericht muß aber innerhalb eines
Monates nach Vorlage der neuen Beweise und Begründungen durch Dekret
feststellen, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen werden
muß oder nicht.
§ 2. Die Anrufung des höheren Gerichtes zum Zweck der
Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung des Urteils, sofern
das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder das Berufungsgericht gemäß can.
1650, § 3 die Aussetzung der Vollstreckung anordnet.
KAPITEL II
WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND
Can. 1645 — § 1. Gegen ein in Rechtskraft erwachsenes
Urteil gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vorausgesetzt die
Ungerechtigkeit des Urteils steht offenkundig fest.
§ 2. Die offensichtliche Ungerechtigkeit eines Urteils
wird nur anerkannt, wenn:
1° sich das Urteil auf Beweise, die sich später als
falsch erwiesen haben, derart stützt, daß ohne diese Beweise der Urteilstenor
nicht aufrecht zu erhalten ist;
2° später Urkunden aufgefunden worden sind, die neue und
eine gegenteilige Entscheidung fordernde Tatsachen unzweifelhaft beweisen;
3° ein Urteil aufgrund arglistiger Täuschung einer
Partei zum Schaden der anderen Partei ergangen ist;
4° eine nicht rein prozessuale Gesetzesvorschrift
offenkundig vernachlässigt worden ist;
5° das Urteil einer früheren Entscheidung widerstreitet,
die in Rechtskraft erwachsen ist.
Can. 1646 — § 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand aus den in can. 1645, § 2, nn. 1—3 aufgeführten Gründen ist innerhalb
von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens dieser Gründe, bei dem
Richter zu beantragen, der das Urteil gefällt hat.
§ 2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in
can. 1645, § 2, nn. 4 und 5 aufgeführten Gründen ist innerhalb von drei
Monaten nach Kenntniserlangung der Urteilsverkündung beim Berufungsgericht zu
beantragen; wird im Fall des can. 1645, § 2, n. 5 erst später die frühere
Entscheidung bekannt, so läuft die Frist vom Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung
an.
§ 3. Die erwähnten Fristen laufen nicht, solange der
durch ein ungerechtes Urteil Verletzte minderjährig ist.
Can. 1647 — § 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hemmt die noch nicht begonnene Vollstreckung des Urteils.
§ 2. Besteht jedoch aufgrund von Anzeichen der
begründete Verdacht, daß die Wiedereinsetzung begehrt worden ist, um die
Vollstreckung des Urteils zu verschleppen, so kann der Richter verfügen, daß
das Urteil vollstreckt wird; dem Antragsteller der Wiedereinsetzung ist dann
aber geeignete Sicherheit zu bieten, daß er, falls die Wiedereinsetzung
gewährt wird, schadlos bleibt.
Can. 1648 — Ist die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt worden, so muß der Richter in der Sache ein Urteil fällen.
TITEL X
GERICHTSKOSTEN
UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ
Can. 1649 — § 1. Der Bischof, dem die Leitung des
Gerichtes obliegt, soll Bestimmungen erlassen über:
1° die Verurteilung der Parteien zum Tragen oder zum
Ausgleich der Gerichtskosten;
2° die Honorare der Prozeßbevollmächtigten, Anwälte,
Sachverständigen und Dolmetscher sowie über die Entschädigung der Zeugen;
3° die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder
einer Ermäßigung der Gerichtskosten;
4° die Begleichung des Schadens, zu der verpflichtet ist,
wer im Prozeß nicht nur unterlegen ist, sondern leichtfertig prozessiert hat;
5° die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer
Sicherheit zur Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens.
§ 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der
Honorare und der Schadensbegleichung gibt es keine selbständige Berufung; doch
kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter Beschwerde
erheben, der die Kostenfestsetzung abändern kann.
TITEL XI
URTEILSVOLLSTRECKUNG
Can. 1650 — § 1. Für ein Urteil, das in Rechtskraft
erwachsen ist, kann Vollstreckung angeordnet werden, soweit nicht die Vorschrift
des can. 1647 Platz greift.
§ 2. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, und nach
erfolgter Berufung auch der Berufungsrichter können die vorläufige
Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils von Amts wegen
oder auf Antrag einer Partei anordnen, gegebenenfalls nach Leistung geeigneter
Sicherheiten, wenn es sich um Vergütungen oder Leistungen zum notwendigen
Lebensunterhalt handelt oder sonst ein gerechter Grund drängt.
§ 3. Wird das in § 2 genannte Urteil angefochten, so
kann der Richter, der über die Anfechtung entscheiden muß, entweder die
Vollstreckung aussetzen oder sie einer Sicherheitsleistung unterwerfen, wenn er
erkennt, daß die Anfechtung wahrscheinlich begründet ist und daß ein nicht
wiedergutzumachen der Schaden aus der Vollstreckung entstehen kann.
Can. 1651 — Ein Urteil kann erst vollstreckt werden,
wenn ein Vollstreckungsdekret des Richters vorliegt, das anordnet, das Urteil
müsse ausgeführt werden; dieses Dekret ist je nach Art der Verfahren entweder
in den Urteilstenor selbst aufzunehmen oder gesondert zu erlassen.
Can. 1652 — Erfordert die Vollstreckung eines Urteils
eine vorgängige Rechenschaftsablegung, so entsteht eine Zwischenfrage, die von
jenem Richter zu entscheiden ist, der das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.
Can. 1653 — § 1. Sofern nicht ein Partikulargesetz
anderes bestimmt, muß der Bischof jener Diözese, in der das erstinstanzliche
Urteil gefällt worden ist, entweder selbst oder durch einen anderen das Urteil
vollstrecken.
§ 2. Verweigert oder unterläßt er dies, so obliegt die
Vollstreckung auf Antrag der interessierten Partei oder auch von Amts wegen der
Autorität, der das Berufungsgericht gemäß can. 1439, § 3 unterstellt ist.
§ 3. Unter Ordensleuten obliegt die Vollstreckung eines
Urteils dem Oberen, der das zu vollstreckende Urteil gefällt oder den Richter
delegiert hat.
Can. 1654 — § 1. Der Vollstrecker muß, wenn nicht im
Urteilstenor etwas seinem Ermessen überlassen worden ist, das Urteil nach dem
offensichtlichen Sinn des Wortlautes vollstrecken.
§ 2. Er darf über Einwendungen gegen die Art und die
Rechtskraft der Vollstreckung befinden, nicht aber über die Streitsache selbst;
hat er irgendwie Kenntnis davon erhalten, daß das Urteil gemäß cann. 1620,
1622 und 1645 nichtig oder offensichtlich ungerecht ist, so hat er sich der
Vollstreckung zu enthalten und nach Benachrichtigung der Parteien die Sache an
das Gericht zurückzuverweisen, von dem das Urteil gefällt worden ist.
Can. 1655 — § 1. Bei dinglichen Klagen gilt, daß dem
Kläger eine Sache, die ihm zugesprochen wurde, unverzüglich auszuhändigen
ist, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
§ 2. Bei persönlichen Klagen soll der Richter im
Urteilstenor oder der Vollstrecker nach klugem Ermessen, wenn der Beklagte zur
Herausgabe einer beweglichen Sache oder zur Zahlung einer Geldsumme oder zur
Erbringung sonstiger Leistungen verurteilt ist, eine Frist zur Erfüllung der
Verpflichtung bestimmen, die nicht weniger als fünfzehn Tage und nicht mehr als
sechs Monate betragen darf.
SEKTION II
MÜNDLICHES STREITVERFAHREN
Can. 1656 — § 1. Durch das mündliche Streitverfahren,
von dem diese Sektion handelt, können alle Sachen, soweit nicht vom Gesetz
ausgeschlossen, behandelt werden, wenn nicht eine Partei ein ordentliches
Streitverfahren verlangt.
§ 2. Wird das mündliche Verfahren außerhalb der
rechtlich zulässigen Fälle angewandt, so sind die richterlichen Handlungen
nichtig.
Can. 1657 — Das mündliche Streitverfahren findet im
ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter gemäß can. 1424 statt.
Can. 1658 — § 1. Die Klageschrift muß über die
Erfordernisse des can. 1504 hinaus:
1° Tatsachen, auf die sich das Begehren des Klägers
stützt, kurz, vollständig und deutlich darlegen;
2° Beweise, mit denen der Kläger Tatsachen dartun will
und die er nicht gleichzeitig beibringen kann, so angeben, daß sie vom Richter
unverzüglich erhoben werden können.
§ 2. Der Klageschrift müssen wenigstens in beglaubigter
Abschrift die Urkunden beigefügt werden, auf die sich das Klagebegehren
stützt.
Can. 1659 — § 1. Hat der Versuch zur gütlichen
Beilegung des Streites gemäß can. 1446, § 2 nicht zum Erfolg geführt und ist
der Richter überzeugt, daß die Klageschrift irgendwie begründet ist, so hat
er innerhalb von drei Tagen durch ein am Schluß der Klageschrift vermerktes
Dekret anzuordnen, daß der belangten Partei eine Abschrift des Klagebegehrens
bekanntgegeben und ihr die Befugnis gegeben wird, innerhalb von fünfzehn Tagen
eine schriftliche Erwiderung bei der Gerichtskanzlei einzureichen.
§ 2. Diese Bekanntgabe hat die in can. 1512 erwähnten
Wirkungen der gerichtlichen Ladung.
Can. 1660 — Wenn die Einwendungen der belangten Partei
es fordern, hat der Richter dem Kläger eine Frist zur Erwiderung zu setzen, so
daß er sich aufgrund der vorgetragenen Auffassungen beider Parteien ein
deutliches Bild über den Streitgegenstand machen kann.
Can. 1661 — § 1. Nach Ablauf der in cann. 1659 und 1660
genannten Fristen hat der Richter nach Durchsicht der Akten die Prozeßfrage
festzusetzen; daraufhin hat er zu der innerhalb von dreißig Tagen abzuhaltenden
mündlichen Verhandlung alle zu laden, die daran teilzunehmen haben; für die
Parteien hat er die Formel der Prozeßfrage anzufügen.
§ 2. In der Ladung sind die Parteien darauf hinzuweisen,
daß sie bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen kurzen
Schriftsatz zum Beweis ihrer Erklärungen bei Gericht einreichen können.
Can. 1662 — In der mündlichen Verhandlung werden zuerst
die in cann. 1459—1464 genannten Prozeßfragen erörtert.
Can. 1663 — § 1. Unter Beachtung der Bestimmung von
can. 1418 werden die Beweise in der mündlichen Verhandlung erhoben.
§ 2. Eine Partei und ihr Anwalt können der Befragung der
sonstigen Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen beiwohnen.
Can. 1664 — Die Antworten der Parteien, der Zeugen und
der Sachverständigen sowie die Anträge und die Einwendungen der Anwälte sind
vom Notar zu Protokoll zu nehmen, jedoch summarisch und nur hinsichtlich dessen,
was das Wesen der strittigen Sache betrifft; das Protokoll ist von den Personen
zu unterzeichnen, die ausgesagt haben.
Can. 1665 — Beweise, die in der Klageschrift oder in der
Erwiderung nicht vorgebracht oder beantragt worden sind, kann der Richter nur
nach can. 1452 zulassen; sobald auch nur ein Zeuge vernommen worden ist, kann
der Richter die Erhebung neuer Beweise einzig nach Maßgabe von can. 1600
verfügen.
Can. 1666 — Konnten bei der mündlichen Verhandlung
nicht alle Beweise erhoben werden, so ist eine weitere mündliche Verhandlung
anzuberaumen.
Can. 1667 — Nach Abschluß der Beweiserhebung findet in
derselben Verhandlung die mündliche Erörterung statt.
Can. 1668 — § 1. Sofern sich aus der Erörterung nicht
ergibt, daß im Verfahren Ergänzungen vorzunehmen sind oder daß einer
rechtmäßigen Urteilsfällung etwas im Wege steht, hat der Richter
unverzüglich nach Abschluß der mündlichen Verhandlung die Sache gesondert zu
entscheiden; der Urteilstenor ist sogleich vor den anwesenden Parteien zu
verlesen.
§ 2. Das Gericht aber kann die Entscheidung wegen der
Schwierigkeit der Streitsache oder aus einem anderen gerechten Grund bis zu
einer Nutzfrist von fünf Tagen verschieben.
§ 3. Der vollständige Urteilstext mit Begründung ist
den Parteien baldmöglichst, in der Regel innerhalb von fünfzehn Tagen,
bekanntzugeben.
Can. 1669 — Wenn das Berufungsgericht erkennt, daß in
der unteren Instanz das mündliche Streitverfahren in vom Recht ausgeschlossenen
Fällen stattfand, hat es die Nichtigkeit des Urteils festzustellen und die
Sache an das Gericht zurückzuverweisen, welches das Urteil gefällt hat.
Can. 1670 — Was im übrigen die Verfahrensweise angeht,
sind die Vorschriften der Canones über das ordentliche Streitverfahren
einzuhalten. Das Gericht kann jedoch in einem mit Begründung versehenen Dekret
von Verfahrensvorschriften, die nicht zur Gültigkeit eingehalten werden
müssen, absehen, um, jedoch unter Wahrung der Gerechtigkeit, für
Beschleunigung zu sorgen.
TEIL III
BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN
TITEL I
EHEPROZESSE
KAPITEL I
EHENICHTIGKEITSVERFAHREN
Artikel 1
ZUSTÄNDIGKEIT
Can. 1671 — Ehesachen der Getauften sind kraft eigenen
Rechtes Sache des kirchlichen Richters.
Can. 1672 — Streitfragen hinsichtlich der rein
bürgerlichen Wirkungen einer Ehe gehören in die Zuständigkeit der weltlichen
Behörde, außer das Partikularrecht bestimmt, daß diese Sachen vom kirchlichen
Richter untersucht und entschieden werden können, falls sie auf dem Weg eines
Zwischenstreites und neben der Hauptklage zur Behandlung stehen.
Can. 1673* — Für Ehenichtigkeitsprozesse, die dem
Apostolischen Stuhl nicht vorbehalten sind, sind zuständig:
1° das Gericht des Eheschließungsortes;
2° das Gericht des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes
der belangten Partei;
3° das Gericht des Wohnsitzes der klägerischen Partei,
vorausgesetzt, beide Parteien wohnen im Gebiet derselben Bischofskonferenz und
der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt nach
Anhören dieser Partei zu;
4° das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise
tatsächlich zu erheben sind, vorausgesetzt, der für den Wohnsitz der belangten
Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt ZU; dieser hat vorher die belangte
Partei zu befragen, ob sie irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt.
Artikel 2
KLAGERECHT
Can. 1674 — Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit
der Ehe haben:
1° die Ehegatten;
2° der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe
bereits bekannt ist, deren Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht
zweckmäßig ist.
Can. 1675 — § 1. Wenn die Gültigkeit einer Ehe zu
Lebzeiten beider Gatten nicht angefochten worden ist, kann sie nach dem Tod
eines oder beider Gatten nicht mehr angefochten werden, außer die Frage der
Gültigkeit ist zuvor zu entscheiden, damit eine andere Streitfrage vor dem
kirchlichen oder weltlichen Gericht gelöst werden kann.
§ 2. Stirbt jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so
ist nach can. 1518 zu verfahren.
Artikel 3
AUFGABE DER RICHTER
Can. 1676 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und
sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorglichen Mitteln die
Gatten zu bewegen suchen, ihre Ehe, falls möglich, gültig zu machen und die
eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.
Can. 1677 — § 1. Nach Annahme der Klageschrift hat der
Vorsitzende oder der Berichterstatter das Ladungsdekret gemäß can. 1508
bekanntzugeben.
§ 2. Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe keine der
Parteien eine Sitzung zur Streitfestlegung beantragt hat, hat der Vorsitzende
oder der Berichterstatter durch Dekret innerhalb von zehn Tagen die Formel des
Streitpunktes oder der Streitpunkte von Amts wegen festzusetzen und sie den
Parteien bekanntzugeben.
§ 3. Die Streitpunktformel darf nicht nur danach fragen,
ob die Nichtigkeit einer Ehe im vorliegenden Fall feststeht, sondern muß auch
angeben, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe
angefochten wird.
§ 4. Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, hat der
Vorsitzende oder der Berichterstatter zehn Tage nach Bekanntgabe des Dekretes
durch ein neues Dekret den Fortgang des Verfahrens anzuordnen.
Artikel 4
BEWEISE
Can. 1678 § 1. Der Bandverteidiger, die Parteibeistände
und, wenn beteiligt, der Kirchenanwalt haben das Recht:
1° bei der Vernehmung der Parteien, der Zeugen und der
Sachverständigen, unbeschadet der Vorschrift des can. 1559, zugegen zu sein;
2° Gerichtsakten, selbst wenn sie noch nicht offengelegt
sind, einzusehen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden zu prüfen.
§ 2. Die Parteien dürfen der in § 1, n. 1 genannten
Vernehmung nicht beiwohnen.
Can. 1679 — Sofern die Beweise nicht im übrigen schon
als voll überzeugend erachtet werden, soll der Richter zur Würdigung der
Parteiaussagen nach can. 1536 außer sonstigen Indizien und Beweisstützen nach
Möglichkeit Zeugen zur Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Parteien
beiziehen.
Can. 1680 — In Prozessen mit dem Klagegrund des
geschlechtlichen Unvermögens oder des Konsensmangels wegen Geisteskrankheit hat
sich der Richter der Hilfe eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen,
sofern dies aufgrund der Umstände nicht offenkundig als zwecklos erscheint; in
den sonstigen Verfahren ist die Vorschrift des can. 1574 zu beachten.
Artikel 5
URTEIL UND BERUFUNG
Can. 1681 — Ist während des Verfahrens der
wohlbegründete Zweifel aufgetaucht, ob die Ehe vollzogen worden ist, so kann
das Gericht mit Zustimmung der Parteien den Nichtigkeitsprozeß aussetzen, die
Beweiserhebung in Hinsicht auf die Dispens von der nichtvollzogenen Ehe
ergänzen und anschließend die Akten dem Apostolischen Stuhl zuleiten, zusammen
mit dem Bittgesuch einer Partei oder beider Parteien um Dispens und mit dem
Gutachten des Gerichtes und des Bischofs.
Can. 1682 — § 1. Das Urteil, das erstmals eine Ehe für
nichtig erklärt hat, ist zusammen mit eventuellen Berufungsklagen und den
übrigen Gerichtsakten innerhalb von zwanzig Tagen seit der Urteilsverkündung
von Amts wegen dem Berufungsgericht zuzuleiten.
§ 2. Das Berufungsgericht hat, wenn das Urteil der ersten
Instanz die Ehe für nichtig erklärt hat, in Würdigung der Stellungnahmen des
Bandverteidigers und etwa auch der Parteien durch Dekret entweder das Urteil
unmittelbar zu bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in
weiterer Instanz anzunehmen.
Can. 1683 — Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer
Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht wird, kann ihn das Gericht als erstinstanzlich
zulassen und darüber entscheiden.
Can. 1684 — § 1. Nachdem das Urteil, das die
Nichtigkeit einer Ehe zum ersten Mal festgestellt hat, in der Berufungsinstanz
entweder durch Dekret oder durch ein zweites Urteil bestätigt worden ist, haben
die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, das Recht zu einer
neuen Eheschließung, sobald das Dekret oder das zweite Urteil ihnen
bekanntgegeben worden ist, ausgenommen im Fall eines Verbotes, das dem Urteil
oder dem Dekret beigefügt oder vom Ortsordinarius erlassen worden ist.
§ 2. Die Vorschriften des can. 1644 sind auch dann
einzuhalten, wenn das auf Nichtigkeit einer Ehe erkennende Urteil nicht durch
ein zweites Urteil, sondern durch Dekret bestätigt worden ist.
Can. 1685 — Sobald das Urteil für vollstreckbar
erklärt worden ist, muß der Gerichtsvikar es unverzüglich dem Ordinarius des
Eheschließungsortes bekanntgeben. Dieser aber muß dafür Sorge tragen, daß
baldmöglichst die ausgesprochene Ehenichtigkeit und die etwa verhängten
Verbote im Ehe- und Taufbuch eingetragen werden.
Artikel 6
VERFAHREN AUFGRUND VON URKUNDEN
Can. 1686 — Nach Eingang eines Klageantrages gemäß
can. 1677 kann der Gerichtsvikar oder ein von ihm bestimmter Richter unter
Außerachtlassung der Förmlichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens,
jedoch nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers, die
Nichtigkeit einer Ehe durch Urteil feststellen, wenn aufgrund einer Urkunde,
gegen die ein Widerspruch oder eine Einrede nicht erhoben werden kann, mit
Sicherheit das Vorliegen eines trennenden Ehehindernisses oder ein Mangel der
rechtmäßigen Eheschließungsform feststeht, vorausgesetzt, mit gleicher
Gewißheit ist klar, daß keine Dispens erteilt worden ist, oder ein Mangel des
gültigen Auftrags des Stellvertreters bei der Eheschließung feststeht.
Can. 1687 — § 1. Hat der Bandverteidiger begründete
Zweifel, ob die Mängel nach can. 1686 oder die Nichterteilung der Dispens
sicher feststehen, so muß er gegen diese Nichtigerklärung Berufung an den
Richter der zweiten Instanz einlegen; diesem sind die Gerichtsakten zu
übersenden mit dem schriftlichen Hinweis, daß es sich um ein Urkundenverfahren
handelt.
§ 2. Das Berufungsrecht einer Partei, die sich beschwert
fühlt, bleibt unangetastet.
Can. 1688 — Der Richter der zweiten Instanz wird unter
Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhören der Parteien in gleicher
Weise wie nach can. 1686 darüber entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen oder
ob vielmehr im vorliegenden Fall auf dem ordentlichen Verfahrensweg vorzugehen
ist; im letzteren Fall verweist er die Sache an das Gericht der ersten Instanz
zurück.
Artikel 7
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Can. 1689 — Im Urteil sollen die Parteien auf etwa
bestehende moralische oder auch zivilrechtliche Verpflichtungen zu Unterhalt und
Erziehung hingewiesen werden, die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern
haben.
Can. 1690 — Ehenichtigkeitssachen können nicht auf dem
Weg des mündlichen Streitverfahrens behandelt werden.
Can. 1691 — Bezüglich des sonstigen Vorgehens sind,
soweit von der Natur der Sache möglich, die Canones über das Gerichtswesen im
allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die
besonderen Normen für Personenstandssachen und Sachen des öffentlichen Wohls
zu beachten sind.
KAPITEL II
VERFAHREN ZUR TRENNUNG DER EHEGATTEN
Can. 1692 — § 1. Die persönliche Trennung getaufter
Ehegatten kann durch Dekret des Diözesanbischofs oder durch Urteil des Richters
gemäß den folgenden Bestimmungen erfolgen, wenn nicht nach örtlichem Recht
anderes rechtmäßig vorgesehen ist.
§ 2. Wo eine kirchliche Entscheidung keine
zivilrechtlichen Wirkungen hat oder ein weltliches Urteil voraussichtlich nicht
im Gegensatz zum göttlichen Recht steht, kann der Diözesanbischof des
Aufenthaltsortes der Gatten unter Abwägen der besonderen Umstände die
Erlaubnis erteilen, daß sie eine staatliche Behörde angehen.
§ 3. Geht es in der Sache auch um die rein bürgerlichen
Wirkungen einer Ehe, so soll sich der Richter bemühen, daß die Sache unter
Beachtung der Vorschrift des § 2 von vornherein an die staatliche Behörde
gebracht wird.
Can. 1693 — § 1. Sofern nicht eine Partei oder der
Kirchenanwalt ein ordentliches Streitverfahren beantragen, ist das mündliche
Streitverfahren einzuhalten.
§ 2. Hat ein ordentliches Streitverfahren stattgefunden
und wird Berufung eingelegt, so hat das Gericht zweiter Instanz gemäß can.
1682, § 2 in entsprechender Anwendung zu verfahren.
Can. 1694 — Bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtes
sind die Vorschriften des can. 1673 einzuhalten.
Can. 1695 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und
sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorgerlichen Mitteln bemüht
sein, die Gatten zu versöhnen und zur Wiederaufnahme der ehelichen
Lebensgemeinschaft zu bewegen.
Can. 1696 — Verfahren zur Trennung der Ehegatten
berühren auch das öffentliche Wohl; darum muß immer der Kirchenanwalt gemäß
can. 1433 daran beteiligt sein.
KAPITEL III
NICHTVOLLZUGSVERFAHREN
Can. 1697 — Das Recht, gnadenweise die Auflösung einer
gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe zu erbitten, haben nur die Gatten oder ein
Gatte, selbst gegen den Willen des anderen.
Can. 1698 — § 1. Über die Tatsache des Nichtvollzugs
einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Gewährung der
Dispens entscheidet einzig der Apostolische Stuhl.
§ 2. Die Dispens jedoch wird ausschließlich vom Papst
gewährt.
Can. 1699 — § 1. Zuständig zur Entgegennahme der
Bittschrift um Dispens ist der Diözesanbischof, in dessen Bereich der
Bittsteller seinen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat; steht fest, daß das
Bittgesuch begründet ist, so muß der Bischof die Durchführung des Verfahrens
anordnen.
§ 2. Weist der vorgebrachte Fall aber besondere
Schwierigkeiten in rechtlicher oder moralischer Hinsicht auf, so soll der
Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.
§ 3. Gegen das Dekret, mit dem der Bischof die
Bittschrift abweist, steht die Beschwerde an den Apostolischen Stuhl offen.
Can. 1700 — § 1. Unter Wahrung der Vorschrift des can.
1681 soll der Bischof die Erhebung in diesen Verfahren für ständig oder für
Einzelfälle dem Gericht seiner oder einer fremden Diözese oder einem
geeigneten Priester übertragen.
§ 2. Ist eine gerichtliche Klage auf Nichtigerklärung
derselben Ehe eingebracht worden, so ist die Durchführung des Prozesses
demselben Gericht zu übertragen.
Can. 1701 — § 1. In diesen Verfahren muß stets der
Bandverteidiger beteiligt sein.
§ 2. Ein Rechtsbeistand wird nicht zugelassen; der
Bischof kann jedoch wegen der Schwierigkeit des Falles gestatten, daß der
Bittsteller oder die belangte Partei sich der Hilfe eines Rechtskundigen
bedient.
Can. 1702 — Bei der Durchführung der Beweiserhebung ist
jeder Gatte zu vernehmen; nach Möglichkeit sind die Canones über die
Beweiserhebung im ordentlichen Streitverfahren und im Ehenichtigkeitsverfahren
einzuhalten, soweit sie mit der besonderen Art dieser Verfahren in Einklang
gebracht werden können.
Can. 1703 — § 1. Offenlegung der Akten erfolgt nicht;
wird der Richter jedoch gewahr, daß die vorgebrachten Beweise dem Begehren des
Bittstellers oder der Einrede der belangten Partei sehr hinderlich sind, so kann
er das in kluger Weise der betreffenden Partei eröffnen.
§ 2. Der Richter kann einer Partei auf Antrag eine
eingereichte Urkunde oder ein eingeholtes Zeugnis zeigen und eine Frist für die
Vorlage einer Stellungnahme setzen.
Can. 1704 — § 1. Nach Abschluß der Erhebungen hat der
Untersuchungsrichter sämtliche Akten mit einem geeigneten Bericht dem Bischof
zu übergeben, der ein Gutachten zum wahren Sachverhalt sowohl über die
Tatsache des Nichtvollzugs als auch über den gerechten Grund zur
Dispenserteilung und über die Angemessenheit des Gnadenerweises zu erstatten
hat.
§ 2. Ist die Durchführung des Verfahrens gemäß can.
1700 einem fremden Gericht übertragen worden, so ist die Stellungnahme
zugunsten des Ehebandes bei diesem Gericht anzufertigen; das in § 1 erwähnte
Gutachten hat jedoch der auf tragerteilende Bischof zu erstatten, dem der
Untersuchungsrichter gleichzeitig mit den Akten einen geeigneten Bericht zu
übersenden hat.
Can. 1705 — § 1. Der Bischof hat sämtliche Akten
zusammen mit seinem Gutachten und den Bemerkungen des Bandverteidigers dem
Apostolischen Stuhl zu übersenden.
§ 2. Sind nach Auffassung des Apostolischen Stuhles
zusätzliche Erhebungen erforderlich, so wird dies dem Bischof unter Angabe der
Punkte angezeigt, bezüglich derer die Erhebung zu ergänzen ist.
§ 3. Wenn der Apostolische Stuhl den Bescheid erteilt
hat, daß aus den Unterlagen der Nichtvollzug nicht feststehe, kann der in can.
1701, § 2 erwähnte Rechtskundige am Sitz des Gerichtes in die Prozeßakten,
nicht jedoch in das Gutachten des Bischofs einsehen, um abzuwägen, ob noch
etwas Gewichtiges für eine Neuvorlage des Bittgesuches angeführt werden kann.
Can. 1706 — Das Dispensreskript wird vom Apostolischen
Stuhl dem Bischof übersandt; dieser wird aber den Parteien das Reskript
bekanntgeben und außerdem dem Pfarrer sowohl des Eheschließungs- wie des
Taufortes baldigst auftragen, die gewährte Dispens in das Ehe- und das Taufbuch
einzutragen.
KAPITEL IV
VERFAHREN ZUR TODESERKLÄRUNG
Can. 1707 — § 1. Falls der Tod eines Gatten durch eine
authentische kirchliche oder weltliche Urkunde nicht nachgewiesen werden kann,
hat der andere Gatte erst dann als vom Eheband gelöst zu gelten, wenn vom
Diözesanbischof die Erklärung ergangen ist, daß der Tod zu vermuten ist.
§ 2. Der Diözesanbischof kann die in § 1 erwähnte
Erklärung nur dann aussprechen, wenn er geeignete Nachforschungen angestellt
und aus Zeugenaussagen, aus der öffentlichen Meinung oder aus Indizien die
moralische Gewißheit gewonnen hat, daß der Gatte tot ist. Die bloße, wenn
auch lange währende Abwesenheit des Gatten reicht dazu nicht aus.
§ 3. In unsicheren und verwickelten Fällen soll der
Bischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.
TITEL II
WEIHENICHTIGKEITSVERFAHREN
Can. 1708 — Das Recht, die Gültigkeit einer heiligen
Weihe anzufechten, hat der Kleriker selbst oder der Ordinarius, dem der Kleriker
untersteht oder in dessen Diözese er geweiht worden ist.
Can. 1709 — § 1. Die Klageschrift muß bei der
zuständigen Kongregation eingereicht werden; diese entscheidet darüber, ob die
Angelegenheit von der Kongregation der Römischen Kurie selbst oder von einem
von ihr bestimmten Gericht zu behandeln ist.
§ 2. Nach Einreichung der Klageschrift ist dem Kleriker
von Rechts wegen die Ausübung der Weihen verboten.
Can. 1710 — Verweist die Kongregation die Angelegenheit
an ein Gericht, so sind, soweit von der Natur der Sache her möglich, die
Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche
Streitverfahren, unbeschadet der Vorschriften dieses Titels, anzuwenden.
Can. 1711 — In diesen Prozeßsachen hat der
Bandverteidiger dieselben Rechte und Pflichten wie der Ehebandverteidiger.
Can. 1712 — Nach dem zweiten Urteil, das die Nichtigkeit
der heiligen Weihe bestätigt hat, verliert der Kleriker sämtliche dem
Klerikerstand eigenen Rechte und wird von allen Pflichten frei.
TITEL III
ABWENDUNG VON GERICHTSVERFAHREN
Can. 1713 — Zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten
ist es zweckmäßig, einen Vergleich, d. h. eine gütliche Beilegung
herbeizuführen; der Rechtsstreit kann auch einem oder mehreren Schiedsrichtern
übertragen werden.
Can. 1714 — Für den Vergleich, den Schiedsvertrag und
das Schiedsverfahren gelten die Regeln, die die Parteien vereinbart haben, oder,
wenn solche Regeln nicht bestehen, das etwa von der Bischofskonferenz erlassene
Gesetz oder das am Ort der Vereinbarung geltende weltliche Recht.
Can. 1715 — § 1. Gültig kann kein Vergleich oder
Schiedsvertrag geschlossen werden bei Streitsachen, die das öffentliche Wohl
betreffen, und bei anderen Streitsachen, über die die Parteien nicht frei
verfügen können.
§ 2. Handelt es sich um zeitliche Güter der Kirche, so
sind, soweit vom Gegenstand gefordert, die für die Veräußerung von Kirchengut
vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten.
Can. 1716 — § 1. Erkennt das weltliche Recht die
Wirkung eines Schiedsspruches nur an, wenn er vom Richter bestätigt wird, so
bedarf der Schiedsspruch in einem kirchlichen Streitfall, um seine Wirkung im
kirchlichen Bereich zu entfalten, der Bestätigung durch den kirchlichen Richter
jenes Ortes, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde.
§ 2. Läßt jedoch das weltliche Recht gegen einen
Schiedsspruch eine Anfechtung vor dem weltlichen Richter zu, so kann im Bereich
des kanonischen Rechtes die gleiche Anfechtung beim kirchlichen Richter erhoben
werden, der in erster Instanz zur Entscheidung des Streitfalles zuständig ist.
TEIL IV
STRAFPROZESS
KAPITEL I
VORUNTERSUCHUNG
Can. 1717 — § 1. Erhält der Ordinarius eine wenigstens
wahrscheinliche Kenntnis davon, daß eine Straftat begangen worden ist, so soll
er selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über
den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit
einziehen, außer dies erscheint als gänzlich überflüssig.
§ 2. Es muß vorgebeugt werden, daß nicht aufgrund
dieser Voruntersuchung jemandes guter Ruf in Gefahr gerät.
§ 3. Der Voruntersuchungsführer hat dieselben
Vollmachten und Pflichten wie der Vernehmungsrichter im Prozeß; in einem
späteren Strafprozeß kann er nicht als Richter tätig sein.
Can. 1718 — § 1. Wenn genügend Anhaltspunkte gesammelt
sind, hat der Ordinarius zu entscheiden, ob:
1° ein Verfahren zum Zweck der Verhängung oder der
Feststellung einer Strafe eingeleitet werden kann;
2° dies unter Beachtung von can. 1341 tunlich ist;
3° ein gerichtliches Verfahren stattfinden muß oder ob,
falls gesetzlich nicht verboten, mittels eines außergerichtlichen Dekretes
vorzugehen ist.
§ 2. Der Ordinarius soll das in § 1 erwähnte Dekret
aufheben oder ändern, wenn ihm aufgrund neuer Anhaltspunkte richtig erscheint,
eine andere Entscheidung zu treffen.
§ 3. Bei Erlaß der in §§ 1 und 2 erwähnten Dekrete
soll der Ordinarius, falls er dies für klug erachtet, zwei Richter oder andere
rechtskundige Personen anhören.
§ 4. Bevor der Ordinarius ein Dekret nach § 1 erläßt,
soll er überlegen, ob es, um nutzlose Verfahren zu vermeiden, zweckmäßig ist,
daß er persönlich oder der Voruntersuchungsführer mit Einverständnis der
Beteiligten die Schadensersatzfrage nach billigem Ermessen entscheidet.
Can. 1719 — Die Voruntersuchungsakten und die Dekrete
des Ordinarius, mit denen die Voruntersuchung eingeleitet oder abgeschlossen
wird, sowie alle Vorgänge, die der Voruntersuchung vorausgehen, sind, falls sie
für einen Strafprozeß nicht notwendig sind, im Geheimarchiv der Kurie
abzulegen.
KAPITEL II
ABLAUF DES PROZESSES
Can. 1720 — Meint der Ordinarius, daß auf dem Weg eines
außergerichtlichen Strafdekretes vorzugehen ist, so hat er:
1° dem Beschuldigten die Anklage und die Beweise
bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Verteidigung einzuräumen, außer
der Beschuldigte hat es, obwohl ordnungsgemäß vorgeladen, versäumt zu
erscheinen;
2° alle Beweise und Begründungen mit zwei Beisitzern
sorgfältig abzuwägen;
3° wenn die Straftat sicher feststeht und die Strafklage
nicht verjährt ist, ein Dekret gemäß cann. 1342—1350 zu erlassen, in dem
wenigstens kurz die Gründe rechtlicher und tatsächlicher Art dargelegt werden.
Can. 1721 — § 1. Hat der Ordinarius verfügt, daß ein
Strafprozeß einzuleiten ist, so hat er die Voruntersuchungsakten dem
Kirchenanwalt zu überweisen, der dem Richter die Anklageschrift gemäß cann.
1502 und 1504 vorlegen muß.
§ 2. Vor dem Berufungsgericht nimmt der bei diesem
Gericht bestellte Kirchenanwalt die Rolle des Anklägers wahr.
Can. 1722 — Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz
der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der
Ordinarius nach Anhören des Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei
jedem Stand des Prozesses den Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem
kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem
bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder untersagen oder ihm auch die
öffentliche Teilnahme an der heiligen Eucharistie verbieten; alle diese
Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes aufzuheben, und sie sind von Rechts
wegen mit der Beendigung des Strafprozesses hinfällig.
Can. 1723 — § 1. Der Richter muß den Beschuldigten bei
der Ladung auffordern, innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sich
einen Anwalt gemäß can. 1481, § 1 zu bestellen.
§ 2. Unterläßt der Beschuldigte diese Bestellung, so
hat der Richter vor der Streitfestlegung selbst einen Anwalt zu bestellen, der
solange im Dienst bleibt, bis der Beschuldigte sich einen Anwalt bestellt hat.
Can. 1724 — § 1. In jeder Instanz des Verfahrens kann
vom Kirchenanwalt auf Weisung oder mit Zustimmung des Ordinarius, auf dessen
Entscheidung der Prozeß in Gang gesetzt worden ist, auf den Rechtszug
verzichtet werden.
§ 2. Damit der Verzicht gültig ist, muß er vom
Beschuldigten angenommen werden, sofern dieser nicht für prozeßabwesend
erklärt worden ist.
Can. 1725 — Bei der Erörterung der Sache, ob sie
schriftlich oder mündlich geschieht, hat der Angeklagte stets das Recht, daß
er selbst oder sein Anwalt oder sein Prozeßbevollmächtigter sich als letzter
schriftlich oder mündlich äußert.
Can. 1726 — Steht offenkundig fest, daß die Straftat
vom Beschuldigten nicht begangen worden ist, so muß der Richter in jeder
Instanz und bei jedem Stand des Strafprozesses dies durch Urteil erklären und
den Beschuldigten freisprechen, selbst wenn gleichzeitig feststeht, daß die
Strafklage verjährt ist.
Can. 1727 — § 1. Der Beschuldigte kann Berufung
einlegen, selbst wenn das Urteil ihn nur deshalb freigesprochen hat, weil die
Strafverhängung im Ermessen des Richters lag oder weil der Richter von der in
cann. 1344 und 1345 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
§ 2. Der Kirchenanwalt kann Berufung einlegen, sooft er
glaubt, daß für die Wiedergutmachung des Ärgernisses oder die
Wiederherstellung der Gerechtigkeit nicht genügend gesorgt ist.
Can. 1728 — § 1. Unbeschadet der Canones dieses Titels
sind im Strafprozeß, soweit von der Natur der Sache her möglich, die Canones
über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren
anzuwenden, wobei die besonderen Vorschriften über Verfahren zu beachten sind,
die das allgemeine Wohl betreffen.
§ 2. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, eine Straftat
einzugestehen; auch kann ihm die Eidesleistung nicht abverlangt werden.
KAPITEL III
SCHADENSERSATZKLAGE
Can. 1729 — § 1. Der durch eine Straftat Geschädigte
kann gemäß can. 1596 im Strafprozeß die Streitklage auf Schadensersatz
stellen.
§ 2. Der in § 1 erwähnte Eintritt des Geschädigten in
den Prozeß kann nur in der ersten Instanz eines Strafprozesses zugelassen
werden.
§ 3. Die Berufung in der Schadensersatzsache geschieht
nach den Bestimmungen von cann. 1628—1640, auch wenn eine Berufung in dem
Strafverfahren nicht erfolgen kann; werden beide Berufungen, wenn auch von
verschiedenen Parteien, eingelegt, so ist unter Beachtung der Vorschrift des
can. 1730 in einem einzigen Berufungsverfahren darüber zu verhandeln.
Can. 1730 — § 1. Zur Vermeidung einer Verschleppung des
Strafverfahrens kann der Richter die Entscheidung über den Schadensersatz
aufschieben, bis er das Endurteil in dem Strafverfahren gefällt hat.
§ 2. In diesem Fall muß der Richter nach Urteilsfällung
in dem Strafverfahren über den Schadensersatz selbst dann entscheiden, wenn das
Strafverfahren wegen eines eingelegten Rechtsmittels noch gerichtshängig ist
oder wenn der Beschuldigte aus einem Grund freigesprochen worden ist, der seine
Schadensersatzpflicht nicht aufhebt.
Can. 1731 — Selbst wenn ein in einem Strafprozeß
gefälltes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, schafft es keineswegs Recht
gegenüber dem Geschädigten, außer dieser ist nach can. 1729 in den Streit
eingetreten.
TEIL V
VORGEHEN
BEI VERWALTUNGSBESCHWERDEN UND
BEI AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN
SEKTION I
BESCHWERDE GEGEN VERWALTUNGSDEKRETE
Can. 1732 — Die Bestimmungen über die Dekrete in dieser
Sektion sind auf alle Verwaltungsakte für Einzelfälle anzuwenden, die im
äußeren Bereich außergerichtlich erlassen werden, mit Ausnahme der vom Papst
persönlich oder von einem Ökumenischen Konzil erlassenen Dekrete.
Can. 1733 — § 1. Es ist sehr zu wünschen, daß
zwischen dem, der sich durch ein Dekret beschwert fühlt, und dem, der das
Dekret erlassen hat, ein Rechtsstreit vermieden wird und daß zwischen ihnen in
gemeinsamer Überlegung für eine billige Lösung Sorge getragen wird; dabei
sollen gegebenenfalls auch angesehene Persönlichkeiten zur Vermittlung und zum
Dienst beigezogen werden, so daß auf geeignete Weise Streit vermieden oder
geschlichtet wird.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann bestimmen, daß in jeder
Diözese ein Amt oder ein Rat für dauernd eingerichtet wird, dem entsprechend
den von der Bischofskonferenz zu erlassenden Bestimmungen die Aufgabe obliegt,
billige Lösungen zu suchen und anzuraten; trifft die Konferenz keine solche
Anordnungen, so kann der Bischof einen Rat oder ein Amt dieser Art einrichten.
§ 3. Das Amt oder der Rat, die in § 2 genannt sind,
sollen vornehmlich dann ihre Dienste leisten, wenn die Rücknahme des Dekretes
nach can. 1734 beantragt worden ist und die Beschwerdefristen nicht verstrichen
sind; wenn gegen ein Dekret Beschwerde eingelegt worden ist, soll der Obere, der
über die Beschwerde befindet, falls er Hoffnung auf einen gütlichen Ausgang
sieht, den Beschwerdeführer und den Urheber des Dekretes auffordern, nach
derartigen Lösungen zu suchen.
Can. 1734 — § 1. Bevor jemand Beschwerde einlegt, muß
er die Rücknahme oder Abänderung des Dekretes schriftlich bei dem beantragen,
der es erlassen hat; durch die Einreichung des Antrages gilt ohne weiteres auch
die Aussetzung des Vollzugs als beantragt.
§ 2. Der Antrag muß innerhalb einer ausschließenden
Nutzfrist von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe des Dekretes gestellt
werden.
§ 3. Die Bestimmungen von §§ 1 und 2 gelten nicht für:
1° eine Beschwerde beim Bischof gegen Dekrete ihm
unterstellter Behörden;
2° eine Beschwerde gegen ein Dekret, durch das eine
hierarchische Beschwerde entschieden wird, sofern nicht die Entscheidung vom
Bischof ergangen ist;
3° Beschwerden gemäß cann. 57 und 1735.
Can. 1735 — Gibt derjenige, der ein Dekret erlassen hat,
innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang des in can. 1734 erwähnten Antrages
ein neues Dekret bekannt, mit dem er entweder das frühere Dekret abändert oder
entscheidet, daß der Antrag abzuweisen ist, so laufen die Beschwerdefristen ab
dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Dekretes; fällt innerhalb von dreißig
Tagen jedoch keine Entscheidung, so laufen die Fristen ab dem dreißigsten Tag.
Can. 1736 — § 1. In jenen Materien, in denen die
hierarchische Beschwerde den Vollzug des Dekretes aussetzt, hat dieselbe Wirkung
auch der in can. 1734 erwähnte Antrag.
§ 2. Hat in den sonstigen Fällen derjenige, der ein
Dekret erlassen hat, nicht innerhalb von zehn Tagen nach Empfang des in can.
1734 erwähnten Antrages die Aussetzung des Vollzuges verfügt, so kann die
Aussetzung zwischenzeitlich bei seinem hierarchischen Oberen beantragt werden;
dieser kann sie nur aus schwerwiegenden Gründen und stets mit der Vorsorge
verfügen, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.
§ 3. Ist der Vollzug eines Dekretes nach § 2 ausgesetzt
worden, so hat im Fall einer späteren Beschwerdeeinlegung derjenige, der über
die Beschwerde befinden muß, nach Maßgabe von can. 1737, § 3 zu entscheiden,
ob die Aussetzung zu bestätigen oder aufzuheben ist.
§ 4. Wird innerhalb der festgesetzten Frist keine
Beschwerde gegen ein Dekret eingelegt, so wird die nach Maßgabe von § 1 oder
§ 2 einstweilen erfolgte Aussetzung von selbst hinfällig.
Can. 1737 — § 1. Wer sich durch ein Dekret beschwert
fühlt, kann aus jedem gerechten Grund Beschwerde beim hierarchischen Oberen
dessen einlegen, der das Dekret erlassen hat. Die Beschwerde kann eingereicht
werden bei jenem, der das Dekret erlassen hat; dieser muß sie sofort an den
hierarchischen Oberen weiterleiten.
§ 2. Die Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden
Nutzfrist von fünfzehn Tagen einzureichen; die Beschwerdefrist läuft in den
Fällen des can. 1734, § 3 ab dem Tag der Bekanntgabe des Dekretes, in den
sonstigen Fällen nach Maßgabe von can. 1735.
§ 3. Auch in den Fällen, in denen eine Beschwerde nicht
von Rechts wegen den Vollzug eines Dekretes aussetzt und nicht die Aussetzung
nach can. 1736, § 2 verfügt worden ist, kann der Obere aus schwerwiegendem
Grund anordnen, daß der Vollzug ausgesetzt wird, wobei aber darauf zu achten
ist, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.
Can. 1738 — Der Beschwerdeführer hat stets das Recht,
einen Anwalt oder Bevollmächtigten beizuziehen; dabei sind nutzlose
Verzögerungen zu vermeiden; es soll sogar von Amts wegen ein Beistand bestellt
werden, falls der Beschwerdeführer keinen Beistand hat und der Obere dessen
Bestellung für notwendig erachtet; stets aber kann der Obere anordnen, daß der
Beschwerdeführer persönlich zur Befragung erscheint.
Can. 1739 — Der Obere, der über die Beschwerde
befindet, darf je nach Lage des Falles nicht nur ein Dekret bestätigen oder
für nichtig erklären, sondern auch gänzlich aufheben, widerrufen oder, sofern
dies dem Oberen zweckdienlicher scheint, verbessern, ersetzen oder teilweise
aufheben.
SEKTION II
VERFAHREN ZUR AMTSENTHEBUNG ODER
VERSETZUNG VON PFARRERN
KAPITEL I
VORGEHEN BEI AMTSENTHEBUNG VON PFARRERN
Can 1740 — Ein Pfarrer, dessen Dienst aus irgendeinem
Grund, selbst ohne seine schwere Schuld, schädlich oder wenigstens unwirksam
wird, kann vom Diözesanbischof seiner Pfarrei enthoben werden
Can 1741 — Die Grunde, deretwegen ein Pfarrer seiner
Pfarrei rechtmäßig enthoben werden kann, sind vornehmlich folgende
1° Verhaltensweisen, die für die kirchliche Gemeinschaft
schweren Schaden oder Verwirrung verursachen,
2° Unerfahrenheit oder dauernde geistige oder
körperliche Schwäche, die den Pfarrer zur erfolgreichen Wahrnehmung seiner
Aufgaben unfähig machen;
3° Verlust des guten Ruf es bei rechtschaffenen und
angesehenen Pfarrangehörigen oder Abneigung gegen den Pfarrer, die
voraussichtlich nicht so bald behoben werden;
4° grobe Vernachlässigung oder Verletzung der
pfarrlichen Amtspflichten, die trotz Verwarnung weiter andauert;
5° schlechte Vermögensverwaltung, verbunden mit einem
schweren Schaden für die Kirche, sofern diesem Mißstand nicht durch eine
andere Maßnahme abgeholfen werden kann.
Can. 1742 — § 1. Steht aufgrund der durchgeführten
Erhebung fest, daß ein Enthebungsgrund gemäß can. 1740 vorliegt, so hat der
Bischof die Angelegenheit mit zwei Pfarrern zu erörtern, die aus dem auf
Vorschlag des Bischofs vom Priesterrat hierzu für ständig gebildeten Kreis
ausgewählt sind, gelangt er hier auf zu der Überzeugung, daß zur
Amtsenthebung zu schreiten ist, so hat er zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens
dem Pfarrer den Grund und die Beweise dafür anzugeben und ihn väterlich
aufzufordern, innerhalb von fünfzehn Tagen zu verzichten.
§ 2. Bei Pfarrern, die Angehörige eines Ordensinstitutes
oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind, ist die Vorschrift des
can. 682, § 2 zu beachten.
Can. 1743 — Der Verzicht kann seitens des Pfarrers nicht
nur einfachhin und bedingungslos, sondern auch bedingt erfolgen, vorausgesetzt,
daß die Bedingung vom Bischof als rechtlich zulässig angenommen werden kann
und tatsächlich angenommen wird.
Can. 1744 — § 1. Hat der Pfarrer innerhalb der
gesetzten Frist nicht geantwortet, so hat der Bischof seine Aufforderung zu
wiederholen und die Nutzfrist für die Beantwortung zu verlängern.
§ 2. Steht für den Bischof fest, daß der Pfarrer die
zweite Aufforderung erhalten, aber nicht beantwortet hat, ohne verhindert zu
sein, oder lehnt der Pfarrer ohne Angabe von Gründen den Verzicht ab, so soll
der Bischof das Enthebungsdekret erlassen.
Can. 1745 — Bestreitet der Pfarrer jedoch den geltend
gemachten Enthebungsgrund und dessen Begründung, indem er seinerseits Gründe
vorbringt, die dem Bischof unzureichend scheinen, so hat der Bischof zur
Gültigkeit des weiteren Vorgehens:
1° den Pfarrer aufzufordern, daß er nach Einsicht in die
Akten seine Gegenvorstellungen in einer schriftlichen Äußerung zusammenfaßt
und sogar noch etwa vorhandene Gegenbeweise vorbringt,
2° anschließend, nach einer etwa erforderlichen
Ergänzung der Erhebung, die Angelegenheit mit den in can. 1742, § 1 genannten
Pfarrern zu erörtern, sofern nicht wegen deren Verhinderung andere Pfarrer zu
bestimmen sind;
3° schließlich anzuordnen, ob der Pfarrer zu entheben
ist oder nicht, und alsbald ein diesbezügliches Dekret zu erlassen.
Can. 1746 — Nach Enthebung des Pfarrers hat der Bischof
Maßnahmen für dessen Versorgung zu treffen, entweder durch Anweisung eines
anderen Amtes, falls er dazu geeignet ist, oder durch eine Pension, je nachdem
wie der Fall liegt und die Verhältnisse es gestatten.
Can. 1747 — § 1. Der enthobene Pfarrer muß sich der
Ausübung seines Pfarramtes enthalten, baldmöglichst das Pfarrhaus räumen und
alles, was der Pfarrei gehört, jenem übergeben, dem der Bischof die Pfarrei
anvertraut hat.
§ 2. Handelt es sich jedoch um einen kranken Pfarrer, der
aus dem Pfarrhaus nicht ohne Beschwerden anderswohin gebracht werden kann, so
soll es ihm der Bischof sogar zum ausschließlichen Gebrauch solange belassen,
wie diese Notlage besteht.
§ 3. Solange gegen das Enthebungsdekret eine Beschwerde
anhängig ist, kann der Bischof einen neuen Pfarrer nicht ernennen; er hat
vielmehr einstweilen durch einen Pfarradministrator Sorge zu tragen.
KAPITEL II
VORGEHEN BEI VERSETZUNG VON PFARRERN
Can. 1748 — Wenn das Heil der Seelen oder die
Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erfordern, daß ein Pfarrer von
seiner Pfarrei, die er erfolgreich leitet, in eine andere Pfarrei oder ein
anderes Amt versetzt wird, soll der Bischof ihm die Versetzung schriftlich
vorschlagen und anraten, Gott und den Seelen zuliebe einzuwilligen.
Can. 1749 — Will der Pfarrer dem Vorschlag und der
Empfehlung des Bischofs nicht Folge leisten, so hat er seine Gründe schriftlich
darzulegen.
Can. 1750 — Glaubt der Bischof trotz der vorgebrachten
Gründe, an seinem Vorschlag festhalten zu müssen, so hat er mit zwei nach can.
1742, § 1 bestimmten Pfarrern die Gründe abzuwägen, die für oder gegen eine
Versetzung sprechen; wenn er daraufhin der Überzeugung ist, die Versetzung sei
durchzuführen, hat er gegenüber dem Pfarrer seine väterlichen Aufforderungen
zu wiederholen.
Can. 1751 — § 1. Weigert sich danach der Pfarrer
weiterhin und glaubt der Bischof, die Versetzung sei vorzunehmen, so hat er das
Versetzungsdekret. zu erlassen und festzusetzen, daß nach Ablauf einer
bestimmten Frist die Pfarrei vakant ist.
§ 2. Ist diese Frist ungenutzt verstrichen, so hat der
Bischof die Pfarrei als vakant zu erklären.
Can. 1752 — Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften
des can. 1747 anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil
der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß.
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