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Englisch — Huququ'llah- The Right of God.txt
Source: Bahá'í Library Online (bahai-library.com), curated by Jonah Winters. Used by permission of the curator. Original citation: Aflatoon Payman, Huququ'llah: The Right of God, bahai-library.com.
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Huqúqu'lláh:

The Right of God

Aflatoon Payman
published in 75 Years of the Bahá'í Faith in Australasia

Rosebery: Association for Bahá'í Studies Australia, 1996

The purpose of this paper is to give a brief introduction to one of the Laws of Bahá'u'lláh which some call it "A Voluntry Tax on Wealth" and others call it "Another Way of Contributing to the Works of the Faith". However, it demonstrates that the Law of Huququ'llah is a spiritual law of Bahá'u'lláh, the main purpose of which is to promote the dignity and honour of humankind, to elevate its station and cause the progress of its soul in this world and the worlds to come.
About Huququ'llah Bahá'u'lláh has written:

"By God! Were the people to know what hath been concealed from their eyes and become fully aware of the ocean of grace which lieth hid within this divine command, all the people of the world would offer everything they possess in order to be mentioned by Him."
Why Huququ'llah is so important?

Can we fully understand its significance? Apparently not, because on another occasion He says:

"He, verily, hath willed for you that which is yet beyond your knowledge, but which shall be known to you when, after this fleeting life, your souls soar heavenwards and the trappings of your earthly joys are folded up."
In light of the above statement of Bahá'u'lláh, it is obvious that we will never be able to understand the full wisdom and benefits of this law. However, this does not mean that we should not strive to capture, as much as possible, glimpses of its import and significance. Huququ'llah, like few other laws of Bahá'u'lláh, will challenge the faith, the constancy, the comprehension and other faculties of mankind for centuries to come to fathom its wisdom.

With this in mind, this paper makes an effort to:

set out briefly the Law of Huququ'llah;
explore its spiritual effect on the individual;
explore its effect on the social/economic fabric of the society.

Huququ'llah comprises two words "Huquq" and "Allah". These words are Arabic and mean Right of God. Huquq is Right and Allah, of course, means God!

The principles underlying the Law of Huququ'llah are:

19% of what one owns, with few exceptions, belongs to God and can be disposed of only by "the authority in the Cause to whom all must turn". Since its establishment in 1963, this authority is vested in the Universal House of Justice.
One's needful expenses, residence, and household and professional equipment are exempt. In other words, it is based on one's wealth, not income.
Determination of what is needful is left to the conscience of the individual believer.
There is a threshold below which Huququ'llah does not apply to one's wealth. When one's wealth, excluding the exempt items, reaches to the value of 19 mithqals (2.2345 ounces) of gold (about $1,200.00) or more, then it becomes subject to Huququ'llah.
Once Huquq has been paid for a sum of money (say $10,000), no more Huquq needs to be paid for that sum. However, if later, due to investment etc., this amount increases (say, to $15,000.00), then Huquq applies to the additional wealth, (that is $5,000.00).
When the sum for which Huquq has been paid changes hand, through bequest, gift etc., "the Huquq is again payable as it was the first time".
It is at the sole discretion of the Universal House of Justice to spend Huquq for whatever purpose that authority decides.
Some of the usages mentioned in the writings are: "the relief of the poor, the disabled, the needy, and the orphans, and for other vital needs of the Cause of God".
It is, and always will be, absolutely voluntary.
No one should demand the payment of Huququ'llah.
Acceptance of Huquq is permissible if it is given in the spirit of joy, fellowship, perfect humility and lowliness.
It must be "tendered with profound love and devotion".
It must be an expression of love, not in expectation of reward.
It is conducive to one's spiritual growth.
It is an instrument for the suppression of self and submission to the will of God.

THE EFFECT OF HUQUQU'LLAH ON SPIRITUAL GROWTH OF INDIVIDUAL

From the outset it should be emphasised that the Law of Huququ'llah is a spiritual law and most of the writings about Huquq are about the spiritual benefits which an individual or society will reap by observing this sacred law.

It is conducive ........ to dignity and honour. (45)
It is a bounty which shall remain with every soul in every world of the worlds of God.(7)
It enables one "to draw nigh unto such stations as none can attain, except those whom God may please."(10)
It would "cause them to attain everlasting life."(22)
Its goodly results and the fruits thereof will last as long as the kingdom of earth and heaven will endure.(36)
It "is conducive to prosperity, to blessing, and to divine protection."(6)
It will enable the donors to become firm and steadfast.(63)
A region would enjoy ease and comfort if all observe the payment of Huququ'llah.(22)

[Numbers in ( ) refer to the compilation on Huququ'llah.]

These are just a few extracts from the writings of Bahá'u'lláh and Abdu'l-Bahá about the spiritual benefits of Huququ'llah.

Some of the aspects of Huququ'llah which are conducive to dignity and honour and to exaltation of the station of mankind are the voluntary nature of the payment of Huququ'llah and the fact that its operation and implementation are left to our conscience.

Bahá'u'lláh has emphatically "written and commanded that no one should solicit such payment".(32) He has set the threshold, has defined the exempted items, and has ordained the amount which should be paid as Huquq, but He has left the friends free to "honour their Huququ'llah obligation according to their own judgment and the promptings of their own conscience".(112)

In other words in the operation of Huququ'llah there are:

No demands;
No inspection;
No audit;
No checks and balances;
No "Huquq Return".
We and our conscience are in charge. It is based on trust, on mutual respect, on self discipline, on self esteem and on love.

In this way Bahá'u'lláh is telling us that we are now mature people and is treating us as mature people. He urges us to leave behind the stages of childhood and adolescence and to enter the lofty station of adulthood and responsibility.

"We exhort you, O people of the world, to observe that which will elevate your station." (Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Ahd; emphasis added)

He does not just exhort us, but he also trusts us and treats us as He expects us to be.

This is one of the ways which Huquq helps our spiritual growth, spiritual maturity and restoration of human dignity.

The other spiritual lessons which the Law of Huququ'llah teaches us are humility, submission to the will of God and suppression of self and ego. It trains us to do what we beg God to do in our daily obligatory prayer, that is, "Behold me standing ready to do Thy will and Thy desire, and wishing naught else except Thy good pleasure."

When we make contributions to other funds of the Faith or for charity or other humanitarian purposes, we do what we want to do; we decide how much we want to pay and for what purpose, we are exercising our free will.

But when we pay Huquq, we do not pay as much as we want, we pay just the amount Bahá'u'lláh has asked us to pay, that is 19% of what we own. We do not pay regardless of our condition, we pay when our wealth has reached the threshold He has set. We do not pay for a particular fund such as Local or National Funds or a particular activity such as Teaching or the Arc project, we pay without any strings attached.

We pay because He told us to pay. We submit completely to His will. We empty ourselves of our ego, our self, our desires and as a hollow reed, we become ready to vibrate to His will and His wish. The hollower the reed becomes, the more beautiful will be the melodies breathed into it.

This is how one dies from self and lives in God. "He seeth in himself neither name nor fame nor rank, but findeth his own praise in praising God. He beholdeth in his own name the name of God; to him, 'all songs are from the King,' and every melody from Him." (Bahá'u'lláh, Seven Valleys)

This is what religions are all about, and this is what Huququ'llah is all about - "...submission unto His command, and contentment with His holy will and pleasure." This is the essence of religion, this is the source of all good.

And this is how Huququ'llah will make us "firm and steadfast"; this is how it will cause us "to attain everlasting life"; and this is why "its goodly results and the fruits thereof will last as long as the kingdom of earth and heaven will endure".

No matter how hard we try, nor how deeply we immerse ourselves in His writings, we will never be able to reach the depth of the wisdom hidden in it.

"In it there are benefits and wisdoms beyond the ken of anyone but God, the Omniscient, the All-Informed." (Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Aqdas)

THE EFFECT OF HUQUQU'LLAH ON THE SOCIAL/ECONOMIC FABRIC OF SOCIETY

The effects of Huququ'llah on the social/economic fabric of society are secondary. The spiritual significance of Huququ'llah far overshadows these effects. It will be the negation of the purpose of Huququ'llah if one observes this Law because of these effects. Nevertheless, they are of interest as secondary benefits.

EXEMPTION OF NEEDFUL EXPENSES AND FACILITIES

The existence of a threshold the exemption of one's residence, needful furnishings and expenses, and the fact that Huquq is payable on the sum which changes hands even though Huquq has already been paid for that sum, are some of the aspects of Huququ'llah which will materially affect the social/economic life of the society. It clearly shows that Huquq aims to eliminate the extremes of wealth. Considering some of the usages of the Huquq fund mentioned in the writings, it could be said that Huquq is another instrument which will help the distribution of wealth and the elimination of poverty.

In view of the principle that the Universal House of Justice has sole authority over Huququ'llah, and the fact that part of its mission as stated in its Constitution is the "advancement and betterment of the world, preservation of human honour, development of countries and the stability of states", one can imagine the impact that such use of the wealth generated through the Law of Huququ'llah, will have on the poor communities and on the under developed nations of the world, as the Faith progresses and this fund grows.

WHAT IS NEEDFUL IS LEFT TO THE CONSCIENCE

Some of the consequences of the application of this principle are:

In order to decide if what we are spending on is a necessary item,(*) it makes us think before we spend.
Again our conscience is in charge, not our neighbours, not the advertisers, not the consumer society pressures.
It discourages waste and greed, and increases savings with its effect on interest rates, inflation and balance of payment (some of the problems which plague the economies of the world these days).
It encourages budgeting and planning.
It make us responsible persons. It makes us think and try to foresee the consequences of our actions, with its flow-on effects on environment and health areas.

These aspects could be, and should be, expanded, but we should not let them divert us from the main reason for our observance of the Law of Huququ'llah, which is:

"Observe My commandments, for the love of My beauty." (Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Aqdas)

Note: * Of course this does not mean that we cannot spend our money on luxurious items. What it means is that if we feel what we are buying is not a needful item, we should buy it from our own 81%. In other words, we have to put 19% of the amount we want to spend aside for Huquq and purchase the item from the remaining 81%.

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Ḥuqúqu’lláh – Das Recht Gottes á Textzusammenstellung á Bahá'í Verlag GmbH, Auflage 7.01 (O-2025-03-09)

Ḥuqúqu’lláh – Das Recht Gottes
Textzusammenstellung

Grundlagen des Gesetzes des Ḥuqúqu’lláhA1

Auszüge aus den Schriften Bahá’u’lláhsA2

1

Gepriesen seist Du, o Herr der ganzen Schöpfung, der Eine, Dem sich alles zuwenden muss. Mit meiner inneren und meiner äußeren Zunge bezeuge ich, dass Du Dich offenbart und kundgetan, Deine Zeichen herabgesandt und Deine Beweise verkündet hast. Ich bezeuge, dass Du unabhängig bist von allem außer Dir und geheiligt über alles Irdische. Ich flehe Dich an bei der erhabenen Herrlichkeit Deiner Sache und der höchsten Macht Deines Wortes: Bestätige den, der zu geben wünscht, was Du ihm in Deinem Buche verordnet hast, und der zu beachten begehrt, was den Duft Deiner Annahme verbreitet. Wahrlich, Du bist der Allmächtige, der Allgnädige, der Allesvergebende, der Freigebigste.

2

Deine Absicht, dem gesegneten Haus einen Besuch abzustatten, ist aus der Sicht dieses Unterdrückten willkommen und wohlgefällig …
Sprich: O Volk, die erste Pflicht ist, den einen wahren Gott – gepriesen sei Seine Herrlichkeit – zu erkennen; die zweite ist, sich in Seiner Sache standhaft zu erweisen, und danach besteht für jeden die Pflicht, seinen Reichtum und irdischen Besitz nach den Geboten Gottes zu läutern. So ziemt es dir, erst deine Verpflichtung gegenüber dem Recht Gottes zu erfüllen und dann deine Schritte zu Seinem gesegneten Hause zu lenken. Als ein Zeichen der Gnade wurde deine Aufmerksamkeit hierauf gelenkt.

3

So jemand einhundert Mithqál Gold erwirbt, gehören neunzehn Mithqál davon Gott und sind Ihm, dem Schöpfer von Erde und Himmel, zu geben. Habt Acht, o Volk, dass ihr euch eine so große Gnade nicht versagt. Dies haben Wir euch befohlen, wiewohl Wir durchaus auf euch und alle im Himmel und auf Erden verzichten können. Es liegt Weisheit und Nutzen darin, die das Wissen aller außer Gott, dem Allwissenden, dem Allunterrichteten, übersteigt. Sprich: Hierdurch will Er reinigen, was ihr besitzet, und euch befähigen, Stufen zu nahen, die nur der begreift, den Gott es begreifen lässt. Er ist in Wahrheit der Wohltätige, der Gnädige, der Gabenreiche. O Volk! Verfahret nicht treulos mit dem Rechte Gottes noch verfügt darüber ohne Seine Erlaubnis. So ist Sein Befehl ergangen in den heiligen Tafeln und in diesem erhabenen Buche. Wer Gott gegenüber treulos ist, wird gerechterweise selbst Treulosigkeit erfahren. Wer jedoch nach Gottes Geheiß handelt, wird einen Segen empfangen aus dem Himmel der Gnadengaben seines Herrn, des Gnädigen, des Schenkenden, des Großzügigen, des Altehrwürdigen der Tage. Wahrlich, Er will für euch, was eure Kenntnis jetzt noch übersteigt, euch aber bekannt wird, wenn nach diesem flüchtigen Leben eure Seelen himmelwärts steigen und die Teppiche eurer irdischen Freuden zusammengerollt werden. So ermahnt euch Er, in dessen Besitz die Verwahrte Tafel ist.A3

4

Nichts in der Welt des Seins war je erwähnenswert oder wird es jemals sein. Wird indes jemand gnädiglich begünstigt, auf dem Pfade Gottes eine Kleinigkeit – und sei es weniger als einen Pfennig – darzubringen, so ist dies vor Gottes Augen allen Schätzen der Erde vorzuziehen und überlegen. Aus diesem Grund hat der eine wahre Gott – erhaben sei Seine Herrlichkeit – in allen Seinen himmlischen Schriften jene gepriesen, die Seine Gebote befolgen und ihren Reichtum Gott zuliebe spenden. Flehe Gott an, dass Er jeden befähige, die Ḥuqúq-Pflicht zu erfüllen, hängen doch Fortschritt und Förderung der Sache Gottes von materiellen Mitteln ab. Könnten Seine treuen Diener nur begreifen, wie verdienstvoll in diesen Tagen gute Werke sind, so würden sie sich alle erheben, um zu tun, was angemessen und schicklich ist. In Seiner Hand ist der Ursprung der Macht, und Er verfügt, was Er will. Er ist der höchste Herrscher, der Freigebige, der Gerechte, der Offenbarer, der Allweise.

5

Einige Jahre lang wurde kein Ḥuqúq angenommen. … In den letzten Jahren haben Wir jedoch in Anbetracht der Erfordernisse der Zeit die Ḥuqúq-Zahlung angenommen, deren Einforderung jedoch untersagt. Jeder muss der Würde des Wortes Gottes und der Erhöhung Seiner Sache höchste Beachtung schenken. Sollte jemand alle Schätze der Welt darbringen und dafür die Ehre der Sache Gottes mindern – sei es auch um weniger als ein Senfkorn –, so wäre eine solche Gabe nicht annehmbar. Die ganze Welt gehört Gott und wird Ihm immerdar gehören. Wenn jemand von sich aus, hell vor Freude strahlend, das Ḥuqúq darbietet, ist es annehmbar, sonst nicht. Der Nutzen solchen Handelns fällt auf die Einzelnen zurück. Dieser Maßstab wurde in Anbetracht der Notwendigkeit materieller Mittel festgesetzt, denn »Gott verabscheut, irgend etwas ohne die dafür nötigen Mittel in Gang zu setzen«. Daher wurde Anweisung gegeben, das Ḥuqúq entgegenzunehmen.

6

Der eine wahre Gott – erhaben sei Seine Herrlichkeit – war seit jeher über jede Lobesbezeugung erhaben und wird es fortan bleiben und ist geheiligt über die Welt des Daseins und alle ihre Reichtümer. Was immer von Ihm ausgeht, schafft eine Frucht, deren Nutzen auf die einzelnen Menschen zurückfällt. Binnen kurzem werden sie die Wahrheit dessen erkennen, was die Zunge der Erhabenheit ehemals sprach und künftig äußern wird. Und solcher Nutzen erwächst wirklich, wenn das Ḥuqúq mit höchster, strahlender Freude und im Geiste vollkommener Demut und Bescheidenheit dargebracht wird.

7

O Zayn! Seelen, die sich an die im Buche verordneten Gebote Gottes halten, werden in Gottes Wertschätzung als vortrefflich betrachtet. Ohne jeden Zweifel geschieht alles, was vom Himmel göttlicher Macht offenbart wird, durch die Kraft Seiner Weisheit und im besten Interesse der Menschen. Obwohl diese unbedeutenden Beträge nicht der Rede wert sind, wirken sie dennoch wohltuend, da die Geber sie Gott zuliebe darbringen. Wäre die Zahlung auch nur ein Körnchen, wird sie doch als die krönende Zier aller Ernten der Welt betrachtet.

8

Wer immer das Vorrecht genießt, das Recht Gottes zu zahlen, wird zu jenen gezählt, die die Gebote des einen wahren Gottes – gepriesen sei Seine Herrlichkeit – einhalten und erfüllen, was durch die Allherrliche Feder festgelegt ist.
Immer wieder haben Wir geschrieben und befohlen, dass niemand um solche Zahlungen nachsuchen sollte. Das Anerbieten derjenigen, die das Ḥuqúqu’lláh aus freiem Entschluss mit höchster Freude und Wonne darbringen, darf angenommen werden, sonst war und ist die Annahme nicht gestattet. Wer seine Pflicht nicht beachtet, soll kurz daran erinnert werden. Taten müssen bereitwillig ausgeführt werden, und der Würde der Sache Gottes ist unter allen Umständen höchste Beachtung zu schenken. Sollte jemand – so haben Wir früher erwähnt – die ganze Welt besitzen und all ihren Besitz anbieten und dabei die Ehre der Sache, sei es auch nur im Ausmaß eines Senfkorns, herabsetzen, so wäre es erforderlich und unumgänglich, die Annahme eines solchen Vermögens abzulehnen. Solcher Art ist die Sache Gottes, urewig ohne Anfang und Ende. Wohl denen, die danach handeln.
Das Gebot über die Ḥuqúq-Zahlung ist nur eine Gunst von Seiten des einen wahren Gottes – erhaben sei Seine Herrlichkeit, und der Nutzen daraus fällt auf den Geber selbst zurück. Es geziemt allen, Gott, dem Höchsterhabenen, zu danken, dass Er ihnen möglich macht, ihre Ḥuqúq-Pflicht zu erfüllen. Wir haben die Feder über einen langen Zeitraum zurückgehalten und keine Anweisung in dieser Hinsicht erteilt, bis zu der Zeit, da die Erfordernisse Seiner unergründlichen Weisheit die Annahme des Ḥuqúq verlangte. »Gott verabscheut, irgend etwas ohne die dafür nötigen Mittel in Gang zu setzen.« Einige Menschen brauchen unbedingt Hilfe, andere brauchen Aufmerksamkeit und Fürsorge. All dies muss jedoch geschehen mit der Erlaubnis Gottes, des Helfers in Gefahr, des Selbstbestehenden.

9

Und nun zu dem, was du über das Ḥuqúq sagst. Es ist eigens für den einen wahren Gott – erhaben sei Seine Herrlichkeit – bestimmt und sollte an den Hof Seiner heiligen Gegenwart geleitet werden. Er hält den Quell der Amtsgewalt in Seiner Hand. Er tut, was Er will, und ordnet an, was Ihm beliebt. …
Dieses Gebot ist für jeden bindend, und wer es befolgt, kommt zu Ehren, da es zur Läuterung seiner Güter dient sowie Segen und weiteren Wohlstand verleiht. Die Menschen kennen jedoch seine Bedeutung noch nicht. Sie trachten ständig danach, auf rechtmäßigen oder rechtswidrigen Wegen Reichtümer anzuhäufen, um sie auf ihre Erben zu übertragen; zu welchem Nutzen, kann niemand sagen. Sprich: An diesem Tag ist der wahre Erbe Gottes Wort; denn der eigentliche Zweck der Erbschaft ist, der Menschen Namen und Spuren zu bewahren. Unbezweifelbar klar ist, dass der Ablauf von Jahrhunderten und Zeitaltern diese Zeichen auslöschen wird, während jedes Wort, das aus der Feder der Herrlichkeit zu Ehren einer bestimmten Person strömt, so lange währt, wie die Reiche der Erde und des Himmels bestehen.

10

Dies ist das Buch der Großmut, offenbart vom König der Ewigkeit. Wer immer sich mit dieser Tugend schmückt, zeichnet sich aus und wird vom Allgnädigen aus Seinem erhabenen Reich der Herrlichkeit gesegnet. Überschreitet er jedoch die Grenzen, ungeachtet seines hohen Ranges und seiner hervorragenden Stellung, so gilt er vor Gott, dem Allwissenden, dem Allweisen, als Verschwender. Haltet euch an die Mäßigung. Dies ist das Gebot, das Er, der Allbesitzende, der Höchste, euch in Seinem Buche der Großmut auferlegt. O ihr Träger, ihr Manifestationen der Großmut! Seid großmütig zu denen, die ihr in offenkundiger Armut vorfindet. O ihr Besitzer des Reichtums! Seid auf der Hut, dass euch Äußerlichkeiten nicht von wohltätigem Tun auf dem Pfade Gottes, des Herrn der ganzen Menschheit, abhalten.
Sprich: Ich schwöre bei Gott! Niemand wird in den Augen des Allmächtigen gering geschätzt, weil er arm ist. Er wird vielmehr gepriesen, wenn er als einer befunden wird, der geduldig ist. Selig sind die Armen, die standhaft sind in der Geduld, und wehe den Reichen, die das Ḥuqúqu’lláh zurückhalten und nicht beachten, was ihnen in Seiner Verwahrten Tafel auferlegt ist.
Sprich: Rühmt euch nicht der irdischen Reichtümer, die ihr besitzt. Denkt nach über euer Ende und über den Lohn für eure Werke, festgesetzt im Buche Gottes, des Erhabenen, des Mächtigen. Selig ist der Reiche, den aller irdische Besitz nicht von der Hinwendung zu Gott, dem Herrn aller Namen, abzuhalten vermag. Wahrlich, er wird vor Gott, dem Gnädigen, dem Allwissenden, zu den hervorragenden Menschen gezählt.
Sprich: Der festgesetzte Tag ist gekommen. Dies ist der Frühling menschenfreundlicher Werke, gehörtet ihr doch zu denen, die dies begreifen. Müht euch mit aller Kraft, o Menschen, auf dass ihr hervorbringen möget, was euch wirklich nützt in den Welten eures Herrn, des Allherrlichen, des Allgepriesenen.
Sprich: Haltet euch fest an eine lobenswerte Wesensart und gute Taten und gehört nicht zu den Zaudernden. Jedem gebührt, sich treu an das zu halten, was die Sache Gottes, eures Herrn, des Mächtigen, des Kraftvollen, erhöhen hilft.
Sprich: Seht ihr nicht die Welt, ihren Wandel, ihre Geschicke und ihre wechselnden Farben? Weshalb begnügt ihr euch mit ihr und allem, was darinnen ist? Öffnet eure Augen und gehört zu denen, die mit Einsicht begabt sind. Schnell naht der Tag, da all dies in Blitzesschnelle, nein, noch schneller vergangen ist. Dies bezeugt der Herr des Königreiches in diesem wundersamen Tablet.
Wärest du von der erhebenden Begeisterung der Verse Gottes hingerissen, du würdest deinem Herrn Dank erweisen und sprechen: »Preis sei Dir, o Verlangen der Herzen derer, die Dir zu begegnen eilen!« Frohlocke sodann in höchster Freude, da die Feder der Herrlichkeit sich dir zuwendet und dir zu Ehren offenbart, was zu beschreiben die Sprachen der Schöpfung und die Zungen der Erhabenheit machtlos sind.

11

Es obliegt jedem, der Ḥuqúq-Pflicht nachzukommen. Der aus dieser Tat gewonnene Nutzen fällt auf die Betreffenden selbst zurück. Die Annahme der Zahlung hängt jedoch vom Geist der Freude, Zusammengehörigkeit und Zufriedenheit ab, den die rechtschaffenen Seelen bei der Erfüllung dieses Gebotes an den Tag legen. Zeigen sie diese Haltung, ist die Annahme erlaubt, sonst nicht. Wahrlich, dein Herr ist der Allgenügende, der Allgepriesene.

12

Es ist klar und offenkundig, dass die Zahlung des Rechtes Gottes den Wohlstand, den Segen, die Ehre und den göttlichen Schutz fördert. Wohl denen, die diese Wahrheit begreifen und anerkennen, und wehe denen, die nicht glauben. Die Bedingung dafür ist, dass der Mensch die im Buche verordneten Gebote in höchstem Maße strahlend, voll Freude und bereitwilliger Ergebenheit erfüllt. Euch geziemt, den Freunden das anzuraten, was richtig und lobenswert ist. Wer immer auf diesen Ruf hört, dem gereicht es zum eigenen Nutzen, und wer immer es versäumt, der schadet sich selbst. Wahrlich, unser Herr der Gnade ist der Allgenügende, der Allgepriesene.

13

Ḥuqúqu’lláh ist wahrlich ein bedeutendes Gesetz. Allen obliegt, diese Gabe darzubringen, weil sie die Quelle von Gnade, Überfluss und allem Guten ist. Sie ist eine Wohltat, die jede Seele in jeder der Welten Gottes, des Allbesitzenden, des Allgütigen, begleiten wird.

14

Heute obliegt es jedem, der Sache Gottes zu dienen, wobei Er, Der die Ewige Wahrheit ist – erhaben sei Seine Herrlichkeit – die Durchführung jedes Unterfangens auf Erden von materiellen Mitteln abhängig gemacht hat. Deshalb ist jedem Einzelnen auferlegt, das darzubringen, was das Recht Gottes ist.

15

Großer Gott! In dieser herrlichen Sendung sind die von Königen und Königinnen angesammelten Schätze der Erwähnung nicht wert, noch sind sie annehmbar in Gottes Gegenwart. Ein Senfkorn jedoch, von Seinen Geliebten dargeboten, wird am erhabenen Hofe Seiner Heiligkeit gepriesen und mit dem Schmuck Seiner Annahme geziert. Unermesslich erhaben ist Seine Güte, unermesslich verherrlicht ist Seine Majestät.

16

Der Nutzen, der aus wohltätigen Werken erwächst, wird den betreffenden Personen zufallen. In solchen Dingen genügt ein Wort. Wenn jemand das Ḥuqúq in strahlender Freude und mit ergebenem, zufriedenem Geiste anbietet, ist seine Gabe vor Gott annehmbar; ansonsten kann Gott auf alle Völker der Erde verzichten. … Wohl denen, die das erfüllen, was im Buche Gottes geboten ist. Es obliegt jedem, Gottes Absicht zu befolgen, denn was auch immer von der Feder der Herrlichkeit im Buche dargelegt wurde, ist ein wirksames Mittel zur Reinigung, Läuterung und Heiligung der Menschenseelen, eine Quelle des Wohlstandes und des Segens. Glücklich ist, wer Seine Gebote befolgt.
Keine gute Tat ging oder geht je verloren; denn wohltätige Werke sind Schätze, die bei Gott zum Nutzen jener, die handeln, aufbewahrt werden. Selig der Diener und die Dienerin, die ihre Pflicht auf dem Pfade Gottes, unseres Herrn, des Herrn aller Welten, erfüllen. … Das Recht Gottes muss entrichtet werden, wann immer es möglich ist; es muss mit freudestrahlendem Geiste dargeboten werden. Wer zahlungsunfähig ist, wird mit dem Schmuck Seiner Vergebung bekleidet.

17

Es besteht kein Zweifel, dass alles, was des Allherrlichen Feder jemals offenbarte, seien es Gebote oder Verbote, den Gläubigen Nutzen bringt. Unter den Geboten ist zum Beispiel das des Ḥuqúqu’lláh. Wenn die Menschen das Vorrecht erlangen, das Ḥuqúq zu entrichten, wird der eine wahre Gott – erhaben sei Seine Herrlichkeit – ihnen gewiss Seinen Segen erteilen. Überdies wird eine solche Zahlung sie und ihre Nachkommen befähigen, von ihren Besitztümern Nutzen zu haben. Wie du siehst, geht den Menschen ein Großteil ihres Vermögens verloren, weil Gott veranlasst, dass Fremde oder Erben, im Vergleich zu denen Fremde vorzuziehen wären, Hand auf ihren Besitz legen.
Gottes vollkommene Weisheit reicht weit über jede Beschreibung oder angemessene Erwähnung hinaus. Wahrlich, die Menschen sehen es mit eigenen Augen, und doch leugnen sie; sie sind sich dessen bewusst, und doch geben sie vor, es nicht zu wissen. Befolgten sie Gottes Gebot, so erlangten sie das Gute dieser und der nächsten Welt.

18

Die Ḥuqúq-Frage hängt von der Bereitschaft des Einzelnen ab. Das Anerbieten jedes treuen Gläubigen, der das Recht Gottes von sich aus höchst freudestrahlend zu geben wünscht, ist gnädig annehmbar, anders jedoch nicht. Wahrlich, dein Herr ist unabhängig von der ganzen Menschheit. Bedenke, was der Allbarmherzige im Qur’án offenbart: »O Menschen! Ihr seid nur Arme, die Gott brauchen; Gott aber ist der Selbstgenügende, der Allgepriesene.«Q1
Zu allen Zeiten muss der Würde und Ehre der Sache Gottes höchste Beachtung geschenkt werden.

19

Du hast geschrieben, dass sie sich verpflichtet haben, in ihrem Leben äußerste Genügsamkeit zu üben mit der Absicht, den Rest ihres Einkommens in Seine erhabene Gegenwart zu schicken. Dies wurde an Seinem heiligen Hofe erwähnt. Er sagte: Lasst sie Mäßigung üben und sich keine Härte aufbürden. Wir möchten, dass sich beide eines angenehmen Lebens erfreuen.

20

Für das Ḥuqúqu’lláh gibt es eine vorgeschriebene Verfahrensweise. Nach der Gründung des Hauses der Gerechtigkeit wird dessen Regelung in Übereinstimmung mit dem Willen Gottes bekannt gemacht werden.

21

Verherrlicht seiest Du, mein mitleidvoller Herr! Ich flehe Dich an, beim tosenden Weltmeer Deines heiligen Wortes, bei den mannigfachen Zeichen Deiner höchsten Souveränität, bei den zwingenden Beweisen Deiner Göttlichkeit und bei den verborgenen Geheimnissen, die in Deiner Erkenntnis verwahrt sind, verleihe mir Deine Gnade, Dir und Deinen Erwählten zu dienen, und befähige mich, pflichtgetreu Dein Ḥuqúq darzubringen, wie Du es in Deinem Buche verordnet hast.
Ich bin es, o mein Herr, der seine Liebe in Dein Reich der Herrlichkeit legt und sich beharrlich an den Saum Deiner Großmut klammert. O Du Herr allen Seins, Du Herrscher im Reiche der Namen! Ich flehe Dich an, versage mir nicht, was Du besitzest, noch enthalte mir vor, was Du Deinen Erwählten bestimmt hast.
Ich bitte Dich flehentlich, o Du Herr aller Namen und Schöpfer der Himmel, stehe mir durch Deine stärkende Gnade bei, in Deiner Sache so standhaft zu sein, dass die Eitelkeiten der Welt mich nicht wie ein Schleier von Dir ausschließen, noch dass die gewaltige Unruhe mich behindere, mit der die Übeltäter sich erhoben haben, Dein Volk in Deinen Tagen irrezuführen. Bestimme mir sodann, Du meine Herzenssehnsucht, das Gute dieser und der zukünftigen Welt. Wahrlich, Du bist machtvoll zu tun, was Du willst. Es gibt keinen Gott außer Dir, dem Immervergebenden, dem Großmütigsten.

Auszüge aus den Schriften ‘Abdu’l-Bahás

22

O ihr Freunde ‘Abdu’l-Bahás! Zum Zeichen Seiner grenzenlosen Großmut hat der Herr für Seine Diener gnädiglich eine genau bestimmte Geldgabe vorgesehen, das Ihm gehorsam darzubringen ist, obgleich Er, der Wahre, wie auch Seine Diener allezeit unabhängig von allem Erschaffenen sind, und Gott ist wahrlich der Allbesitzende, hoch erhaben über das Verlangen nach einer Gabe von Seinen Geschöpfen. Aber diese festgesetzte Geldgabe lässt das Volk fest und standhaft werden und mehrt das, was von Gott kommt. Es ist über den Hüter der Sache Gottes darzubringen, damit es für die Verbreitung der Düfte Gottes und die Verherrlichung Seines Wortes, für mildtätige Zwecke und für das Allgemeinwohl ausgegeben werde.A4

23

Wie vom Urquell der Schöpfung vorherbestimmt, wurde der Tempel der Welt nach dem Bild und der Form des Menschenleibs gestaltet. In der Tat spiegelt das eine das andere wider, würdet ihr es nur mit scharfsichtigem Auge betrachten. Damit ist gemeint: Wie in dieser Welt der Menschenleib zwar äußerlich aus verschiedenen Gliedern und Organen zusammengesetzt ist, aber in Wirklichkeit eine fest gefügte Wesenseinheit bildet, so gleicht die stoffliche Welt in ihrem Aufbau einem Einzelwesen, dessen Glieder und Teile untrennbar miteinander verbunden sind.
Wer einen Blick für die Wirklichkeiten aller Dinge hat und sie entdeckt, dem wird klar, dass die Größte Verbundenheit, welche die Welt des Seins zusammenhält, im Innersten aller erschaffenen Dinge ruht und dass Zusammenarbeit, gegenseitige Hilfe und Wechselseitigkeit Wesensmerkmale am Gesamtkörper des Seins sind, zumal alle erschaffenen Dinge eng miteinander verbunden sind und eins vom anderen beeinflusst wird und unmittelbar oder mittelbar Nutzen zieht.
Betrachte zum Beispiel, wie eine Gruppe erschaffener Dinge das Pflanzenreich, eine andere das Tierreich bildet. Jede dieser Gruppen nutzt bestimmte Elemente aus der Luft, von denen ihr eigenes Leben abhängt, während jede diejenigen Elemente vermehrt, die für das Leben der anderen notwendig sind. Mit anderen Worten sind Wachstum und Entwicklung der Pflanzenwelt ohne das Vorhandensein des Tierreiches unmöglich; der Fortbestand des Tierlebens ist ohne die Mitarbeit des Pflanzenreiches unvorstellbar. Von der gleichen Beschaffenheit sind die zwischen allen erschaffenen Dingen insgesamt bestehenden Beziehungen. Deshalb wurde erklärt, dass Zusammenarbeit und Wechselseitigkeit dem Gesamtkörper des Seins innewohnende Wesensmerkmale sind, ohne die sich die gesamte Schöpfung in ein Nichts auflöste.
Überschaust du den unermesslichen Bereich der Schöpfung, so nimmst du wahr, wie die Zeichen und Beweise für die Wahrheit, dass Zusammenarbeit und Wechselseitigkeit auf der höheren Ordnungsstufe größer sind als auf einer niedrigeren, desto deutlicher sind, je höher ein Schöpfungsreich auf dem aufsteigenden Bogen steht. Zum Beispiel sind die klaren Zeichen dieser grundlegenden Wirklichkeit im Pflanzenreich deutlicher als im Mineralreich und im Tierreich noch offensichtlicher als im Pflanzenreich.
Und dem entsprechend siehst du, wenn du die Menschenwelt aufmerksam betrachtest, dieses wundersame Phänomen von allen Seiten in höchster Vollkommenheit strahlen, da auf dieser Stufe Zusammenarbeit, gegenseitige Hilfe und Wechselseitigkeit nicht auf den Körper und das der materiellen Welt Zugehörige beschränkt sind, sondern für alle Zustände gelten, seien sie materiell oder geistig, wie Vernunft, Denken, Meinung, Benehmen, Sitten, Geisteshaltung, Verständnis, Gefühle oder andere menschliche Regungen. Bei alledem wirst du diese verbindenden Beziehungen fest verankert sehen. Je mehr diese gegenseitige Beziehung verstärkt und erweitert wird, desto mehr wachsen in der menschlichen Gesellschaft Fortschritt und Wohlstand. In der Tat wären ohne diese wichtigen Verbindungen wahres Glück und Erfolg für die Menschheit völlig unerreichbar.
Bedenke nun, wenn für die Menschen, die nur Erscheinungsformen der Welt des Daseins sind, diese bedeutsame Sache so wichtig ist, um wie viel größer muss der Geist der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe unter denen sein, die der Wesenskern der Welt der Schöpfung sind, die den schützenden Schatten des himmlischen Baumes suchten und von den Manifestationen göttlicher Gnade begünstigt wurden; wie müssen die Beweise dieses Geistes durch ihre ernsthaften Bemühungen, ihre Kameradschaft und Eintracht in jedem Bereich ihres inneren und äußeren Lebens, im Reiche des Geistes und der göttlichen Geheimnisse sowie in allen Dingen dieser und der nächsten Welt zutage treten. Ohne Zweifel müssen sie sogar bereit sein, ihr Leben füreinander zu opfern.
Dies ist das Grundprinzip, auf dem die Institution des Ḥuqúqu’lláh errichtet ist, sind ihre Einnahmen doch der Förderung dieser Ziele gewidmet. Ansonsten war der eine wahre Gott seit jeher von allem außer Ihm selbst unabhängig und wird es immer sein. So wie Er allen Geschöpfen ermöglichte, an Seiner grenzenlosen Güte und Gnade teilzuhaben, ist Er auch in der Lage, Seinen Geliebten aus den Schatzkammern der Macht Reichtum zu bescheren. Jedoch liegt die Weisheit dieses Gebotes darin, dass die Tat des Gebens in Gottes Augen wohlgefällig ist. Bedenke, wie wohlgefällig diese machtvolle Tat in Seiner Bewertung sein muss, dass Er sie Seinem eigenen Selbst zugute kommen lässt. Frohlocke also, du Volk der Großmut!
Wir hoffen inständig, dass in diesem Größten Zyklus die wunderbaren Eigenschaften des Allbarmherzigen durch die unendliche Güte und den Segen des Königs der Herrlichkeit im Leben der Diener Gottes dergestalt sichtbar werden mögen, dass ihr Wohlgeruch seinen Duft über alle Regionen verbreitet.
Diese Sache bedarf weiterer Erläuterung, wir haben sie jedoch kurz behandelt.

24

O meine himmlischen Freunde! Es ist gewiss und offenkundig, dass der Unvergleichliche immer gepriesen wird für Seinen absoluten Reichtum, berühmt ist für Sein allumfassendes Erbarmen, herausgehoben durch Seine ewige Gnade und bekannt für Seine Gaben an die ganze Welt des Daseins. Dennoch auferlegt Er in Seiner unergründlichen Weisheit und als einzigartige Prüfung, die den Freund vom Fremdling unterscheidet, Seinen Dienern das Ḥuqúq und macht es ihnen zur Pflicht.
Wer dieses wichtige Gebot beachtet, der empfängt himmlischen Segen; sein Angesicht strahlt hell in beiden Welten, der süße Duft des zarten Erbarmens Gottes zieht ihm in die Nase. Ein Zeichen von Gottes vollendeter Weisheit ist, dass das Zahlen des Ḥuqúq dem Geber ermöglicht, fest und standhaft zu werden, und einen großen Einfluss auf sein Herz und seine Seele ausübt. Überdies wird das Ḥuqúq für wohltätige Zwecke verwendet.

25

Danke Gott dafür, dass Er dir gnädig beisteht, den ausdrücklichen Befehl Seines Heiligsten Buches zu befolgen, da du dich erhebst, die Ḥuqúq-Pflicht zu erfüllen, und da Gott deine edle Tat annimmt.
Wisse außerdem, dass, wer dem Allbarmherzigen treu dient, von Ihm aus Seiner himmlischen Schatzkammer bereichert wird und dass die Ḥuqúq-Zahlung nur eine Prüfung ist, die Er Seinen Dienern und Dienerinnen auferlegt. So wird jeder wahre und aufrichtige Gläubige das Ḥuqúq darbringen zur Unterstützung der Armen, der Behinderten, der Bedürftigen und der Waisen sowie für andere lebenswichtige Erfordernisse der Sache Gottes, so wie Christus einen Fonds für wohltätige Zwecke gegründet hat.

Auszug aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis

26

Groß ist der Lohn, den Gott den treuen, ergebenen Seelen bestimmt hat, den reinen, losgelösten Wesen, die spontan einen Teil ihres irdischen Besitzes entweder zu ihren Lebzeiten oder durch ihr Testament der Sache Gottes darbringen und das ehrende Vorrecht haben, ihre Pflichten gegen das Ḥuqúqu’lláh zu erfüllen.
Versichern Sie den Spendern und den Hinterbliebenen derer, die zu Gott aufgestiegen sind, in meinem Auftrag, dass diese Bemühungen und Gaben ganz gewiss göttliche Bestätigungen, himmlischen Segen und unermessliche Gnaden anziehen und die vielfältigen Belange der Internationalen Bahá’í-Gemeinde fördern. Wohl ihnen, da Gott sie befähigte, das zu erfüllen, was ihre Stufe in dieser und der künftigen Welt erhöhen wird.A5

Auszüge aus Briefen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit und in seinem Auftrag

27

Solch ein einzigartiges Zusammentreffen bevorstehender Errungenschaften – die Veröffentlichung des Kitáb-i-Aqdas, der Fortschritt der Bauvorhaben am Berg Karmel, der Abschluss des Sechsjahresplanes, die Eröffnung des heiligen Jahres – beseelt die Erwartungen der Bahá’í-Welt, schlägt die Bühne auf für noch machtvollere Bemühungen als die bereits in Angriff genommenen und zeigt uns allen den Beginn eines neuen Abschnitts der Geschichte an. Somit scheint es angebracht, dass das heilige Gesetz, das jeden Mann und jede Frau befähigt, sein oder ihr persönliches Gefühl der Hingabe an Gott in einem zutiefst vertraulichen, das Gemeinwohl fördernden, den einzelnen Gläubigen unmittelbar mit der zentralen Institution des Glaubens verbindenden Gewissensakt auszudrücken – in einem Gewissensakt, der überdies den Gehorsamen und Aufrichtigen der unbeschreiblichen Gnade und des überreichen Segens der Vorsehung versichert –, dass dieses heilige Gesetz in diesem günstigen Augenblick von allen angenommen wird, die ihren Glauben an die höchste Manifestation Gottes bekennen. In Demut vor unserem souveränen Herrn kündigen wir an, dass ab Riḍván 1992, dem Beginn des heiligen Jahres, das Gesetz des Ḥuqúqu’lláh, des Rechtes Gottes, weltweit anwendbar wird. Alle sind in Liebe aufgefordert, es zu beachten.A6

28

Und jetzt, in ungeduldiger Erwartung der beiden großen GedenkveranstaltungenA7 wie auch der bevorstehenden Veröffentlichung des Mutterbuches der Bahá’í-Offenbarung tritt das Gesetz des Ḥuqúqu’lláh als eine feste Lebensregel aller Mitglieder unserer ganzen Weltgemeinschaft in Kraft. Mögen die verheißenen göttlichen Gnadengaben, die mit der Inkraftsetzung dieses heiligen Gesetzes verbunden sind, auf die Geliebten des Herrn in jedem Land herniederströmen. A8

29

Das Universale Haus der Gerechtigkeit hofft inständig, dass der Geist des Heiligen Jahres und die Wirkung des Gehorsams gegenüber dem Gesetz des Ḥuqúqu’lláh das Bewusstsein der Gläubigen für die heilige Natur der Fonds des Glaubens und die wesentliche Rolle, die sie bei der Verwirklichung der Offenbarung Bahá’u’lláhs spielen, neu beleben wird.A9

30

Die Institution des Ḥuqúqu’lláh wird im Laufe dieser Sendung zur Vergeistigung der Menschheit beitragen, indem sie eine neue Haltung gegenüber dem Erwerb und der Nutzung materieller Ressourcen fördert. Sie wird die für große gemeinsame Unternehmungen benötigten materiellen Ressourcen bereitstellen, um die Lebensumstände allgemein zu verbessern, und sie wird machtvoll beim Entstehen einer Weltkultur mitwirken.A10

31

Was Ihre Sorge ums Geld angeht, so ist der Erwerb von Reichtum an sich nichts Fürchterliches, sondern eine praktische Notwendigkeit. Das Problematische am Reichtum erwächst aus einer unangemessenen Haltung gegenüber dem Besitz und seinem Gebrauch. In dieser Hinsicht mag es hilfreich für Sie sein, die Verborgenen Worte (persisch) Nr. 80, 81 und 82 zu lesen. Wie in so vielen anderen Lebensfragen auch, gibt uns Bahá’u’lláh durch Seine Lehren ein Mittel an die Hand, um uns vor der Prüfung durch Reichtum zu bewahren, indem Er das Gesetz des Ḥuqúqu’lláh verordnet, zu den Bahá’í-Fonds beizutragen ermöglicht und zu menschenfreundlichen Unternehmungen zum Wohle aller ermutigt.A11

Anwendung des Gesetzes des Ḥuqúqu’lláh

Auszüge aus den Schriften Bahá’u’lláhs

32

Wer sein Wort hält, seine Pflicht erfüllt, seine Zusagen und Versprechen einhält, Gott Sein Pfand und Sein Recht wiedergibt, der wird zu den Bewohnern des allhöchsten Paradieses gezählt. So verkündet ihm der Unterdrückte aus Seinem mächtigen Gefängnis die frohe Botschaft. Selig sind die Diener und die Mägde, die ihre Aufgaben erfüllen, selig der Mensch, der sich treu an lobenswerte Taten hält und befolgt, was ihm im Buche Gottes, des Herrn der Welten, geboten ist.

33

Die Zahlung des Rechtes Gottes ist von den finanziellen Möglichkeiten abhängig. Wenn jemand seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann, wird Gott ihm wahrlich vergeben. Er ist der Allverzeihende, der Allgroßmütige.

34

Frage: zum Grundbetrag, auf den das Ḥuqúqu’lláh zu zahlen ist:
Antwort: Der Grundbetrag, auf den das Ḥuqúqu’lláh zu zahlen ist, beläuft sich auf neunzehn Mithqál Gold. Mit anderen Worten, wenn Geld im Wert dieser Summe erworben wurde, ist eine Ḥuqúq-Zahlung fällig. Desgleichen ist das Ḥuqúq zu zahlen, wenn der Wert (nicht die Anzahl) sonstiger Vermögensgegenstände den genannten Betrag erreicht. Das Ḥuqúqu’lláh ist nur einmal zu zahlen. Wer zum Beispiel tausend Mithqál Gold erwirbt und das Ḥuqúq zahlt, ist zu keiner weiteren Zahlung auf diese Summe verpflichtet, sondern nur auf das, was er durch Handel, Gewerbe und dergleichen dazugewinnt. Erreicht dieser Zuwachs, also der erzielte Gewinn, die vorgeschriebene Summe, so ist zu tun, was Gott befohlen hat. Nur wenn das Kapital den Eigentümer wechselt, ist es wie beim ersten Mal der Ḥuqúq-Zahlung unterworfen. Der Erste Punkt bestimmte, dass das Ḥuqúqu’lláh auf den Geldwert aller Vermögensteile zu zahlen ist, doch in dieser Mächtigsten Sendung haben Wir das Mobiliar, das heißt die notwendige Einrichtung sowie das Wohnhaus, ausgenommen.A12

35

Frage: Was hat Vorrang: das Ḥuqúqu’lláh, die Schulden des Verstorbenen oder die Kosten der Totenfeier und der Beerdigung?
Antwort: Die Totenfeier und die Beerdigung haben Vorrang, dann die Begleichung der Schulden, dann die Ḥuqúqu’lláh-Zahlung. Sollte das Vermögen des Verstorbenen für die Begleichung seiner Schulden nicht ausreichen, so ist das Restvermögen im Verhältnis zur Höhe der einzelnen Schuldbeträge zu verteilen.A13

36

Frage: Das Gebot des Ḥuqúqu’lláh wurde im Kitáb-i-Aqdas offenbart. Gehören das Wohnhaus, dessen Zubehör und das erforderliche Mobiliar zu dem Vermögen, für das das Ḥuqúq zu zahlen ist?
Antwort: In den Gesetzen, die Wir in persischer Sprache offenbarten, haben Wir verfügt, dass in dieser Mächtigsten Sendung das Wohnhaus und das Mobiliar ausgenommen sind, das heißt, Mobiliar, das notwendig ist.A14

37

Frage: Ist das Ḥuqúq zu zahlen, wenn jemand beispielsweise hundert Túmán besitzt, dafür das Ḥuqúq zahlt, die Hälfte des Betrags bei erfolglosen Geschäften verliert und dann einen Ḥuqúq-pflichtigen Betrag wieder gewinnt?
Antwort: In diesem Fall ist das Ḥuqúq nicht zu entrichten.A15

38

Frage: Ist das Ḥuqúq ein zweites Mal zu zahlen, wenn nach ihrer Entrichtung der ursprüngliche Betrag verloren geht, er aber durch geschäftliche Transaktionen wieder erzielt wird?
Antwort: Auch in diesem Fall fällt kein Ḥuqúq an.A16

39

Frage: Darf ein Erblasser testamentarisch verfügen, dass nach Begleichung der Ḥuqúqu’lláh-Zahlung und der Schuldentilgung Teile seines Vermögens für wohltätige Zwecke verwandt werden, oder ist er gehalten, es bei der Zuweisung einer gewissen Summe für die Kosten der Trauerfeier und der Beerdigung bewenden zu lassen, so dass der Rest seines Vermögens in der von Gott bestimmten Weise unter die vorgeschriebenen Erbkategorien verteilt wird?
Antwort: Der Erblasser hat die volle Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Ist er dem Ḥuqúqu’lláh nachgekommen und schuldenfrei, dann ist alles in seinem Testament Verfügte und jedes Anerkenntnis annehmbar. Gott hat ihm wahrlich gestattet, mit dem, was Er ihm verliehen hat, so zu verfahren, wie es ihm beliebt.A17

40

Frage: Soll, wenn der Verstorbene weder das Ḥuqúq noch seine Schulden bezahlt hat, die Zahlung anteilmäßig von seinem Wohnhaus, der persönlichen Kleidung und dem Rest des Vermögens geleistet werden oder sind Wohnhaus und die persönliche Kleidung für die männlichen Nachkommen auszusondern, so dass die Schulden aus dem verbleibenden Vermögen zu zahlen sind? Wie sollen die Schulden beglichen werden, wenn der Rest des Vermögens hierfür nicht ausreicht?
Antwort: Die Schulden und das Ḥuqúq sollen aus dem Restvermögen bezahlt werden. Wenn dieses nicht ausreicht, sind die Rückstände aus dem Wohnhaus und der Kleidung zu begleichen.A18

41

Frage: Wenn das Erlangte neunzehn [Mithqál Gold] übersteigt, muss es dann erst wieder auf weitere neunzehn [Mithqál Gold] anwachsen, bevor das Ḥuqúq fällig wird, oder ist das Ḥuqúq für jeden übersteigenden Betrag zu zahlen?
Antwort: Das Ḥuqúq fällt nicht bei jedem übersteigenden Betrag an, sondern nur dann, wenn dieser weitere neunzehn erreicht.A19

42

Frage: zur Ausstattung einer Arbeitsstätte für das eigene Gewerbe oder den Beruf: Ist sie der Ḥuqúqu’lláh-Zahlung unterworfen oder unterliegt sie derselben Regelung wie die Wohnungseinrichtung?
Antwort: Sie unterliegt denselben Regelungen wie die Wohnungseinrichtung.A20

43

Der Mindestbetrag, dem das Ḥuqúqu’lláh unterliegt, wird erreicht, wenn jemandes Vermögen der Zahl VáhidA21 entspricht; d. h. immer, wenn jemand 19 Mithqál Gold besitzt oder Vermögen erwirbt, das diesen Wert nach Abzug der jährlichen Ausgaben erreicht, wird das Ḥuqúq fällig und die Zahlung Pflicht.

44

Es wurde von Gott verordnet, dass ein Eigentum, das nicht gewinnbringend ist, das heißt, keinen Ertrag abwirft, nicht der Ḥuqúq-Zahlung unterliegt. Wahrlich, Er ist der Befehlende, der Freigebige.

Auszüge aus den Schriften ‘Abdu’l-Bahás

45

Du fragst nach dem Ḥuqúq. Von den jährlichen Erlösen sind alle Ausgaben das Jahr über abziehbar, und von dem, was übrig bleibt, sind 19% Ḥuqúq zu zahlen. So nimmt zum Beispiel jemand durch sein Geschäft 1.000 Pfund ein. Nach Abzug seiner jährlichen Ausgaben von, sagen wir, 600 Pfund bleibt ihm ein Überschuss von 400 Pfund, auf den ein Satz von 19% Ḥuqúq zu zahlen ist. Dies beläuft sich auf 76 Pfund, die dem Ḥuqúq für wohltätige Zwecke zu geben sind.
Das Ḥuqúq wird nicht jedes Jahr auf jemandes gesamtes Eigentum erhoben. Das Vermögen eines Menschen sei zum Beispiel 100.000 Pfund wert. Wie kann von ihm erwartet werden, dass er jedes Jahr das Ḥuqúq auf dieses Eigentum zahlt? Welche Erlöse du zum Beispiel in einem bestimmten Jahr auch hast, du solltest deine Ausgaben während dieses Jahres davon abziehen. Das Ḥuqúq wird dann auf den Rest fällig. Vermögenswerte, für die im Vorjahr das Ḥuqúq bezahlt wurde, sind von weiteren Zahlungen befreit.

46

Was das Ḥuqúq betrifft, so ist es von dem, was nach Abzug der jährlichen Ausgaben des Betreffenden übrig bleibt, zu zahlen. Jedes Geld oder Vermögen, das jedoch zum Erwirtschaften des eigenen Lebensunterhalts nötig ist und für das einmal das Ḥuqúq bezahlt wurde, ist von dem Ḥuqúq befreit. Diese Befreiung gilt auch für einen Vermögenswert, für den das Ḥuqúq schon bezahlt wurde und dessen Ertrag den Bedarf des Betreffenden nicht übersteigt. … Verfügungen über das Ḥuqúq, ganz oder teilweise, sind gestattet, sollten aber mit Erlaubnis der zuständigen Institution der Sache geschehen, der sich alle zuwenden müssen.

47

Das Ḥuqúq gilt für alles, was man besitzt. Wenn jedoch jemand das Ḥuqúq für einen bestimmten Besitz bezahlt hat und das Einkommen aus diesem Besitz gleich groß ist wie seine Bedürfnisse, braucht er kein Ḥuqúq zu zahlen.
Auf landwirtschaftliche Geräte und Einrichtungen sowie auf Tiere, die zum Pflügen des Bodens im Rahmen des Notwendigen eingesetzt werden, braucht kein Ḥuqúq bezahlt zu werden.

48

Hinsichtlich der Art, wie das Ḥuqúq zu zahlen ist: Nachdem die während eines Jahres entstandenen Ausgaben abgezogen wurden, unterliegt jedes Mehreinkommen aus Grundbesitz, Berufstätigkeit oder Geschäft der Entrichtung des Ḥuqúq.

Auszüge aus den Äußerungen ‘Abdu’l-Bahás

49

Frage: Zur Angelegenheit des Ḥuqúq – ist damit 1/19 des Netto- oder Bruttoeinkommens gemeint? Zum Beispiel gibt es in Amerika eine Steuer auf das Bruttoeinkommen nach Abzug bestimmter Freibeträge. Wie wird das Ḥuqúq ermittelt?
Antwort: Der Kern der Erläuterung ‘Abdu’l-Bahás war: Nachdem man alle seine notwendigen Ausgaben bezahlt hat, nimmt man 19% von dem, was übrig bleibt, und gibt es als Ḥuqúq. Wenn jemand zum Beispiel nach Zahlung all seiner Unkosten 100 Piaster übrig hat, gehen 19 Piaster als Ḥuqúq an die Sache Gottes. Das geschieht am Ende des Jahres, nachdem man seine Unkosten ermittelt hat. Für jede 100 Piaster werden 19 als Ḥuqúq fällig.
Man zahlt dies einmal, danach ist auf diesen Betrag kein Ḥuqúq mehr zu zahlen. Es ist erledigt. Im nächsten Jahr zahlt man für den Betrag, der nach Abzug der Unkosten und des Betrages, für den man im vorigen Jahr das Ḥuqúq bezahlt hat, übrig ist.
Zum Beispiel: Jemand hat am Ende des ersten Jahres nach Bestreitung aller Ausgaben 1.000 Piaster übrig. Dann werden 190 Piaster für das Ḥuqúq fällig. Am Ende des nächsten Jahres könnte er nach der Ermittlung aller Ausgaben 2.000 Piaster besitzen. Da er bereits im letzten Jahr auf 1.000 Piaster das Ḥuqúq bezahlt hat, wird dieser Betrag von den 2.000 abgezogen, und er bezahlt auf 1.000 Piaster das Ḥuqúq (das sind 190 Piaster). Im dritten Jahr könnte der Nettobetrag seines Vermögens 2.500 Piaster sein. Er zieht 2.000 Piaster von diesem Betrag ab und zahlt 19% von 500 Piastern, das sind 95 Piaster. Wenn er am Ende des vierten Jahres 2.500 Piaster besitzt, wird kein Ḥuqúq fällig.
Frage: Sind beim Abzug der notwendigen Ausgaben die Spenden für den Mashriqu’l-Adhkár, die Lehrarbeit und andere Tätigkeiten für die Sache als ein Teil des Ḥuqúq zu betrachten oder sollten sie getrennt behandelt werden?
Antwort: ‘Abdu’l-Bahá erwiderte, dass das Ḥuqúq davon getrennt und unabhängig sei und an erster Stelle stände. Nach deren Ermittlung könne man sich um die anderen Angelegenheiten kümmern. Er lächelte und sagte, dass ‘Abdu’l-Bahá, wenn das Ḥuqúq gegeben sei, bestimmen werde, wie viel davon für den Mashriqu’l-Adhkár, wie viel für die Lehrarbeit, wie viel für die Bedürftigen usw. sein werde.A22

Auszüge aus den Schriften Shoghi Effendis

50

Hinsichtlich des Ḥuqúqu’lláh … dies bezieht sich auf die Handelsgüter, den Grundbesitz und das Einkommen des Einzelnen. Nach Abzug der nötigen Ausgaben wird die Summe all dessen, was als Gewinn übrig bleibt und einen Kapitalzuwachs darstellt, Ḥuqúq-pflichtig. Wenn man auf einen bestimmten Betrag einmal das Ḥuqúq bezahlt hat, unterliegt dieser Betrag nicht mehr dem Ḥuqúq, außer wenn er von einer Person auf eine andere übertragen wird. Der Wohnsitz und die Hauseinrichtung sind vom Ḥuqúq befreit. Das Ḥuqúqu’lláh wird an das Zentrum der Sache Gottes gezahlt.A23

51

Sie werden Hinweise auf das Ḥuqúq im Buch Aqdas finden. … Alle nicht ausdrücklich von Bahá’u’lláh festgesetzten Angelegenheiten sind an das Universale Haus der Gerechtigkeit zu verweisen.A24

52

Ein Mithqál besteht aus neunzehn Nakhud. Das Gewicht von vierundzwanzig Nakhud entspricht vierdreifünftel Gramm. Auf dieser Grundlage können Berechnungen angestellt werden.A25

53

Zu Ihrer Frage, ob die Erben, denen Hauptwohnsitz, Hausrat und Kleider des Verstorbenen durch Erbschaft übertragen wurden, von der Ḥuqúq-Zahlung befreit sein werden oder nicht, sagte er: Da Wohnsitz, Hausrat und Gewerbeausrüstung nach dem ausdrücklichen Text von dem Ḥuqúq befreit sind, bleiben solche Besitztümer nach der Einkommensübertragung weiterhin ausgenommen.A26

Auszüge aus den Schriften des Universalen Hauses der Gerechtigkeit und in seinem Auftrag

54

Einige der lieben Freunde, die ihren Ḥuqúqu’lláh-Verpflichtungen nachkommen, haben geschrieben und sich nach der Beziehung zwischen Beiträgen für die Fonds und Ḥuqúq-Zahlungen erkundigt. Ist jemand, der seine Ḥuqúqu’lláh-Pflichten zu erfüllen beabsichtigt, stattdessen aber für andere Fonds und Vorhaben spendet, von der Ḥuqúqu’lláh-Zahlung befreit oder nicht?
Die heiligen Texte zur Sache sind eindeutig; da die Freunde aber diese Frage immer wieder stellen, wurde beschlossen, die Texte zu erläutern.
Die Ḥuqúqu’lláh-Zahlung ist eine für das Volk Bahás verbindliche geistige Pflicht. Dieses Gebot ist im Heiligsten Buche niedergelegt; deutliche, schlüssige Erklärungen sind in verschiedenen Sendschreiben enthalten.
Jeder ergebene Gläubige, der den angegebenen Bedingungen zu entsprechen vermag, muss ohne jede Ausnahme das Ḥuqúqu’lláh bezahlen. In der Tat wird nach dem ausdrücklichen Text des Heiligsten Buches die Nichterfüllung dieses Gebots als ein Treuebruch betrachtet, und der göttliche Befehl: »Wer Gott gegenüber treulos ist, wird gerechterweise selbst Treulosigkeit erfahren«Q2, ist ein deutlicher Hinweis auf solche Menschen.
Der Mittelpunkt des Bundes bekräftigt die Ḥuqúq-Pflicht mit den Worten: »Zum Zeichen Seiner grenzenlosen Großmut hat der Herr für Seine Diener gnädiglich ein genau bestimmtes GeldopferA27 vorgesehen, das Ihm gehorsam darzubringen ist, obgleich Er, der Wahre, wie auch Seine Diener allezeit unabhängig von allem Erschaffenen sind.«Q3
Dieses wichtige Gebot ist, wie die Feder der Herrlichkeit bestätigt, mit unermesslichem Nutzen und unergründlicher Weisheit ausgestattet. Es läutert das Vermögen, wendet Schaden und Unglück ab, führt zu Wohlstand und Ansehen, gewährt göttlichen Gewinn und Segen. Es ist ein Opfer für und bezogen auf Gott, ein Akt der Dienstbarkeit, der Seine Sache fördern hilft. Wie der Mittelpunkt des Bundes bekräftigt, stellt das Geben des Ḥuqúq eine Prüfung für die Gläubigen dar und befähigt die Freunde, in Glauben und Gewissheit fest und standhaft zu werden.
Kurz, die Ḥuqúqu’lláh-Zahlung ist eine der verbindlichen geistigen Pflichten der Anhänger Bahá’u’lláhs, deren Einnahmen der höchsten Institution der Sache Gottes zufallen, der sich alle zuwenden müssen. Außerdem hat Bahá’u’lláh, die Altehrwürdige Schönheit – erhaben sei Sein Lobpreis – bestätigt, dass nach der Errichtung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit die in diesem Zusammenhang notwendigen Regelungen in Übereinstimmung mit Gottes Absicht erlassen werden und dass niemand außer der Institution, an die sich alle wenden müssen, das Recht hat, über diesen Fonds zu verfügen. Mit anderen Worten: Diejenigen Vermögensteile, die dem Ḥuqúqu’lláh zustehen, gehören dem Weltzentrum der Sache Gottes und nicht den betreffenden Menschen.
Daher sollten die Freunde nicht ihrem eigenen Willen und Urteil folgen, indem sie Mittel, die für das Ḥuqúqu’lláh beiseitegelegt sind, für einen anderen Zweck, sei es auch für menschendienliche Beiträge des Glaubens, verwenden.
Wir hoffen ernsthaft, jeder möge die Ehre haben, diese heilige, segensreiche Pflicht wahrzunehmen, bewirkt sie doch sicheres, wahres Glück und dient dazu, Bahá’í-Unternehmungen in der ganzen Welt ausführen zu helfen.A28

55

Ihr liebevoller Brief vom 27. Dezember 1972 rührt uns zutiefst; Sie drücken darin den Wunsch aus, bei der Erbschaft von Ihrer Mutter dem Gesetz des Ḥuqúqu’lláh zu folgen. …
Dieses Gesetz des Aqdassetzt fest, dass neunzehn Prozent eines Kapitals als Ḥuqúqu’lláh zu zahlen sind, wenn dieses Kapital einen Betrag von mindestens »neunzehn Mithqál Gold« erreicht hat.
… Um den Betrag, den ein Gläubiger zahlen sollte, zu ermitteln, muss er zuerst etwaige Schulden und Kosten, die er haben mag, abziehen und neunzehn Prozent vom Rest seines Kapitals zahlen, wenn dieses mindestens neunzehn Mithqál Gold entspricht.
Wenn Sie … dieses Gesetz des Aqdaseinhalten möchten, sollten Sie den Gesamtwert Ihres Erbes in bar und an Vermögenswerten abzüglich aller Kosten und Schulden, die Sie haben mögen, ermitteln und die Bedingungen überlegen, unter denen Sie auf den Nettowert Ihres Erbes das Ḥuqúqu’lláh zahlen können. Zeitpunkt und Art der Zahlung sind jedem Einzelnen selbst überlassen.
Wenn zum Beispiel zu einer Erbmasse außer Bargeld Grundbesitz oder Geschäftsanteile gehören, kann es sich für den Betreffenden als nachteilig oder ungünstig erweisen, wenn er neunzehn Prozent des Wertes der nicht in bar vorhandenen Erbmasse zahlt, bevor diese veräußert ist. Er könnte vorziehen, diese geistige Pflicht erst zu jenem Zeitpunkt zu erfüllen. Alle bei der Veräußerung einer Erbmasse entstandenen Kosten sollten vor der Berechnung des Nettobetrages, für den das Ḥuqúqu’lláh fällig wird, abgezogen werden.A29

56

Der ergebene Gläubige, der das Vorrecht besitzt, »das Recht Gottes« zu entrichten, wird diese geistige Pflicht keineswegs durch Ausreden zu umgehen suchen, sondern sein Möglichstes tun, um sie zu erfüllen. Da jedoch der Gehorsam gegenüber diesem Gesetz eine Gewissenssache und die Ḥuqúqu’lláh-Zahlung eine freiwillige Handlung ist, wäre es unangebracht, mehr zu tun, als die … Freunde über ihre geistige Pflicht zu unterrichten und es ihrer Entscheidung zu überlassen, wie sie damit umgehen.
Dasselbe Prinzip gilt für jene Freunde, die verschwenderisch für ihre Familien Geld ausgeben, Wohnhäuser kaufen oder bauen und sie weit über ihre Bedürfnisse hinaus einrichten und sich Gründe für diese Ausgaben zurechtlegen, um so die Ḥuqúqu’lláh-Zahlung zu umgehen.A30

57

Bei der Berechnung des Ḥuqúqu’lláh hat Bahá’u’lláh viele Einzelheiten dem Urteil und Gewissen des Einzelnen Gläubigen überlassen. Zum Beispiel befreit Er Haushaltsgeräte und Einrichtungsgegenstände im notwendigen Umfang. Er überlässt aber dem einzelnen die Entscheidung, welche Gegenstände notwendig sind und welche nicht. Spenden für die Fonds des Glaubens können nicht als ein Teil der Ḥuqúqu’lláh-Zahlung einer Person berücksichtigt werden. Des Weiteren sollte, wenn jemand das Ḥuqúqu’lláh schuldet und es sich nicht leisten kann, sowohl dies zu zahlen als auch für die Fonds zu spenden, der Zahlung des Ḥuqúqu’lláh Vorrang gegenüber den Spenden eingeräumt werden. Ob jedoch Spenden für den Fonds bei der Berechnung des Vermögensstandes, auf den das Ḥuqúqu’lláh fällig wird, vielleicht als Ausgaben behandelt werden, ist dem Urteil jedes Einzelnen im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse überlassen.A31

58

Aus den Schriften geht klar hervor, dass man von der Zahlung des Ḥuqúqu’lláh auf seinen Wohnsitz und die für den Haushalt und den Beruf notwendigen Einrichtungen befreit ist. Die Entscheidung, welche Gegenstände notwendig sind und welche nicht, ist dem Ermessen des Einzelnen überlassen. Es ist klar, dass die Freunde für Haus und Ausstattung nicht verschwenderisch Geld ausgeben und für diese Ausgaben Gründe zusammensuchen sollen in dem Bestreben, die Ḥuqúqu’lláh-Zahlung zu umgehen. Es wurde keine ausdrückliche Textstelle gefunden, die das dem Einkommenserwerb dienende Kapital ausnimmt. Das Universale Haus der Gerechtigkeit überlässt solche Angelegenheiten dem Gewissen der einzelnen Gläubigen.A32

59

Ihre zweite Frage lautet, ob eine Ehefrau bei vollem Einvernehmen zwischen den Eheleuten und Verfügungsgewalt über das Vermögen ihres Gatten und ihr eigenes den auf das Gesamtvermögen anwendbaren Ḥuqúqu’lláh-Betrag zahlen kann oder, da dem Ehemann ja ein Teil des Vermögens gehört, nur den Ḥuqúqu’lláh-Betrag auf ihren eigenen Vermögensanteil zahlen sollte.
Bei der Antwort auf diese Frage sollte man bedenken, dass das Ḥuqúqu’lláh auf Vermögen fällig wird, das unbestreitbar als persönliches Eigentum gilt, nicht auf Besitztümer, die man lediglich beaufsichtigt oder nutzt. In ähnlichen Fällen wie dem von Ihnen oben erwähnten obliegt es jedoch den Eheleuten, miteinander zu beraten und die Grenzen ihrer persönlichen Habe ganz genau festzulegen. Dann sollten sie entweder gemeinsam oder einzeln den Betrag, den sie für ihre bindende Verpflichtung halten, dem Ḥuqúq übergeben.A33

60

Bezüglich der von Herrn … gestellten Frage mögen Sie ihm bitte mitteilen, dass nach der Erklärung des geliebten Hüters in einem Brief an einen Gläubigen das Ḥuqúqu’lláh auf ein bestimmtes Vermögen, sei es bewegliches oder unbewegliches Eigentum, nur einmal zu zahlen ist. Geht dieses Vermögen jedoch, zum Beispiel durch Erbschaft, von einer Person auf eine andere über, so unterliegt es wiederum der Ḥuqúqu’lláh-Zahlung. Praktisch bedeutet dies, dass die Erben, die einen Anteil ihres Erbes aus einer Erbmasse erhalten, das Ḥuqúqu’lláh zahlen müssen, wenn durch den erhaltenen Anteil ihr Vermögen eine Höhe erreicht, welche die Erfüllung dieser heiligen Pflicht verlangt.A34

61

Bezüglich Ihrer Frage über den Hauptwohnsitz und die sich darauf beziehenden ergänzenden Regelungen möchten wir Ihnen mitteilen, dass es derzeit nicht für ratsam erachtet wird, ausführliche Regelungen für das Ḥuqúqu’lláh zu erlassen. So sind die Freunde frei, und wo immer keine genau festgesetzten Regelungen vorhanden sind, mögen sie in jedem Einzelfall die Schriften so anwenden, wie sie sie verstehen, und ihre Pflichten gegenüber dem Ḥuqúqu’lláh nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen.A35

62

… wenn ein Gläubiger seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Ḥuqúqu’lláh berechnet hat und weiß, dass er etwas schuldet, sollte er diesen Betrag abführen, bevor er andere Spenden macht.
Im Verlauf eines Jahres mag ein Gläubiger für verschiedene Fonds spenden oder Geld für wohltätige Zwecke geben, wie er sein Geld ja auch für vielfältige Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Alltagsleben ausgibt. Das … Universale Haus der Gerechtigkeit überlässt es seiner Entscheidung, nach einer der beiden folgenden Vorgehensweisen zu verfahren:
a. Er kann solche Beiträge als Ausgaben behandeln. Sie vermindern dann den Saldo der am Jahresende erübrigten Ersparnisse, auf das Ḥuqúqu’lláh fällig wird.
b. Er kann erwägen, solche Beiträge nur aus Geldern zu leisten, auf die bereits Ḥuqúqu’lláh abgeführt worden ist.
Diese Richtlinie lässt es dem Einzelnen offen, gewisse Beiträge auf die erste, andere auf die zweite Weise zu behandeln. Alle derartigen Einzelheiten stellt das Haus der Gerechtigkeit dem gewissenhaften Urteil des einzelnen Gläubigen anheim.A36

63

Wenn Sie, wie Sie sagen, nie in der Lage sein werden, bewertbares Eigentum im Gegenwert von 19 Mithqál Gold auf die Seite zu legen, dann sind Sie, wie die Texte erklären, nicht verpflichtet, das Ḥuqúqu’lláh zu zahlen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie zu diesem Fonds nicht beitragen dürften, wenn Sie aus Liebe zu Bahá’u’lláh und aus der Großmut Ihres Herzens den Wunsch dazu haben. …A37

64

1. Ein Gläubiger kann nicht für einen anderen die Pflicht übernehmen, Ḥuqúqu’lláh zu zahlen.
2. Es ist nicht statthaft, dass ein Gläubiger seine Ḥuqúqu’lláh-Zahlung für irgendeinen Zweck bestimmt oder dass er diese Zahlung zu Ehren von irgend jemandem leistet.A38

65

Im Wesentlichen sollte der Gläubige das Ḥuqúqu’lláh im Verlauf seines Lebens immer dann zahlen, wenn sein Eigentumszuwachs die Bemessungsgrundlage erreicht. Das Gesetz sieht insofern einen Spielraum vor, als es die jährlichen Ausgaben anspricht, die vor der Ermittlung der Verbindlichkeit gegenüber dem Ḥuqúqu’lláh abzuziehen sind. Im Idealfall ist beim Tod eines Bahá’í die einzige Ḥuqúqu’lláh-Zahlung, für die er in seinem Testament Vorkehrungen getroffen haben sollte, eine solche zusätzliche Verbindlichkeit, die vorhanden sein mag, wenn seine Vermögensverhältnisse zum Tag seines Todes abgeschlossen werden.
Das Haus der Gerechtigkeit hofft, dass die Gläubigen in dem Maße, wie sie sich mit dem Gesetz des Ḥuqúqu’lláh vertraut machen und die Zahlungen beginnen, nicht nur lernen, wie sie es im Laufe ihres Lebens zu berechnen haben, sondern dabei auch Verständnis gewinnen, wie für den bei ihrem Tod verbleibenden Rest vorzusorgen ist.A39

66

Das Haus der Gerechtigkeit hat nicht vor, eine bestimmte Berechnungsmethode zum Gebrauch der Freunde herauszubringen. Sie sollten frei sein, auf der Grundlage der Texte und der ihnen vorliegenden Beispiele ihre eigene Verfahrensweise auszuarbeiten.A40

67

Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat Ihren Brief vom 28. Dezember 1991 erhalten, in dem Sie eine Frage hinsichtlich der Berechnung des Besitzes stellen, auf den Sie Ḥuqúqu’lláh zahlen müssen. Die von Ihnen gegebenen Auskünfte fassen wir wie folgt zusammen.
In Ihrem Besitz befindet sich eine Sammlung von Erbstücken, die zum Teil wahrscheinlich recht wertvoll sind, und die Sie als »das Familienmuseum« bezeichnen. Diese Sammlung wirft keine Einkünfte ab und hat es auch, bis auf einige wenige Fälle, in denen Sie sie ausgestellt haben, um Geld für wohltätige Zwecke zu sammeln, nie getan. Sie möchten wissen, ob Sie diese Sammlung schätzen lassen sollten, um sie zum Zwecke der Berechnung des Ḥuqúqu’lláh Ihrem Vermögen hinzurechnen zu können.
Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat uns gebeten zu antworten, dass es nicht nötig ist, einen solchen Besitz sofort zu berücksichtigen. Bei vollständigem oder teilweisem Verkauf wird er Ḥuqúqu’lláh-pflichtig.A41

68

Die Zahlung des Ḥuqúqu’lláh ist eine persönliche Verpflichtung eines jeden Bahá’í und er hat dieser Pflicht im Einklang mit seinem Gewissen nachzukommen; keine Institution des Glaubens kann sie von ihm einfordern. Als Teil dieser Verpflichtung hat ein Bahá’í in seinem Testament Vorkehrungen für die am Ende seines Lebens verbleibende Ḥuqúqu’lláh-Schuld zu treffen. Für den Fall, dass kein Testament vorhanden ist, sorgt das Bahá’í-Gesetz vor der Verteilung des Nachlasses an die Erben gleichfalls für die Zahlung eines solchen ausstehenden Ḥuqúqu’lláh-Betrags.
Das Erbgesetz, das im Kitáb-i-Aqdasoffenbart ist und zur Anwendung kommt, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, legt ausdrücklich fest:
»Das Vermögen ist erst dann aufzuteilen, wenn das Ḥuqúqu’lláh bezahlt … ist.« Q4
Ebenso hat Bahá’u’lláh hinsichtlich des Abfassens eines Testaments festgelegt:
»Der Erblasser hat die volle Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Ist er dem Ḥuqúqu’lláh nachgekommen und schuldenfrei, dann ist alles in seinem Testament Verfügte und jedes Anerkenntnis annehmbar. Gott hat ihm wahrlich gestattet, mit dem, was Er ihm verliehen hat, so zu verfahren, wie es ihm beliebt.« Q5
Das macht deutlich, dass die Verantwortung des Erblassers, seine Schulden und das Ḥuqúqu’lláh zu zahlen, Vorrang hat vor seinem Recht, seinen Besitz in welcher Art und Weise auch immer zu vererben.A42

69

Die Frage ist, ob das Eigentum, auf das jemand Ḥuqúqu’lláh zu berechnen hat, alles umfasst, was er zu dem Zeitpunkt besitzt, an dem das Gesetz auf ihn anwendbar ist, oder nur dasjenige Eigentum, das er nach diesem Zeitpunkt ansammelt.
Wir kommen zu dem Schluss, dass das als Bemessungsgrundlage für das Ḥuqúqu’lláh dienende Eigentum alles umfasst, was jemand an dem Tag besitzt, da das Gesetz auf ihn anwendbar wird. Dies bedeutet natürlich nicht, dass er sofort das fällige Ḥuqúqu’lláh bezahlen muss, da ihn dies zu Verfügungen über viele seiner Besitztümer zwingen und in eine schwierige Lage bringen könnte. Das Prinzip der Berechnung ist jedoch klar, und das fällige Ḥuqúqu’lláh sollte letzten Endes gezahlt werden.A43

70

Sie fragen nach der Anwendbarkeit des Gesetzes des Ḥuqúqu’lláh auf Gelder, die der Gläubige ausgibt, um »für den Glauben zu reisen, etwas großzügiger zu leben«, und so weiter. Wir haben aus Antworten, die auf andere Fragen gegeben wurden, den Eindruck gewonnen, dass das eine Angelegenheit ist, die dem Gewissen des Einzelnen überlassen bleibt. Es gibt tatsächlich ein weites Feld von Ausgaben, die man zu den normalen jährlichen Ausgaben, die vor der Berechnung der Ḥuqúqu’lláh-pflichtigen Summe vom Einkommen abgezogen werden, rechnen könnte, oder auch nicht. In dem besonderen Fall der Spenden für die verschiedenen Fonds des Glaubens hat das Universale Haus der Gerechtigkeit bereits festgestellt, dass es dem Einzelnen überlassen bleibt, ob er sie seinen normalen Ausgaben hinzurechnet oder sie von bereits geläuterten Ersparnissen bestreitet.A44

71

Das Büro des Ḥuqúqu’lláh im Heiligen Land hat die Fragen zum Gesetz des Ḥuqúqu’lláh, die Ihrem Brief vom 21. April 1993 beigefügt waren, an das Universale Haus der Gerechtigkeit weitergeleitet, und wir wurden gebeten, Ihnen folgende Antworten zu senden:
1. In der Tat werden die Schulden einer Person in Beziehung zur Berechnung und Bezahlung des Ḥuqúqu’lláh unterschiedlich bewertet. In Bezug auf die Berechnung sind Schulden natürlich vom Besitz abzuziehen. Hinsichtlich der Priorität bei der Bezahlung sollte man die Laufzeit eines Darlehens berücksichtigen. Wenn ein Tilgungsplan vereinbart wurde, und man die Zahlungen aus dem erwarteten Einkommen bei Fälligkeit leisten kann, dann sollte man in der Zwischenzeit natürlich Ḥuqúqu’lláh entrichten. Wenn man aber nicht beides leisten kann, dann haben die Schulden Vorrang.
2. Der bedingte Vorrang der Ḥuqúqu’lláh-Zahlung und der Beiträge zu den Fonds des Glaubens wird in Abschnitt 105A45 der Zusammenstellung über Ḥuqúqu’lláh deutlich. Das Haus der Gerechtigkeit möchte sich gegenwärtig nicht ausführlicher dazu äußern.
3. Es steht jedem Ehemann und jeder Ehefrau frei, ihren Ḥuqúqu’lláh-Verpflichtungen gemeinsam oder getrennt nachzukommen, denn das Haus der Gerechtigkeit möchte die Entscheidungsfreiheit eines Paares über seine finanziellen Angelegenheiten nicht beeinträchtigen. Ein Ehepaar mag es vorziehen, sein Eigentum gemeinsam zu besitzen, ein anderes, das jeweilige Eigentum getrennt zu lassen. Es könnte auch verschiedene Kombinationsmöglichkeiten geben.A46

72

Ihre Briefe vom 24. und 25. Mai 1993 hat das Büro des Ḥuqúqu’lláh zusammen mit der Broschüre erhalten. Die beiden von Ihnen gestellten Fragen wurden an das Universale Haus der Gerechtigkeit weitergeleitet, das uns nun gebeten hat, Ihnen folgende Antwort zu senden.
1. Mittel, die für den Erwerb eines Wohnsitzes gespart werden, sind als solche nicht von dem Ḥuqúqu’lláh ausgenommen. Wenn also die Person vor dem Kauf des Wohnsitzes sterben sollte, unterlägen diese Ersparnisse der Ḥuqúqu’lláh-Pflicht. Es ist indessen … dem Einzelnen, der für den Erwerb eines Wohnsitzes spart, überlassen zu entscheiden, ob er Ḥuqúqu’lláh zahlt, während er das Geld anspart, und die Ausnahme dann berücksichtigt, wenn der Wohnsitz tatsächlich erworben wird, oder die Einbeziehung der Ersparnisse in seine Ḥuqúqu’lláh-Berechnung bis zum Erwerb des Wohnsitzes aufschiebt. Dann wird der Wert des Wohnsitzes natürlich ausgenommen.
2. … das Ḥuqúqu’lláh sollte in der Praxis auf der Grundlage der aufgelaufenen Ersparnisse berechnet werden, und nicht für jedes Jahr einzeln. Nur so kann man die Verluste eines Jahres berücksichtigen, die im folgenden die Schuld verringern, oder den Gewinn oder Verlust beim Verkauf einer Anlage berechnen, der in einem früheren Jahr getätigt wurde.A47

73

Ihre … Frage dreht sich um die Vorkehrungen für das Ḥuqúqu’lláh in Bahá’í-Testamenten. Ihr Verständnis, dass die Pflicht zur Zahlung des Ḥuqúqu’lláh zu Lebzeiten entsteht und ihr normalerweise zu Lebzeiten nachgekommen werden sollte, ist richtig, obwohl es zugleich auch stimmt, dass es Fälle geben mag, in denen ein Gläubiger oder eine Gläubige stirbt, ohne im Testament Vorkehrungen für den möglicherweise noch nicht gezahlten Ḥuqúqu’lláh-Betrag getroffen zu haben. Der Todesfall befreit einen Gläubigen nicht von der Pflicht zur Zahlung des Ḥuqúqu’lláh. Welcher Anteil auch zur Zahlung fällig sein mag, er ist also eine Schuld, die zum Zeitpunkt des Todes aus dem Besitz des oder der Gläubigen zu zahlen ist. Die Kosten der Totenfeier und der Beerdigung, die Begleichung der Schulden des Verstorbenen und die Zahlung des verbleibenden Ḥuqúqu’lláh, in welchem Umfang auch immer, sind vorrangige Belastungen des Besitzes, denen nachgekommen werden muss, bevor der Wert des Besitzes zu ermitteln ist, der im Einklang mit den Bestimmungen des Erbgesetzes aufgeteilt werden muss. Dementsprechend sollten das Ḥuqúqu’lláh – ob jemand ein Testament gemacht hat oder nicht, oder in seinem oder ihrem Testament Vorkehrungen für die Zahlung des Ḥuqúqu’lláh getroffen hat oder nicht – ebenso wie alle Schulden beglichen werden, bevor der verbleibende Besitz aufgeteilt wird.
In diesem Lichte ist es sicherlich ratsam für Gläubige, die notwendigen Vorkehrungen für die Begleichung des Ḥuqúqu’lláh vor ihrem Tod zu treffen, um möglicherweise entstehende Schwierigkeiten und Verwirrung zu vermeiden. Die Frage, wie man im Testament Vorkehrungen in rechtsgültiger Formulierung trifft, damit das Ḥuqúqu’lláh nach dem Tod eines Gläubigen beglichen wird, hängt, wie man beachten sollte, von so vielen Faktoren ab, dass es empfehlenswert ist, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, damit eine geeignete Formulierung in Übereinstimmung mit dem herrschenden Erbrecht gewählt wird. Offensichtlich wird niemand in der Lage sein, die zur Todesstunde verbleibende Schuld genau zu berechnen, wenn der oder die Gläubige keine klare Auflistung seines oder ihres Besitzes und der möglicherweise bisher geleisteten Ḥuqúqu’lláh-Zahlungen hinterlässt. Während die Anwendung der bei der Zahlung des Ḥuqúqu’lláh angesprochenen Prinzipien in Zukunft sehr wohl ergänzende Gesetzgebung seitens des Universalen Hauses der Gerechtigkeit erfordern mag, obliegt es gegenwärtig dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter eines Besitzes, sie bestmöglich, nach bestem Ermessen anzuwenden und die verfügbaren Informationen zu berücksichtigen. Schließlich könnte man einen Gläubigen, obwohl jeder für die Begleichung des Ḥuqúqu’lláh persönlich verantwortlich ist, an den nächsten Repräsentanten des Treuhänders des Ḥuqúqu’lláh verweisen, der ihn oder sie im Lichte etwaiger besonderer Umstände beraten könnte.A48

74

Nach dem Bahá’í-Gesetz ist jeder Gläubige, Mann oder Frau, dafür verantwortlich, das Ḥuqúqu’lláh auf das von ihm oder ihr besessene oder erworbene Eigentum zu zahlen; dies setzt das Recht auf individuellen Besitz voraus. Im Falle eines verheirateten Paares hat das Universale Haus der Gerechtigkeit indessen zu verstehen gegeben, dass sie das Ḥuqúqu’lláh auf Wunsch gemeinsam entrichten können, und es besteht kein Verbot gegen gemeinsamen Besitz, weder für Paare noch für zwei oder mehr Geschäftspartner. Jeder hat die Pflicht, ein Testament zu machen. In Fragen und Anworten Nr. 78 lesen wir, dass im Falle eines fehlenden Testaments, außer der gebrauchten Kleidung, alles, was aus dem Besitz des Ehemanns vorhanden ist, Schmuck und anderes, dem Ehemann gehört, »es sei denn, dass es sich nachweislich um Geschenke handelt, die der Frau gemacht worden sind«. Ebenso finden wir in einem Brief im Auftrag des Hüters auf Persisch Folgendes: »Sie haben nach der Aufteilung der Möbel und des Besitzes nach der Beendigung des Wartejahres gefragt. … Der Hüter stellte fest, dass alles, was der Frau gehörte und ihren persönlichen Besitz ausmachte, weiterhin ihr gehört und dass niemand das Recht hat, dazwischenzutreten.«
Daher ist klar, dass der Besitz des Ehemannes und der Ehefrau getrennt betrachtet werden, es sei denn einer macht dem anderen Geschenke, oder sie beschließen, ihr Eigentum teilweise oder insgesamt gemeinsam zu besitzen. Mit anderen Worten bleibt es dem Ehemann und der Ehefrau überlassen zu entscheiden, wie sie es mit ihrem Eigentum halten. Eine von einem Partner gemachte Erbschaft oder ein Geschenk bliebe allein dessen Eigentum, es sei denn, er oder sie entschiede anders darüber.
Auch können die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung oder später bezüglich der Aufteilung ihres Besitzes eine Übereinkunft treffen.
Die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Besitzes beeinflussen dann im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Partners, was damit geschieht.
Dies ist eine sehr kurze Zusammenfassung der Lage. Zweifellos wird das Universale Haus der Gerechtigkeit in den kommenden Jahren dazu aufgefordert werden, besondere Einzelfälle zu entscheiden, wenn sie auftreten. Auch ist zu bedenken, dass die Anwendung der Bahá’í-Gesetze in solchen Fällen zur Zeit von den Bestimmungen des Zivilrechts abhängt, die Vorrang haben.A49

75

Zur Frage, ob das Ḥuqúqu’lláh von Bahá’í angenommen werden kann, die ihre administrativen Rechte verloren haben, stellt das Haus der Gerechtigkeit fest:
In Anbetracht der durch den geliebten Hüter gelösten Präzedenzfälle sind wir zu dem Schluss gekommen, dass das Ḥuqúqu’lláh von solchen Gläubigen nicht angenommen werden kann. … Einem Gläubigen, der mit der Sanktion des Entzugs der administrativen Rechte belegt ist und der das Ḥuqúqu’lláh geben möchte, sollte einfach gesagt werden, dass solche Zahlungen nicht angenommen werden können. Wenn er eine Zahlung leistet, sollte sie ihm zurückgezahlt werden.A50

76

Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat Ihre E-Mail vom 31. Januar 2002 erhalten, in der Sie fragen, ob eine Firma, die einem Bahá’í allein gehört, an den Fonds spenden und Ḥuqúqu’lláh zahlen kann.
Die Pflicht, Ḥuqúqu’lláh zu zahlen, obliegt dem einzelnen Gläubigen, nicht Körperschaften, auch wenn sie sich ausschließlich in Bahá’í-Besitz befinden. Wenn andererseits die Eigentümer einer Firma, die sich ausschließlich in Bahá’í-Besitz befindet, möchten, dass ihre Firma eine Zuwendung an das Ḥuqúqu’lláh macht, dann ist ein solcher Beitrag annehmbar. Sie mindert natürlich nicht die Pflicht der betreffenden Gläubigen, ihr Ḥuqúqu’lláh zu zahlen.
Was die Bahá’í-Fonds betrifft, so ist es einer Firma, die sich ausschließlich in Bahá’í-Besitz befindet, durchaus erlaubt, an die Fonds zu spenden.A51

77

Ihr Memorandum leitet die Frage eines Gläubigen an uns weiter, der seinen oder ihren Hauptwohnsitz verkauft, um in ein Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung zu ziehen. Die Frage ist, ob die Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Wohnung und der für die Begleichung der Pflegeheimkosten benötigten Summe dem Recht Gottes unterliegt.
Wir haben entschieden, dass es dem Ermessen des Betroffenen überlassen bleiben soll, festzulegen, wie er unter Beachtung der persönlichen Umstände und Absichten, sowie seines Textverständnisses vorgehen möchte.A52

78

… wenn jemand neben Bargeld auch Grundbesitz oder Aktien besitzt, dann könnte die Person finanziellen Verlust erleiden oder andere Schwierigkeiten haben, neunzehn Prozent des Wertes des nichtflüssigen Eigentums zu zahlen, bevor dieses veräußert wird, und es daher vorziehen, Ḥuqúqu’lláh dann zu entrichten, wenn der Betrag entbehrlich geworden ist. Jegliche Ausgabe, die beim Verkauf eines Besitzes anfallen könnte, sollte abgezogen werden, bevor man den Nettowert berechnet, auf den das Ḥuqúqu’lláh zu zahlen ist.
Wir erinnern Sie auch daran, dass das Ḥuqúqu’lláh auf das gesamte Eigentum einer Person entrichtet werden muss, sobald das Gesetz auf sie anwendbar wird. Das bedeutet natürlich nicht, dass die fällige Ḥuqúqu’lláh-Zahlung sofort geleistet werden muss, da dies jemanden dazu zwingen könnte, viele seiner Besitztümer zu veräußern, und da es ihn in eine schwierige Situation bringen könnte. Das Berechnungsprinzip ist aber klar, und das fällige Ḥuqúqu’lláh sollte letztlich bezahlt werden.A53

79

Das Grundprinzip ist, dass der Hauptwohnsitz eines Gläubigen, wenn er verstirbt, ebenso wie etwa die notwendige Einrichtung und die Berufsausrüstung ausgenommen bleiben, wenn berechnet wird, wieviel Ḥuqúqu’lláh – wenn überhaupt – noch auf den Besitz entrichtet werden muss.
Je nach den Testamentsbestimmungen könnte ein Begünstigter einige oder alle diese Gegenstände bekommen. Ob es erforderlich ist, dass er auf diese neu erworbenen Besitztümer Ḥuqúqu’lláh entrichtet oder nicht, wird von dem Zweck abhängen, für den er sie nutzt. Wenn er sie für Zwecke einsetzt, für die die Ausnahme gilt, wie seinen Hauptwohnsitz, die notwendige Einrichtung oder Berufsausrüstung, müsste er kein Ḥuqúqu’lláh zahlen. Sollte er sie aber für andere Zwecke nutzen, sie zum Beispiel zu Geld machen, wäre die Ausnahme nicht anwendbar.A54

80

Wenn von einem Gläubigen Gelder zu Ehren eines anderen Bahá’í angeboten werden, dann sollte der Spender informiert werden, dass sie nicht als Ḥuqúqu’lláh-Zahlung im Namen eines anderen Gläubigen angenommen werden können. Der Spender hat dann die Wahl, diese Gelder entweder als Ḥuqúqu’lláh-Zahlung in seinem Namen zu bestimmen, oder als Beitrag zum Internationalen Bahá’í-Fonds im Namen des anderen Gläubigen, oder sie können ihm zurückgesandt werden.A55

Aufgaben der Treuhänder des Ḥuqúqu’lláh und der Geistigen Räte

Auszüge aus den Schriften Bahá’u’lláhs

81

Er ist der Wahre, der Getreue!
O Abu’l-Ḥasan!A56 So Gott will, wirst du von Seinen großzügigen Gnadengaben gestärkt und beschäftigst dich mit solchen Taten, wie sie Seinem Tage angemessen sind. Betrachte den Glauben wie einen Baum: Seine Früchte und Blätter, seine Äste und Zweige waren immer Wahrhaftigkeit, Vertrauenswürdigkeit, rechtes Verhalten und Nachsicht, und werden es immer sein. Sei Gottes stärkender Gnade versichert und widme dich dem Dienst an Seinem Glauben. Wir haben dich zum Treuhänder Gottes ernannt, haben dir geboten zu befolgen, was die Sache Dessen erhöhen wird, Der der Herr der Welten ist, und haben dir das Recht verliehen, Ḥuqúqu’lláh anzunehmen. Verkehre mit den Menschen im Geiste der Freundschaft und Eintracht und sei ihnen ein treuer Ratgeber und ein liebevoller Gefährte. Dann sei zufrieden mit dem, was Wir für dich bestimmt haben.

82

Zur Frage des Ḥuqúq: Ein Hinweis darauf ist keineswegs erlaubt. … es ist voll und ganz von der Bereitwilligkeit der Einzelnen abhängig. Sie kennen das Gebot Gottes gut und sind vertraut mit dem, was im Buch offenbart ist. Wer will, der möge es befolgen, und wer nicht will, der möge es unterlassen. Wahrlich, dein Herr ist der Selbstgenügende, der Allgepriesene. Unabhängigkeit von allen Dingen ist in der Tat ein Tor der Führung für Seine getreuen Diener. Wohl denen, die sich von der Welt losgelöst und sich erhoben haben, Seiner Sache zu dienen. Wahrlich, sie werden zum Volke Bahás am Hofe Seiner strahlenden Schönheit gezählt.

83

O Abu’l-Ḥasan!
Möge Meine Herrlichkeit auf dir ruhen! Richte deinen Blick auf die Würde der Sache. Sprich von dem, was die Aufmerksamkeit der Herzen und Gemüter auf sich zieht. Das Ḥuqúq einzufordern, ist in keiner Weise gestattet. Dieses Gebot wurde im Buch Gottes offenbart für vielerlei Notwendigkeiten, die nach Gottes Gebot von materiellen Mitteln abhängen. Wenn daher jemand in höchster Wonne und Freude, ja sogar hartnäckig an diesem Segen teilzuhaben wünscht, darfst du annehmen. Andernfalls ist die Annahme nicht gestattet.

84

Wann immer sie das Ḥuqúq erwähnen, mögen sie sich auf nur ein Wort beschränken, das Gott zuliebe geäußert wird, und dies wird genügen. Druck ist unnötig, denn Gott hat niemals gewünscht, dass die in Seinem Dienste Stehenden in Bedrängnis kommen. Wahrlich, Er ist der Vergebende, der Barmherzige, der Gnädige, der Allgütige.

85

Wenn jemand willens ist, das Recht Gottes darzubringen, sollte diese Gabe von den Treuhändern, auf die im Buche hingewiesen ist, in Empfang genommen werden. Dieses Gebot wurde in Anbetracht bestimmter Erwägungen vom Himmel göttlicher Offenbarung als ein Zeichen Seiner Gnade offenbart. Der daraus entstehende Nutzen wird auf die Einzelnen zurückströmen. Wahrlich, Er spricht die Wahrheit, und es ist kein anderer Gott als Er, der Mächtige, der Kraftvolle.
Sie werden jeden Betrag, den sie erhalten, übersenden. Groß ist die Seligkeit dessen, der Seine Befehle befolgt.

86

Wer immer das Ḥuqúqu’lláh in heller Freude und voll Eifer zu entrichten wünscht, soll es vertrauenswürdigen Personen wie dirA57 geben und eine Quittung erhalten, so dass alles Ausgeführte mit Seiner Bestätigung und Erlaubnis in Einklang steht. Wahrlich, Er ist der Wissende, der Weise.

87

Die Zahlungen für das Ḥuqúqu’lláh kann nicht jedem übergeben werden. Diese Worte äußerte Er, Der die höchste Wahrheit ist. Das Ḥuqúqu’lláh sollte von Vertrauenspersonen aufbewahrt und durch die Treuhänder Gottes an Seinen heiligen Hof geschickt werden.

88

Seine Pflichten zu erfüllen, ist in den Augen Gottes höchst lobenswert. Es ist jedoch nicht gestattet, von irgendjemandem das Ḥuqúq zu fordern. Flehe den einen wahren Gott an, Seine Geliebten zum Darbringen dessen, was Gottes Recht ist, zu befähigen, zumal das Befolgen dieses Gebotes dazu führt, dass des Menschen Vermögen geläutert und geschützt wird, aber auch wertvolle Gaben und himmlischen Segen anzieht.

89

Jemand muss wohl die Diener Gottes ermahnen, damit sie das Vorrecht erlangen, ihrer Ḥuqúq–Pflicht zu entsprechen, um auf diese Weise eine erhabene Stufe zu erlangen und einen Lohn zu gewinnen, der ewig währt. Die Ḥuqúq-Zahlungen sind von einer Vertrauensperson zu verwahren, ein Bericht ist vorzulegen, damit Schritte in Übereinstimmung mit Gottes Wohlgefallen unternommen werden.

90

O Amín! Auf dir sei Meine Herrlichkeit. Es geziemt dir, unter allen Umständen der Würde der Sache Gottes die höchste Aufmerksamkeit zu schenken. … Jedoch ermahnen Wir dich, deine Augen auf den Horizont der Würde gerichtet zu halten und den Freunden Gottes, eingedenk Seiner erhabenen Worte: »… Doch warne sie, denn wahrlich, Warnung wird den Gläubigen nützen«Q6, im Geiste der Freundschaft und der Eintracht einen sanften Denkanstoß zu geben. Fürwahr, wer gnädig in die Lage versetzt wurde, dieser Pflicht nachzukommen, der wird im leuchtenden Buche zu den aufrichtigen Geliebten Gottes gerechnet; wenn nicht, sollte keiner mit ihm streiten.
An diesem Tage ist Gottes Blick – erhaben sei Seine Herrlichkeit – auf die Herzen der Menschen und die darin verwahrten edlen Perlen gerichtet. Solches ziemt dem Herrn und Seinen Erwählten – verherrlicht sei Seine Majestät. Dir geziemt, für die Freunde und die Geliebten Gottes zu beten, damit Er sie gnädig befähige, das zu erfüllen, was im Buche geboten ist, und damit sie nicht durch leeren Wahn und vergängliche Dinge der Welt daran gehindert werden.

Auszüge aus den Schriften ‘Abdu’l-Bahás

91

Eine dritte PflichtA58 ist die Verkündigung der göttlichen Gesetze unter den Freunden, wie zum Beispiel die Pflichtgebete, das Fasten, die Pilgerreise, das Ḥuqúqu’lláh und alle anderen Gebote.

Auszüge aus den Schriften Shoghi Effendis

92

Die Ḥuqúq-Zahlung ist eine geistige Pflicht. Die Freunde sollten nicht durch die Räte zum Zahlen verpflichtet werden; sie sollten jedoch ermutigt werden, diese ihnen im Aqdas auferlegte geistige Pflicht zu erfüllen.A59

Auszüge aus Briefen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit und in seinem Auftrag

93

Da das Ḥuqúqu’lláh dem Gebot im Buche entsprechend als eine Institution der Sache Gottes bezeichnet und eine bindende Pflicht für das Volk Bahás ist, wird für angemessen erachtet, dass Ihr Geistiger Rat die lieben Freunde in Persien mit der Bedeutung dieser Verantwortung von großer Tragweite völlig vertraut macht und die mit dem Ḥuqúqu’lláh verknüpften Anordnungen, wie sie in Seinem leicht verständlichen Buche niedergelegt sind, nach und nach in der gesamten Gemeinde verbreitet. In Befolgung der ausdrücklichen Texte ist es offensichtlich nicht gestattet, das Ḥuqúqu’lláh einzufordern; aber es liegt in der Verantwortung der Treuhänder der Sache Gottes, Aufrufe allgemeiner Art an die lieben Freunde zu richten, so dass sie besser über diese wichtige Pflicht unterrichtet sind. So Gott will, können sie von Zeit zu Zeit durch Ihre rundbrieflichen Erinnerungen das ehrende Vorrecht dieser guten Tat erlangen – einer Tat, die himmlischen Segen anzieht, den irdischen Besitz der ergebenen Freunde läutert und die internationalen Unternehmungen des Volkes Bahás fördert.A60

94

Vom Licht der Gottesfurcht erleuchtet, sind sich die Freunde zweifellos voll bewusst, wie notwendig es ist, dass sie ihr Vermögen im Einklang mit den entschiedenen, von unserem höchsten Herrn offenbarten Worten läutern und schützen.
Wir, die wir uns nach Ihm sehnen, wenden uns in diesen stürmischen Tagen zum Hof des Herrn der Menschheit in inständigem Gebet, Er möge dieser erhabenen Körperschaft gnädig beistehen, jene die Allbarmherzige Schönheit Liebenden immer wieder an die lebenswichtige Bedeutung und den verbindlichen Charakter dieses hochheiligen Gebotes zu erinnern. Durch Mitteilungen, das Verteilen von Broschüren sowie in Versammlungen, Schulen und Konferenzen der Anhänger unseres eifrigen Herrn sollten sie zur genauen, gewissenhaften Einhaltung Seines göttlichen Gebotes hingeführt und ermutigt werden, zum Schutz der mit Gottesfurcht geschmückten Gläubigen vor den schrecklichen Folgen, die Seine Unheil verkündenden Warnungen ahnen lassen, zum Empfang Seines verheißenen Segens und zur Teilhabe an den Ausgießungen Seiner unfehlbaren geistigen Gnade.A61

95

Alle Institutionen des Glaubens haben Anteil an der ständigen Verantwortung, die Gläubigen im Gesetz des Ḥuqúqu’lláh zu unterrichten. Aber Ihre Bevollmächtigten Treuhänder und deren Repräsentanten werden durch die engen Beziehungen, die sie zu den Gläubigen haben, in der Lage sein, ihr Verständnis der geistigen und praktischen Aspekte dieses Gesetzes besonders wirksam zu vertiefen. Wir glauben, dass es zur Zeit vor allem notwendig ist, … die Freunde zu ermutigen, damit sie sich der Verantwortung, die Grundlagen des Gesetzes auf die Besonderheiten ihrer Lebensumstände anzuwenden, bewusst werden und stellen, einer Verantwortung, die jeder aufrichtige Anhänger des Glaubens hat. Die Mitglieder Ihrer Institution können ihnen dabei mit klugen, taktvollen Erläuterungen helfen, ohne in irgendeiner Weise, auch nur dem Anschein nach, Druck auszuüben.
Eine große Herausforderung, die nun vor den ergebenen Freunden liegt, die als Ihre Bevollmächtigten Treuhänder und Repräsentanten zu dienen aufgerufen wurden, ist die Organisation ihrer eigenen Arbeit, um für ein verlässliches System zur Annahme, Empfangsbestätigung, Verwahrung und Weiterleitung des Ḥuqúqu’lláh-Fonds zu sorgen. Die Liebe zu Bahá’u’lláh wird für die Freunde das Hauptmotiv sein, dieses Gesetz zu befolgen, aber sie werden ihre Pflicht umso überzeugter und bereitwilliger erfüllen, je größer ihr Vertrauen in diejenigen ist, denen die Verantwortung übertragen wurde, das Recht Gottes in Ihrem Auftrag entgegenzunehmen, und je mehr die Freunde sie achten.A62

96

Die Aufgaben, die zu erfüllen Sie aufgerufen wurden, sind lebenswichtig. Ihnen wurde die Verantwortung übertragen, die Gläubigen über das ihnen im Kitáb-i-Aqdas auferlegte Gesetz zu unterrichten, nach dem sie Gott eine Zahlung auf einen bestimmten Teil ihres materiellen Besitzes zu leisten haben. Ihre Aufgabe ist vor allem geistiger Natur, Sie haben die Aufmerksamkeit der Freunde auf ihre Pflicht als Anhänger Bahá’u’lláhs zu lenken, und spielen so eine bedeutende Rolle bei der Förderung der Entwicklung des von Liebe und Gehorsam geprägten Verhältnisses, das den Gläubigen an seinen Schöpfer binden muss. In einer Welt, die von Zügellosigkeit beherrscht ist, sind Sie aufgerufen, die geheiligte Idee verbindlicher religiöser Pflicht wieder zu beleben.
Die Aufgabe, der Sie sich widmen, ist äußerst herausfordernd. Sie betrifft die Verkündigung eines Gesetzes, das für das geistige Leben des Einzelnen grundlegend ist, und zu dem die Haltung, in der es befolgt wird, wesentlich dazugehört. Ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen, erfordert größtes Feingefühl und Takt, damit Sie unzulässigen Druck auf die Gläubigen, ein Gesetz einzuhalten, welches eine Gewissensangelegenheit ist, vermeiden, und um die richtige Art der Kommunikation zu finden, die rechtzeitig erinnert, ohne sich unergiebig zu wiederholen.
Entscheidend für den Erfolg Ihrer Bemühungen ist das Maß, in dem Sie in der Lage sind, ein liebe- und vertrauensvolles Verhältnis zu den Gläubigen, denen zu helfen Sie aufgerufen sind, zu schaffen und zu erhalten, damit diese durch die Verbindung und den Austausch mit Ihnen bewegt werden, das Gesetz des Ḥuqúqu’lláh von ganzem Herzen einzuhalten und an seinen unschätzbaren geistigen Wohltaten teilzuhaben.
Dies sind noch immer die frühen Tage in der weltweiten Entwicklung der Institution des Ḥuqúqu’lláh, die in kommenden Jahrhunderten wachsen, erblühen und die für den Fortschritt der Menschheit wesentlichen materiellen Mittel liefern wird. Daher ist es besonders wichtig, dass sich eine solche Institution durch die untadelige Redlichkeit, mit der sie verwaltet wird, und durch die offensichtliche Vertrauenswürdigkeit derer, die ihr dienen, auszeichnet. Sicherlich werden Sie sich auch künftig in einer Art und Weise bemühen, die den guten Ruf, den die Institution des Ḥuqúqu’lláh in den Augen der Gläubigen erworben hat, weiter ausbauen wird.A63

97

Eine der Aufgaben der Repräsentanten ist die Mithilfe bei der Unterrichtung der Gläubigen über das Gesetz des Ḥuqúqu’lláh und seine Bedeutung. … Natürlich kann sich dieser Ausbildungsprozess nicht auf jene beschränken, deren Besitzverhältnisse sie unter die Zahlungspflicht des Gesetzes fallen lässt, zumal das oft nur der Betroffene selbst weiß. Auch Kinder sollten im Rahmen ihrer Bahá’í-Erziehung über das Gesetz des Ḥuqúqu’lláh unterrichtet werden. Manchmal sind Freunde so begeistert von dem Konzept dieses Gesetzes, dass sie den Wunsch haben, Beiträge zum Ḥuqúqu’lláh-Fonds zu leisten, obwohl sie es nicht müssten. Das Haus der Gerechtigkeit hat festgelegt, dass die Repräsentanten solche Beiträge annehmen dürfen.
Wenn, mit anderen Worten, jemand aus Liebe zur Sache eine Ḥuqúqu’lláh-Zahlung leistet, sollte der Repräsentant nicht danach fragen, ob der Betreffende der Zahlungspflicht unterliegt oder nicht; er sollte sie wohlwollend annehmen.
Das unterscheidet sich, wie Sie sehen, deutlich von einer Ermutigung der Bahá’í, mehr Ḥuqúqu’lláh zu zahlen als das Gesetz des Ḥuqúqu’lláh von ihnen fordert, und eine solche Ermutigung würde bedeuten, vom Geist des Gesetzes, wie Bahá’u’lláh es offenbart hat, abzuweichen.A64

98

Es ist klar, dass während des vergangenen Jahrzehnts immer mehr Gläubige über die Bedeutung des Gesetzes des Ḥuqúqu’lláh informiert wurden und seinen Bestimmungen folgten. Sie können befriedigt auf die Ergebnisse Ihrer Arbeit blicken, wenn sie Ihren Plan, den Einfluss dieses mächtigen Gesetzes auf die ganze weltweite Bahá’í-Gemeinde auszuweiten, formulieren. Ihre Integrität, die gewissenhafte Sorgfalt, die Sie im Umgang mit den Ihnen anvertrauten Fonds haben walten lassen, und Ihre Effizienz bei der Ausstellung von Quittungen und der genauen Buchführung haben zum Vertrauen der Gläubigen in diese Institution und dem hohen Ansehen, welches sie in der Bahá’í-Gemeinde genießt, beigetragen.
Dadurch dass Sie Ihre Aufgaben erfüllen, tragen Sie zum Fortschritt eines Prozesses bei, der in künftigen Jahrhunderten die Gesellschaft in einer Weise umformen wird, wie es unser derzeitiges Verständnisvermögen weit übersteigt.A65

99

Des Weiteren waren die Bemühungen um die Entfaltung der Institutionen am Weltzentrum besonders deutlich sichtbar in der anhaltenden Entwicklung der Institution des Ḥuqúqu’lláh unter der herausragenden Führung des Treuhänders, der Hand der Sache Gottes ‘Alí-Muḥammad Varqá. Durch sein weises Handeln und ständiges Bemühen hat Dr. Varqá die Unterweisung der Freunde hinsichtlich des Gesetzes des Ḥuqúqu’lláh allerorts angeregt. In dem Jahrzehnt, seitdem dieses Gesetz weltweit angewendet wurde, entstand ein Netzwerk nationaler und regionaler Treuhänderämter, das den Dienst einer wachsenden Zahl von Bevollmächtigten Treuhändern und Repräsentanten koordiniert und anleitet. Die Kenntnis dieses bedeutenden Gesetzes hat sich weithin verbreitet, und auf allen Kontinenten folgen ihm die Freunde im Geist der Hingabe, der, wie der Treuhänder hofft, jene berühren wird, die noch nicht an den verheißenen Segnungen teilhaben, welche die Befolgung des Gesetzes mit sich bringt.A66

100

Nun, da die Konferenz näher rückt …, die Ihre Einsetzung als Mitglieder des Internationalen Treuhänderamts des Ḥuqúqu’lláh kenntlich macht, halten wir es für angebracht, Ihnen Führung für Ihre Arbeit und die Entwicklung des Ḥuqúqu’lláh, des Rechtes Gottes, in den vor uns liegenden Jahren zu geben.
Wie in unserem Brief …, der Ihnen Ihre Ernennung mitteilte, dargelegt, sind Ihre Pflichten die der Treuhänderschaft des Ḥuqúqu’lláh und folgen dem Pfade des Haupttreuhänders des Ḥuqúqu’lláh, der Hand der Sache Gottes Dr. ‘Alí-Muḥammad Varqá. …
Eine der wichtigsten von den Bevollmächtigten Treuhändern und Repräsentanten wahrzunehmende Pflicht auf der ganzen Welt wird es weiterhin sein, die Gläubigen über das Recht Gottes zu unterrichten, was auf maßvolle und geduldige Weise erreicht werden sollte, damit die Herzen der Gläubigen in ihrem Sehnen, dem von Bahá’u’lláh verordneten Pfad geistiger Entwicklung zu folgen, auch zum Gehorsam gegenüber den Bestimmungen des Gesetzes des Ḥuqúqu’lláh hingezogen werden. Die Hauptpunkte des Gesetzes sollten in möglichst einfacher Art und Weise dargestellt werden, um zu vermeiden, dass die zur Zahlung des Ḥuqúqu’lláh verpflichteten lieben Freunde durch unberechtigte Angst vor der komplizierten Anwendung von deren Zahlung abgehalten werden.
Unter allen Umständen ist die Würde des Glaubens mit gebührender Aufmerksamkeit zu wahren. …
Wir bitten Sie …, Einzelheiten für ein Netzwerk nationaler und regionaler Ämter, das die gesamte weltweite Gemeinde umfasst, vorzuschlagen und Mitglieder für diese Ämter zu empfehlen. In Ländern, in denen eine nennenswerte Anzahl Gläubiger zur Zahlung des Ḥuqúqu’lláh verpflichtet ist, ist ein nationales Amt angemessen. Regionale Ämter sollten eingerichtet werden, um andere Gruppen von Ländern abzudecken in der Erwartung, dass jedes regionale Amt mit dem Wachstum der Bahá’í-Gemeinde künftig von mehreren nationalen Ämtern abgelöst werden wird.
Die Mitglieder dieser Ämter werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wieder ernannt werden. Für die Ernennung ist kein besonderes Datum festgelegt, damit jemand anderes bestätigt werden kann, wenn es einem Bevollmächtigten Treuhänder unmöglich wird, sein Amt weiter auszuüben. Wir haben entschieden, dass Berater nicht zu Mitgliedern dieser Ämter ernannt werden können.
Die regionalen und nationalen Ämter haben die Aufgabe, Repräsentanten für eine Amtszeit von drei Jahren zu ernennen; wie im Fall der Bevollmächtigten Treuhänder beträgt die Dienstzeit eines Repräsentanten, der als Ersatz für ein Mitglied, das sein Amt nicht ausüben kann, neu ernannt wird, volle drei Jahre.
Von den Repräsentanten wird soweit wie möglich nicht erwartet, Fonds anzunehmen, weiterzuleiten oder Empfangsbestätigungen auszustellen. … Diese Änderung im Wirken der Repräsentanten bedeutet, dass sie erzieherische Aufgaben haben werden. …A67

101

Auch am Weltzentrum gibt es neue Entwicklungen. Wir haben entschieden, dass es an der Zeit ist, ein Internationales Treuhänderamt des Ḥuqúqu’lláh ins Leben zu rufen, um die Arbeit der Regionalen und Nationalen Treuhänderämter des Ḥuqúqu’lláh weltweit zu leiten und zu betreuen. Es wird eng mit dem Haupttreuhänder, der Hand der Sache Gottes Dr. ‘Alí-Muḥammad Varqá, zusammenarbeiten und dadurch bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dessen Wissen und Rat Nutzen ziehen können. Die drei in das Internationale Treuhänderamt ernannten Mitglieder sind Sally Foo, Ramin Khadem und Grant Kvalheim. Die Dauer ihrer Amtszeit wird zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt. Die Mitglieder werden ihren Wohnsitz nicht ins Heilige Land verlegen, werden aber die Dienste des Büros des Ḥuqúqu’lláh am Weltzentrum bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen.A68

102

Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat Ihre E-Mail vom 4. Dezember 2005 hinsichtlich der Zulässigkeit von Ḥuqúqu’lláh-Zahlungen Einzelner über ihren Nationalen Geistigen Rat erhalten und an unsere Abteilung zur Beantwortung weitergeleitet. …
… die Gläubigen könnten es vorziehen, ihre Zahlungen über den Schatzmeister ihres Nationalen Geistigen Rates zu leisten, und das Haus der Gerechtigkeit hat das Recht der Freunde, Ḥuqúqu’lláh auf Wunsch in dieser Weise zu zahlen, beibehalten.A69

103

Die ständige Weiterentwicklung der Institution des Ḥuqúqu’lláh unter der Leitung der Hand der Sache Gottes Dr. ‘Alí-Muḥammad Varqá, dem von Shoghi Effendi vor fünfzig Jahren ernannten Treuhänder, hat 2005 ihren Höhepunkt gefunden in der Einrichtung eines internationalen Treuhänderamtes, das dazu bestimmt ist, die stetige, ausgedehnte Anwendung dieses mächtigen Gesetzes, dieser Quelle unschätzbarer Segnungen für die ganze Menschheit, zu fördern.A70

Verwendung des Ḥuqúqu’lláh-Fonds

Auszüge aus den Schriften Bahá’u’lláhs

104

Es ist das bindende Gebot Gottes, dass alles, was in einem Ort für das Ḥuqúqu’lláh verfügbar war oder sein wird, Seiner heiligen Gegenwart zugeleitet wird. In dieser Hinsicht ergangene Anweisungen sind entsprechend einzuhalten, so dass alles seinen geordneten Gang geht.

105

Und nun hast du wegen der Armen geschrieben und gefragt, ob es gestattet ist, an sie Zahlungen aus dem Recht Gottes zu leisten. Dies hängt von der dazu gewährten Erlaubnis ab. An jedem Ort, an dem das Recht Gottes in Empfang genommen wird, müssen dazu Einzelheiten zusammen mit einer Erklärung über die Lage der Bedürftigen Seiner erhabenen Gegenwart vorgelegt werden. Wahrlich, Er tut, was Er will, und befiehlt, was Ihm beliebt. Wenn die Erlaubnis allgemein erteilt würde, führte dies zu Streit und Schwierigkeiten.

Auszüge aus den Schriften ‘Abdu’l-Bahás

106

Dem ausdrücklichen Text des Heiligsten Buches entsprechend sollen die als Ḥuqúq gegebenen Beträge an einer Stelle hinterlegt und nach Bedarf ausgegeben werden. Du solltest jedoch dort niemanden dazu auffordern, das Ḥuqúq zu geben, es sei denn, jemand ist gerne und aus eigener freier Entscheidung dazu bereit.

Auszüge aus den Briefen Shoghi Effendis

107

Nach dem ausdrücklichen Text des Testaments [‘Abdu’l-Bahás] ist das Ḥuqúqu’lláh für das Lehren der Sache Gottes in allen Ländern des Ostens und des Westens, für die Errichtung von Institutionen, für den Bau von Bahá’í-Tempeln sowie für die Förderung wohltätiger Unternehmungen und für das Allgemeinwohl zu verwenden.A71

Auszüge aus Briefen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit und in seinem Auftrag

108

‘Abdu’l-Bahá erklärt in einem Sendschreiben: »Verfügungen über das Ḥuqúq, ganz oder teilweise, sind gestattet, sollten aber mit Erlaubnis der zuständigen Institution der Sache geschehen, der sich alle zuwenden müssen.« Die Bestimmung in Seinem Testament, dass das Ḥuqúqu’lláh »durch den Hüter der Sache Gottes darzubringen« ist, ist völlig im Einklang mit diesem Grundsatz. In einem anderen Sendbrief wies ‘Abdu’l-Bahá auf das Universale Haus der Gerechtigkeit hin als »die Institution, der sich alle zuwenden müssen«, und es ist klar, dass das, da es keinen Hüter gibt, die höchste und zentrale Institution der Sache ist. Außerdem hat Bahá’u’lláh, vor ‘Abdu’l-Bahá, Folgendes offenbart: »Für das Ḥuqúqu’lláh gibt es eine vorgeschriebene Verfahrensweise. Nach der Gründung des Hauses der Gerechtigkeit wird dessen Regelung in Übereinstimmung mit dem Willen Gottes bekannt gemacht werden.« In Übereinstimmung mit diesen ausdrücklichen Texten liegt gegenwärtig die Entscheidung über die Annahme und Ausgabe des Ḥuqúqu’lláh eindeutig in der Zuständigkeit des Universalen Hauses der Gerechtigkeit.A72

109

Was das Ḥuqúqu’lláh angeht, … die Entscheidung über das Ḥuqúqu’lláh ist ein Vorrecht, das dem Zentrum des Glaubens vorbehalten ist. Das Universale Haus der Gerechtigkeit ist mit einer Reihe von »Rechten und Pflichten« ausgestattet, die in seiner Verfassung aufgezählt werden, wie zum Beispiel »die heiligen Texte zu bewahren«, »die Belange des Gottesglaubens zu fördern«, »seine Botschaft zu verkünden und zu lehren« und so weiter. Die aus den Ḥuqúqu’lláh-Zahlungen gespeisten Fonds werden im Verfolg dieser Ziele ausgegeben, so wie es das Haus der Gerechtigkeit für angemessen hält.A73

110

Sie haben gefragt, wo und wie das Haus der Gerechtigkeit über die Verwendung der durch Ḥuqúqu’lláh-Zahlungen erhaltenen Fonds berichtet. Das Haus der Gerechtigkeit legt keinen Rechenschaftsbericht über die derzeitige Verwendung dieser Fonds ab. Es ist aber kein Geheimnis, für welche Zwecke diese Fonds ausgegeben werden. Die heiligen Texte bestätigen, dass das Ḥuqúqu’lláh an die höchste Institution im Glauben, der sich alle zuwenden müssen, gezahlt werden soll, und weisen darauf hin, dass diese Fonds »zur Unterstützung der Armen, der Behinderten, der Bedürftigen und der Waisen sowie für andere lebenswichtige Erfordernisse der Sache Gottes« ausgegeben werden sollen. Entscheidungen hinsichtlich des Zeitpunkts, der Art und der Höhe der ausgegebenen Mittel obliegen dem Haus der Gerechtigkeit.
In diesen Tagen, ebenso wie während der Amtszeit Shoghi Effendis, werden alle von der Führung des Glaubens angenommenen Fonds gebraucht, um die Interessen des Glaubens am Weltzentrum und weltweit zu fördern. Der Rundbrief Nr. 6 der Institution des Ḥuqúqu’lláh erwähnt, dass die Fonds für Zwecke ausgegeben werden wie »Förderung des Lehrens und der Verkündigung des Glaubens weltweit; Pflege, Instandhaltung und Restaurierung der heiligen Bahá’í-Stätten; Aufbau des administrativen Bahá’í-Weltzentrums; Unterstützung der Arbeit der vielen Bahá’í-Institutionen und -Vertretungen; Errichtung und Restaurierung von Bahá’í-Häusern der Andacht; Einrichtung und Unterstützung neuer Institutionen; karitative und wohltätige Unternehmungen; Unterstützung der vielfältigen weltweiten Interessen des Glaubens«.
Die erfolgreiche Verwendung des Ḥuqúqu’lláh und anderer dem Haus der Gerechtigkeit zur Verfügung stehenden Fonds wird an den großen Entwicklungen, die am Weltzentrum und in der gesamten Bahá’í-Weltgemeinde stattgefunden haben, deutlich, wobei viele nationale Budgets aufgrund der Tatsache, dass die überwiegende Mehrheit der Bahá’í der Welt arm ist und ihre nationalen Fonds nicht angemessen unterstützen kann, vom Haus der Gerechtigkeit subventioniert werden müssen.
Das Ḥuqúqu’lláh hat – wie sich schon aus dem Namen »Recht Gottes« ergibt – einen besonderen Charakter, der es von allen anderen Bahá’í-Fonds unterscheidet. Sein Wesen und Zweck und der mit seiner Entrichtung einhergehende Segen können in der Zusammenstellung nachgelesen werden, die zu diesem Thema herausgegeben wurde. …
In Übereinstimmung mit den Bahá’í-Prinzipien sind die Beiträge zu den verschiedenen Bahá’í-Fonds ebenso wie die Zahlung des Rechts Gottes vertraulich und werden quittiert. … Seien Sie versichert, dass am Bahá’í-Weltzentrum eine Methode der Finanzverwaltung eingeführt wurde, um gewissenhaft Buch führen zu können und auch um zu verhindern, dass irgendein merkliches Vorkommen von Verschwendung oder – Gott bewahre – Gesetzesübertretung unentdeckt oder ungeprüft bliebe. Es handelt sich um eine Methode, die sowohl die Vertraulichkeit persönlicher Beiträge als auch die moralisch einwandfreie Nutzung aller dem Haus der Gerechtigkeit anvertrauten Fonds wahrt.A74

111

Hinsichtlich der besonderen Sorge, die zu Ihrer Anfrage geführt hat: Die Nutzung von Mitteln des Ḥuqúqu’lláh, deren Verwendung völlig im Ermessen des Oberhaupts des Glaubens liegt, bringt eine breite Palette von Anwendungen mit sich, die schließlich verschiedene gesellschaftliche Bedürfnisse mit Methoden angehen werden, die auch zur Lösung wirtschaftlicher Probleme beitragen. Es ist aber jetzt noch viel zu früh in der weltweiten Beachtung des Gesetzes und es ist dem Haus der Gerechtigkeit angesichts des derzeitigen Zustands der Bahá’í-Gemeinde und auch der Gesellschaft nicht möglich, dies bis ins Einzelne auszuarbeiten. Gegenwärtig wird das Ḥuqúqu’lláh hauptsächlich für die Arbeit der Bahá’í-Gemeinde eingesetzt, was natürlich erste Bemühungen um soziale und wirtschaftliche Entwicklung einschließt.A75

112

Wie Sie wissen, ist die Pflicht der Gläubigen zur Zahlung des Ḥuqúqu’lláh im Kitáb-i-Aqdasfestgelegt, und sie werden der Führung des Glaubens dargebracht, jetzt also dem Haus der Gerechtigkeit. Über die Ausgabe dieser Mittel entscheidet das Haus der Gerechtigkeit, und sie werden gegenwärtig der lebenswichtigen Aufgabe zugeführt, die Weltordnung Bahá’u’lláhs zu errichten, was die wesentliche Voraussetzung für die dauerhafte Behebung der Leiden ist, die die Welt jetzt erduldet.
Das Haus der Gerechtigkeit stellt sicher, dass vom Internationalen Treuhänderamt des Ḥuqúqu’lláh und seinem Büro des Ḥuqúqu’lláh im Heiligen Land genaue Konten der Ḥuqúqu’lláh-Einkünfte und -Ausgaben geführt werden. Es überwacht die Arbeit der Institution des Ḥuqúqu’lláh und ist sehr zufrieden darüber, dass die Angelegenheiten mit einem Höchstmaß an Integrität behandelt werden.
Eine solche Versicherung seitens des Hauses der Gerechtigkeit ist natürlich für Mitglieder der Bahá’í-Gemeinde ausreichend. Zurzeit hält das Haus der Gerechtigkeit es nicht für notwendig, einem externen Kreis Informationen über Ḥuqúqu’lláh-Abrechnungen vorzulegen; wenn sich künftig eine Situation ergeben sollte, in der es zu öffentlicher Auseinandersetzung über das Thema kommt, wird es tun, was es dann für angemessen erachtet.A76

Quellenangaben

Q1 Qur’án 35:15
Q2 siehe Text Nr. 3 in dieser Kompilation
Q3 siehe Text Nr. 22 in dieser Kompilation
Q4 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Das Heiligste Buch 28
Q5 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Das Heiligste Buch, Fragen und Antworten 69
Q6 Qur’án 51:55

Anmerkungen

A1 Ḥuqúqu’lláh, arabisch ›das Recht Gottes‹
A2 Soweit nicht anders angegeben, sind alle Abschnitte aus den Schriften Bahá’u’lláhs und ’Abdu’l-Bahás in dieser Zusammenstellung Auszüge aus Sendschreiben, die aus dem persischen oder arabischen Original übersetzt wurden.
A3 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, K97
A4 5‘Abdu’l-Bahá, ‘Abdu’l-Bahá, Wille und Testament 27, Auflage 3.02-Online (2021-06-12)
A5 23. Juni 1945, Shoghi Effendi an einen Gläubigen, aus dem Persischen
A6 Riḍván 1991, Das Universale Haus der Gerechtigkeit an die Bahá’í der Welt
A7 Der Hinweis bezieht sich auf das feierliche Ereignis des hundertsten Jahrestages des Hinscheidens Bahá’u’lláhs und der Hundertjahrfeier zur Einsetzung Seines mächtigen Bundes
A8 Riḍván 1992, Das Universale Haus der Gerechtigkeit an die Bahá’í der Welt
A9 19. Juni 1992, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen Geistigen Rat
A10 12. Januar 2003, Das Universale Haus der Gerechtigkeit an die Bevollmächtigten Treuhänder und Repräsentanten der Institution des Ḥuqúqu’lláh
A11 7. Oktober 2005, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A12 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Das Heiligste Buch, Fragen und Antworten 8
A13 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Das Heiligste Buch, Fragen und Antworten 9
A14 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Das Heiligste Buch, Fragen und Antworten 42
A15 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Das Heiligste Buch, Fragen und Antworten 44
A16 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Das Heiligste Buch, Fragen und Antworten 45
A17 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Das Heiligste Buch, Fragen und Antworten 69
A18 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Das Heiligste Buch, Fragen und Antworten 80
A19 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Das Heiligste Buch, Fragen und Antworten 90
A20 Bahá’u’lláh, Kitáb-i-Aqdas, Das Heiligste Buch, Fragen und Antworten 95
A21 Neunzehn
A22 Interview mit ‘Abdu’l-Bahá vom 26. November 1919, von Shoghi Effendi ca. 1920 handschriftlich notiert. Fragen aus einem undatierten Brief von George O. Latimer
A23 April/Mai 1927, im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, aus dem Persischen
A24 16. Dezember 1927, im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, handschriftlicher Nachsatz Shoghi Effendis
A25 17. November 1937, im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, aus dem Persischen
A26 29. September 1942, im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat Iran, aus dem Persischen
A27 Ḥuqúq
A28 25. Oktober 1970, Das Universale Haus der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat Iran, aus dem Persischen
A29 21. Januar 1973, Das Universale Haus der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A30 26. Februar 1973, Das Universale Haus der Gerechtigkeit an einen Gläubigen, aus dem Persischen
A31 16. September 1979, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A32 9. April 1980, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen.
A33 10. Januar 1982, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen, aus dem Persischen
A34 1. Juni 1983, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen Geistigen Rat
A35 4. März 1984, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen, aus dem Persischen
A36 3. Februar 1987, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A37 23. Juni 1987, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A38 22. März 1989, Memorandum des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an eine Abteilung des Bahá’í-Weltzentrums
A39 1. Oktober 1989, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an ein Treuhänderamt des Ḥuqúqu’lláh
A40 1. Juli 1991, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an das Büro des Schatzmeisters eines Nationalen Geistigen Rates
A41 9. Februar 1992, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A42 30. April 1992, Memorandum des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an eine Abteilung des Bahá’í–Weltzentrums
A43 4. Mai 1992, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Treuhänder des Ḥuqúqu’lláh, Hand der Sache Gottes ‘Alí-Muḥammad Varqá
A44 14. Februar 1993, Memorandum des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an das Büro des Ḥuqúqu’lláh im Heiligen Land
A45 In dieser Zusammenstellung Nr. 58
A46 8. Juli 1993, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A47 8. Oktober 1993, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A48 1. Juli 1996, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A49 15. Oktober 1998, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A50 12. September 2000, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A51 12. Februar 2002, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen Geistigen Rat
A52 12. Juli 2004, Memorandum des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an das Büro des Ḥuqúqu’lláh im Heiligen Land
A53 10. Mai 2006, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen, aus dem Persischen
A54 21. Mai 2006, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A55 12. Juni 2006, Memorandum des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an das Büro des Ḥuqúqu’lláh im Heiligen Land
A56 bekannt als Jináb–i–Amín, Ḥuqúq–Treuhänder in der Zeit Bahá’u’lláhs
A57 Ḥájí Abu’l-Hasan-i-Ardikání
A58 Für die, die miteinander beraten, d. h. die Mitglieder der Geistigen Räte
A59 12. Oktober 1946, Shoghi Effendi an einen Nationalen Geistigen Rat
A60 27. Oktober 1963, das Universale Haus der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat Iran, aus dem Persischen
A61 12. September 1969, das Universale Haus der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat Iran, aus dem Persischen
A62 13. November 1992, das Universale Haus der Gerechtigkeit an den Treuhänder des Ḥuqúqu’lláh, Hand der Sache Gottes ‘Alí-Muḥammad Varqá
A63 14. Februar 1997, das Universale Haus der Gerechtigkeit an die Bevollmächtigten Treuhänder und Repräsentanten der Institution des Ḥuqúqu’lláh
A64 13. September 1998, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A65 12. Januar 2003, das Universale Haus der Gerechtigkeit an die Bevollmächtigten Treuhänder und Repräsentanten der Institution des Ḥuqúqu’lláh
A66 Riḍván 2003, das Universale Haus der Gerechtigkeit an die Bahá’í der Welt
A67 25. Januar 2005, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an die Mitglieder des Internationalen Treuhänderamtes des Ḥuqúqu’lláh
A68 Riḍván 2005, das Universale Haus der Gerechtigkeit an die Bahá’í der Welt
A69 19. Januar 2006, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen Geistigen Rat
A70 Riḍván 2006, das Universale Haus der Gerechtigkeit an die Bahá’í der Welt
A71 15. Januar 1933, an einen einzelnen Gläubigen, aus dem Persischen
A72 2. März 1972, Das Universale Haus der Gerechtigkeit an die im Heiligen Land wohnenden Hände der Sache Gottes
A73 18. Juli 1994, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A74 16. Februar 1998, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A75 8. September 1999, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen
A76 25. Juli 2006, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen