# 1990 Dez Die Bewahrung von Bahai-Ehen

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> DIE BEWAHRUNG VON BAHA'I EHEN
> Ein Memorandum der Forschungsabteilung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit
> Dezember 1990
> 
> In den letzten Monaten erhoben sich Fragen in Bezug auf die Bahá’í-Haltung zur Scheidung und zur Be-
> deutung der Bewahrung ehelicher Bande.  Diese Fragen dienten als Anregung dafür, einen Überblick 
> über die Führung. die in den Bahá’í-Lehren zu diesen äußerst wichtigen Thema enthalten sind, zu gewin-
> nen und für die Erforschung einiger Anwendungsmöglichkeiten dieser Lehren im täglichen Leben.  Der 
> Schwerpunkt der folgenden Darstellung ist auf die Betrachtung der Bahá’í-Haltung zu Ehe und Schei-
> dung, die Gründe für eine Bahá’í -Scheidung und auf die Schritte, die unternommen werden können, um 
> eine gefährdete Ehe zu stärken, begrenzt.  Es wurde nicht versucht, solche Punkte wie die Forderung des 
> Wartejahres und die Verantwortung des Geistigen Rates für die Durchführung des Bahá’í-
> Scheidungsgesetzes anzusprechen.
> 
> 1. Die Bahá’í-Haltung zu Ehe und Scheidung
> 
>   Es ist notwendig, daß das Thema Scheidung innerhalb des Rahmens des Bahá’í-Konzeptes für die Ehe 
> betrachtet wird.  Bahá’u’lláh  kam, um der Welt Einheit zu bringen, und eine grundlegende Einheit ist die 
> des Bandes zwischen den Ehepartnern.
> 
>   ‘Abdu’l-Bahá  beschreibt die Ehe als "eine echte Beziehung"(1), "ein geistiges wie körperliches Zu-
> sammenfinden"(2), eine "Verbindung"(3), die "in allen Welten Gottes"(5) "fortdauert"(4).  Er bezeichnet 
> Ehepartner als "zwei vertraute Gefährten"(6) und versichert, daß wenn sie in Einheit leben
> 
>   "werden sie diese Welt vollkommen zufrieden, glückselig und mit heiterem Gemüt durchschreiten und 
> im Königreich des Himmels zum Ziel göttlicher Gnade und Gunst werden"(7).
> 
> Shoghi Effendi kennzeichnet in Briefen, die in seinem Auftrag geschrieben wurden, die Ehe als eine 
> "göttliche Institution"(8) und eine "höchst heilige und bindende Verpflichtung"(9), die "zu tiefer Freund-
> schaft des Geistes führen soll, die in der nächsten Weit fortdauern wird."(10)
> 
>   'Harmonie, Einheit und Liebe"(11) werden als die "höchsten Ideale in der menschlichen Bezie-
> hung"(12) beschrieben.  Daraus folgt, daß, wo auch immer eine Bahá’í-Fainilie lebt, die Mitglieder sich 
> alle Mühe geben sollten, sie zu erhalten.  Ehe und Familie haben eine lebenswichtige "soziale Funkti-
> on"(13)... den Fortbestand der menschlichen Rasse und die Aufrechterhaltung der sozialen Ordnung.
> 
>   In den Bahá’í -Lehren wird die Scheidung gestattet, aber ernstlich davon abgeraten.  Shoghi Effendi 
> zeigt auf, daß Bahá’u’lláh  sie "nur als letzten Ausweg gestattet hat"(14) und Er "sie äußerst mißbil-
> ligt“(15).  Er merkt an, daß die Gläubigen dazu neigten, von den vorherrschenden kulturellen Gepflogen-
> heiten beeinflußt zu werden, die "so schnell das Familienleben und die Schönheit der familiären Bezie-
> hungen zerstören und den moralischen Überbau der Gesellschaft niederreißen"(16).  Er verurteilt die 
> "moderne Gesellschaft"(17) als "sträflich leichtsinnig, was die heilige Natur der Ehe angeht"(18) und ruft 
> die Freunde auf "gegen diesen Trend beharrlich anzukärnpfen"(19).  Deshalb ist es nützlich, die Stellun-
> nahmen in den Schriften näher zu untersuchen, um ein tieferes Verständnis der Bahá’í-Haltung zur 
> Scheidung zu gewinnen und Wege zu erkennen, den zunehmenden Trend aufzuhalten.
> 
>   Die ernste Natur der Scheidung ist in den Bahá’í-Schriften anschaulich ausgedruckt.  So stellt z.B Ba-
> há’u’lláh  im 'Kitáb-i-Aqdas' fest, das „Gott... Trennung und Scheidung verabscheut“(20), während ‘Ab-
> du’l-Bahá erklärt, daß wenn einer der Partner
> 
> "zur Ursache der Scheidung wird, wird dieser unfehlbar in große Schwierigkeiten geraten, das Opfer 
> schlimmen Unheils werden und schwere Gewissensbisse leiden."(21)
> 
>   Während die Scheidung im Bahá’í-Glauben nicht verboten ist, wird sie dochäußerst mißbilligt."(22). 
> Aus Briefen, die im Auftrag Shoghi Effendis geschrieben wurden, geht hervor, daß Scheidung "mißbilligt 
> und gerügt wird und gegen Gottes Wohlgefallen ist."(23) Sie wird als "verwerfliche Handlung"(24) ange-
> sehen und die Gläubigen werden aufgerufen, "fast übermenschliches Bemühen an den Tag zu legen, um 
> nicht zu gestatten, daß eine Bahá’í-Ehe aufgelöst wird."(25) Scheidung wird deshalb als "letzter Ausweg 
> betrachtet, der wenn menschlich möglich, vermieden werden sollte."(26)
> 
> Ehemann und Ehefrau haben beide das Recht, um Scheidung zu bitten, wenn sie glauben, daß dies "un-
> bedingt erforderlich ist.  "(27) Der Sekretär des Hüters hat in einem Brief in dessen Auftrag festgestellt, 
> daß, obwohl sie zulässig ist, "Scheidung für Bahá’í  nur unter außerordentlichen und untragbaren Um-
> ständen ratsam ist(28) und daß die Gläubigen nur dann zur Scheidung Zuflucht nehmen sollten "wenn 
> sich jedes Bemühen, sie zu verhindern, als vergeblich und unwirksam erwiesen hat." (29) In diesem Zu-
> sammenhang muß aber ebenso angemerkt werden, daß die Tatsache, daß Bahá’u’lláh  die Scheidung 
> gestattet hat, "ein Hinweis darauf ist, daß sie unter bestimmten Umständen unvermeidlich ist."(30)
> 
> 2. Scheidungsgründe
> 
> Unter welchen Umständen also darf  Scheidung gestattet werden?
> 
> Im "Inhaltsverzeichnis und systematische Darstellung der Gesetze und Gebote des Kitáb-i-Aqdas, Ba-
> há’u’lláhs Heiligstem Buch" (Haifa: Weltzentrum 1973) Seite 42 (deutsch S.64) wird festgestellt:
> 
> "Entsteht bei einem der Ehegatten gegenüber dem anderen heftige Abneigung oder Widerwillen, so ist 
> Scheidung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.  "(31)
> 
> Ebenso wies ‘Abdu’l-Bahá  die Gläubigen an,
>   "unbedingt von einer Scheidung abzusehen, es sei denn, daß etwas eintritt, was sie zwingt, sich aus ge-
> genseitiger Abneigung zu trennen.  In einem solchen Falle mögen sie sich mit Kenntnis des Geistigen 
> Rates zur Trennung entschließen."(32)
> 
>   Das Universales Haus der Gerechtigkeit verbindet die Begriffe des "Widerwillens“(33) und 'unversöhn-
> liche Abneigung'(34) und stellt fest, daß "Scheidung erlaubt ist, wenn unversöhnliche Abneigung zwi-
> schen den Ehepartnern besteht" (35).  Es stellt weiterhin klar, daß eine "solche Abneigung nicht nur ein 
> Mangel an Liebe gegenüber seinem Ehegatten bedeutet, sondern eine Abneigung, die nicht überwunden 
> werden kann"(36) und stellt fest, daß der Geistige Rat darüber befinden muß, ob diese Bedingung vor-
> handen zu sein "scheint"(37), bevor der Termin für das Wartejahr festgelegt werden kann.
> 
>   Es ist interessant festzustellen, daß es keine 'spezifischen Gründe' für die Bahá’í-Scheidung gibt, wie sie 
> in einigen bürgerlichen Gesetzbüchern angeführt sind."(38) Folglich stellen das Fehlverhalten eines der 
> Partner oder Erwägungen über einen Mangel an "körperlicher Anziehung oder sexueller Vereinbarkeit 
> und Hannonie"(39) nicht automatisch Ursachen für die Scheidung dar.  Das Haus der Gerechtigkeit hat 
> klargestellt:
> 
> "Ein Bahá’í  sollte die Möglichkeit der Scheidung nur dann in Betracht ziehen, wenn die Situation unan-
> nehmbar ist und er oder sie eine starke Abneigung gegen die Ehe mit dem anderen Partner hat."(40)
> 
>   Die Stärke der "Abneigung"(41) ist folglich ein Schlüsselelement.  Die Verantwortung für die Feststel-
> lung, ob die Bedingung des "Wider-willens" (42) oder der "Abneigung oder des Grolls"(43) in einer be-
> sonderen Situation besteht, ruht auf den Schultern der einzelnen Ehepartner in Beratung mit dem Geisti-
> gen Rat.
> 
> 3. Die Bewahrung der Ehen
> 
>   Die sorgfältige Vorbereitung auf die Ehe ist ein wesentlicher erster Schritt zum Erhalt der Bahá’í-Ehen.  
> ‘Abdu’l-Bahá  und Shoghi Effendi stellten eine Anzahl Leitlinien auf, die dem einzelnen helfen, weise 
> und überlegte Entscheidungen in Bezug auf die Eheschließung zu treffen.  Zum Beispiel riet der Meister 
> möglichen Partnern
> 
>   „sich mit größter Sorgfalt zu bemühen, mit der Wesensart des anderen gründlich vertraut zu werden, so 
> daß der feste Bund zwischen ihnen eine ewige Bindung werde."(44)
> 
> Der Sekretär des Hüters schrieb in dessen Auftrag an einen einzelnen Gläubigen, der seinen Rat zu einem 
> vorgesehenen Heiratsantrag suchte, und mahnte zur Vorsicht gegenüber einer "zu hastigen Vorgehens-
> weise"(45), die "unausweichlich" "Sorgen und Leid hervorruft"(46/47) und rief die Gläubigen dazu auf,
> 
> "dieser Frage, die in so äußerst wichtiger Beziehung zu Ihrer Zukunft steht, die vollkommene Überle-
> gung, die sie verdient, zukommen zu lassen und alle ihre Gesichtspunkte sorgfältig und leidenschaftslos 
> zu prüfen."(48)
> 
> Die Wahl des Ehepartners liegt bei den betreffenden einzelnen. ‘Abdu’l-Bahá  erklärt, daß, bevor die 
> Wahl getroffen ist, die Eltern "kein Recht haben, sich einzumischen". (49) Wenn die einzelnen jedoch 
> einmal gewählt haben, "ist die Angelegenheit ein Gegenstand der Zustimmung von Vater und Mut-
> ter."(50) Shoghi Effendi bekräftigt in einem in seinem Auftrag geschriebenen Brief vom 19. März 1938, 
> daß die "Freiheit der Eltem"(51) in der Ausübung ihres „Rechtes"(52) der Zustimmung zur Heirat ihres 
> Kindes "unumschränkt und bedingungslos"(53) ist.  Er stellte weiter fest, daß sie "aus irgendeinem 
> Grund die Zustimmung verweigern können und für ihre Entscheidung nur vor Gott verantwortlich 
> sind'.(54)
> 
> Es muß angführt werden, daß das Erfordernis der elterlichen Zustimmung zur Heirat nicht einfach ein 
> Verwaltungsakt ist.  Sie wird beschrieben als 'ein großes Gesetz'(55), das Bahá’u’lláh  'niedergelegt hat, 
> um den gesellschaftlichen Bau zu stärken und die Familienbande zu festigen.'(56) Sein Zweck ist es, 
> 'Einheit zu fordern und Trennung zu vermeiden.'(57)
> 
>   Die Bahá’í-Schriften enthalten viele Hinweise auf die Bedeutung, liebevolle und einende Familienban-
> de aufrecht zu erhalten.  Die Freunde werden nicht nur aufgefordert, 'alles in ihrer Macht stehende zu tun, 
> um die Ehen, die sie eingegangen sind, zu erhalten"(58), sondern sie müssen diese auch 'zu beispielhaften  
> Vereinigungen machen, die von den edelsten Beweggründen geleitet werden.'(59) Indem wir dieses 
> Thema ansprechen, beziehen wir uns besonders auf Briefe, die im Auftrag Shoghi Effendis geschrieben 
> wurden und des Universalen Hauses der Gerechtigkeit als Antwort auf Fragen von Gläubigen, die mit 
> ehelichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, um Schritte herauszufinden, die unternommen werden 
> könnten, um die Notwendigkeit einer Scheidung einzuschränken.
> 
> 3.1. Die Bedeutung des Bemühens
> 
>   Geduldige, im Geiste des Gebetes aufopferungsvolle Bemühungen sind erforderlich, um das Ehe- und 
> Fainilienleben zu bewahren.  Im Hinblick darauf rief Shoghi Effendi die Paare auf, "Dinge zu unterneh-
> men, die aufbauend wirken"(60) und nicht zu gestatten, daß eine verschlechterte Situation ausufert:
> 
> "Wenn der Schatten der Trennung über Mann und Frau hängt, sollten sie in ihrem Bemühen diese zu 
> verhindern, nichts unversucht lassen."(61)
> 
>   Die Eheleute werden ermutigt, alle Kräfte einzusetzen, "ihre Ehe zu retten, nicht um ihrer selbst willen, 
> vielmehr um Gottes willen"(62) im Vertrauen auf das Wissen, daß wenn auch ihr "Bestreben keine sofor-
> tigen Früchte zeitigt"(63), sie damit ihre "Pflicht als Bahá’í  erfüllen."(64)
> 
> 3.2. Gegenseitige Achtung und Gleichwertigkeit
> 
>   Die Beziehung zwischen Mann und Frau ist gekennzeichnet durch "gegenseitige Achtung und Gleich-
> wertigkeit."(65) Sie ist "vom Grundsatz der Beratung geleitet und ohne Zwang zum Gehorsam des einen 
> gegenüber dem anderen.'(66) Auf die Frage nach bestimmten Verhaltensmaßregeln, die Beziehungen 
> zwischen den Eheleuten leiten, lenkt das Universales Haus der Gerechtigkeit die Aufmerksamkeit auf 
> zahlreiche deutliche Richtlinien in den Schriften.
> 
>   ... zum Beispiel der Grundsatz, daß die Rechte eines jeden und allen in der Familien gewahrt werden 
> müssen und der Ratschlag, daß liebevolle Beratung der Angelpunkt sein sollte, daß alle Angelegenheiten 
> in Liebe und Harmonie gelöst werden müssen, und daß es manchmal angebracht ist, daß der Mann und 
> die Frau den Wünschen des anderen nachgibt.  Die Entscheidung, unter welchen besonderen Umständen 
> Nachgeben am Platz ist, ist eine Angelegenheit jedes Paares.  Wenn es ihnen, was Gott verhüten möge, 
> nicht gelingt, Übereinstimmung zu erzielen und ihre Meinungsverschiedenheit zu Entfremdung führt, 
> sollten sie den Rat von Menschen suchen, denen sie vertrauen und zu deren Aufrichtigkeit und gesundem 
> Urteilsvermögen sie Zutrauen haben, um die Bande einer einigen Familie zu bewahren und zu stär-
> ken."(67)
> 
> 3.3. Zusammenarbeit und Bereitschaft zum Verzeihen
> 
>   Aussöhnung bedarf einer Haltung des Vergebens und des bereitwilligen Bemühens "Meinungsver-
> schiedenheiten zu ordnen"(68) und zu vermeiden "so zu handeln, daß der andere Teil entfremdet 
> wird.“(69) Im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Bereitschaft zum Verzeihen gab das Universale 
> Haus der Gerechtigkeit einem Ehepartner, der nachgefragt hatte, wie er mit Gefühlen des Ärgers umge-
> hen sollte, die er als Folge einer ehelichen Verstimmung empfunden hatte, den Rat:
> 
>   "Sie fragen, wie Sie mit Ärger umgehen sollen.  Das Haus der Gerechtigkeit schlägt vor, daß Sie sich 
> die Ermahnungen ins Gedächtnis rufen, die in unseren Schriften über die Notwendigkeit niedergelegt 
> sind, die Fehler anderer zu übersehen, ihre Missetaten zu vergeben und zu verbergen, nicht die schlechten 
> Eigenschaften bloßzustellen sondern die lobenswerten zu suchen und zu bestätigen und sich zu bemühen, 
> immer zurückhaltend, geduldig und barmherzig zu sein. Abschnitte wie die folgenden Auszüge aus Brie-
> fen, die im Auftrag des geliebten Hüters geschrieben wurden, werden hilfreich sein:
> 
>   'Jeder Mensch hat Eigenschaften, die wir schätzen und bewundern und aufgrund derer wir ihn lieben 
> können und vielleicht, wenn Sie sich entschließen können, nur an diese Eigenschaften ihres Gatten zu 
> denken, wird Ihnen dies helfen, die Situation zu verbessern.  Sie sollten Ihre Gedanken von dem, was Sie 
> ärgert abwenden und ständig zu Bahá’u’lláh  um Hilfe beten.  Dann werden Sie merken, wie diese reine 
> Liebe, entfacht von Gott, die in der Seele brennt, wenn wir die Lehren lesen und studieren, wärmen und 
> heilen wird, mehr als irgend etwas anderes.
>   Jeder von uns ist nur für ein Leben verantwortlich, und das ist unser eigenes.  Jeder von uns ist uner-
> meßlich weit davon entfernt, „vollkommen zu sein wie unser Himmlischer Vater vollkommen ist", und 
> die Aufgabe, unser eigenes Leben und unseren Charakter zu vervollkommnen ist so, daß sie unsere ganze 
> Aufmerksamkeit, unsere Willenskraft und Energie erfordert...'(70)
> 
>   Die entscheidende Bedeutung der gemeinsamen Anstrengung der Ehepartner in dem Ringen um eine 
> glückliche und gefestigte Ehe ist in einem Auszug aus einem Brief, der im Auftrag des Universalen Hau-
> ses der Gerechtigkeit geschrieben wurde und der im folgenden zitiert ist, zusammengefaßt:
> 
>   "Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat beachtet, daß Sie und Ihr Ehemann mit dem Geistigen Rat 
> über Ihre Familienprobleme beraten und Ihre Situation ohne Erfolg mit einem Fainilienberater bespro-
> chen haben, und es glaubt, daß es für Ihren Mann und Sie äußerst wichtig wäre zu verstehen, daß die Ehe 
> eine Quelle des Wohlbefindens sei und ein Gefühl der Sicherheit und des geistigen Glücks vermitteln 
> kann.  Sie ist jedoch nicht etwas, das einfach passiert.  Um aber zu einem Hafen der Zufriedenheit zu 
> werden, bedarf die Ehe der Zusammenarbeit der Ehepartner selbst und des Beistands ihrer Familien.  
> "(71)
> 
> 3.4. Berücksichtigung der Kinder
> 
>   In Briefen, die an Paare gerichtet wurden, die über Scheidung nachdachten, lenkte Shoghi Effendi die 
> Aufinerksamkeit auf die Tatsache, daß das Vorhandensein von Kindern "noch größere Last auf die sittli-
> che Verantwortung von Mann und Frau legt, die einen solchen Schritt erwägen".(72) Sie werden dazu 
> aufgerufen, "an die Zukunft" ihrer Kinder "zu denken"(73) und zu beachten, daß Kinder geschiedener 
> Eltern unter der widersprüchlichen Zugehörigkeit nur leiden können, weil ihnen der Segen eines Zuhau-
> ses mit Vater und Mutter, die sich um ihre Interessen kümmem und sie gemeinsam lieben, weggenommen 
> wurde." (74)
> 
> Es sollte festgehalten werden, daß, obwohl die Bahá’í-Schriften großen Nachdruck auf sorgfältige Über-
> legung darüber legt, welche möglichen Wirkungen eine Scheidung auf die Kinder hat, von dem Paar 
> nicht verlangt wird, allein der Kinder willen verheiratet zu bleiben.  Shoghi Effendi legt in einem Brief 
> vom 10. November 1943, der in seinem Auftrag geschrieben wurde, dar:
> 
>   „Bahá’u’lláh  hat großes Gewicht auf die Heiligkeit der Ehe gelegt, und die Gläubigen sollten sich bis 
> zum äußersten bemühen, in ihren Heimen Harmonie und eine Situation zu schaffen, die wenigstens nicht 
> schlecht für die Kinder ist.  Aber wenn sich dies nach Gebet und aufopferungsvollen Bemühungen als 
> ganz unmöglich erweist, mögen sie zur Scheidung Zuflucht nehmen."(75)
> 
> 3.5. Beratung in der Familie
> 
>   Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat "liebevolle Beratung"(76) als "einen der Schlüssel zur Stär-
> kung der Einheit"(77) in der Familie erklärt.  Weiter hat das Haus der Gerechtigkeit festgestellt, daß 
> "Familienberatung, bei der das offene und freie Gespräch gepflogen wird und die vom dem Bewußtsein 
> der Notwendigkeit von Mäßigung und Ausgleich beseelt ist, das Allheilmittel für häusliche Konflikte 
> sein kann.'(78) Um erfolgreich zu sein, muß eine solche Beratung außer frei, mäßig und ausgeglichen, 
> auch von gegenseitiger Achtung und Gleichberechtigung gekennzeichnet sein.  Zum Beispiel stellt das 
> Universale Haus der Gerechtigkeit bei der Beschreibung des Beratungs- und Entscheidungsfindungspro-
> zesses innerhalb der Familie fest:
> 
>   "In jeder Gruppe, wie liebevoll die Beratung auch sein mag, gibt es dennoch zeitweise Punkte, über die 
> sich keine Einigung erzielen läßt.  In einem Geistigen Rat wird dieses Problem durch Mehrheitsentschei-
> dung gelöst.  Es kann jedoch, wenn nur zwei Parteien betroffen sind, wie irn Falle von Mann und Frau, 
> keine Mehrheit geben.  Es gibt deshalb Zeitpunkte, in denen eine Frau ihrem Mann nachgeben muß, und 
> Zeiten, in denen der Mann seiner Frau nachgeben sollte, aber nie sollte der eine den anderen ungerecht 
> beherrschen.'(79)
> 
> 3.6. Beratung mit dem Geistigen Rat
> 
>   Wenn Gläubige eheliche Schwierigkeiten erfahren, werden sie ermutigt, „sich an den Geistigen Rat um 
> Rat und Beratung zu wenden und diesem Rat bei ihrem Bemühen um die Erhaltung der Einheit ihrer ehe-
> lichen Beziehungen zu folgen.“(80) Die allgemeine und ständige Verantwortung des Geistigen Rates bei 
> der Handhabung eines Gesuches für eine Bahá’í-Scheidung und der Beratung der Gläubigen ist irn fol-
> genden Auszug eines vom 6.Mai 1987, der im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit ge-
> schrieben wurde, ausgedruckt:
> 
>   "Wenn ein Scheidungsgesuch an den Geistigen Rat herangetragen wird, sollte es dessen erster Gedanke 
> und erste Handlung sein, das Paar zu versöhnen und sich dessen zu versichern, daß es die Bahá’í-Lehren 
> zu diesem Thema kennt.  Möge es Gottes Wille sein, daß der Rat Erfolg hat und es nicht mehr nötig ist, 
> das Wartejahr zu beginnen.  Wenn der Rat jedoch glaubt, daß es unmöglich ist, die betreffende Seite 
> davon zu überzeugen, das Scheidungsgesuch zurückzuziehen, muß er beschließen, daß aus seiner Sicht 
> eine unversöhnliche Abneigung zu bestehen scheint, und daß er keine andere Wahl hat, als das Datum für 
> den Beginn des Wartejahres festzulegen.  Während dieses Jahres trägt das Paar die Verantwortung für 
> den Versuch, seine Meinungsverschiedenheiten in Einklang zu bringen, und der Rat hat die Pflicht, ihnen 
> zu helfen und sie zu ermutigen... "(81)
> 
> 3.7. Beratung durch einen Fachmann
> 
> Zusätzlich zur Beratung durch den Geistigen Rat, könnte es für das Paar auch nützlich sein "einzeln und 
> wenn möglich zusammen"(82), den Beistand eines fähigen professionellen Eheberaters zu suchen.  Sol-
> che Fachleute können, laut Universales Haus der Gerechtigkeit "nützliche Einsichten und Anleitung zum 
> Gebrauch konstruktiver Maßnahmen vermitteln, die einen höheren Grad der Einheit erreichen las-
> sen."(83) Das Universale Haus schlägt weiter vor, daß "es gewöhnlich notwendig ist" Nicht-Bahá’í-
> Beratung durch "Bahá’í-Einsichten"(85) "zu mildem".(84)
> 
> 3.8. Dienst... "die wahre Grundlage der Einheit"(86)
> 
> Shoghi Effendi hat den 'Dienst"(87) als "die wahre Grundlage"(88) der Einheit der Familie beschrieben 
> und die Familieiunitglieder aufgerufen "sich mit erneuter Anstrengung zu erheben, um den Glauben zu 
> lehren.'(89) Der Sekretär des Hüters, der in dessen Auftrag an ein Paar schrieb, das "gemeinsam eine 
> äußerst erfolgreiche Lehrreise unternommen"(90) hatte, stellte fest:
> 
> "Dieses Band des gemeinsamen Dienstes an der Sache, die Ihnen so am Herzen liegt, ... hat sich als solch 
> eine wirkungsvolle Lösung Ihrer persönlichen Probleme erwiesen.  "(91)
> 
> Und es wurde die Hoffnung ausgedruckt, daß dieses "Band"(92) "im Verlauf der Jahre"(93) und durch 
> die
> "verstärkte und gemeinsame Teilnahme" des Paares "an der Lehrarbeit" "weiter gefestigt werden wür-
> de."(94)
> 
>   In einem anderen Beispiel, wo "Disharmonie und das Gefühl des Unglücklichseins"(95) im Heim eines 
> Paares aufgetreten war, wurde diesem geraten, mehr ihrer Zeit dem Lehren der Sache zu widmen und 
> "zusammen zu beten, daß Bahá’u’lláh  ihnen eine wirkliche und dauerhafte Liebe zueinander geben mö-
> ge."(96)
> 
> 4. Schlußfolgerungen
> 
> Die Bahá’í-Lehren gehen sehr ausgewogen an das Thema Scheidung heran.  Einerseits wird "Scheidung 
> mißbilligt, und es sollte nur Zuflucht zu ihr genommen werden, wenn ausgedehntes Bemühen, die Ver-
> söhnung zu erreichen, ohne Erfolg geblieben ist."(97) Andererseits "ist Scheidung erlaubt, wenn eine 
> unversöhnliche Abneigung zwischen den beiden Ehepartnem besteht."(98) Die Eheleute tragen in erster 
> Linie die sittliche Verantwortung für die Entscheidung, ob die "Abneigung"(99) anwächst und ob ihr 
> Bemühen "lange genug"(100) war.  Ferner muß der Geistige Rat beschließen, daß die Bedingung der 
> "Abneigung und des Grolls(101) zu bestehen scheint, bevor er das Datum für das Wartejahr festsetzt.
> 
>   Die Anstrengung, die erforderlich ist, um eine Bahá’í-Ehe zu erhalten und zu stärken, ist fortdauernd 
> und unausweichlich.  Sie erfordert Gebet, Beharrlichkeit, Aufopferung, gegenseitige Achtung, eine Be-
> reitschaft zur Zusammenarbeit und zum Vergeben sowie offene und liebevolle Beratung.  Dies kann 
> zeitweise sehr mühsam sein.  Das Universale Haus der Gerechtigkeit versichert uns jedoch, daß das Er-
> gebnis "ernsten und entschlossenen Bemühens"(102) selbst in unlösbar erscheinenden Fällen, häufig mit 
> einem positiven Ausgang gesegnet ist:
> 
>   „Es gibt viele Beispiele, in denen ein Paar durch ernste und entschlossene Anstrengung, unterstützt 
> durch die Macht des Gebetes und den Rat von Fachleuten, erfolgreich unüberbrückbar erscheinende Hin-
> dernisse für eine Versöhnung überwunden und wieder ein starkes Fundament für ihre Ehe errichtet hat.  
> Es gibt ebenso unzählige Beispiele einzelner, denen es möglich war, eine drastische und dauerhafte 
> Wandlung ihres Verhaltens zu erreichen, in dem sie die geistigen Kräfte nutzten, die uns durch die Gnade 
> Gottes verfügbar sind.“(103)
> 
> Die Bewahrung von Bahá’í-Ehen - Ein Memorandum des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, Dez. 1990 Blatt 6
>
> — *1990 Dez Die Bewahrung von Bahai-Ehen*

