# 2001 Institution Berater

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> DIE INSTITUTION DER BERATER
> 
> Ein Dokument des Universalen Hauses der Gerechtigkeit 
> 
> BAHÁ’Í  WELTZENTRUM  2001
> 
> INHALT
> 
> EINFÜHRUNG  .................................................................................................................... 3
> 
> INTERNATIONALE UND KONTINENTALE BERATER  
> UND DIE HILFSÄMTER 
> 
> Historische Betrachtung  ...................................................................................................... 5
> Das Internationale Lehrzentrum ........................................................................................... 6
> Die Kontinentalen Beraterämter ........................................................................................... 7
> Die Hilfsämter ....................................................................................................................... 8
> Assistenten der Hilfsamtsmitglieder  ....................     ........................................................... 8 
> Dienst in nationalen, regionalen und örtlichen administrativen Körperschaften .................. 9 
> Aufgaben der Kontinentalen Berater und ihrer Helfer .........................................................10
> Zusammenarbeit mit Nationalen Geistigen Räten ................................................................11 
> Art und Weise der Zusammenarbeit .....................................................................................12 
> Beteiligung an Instituten .......................................................................................................14 
> Der Einzelne und die Gemeinde ...........................................................................................14 
> Formulierung und Ausführung von Plänen ...........................................................................16 
> Der Fonds ..............................................................................................................................18
> Schutz der Sache Gottes  .......................................................................................................18 
> Koordination und Bereitstellung von Ressourcen .................................................................19 
> 
> EINIGE BESONDERE ASPEKTE DER ARBEITSWEISE DER INSTITUTION  
> 
> Das Internationale Lehrzentrum ........................................................................................... 21
> Kontinentale Berater ............................................................................................................. 21
> Hilfsamtsmitglieder  ............................................................................................................. 23     
> Assistenten ............................................................................................................................ 25
> Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen administrativen  
>       Körperschaften ................................................................................................................ 25 
> Wahlen und Tagungen   ........................................................................................................ 29 
> Konferenzen .......................................................................................................................... 29 
> Budgets, Unterstützungsfonds und Besitztümer ................................................................... 30 
> Der Kontinentale Fonds ............................................................ ........................................... 31 
> 
> EINFÜHRUNG
> 
>      Mehr als drei Jahrzehnte sind seit der Errichtung der Kontinentalen Beraterämter im Jahre 
> 1968 vergangen. Während dieser Zeit hat diese Institution unschätzbare Erfahrungen 
> gesammelt, und ihr Einfluss wird in der ganzen Bahá'í-Welt stärker als je zuvor spürbar.  
> Der Einzug des Internationalen Lehrzentrums in seinen Sitz auf dem Berg Karmel bietet eine 
> günstige Gelegenheit, ein Dokument herauszugeben, das die Arbeitsweise der Institution der 
> Berater beschreibt. Dementsprechend haben wir einen Überblick aus der schon früher zu 
> diesem Thema gegebenen Führung zusammengestellt, und wir hoffen, dass dies nicht nur das 
> Verständnis der Freunde für die Verantwortlichkeiten der Berater und ihrer Helfer,  sondern 
> auch das für die Arbeitsweise der Gemeindeordnung im allgemeinen erweitern wird.
> 
>      Das Dokument besteht aus zwei Teilen. Im ersten geben wir einen Überblick über die 
> verschiedenen Komponenten der Institution und ihrer Aufgaben. Der zweite Teil stellt eine 
> Auflistung von Erklärungen dar, die spezielle Aspekte ihrer Arbeitweise ansprechen. 
> 
>      Die von Bahá'u'lláh  konzipierte Gemeindeordnung erreicht ihren göttlich verordneten 
> Zweck durch ein System von Institutionen, jede mit ihrem festgelegten Handlungsbereich. 
> Das höchste leitende Gremium dieser Ordnung ist das Universale Haus der Gerechtigkeit, 
> dessen Richtlinien das offenbarte Wort Gottes zusammen mit den Interpretationen und 
> Ausführungen  'Abdu'l-Bahás und des Hüters sind. Unter seiner Führung wird die legislative, 
> exekutive und judikative Amtsgewalt über die Angelegenheiten der Bahá'í-Gemeinde von den 
> Örtlichen und Nationalen Geistigen Räten ausgeübt. Diese Autorität  wird auch durch die von 
> diesen Institutionen ernannten Regionalen Räten, Ausschüssen und anderen Organen 
> ausgeübt, soweit sie ihnen übertragen wurde. 
> 
>       Die Autorität gewählter Gremien, bindende Entscheidungen über die Gemeinde zu fällen, 
> geht Hand in Hand mit dem geistigen, moralischen und intellektuellen Einfluss, den die 
> Gemeindeordnung sowohl auf das Leben der Gläubigen, als auch auf die Arbeit der 
> Institutionen des Glaubens ausübt. Durch den geleisteten Dienst der in den hohen Rang eines 
> Beraters ernannten Einzelnen und durch ihre Beauftragten, erhält dieser Einfluss einen 
> besonderen Charakter. Insbesondere sind die Kontinentalen Berater, die Mitglieder der 
> Hilfsämter und deren Assistenten mit Aufgaben betraut, die sich auf den Schutz und die 
> Verbreitung des Glaubens beziehen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die 
> Kontinentalen Berater Führung vom Internationalen Lehrzentrum, einer Institution, deren 
> Mandat global und in unmittelbarer Nähe zum Universalen Haus der Gerechtigkeit tätig ist. 
> 
>      Während sie ihre jeweiligen Funktionen ausführen, teilen sich die beiden Institutionen der 
> Berater und der Geistigen Räte die Verantwortung für den Schutz und die Verbreitung des 
> Glaubens. Diese harmonische Wechselwirkung zwischen ihnen stellt den stetigen Fluss von 
> Führung, Liebe und Ermutigung für die Gläubigen sicher und belebt ihre individuellen und 
> gemeinsamen Bemühungen zur Förderung des Glaubens. Der Wert solcher 
> Wechselbeziehung wird durch die Worte des Hüters unterstrichen, der sich in einem 
> Telegramm vom 4. Juni 1957 zu jener Zeit auf die Hände der Sache und die Nationalen Räte 
> bezog: 
> „SICHERHEIT KOSTBAREN GLAUBENS  BEWAHRUNG GEISTIGER GESUNDHEIT 
> BAHÁ'Í GEMEINDEN  LEBENSKRAFT GLAUBENS SEINER EINZELNEN 
> MITGLIEDER  KORREKTES FUNKTIONIEREN SEINER MÜHSELIG ERRICHTETEN 
> INSTITUTIONEN  ERFOLG SEINERWELTWEITEN UNTERNEHMUNGEN  
> ERFÜLLUNG SEINER ENDGÜLTIGEN BESTIMMUNG   
> ALLES UNMITTELBAR ABHÄNGIG GEZIEMENDER ÜBERNAHME 
> SCHWERWIEGENDER VERANTWORTUNGEN NUN AUF MITGLIEDERN DIESER 
> ZWEI  INSTITUTIONEN  RUHEN ...“
> 
> oder?
> „Die SICHERHEIT unseres  KOSTBAREN GLAUBENS, die BEWAHRUNG der 
> GEISTIGEN GESUNDHEIT der BAHÁ'Í GEMEINDEN, die LEBENSKRAFT des 
> GLAUBENS SEINER EINZELNEN MITGLIEDER,  KORREKTES FUNKTIONIEREN 
> SEINER MÜHSELIG ERRICHTETEN INSTITUTIONEN, der ERFOLG SEINER 
> WELTWEITEN UNTERNEHMUNGEN, die ERFÜLLUNG SEINER ENDGÜLTIGEN 
> BESTIMMUNG,  ALLES UNMITTELBAR ABHÄNGIG von GEZIEMENDER 
> ÜBERNAHME  SCHWERWIEGENDER VERANTWORTUNGEN, die NUN AUF 
> MITGLIEDERN DIESER ZWEI INSTITUTIONEN RUHEN ...“
> 
> Befreit von den administrativen Aufgaben, die den gewählten Körperschaften übertragen sind, 
> sind die Berater und Hilfsamtsmitglieder in der Lage, ihre Energien auf ihre Aufgabe der 
> Förderung der Einhaltung der Prinzipien seitens der einzelnen Bahá'í, der Bahá'í-Institutionen, 
> und der Bahá'í-Gemeinden zu konzentrieren. Ihr Verständnis der Lehren, in Verbindung mit 
> der Weisheit, welche sich aus der Erfahrung herleitet, die sie durch starkes Engagement in 
> zahlreichen Aspekten von Bahá'í-Aktivitäten erworben haben, qualifiziert sie besonders dazu, 
> Ratschläge zu geben, die die Arbeit der gewählten Körperschaften unterstützen. Darüber 
> hinaus stellt die Tatsache, dass sie einen höheren Rang als die Geistigen Räte einnehmen, 
> sicher, dass sie richtig informiert werden, und dass die Geistigen Räte ihre Ratschläge und 
> Empfehlungen gebührend in Erwägung ziehen. Die administrativen Prozesse des Glaubens 
> haben nicht nur mit juristischen Fragen, Gesetzen, Verordnungen und Programmen, die 
> Aktionen in Gang setzen, zu tun, sondern umfassen auch solche Maßnahmen, die den 
> Freunden eine aus vollem Herzen kommende Antwort entlocken und ihre Energien 
> kanalisieren. Berater und ihre Helfer bringen in all diese administrativen Prozesse ihre 
> Fähigkeiten als Individuen mit Hingabe und weihevollem Geist ein. Ebenso spielen sie eine 
> wichtige Rolle, indem sie die Freunde ermutigen und ihre individuelle Initiative, Vielfalt und 
> Handlungsfreiheit fördern. Bei ihren Bemühungen streben sie danach, den Fußstapfen der 
> Hände der Sache Gottes zu folgen, die von 'Abdu'l-Bahá aufgerufen wurden „die göttlichen 
> Düfte zu verbreiten, die Seelen der Menschen zu erbauen, ihre Bildung zu fördern, den 
> Charakter aller Menschen zu verbessern und immer und unter allen Umständen geheiligt und 
> losgelöst von irdischen Dingen zu sein“. 
> 
> In 'Abdu'l-Bahá  Das Testament S. 40 Nr. 21 :  
>  „die göttlichen Düfte zu verbreiten, die Menschenseelen zu erbauen, die Bildung zu fördern, alle Mensch zu bessern und 
> allezeit in jeder Lage von Irdischem geheiligt und gelöst zu sein.“
> 
> 			
>                                	           DAS UNIVERSALE HAUS DER GERECHTIGKEIT
> 
> 1. Januar 2001
> 
> INTERNATIONALE UND KONTINENTALE BERATER  
>                        UND DIE HILFSÄMTER
> 
> HISTORISCHE BETRACHTUNG
> 
> 1   Die Institution der Hände der Sache Gottes wurde von Bahá'u'lláh geschaffen und von     
> ’Abdu'l-Bahá in Seinem Testament offiziell festgelegt und eingerichtet. Unter der Führung      
> des Hüters wurden die Aufgaben der Institution erläutert und ausgearbeitet. Zu gegebener    
> Zeit schuf Shoghi Effendi die Hilfsämter für den Schutz und die Verbreitung des Glaubens, 
> um den Händen der Sache zuzuarbeiten und sicher zu stellen, dass ihr lebenswichtiger 
> Einfluss die Bahá'í-Gemeinde durchdringt. 
> 
> 2   Mit dem Hinscheiden Shoghi Effendis und der Feststellung des Universalen Hauses der 
> Gerechtigkeit, dass es kein Gesetz erlassen könne, das die Ernennung weiterer Hände der 
> Sache Gottes ermöglichen würde, musste es ein Instrument schaffen, das den Fortbestand der 
> wichtigen Funktionen des Schutzes und der Verbreitung dieser mit hohem Rang bekleideten 
> Funktionsträger des Glaubens in die Zukunft sicherstellt. Der erste Schritt dieser Entwicklung 
> wurde im November 1964 unternommen, als das Universale Haus der Gerechtigkeit sein 
> Verhältnis zur Institution der Hände der Sache Gottes erläuterte, indem es erklärte: „Die 
> Verantwortung für Entscheidungen über Angelegenheiten allgemeiner Natur, welche die 
> Institution der Hände der Sache Gottes betreffen, die in der Vergangenheit vom geliebten 
> Hüter getroffen wurden, ist nun dem Universalen Haus der Gerechtigkeit als höchster und 
> zentraler Institution des Glaubens, der sich alle zuwenden müssen“ übertragen. Zur gleichen 
> Zeit wurde auch die Anzahl der Hilfsamtsmitglieder erhöht und die Hände der Sache Gottes 
> aller Kontinente wurden aufgerufen, eines oder mehrere Mitglieder ihrer Hilfsämter zu 
> ernennen, um in ihrem Auftrag und in ihrem Namen verantwortungsbewusst zu wirken. 
> 
> 3   Im Juni 1968 wurden die Kontinentalen Beraterämter ins Leben gerufen. Diese        
> bedeutsame Entscheidung wurde von einigen Entwicklungen in der Arbeit der Hände der  
> Sache begleitet: Die Dienste der Hände, die vormals Kontinenten zugeordnet waren, wurden 
> weltumfassend, wobei jede Hand eigenständig in direkter Beziehung zum Universalen Haus 
> der Gerechtigkeit handelt; die Hände der Sache waren nicht mehr für die Führung der 
> Hilfsamtsmitglieder zuständig, diese wurden Hilfsinstitutionen der Kontinentalen  
> Beraterämter; die im Heiligen Land wohnhaften Hände der Sache Gottes bekamen die 
> Aufgabe, als Verbindungsglied zwischen dem Universalen Haus der Gerechtigkeit und den 
> Beraterämtern zu dienen; und die Arbeitsbeziehungen zwischen den Händen und den 
> Beraterämtern wurden geklärt. Auch wurde ein Hinweis gegeben auf die zukünftige 
> Errichtung eines Internationalen Lehrzentrums durch das Universale Haus der Gerechtigkeit 
> unter Mithilfe der im Heiligen Land wohnhaften Hände. Das Internationale Lehrzentrum 
> wurde im Juni 1973 errichtet. Im gleichen Jahr wurden die Hilfsamtsmitglieder ermächtigt, 
> Assistenten zu ernennen.  
>      
> 4   Die Existenz der Institution der Hände der Sache und nachfolgend die Institution der 
> Berater, die Einzelpersonen umfassen, spielen eine äußerst wesentliche Rolle bei der  
> Förderung der Interessen des Glaubens. Sie haben aber keine legislative, exekutive oder 
> judikative Autorität, sind gänzlich ohne priesterliche Funktionen und haben kein Recht zur 
> verbindlichen Auslegung. Dies ist ein Charakteristikum der Bahá'í-Gemeindeordnung, ohne 
> Parallele in den Religionen der Vergangenheit. Bahá'u'lláh und nach Ihm 'Abdu'l-Bahá 
> betrauten beide, die gewählten Institutionen des Glaubens und gewisse ernannte 
> Einzelpersonen,  mit den Funktionen des Schutzes und der Verbreitung. 
> 
> 5   Hinsichtlich des Internationalen Lehrzentrums stellte das Universale Haus der 
> Gerechtigkeit fest, dass seine Einsetzung die Arbeit der im Heiligen Land wohnhaften Hände 
> der Sache zur Erfüllung gebracht habe. Das Lehrzentrum ist mit der Aufgabe betraut, die 
> Aktivitäten der Kontinentalen Beraterämter zu koordinieren, anzuregen und zu leiten und 
> dient als Bindeglied zwischen ihnen und dem Universalen Haus der Gerechtigkeit. 
> 
>  6   In der Verfassung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit wurde dargelegt: 
>           “Die Institution des Berateramtes wurde vom Universalen Haus der Gerechtigkeit geschaffen, um die den 
>                 „Händen der Sache Gottes“ übertragenen, besonderen Aufgaben des Schutzes und der Verbreitung zu perpetuieren. 
>                 Die Mitglieder dieses Amtes werden vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ernannt.“  (S.36 D.Verf.d.B.-Gem.)
>                 
>                 “Die Institution der Beraterämter wurde vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ins Leben gerufen, um die den 
>                          Händen der Sache Gottes übertragenen besonderen Aufgaben des Schutzes und der Verbreitung in die Zukunft
>                  weiter zu führen. Die Mitglieder dieser Ämter werden vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ernannt.“
> 
>  7   Im gleichen Dokument werden die beiden ursprünglich vom geliebten Hüter eingeführten 
> Hilfsämter beschrieben:  (1. Fassung aus: Die Verfassung der Bahá'í-Gemeinde S. 37:)
>            “In jedem Zuständigkeitesbereich gibt es zwei Hilfsämter, eines zum Schutz, das andere zur  
>             Verbreitung des Glaubens. Die Zahl der Mitglieder bestimmt das Universale Haus der Gerechtigkeit  
>             Die Hilfsamtsmitglieder führen ihr Amt unter der Leitung des Kontinentalen Berateramtes.“   
>            
>            „In jeder Region soll es zwei Hilfsämter geben, eines für den Schutz  und eines für die Verbreitung des Glaubens,  
>             deren Mitgliederzahl vom Universalen Haus der Gerechtigkeit festgelegt wird. Die Mitglieder dieser Hilfsämter  
>             sollen unter der Führung der Kontinentalen Beraterämter dienen und als ihre Beauftragten, Assistenten und  
>             Ratgeber handeln.“
> 
> DAS INTERNATIONALE LEHRZENTRUM
> 
>  8   Das Internationale Lehrzentrum besteht aus neun Mitgliedern, die vom Universalen Haus 
> der Gerechtigkeit aus allen erwachsenen Gläubigen der Welt als Internationale Berater 
> ernannt werden. Jede Amtszeit beginnt jeweils am 23. Mai, unmittelbar nach der 
> Internationalen Bahá'í Tagung und erstreckt sich über fünf Jahre. Die Hände der Sache Gottes 
> sind seit der Einsetzung des Internationalen Lehrzentrums seine ständigen Mitglieder. 
> 
>  9   Die Arbeit des Lehrzentrums ist im Wesentlichen seinem Charakter nach korporativ. 
> Seine Verantwortlichkeiten fordern, dass es  dem Universalen Haus der Gerechtigkeit als 
> Quelle für Informationen und Analysen dient und den Kontinentalen Beratern Führung und 
> Ressourcen bietet. Es muss über die Situation des Glaubens in allen Teilen der Welt voll 
> informiert sein und aufmerksam Möglichkeiten zur Ausweitung des Glaubens, zur Festigung 
> seiner Institutionen und zur Entwicklung des Bahá'í-Gemeindelebens beachten. Es muss diese 
> Möglichkeiten im Hinblick auf die globalen Pläne analysieren, den weltweiten Bedarf 
> voraussehen und sicherstellen, dass die benötigten Ressourcen den nationalen Gemeinden 
> zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang widmet es seine Aufmerksamkeit 
> besonders der Entwicklung der menschlichen Ressourcen und hilft den Gemeinden, ihre 
> Kapazität auszuweiten, eine größere Anzahl von Freunden mit geistiger Einsicht, Kenntnis 
> des Glaubens und den für das Dienen wichtigen Fähigkeiten und Kräften auszustatten. 
> 
> 10   Dem Internationalen Lehrzentrum wurde das Mandat verliehen, über die Sicherheit des 
> Gottesglaubens zu wachen und seinen Schutz zu gewährleisten. Es muss alle Fälle von 
> beginnendem Bundesbruch untersuchen – wobei es, falls notwendig, die Dienste der 
> Kontinentalen Berater und ihrer Helfer in Anspruch nimmt und ihre Berichte auswertet – und 
> entscheiden, ob ein Übertreter aus der Sache ausgeschlossen werden sollte. Die Entscheidung 
> wird dem Universalen Haus der Gerechtigkeit zur Prüfung vorgelegt. Eine gleichartige 
> Vorgehensweise wird bei der Wiederaufnahme eines bereuenden Bundesbrechers verfolgt.  
> Weiterhin muss es seine Aufmerksamkeit auf die geistige Gesundheit der Bahá'í-Gemeinde 
> richten und darauf drängen, dass die Berater und ihre Helfer die Gläubigen stärken, damit sie 
> beginnenden Einflüssen innerer und äußerer Opposition der Sache widerstehen. Auch muss es 
> den Nationalen und Örtlichen Geistigen Räten dabei helfen, Fragen zu beantworten, die 
> Zweifel an der Integrität des Glaubens und seiner Lehren aufwerfen könnten. 
> 
> DIE KONTINENTALEN BERATERÄMTER
> 
> 11   Derzeit dienen fünf Kontinentale Beraterämter in den fünf Hauptregionen der Welt: 
> Afrika, Nord- und Südamerika, Asien, Australasien und Europa.  Die Amtsperiode der 
> Berater und die genaue Begrenzung ihres Wirkungsgebietes werden vom Universalen Haus 
> der Gerechtigkeit festgelegt, ebenso die Anzahl in jedem Amt. Die Amtsperiode, deren 
> Beginn erstmalig für den Tag des Bundes am 26. November 1980 festgelegt wurde, beträgt 
> zur Zeit fünf Jahre.
> 
> 12   Berater wirken nur innerhalb des kontinentalen Gebietes ihres Amtes, für das sie ernannt 
> wurden. Wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Kontinentes verlegen, geben sie ihre 
> Mitgliedschaft automatisch auf. Die erste Verpflichtung der Berater gilt der Arbeit ihrer 
> eigenen Ämter. Sie arbeiten jedoch mit den Mitgliedern der Kontinentalen Beraterämter in 
> angrenzenden Regionen zusammen und können besondere Aufgaben außerhalb ihres 
> Kontinentes ausführen, wenn sie vom Internationalen Lehrzentrum oder direkt vom 
> Universalen Haus der Gerechtigkeit darum gebeten werden. 
> 
> 13   Jedes Kontinentale Berateramt hält im Laufe seiner Amtsperiode mehrere Treffen ab, um 
> über die verschiedenen Dimensionen ihrer Tätigkeit des Schutzes und der Verbreitung des 
> Glaubens zu beraten. Bestimmte Angelegenheiten, wie die Ernennung von 
> Hilfsamtsmitgliedern und die Zuteilung der Fonds werden vom gesamten Berateramt 
> entschieden. Für die Durchführung anderer Aufgaben – wie zum Beispiel den verschiedenen 
> Komponenten der Bahá'í-Gemeinde einer bestimmten Region des Kontinentes Anregung zu 
> geben – kommen mehrere Berater zusammen, um in gemeinsamer Beratung ihre sich 
> ergänzenden Fähigkeiten einzubringen. Einige Aufgaben wie Leitung und Führung der 
> Hilfsamtsmitglieder einer Region, werden grundsätzlich von einem Berater im Auftrag des 
> Berateramtes erfüllt. Im allgemeinen sollte berücksichtigt werden, dass Berater, im Gegensatz 
> zu anderen Institutionen der Gemeindeordnung, die als Körperschaft arbeiten müssen, 
> vornehmlich als Einzelpersonen handeln. Aufgrund der Flexibilität, die ihrer Institution eigen 
> ist, hat jeder von ihnen bei den meisten seiner Aufgaben eine große Bandbreite an 
> Möglichkeiten zur Verfügung. 
> 
> 14  Wichtig für die Arbeit der Berater ist das Verständnis, dass alle Mitglieder des 
> Kontinentalen Berateramtes für den ganzen Kontinent verantwortlich sind und sich mit dem 
> Zustand des Glaubens in jedem seiner Länder so weit wie möglich vertraut machen müssen. 
> Durch die regelmäßigen Berichte der einzelnen Berater ist das Berateramt auf dem Laufenden 
> bezüglich der Entwicklungen in allen Gebieten des Kontinents und hat die Möglichkeit, seine 
> Mitglieder bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu führen und zu unterstützen. Während kein 
> Berater allein für irgendeine Region als verantwortlich angesehen werden kann, bringt die 
> detaillierte Vertrautheit, die sich jeder durch seine enge Zusammenarbeit mit dem Nationalen 
> Geistigen Rat und den Hilfsamtsmitgliedern einer bestimmten Region erwirbt, für alle Berater 
> des Berateramtes wertvolle Einsicht.
> DIE HILFSÄMTER
> 
> 15  Die Mitglieder der Hilfsämter werden durch das Kontinentale Berateramt aus den Reihen 
> der Gläubigen eines jeden Kontinents ernannt. Ihre Amtsperiode dauert fünf Jahre und 
> beginnt am Tag des Bundes des auf die Ernennung der Berater folgenden Jahres. Sie sollten 
> mindestens einundzwanzig Jahre oder älter sein. Alle Mitglieder des Kontinentalen 
> Berateramtes entscheiden über die Ernennung in gemeinsamer Beratung. Diese kann, falls 
> notwendig, auch auf postalischem Wege erfolgen.     
> 
> 16  Die Mitglieder des Hilfsamtes sind dem Kontinentalen Berateramt, das sie ernennt, 
> persönlich verantwortlich. Sie bilden keine entscheidungsfällende Körperschaft. Allerdings 
> können Hilfsamtsmitglieder sich untereinander beraten und zusammenarbeiten, so lange sie 
> darauf achten, von diesem Prinzip nicht abzuweichen.  
> 
> 17  Jedem Hilfsamtsmitglied ist ein bestimmtes Gebiet zugeordnet, und obwohl sich ein 
> solches Gebiet aus praktischen Gründen mit einem Land oder dem Gebiet eines bestimmten 
> Nationalen Geistigen Rates decken kann, gibt es keine feste Regel, dass dies so sein muss. 
> Hilfsämter sind Kontinentale Institutionen, und es muss keinerlei Zusammenhang zwischen 
> den Grenzen der ihren Mitgliedern zugeordneten Gebieten und den Staatsgrenzen geben. Ein 
> Hilfsamtsmitglied tritt nicht außerhalb des ihm zugeordneten Gebietes als solches auf, wenn 
> es nicht gesondert von seinem Berater dazu delegiert wird. Aus nahe liegenden Gründen ist es 
> für Hilfsamtsmitglieder besser, innerhalb des Gebietes in dem sie dienen, zu wohnen. Wenn 
> es jedoch in einem Gebiet keinen geeigneten Kandidaten für diese Aufgabe gibt, können die 
> Berater sich für eine andere Regelung entscheiden. 
>  
> 18   Bei der Zuweisung der Gebiete an die Mitglieder der Hilfsämter stellt das Kontinentale 
> Berateramt sicher, dass der gesamte Kontinent unter den Mitgliedern der beiden Hilfsämter 
> aufgeteilt ist. Das bedeutet, dass die Bahá'í an jedem Ort jeweils ein Hilfsamtmitglied für den 
> Schutz und eines für die Verbreitung haben, an das sie sich wenden können.  
> 
>  
> ASSISTENTEN DER HILFSAMTSMITGLIEDER 
>  
> 19   Jedes Kontinentale Berateramt bevollmächtigt einzelne Hilfsamtsmitglieder, Assistenten 
> zu ernennen. Die richtige Bezeichnung ist “Assistenten der Hilfsamtsmitglieder“ und nicht  
> “Assistenten des Hilfsamtes“.  Ein Assistent wird von einem Hilfsamtsmitglied ernannt, um in 
> einem genau umrissenen Gebiet zu arbeiten und dient nur in diesem Gebiet als Assistent. 
> Assistenten, wie Hilfsamtsmitglieder, arbeiten als Einzelne und nicht als eine beratende 
> Körperschaft.  
>  
> 20   Es ist jedem Kontinentalen Berateramt selbst überlassen, die Dauer der Zeit des Dienens 
> der Assistenten festzulegen. Dies muss nicht weltweit vereinheitlicht sein. 
> Hilfsamtsmitglieder können einige Assistenten für eine festgelegte Amtszeit ernennen und 
> andere nicht. Ernennungen können für eine bestimmte Zeit, wie zum Beispiel ein oder zwei 
> Jahre,  mit der Möglichkeit zur Wiederernennung erfolgen. In bestimmten Fällen kann ein 
> Berateramt erlauben, dass Hilfsamtmitglieder Assistenten für ein besonderes oder mehrere 
> Projekte ernennen, von denen einige nur von kurzer Dauer sein können.  
>  
> 
> DIENST IN NATIONALEN, REGIONALEN UND ÖRTLICHEN ADMINISTRATIVEN 
> KÖRPERSCHAFTEN 
>  
> 21  Alle erwachsenen Bahá'í, einschließlich der Kontinentalen Berater und Mitglieder der 
> Hilfsämter, sind berechtigt, ihre Stimme bei den Abgeordnetenwahlen oder den Wahlen für 
> die Mitglieder eines Örtlichen Geistigen Rates abzugeben. Berater sind jedoch aufgrund ihres 
> Ranges und ihrer besonderen Aufgaben nicht wählbar, um in örtlichen, regionalen oder 
> nationalen Körperschaften zu dienen. Hilfsamtsmitglieder sind für jedes zu wählende Amt 
> wählbar, aber im Falle einer Wahl müssen sie sich entscheiden, ob sie einen solchen Posten 
> auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene annehmen, oder aber Mitglied des Hilfsamtes 
> bleiben wollen, da sie nicht in beiden Funktionen gleichzeitig dienen können.  
>  
> 22   Nach der Wahl in einen Geistigen Rat, Regionalen Rat oder zum Abgeordneten für die 
> Nationaltagung sollte dem Hilfsamtsmitglied eine vernünftige Zeitspanne gewährt werden, 
> um eine Entscheidung zu treffen, und es sollte keinen Zwang verspüren, unmittelbar nach 
> Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu entscheiden.  Die Mitgliedschaft im Hilfsamt wird als 
> triftiger Grund angesehen, um als Ratsmitglied oder Abgeordneter auf ein gewähltes Amt zu 
> verzichten.  
>  
> 23   Obgleich zwischen den Mitgliedern der Institution der Berater und den Geistigen Räten 
> und ihren Organen engste Beziehungen gepflegt werden sollten, werden Hilfsamtsmitglieder 
> nicht in Ausschüsse ernannt, weder als stimmberechtigte noch als nicht stimmberechtigte 
> Mitglieder. Bestimmte Einrichtungen fallen in eine andere Kategorie, wie Gesellschaften für 
> Bahá'í-Studien oder Ausschüsse, die für gewisse Aspekte der sozialen und ökonomischen 
> Entwicklung verantwortlich und auf  professionelle Sachkenntnis seiner Mitglieder 
> angewiesen sind.  Berater oder Hilfsamtsmitglieder mit den benötigten professionellen 
> Fähigkeiten können in diesen Organen und Ausschüssen dienen, vorausgesetzt natürlich, dass 
> ein solcher Dienst ihre eigentlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Aus dem gleichen Grund 
> kann ein Hilfsamtsmitglied auch in einem Angestelltenverhältnis zu einem Nationalen 
> Geistigen Rat stehen, zum Beispiel für Öffentlichkeitsarbeit oder als Administrator einer 
> Einrichtung, die dem Rat gehört. Ein Berater kann auch im Auftrag des Nationalen Rates die 
> Interessen der Bahá'í-Gemeinde gegenüber den Behörden eines Landes vertreten. 
> 
> 24   Eine der sich ständig entwickelnden Aufgaben der Hilfsamtsmitglieder ist die enge 
> Beteiligung an der Arbeit der Institute, daher können sie in Organen und Ausschüssen dienen, 
> welche die Angelegenheiten von Trainings-Instituten überwachen. Wenn ein 
> Hilfsamtsmitglied in solch einer Körperschaft dient, hat es keinerlei beratende oder 
> entscheidungstreffende Privilegien im Vergleich zu den anderen Mitgliedern. Die Beteiligung 
> von Hilfsamtsmitgliedern an der Arbeit der Institute ist natürlich nicht auf die Mitgliedschaft 
> im Verwaltungsrat beschränkt; viele dienen auch als Koordinatoren oder Lehrer. 
>  
> 25   Ein Nationaler Geistiger Rat, ein nationaler Ausschuss, ein Regionaler oder Örtlicher 
> Geistiger Rat kann, ebenso wie jeder andere Gläubige, ein Hilfsamtsmitglied direkt bitten, 
> eine Aufgabe zu übernehmen, wie Unterricht auf einem Ferienkurs zu geben oder einen 
> Vortrag auf einer Konferenz zu halten. Es liegt im Ermessen des Hilfsamtsmitgliedes zu 
> entscheiden, ob die Erfüllung einer solchen Bitte andere Verpflichtungen beeinträchtigen 
> würde.  
>  
> 26   Gläubige können gleichzeitig sowohl als Assistenten von Hilfsamtsmitgliedern als auch 
> als Mitglieder von Örtlichen, Regionalen oder Nationalen Geistigen Räten und Ausschüssen 
> dienen und auch ihre Amtsträger sein. Die Ernennung zum Assistenten eines 
> Hilfsamtsmitglieds erfordert also nicht den Rücktritt dieser Person von ihrer Position in 
> anderen administrativen Körperschaften, noch ist sie an und für sich ein Grund, einen solchen 
> Rücktritt anzunehmen. Wenn ein Einzelner glaubt, dass es einen Grund dafür gibt, eine 
> Ernennung als Assistent abzulehnen, steht es ihm natürlich frei, das zuständige 
> Hilfsamtsmitglied darauf aufmerksam zu machen oder mit dem Geistigen Rat darüber zu 
> beraten. 
> 
> AUFGABEN DER KONTINENTALEN BERATER UND IHRER HELFER
> 
>  27   Die Kontinentalen Beraterämter und Nationalen Geistigen Räte haben beide besondere 
> Aufgaben, die sich auf den Schutz und die Verbreitung des Glaubens beziehen. Die Aufgaben 
> der Berater beinhalten die Führung der Hilfsamtsmitglieder, mit den Nationalen Geistigen 
> Räten zu beraten und zusammen zu arbeiten und das Internationale Lehrzentrum und somit 
> das Universale Haus der Gerechtigkeit über die Lage des Glaubens in ihren Gebieten stets 
> informiert zu halten. 
>  
> 28   Berater haben die Pflicht, die Ausbreitung und Festigung des Glaubens auf jedem 
> Kontinent anzuregen und die geistigen, intellektuellen und sozialen Aspekte des Bahá'í-
> Lebens zu fördern. Die Berater und diejenigen, die dazu aufgerufen wurden, ihnen zu helfen, 
> widmen ihre besondere Aufmerksamkeit der geistigen Gesundheit der Gemeinde und der 
> Lebenskraft des Glaubens jedes Einzelnen, der Stärkung der Grundlagen des Familienlebens 
> und dem Studium der Lehren. Gleichfalls sind sie damit befasst, die Fähigkeit der Freunde 
> und ihrer Institutionen zu erweitern, systematische Handlungspläne auszuarbeiten, sie 
> tatkräftig auszuführen und aus Erfahrungen zu lernen, während sie die von Bahá'u'lláh 
> vorausgeschaute Weltzivilisation aufbauen. Die Arbeit der Berater, innerhalb der Bahá'í-
> Gemeinde eine Kultur des Wachstums zu fördern, ist in diesem Zusammenhang eine 
> grundlegende Voraussetzung.  
>  
> 29   Die Hilfsämter für den Schutz und die Verbreitung des Glaubens haben unterschiedliche 
> Funktionen. Sie haben jedoch auch gewisse gemeinsame Aufgaben, insbesondere auf dem 
> Gebiet der Vertiefung und der Festigung. Der Hüter hatte von Anfang an vorgesehen, dass die 
> Hilfsämter den Händen “bei der Ausführung ihrer geheiligten Zwillingsaufgabe, den Glauben 
> zu schützen und seine Lehraktivitäten zu fördern“ helfen würden. Einige der Aufgaben, die 
> der Hüter für die Hilfsamtsmitglieder festgelegt hat, sind: Die Lehrarbeit in Zusammenarbeit 
> mit den bestehenden administrativen Körperschaften anzuregen und zu stärken; durch ihren 
> Besuch dabei zu helfen, schwache Zentren, Gruppen und Räte zu aktivieren; bei der 
> effizienten und sofortigen Umsetzung von Plänen zu helfen; mit Pionieren in Kontakt zu 
> bleiben, ihnen zu helfen, auszuharren und ihnen ihre geheiligte Verantwortung vor Augen zu 
> führen; einzelne Gläubige und Geistige Räte durch Korrespondenz und Besuche zu 
> ermutigen; den Gläubigen einzuschärfen, dass die Grundlage jeder Bahá'í-Aktivität Einheit 
> ist; die Freunde zu ermutigen, bereitwillig für die verschiedenen Fonds zu spenden und ihre 
> Aufmerksamkeit auf die Wichtigkeit des persönlichen Bemühens und der persönlichen 
> Initiative zu lenken. Darüber hinaus gab Shoghi Effendi dem Hilfsamt für den Schutz die 
> besondere Aufgabe, über die Sicherheit des Glaubens zu wachen. Wie die Erfahrung zeigt, 
> helfen Mitglieder des Hilfsamtes für den Schutz auch bei der Verbreitung des Glaubens, aber 
> viel Energie konzentrieren sie auf das Vertiefen des Wissens der Freunde über den Bund und 
> auf die Förderung eines Geistes der Liebe und Einheit. Ihre Bemühungen tragen merklich 
> zum Wachstum der Bahá'í-Gemeinde bei, denn der Schutz des Glaubens ist eng mit seiner 
> Verbreitung verbunden.
> 
> 30   Die Flexibilität und Behutsamkeit, mit der die Berater und Hilfsamtsmitglieder auf ein 
> Bedürfnis eingehen, das sie in einer Gemeinde wahrgenommen haben, wie dem Bedürfnis 
> nach Ermutigung, Erläuterung der Pläne, Vertiefung in die Lehren, Schutz des Bundes, sind 
> bedeutende Elemente ihrer Arbeitsweise. Diese Flexibilität erlaubt es ihnen, so zu handeln, 
> wie es die Gelegenheit erfordert, sei es einen Beitrag zu einer Beratung zu leisten, einem 
> Einzelnen einen privaten Rat zu geben, den Freunden zu helfen, eine Anordnung des 
> Geistigen Rates zu verstehen und ihr zu gehorchen, oder mit Fragen umzugehen, die den 
> Bund betreffen. Bei all diesen Gelegenheiten sind sie in der Lage, die Aufmerksamkeit auf  
> relevante Textstellen zu lenken, Informationen zu geben, Situationen zu untersuchen, und sich 
> mit den Gegebenheiten in einer Weise bekannt zu machen, wie es einem Geistigen Rat nicht 
> immer möglich ist. Sie können dann ihre Ideen, Analysen, Wahrnehmungen und Ratschläge, 
> so wie es ihnen notwendig erscheint, den Geistigen Räten mitteilen, was die Fähigkeit dieser 
> Räte, ihren Gemeinden zu dienen, zwangsläufig steigert.  Wo Geistige Räte neu oder schwach 
> sind, werden sie von den Hilfsamtsmitgliedern ermutigt, ihre Arbeit zu organisieren. In allen 
> Fällen vereinigen sie die orstansässigen Gläubigen zur Unterstützung der Initiativen des 
> Geistigen Rates.  
>  
> 31  Die Rolle der Assistenten besteht im allgemeinen in der Verantwortung, die 
> Hilfsamtsmitglieder in ihren Aufgaben zu unterstützen. Die Art ihres Beitrags spiegelt sich 
> jedoch in dem Ausmaß von speziellen Aufgaben wider, die ihm oder ihr von dem 
> Hilfsamtsmitglied, dem sie assistieren,  zugewiesen wurde. Die genaue Art solcher Aufgaben 
> richtet sich nach den vom Hilfsamtsmitglied wahrgenommenen Bedürfnissen und 
> Möglichkeiten der Gemeinden, denen es dient, und es ist am meisten in diesem 
> Zusammenhang, wo Orientierung und Führung der Assistenten ihre Bedeutung erhält. 
> 
> ZUSAMMENARBEIT MIT NATIONALEN GEISTIGEN RÄTEN
> 
>  32   Die Beziehung der Kontinentalen Beraterämter zu den Nationalen Geistigen Räten ist 
> die einer liebevollen Zusammenarbeit zwischen zwei Institutionen des Glaubens, die dem 
> gleichen Ziele zustreben und begierig darauf sind, die gleichen göttlichen Bestätigungen auf 
> die Bemühungen der Freunde herabkommen zu sehen, die Sache zu verbreiten und fest zu 
> errichten. Es ist eine sich entwickelnde Beziehung, die in dem Maße reicher wird, in 
> welchem beide Institutionen sich der Herausforderung stellen, Bahá'í-Gemeinden aufzubauen 
> und mit Stolz den Vormarsch des Glaubens miterleben.  
>  
> 33   So wie die Kontinentalen Beraterämter und die Nationalen Geistigen Räte 
> zusammenarbeiten, um die Ausbreitung und Festigung der Gemeinde sicher zu stellen, 
> treffen die Nationalen Räte alle für die Ausführung nötigen Entscheidungen und übernehmen 
> die Verantwortung für ihre Umsetzung. Die Berater bringen in ihre Arbeit eine kontinentale 
> Sichtweise ein, die, wenn sie dem Rat in Form von Meinungen, Ratschlägen, Empfehlungen 
> oder Kommentaren dargeboten werden, das Verständnis des Rates bereichert, ihm eine weiter 
> greifende Erfahrung als seine eigene vermittelt und ihn ermutigt, eine Welt umfassende 
> Vision zu pflegen. 
>  
> 34   Als vom Universalen Haus der Gerechtigkeit Ernannte assistieren die Berater dem 
> höchsten Gremium des Glaubens dabei, die Grundlage der Nationalen Geistigen Räte und der 
> Institutionen und Gemeinden unter ihrer Jurisdiktion zu erweitern, ihre Stärke zu fördern und 
> ihre Sicherheit zu schützen. Durch die Hilfsämter kommt den Örtlichen Geistigen Räten und 
> der Basis der Gemeinde der Nutzen der Arbeit der Berater zugute.    
>  
> 35  Die Berater erfüllen ihre Verantwortlichkeiten indem sie die Initiativen, die ein 
> Nationaler Geistiger Rat übernommen hat, unterstützen,  Initiativen, die oft aus gemeinsamen 
> Überlegungen der beiden Institutionen heraus entstanden sind. Die Hilfsamtsmitglieder 
> erklären den Freunden das Wesen und den Zweck dieser Initiativen, motivieren sie, sich zu 
> erheben und dem Ruf des Rates zu folgen, und ermutigen sie, in ihrem vereinten Handeln 
> nicht nachzulassen. Die Berater haben natürlich einen großen Spielraum bei der 
> Entscheidung, wie ihre Institution diese Aufgaben wahrnehmen soll.  
>  
> 36  Ein entscheidendes Merkmal das es den Beratern in ihrer Arbeit ermöglicht, den 
> Nationalen Geistigen Räten wertvollen Rat anzubieten, ist ihre Distanz zu administrativen 
> Details, eine Freiheit, die es ihnen  gestattet, sich auf die wesentlichen Fragen des Glaubens 
> zu konzentrieren. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass es durch diese Distanz nicht 
> zu extremen Situationen kommt. Berater sollten sich nicht gehemmt fühlen, den Nationalen 
> Geistigen Räten ihre Ansichten über administrative Angelegenheiten darzulegen, und 
> Nationale Geistige Räte sollten sich nicht gehindert fühlen, die Gelegenheit wahrzunehmen, 
> die Berater in solchen Fragen zu konsultieren.  
>  
> 37   Die Berater haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in Erfüllung ihrer 
> besonderen Aufgaben den Nationalen Geistigen Räten ihre Überlegungen, Ratschläge und 
> Vorschläge anzubieten. Sie machen die Nationalen Räte auf alle Probleme und Tendenzen in 
> der Bahá'í-Gemeinde aufmerksam, die ihrer Ansicht nach Beachtung erfordern. Ihre 
> Aufmerksamkeit gilt in dieser Hinsicht den wesentlichen Funktionen der Nationalen Räte. 
> Wenn die Berater in der Arbeit eines Nationalen Geistigen Rates oder eines seiner Organe 
> ernsthaft Abweichungen von administrativen oder anderen Prinzipien feststellen, müssen sie 
> mit dem Rat über die Angelegenheit beraten und einen Weg zur Korrektur vorschlagen. Dies 
> müssen sie ungeachtet der Befürchtung tun, dass ein solcher Schritt Spannungen zwischen 
> den beiden Institutionen aufkommen lassen könnte. 
> 
> 38   Die Einstellung der Berater und der Nationalen Geistigen Räte zueinander erhält nicht 
> nur durch den Wortlaut des Gesetzes ihre Motivation für eine funktionsfähige 
> Zusammenarbeit. Die Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Verantwortlichkeiten ist für jegliche 
> erfolgreiche Bahá'í-Beziehung nur im Rahmen der geistigen Voraussetzungen möglich. Der 
> Austausch zwischen den beiden Institutionen kommt in einer Atmosphäre der Liebe und im 
> Einklang mit den Forderungen von echtem gegenseitigem Respekt zum Blühen. Bahá'u'lláhs 
> Ermahnung ist in diesem Zusammenhang sehr aufschlussreich. Er sagt: „Setzt nicht die Stufe 
> der Gelehrten in Bahá herab und schmälert nicht den Rang solcher Herrscher, die 
> Gerechtigkeit zwischen euch üben.“ 
>  
>  
> ART UND WEISE DER WECHSELBEZIEHUNG 
> 
> 39    Die Art und Weise, in der eine Wechselbeziehung zwischen den Kontinentalen Beratern 
> und ihren Helfern auf der einen, und den Nationalen Räten und ihren Organen auf der 
> anderen Seite besteht, ist so reguliert, dass eine dynamische gegenseitige Abhängigkeit 
> aufrecht erhalten bleibt. So wie Berater eine unmittelbare beratende Beziehung zu den 
> Nationalen und Örtlichen Geistigen Räten haben, so haben sie ebenfalls direkte Beziehungen 
> zu den Regionalen Bahá'í  Räten. Berater können ein Hilfsamtsmitglied beauftragen, sich mit 
> einem Nationalen Geistigen Rat wegen einer bestimmten Sache zu treffen, aber dies darf 
> nicht zur Gewohnheit werden. Sie können die Hilfsamtsmitglieder auch ermächtigen, sich 
> mit Regionalen Räten zu treffen, wenn die Umstände es erfordern. Nationale und Örtliche 
> Geistige Räte können Hilfsamtsmitgliedern keine Anweisungen geben, so sehr sie auch von 
> ihren lebenswichtigen Diensten abhängig sind. Wenn ein Nationaler Geistiger Rat möchte, 
> dass ein Hilfsamtsmitglied in dieser Funktion eine besondere Aufgabe übernimmt, dann muss 
> er seinen Wunsch den Beratern übermitteln. Mit Billigung der Berater können Regionale 
> Räte die Ansichten der Hilfsamtsmitglieder ihrer Region zu allen Aspekten ihrer Arbeit 
> erfragen. Wenn der Nationale Geistige Rat zustimmt, mag es auch von Zeit zu Zeit für ein 
> Hilfsamtsmitglied angeraten sein, sich mit einem nationalen Ausschuss zu treffen, um über 
> die Lage in einer Region zu beraten. Aber auch dies sollte nicht regelmäßig so gemacht 
> werden. Berater selbst kommunizieren normalerweise nicht direkt mit nationalen 
> Ausschüssen. 
>  
> 40  Diese wenigen Einschränkungen der Wechselbeziehung verbessern die Zusammenarbeit 
> zwischen der Institution des Berateramtes und den Geistigen Räten. Sie stellen sicher, dass  
> Energie und Zeit der Hilfsamtsmitglieder nicht als Ergebnis ihres Engagements für die 
> Verwaltung der Lehrarbeit aufgesplittert wird. So werden die Gefahren zweier 
> Extremsituationen vermieden: Die eine, bei der das Hilfsamtsmitglied nach und nach die 
> Leitung eines nationalen Ausschusses übernimmt, und die andere, bei der es auf Anweisung 
> des Ausschusses oder Rates als bloßer Reiselehrer hier- und dorthin geschickt wird.  
>  
> 41   Die effektive Erfüllung der Verantwortlichkeiten beider, der Berater und der Nationalen 
> Geistigen Räte, erfordert einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch. Der 
> Nationale Geistige Rat steht mit allen Teilen seiner Gemeinde durch nationale Ausschüsse, 
> Regionale Räte, Örtliche Geistige Räte und anderen Organen in Kontakt. Die 
> Hilfsamtsmitglieder haben auch unmittelbaren Kontakt zu Örtlichen Geistigen Räten, 
> Gruppen und einzelnen Gläubigen und sind daher über die Entwicklungen in der Gemeinde 
> auf dem Laufenden. Natürlich begrüßen beide Institutionen alle Informationen, die sie 
> regelmäßig voneinander bekommen. Unmittelbarer Informationsaustausch zwischen 
> Nationalen Räten oder ihren Ausschüssen und den Hilfsamtsmitgliedern ist sehr 
> wünschenswert. Berichte, die nur Nachrichten und Informationen enthalten, können frei 
> untereinander ausgetauscht werden. Allerdings müssen Empfehlungen von 
> Hilfsamtsmitgliedern, die das Handeln eines Nationalen Rates oder eines seiner Organe 
> erfordern, an die Berater gerichtet werden, die sie entweder vollständig dem Nationalen Rat 
> mitteilen, sie ändern, sie aber auch ablehnen können.  
>  
> 42   Zu Zeiten der Jahresplanung oder wenn neue Pläne formuliert werden, ist es oft sinnvoll, 
> eine Beratung zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und den Nationalen oder Regionalen 
> Lehrausschüssen oder Regionalen Räten zu arrangieren, bevor diese Pläne ihre endgültige 
> Fassung erhalten. Eine sehr fruchtbare Vorgehensweise hat sich in vielen Teilen der Welt 
> entwickelt, bei der Mitglieder einer Reihe von Institutionen und Organen eines Landes oder 
> einer Teilregion zur Beratung zusammen kommen, um eine gemeinsame Vision für das 
> Wachstum ihrer Gemeinde zu entwickeln und Handlungsstrategien zu diskutieren. Diese 
> “institutionellen Treffen“ helfen, die Freunde davon abzubringen, nicht nur in den Bahnen 
> von Projektmechanismen zu denken, sondern ihren Plänen und anschließenden Handlungen 
> den Geist des Glaubens einzuflößen. Sie tragen viel dazu bei, das Vertrauen der Institutionen 
> zu stärken, die Strategien des Lehrens auszuarbeiten, die den Bedürfnissen ihrer speziellen 
> Region am besten dienen und damit die Unterstützung der Örtlichen Räte und Gläubigen zu 
> mobilisieren.  
>  
> 43   Regelmäßiger Kontakt mit den Örtlichen Geistigen Räten der einem Hilfsamtsmitglied 
> zugeordneten Region ist ein unverzichtbares Erfordernis seiner oder ihrer Funktion. In den 
> meisten Gebieten sind häufige Beratungen nur durch Assistenten möglich. Die Art dieser 
> Beratungen hängt natürlich von den Aufgaben ab, die der Assistent im Namen des 
> Hilfsamtsmitglieds wahrnimmt.
> 
> BETEILIGUNG AN INSTITUTEN
> 44   Die Beteiligung sowohl der Berater als auch der Hilfsamtsmitglieder an der 
> Durchführung von Instituten muss in einem besonderen Licht gesehen werden. Institute 
> werden als Zentren des Lernens betrachtet, und ihr Wesen stimmt mit den 
> Verantwortlichkeiten der Hilfsamtsmitglieder im Bereich der Bildung überein und bietet den 
> Rahmen für ihre Entfaltung. Diese Zentren bieten den Beratern und Hilfsamtsmitgliedern 
> zusätzlich zu anderen ihnen zur Verfügung stehenden Wegen, wie Konferenzen, 
> Ferienkursen und Treffen mit den Freunden, den unmittelbaren Zugriff auf ein offizielles 
> Mittel zur Bildung der Gläubigen. Die Berater und die Nationalen Geistigen Räte müssen bei 
> der Überwachung der Budgets, der Arbeit der Institute und bei der Planung der 
> Programminhalte, der Entwicklung der Lehrpläne und dem Abhalten der Kurse über die 
> Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit beraten. Wenn ein Verwaltungsrat benannt wird, 
> entscheidet der Nationale Geistige Rat nach Beratung mit den Beratern und mit deren voller 
> Unterstützung über die Mitgliedschaft dieses Gremiums. 
>  
> DER EINZELNE UND DIE GEMEINDE 
> 
> 45   Die Autorität, die Angelegenheiten der Gemeinde lokal, national und international zu 
> führen, ist durch göttliche Verordnung den gewählten Institutionen übertragen worden. Die 
> Macht zu handeln liegt allerdings in erster Linie in der Gesamtheit der Gläubigen. Diese 
> Kraft wird auf der Ebene individueller Initiative und auf der Ebene gemeinschaftlichen 
> Wollens freigesetzt. Wenn die Sache Gottes das von Bahá'u'lláh für die Menschheit 
> vorgesehene Ziel verwirklichen soll, muss jede Institution des Glaubens für die Freisetzung 
> von Kraft auf beiden Ebenen sorgen, wie sie auch die Verwaltung der 
> Gemeindeangelegenheiten mit Weisheit sicher stellen müssen. Die Institution der Berater ist 
> vor allem mit dieser lebenswichtigen Aufgabe betraut und mit der Fähigkeit ausgestattet, sie 
> zu erfüllen. 
>  
> 46   Eine kennzeichnende Eigenschaft des Bahá'í-Lebens ist der Geist des Dienens für Gott. 
> Um auf dem Feld des Dienstes zu arbeiten, baut der Einzelne auf seine Liebe zu Bahá'u'lláh, 
> die Macht des Bundes, die Dynamik des Gebetes, die Inspiration und Erziehung, die aus dem 
> regelmäßigen Studium der Heiligen Schriften zu gewinnen sind und auf die verwandelnden 
> Kräfte, die auf seine Seele wirken, wenn er sich bemüht, sein Verhalten in Einklang mit den 
> heiligen Geboten und Prinzipien zu bringen. Dies sind daher alles Themen für eine ständige 
> Beziehung zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und den Gläubigen. 
>  
> 47   In der Arbeit für die Sache Gottes ist die Rolle des Einzelnen von einzigartiger 
> Bedeutung. Es ist der Einzelne, der die Lebenskraft des Glaubens zum Ausdruck bringt, von 
> der der Erfolg der Lehrarbeit und die Entwicklung der Gemeinde abhängen. Bahá'u'lláhs 
> Gebot für jeden Gläubigen, Seinen Glauben zu lehren, verleiht jedem eine unausweichliche 
> Verantwortung, die an keine Institution der Sache abgegeben oder von ihr übernommen 
> werden kann. Es obliegt dem Einzelnen, Gelegenheiten zu ergreifen, Freundschaften 
> einzugehen, Beziehungen aufzubauen, und die Mitarbeit anderer für den gemeinsamen Dienst 
> am Glauben und der Gesellschaft zu gewinnen. Der Einzelne muss die von den beratenden 
> Körperschaften getroffenen Entscheidungen in die Tat umsetzen. 
>  
> 48   Die Initiative des Einzelnen anzuregen ist eine der höchsten Pflichten der 
> Hilfsamtsmitglieder, eine Pflicht, die sie mit der Hilfe von Assistenten erfüllen können, die 
> sie sorgfältig auswählen, ausbilden und pflegen müssen. Dies schließt ein, die Freunde 
> ständig zu ermutigen, den Mut der Helden des Glaubens herauf zu beschwören und die 
> Aufmerksamkeit der Freunde darauf zu lenken, wie wichtig es ist, die Herrlichkeit der 
> Lehren im eigenen Leben beispielhaft zu verkörpern. Es verlangt nach leidenschaftlichen und 
> bewegenden Appellen an die Gläubigen, zu jeder Zeit die Ursache von Einheit und Harmonie 
> zu sein, aufnahmefähige Seelen zum Glauben anzuziehen, sie zu lehren, ihren Glauben zu 
> nähren und sie zu den Ufern der Gewissheit zu führen. Es erfordert, Vertrauen aufzubauen 
> und Angst und Zögern in Mut und Ausdauer zu verwandeln. Es verlangt von den 
> Hilfsamtsmitgliedern und gleichermaßen von denen, welchen sie dienen, ihre eigene 
> Schwäche zu vergessen und ihr Vertrauen auf die Macht göttlicher Bestätigungen zu setzen. 
> Weiterhin bedeutet es, die Freunde bei ihren Bemühungen zu begleiten, während sie die 
> notwendigen Fähigkeiten für einen wirkungsvollen Dienst entwickeln.  
>  
> 49   Die Rolle der Trainings-Institute bei der Entwicklung dieser Fähigkeiten kann kaum 
> überbetont werden. Die Hilfsamtsmitglieder müssen dieses machtvolle Instrument dazu 
> nutzen, die passive Annahme des Glaubens in Leidenschaft für die Lehrarbeit zu verwandeln. 
> Während sie Enthusiasmus verbreiten, müssen sie gleichzeitig helfen, diesen in Bahnen 
> systematischer Bemühungen zu leiten. Es ist in diesem Umfeld systematischen Handelns, wo 
> die Pflege vernünftiger Initiativen der Einzelnen und die Förderung  vereinter gemeinsamer 
> Taten zu zwei sich ergänzenden Zielen werden, denen das Hilfsamtsmitglied immer 
> verpflichtet ist.  
>  
> 50   Eine der größten Herausforderungen für alle Institutionen des Glaubens in diesem 
> Gestaltenden Zeitalter ist die Entwicklung örtlicher Gemeinden, Gemeinden, die 
> gekennzeichnet sind durch Toleranz und Liebe und geführt durch starkes Zielbewusstsein 
> und einen gemeinsamen Willen. Es sind diese Gemeinden, in deren Umfeld die Fähigkeiten 
> aller Komponenten – Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder – entwickelt und ihre Kräfte 
> in vereinter Tat vervielfacht werden.  
>  
> 51   Im Herzen der Gemeinde muss ein starker Örtlicher Geistiger Rat arbeiten. Wenn eine 
> Gemeinde mit einer solchen Institution gesegnet ist, erzeugt die ernsthafte Zusammenarbeit 
> zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und dem Örtlichen Rat ein dynamisches, freudvolles und 
> aktives Leben, das geistige Wandlung und systematisches Wachstum fördert. Während jede 
> dieser Institutionen in dem ihr zugeordneten Handlungsbereich aktiv ist, schaffen sie 
> zusammen eine Atmosphäre des Lernens und des disziplinierten Verhaltens, gekennzeichnet 
> durch Langmut und Nachsicht gegenüber Fehlern. Sie schaffen und erhalten die Einheit des 
> Denkens und Handelns in einer Umgebung, die frei ist von übermäßiger Kritik, übler 
> Nachrede, Streit und Auseinandersetzungen, in der es gleichzeitig begrüßt wird, wenn die 
> Gläubigen ihrer Besorgnis Ausdruck verleihen. Durch weisen Rat und liebevolle 
> Unterstützung erziehen sie die Freunde dazu, auf die Entscheidungen des Rates zu horchen 
> und ihr Verhalten auf die Anforderungen eines harmonischen Gemeindelebens auszurichten. 
>  
> 52   Ein wesentliches Merkmal der Kultur, um deren Erschaffung sich die zwei Institutionen 
> bemühen, ist eine gewandelte Einstellung gegenüber materiellen Mitteln. Bahá'í-Leben, sei es 
> individuell oder in der Gemeinschaft, sollte durch Großzügigkeit des Geistes gekennzeichnet 
> sein. Die Hilfsamtsmitglieder fördern diesen Geist, in dem sie die Gemeindemitglieder im 
> Verständnis für die Fonds des Glaubens erziehen und in ihnen das Verlangen opferwillig zu 
> Spenden, wecken. Sie helfen ihnen dabei, die befreiende Wirkung dieser Tat zu erfahren.  
>  
> 53   Beide, sowohl die Hilfsamtsmitglieder für den Schutz als auch die Hilfsamtmitglieder für 
> die Verbreitung des Glaubens setzen sich dafür ein, sicher zu stellen, dass den verschiedenen 
> Komponenten der Gemeinde die angemessene Aufmerksamkeit gewidmet wird. Sie 
> kümmern sich darum, dass die Hindernisse, die derzeit für die volle Teilnahme der Frauen in 
> der Gesellschaft noch bestehen, eins nach dem anderen in der Bahá'í-Gemeinde beseitigt 
> werden.  Sie pflegen eine Atmosphäre der Gelehrsamkeit unter den Freunden und den Geist 
> der Toleranz, wie es für das Gedeihen nötig ist. Sie halten jedem die zwingende 
> Notwendigkeit der geistigen Erziehung von Kindern vor Augen und tun alles in ihrer Macht 
> stehende, damit regelmäßig stattfindende Kinderklassen eingerichtet und erhalten werden. 
> Und mit dem vollsten Vertrauen in die Fähigkeit der Jugend, der Sache heldenhafte Dienste 
> darzubringen, helfen sie ihnen, ihre ganze Energie als lebenswichtige Kraft für die 
> Verbreitung des Glaubens und für die Wandlung der Gesellschaft einzubringen. 
>  
> 54   Es ist klar, dass ein solch überwältigendes Ausmaß an Verantwortungen nicht von ein 
> oder zwei Einzelnen, die sich einer wachsenden Anzahl von örtlichen Gemeinden gegenüber 
> sehen, angemessen wahrgenommen werden kann. Speziell hier wird die Wichtigkeit der den 
> Hilfsamtsmitgliedern verliehenen Freiheit deutlich, Assistenten für eine Vielzahl von 
> Aufgaben zu ernennen, sie anzuleiten und liebevoll zu beaufsichtigen. Oftmals wird die 
> Arbeit der Hilfsamtmitglieder nicht im Umfeld von Gemeinden geleistet, die die Führung 
> durch einen reifen Geistigen Rat genießen. In einer Gemeinde, deren Örtlicher Rat sich in 
> den frühen Phasen seiner Entwicklung befindet, ist die Rolle der Assistenten bei der 
> Unterstützung der Einrichtung von Studiengruppen, Andachten, Klassen für die geistige 
> Erziehung von Kindern und Neunzehntage-Festen sogar noch entscheidender. Darüber 
> hinaus widmen die Assistenten ihre Aufmerksamkeit der Stärkung der Örtlichen Geistigen 
> Räte und helfen ihnen dabei, die Kunst der Beratung zu meistern, Sicherheit bei der 
> Entscheidungsfindung zu gewinnen, mutig an Prinzipien fest zu halten und zu lernen, die 
> Freunde zur vereinten Tat zu mobilisieren.  
>  
> 55   Diese herausfordernde Auffassung über die Arbeit der Hilfsamtsmitglieder verlangt nach 
> einer grundlegenden Abkehr von den begrenzten Voraussetzungen der sozialen Ordnung, wie 
> sie in Theorie und Praxis der heutigen Welt die Verwaltung bestimmen. Denn sie strebt 
> danach, jeder individuellen und gemeinschaftlichen Tat eine geistige Bedeutung zuzuordnen. 
> Sie stellt das Heilige in den Mittelpunkt des Gemeindelebens und macht es zum Brennpunkt 
> aller Reflektion in Bezug auf das Handeln. Groß ist in der Tat die Macht, die in jeder 
> geeinten Bahá'í-Gemeinde latent vorhanden ist, egal wie klein die Gemeinde zunächst auch 
> sein mag und wie gering die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sind. Groß sind auch die 
> Bestätigungen, die auf die Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten herabkommen, wenn sie 
> sich selbstlos der Freisetzung dieser Kräfte widmen. 
>  
>  
> FORMULIERUNG UND DURCHFÜHRUNG VON PLÄNEN
> 
> 56   Mit Beginn der vierten Epoche des Gestaltenden Zeitalters wurde ein Verfahren 
> eingeführt, bei dem nationale Pläne in gemeinsamer Beratung zwischen Nationalen Geistigen 
> Räten und Kontinentalen Beratern formuliert werden. Diese Entwicklung sichert zwei 
> bedeutsame Vorteile: Sie versetzt jede Institution in die Lage, aus der besonderen Erfahrung 
> und Einsicht der jeweils anderen Nutzen zu ziehen und dadurch dem Planungsprozess zwei 
> verschiedene Informationskanäle von zwei verschiedenen Ebenen der Bahá'í-
> Gemeindeordnung zugänglich zu machen; außerdem sichert sie den Beratern die benötigte 
> Vertrautheit mit den Hintergründen, Grundprinzipien und Inhalten von Bahá'í-Plänen, die zu 
> unterstützen prinzipiell von ihnen erwartet wird.   
> 57   Die Erstellung eines nationalen Planes erfordert weit mehr als Beratung zwischen den 
> Beratern und dem Nationalen Rat. Hervorragende Ergebnisse kann man beispielsweise durch 
> Beratungstreffen zwischen den verschiedenen Institutionen eines Landes und den aktiven 
> Anhängern des Glaubens erreichen, um dabei die möglichen Vorkehrungen des Planes und 
> seine Folgen ausführlich zu diskutieren. Sobald die Hauptbestandteile des nationalen Planes 
> herausgearbeitet wurden, ist es für den Planungsprozess wünschenswert, schnell auf die 
> regionale Ebene zu wechseln und danach auf die Ebene kleinerer Regionen und schließlich 
> auf die der örtlichen Gemeinden. Eine unverzichtbare Bedingung für den Erfolg in diesem 
> Prozess ist die Ausgewogenheit zwischen den auf nationaler Ebene geförderten Aktionen und 
> den Bemühungen an der Basis. 
> 
> 58   Nationale Pläne, die im Zusammenhang globaler Pläne des Glaubens formuliert werden, 
> dienen als Rahmen, innerhalb dessen die Freunde handeln können. Durch sie setzen 
> Nationale Räte nicht nur Ziele, die sie selbst und ihre Organe durchführen, sondern geben 
> auch den Gläubigen eine Richtung vor, legen Prioritäten und Aktionsbereiche für sie fest und 
> gewinnen aus ihren Herzen kommende Antworten auf die Anweisungen des Universalen 
> Hauses der Gerechtigkeit. Ebenso ergreifen sie Maßnahmen, um Ressourcen zu schaffen – 
> Literatur, Pioniere und Reiselehrer, regionale und nationale Ereignisse und die benötigten 
> Fonds – um die Initiativen der Freunde zu unterstützen. 
>  
> 59   Die Aktionspläne, die Regionale Räte, Regionale Lehrausschüsse und Örtliche Geistige 
> Räte in dem nachfolgenden Prozess ausarbeiten, müssen über die bloße Aufzählung von 
> Zielen hinaus gehen und eine Analyse der einzuschlagenden Vorgehensweise und der zu 
> verfolgenden Aktionspläne enthalten. Tatsächlich müssen auf dieser Ebene Planung und 
> Umsetzung Hand in Hand gehen. Wenn Lernen Vorrang bei der Arbeitsweise einer 
> Gemeinde hat, dann müssen Visionen, Strategien, Ziele und Methoden immer wieder 
> überprüft werden. Wenn Aufgaben ausgeführt, Hindernisse aus dem Weg geräumt, 
> Ressourcen vervielfacht und aus Fehlern gelernt wurde, müssen Ziele und Vorgehensweisen 
> modifiziert werden, aber auf eine Art und Weise, welche die Kontinuität des Handelns 
> bewahrt.   
>  
> 60   Die Beteiligung der Hilfsamtsmitglieder am Planungsprozess und an der Ausführung hat 
> viele Facetten. Sie leisten ihren Beitrag zu Überlegungen, in denen die weltweiten Ziele und 
> Leistungen des Glaubens analysiert, der Zustand der Gesellschaft und die darin wirkenden 
> Kräfte untersucht und die Möglichkeiten und Bedürfnisse ermittelt werden. Sie bringen ihr 
> Wissen über den Glauben in Beratungen ein, in denen gemeinsame Visionen und Strategien 
> für das Wachstum erarbeitet werden. Ihre Vertrautheit mit den Freunden und ihren 
> Fähigkeiten, besonders, wenn diese durch die Bemühungen der Trainings-Institute entwickelt 
> werden, versetzt sie in die Lage, die Aufmerksamkeit auf  diejenigen Merkmale der 
> Aktionspläne zu richten, die realisierbar und in Reichweite der Gläubigen sind. Das 
> Netzwerk von Assistenten, das sie alle ernennen können, bietet ihnen ein Mittel, um die 
> Aktivitäten auf lokaler Ebene anzuregen und bis zum Abschluss zu verfolgen. Und vor allem 
> gibt ihnen die Liebe und Hochachtung, die ihnen entgegen gebracht werden, die Möglichkeit, 
> als Bannerträger die Untersuchungen der Gemeinde anzuführen.
> 
> DER FONDS 
>  
> 61  Durch ihre intensive Beschäftigung mit geistiger und materieller Kultur ist die Institution 
> des Berateramtes naturgemäß mit der Vervielfachung und Verwaltung der materiellen Mittel 
> befasst. Die Berater haben ein großes Interesse an allen Fonds des Glaubens, und die 
> Hilfsamtsmitglieder unternehmen jede Anstrengung, die neuen und alten Gläubigen dazu zu 
> erziehen, die geistige Bedeutung des Spendens für die Fonds zu verstehen. Sie helfen auch 
> den verschiedenen Institutionen und Organen der Gemeinde dabei, die Fähigkeit zu 
> entwickeln, die Gelder auf effektive und umsichtige Weise auszugeben. Wenn ein nationaler 
> Rat für die Bestreitung seiner jährlichen Ausgaben um einen Zuschuss aus dem 
> Internationalen Bahá'í-Fonds bittet, holt das Universale Haus der Gerechtigkeit die Meinung 
> eines Beraters ein, der eng mit diesem Rat zusammen arbeitet. Den Beratern stehen auch eine 
> Reihe von Unterstützungsfonds zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, die finanziellen 
> Mittel Nationaler Geistiger Räte zu ergänzen, wenn es einen besonderen Notfall gibt, oder 
> Möglichkeiten, die andernfalls nicht wahrgenommen werden können. 
>  
> 62   Zur Finanzierung der Institution selbst rief der Hüter in einer Botschaft vom 6. April 
> 1954 zur Einrichtung von fünf Kontinentalen Bahá'í-Fonds auf. Diese Fonds, die inzwischen 
> wohl etabliert sind, unterstützen die Aktivitäten der Berater und ihrer Hilfsamtsmitglieder – 
> ihre Reisen und ihre administrativen Ausgaben – und werden jeder von einem Mitglied des 
> Berateramtes verwaltet, das vom Universalen Haus der Gerechtigkeit zum Treuhänder des 
> Kontinentalen Fonds ernannt wird.  
>  
> 63   Eine der unschätzbaren Gnadengaben, die das Spenden für die Fonds des Glaubens 
> bietet, ist die Möglichkeit, auf den Ruf Bahá'u'lláhs zu antworten, indem man andere ernennt, 
> die das Lehren für einen übernehmen. „Geh-Du-Für-Mich“-Fonds (Deputizations Fonds, 
> Stellvertreter Fonds) wurden auf allen Ebenen – lokal, national und international – 
> eingerichtet, um eine Verbindung zwischen denen zu schaffen, die jemanden unterstützen 
> möchten und denjenigen, die begierig darauf sind, sich zu erheben und auf dem Feld des 
> Lehrens zu dienen. Der internationale „Geh-Du-Für-Mich“-Fonds wird vom Internationalen 
> Lehrzentrum verwaltet, das hinsichtlich seiner Verwendung Empfehlungen von den 
> Kontinentalen Beratern bekommt. In seiner Ridván-Botschaft 1996 hat das Universale Haus 
> der Gerechtigkeit dargelegt, dass einen Lehrer zu benennen, der an einem Institut dient, eine 
> der Möglichkeiten ist, jener Verantwortung nachzukommen, und hat die Möglichkeit  
> eröffnet,  dazu zweckgebunden an den Kontinentalen Fonds zu spenden. Hilfsamtsmitglieder 
> und ihre Assistenten, die an der Basis der Gemeinde arbeiten, sind in einer idealen Position, 
> die Gläubigen zu motivieren, auf diesen Aufruf zur Ernennung eines Stellvertreters zu 
> antworten und sie mit detaillierten Informationen über den derzeitigen Bedarf zu versorgen. 
> Damit gewinnen ihre Präsentationen sofort an Bedeutung und sind für die Freunde 
> interessant.  
>  
>  
> SCHUTZ DER SACHE GOTTES  
>  
> 64   Der Angelpunkt für die Einheit der Menschheit ist die Macht des Bundes, und diese 
> Macht belebt jedes kennzeichnende Element des Bahá'í-Lebens. Vor dem Hintergrund dieser 
> einzigartigen Eigenschaft der Offenbarung Bahá'u'lláhs nähert sich die Institution des 
> Berateramtes ihrer heiligen Pflicht, den Glauben zu schützen. Hilfsamtsmitglieder, besonders 
> die, denen die Aufgabe des Schutzes übertragen wurde, müssen sich immer der zwingenden 
> Notwendigkeit eines Mittelpunktes, auf den sich alle konzentrieren müssen, bewusst sein: 
> nämlich 'Abdu'l-Bahá, Mittelpunkt des Bundes, und Seine von ihm bestimmten Nachfolger, 
> der Hüter und das Universale Haus der Gerechtigkeit.  
>  
> 65   Bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz des Glaubens bemühen 
> sich die Berater und Hilfsamtmitglieder darum, die Wurzeln der Gewissheit zu nähren, die 
> Flamme der allumfassenden Liebe in den Herzen der Freunde anzufachen, die 
> althergebrachten Gewohnheiten von Konflikt und Streit zu bekämpfen und die Bande der 
> Freundschaft und Einheit zu festigen, das Festhalten an den in den Lehren enthaltenen 
> Prinzipien und ethischen Standards zu fördern, die Sichtweise der Gläubigen über die 
> Beschränkungen der Selbst-Bezogenheit zu erheben, damit sie ihre Energien der Wohlfahrt 
> der menschlichen Rasse widmen und ihre Treue zur Ordnung Bahá'u'lláhs stärken. Den 
> Gläubigen zu helfen, einen hohen moralischen Standard zu erreichen, bedeutet nicht, in ihr 
> Privatleben einzudringen. Diese Verantwortung ist im Wesentlichen erzieherischer Natur. 
> Der liebevolle Rat, den die Hilfsamtsmitglieder den Örtlichen Räten auf der einen Seite 
> anbieten, und die warmherzige Kameradschaft, die sie und ihre Assistenten auf der anderen 
> Seite mit den Freunden pflegen, sind geeignete Mittel, die sie in die Lage versetzen, diesen 
> Erziehungsprozess voran zu treiben. Die Gesamtwirkung dieser Bemühungen, verbunden mit 
> dem Nutzen, den die Freunde aus den sich thematisch aufbauenden Kursen ziehen, zum 
> Beispiel den von den Instituten angebotenen, tragen in großem Maße zur Schaffung von 
> gesunden und dynamischen örtlichen Gemeinden bei. Dieser Erziehungsprozess schließt 
> auch die Anwendung von Sanktionen durch die Geistigen Räte ein, wann immer dies 
> unbedingt notwendig wird. In solchen Fällen kann der von Beratern und 
> Hilfsamtsmitgliedern gegebene Rat von besonderem Wert sein.  
>  
> 66   Obgleich das Vertiefen des Verständnisses der Freunde für den Bund und das Verstärken 
> ihrer Liebe und Loyalität zu ihm von höchster Wichtigkeit sind, enden die Pflichten der 
> Hilfsamtsmitglieder für den Schutz hier nicht. Die Hilfsamtsmitglieder müssen immer 
> wachsam bleiben, die Taten derer überwachen, die von den Eingebungen ihres Egos 
> getrieben versuchen, die Saat des Zweifels in die Herzen der Freunde zu säen und den 
> Glauben zu untergraben. Grundsätzlich sollten die Gläubigen, wann immer sie solche 
> Probleme bemerken, sofort Verbindung mit der Institution aufnehmen, der zuzuwenden sie 
> sich geneigt fühlen, sei es ein Berater, ein Hilfsamtsmitglied, ein Nationaler Geistiger Rat 
> oder ihr eigener Örtlicher Rat. Dann wird es zur Pflicht dieser Institution, sicher zu stellen, 
> dass der Bericht in die richtigen Kanäle geleitet wird und dass alle anderen betroffenen 
> Institutionen sofort informiert werden. Nicht selten wird die Verantwortung einem 
> Hilfsamtsmitglied zufallen, in Abstimmung mit dem betreffenden Rat in irgendeiner Form 
> auf die Situation zu reagieren. Diese Mitwirkung schließt ein, den betreffenden Gläubigen zu 
> beraten, ihn, falls notwendig, vor den Konsequenzen seines Tuns zu warnen, und die 
> Aufmerksamkeit der Berater auf die schwerwiegende Situation, die ihr Eingreifen erfordern 
> mag, zu lenken. Natürlich muss das Hilfsamtsmitglied jede Anstrengung unternehmen, um 
> den Plänen jener wenigen, die trotz der Versuche, sie zu führen, schließlich den Bund 
> brechen, entgegen zu wirken und der Ausbreitung ihres Einflusses Einhalt zu bieten.  
>  
> 67   Im allgemeinen mag bei den Freunden die Notwendigkeit, den Glauben vor den 
> Angriffen der Feinde zu schützen, nicht auf Verständnis stoßen, besonders in Orten, wo 
> Angriffe nur sporadisch auftreten. Sicher ist jedoch, dass solche Angriffe zunehmen werden, 
> konzertiert und möglicherweise universell. Die Schriften sagen deutlich nicht nur die 
> Intensivierung der Ränke innerer Feinde, sondern auch zunehmende Feindschaft und 
> wachsenden Widerstand seiner äußeren – religiöser wie weltlicher – Gegner im Verhältnis 
> zum Vormarsch unseres geliebten Glaubens bis zum schließlichen Sieg voraus. Daher sollten 
> angesichts der Warnungen Shoghi Effendis, die Hilfsämter zum Schutz des Glaubens 
> “fortwährend“ ein “wachsames Auge“ auf diejenigen richten, welche “als Feinde bekannt 
> sind oder aus dem Glauben ausgeschlossen wurden“, mit Umsicht ihre Tätigkeiten 
> erforschen, die Freunde mit Klugheit vor der unausweichlich kommenden Gegnerschaft 
> warnen und dabei erklären, wie jede Krise im Glauben Gottes sich zu allen Zeiten schließlich  
> als Segen erwies. Sie sollten sie auf die “schrecklichen Anfechtungen“ vorbereiten, die dazu 
> “bestimmt sind, die Armee des Lichtes gegen die Mächte der Finsternis aufzubieten“.  
>  
>  
> KOORDINATION UND BEREITSTELLUNG VON RESSOURCEN
> 
> 68   Die Arbeit der Berater und ihrer Helfer ist gekennzeichnet durch das gegenseitige sich 
> Ergänzen und das Zusammenspiel zweier Fähigkeiten. Auf der einen Seite haben die 
> Mitglieder dieser Institution die Freiheit als Einzelne zu beobachten, zu analysieren, Schlüsse 
> zu ziehen, anderen Ratschläge zu geben und für sich selbst Aktionspläne zu formulieren. Auf 
> der anderen Seite zeigt die weltumfassende Aktivität dieser Funktionsträger des Glaubens 
> einen Zusammenhalt, der sich in Übereinstimmung mit der ständigen Führung durch das 
> Universale Haus der Gerechtigkeit befindet. Dieser Zusammenhalt wird erreicht durch den 
> andauernden Austausch zwischen den Kontinentalen Beratern und dem Internationalen 
> Lehrzentrum.  
>  
> 69   Für die Koordination, Anregung und Anleitung der Kontinentalen Beraterämter stellt das 
> Internationale Lehrzentrum ihnen eine Reihe von Ressourcen zur Verfügung. Diese umfassen 
> die Dienste Einzelner mit besonderem Fachwissen wie auch einige Fonds, die das 
> Lehrzentrum entweder direkt einem Projekt zuteilt oder in Form von Pauschalbeträgen, die je 
> nach Ermessen des Berateramtes verwendet werden, wie zum Beispiel für den Einsatz von 
> Pionieren und Reiselehrern, zum Subventionieren von Literatur, um Lehrprojekte und 
> Wachstumsprogrammen zu helfen und die Durchführung von Trainings-Instituten zu 
> unterstützen. Die Bereitstellung dieser Ressourcen ermöglicht es der Institution der Berater, 
> den Gläubigen zu helfen, auf die Erfordernisse einer dynamischen und wachsenden 
> Gemeinde zu antworten.  
>  
> 70   Eine Ressource, die das Internationale Lehrzentrum den Beratern, und durch sie der 
> Gemeinde im allgemeinen, als Ganzes zur Verfügung stellt, ist ein sich ansammelnder Vorrat 
> an aus Erfahrung geborenem Wissen – die Erfahrung einer äußerst vielfältigen Gemeinde, die 
> sich der Schaffung einer neuen Kultur verschrieben hat. Durch das Netzwerk von Beratern, 
> Hilfsamtsmitgliedern und Assistenten kann das Lehrzentrum das Wirken individueller und 
> gemeinschaftlicher Anstrengungen beobachten, ihre Methoden und Vorgehensweisen 
> analysieren, und seine eigenen Schlussfolgerungen in die Prozesse systematischen 
> Wachstums des Glaubens einbringen. Daher haben wir in der Institution der Berater ein 
> System, durch welches die in den entlegensten Flecken der Welt gemachten Erfahrungen mit 
> allen Gläubigen geteilt werden. Die Beratung wird bereichert, die Experimentierfreudigkeit 
> angeregt und das Vertrauen in die Sicherstellung des Erfolgs dieses großen Unternehmens, 
> für das sich die Bahá'í-Welt einsetzt, gestärkt.
> 
> EINIGE BESONDERE ASPEKTE DER ARBEITSWEISE  
> DER INSTITUTION
> 
> DAS INTERNATIONALE LEHRZENTRUM 
>  
> 71   Das Internationale Lehrzentrum handelt bei der Entscheidungsfindung gemeinschaftlich 
> als Körperschaft. Allerdings müssen seine Mitglieder in der Erfüllung ihrer Pflichten  auch 
> Reisen unternehmen. Während ihrer Reisen stellen die Internationalen Berater bei der einen 
> Gelegenheit die Ansichten des Lehrzentrums dar und bei der anderen geben sie allgemeine 
> Ratschläge und Ermutigung.
> 
> 72    Um seine Ziele zu erreichen, arbeitet das Internationale Lehrzentrum vornehmlich durch 
> die Kontinentalen Berater; ihre Ratschläge ermöglichen es den Beratern und ihren Helfern, 
> diese Empfehlungen und Einsichten bei ihren Interaktionen mit den Freunden einzubringen.  
> Auf diese Art ist der Einfluss des Internationalen Lehrzentrums auf die Geistigen Räte und 
> einzelnen Bahá'í, abgesehen von bestimmten internationalen Pionieren und Reiselehrern,  
> indirekt.  Das Lehrzentrum unterhält keine Korrespondenz mit Geistigen Räten oder 
> Regionalen Räten. Wenn es von ihnen oder von Einzelnen Briefe erhält, die nichts mit 
> Pionieren oder Reiselehren zu tun haben, leitet es diese an das Universale Haus der 
> Gerechtigkeit weiter.  
>  
> 73   Eine der Strukturen, welche bei den Bemühungen des Internationalen Lehrzentrums und 
> der Kontinentalen Berater in der Entsendung von Pionieren und Reiselehrern helfen, sind die 
> Kontinentalen Pionierausschüsse, die unter der Leitung des Lehrzentrums arbeiten. Ihre 
> Arbeit stärkt die der Nationalen Geistigen Räte und ihrer Organe.  
>  
> 74   Die Korrespondenz des Internationalen Lehrzentrum mit den Kontinentalen Beratern 
> dient dazu, ihnen Führung und Informationen zu geben und ist Hilfsquelle bei der Erfüllung 
> ihrer Pflichten. Bei der Beratung mit einem Nationalen Geistigen Rat kann sich ein Berater 
> entschließen, einen Brief des Lehrzentrums im Ganzen oder partiell dem Rat mitzuteilen. 
> Aber er kann sich auch dazu entschließen, darauf zu verzichten, um zum Beispiel den 
> Eindruck zu vermeiden, der Rat solle dazu gebracht werden, den vorgebrachten Ansichten 
> mehr Aufmerksamkeit zu widmen. 
>  
> 75   Sollten die Umstände das Universale Haus der Gerechtigkeit daran hindern, am Ende 
> einer der fünfjährigen Periode neue Ernennungen vorzunehmen, wird das Internationale 
> Lehrzentrum weiterarbeiten, bis diese Ernennungen vorgenommen werden können. 
>  
>  
> KONTINENTALE BERATER 
>  
> 76   Innerhalb der vom Universalen Haus der Gerechtigkeit gesetzten Richtlinien hat jedes 
> Kontinentale Berateramt große Entscheidungsfreiheit, über Dinge wie die Unterteilung eines 
> Kontinentalbereiches in Zonen und die Skizzierung der Grenzen dieser Zonen zu 
> entscheiden. Während es von großem Wert ist, wenn sich eine Gruppe von Beratern trifft, um 
> über die Bedingungen und Bedürfnisse der Länder in einer bestimmten Zone zu beraten, so 
> sollte doch darauf geachtet werden, dass eine unangemessene Betonung der zonalen Gruppen 
> diese nicht in rigide Strukturen verwandelt.  
>  
> 77   Jedes Kontinentale Berateramt legt die Vorgehensweisen fest, nach denen seine 
> Mitglieder die Arbeit der Hilfsämter durchführen, die Region bereisen, die unter der 
> Jurisdiktion des Berateramtes steht, den Nationalen Geistigen Räten berichten und sich 
> austauschen mit Regionalen Räten, Örtlichen Geistigen Räten und Einzelnen.  
>  
> 78   Jedes Berateramt trifft Entscheidungen bezüglich der Korrespondenz, legt seine offizielle 
> Adresse fest und richtet ein zentrales Büro und falls nötig, Nebenstellen ein. Dokumente, die 
> den Erwerb von Eigentum oder das Anmieten von Büros oder den Besitz von 
> Ausstattungsgegenständen betreffen, können im Namen des Berateramtes ausgestellt werden, 
> wenn dies rechtlich annehmbar ist und wenn nicht, im Namen eines Geistigen Rates oder 
> eines vertrauenswürdigen Einzelnen. Was die rechtliche Anerkennung angeht, ist es zur Zeit 
> für die Kontinentalen Beraterämter adäquat, die Anerkennung, die den Nationalen Geistigen 
> Räten gewährt ist, dafür zu nutzen. 
>  
> 79   Die Büroarbeiten sollten im Namen der Kontinentalen Beraterämter ausgeführt werden 
> und nicht im Namen des Büros selbst. Alle Briefe der Kontinentalen Beraterämter werden 
> jeweils von einem Berater in deren Auftrag unterzeichnet und nicht mit der unpersönlichen 
> Bezeichnung “Kontinentales Berateramt“. 
>  
> 80   Sowohl die Kontinentalen Beraterämter als auch deren individuelle Mitglieder 
> korrespondieren direkt mit dem Bahá'í-Weltzentrum über alle Fragen, die mit der Arbeit der 
> Institution zu tun haben. Normalerweise wird diese gesamte Korrespondenz an das 
> Internationale Lehrzentrum gesandt, welches sie, falls nötig, dem Universalen Haus der 
> Gerechtigkeit und seinen Organen im Weltzentrum mitteilt. Berater können wie individuelle 
> Gläubige auch an das Universale Haus der Gerechtigkeit oder an eines seiner Organe 
> schreiben. Darüber hinaus können sie auch in allen Angelegenheiten, die mit Entwicklung zu 
> tun haben, direkt mit dem Büro für Soziale und Wirtschaftliche Entwicklung am 
> Weltzentrum korrespondieren, sei es in ihrer Eigenschaft als Berater oder als einzelne 
> Gläubige. 
>  
> 81   Berater können mit Nationalen Geistigen Räten außerhalb ihres Kontinentes 
> korrespondieren, wenn dies erforderlich wird. 
>  
> 82   Ein Berater kann ein Nachrichtenblatt an eine Gruppe von Hilfsamtsmitgliedern und ihre 
> Assistenten senden oder ein Rundschreiben an die Örtlichen Geistigen Räte oder die 
> Gläubigen eines Gebietes richten. Wenn allerdings ein Berater ein Schriftstück in Form eines 
> Nachrichtenblattes erstellt, um es regelmäßig unter den Mitgliedern einer Gemeinde zu 
> verteilen, würde dies bei den Freunden Verwirrung hervor rufen. Nachrichtenblätter, die von 
> Kontinentalen Beraterämtern und Nationalen Geistigen Räten ausgegeben werden, müssen 
> nicht von einem Überprüfungsausschuss überprüft werden, ebenso nicht die 
> Nachrichtenblätter von Hilfsamtsmitgliedern für ihre Assistenten. Es ist jedoch 
> wünschenswert, den Nationalen Rat über solche Veröffentlichungen zu informieren.  
> 
> 83   Die Unterlagen der Mitglieder des Kontinentalen Berateramtes und der 
> Hilfsamtsmitglieder gehören der Institution; sie dürfen nicht als persönliche Unterlagen 
> angesehen werden. Ein Berateramt muss sicher stellen, dass Vorkehrungen getroffen werden 
> für die sachgerechte Aufbewahrung seiner Unterlagen und für die Verwendung der 
> Materialien, die von den Freunden zusammen getragen wurden, deren Zeit des Dienens in 
> den Beraterämtern zu Ende gegangen ist. 
> 
> 84   Die Aussage, dass die Berater von jenen administrativen Funktionen befreit sind, die den 
> gewählten Körperschaften zugeteilt sind, bedeutet nicht, dass sie keine administrativen 
> Pflichten haben. Die Berater erfüllen viele solcher Aufgaben im Zusammenhang mit der 
> Führung ihrer Büros, den ihnen zur Verfügung stehenden Fonds und der Arbeit der 
> Hilfsamtsmitglieder. Darüber hinaus können ihnen vom Universalen Haus der Gerechtigkeit 
> Aufträge erteilt werden, die es erfordern, dass sie vorübergehend administrative Funktionen 
> wahrnehmen, die normalerweise von einer gewählten Körperschaft ausgeübt werden. 
>  
> 85   Berater können als Huqúqu’lláh-Beauftragte ernannt werden.   
>  
> 86   Sollte die Anzahl der Mitglieder einer Gemeinde auf neun sinken, kann ein Berater 
> vorübergehend im Örtlichen Geistigen Rat und als ein gewählter Funktionsträger dienen, bis 
> sich Ersatz findet.  
> 
> 87   Falls zu irgendeiner Zeit und aus irgendeinem Grund die Kommunikation mit dem 
> Bahá'í-Weltzentrum unterbrochen wird, müssen die Berater in jedem Kontinent gemeinsam 
> und einzeln den Nationalen Geistigen Räten dabei helfen, die Weiterführung der Lehrarbeit 
> und die übliche Administration des Glaubens ohne Unterbrechung sicher zu stellen, bis die 
> Kommunikation wieder hergestellt werden kann. 
>  
> 88   Sollte es sich am Ende einer fünfjährigen Amtszeit für das Universale Haus der 
> Gerechtigkeit als unmöglich erweisen, die Mitgliedschaft der Kontinentalen Beraterämter zu 
> überprüfen und zu erneuern, müssen die Beraterämter fortfahren ihre Aufgaben zu erfüllen, 
> selbst wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder ihre Funktionen nicht mehr ausüben 
> können, bis günstigere Umstände vorherrschen und es dem Haus der Gerechtigkeit 
> ermöglichen, neue Ernennungen in Betracht zu ziehen. 
> 
>  89   Als ernannte Funktionsträger des Glaubens sollten die Berater und Hilfsamtsmitglieder 
> von den Freunden respektvoll geachtet werden. Was den Gebrauch des Wortes “Berater“ bei 
> der Bezugnahme auf ein bestimmtes Mitglied eines Kontinentalen Berateramtes angeht, so 
> gibt es keinen Einwand dagegen. Jedoch ist der übertriebene Gebrauch von Titeln in Bezug 
> auf diese Rangstufen nicht wünschenswert. Der Titel sollte nicht untrennbar mit dem 
> persönlichen Namen des Beraters in Verbindung gebracht werden, wie es der Fall wäre, 
> wenn man sich auf ein Mitglied des Berateramtes zum Beispiel als “Berater Jones“ bezöge. 
> Ebenfalls ist es nicht ratsam, sie einfach als “Berater“ anzusprechen.  
>  
> 90   Es ist ganz natürlich, dass manches Mal, zum Beispiel bei einer Vorstellung von 
> jemanden, seine oder ihre zurückliegenden Dienste als Mitglied eines Berateramtes erwähnt 
> werden. Es sollte aber selbstverständlich sein, dass “ehemaliger Berater“ kein Titel ist, den 
> jemand tragen kann. 
> 
> HILFSAMTSMITGLIEDER 
>  
> 91   Für ein Kontinentales Berateramt ist es nicht erforderlich, mit Nationalen Geistigen 
> Räten über bestimmte Ernennungen von Hilfsamtsmitgliedern zu beraten. Die Entscheidung, 
> dies zu tun oder zu lassen, liegt ausschließlich bei den Beratern.  
>  
> 92   Das Kontinentale Berateramt kann Mitglieder eines Hilfsamtes jederzeit während der 
> fünfjährigen Amtszeit austauschen, wenn es, aus welchem Grund auch immer, findet, dass 
> ein Hilfsamtsmitglied nicht in der Lage ist, die ihm zugedachten Aufgaben zu erfüllen.  
> 93   Die Frage, an welches der beiden Hilfsämter – Verbreitung oder Schutz – sich ein 
> Örtlicher Geistiger Rat oder ein einzelner Gläubiger mit einem bestimmten Anliegen wenden 
> sollte, ist keine festgelegte Angelegenheit, sondern kann nach und nach in dem Maße geklärt 
> werden, wie die Erfahrung auf örtlicher Ebene zunimmt. Wenn ein Hilfsamtsmitglied das 
> Gefühl hat, dass eine Angelegenheit besser an seinen oder ihren Kollegen herangetragen 
> worden wäre, so kann dies leicht vereinbart werden. 
>  
> 94   Die Mitgliedschaft in einem Hilfsamt sollte als triftiger Grund für den Rücktritt aus 
> einem Nationalen Geistigen Rat angesehen werden. Wenn besondere Umstände bestehen, 
> aufgrund derer der Rat das Gefühl hat, ein Rücktritt des Hilfsamtsmitgliedes sei schädlich für 
> die Interessen des Glaubens, er oder sie aber darauf besteht, dann sollte die Angelegenheit an 
> das Universale Haus der Gerechtigkeit verwiesen werden. Solange dessen Entscheidung 
> aussteht, sollte das Hilfsamtsmitglied seine Mitgliedschaft im Nationalen Geistigen Rat 
> fortsetzen und die Situation dem Kontinentalen Berateramt erklären.  
> 
> 95   Es mag innerhalb eines Landes besondere Umstände geben, die es für einen Gläubigen 
> erforderlich machen, sowohl in einem Hilfsamt als auch in einem Ausschuss, oder sogar in 
> einem Nationalen Geistigen Rat oder Regionalen Rat zu dienen, wenn er gewählt ist. In 
> jedem Fall wird dies als vorübergehende Maßnahme angesehen, die aufgrund einer 
> Anordnung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit erfolgt. 
> 
> 96   Es gibt eine Reihe von Situationen, die hinsichtlich der Hilfsamtsmitglieder und dem 
> Wahlverfahren entstehen können, die der Entscheidung des Nationalen Geistigen Rates 
> überlassen sind. Diese beinhalten die zu befolgende Vorgehensweise für den Fall, dass ein 
> Hilfsamtsmitglied es ablehnt, als Abgeordneter zu dienen, nachdem es gewählt wurde; ob es 
> gestattet ist, Hilfsamtsmitglieder zu bitten, als Stimmenzähler zu dienen; und in bezug auf  
> den Zeitpunkt der Wahl der Funktionsträger, wenn ein in einen Rat gewähltes 
> Hilfsamtsmitglied sich Bedenkzeit erbittet, um zu entscheiden, ob es den einen oder den 
> anderen Pfad des Dienens beschreiten möchte. Ein Abgeordneter, der zum Hilfsamtsmitglied 
> ernannt wird, kann weiterhin bis zur nächsten Nationalversammlung als Abgeordneter dienen. 
>  
> 97   Es ist für ein Hilfsamtsmitglied vorzuziehen, bei einer Regionaltagung nicht als 
> Vorsitzender gewählt zu werden. Wenn es jedoch dazu gewählt wurde, kann dies 
> angenommen werden, ohne vom Hilfsamt zurücktreten zu müssen.
> 
> 98   Ein Stimmzettel bei der Wahl eines Geistigen Rates oder eines Regionalen Rates oder der 
> Abgeordneten für die Nationaltagung sollte nicht für ungültig erklärt werden, weil er den 
> Namen eines Hilfsamtsmitgliedes enthält. 
>  
> 99   Hilfsamtsmitglieder können als Stellvertreter des Treuhänders oder zu Beauftragten des 
> Huqúqu’lláh ernannt werden. 
>  
> 100   Sollte die Anzahl der Mitglieder einer Gemeinde auf neun sinken, so kann wie ein 
> Berater, auch ein Hilfsamtsmitglied vorübergehend im Örtlichen Geistigen Rat , und wenn 
> gewählt, auch als ein Funktionsträger dienen. Ein Hilfsamtsmitglied muss unter diesen 
> Umständen nicht um Erlaubnis bitten, in einem Örtlichen Geistigen Rat dienen zu dürfen, 
> aber es sollte das Kontinentale Berateramt darüber informieren.
> 
> ASSISTENTEN 
>  
> 101   Es ist nichts dagegen einzuwenden, Jugendliche als Assistenten von 
> Hilfsamtsmitgliedern zu ernennen. Dies liegt im Ermessen der Berater. 
> 
> 102   Funktionsträger von gewählten Körperschaften können zu Assistenten von 
> Hilfsamtsmitgliedern ernannt werden. Dies hängt sehr von den örtlichen Umständen ab, und 
> Mitglieder der Hilfsämter sind gehalten, bei solchen Ernennungen Weisheit und Umsicht 
> walten zu lassen. 
>  
> 103   Es ist unpassend für Hilfsamtsmitglieder, Assistenten einzig zu dem Zweck zu 
> ernennen, ihnen bei der Büro-Arbeit zu helfen.  
>  
> 104   Ein Hilfsamtsmitglied für die Verbreitung oder den Schutz in einer Region kann die 
> Dienste eines Assistenten in Anspruch nehmen, der von einem anderen Hilfsamtsmitglied  
> ernannt wurde, vorausgesetzt, dass dies vorher mit ihm oder ihr abgesprochen wurde. Die 
> zwei Hilfsamtsmitglieder können sich untereinander so verständigen, dass dies nicht in jedem 
> Einzelfall besprochen werden muss. 
>  
> 105  Obwohl es nicht klug wäre, einem Assistenten die Rolle zu geben, regelmäßig andere 
> Assistenten zu beaufsichtigen, so gibt es doch keinen Grund, der ein Hilfsamtsmitglied daran 
> hindern würde, einen seiner Assistenten zu bitten, falls und wenn sich die Notwendigkeit dazu 
> ergäbe, seine Hilfe auszuweiten, Führung zu geben und das Wissen und Verständnis anderer 
> Assistenten zu vertiefen. 
>  
> 106   Assistenten, die Mitglied in einem Geistigen Rat, Regionalen Rat oder einem Ausschuss 
> sind, fungieren im Kontext dieser Mitgliedschaft nicht als Assistenten, und sie haben dieselbe 
> Pflicht, die Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren, wie die anderen Mitglieder. 
> 
> WECHSELBEZIEHUNG UNTER NATIONALEN, REGIONALEN UND ÖRTLICHEN 
> ADMINISTRATIVEN KÖRPERSCHAFTEN 
>  
> 107   Obwohl Berater normalerweise nicht im Kontakt mit nationalen Ausschüssen stehen, 
> kann ein Nationaler Geistiger Rat eine direkte Beziehung zwischen ihnen für einen gewissen 
> Zweck und eine gewisse Zeitspanne herstellen. 
> 
> 108   Normalerweise hat bei Beratungen mit den Beratern – individuell, in Gruppen oder als 
> gesamtes Berateramt – und einem Nationalen Geistigen Rat der Vorsitzende des Rates den 
> Vorsitz inne. Unter gewissen Umständen kann ein Rat einen der Berater bitten, den Vorsitz zu 
> übernehmen. Wenn mehrere Nationale Geistige Räte bei einem Treffen vertreten sind, zu dem 
> die Berater eingeladen haben, wäre es angebracht, dass einer der Berater die Beratung leitet.
> 
> 109   Es ist normal, dass Freunde sich notfalls mit der Bitte um Rat an einen Berater wenden, 
> auch wenn es sich bei den Beteiligten um Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates handelt. 
> Das bedeutet natürlich nicht, dass die Berater die Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates 
> ermutigen würden, ihnen regelmäßig Dinge mitzuteilen, die die Belange des Rates selbst 
> betreffen. 
>  
> 110   Es ist im Ermessen des Nationalen Geistigen Rates , ob er seine Protokolle oder 
> Auszüge daraus, den Beratern geben möchte. Es ist indessen unpassend für ein Kontinentales 
> Berateramt, Protokolle seiner Treffen mit Nationalen Geistigen Räten zu teilen. Wenn das 
> Kontinentale Berateramt zustimmt, kann ein Nationaler Geistiger Rat Kopien seiner 
> Protokolle den Hilfsamtsmitgliedern des Landes überlassen.  
>  
> 111   Ein Geistiger Rat oder Regionaler Rat kann beschließen, in seinen Protokollen eine 
> Aufzeichnung der ihm durch einen Berater mündlich gegebenen Ratschläge oder 
> Informationen aufzunehmen, oder diese als Anhang beizufügen. Wenn der Berater den 
> Wortlaut einer solchen Aufzeichnung auf Richtigkeit überprüfen möchte, sollte ihm oder ihr 
> natürlich diese Höflichkeit erwiesen werden. Eine solche Überprüfung unterscheidet sich 
> deutlich davon, das Protokoll als solches einer außen stehenden Autorität zur Anerkennung 
> vorzulegen.  
>  
> 112   Obwohl ein Nationaler Geistiger Rat beschließen kann, die Örtlichen Geistigen Räte 
> unter seiner Jurisdiktion zu ermutigen, ihre Protokolle den Hilfsamtsmitgliedern ihrer Region 
> zur Verfügung zu stellen, um dadurch eine enge Verbindung herzustellen, sind die Örtlichen 
> Räte nicht daran gebunden. Dies liegt in ihrem eigenen Ermessen. 
>  
> 113   Die Berater bekommen keine Anweisungen für ihre Arbeit von den Nationalen 
> Geistigen Räten. Dennoch befinden sie sich als individuelle Gläubige unter der Jurisdiktion 
> des Nationalen Geistigen Rates, wo immer sie auch sein mögen. Wenn ein Nationaler Rat von 
> speziellen Vorkommnissen Kenntnis erhält, zum Beispiel dass ein Berater etwas gesagt hat, 
> was schädlich für die Arbeit des Glaubens sein könnte, sollte der Rat sich dem Problem sofort 
> zuwenden, in dem er die Angelegenheit liebevoll aber offen mit den Beratern bespricht, und 
> Beispiele heran zieht.  
>  
> 114   Wenn ein Nationaler Geistiger Rat glaubt, dass die Tätigkeiten eines Hilfsamtsmitglieds 
> Probleme verursachen, sollte er sich mit der Angelegenheit an die Berater wenden und nicht 
> das Hilfsamtsmitglied direkt ansprechen. Aber wo es sich um eine rein persönliche 
> Angelegenheit handelt, mag der Rat es vorziehen, dies mit dem Hilfsamtsmitglied zunächst 
> selbst zu klären, in der Hoffnung, dass das Problem vertraulich geregelt werden kann. Jedes 
> ernsthafte Problem mit einem Hilfsamtsmitglied sollte aber in jedem Fall den Beratern 
> berichtet werden. 
>  
> 115   Ein Hilfsamtsmitglied ist als individueller Bahá'í denselben Sanktionen unterworfen wie 
> jeder andere Gläubige im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten. Ehe jedoch der Nationale 
> Geistige Rat eine entsprechende Maßnahme vornimmt, muss die Angelegenheit zuerst mit 
> den Beratern besprochen werden.  
>  
> 116   Wenn ein Hilfsamtsmitglied in der Arbeit des Nationalen Geistigen Rates oder eines 
> seiner Organe ein Problem entdeckt, das seiner Meinung nach Aufmerksamkeit erfordert, ist 
> es seine Pflicht, dies den Beratern zu berichten, die ihrerseits, falls sie dem zustimmen, die 
> Angelegenheit mit dem betroffenen Nationalen Rat behandeln. 
>  
> 117   Führung und Ausbildung von Hilfsamtsmitgliedern sind Pflichten der Berater, während 
> das Training der Assistenten ein unmittelbares Anliegen der Hilfsamtsmitglieder ist. Ein 
> Nationaler Geistiger Rat kann diese Verantwortung nicht übernehmen. Wenn die Berater und 
> ein Nationaler Rat in ihren Beratungen zu dem Schluss gelangen, dass für ein 
> Hilfsamtsmitglied eine bestimmte Form von Ausbildung notwendig ist, um in einem 
> bestimmten Bereich seiner Bemühungen wirksam arbeiten zu können, kann dies von den 
> Beratern arrangiert werden. 
>  
> 118   Für eine Sitzung mit einem Örtlichen Geistigen Rat muss ein Assistent nicht von einem 
> Hilfsamtsmitglied delegiert werden. Assistenten können sich mit Örtlichen Geistigen Räten 
> treffen, wenn sie die besonderen Ziele verfolgen, die ihnen von den Hilfsamtsmitgliedern 
> gegeben wurden. Es gibt natürlich Anlässe, zu denen ein Hilfsamtsmitglied einen Assistenten 
> bittet, sich in einer bestimmten Angelegenheit mit einem Rat zu treffen.  
>  
> 119   Ein Assistent kann, wenn ein Nationaler oder Örtlicher Geistiger Rat ihn darum bittet, 
> eine bestimmte Aufgabe in seiner Eigenschaft als einzelner Gläubiger erfüllen, aber nicht als 
> Assistent.  
> 
> 120   Es ist für Assistenten unpassend, sich in ihrer Eigenschaft als Assistenten mit dem 
> Nationalen Geistigen Rat zu treffen.
>  
> 121   Hilfsamtsmitglieder geben Örtlichen Geistigen Räten oder einzelnen Gläubigen keine 
> Weisungen für ihre Aktivitäten, aber es steht ihnen vollkommen frei, Vorschläge zu machen 
> und Empfehlungen zu geben, die sie für weise und nützlich halten. Darüber hinaus helfen sie 
> Örtlichen Räten dabei, den Zustand der geistigen Einheit, der Aktivität und Entwicklung zu 
> erreichen, wie in den Schriften so eindringlich erwähnt. Es obliegt den Hilfsamtsmitgliedern, 
> mit den Örtlichen Geistigen Räten und den Gläubigen ein liebevolles, warmes Verhältnis 
> aufzubauen, so dass diese sich spontan um Rat und Hilfe an sie wenden. 
>  
> 122  Im Verhältnis zwischen Hilfsamtsmitgliedern und Örtlichen Geistigen Räten ist es für 
> den Geist der liebevollen Zusammenarbeit und Ermutigung, der für den Fortschritt des 
> Glaubens an jedem Ort wesentlich ist, nicht nur unnötig, sondern schädlich, Unterschiede zu 
> betonen. Die Unterschiede von Rängen, Funktionen oder Vorgehensweisen zwischen den 
> Organen der Bahá'í-Gemeindeordnung sind dazu gedacht, die Arbeit des Glaubens zu 
> kanalisieren, nicht zu behindern. Alle diese Merkmale der Gemeindeordnung können am 
> besten im Kontext demütigen Dienens für die Gesegnete Vollkommenheit betrachtet werden, 
> welches das höchste Ziel für alle ist, die sich unter dem Banner des Größten Namens 
> versammeln. 
>  
> 123   Man sollte nicht unterstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Beratern und ihren 
> Helfern auf der einen Seite und die der Räte und ihrer Organe auf der anderen Seite bedeutet, 
> dass sie zur gleichen Zeit aktiv am gleichen Projekt arbeiten müssen. Zweifellos wäre in 
> vielen Fällen die gleichzeitige Beteiligung sinnvoll und sogar nötig, aber die Arbeit der 
> Berater, des Nationalen Geistigen Rates und aller seiner nachgeordneten Institutionen, kann 
> sehr wohl getrennt und zu verschiedenen Zeiten ausgeführt werden, vorausgesetzt, dass sie 
> nicht miteinander in Konflikt geraten, und dass die Informationen darüber, welche Arbeiten 
> mit welchen erreichten Ergebnissen ausgeführt wurden, vollständig und offen ausgetauscht 
> werden.  
>  
> 124   Im allgemeinen ist es nicht die Aufgabe der Hilfsamtsmitglieder, sondern die der 
> Geistigen Räte, sich mit den persönlichen Problemen Einzelner, Konflikten zwischen ihnen 
> und mit Disziplinarmaßnahmen zu beschäftigen.  Die Hilfsamtsmitglieder und ihre 
> Assistenten sind jedoch lebenswichtige Elemente der Bahá'í-Gemeindeordnung mit 
> Funktionen, die die Beratung der Gläubigen einschließt. Wenn ein Gläubiger sich in einer 
> persönlichen Angelegenheit an ein Hilfsamtsmitglied oder an einen Assistenten wendet, ist es 
> die Entscheidung des Hilfsamtsmitgliedes oder des Assistenten, dem Gläubigen einen Rat zu 
> geben, oder ihn zu bitten, sich an den Geistigen Rat zu wenden. 
>  
> 125   Jeder Gläubige ist frei, sich bei seiner Entscheidungsfindung, ob er Pionieren sollte oder 
> nicht, mit dem Nationalen Geistigen Rat und seinen ausführenden Organen oder mit einem 
> Berater oder Hilfsamtsmitglied zu beraten. Jedem dieser einzelnen Gläubigen oder 
> institutionellen Organen steht es genauso frei, eine solche Beratung anzuregen und 
> Vorschläge zu machen, wobei jedoch die letztliche Entscheidung der Angelegenheit dem 
> betroffenen Gläubigen
> überlassen bleibt. Die Rolle der Berater und Hilfsamtsmitglieder bei der Ermutigung zum 
> Pionieren ist von besonderer Bedeutung. Die Hilfsamtsmitglieder sind in einer besonders 
> vorteilhaften Position, um die Freunde mit Informationen zu versorgen, die sie aus den ihnen 
> zur Verfügung stehenden Dokumenten hinsichtlich der Bedürfnisse des Glaubens haben. 
> Wenn ein Gläubiger sich entscheidet, dieses Feld des Dienens zu betreten, sollte er durch das 
> Hilfsamtsmitglied an die geeignete Stelle verwiesen werden, sei es ein nationaler Ausschuss 
> oder der Kontinentale Pionierausschuss, der sich mit den administrativen Details beschäftigen 
> wird. 
>  
> 126   Die Verantwortung für die Administration von Reise-Lehrprojekten fällt dem 
> Nationalen Rat und seinen nachgeordneten Organen zu. Dies schließt den Kontakt zwischen 
> den Reiselehrern und den Beratern oder Hilfsamtsmitgliedern nicht aus. Tatsächlich kann ein 
> solcher Kontakt beiden Seiten helfen, vorausgesetzt es wird berücksichtigt, dass die 
> administrative Autorität in diesen Angelegenheiten bei den Räten und ihren Ausschüssen 
> liegt. 
>  
> 127   Dank ihrer kontinentalen Perspektive können die Berater schnell Gelegenheiten für die 
> Zusammenarbeit benachbarter nationaler Gemeinden wahrnehmen, insbesondere in 
> Grenzgebieten und sogar über kontinentale Grenzen hinweg. In solchen Fällen werden die 
> Berater ermutigt, Beratungen zwischen den beteiligten Nationalen Geistigen Räten zu 
> arrangieren und ihnen dabei zu helfen, effektive gemeinsame Unternehmungen zu planen. 
>  
> 128   In Teilen einiger Kontinente stellt die Verbreitung von Bahá'í-Literatur eine 
> außerordentliche Herausforderung dar. In solch einem Fall kann das Kontinentale Berateramt 
> einen Mechanismus in Gang setzen, der an das Büro eines seiner Mitglieder angeschlossen ist 
> und mit dessen Hilfe Informationen über Literatur verbreitet werden;  dadurch kann die 
> Situation in den betroffenen Ländern beobachtet werden. In dieser Eigenschaft hat der Berater 
> die Freiheit, so viel wie erforderlich mit den Bahá'í-Verlagen zu kommunizieren.  
>  
> 129   Berater beobachten Möglichkeiten in ihren Gebieten, sowohl innerhalb als auch 
> außerhalb der Bahá'í-Gemeinde, bei denen sich Gläubige an Aktivitäten im Bereich der 
> sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beteiligen können. Sie haben dabei sowohl die 
> Ermutigung zu Einzelinitiativen auf diesem Betätigungsfeld im Blick, als auch darauf, die 
> Kapazität innerhalb der geeigneten Organisationen zu fördern, Programme zu entwerfen und 
> umzusetzen. Ihre Arbeit bringt Konsultationen mit Nationalen Geistigen Räten und 
> Regionalen Räten mit sich, welche Rolle die Bemühungen um soziale und wirtschaftliche 
> Entwicklung beim Wachstum der Gemeinde spielen sollen und wie sie die Aktivitäten zur 
> Ausbreitung und Festigung ergänzen können. Die enge Beteiligung der Berater an den 
> Trainings-Instituten versetzt sie in die Lage, diesen Organen dabei zu helfen, Ausbildungen 
> im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung durchzuführen und sogar Projekte 
> in Gang zu bringen, vorausgesetzt, die Institute sind stark genug, dies zu tun. 
>  
>  
> 
> WAHLEN UND TAGUNGEN 
>  
> 130   Berater, die bei einer Nationaltagung anwesend sind, haben die Freiheit, sich an den 
> Beratungen zu beteiligen. Berater haben auch bei Internationalen Tagungen Rederecht, aber 
> da es so wenig Zeit und so viele Abgeordnete gibt, verzichten sie meistens darauf, dieses 
> Recht auch auszuüben.  
> 
> 131   Wenn an einer Nationaltagung keine Berater teilnehmen können, mögen sie für diese 
> Tagung ein oder zwei Hilfsamtsmitglieder als ihre besonders bevollmächtigten Stellvertreter 
> ernennen. Hilfsamtsmitglieder, die bei einer Nationaltagung anwesend sind und nicht von den 
> Beratern delegiert wurden, haben kein Rederecht, es sei denn, die Nationaltagung gibt es 
> ihnen.  
>  
> 132   Die Berater und die Nationalen Geistigen Räte müssen gemeinsam daran arbeiten, dass 
> die Heiligkeit der Bahá'í-Wahlen nicht verletzt wird. Zu den Aktivitäten, die während des 
> Jahres im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen durchgeführt 
> werden können, gehört das Unterrichten der Gläubigen über die Grundlagen von Bahá'í-
> Wahlen, ebenso wie die Abgeordneten mit der geheiligten Natur ihrer Verantwortung vertraut 
> zu machen. Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten können den Freunden bei der Wahl von 
> Örtlichen und Regionalen Räten sowie bei den Abgeordneten-Wahlen helfen. Es hat sich als 
> eine fruchtbare Praxis erwiesen, wenn der Nationale Geistige Rat am Tag der Nationaltagung 
> oder am Vorabend eine Zusammenkunft arrangiert, auf der ein oder mehrere Berater zu den 
> Abgeordneten über die geistige Bedeutung von Bahá'í-Wahlen und die Pflichten der 
> Abgeordneten sprechen.  
>  
> 133   Die Berater sollten sehr wachsam gegenüber Praktiken sein, die – zu Recht oder auch 
> nicht – als Wahlpropaganda aufgefasst werden könnten. Wenn solche Praktiken beobachtet 
> werden, sollten die Berater die Aufmerksamkeit des Nationalen Geistigen Rates auf 
> angemessene Weise darauf lenken. Für den Fall, dass deutliche Abweichungen von den 
> eingeführten Bahá'í-Verfahrensweisen bei der Durchführung einer Nationaltagung auftreten, 
> sollten die Berater oder ihre an der Tagung teilnehmenden bevollmächtigten Stellvertreter 
> sich an das Weltzentrum wenden.  
>  
> 
> KONFERENZEN 
>  
> 134   Es gibt viele Gründe, weshalb Berater Zusammenkünfte einberufen können, an denen 
> mehrere nationale Gemeinden beteiligt sind. Solche Konferenzen sollten aber vor ihrer 
> Durchführung vom Bahá'í-Weltzentrum bestätigt werden. Darüber hinaus ist es für die 
> Berater angebracht, den betroffenen Nationalen Räten die Abhaltung von internationalen 
> Konferenzen vorzuschlagen, zum Beispiel internationale Jugendkonferenzen und die Jugend 
> zu Aktivitäten ermutigen, welche die für die Veranstaltungen nötige Begeisterung 
> hervorrufen.  
> 
> 135   Die Berater können Konferenzen mit den Hilfsamtsmitgliedern eines ganzen Kontinents 
> oder eines Teils davon abhalten. Es mag manchmal wünschenswert sein, Nationale 
> Ratsmitglieder einzuladen, um Hilfsamtsmitglieder auf diesen Konferenzen zu treffen und sie, 
> falls notwendig, aus dem kontinentalen Fonds zu unterstützen. 
>  
> 136   Innerhalb einer nationalen Gemeinde werden Konferenzen und Seminare vom 
> Nationalen Geistigen Rat oder seinen Ausschüssen einberufen und nicht durch die Berater 
> oder Hilfsamtsmitglieder. Dies geschieht, um den Eindruck zu vermeiden, dass es zwei 
> parallel ablaufende Serien von Konferenzen im selben Land gibt, eine unter der Aegide des 
> Nationalen Rates und eine unter der der Berater. 
>  
> 137   Ein Hilfsamtsmitglied kann Mitglieder einiger benachbarter Örtlicher Geistiger Räte 
> innerhalb seines Verantwortungsbereiches zu einer Konferenz einladen, um über Projekte 
> oder Probleme, die sie betreffen zu beraten. Selbstverständlich können Hilfsamtsmitglieder 
> auch auf eigene Initiative hin Treffen ihrer Assistenten veranstalten. 
>  
>  
> BUDGETS, UNTERSTÜTZUNGSFONDS UND BESITZTÜMER 
>  
> 138   Beratern steht es frei, mit einem Nationalen Geistigen Rat über die verhätlnismäßige 
> Höhe der Zuteilungen von nationalen Fonds für die verschiedenen Zwecke zu beraten. 
>  
> 139   Ein wichtiger Aspekt bei den Beratungen zwischen Beratern und einem Nationalen 
> Geistigen Rat ist die Verwendung der Unterstützungsfonds, die den Beratern zur Verfügung 
> stehen. Obgleich die Zwecke dieser verschiedenen Fonds klar festgelegt sind, gibt es doch ein 
> großes Maß an Flexibilität ihrer Verwendung. Fonds zur Unterstützung der Förderung von 
> Literatur und audiovisuellem Material können zum Beispiel dazu verwendet werden, um ganz 
> oder teilweise den Kauf, die Übersetzung und die Produktion verschiedener Werke zu 
> subventionieren; Basisliteratur-Programme zu entwickeln; oder die Fähigkeiten von Bahá'í-
> Verlagen und anderen Organen zu verbessern, so dass sie Literatur und audiovisuelle 
> Materialien effizient und finanziell funktionsfähig produzieren und vertreiben können. 
> Unterstützungsfonds zur Förderung der Lehrarbeit können einem Nationalen Rat zugänglich 
> gemacht werden, um ihn in die Lage zu versetzen, aus sich kurzfristig ergebenden 
> unerwarteten Gelegenheiten Nutzen zu ziehen, um langfristige Bemühungen zu unterstützen 
> oder sogar, um Programme für das Wachstum des Glaubens in einer ganzen Region zu 
> unterstützen. Andere Fonds werden den Beratern zur Durchführung von Trainings-
> Institutskursen zur Verfügung gestellt, zur Unterstützung einiger ihrer Mitarbeiter und um 
> kleine finanzielle Aufwendungen zu decken. Die Mechanismen für die Auszahlung all dieser 
> Fonds werden vom Internationalen Lehrzentrum nach Bedarf geregelt. 
>  
> 140   Berater oder ihre Beauftragten können mit den Regionalen Räten beraten, wenn sie ihre 
> Jahresbudgets festlegen, die dann dem Nationalen Geistigen Rat zur Bestätigung vorgelegt 
> werden. Es ist auch dem Ermessen der Berater überlassen, einem Regionalen Rat finanzielle 
> Hilfe aus den ihnen zur Verfügung stehenden Unterstützungsfonds zuzuteilen.  
>  
> 141   Die Verwaltung der Bahá'í-Liegenschaften mit all ihren Aspekten ist eine 
> Angelegenheit, mit der sich der Nationale Geistige Rat zu beschäftigen hat und fällt 
> normalerweise nicht in den Verantwortungsbereich der Berater. Wenn jedoch die Berater zu 
> irgendeinem Zeitpunkt bemerken sollten, dass sich die Dinge im Zusammenhang mit einer 
> bestimmten Liegenschaft als schädlich für die besten Interessen des Glaubens erweisen 
> sollten, haben sie die Pflicht, ihre Bedenken dem Nationalen Rat zu unterbreiten.  
> 
>  
> 
> DER KONTINENTALE FONDS 
> 
> 142   Jedes Kontinentale Berateramt übermittelt zu Beginn des Jahres seine Budgetplanung an 
> das Internationale Lehrzentrum. Wenn die geschätzten Spenden für den Kontinentalen Fonds 
> nicht den erwarteten Ausgaben entsprechen, bekommt das Berateramt Hilfe aus dem 
> Internationalen Bahá'í-Fonds. 
>  
> 143   Einem Kontinentalen Berateramt steht es grundsätzlich frei, wie es möchte, jeden 
> Bahá'í-Fonds oder jegliche Bahá'í-Unternehmung aus dem Kontinentalen Fonds zu 
> unterstützen. Sie werden dabei natürlich sehr zurückhaltend sein, wenn ihre Unternehmungen 
> vom Internationalen Bahá'í-Fonds unterstützt werden.  
>  
> 144   Es gibt keinen Hinderungsgrund für die Berater, die Einzelheiten des Kontinentalen 
> Fonds ganz oder teilweise den Nationalen Geistigen Räten oder den Freunden des 
> Kontinentes, auf dem sie dienen, mitzuteilen. Obwohl diese Praxis nicht ermutigt wird, liegt 
> die Entscheidung in solchen Angelegenheiten allein beim Kontinentalen Berateramt selbst. 
>  
> 145   Nationale Gemeinden stehen nicht alle auf der gleichen Stufe der Entwicklung, und die 
> Umstände unterscheiden sich stark von Gemeinde zu Gemeinde. Daher können sich die 
> Berater und Hilfsamtsmitglieder bei der Unterrichtung der Freunde über die Fonds des 
> Glaubens in einigen Regionen dazu entschließen, die Betonung auf die Örtlichen und 
> Nationalen Fonds zu legen, während sie anderswo bei ihrem allgemeinen Aufruf auch den 
> Kontinentalen Fonds mit einschließen, wenn sie die Freunde allgemein ansprechen. Es ist 
> erlaubt, ja sogar für viele Nationale und Örtliche Geistige Räte wünschenswert, zu Spenden 
> für den Kontinentalen Fonds aufzurufen.
> 
> 146   Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten sollten normalerweise nicht am aktiven 
> Sammeln von Spenden für den Kontinentalen Fonds beteiligt sein. Solche Spenden können 
> durch die Örtlichen Geistigen Räte und den Nationalen Geistigen Rat gegeben werden und 
> wenn die Berater Vorkehrungen dafür getroffen haben, auch direkt an den Kontinentalen 
> Fonds. Jedoch kann ein Hilfsamtsmitglied oder ein Assistent, besonders in entlegenen 
> Regionen, wenn es von den Freunden darum gebeten wird, aus praktischen Gründen eine 
> Spende von ihnen zur Weiterleitung an den Kontinentalen oder andere Fonds annehmen. 
>  
> 147   Ausgaben der Hilfsamtsmitglieder zur Durchführung ihrer Arbeiten sollten, falls nötig, 
> vom Kontinentalen Fonds übernommen werden. Wenn Bedarf dafür besteht, kann ein 
> Kontinentales Berateramt beschließen, einem Hilfsamtsmitglied ein Budget zur Verfügung zu 
> stellen, damit es für einen vorher bestimmten Zeitabschnitt vollzeitlich dem Glauben dienen 
> kann. Die Berater müssen bei solch einer Entscheidung die langfristigen Auswirkungen eines 
> derartigen Schrittes bedenken.  
>  
> 148   Normalerweise sind die Assistenten aufgrund der örtlichen Natur ihrer Arbeit in der 
> Lage, ihre Pflichten ohne Unterstützung durch den Kontinentalen Fonds zu erfüllen. 
> 
> 149   Obwohl es möglich ist, dass die Freunde ihre Unterstützung für einen Trainings-
> Instituts-Lehrer über jeden Fonds, der sich als praktisch erweist, zu leiten, kommt doch der 
> Betonung des Kontinentalen Fonds eine besondere Bedeutung zu, da die Berater in der Lage 
> sind, die Institute zu benennen, die solche Unterstützung benötigen. Die hierfür 
> zweckgebundenen Spenden, die den Örtlichen oder Nationalen Fonds zugeführt werden, 
> würden schließlich an den betreffenden Kontinentalen Fonds zur Auszahlung weitergeleitet 
> werden.  
>  
>  
> 
> 9
>
> — *2001 Institution Berater*

