# Codex Iuris Canonici (deutsch)

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> Codex Iuris Canonici, deutsch 
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> Divinus perfectionis magister 
> Apostolische Konstitution zur
> Durchführung von Kanonisationsverfahren 
>   
> JOHANNES PAUL BISCHOF, DIENER DER DIENER
> GOTTES, ZU EWIGEM GEDENKEN 
> Christus Jesus, göttlicher Lehrer und Urbild der
> Vollkommenheit, der zusammen mit dem Vater und dem Heiligen Geist als der „eine
> Heilige" verherrlicht wird, hat die Kirche wie eine Braut geliebt und sich
> für sie hingegeben, damit er sie heilige und er sie sich glorreich darstelle.
> Nachdem er folglich allen seinen Jüngern das Gebot erteilt hat, die
> Vollkommenheit des Vaters nachzuahmen, sendet er allen den Heiligen Geist, daß
> er sie innerlich bewege, Gott aus ganzem Herzen zu lieben und einander zu
> lieben, so wie er sie geliebt hat. Die Anhänger Christi sind — wie wir durch
> das 2. Vatikanische Konzil belehrt werden — nicht kraft ihrer Werke, sondern
> aufgrund seines Gnadenbeschlusses berufen und in Jesus, dem Herrn,
> gerechtfertigt, in der Taufe des Glaubens wahrhaft Kinder Gottes und der
> göttlichen Natur teilhaftig und darum wirklich heilig geworden. [Dogm. Konst.
> Lumen gentium, Nr. 40.] 
> Unter ihnen wählt Gott in jeder Zeit viele aus, damit
> sie, die dem Vorbild Christi in besonders enger Weise nachgefolgt sind, durch
> Vergießen ihres Blutes oder durch heroische Tugendübung ein vorzügliches
> Zeugnis für das Himmelreich ablegen. 
> Die Kirche jedoch, die von den frühesten Zeiten der
> christlichen Religion stets geglaubt hat, daß die Apostel und Märtyrer uns in
> Christus enger verbunden sind, hat sie zugleich mit der Seligen Jungfrau Maria
> und den heiligen Engeln mit besonderer Verehrung bedacht und frommen Sinnes die
> Hilfe ihrer Fürsprache erfleht. Ihnen wurden bald auch andere zugerechnet, die
> die Jungfräulichkeit und die Armut Christi besonders genau nachahmten, und
> schließlich alle jene, die eine vorzügliche Ausübung christlicher Tugenden
> und göttliche Gnadengaben den Gläubigen zu frommer Verehrung und Nachahmung
> empfahlen. 
> Wenn wir auf das Leben jener blicken, die Christus treu
> nachgefolgt sind, erhalten wir auf neue Weise Antrieb, die künftige Stadt zu
> suchen, und ganz sicher die Wegweisung, wie wir unter den irdischen
> Wechselfällen entsprechend dem Stand und den Lebensverhältnissen, die einem
> jeden zu eigen sind, zur vollkommenen Vereinigung mit Christus, nämlich zur
> Heiligkeit, gelangen können. Ohne Zweifel besitzen wir eine große Wolke von
> Zeugen, durch die Gott uns gegenwärtig wird und zu uns spricht. Dadurch werden
> wir mit starker Kraft hingezogen, sein himmlisches Reich zu erlangen [Vgl.
> ebendort, Nr. 50.]. 
> Diese Zeichen und den Anruf seines Herrn nimmt der
> Apostolische Stuhl mit größter Ehrfurcht und Ergebenheit auf. Seit
> unvordenklichen Zeiten stellt er kraft des ihm anvertrauten schwerwiegenden
> Dienstes, das Volk Gottes zu lehren, zu heiligen und zu leiten, den Gläubigen
> zur Nachahmung, Verehrung und Anrufung Männer und Frauen vor Augen, die sich
> durch Nächstenliebe und andere evangelische Tugenden auszeichnen und die er
> nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen in einem feierlichen
> Kanonisatïonsakt zu Heiligen erklärt. 
> Die Durchführung des Kanonisationsverfahrens, die Unser
> Vorgänger Sixtus V. der von ihm errichteten Ritenkongregation anvertraut hat,
> [Apost. Konst. Immensa Aeterni Dei vom 22. Januar 1588. Vgl. Bullarium Romanum,
> Ausg. Turin, Bd. VIII, S. 985-999.] wurde im Lauf der Zeit durch neue
> Bestimmungen immer mehr ausgedehnt, vor allem durch die Arbeiten Urbans VIII.
> [Apost. Schreiben Caelestis Hierusalem cives vom 5. Juli 1634; Decreta servanda
> in canonizatione et beatificatione Sanctorum Urbans VIII. P.O.M. vom 12. März
> 1642.] 
> Prospero Lambertini (der spätere Benedikt XIV.) hat
> diese, indem er die Erfahrungen auch der zurückliegenden Zeit gesammelt hat,
> den nachfolgenden Generationen in dem Werk überliefert, das den Titel
> Seligsprechung der Diener Gottes und Heiligsprechung der Seligen trägt und das
> auch annähernd zwei Jahrhunderte lang bei der Heiligen Ritenkongregation als
> Regel bestand. Derartige Bestimmungen wurden dann in den 1917 veröffentlichten
> Codex Iuris Canonici im wesentlichen übernommen. 
> Da jedoch der sehr rasche Fortschritt der historischen
> Disziplinen in unseren Tagen die Notwendigkeit gezeigt hatte, daß die
> zuständige Kongregation mit einem geeigneteren Hilfsmittel für die Arbeit
> versehen werden muß, um den Anforderungen der kritischen Wissenschaft besser zu
> entsprechen, hat Unser Vorgänger seligen Angedenkens Pius XI. durch das Motu
> proprio Già da qualche tempo vom 6. Februar 1930 die „Historische
> Sektion" bei der Heiligen Ritenkongregation errichtet und ihr das Studium
> der „historischen" Fälle anvertraut [AAS 22 1930), S. 87-88.]. Am 4.
> Januar 1939 aber verfügte derselbe Papst den Erlaß von Normen, die bei der
> Durchführung ordentlicher Prozesse in historischen Fällen zu beachten sind
> [AAS 31 (1939), S. 174-175.], in denen der „apostolische" Prozeß in der
> Tat unnötig ist, so daß in „historischen" Fällen seitdem ein einziger
> Prozeß durch die ordentliche Autorität geführt worden ist. 
> Paul VI. bestimmte jedoch durch das Motu proprio Sanctitas
> clarior vom 19. März 1969, [AAS 61 (1969), S. 149-153.] daß auch in Fällen
> jüngeren Datums ein einziges Erhebungsverfahren, d. h. zur Beweiserhebung, zu
> führen ist, das der Bischof einleitet, jedoch nach vorheriger Erlaubnis des
> Heiligen Stuhles [Ebendort, Nr. 3-4.]. Derselbe Papst errichtete durch die
> Apostolische Konstitution Sacra Rituum Congregatio [AAS 61 (1969), S. 297-305.]
> vom 8. Mai 1969 anstelle der Heiligen Ritenkongregation zwei neue Behörden.
> Einer davon vertraute er die Aufgabe der Ordnung des Gottesdienstes, der anderen
> aber die Behandlung der Heiligsprechungsverfahren an; bei dieser Gelegenheit hat
> er deren Verfahrensordnung etwas geändert. 
> Nach neuesten Erfahrungen erschien es Uns schließlich
> sehr zweckmäßig, die Art und Weise der Verfahrensdurchführung weiter zu
> revidieren und die Kongregation für die Heiligsprechung so zu ordnen, daß Wir
> sie auch den wissenschaftlichen Anforderungen und den Anliegen Unserer Brüder
> im Bischofsamt entsprechend gestalten, die oftmals mehr Beweglichkeit des
> Verfahrens selbst verlangten, jedoch unter Wahrung der Gründlichkeit der
> Erhebungen in einer so schwerwiegenden Angelegenheit. Die vom 2. Vatikanischen
> Konzil aufgestellte Lehre von der Kollegialität vor Augen glauben Wir, es
> empfehle sich sehr, daß die Bischöfe selbst bei der Behandlung von
> Heiligsprechungssachen enger dem Apostolischen Stuhl verbunden werden. 
> Unter Abschaffung aller diesbezüglichen Gesetze jedweder
> Art legen Wir fest, daß folglich für die Zukunft nachstehende Bestimmungen
> einzuhalten sind. 
> 
>   
> 
> I. BISCHÖFLICHES ERHEBUNGSVERFAHREN 
> 1) Den Diözesanbischöfen bzw. den Hierarchen und allen
> ihnen rechtlich Gleichgestellten kommt innerhalb der Grenzen ihrer Jurisdiktion
> das Recht zu, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einzelner Gläubiger oder
> rechtlich anerkannter Gruppen und deren Vertreter, Erhebungen anzustellen über
> das Leben, über die Tugenden oder das Martyrium und den Ruf der Heiligkeit bzw.
> des Martyriums, über behauptete Wunder sowie gegebenenfalls über eine
> althergebrachte Verehrung des Dieners Gottes, dessen Kanonisation beantragt
> wird. 
> 2) Bei derartigen Erhebungen hat der Bischof nach den von
> der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung erlassenen besonderen
> Bestimmungen zu verfahren, und zwar in dieser Reihenfolge: 
> 1° Vom Postulator des Verfahrens, der rechtmäßig vom
> Antragsteller bestellt ist, hat er eine genaue Auskunft über das Leben des
> Dieners Gottes einzuholen und sich von ihm zugleich über die Gründe
> unterrichten zu lassen, die für die Einleitung eines Kanonisationsverfahrens
> günstig scheinen. 
> 2° Sollte der Diener Gottes von ihm verfertigte Schriften
> veröffentlicht haben, so hat der Bischof dafür Sorge zu tragen, daß diese von
> theologischen Gutachtern geprüft werden. 
> 3° Sollte in diesen Schriften nichts gegen den Glauben
> und die guten Sitten gefunden worden sein, so hat hierauf der Bischof
> anzuordnen, daß die sonstigen unveröffentlichten Schriften (Briefe,
> Tagebücher usw.) sowie sämtliche Urkunden, die irgendwie mit der Sache in
> Beziehung stehen, von dazu geeigneten Personen genau geprüft werden, die nach
> treuer Erledigung ihres Auftrages einen Bericht über die erfolgte Prüfung zu
> erstellen haben. 
> 4° Sollte der Bischof aufgrund der bisherigen Erhebungen
> umsichtig zu dem Urteil gelangt sein, daß in der Angelegenheit weiter verfahren
> werden könne, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß die vom Postulator
> eingeführten und andere von Amts wegen vorzuladende Zeugen ordnungsgemäß
> vernommen werden. Ist jedoch die Vernehmung von Zeugen drängend, damit Beweise
> nicht verlorengehen, so müssen sie befragt werden, selbst wenn die
> Urkundenprüfung noch nicht abgeschlossen ist. 
> 5° Die Untersuchung der behaupteten Wunder hat getrennt
> von der Untersuchung der Tugenden oder des Martyriums zu erfolgen. 
> 6° Nach Abschluß der Erhebungen ist eine Abschrift
> sämtlicher Akten in zweifacher Ausfertigung zusammen mit einem Exemplar der von
> den theologischen Gutachtern geprüften Bücher des Dieners Gottes und deren
> Beurteilung der Heiligen Kongregation zu übersenden. 
> Der Bischof hat außerdem eine Erklärung über die
> Beachtung der Dekrete Urbans VIII. „super non cultu" beizufügen. 
> 
>   
> 
> II. HEILIGE KONGREGATION FÜR DIE
> HEILIGSPRECHUNG 
> 3) Der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung
> steht der Kardinalpräfekt mit Unterstützung eines Sekretärs vor. Ihre Aufgabe
> ist es, das zu betreiben, was die Kanonisation der Diener Gottes betrifft; dies
> geschieht sowohl durch Beratung der Bischöfe bei Verfahren, deren Einleitung
> beabsichtigt wird, und durch Beistand bei der Durchführung als auch durch
> gründliches Studium der Fälle und schließlich durch Abgabe von
> Stellungnahmen. 
> Es ist Sache dieser Kongregation, über all das zu
> entscheiden, was sich auf die Echtheit und die Aufbewahrung von Reliquien
> bezieht. 
> 4) Amtsaufgabe des Sekretärs ist es: 
> 1° für die Beziehungen zu externen Personen, vornehmlich
> zu den Bischöfen, die Verfahren durchführen, zu sorgen; 
> 2° an den Erörterungen über den Gegenstand des
> Verfahrens teilzunehmen, indem er in der Versammlung der Kardinäle und
> Bischöfe seine Stellungnahme abgibt; 
> 3° einen Bericht, der dem Papst zu übergeben ist, über
> die Stellungnahmen der Kardinäle und Bischöfe anzufertigen. 
> 5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe wird der Sekretär
> vom Untersekretär, der vor allem darauf zu achten hat, ob die
> Gesetzesvorschriften bei der Verfahrensdurchführung eingehalten worden sind,
> sowie von einer entsprechenden Anzahl unterer Beamter unterstützt. 
> 6) Für die Untersuchung der Fälle besteht bei der
> Heiligen Kongregation ein Kollegium von Berichterstattern, dem der
> Generalberichterstatter vorsteht. 
> 7) Aufgabe der einzelnen Berichterstatter ist es: 
> 1° zusammen mit externen Mitarbeitern die ihnen
> übertragenen Fälle zu untersuchen, sowie Schriftsätze über die Tugenden oder
> das Martyrium vorzubereiten; 
> 2° historische Erklärungen, falls solche von den
> Konsultoren verlangt worden sind, schriftlich auszuarbeiten; 
> 3° beim Kongreß der Theologen als Sachverständige
> zugegen zu sein, jedoch ohne Stimmrecht. 
> 8) Einer der Berichterstatter wird besonders dazu
> bestellt, für die Ausarbeitung von Schriftsätzen über die Wunder zur
> Verfügung zu stehen; an der Zusammenkunft der Ärzte und am Kongreß der
> Theologen wird er teilnehmen. 
> 9) Der Generalberichterstatter, der dem Kreis der
> Konsultoren zu historischen Fragen vorsteht, wird von einigen wissenschaftlichen
> Hilfskräften unterstützt. 
> 10) Bei der Heiligen Kongregation gibt es einen
> Glaubensanwalt, d. h. einen Prälaten, der Theologe ist; seine Aufgabe ist es: 
> 1° dem Kongreß der Theologen vorzustehen, in dem er eine
> Stellungnahme abgibt; 
> 2° einen Bericht über den Kongreß selbst vorzubereiten; 
> 3° der Versammlung der Kardinäle und Bischöfe als
> Sachverständiger zur Verfügung zu stehen, jedoch ohne Stimmrecht. 
> Für das eine oder andere Verfahren kann
> erforderlichenfalls vom Kardinalpräfekten ein Glaubensanwalt für den
> Einzelfall ernannt werden. 
> 11) Zur Behandlung der Heiligsprechungsverfahren stehen
> aus verschiedenen Gebieten beigezogene Konsultoren zur Verfügung, die einen als
> Fachleute der Geschichte, die anderen als Fachleute vor allem der spirituellen
> Theologie. 
> 12) Für die Prüfung von Heilungen, die als Wunder
> angeführt werden, gibt es bei der Heiligen Kongregation einen Kreis
> medizinischer Fachleute. 
> 
>   
> 
> III. VERFAHRENSWEISE BEI DER HEILIGEN
> KONGREGATION 
> 13) Wenn der Bischof sämtliche, das Verfahren betreffende
> Akten und Urkunden nach Rom geschickt hat, ist bei der Heiligen Kongregation
> für die Heiligsprechung auf folgende Weise zu verfahren: 
> 1° Zuallererst untersucht der Untersekretär, ob bei den
> vom Bischof vorgenommenen Erhebungen alle Gesetzesbestimmungen eingehalten
> worden sind; über das Ergebnis der Prüfung wird er im ordentlichen Kongreß
> Bericht erstatten. 
> 2° Sollte der Kongreß zu dem Urteil gelangt sein, daß
> das Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden ist, so
> wird er festlegen, welchem der Berichterstatter der Fall zu übertragen ist, der
> Berichterstatter aber wird mit einem externen Mitarbeiter unter Beachtung der
> Regeln der kritischen hagiographischen Wissenschaft einen Schriftsatz über die
> Tugenden oder das Martyrium erstellen. 
> 3° In Fällen aus früherer Zeit und in jenen neueren
> Datums, deren besondere Eigenart nach dem Urteil des Generalberichterstatters
> dies erforderlich gemacht hat, muß der erarbeitete Schriftsatz der Prüfung
> durch in der Sache besonders kundige Konsultoren unterzogen werden, damit sie
> über dessen wissenschaftlichen Wert und darüber eine Stellungnahme abgeben, ob
> es für das angestrebte Ziel ausreicht. 
> In Einzelfällen kann die Heilige Kongregation den
> Schriftsatz auch anderen Gelehrten, die nicht in der Liste der Konsultoren
> aufgeführt sind, zur Prüfung übergeben. 
> 4° Der Schriftsatz wird (zusammen mit den schriftlichen
> Stellungnahmen der Konsultoren zu historischen Fragen sowie mit gegebenenfalls
> notwendigen neuen Erklärungen des Berichterstatters) den theologischen
> Konsultoren übergeben werden, die eine Stellungnahme zu dem
> Verfahrensgegenstand erstatten werden, ihnen obliegt es, zusammen mit dem
> Glaubensanwalt die Sache so zu studieren, daß etwa vorhandene strittige
> theologische Fragen gründlich geprüft werden, bevor sie zur Erörterung in den
> besonderen Kongreß gelangt. 
> 5° Die endgültigen Stellungnahmen der theologischen
> Konsultoren werden zusammen mit den vom Glaubensanwalt erarbeiteten
> Schlußfolgerungen den Kardinälen und Bischöfen zur Entscheidung übergeben
> werden. 
> 14) Über behauptete Wunder befindet die Kongregation auf
> folgende Weise: 
> 1° Die behaupteten Wunder, zu denen von dem dazu
> bestellten Berichterstatter ein Schriftsatz vorbereitet wird, werden im Kreis
> der Sachverständigen (wenn es sich um Heilungen handelt, im Kreis der Ärzte)
> geprüft; deren Stellungnahmen und Schlußfolgerungen werden in einem genauen
> Bericht dargelegt. 
> 2° Hierauf müssen die Wunder in dem besonderen Kongreß
> der Theologen und schließlich in der Versammlung der Kardinäle und Bischöfe
> erörtert werden. 
> 15) Die Entscheidungen der Kardinäle und Bischöfe werden
> dem Papst übergeben; allein ihm steht das Recht zu, darüber zu entscheiden,
> daß den Dienern Gottes eine amtliche Verehrung in der Kirche zu erweisen ist. 
> 16) In den einzelnen Kanonisationsverfahren, die
> gegenwärtig bei der Heiligen Kongregation anhängig sind, wird die Heilige
> Kongregation durch ein besonderes Dekret die Art und Weise des weiteren
> Vorgehens bestimmen, jedoch unter Beachtung des Geistes dieses neuen Gesetzes. 
> 17) Die Vorschriften dieser Unserer Konstitution treten
> von heute an in Kraft. 
> Diese Unsere Statuten und Vorschriften sollen nach Unserem
> Willen jetzt und in Zukunft rechtskräftig und wirksam sein und bleiben; ihnen
> stehen die Apostolischen Konstitutionen und Anordnungen, die von Unseren
> Vorgängern erlassen wurden, und sonstige Vorschriften, selbst wenn sie einer
> besonderen Erwähnung und Aufhebung wert wären, nicht entgegen. 
> Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 25. Januar 1983, im
> fünften Jahr Unseres Pontifikates. 
> JOHANNES PAUL II., PAPST 
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> Sacrae disciplinae leges 
> Apostolische Konstitution zur Promulgation
> des neuen kirchlichen Gesetzbuches (25. Januar 1983) 
>   
> An die ehrwürdigen Brüder Kardinäle, Erzbischöfe,
> Bischöfe, Presbyter, Diakone und alle Mitglieder des Gottesvolkes! 
> Die katholische Kirche pflegte im Laufe der Zeit die
> Gesetze der kirchlichen Lebensordnung zu revidieren und zu erneuern, damit diese
> bei steter Wahrung der Treue gegenüber ihrem göttlichen Stifter in geeigneter
> Weise der ihr anvertrauten Heilssendung entsprechen. Von eben diesem Vorsatz
> geleitet, erfülle ich endlich die Erwartung der ganzen katholischen Welt und
> verfüge heute, am 25. Januar 1983, die Veröffentlichung des revidierten Kodex
> des kanonischen Rechts. Während ich das tue, denke ich zurück an jenen 25.
> Januar des Jahres 1959, an dem mein Vorgänger seligen Angedenkens, Johannes
> XXIII., zum ersten Mal öffentlich seinen Entschluß zur Reform des gültigen
> kirchlichen Gesetzbuches bekanntgab, das zu Pfingsten des Jahres 1917
> promulgiert worden war. 
> Diese Entscheidung zur Revision des kirchlichen
> Gesetzbuches wurde zusammen mit zwei anderen Entscheidungen getroffen, von denen
> dieser Papst ebenfalls an jenem Tag -gesprochen hat; sie betrafen die Absicht,
> eine Synode der Diözese Rom abzuhalten und ein Ökumenisches Konzil
> einzuberufen. Während das erste dieser Ereignisse die Revision des Kodex nicht
> berührte, so ist dagegen das zweite, nämlich das Konzil, von höchster
> Bedeutung für unser Thema und aufs engste mit ihm verknüpft. Wenn man sich
> fragt, warum Johannes XXIII. deutlich die Notwendigkeit gespürt habe, die
> Reform des geltenden Gesetzbuches zu veranlassen, wird man die Antwort
> vielleicht in dem 1917 erlassenen Kodex des kanonischen Rechts selbst finden.
> Doch es gibt noch eine andere und zugleich entscheidende Antwort: daß nämlich
> die Reform des Kirchenrechts vom Konzil selbst, das der Kirche die meiste
> Aufmerksamkeit gewidmet hatte, durchaus gewollt und sogar gefordert zu sein
> schien. 
> Wie es sich nach der ersten Ankündigung der Revision des
> kirchlichen Gesetzbuches zeigte, war das Konzil ein ganz und gar auf die Zukunft
> hin ausgerichtetes Vorhaben. Hinzukommt, daß seine lehramtlichen Dokumente und
> insbesondere seine Lehre über die Kirche in den Jahren 1962-1965 auszuarbeiten
> waren; doch jeder sieht, daß die Intuition Johannes' XXIII. richtig war, und
> man darf mit Recht sagen, daß seine Entscheidung auf lange Sicht hin für das
> Wohl der Kirche Sorge trug. 
> Deshalb erfordert der neue Kodex, der heute
> veröffentlicht wird, notwendigerweise die vorausgehende Arbeit des Konzils; und
> obwohl er zugleich mit jener ökumenischen Versammlung angekündigt worden ist,
> folgt er ihr doch zeitlich in beträchtlichem Abstand nach, weil die
> Vorbereitungsarbeiten, die sich ja auf das Konzil stützen mußten, erst nach
> dessen Abschluß beginnen konnten. 
> Wenn ich heute an den Ausgangspunkt jenes Weges, also an
> den 25. Januar 1959, und an Johannes XXIII., den Initiator der Revision des
> kirchlichen Gesetzbuches, zurückdenke, so muß ich bestätigen, daß dieser
> Kodex nur dem einen Vorsatz entsprungen ist, nämlich, das christliche Leben zu
> erneuern; und aus diesem selben Vorsatz bezog die gesamte Konzilsarbeit ihre
> Richtlinien und ihren Verlauf. 
> Wenn wir jetzt Natur und Ablauf der Arbeiten, die der
> Promulgierung des neuen kirchlichen Gesetzbuches vorausgegangen sind, und die
> Art, wie diese Arbeiten hauptsächlich während der Pontifikate Pauls Vl. und
> Johannes Pauls 1. und danach bis zum heutigen Tag durchgeführt wurden,
> betrachten, muß mit aller Klarheit betont werden, daß diese Arbeiten in
> ausgesprochen kollegialem Geist zu Ende geführt wurden; und das trifft nicht
> nur auf die äußere Redaktion des Werkes zu, sondern gilt auch zutiefst für
> die Substanz der erarbeiteten Gesetzes selbst. 
> Dieses Merkmal der Kollegialität, durch das sich der
> Entstehungsprozeß dieses Kodex in hervorragender Weise auszeichnet, entspricht
> vollkommen der Lehre und dem Charakter des Zweiten Vatikanischen Konzils. Und
> deshalb läßt der Kodex nicht nur aufgrund seines Inhalts, sondern schon am
> Beginn deutlich den Geist dieses Konzils erkennen, in dessen Dokumenten die
> Kirche, das, "allumfassende Heilssakrament" (vgl. Lumen gentium, Nr.
> 9, 48), als Volk Gottes dargestellt wird und ihr hierarchisches Gefüge auf das
> Kollegium der Bischöfe zusammen mit ihrem Haupt gegründet erscheint. 
> Aus diesem Grund erging also an die Bischöfe und
> Bischofskonferenzen die Einladung zur Mitarbeit an der Vorbereitung des neuen
> Kodex, damit auf einem so langen Weg in möglichst kollegialer Weise allmählich
> die Rechtsformeln heranreifen würden, die dann der ganzen Kirche zum Gebrauch
> dienen sollten. In sämtlichen Phasen dieses Unternehmens nahmen denn auch
> Experten an den Arbeiten teil, das heißt hervorragende Fachgelehrte der
> Theologie, der Geschichte und vor allem des kanonischen Rechts, die aus allen
> Teilen der Welt berufen wurden. 
> Ihnen allen möchte ich heute das Gefühl meiner
> herzlichen Dankbarkeit zum Ausdruck bringen. 
> Da stehen zunächst vor meinen Augen die Gestalten der
> verstorbenen Kardinäle, die die Vorbereitungskommission geleitet haben:
> Kardinal Pietro Ciriaci, der das Werk begonnen hat, und Kardinal Pericle Felici,
> der viele Jahre hindurch den Gang der Arbeiten beinahe bis zu ihrem Abschluß
> geleitet hat. Sodann denke ich an die Sekretäre dieser Kommission: an den
> hochwürdigsten Msgr. und späteren Kardinal Giacomo Violardo und an P. Raimondo
> Bidagor aus der Gesellschaft Jesu, die beide zur Erfüllung dieser Aufgabe die
> Gaben ihrer Gelehrsamkeit und ihrer Weisheit in reichem Maße einbrachten.
> Zusammen mit ihnen gedenke ich der Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe und aller
> Mitglieder jener Kommission sowie der Berater der einzelnen Studiengruppen, die
> in diesen Jahren für eine so anspruchsvolle Arbeit herangezogen wurden und die
> Gott inzwischen in die Ewigkeit abberufen hat. Für sie alle steigt mein
> Fürbittgebet zu Gott empor. 
> Aber ich will auch der Lebenden gedenken, allen voran des
> derzeitigen Pro-Präsidenten der Kommission, des ehrwürdigen Bruders Msgr.
> Rosalio Castillo Lara, der lange Jahre in einem so wichtigen Amt hervorragende
> Arbeit geleistet hat; und nach ihm des geliebten Sohnes Willy Onclin, Priester,
> der mit seinem unermüdlichen Fleiß und seiner Gewissenhaftigkeit viel zum
> glücklichen Abschluß des Werkes beigetragen hat, und aller übrigen, die in
> dieser Kommission, sei es als Kardinalsmitglieder, sei es als Offizialen,
> Konsultoren und Mitarbeiter in den Studiengruppen oder in anderen Gremien, ihre
> höchst wertvollen Beiträge zur Ausarbeitung und Fertigstellung eines so
> gewaltigen und umfassenden Werkes geleistet haben. 
> Wenn ich also heute den Kodex promulgiere, bin ich mir
> voll bewußt, daß dieser Akt Ausdruck meiner päpstlichen Autorität und
> Vollmacht ist und darum sozusagen Primatscharakter hat. Ich bin mir jedoch
> ebenso bewußt, daß dieser Kodex, was seinen Inhalt betrifft, die kollegiale
> Sorge aller meiner Brüder im Bischofsamt um die Kirche widerspiegelt; ja,
> aufgrund einer gewissen Ähnlichkeit mit dem Konzil muß dieser Kodex als Frucht
> der kollegialen Zusammenarbeit angesehen werden, die aus dem Zusammenfluß der
> in der ganzen Kirche verstreuten Kräfte von Experten und Spezialinstituten
> entstanden ist. 
> Da stellt sich nun die zweite Frage, was denn der Kodex
> des kanonischen Rechtes eigentlich ist. Um diese Frage richtig zu beantworten,
> muß man im Geist jenes ferne Rechtserbe wieder hervorholen, das in den Büchern
> des Alten und des Neuen Testaments enthalten ist und in dem die gesamte
> juridisch-gesetzgeberische Überlieferung der Kirche gleichsam als erster Quelle
> ihren Ursprung hat. 
> Denn der Herr Christus hat das reiche Erbe des Gesetzes
> und der Propheten, das durch die Geschichte und Erfahrung des Gottesvolkes im
> Allen Testament allmählich gewachsen war, keineswegs aufgehoben, sondern
> erfüllt (vgl. Mt 5, 17), so daß es sich in neuer und vertiefter Weise auf das
> Erbe des Neuen Testaments erstreckte. Obwohl also der hl. Paulus bei der
> Auslegung des Ostergeheimnisses lehrt, daß die Rechtfertigung nicht durch die
> Werke des Gesetzes, sondern durch den Glauben erfolgt (vgl. Röm 3, 28; vgl. Gal
> 2, 16), schließt er die verpflichtende Kraft des Dekalogs nicht aus (vgl. Röm
> 13, 8-10; vgl. Gal 5, 13-25; 6, 2) noch leugnet er die Bedeutung der Disziplin
> in der Kirche Gottes (vgl. 1 Kor, Kap 5 u. 6). So lassen uns die Schriften des
> Neuen Testaments noch viel besser die eigentliche Bedeutung der Disziplin
> begreifen und uns besser verstehen, daß sie aufs engste mit dem Heilscharakter
> des Evangeliums verbunden ist. 
> Unter diesen Umständen scheint es hinreichend klar, daß
> es keinesfalls das Ziel des Kodex ist, im Leben der Kirche den Glauben, die
> Gnade, die Charismen und vor allem die Liebe zu ersetzen. Im Gegenteil, Ziel des
> Kodex ist es vielmehr, der kirchlichen Gesellschaft eine Ordnung zu geben, die
> der Liebe, der Gnade und dem Charisma den Vorrang einräumt und zugleich ihren
> geordneten Fortschritt im Leben der kirchlichen Gesellschaft wie der einzelnen
> Menschen, die ihr angehören, erleichtert. Als das vorrangige gesetzgeberische
> Dokument der Kirche, das sich auf das juridische und gesetzgeberische Erbe der
> Offenbarung und der Überlieferung stützt, ist der Kodex als unerläßliches
> Instrument anzusehen, mit dessen Hilfe die erforderliche Ordnung im
> persönlichen wie gesellschaftlichen Leben wie in der Leitung der Kirche selbst
> sichergestellt wird. Deshalb muß der Kodex außer den grundlegenden, von ihrem
> göttlichen Stifter eingesetzten und auf der apostolischen oder einer anderen
> ganz alten Überlieferung fußenden Elementen der hierarchischen und organischen
> Struktur der Kirche und außer den wichtigsten Normen zur Ausübung des
> dreifachen der Kirche übertragenen Dienstamtes auch einige Regeln und
> Verhaltensnormen definieren. 
> Das Instrument, das der Kodex ist, entspricht voll dem
> Wesen der Kirche, wie es vom Lehramt des Zweiten Vatikanischen Konzils ganz
> allgemein und besonders in seiner Ekklesiologie dargestellt wird. Ja, dieser
> neue Kodex kann gewissermaßen als ein großes Bemühen aufgefaßt werden, die
> Ekklesiologie des Konzils in die Sprache des Kirchenrechts zu übersetzen. Wenn
> es auch unmöglich ist, das von der Lehre des Konzils gezeichnete Bild der
> Kirche vollkommen in die kanonistische Sprache zu übertragen, so muß der Kodex
> doch immer in diesem Bild, soweit das möglich ist, seinen festen Bezugspunkt
> haben. 
> Daraus entspringen einige grundlegende Richtlinien, von
> denen der neue Kodex als ganzer bestimmt wird, sowohl was seinen spezifischen
> Inhalt als die damit zusammenhängende Sprache angeht. 
> Ja, man kann sagen, daß daraus auch jenes Wesensmerkmal
> herrührt, aufgrund dessen der Kodex als Vervollständigung der vorn Zweiten
> Vatikanischen Konzil vorgestellten Lehre angesehen wird, insbesondere was die
> dogmatische und die Pastoralkonstitution betrifft. 
> Daraus folgt, daß jenes grundlegende Neue, das, ohne
> jemals von der gesetzgeberischen Tradition der Kirche abzuweichen, im Zweiten
> Vatikanischen Konzil zu finden ist - besonders, was seine Ekklesiologie betrifft
> -, auch das Neue am neuen Kodex ausmacht. 
> Von den Elementen aber, die das wahre und besondere Bild
> der Kirche zum Ausdruck bringen, seien vor allem folgende erwähnt: die Lehre,
> durch die die Kirche als das Volk Gottes (vgl. Lumen gentium, Nr. 2) und die
> hierarchische Autorität als Dienst dargestellt wird (vgl. ebd., Nr. 3);
> außerdem die Lehre, die die Kirche als Gemeinschaft ausweist und daher die
> notwendigen Beziehungen festsetzt, die zwischen den Teilkirchen und der
> Universalkirche und zwischen Kollegialität und Primat bestehen müssen; ebenso
> die Lehre, nach dem alle Glieder des Gottesvolkes, jedes auf seine Weise, an dem
> dreifachen, dem priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Christi
> teilhaben. Mit dieser Lehre verbunden ist jene über die Pflichten und Rechte
> der Gläubigen und insbesondere der Laien; und schließlich der Einsatz, den die
> Kirche für den Ökumenismus aufbringen muß. 
> Wenn also das Zweite Vatikanische, Konzil aus dem Schatz
> der Überlieferung Altes und Neues hervorgeholt hat und seine Neuheit in diesen
> und anderen Elementen besteht, dann ist es offenkundig, daß auch der Kodex das
> charakteristische Merkmal der freue in der Neuheit und der Neuheit in der Treue
> widerspiegeln und sich ihm in seinem Inhalt und seiner spezifischen
> Ausdrucksweise gemäß anpassen mußte. 
> Der neue Kodex des kanonischen Rechts tritt zu einem
> Zeitpunkt an die Öffentlichkeit, da die Bischöfe der ganzen Kirche seine
> Promulgation nicht nur gefordert, sondern geradezu dringend und ungeduldig
> verlangt haben. 
> Und der Kodex des kanonischen Rechts wird in der Tat von
> der Kirche dringend benötigt. Denn weil auch sie nach Art eines sozialen und
> sichtbaren Gefüges gestaltet ist, braucht sie Normen, Gesetze, damit ihre
> hierarchische und organische Struktur sichtbar wird; damit die Ausübung der ihr
> von Gott übertragenen Ämter und Aufgaben, insbesondere die der kirchlichen
> Gewalt und der Verwaltung der Sakramente, ordnungsgemäß wahrgenommen wird;
> damit die gegenseitigen Beziehungen der Gläubigen in einer auf Liebe fußenden
> Gerechtigkeit gestaltet werden, wobei die Rechte der einzelnen gewährleistet
> und festgesetzt sind; damit schließlich die gemeinsamen Initiativen, die
> unternommen werden, um das christliche Leben immer vollkommener zu führen,
> durch die kanonischen Bestimmungen unterstützt, gestärkt und gefördert
> werden. 
> Schließlich müssen die Gesetze des Kirchenrechts ihrer
> juridischen Natur entsprechend beachtet werden; darum wurde möglichst große
> Sorgfalt darauf verwandt, bei der langen Vorbereitung des Kodex die Formulierung
> der Normen klar zu definieren und diese selbst auf ein solides juridisches,
> kanonisches und theologisches Fundament zu gründen. 
> Nach all diesen Überlegungen darf man wohl wünschen,
> daß die neue Kirchengesetzgebung sich als wirksames Instrument erweist, mit
> dessen Hilfe die Kirche sich selbst entsprechend dem Geist des Zweiten
> Vatikanischen Konzils vervollkommnen kann und sich als immer geeigneter für die
> Erfüllung ihres Heilsauftrages in dieser Welt erweist. 
> Diese Überlegungen möchte ich voll Zuversicht allen
> anvertrauen, während ich dieses wichtigste Werk der kirchlichen Gesetzgebung
> für die lateinische Kirche promulgiere. 
> Gebe Gott, daß die Freude und der Friede, die
> Gerechtigkeit und der Gehorsam diesen Kodex empfehlen und daß die vom Haupt
> getroffenen Anordnungen von den Gliedern beachtet werden. 
> Im Vertrauen auf die Hilfe der göttlichen Gnade,
> gestützt auf die Autorität der hl. Apostel Petrus und Paulus, in der
> Gewißheit und mit dem Wunsch, daß die Bischöfe der ganzen Welt, die in
> kollegialer Gesinnung mit mir zusammengearbeitet haben, ihre Zustimmung geben,
> promulgiere ich aufgrund jener höchsten Vollmacht, die ich bekleide, mit dieser
> von jetzt ab für immer gültigen Konstitution den vorliegenden Kodex, so wie er
> geordnet und revidiert wurde. 
> Ich verfüge, daß er in Zukunft für die gesamte
> lateinische Kirche Rechtskraft besitzt, und vertraue der wachsamen Aufsicht
> aller Verantwortlichen, daß er beobachtet wird. Damit aber alle diese
> Gesetzesvorschriften einsehen und gründlich studieren können, ehe sie
> rechtskräftig werden, erkläre und verfüge ich, daß sie vom ersten
> Adventssonntag 1983 an verbindliche Rechtskraft erhalten. Das auch im Fall von
> gegenteiligen Anordnungen, Erlässen, Privilegien (auch wenn diese besonderer
> und eigener Erwähnung wert wären) oder Gewohnheiten. 
> Ich fordere daher alle geliebten Söhne und Töchter auf,
> die gegebenen Normen mit aufrichtigem Herzen und gutem Willen zu beobachten, in
> der zuversichtlichen Hoffnung, daß der Kirche eine neue Disziplin erblühe und
> damit auch die Rettung der Seelen unter dem Schutz der seligsten Jungfrau Maria,
> der Mutter der Kirche, gefördert werde. Gegeben zu Rom, am 25. Januar 1983, im
> Apostolischen Palast, im fünften Jahr meines Pontifikats. 
> JOANNES PAULUS PP. II 
>   
>   
> 
>   
> BUCH I 
> ALLGEMEINE NORMEN 
> 
>   
>   
> 
> Can. 1 — Die Canones dieses Codex betreffen allein die
> lateinische Kirche. 
> Can. 2 — Der Codex legt zumeist die Riten nicht fest,
> die bei der Feier liturgischer Handlungen zu beachten sind; deshalb behalten die
> bislang geltenden liturgischen Gesetze ihre Geltung, soweit nicht eines von
> diesen den Canones des Codex zuwiderläuft. 
> Can. 3 — Die Canones des Codex heben die vom
> Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften
> eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher
> wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende
> Vorschriften dieses Codex. 
> Can. 4 — Wohlerworbene Rechte und ebenso Privilegien,
> die vom Apostolischen Stuhl bislang physischen oder juristischen Personen
> gewährt wurden, in Gebrauch sind und nicht widerrufen wurden, bleiben
> unangetastet, es sei denn, daß sie durch die Canones dieses Codex ausdrücklich
> widerrufen werden. 
> Cm. 5 — § 1. Bis jetzt gegen die Vorschriften dieser
> Canones geltendes allgemeines oder partikulares Gewohnheitsrecht, das durch die
> Canones dieses Codex verworfen wird, ist gänzlich aufgehoben und kann in
> Zukunft nicht wiederaufleben; auch das übrige gilt als aufgehoben, es sei denn,
> daß im Codex ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, oder daß es
> hundertjährig oder unvordenklich ist; dieses darf nämlich geduldet werden,
> wenn es nach dem Urteil des Ordinarius den örtlichen und persönlichen
> Umständen entsprechend nicht beseitigt werden kann. 
> § 2. Bis jetzt geltendes allgemeines oder partikulares
> außergesetzliches Gewohnheitsrecht bleibt bestehen. 
> Can. 6 — § 1. Mit Inkrafttreten dieses Codex werden
> aufgehoben: 
> 1° der im Jahr 1917 promulgierte Codex Iuris Canonici; 
> 2° auch die anderen allgemeinen oder partikularen
> Gesetze, die den Vorschriften dieses Codex zuwiderlaufen, sofern nicht für
> partikulare Gesetze etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist; 
> 3° alle allgemeinen oder partikularen Strafgesetze, die
> vom Apostolischen Stuhl erlassen worden sind, es sei denn, daß sie in diesem
> Codex selbst aufgenommen sind; 
> 4° auch die übrigen allgemeinen Disziplinargesetze,
> welche eine Materie betreffen, die durch diesen Codex umfassend geordnet wird. 
> § 2. Die Canones dieses Codex sind, soweit sie altes
> Recht wiedergeben, auch unter Berücksichtigung der kanonischen Tradition zu
> würdigen. 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> KIRCHLICHE GESETZE 
> Can. 7 — Ein Gesetz tritt ins Dasein, indem es
> promulgiert wird. 
> Can. 8 — § 1. Allgemeine kirchliche Gesetze werden
> durch Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis
> promulgiert, wenn nicht in einzelnen Fällen eine andere Promulgationsweise
> vorgeschrieben ist; sie erlangen ihre Rechtskraft erst nach Ablauf von drei
> Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta
> Apostolicae Sedis angegeben ist, wenn sie nicht aus der Natur der Sache sogleich
> verpflichten oder im Gesetz selbst eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe
> besonders und ausdrücklich festgesetzt ist. 
> § 2. Partikulare Gesetze werden auf die vom Gesetzgeber
> bestimmte Weise promulgiert, und ihre Verpflichtungskraft beginnt einen Monat
> nach dem Tag der Promulgation, wenn nicht ein anderer Termin im Gesetz selbst
> festgesetzt wird. 
> Can. 9 — Gesetze betreffen Zukünftiges, nicht das in
> der Vergangenheit Geschehene, wenn nicht eigens in ihnen über Vergangenes etwas
> vorgesehen ist. 
> Can. 10 — Als irritierende oder inhabilitierende Gesetze
> gelten nur solche, in denen ausdrücklich bestimmt wird, daß eine Handlung
> rechtlich ungültig oder eine Person rechtlich unfähig ist. 
> Can. 11 — Durch rein kirchliche Gesetze werden
> diejenigen verpflichtet, die in der katholischen Kirche getauft oder in diese
> aufgenommen worden sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, falls
> nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, das siebente
> Lebensjahr vollendet haben. 
> Can. 12 — § 1. Allgemeine Gesetze verpflichten überall
> alle, für die sie erlassen worden sind. 
> § 2. Von allgemeinen Gesetzen aber, die in einem
> bestimmten Gebiet nicht gelten, sind alle ausgenommen, die sich tatsächlich in
> diesem Gebiet aufhalten. 
> § 3. Gesetzen, die für ein besonderes Gebiet gegeben
> worden sind, unterliegen diejenigen, für die sie erlassen sind, sofern sie dort
> ihren Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben und sich zugleich dort tatsächlich
> aufhalten, unbeschadet der Vorschrift des can. 13. 
> Can. 13 — § 1. Partikulare Gesetze werden nicht als
> personale, sondern als territoriale Gesetze vermutet, wenn nicht etwas anderes
> feststeht. 
> § 2. Fremde sind nicht gebunden: 
> 1° an partikulare Gesetze ihres Gebietes, solange sie von
> diesem abwesend sind, es sei denn, daß entweder deren Übertretung im eigenen
> Gebiet Schaden hervorruft oder es sich um personale Gesetze handelt; 
> 2° an Gesetze des Gebietes, in welchem sie sich
> aufhalten, mit Ausnahme der Gesetze, die für die öffentliche Ordnung sorgen
> oder Rechtsförmlichkeiten bestimmen oder die in dem Gebiet gelegene
> unbewegliche Sachen betreffen. 
> § 3. Wohnsitzlose werden verpflichtet sowohl durch
> allgemeine als auch durch partikulare Gesetze, die an dem Ort gelten, an dem sie
> sich aufhalten. 
> Can. 14 — Gesetze, auch irritierende und
> inhabilitierende, verpflichten bei einem Rechtszweifel nicht; bei einem
> Tatsachenzweifel aber können die Ordinarien von ihnen dispensieren, sofern die
> Dispens, wenn es sich um eine vorbehaltene handelt, von der Autorität, der sie
> vorbehalten ist, üblicherweise gewährt wird. 
> Can. 15 — § 1. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich
> irritierender oder inhabilitierender Gesetze behindern nicht deren Wirkung, wenn
> nicht etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist. 
> § 2. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich eines Gesetzes,
> einer Strafe, einer eigenen Tat oder einer offenkundigen fremden Tat werden
> nicht vermutet; hinsichtlich einer nicht offenkundigen fremden Tat werden sie
> vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird. 
> Can. 16 — § 1. Gesetze interpretiert authentisch der
> Gesetzgeber und derjenige, dem von diesem die Vollmacht zur authentischen
> Auslegung übertragen worden ist. 
> § 2. Die nach Art eines Gesetzes erfolgte authentische
> Auslegung hat dieselbe Rechtskraft wie das Gesetz selbst und muß promulgiert
> werden; wenn sie 
> nur in sich klare Worte eines Gesetzes erläutert, gilt
> sie rückwirkend; wenn sie ein Gesetz einschränkt oder erweitert oder ein
> zweifelhaftes Gesetz erklärt, gilt sie nicht rückwirkend. 
> § 3. Eine Auslegung aber nach Art eines Gerichtsurteils
> oder eines Verwaltungsaktes in einem Einzelfall hat nicht die Kraft eines
> Gesetzes und bindet nur die Personen und betrifft nur die Sachen, für die sie
> gegeben worden ist. 
> Can. 17 — Kirchliche Gesetze sind zu verstehen gemäß
> der im Text und im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung; wenn sie
> zweifelhaft und dunkel bleibt, ist zurückzugreifen auf Parallelstellen, wenn es
> solche gibt, auf Zweck und Umstände des Gesetzes und auf die Absicht des
> Gesetzgebers. 
> Can. 18 — Gesetze, die eine Strafe festsetzen oder die
> freie Ausübung von Rechten einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz
> enthalten, unterliegen enger Auslegung. 
> Can. 19 — Wenn in einer bestimmten Sache die
> ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine
> Gewohnheit fehlt, ist die Sache, wenn es nicht eine Strafsache ist, zu
> entscheiden Unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte
> Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung der
> kanonischen Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und
> Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der
> Fachgelehrten. 
> Can. 20 — Ein späteres Gesetz hebt ein früheres ganz
> oder teilweise auf, wenn es dies ausdrücklich sagt oder ihm unmittelbar
> entgegengesetzt ist oder die ganze Materie des früheren Gesetzes umfassend
> ordnet; ein allgemeines Gesetz hebt aber nicht im geringsten partikulares oder
> besonderes Recht auf, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen
> ist. 
> Can. 21 — Im Zweifel wird der Widerruf eines früheren
> Gesetzes nicht vermutet, sondern spätere Gesetze sind zu früheren in Beziehung
> zu setzen und mit diesen nach Möglichkeit in Einklang zu bringen. 
> Can. 22 — Weltliche Gesetze, auf die das Recht der
> Kirche verweist, sind im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten,
> soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas
> anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist. 
> 
>   
> 
> TITEL II 
> GEWOHNHEIT 
> Can. 23 — Nur die durch eine Gemeinschaft von Gläubigen
> eingeführte Gewohnheit, die vom Gesetzgeber genehmigt worden ist, hat die Kraft
> eines Gesetzes, nach Maßgabe der folgenden Canones. 
> Can. 24 — § 1. Keine Gewohnheit kann die Kraft eines
> Gesetzes erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft. 
> § 2. Eine widergesetzliche oder außergesetzliche
> Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes nur erlangen, wenn sie vernünftig ist;
> eine Gewohnheit aber, die im Recht ausdrücklich verworfen wird, ist nicht
> vernünftig. 
> Can. 25 — Keine Gewohnheit erlangt die Kraft eines
> Gesetzes, wenn sie nicht von einer wenigstens passiv gesetzesfähigen
> Gemeinschaft mit der Ab. sicht, Recht einzuführen, geübt wurde. 
> Can. 26 — Falls sie nicht von dem zuständigen
> Gesetzgeber besonders gebilligt wurde, erlangt eine dem geltenden kanonischen
> Recht widersprechende oder eine außergesetzliche Gewohnheit nur dann die Kraft
> eines Gesetzes, wenn sie rechtmäßig dreißig ununterbrochene und volle Jahre
> hindurch geübt. wurde; gegen ein kanonisches Gesetz aber, das eine Klausel
> enthält, die zukünftige Gewohnheiten verbietet, kann allein eine
> hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit Geltung erlangen. 
> Can. 27 — Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der
> Gesetze. 
> Can. 28 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 5 wird ein
> widergesetzliches oder ein außergesetzliches Gewohnheitsrecht durch ein
> entgegengesetztes Gewohnheitsrecht oder Gesetz widerrufen; jedoch widerruft,
> falls das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, ein Gesetz nicht
> hundertjähriges oder unvordenkliches Gewohnheitsrecht und ein allgemeines
> Gesetz kein partikulares Gewohnheitsrecht. 
> 
>   
> 
> TITEL III 
> ALLGEMEINE DEKRETE UND INSTRUKTIONEN 
> Can. 29 — Allgemeine Dekrete, durch die von dem
> zuständigen Gesetzgeber für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft
> gemeinsame Vorschriften erlassen werden, sind im eigentlichen Sinn Gesetze und
> unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze. 
> Can. 30 — Wer lediglich ausführende Gewalt besitzt,
> kann ein allgemeines Dekret nach can. 29 nicht erlassen, wenn ihm dies nicht in
> einzelnen Fällen nach Maßgabe des Rechtes vom zuständigen Gesetzgeber
> ausdrücklich zugestanden worden ist; dabei sind die Bedingungen, die bei der
> Gewährung festgesetzt worden sind, einzuhalten. 
> Can. 31 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, durch
> welche die Art und Weise der Gesetzesanwendung genauer bestimmt oder die
> Befolgung der Gesetze eingeschärft wird, können diejenigen, die ausführende
> Gewalt innehaben, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen. 
> § 2. Für die Promulgation und den Beginn der rechtlichen
> Verbindlichkeit der Dekrete, von denen § 1 handelt, sind die Vorschriften des
> can. 8 zu wahren. 
> Can. 32 — Allgemeine Ausführungsdekrete binden
> diejenigen, die durch jene Gesetze verpflichtet werden, deren Anwendungsweisen
> ebendiese Dekrete bestimmen oder deren Befolgung sie einschärfen. 
> Cm. 33 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, auch wenn
> sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten herausgegeben werden, heben
> Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen,
> entbehren sie jeglicher Rechtskraft. 
> § 2. Diese Dekrete verlieren ihre rechtliche
> Verbindlichkeit durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf
> seitens der zuständigen Autorität sowie durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen
> Ausführung sie ergangen sind; sie entfallen aber nicht mit dem Erlöschen des
> Rechtes desjenigen, der sie erlassen hat, wenn nichts Gegenteiliges
> ausdrücklich vorgesehen ist. 
> Can. 34 — § 1. Instruktionen, welche die Vorschriften
> von Gesetzen erklären und Vorgehensweisen entfalten und bestimmen, die bei
> deren Ausführung zu beachten sind, werden zum Gebrauch derer gegeben, die
> dafür sorgen müssen, daß die Gesetze zur Ausführung gelangen, und binden sie
> bei der Ausführung der Gesetze; diese Instruktionen geben innerhalb der Grenzen
> ihrer Zuständigkeit diejenigen rechtmäßig heraus, die ausführende Gewalt
> besitzen. 
> § 2. Anordnungen von Instruktionen heben Gesetze nicht
> auf, und wenn irgendwelche mit Vorschriften von Gesetzen nicht in Einklang
> gebracht werden können, entbehren sie jeder Rechtskraft. 
> § 3. Die Rechtskraft von Instruktionen endet nicht nur
> durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der
> zuständigen Autorität, die diese herausgegeben hat, oder seitens der
> übergeordneten Autorität, sondern auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen
> Erklärung oder Ausführung sie gegeben worden sind. 
> 
>   
> 
> TITEL IV 
> VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> GEMEINSAME NORMEN 
> Can. 35 — Ein Verwaltungsakt für Einzelfälle, sei es
> ein Dekret oder ein Verwaltungsbefehl, sei es ein Reskript, kann innerhalb der
> Grenzen seiner Zuständigkeit von demjenigen erlassen werden, der ausführende
> Gewalt besitzt, unbeschadet der Vorschrift des can. 76, § 1. 
> Can. 36 — § 1. Ein Verwaltungsakt ist zu verstehen
> gemäß der eigenen Bedeutung seiner Worte und dem allgemeinen Sprachgebrauch;
> im Zweifelsfall unterliegen Verwaltungsakte, die sich auf Streitsachen beziehen,
> die Androhung oder Verhängung von Strafen betreffen, Rechte einer Person
> einschränken, wohlerworbene Rechte Dritter verletzen oder einem Gesetz zum
> Vorteil von Einzelpersonen widerstreiten, einer engen Auslegung; alle übrigen
> unterliegen einer weiten Auslegung. 
> § 2. Ein Verwaltungsakt darf nicht auf andere als die in
> ihm angesprochenen Fälle ausgedehnt werden. 
> Can. 37 — Ein Verwaltungsakt, der den äußeren Bereich
> betrifft, ist schriftlich auszufertigen; ebenso, wenn er in Auftragsform ergeht,
> der Akt seines Vollzugs. 
> Can. 38 — Ein Verwaltungsakt, auch wenn es sich um ein
> Motu proprio gegebenes Reskript handelt, ist rechtlich unwirksam, soweit er das
> wohlerworbene Recht eines Dritten verletzt oder mit einem Gesetz oder einer
> gebilligten Gewohnheit in Widerspruch steht, falls nicht die zuständige
> Autorität ausdrücklich eine Abänderungsklausel beigefügt hat. 
> Can. 39 — Bedingungen gelten in einem Verwaltungsakt nur
> dann als zur Gültigkeit beigefügt, wenn sie durch die Worte wenn, wenn nicht,
> wenn nur ausgedrückt werden. 
> Can. 40 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes übt
> seine Aufgabe ungültig aus, solange er nicht das Schriftstück erhalten und
> dessen Echtheit und Unversehrtheit geprüft hat, außer es wurde ihm vorherige
> Kenntnis dieses Schriftstückes durch die Autorität dessen, der diesen Akt
> vorgenommen hat, übermittelt. 
> Can. 41 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes, dem nur
> die Aufgabe des Vollzugs übertragen wird, kann den Vollzug dieses Aktes nur
> ablehnen, wenn offenkundig feststeht, daß dieser Akt nichtig ist oder aus einem
> anderen schwerwiegenden Grund nicht aufrechterhalten werden kann oder die
> Bedingungen nicht erfüllt sind, die in dem Verwaltungsakt selbst beigefügt
> sind; erscheint aber der Vollzug eines Verwaltungsaktes aufgrund persönlicher
> oder örtlicher Umstände nicht opportun, soll der Vollzieher den Vollzug
> aussetzen, in diesen Fällen hat er die Autorität, die den Akt erlassen hat,
> sofort zu benachrichtigen. 
> Can. 42 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes muß
> nach Maßgabe des Auftrags vorgehen; wenn er aber wesentliche Bedingungen, die
> in dem Schriftstück beigefügt waren, nicht erfüllt und die wesentliche
> Vorgehensweise nicht eingehalten hat, ist der Vollzug ungültig. 
> Can. 43 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes kann
> sich nach seinem klugen Ermessen durch einen anderen vertreten lassen, wenn
> nicht die Stellvertretung verboten ist oder er wegen einer persönlichen Eignung
> ausgewählt oder die Person des Stellvertreters im voraus bestimmt wurde, in
> diesen Fällen aber ist es dem Vollzieher erlaubt, einen anderen mit
> vorbereitenden Maßnahmen zu betrauen. 
> Can. 44 — Ein Verwaltungsakt kann auch von dem
> Amtsnachfolger des Vollziehers vollzogen werden, wenn dieser nicht wegen einer
> persönlichen Eignung ausgewählt wurde. 
> Can. 45 — Der Vollzieher darf, wenn ihm beim Vollzug
> eines Verwaltungsaktes irgendwie ein Irrtum unterlaufen ist, diesen Akt erneut
> vollziehen. 
> Can. 46 — Ein Verwaltungsakt tritt nicht außer Kraft
> durch Erlöschen des Rechtes desjenigen, der ihn gesetzt hat, wenn nicht etwas
> anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist. 
> Can. 47 — Der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch
> einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Autorität wird erst rechtswirksam
> von dem Zeitpunkt an, zu dem der Widerruf rechtmäßig der Person bekanntgegeben
> wurde, für die der Verwaltungsakt gegeben worden ist. 
>   
> KAPITEL II 
> DEKRETE UND VERWALTUNGSBEFEHLE FÜR EINZELFÄLLE 
> Can. 48 — Unter einem Dekret für Einzelfälle versteht
> man einen von der zuständigen ausführenden Autorität erlassenen
> Verwaltungsakt, durch den nach Maßgabe des Rechts eine Entscheidung für einen
> Einzelfall getroffen wird oder eine Verleihung erfolgt, die ihrer Natur nach
> nicht voraussetzen, daß von jemandem ein Antrag gestellt wurde. 
> Can. 49 — Ein Verwaltungsbefehl für Einzelfälle ist
> ein Dekret, durch das einer Person oder bestimmten Personen unmittelbar und
> rechtmäßig ein Tun oder Unterlassen auferlegt wird, vor allem um die Befolgung
> eines Gesetzes einzuschärfen. 
> Can. 50 — Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt,
> soll sie notwendige Erkundigungen und Beweismittel einholen sowie nach
> Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte verletzt werden könnten. 
> Can. 51 — Ein Dekret ist schriftlich zu erlassen und,
> wenn es sich um eine Entscheidung handelt, mit wenigstens summarischer
> Begründung zu versehen. 
> Can. 52 — Ein Dekret hat nur bezüglich jener
> Angelegenheiten Rechtskraft, in denen es eine Entscheidung trifft, und für die
> Personen, für die es erlassen ist, diese aber verpflichtet es überall, wenn
> nicht etwas anderes feststeht. 
> Can. 53 — Wenn Dekrete einander widersprechen, hat das
> besondere Dekret in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden,
> Vorrang vor 
> dem allgemeinen; wenn die Dekrete in gleicher Weise
> besonders oder allgemein sind, hebt das der Zeit nach spätere das frühere auf,
> insoweit es diesem widerspricht. 
> Can. 54 — § 1. Ein Dekret, dessen Anwendung einem
> Vollzieher übertragen wird, hat vom Zeitpunkt des Vollzuges an Rechtswirkung,
> andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem es der Person durch die die
> Entscheidung fällende Autorität mitgeteilt wird. 
> § 2. Damit ein Dekret geltend gemacht werden kann, ist es
> in einem rechtmäßigen Dokument nach Maßgabe des Rechtes mitzuteilen. 
> Can. 55 — Unbeschadet der Vorschrift der cann. 37 und 51
> gilt ein Dekret, falls der Aushändigung des schriftlichen Textes des Dekretes
> ein sehr schwerwiegender Grund entgegensteht, als mitgeteilt, wenn es dem, für
> den es bestimmt ist, vor einem Notar oder zwei Zeugen verlesen wird, wobei die
> hierüber angefertigten Schriftstücke von allen Anwesenden zu unterschreiben
> sind. 
> Can. 56 — Ein Dekret gilt als mitgeteilt, wenn der, für
> den es bestimmt ist, rechtmäßig geladen ist, das Dekret entgegenzunehmen oder
> zu hören, und ohne gerechten Grund nicht erschienen ist oder sich weigerte zu
> unterschreiben. 
> Can. 57 — § 1. Sooft ein Gesetz den Erlaß eines
> Dekretes vorschreibt oder wenn von dem, der ein rechtliches Interesse hat, ein
> Antrag oder eine Beschwerde rechtmäßig mit dem Ziel vorgebracht wird, ein
> Dekret zu erlangen, hat die zuständige Autorität innerhalb von drei Monaten
> nach Erhalt des Antrags oder der Beschwerde eine Entscheidung zu fällen, wenn
> nicht eine andere Frist im Gesetz vorgeschrieben wird. 
> § 2. Wenn nach Ablauf dieser Frist ein Dekret noch nicht
> ergangen ist, wird eine ablehnende Antwort vermutet, was die Einlegung einer
> weiteren Beschwerde betrifft. 
> § 3. Eine vermutete ablehnende Antwort befreit die
> zuständige Autorität nicht von der Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wie
> auch einen etwa zugefügten Schaden gemäß can. 128 wiedergutzumachen. 
> Can. 58 — § 1. Ein Dekret verliert seine Rechtskraft
> durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Autorität wie auch durch
> Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung es erlassen wurde. 
> § 2. Ein Verwaltungsbefehl, der nicht durch ein
> rechtmäßiges Dokument ergangen ist, endet mit dem Erlöschen des Rechtes
> desjenigen, der den Verwaltungsbefehl erlassen hat. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> RESKRIPTE 
> Can. 59 — § 1. Unter einem Reskript versteht man einen
> von der zuständigen ausführenden Autorität schriftlich erlassenen
> Verwaltungsakt, durch den seiner Natur nach auf eine Bitte hin ein Privileg,
> eine Dispens oder ein anderer Gnadenerweis gewährt wird. 
> § 2. Die für Reskripte erlassenen Vorschriften gelten
> auch für die Erteilung einer Erlaubnis und für die mündliche Gewährung von
> Gnadenerweisen, wenn nicht etwas anderes feststeht. 
> Can. 60 — Jedwedes Reskript kann von allen erwirkt
> werden, die nicht ausdrücklich daran gehindert sind. 
> Can. 61 — Wenn nicht etwas anderes feststeht, kann ein
> Reskript für einen anderen erwirkt werden, auch unabhängig von dessen
> Zustimmung, und es gilt vor der Annahme durch diesen, unbeschadet
> entgegenstehender Klauseln. 
> Can. 62 — Ein Reskript, in dem kein Vollzieher
> vorgesehen ist, hat von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, an dem das Schriftstück
> ausgestellt wurde, die übrigen Reskripte vom Zeitpunkt des Vollzuges an. 
> Can. 63 — § 1. Der Gültigkeit eines Reskripts steht
> die Erschleichung im Sinne der Verschweigung wahrer Tatsachen entgegen, falls im
> Bittgesuch nicht genannt wurde, was dem Gesetz, dem Amtsbrauch und der
> kanonischen Gepflogenheit entsprechend zur Gültigkeit genannt werden muß, wenn
> es sich nicht um einen Motu proprio ergangenen Gnadenbescheid handelt. 
> § 2. Ebenso steht der Gültigkeit eines Reskripts die
> Erschleichung im Sinne der Angabe falscher Tatsachen entgegen, wenn nicht
> wenigstens ein vorgebrachter ausschlaggebender Grund wahr ist. 
> § 3. Der ausschlaggebende Grund muß bei Reskripten ohne
> Vollzieher zu dem Zeitpunkt wahr sein, an dem das Reskript ausgestellt worden
> ist, bei den übrigen Reskripten zum Zeitpunkt des Vollzugs. 
> Can. 64 — Unbeschadet des Rechtes der Pönitentiarie
> für den inneren Bereich kann ein Gnadenerweis, der von einer Behörde der
> Römischen Kurie abgelehnt worden ist, von einer anderen Behörde ebendieser
> Kurie oder von einer anderen zuständigen Autorität unter dem Papst nicht
> gültig gewährt werden ohne Zustimmung der Behörde, mit der diese Sache
> anfänglich verhandelt worden war. 
> Can. 65 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 2
> und 3 darf niemand einen vom eigenen Ordinarius abgelehnten Gnadenerweis von
> einem anderen Ordinarius ohne Erwähnung der Ablehnung erbitten; nach einer
> solchen Erwähnung aber darf der Ordinarius den Gnadenerweis nicht gewähren,
> ohne die Gründe für die Ablehnung seitens des vorher angegangenen Ordinarius
> zu kennen. 
> § 2. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar
> abgelehnter Gnadenerweis kann von einem anderen Vikar desselben Bischofs, auch
> in Kenntnis der Gründe für die Ablehnung seitens des ablehnenden Vikars, nicht
> gültig gewährt werden. 
> § 3. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar
> abgelehnter und später ohne Erwähnung dieser Ablehnung vom Diözesanbischof
> erlangter Gnadenerweis ist ungültig; ein aber vom Diözesanbischof abgelehnter
> Gnadenerweis kann auch Unter Erwähnung dieser Ablehnung ohne Zustimmung des
> Bischofs von dessen Generalvikar oder Bischofsvikar nicht gültig erlangt
> werden. 
> Can. 66 — Ein Reskript wird nicht ungültig wegen eines
> Irrtums hinsichtlich des Namens der Person, für die oder von der es gegeben
> wird, oder des Ortes, an welchem diese wohnt, oder der Sache, um die es sich
> handelt, sofern nach dem Urteil des Ordinarius kein Zweifel bezüglich der
> Person selbst oder der Sache besteht. 
> Can. 67 — § 1. Sollten zu ein und derselben Sache zwei
> einander widersprechende Reskripte erlangt werden, so hat das besondere Reskript
> in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor dem
> allgemeinen. 
> § 2. Sind Reskripte in gleicher Weise besondere oder
> allgemeine, so hat das der Zeit nach frühere Vorrang vor dem späteren, wenn
> nicht in dem anderen das frühere ausdrückliche Erwähnung findet oder der
> Empfänger des früheren aus Arglist oder beträchtlicher Nachlässigkeit von
> dem Reskript keinen Gebrauch gemacht hat. 
> § 3. Im Zweifel, ob ein Reskript ungültig ist oder
> nicht, muß man sich an den Aussteller des Reskriptes wenden. 
> Can. 68 — Ein Reskript des Apostolischen Stuhls, in dem
> kein Vollzieher angegeben ist, muß nur dann dem Ordinarius des Empfängers
> vorgelegt werden, wenn dies in demselben Schriftstück angeordnet wird, oder es
> sich um öffentliche Angelegenheiten handelt oder Voraussetzungen bestätigt
> werden müssen. 
> Can. 69 — Ein Reskript, für dessen Vorlage keine Frist
> festgesetzt ist, kann 
> dem Vollzieher zu jeder Zeit vorgelegt werden,
> vorausgesetzt, daß Betrug und Arglist ausgeschlossen sind. 
> Can. 70 — Wird in dem Reskript die Gewährung selbst dem
> Vollzieher eingeräumt, so kann er nach seinem klugen und gewissenhaften
> Ermessen den Gnadenerweis gewähren oder verweigern. 
> Can. 71 — Niemand ist gehalten, von einem Reskript
> Gebrauch zu machen, das nur zu seinen Gunsten gewährt wurde, wenn er nicht aus
> anderem Grunde durch eine kanonische Verpflichtung dazu gehalten ist. 
> Can. 72 — Reskripte, die vom Apostolischen Stuhl
> gewährt wurden, aber erloschen sind, können vom Diözesanbischof aus gerechtem
> Grund einmal verlängert werden, nicht jedoch über drei Monate hinaus. 
> Can. 73 — Durch ein entgegenstehendes Gesetz werden
> keine Reskripte widerrufen, wenn nicht im Gesetz selbst etwas anderes vorgesehen
> ist. 
> Can. 74 — Wenngleich jemand von einem ihm mündlich
> gewährten Gnadenerweis im inneren Bereich Gebrauch machen kann, ist er doch
> gehalten, jenen für den äußeren Bereich zu beweisen, sooft dies rechtmäßig
> von ihm verlangt wird. 
> Can. 75 — Enthält ein Reskript ein Privileg oder eine
> Dispens, so sind darüber hinaus die Vorschriften der folgenden Canones
> einzuhalten. 
> 
>   
> 
> KAPITEL IV 
> PRIVILEGIEN 
> Can. 76 — § 1. Ein Privileg, d. h. ein durch einen
> besonderen Rechtsakt gewährter Gnadenerweis zugunsten bestimmter physischer
> oder juristischer Personen, kann vom Gesetzgeber wie auch von der ausführenden
> Autorität gewährt werden, welcher der Gesetzgeber diese Vollmacht übertragen
> hat. 
> § 2. Ein hundertjähriger oder unvordenklicher Besitz
> begründet die Rechtsvermutung, daß das Privileg gewährt wurde. 
> Can. 77 — Ein Privileg ist gemäß can. 36, § 1
> auszulegen; aber es ist immer jene Auslegung anzuwenden, durch welche die durch
> das Privileg Begünstigten tatsächlich irgendeinen Gnadenerweis erlangen. 
> Can. 78 — § 1. Ein Privileg wird als dauernd vermutet,
> wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. 
> § 2. Ein persönliches, d. h. das einer Person anhaftende
> Privileg erlischt mit dieser. 
> § 3. Ein dingliches Privileg entfällt durch den
> gänzlichen Untergang der Sache oder des Ortes? ein örtliches Privileg aber
> lebt wieder auf, wenn der Ort innerhalb von fünfzig Jahren wiederhergestellt
> wird. 
> Can. 79 — Ein Privileg entfällt durch Widerruf seitens
> der zuständigen Autorität gemäß can. 47, unbeschadet der Vorschrift des can.
> 81. 
> Can. 80 — § 1. Ein Privileg entfällt durch Verzicht
> nur, wenn dieser von der zuständigen Autorität angenommen ist. 
> § 2. Auf ein Privileg, das nur zu ihren Gunsten gewährt
> wurde, kann jede physische Person verzichten. 
> § 3. Auf ein Privileg, das einer juristischen Person oder
> das aufgrund des Ansehens eines Ortes oder einer Sache verliehen wurde, können
> Einzelpersonen nicht verzichten; ebenso steht es der juristischen Person selbst
> nicht frei, auf ein ihr gewährtes Privileg zu verzichten, wenn sich der
> Verzicht zum Nachteil der Kirche oder anderer auswirkt. 
> Can. 81 — Wenn das Recht des Verleihers entfällt,
> erlischt ein Privileg nicht, außer es wurde mit der Klausel nach unserem
> Gutdünken oder einer anderen gleichbedeutenden Klausel gegeben. 
> Can. 82 — Durch Nichtgebrauch oder gegenteiligen
> Gebrauch entfällt kein Privileg, das für andere nicht nachteilig ist; ein
> Privileg aber, das für andere eine Belastung mit sich bringt, geht verloren,
> wenn rechtmäßige Verjährung hinzukommt. 
> Can. 83 — § 1. Ein Privileg entfällt mit Ablauf der
> Zeit oder mit dem Erschöpfen der Zahl der Fälle, für die es gewährt wurde,
> unbeschadet der Vorschrift des can. 142, § 2. 
> § 2. Es entfällt auch, wenn sich nach dem Urteil der
> zuständigen Autorität im Laufe der Zeit die Verhältnisse derart geändert
> haben, daß es schädlich geworden ist oder sein Gebrauch unerlaubt wird. 
> Can. 84 — Wer eine ihm durch Privileg verliehene
> Vollmacht mißbraucht, verdient, daß ihm das Privileg selbst entzogen wird;
> deshalb soll der Ordinarius einem, der ein von ihm selbst gewährtes Privileg in
> schwerer Weise mißbraucht, dieses nach vergeblicher Mahnung des Privilegierten
> entziehen; wenn das Privileg vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, ist der
> Ordinarius gehalten, diesen zu benachrichtigen. 
>   
> KAPITEL V 
> DISPENSEN 
> Can. 85 — Eine Dispens, d. h. die Befreiung von einem
> rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall, kann innerhalb der Grenzen ihrer
> Zuständigkeit von denen gewährt werden, die ausführende Gewalt besitzen,
> sowie von jenen, denen die Dispensgewalt ausdrücklich oder einschlußweise
> zukommt, sei es von Rechts wegen, sei es kraft rechtmäßiger Delegation. 
> Can. 86 — Von Gesetzen kann nicht dispensiert werden,
> soweit sie Wesenselemente von Rechtseinrichtungen oder Rechtshandlungen
> festlegen. 
> Can. 87* — § 1. Der Diözesanbischof kann die
> Gläubigen, sooft dies nach seinem Urteil zu deren geistlichem Wohl beiträgt,
> von Disziplinargesetzen dispensieren, sowohl von allgemeinen als auch von
> partikularen, die von der höchsten Autorität der Kirche für sein Gebiet oder
> für seine Untergebenen erlassen worden sind, nicht aber von das Prozeß. oder
> Strafrecht betreffenden Gesetzen noch von solchen, deren Dispens dem
> Apostolischen Stuhl oder einer anderen Autorität besonders vorbehalten ist. 
> § 2. Wenn der Rekurs an den Heiligen Stuhl schwierig ist
> und zugleich in einer Verzögerung die Gefahr schweren Schadens liegt, kann
> jeder Ordinarius von eben diesen Gesetzen dispensieren, auch wenn die Dispens
> dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, sofern es sich um eine Dispens handelt, die
> dieser unter denselben Umständen zu gewähren pflegt, unbeschadet der
> Vorschrift des can. 291. 
> Can. 88 — Der Ortsordinarius kann von Diözesangesetzen
> und, sooft dies nach seinem Urteil zum Wohl der Gläubigen beiträgt, von
> Gesetzen dispensieren, die von einem Plenar- oder Provinzialkonzil oder von der
> Bischofskonferenz erlassen wurden. 
> Can. 89 — Der Pfarrer und andere Priester oder Diakone
> können von einem allgemeinen und einem partikularen Gesetz nur dispensieren,
> wenn ihnen diese Vollmacht ausdrücklich gewährt wurde. 
> Can. 90 — § 1. Von einem kirchlichen Gesetz darf nicht
> ohne gerechten und vernünftigen Grund dispensiert werden, unter
> Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Bedeutung des Gesetzes, von
> dem dispensiert wird? andernfalls ist die Dispens unerlaubt und, wenn sie nicht
> vom Gesetzgeber selbst oder dessen Oberen gegeben wurde, auch ungültig. 
> § 2. Im Zweifel über das Genügen des Dispensgrundes
> wird die Dispens gültig und erlaubt gewährt. 
> Can. 91 — Wer Dispensgewalt besitzt, kann sie ausüben,
> selbst wenn er sich außerhalb seines Gebietes befindet, gegenüber den
> Untergebenen, auch wenn diese von seinem Gebiet abwesend sind, und, sofern
> nichts Gegenteiliges ausdrücklich bestimmt wird, auch gegenüber Fremden, die
> sich tatsächlich in seinem Gebiet aufhalten, desgleichen gegenüber sich
> selbst. 
> Can. 92 — Einer engen Auslegung unterliegt nicht nur
> eine Dispens gemäß can. 36, § 1, sondern auch die für einen bestimmten Fall
> gewährte Dispensvollmacht selbst. 
> Can. 93 — Eine auf Dauer gewährte Dispens entfällt auf
> dieselbe Art und Weise wie ein Privileg sowie durch den sicheren und gänzlichen
> Wegfall des ausschlaggebenden Dispensgrundes. 
> 
>   
> 
> TITEL V 
> STATUTEN UND ORDNUNGEN 
> Can. 94 — § 1. Statuten im eigentlichen Sinn sind
> Anordnungen, die in Gesamtheiten von Personen oder Sachen nach Maßgabe des
> Rechtes erlassen werden und durch die deren Zielsetzung, Verfassung, Leitung und
> Vorgehensweisen bestimmt werden. 
> § 2. Durch die Statuten einer Gesamtheit von Personen
> werden allein jene Personen verpflichtet, die rechtmäßig deren Mitglieder
> sind, durch die Statuten einer Gesamtheit von Sachen jene, die für deren
> Leitung Sorge tragen. 
> § 3. Vorschriften von Statuten, die kraft gesetzgebender
> Gewalt erlassen und promulgiert wurden, unterliegen den Vorschriften der Canones
> über die Gesetze. 
> Can. 95 — § 1. Ordnungen sind Regeln oder Normen, die
> eingehalten werden müssen bei Zusammenkünften von Personen, seien sie von der
> kirchlichen Autorität angeordnet oder von den Gläubigen frei einberufen, sowie
> bei der Durchführung anderer Veranstaltungen? durch diese wird das bestimmt,
> was zu Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen gehört. 
> § 2. Bei Zusammenkünften oder Veranstaltungen werden
> durch die Regeln der Ordnung diejenigen verpflichtet, die daran teilnehmen. 
> 
>   
> 
> TITEL VI 
> PHYSISCHE UND JURISTISCHE PERSONEN 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> DIE RECHTSSTELLUNG PHYSISCHER PERSONEN 
> Can. 96 — Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche
> Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten,
> die den Christen unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind, soweit
> sie sich in der kirchlichen Gemeinschaft befinden und wenn nicht eine
> rechtmäßig verhängte Sanktion entgegensteht. 
> Can. 97 — § 1. Eine Person, die das achtzehnte
> Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig, bis zu diesem Alter minderjährig. 
> § 2. Ein Minderjähriger vor Vollendung des siebenten
> Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig, nach
> Vollendung des siebenten Lebensjahres aber wird vermutet, daß er den
> Vernunftgebrauch erlangt hat. 
> Can. 98 — § 1. Einer volljährigen Person steht die
> volle Ausübung ihrer Rechte zu. 
> § 2. Eine minderjährige Person bleibt in der Ausübung
> ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder eines Vormunds unterstellt, außer in
> den Fällen, in denen Minderjährige nach göttlichem Gesetz oder kanonischem
> Recht von deren Gewalt ausgenommen sind; was die Bestellung eines Vormunds und
> dessen Gewalt betrifft, sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes
> einzuhalten, wenn nicht im kanonischen Recht etwas anderes vorgesehen ist oder
> der Diözesanbischof in bestimmten Fällen aus gerechtem Grund durch die
> Ernennung eines anderen Vormunds glaubt, Vorsorge treffen zu müssen. 
> Can. 99 — Wer dauernd des Vernunftgebrauchs entbehrt,
> gilt als seiner nicht mächtig und wird Kindern gleichgestellt. 
> Can. 100 — Eine Person wird genannt: Einwohner, an dem
> Ort, wo ihr Wohnsitz ist; Zugezogener, an dem Ort, wo sie einen Nebenwohnsitz
> hat; Fremder, wenn sie sich außerhalb des Wohnsitzes und Nebenwohnsitzes
> aufhält, die sie weiterhin beibehält; Wohnsitzloser, wenn sie nirgends
> Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat. 
> Can. 101 — § 1. Der Herkunftsort eines Kindes, auch
> eines Neugetauften, 
> ist jener Ort, wo zur Zeit der Geburt des Kindes die
> Eltern oder, wenn die Eltern nicht denselben Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hatten,
> die Mutter Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Nebenwohnsitz hatten. 
> § 2. Bei einem Kind von Wohnsitzlosen ist der
> Herkunftsort der Geburtsort selbst; bei einem Findelkind ist es der Ort, wo es
> gefunden wurde. 
> Can. 102 — § 1. Der Wohnsitz wird erworben durch jenen
> Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder
> mit der Absicht verbunden ist, dort ständig zu bleiben, sofern kein
> Abwanderungsgrund eintritt, oder sich über einen Zeitraum von fünf vollen
> Jahren erstreckt hat. 
> § 2. Der Nebenwohnsitz wird erworben durch jenen
> Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder
> mit der Absicht verbunden ist, dort wenigstens drei Monate zu bleiben, sofern
> kein Abwanderungsgrund eintritt, oder der sich tatsächlich auf drei Monate
> erstreckt hat. 
> § 3. Wohnsitz oder Nebenwohnsitz im Gebiet einer Pfarrei
> wird Pfarrwohnsitz genannt, im Gebiet einer Diözese, auch wenn er nicht in
> einer Pfarrei liegt, Diözesanwohnsitz. 
> Can. 103 — Die Angehörigen von Ordensinstituten und
> Gesellschaften des apostolischen Lebens erwerben Wohnsitz an dem Ort, wo das
> Haus gelegen ist, dem sie zugeschrieben sind, Nebenwohnsitz in dem Haus, in dem
> sie sich gemäß can. 102, § 2 aufhalten. 
> Can. 104 — Eheleute sollen einen gemeinsamen Wohnsitz
> oder Nebenwohnsitz haben? aufgrund rechtmäßiger Trennung oder aus einem
> anderen gerechten Grund kann jeder von beiden einen eigenen Wohnsitz oder
> Nebenwohnsitz haben. 
> Can. 105 — § 1. Ein Minderjähriger teilt notwendig
> Wohnsitz und Nebenwohnsitz desjenigen, dessen Gewalt er unterstellt ist. Ein dem
> Kindesalter Entwachsener kann auch einen eigenen Nebenwohnsitz, und wer
> rechtmäßig nach Maßgabe des weltlichen Rechtes selbständig geworden ist,
> auch einen eigenen Wohnsitz erwerben. 
> § 2. Wer aus einem anderen Grund als dem der
> Minderjährigkeit rechtmäßig in einem Vormundschafts- oder
> Pflegschaftsverhältnis einem anderen anvertraut ist, teilt Wohnsitz und
> Nebenwohnsitz des Vormunds bzw. Pflegers. 
> Can. 106 — Wohnsitz und Nebenwohnsitz gehen verloren
> durch den Wegzug vom Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren, unbeschadet der
> Vorschrift des can. 105. 
> Can. 107— § 1. Sowohl durch Wohnsitz als auch durch
> Nebenwohnsitz erhält jeder seinen Pfarrer und Ordinarius. 
> § 2. Der eigene Pfarrer oder Ordinarius eines
> Wohnsitzlosen ist der Pfarrer oder der Ordinarius des Ortes, an dem sich der
> Wohnsitzlose augenblicklich aufhält. 
> § 3. Der eigene Pfarrer desjenigen, der nur einen
> diözesanen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat, ist der Pfarrer des Ortes, an dem
> er sich augenblicklich aufhält. 
> Can. 108 — § 1. Blutsverwandtschaft wird berechnet nach
> Linien und Graden. 
> § 2. In der geraden Linie gibt es so viele Grade wie
> Zeugungen bzw. wie Personen, nach Abzug des Stammhauptes. 
> § 3. In der Seitenlinie gibt es so viele Grade wie
> Personen in beiden Linien zusammen, nach Abzug des Stammhauptes. 
> Can. 109 — § 1. Schwägerschaft entsteht aus einer
> gültigen Ehe, auch wenn sie nicht vollzogen wurde, und besteht zwischen dem
> Mann und den Blutsverwandten der Frau, und ebenso zwischen der Frau und den
> Blutsverwandten des Mannes. 
> § 2. Sie wird so berechnet, daß die Blutsverwandten des
> Mannes in derselben Linie und demselben Grad mit der Frau verschwägert sind und
> umgekehrt. 
> Can. 110 — Kinder, die nach Maßgabe des weltlichen
> Gesetzes adoptiert wurden, gelten als Kinder dessen oder derer, die sie
> adoptiert haben. 
> Can. 111 — § 1. In die lateinische Kirche wird durch
> den Taufempfang aufgenommen ein Kind von Eltern, die zu ihr gehören oder die,
> falls ein Elternteil nicht zu ihr gehört, beide übereinstimmend gewünscht
> haben, daß ihr Kind in der lateinischen Kirche getauft wird; wenn aber diese
> Übereinstimmung fehlt, wird es der Rituskirche zugeschrieben, zu welcher der
> Vater gehört. 
> § 2. Jeder Taufbewerber, der das vierzehnte Lebensjahr
> vollendet hat, kann frei wählen, ob er in der lateinischen Kirche oder in einer
> anderen Rituskirche eigenen Rechtes getauft werden soll; in diesem Falle gehört
> er zu der Kirche, die er gewählt hat. 
> Can. 112 — § 1. Nach dem Empfang der Taufe werden in
> eine andere Rituskirche eigenen Rechtes aufgenommen: 
> 1° wer die Erlaubnis vom Apostolischen Stuhl erhalten
> hat; 
> 2° ein Ehepartner, der bei Eingehen oder während des
> Bestehens einer 
> Ehe erklärt, daß er zur Rituskirche eigenen Rechtes des
> anderen Ehepartners übertrete; ist aber die Ehe aufgelöst, kann er frei zur
> lateinischen Kirche zurückkehren; 
> 3° vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Kinder
> der in nn. 1 und 2 Genannten wie auch in einer Mischehe die Kinder des
> katholischen Teils, der rechtmäßig zu einer anderen Rituskirche übergetreten
> ist; nach Erreichen dieses Alters aber können diese zur lateinischen Kirche
> zurückkehren. 
> § 2. Der selbst längere Zeit hindurch geübte Brauch,
> die Sakramente nach dem Ritus einer anderen Rituskirche eigenen Rechtes zu
> empfangen, bringt nicht die Aufnahme in diese Kirche mit sich. 
>   
> KAPITEL II 
> JURISTISCHE PERSONEN 
> Can. 113 — § 1. Die katholische Kirche und der
> Apostolische Stuhl haben aufgrund göttlicher Anordnung den Charakter einer
> moralischen Person. 
> § 2. In der Kirche gibt es außer physischen Personen
> auch juristische Personen, d. h. Träger von ihrer Eigenart entsprechenden
> Pflichten und Rechten im kanonischen Recht. 
> Can. 114 — § 1. Juristische Personen entstehen entweder
> aufgrund einer Rechtsvorschrift selbst oder aufgrund einer durch Dekret
> gegebenen besonderen Verleihung seitens der zuständigen Autorität, und zwar
> als Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die auf ein Ziel hingeordnet sind,
> das mit der Sendung der Kirche übereinstimmt und die Zielsetzung Einzelner
> übersteigt. 
> § 2. Unter den in § 1 genannten Zielen versteht man
> solche, die Werke der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in
> geistlicher oder zeitlicher Hinsicht betreffen. 
> § 3. Die zuständige Autorität der Kirche darf die
> Rechtspersönlichkeit nur solchen Gesamtheiten von Personen oder Sachen
> verleihen, die ein tatsächlich nutzbringendes Ziel verfolgen und nach Erwägung
> aller Umstände über die Mittel verfügen, die voraussichtlich zur Erreichung
> des festgesetzten Zieles genügen können. 
> Can. 115 — § 1. Juristische Personen in der Kirche sind
> entweder Gesamtheiten von Personen oder von Sachen. 
> § 2. Eine Gesamtheit von Personen, die nur aus mindestens
> drei Personen errichtet werden kann, ist kollegial, wenn die Mitglieder deren
> Handeln bestimmen, indem sie nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten bei der
> Entscheidungsfällung zusammenwirken, sei es gleichberechtigt oder nicht;
> anderenfalls ist sie nichtkollegial. 
> § 3. Eine Gesamtheit von Sachen, d. h. eine selbständige
> Stiftung, besteht aus Gütern oder Sachen geistlicher oder materieller Art und
> wird nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten entweder von einer oder mehreren
> physischen Personen oder von einem Kollegium geleitet. 
> Can. 116 — § 1. Öffentliche juristische Personen sind
> Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die von der zuständigen kirchlichen
> Autorität errichtet werden, damit sie innerhalb der für sie festgesetzten
> Grenzen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften im Namen der Kirche die ihnen im
> Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene Aufgabe erfüllen; die
> übrigen juristischen Personen sind private. 
> § 2. Öffentliche juristische Personen erhalten diese
> Rechtspersönlichkeit entweder von Rechts wegen oder durch ein besonderes Dekret
> der zuständigen Autorität, das diese ausdrücklich gewährt; private
> juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit allein durch ein
> besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese Rechtspersönlichkeit
> ausdrücklich gewährt. 
> Can. 117 — Eine Gesamtheit von Personen oder Sachen, die
> anstrebt, Rechtspersönlichkeit zu erhalten, kann diese nur erlangen, wenn ihre
> Statuten von der zuständigen Autorität gebilligt worden sind. 
> Can. 118 — Eine öffentliche juristische Person
> vertreten, indem sie in ihrem Namen handeln, diejenigen, denen diese Kompetenz
> durch allgemeines oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten
> zuerkannt wird; eine private juristische Person vertreten diejenigen, denen
> diese Kompetenz durch die Statuten zuerkannt wird. 
> Can. 119 — Was kollegiale Akte betrifft, so gilt, wenn
> nicht im Recht oder in den Statuten etwas anderes vorgesehen ist: 
> 1° bei Wahlen hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit
> wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden
> beschlossen hat; nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl statt
> zwischen den beiden Kandidaten, die den größeren Stimmenanteil erhalten haben,
> oder, wenn es mehrere sind, zwischen den beiden, die dem Lebensalter nach die
> älteren sind; wenn es nach dem dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit bleibt,
> gilt der als gewählt, der dem Lebensalter nach der ältere ist; 
> 2° bei anderen Angelegenheiten hat das Rechtskraft, was
> bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit
> der Anwesenden beschlossen hat? wenn jedoch nach zwei Abstimmungen
> Stimmengleichheit besteht, kann der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag
> geben; 
> 3° was aber alle als einzelne betrifft, muß von allen
> gebilligt werden. 
> Can. 120 — § 1. Eine juristische Person ist ihrer Natur
> nach zeitlich unbegrenzt; sie erlischt aber, wenn sie von der zuständigen
> Autorität rechtmäßig aufgehoben wird oder durch einen Zeitraum von hundert
> Jahren zu handeln aufgehört hat; eine private juristische Person erlischt
> außerdem, wenn die Vereinigung selbst nach Maßgabe der Statuten aufgelöst
> wird oder wenn nach dem Urteil der zuständigen Autorität die Stiftung selbst
> nach Maßgabe der Statuten zu bestehen aufgehört hat. 
> § 2. Ist nur noch eines der Mitglieder einer kollegialen
> juristischen Person übriggeblieben und hat die Gesamtheit von Personen nach den
> Statuten zu bestehen nicht aufgehört, so kommt die Ausübung aller Rechte der
> Gesamtheit jenem Mitglied zu. 
> Can. 121 — Werden Gesamtheiten von Personen oder Sachen,
> die öffentliche juristische Personen sind, so miteinander vereinigt, daß aus
> diesen eine einzige Gesamtheit entsteht, die auch selbst Rechtspersönlichkeit
> besitzt, so erhält diese neue juristische Person die Güter und
> Vermögensrechte, die den früheren gehörten, und übernimmt die
> Verbindlichkeiten, mit denen diese belastet waren; was aber vor allem die
> Zweckbestimmung der Güter und die Erfüllung der Verbindlichkeiten angeht,
> müssen der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte gewahrt
> bleiben. 
> Can. 122 — Wenn eine Gesamtheit, die öffentliche
> Rechtspersönlichkeit besitzt, so geteilt wird, daß entweder ein Teil von ihr
> mit einer anderen juristischen Person vereinigt wird oder aus dem abgetrennten
> Teil eine andere öffentliche juristische Person errichtet wird, muß die
> kirchliche Autorität, der die Teilung zusteht, unter Wahrung vor allem des
> Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte und der gebilligten
> Statuten, selbst oder durch einen Vollzieher dafür sorgen: 
> 1° daß teilbare gemeinsame Güter und Vermögensrechte
> sowie Schulden und andere Verbindlichkeiten unter die betreffenden juristischen
> Personen im gebührenden Verhältnis nach Recht und Billigkeit und unter
> Berücksichtigung aller Umstände und Notwendigkeiten beider geteilt werden; 
> 2° daß Gebrauch und Nießbrauch nicht teilbarer
> gemeinsamer Güter ebenfalls unter Wahrung des gebührenden nach Recht und
> Billigkeit zu bestimmenden Verhältnisses beiden juristischen Personen zugute
> kommen und die zu diesen gehörenden Verbindlichkeiten beiden auferlegt werden. 
> Can. 123 — Nach dem Erlöschen einer öffentlichen
> juristischen Person wird die Zuordnung ihrer Güter und Vermögensrechte sowie
> der Verbindlichkeiten durch das Recht und die Statuten geregelt; wenn diese
> schweigen, fallen sie der unmittelbar höheren juristischen Person zu, immer
> Unter Wahrung des Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte;
> nach dem Erlöschen einer privaten juristischen Person wird die Zuordnung ihres
> Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten durch die eigenen Statuten geregelt. 
> 
>   
> 
> TITEL VII 
> RECHTSHANDLUNGEN 
> Can. 124 — § 1. Zur Gültigkeit einer Rechtshandlung
> ist erforderlich, daß sie von einer dazu befähigten Person vorgenommen wurde
> und bei der Handlung gegeben ist, was diese selbst wesentlich ausmacht und was
> an Rechtsförmlichkeiten und Erfordernissen vom Recht zur Gültigkeit der
> Handlung verlangt ist. 
> § 2. Eine hinsichtlich ihrer äußeren Elemente
> vorschriftsmäßig vorgenommene Rechtshandlung wird als gültig vermutet. 
> Can. 125 — § 1. Wenn eine Handlung dadurch zustande
> kommt, daß einer Person von außen her Zwang zugefügt wurde, dem sie auf keine
> Weise widerstehen konnte, gilt diese Handlung als nicht vorgenommen. 
> § 2. Eine Handlung, die aufgrund schwerer, widerrechtlich
> eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung vorgenommen wurde,
> ist rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist; sie kann
> aber durch das Urteil eines Richters aufgehoben werden, sei es auf Antrag der
> geschädigten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger, sei es von Amts wegen. 
> Can. 126 — Eine Handlung, die vorgenommen wurde aus
> Unkenntnis oder Irrtum, der sieh auf etwas bezieht, was ihr Wesen ausmacht, oder
> der eine für unverzichtbar erklärte Bedingung betrifft, ist rechtsunwirksam;
> andernfalls ist sie rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
> ist, aber die aus Unkenntnis oder Irrtum vorgenommene Handlung kann die
> Möglichkeit Zu einer Aufhebungsklage nach Maßgabe des Rechtes bieten. 
> Can. 127 — § 1. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein
> Oberer zur Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates eines
> Kollegiums oder eines Personenkreises bedarf, muß das Kollegium bzw. der Kreis
> gemäß can. 166 einberufen werden, es sei denn, daß, wenn es sich lediglich um
> das Einholen eines Rates handelt, im partikularen oder eigenen Recht etwas
> anderes vorgesehen ist; damit aber die Handlungen gültig sind, ist
> erforderlich, daß die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden vorliegt
> bzw. der Rat von allen eingeholt wird. 
> § 2. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer zur
> Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates irgendwelcher Personen als
> einzelner bedarf, gilt: 
> 1° wenn die Zustimmung gefordert wird, ist die Handlung
> eines Oberen rechtsunwirksam, der die Zustimmung dieser Personen nicht einholt
> oder gegen deren Stellungnahme oder die Stellungnahme einer dieser Personen
> handelt; 
> 2° wenn der Rat gefordert wird, ist die Handlung eines
> Oberen rechtsunwirksam, der diese Personen nicht hört; obgleich der Obere
> keineswegs verpflichtet ist, sich ihrer, wenn auch übereinstimmenden,
> Stellungnahme anzuschließen, darf er dennoch ohne einen seinem Ermessen nach
> überwiegenden Grund von deren Stellungnahme, vor allem von einer
> übereinstimmenden, nicht abweichen. 
> § 3. Alle, deren Zustimmung oder Rat erforderlich ist,
> sind verpflichtet, ihre Meinung aufrichtig vorzutragen und, wenn es die
> Wichtigkeit der Angelegenheiten verlangt, sorgsam die Geheimhaltung zu wahren;
> diese Verpflichtung kann vom Oberen eingeschärft werden. 
> Can. 128 — Jeder, der widerrechtlich durch eine
> Rechtshandlung oder auch durch eine andere mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit
> vorgenommene Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet, den
> Schaden wiedergutzumachen. 
> 
>   
> 
> TITEL VIII 
> LEITUNGSGEWALT 
> Can. 129 — § 1. Zur Übernahme von Leitungsgewalt, die
> es aufgrund göttlicher Einsetzung in der Kirche gibt und die auch
> Jurisdiktionsgewalt genannt wird, sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
> diejenigen befähigt, die die heilige Weihe empfangen haben. 
> § 2. Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach
> Maßgabe des Rechtes mitwirken. 
> Can. 130 — Leitungsgewalt wird an sich im äußeren
> Bereich ausgeübt, bisweilen aber nur im inneren Bereich, und zwar so, daß die
> Rechtswirkungen, die die Ausübung dieser Gewalt ihrer Natur nach im äußeren
> Bereich hat, in diesem Bereich nur anerkannt werden, sofern dies für bestimmte
> Fälle im Recht festgesetzt ist. 
> Can. 131 — § 1. Ordentliche Leitungsgewalt ist jene,
> die von Rechts wegen mit einem Amt verbunden ist, delegierte jene, die der
> Person selbst nicht mittels eines Amtes übertragen wird. 
> § 2. Ordentliche Leitungsgewalt kann entweder
> eigenberechtigte oder stellvertretende sein. 
> § 3. Demjenigen, der behauptet, delegiert zu sein,
> obliegt die Beweislast für die Delegation. 
> Can. 132 — § 1. Ständige Befugnisse unterliegen den
> Vorschriften über die delegierte Gewalt. 
> § 2. Wenn aber bei ihrer Gewährung nicht ausdrücklich
> etwas anderes vorgesehen ist oder seine Person mit Rücksicht auf ihre besondere
> Eignung ausgewählt wurde, erlischt die einem Ordinarius gewährte ständige
> Befugnis nicht mit Erlöschen des Rechtes des Ordinarius, dem sie gewährt
> wurde, auch wenn er selbst mit deren Ausführung bereits begonnen hatte, sondern
> geht auf jeden Ordinarius über, der ihm in der Leitung nachfolgt. 
> Can. 133 — § 1. Ein Delegierter, der die Grenzen seines
> Auftrags hinsichtlich der Sachen oder Personen überschreitet, handelt
> ungültig. 
> § 2. Ein Delegierter, der auf eine andere Weise, als im
> Auftrag angegeben ist, seinen Auftrag ausführt, überschreitet nicht die
> Grenzen seines Auftrags, wenn nicht die Weise vom Deleganten selbst zur
> Gültigkeit vorgeschrieben worden ist. 
> Can. 134 — § 1. Unter der Bezeichnung Ordinarius
> versteht man im Recht außer dem Papst die Diözesanbischöfe wie auch andere,
> die, wenn auch nur für eine Übergangszeit, Vorsteher einer Teilkirche oder
> einer dieser gemäß can. 368 gleichgestellten Gemeinschaft sind, und
> diejenigen, die in diesen allgemeine ordentliche ausführende Gewalt besitzen,
> nämlich die Generalvikare und die Bischofsvikare; und ebenso, für ihre
> Mitglieder, diejenigen höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen
> Rechtes und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen
> Rechtes, welche wenigstens ordentliche ausführende Gewalt besitzen. 
> § 2. Unter der Bezeichnung Ortsordinarius versteht man
> alle, die in § 1 genannt sind, mit Ausnahme der Oberen von Ordensinstituten und
> Gesellschaften des apostolischen Lebens. 
> § 3. Was in den Canones ausdrücklich dem
> Diözesanbischof im Bereich der ausführenden Gewalt zugewiesen wird, ist so zu
> verstehen, daß es nur dem Diözesanbischof zukommt und anderen, die diesem nach
> can. 381, § 2 gleichgestellt sind, ausgeschlossen sind Generalvikar und
> Bischofsvikar, wenn sie nicht ein Spezialmandat erhalten. 
> Can. 135 — § 1. Die Leitungsgewalt wird unterschieden
> in gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt. 
> § 2. Die gesetzgebende Gewalt ist auf die im Recht
> vorgeschriebene Weise auszuüben, und die Gewalt, die ein Gesetzgeber in der
> Kirche unterhalb der höchsten Autorität besitzt, kann nicht gültig delegiert
> werden, wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, von
> einem untergeordneten Gesetzgeber kann ein höherem Recht widersprechendes
> Gesetz nicht gültig erlassen werden. 
> § 3. Richterliche Gewalt, die Richter oder
> Richterkollegien besitzen, ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben
> und kann nur zur Vornahme von Handlungen für die Vorbereitung eines Dekrets
> oder Urteils delegiert werden. 
> § 4. Bei der Ausübung ausführender Gewalt sind die
> Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten. 
> Can. 136 — Ausführende Gewalt kann jemand, mag er sich
> auch außerhalb seines Gebietes aufhalten, gegenüber seinen Untergebenen
> ausüben, auch wenn diese vom Gebiet abwesend sind, sofern nicht etwas anderes
> aus der Natur der Sache oder aufgrund einer Rechtsvorschrift feststeht,
> gegenüber Fremden, die sich in seinem Gebiet augenblicklich aufhalten, wenn es
> sich um die Gewährung von Vergünstigungen oder um die Ausführung von
> allgemeinen Gesetzen oder solchen partikularen Gesetzen handelt, durch die
> Fremde gemäß can. 13, § 2, n. 2 verpflichtet werden. 
> Can. 137— § 1. Ordentliche ausführende Gewalt kann
> sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle
> delegiert werden, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen
> ist. 
> § 2. Vom Apostolischen Stuhl delegierte ausführende
> Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der
> Fälle subdelegiert werden, außer wenn jemand wegen besonderer persönlicher
> Eignung ausgewählt oder eine Subdelegation ausdrücklich verboten wurde. 
> § 3. Von einer anderen Autorität mit ordentlicher Gewalt
> delegierte ausführende Gewalt kann, wenn sie für die Gesamtheit der Fälle
> delegiert wurde, nur für einzelne Fälle subdelegiert werden; wenn sie aber
> für eine einzelne Handlung oder mehrere bestimmte Handlungen delegiert wurde,
> kann sie nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Deleganten subdelegiert werden. 
> § 4. Eine subdelegierte Gewalt kann nur dann wiederum
> subdelegiert werden, wenn dies ausdrücklich vom Deleganten erlaubt worden ist. 
> Can. 138 — Ordentliche ausführende Gewalt sowie die
> für die Gesamtheit der Fälle delegierte Gewalt ist im weiten Sinn auszulegen,
> jede andere aber im engen Sinn; wenn aber jemandem eine Gewalt delegiert worden
> ist, ist dies so zu verstehen, daß ihm auch all das gewährt worden ist, was
> zur Ausübung dieser Gewalt unerläßlich ist. 
> Can. 139 —. § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht
> festgesetzt ist, wird dadurch, daß jemand sich an eine zuständige Autorität
> wendet, auch wenn es sich um eine höhere handelt, die ordentliche oder
> delegierte ausführende Gewalt einer anderen zuständigen Autorität nicht
> suspendiert. 
> § 2. In eine der höheren Autorität vorgetragene
> Angelegenheit darf sich eine untergeordnete nur aus einem schwerwiegenden und
> dringenden Grund einmischen; in diesem Falle hat sie die höhere Autorität
> umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. 
> Can. 140 — § 1. Wenn mehrere zur Durchführung
> derselben Angelegenheit solidarisch delegiert worden sind, schließt derjenige,
> der zuerst mit der Behandlung der Angelegenheit begonnen hat, die anderen von
> deren Behandlung aus, wenn er nicht später gehindert wurde oder die
> Durchführung der Angelegenheit nicht weiter fortsetzen wollte. 
> § 2. Wenn mehrere zur Durchführung einer Angelegenheit
> kollegial delegiert worden sind, müssen alle gemäß can. 119 vorgehen, wenn
> nicht etwas anderes im Auftrag vorgesehen ist. 
> § 3. Eine mehreren delegierte ausführende Gewalt wird
> als diesen solidarisch delegierte vermutet. 
> Can. 141 — Wenn mehrere nacheinander delegiert worden
> sind, hat der die Angelegenheit durchzuführen, dessen Auftrag der frühere ist
> und später nicht widerrufen wurde. 
> Can. 142 — § 1. Delegierte Gewalt erlischt: mit
> Erfüllung des Auftrages; mit Ablauf der Zeit oder durch Erledigung aller
> Fälle, für die sie übertragen wurde; durch Wegfall der Zweckursache der
> Delegation; durch Widerruf seitens des Deleganten, der dem Delegierten
> unmittelbar mitgeteilt wurde, sowie durch Verzicht seitens des Delegierten, der
> dem Deleganten angezeigt und von diesem angenommen wurde; nicht aber durch
> Erlöschen des Rechtes des Deleganten, sofern dies nicht aus beigefügten
> Klauseln hervorgeht. 
> § 2. Eine Handlung aber, die kraft delegierter, allein im
> inneren Bereich ausgeübter Gewalt aus Unaufmerksamkeit nach Ablauf der Zeit,
> für die sie verliehen war, vorgenommen wurde, ist gültig. 
> Can. 143 — § 1. Ordentliche Gewalt erlischt mit dem
> Verlust des Amtes, mit dem sie verbunden ist. 
> § 2. Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist,
> wird ordentliche Gewalt suspendiert, wenn gegen die Absetzung oder Amtsenthebung
> rechtmäßig Berufung oder Beschwerde eingelegt wird. 
> Can. 144 — § 1. Bei einem tatsächlich vorliegenden
> oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei einem
> positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel ersetzt die Kirche für
> den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt. 
> § 2. Dieselbe Norm wird auf die in cann. 882, 883, 966
> und 1111, § 1 genannten Befugnisse angewandt. 
> 
>   
> 
> TITEL IX 
> KIRCHENÄMTER 
> Can. 145 — § 1. Kirchenamt ist jedweder Dienst, der
> durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der
> Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient. 
> § 2. Pflichten und Rechte, die den einzelnen
> Kirchenämtern eigen sind, werden bestimmt entweder durch das Recht selbst,
> durch das ein Amt eingerichtet wird, oder durch Dekret der zuständigen
> Autorität, durch das es eingerichtet und zugleich übertragen wird. 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES 
> Can. 146 — Ein Kirchenamt kann ohne kanonische
> Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden. 
> Can. 147 — Die Übertragung eines Kirchenamtes
> geschieht: durch freie Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen
> Autorität; durch die von dieser vorgenommene Einsetzung, wenn eine
> Präsentation vorausgegangen ist, durch die von dieser vollzogene Bestätigung
> oder Zulassung, wenn eine Wahl oder Wahlbitte vorausgegangen ist, schließlich
> durch einfache Wahl und Annahme seitens des Gewählten, wenn die Wahl keiner
> Bestätigung bedarf. 
> Can. 148 — Der Autorität, der es zukommt, Ämter zu
> errichten, zu verändern und aufzuheben, steht auch deren Übertragung zu, wenn
> nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist. 
> Can. 149 — § 1. Damit jemand zu einem Kirchenamt
> berufen werden kann, muß er in der Gemeinschaft der Kirche stehen und geeignet
> sein, d. h. jene Eigenschaften besitzen, die im allgemeinen oder partikularen
> Recht oder in den Stiftungsbestimmungen für dieses Amt gefordert werden. 
> § 2. Die Übertragung eines Kirchenamtes an jemanden, der
> die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, ist nur dann ungültig, wenn
> diese Eigenschaften vom allgemeinen oder partikularen Recht oder von den
> Stiftungsbestimmungen zur Gültigkeit der Amtsübertragung ausdrücklich
> verlangt werden; andernfalls ist sie gültig, kann aber durch Dekret der
> zuständigen Autorität oder durch Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben
> werden. 
> § 3. Wenn eine Amtsübertragung aufgrund von Simonie
> erfolgte, ist sie von Rechts wegen ungültig. 
> Can. 150 — Ein Amt, das der umfassenden Seelsorge dient,
> zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe erforderlich ist, kann jemandem, der die
> Priesterweihe noch nicht empfangen hat, nicht gültig übertragen werden. 
> Can. 151 — Die Übertragung eines Amtes, das der
> Seelsorge dient, darf ohne schwerwiegenden Grund nicht aufgeschoben werden. 
> Can. 152 — Niemandem dürfen zwei oder mehrere
> miteinander unvereinbare Ämter übertragen werden, d. h. solche, die von einem
> allein nicht zugleich wahrgenommen werden können. 
> Can. 153 — § 1. Die Übertragung eines Amtes, das von
> Rechts wegen nicht frei ist, ist ohne weiteres ungültig und wird auch durch
> nachfolgendes Freiwerden nicht gültig. 
> § 2. Handelt es sich aber um ein Amt, das nach dem Recht
> für eine bestimmte Zeit übertragen wird, so kann die Amtsübertragung
> innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Zeit vorgenommen werden und hat
> Rechtswirkung vom Tag des Freiwerdens des Amtes an. 
> § 3. Das Versprechen irgendeines Amtes, von wem auch
> immer es gegeben worden ist, bringt keine rechtliche Wirkung hervor. 
> Can. 154 — Ein nach dem Recht unbesetztes Amt, das etwa
> jemand bislang unrechtmäßig in Besitz hat, kann übertragen werden, wenn nur
> vorschriftsmäßig erklärt wurde, daß dieser Besitz nicht rechtmäßig ist,
> und diese Erklärung im Übertragungsschreiben erwähnt wird. 
> Can. 155 — Wer stellvertretend für einen anderen, der
> nachlässig oder verhindert ist, eine Amtsübertragung vornimmt, erlangt
> hierdurch keine Gewalt über die Person, der es übertragen wurde; vielmehr wird
> deren rechtliche Stellung so bestimmt, als ob die Amtsübertragung auf dem
> ordentlichen Rechtsweg vorgenommen worden wäre. 
> Can. 156 — Jede Amtsübertragung muß schriftlich
> ausgefertigt werden. 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> FREIE AMTSÜBERTRAGUNG 
> Can. 157 — Wenn nicht etwas anderes im Recht
> ausdrücklich festgelegt ist, ist es Sache des Diözesanbischofs, durch freie
> Amtsübertragung die Kirchenämter in der eigenen Teilkirche zu besetzen. 
> 
>   
> 
> Artikel 2 
> PRÄSENTATION 
> Can. 158 — § 1. Die Präsentation auf ein Kirchenamt
> muß von demjenigen, dem das Präsentationsrecht zusteht, gegenüber der
> Autorität erfolgen, der es zukommt, die Einsetzung in das betreffende Amt
> vorzunehmen, und zwar, wenn nicht etwas anderes rechtmäßig vorgesehen ist,
> innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Freiwerden des Amtes Kenntnis erlangt
> hat. 
> § 2. Wenn das Präsentationsrecht einem Kollegium oder
> einem Personenkreis zusteht, muß der zu Präsentierende unter Beachtung der
> Vorschriften der cann. 165—179 bestimmt werden. 
> Can. 159 — Niemand darf gegen seinen Willen präsentiert
> werden, deshalb kann jemand, der zur Präsentation vorgeschlagen wird und dessen
> Einverständnis erfragt wurde, präsentiert werden, wenn er nicht innerhalb
> einer Nutzfrist von acht Tagen ablehnt. 
> Can. 160 — § 1. Wer das Präsentationsrecht innehat,
> kann eine oder auch mehrere Personen präsentieren, und zwar gleichzeitig oder
> nacheinander. 
> § 2. Niemand kann sich selbst präsentieren; ein
> Kollegium oder ein Personenkreis kann aber eines seiner Mitglieder
> präsentieren. 
> Can. 161 — § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht
> bestimmt ist, kann derjenige, der jemanden vorgeschlagen hatte, der als nicht
> geeignet befunden wurde, nur ein zweites Mal, und zwar innerhalb eines Monats,
> einen anderen Kandidaten präsentieren. 
> § 2. Wenn ein Präsentierter vor der Einsetzung in das
> Amt verzichtet hat oder gestorben ist, kann der Inhaber des
> Präsentationsrechtes innerhalb eines Monats, nachdem er vom Verzicht oder Tod
> Kenntnis erlangt hat, sein Recht wiederum ausüben. 
> Can. 162 — Wer nicht innerhalb der Nutzfrist gemäß
> can. 158, § 1 und can. 161 die Präsentation vorgenommen hat, und ebenso, wer
> zweimal einen als nichtgeeignet Befundenen vorgeschlagen hat, verliert für
> diesen Fall das Präsentationsrecht, der Autorität, deren Sache es ist, die
> Amtseinsetzung vorzunehmen, steht es zu, das vakante Amt frei zu übertragen,
> jedoch nur mit Zustimmung des eigenen Ordinarius dessen, dem das Amt übertragen
> wird. 
> Can. 163 — Die Autorität, der es nach Maßgabe des
> Rechtes zusteht, einen Präsentierten in das Amt einzusetzen, hat den
> rechtmäßig Präsentierten, den sie als geeignet befunden hat und der die
> Präsentation angenommen hat, in das Amt einzusetzen; wenn aber mehrere
> rechtmäßig Präsentierte als geeignet befunden wurden, muß sie einen von
> diesen in das Amt einsetzen. 
> 
>   
> 
> Artikel 3 
> WAHL 
> Can. 164 — Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
> ist, sind bei kanonischen Wahlen die Vorschriften der folgenden Canones
> einzuhalten. 
> Can. 165 — Ist nicht etwas anderes im Recht oder in den
> rechtmäßigen Statuten des betreffenden Kollegiums oder Personenkreises
> vorgesehen, so darf, wenn einem Kollegium oder einem Personenkreis das Wahlrecht
> für ein Amt zukommt, die Wahl nicht über eine Nutzfrist von drei Monaten
> hinaus aufgeschoben werden, die von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, da das
> Freiwerden des Amtes bekannt wurde; wenn diese Frist ungenutzt verstrichen ist,
> obliegt es der kirchlichen Autorität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl
> oder das Recht zur Amtsübertragung ersatzweise zusteht, das unbesetzte Amt frei
> zu übertragen. 
> Can. 166 — § 1. Der Vorsitzende eines Kollegiums oder
> Personenkreises hat alle Mitglieder des Kollegiums oder des Personenkreises
> einzuberufen; wenn die Einladung aber persönlich erfolgen muß, ist sie
> gültig, wenn sie am Ort des Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes oder am
> Aufenthaltsort erfolgt. 
> § 2. Wenn jemand von den Einzuberufenden übergangen
> wurde und deshalb abwesend war, ist die Wahl gültig, jedoch muß, sofern
> erwiesen ist, daß er übergangen wurde und abwesend war, auf seinen Antrag hin
> die Wahl von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, auch wenn sie
> bereits bestätigt war, sofern rechtlich feststeht, daß die Beschwerde
> wenigstens innerhalb von drei Tagen, nachdem er von der Wahl Kenntnis erlangt
> hatte, übermittelt worden ist. 
> § 3. Wenn aber mehr als ein Drittel der Wähler
> übergangen wurde, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig, sofern nicht alle
> Übergangenen tatsächlich teilgenommen hatten. 
> Can. 167 — § 1. Ist die Einberufung rechtmäßig
> erfolgt; haben diejenigen Stimmrecht, die an dem in der Einberufung
> festgesetzten Tag und Ort anwesend sind, dabei ist die Möglichkeit der
> Stimmabgabe durch Brief oder Stellvertreter ausgeschlossen, wenn nicht etwas
> anderes in den Statuten rechtmäßig vorgesehen ist. 
> § 2. Wenn ein Wahlberechtigter in dem Haus anwesend ist,
> in dem die Wahl stattfindet, aber an ihr wegen seines Gesundheitszustandes nicht
> teilnehmen kann, ist seine schriftliche Stimmabgabe von den Wahlprüfern
> einzuholen. 
> Can. 168 — Auch wenn jemand aufgrund mehrerer
> Rechtstitel das Recht hat, in eigenem Namen seine Stimme abzugeben, kann er nur
> eine einzige Stimme abgeben. 
> Can. 169 — Damit die Wahl gültig ist, kann niemand zur
> Abstimmung zugelassen werden, der nicht dem Kollegium oder dem Personenkreis
> angehört. 
> Can. 170 — Eine Wahl, deren Freiheit auf irgendeine
> Weise tatsächlich beeinträchtigt war, ist von Rechts wegen ungültig. 
> Can. 171 — § 1. Unfähig zur Stimmabgabe ist: 
> 1° wer handlungsunfähig ist, 
> 2° wer das aktive Wahlrecht nicht besitzt, 
> 3° wer mit der Strafe der Exkommunikation belegt ist, sei
> es durch richterliches Urteil oder durch Dekret, wodurch die Strafe verhängt
> oder festgestellt wird, 
> 4° wer von der Gemeinschaft der Kirche offenkundig
> abgefallen ist. 
> § 2. Wird jemand von den Vorgenannten zugelassen, so ist
> seine Stimme ungültig, die Wahl aber ist gültig, wenn nicht feststeht, daß
> der Gewählte nach Abzug dieser Stimme die erforderliche Stimmenzahl nicht
> erhalten hätte. 
> Can. 172 — § 1. Damit die Stimme gültig ist, muß sie
> sein: 
> 1° frei, daher ist die Stimme desjenigen ungültig, der
> durch schwere Furcht oder arglistige Täuschung direkt oder indirekt veranlaßt
> wurde, eine bestimmte Person oder verschiedene Personen einander ausschließend
> zu wählen; 
> 2° geheim, sicher, bedingungslos und bestimmt. 
> § 2. Bedingungen, die vor der Wahl der Stimmabgabe
> beigefügt wurden, gelten als nicht beigefügt. 
> Can. 173 — § 1. Vor Beginn der Wahl sind aus dem
> betreffenden Kollegium oder Personenkreis wenigstens zwei Wahlprüfer zu
> bestellen. 
> § 2. Die Wahlprüfer haben die Stimmzettel einzusammeln
> und im Beisein des Wahlvorsitzenden zu überprüfen, ob die Zahl der Stimmzettel
> der Zahl der Wähler entspricht, die Stimmen selbst zu prüfen und
> bekanntzugeben, wieviele jeder erhalten hat. 
> § 3. Übersteigt die Zahl der Stimmzettel die Zahl der
> Wähler, so ist die Wahl nichtig. 
> § 4. Über alle Wahlhandlungen ist von demjenigen, der
> die Aufgabe des Schriftführers wahrnimmt, eine genaue Niederschrift
> anzufertigen und, wenigstens von diesem Schriftführer, dem Vorsitzenden und den
> Wahlprüfern unterschrieben, im Archiv des Kollegiums sorgfältig aufzubewahren. 
> Can. 174 — § 1. Sofern nicht etwas anderes im Recht
> oder in den Statuten vorgesehen ist, kann die Wahl auch durch Auftragswahl
> erfolgen, dann nämlich, wenn die Wähler in einem einstimmigen und
> schriftlichen Beschluß das Wahlrecht für diesen Fall auf eine oder mehrere
> geeignete Personen übertragen, seien diese aus ihrer Mitte oder Außenstehende,
> damit sie im Namen aller aufgrund dieser Befugnis die Wahl vornehmen. 
> § 2. Bei Kollegien oder Personenkreisen, die nur aus
> Klerikern bestehen, müssen die Auftragswähler das Weihesakrament empfangen
> haben; andernfalls ist die Wahl ungültig. 
> § 3. Die Auftragswähler müssen die Rechtsvorschriften
> über die Wahl einhalten und zur Gültigkeit der Wahl die dem Wahlauftrag
> beigefügten Bedingungen beachten, sofern sie dem Recht nicht widersprechen, dem
> Recht widersprechende Bedingungen aber gelten als nicht beigefügt. 
> Can. 175 — Der Wahlauftrag entfällt, und das Wahlrecht
> kehrt zu denen zurück, die den Wahlauftrag erteilt haben: 
> 1° durch Widerruf seitens des Kollegiums oder des
> Personenkreises, solange die Sache noch nicht behandelt ist, 
> 2° bei Nichterfüllung einer dem Wahlauftrag beigefügten
> Bedingung, 
> 3° nach Beendigung der Wahl, wenn diese nichtig war. 
> Can. 176 — Wenn nicht etwas anderes im Recht oder in den
> Statuten vorgesehen ist, muß derjenige als gewählt gelten und vom Vorsitzenden
> des Kollegiums oder des Personenkreises bekanntgegeben werden, der gemäß can.
> 119, n. 1 die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat. 
> Can. 177 — § 1. Die Wahl ist dem Gewählten
> unverzüglich mitzuteilen, dieser muß innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen
> nach Erhalt der Mitteilung dem Vorsitzenden des Kollegiums oder des
> Personenkreises erklären, ob er die Wahl annimmt oder nicht, andernfalls hat
> die Wahl keine Rechtswirkung. 
> § 2. Wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt, verliert
> er jedes Recht aus der Wahl und kann es auch nicht durch nachfolgende Annahme
> erlangen, kann jedoch erneut gewählt werden; das Kollegium oder der
> Personenkreis aber muß innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Nichtannahme
> bekannt geworden ist, zu einer neuen Wahl schreiten. 
> Can. 178 — Mit Annahme einer Wahl, die keiner
> Bestätigung bedarf, erhält der Gewählte sofort das Amt mit vollem Recht,
> andernfalls erlangt er nur einen Rechtsanspruch auf das Amt. 
> Can. 179 — § 1. Wenn die Wahl einer Bestätigung
> bedarf, muß der Gewählte selbst oder durch einen anderen innerhalb einer
> Nutzfrist von acht Tagen nach Annahme der Wahl die Bestätigung von der
> zuständigen Autorität erbitten, andernfalls verliert er jeden Rechtsanspruch,
> wenn er nicht nachweist, daß er durch einen gerechten Grund gehindert war, die
> Bestätigung zu erbitten. 
> § 2. Wenn die zuständige Autorität den Gewählten
> gemäß can. 149, § 1 als geeignet befunden hat und die Wahl nach Maßgabe des
> Rechtes durchgeführt wurde, kann sie die Bestätigung nicht verweigern. 
> § 3. Die Bestätigung muß schriftlich erteilt werden. 
> § 4. Vor der Mitteilung der Bestätigung darf sich der
> Gewählte nicht in die Amtsführung einmischen, weder in geistlichen noch in
> zeitlichen Angelegenheiten, und etwa von ihm vorgenommene Handlungen sind
> nichtig. 
> § 5. Mit der Mitteilung der Bestätigung erhält der
> Gewählte das Amt mit vollem Recht, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
> ist. 
> 
>   
> 
> Artikel 4 
> WAHLBITTE 
> Can. 180 — § 1. Steht der Wahl einer Person, welche die
> Wähler für geeigneter halten und anderen vorziehen, ein kanonisches Hindernis
> entgegen, von dem Dispens erteilt werden kann und üblicherweise erteilt wird,
> so können sie mit ihrer Stimmabgabe diese Person von der zuständigen
> Autorität für das Amt erbitten, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen
> ist. 
> § 2. Die Auftragswähler können eine Wahlbitte nur
> aussprechen, wenn dies im Wahlauftrag ausgedrückt worden ist. 
> Can. 181 — § 1. Damit die Wahlbitte Rechtskraft hat,
> sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen erforderlich. 
> § 2. Die Stimmabgabe für eine Wahlbitte muß durch das
> Wort ich erbitte oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt werden; die
> Formulierung ich wähle bzw. ich erbitte oder eine gleichbedeutende gilt für
> eine Wahl, wenn kein Hindernis besteht, andernfalls für eine Wahlbitte. 
> Can. 182 — § 1. Die Wahlbitte muß vom Vorsitzenden
> innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen an die zuständige Autorität gesandt
> werden, der es zusteht, eine Wahl zu bestätigen; ihre Aufgabe ist es, Dispens
> vom Hindernis zu gewähren oder, wenn sie diese Gewalt nicht besitzt, bei der
> höheren Autorität um Dispens nachzusuchen, wenn eine Bestätigung nicht
> erforderlich ist, muß die Wahlbitte an die zuständige Autorität gesandt
> werden, damit die Dispens erteilt wird. 
> § 2. Wurde die Wahlbitte nicht innerhalb der
> vorgeschriebenen Zeit abgesandt, so ist sie ohne weiteres nichtig, und das
> Kollegium oder der Personenkreis verliert für diesen Fall das Recht der Wahl
> oder Wahlbitte, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der Vorsitzende aus einem
> gerechten Grund gehindert war, die Wahlbitte abzusenden, oder diese aus Vorsatz
> oder Nachlässigkeit nicht rechtzeitig abgesandt hat. 
> § 3. Der Erbetene erwirbt keinen Rechtsanspruch aus der
> Wahlbitte; die zuständige Autorität ist nicht verpflichtet, ihr zu
> entsprechen. 
> § 4. Eine der zuständigen Autorität vorgelegte
> Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmung der Autorität widerrufen. 
> Can. 183 — § 1. Wenn die zuständige Autorität der
> Wahlbitte nicht entsprochen hat, erlangt das Kollegium oder der Personenkreis
> das Wahlrecht wieder. 
> § 2. Wenn der Wahlbitte entsprochen wurde, ist dies dem
> Erbetenen mitzuteilen, der gemäß can. 177, § 1 antworten muß. 
> § 3. Wer eine Wahlbitte, der entsprochen worden ist,
> annimmt, erhält sofort das Amt mit vollem Recht. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> VERLUST EINES KIRCHENAMTES 
> Can. 184 — § 1. Ein Kirchenamt geht verloren: durch
> Ablauf der vorher festgesetzten Zeit, durch Erreichen der im Recht bestimmten
> Altersgrenze, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und Absetzung. 
> § 2. Ein Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht
> der Autorität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erlischt,
> sofern nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist. 
> § 3. Der rechtswirksam gewordene Amtsverlust ist
> möglichst bald allen bekanntzugeben, denen irgendein Recht bei der
> Amtsübertragung zukommt. 
> Can. 185 — Demjenigen, der wegen Erreichens der
> Altersgrenze oder aufgrund der Annahme seines Verzichts ein Amt verliert, kann
> der Titel eines Emeritus verliehen werden. 
> Can. 186 — Bei Ablauf der vorher festgesetzten Zeit oder
> beim Erreichen der Altersgrenze hat der Amtsverlust erst von dem Zeitpunkt an
> Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt
> wird. 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> AMTSVERZICHT 
> Can. 187 — Jeder, der handlungsfähig ist, kann auf ein
> Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten. 
> Can. 188 — Ein Verzicht, der aufgrund schwerer,
> widerrechtlich eingeflößter Furcht, arglistiger Täuschung, eines wesentlichen
> Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgte, ist von Rechts wegen ungültig. 
> Can. 189 — § 1. Damit ein Verzicht gültig ist, ob er
> nun der Annahme bedarf oder nicht, muß er gegenüber der Autorität erklärt
> werden, der die Übertragung des betreffenden Amtes zusteht, und zwar
> schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen. 
> § 2. Die Autorität darf einen Verzicht, der nicht auf
> einem gerechten und angemessenen Grund beruht, nicht annehmen. 
> § 3. Wenn ein Verzicht, welcher der Annahme bedarf, nicht
> innerhalb von drei Monaten angenommen wird, verliert er jede Rechtskraft, wenn
> er der Annahme nicht bedarf, erlangt er Rechtskraft durch die nach Maßgabe des
> Rechtes vorgenommene Mitteilung seitens des Verzichtenden. 
> § 4. Solange der Verzicht noch nicht Rechtskraft erlangt
> hat, kann er vom Verzichtenden zurückgenommen werden; wenn die Rechtswirkung
> eingetreten ist, kann er nicht mehr zurückgenommen werden; derjenige aber, der
> auf das Amt verzichtet hat, kann es aus einem anderen Rechtstitel
> wiedererlangen. 
> 
>   
> 
> Artikel 2 
> VERSETZUNG 
> Can. 190 — § 1. Eine Versetzung kann nur von demjenigen
> vorgenommen werden, der das Übertragungsrecht hat für das Amt, das verloren
> geht, und zugleich für das Amt, das übertragen wird. 
> § 2. Wenn die Versetzung gegen den Willen des
> Amtsinhabers erfolgt, ist ein schwerwiegender Grund erforderlich und muß,
> unbeschadet des Rechtes zur Darlegung von Gegengründen, die im Recht
> vorgeschriebene Verfahrensweise eingehalten werden. 
> § 3. Damit die Versetzung Rechtswirkung erlangt, ist sie
> schriftlich mitzuteilen. 
> Can. 191 — § 1. Bei der Versetzung wird das frühere
> Amt frei durch die kanonische Inbesitznahme des anderen Amtes, wenn nicht etwas
> anderes im Recht vorgesehen oder von der zuständigen Autorität vorgeschrieben
> worden ist. 
> § 2. Wer versetzt wird, erhält die mit dem früheren Amt
> verbundene Vergütung, bis er das andere Amt kanonisch in Besitz genommen hat. 
> 
>   
> 
> Artikel 3 
> AMTSENTHEBUNG 
> Can. 192 — Des Amtes wird jemand enthoben entweder durch
> ein von der zuständigen Autorität rechtmäßig erlassenes Dekret, und zwar
> unter Wahrung etwa aufgrund eines Vertrags erworbener Rechte, oder von Rechts
> wegen gemäß can. 194. 
> Can. — 193 § 1. Eines Amtes, das jemandem auf
> unbestimmte Zeit übertragen ist, kann dieser nur aus schwerwiegenden Gründen
> und unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise enthoben werden. 
> § 2. Dasselbe gilt, damit jemand eines Amtes, das ihm auf
> bestimmte Zeit übertragen ist, vor Ablauf dieser Zeit enthoben werden kann,
> unbeschadet der Vorschrift des can. 624, § 3. 
> § 3. Eines Amtes, das jemandem gemäß den
> Rechtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität
> übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben
> Autorität enthoben werden. 
> § 4. Damit das Dekret der Amtsenthebung Rechtswirkung
> erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen. 
> Can. 194 — § 1. Eines Kirchenamtes wird von Rechts
> wegen enthoben: 
> 1° wer den Klerikerstand verloren hat, 
> 2° wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft
> der Kirche öffentlich abgefallen ist, 
> 3° ein Kleriker, der eine, wenn auch nur zivile,
> Eheschließung versucht hat. 
> § 2. Die in nn. 2 und 3 genannte Amtsenthebung kann nur
> dann geltend gemacht werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen
> Autorität feststeht. 
> Can. 195 — Wird jemand nicht von Rechts wegen, sondern
> durch Dekret der zuständigen Autorität eines Amtes enthoben, durch das sein
> Unterhalt gesichert wird, so hat dieselbe Autorität Vorkehrungen dafür zu
> treffen, daß eine angemessene Zeit lang für seine Existenz gesorgt wird, wenn
> nicht auf andere Weise Vorsorge getroffen wurde. 
> 
>   
> 
> Artikel 4 
> ABSETZUNG 
> Can. 196 — § 1. Die Absetzung vom Amt, als Strafe für
> eine Straftat, kann nur nach Maßgabe des Rechtes erfolgen. 
> § 2. Die Absetzung erlangt Rechtswirkung gemäß den
> Vorschriften der Canones des Strafrechts. 
>   
> TITEL X 
> ERSITZUNG UND VERJÄHRUNG 
> Can. 197 — Bezüglich der Ersitzung und Verjährung, als
> einer Art und Weise, ein subjektives Recht zu erwerben oder zu verlieren und
> sich von Verpflichtungen zu befreien, übernimmt die Kirche das, was in der
> weltlichen Gesetzgebung der betreffenden Nation gilt, unbeschadet der Ausnahmen,
> die in den Canones dieses Codex festgesetzt sind. 
> Can. 198 — Ersitzung und Verjährung erlangen nur dann
> Geltung, wenn sie auf gutem Glauben beruhen, und zwar nicht nur zu Beginn,
> sondern während des gesamten Laufes der für Ersitzung und Verjährung
> erforderlichen Frist, unbeschadet der Vorschrift des can. 1362. 
> Can. 199 — Der Ersitzung bzw. Verjährung unterliegen
> nicht: 
> 1° Rechte und Pflichten, die natürlichen oder positiven
> göttlichen Rechtes sind, 
> 2° Rechte, die allein durch ein apostolisches Privileg
> erlangt werden können, 
> 3° Rechte und Pflichten, die unmittelbar das geistliche
> Leben der Gläubigen betreffen, 
> 4° die sicheren und unzweifelhaften Grenzen kirchlicher
> Gebiete, 
> 5° Meßstipendien und Meßverpflichtungen, 
> 6° die Übertragung eines Kirchenamtes, das nach Maßgabe
> des Rechtes die Ausübung der heiligen Weihe erfordert, 
> 7° das Visitationsrecht und die Gehorsamspflicht, so daß
> die Gläubigen von keiner kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und
> keiner Autorität mehr unterstellt wären. 
> 
>   
> 
> TITEL XI 
> ZEITBERECHNUNG 
> Can. 200 — Wenn nicht etwas anderes im Recht
> ausdrücklich vorgesehen ist, wird die Zeit nach Maßgabe der folgenden Canones
> berechnet. 
> Can. 201 — § 1. Unter einer zusammenhängenden Zeit
> wird eine solche verstanden, die keine Unterbrechung zuläßt. 
> § 2. Unter einer Nutzfrist versteht man eine Frist, die
> demjenigen, der sein Recht ausübt oder geltend macht, in der Weise zukommt,
> daß sie nicht verstreicht, wenn er unwissend ist oder nicht handeln kann. 
> Can. 202 — § 1. Im Recht versteht man: unter einem Tag
> einen Zeitraum, der aus 24 ununterbrochenen Stunden besteht und um Mitternacht
> beginnt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist; unter einer
> Woche einen Zeitraum von 7 Tagen; unter einem Monat einen Zeitraum von 30 Tagen
> und unter einem Jahr einen Zeitraum von 365 Tagen, wenn nicht gesagt wird, daß
> Monat und Jahr wie im Kalender zu berechnen sind. 
> § 2. Wenn es sich um eine zusammenhängende Zeit handelt,
> sind Monat und Jahr immer wie im Kalender zu berechnen. 
> Can. 203 — § 1. Bei einer Frist wird der erste Tag
> nicht mitgezählt, wenn nicht deren Beginn mit dem Beginn eines Tages
> zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist. 
> § 2. Wenn nichts Gegenteiliges festgesetzt wird, wird bei
> einer Frist der letzte Tag mitgezählt, wenn die Frist aus einem oder mehreren
> Monaten oder Jahren bzw. aus einer oder mehreren Wochen besteht, endet sie mit
> Ablauf des letzten Tages derselben Zahl oder, wenn der Monat einen Tag derselben
> Zahl nicht hat, mit Ablauf des letzten Tages des Monats. 
> 
>   
> 
>   
> BUCH II 
> VOLK GOTTES 
> 
>   
>   
> 
> TEIL I 
> DIE GLÄUBIGEN 
> Can. 204 — § 1. Gläubige sind jene, die durch die
> Taufe Christus eingegliedert, zum Volke Gottes gemacht und dadurch auf ihre
> Weise des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft
> geworden sind, sie sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der
> Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat. 
> § 2. Diese Kirche, in dieser Welt als Gesellschaft
> verfaßt und geordnet, ist in der katholischen Kirche verwirklicht, die von dem
> Nachfolger Petri und den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird. 
> Can. 205 — Voll in der Gemeinschaft der katholischen
> Kirche in dieser Welt stehen jene Getauften, die in ihrem sichtbaren Verband mit
> Christus verbunden sind, und zwar durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der
> Sakramente und der kirchlichen Leitung. 
> Can. 206 — § 1. Auf besondere Weise mit der Kirche
> verbunden sind die Katechumenen, jene nämlich, die, vom Heiligen Geist
> geleitet, mit erklärtem Willen um Aufnahme in sie bitten; durch dieses Begehren
> wie auch durch ihr Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe werden sie mit
> der Kirche verbunden, die sie schon als die ihren umsorgt. 
> § 2. Den Katechumenen widmet die Kirche ihre besondere
> Sorge, während sie diese zu einer dem Evangelium gemäßen Lebensführung
> einlädt und in die Feier der heiligen Riten einführt, gewährt sie ihnen schon
> verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind. 
> Can. 207 — § 1. Kraft göttlicher Weisung gibt es in
> der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch
> Kleriker genannt werden, die übrigen dagegen heißen auch Laien. 
> § 2. In diesen beiden Gruppen gibt es Gläubige, die sich
> durch das von der Kirche anerkannte und geordnete Bekenntnis zu den
> evangelischen Räten durch Gelübde oder andere heilige Bindungen, je in ihrer
> besonderen Weise, Gott weihen und der Heilssendung der Kirche dienen; auch wenn
> deren Stand nicht zur hierarchischen Struktur der Kirche gehört, ist er dennoch
> für ihr Leben und ihre Heiligkeit bedeutsam. 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> PFLICHTEN UND RECHTE 
> ALLER GLÄUBIGEN 
> Can. 208 — Unter allen Gläubigen besteht, und zwar
> aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde
> und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am
> Aufbau des Leibes Christi mitwirken. 
> Can. 209 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, auch
> in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren. 
> § 2. Mit großer Sorgfalt haben sie ihre Pflichten zu
> erfüllen, die ihnen gegenüber der Gesamtkirche wie gegenüber der Teilkirche
> obliegen, zu der sie gemäß den Rechtsvorschriften gehören. 
> Can. 210 — Alle Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen
> Stellung ihre Kräfte einsetzen, ein heiliges Leben zu führen sowie das
> Wachstum der Kirche und ihre ständige Heiligung zu fördern. 
> Can. 211 — Alle Gläubigen haben die Pflicht und das
> Recht, dazu beizutragen, daß die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen
> Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt. 
> Can. 212 — § 1. Was die geistlichen Hirten in
> Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der
> Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen
> Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen. 
> § 2. Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen,
> insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu
> eröffnen. 
> § 3. Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und
> ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die
> Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen
> Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der
> Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des
> allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen
> kundzutun. 
> Can. 213 — Die Gläubigen haben das Recht, aus den
> geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den
> Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen. 
> Can. 214 — Die Gläubigen haben das Recht, den
> Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten
> der Kirche genehmigten Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen
> Lebens zu folgen, sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmt. 
> Can. 215* — Den Gläubigen ist es unbenommen,
> Vereinigungen für Zwecke der Caritas oder der Frömmigkeit oder zur Förderung
> der christlichen Berufung in der Welt frei zu gründen und zu leiten und
> Versammlungen abzuhalten, um diese Zwecke gemeinsam zu verfolgen. 
> Can. 216 — Da alle Gläubigen an der Sendung der Kirche
> teilhaben, haben sie das Recht, auch durch eigene Unternehmungen je nach ihrem
> Stand und ihrer Stellung eine apostolische Tätigkeit in Gang zu setzen oder zu
> unterhalten; keine Unternehmung darf sich jedoch ohne Zustimmung der
> zuständigen kirchlichen Autorität katholisch nennen. 
> Can. 217 — Da ja die Gläubigen durch, die Taufe zu
> einem Leben nach der Lehre des Evangeliums berufen sind, haben sie das Recht auf
> eine christliche Erziehung, durch die sie in angemessener Weise zur Erlangung
> der Reife der menschlichen Person und zugleich zur Erkenntnis des
> Heilsgeheimnisses und zu einem Leben danach angeleitet werden. 
> Can. 218 — Die sich theologischen Wissenschaften widmen,
> besitzen die gebührende Freiheit der Forschung und der klugen
> Meinungsäußerung in den Bereichen, in denen sie über Sachkenntnis verfügen,
> dabei ist der schuldige Gehorsam gegenüber dem Lehramt der Kirche zu wahren. 
> Can. 219 — Alle Gläubigen haben das Recht, ihren
> Lebensstand frei von jeglichem Zwang zu wählen. 
> Can. 220 — Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat,
> rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz
> der eigenen Intimsphäre verletzen. 
> Can. 221 — § 1. Den Gläubigen steht es zu, ihre
> Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu machen und sie
> nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu
> verteidigen. 
> § 2. Wenn Gläubige von der zuständigen Autorität vor
> Gericht gezogen werden, haben sie auch das Recht auf ein Urteil, das nach Recht
> und Billigkeit gefällt wird. 
> § 3. Die Gläubigen haben das Recht, daß kanonische
> Strafen über sie nur nach Maßgabe des Gesetzes verhängt werden. 
> Can. 222 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, für
> die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur
> Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der
> Caritas sowie für einen an. gemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden
> notwendig sind. 
> § 2. Sie sind auch verpflichtet, die soziale
> Gerechtigkeit zu fördern und, des Gebotes des Herrn eingedenk, aus ihren
> eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen. 
> Can. 223 — § 1. Bei der Ausübung ihrer Rechte müssen
> die Gläubigen sowohl als einzelne wie auch in Vereinigungen auf das Gemeinwohl
> der 'Kirche, die Rechte anderer und ihre eigenen Pflichten gegenüber anderen
> Rücksicht nehmen. 
> § 2. Der kirchlichen Autorität steht es zu, im Hinblick
> auf das Gemeinwohl die Ausübung der Rechte, die den Gläubigen eigen sind, zu
> regeln. 
> 
>   
> 
> TITEL II 
> PFLICHTEN UND RECHTE 
> DER LAIEN 
> Can. 224 — Die Laien haben außer den Pflichten und
> Rechten, die allen Gläubigen gemeinsam sind, und denen, die in anderen Canones
> festgesetzt sind, die Pflichten und Rechte, die in den Canones dieses Titels
> aufgezählt sind. 
> Can. 225 — § 1. Da die Laien wie alle Gläubigen zum
> Apostolat von Gott durch die Taufe und die Firmung bestimmt sind, haben sie die
> allgemeine Pflicht und das Recht, sei es als einzelne oder in Vereinigungen,
> mitzuhelfen, daß die göttliche Heilsbotschaft von allen Menschen überall auf
> der Welt erkannt und angenommen wird, diese Verpflichtung ist um so dringlicher
> unter solchen Umständen, in denen die Menschen nur durch sie das Evangelium
> hören und Christus kennenlernen können. 
> § 2. Sie haben auch die besondere Pflicht, und zwar jeder
> gemäß seiner eigenen Stellung, die Ordnung der zeitlichen Dinge im Geiste des
> Evangeliums zu gestalten und zur Vollendung zu bringen und so in besonderer
> Weise bei der Besorgung dieser Dinge und bei der Ausübung weltlicher Aufgaben
> Zeugnis für Christus abzulegen. 
> Can. 226 — § 1. Die im Ehestand leben, haben gemäß
> ihrer eigenen Berufung die besondere Pflicht, durch Ehe und Familie am Aufbau
> des Volkes Gottes mitzuwirken. 
> § 2. Da die Eltern ihren Kindern das Leben geschenkt
> haben, haben sie die sehr schwerwiegende Pflicht und das Recht, sie zu erziehen;
> daher ist es vor allem Aufgabe der christlichen Eltern, für die christliche
> Erziehung ihrer Kinder gemäß der von der Kirche überlieferten Lehre zu
> sorgen. 
> Can. 227 — Die Laien haben das Recht, daß ihnen in den
> Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die
> allen Bürgern zukommt;, beim Gebrauch dieser Freiheit haben sie jedoch dafür
> zu sorgen, daß ihre Tãtigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind, und
> sich nach der vom, Lehramt der Kirche vorgelegten Lehre zu richten; dabei haben
> sie sich jedoch davor zu hüten, in Fragen, die der freien Meinungsbildung
> unterliegen, ihre eigene Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben. 
> Can. 228 — § 1. Laien, die als geeignet befunden
> werden, sind befähigt, von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter
> und Aufgaben herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften
> wahrzunehmen vermögen. 
> § 2. Laien, die sich durch Wissen, Klugheit und Ansehen
> in erforderlichem Maße auszeichnen, sind befähigt, als Sachverständige und
> Ratgeber, auch in Ratsgremien nach Maßgabe des Rechts, den Hirten, der Kirche
> Hilfe zu leisten. 
> Can. 229 — § 1. Damit die Laien gemäß der
> christlichen Lehre zu leben vermögen, diese auch selbst verkündigen und, wenn
> es notwendig ist, verteidigen können und damit sie in der Ausübung des
> Apostolats ihren Teil beizutragen imstande sind, sind sie verpflichtet und
> berechtigt, Kenntnis dieser Lehre zu erwerben, wie sie der je eigenen Fähigkeit
> und der Stellung eines jeden einzelnen entspricht. 
> § 2. Sie haben auch das Recht, jene tiefere Kenntnis in
> den theologischen Wissenschaften zu erwerben, die in kirchlichen Universitäten
> oder Fakultäten oder in Instituten für religiöse Wissenschaften gelehrt
> werden, indem sie dort Vorlesungen besuchen und akademische Grade erwerben. 
> § 3. Ebenso können sie unter Beachtung der hinsichtlich
> den erforderlichen Eignung erlassenen Vorschriften einen Auftrag zur Lehre in
> theologischen Wissenschaften von der rechtmäßigen kirchlichen Autorität
> erhalten. 
> Can. 230 — § 1. Männliche Laien, die das Alter und die
> Begabung haben, die durch Dekret der Bischofskonferenz dafür bestimmt sind,
> können durch den vorgeschriebenen liturgischen Ritus für die Dienste des
> Lektors und des Akolythen auf Dauer bestellt werden, die Übertragung dieser
> Dienste gewährt ihnen jedoch nicht das Recht auf Unterhalt oder Vergütung von
> seiten der Kirche. 
> § 2. Laien können aufgrund einer zeitlich begrenzten
> Beauftragung bei liturgischen Handlungen die Aufgabe des Lektors erfüllen,
> ebenso können alle Laien die Aufgaben des Kommentators, des Kantors oder andere
> Aufgaben nach Maßgabe des Rechtes wahrnehmen. 
> § 3* Wo es ein Bedarf der Kirche nahelegt, weil für
> diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen, können auch Laien,
> selbst wenn sie nicht Lektoren oder Akolythen sind, nach Maßgabe der
> Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen, nämlich den Dienst
> am Wort, die Leitung liturgischer Gebete, die Spendung der Taufe und die
> Austeilung der heiligen Kommunion. 
> Can. 231 — § 1. Laien, die auf Dauer oder auf Zeit für
> einen besonderen Dienst der Kirche bestellt werden, sind verpflichtet, die zur
> gebührenden Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Bildung sich anzueignen und
> diese Aufgabe gewissenhaft, eifrig und sorgfältig zu erfüllen. 
> § 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 230, § 1 haben
> sie das Recht auf eine angemessene Vergütung, die ihrer Stellung entspricht und
> mit der sie, auch unter Beachtung des weltlichen Rechts, für die eigenen
> Erfordernisse und für die ihrer Familie in geziemender Weise sorgen können;
> ebenso steht ihnen das ‚Recht zu, daß für ihre soziale Vorsorge und
> Sicherheit sowie ihre Gesundheitsfürsorge, wie man sagt, gebührend vorgesehen
> wird. 
> 
>   
> 
> TITEL III 
> GEISTLICHE AMTSTRÄGER ODER KLERIKER 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> AUSBILDUNG DER KLERIKER 
> Can. 232 — Die Kirche hat die Pflicht und das eigene und
> ausschließliche Recht, diejenigen auszubilden, die für die geistlichen Ämter
> bestimmt sind. 
> Can. 233 — § 1. Der ganzen christlichen Gemeinschaft
> obliegt die Pflicht, Berufungen zu fördern, damit in der ganzen Kirche für die
> Erfordernisse des geistlichen Amtes ausreichend vorgesorgt wird; besonders sind
> dazu die christlichen Familien, die Erzieher und in besonderer Weise die
> Priester, vor allem die Pfarrer verpflichtet. Die Diözesanbischöfe, denen die
> Sorge um die Förderung von Berufungen hauptsächlich aufgegeben ist, haben das
> ihnen anvertraute Volk über die Bedeutung des geistlichen Amtes und über die
> Notwendigkeit von Amtsträgern in der Kirche zu belehren; sie haben
> Unternehmungen zur Förderung von Berufungen, besonders durch Werke, die dazu
> errichtet werden, zu veranlassen und zu unterhalten. 
> § 2. Alle Priester, vor allem aber die
> Diözesanbischöfe, haben außerdem darum besorgt zu sein, daß Männer reiferen
> Alters, die sich zu geistlichen Ämtern berufen fühlen, klug durch Wort und Tat
> unterstützt werden und die gebotene, Vorbereitung erhalten. 
> Can. 234 — § 1. Wo Kleine Seminare oder andere
> Einrichtungen dieser Art bestehen, sind sie beizubehalten und zu fördern, in
> diesen ist zur Förderung von Berufungen dafür zu sorgen, daß eine besondere
> religiöse Bildung in Verbindung mit einer geistes- und naturwissenschaftlichen
> Ausbildung vermittelt wird, wo es der Diözesanbischof für nützlich hält, hat
> er die Errichtung eines Kleinen Seminars oder einer ähnlichen Einrichtung zu
> veranlassen. 
> § 2. Wenn nicht in bestimmten Fällen die Umstände etwas
> anderes nahelegen sind die Jugendlichen, die sich mit dem Gedanken tragen, auf
> das Priestertum zuzugehen, mit der geistes- und naturwissenschaftlichen
> Ausbildung auszustatten, mit der Jugendliche in dem jeweiligen Gebiet für das
> Hochschulstudium vorbereitet werden. 
> Can. 235 — § 1. Junge Männer, die das Priestertum
> anstreben, sind im Hinblick auf eine angemessene geistliche Bildung und ihre
> eigenen Aufgaben während der ganzen Zeit der Ausbildung oder, wenn es die
> Umstände nach dem Urteil des Diözesanbischofs erforderlich machen, wenigstens
> vier Jahre lang im Priesterseminar zu unterweisen. 
> § 2. Diejenigen, die sich rechtmäßig außerhalb des
> Seminars aufhalten, hat der Diözesanbischof einem frommen und geeigneten
> Priester anzuvertrauen; dieser hat darüber zu wachen, daß sie für das
> geistliche Leben und die Lebensordnung sorgfältig ausgebildet werden. 
> Can. 236 — Die Anwärter auf den ständigen Diakonat
> müssen gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz zur Pflege des
> geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung der diesem Weihegrad
> eigenen Aufgaben ausgebildet werden: 
> 1° junge Männer wenigstens drei Jahre lang bei einem
> Aufenthalt in einem dafür bestimmten Haus, wenn der Diözesanbischof nicht aus
> schwerwiegenden Gründen anders bestimmt; 
> 2° Männer reiferen Alters, seien sie unverheiratet oder
> verheiratet, nach einer auf drei Jahre angelegten Ausbildungsordnung, die von
> der Bischofskonferenz erlassen ist. 
> Can. 237 — § 1. In den einzelnen Diözesen muß es ein
> Priesterseminar geben, wo dies möglich und zweckmäßig ist; andernfalls sind
> die Alumnen, die sich auf die geistlichen Ämter vorbereiten, einem
> diözesanfremden Seminar anzuvertrauen oder es ist ein überdiözesanes Seminar
> zu errichten. 
> § 2. Ein überdiözesanes Seminar darf nur errichtet
> werden, wenn zuvor die Genehmigung des Apostolischen Stuhles für die Errichtung
> wie auch für die Statuten des Seminars vorliegt, und zwar von der
> Bischofskonferenz, wenn es sich um ein Seminar für deren ganzes Gebiet handelt,
> sonst von den beteiligten Bischöfen. 
> Can. 238 — § 1. Rechtmäßig errichtete Seminare sind
> von Rechts wegen juristische Personen in der Kirche. 
> § 2. Bei allen Rechtsgeschäften wird das Seminar durch
> dessen Rektor vertreten, wenn nicht hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte die
> zuständige Autorität etwas anderes festgelegt hat. 
> Can. 239 — § 1. In jedem Seminar muß es einen Rektor
> geben, der es leitet, und, wenn es erforderlich ist, einen Vizerektor, einen
> Ökonom und, wenn die Alumnen sich im Seminar selbst den Studien widmen, auch
> Lehrer, welche die verschiedenen Disziplinen in geeigneter gegenseitiger
> Abstimmung vortragen. 
> § 2. In jedem Seminar muß es wenigstens einen Spiritual
> geben, unbeschadet der Freiheit der Alumnen, sich auch an andere Priester zu
> wenden, die vom Bischof für diese Aufgabe bestellt sind. 
> § 3. Die Seminarstatuten haben vorzusehen, auf welche
> Weise die übrigen Leiter, die Lehrer und auch die Alumnen selbst an der Sorge
> des Rektors, vor allem für die Einhaltung der Ordnung teilnehmen. 
> Can. 240 — § 1. Neben den ordentlichen Beichtvätern
> haben regelmäßig andere Beichtväter in das Seminar zu kommen, den Alumnen hat
> es immer freizustehen, unter Beachtung der Seminarordnung einen beliebigen
> Beichtvater innerhalb oder außerhalb des Seminars aufzusuchen. 
> § 2. Bei Entscheidungen über die Zulassung der Alumnen
> zu den Weihen oder über ihre Entlassung aus dem Seminar darf niemals eine
> Stellungnahme des Spirituals und der Beichtväter eingeholt werden. 
> Can. 241 — § 1. In das Priesterseminar dürfen vom
> Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen,
> sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer physischen und
> psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig erscheinen, sich
> dauernd geistlichen Ämtern zu widmen. 
> § 2. Vor ihrer Aufnahme müssen Urkunden über den
> Empfang der Taufe und der Firmung und andere Urkunden vorgelegt werden, die nach
> den Bestimmungen der Ordnung für die Priesterausbildung erforderlich sind. 
> § 3. Wenn es sich um die Zulassung von solchen handelt,
> die aus einem anderen Seminar oder einem Ordensinstitut entlassen worden sind,
> wird darüber hinaus ein Zeugnis des betreffenden Oberen, vor allem über den
> Grund ihrer Entlassung oder ihres Austritts, verlangt. 
> Can. 242 — § 1. In den einzelnen Nationen muß es eine
> Ordnung für die Priesterausbildung geben, sie ist von der Bischofskonferenz
> unter Beachtung der von der höchsten Autorität der Kirche erlassenen Normen zu
> erstellen und bedarf der Genehmigung des Heiligen Stuhles; veränderten
> Verhältnissen ist sie mit Genehmigung des Heiligen Stuhles anzupassen; in ihr
> sind die obersten Grundsätze für die Ausbildung im Seminar und allgemeine
> Normen festzulegen, die den seelsorglichen Erfordernissen der jeweiligen Region
> oder Provinz entsprechen. 
> § 2. Die Normen der in § 1 genannten Ordnung sind in
> allen diözesanen und überdiözesanen Seminaren einzuhalten. 
> Can. 243 — Darüber hinaus muß jedes Seminar eine
> eigene Ordnung besitzen, die vom Diözesanbischof bzw. bei einem
> überdiözesanen Seminar von den beteiligten Bischöfen gebilligt ist; in ihr
> sind die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung den besonderen
> Verhältnissen anzupassen und vor allem die Grundsätze der Ordnung für das
> tägliche Leben der Alumnen und für die Ordnung des ganzen Seminars genauer zu
> bestimmen. 
> Can. 244 — Die geistliche Bildung und die
> wissenschaftliche Ausbildung der Alumnen im Seminar sind harmonisch aufeinander
> abzustimmen, sie müssen darauf ausgerichtet sein, daß die Alumnen gemäß
> ihrer jeweiligen Begabung zusammen mit der erforderlichen menschlichen Reife den
> Geist des Evangeliums und eine enge Verbundenheit mit Christus erwerben. 
> Can. 245 — § 1. Durch die geistliche Bildung sind die
> Alumnen zu einer fruchtbringenden Ausübung des seelsorglichen Dienstes zu
> befähigen und zu einem missionarischen Geist zu erziehen, indem sie lernen,
> daß ein stets in lebendigem Glauben und in Liebe erfüllter Dienst zur eigenen
> Heiligung beiträgt; ebenso haben sie die Pflege jener Tugenden zu lernen, die
> im Zusammenleben der Menschen geschätzt werden, und zwar so, daß sie zu einem
> angemessenen Einklang der menschlichen und der übernatürlichen Werte gelangen
> können. 
> § 2. Die Alumnen sind so zu bilden, daß sie, von der
> Liebe zur Kirche Christi erfüllt, dem Papst als Nachfolger Petri in demütiger
> und kindlicher Liebe ergeben sind und dem eigenen Bischof als dessen treue
> Mitarbeiter anhängen und gemeinsam mit den Mitbrüdern ihren Dienst leisten;
> durch das Gemeinschaftsleben im Seminar und durch die Pflege des Bandes der
> Freundschaft und der Verbindung mit anderen sind sie für die brüderliche
> Einheit mit dem Diözesanpresbyterium vorzubereiten, als dessen Mitglieder sie
> im Dienst der Kirche stehen werden. 
> Can. 246 — § 1. Die Feier der' Eucharistie hat der
> Mittelpunkt des ganzen Seminarlebens zu sein, so daß die Alumnen täglich an
> der Liebe Christi Anteil haben und die geistliche Kraft für ihre apostolische
> Arbeit und für ihr geistliches Leben vor allem aus dieser reichen Quelle
> schöpfen. 
> § 2. Sie sind zur Feier des Stundengebetes zu erziehen,
> in dem die Diener Gottes im Namen der Kirche für das ganze ihnen anvertraute
> Volk, ja für die ganze Welt zu Gott beten. 
> § 3. Zu fördern sind die Verehrung der seligen Jungfrau
> Maria, auch durch den Rosenkranz, das betrachtende Gebet und andere
> Frömmigkeitsübungen, in denen die Alumnen den Geist des Gebetes erlangen und
> Kraft für ihre Berufung gewinnen. 
> § 4. Die Alumnen sollen sich an den häufigen Empfang des
> Bußsakramentes gewöhnen; es wird empfohlen, daß jeder einen frei gewählten
> Leiter für sein geistliches Leben hat, dem er vertrauensvoll sein Gewissen
> eröffnen kann. 
> § 5. Jährlich haben die Alumnen an geistlichen
> Exerzitien teilzunehmen. 
> Can. 247 — § 1. Auf die Einhaltung des zölibatären
> Standes sind sie durch eine entsprechende Erziehung vorzubereiten; sie haben zu
> lernen, ihn als eine besondere Gabe Gottes in Ehren zu halten. 
> § 2. Über die Pflichten und Lasten, die den geistlichen
> Amtsträgern der Kirche eigen sind, sind die Alumnen hinreichend in Kenntnis zu
> setzen, dabei darf ihnen keine Schwierigkeit des priesterlichen Lebens
> verschwiegen werden. 
> Can. 248 — Die zu vermittelnde wissenschaftliche
> Ausbildung zielt darauf, daß die Alumnen, zusammen mit der allgemeinen, den
> Erfordernissen des Ortes und der Zeit entsprechenden Kultur eine umfassende und
> tiefe Kenntnis in den theologischen Disziplinen erwerben, so daß sie in dem
> dadurch gefestigten und von daher genährten eigenen Glauben die Lehre des
> Evangeliums den Menschen ihrer Zeit angemessen und auf eine deren Anlagen
> entsprechende Weise zu verkündigen vermögen. 
> Can. 249 — In der Ordnung für die Priesterausbildung
> ist vorzusehen, daß die Alumnen nicht nur in ihrer Muttersprache sorgfältig
> unterwiesen werden, sondern daß sie sich auch auf die lateinische Sprache gut
> verstehen und eine ausreichende Kenntnis fremder Sprachen besitzen, deren
> Kenntnis für ihre Bildung oder für die Ausübung ihres seelsorglichen Dienstes
> notwendig oder nützlich erscheint. 
> Can. 250 — Die philosophischen und theologischen Studien
> im Seminar können gemäß der Ordnung für die Priesterausbildung nacheinander
> oder miteinander verbunden erfolgen, die Studien haben insgesamt wenigstens
> sechs Jahre zu dauern, und zwar so, daß die Zeit für die philosophischen
> Studien volle zwei Jahre, für die theologischen Studien volle vier Jahre
> umfaßt. 
> Can. 251 — Die philosophische Ausbildung, die sich auf
> das immer gültige philosophische Erbe stützen und auch Rücksicht auf die
> philosophische Forschung der fortschreitenden Zeit nehmen muß, ist so zu
> vermitteln, daß sie die menschliche Bildung der Alumnen vervollkommnet, ihren
> Verstand schärft und sie für die theologischen Studien fähiger macht. 
> Can. 252 — § 1. Die theologische Ausbildung ist im
> Lichte des Glaubens unter der Führung des Lehramtes so zu erteilen, daß die
> Alumnen die ganze katholische auf göttlicher Offenbarung beruhende Lehre
> kennenlernen, sie zur Nahrung des eigenen geistlichen Lebens machen und bei der
> Ausübung ihres Dienstes in rechter Weise verkündigen und schützen können. 
> § 2. In der Heiligen Schrift sind die Alumnen mit
> besonderer Sorgfalt zu unterrichten, so daß sie einen Überblick über die
> ganze Heilige Schrift erlangen. 
> § 3. Es sind Vorlesungen in dogmatischer Theologie zu
> halten, die sich immer auf das geschriebene Wort Gottes zusammen mit der
> heiligen Tradition stützen; mit deren Hilfe sollen die Alumnen die
> Heilsgeheimnisse, vor allem unter Anleitung des hl. Thomas als Lehrer, tiefer zu
> durchdringen lernen; ebenso muß es gemäß den Vorschriften der Ordnung für
> die Priesterausbildung Vorlesungen geben in Moraltheologie, Pastoraltheologie,
> Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft, Kirchengeschichte und in Hilfs- und
> Spezialwissenschaften. 
> Can. 253 — § 1. Als Lehrer in den philosophischen,
> theologischen und kirchenrechtlichen Disziplinen dürfen vom Bischof bzw. von
> den beteiligten Bischöfen nur solche ernannt werden, die sich durch ihre
> Tugenden auszeichnen und an einer vom Heiligen Stuhl anerkannten Universität
> oder Fakultät den Grad eines Doktors oder Lizentiaten erworben haben. 
> § 2. Es ist Sorge zu tragen, daß soviele verschiedene
> Lehrer ernannt werden wie Disziplinen zu lehren sind: Heilige Schrift,
> dogmatische Theologie, Moraltheologie, Liturgiewissenschaft, Philosophie,
> Kirchenrecht, Kirchengeschichte und andere Disziplinen, die nach eigener Methode
> zu lehren sind. 
> § 3. Ein Lehrer, der sich in seiner Aufgabe schwer
> verfehlt, ist von der in § 1 genannten Autorität des Amtes zu entheben. 
> Can. 254 — § 1. Die Lehrer haben bei der Vermittlung
> ihrer Disziplinen ständig um die innige Einheit und Harmonie der ganzen
> Glaubenslehre besorgt zu sein, so daß die Alumnen erfahren, daß sie eine
> einzige Wissenschaft lernen; damit dies um so besser erreicht wird, muß es im
> Seminar einen Leiter des ganzen Studienganges geben. 
> § 2. Die Alumnen sind so zu unterweisen, daß sie auch
> selbst fähig werden, Probleme in eigenen entsprechenden Forschungen und mit
> wissenschaftlicher Methode zu behandeln; daher sind Übungen abzuhalten, in
> denen die Alumnen unter Anleitung der Lehrer in eigener Arbeit gewisse Studien
> durchzuführen lernen. 
> Can. 255 — Mag auch die ganze Ausbildung der Alumnen im
> Seminar ein seelsorgliches Ziel verfolgen, so ist in ihm doch eine pastorale
> Ausbildung im engeren Sinn einzurichten; in ihr haben die Alumnen die
> Grundsätze und Fertigkeiten zu lernen, ihren Dienst, das Volk Gottes zu lehren,
> zu heiligen und zu leiten, auch Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
> Ortes und der Zeit auszuüben. 
> Can. 256 — § 1. Sorgfältig sind die Alumnen in dem zu
> unterrichten, was in besonderer Weise zum geistlichen Amt gehört, vor allem in
> der Ausübung der Katechese und der Predigt, im Gottesdienst und in besonderer
> Weise in der Feier der Sakramente, im Umgang mit Menschen, auch mit
> Nichtkatholiken und Nichtgläubigen, in der Pfarrverwaltung und in der
> Erfüllung der übrigen Aufgaben. 
> § 2. Die Alumnen sind über die Erfordernisse der ganzen
> Kirche zu unterrichten, so daß sie sich um die Förderung von Berufungen, um
> Angelegenheiten der Mission und der Ökumene und um andere drängende Nöte,
> auch sozialer Art, sorgen. 
> Can. 257— § 1. In der Ausbildung der Alumnen ist dafür
> zu sorgen, daß sie sich nicht nur um die Teilkirche kümmern, für deren Dienst
> sie inkardiniert werden, sondern auch um die ganze Kirche, und daß sie sich
> bereit zeigen, sich für Teilkirchen zur Verfügung zu stellen, die von schwerer
> Not bedrängt werden. 
> § 2. Der Diözesanbischof hat Sorge dafür zu tragen,
> daß die Kleriker, welche die Absicht haben, aus der eigenen Teilkirche in die
> Teilkirche eines anderen Gebietes überzuwechseln, entsprechend vorbereitet
> werden, das geistliche Amt dort auszuüben, daß sie nämlich auch die Sprache
> dieses Gebietes lernen und Kenntnis von dessen Einrichtungen, sozialen
> Bedingungen, Gebräuchen und Gewohnheiten erhalten. 
> Can. 258 — Damit sie die Fertigkeit zur Ausübung des
> Apostolats auch in der Praxis lernen, sind die Alumnen im Verlauf ihres
> Studiums, vor allem während der Ferien, durch geeignete Übungen in die
> seelsorgliche Praxis einzuführen; diese Übungen sind immer unter der Aufsicht
> eines erfahrenen Priesters durchzuführen; sie sind, dem Alter der Alumnen und
> den örtlichen Bedingungen angepaßt, nach dem Urteil des Ordinarius
> festzulegen. 
> Can. 259 — § 1. Die oberste Leitung und Verwaltung des
> Seminars steht dem Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar den
> beteiligten Bischöfen zu. 
> § 2. Der Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen
> Seminar die beteiligten Bischöfe haben das Seminar häufig selbst zu besuchen;
> sie haben die Bildung der Alumnen und die im Seminar vermittelte philosophische
> und theologische Ausbildung zu überwachen und sich über Berufung, Charakter,
> Frömmigkeit und Fortschritt der Alumnen Kenntnis zu verschaffen, vor allem im
> Hinblick auf die Erteilung der heiligen Weihen. 
> Can. 260 — Dem Rektor, dessen Aufgabe es ist, sich nach
> Maßgabe der Ordnung für die Priesterausbildung und der Seminarordnung um die
> alltägliche Leitung des Seminars zu kümmern, müssen alle bei der Erfüllung
> ihrer eigenen Aufgaben Gehorsam leisten. 
> Can. 261 — § 1. Der Rektor des Seminars und unter
> seiner Autorität auch die Leiter und Lehrer haben je für ihren Teil dafür zu
> sorgen, daß die Alumnen die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung und
> die Vorschriften der Seminarordnung genau einhalten. 
> § 2. Der Rektor des Seminars und der Studienleiter haben
> eifrig darauf zu sehen, daß die Lehrer ihre Aufgaben ordnungsgemäß nach den
> Vorschriften der Ordnung für die Priesterausbildung und der Seminarordnung
> erfüllen. 
> Can. 262 — Das Seminar muß von der Pfarrseelsorge exemt
> sein; für alle, die im Seminar leben, nimmt die Amtspflichten des Pfarrers, mit
> Ausnahme der Eheangelegenheiten und unbeschadet der Vorschrift des can. 985, der
> Rektor des Seminars oder sein Beauftragter wahr. 
> Can. 263 — Der Diözesanbischof bzw. bei einem
> überdiözesanen Seminar die beteiligten Bischöfe nach dem von ihnen in
> gemeinsamer Beratung festgesetzten Maß müssen dafür sorgen, daß für die
> Errichtung und die Erhaltung des Seminars, den Unterhalt der Alumnen, die
> Vergütung der Lehrer und die übrigen Erfordernisse des Seminars Vorsorge
> getroffen wird. 
> Can. 264 — § 1. Damit für die Erfordernisse des
> Seminars gesorgt ist, kann der Bischof neben der in can. 1266 genannten Spende
> in seiner Diözese eine Steuer auferlegen. 
> § 2. Von der Seminarsteuer sind alle kirchlichen
> juristischen Personen betroffen, auch die privaten, die ihren Sitz in der
> Diözese haben; ausgenommen sind nur jene, die ausschließlich von Almosen
> unterhalten werden oder in denen ein Kollegium von Lernenden oder Lehrenden zur
> Förderung des allgemeinen Wohles der Kirche tatsächlich besteht; diese Steuer
> muß allgemein sein, den Einkünften der von ihr Betroffenen entsprechen und
> nach den Erfordernissen des Seminars bemessen sein. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> ZUGEHÖRIGKEIT DER KLERIKER ODER INKARDINATION 
> Can. 265 — Jeder Kleriker muß entweder einer Teilkirche
> oder einer Personalprälatur oder einem Institut des geweihten Lebens oder einer
> Gesellschaft, die diese Befugnis haben, inkardiniert sein, so daß es Kleriker
> ohne Inkardination in keiner Weise geben darf. 
> Can. 266 — § 1. Durch den Empfang der Diakonenweihe
> wird jemand Kleriker und der Teilkirche bzw. der Personalprälatur inkardiniert,
> für deren Dienst er geweiht ist. 
> § 2. Wer als Mitglied eines Ordensinstituts ewige
> Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen
> Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe
> als Kleriker diesem Institut bzw. dieser Gesellschaft inkardiniert, außer es
> handelt sich um eine Gesellschaft, deren Konstitutionen etwas anderes bestimmen. 
> § 3. Ein Mitglied eines Säkularinstituts wird durch den
> Empfang der Diakonenweihe der Teilkirche inkardiniert, für deren Dienst es
> geweiht ist, außer es wird kraft Verleihung des Apostolischen Stuhles dem
> Institut selbst inkardiniert. 
> Can. 267 — § 1. Damit ein bereits inkardinierter
> Kleriker einer anderen Teilkirche gültig inkardiniert wird, muß er von seinem
> Diözesanbischof ein von diesem unterschriebenes Exkardinationsschreiben
> erhalten; in gleicher Weise muß er vom Diözesanbischof der Teilkirche, in die
> er inkardiniert zu werden wünscht, ein von diesem unterschriebenes
> Inkardinationsschreiben erhalten. 
> § 2. Die derart zugestandene Exkardination wird nur
> wirksam, wenn die Inkardination in eine andere Teilkirche erfolgt ist. 
> Can. 268 — § 1. Ein Kleriker, der rechtmäßig von der
> eigenen Teilkirche in eine andere überwechselt, wird dieser Teilkirche nach
> Ablauf von fünf Jahren von Rechts wegen inkardiniert, wenn er einen
> entsprechenden Wunsch sowohl gegenüber dem Diözesanbischof der Gastgeberkirche
> als auch gegenüber dem eigenen Diözesanbischof schriftlich geäußert und
> keiner dieser beiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Schreibens ihm
> gegenüber schriftlich Widerspruch erhoben hat. 
> § 2. Durch die dauernde bzw. endgültige Aufnahme in ein
> Institut des geweihten Lebens oder eine Gesellschaft des apostolischen Lebens
> wird ein Kleriker, der nach Maßgabe des can. 266, § 2 diesem Institut bzw.
> dieser Gesellschaft inkardiniert wird, aus der eigenen Teilkirche exkardiniert. 
> Can. 269 — Der Diözesanbischof darf einen Kleriker nur
> inkardinieren, wenn: 
> 1° Erfordernis oder Nutzen seiner Teilkirche dies
> verlangt; dabei sind die Rechtsvorschriften über den angemessenen Unterhalt der
> Kleriker zu beachten; 
> 2° er sich über die zugestandene Exkardination durch ein
> rechtmäßiges Dokument vergewissert und außerdem vom exkardinierenden
> Diözesanbischof, wenn nötig geheim, über Leben, sittliche Führung und
> Studiengang des Klerikers günstige Zeugnisse erhalten hat; 
> 3° der Kleriker diesem Diözesanbischof gegenüber
> schriftlich versichert, sich nach Maßgabe des Rechts dem Dienst der neuen
> Teilkirche widmen zu wollen. 
> Can. 270 — Eine Exkardination darf erlaubt nur aus
> gerechten Gründen zugestanden werden; solche sind der Nutzen der Kirche oder
> das Wohl des Klerikers selbst; verweigert werden darf sie aber nur, wenn
> schwerwiegende Gründe entgegenstehen; ein Kleriker, der sich beschwert fühlt
> und einen Aufnahmebischof gefunden hat, kann gegen die Entscheidung Beschwerde
> erheben. 
> Can. 271 — § 1. Klerikern, die in Gebiete mit schwerem
> Klerikermangel überwechseln wollen, um dort das geistliche Amt auszuüben, darf
> der Diözesanbischof, wenn er sie dazu für bereit und geeignet hält, die
> Erlaubnis dazu nur im Falle eines wirklichen Erfordernisses der eigenen
> Teilkirche versagen; er hat aber Vorsorge zu treffen, daß durch schriftliche
> Vereinbarung mit dem Diözesanbischof des Ortes, den sie anstreben, die Rechte
> und Pflichten dieser Kleriker gesichert sind. 
> § 2. Der Diözesanbischof kann seinen Klerikern die
> Erlaubnis geben, in eine andere Teilkirche für eine im voraus festgesetzte Zeit
> überzuwechseln, die auch mehrmals verlängert werden kann; diese Kleriker
> bleiben aber der eigenen Teilkirche inkardiniert; bei ihrer Rückkehr haben sie
> alle Rechte, die sie besäßen, wenn sie sich in ihr dem geistlichen Amt
> gewidmet hätten. 
> § 3. Ein Kleriker, der rechtmäßig in eine andere
> Teilkirche überwechselt, aber der eigenen Teilkirche inkardiniert bleibt, kann
> vom eigenen Diözesanbischof aus gerechtem Grund zurückgerufen werden,
> vorausgesetzt, daß die mit dem anderen Bischof eingegangenen Vereinbarungen und
> die natürliche Billigkeit gewahrt werden; ebenso kann unter Beachtung derselben
> Bedingungen der Diözesanbischof der anderen Teilkirche aus gerechtem Grund
> diesem Kleriker die Erlaubnis zu weiterem Aufenthalt in seinem Gebiet versagen. 
> Can. 272 — Exkardination und Inkardination sowie die
> Erlaubnis, in eine andere Teilkirche überzuwechseln, kann der
> Diözesanadministrator nur nach Ablauf eines Jahres der Vakanz des
> Bischofsstuhles und mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums gewähren. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> PFLICHTEN UND RECHTE DER KLERIKER 
> Can. 273 — Die Kleriker sind in besonderer Weise
> verpflichtet, dem Papst und ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen. 
> Can. 274 — § 1, Allein Kleriker können Ämter
> erhalten, zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt
> erforderlich ist. 
> § 2. Die Kleriker sind gehalten, wenn sie nicht durch ein
> rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen von ihrem
> Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen. 
> Can. 275 — § 1. Da alle Kleriker zu einem einzigen Werk
> zusammenwirken, nämlich zum Aufbau des Leibes Christi, haben sie im Band der
> Brüderlichkeit und des Gebetes untereinander eins zu sein und nach den
> Vorschriften des Partikularrechts die Zusammenarbeit untereinander zu pflegen. 
> § 2. Die Kleriker haben die Sendung anzuerkennen und zu
> fördern, welche die Laien, jeder zu seinem Teil, in Kirche und Welt ausüben. 
> Can. 276 — § 1. In ihrer Lebensführung sind die
> Kleriker in besonderer Weise zum Streben nach Heiligkeit verpflichtet, da sie,
> durch den Empfang der Weihe in neuer Weise Gott geweiht, Verwalter der
> Geheimnisse Gottes zum Dienst an seinem Volke sind. 
> § 2. Damit sie diese Vollkommenheit erreichen können: 
> 1° haben sie vor allem die Pflichten ihres seelsorglichen
> Dienstes treu und unermüdlich zu erfüllen, 
> 2° haben sie von dem zweifachen Tisch der Heiligen
> Schrift und der Eucharistie ihr geistliches Leben zu nähren; die Priester sind
> daher nachhaltig eingeladen, täglich das eucharistische Opfer darzubringen, die
> Diakone aber, täglich an seiner Darbringung teilzunehmen; 
> 3° sind alle Priester wie auch die Diakone, die Anwärter
> auf den Presbyterat sind, zum täglichen Stundengebet gemäß den eigenen und
> gebilligten liturgischen Büchern verpflichtet; die ständigen Diakone haben es
> in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang zu verrichten, 
> 4° sind sie ebenso zu geistlichen Einkehrtagen gemäß
> den Vorschriften des Partikularrechts verpflichtet; 
> 5° wird ihnen nahegelegt, regelmäßig dem betrachtenden
> Gebet zu obliegen, häufig das Sakrament der Buße zu empfangen, die besondere
> Verehrung der jungfräulichen Gottesmutter zu pflegen und andere allgemeine und
> besondere Mittel der Heiligung zu benutzen. 
> Can. 277 — § 1. Die Kleriker sind gehalten, vollkommene
> und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu wahren; deshalb
> sind sie zum Zölibat verpflichtet, der eine besondere Gabe Gottes ist, durch
> welche die geistlichen Amtsträger leichter mit ungeteiltem Herzen Christus
> anhangen und sich freier dem Dienst an Gott und den Menschen widmen können. 
> § 2. Die Kleriker haben sich mit der gebotenen Klugheit
> gegenüber Personen zu verhalten, mit denen umzugehen die Pflicht zur Bewahrung
> der Enthaltsamkeit in Gefahr bringen oder bei den Gläubigen Anstoß erregen
> könnte. 
> § 3. Dem Diözesanbischof steht es zu, darüber
> eingehendere Normen zu erlassen und über die Befolgung dieser Pflicht in
> einzelnen Fällen zu urteilen. 
> Can. 278 — § 1. Die Weltkleriker haben das Recht, sich
> mit anderen zur Verfolgung von Zwecken, die dem Klerikerstande angemessen sind,
> zusammenzuschließen. 
> § 2. Die Weltkleriker haben vor allem jene Vereinigungen
> hochzuschätzen, die nach von der zuständigen Autorität gebilligten Statuten,
> durch eine geeignete und allgemein anerkannte Lebensordnung sowie durch
> brüderlichen Beistand ihre Heiligkeit in der Ausübung des Dienstes fördern
> und der Einheit der Kleriker untereinander und mit dem eigenen Bischof dienen. 
> § 3. Die Kleriker haben von der Gründung oder der
> Mitgliedschaft in Vereinigungen abzusehen, deren Zielsetzung oder Tätigkeit
> sich nicht mit den dem Klerikerstand eigenen Pflichten vereinbaren lassen oder
> die gewissenhafte Erfüllung der ihnen von der zuständigen kirchlichen
> Autorität übertragenen Aufgabe hemmen können. 
> Can. 279 — § 1. Die Kleriker haben auch nach Empfang
> der Priesterweihe die theologischen Studien weiter zu betreiben und eifrig nach
> jener festen Lehre zu streben, die in der Heiligen Schrift begründet, von den
> Vätern überliefert und von der Kirche allgemein angenommen ist und wie sie in
> den Dokumenten, vor allem der Konzilien und der Päpste, festgelegt ist;
> weltliche Moden in der Ausdrucksweise und Scheinwissenschaft haben sie zu
> meiden. 
> § 2. Die Priester haben gemäß den Vorschriften des
> Partikularrechts die pastoraltheologischen Vorlesungen zu besuchen, die nach der
> Priesterweihe durchzuführen sind; zu den in demselben Recht festgesetzten
> Zeiten haben sie auch an anderen Vorlesungen und theologischen Zusammenkünften
> oder Konferenzen teilzunehmen, in denen ihnen Gelegenheit zu bieten ist, eine
> umfassendere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften und den seelsorglichen
> Methoden zu erwerben. 
> § 3. Auch haben sie die Kenntnis anderer Wissenschaften,
> vor allem derer, die mit den theologischen verbunden sind, zu erweitern, soweit
> sie im besonderen zur Ausübung des seelsorglichen Dienstes beiträgt. 
> Can. 280 — Den Klerikern wird eine gewisse Pflege des
> Gemeinschaftslebens sehr empfohlen; wo eine solche Lebensweise besteht, soll
> sie, soweit es möglich ist, beibehalten werden. 
> Can. 281 — § 1. Wenn die Kleriker sich dem kirchlichen
> Dienst widmen, verdienen sie eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist,
> dabei sind die Natur ihrer Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu
> berücksichtigen, damit sie mit ihr für die Erfordernisse ihres Lebens und auch
> für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie
> bedürfen. 
> § 2. Ebenso ist Vorsorge zu treffen, daß sie jene
> soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit,
> Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist. 
> § 3. Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen
> Dienst widmen, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer
> Familie Lebensunterhalt sorgen können; wer aber wegen eines Zivilberufes, den
> er ausübt oder ausgeübt hat, Vergütung erhält, hat aus diesen Einkünften
> für sich und die Erfordernisse seiner Familie zu sorgen. 
> Can. 282 — § 1. Die Kleriker haben ein einfaches Leben
> zu führen und sich aller Dinge zu enthalten, die nach Eitelkeit aussehen. 
> § 2. Die Güter, die sie anläßlich der Ausübung eines
> Kirchenamtes erwerben und die übrig bleiben, nachdem für ihren angemessenen
> Unterhalt und die Erfüllung aller Pflichten des eigenen Standes gesorgt ist,
> sollten sie zum Wohle der Kirche und für Werke der Caritas verwenden. 
> Can. 283 — § 1. Kleriker dürfen, auch wenn sie nicht
> ein Amt mit Residenzpflicht haben, sich aus ihrer Diözese für längere, durch
> Partikularrecht bestimmte Zeit ohne wenigstens vermutete Erlaubnis des eigenen
> Ordinarius nicht entfernen. 
> § 2. Es steht ihnen aber eine gebührende und
> ausreichende jährliche Urlaubszeit zu, die nach allgemeinem oder partikularem
> Recht bestimmt ist. 
> Can. 284 — Die Kleriker haben gemäß den von der
> Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen
> Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen. 
> Can. 285 — § 1. Die Kleriker haben sich gemäß den
> Vorschriften des Partikularrechts von allem, was sich für ihren Stand nicht
> geziemt, völlig fernzuhalten. 
> § 2. Was dem klerikalen Stand fremd ist, haben die
> Kleriker zu meiden, auch wenn es nicht ungeziemend ist. 
> § 3. Öffentliche Ämter anzunehmen, die eine Teilhabe an
> der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen, ist den Klerikern verboten. 
> § 4. Ohne Erlaubnis ihres Ordinarius dürfen die Kleriker
> die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, oder weltliche Ämter nicht
> übernehmen, mit denen die Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden ist, die
> Übernahme von Bürgschaften, auch wenn sie nur das Privatvermögen belasten,
> ist den Klerikern ohne Befragen des eigenen Ordinarius verboten; auch dürfen
> sie keine Schriftstücke unterschreiben, in denen sie die Verpflichtung zu einer
> Geldzahlung ohne festgelegten Grund übernehmen. 
> Can. 286 — Gewerbe oder Handel dürfen Kleriker nicht
> ausüben, gleichgültig, ob in eigener Person oder durch andere, zu ihrem
> eigenen oder zu anderer Nutzen, außer mit Erlaubnis der rechtmäßigen
> kirchlichen Autorität. 
> Can. 287 — § 1. Die Kleriker haben die Bewahrung von
> Frieden und Eintracht, die auf Gerechtigkeit beruhen, unter den Menschen so weit
> als möglich immer zu fördern. 
> § 2. In politischen Parteien und an der Leitung von
> Gewerkschaften dürfen sie nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem
> Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich, um die Rechte der
> Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern. 
> Can. 288 — Die ständigen Diakone sind an die
> Vorschriften der Canones 284, 285, §§ 3 und 4, 286, 287, § 2 nicht gebunden,
> wenn nicht das Partikularrecht anderes bestimmt. 
> Can. 289 — § 1. Weil der Militärdienst dem klerikalen
> Stand weniger angemessen ist, dürfen sich die Kleriker und ebenso die
> Kandidaten für die heiligen Weihen nur mit Erlaubnis ihres Ordinarius
> freiwillig zum Militärdienst melden. 
> § 2. Die Kleriker haben die Befreiung von der Ausübung
> von Aufgaben und öffentlichen Ämtern, die dem klerikalen Stand fremd sind,
> wahrzunehmen, die ihnen weltliche Gesetze und Vereinbarungen oder
> Gewohnheitsrecht gewähren, es sei denn, der eigene Ordinarius hätte in
> einzelnen Fällen anders entschieden. 
> 
>   
> 
> KAPITEL IV 
> VERLUST DES KLERIKALEN STANDES 
> Can. 290 — Die einmal gültig empfangene heilige Weihe
> wird niemals ungültig. Dennoch verliert ein Kleriker den klerikalen Stand: 
> 1° durch richterliches Urteil oder durch
> Verwaltungsdekret, in dem die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt
> wird; 
> 2° durch die rechtmäßig verhängte Strafe der
> Entlassung; 
> 3° durch Reskript des Apostolischen Stuhles; dieses
> Reskript wird aber vom Apostolischen Stuhl Diakonen nur aus schwerwiegenden
> Gründen, Priestern aus sehr schwerwiegenden Gründen gewährt. 
> Can. 291 — Außer den in can. 290, n. 1 genannten
> Fällen bringt der Verlust des klerikalen Standes nicht die Dispens von der
> Zölibatsverpflichtung mit sich; diese wird einzig und allein vom Papst
> gewährt. 
> Can. 292 — Ein Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts
> den klerikalen Stand verliert, verliert mit ihm auch die dem klerikalen Stand
> eigenen Rechte und ist durch keine Pflichten des klerikalen Standes mehr
> gebunden, unbeschadet der Vorschrift des can. 291; ihm ist verboten, die
> Weihegewalt auszuüben, unbeschadet der Vorschrift des can. 976; ohne weiteres
> sind ihm alle Ämter, Aufgaben und jegliche delegierte Vollmacht entzogen. 
> Can. 293 — Ein Kleriker, der den klerikalen Stand
> verloren hat, kann nur durch Reskript des Apostolischen Stuhles von neuem unter
> die Kleriker aufgenommen werden. 
> 
>   
> 
> TITEL IV 
> PERSONALPRÄLATUREN 
> Can. 294 — Um eine angemessene Verteilung der Priester
> zu fördern oder um besondere seelsorgliche oder missionarische Werke für
> verschiedene Gebiete oder unterschiedliche Sozialverbände zu verwirklichen,
> können vom Apostolischen Stuhl nach Anhören der betreffenden
> Bischofskonferenzen Personalprälaturen errichtet werden, die aus Priestern und
> Diakonen des Weltklerus bestehen. 
> Can. 295 — § 1. Die Personalprälatur wird nach den vom
> Apostolischen Stuhl erlassenen Statuten geleitet; ihr wird ein Prälat als
> eigener Ordinarius vorgesetzt, der das Recht hat, ein nationales oder
> internationales Seminar zu errichten und Alumnen zu inkardinieren und sie auf
> den Titel des Dienstes für die Prälatur zu den Weihen zu führen. 
> § 2. Der Prälat muß für die geistliche Bildung derer,
> die er auf den genannten Titel zur Weihe geführt hat, sowie für ihren
> geziemenden Unterhalt sorgen. 
> Can. 296 — Aufgrund von mit der Prälatur getroffenen
> Vereinbarungen, können Laien sich apostolischen Werken der Personalprälatur
> widmen; die Art dieser organischen Zusammenarbeit und die hauptsächlichen
> Pflichten und Rechte, die damit verbunden sind, sind in den Statuten in
> angemessener Weise festzulegen. 
> Can. 297 — Die Statuten haben ebenso das Verhältnis der
> Personalprälatur zu den Ortsordinarien zu bestimmen, in deren Teilkirchen die
> Prälatur ihre seelsorglichen oder missionarischen Werke nach vorausgehender
> Zustimmung des Diözesanbischofs ausübt oder auszuüben beabsichtigt. 
> 
>   
> 
> TITEL V 
> VEREINE VON GLÄUBIGEN 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
> Can. 298 — § 1. In der Kirche gibt es Vereine, die sich
> von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen
> Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläubige, seien es Kleriker oder Laien,
> seien es Kleriker und Laien zusammen, in gemeinsamem Mühen bestrebt, ein Leben
> höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottesdienst bzw. die
> christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heißt Vorhaben
> zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas, zu betreiben und
> die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben. 
> § 2. Die Gläubigen sollen bevorzugt den Vereinen
> beitreten, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet, belobigt
> oder empfohlen sind. 
> Can. 299 — § 1. Den Gläubigen ist es, unbeschadet der
> Bestimmung des can. 301, § 1, unbenommen, durch miteinander getroffene
> Privatvereinbarung Vereine zu gründen, um die in can. 298, § 1 genannten Ziele
> zu verfolgen. 
> § 2. Vereine dieser Art werden private Vereine genannt,
> auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt oder empfohlen werden. 
> § 3* Kein privater Verein von Gläubigen wird in der
> Kirche anerkannt, wenn seine Statuten nicht von der zuständigen Autorität
> überprüft sind. 
> Can. 300 — Kein Verein darf sich ohne die Zustimmung der
> gemäß can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität die Bezeichnung „katholisch"
> zulegen. 
> Can. 301 — § 1. Ausschließlich der zuständigen
> kirchlichen Autorität kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu,
> die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der
> Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen Zielen
> zuwenden sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität
> vorbehalten wird. 
> § 2. Die zuständige kirchliche Autorität kann auch,
> wenn sie es für förderlich erachtet, Vereine von Gläubigen errichten, die
> direkt oder indirekt andere geistliche Zwecke erstreben sollen, deren Erreichung
> durch private Unternehmungen nicht genügend gesichert ist. 
> § 3. Vereine von Gläubigen, die von der zuständigen
> kirchlichen Autorität errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt. 
> Can. 302 — Klerikale Vereine von Gläubigen heißen
> jene, die unter der Leitung von Klerikern stehen, die Ausübung der heiligen
> Weihe vorsehen und als solche von der zuständigen Autorität anerkannt werden. 
> Can. 303 — Vereine, deren Mitglieder in der Welt am
> Geiste eines Ordensinstitutes teilhaben, Unter der Oberleitung eben dieses
> Institutes ein apostolisches Leben führen und sich um christliche
> Vollkommenheit bemühen, heißen Dritte Orden oder werden mit einem anderen
> entsprechenden Namen bezeichnet. 
> Can. 304 — § 1. Alle öffentlichen und privaten Vereine
> von Gläubigen, welche Bezeichnung oder welchen Namen sie auch führen mögen,
> müssen Statuten haben, in denen Zweck bzw. soziales Programm, Sitz, Leitung und
> erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen zu regeln sind und in welchen unter
> Beachtung des Erfordernisses oder der Nützlichkeit von Zeit und Ort die
> Vorgehensweise zu bestimmen ist. 
> § 2. Ihre Bezeichnung oder ihren Namen haben sie sich
> entsprechend den zeitlichen und örtlichen Gebräuchen, vorzüglich in Ableitung
> von dem angestrebten Ziel selbst, auszuwählen. 
> Can. 305 § 1. Alle Vereine von Gläubigen unterliegen der
> Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, daß
> in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber
> zu wachen hat, daß sich keine Mißbräuche in die kirchliche Disziplin
> einschleichen; deshalb hat sie die Pflicht und das Recht, diese nach Maßgabe
> des Rechtes und der Statuten zu beaufsichtigen; sie unterstehen auch der Leitung
> eben dieser Autorität gemäß den Bestimmungen der folgenden Canones. 
> § 2. Der Aufsicht des Heiligen Stuhles unterliegen
> Vereine jedweder Art; der Aufsicht des Ortsordinarius unterstehen die
> diözesanen Vereine sowie andere Vereine, insofern sie in der Diözese tätig
> sind. 
> Can. 306 — Damit jemand an den Rechten und Privilegien
> eines Vereins, an den eben diesem Verein verliehenen Ablässen und anderen
> geistlichen Gunsterweisen teilhat, ist es erforderlich und ausreichend, daß er
> nach den Vorschriften des Rechts und den eigenen Statuten des Vereins gültig in
> ihn aufgenommen und nicht von ihm rechtmäßig ausgeschlossen worden ist. 
> Can. 307 — § 1. Die Aufnahme von Mitgliedern hat nach
> Maßgabe des Rechts und der Statuten eines jeden Vereins zu erfolgen. 
> § 2. Ein und dieselbe Person kann Mitglied in mehreren
> Vereinen sein. 
> § 3. Mitglieder von Ordensinstituten können Vereinen
> nach Maßgabe des eigenen Rechts mit Zustimmung ihres Oberen beitreten. 
> Can. 308 — Keiner, der rechtmäßig einem Verein
> angehört, darf von diesem ausgeschlossen werden, es sei denn aus gerechtem
> Grund nach Maßgabe des Rechts und der Statuten. 
> Can. 309 — Rechtmäßig gegründete Vereine sind befugt,
> nach Maßgabe des Rechts und der Statuten besondere, den Verein selbst
> betreffende Vorschriften zu erlassen, Versammlungen abzuhalten und Leiter,
> Amtsträger, Helfer sowie Vermögensverwalter zu bestimmen. 
> Can. 310* — Ein privater Verein, der nicht als
> juristische Person gebildet worden ist, kann als solcher nicht Träger von
> Pflichten und Rechten sein; hierin zusammengeschlossene Gläubige können
> dennoch gemeinsam Verpflichtungen eingehen und wie Miteigentümer und
> Mitbesitzer Rechte und Vermögen erwerben und besitzen; diese Rechte und
> Pflichten können sie durch einen Beauftragten oder Vertreter ausüben. 
> Can. 311 — Mitglieder von Instituten des geweihten
> Lebens, die ihrem Institut auf irgendeine Weise verbundenen Vereinen vorstehen
> oder beistehen, haben dafür zu sorgen, daß diese Vereine die in der Diözese
> bestehenden Werke des Apostolats unterstützen, indem sie unter der Leitung des
> Ortsordinarius vor allem mit den Vereinen zusammenarbeiten, die in der Diözese
> zur Ausübung des Apostolats bestimmt sind. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> ÖFFENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN 
> Can. 312 — § 1. Zuständige Autorität zur Errichtung
> von öffentlichen Vereinen ist: 
> 1° für gesamtkirchliche und internationale Vereine der
> Heilige Stuhl; 
> 2° für nationale Vereine, das heißt solche, deren
> Tätigkeit aufgrund der Errichtung selbst auf eine ganze Nation bezogen ist, die
> Bischofskonferenz in ihrem Gebiet; 
> 3° für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem
> jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministrator; ausgenommen bleiben
> jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht aufgrund eines apostolischen
> Privilegs anderen vorbehalten ist. 
> § 2. Auch wenn es kraft apostolischen Privilegs
> geschieht, wird zur gültigen Errichtung eines Vereins oder der Untergliederung
> eines Vereins in einer Diözese die schriftliche Zustimmung des
> Diözesanbischofs verlangt; die vom Diözesanbischof gegebene Zustimmung zur
> Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstitutes gilt jedoch auch für die
> Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung. oder
> der ihr angegliederten Kirche. 
> Can. 313 — Ein öffentlicher Verein und ebenso der
> Zusammenschluß öffentlicher Vereine werden durch dasselbe Dekret, durch das
> sie von der nach Maßgabe des can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität
> errichtet werden, als juristische Personen begründet und erhalten, soweit
> erforderlich, einen Sendungsauftrag für die Ziele, die sie selbst im Namen der
> Kirche zu verwirklichen vorhaben. 
> Can. 314 — Die Statuten jedweden öffentlichen Vereins,
> ihre Überarbeitung oder Änderung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen
> Autorität, der die Errichtung des Vereins gemäß can. 312, § 1 zukommt. 
> Can. 315 — Öffentliche Vereine können von sich aus
> Unternehmungen beginnen, die mit ihrer eigenen Zielsetzung im Einklang stehen;
> sie werden nach Maßgabe der Statuten geregelt, jedoch unter der Oberleitung der
> in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität. 
> Can. 316 — § 1. Wer öffentlich den katholischen
> Glauben aufgegeben hat oder von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen ist oder
> mit der Verhängung bzw. der Feststellung der Exkommunikation bestraft ist, kann
> gültig in öffentliche Vereine nicht aufgenommen werden. 
> § 2. Trifft für rechtmäßig aufgenommene Mitglieder
> später der in § 1 genannte Fall zu, so sind sie nach vorausgegangener
> Ermahnung unter Einhaltung der Statuten aus dem Verein zu entlassen; das
> Beschwerderecht an die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Autorität bleibt
> hiervon unberührt. 
> Can. 317 — § 1. Falls die Statuten nichts anderes
> vorsehen, ist es Sache der in can. 312, § 1 genannten Autorität, den
> Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins, sofern er von demselben öffentlichen
> Verein gewählt wird, zu bestätigen oder, sofern er vorgeschlagen wird, ihn
> einzusetzen oder ihn kraft eigenen Rechts zu ernennen; einen Kaplan, d. h. einen
> geistlichen Assistenten, ernennt dieselbe kirchliche Autorität, soweit das
> förderlich ist, nach Anhörung der Vorstandsmitglieder des Vereins. 
> § 2. Die in § 1 getroffene Bestimmung gilt auch für
> Vereine, die von Ordensleuten kraft apostolischen Privilegs außerhalb ihrer
> eigenen Kirchen oder Niederlassungen errichtet sind; bei Vereinen aber, die von
> Ordensleuten in der eigenen Kirche oder in der eigenen Niederlassung errichtet
> sind, steht die Ernennung bzw. Bestätigung des Vorsitzenden und des Kaplans
> gemäß den Statuten dem Ordensoberen zu. 
> § 3. In nichtklerikalen Vereinen können Laien das Amt
> des Vorsitzenden ausüben; der Kaplan, d. h. der geistliche Assistent, darf zu
> diesem Amt nur berufen werden, wenn das die Statuten vorsehen. 
> § 4. In öffentlichen Vereinen von Gläubigen, deren
> direktes Ziel die Ausübung des Apostolats ist, dürfen jene nicht Vorsitzende
> sein,, die in politischen Parteien eine leitende Stellung bekleiden. 
> Can. 318 — § 1. Die in can. 312, § 1 genannte
> kirchliche Autorität kann unter besonderen Umständen, wo schwerwiegende
> Gründe es verlangen, einen Kommissar bestellen, der den Verein in ihrem Namen
> zeitlich befristet zu leiten hat. 
> § 2. Den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins kann
> aus gerechtem Grund entlassen, wer ihn ernannt oder bestätigt hat, jedoch nach
> Anhörung sowohl des Vorsitzenden selbst als auch der Vorstandsmitglieder des
> Vereins nach Maßgabe der Statuten; den Kaplan hingegen kann nach Maßgabe der
> cann. 192—195 entlassen, wer ihn ernannt hat. 
> Can. 319 — § 1. Ein rechtmäßig errichteter
> öffentlicher Verein verwaltet, falls nichts anderes vorgesehen ist, sein
> Vermögen nach Maßgabe der Statuten unter der Oberleitung der in can. 312, § 1
> genannten kirchlichen Autorität, der er alljährlich Rechenschaft über die
> Verwaltung ablegen muß. 
> § 2. Auch über die Verwendung der gesammelten Spenden
> und Almosen muß er eben dieser Autorität zuverlässige Rechenschaft ablegen. 
> Can. 320 — § 1. Vom Heiligen Stuhl errichtete Vereine
> können nur von diesem aufgelöst werden. 
> § 2. Aus schwerwiegenden Gründen können von der
> Bischofskonferenz errichtete Vereine von dieser aufgelöst werden, vom
> Diözesanbischof errichtete Vereine von diesem, und zwar auch solche, die kraft
> apostolischen Indultes von Ordensleuten mit Zustimmung des Diözesanbischofs
> errichtet worden waren. 
> § 3. Ein öffentlicher Verein darf von der zuständigen
> Autorität nur aufgelöst werden, wenn sein Vorsitzender und die anderen
> Vorstandsmitglieder gehört worden sind. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> PRIVATE VEREINE VON GLÄUBIGEN 
> Can. 321 — Private Vereine führen und leiten Gläubige
> gemäß den Bestimmungen der Statuten. 
> Can. 322 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen kann
> durch förmliches Dekret der in can. 312 genannten zuständigen kirchlichen
> Autorität Rechtspersönlichkeit erwerben. 
> § 2. Kein privater Verein von Gläubigen kann
> Rechtspersönlichkeit erwerben, wenn nicht seine Statuten von der in can. 312,
> § 1 genannten kirchlichen Autorität gebilligt sind; die Billigung der Statuten
> verändert den privaten Charakter des Vereins nicht. 
> Can. 323 — § 1. Wenn auch private Vereine von
> Gläubigen gemäß can. 321 Autonomie genießen, unterliegen sie gleichwohl der
> Aufsicht der kirchlichen Autorität gemäß can. 305, und ebenso der Leitung
> dieser Autorität. 
> § 2. Der kirchlichen Autorität steht es auch zu, unter
> Wahrung der den privaten Vereinen eigenen Autonomie darauf zu achten und dafür
> zu sorgen, daß eine Zersplitterung der Kräfte vermieden und die Ausübung
> ihres Apostolats auf das Gemeinwohl hingeordnet wird. 
> Can. 324 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen
> bestellt sich frei den Vorsitzenden und die Amtsträger nach Maßgabe der
> Statuten. 
> § 2. Ein privater Verein von Gläubigen kann sich nach
> Wunsch frei unter den Priestern, die rechtmäßig in der Diözese ihren Dienst
> ausüben, einen geistlichen Berater wählen; dieser bedarf jedoch der
> Bestätigung des Ortsordinarius. 
> Can. 325 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen
> verwaltet sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften der Statuten; davon
> bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, darüber zu
> wachen, daß das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird. 
> § 2. Derselbe untersteht der Autorität des
> Ortsordinarius nach Maßgabe von can. 1301 hinsichtlich der Verwaltung und
> Verwendung des Vermögens, das ihm zu frommen Zwecken geschenkt oder
> hinterlassen worden ist. 
> Can. 326 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen
> erlischt nach Maßgabe der Statuten; er kann auch von der zuständigen
> Autorität aufgelöst werden, wenn seine Tätigkeit zu
> einem schweren Schaden für die kirchliche Lehre bzw. Disziplin wird oder den
> Gläubigen zum Ärgernis gereicht. 
> § 2. Über das Vermögen eines erloschenen Vereins ist
> nach Maßgabe der Statuten unter Wahrung wohlerworbener Rechte und des Willens
> der Spender zu verfügen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL IV 
> BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER LAIENVEREINE 
> Can. 327 — Laien sollen Vereine wertschätzen, die zu
> den in can. 298 genannten geistlichen Zielen gegründet sind, besonders
> diejenigen, welche die Ordnung der weltlichen Verhältnisse mit christlichem
> Geist beleben wollen und auf diese Weise eine tiefe Verbindung von Glaube und
> Leben besonders fördern. 
> Can. 328 — Wer Laienvereinen vorsteht, auch wenn sie
> kraft apostolischen Privilegs errichtet wurden, hat dafür zu sorgen, daß sein
> Verein mit anderen Vereinen von Gläubigen dort zusammenarbeitet, wo es
> angezeigt ist, und daß er die verschiedenen christlichen Werke gern
> unterstützt, besonders soweit sie in demselben Gebiet bestehen. 
> Can. 329 — Die Vorsitzenden von Laienvereinen haben
> dafür zu sorgen, daß die Vereinsmitglieder angemessen für die Ausübung des
> den Laien eigenen Apostolats ausgebildet werden. 
> 
>   
> 
> TEIL II 
> HIERARCHISCHE VERFASSUNG 
> DER KIRCHE 
> 
>   
> 
> SEKTION I 
> DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM 
> Can. 330 — Wie nach der Weisung des Herrn der heilige
> Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in
> gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als
> Nachfolger der Apostel untereinander verbunden. 
>   
> Artikel 1 
> DER PAPST 
> Can. 331 — Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das
> vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen
> Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums,
> Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb
> verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare
> und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann. 
> Can. 332 — § 1. Volle und höchste Gewalt in der Kirche
> erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit
> der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die
> Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an.
> Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen. 
> § 2. Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist
> zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend
> kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird. 
> Can. 333 — § 1. Der Papst hat kraft seines Amtes nicht
> nur Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche, sondern besitzt auch über alle
> Teilkirchen und deren Verbände einen Vorrang ordentlicher Gewalt, durch den
> zugleich die eigenberechtigte, ordentliche und unmittelbare Gewalt gestärkt und
> geschützt wird, die die Bischöfe über die ihrer Sorge anvertrauten
> Teilkirchen innehaben. 
> § 2. Der Papst steht bei Ausübung seines Amtes als
> oberster Hirte der Kirche stets in Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen, ja
> sogar mit der ganzen Kirche; er hat aber das Recht, entsprechend den
> Erfordernissen der Kirche darüber zu bestimmen, ob er dieses Amt persönlich
> oder im kollegialen Verbund ausübt. 
> § 3. Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es
> weder Berufung noch Beschwerde. 
> Can. 334 — Bei der Ausübung seines Amtes stehen dem
> Papst die Bischöfe zur Seite, die mit ihm auf verschiedene Weisen
> zusammenarbeiten können, wozu die Bischofssynode zählt. Hilfe bieten ihm
> außerdem die Kardinäle sowie andere Personen und ebenso verschiedene, den
> Zeiterfordernissen entsprechende Einrichtungen; alle diese Personen und
> Einrichtungen walten in seinem Namen und in seiner Autorität des ihnen
> übertragenen Amtes zum Wohl aller Kirchen gemäß den im Recht festgelegten
> Normen. 
> Can. 335 — Bei Vakanz oder völliger Behinderung des
> römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert
> werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle
> erlassen sind. 
>   
> Artikel 2 
> BISCHOFSKOLLEGIUM 
> Can. 336 — In dem Bischofskollegium, dessen Haupt der
> Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der
> hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die
> Bischöfe sind, dauert die apostolische Körperschaft immerzu fort; es ist
> zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt ebenfalls Träger
> höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche. 
> Can. 337 — § 1. Die Gewalt in Hinblick auf die
> Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise auf dem
> Ökumenischen Konzil aus. 
> § 2. Dieselbe Gewalt übt es durch eine vereinte
> Amtshandlung der auf dem Erdkreis verstreut weilenden Bischöfe aus, sofern
> diese Handlung als solche vom Papst in die Wege geleitet oder frei angenommen
> ist, so daß ein wirklich kollegialer Akt zustande kommt. 
> § 3. Sache des Papstes ist es, gemäß den Erfordernissen
> der Kirche die Weisen auszuwählen und auszurichten, in denen das
> Bischofskollegium seine Aufgabe hinsichtlich der Gesamtkirche kollegial ausüben
> soll. 
> Can. 338 — § 1. Allein dem Papst steht es zu, ein
> Ökumenisches Konzil einzuberufen, ihm persönlich oder durch andere
> vorzusitzen, ebenso das Konzil zu verlegen, zu unterbrechen oder aufzulösen und
> dessen Dekrete zu genehmigen. 
> § 2. Sache des Papstes ist es auch, die
> Verhandlungsgegenstände des Konzils zu bestimmen und die Geschäftsordnung für
> das Konzil zu erlassen; den vom Papst vorgelegten Themen können die
> Konzilsväter andere hinzufügen, die vom Papst zu genehmigen sind. 
> Can. 339 — § 1. Alle und nur die Bischöfe, die Glieder
> des Bischofskollegiums sind, haben das Recht und die Pflicht, am Ökumenischen
> Konzil mit entscheidendem Stimmrecht teilzunehmen. 
> § 2. Zum Ökumenischen Konzil können darüber hinaus
> auch einige andere, die nicht Bischöfe sind, von der höchsten Autorität der
> Kirche berufen werden; diese hat deren Stellung im Konzil näher zu bestimmen. 
> Can. 340 — Wenn im Verlauf des Konzils der Apostolische
> Stuhl vakant wird, ist das Konzil von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue
> Papst dessen Fortführung angeordnet oder es aufgelöst hat. 
> Can. 341 — § 1. Dekrete des Ökumenischen Konzils haben
> Rechtsverbindlichkeit nur, wenn sie zusammen mit den Konzilsvätern vom Papst
> genehmigt, von diesem bestätigt und auf seine Anordnung hin promulgiert worden
> sind. 
> § 2. Der gleichen Bestätigung und Promulgation bedürfen
> zu ihrer Rechtsverbindlichkeit Dekrete des Bischofskollegiums, wenn es gemäß
> einer anderen vom Papst eingeführten oder frei angenommenen Weise einen im
> eigentlichen Sinne kollegialen Akt setzt. 
>   
> KAPITEL II 
> BISCHOFSSYNODE 
> Can. 342 — Die Bischofssynode ist eine Versammlung von
> Bischöfen, die, aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, zu
> bestimmten Zeiten zusammenkommen, um die enge Verbundenheit zwischen Papst und
> Bischöfen zu fördern und um dem Papst bei Bewahrung und Wachstum von Glaube
> und Sitte, bei Wahrung und Festigung der kirchlichen Disziplin mit ihrem Rat
> hilfreich beizustehen und um Fragen bezüglich des Wirkens der Kirche in der
> Welt zu beraten. 
> Can. 343 — Sache der Bischofssynode ist es, über die
> Verhandlungsthemen zu beraten und Wünsche zu äußern, nicht aber diese zu
> entscheiden und über sie Dekrete zu erlassen, wenn nicht in bestimmten Fällen
> der Papst ihr Entscheidungsgewalt übertragen hat, in diesem Fall ist es seine
> Sache, die Entscheidungen der Synode in Kraft zu setzen. 
> Can. 344 — Die Bischofssynode untersteht direkt der
> Autorität des Papstes, dessen Sache es näherhin ist: 
> 1° die Synode einzuberufen, sooft es ihm angebracht
> erscheint, und den Tagungsort zu bestimmen; 
> 2° die Wahl jener Synodalen, die nach Maßgabe von
> besonderem Recht zu wählen sind, zu bestätigen sowie andere Synodalen zu
> bestimmen und zu ernennen; 
> 3° die Verhandlungsgegenstände in angemessener Frist
> nach Maßgabe von besonderem Recht vor Beginn der Synodalversammlung
> festzulegen; 
> 4° die Tagesordnung zu bestimmen; 
> 5° der Synode persönlich oder durch andere vorzusitzen, 
> 6° die Synode selbst zu schließen, zu verlegen, zu
> unterbrechen und aufzulösen. 
> Can. 345 — Die Bischofssynode kann einberufen werden.
> entweder als Generalversammlung, sei sie eine ordentliche oder eine
> außerordentliche Versammlung, in der Angelegenheiten behandelt werden, die das
> Wohl der Gesamtkirche unmittelbar betreffen, oder als Spezialversammlung, in der
> Angelegenheiten behandelt werden, die unmittelbar eine oder mehrere Regionen
> betreffen. 
> Can. 346 — § 1. Die Bischofssynode, die zur
> ordentlichen Generalversammlung einberufen wird, besteht aus Synodalen, von
> denen die meisten Bischöfe sind, die für die einzelnen Versammlungen von den
> Bischofskonferenzen gemäß der im besonderen Recht für die Synode festgelegten
> Weise gewählt worden sind; andere werden kraft desselben besonderen Rechts
> entsandt; wieder andere werden vom Papst direkt ernannt, zu diesen kommen einige
> Mitglieder von klerikalen Ordensinstituten hinzu, die nach Maßgabe desselben
> besonderen Rechts gewählt werden. 
> § 2. Die zur außerordentlichen Generalversammlung
> einberufene Bischofssynode hat Angelegenheiten zu behandeln, die einer schnellen
> Erledigung bedürfen; sie besteht aus Synodalen, von denen die meisten nach
> Maßgabe des besonderen Rechts für die Synode kraft ihres Amtes entsandte
> Bischöfe sind, andere aber vom Papst direkt ernannt werden; zu diesen kommen
> einige gemäß demselben besonderen Recht gewählte Mitglieder klerikaler
> Ordensinstitute hinzu. 
> § 3. Die Bischofssynode, die zur Spezialversammlung
> einberufen wird, besteht aus Synodalen, die hauptsächlich aus jenen Regionen,
> für die sie einberufen ist, nach Maßgabe des für die Synode geltenden
> besonderen Rechtes ausgewählt werden. 
> Can. 347 — § 1. Wenn die Versammlung der Bischofssynode
> vom Papst abgeschlossen wird, endet die den Bischöfen und den anderen Synodalen
> in der Synode anvertraute Aufgabe. 
> § 2. Wenn der Apostolische Stuhl nach Einberufung einer
> Synode oder während ihrer Durchführung vakant wird, ist die Synodalversammlung
> von Rechts wegen unterbrochen, ebenso ist die den Synodalen in der Synode
> anvertraute Aufgabe in der Schwebe, bis der neue Papst die Auflösung oder
> Fortsetzung der Versammlung angeordnet hat. 
> Can. 348 — § 1., Es gibt ein ständiges
> Generalsekretariat der Bischofssynode, dem ein vom Papst ernannter
> Generalsekretär vorsteht; diesem steht der aus Bischöfen gebildete
> Sekretariatsrat zur Seite, von denen die einen nach Maßgabe des besonderen
> Rechts von der Bischofssynode selbst gewählt, die anderen vom Papst ernannt
> werden, ihre Aufgabe endet mit Beginn der nächsten Generalversammlung. 
> § 2. Für jedwede Versammlung der Bischofssynode werden
> außerdem ein oder mehrere Spezialsekretäre bestellt, die vom Papst ernannt
> werden; sie verbleiben in dem ihnen anvertrauten Amt nur bis zum Schluß der
> Synodalversammlung. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> KARDINÄLE DER HEILIGEN RÖMISCHEN KIRCHE 
> Can. 349 — Die Kardinäle der heiligen römischen Kirche
> bilden ein besonderes Kollegium mit der Zuständigkeit, nach Maßgabe von
> besonderem Recht für die Papstwahl zu sorgen, ferner stehen die Kardinäle dem
> Papst zur Seite, und zwar entweder durch kollegiales Handeln, wenn sie zur
> Behandlung wichtigerer Fragen zusammengerufen werden, oder als einzelne in
> Ausübung verschiedener Ämter, womit sie dem Papst vornehmlich in der
> täglichen Sorge für die Gesamtkirche Hilfe leisten. 
> Can. 350 — § 1. Das Kardinalskollegium ist in drei
> Klassen gegliedert: die bischöfliche, zu der jene Kardinäle, denen vom Papst
> der Titel einer suburbikarischen Kirche übertragen ist, sowie die in das
> Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen gehören, ferner die
> priesterliche und die diakonale Klasse. 
> § 2. Jedem Kardinal der priesterlichen und der diakonalen
> Klasse wird vom Papst je eine eigene Titelkirche bzw. Diakonie in der Stadt Rom
> zugewiesen. 
> § 3. Die in das Kardinalskollegium aufgenommenen
> orientalischen Patriarchen haben als ihren Titel den eigenen Patriarchalsitz. 
> § 4. Der Kardinaldekan hat als Titel die Diözese Ostia
> zusammen mit jener anderen Kirche, die er schon zuvor als Titel innehatte. 
> § 5. Im Wege einer im Konsistorium vollzogenen und vom
> Papst genehmigten Option können unter Wahrung der Rangfolge nach Weihe und
> Kardinalserhebung die Kardinäle aus der priesterlichen Klasse zu einer anderen
> Titelkirche und die Kardinäle aus der diakonalen Klasse zu einer anderen
> Diakonie und, wenn sie über zehn Jahre in der diakonalen Klasse gewesen sind,
> auch zur priesterlichen Klasse überwechseln. 
> § 6. Ein Kardinal, der im Wege der Option von der
> diakonalen in die priesterliche Klasse überwechselt, nimmt seinen Platz vor
> allen jenen Kardinalpriestern ein, die nach ihm zur Kardinalswürde erhoben
> worden sind. 
> Can. 351 — § 1. Der Papst wählt die Männer, die zu
> Kardinälen erhoben werden sollen, frei aus; sie müssen wenigstens die
> Priesterweihe empfangen haben, sich in Glaube, Sitte, Frömmigkeit sowie durch
> Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten auszeichnen; wer noch nicht Bischof ist,
> muß die Bischofsweihe empfangen. 
> § 2. Die Kardinäle werden kreiert durch Dekret des
> Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird, von der Verkündung an
> haben sie die im Gesetz umschriebenen Pflichten und Rechte. 
> § 3. Wenn der Papst jemanden zur Kardinalswürde erhoben
> und seine Kreierung verkündet, den Namen aber für sich behalten hat, tritt
> dieser vorerst in keinerlei Pflichten oder Rechte der Kardinäle ein; nachdem
> aber sein Name vom Papst bekanntgemacht worden ist, tritt er in die Pflichten
> und Rechte ein, wobei jedoch seine Rangfolge vom Tage der Reservation an zählt. 
> Can. 352 — § 1. Dem Kardinalskollegium steht der Dekan
> vor, bei dessen Verhinderung vertritt ihn der Subdekan. Der Dekan, ebenso der
> Subdekan, hat gegenüber den übrigen Kardinälen keinerlei Leitungsgewalt,
> vielmehr gilt er als Erster unter Gleichen. 
> § 2. Ist das Amt des Dekans vakant, so wählen die
> Kardinäle, die den Titel einer suburbikarischen Kirche innehaben, und zwar
> diese allein, unter Vorsitz des Subdekans, wenn er anwesend ist, oder des
> Ältesten von ihnen aus ihrem Kreise einen aus, der als Dekan des Kollegiums
> walten soll; dessen Namen haben sie dem Papst zu übermitteln, dem die
> Bestätigung des Gewählten zusteht. 
> § 3. Auf die gleiche Weise wie in § 2 wird unter Vorsitz
> des Dekans selbst der Subdekan gewählt; auch die Bestätigung der Wahl des
> Subdekans steht dem Papst zu. 
> § 4. Wenn Dekan und Subdekan ihren Wohnsitz nicht in der
> Stadt Rom haben, müssen sie ihn dort nehmen. 
> Can. 353 — § 1. Die Kardinäle helfen dem obersten
> Hirten der Kirche auf kollegiale Weise hauptsächlich in den Konsistorien, zu
> denen sie sich auf Anordnung des Papstes und unter seinem Vorsitz versammeln,
> Konsistorien gibt es als ordentliche oder außerordentliche. 
> § 2. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle, zumindest
> die in der Stadt Rom anwesenden Kardinäle einberufen zur Beratung gewisser
> schwerwiegender Angelegenheiten, die jedoch regelmäßiger anstehen, oder zur
> Durchführung gewisser besonders feierlicher Akte. 
> § 3. Zum außerordentlichen Konsistorium, das
> stattfindet, wenn besondere Erfordernisse der Kirche oder die Behandlung
> schwerwiegenderer Angelegenheiten dies ratsam erscheinen lassen, werden alle
> Kardinäle einberufen. 
> § 4. Nur ein ordentliches Konsistorium, in dem
> irgendwelche feierlichen Akte vorgenommen werden, kann öffentlich sein, wenn
> nämlich außer den Kardinälen Prälaten, Gesandte weltlicher Mächte oder
> andere hierzu Geladene Zutritt erhalten. 
> Can. 354 — Kardinäle, die Dikasterien oder anderen
> ständigen Einrichtungen der Römischen Kurie oder des Vatikanstaates vorstehen,
> sind gebeten, bei Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres dem Papst den
> Amtsverzicht anzubieten; dieser wird unter Berücksichtigung aller Umstände
> entscheiden. 
> Can. 355 — § 1. Dem Kardinaldekan steht es zu, den zum
> Papst Gewählten zum Bischof zu weihen, wenn dieser noch nicht geweiht ist; bei
> Verhinderung des Dekans kommt dieses Recht dem Subdekan, bei dessen Verhinderung
> dem rangältesten Kardinal aus der bischöflichen Klasse zu. 
> § 2. Der Kardinalprotodiakon verkündet dem Volk den
> Namen des neugewählten Papstes; desgleichen legt er in Stellvertretung des
> Papstes den Metropoliten die Pallien an oder übergibt sie deren Prokuratoren. 
> Can. 356 — Die Kardinäle haben die Verpflichtung,
> angelegentlich mit dem Papst zusammenzuarbeiten; deshalb sind die Kardinäle,
> die irgendein Amt in der Kurie bekleiden und nicht Diözesanbischöfe sind, zur
> Residenz in der Stadt Rom verpflichtet; die Kardinäle, die als
> Diözesanbischöfe die Sorge um eine Diözese tragen, haben sich in die Stadt
> Rom zu begeben, sooft sie der Papst einberuft. 
> Can. 357 — § 1. Die Kardinäle, denen eine
> suburbikarische Kirche oder eine Kirche in der Stadt Rom als Titel zugewiesen
> ist, sollen, nachdem sie hiervon Besitz ergriffen haben, das Wohl dieser
> Diözesen und Kirchen mit Rat und Schirmherrschaft fördern; sie haben aber
> hierüber keinerlei Leitungsgewalt, und sie haben sich in keiner Weise in die
> Angelegenheiten einzumischen, die sich auf deren Vermögensverwaltung, Disziplin
> oder kirchlichen Dienst beziehen. 
> § 2. Die Kardinäle, die sich außerhalb der Stadt Rom
> und außerhalb der eigenen Diözese aufhalten, sind in den Angelegenheiten, die
> ihre eigene Person betreffen, von der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs ihres
> Aufenthaltsortes exemt. 
> Can. 358 — Ein Kardinal, dem vom Papst die Aufgabe
> übertragen wurde, bei einer Feierlichkeit oder bei einer Versammlung seine
> Person als päpstlicher Legat, d. h. gleichsam als sein zweites Ich, zu
> vertreten, wie auch jener Kardinal, dem als seinem Sondergesandten eine
> bestimmte Seelsorgsaufgabe zur Erfüllung anvertraut ist, hat nur die
> Befugnisse, die ihm vom Papst selbst übertragen sind 
> Can. 359 — Bei Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das
> Kardinalskollegium in der Kirche nur die Gewalt, die ihm durch besonderes Gesetz
> übertragen ist. 
> 
>   
> 
> KAPITEL IV 
> RÖMISCHE KURIE 
> Can. 360 — Die Römische Kurie, durch die der Papst die
> Geschäfte der Gesamtkirche zu besorgen pflegt und die ihre Aufgabe in seinem
> Namen und seiner Autorität zum Wohl und zum Dienst an den Teilkirchen ausübt,
> besteht aus dem Staatssekretariat oder Päpstlichen Sekretariat, dem Rat für
> die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, den Kongregationen, den
> Gerichtshöfen und anderen Einrichtungen, deren Ordnung und Zuständigkeit durch
> besonderes Gesetz festgelegt sind. 
> Can. 361 — Unter der Bezeichnung Apostolischer Stuhl
> oder Heiliger Stuhl ist in diesem Gesetzbuch nicht nur der Papst zu verstehen,
> sondern auch, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Kontext anderes
> offensichtlich ist, das Staatssekretariat, der Rat für die öffentlichen
> Angelegenheiten der Kirche und andere Einrichtungen der Römischen Kurie. 
> 
>   
> 
> KAPITEL V 
> GESANDTE DES PAPSTES 
> Can. 362 — Der Papst besitzt das angeborene und
> unabhängige Recht, seine Gesandten zu ernennen und sie zu den Teilkirchen in
> den verschiedenen Nationen oder Regionen wie auch zugleich zu den Staaten und
> öffentlichen Autoritäten zu entsenden, desgleichen sie zu versetzen oder
> abzuberufen, allerdings unter Wahrung der Normen des internationalen Rechts,
> soweit es die Entsendung und Abberufung von Gesandten bei den Staaten betrifft. 
> Can. 363 — § 1. Den Gesandten des Papstes wird das Amt
> übertragen, den Papst selbst bei den Teilkirchen oder auch bei den Staaten und
> öffentlichen Autoritäten, zu denen sie entsandt sind, auf Dauer zu Vertreten. 
> § 2. Den Apostolischen Stuhl vertreten auch jene, die in
> päpstlicher Mission als Delegaten oder Beobachter zu internationalen Räten
> oder zu Konferenzen und Versammlungen abgeordnet werden. 
> Can. 364 — Hauptaufgabe eines päpstlichen Gesandten ist
> es, die Bande der Einheit, welche zwischen dem Apostolischen Stuhl und der
> Teilkirchen bestehen, ständig zu stärken und wirksamer zu gestalten. Zur
> Aufgabe eines päpstlichen Gesandten gehört es deshalb im Rahmen seines
> Wirkungskreises: 
> 1° dem Apostolischen Stuhl Nachrichten zu übermitteln
> über die Lage, in der sich die Teilkirchen befinden, und über alles, was das
> Leben der Kirche und das Seelenheil betrifft; 
> 2° den Bischöfen mit Rat und Tat beizustehen, wobei
> jedoch die Ausübung von deren rechtmäßiger Gewalt unberührt bleiben muß; 
> 3° enge Beziehungen mit der Bischofskonferenz durch die
> Gewährung jeglicher Unterstützung zu pflegen, 
> 4° für die Ernennung von Bischöfen dem Apostolischen
> Stuhl Namen von Kandidaten zu übermitteln oder vorzuschlagen sowie den
> Informativprozeß über die in Aussicht Genommenen gemäß den vom Apostolischen
> Stuhl erlassenen Normen durchzuführen, 
> 5° sich darum zu mühen, daß die den Frieden, den
> Fortschritt und das gemeinsame Mühen der Völker betreffenden Angelegenheiten
> gefördert werden; 
> 6° mit den Bischöfen zusammenzuarbeiten, damit günstige
> Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und den anderen Kirchen und
> kirchlichen Gemeinschaften, aber auch den nichtchristlichen Religionen
> unterstützt werden; 
> 7° das, was zur Sendung der Kirche und des Apostolischen
> Stuhles gehört, durch vereintes Handeln mit den Bischöfen bei den
> Staatsregierungen zu schützen; 
> 8° die Befugnisse auszuüben und die übrigen Aufträge
> zu erfüllen, die ihm vom Apostolischen Stuhl übertragen werden. 
> Can. 365 — § 1. Ein päpstlicher Gesandter, der
> zugleich eine Vertretung bei Staaten gemäß den Normen des internationalen
> Rechtes ausübt, hat auch die besondere Aufgabe: 
> 1° das Verhältnis zwischen dem Apostolischen Stuhl und
> den Staatsautoritäten zu fördern und zu pflegen; 
> 2° Fragen zu behandeln, welche die Beziehungen zwischen
> Kirche und Staat betreffen; und sich in besonderer Weise mit Konkordaten und
> anderen Vereinbarungen dieser Art zu befassen, sofern solche abzuschließen und
> zur Durchführung zu bringen sind. 
> § 2. Bei der Ausführung der in § 1 beschriebenen
> Tätigkeiten darf der päpstliche Gesandte, wenn die Umstände es nahelegen, es
> nicht unterlassen, die Beurteilung und den Rat der Bischöfe des kirchlichen
> Wirkungsbereiches zu erfragen und sie über die Entwicklung der Angelegenheiten
> zu unterrichten. 
> Can. 366 — Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter
> der Aufgabe des Gesandten: 
> 1° ist der Sitz der päpstlichen Vertretung von der
> Leitungsgewalt des Ortsordinarius exemt, sofern es sich nicht um
> Eheschließungen handelt; 
> 2° ist der päpstliche Gesandte befugt, nach möglichst
> vorheriger Unterrichtung des Ortsordinarius, in allen Kirchen seines
> Zuständigkeitsgebietes Gottesdienste, auch mit den bischöflichen Insignien, zu
> feiern. 
> Can. 367 — Das Amt des päpstlichen Gesandten endet
> nicht mit der Vakanz des Apostolischen Stuhles, wenn nicht Gegenteiliges in dem
> päpstlichen Ernennungsschreiben festgelegt ist, es endet aber mit der
> Erfüllung des Auftrags, mit der dem Gesandten mitgeteilten Abberufung sowie mit
> dem vom Papst angenommenen Amtsverzicht. 
> 
>   
> 
> SEKTION II 
> TEILKIRCHEN 
> UND DEREN VERBÄNDE 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN 
> EINGESETZTE AUTORITÄT 
> 
>   
> 
> KAPITEL 1 
> TEILKIRCHEN 
> Can. 368 — Teilkirchen, in denen und aus denen die eine
> und einzige katholische Kirche besteht, sind vor allem die Diözesen, denen,
> falls nichts anderes feststeht, die Gebietsprälatur und die Gebietsabtei, das
> Apostolische Vikariat und die Apostolische Präfektur sowie die für dauernd
> errichtete Apostolische Administratur gleichgestellt sind. 
> Can. 369 — Eine Diözese ist der Teil des Gottesvolkes,
> der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut
> wird, indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die
> Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche,
> in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft
> gegenwärtig ist und wirkt. 
> Can. 370 — Eine Gebietsprälatur bzw. eine Gebietsabtei
> ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, und zwar ein gebietsmäßig
> abgegrenzter, dessen Betreuung wegen besonderer Umstände einem Prälaten bzw.
> einem Abt übertragen wird, der sie nach Art eines Diözesanbischofs als ihr
> eigener Hirte zu leiten hat. 
> Can. 371 — § 1. Ein Apostolisches Vikariat bzw. eine
> Apostolische Präfektur ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, der wegen
> besonderer Umstände noch nicht als Diözese errichtet worden ist und dessen
> Betreuung einem Apostolischen Vikar bzw. einem Apostolischen Präfekten
> anvertraut wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat. 
> § 2. Eine Apostolische Administratur ist ein bestimmter
> Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer und wirklich schwerwiegender Gründe
> vom Papst nicht als Diözese errichtet wird und dessen seelsorgliche Betreuung
> einem Apostolischen Administrator übertragen wird, der sie im Namen des Papstes
> zu leiten hat. 
> Can. 372 — § 1. Als Regel gilt, daß der Teil des
> Gottesvolkes, der eine Diözese bzw. eine andere Teilkirche bildet,
> gebietsmäßig genau abzugrenzen ist, so daß er alle in dem Gebiet wohnenden
> Gläubigen umfaßt. 
> § 2. Dennoch können da, wo es gemäß dem Urteil der
> höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen
> Bischofskonferenzen, zweckmäßig scheint, in demselben Gebiet Teilkirchen
> errichtet werden, die nach dem Ritus der Gläubigen oder nach einem anderen
> vergleichbaren Gesichtspunkt unterschieden sind. 
> Can. 373 — Es ist ausschließlich Sache der höchsten
> Autorität, Teilkirchen zu errichten, wenn sie rechtmäßig errichtet sind,
> besitzen sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. 
> Can. 374 — § 1. Jede Diözese oder andere Teilkirche
> ist in verschiedene Teile, d. h. Pfarreien, aufzugliedern. 
> § 2. Um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu
> fördern, können mehrere benachbarte Pfarreien zu besonderen
> Zusammenschlüssen, z.B. zu Dekanaten, vereinigt werden. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> BISCHÖFE 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> BISCHÖFE IM ALLGEMEINEN 
> Can. 375 — § 1. Die Bischöfe, die kraft göttlicher
> Einsetzung durch den Heiligen Geist, der ihnen geschenkt ist, an die Stelle der
> Apostel treten, werden in der Kirche zu Hirten bestellt, um auch selbst Lehrer
> des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu
> sein. 
> § 2. Die Bischöfe empfangen durch die Bischofsweihe
> selbst mit dem Dienst des Heiligens auch die Dienste des Lehrens und des
> Leitens, die sie aber ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft
> mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums ausüben können. 
> Can. 376 — Bischöfe, denen die Sorge für eine Diözese
> anvertraut ist, werden Diözesanbischöfe genannt, die übrigen
> Titularbischöfe. 
> Can. 377 — § 1. Der Papst ernennt die Bischöfe frei
> oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten. 
> § 2. Wenigstens alle drei Jahre haben die Bischöfe einer
> Kirchenprovinz oder, wo die Umstände dies anraten, die Bischofskonferenzen nach
> gemeinsamer Beratung und geheim eine Liste von Priestern, auch von Mitgliedern
> der Institute des geweihten Lebens, die für das Bischofsamt besonders geeignet
> sind, zu erstellen und sie dem Apostolischen Stuhl zu übersenden; dabei bleibt
> es das Recht jedes einzelnen Bischofs, hiervon unabhängig dem Apostolischen
> Stuhl Namen von Priestern mitzuteilen, die er für den bischöflichen Dienst
> für würdig und geeignet hält. 
> § 3. Wenn nichts anderes rechtmäßig bestimmt ist, hat
> der Gesandte des Papstes, wann immer ein Diözesanbischof oder ein
> Bischofskoadjutor zu ernennen ist, in bezug auf den dem Apostolischen Stuhl
> vorzulegenden sogenannten Dreiervorschlag je einzeln zu ermitteln und dem
> Apostolischen Stuhl selbst zusammen mit seinem Votum mitzuteilen, was der
> Metropolit und die Suffraganbischöfe der Provinz, zu der die zu besetzende
> Diözese gehört bzw. mit der sie zusammengeschlossen ist, und der Vorsitzende
> der Bischofskonferenz vorschlagen; darüber hinaus soll der päpstliche Gesandte
> einige aus dem Konsultorenkollegium und dem Kathedralkapitel anhören, und, wenn
> er es für angebracht hält, soll er auch die Ansicht anderer aus dem Welt- und
> Ordensklerus sowie von Laien, die sich durch Lebensweisheit auszeichnen, einzeln
> und geheim erfragen. 
> § 4. Wenn nichts anderes rechtmäßig vorgesehen ist, hat
> ein Diözesanbischof, der es für angebracht hält, daß seiner Diözese ein
> Auxiliarbischof gegeben wird, dem Apostolischen Stuhl eine Liste von wenigstens
> drei für dieses Amt besonders geeigneten Priestern vorzulegen. 
> § 5. In Zukunft werden weltlichen Autoritäten keine
> Rechte und Privilegien in bezug auf Wahl, Nomination, Präsentation oder
> Designation von Bischöfen eingeräumt. 
> Can. 378 — § 1. Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten
> für das Bischofsamt wird gefordert, daß der Betreffende 
> 1° sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten,
> Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden
> und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes,
> um das es geht, geeignet machen; 
> 2° einen guten Ruf hat; 
> 3° wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist; 
> 4° wenigstens seit fünf Jahren Priester ist; 
> 5° den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des
> Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht
> an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat
> oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist. 
> § 2. Das endgültige Urteil über die Eignung des
> Kandidaten steht dem Apostolischen Stuhl zu. 
> Can. 379 — Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert
> ist, muß jeder, der in das Bischofsamt berufen wurde, innerhalb von drei
> Monaten nach Erhalt des apostolischen Schreibens die Bischofsweihe empfangen,
> und zwar bevor er von seinem Amt Besitz ergreift. 
> Can. 380 — Bevor er in kanonischer Form von seinem Amt
> Besitz ergreift, hat der Berufene das Glaubensbekenntnis abzulegen und den
> Treueid gegenüber dem Apostolischen Stuhl nach der vom Apostolischen Stuhl
> gebilligten Formel zu leisten. 
> 
>   
> 
> Artikel 2 
> DIÖZESANBISCHÖFE 
> Can. 381 — § 1. Dem Diözesanbischof kommt in der ihm
> anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt
> zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist,
> was von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der höchsten
> oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist. 
> § 2. Diejenigen, die den anderen in can. 368 genannten
> Gemeinschaften von Gläubigen vorstehen, werden dem Diözesanbischof im Recht
> gleichgestellt, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus einer
> Rechtsvorschrift etwas anderes hervorgeht. 
> Can. 382 — § 1. Der berufene Bischof darf sich nicht in
> die Ausübung des ihm übertragenen Amtes einmischen, bevor er nicht in
> kanonischer Form von der Diözese Besitz ergriffen hat; gleichwohl kann er,
> unbeschadet der Vorschrift des can. 409, § 2, die Obliegenheiten wahrnehmen,
> die er in derselben Diözese zur Zeit der Berufung schon hatte. 
> § 2. Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muß
> der in das Amt des Diözesanbischofs Berufene in kanonischer Form von seiner
> Diözese Besitz ergreifen, und zwar, wenn er noch nicht zum Bischof geweiht
> worden ist, innerhalb von vier Monaten nach Empfang des apostolischen
> Schreibens, wenn er bereits geweiht ist, innerhalb von zwei Monaten nach dessen
> Empfang. 
> § 3. Der Bischof ergreift dadurch in kanonischer Form
> Besitz von der Diözese, daß er in der Diözese selbst in eigener Person oder
> durch einen Vertreter dem Konsultorenkollegium das apostolische Schreiben
> vorzeigt in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der hierüber ein Protokoll
> anzufertigen hat, bei neu errichteten Diözesen tut er es dadurch, daß er
> zugleich dem Klerus und dem Volk, die in der Kathedralkirche anwesend sind,
> dieses Schreiben bekanntgeben läßt, wobei der älteste der anwesenden Priester
> hierüber ein Protokoll anfertigt. 
> § 4. Es wird sehr empfohlen, daß die kanonische
> Besitzergreifung mit einem liturgischen Akt in der Kathedralkirche geschieht,
> bei dem Klerus und Volk anwesend sind. 
> Can. 383 — § 1. In der Ausübung des Hirtendienstes hat
> sich der Diözesanbischof um alle Gläubigen zu kümmern, die seiner Sorge
> anvertraut werden, gleich welchen Alters, welchen Standes oder welcher Nation,
> ob sie in seinem Gebiet wohnen oder sich dort nur auf Zeit aufhalten; er hat den
> apostolischen Geist auch denen zuzuwenden, die wegen ihrer Lebensumstände aus
> der ordentlichen Seelsorge nicht hinreichend Nutzen ziehen können, wie auch
> jenen, die von der religiösen Praxis abständig geworden sind. 
> § 2. Wenn er in seiner Diözese Gläubige eines anderen
> Ritus hat, hat er für deren geistliche Erfordernisse Vorsorge zu treffen, sei
> es durch Priester oder durch Pfarreien desselben Ritus, sei es durch einen
> Bischofsvikar. 
> § 3. Gegenüber den Brüdern, die nicht in der vollen
> Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, hat er Freundlichkeit und
> Liebe, walten zu lassen und den Ökumenismus zu fördern, wie er von der Kirche
> verstanden wird. 
> § 4. Er hat die Nichtgetauften als ihm im Herrn
> anempfohlen anzusehen, damit auch ihnen die Liebe Christi aufleuchte, dessen
> Zeuge vor allen der Bischof sein muß. 
> Can. 384 — Mit besonderer Fürsorge hat der
> Diözesanbischof die Priester zu begleiten, die er als Helfer und Ratgeber
> hören soll; er hat ihre Rechte zu schützen und dafür zu sorgen, daß sie die
> ihrem Stand eigenen Verpflichtungen richtig erfüllen und daß ihnen die Mittel
> und Einrichtungen zur Verfügung stehen, deren sie zur Förderung des
> geistlichen und geistigen Lebens bedürfen; ebenso hat er für ihren
> angemessenen Lebensunterhalt und für die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts
> zu sorgen. 
> Can. 385 — Der Diözesanbischof hat die Berufungen für
> die verschiedenen Dienste und für das geweihte Leben nachhaltigst zu fördern,
> wobei seine besondere Sorge den priesterlichen und missionarischen Berufen zu
> gelten hat. 
> Can. 386 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, die
> Glaubenswahrheiten, die gläubig anzunehmen und die im sittlichen Leben
> anzuwenden sind, den Gläubigen darzulegen und zu verdeutlichen, indem er selbst
> oft predigt; er hat auch dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Canones
> über den Dienst am Wort, vor allem über die Homilie und die katechetische
> Unterweisung, sorgfältig befolgt werden, damit so die ganze christliche
> Glaubenslehre allen überliefert wird. 
> § 2. Die Unversehrtheit und Einheit der Glaubenslehre hat
> er mit Mitteln, die ihm geeignet scheinen, in fester Haltung zu schützen, in
> Anerkennung jedoch einer gerechten Freiheit für die Weitere Erforschung der
> Wahrheiten. 
> Can. 387 — Eingedenk seiner Verpflichtung, selbst ein
> Beispiel der Heiligkeit zu geben in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens, hat
> der Diözesanbischof alles daranzusetzen, die Heiligkeit der Gläubigen
> entsprechend der je eigenen Berufung des einzelnen zu fördern; da er der
> vornehmliche Ausspender der Geheimnisse Gottes ist, hat er ständig darauf
> hinzuarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der
> Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Geheimnis erkennen und
> leben. 
> Can. 388 — § 1. Nach der Besitzergreifung von der
> Diözese muß der Diözesanbischof an den einzelnen Sonntagen und an den anderen
> in seinem Gebiet gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk
> applizieren. 
> § 2. An den in § 1 genannten Tagen muß der Bischof die
> Messe für das Volk persönlich feiern und applizieren, wenn er aber
> rechtmäßig verhindert ist, diese Messe zu feiern, hat er an diesen Tagen durch
> einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren. 
> § 3. Ein Bischof, dem außer der eigenen Diözese andere
> Diözesen, auch unter dem Titel der Verwaltung, anvertraut sind, genügt der
> Verpflichtung durch die Applikation einer einzigen Messe für das ganze ihm
> anvertraute Volk. 
> § 4. Wenn ein Bischof der in den §§ 1—3 genannten
> Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er so bald wie möglich so viele
> Messen für das Volk zu applizieren, wie er unterlassen hat. 
> Can. 389 — Er soll häufig in der Kathedralkirche oder
> in einer anderen Kirche seiner Diözese der Feier der heiligsten Eucharistie
> vorstehen, besonders an den gebotenen Feiertagen und bei anderen feierlichen
> Anlässen. 
> Can. 390 — Der Diözesanbischof kann in seiner ganzen
> Diözese die Pontifikalien ausüben, außerhalb der eigenen Diözese aber nur
> mit ausdrücklicher oder wenigstens vernünftigerweise vermuteter Zustimmung des
> Ortsordinarius. 
> Can. 391 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, die
> ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender,
> ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten. 
> § 2. Die gesetzgebende Gewalt übt der Bischof selbst
> aus, die ausführende Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die
> Generalvikare bzw. die Bischofsvikare, die richterliche Gewalt selbst oder nach
> Maßgabe des Rechts durch den Gerichtsvikar und die Richter. 
> Can. 392 — § 1. Da er die Einheit der Gesamtkirche
> wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche
> zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen. 
> § 2. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch
> in die ‚kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am
> Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der
> Heiligen sowie in bezug auf die Vermögensverwaltung. 
> Can. 393 — Der Diözesanbischof vertritt die Diözese in
> allen ihren Rechtsgeschäften. 
> Can. 394 — § 1. Der Bischof hat die verschiedenen
> Weisen des Apostolates in seiner Diözese zu fördern und dafür zu sorgen, daß
> in der ganzen Diözese, bzw. in ihren einzelnen Bezirken, alle Werke des
> Apostolates unter Beachtung ihres je eigenen Charakters unter seiner Leitung
> koordiniert werden. 
> § 2. Er hat die Gläubigen auf ihre Pflicht ‚hinzuweisen,
> je nach ihren Lebensumständen und Fähigkeiten das Apostolat auszuüben, und
> sie zu ermahnen, sich an den verschiedenen Werken des Apostolates je nach den
> örtlichen und zeitlichen Erfordernissen zu beteiligen und sie zu unterstützen. 
> Can. 395 — § 1. Der Diözesanbischof ist, auch wenn er
> einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der
> Diözese verpflichtet. 
> § 2. Außer im Falle des vorgeschriebenen Rombesuchs oder
> bei pflichtmäßiger Teilnahme an Konzilien, an einer Bischofssynode, an einer
> Bischofskonferenz oder wenn ihm eine andere Aufgabe rechtmäßig zugewiesen
> wurde, darf er von der Diözese nur aus einem angemessenen Grund, und zwar nicht
> länger als einen Monat im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung
> abwesend sein, wobei sichergestellt sein muß, daß der Diözese aus seiner
> Abwesenheit nicht irgendein Schaden entsteht. 
> § 3. An Weihnachten, in der Karwoche, zu Ostern,
> Pfingsten und Fronleichnam darf er nur aus einem schwerwiegenden und dringenden
> Grund von seiner Diözese abwesend sein. 
> § 4. Wenn ein Bischof länger als sechs Monate
> unrechtmäßig von seiner Diözese abwesend ist, obliegt es dem Metropoliten,
> den Apostolischen Stuhl von dessen Abwesenheit zu unterrichten; wenn es sich um
> den Metropoliten handelt, obliegt dies dem dienstältesten Suffraganbischof. 
> Can. 396 — § 1. Der Bischof ist verpflichtet, die
> Diözese ganz oder zum Teil jährlich zu visitieren, und zwar so, daß er
> wenigstens alle fünf Jahre die gesamte Diözese visitiert, sei es persönlich,
> sei es im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung durch den Bischofskoadjutor,
> einen Auxiliarbischof, einen Generalvikar oder Bischofsvikar oder durch einen
> anderen Priester. 
> § 2. Der Bischof kann sich Kleriker als Begleiter und
> Helfer bei der Visitation nach Belieben auswählen; jedes gegenteilige Privileg
> und jede gegenteilige Gewohnheit sind verworfen. 
> Can. 397 — § 1. Der ordentlichen bischöflichen
> Visitation unterliegen Personen, katholische Einrichtungen, heilige Sachen und
> Orte, die sich im Bereich der Diözese befinden. 
> § 2. Mitglieder von Ordensinstituten päpstlichen Rechts
> und ihre Niederlassungen kann der Bischof nur in den Fällen visitieren, die im
> Recht ausdrücklich genannt sind. 
> Can. 398 — Der Bischof hat die Pastoralvisitation mit
> gebotener Sorgfalt durchzuführen; er soll sich davor hüten, durch Verursachung
> überflüssiger Ausgaben jemandem beschwerlich oder lästig zu werden. 
> Can. 399 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, alle
> fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu
> erstatten, und zwar in der Form und zu der Zeit, wie sie vom Apostolischen Stuhl
> festgelegt sind. 
> § 2. Wenn das für die Berichterstattung festgesetzte
> Jahr ganz oder teilweise in die ersten zwei Jahre seiner Diözesanleitung
> fällt, kann der Bischof für dieses Mal von Erstellung und Vorlage des Berichts
> absehen. 
> Can. 400 — § 1. Der Diözesanbischof hat sich in dem
> Jahr, in dem er zur Berichterstattung an den Papst verpflichtet ist, wenn nichts
> anderes vom Apostolischen Stuhl verfügt wurde, nach Rom zu begeben zur
> Verehrung der Gräber der heiligen Apostel Petrus und Paulus und sich dem Papst
> zu stellen. 
> § 2. Der genannten Verpflichtung hat der Diözesanbischof
> persönlich nachzukommen, wenn er nicht rechtmäßig verhindert ist; in einem
> solchen Fall genügt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen
> Koadjutors oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priesters seines
> Presbyteriums, der in seiner Diözese Wohnsitz hat. 
> § 3. Der Apostolische Vikar kann dieser Verpflichtung
> nachkommen durch einen Vertreter, auch wenn dieser in Rom weilt; der
> Apostolische Präfekt hat diese Verpflichtung nicht. 
> Can. 401 — § 1. Ein Diözesanbischof, der das
> fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, seinen Amtsverzicht
> dem Papst anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird. 
> § 2. Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen
> Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der
> Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, ist nachdrücklich gebeten, den
> Amtsverzicht anzubieten. 
> Can. 402 — § 1. Der Bischof, dessen Amtsverzicht
> angenommen wurde, erhält den Titel Emeritus seiner Diözese und kann, wenn er
> es wünscht, den Wohnsitz in dieser Diözese behalten, wenn nicht vom
> Apostolischen Stuhl in bestimmten Fällen wegen besonderer Umstände etwas
> anderes vorgesehen wird. 
> § 2. Die Bischofskonferenz muß dafür sorgen, daß einem
> Verzicht leistenden Bischof ein hinreichender und würdiger Unterhalt gesichert
> ist, und zwar unter Berücksichtigung der vorrangigen Verpflichtung der
> Diözese, der er selbst gedient hat. 
> 
>   
> 
> Artikel 3 
> BISCHOFSKOADJUTOREN UND AUXILIARBISCHOFE 
> Can. 403 — § 1. Wenn die pastoralen Erfordernisse einer
> Diözese es anraten, können auf Ersuchen des Diözesanbischofs ein oder mehrere
> Auxiliarbischöfe ernannt werden; ein Auxiliarbischof besitzt nicht das Recht
> der Nachfolge. 
> § 2. Bei Vorliegen schwerwiegenderer Umstände, auch
> persönlicher Art, kann dem Diözesanbischof ein Auxiliarbischof gegeben werden,
> der mit besonderen Befugnissen ausgestattet ist. 
> § 3. Sollte es dem Heiligen Stuhl zweckmäßiger
> scheinen, kann er von Amts wegen einen Bischofskoadjutor ernennen, der ebenfalls
> mit besonderen Befugnissen ausgestattet wird; der Bischofskoadjutor hat das
> Recht der Nachfolge. 
> Can. 404 — § 1. Der Bischofskoadjutor ergreift von
> seinem Amt Besitz, indem er selbst oder durch einen Vertreter dem
> Diözesanbischof und dem Konsultorenkollegium das apostolische
> Ernennungsschreiben vorzeigt, und zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der
> darüber ein Protokoll anfertigt. 
> § 2. Der Auxiliarbischof ergreift von seinem Amt Besitz,
> indem er dem Diözesanbischof das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, und
> zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der darüber ein Protokoll anfertigt. 
> § 3. Wenn der Diözesanbischof an der Amtsführung
> vollständig gehindert ist, genügt es, daß sowohl der Bischofskoadjutor als
> auch der Auxiliarbischof ihr apostolisches Ernennungsschreiben in Gegenwart des
> Kanzlers der Kurie dem Konsultorenkollegium vorzeigen. 
> Can. 405 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der
> Auxiliarbischof haben die Pflichten und Rechte, die in den Vorschriften der
> folgenden Canones dargelegt sind und in ihrem Ernennungsschreiben festgelegt
> werden. 
> § 2. Der Bischofskoadjutor und der in can. 403, § 2
> genannte Auxiliarbischof helfen dem Diözesanbischof bei der gesamten Leitung
> der Diözese und vertreten ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung. 
> Can. 406 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der in
> can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof ist vom Diözesanbischof zum
> Generalvikar zu ernennen; darüber hinaus hat der Diözesanbischof ihm vor allen
> anderen das zu übertragen, was nach dem Recht ein Spezialmandat erfordert. 
> § 2. Wenn im apostolischen Schreiben nichts anderes
> vorgesehen ist und unbeschadet der Vorschrift des § 1, hat der Diözesanbischof
> den oder die Auxiliarbischöfe zu seinen Generalvikaren oder wenigstens zu
> Bischofsvikaren zu ernennen, die allein seiner Autorität oder der des
> Bischofskoadjutors bzw. des in can. 403, § 2 genannten Auxiliarbischofs
> unterstehen. 
> Can. 407 — § 1. Um so gut wie möglich das
> gegenwärtige und künftige Wohl der Diözese zu fördern, haben sich der
> Diözesanbischof, der Bischofskoadjutor und der in can. 403, § 2 genannte
> Auxiliarbischof in den wichtigen Angelegenheiten gegenseitig zu beraten. 
> § 2. Der Diözesanbischof soll bei der Erwägung
> wichtiger Fragen, namentlich seelsorglicher Art, seine Auxiliarbischöfe vor
> allen anderen zu Rate ziehen. 
> § 3. Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof, die
> ja zur Teilhabe an der Verantwortung des Diözesanbischofs berufen sind, haben
> ihre Aufgaben so zu verrichten, daß sie in Übereinstimmung mit ihm in Dienst
> und Gesinnung vorgehen. 
> Can. 408 — § 1. Wenn der Bischofskoadjutor und der
> Auxiliarbischof nicht rechtmäßig daran gehindert sind, haben sie die Pflicht,
> sooft der Diözesanbischof dies fordert, Pontifikal- und andere Amtshandlungen,
> die dem Diözesanbischof obliegen, zu übernehmen. 
> § 2. Bischöfliche Rechte und Aufgaben, die der
> Bischofskoadjutor oder der Auxiliarbischof ausüben können, darf der
> Diözesanbischof nicht für ständig einem anderen übertragen. 
> Can. 409 — § 1. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls
> wird der Bischofskoadjutor sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt
> worden war, sofern er rechtmäßig Besitz ergriffen hat. 
> § 2. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls behält der
> Auxiliarbischof, wenn nichts anderes von der zuständigen Autorität festgelegt
> worden ist, bis zur Besitzergreifung durch den neuen Bischof alle und nur die
> Vollmachten und Befugnisse, die er bei besetztem Bischofsstuhl als Generalvikar
> oder als Bischofsvikar hatte; wenn er nicht zum Diözesanadministrator bestellt
> wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der
> Autorität des Diözesanadministrators, der die Diözese leitet, auszuüben. 
> Can. 410 — Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof
> sind in gleicher Weise wie der Diözesanbischof selbst verpflichtet, in der
> Diözese zu residieren; außer zur Wahrnehmung einer Aufgabe außerhalb der
> Diözese oder der Ferien wegen, die nicht über einen Monat ausgedehnt werden
> dürfen, dürfen sie die Diözese nur für kurze Zeit verlassen. 
> Can. 411 — Für den Amtsverzicht des Bischofskoadjutors
> und des Auxiliarbischofs gelten die Vorschriften der cann. 401 und 402, § 2. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> BEHINDERUNG UND VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> BEHINDERUNG DES BISCHÖFLICHEN STUHLS 
> Can. 412 — Der bischöfliche Stuhl gilt als behindert,
> wenn der Diözesanbischof wegen Gefangenschaft, Ausweisung, Exil oder
> Unfähigkeit vollständig an der Wahrnehmung seines Hirtendienstes gehindert
> wird, so daß er nicht einmal in der Lage ist, schriftlich mit den Diözesanen
> in Verbindung zu treten. 
> Can. 413 — § 1. Bei Behinderung des bischöflichen
> Stuhls steht die Leitung der Diözese, wenn der Heilige Stuhl nichts anderes
> vorgesehen hat, dem etwa vorhandenen Bischofskoadjutor zu; gibt es keinen oder
> ist auch er behindert, so übernimmt die Leitung ein Auxiliarbischof,
> Generalvikar oder Bischofsvikar oder ein anderer Priester, wobei die Reihenfolge
> der Personen einzuhalten ist, die der Diözesanbischof in einem Verzeichnis
> festgelegt hat, das er möglichst bald nach der Besitzergreifung von der
> Diözese zusammenstellen muß; dieses Verzeichnis, das dem Metropoliten
> mitzuteilen ist, ist wenigstens alle drei Jahre zu erneuern und vom Kanzler der
> Kurie geheim aufzubewahren. 
> § 2. Wenn es einen Bischofskoadjutor nicht gibt oder
> dieser behindert ist und das in § 1 genannte Verzeichnis nicht vorhanden ist,
> ist es Sache des Konsultorenkollegiums, einen Priester zu wählen, der die
> Diözese zu leiten hat. 
> § 3. Wer nach den Normen der §§ 1 oder 2 die Leitung
> der Diözese übernommen hat, hat so bald wie möglich den Heiligen Stuhl über
> die Behinderung des bischöflichen Stuhls und die Übernahme des Amtes in
> Kenntnis zu setzen. 
> Can. 414 — Wer auch immer gemäß can. 413 berufen
> wurde, einstweilen die Hirtensorge für die Diözese auszuüben, und zwar nur
> für die Zeit der Behinderung des bischöflichen Stuhls, hat bei der Ausübung
> der Hirtensorge für die Diözese die Pflichten und die Gewalt, die von Rechts
> wegen dem Diözesanadministrator zukommen. 
> Can. 415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine
> Kirchenstrafe an der Ausübung seines Amtes gehindert sein, so hat sich der
> Metropolit oder, falls es ihn nicht gibt oder es ihn selbst betrifft, der
> dienstälteste Suffraganbischof sofort an den Heiligen Stuhl zu wenden, damit
> dieser selbst Vorkehrungen trifft. 
>   
> Artikel 2 
> VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS 
> Can. 416 — Der bischöfliche Stuhl wird vakant durch den
> Tod des Diözesanbischofs, durch den vom Papst angenommenen Verzicht und durch
> Versetzung sowie durch Absetzung, sobald sie dem Bischof mitgeteilt worden ist. 
> Can. 417 — Alles, was ein Generalvikar oder ein
> Bischofsvikar verfügt hat, bis er sichere Kenntnis vom Tod des
> Diözesanbischofs erlangt hat, besitzt Rechtskraft, ebenso das, was vom
> Diözesanbischof oder vom Generalvikar oder Bischofsvikar verfügt wurde, bis er
> sichere Kenntnis von den erwähnten päpstlichen Anordnungen erlangt hat. 
> Can. 418 — § 1. Innerhalb von zwei Monaten, vom
> Zeitpunkt der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an gerechnet, muß der
> Bischof die neue Diözese aufsuchen und von ihr in kanonischer Form Besitz
> ergreifen; vom Tag der Besitzergreifung der neuen Diözese an aber ist die
> bisherige Diözese vakant. 
> § 2. Von der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an bis
> zur Besitzergreifung der neuen Diözese hat der Versetzte Bischof in seiner
> bisherigen Diözese folgende Rechtsstellung: 
> 1° er hat die Gewalt eines Diözesanadministrators und
> ist an dessen Pflichten gebunden, während jegliche Gewalt von General- und
> Bischofsvikar aufhört, allerdings unbeschadet der Norm des can. 409, § 2, 
> 2° er erhält die mit dem Amt verbundene Vergütung in
> voller Höhe. 
> Can. 419 — Bei Sedisvakanz geht die Leitung der Diözese
> bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den Auxiliarbischof, und wenn
> es mehrere sind, auf den dienstältesten Auxiliarbischof über; wenn es aber
> einen Auxiliarbischof nicht gibt, geht die Leitung an das Konsultorenkollegium,
> falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat. Wer auf diese Weise die
> Leitung der Diözese übernimmt, hat unverzüglich das für die Bestellung des
> Diözesanadministrators zuständige Kollegium zusammenzurufen. 
> Can. 420 — Bei Sedisvakanz eines Apostolischen
> Vikariates oder einer Apostolischen Präfektur übernimmt die Leitung der nur zu
> diesem Zweck vom Vikar bzw. vom Präfekten unmittelbar nach der Besitzergreifung
> ernannte Provikar bzw. Propräfekt, falls nichts anderes vom Heiligen Stuhl
> bestimmt worden ist. 
> Can. 421 — § 1. Innerhalb von acht Tagen nach
> Kenntnisnahme von der Vakanz des bischöflichen Stuhls ist, unbeschadet der Norm
> des can. 502, § 3, von dem Konsultorenkollegium ein Diözesanadministrator zu
> wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat. 
> § 2. Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, aus
> welchem Grund auch immer, kein Diözesanadministrator rechtmäßig gewählt
> worden ist, geht das Besteilungsrecht auf den Metropoliten über; wenn die
> Metropolitankirche selbst vakant ist oder gleichzeitig die Metropolitankirche
> und eine Suffragankirche, fällt das Recht dem dienstältesten Suffraganbischof
> zu. 
> Can. 422 — Der Auxiliarbischof oder, falls keiner
> vorhanden ist, das Konsultorenkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell
> wie möglich vom Tod des Bischofs in Kenntnis zu setzen; die gleiche Pflicht
> obliegt demjenigen, der zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hinsichtlich
> seiner Wahl. 
> Can. 423 — § 1. Es darf nur einer zum
> Diözesanadministrator bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit
> verworfen ist; andernfalls ist die Wahl ungültig. 
> § 2. Der Diözesanadministrator darf nicht zugleich
> Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zum Administrator gewählt wurde, hat
> daher der Vermögensverwaltungsrat für diese Zeit einen anderen zum Ökonom zu
> wählen. 
> Can. 424 — Der Diözesanadministrator ist nach Maßgabe
> der cann. 165 — 178 zu wählen. 
> Can. 425 — § 1. Für das Amt des
> Diözesanadministrators kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das
> fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen
> vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist. 
> § 2. Zum Diözesanadministrator ist ein Priester zu
> bestellen, der sich durch Wissen und Klugheit auszeichnet. 
> § 3. Wenn die in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen nicht
> beachtet worden sind, hat der Metropolit oder, falls die Metropolitankirche
> selbst vakant ist, der dienstälteste Suffraganbischof, nachdem er die
> Richtigkeit des Sachverhaltes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen
> Administrator zu bestimmen; die Amtshandlungen dessen aber, der entgegen den
> Vorschriften des § 1 gewählt wurde, sind von Rechts wegen nichtig. 
> Can. 426 — Wer im Falle der Sedisvakanz vor der
> Bestellung eines Diözesanadministrators die Diözese leitet, hat die Gewalt,
> die das Recht dem Generalvikar zuerkennt. 
> Can. 427 — § 1. Der Diözesanadministrator ist an die
> Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs, außer in den
> Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind. 
> § 2. Der Diözesanadministrator erlangt mit der Annahme
> der Wahl die Amtsgewalt, ohne daß die Bestätigung der Wahl durch irgend jemand
> erforderlich ist, unbeschadet der in can. 833, n. 4 genannten Verpflichtung. 
> Can. 428 — § 1. Während der Sedisvakanz darf nichts
> verändert werden. 
> § 2. Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung
> für die Leitung der Diözese haben, ist es untersagt, irgend etwas zu tun, was
> eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich
> bringen könnte; vor allem ist es ihnen und zudem allen anderen verboten, selbst
> oder durch einen anderen irgendwelche Dokumente der Diözesankurie heimlich zu
> entfernen, zu vernichten oder etwas in ihnen zu verändern. 
> Can. 429 — Der Diözesanadministrator ist verpflichtet,
> in der Diözese zu residieren und gemäß can. 388 die Messe für das Volk zu
> applizieren. 
> Can. 430 — § 1. Das Amt des Diözesanadministrators
> erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof. 
> § 2. Die Amtsenthebung des Diözesanadministrators ist
> dem Heiligen Stuhl vorbehalten; ein Amtsverzicht, der vielleicht von ihm selbst
> ausgesprochen wird, ist in amtlicher Form dem für die Wahl zuständigen
> Kollegium vorzulegen, bedarf aber keiner Annahme; wenn der
> Diözesanadministrator des Amtes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat
> oder verstorben ist, muß ein anderer Diözesanadministrator gemäß can. 421
> gewählt werden. 
> 
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> 
> TITEL II 
> TEILKIRCHEN VERBÄNDE 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> KIRCHENPROVINZEN 
> UND KIRCHENREGIONEN 
> Can. 431 — § 1. Um ein gemeinsames pastorales Vorgehen
> der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend den persönlichen und örtlichen
> Umständen zu fördern und um die Beziehungen der Diözesanbischöfe
> untereinander besser zu pflegen, sind benachbarte Teilkirchen zu
> Kirchenprovinzen mit genau umschriebenem Gebiet zu verbinden. 
> § 2. Exemte Diözesen darf es künftig in der Regel nicht
> geben; daher müssen die einzelnen Diözesen und andere Teilkirchen, die im
> Gebiet einer Kirchenprovinz liegen, dieser Kirchenprovinz zugeschrieben werden. 
> § 3. Es ist Sache ausschließlich der höchsten
> kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen Bischöfe,
> Kirchenprovinzen zu errichten, aufzuheben oder zu verändern. 
> Can. 432 — § 1. In der Kirchenprovinz besitzen
> Leitungsvollmacht nach Maßgabe des Rechts das Provinzialkonzil und der
> Metropolit. 
> § 2. Die Kirchenprovinz besitzt von Rechts wegen
> Rechtspersönlichkeit. 
> Can. 433 — § 1. Wenn es zweckmäßig scheint, kann der
> Heilige Stuhl, zumal in Nationen mit besonders zahlreichen Teilkirchen,
> benachbarte Kirchen-Provinzen auf Vorschlag der Bischofskonferenz zu
> Kirchenregionen vereinigen. 
> § 2. Die Kirchenregion kann zur juristischen Person
> erhoben werden. 
> Can. 434* — Der Konvent der Bischöfe einer
> Kirchenregion hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und das gemeinsame pastorale
> Handeln in der Region zu fördern; die in den Canones dieses Codex der
> Bischofskonferenz zugeteilten Vollmachten jedoch stehen diesem Konvent nicht zu,
> wenn ihm nicht einige Vollmachten ausdrücklich vom Heiligen Stuhl gewährt
> worden sind. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> METROPOLITEN 
> Can. 435 — Der Kirchenprovinz steht der Metropolit vor,
> der Erzbischof der Diözese ist, die ihm anvertraut worden ist; dieses Amt ist
> mit einem vom Papst bestimmten oder anerkannten Bischofsstuhl verbunden. 
> Can. 436 — § 1. In den Suffragandiözesen obliegt es
> dem Metropoliten: 
> 1° darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche
> Disziplin genau gewahrt werden, und eventuelle Mißbräuche dem Papst
> mitzuteilen; 
> 2° eine kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein
> Suffraganbischof diese unterlassen hat, nachdem zuvor der Grund hierfür vom
> Apostolischen Stuhl anerkannt worden ist; 
> 3° nach Maßgabe der cann. 421, § 2 und 425, § 3 den
> Diözesanadministrator zu bestellen. 
> § 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der Metropolit
> vom Apostolischen Stuhl mit besonderen Aufgaben und einer Vollmacht betraut
> werden, die im Partikularrecht zu umgrenzen sind. 
> § 3. Keine andere Leitungsgewalt kommt den Metropoliten
> in den Suffragandiözesen zu; er kann aber in allen Kirchen und, wenn es sich um
> eine Kathedralkirche handelt, nach vorheriger Verständigung des
> Diözesanbischofs geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in der eigenen
> Diözese. 
> Can. 437 — § 1. Der Metropolit ist gehalten, innerhalb
> von drei Monaten nach dem Empfang der Bischofsweihe oder, falls er bereits
> geweiht ist, nach der kanonischen Amtsübertragung, persönlich oder durch einen
> Vertreter vom Papst das Pallium zu erbitten, das nämlich Zeichen jener Gewalt
> ist, mit welcher der Metropolit in Gemeinschaft mit der Römischen Kirche in der
> eigenen Provinz vom Recht ausgestattet wird. 
> § 2. Der Metropolit darf das Pallium tragen gemäß den
> liturgischen Gesetzen in jeder Kirche der Kirchenprovinz, der er vorsteht, auf
> keinen Fall aber außerhalb derselben, nicht einmal mit Zustimmung des
> Diözesanbischofs. 
> § 3. Wenn der Metropolit auf einen anderen
> Metropolitansitz versetzt wird, benötigt er ein neues Pallium. 
> Can. 438 — Der Titel eines Patriarchen und eines Primas
> bringt, abgesehen von dem Ehrenvorrang, in der lateinischen Kirche keine
> Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht bei einigen aufgrund eines apostolischen
> Privilegs oder einer gebilligten Gewohnheit etwas anderes feststeht. 
>   
> KAPITEL III 
> PARTIKULARKONZILIEN 
> Can. 439 — § 1. Ein Plenarkonzil, d.h. ein Konzil für
> alle Teilkirchen ein und derselben Bischofskonferenz, soll so oft abgehalten
> werden, wie es der Bischofskonferenz selbst notwendig oder nützlich scheint und
> der Apostolische Stuhl die Genehmigung erteilt. 
> § 2. Die in § 1 festgelegte Norm gilt auch für ein
> Provinzialkonzil, das in einer Kirchenprovinz abzuhalten ist, deren Grenzen mit
> dem Gebiet der Nation zusammenfallen. 
> Can. 440 — § 1. Ein Provinzialkonzil der verschiedenen
> Teilkirchen ein und derselben Kirchenprovinz soll so oft abgehalten werden, wie
> es nach dem Urteil der Mehrheit der Diözesanbischöfe dieser Provinz angebracht
> scheint; zu beachten ist can. 439, § 2. 
> § 2. Wenn der Metropolitansitz vakant ist, darf ein
> Provinzialkonzil nicht einberufen werden. 
> Can. 441 — Es ist Sache der Bischofskonferenz: 
> 1° ein Plenarkonzil einzuberufen; 
> 2° den Ort für die Abhaltung des Konzils innerhalb des
> Gebietes der Bischofskonferenz auszuwählen; 
> 3° aus der Reihe der Diözesanbischöfe den Vorsitzenden
> des Plenarkonzils zu wählen, der vom Apostolischen Stuhl zu bestätigen ist; 
> 4° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände
> festzulegen, den Beginn und die Dauer des Plenarkonzils anzuordnen, es zu
> verlegen, zu vertagen und zu beenden. 
> Can. 442 — § 1. Dem Metropoliten steht es zu, mit
> Zustimmung der Mehrheit der Suffraganbischöfe: 
> 1° ein Provinzialkonzil einzuberufen; 
> 2° den Ort für die Abhaltung des Provinzialkonzils
> innerhalb des Gebietes der Provinz auszuwählen; 
> 3° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände
> festzulegen, den Beginn und die Dauer des Provinzialkonzils anzuordnen, es zu
> verlegen, zu vertagen und zu beenden. 
> § 2. Es ist Sache des Metropoliten, und wenn er
> rechtmäßig verhindert ist, des von den übrigen Suffraganbischöfen gewählten
> Suffraganbischofs, das Provinzialkonzil zu leiten. 
> Can. 443 — § 1. Zu den Partikularkonzilien sind
> einzuladen und auf ihnen haben entscheidendes Stimmrecht: 
> 1° die Diözesanbischöfe; 
> 2° die Bischofskoadjutoren und die Auxiliarbischöfe; 
> 3° andere Titularbischöfe, die in dem Gebiet ein
> besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragenes
> Amt wahrnehmen. 
> § 2. Zu den Partikularkonzilien können auch andere in
> dem Gebiet wohnende Titularbischöfe, selbst wenn sie im Ruhestand sind,
> eingeladen werden, auch diese haben entscheidendes Stimmrecht. 
> § 3. Mit nur beratendem Stimmrecht sind zu den
> Partikularkonzilien einzuladen: 
> 1° die Generalvikare und die Bischofsvikare aller
> Teilkirchen des Gebietes; 
> 2° höhere Obere der Ordensinstitute und der
> Gesellschaften des apostolischen Lebens, deren Anzahl an Männern und Frauen von
> der Bischofskonferenz bzw. von den Bischöfen der Provinz festzulegen ist und
> die von allen höheren Oberen der Institute und der Gesellschaften, die ihren
> Sitz in dem Gebiet haben, gewählt wurden; 
> 3° die Rektoren der kirchlichen und der katholischen
> Universitäten sowie die Dekane der theologischen und der kanonistischen
> Fakultäten, die ihren Sitz in dem Gebiet haben; 
> 4° einige Rektoren von Priesterseminaren, deren Anzahl
> wie in n. 2 festzulegen ist und die von den Rektoren der in dem Gebiet
> befindlichen Seminare gewählt wurden. 
> § 4. Zu den Partikularkonzilien können mit nur
> beratendem Stimmrecht auch Priester und andere Gläubige eingeladen werden, aber
> so, daß deren Anzahl die Hälfte der in den §§ 1 bis 3 Aufgeführten nicht
> übersteigt. 
> § 5. Zu den Provinzialkonzilien sind außerdem die
> Kathedralkapitel sowie der Priesterrat und der Pastoralrat jeder Teilkirche
> einzuladen, und zwar so, daß die einzelnen dieser Gremien je zwei kollegial
> bestellte Mitglieder entsenden; diese haben jedoch nur beratendes Stimmrecht. 
> § 6. Zu den Partikularkonzilien können auch andere als
> Gäste eingeladen werden, wenn es nach dem Urteil der Bischofskonferenz
> hinsichtlich des Plenarkonzils bzw. des Metropoliten zusammen mit den
> Suffraganbischöfen hinsichtlich des Provinzialkonzils angebracht scheint. 
> Can. 444 — § 1. Alle, die zu Partikularkonzilien
> eingeladen werden, müssen an ihnen teilnehmen, wenn sie nicht aus gerechtem
> Grund verhindert sind; sie sind gehalten, darüber den Vorsitzenden des Konzils
> zu verständigen. 
> § 2. Wer zu Partikularkonzilien eingeladen wird und auf
> ihnen entscheidendes Stimmrecht hat, kann, wenn er aus gerechtem Grund daran
> gehindert ist, einen Vertreter schicken; der Vertreter hat nur beratendes
> Stimmrecht. 
> Can. 445 — Das Partikularkonzil bemüht sich für sein
> Gebiet darum, daß für die pastoralen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge
> getroffen wird; es besitzt Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, so
> daß es, stets unter Vorbehalt des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen
> kann, was zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pastoralen
> Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einführung und Schutz der
> allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht scheint. 
> Can. 446 — Nach Beendigung eines Partikularkonzils hat
> der Vorsitzende dafür zu sorgen, daß alle Konzilsakten dem Apostolischen Stuhl
> übersandt werden; die vom Konzil beschlossenen Dekrete dürfen nicht eher
> promulgiert werden, bis sie vom Apostolischen Stuhl überprüft worden sind;
> Sache des Konzils selbst ist es, die Form der Promulgation der Dekrete sowie den
> Zeitpunkt festzulegen, von dem an die promulgierten Dekrete in Kraft treten
> sollen. 
>   
> KAPITEL IV 
> BISCHOFSKONFERENZEN 
> Can. 447 — Die Bischofskonferenz, als ständige
> Einrichtung, ist der Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines
> bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres
> Gebietes nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das
> die Kirche den Menschen gewährt, zu fördern, besonders durch Formen und
> Methoden des Apostolates, die den zeitlichen und örtlichen Umständen in
> geeigneter Weise angepaßt sind. 
> Can. 448 — § 1. In der Regel umfaßt die
> Bischofskonferenz die Vorsteher aller Teilkirchen ein und derselben Nation, und
> zwar nach Maßgabe des can. 450. 
> § 2. Wenn aber nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls
> und nach Anhören der betroffenen Diözesanbischöfe die persönlichen oder
> sachlichen Um. stände es geraten sein lassen, kann eine Bischofskonferenz für
> ein Gebiet mit kleinerer oder größerer Ausdehnung errichtet werden, und zwar
> so, daß sie entweder nur die Bischöfe einiger in einem bestimmten Gebiet
> errichteter Teilkirchen oder die Vorsteher von Teilkirchen, die in verschiedenen
> Nationen bestehen, vereinigt; es ist Sache des Apostolischen Stuhls, für jede
> einzelne von ihnen besondere Normen zu erlassen. 
> Can. 449 — § 1. Es steht ausschließlich der höchsten
> Autorität der Kirche zu, nach Anhören der betroffenen Bischöfe,
> Bischofskonferenzen zu errichten, aufzulösen oder zu verändern. 
> § 2. Die rechtmäßig errichtete Bischofskonferenz
> besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. 
> Can. 450 — § 1. Zur Bischofskonferenz gehören von
> Rechts wegen im Konferenzgebiet alle Diözesanbischöfe sowie die ihnen
> rechtlich Gleichgestellten, ebenso alle Bischofskoadjutoren, Auxiliarbischöfe
> und die übrigen Titularbischöfe, die in diesem Gebiet eine ihnen vom
> Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere
> Aufgabe wahrnehmen; es können auch die Ordinarien eines anderen Ritus
> eingeladen werden, aber so, daß sie nur beratendes Stimmrecht haben, wenn die
> Statuten der Bischofskonferenz nichts anderes bestimmen. 
> § 2. Die übrigen Titularbischöfe sowie der Gesandte des
> Papstes sind nicht Von Rechts wegen Mitglieder der Bischofskonferenz. 
> Can. 451 — Jede Bischofskonferenz hat eigene Statuten
> aufzustellen, die vom Apostolischen Stuhl zu überprüfen sind; in ihnen ist
> unter anderem die Abhaltung von Vollversammlungen zu regeln; vorzusehen sind
> darin ferner ein Ständiger Rat der Bischöfe, ein Generalsekretariat der
> Konferenz sowie auch andere Ämter und Kommissionen, die nach Meinung der
> Konferenz das anzustrebende Ziel wirksamer zu erreichen helfen. 
> Can. 452* — § 1. Jede Bischofskonferenz hat nach
> Maßgabe der Statuten ihren Vorsitzenden zu wählen und zu bestimmen, wer bei
> rechtmäßiger Verhinderung des Vorsitzenden das Amt des stellvertretenden
> Vorsitzenden wahrzunehmen hat; ferner hat sie einen Generalsekretär zu
> bestellen. 
> § 2. Der Vorsitzende der Konferenz, und im Falle seiner
> rechtmäßigen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, steht nicht nur
> den Vollversammlungen der Bischofskonferenz vor, sondern auch dem Ständigen
> Rat. 
> Can. 453 — Vollversammlungen der Bischofskonferenz sind
> nach Maßgabe der Statuten wenigstens einmal im Jahr abzuhalten und außerdem
> dann, wenn besondere Umstände es erfordern. 
> Can. 454 — § 1. Entscheidendes Stimmrecht auf den
> Vollversammlungen der Bischofskonferenz haben von Rechts wegen die
> Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner die
> Bischofskoadjutoren. 
> § 2. Die Auxiliarbischöfe sowie die übrigen
> Titularbischöfe, die der Bischofskonferenz angehören, haben entscheidendes
> oder beratendes Stimmrecht gemäß den Bestimmungen der Konferenzstatuten; es
> hat jedoch unberührt zu bleiben, daß nur die in § 1 Genannten entscheidendes
> Stimmrecht haben, wenn es um die Erstellung oder Änderung der Statuten geht. 
> Can. 455* — § 1. Die Bischofskonferenz kann nur in den
> Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen, in denen das allgemeine Recht es
> vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt, die der Apostolische
> Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Konferenz selbst erlassen hat. 
> § 2. Die in § 1 genannten Dekrete müssen, um gültig in
> der Vollversammlung erlassen werden zu können, von wenigstens zwei Dritteln der
> Stimmen jener Vorsteher, die mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz
> angehören, getragen werden; sie erhalten erst dann Rechtskraft, wenn sie nach
> Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl rechtmäßig promulgiert worden
> sind. 
> § 3. Die Promulgationsweise und der Zeitpunkt, von dem an
> die Dekrete Rechtskraft erlangen, werden von der Bischofskonferenz selbst
> festgelegt. 
> § 4. In den Fällen, in denen weder das allgemeine Recht
> noch eine besondere Anordnung des Apostolischen Stuhls der Bischofskonferenz die
> in § 1 genannte Vollmacht einräumt, bleibt die Zuständigkeit des einzelnen
> Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten, und weder die Konferenz noch ihr
> Vorsitzender kann im Namen aller Bischöfe handeln, wenn nicht alle Bischöfe
> einzeln ihre Zustimmung gegeben haben. 
> Can. 456 — Nach Abschluß einer Vollversammlung der
> Bischofskonferenz muß der Vorsitzende einen Bericht über die Verhandlungen der
> Konferenz sowie ihre Dekrete dem Apostolischen Stuhl übermitteln, damit sowohl
> die Verhandlungen zu dessen Kenntnis gelangen als auch etwaige Dekrete von
> diesem überprüft werden können. 
> Can. 457 — Es ist Aufgabe des Ständigen Rates, dafür
> zu sorgen, daß die in der Vollversammlung der Konferenz zu behandelnden
> Angelegenheiten vorbereitet werden und die in der Vollversammlung getroffenen
> Entscheidungen in der gebührenden Weise zur Ausführung gelangen; seine Sache
> ist es auch, andere Geschäfte durchzuführen, die ihm nach Maßgabe der
> Statuten zugewiesen werden. 
> Can. 458 — Es ist Aufgabe des Generalsekretariates: 
> 1° den Bericht über die Verhandlungen und die Dekrete
> der Vollversammlung der Konferenz sowie über die Verhandlungen des Ständigen
> Rates der Bischöfe abzufassen und diese allen Mitgliedern der Konferenz
> zukommen zu lassen, und ebenso andere Akten zu erstellen, deren Abfassung ihm
> vom Vorsitzenden der Konferenz oder vom Ständigen Rat aufgetragen werden; 
> 2° den benachbarten Bischofskonferenzen Akten und
> Dokumente mitzuteilen, deren Übersendung die Vollversammlung der Konferenz oder
> der Ständige Rat der Bischöfe beschließt. 
> Can. 459 — § 1. Die Beziehungen zwischen den
> Bischofskonferenzen, vor allem den benachbarten, sollen gepflegt werden, um das
> höhere Wohl zu fördern und zu schützen. 
> § 2. Wenn die Konferenzen aber Unternehmungen oder Pläne
> internationalen Charakters vorhaben, muß der Apostolische Stuhl gehört werden. 
>   
> TITEL III 
> INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> DIÖZESANSYNODE 
> Can. 460 — Die Diözesansynode ist eine Versammlung von
> ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum Wohl der
> ganzen Diözesangemeinschaft dem Diözesanbischof nach Maßgabe der folgenden
> Canones hilfreiche Unterstützung gewähren. 
> Can. 461 — § 1. In den einzelnen Teilkirchen soll eine
> Diözesansynode abgehalten werden, wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs
> und nach Anhören des Priesterrates die Umstände dies anraten. 
> § 2. Wenn ein Bischof die Sorge für mehrere Diözesen
> oder für eine Diözese als eigener Bischof, für eine andere aber als
> Administrator hat, kann er eine einzige Diözesansynode aus allen ihm
> anvertrauten Diözesen einberufen. 
> Can. 462 — § 1. Nur der Diözesanbischof beruft eine
> Diözesansynode ein, nicht aber derjenige, der einer Diözese vorübergehend
> vorsteht. 
> § 2. Die Diözesansynode leitet der Diözesanbischof, der
> gleichwohl einen Generalvikar oder einen Bischofsvikar für die einzelnen
> Sitzungen der Synode mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen kann. 
> Can. 463 — § 1. Zu einer Diözesansynode sind als
> Synodenmitglieder einzuladen und zur Teilnahme an ihr verpflichtet: 
> 1° der Bischofskoadjutor und die Auxiliarbischöfe; 
> 2° die Generalvikare, die Bischofsvikare sowie der
> Gerichtsvikar; 
> 3° die Kanoniker des Kathedralkapitels; 
> 4° die Mitglieder des Priesterrates; 
> 5° Laien, auch Mitglieder der Institute des geweihten
> Lebens, die vom Pastoralrat zu wählen sind, wobei die Art der Wahl und die
> Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbischof bestimmt werden oder, wo kein
> Pastoralrat besteht, nach der vom Diözesanbischof bestimmten Weise; 
> 6° der Rektor des diözesanen Priesterseminars; 
> 7° die Dechanten; 
> 8° wenigstens ein Priester aus jedem Dekanat, der von
> allen zu wählen ist, die im Dekanat eine Seelsorgsaufgabe haben; ebenso ist
> für den Fall seiner Verhinderung ein anderer Priester zu wählen, der dann
> dessen Stelle einnimmt; 
> 9° einige Obere von Ordensinstituten und von
> Gesellschaften des apostolischen Lebens, die eine Niederlassung in der Diözese
> haben, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom
> Diözesanbischof festgelegt werden. 
> § 2. Zur Diözesansynode kann der Diözesanbischof auch
> andere als Synodenmitglieder einladen, seien es Kleriker, Mitglieder von
> Instituten des geweihten Lebens oder Laien. 
> § 3. Wenn er es für angebracht hält, kann der
> Diözesanbischof einige Amtsträger oder Mitglieder von Kirchen oder kirchlichen
> Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
> stehen, als Beobachter zur Diözesansynode einladen. 
> Can. 464 — Wenn ein Mitglied der Synode rechtmäßig
> verhindert ist, kann es nicht einen Vertreter schicken, der in seinem Namen an
> ihr teilnimmt; es hat aber den Diözesanbischof über diese Verhinderung in
> Kenntnis zu setzen. 
> Can. 465 — Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen
> der Synode der freien Erörterung der Synodalen zu überlassen. 
> Can. 466 — Einziger Gesetzgeber in der Diözesansynode
> ist der Diözesanbischof, während die anderen Teilnehmer der Synode nur
> beratendes Stimmrecht haben; allein er selbst unterschreibt die Erklärungen und
> Dekrete der Synode, die nur kraft seiner Autorität veröffentlicht werden
> dürfen. 
> Can. 467 — Der Diözesanbischof hat die Texte der
> Erklärungen und der Dekrete der Synode dem Metropoliten und der
> Bischofskonferenz mitzuteilen. 
> Can. 468 — § 1. Der Diözesanbischof kann nach seinem
> klugen Ermessen die Diözesansynode unterbrechen und auch auflösen. 
> § 2. Bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen
> Stuhls ist die Diözesansynode von Rechts wegen unterbrochen, bis der
> nachfolgende Diözesanbischof ihre Fortsetzung angeordnet oder ihre Beendigung
> erklärt hat. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> DIÖZESANKURIE 
> Can. 469 — Die Diözesankurie besteht aus jenen
> Einrichtungen und Personen, die dem Bíschof bei der Leitung der ganzen Diözese
> helfen, insbesondere bei der Leitung der pastoralen Tätigkeit, bei der
> Besorgung der Verwaltung der Diözese sowie bei der Ausübung der richterlichen
> Gewalt. 
> Can. 470 — Die Ernennung derjenigen, die Ämter in der
> Diözesankurie ausüben, steht dem Diözesanbischof zu. 
> Can. 471 — Alle, die zu Ämtern in der Kurie berufen
> werden, müssen: 
> 1° ein Versprechen ablegen, ihren Dienst nach Maßgabe
> des Rechts, besonders gemäß der Weisung des Bischofs, getreu zu erfüllen; 
> 2° das Amtsgeheimnis innerhalb der Grenzen und in dem
> Maß wahren, wie sie vom Recht oder vom Bischof festgelegt worden sind. 
> Can. 472 — Hinsichtlich der Gegenstände und Personen,
> die in der Kurie zur Ausübung der richterlichen Gewalt gehören, gelten die
> Vorschriften des Buches VII Prozesse; hinsichtlich der Dinge aber, die sich auf
> die Verwaltung der Diözese beziehen, sind die Vorschriften der folgenden
> Canones einzuhalten. 
> Can. 473 — § 1. Der Diözesanbischof muß dafür
> sorgen, daß alle Angelegenheiten, die zu der Verwaltung der ganzen Diözese
> gehören, gebührend aufeinander abgestimmt und so geordnet sind, daß sie dem
> ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes wirklich von Nutzen sind. 
> § 2. Sache des Diözesanbischofs selbst ist es, das
> pastorale Wirken der Generalvikare und der Bischofsvikare aufeinander
> abzustimmen; wo es angebracht ist, kann ein Moderator der Kurie ernannt werden,
> der Priester sein muß und dem die Aufgabe zukommt, unter der Autorität des
> Bischofs die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte zu koordinieren sowie
> dafür zu sorgen, daß die übrigen der Kurie zugeteilten Personen das ihnen
> übertragene Amt richtig wahrnehmen. 
> § 3. Wenn nach dem Ermessen des Bischofs die örtlichen
> Umstände nichts anderes nahelegen, ist der Generalvikar oder, wenn es mehrere
> sind, einer der Generalvikare zum Moderator der Kurie zu ernennen. 
> § 4. Wo der Bischof es für angebracht hält, kann er zur
> besseren Förderung der pastoralen Tätigkeit einen Bischofsrat einsetzen, der
> aus den Generalvikaren und den Bischofsvikaren besteht. 
> Can. 474 — Akten der Kurie, die ihrer Natur nach
> rechtliche Wirkung haben; müssen von dem Ordinarius, von dem sie ausgehen,
> unterschrieben werden, und zwar zur Gültigkeit, und zugleich vom Kanzler der
> Kurie oder einem Notar; der Kanzler aber ist gehalten, den Moderator der Kurie
> über die Akten zu verständigen. 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> GENERALVIKARE UND BISCHOFSVIKARE 
> Can. 475 — § 1. In jeder Diözese ist vom
> Diözesanbischof ein Generalvikar zu ernennen, der, nach Maßgabe der folgenden
> Canones mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, ihm bei der Leitung der ganzen
> Diözese zur Seite steht. 
> § 2. In aller Regel ist nur ein Generalvikar zu ernennen,
> es sei denn, die Größe der Diözese, die Zahl der Einwohner oder andere
> pastorale Gründe legen etwas anderes nahe. 
> Can. 476 — Wann immer die rechte Leitung der Diözese es
> erfordert, kann der Diözesanbischof auch einen oder mehrere Bischofsvikare
> einsetzen, die in einem genau festgelegten Gebietsteil der Diözese, in einem
> näher umschriebenen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten
> Ritus oder eines bestimmten Personenkreises dieselbe ordentliche Gewalt haben,
> die nach allgemeinem Recht dem Generalvikar zukommt, und zwar nach Maßgabe der
> folgenden Canones. 
> Can. 477 — § 1. Der Generalvikar und der Bischofsvikar
> werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 406, vom Diözesanbischof frei
> ernannt und können von ihm frei abberufen werden; ein Bischofsvikar, der nicht
> Auxiliarbischof ist, darf nur auf Zeit ernannt werden, die in seiner
> Ernennungsurkunde festzulegen ist. 
> § 2. Für den Fall der Abwesenheit oder rechtmäßigen
> Verhinderung des Generalvikars kann der Diözesanbischof einen anderen ernennen,
> der seine Stelle vertritt; dasselbe gilt für den Bischofsvikar. 
> Can. 478 — § 1. Generalvikar und Bischofsvikar müssen
> Priester sein, nicht Jünger als dreißig Jahre, Doktoren oder Lizentiaten im
> kanonischen Recht oder in der Theologie oder wenigstens in diesen Disziplinen
> wirklich erfahren, ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit,
> Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung. 
> § 2. Das Amt des Generalvikars und des Bischofsvikars ist
> unvereinbar mit dem des Bußkanonikers und kann jemandem nicht anvertraut
> werden, der mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt ist. 
> Can. 479 — § 1. Dem Generalvikar kommt kraft Amtes in
> der ganzen Diözese die ausführende Gewalt zu, die der Diözesanbischof von
> Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können, jene aber
> ausgenommen, die sich der Bischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts
> wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern. 
> § 2. Dem Bischofsvikar kommt von Rechts wegen dieselbe in
> § 1 genannte Gewalt zu, aber nur für einen festgelegten Gebietsteil der
> Diözese oder für einen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines
> bestimmten Ritus bzw. Personenkreises, für die er ernannt ist; ausgenommen sind
> jene Fälle, die der Bischof sich oder dem Generalvikar vorbehalten hat oder die
> von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern. 
> § 3. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs kommen dem
> Generalvikar und dem Bischofsvikar auch jene ständigen Befugnisse zu, die der
> Apostolische Stuhl dem Bischof gewährt hat, sowie der Vollzug von Reskripten,
> wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen oder die persönliche Eignung
> des Diözesanbischofs maßgeblich gewesen ist. 
> Can. 480 — Der Generalvikar und der Bischofsvikar
> müssen den Diözesanbischof über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, einerlei ob
> sie noch zu erledigen oder bereits erledigt sind, unterrichten und dürfen
> niemals gegen den Willen und die Absicht des Diözesanbischofs handeln. 
> Can. 481 — § 1. Die Gewalt des Generalvikars und des
> Bischofsvikars erlischt mit Zeitablauf der Beauftragung, mit Amtsverzicht und,
> unbeschadet der cann. 406 und 409, ebenso mit Abberufung, sobald sie ihnen vom
> Diözesanbischof mitgeteilt ist, und im Falle der Vakanz des bischöflichen
> Stuhles. 
> § 2. Mit der Suspendierung des Amtes des
> Diözesanbischofs wird auch die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars,
> soweit sie nicht Bischöfe sind, suspendiert. 
> 
>   
> 
> Artikel 2 
> KANZLER UND ANDERE NOTARE SOWIE ARCHIVE 
> Can. 482 — § 1. In jeder Kurie ist ein Kanzler zu
> bestellen, dessen vornehmliche Aufgabe, falls das Partikularrecht nicht anderes
> vorsieht, darin besteht, für die Ausfertigung und Herausgabe der Akten der
> Kurie und ihre Aufbewahrung im Archiv der Kurie Sorge zu tragen. 
> § 2. Falls notwendig, kann dem Kanzler ein Helfer zur
> Seite gestellt werden, der den Namen Vizekanzler haben soll. 
> § 3. Kanzler und Vizekanzler sind ohne weiteres Notare
> und Sekretäre der Kurie. 
> Can. 483 — § 1. Außer dem Kanzler können weitere
> Notare, deren ausgefertigtes Schriftstück oder deren Unterschrift öffentlichen
> Glauben genießt, bestellt werden, und zwar für Akten jeglicher Art oder
> lediglich für die Gerichtsakten oder nur für die Akten eines bestimmten
> Prozesses oder Rechtsgeschäftes. 
> § 2. Kanzler und Notare müssen unbescholten und über
> jeden Verdacht erhaben sein; in den Fällen, in denen der gute Ruf eines
> Priesters beeinträchtigt werden könnte, muß der Notar Priester sein. 
> Can. 484 — Die Notare haben folgende Aufgaben: 
> 1° Akten und Urkunden über Dekrete, Verfügungen,
> Ladungen oder andere Vorgänge anzufertigen, die ihre Mitwirkung erfordern; 
> 2° schriftlich das getreu festzuhalten, was verhandelt
> wird, und mit Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr zu unterschreiben; 
> 3° Akten oder Urkunden auf rechtmäßiges Verlangen und
> unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften aus der Registratur vorzulegen
> und deren Abschriften als mit der Urschrift übereinstimmend zu erklären. 
> Can. 485 — Kanzler und andere Notare können vom
> Diözesanbischof ihres Amtes frei enthoben werden, vom Diözesanadministrator
> aber nur mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums. 
> Can. 486 — § 1. Alle Dokumente, die sich auf die
> Diözese oder auf die Pfarreien beziehen, müssen mit größter Sorgfalt
> verwahrt werden. 
> § 2. In jeder Kurie ist an einem sicheren Ort ein
> Diözesanarchiv, d. h. eine Urkundensammlung der Diözese einzurichten, in dem
> Dokumente und Schriftstücke, die sich auf die geistlichen und zeitlichen
> Angelegenheiten der Diözese beziehen, in bestimmter Weise geordnet und
> sorgfältig verschlossen aufbewahrt werden. 
> § 3. Von den Dokumenten, die sich im Archiv befinden, ist
> ein Inventarverzeichnis, d. h. ein Katalog mit einer kurzen Inhaltsangabe der
> einzelnen Schriftstücke anzufertigen. 
> Can. 487 — § 1. Das Archiv muß verschlossen sein; den
> Schlüssel dazu dürfen nur der Bischof und der Kanzler haben; niemandem ist der
> Zutritt erlaubt, wenn nicht die Erlaubnis des Bischofs oder zugleich die des
> Moderators der Kurie und des Kanzlers vorliegt. 
> § 2. Es ist das Recht derer, die es angeht, von den
> Dokumenten, die ihrer Natur nach öffentlich sind und die sich auf den eigenen
> Personenstand beziehen, eine authentische Abschrift oder eine Fotokopie in
> eigener Person oder über einen Vertreter zu erhalten. 
> Can. 488 — Es ist nicht erlaubt, Dokumente aus dem
> Archiv herauszugeben, es sei denn für nur kurze Zeit und mit Zustimmung des
> Bischofs oder zugleich der des Moderators der Kurie und des Kanzlers. 
> Can. 489 — § 1. In der Diözesankurie muß es außerdem
> ein Geheimarchiv geben, wenigstens aber einen eigenen Schrank oder ein eigenes
> Fach im allgemeinen Archiv, das fest verschlossen und so gesichert ist, daß man
> es nicht vom Ort entfernen kann; in ihm müssen die geheimzuhaltenden Dokumente
> mit größter Sorgfalt aufbewahrt werden. 
> § 2. Jährlich sind die Akten der Strafsachen in
> Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem
> Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer
> Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren. 
> Can. 490 — § 1. Nur der Bischof darf den Schlüssel zum
> Geheimarchiv haben. 
> § 2. Während der Sedisvakanz darf das Geheimarchiv bzw.
> der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom
> Diözesanadministrator selbst geöffnet werden. 
> § 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen
> keine Dokumente herausgegeben werden. 
> Can. 491 — § 1. Der Diözesanbischof hat dafür zu
> sorgen, daß die Akten und Dokumente auch der Archive der Kathedral-, Kollegiat-
> und Pfarrkirchen Sowie der anderen in seinem Gebiet befindlichen Kirchen
> sorgfältig aufbewahrt werden und daß Inventarverzeichnisse bzw. Kataloge in
> zweifacher Ausfertigung abgefaßt werden, von denen ein Exemplar im eigenen
> Archiv und das andere Exemplar im Diözesanarchiv aufzubewahren sind. 
> § 2. Der Diözesanbischof hat auch dafür zu sorgen, daß
> in seiner Diözese ein historisches Archiv eingerichtet wird und daß Dokumente,
> die historische Bedeutung haben, in ihm sorgfältig aufbewahrt und systematisch
> geordnet werden. 
> § 3. Für die Einsichtnahme und Herausgabe der in §§ 1
> und 2 genannten Akten und Dokumente sind die vom Diözesanbischof erlassenen
> Normen zu beachten. 
> 
>   
> 
> Artikel 3 
> VERMÖGENSVERWALTUNGSRAT UND ÖKONOM 
> Can. 492 — § 1. In jeder Diözese ist ein
> Vermögensverwaltungsrat einzusetzen, dem der Diözesanbischof selbst oder sein
> Beauftragter vorsitzt, und der aus wenigstens drei vom Bischof ernannten
> Gläubigen besteht, die in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht
> wirklich erfahren sind und sich durch Integrität auszeichnen. 
> § 2. Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates sind
> für fünf Jahre zu ernennen; nach Ablauf dieser Zeit können sie aber jeweils
> für weitere fünf Jahre berufen werden. 
> § 3. Vom Vermögensverwaltungsrat ausgeschlossen sind
> Personen, die mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder
> verschwägert sind. 
> Can. 493 — Außer den Aufgaben, die ihm in Buch V
> Kirchen vermögen übertragen sind, hat der Vermögensverwaltungsrat jährlich
> nach den Weisungen des Diözesanbischofs einen Haushaltsplan über die Einnahmen
> und Ausgaben aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der
> Diözese vorgesehen sind; nach Jahresablauf hat er die Haushaltsrechnung über
> Einnahmen und Ausgaben zu billigen. 
> Can. 494 — § 1. In jeder Diözese hat der Bischof nach
> Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates einen
> Ökonom zu ernennen, der in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren ist und
> sich besonders durch Rechtschaffenheit auszeichnet. 
> § 2. Der Ökonom ist für fünf Jahre zu ernennen und
> kann nach Ablauf dieser Zeit auf jeweils weitere fünf Jahre ernannt werden;
> während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der
> Bischof zu würdigen hat, nach Anhören des Konsultorenkollegiums und des
> Vermögensverwaltungsrates abgesetzt werden. 
> § 3. Aufgabe des Ökonomen ist es, gemäß dem vom
> Vermögensverwaltungsrat festgelegten Haushaltsplan das Diözesanvermögen unter
> der Autorität des Bischofs zu verwalten und aus den festgesetzten Einnahmen der
> Diözese die Ausgaben zu tätigen, die der Bischof oder andere von ihm dazu
> Beauftragte rechtmäßig angeordnet haben. 
> § 4. Am Ende des Jahres muß der Ökonom dem
> Vermögensverwaltungsrat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> PRIESTERRAT UND KONSULTORENKOLLEGIUM 
> Can. 495 — § 1. In jeder Diözese ist ein Priesterrat
> einzurichten, das ist ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des
> Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist; seine Aufgabe besteht darin, den
> Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen,
> um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie
> eben möglich zu fördern. 
> § 2. In den Apostolischen Vikariaten und Präfekturen hat
> der Vikar bzw. der Präfekt einen Rat zu bilden aus wenigstens drei
> Missionspriestern, deren Urteil er in den wichtigeren Angelegenheiten,
> gegebenenfalls brieflich, einzuholen hat. 
> Can. 496 — Der Priesterrat muß eigene, vom
> Diözesanbischof genehmigte Statuten haben, unter Berücksichtigung der von der
> Bischofskonferenz erlassenen Normen. 
> Can. 497 — Was die Berufung der Mitglieder des
> Priesterrates betrifft, gilt folgendes: 
> 1° etwa die Hälfte ist frei von den Priestern selbst zu
> wählen, nach Maßgabe der folgenden Canones und der Statuten; 
> 2° einige Priester müssen nach Maßgabe der Statuten
> geborene Mitglieder sein, die also mit Rücksicht auf das ihnen anvertraute Amt
> zum Priesterrat gehören; 
> 3° es ist dem Diözesanbischof unbenommen, einige
> Mitglieder frei zu ernennen. 
> Can. 498 — § 1. Aktives und passives Wahlrecht für die
> Bildung des Priesterrates haben: 
> 1° alle Weltpriester, die in der Diözese inkardiniert
> sind; 
> 2° Weltpriester, die nicht in der Diözese inkardiniert
> sind, sowie Priester eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des
> apostolischen Lebens, die sich in der Diözese aufhalten und zu deren Wohl
> irgendeine Aufgabe wahrnehmen. 
> § 2. Wenn die Statuten dies vorsehen, kann das Wahlrecht
> auch anderen Priestern zuerkannt werden, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in
> der Diözese haben. 
> Can. 499 — Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder
> des Priesterrates ist in den Statuten festzulegen, und zwar so, daß, wenn
> irgend möglich, die Priester des Presbyteriums repräsentiert werden, vor allem
> hinsichtlich der verschiedenen Dienste und der verschiedenen Regionen der
> Diözese. 
> Can. 500 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, den
> Priesterrat einzuberufen, ihm vorzustehen, die in ihm zu behandelnden
> Beratungsgegenstände festzulegen bzw. von Mitgliedern vorgeschlagene
> Beratungsgegenstände zuzulassen. 
> § 2. Der Priesterrat hat nur beratendes Stimmrecht; der
> Diözesanbischof hat ihn bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung
> anzuhören, benötigt seine Zustimmung aber nur in den im Recht ausdrücklich
> genannten Fällen. 
> § 3. Der Priesterrat kann niemals ohne den
> Diözesanbischof handeln, dem es auch allein zusteht, für die Bekanntgabe der
> gemäß § 2 gefaßten Beschlüsse zu sorgen. 
> Can. 501 — § 1. Die Mitglieder des Priesterrates sind
> für eine in den Statuten festgelegte Zeit zu berufen, jedoch so, daß entweder
> der ganze Priesterrat oder ein Teil von ihm innerhalb von fünf Jahren erneuert
> wird. 
> § 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Priesterrat auf
> zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom Konsultorenkollegium wahrgenommen;
> innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muß der Bischof den Priesterrat
> neu bilden. 
> § 3. Wenn der Priesterrat die ihm zum Wohl der Diözese
> übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise mißbraucht,
> kann der Diözesanbischof ihn nach Rücksprache mit dem Metropoliten oder, wenn
> es sich um den Metropolitansitz selbst handelt, mit dem dienstältesten
> Suffraganbischof auflösen, muß ihn aber innerhalb eines Jahres neu bilden. 
> Can. 502* — § 1. Aus den Mitgliedern des Priesterrates
> werden vom Diözesanbischof einige Priester frei ernannt, und zwar nicht weniger
> als sechs und nicht mehr als zwölf, die für fünf Jahre das
> Konsultorenkollegium bilden, dem die im Recht festgelegten Aufgaben zukommen;
> nach Ablauf von fünf Jahren nimmt es seine Aufgaben so lange wahr, bis ein
> neues Kollegium eingesetzt wird. 
> § 2. Der Diözesanbischof steht dem Konsultorenkollegium
> vor, bei Behinderung oder Vakanz des bischöflichen Stuhls jedoch derjenige, der
> zwischenzeitlich die Stelle des Bischofs einnimmt, oder, falls noch niemand
> ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester des Konsultorenkollegiums. 
> § 3. Die Bischofskonferenz kann beschließen, daß die
> Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem Kathedralkapitel übertragen werden. 
> § 4. In Apostolischen Vikariaten und Präfekturen kommen
> die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem in can. 495, § 2 genannten
> Missionsrat zu, falls im Recht nichts anderes vorgesehen ist. 
> 
>   
> 
> KAPITEL IV 
> KANONIKERKAPITEL 
> Can. 503 — Das Kanonikerkapitel, sei es das Kathedral-
> oder das Kollegiatkapitel, ist eine Gemeinschaft von Priestern, deren Aufgabe es
> ist, die feierlicheren Gottesdienste in der Kathedral- bzw. Kollegiatkirche
> durchzuführen; Sache des Kathedralkapitels ist es außerdem, jene Aufgaben zu
> erfüllen, die ihm im Recht oder vom Diözesanbischof übertragen werden. 
> Can. 504 — Errichtung, Änderung oder Aufhebung eines
> Kathedralkapitels sind dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. 
> Can. 505 — Ein jedes Kapitel, gleich ob Kathedral- oder
> Kollegiatkapitel, muß eigene Statuten haben, die durch einen rechtmäßigen Akt
> vom Kapitel beschlossen und vom Diözesanbischof gebilligt worden sind; diese
> Statuten können ohne Genehmigung desselben Diözesanbischofs nicht geändert
> oder aufgehoben werden. 
> Can. 506 — § 1. Die Statuten des Kapitels haben,
> unbeschadet der Stiftungsbestimmungen, die Verfassung des Kapitels selbst und
> die Zahl der Kanoniker festzulegen; sie haben zu bestimmen, was von dem Kapitel
> und was von jedem einzelnen Kanoniker zum Gottesdienst und zum Vollzug weiterer
> Dienste durchzuführen ist; sie haben jene Sitzungen zu bestimmen, in denen
> Angelegenheiten des Kapitels behandelt werden, und, unbeschadet der Vorschriften
> des allgemeinen Rechtes, die Bedingungen festzulegen, die zur Gültigkeit und
> Erlaubtheit von Rechtsgeschäften erforderlich sind. 
> § 2. In den Statuten sind auch die regelmäßigen und die
> anläßlich der Verrichtung eines Dienstes zu erbringenden Einkünfte
> festzulegen sowie, unter Beachtung der vom Heiligen Stuhl erlassenen Normen, die
> Insignien der Kanoniker. 
> Can. 507 — § 1. Unter den Kanonikern ist einer
> vorzusehen, der dem Kapitel vorsteht; nach Maßgabe der Statuten sind auch
> andere Ämter einzurichten, unter Berücksichtigung auch des in der Region
> herrschenden Brauches. 
> § 2. Klerikern, die nicht zum Kapitel gehören, können
> andere Aufgaben anvertraut werden, durch die sie nach Maßgabe der Statuten den
> Kanonikern zu helfen haben. 
> Can. 508 — § 1. Der Bußkanoniker ebenso der Kathedral-
> wie einer Kollegiatkirche hat kraft seines Amtes die ordentliche Befugnis, die
> er aber anderen nicht delegieren kann, im sakramentalen Bereich von Beugestrafen
> loszusprechen, die nicht festgestellte Tatstrafen und nicht dem Apostolischen
> Stuhl vorbehalten sind; diese Befugnis bezieht sich innerhalb der Diözese auch
> auf Diözesanfremde und auf Diözesane auch außerhalb des Gebietes der
> Diözese. 
> § 2. Wo kein Kapitel vorhanden ist, hat der
> Diözesanbischof einen Priester zu bestellen, der diese Aufgabe wahrnimmt. 
> Can. 509 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs,
> nicht aber des Diözesanadministrators, nach Anhörung des Kapitels alle und
> jedwede Kanonikate zu übertragen, und zwar ebenso in der Kathedral- wie in
> einer Kollegiatkirche, wobei jedes gegenteilige Privileg aufgehoben ist; es
> steht dem Diözesanbischof zu, den vom Kapitel selbst gewählten Vorsitzenden
> des Kapitels zu bestätigen. 
> § 2. Der Diözesanbischof darf Kanonikate nur Priestern
> übertragen, die sich durch Rechtgläubigkeit und einen unbescholtenen
> Lebenswandel auszeichnen und ihren Dienst in lobenswerter Weise ausgeübt haben. 
> Can. 510 — § 1. Mit einem Kanonikerkapitel dürfen
> künftig Pfarreien nicht mehr vereinigt werden; wo mit einem Kapitel vereinigte
> Pfarreien bestehen, sind sie durch den Diözesanbischof vom Kapitel zu trennen. 
> § 2. In einer Kirche, die zugleich Pfarr- und
> Kapitelkirche ist, ist ein Pfarrer zu bestellen, ob er nun aus den Reihen der
> Kapitulare ausgewählt wird oder nicht; dieser Pfarrer ist an alle Pflichten
> gebunden und besitzt alle Rechte und Befugnisse, die nach Maßgabe des Rechts
> dem Pfarrer eigen sind. 
> § 3. Es ist Sache des Diözesanbischofs, genaue
> Anordnungen zu erlassen, in denen die seelsorglichen Pflichten des Pfarrers und
> die dem Kapitel eigenen Aufgaben hinreichend in Einklang gebracht werden, wobei
> dafür zu sorgen ist, daß der Pfarrer den Kapitularen nicht zum Hindernis wird
> bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und daß umgekehrt das Kapitel der
> Wahrnehmung der pfarrlichen Aufgaben nicht im Wege steht; im Konfliktfall hat
> der Diözesanbischof zu entscheiden, der vor allem darauf bedacht sein muß,
> daß den seelsorglichen Erfordernissen der Gläubigen in geeigneter Weise
> Rechnung getragen wird. 
> § 4. Die einer Kirche, die zugleich Pfarr- und
> Kapitelkirche ist, gemachten Spenden werden, sofern nichts anderes feststeht,
> als der Pfarrei gegeben vermutet. 
> 
>   
> 
> KAPITEL V 
> PASTORALRAT 
> Can. 511 — In jeder Diözese ist, sofern die
> seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat zu bilden, dessen
> Aufgabe es ist, unter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das
> pastorale Wirken in der Diözese bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu
> praktische Folgerungen vorzuschlagen. 
> Can. 512 — § 1. Der Pastoralrat besteht aus Gläubigen,
> die in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, sowohl aus
> Klerikern als auch aus Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens wie vor
> allem aus Laien; sie werden nach der vom Diözesanbischof festgelegten Art und
> Weise bestimmt. 
> § 2. Die Gläubigen, die für den Pastoralrat bestellt
> werden, sind so auszuwählen, daß sich in ihnen der ganze Teil des
> Gottesvolkes, der die Diözese ausmacht, wirklich widerspiegelt; dabei sind die
> verschiedenen Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und die Berufe
> sowie der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am
> Apostolat haben, zu berücksichtigen. 
> § 3. In den Pastoralrat dürfen nur Gläubige berufen
> werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen. 
> Can. 513 — § 1. Der Pastoralrat wird auf Zeit gebildet,
> gemäß den Vorschriften der Statuten, die vom Bischof gegeben werden. 
> § 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Pastoralrat auf
> zu bestehen. 
> Can. 514 § 1. Der Pastoralrat hat nur beratendes
> Stimmrecht; allein dem Diözesanbischof steht es zu, ihn je nach den
> Erfordernissen des Apostolates einzuberufen und den Vorsitz zu führen; er ist
> auch allein für die Veröffentlichung der im Rat behandelten Angelegenheiten
> zuständig. 
> § 2. Der Pastoralrat ist wenigstens einmal im Jahr
> einzuberufen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL VI 
> PFARREIEN, PFARRER UND 
> PFARRVIKARE 
> Can. 515 — § 1. Die Pfarrei ist eine bestimmte
> Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und
> deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als
> ihrem eigenen Hirten anvertraut wird. 
> § 2. Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu
> verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs, der keine Pfarreien
> errichten oder aufheben oder nennenswert verändern darf, ohne den Priesterrat
> gehört zu haben. 
> § 3. Die rechtmäßig errichtete Pfarrei besitzt von
> Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. 
> Can. 516 — § 1. Wenn das Recht nichts anderes vorsieht,
> wird der Pfarrei die Quasipfarrei gleichgestellt, die eine bestimmte
> Gemeinschaft von Gläubigen in einer Teilkirche ist und einem Priester als
> eigenem Hirten anvertraut wird, die aber wegen besonderer Umstände noch nicht
> als Pfarrei errichtet ist. 
> § 2. Wenn irgendwelche Gemeinschaften nicht als Pfarrei
> oder Quasipfarrei errichtet werden können, hat der Diözesanbischof für deren
> Seelsorge auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen. 
> Can. 517 — § 1. Wo die Umstände es erfordern, kann die
> Seelsorge für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern
> solidarisch übertragen werden, jedoch mit der Maßgabe, daß einer von ihnen
> Leiter des seelsorglichen Wirkens sein muß, der nämlich die Zusammenarbeit zu
> leiten und dem Bischof gegenüber zu verantworten hat. 
> § 2. Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels
> glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe
> empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der
> Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu
> bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet,
> die Seelsorge leitet. 
> Can. 518 — Die Pfarrei hat in aller Regel territorial
> abgegrenzt zu sein und alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes zu umfassen; wo
> es jedoch angezeigt ist, sind Personalpfarreien zu errichten, die nach Ritus,
> Sprache oder Nationalität der Gläubigen eines Gebietes oder auch unter einem
> anderen Gesichtspunkt bestimmt werden. 
> Can. 519 — Der Pfarrer ist der eigene Hirte der ihm
> übertragenen Pfarrei; er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute
> Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe
> am Amt Christi er berufen ist, um für diese Gemeinschaft die Dienste des
> Lehrens, des Heiligens und des Leitens auszuüben, wobei auch andere Priester
> oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen. 
> Can. 520 — § 1. Eine juristische Person kann nicht
> Pfarrer sein; wohl aber kann der Diözesanbischof, nicht hingegen der
> Diözesanadministrator, mit Zustimmung des zuständigen Oberen einem klerikalen
> Ordensinstitut oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens eine
> Pfarrei übertragen, auch indem er sie an der Kirche des Instituts bzw. der
> Gesellschaft errichtet, aber mit der Maßgabe, daß einer der Priester Pfarrer
> oder, falls die Seelsorge mehreren solidarisch übertragen wird, Leiter der
> Pfarrei im Sinne des can. 517, § 1 sein muß. 
> § 2. Die in § 1 genannte Übertragung einer Pfarrei kann
> auf Dauer geschehen oder für eine bestimmte festgelegte Zeit; in beiden Fällen
> ist hierüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Diözesanbischof und
> dem zuständigen Oberen des Instituts bzw. der Gesellschaft zu treffen, in der
> unter anderem ausdrücklich und genau bestimmt wird, welche Aufgabe zu
> übernehmen ist, welche Personen hierfür gestellt werden und wie die
> vermögensrechtlichen Fragen geordnet sind. 
> Can. 521 — § 1. Damit jemand gültig zum Pfarrer
> bestellt werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben. 
> § 2. Er muß sich außerdem durch Rechtgläubigkeit und
> Rechtschaffenheit auszeichnen, er muß durchdrungen sein von Seeleneifer sowie
> von anderen Tugenden und zudem die Eigenschaften besitzen, die für die
> Seelsorge in der in Frage kommenden Pfarrei nach dem allgemeinen und dem
> partikularen Recht gefordert werden. 
> § 3. Damit jemandem ein Pfarramt übertragen werden kann,
> muß seine Eignung auf eine vom Diözesanbischof festgelegte Weise, auch durch
> ein Examen, sicher feststehen. 
> Can. 522 — Der Pfarrer muß Beständigkeit im Amt
> besitzen und ist deshalb auf unbegrenzte Zeit zu ernennen; der Diözesanbischof
> kann ihn nur dann für eine bestimmte Zeit ernennen, wenn dies durch ein Dekret
> der Bischofskonferenz zugelassen worden ist. 
> Can. 523 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 1
> ist der Diözesanbischof für die Besetzung eines Pfarramtes zuständig, und
> zwar durch freie Übertragung, falls nicht jemand ein Vorschlags- oder Wahlrecht
> hat. 
> Can. 524 — Eine freigewordene Pfarrei hat der
> Diözesanbischof dem zu übertragen, den er nach Abwägung aller Umstände für
> geeignet hält, den pfarrlichen Dienst in ihr erfüllen zu können, und zwar
> ohne Ansehen der Person; um sich ein Urteil über die Eignung zu bilden, hat er
> den Dechanten zu hören und geeignete Nachforschungen anzustellen;
> gegebenenfalls kann er auch bestimmte Priester und Laien anhören. 
> Can. 525 — Bei Vakanz oder Behinderung des
> bischöflichen Stuhls obliegt dem Diözesanadministrator oder einem anderen, der
> die Diözese zwischenzeitlich leitet: 
> 1° die Einsetzung bzw. Bestätigung den Priestern zu
> gewähren, die rechtmäßig für eine Pfarrei vorgeschlagen oder gewählt worden
> sind; 
> 2° Pfarrer zu ernennen, wenn der bischöfliche Stuhl
> länger als ein Jahr vakant bzw. behindert ist. 
> Can. 526 — § 1. Der Pfarrer soll nur für eine Pfarrei
> die pfarrliche Sorge haben; wegen Priestermangels oder anderer Umstände aber
> kann die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien demselben Pfarrer anvertraut
> werden. 
> § 2. In ein und derselben Pfarrei darf nur einer Pfarrer
> oder Leiter gemäß can. 517, § 1 sein; jede gegenteilige Gewohnheit wird
> verworfen und jedes gegenteilige Privileg widerrufen. 
> Can. 527 — § 1. Wer zur Wahrnehmung der Seelsorge einer
> Pfarrei berufen worden ist, hat dieses Amt inne und muß es ausüben vom
> Zeitpunkt der Besitzergreifung an. 
> § 2. Der Ortsordinarius oder ein von ihm delegierter
> Priester führt den Pfarrer in den Amtsbesitz unter Wahrung der Form ein, die in
> einem Partikulargesetz oder in einer rechtmäßigen Gewohnheit vorgesehen ist;
> bei Vorliegen eines gerechten Grundes jedoch kann der Ordinarius von dieser Form
> befreien; in diesem Fall tritt an die Stelle der Besitzergreifung die der
> Pfarrei mitgeteilte Dispens. 
> § 3. Der Ortsordinarius legt die Zeit fest, in der die
> Besitzergreifung erfolgen muß; verstreicht die Zeit ungenutzt, ohne daß ein
> rechtmäßiges Hindernis vorgelegen hat, kann er die Pfarrei für vakant
> erklären. 
> Can. 528 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, dafür zu
> sorgen, daß denen, die sich in der Pfarrei aufhalten, das Wort Gottes
> unverfälscht verkündigt wird; er hat deshalb dafür zu sorgen, daß die Laien
> in den Glaubenswahrheiten unterrichtet werden, besonders durch die Homilie an
> den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen und durch die katechetische
> Unterweisung; er hat die Werke zu unterstützen, die den Geist des Evangeliums
> fördern, auch in bezug auf die soziale Gerechtigkeit; seine besondere Sorge hat
> der katholischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu gelten; er hat sich
> mit aller Kraft, auch unter Beiziehung der Hilfe von Gläubigen, darum zu
> bemühen, daß die Botschaft des Evangeliums auch zu jenen gelangt, die
> religiös abständig geworden sind oder sich nicht zum wahren Glauben bekennen. 
> § 2. Der Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, daß die
> heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft der
> Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, die Gläubigen durch eine
> ehrfürchtige Feier der Sakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum,
> daß sie häufig die Sakramente der heiligsten Eucharistie und der Buße
> empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, daß sie auch in den Familien
> zur Verrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewußt und tätig an der
> heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Autorität des
> Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überwachen muß, damit sich kein
> Mißbrauch einschleicht. 
> Can. 529 — § 1. Um die Hirtenaufgabe sorgfältig
> wahrzunehmen, hat der Pfarrer darum bemüht zu sein, die seiner Sorge
> anvertrauten Gläubigen zu kennen; deshalb soll er die Familien besuchen, an den
> Sorgen, den Ängsten und vor allem an der Trauer der Gläubigen Anteil nehmen
> und sie im Herrn stärken, und wenn sie es in irgendwelchen Dingen fehlen
> lassen, soll er sie in kluger Weise wieder auf den rechten Weg bringen; mit
> hingebungsvoller Liebe soll er den Kranken, vor allem den Sterbenden zur Seite
> stehen, indem er sie sorgsam durch die Sakramente stärkt und ihre Seelen Gott
> anempfiehlt; er soll sich mit besonderer Aufmerksamkeit den Armen, Bedrängten,
> Einsamen, den aus ihrer Heimat Verbannten und ebenso denen zuwenden, die in
> besondere Schwierigkeiten geraten sind; auch soll er seine Aufgabe darin sehen,
> die Ehegatten und Eltern bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu
> stützen und die Vertiefung eines christlichen Lebens in der Familie zu
> fördern. 
> § 2. Der Pfarrer hat den eigenen Anteil der Laien an der
> Sendung der Kirche anzuerkennen und zu fördern und ihre Vereine, die für die
> Ziele der Religion eintreten, zu unterstützen. Er hat mit dem eigenen Bischof
> und mit dem Presbyterium der Diözese zusammenzuarbeiten und sich auch darum zu
> bemühen, daß die Gläubigen für die pfarrliche Gemeinschaft Sorge tragen,
> sich in gleicher Weise als Glieder sowohl der Diözese wie der Gesamtkirche
> fühlen und an Werken zur Förderung dieser Gemeinschaft teilhaben oder sie
> mittragen. 
> Can. 530 — Dem Pfarrer in besonderer Weise aufgetragene
> Amtshandlungen sind folgende: 
> 1° die Spendung der Taufe; 
> 2° die Spendung des Sakramentes der Firmung an jene, die
> sich in Todesgefahr befinden, nach Maßgabe des can. 883, n. 3; 
> 3° die Spendung der Wegzehrung sowie der Krankensalbung,
> unbeschadet der Vorschrift des can. 1003, §§ 2 und 3, und die Erteilung des
> Apostolischen Segens; 
> 4° die Assistenz bei der Eheschließung und die Erteilung
> des Brautsegens; 
> 5° die Vornahme von Begräbnissen; 
> 6° die Segnung des Taufwassers zur österlichen Zeit, die
> Leitung von Prozessionen außerhalb der Kirche und die feierlichen Segnungen
> außerhalb der Kirche; 
> 7° die feierliche Zelebration der Eucharistie an den
> Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen. 
> Can. 531 — Wenn auch ein anderer irgendeine pfarrliche
> Aufgabe ausgeübt hat, hat er die Gaben, die er bei dieser Gelegenheit von den
> Gläubigen erhält, dem pfarrlichen Vermögen zuzuführen, wenn nicht
> hinsichtlich der freiwilligen Gaben der gegenteilige Wille des Gebers feststeht;
> dem Diözesanbischof obliegt es, nach Anhören des Priesterrates Vorschriften zu
> erlassen, durch die Vorsorge getroffen wird für die Verwendung dieser Gaben und
> auch für die Vergütung der Kleriker, die eine derartige Aufgabe erfüllen. 
> Can. 532 — Bei allen Rechtsgeschäften vertritt der
> Pfarrer die Pfarrei, und zwar nach Maßgabe des Rechts; er hat dafür zu sorgen,
> daß das Vermögen der Pfarrei nach Maßgabe der cann. 128 1-1288 verwaltet
> wird. 
> Can. 533 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, im
> Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben; wenn aber in Einzelfällen
> ein gerechter Grund vorliegt, kann der Ortsordinarius gestatten, daß er
> anderswo, namentlich in einem Haus mit mehreren Priestern gemeinsam wohnt,
> sofern für die Durchführung der pfarrlichen Aufgaben ordnungsgemäß und in
> geeigneter Weise vorgesorgt ist. 
> § 2. Wenn nicht ein schwerwiegender Grund dagegensteht,
> kann der Pfarrer der Ferien wegen von der Pfarrei abwesend sein, jedoch
> höchstens einen Monat im Jahr, im zeitlichen Zusammenhang oder mit
> Unterbrechung; auf die Ferienzeit werden die Tage nicht angerechnet, die sich
> der Pfarrer einmal im Jahr für Einkehrtage frei nimmt; wenn der Pfarrer aber
> länger als eine Woche von der Pfarrei abwesend ist, muß er den Ortsordinarius
> hiervon in Kenntnis setzen. 
> § 3. Der Diözesanbischof hat Normen zu erlassen, in
> denen Vorsorge getroffen wird, daß bei fortdauernder Abwesenheit eines Pfarrers
> der Dienst in der Pfarrei durch einen mit den erforderlichen Befugnissen
> ausgestatteten Priester wahrgenommen wird. 
> Can. 534 — § 1. Der Pfarrer ist, nachdem er von der
> Pfarrei Besitz ergriffen hat, verpflichtet, an allen Sonntagen und in seiner
> Diözese gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk zu
> applizieren; ist er an dieser Zelebration rechtmäßig verhindert, so hat er an
> denselben Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu
> applizieren. 
> § 2. Ein Pfarrer, der die Seelsorge für mehrere
> Pfarreien hat, ist an den in § 1 genannten Tagen zur Applikation nur einer
> Messe für das ihm insgesamt anvertraute Volk verpflichtet. 
> § 3. Ein Pfarrer, welcher der in den §§ 1 und 2
> genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat so bald wie möglich für
> das Volk so viele Messen zu applizieren, wie er unterlassen hat. 
> Can. 535 — § 1. In jeder Pfarrei müssen die
> pfarrlichen Bücher vorhanden sein, nämlich Taufbuch, Ehebuch, Totenbuch und
> andere Bücher gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz oder des
> Diözesanbischofs; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß diese Bücher
> ordentlich geführt und sorgfältig aufbewahrt werden. 
> § 2. In das Taufbuch sind auch einzutragen die Firmung
> und alles, was den kanonischen Personenstand der Gläubigen betrifft in bezug
> auf die Ehe, unbeschadet jedoch der Vorschrift des can. 1133, in bezug auf die
> Adoption, desgleichen in bezug auf den Empfang der heiligen Weihe, in bezug auf
> das in einem Ordensinstitut abgelegte ewige Gelübde und hinsichtlich eines
> Rituswechsels; diese Eintragungen sind in einer Urkunde über den Taufempfang
> immer zu erwähnen. 
> § 3. Jede Pfarrei muß ein eigenes Siegel haben; die
> Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt
> werden, sowie alle Akten, die rechtliche Bedeutung haben können, sind vom
> Pfarrer selbst oder von seinem Beauftragten zu unterschreiben und mit dem
> pfarrlichen Siegel zu bekräftigen. 
> § 4. In jeder Pfarrei muß eine Urkundensammlung, d. h.
> ein Archiv vorhanden sein, in dem die pfarrlichen Bücher aufzubewahren sind
> zusammen mit den Briefen der Bischöfe und anderen Dokumenten, die notwendiger-
> oder zweckmäßigerweise aufzuheben sind; dies alles ist vom Diözesanbischof
> oder seinem Beauftragten bei der Visitation oder zu einem anderen geeigneten
> Zeitpunkt einzusehen; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß die Dokumente nicht
> in die Hände Unbefugter gelangen. 
> § 5. Die älteren pfarrlichen Bücher sind ebenfalls
> sorgfältig gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzubewahren. 
> Can. 536 — § 1. Wenn es dem Diözesanbischof nach
> Anhörung des Priesterrates zweckmäßig scheint, ist in jeder Pfarrei ein
> Pastoralrat zu bilden, dem der Pfarrer vorsteht; in ihm sollen Gläubige
> zusammen mit denen, die kraft ihres Amtes an der pfarrlichen Seelsorge Anteil
> haben, zur Förderung der Seelsorgstätigkeit mithelfen. 
> § 2. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht und
> wird durch die vom Diözesanbischof festgesetzten Normen geregelt. 
> Can. 537 — In jeder Pfarrei muß ein
> Vermögensverwaltungsrat bestehen, der außer dem allgemeinen Recht den vom
> Diözesanbischof erlassenen Normen unterliegt; in ihm sollen nach den genannten
> Normen ausgewählte Gläubige dem Pfarrer, unbeschadet der Vorschrift des can.
> 532, bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen. 
> Can. 538 — § 1. Der Pfarrer scheidet aus dem Amt durch
> eine vom Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts vorgenommene Amtsenthebung
> oder Versetzung, durch einen aus gerechtem Grund vom Pfarrer selbst erklärten
> und, damit er gültig wird, vom Bischof angenommenen Amtsverzicht sowie durch
> Ablauf der Zeit, wenn er gemäß den in can. 522 genannten Vorschriften des
> Partikularrechts für eine bestimmte Zeit ernannt worden ist. 
> § 2. Ein Pfarrer, der Mitglied eines Ordensinstituts ist
> oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardiniert ist, wird nach
> Maßgabe des can. 682, § 2 seines Amtes enthoben. 
> § 3. Ein Pfarrer, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr
> vollendet hat, ist gebeten, dem Diözesanbischof den Amtsverzicht zu erklären,
> über dessen Annahme oder Verschiebung dieser nach Abwägen aller persönlichen
> und örtlichen Umstände zu entscheiden hat; für einen angemessenen
> Lebensunterhalt und für eine Wohnung des Verzichtenden ist vom Diözesanbischof
> Vorsorge zu treffen, und zwar unter Beachtung der von der Bischofskonferenz
> erlassenen Bestimmungen. 
> Can. 539 Wenn die Pfarrei frei wird oder wenn der Pfarrer
> durch Gefangenschaft, Exil oder Ausweisung, wegen Unfähigkeit, angegriffener
> Gesundheit oder aus einem anderen Grund an der Wahrnehmung seiner pastoralen
> Aufgabe in der Pfarrei gehindert wird, ist vom Diözesanbischof so bald wie
> möglich ein Pfarradministrator zu ernennen, und zwar ein Priester, der den
> Pfarrer nach Maßgabe des can. 540 vertritt. 
> Can. 540 § 1. Der Pfarradministrator ist an dieselben
> Pflichten gebunden und hat dieselben Rechte wie der Pfarrer, wenn vom
> Diözesanbischof nichts anderes bestimmt wird. 
> § 2. Der Pfarradministrator darf nichts tun, was eine
> Beeinträchtigung der Rechte des Pfarrers mit sich brächte oder ein Schaden
> für das pfarrliche Vermögen sein könnte. 
> § 3. Der Pfarradministrator hat nach Beendigung seines
> Dienstes dem Pfarrer Rechenschaft abzulegen. 
> Can. 541 — § 1. Wenn die Pfarrei vakant geworden ist
> und ebenso, wenn der Pfarrer an der Ausübung seines pastoralen Dienstes
> gehindert ist, hat bis zur Berufung des Pfarradministrators zwischenzeitlich der
> Pfarrvikar die Leitung der Pfarrei zu übernehmen; sollten es mehrere sein, so
> der nach der Ernennung ältere, und wenn Vikare nicht vorhanden sind, der
> Pfarrer, der nach dem Partikularrecht dafür bestimmt ist. 
> § 2. Wer nach Maßgabe des § 1 die Leitung der Pfarrei
> übernommen hat, hat den Ortsordinarius sofort von der Vakanz der Pfarrei zu
> unterrichten. 
> Can. 542 — Priester, denen nach Maßgabe des can. 517,
> § 1 solidarisch der pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien
> zugleich übertragen wird: 
> 1° müssen die in can. 521 genannten Eigenschaften
> besitzen; 
> 2° sind zu ernennen bzw. einzusetzen nach Maßgabe der
> Vorschriften der cann. 522 und 524; 
> 3° erhalten die Seelsorgsverantwortung erst vom Zeitpunkt
> der Besitzergreifung an; ihr Leiter wird in den Besitz eingewiesen nach Maßgabe
> der Vorschriften des can. 527, § 2; für die übrigen Priester aber tritt an
> die Stelle der Besitzergreifung das ordnungsmäßig abgelegte
> Glaubensbekenntnis. 
> Can. 543 — § 1. Wenn Priestern solidarisch der
> pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zugleich anvertraut
> wird, ist jeder einzelne von ihnen gehalten, die in den cann. 528, 529 und 530
> genannten Aufgaben und Amtshandlungen des Pfarrers gemäß der von ihnen selbst
> festgelegten Ordnung wahrzunehmen; die Befugnis zur Eheassistenz sowie
> sämtliche Dispensvollmachten, die dem Pfarrer von Rechts wegen zukommen,
> besitzen alle; sie dürfen aber nur gemäß der Weisung des Leiters ausgeübt
> werden. 
> § 2. Alle Priester, die zu der Gemeinschaft gehören: 
> 1° sind zur Residenz verpflichtet; 
> 2° haben nach gemeinsamer Beratung eine Ordnung
> aufzustellen, nach der einer von ihnen nach Maßgabe des can. 534 die Messe für
> das Volk appliziert; 
> 3° allein der Leiter vertritt in rechtlichen
> Angelegenheiten die Pfarrei bzw. die der Gemeinschaft anvertrauten Pfarreien. 
> Can. 544 — Wenn irgendein Priester der in can. 517, § 1
> erwähnten Gemeinschaft oder der Leiter der Gemeinschaft aus seinem Amt
> ausscheidet und ebenso, wenn irgendeiner von ihnen zur Ausübung des pastoralen
> Dienstes unfähig wird, ist die Pfarrei bzw. sind die Pfarreien, deren Betreuung
> der Gemeinschaft anvertraut wird, nicht vakant; es ist aber Sache des
> Diözesanbischofs, einen anderen zum Leiter zu ernennen; bevor aber ein anderer
> vom Bischof ernannt wird, versieht dieses Amt der der Ernennung nach ältere
> Priester der Gemeinschaft. 
> Can. 545 — § 1. Wann immer es für die gebührende
> Wahrnehmung der Seelsorge in der Pfarrei notwendig oder angebracht ist, können
> dem Pfarrer ein oder mehrere Pfarrvikare beigegeben werden, die als Mitarbeiter
> des Pfarrers und Teilhaber seiner Sorge in gemeinsamem Überlegen und Bestreben
> mit dem Pfarrer und unter seiner Autorität im pastoralen Dienst helfen. 
> § 2. Der Pfarrvikar kann berufen werden, entweder um bei
> der Wahrnehmung des gesamten pastoralen Dienstes zu helfen, und zwar für die
> ganze Pfarrei, für einen bestimmten Teil der Pfarrei oder für einen bestimmten
> Kreis von Gläubigen in der Pfarrei, oder auch um sich einer bestimmten in
> verschiedenen Pfarreien zugleich durchzuführenden Aufgabe zu widmen. 
> Can. 546 — Damit jemand gültig zum Pfarrvikar ernannt
> werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben. 
> Can. 547 — Der Diözesanbischof ernennt den Pfarrvikar
> frei; wenn er es für angebracht hält, soll er den Pfarrer bzw. die Pfarrer der
> Pfarreien, für die er berufen wird, sowie den Dechanten anhören, unbeschadet
> der Vorschrift des can. 682, § 1. 
> Can. 548 — § 1. Die Pflichten und die Rechte des
> Pfarrvikars werden außer in den Canones dieses Kapitels in den
> Diözesanstatuten und im Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs festgelegt,
> des näheren aber durch die Weisung des Pfarrers bestimmt. 
> § 2. Wenn im Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs
> nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ist der Pfarrvikar kraft
> seines Amtes verpflichtet, den Pfarrer im gesamten pfarrlichen Dienst zu
> unterstützen, ausgenommen allerdings die Applikation der Messe für das Volk;
> ebenso hat er, wenn es die Sachlage erfordert, nach Maßgabe des Rechts den
> Pfarrer zu vertreten. 
> § 3. Der Pfarrvikar hat dem Pfarrer regelmäßig über
> vorgesehene und übernommene pastorale Vorhaben zu berichten, und zwar so, daß
> der Pfarrer und der bzw. die Vikare mit vereinten Kräften Vorsorge treffen
> können für die pastorale Betreuung der Pfarrei, für die sie gemeinsam
> einstehen. 
> Can. 549 — Bei Abwesenheit des Pfarrers sind, wenn der
> Diözesanbischof nichts anderes nach Maßgabe von can. 533, § 3 vorgesehen hat
> und wenn kein Pfarradministrator ernannt worden ist, die Vorschriften des can.
> 541, § 1 zu beachten; in diesem Fall ist auch der Vikar an alle Pflichten des
> Pfarrers gebunden mit Ausnahme der Verpflichtung zur Applikation der Messe für
> das Volk. 
> Can. 550 — § 1. Der Pfarrvikar hat Residenzpflicht in
> der Pfarrei bzw., wenn er für verschiedene Pfarreien zugleich ernannt worden
> ist, in einer von ihnen; der Ortsordinarius kann jedoch bei Vorliegen eines
> gerechten Grundes erlauben, daß er anderswo residiert, vor allem in einem Haus,
> in dem mehrere Priester gemeinschaftlich wohnen, sofern die Wahrnehmung der
> seelsorglichen Aufgaben daraus keinen Schaden erleidet. 
> § 2. Der Ortsordinarius hat dafür zu sorgen, daß
> zwischen dem Pfarrer und den Vikaren, wo es möglich ist, ein gewisser Brauch
> des gemeinsamen Lebens im Pfarrhaus gefördert wird. 
> § 3. Was die Dauer der Ferien betrifft, hat der
> Pfarrvikar das gleiche Recht wie der Pfarrer. 
> Can. 551 — Hinsichtlich der Gaben, die Gläubige dem
> Vikar anläßlich der Verrichtung des seelsorglichen Dienstes geben, sind die
> Vorschriften des can. 531 zu beachten. 
> Can. 552 — Der Pfarrvikar kann vom Diözesanbischof bzw.
> vom Diözesanadministrator bei Vorliegen eines gerechten Grundes seines Amtes
> enthoben werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 2. 
> 
>   
> 
> KAPITEL VII 
> DECHANTEN 
> Can. 553 — § 1. Der Dechant, der auch Dekan oder
> Erzpriester oder anders genannt wird, ist ein Priester, der einem Dekanat
> vorsteht. 
> § 2. Wenn im Partikularrecht nichts anderes vorgesehen
> ist, wird der Dechant vom Diözesanbischof ernannt, wobei dieser nach eigenem
> klugen Ermessen die Priester anhört, die in dem betreffenden Dekanat ein Amt
> ausüben. 
> Can. 554 — § 1. Für das Amt des Dechanten, das nicht
> mit dem Amt des Pfarrers einer bestimmten Pfarrei verbunden ist, hat der Bischof
> einen Priester auszuwählen, den er nach Abwägen der örtlichen und zeitlichen
> Umstände für geeignet hält. 
> § 2. Der Dechant ist für eine bestimmte Zeit, die durch
> das Partikularrecht festgelegt ist, zu ernennen. 
> § 3. Der Diözesanbischof kann den Dechanten bei
> Vorliegen eines gerechten Grundes nach eigenem klugen Ermessen frei seines Amtes
> entheben. 
> Can. 555 — § 1. Der Dechant hat außer den Befugnissen,
> die ihm durch das Partikularrecht rechtmäßig übertragen sind, die Pflicht und
> das Recht: 
> 1° die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu
> fördern und zu koordinieren; 
> 2° dafür zu sorgen, daß die Kleriker seines Bezirkes
> ein Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß sie ihren
> Pflichten gewissenhaft nachkommen; 
> 3° dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen
> Handlungen gemäß den Vorschriften der heiligen Liturgie gefeiert werden, daß
> Schmuck und Sauberkeit der Kirchen und der heiligen Geräte, vor allem bei der
> Feier der Eucharistie und der Aufbewahrung des allerheiligsten Sakramentes,
> sorgfältig gewahrt werden, daß die pfarrlichen Bücher richtig geführt und
> ordnungsgemäß aufbewahrt werden, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt
> verwaltet wird; schließlich, daß das Pfarrhaus mit gebührender Umsicht
> gepflegt wird. 
> § 2. In dem ihm anvertrauten Dekanat hat der Dechant: 
> 1° sich darum zu bemühen, daß die Kleriker gemäß den
> Vorschriften des Partikularrechts zu den festgesetzten Zeiten an Vorlesungen,
> theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen nach Maßgabe des can. 279, § 2
> teilnehmen; 
> 2° dafür zu sorgen, daß den Priestern seines Bezirkes
> geistliche Hilfen zur Verfügung stehen, und ebenso hat er besonders um jene
> besorgt zu sein, die sich in Schwierigkeiten befinden oder von Problemen
> bedrängt werden. 
> § 3. Der Dechant hat dafür zu sorgen, daß die Pfarrer
> seines Bezirkes, von denen er weiß, daß sie schwer erkrankt sind, nicht der
> geistlichen und materiellen Hilfe entbehren, und daß die verstorbenen ein
> würdiges Begräbnis erhalten; er hat auch dafür zu sorgen, daß im Falle von
> Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der
> Kirche gehört, nicht verlorengehen oder weggeschafft werden. 
> § 4. Der Dechant ist verpflichtet, gemäß der vom
> Diözesanbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien seines Bezirkes zu
> visitieren. 
> 
>   
> 
> KAPITEL VIII 
> KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> KIRCHENREKTOREN 
> Can. 556 — Unter Kirchenrektoren werden hier Priester
> verstanden, denen die Obhut für irgendeine Kirche übertragen wird, die weder
> Pfarr- noch Kapitelskirche ist und die nicht mit der Niederlassung einer
> Ordensgemeinschaft oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden
> ist, welche in ihr Gottesdienste feiert. 
> Can. 557 — § 1. Der Kirchenrektor wird vom
> Diözesanbischof frei ernannt, vorbehaltlich des Wahl- oder Vorschlagsrechtes,
> wenn es jemandem rechtmäßig zusteht; in diesem Fall ist es Sache des
> Diözesanbischofs, den Rektor zu bestätigen oder einzusetzen. 
> § 2. Auch wenn die Kirche einem klerikalen Ordensinstitut
> päpstlichen Rechts gehört, steht dem Diözesanbischof das Recht zu, den vom
> Oberen vorgeschlagenen Rektor einzusetzen. 
> § 3. Rektor einer mit einem Seminar oder einem anderen
> von Klerikern geleiteten Kolleg verbundenen Kirche ist der Rektor des Seminars
> oder Kollegs, wenn der Diözesanbischof nichts anderes bestimmt hat. 
> Can. 558 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 262 ist
> es dem Rektor nicht erlaubt, die in can. 530, nn. 1-6 genannten pfarrlichen
> Amtshandlungen in der ihm anvertrauten Kirche durchzuführen, falls der Pfarrer
> nicht zustimmt oder, wenn es die Sachlage erfordert, nicht delegiert. 
> Can. 559 — Der Rektor kann in der ihm anvertrauten
> Kirche auch feierliche Gottesdienste abhalten, wobei die rechtmäßigen
> Stiftungsbestimmungen eingehalten werden müssen, und sofern nach dem Urteil des
> Ortsordinarius der pfarrliche Dienst in keiner Weise beeinträchtigt wird. 
> Can. 560 — Der Ortsordinarius kann, wo er es für
> angebracht hält, dem Kirchenrektor gebieten, in seiner Kirche für das Volk
> auch bestimmte pfarrliche Amtshandlungen vorzunehmen und die Kirche für
> bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen zu öffnen, damit sie dort ihre
> Gottesdienste abhalten können. 
> Can. 561 — Ohne Erlaubnis des Rektors oder eines anderen
> rechtmäßigen Oberen ist es niemandem gestattet, in der Kirche die Eucharistie
> zu feiern, Sakramente zu spenden oder andere kirchliche Amtshandlungen
> vorzunehmen; diese Erlaubnis ist nach Maßgabe des Rechts zu gewähren oder zu
> verweigern. 
> Can. 562 — Der Kirchenrektor ist verpflichtet, unter der
> Autorität des Ortsordinarius sowie unter Beachtung der rechtmäßigen Statuten
> und der wohlerworbenen Rechte dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen
> Handlungen nach den liturgischen Normen und den Vorschriften der Canones in der
> Kirche würdig vorgenommen, Verpflichtungen getreu erfüllt und das Vermögen
> gewissenhaft verwaltet werden; er hat für die Instandhaltung und Sauberkeit der
> heiligen Geräte und des Gotteshauses Sorge zu tragen und dafür, daß nichts
> geschieht, was mit der Heiligkeit des Ortes und der dem Hause Gottes
> gebührenden Ehrfurcht in irgendeiner Weise unvereinbar ist. 
> Can. 563 — Den Kirchenrektor kann der Ortsordinarius,
> auch wenn er von anderen gewählt oder vorgeschlagen worden ist, aus gerechtem
> Grund nach seinem klugen Ermessen seines Amtes entheben, unbeschadet der
> Vorschrift des can. 682, § 2. 
> 
>   
> 
> Artikel 2 
> KAPLÄNE 
> Can. 564 — Kaplan ist ein Priester, dem auf Dauer die
> Seelsorge für irgendeine Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von
> Gläubigen wenigstens zum Teil anvertraut wird, die er nach Maßgabe des
> allgemeinen und des partikularen Rechts wahrzunehmen hat. 
> Can. 565 — Wenn nicht im Recht etwas anderes vorgesehen
> ist oder jemandem besondere Rechte rechtmäßig zukommen, wird der Kaplan vom
> Ortsordinarius ernannt, dem es auch zusteht, einen Vorgeschlagenen einzusetzen
> oder einen Gewählten zu bestätigen. 
> Can. 566 — § 1. Es ist notwendig, daß der Kaplan mit
> allen Befugnissen ausgestattet ist, die eine ordnungsgemäße Seelsorge
> erfordert. Außer dem, was durch das Partikularrecht oder durch besondere
> Delegation zugestanden wird, hat der Kaplan kraft Amtes die Befugnis, die
> Beichte der seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu hören, ihnen das Wort
> Gottes zu verkündigen, die Wegzehrung und die Krankensalbung zu spenden und
> denen das Sakrament der Firmung zu erteilen, die sich in Todesgefahr befinden. 
> § 2. In Krankenhäusern, Gefängnissen und auf Seereisen
> hat der Kaplan außerdem die nur an diesen Orten auszuübende Befugnis, von
> Beugestrafen, die als Tatstrafen nicht vorbehalten und nicht festgestellt sind,
> zu absolvieren, jedoch unbeschadet der Vorschrift des can. 976. 
> Can. 567 — § 1. Der Ortsordinarius darf die Ernennung
> des Kaplans der Niederlassung eines laikalen Ordensinstituts nicht ohne
> Befragung des Oberen vornehmen, dem das Recht zusteht, nach Anhören der
> Gemeinschaft einen bestimmten Priester vorzuschlagen. 
> § 2. Es ist Aufgabe des Kaplans, liturgische Handlungen
> vorzunehmen oder zu leiten; es ist ihm aber nicht erlaubt, sich in die innere
> Leitung des Instituts einzumischen. 
> Can. 568 — Für diejenigen, die wegen ihrer
> Lebensumstände nicht der ordentlichen Seelsorge der Pfarrer teilhaftig sein
> können, wie z. B. Auswanderer, Vertriebene, Flüchtlinge, Nomaden, Seeleute,
> sollen nach Möglichkeit Kapläne ernannt werden. 
> Can. 569 — Für die Militärkapläne gelten besondere
> Gesetze. 
> Can. 570 — Wenn die mit dem Sitz einer Gemeinschaft oder
> einer Gruppe verbundene Kirche nicht Pfarrkirche ist, muß der Kaplan Rektor
> dieser Kirche sein, wenn nicht die Sorge für die Gemeinschaft oder die Kirche
> etwas anderes fordert. 
> Can. 571 — Bei der Ausübung seines seelsorglichen
> Dienstes hat der Kaplan die gebotene Verbindung mit dem Pfarrer einzuhalten. 
> Can. 572 — Was die Amtsenthebung eines Kaplans betrifft,
> ist die Vorschrift des can. 563 zu beachten. 
>   
> TEIL III 
> INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS 
> UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS 
> 
>   
> 
> SEKTION I 
> INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> GEMEINSAME NORMEN FÜR ALLE INSTITUTE 
> DES GEWEIHTEN LEBENS 
> Can. 573 — § 1. Das durch die Profeß der evangelischen
> Räte geweihte Leben besteht in einer auf Dauer angelegten Lebensweise, in der
> Gläubige unter Leitung des Heiligen Geistes in besonders enger Nachfolge
> Christi sich Gott, dem höchstgeliebten, gänzlich hingeben und zu seiner
> Verherrlichung wie auch zur Auferbauung der Kirche und zum Heil der Welt eine
> neue und besondere Bindung eingehen, um im Dienste am Reich Gottes zur
> vollkommenen Liebe zu gelangen und, ein strahlendes Zeichen in der Kirche
> geworden, die himmlische Herrlichkeit anzukündigen. 
> § 2. Diese Lebensweise in von der zuständigen Autorität
> der Kirche kanonisch errichteten Instituten des geweihten Lebens übernehmen
> Gläubige in freier Entscheidung, die nach den eigenen Satzungen der Institute
> durch Gelübde oder andere heilige Bindungen sich zu den evangelischen Räten
> der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams bekennen und durch die Liebe, zu der
> diese Räte sie hinführen, sich in besonderer Weise mit der Kirche und deren
> Heilswerk verbinden. 
> Can. 574 — § 1. Der Stand derer, die sich in solchen
> Instituten zu den evangelischen Räten bekennen, gehört zum Leben und zur
> Heiligkeit der Kirche; darum ist er von allen in der Kirche zu unterstützen und
> zu fördern. 
> § 2. Zu diesem Stand werden bestimmte Gläubige in
> besonderer Weise von Gott berufen, um im Leben der Kirche an der besonderen Gabe
> Anteil zu haben und zu deren Heilssendung gemäß Zielsetzung und Geist des
> Instituts beizutragen. 
> Can. 575 — Die evangelischen Räte, grundgelegt in
> Christi, des Meisters, Lehre und Beispiel, sind ein göttliches Geschenk an die
> Kirche, das sie von ihrem Herrn empfangen hat und dank Seiner Gnade allezeit
> bewahrt. 
> Can. 576 — Aufgabe der zuständigen kirchlichen
> Autorität ist es, die evangelischen Räte auszulegen, ihre Anwendung gesetzlich
> zu regeln und mit kanonischer Anerkennung feste Formen für eine
> dementsprechende Lebensweise zu schaffen und ebenso für ihren Teil dafür zu
> sorgen, daß die Institute im Geist der Stifter und gemäß den gesunden
> Überlieferungen wachsen und blühen. 
> Can. 577 — In der Kirche bestehen zahlreiche Institute
> des geweihten Lebens, die unterschiedliche Gaben gemäß der ihnen verliehenen
> Gnade haben: Sie folgen nämlich Christus besonders eng darin nach, wie Er
> entweder betet oder das Reich Gottes verkündigt, den Menschen Wohltaten erweist
> oder in der Welt Umgang mit ihnen pflegt, dabei aber immer den Willen seines
> Vaters erfüllt. 
> Can. 578 — Der Stifterwille und die von der zuständigen
> kirchlichen Autorität anerkannten Ziele in bezug auf Natur, Zielsetzung, Geist
> und Anlage des Instituts sowie dessen gesunde Überlieferungen, die alle das
> Erbgut eben dieses Instituts bilden, sind von allen getreulich zu wahren. 
> Can. 579 — Die Diözesanbischöfe können in ihrem
> Gebiet durch förmliches Dekret Institute des geweihten Lebens errichten, jedoch
> nur nach Beratung mit dem Apostolischen Stuhl. 
> Can. 580 — Die Angliederung eines Instituts des
> geweihten Lebens an ein anderes ist der zuständigen Autorität des
> angliedernden Instituts vorbehalten, immer unbeschadet der kanonischen Autonomie
> des angegliederten Instituts. 
> Can. 581 — Ein Institut in Teile, wie immer sie benannt
> werden, zu gliedern, neue Teile zu errichten, errichtete zusammenzuschließen
> oder anders zu umschreiben, ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts
> nach Maßgabe der Konstitutionen. 
> Can. 582 — Zusammenschlüsse und Vereinigungen von
> Instituten des geweihten Lebens sind ausschließlich dem Apostolischen Stuhl
> vorbehalten; dasselbe gilt für Konföderationen und Föderationen. 
> Can. 583 — Änderungen in Instituten des geweihten
> Lebens, die das vom Apostolischen Stuhl Bestätigte betreffen, können ohne
> dessen Erlaubnis nicht vorgenommen werden. 
> Can. 584 — Ein Institut aufzuheben, steht
> ausschließlich dem Apostolischen Stuhl zu, dem es auch vorbehalten ist, über
> dessen Vermögen zu verfügen. 
> Can. 585 — Teile eines Instituts aufzuheben, ist Sache
> der zuständigen Autorität des Instituts selbst. 
> Can. 586 — § 1. Den einzelnen Instituten wird eine
> gebührende Autonomie ihres Lebens, insbesondere ihrer Leitung, zuerkannt, kraft
> derer sie in der Kirche ihre eigene Ordnung haben und ihr Erbgut im Sinne des
> can. 578 unversehrt bewahren können. 
> § 2. Diese Autonomie zu wahren und zu schützen, ist
> Sache der Ortsordinarien. 
> Can. 587 — § 1. Um die eigene Berufung und Eigenart der
> einzelnen Institute möglichst getreu zu erhalten, müssen in dem grundlegenden
> Rechtsbuch bzw. in den Konstitutionen eines jeden Instituts außer dem, was can.
> 578 zu wahren vorschreibt, die Grundnormen enthalten sein über die Leitung des
> Instituts und über die Lebensordnung der Mitglieder, über Eingliederung und
> Ausbildung der Mitglieder sowie über den spezifischen Gegenstand der heiligen
> Bindungen. 
> § 2. Dieses Rechtsbuch wird durch die zuständige
> kirchliche Autorität genehmigt und kann nur mit deren Zustimmung geändert
> werden. 
> § 3. In diesem Rechtsbuch sind die geistlichen und die
> rechtlichen Elemente in geeigneter Weise zusammenzustellen; die Normen dürfen
> aber nicht unnötig vermehrt werden. 
> § 4. Alle weiteren von der zuständigen Autorität des
> Instituts erlassenen Normen sind auf geeignete Weise in anderen Rechtsbüchern
> zusammenzustellen; sie können je nach den örtlichen und zeitlichen
> Erfordernissen entsprechend überprüft und angepaßt werden. 
> Can. 588 — § 1. Der Stand des geweihten Lebens ist
> seiner Natur nach weder klerikal noch laikal. 
> § 2. Als klerikal wird ein Institut bezeichnet, das
> aufgrund des von seinem Stifter gewollten Zieles oder Vorhabens oder kraft
> seiner rechtmäßigen Überlieferung unter der Leitung von Klerikern steht, die
> Ausübung der heiligen Weihe vorsieht und von der kirchlichen Autorität als
> solches anerkannt ist. 
> § 3. Als laikal dagegen wird ein Institut bezeichnet,
> das, von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt, kraft seiner Natur,
> seiner Eigenart und seiner Zielsetzung eine von seinem Stifter oder durch seine
> rechtmäßige Überlieferung festgelegte, ihm eigentümliche Aufgabe hat, die
> eine Ausübung der heiligen Weihe nicht einschließt. 
> Can. 589 — Ein Institut des geweihten Lebens wird als
> Institut päpstlichen Rechts bezeichnet, wenn es vom Apostolischen Stuhl
> errichtet oder von ihm durch förmliches Dekret anerkannt wurde, als diözesanen
> Rechts dagegen, wenn es vom Diözesanbischof errichtet ist, aber kein
> Anerkennungsdekret vom Apostolischen Stuhl erhalten hat. 
> Can. 590 — § 1. Die Institute des geweihten Lebens
> unterstehen, weil sie in besonderer Weise dem Dienst für Gott und die ganze
> Kirche gewidmet sind, aus einem eigenen Grunde ihrer höchsten Autorität. 
> § 2. Die einzelnen Mitglieder sind gehalten, dem Papst
> als ihrem höchsten Oberen auch kraft der heiligen Gehorsamsbindung Folge zu
> leisten. 
> Can. 591 — Um für das Wohl der Institute und für die
> Erfordernisse des apostolischen Wirkens besser vorzusorgen, kann der Papst kraft
> seines Primates im Hinblick auf die ganze Kirche mit Rücksicht auf den
> allgemeinen Nutzen Institute des geweihten Lebens der Leitung der Ortsordinarien
> entziehen und sich allein oder einer anderen kirchlichen Autorität
> unterstellen. 
> Can. 592 — § 1. Um die Gemeinschaft der Institute mit
> dem Apostolischen Stuhl so gut wie möglich zu fördern, hat jeder höchste
> Leiter dem Apostolischen Stuhl in der von diesem vorgeschriebenen Form und
> Zeitfolge über Stand und Leben des Instituts einen kurzen Überblick
> zuzuleiten. 
> § 2. Die Leiter eines jeden Instituts haben die Kenntnis
> der Verlautbarungen des Heiligen Stuhles, welche die ihnen anvertrauten
> Mitglieder betreffen, zu fördern und für ihre Befolgung zu sorgen. 
> Can. 593 — Unbeschadet des can. 586 unterstehen
> Institute päpstlichen Rechts in bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung
> unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles. 
> Can. 594 — Ein Institut diözesanen Rechts verbleibt,
> unbeschadet des can. 586, unter der besonderen Hirtensorge des
> Diözesanbischofs. 
> Can. 595 — § 1. Sache des Bischofs des Hauptsitzes ist
> es, die Konstitutionen zu genehmigen, in sie rechtmäßig eingeführte
> Änderungen zu bestätigen, ausgenommen das, was der Apostolische Stuhl an sich
> gezogen hat, ferner Angelegenheiten zu behandeln, die für das gesamte Institut
> von größerer Bedeutung sind und die Vollmacht der internen Autorität
> übersteigen, jedoch nach Beratung mit den anderen Diözesanbischöfen, falls
> das Institut über mehrere Diözesen verbreitet ist. 
> § 2. Von Vorschriften der Konstitutionen kann der
> Diözesanbischof in Einzelfällen dispensieren. 
> Can. 596 — § 1. Obere und Kapitel der Institute haben
> über die Mitglieder die im allgemeinen Recht und in den Konstitutionen
> umschriebene Vollmacht. 
> § 2. In den klerikalen Ordensinstituten päpstlichen
> Rechts besitzen sie überdies kirchliche Leitungsgewalt sowohl für den
> äußeren als auch für den inneren Bereich. 
> § 3. Die Vorschriften der cann. 131, 133 und 137—144
> sind auf die in § 1 erwähnte Vollmacht anzuwenden. 
> Can. 597 — § 1. In ein Institut des geweihten Lebens
> kann jeder Katholik aufgenommen werden, der die rechte Absicht hat, die vom
> allgemeinen Recht und vom Eigenrecht geforderten Eigenschaften aufweist und dem
> kein Hindernis im Wege steht. 
> § 2. Niemand kann ohne entsprechende Vorbereitung
> aufgenommen werden. 
> Can. 598 — § 1. Unter Beachtung der Eigenart und der
> eigenen Ziele hat jedes Institut in seinen Konstitutionen die Art und Weise
> festzulegen, wie gemäß seiner Lebensweise die evangelischen Räte der
> Keuschheit, der Armut und des Gehorsams zu befolgen sind. 
> § 2. Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die
> evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben
> nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach
> Vollkommenheit ihres Standes streben. 
> Can. 599 — Der um des Himmelreiches willen übernommene
> evangelische Rat der Keuschheit, der ein Zeichen der künftigen Welt und eine
> Quelle reicherer Fruchtbarkeit eines ungeteilten Herzens ist, bringt die
> Verpflichtung zu vollkommener Enthaltsamkeit im Zölibat mit sich. 
> Can. 600 — Der evangelische Rat der Armut in die
> Nachfolge Christi, der um unseretwillen arm wurde, obwohl Er reich war, hat
> außer einem in Wirklichkeit und im Geiste armen Leben, das nach Kräften in
> Bescheidenheit und fern von irdischem Reichtum zu führen ist, Abhängigkeit und
> Beschränkung zur Folge in Gebrauch und Verfügung über Vermögen nach Maßgabe
> des Eigenrechts der einzelnen Institute. 
> Can. 601 — Der im Geist des Glaubens und der Liebe in
> die Nachfolge des bis zum Tode gehorsamen Christus übernommene evangelische Rat
> des Gehorsams verpflichtet zur Unterwerfung des Willens gegenüber den
> rechtmäßigen Oberen als Stellvertretern Gottes, wenn sie im Rahmen der eigenen
> Konstitutionen befehlen. 
> Can. 602 — Das jedem Institut eigene brüderliche Leben,
> durch das alle Mitglieder gewissermaßen zu einer Familie eigener Art in
> Christus vereint werden, soll so geregelt werden, daß es durch gegenseitige
> Unterstützung allen dazu verhilft, ihre persönliche Berufung zu erfüllen.
> Durch ihre in der Liebe verwurzelte und gegründete brüderliche Gemeinschaft
> aber sollen die Mitglieder ein Beispiel für die allumfassende Versöhnung in
> Christus sein. 
> Can. 603 — § 1. Außer den Instituten des geweihten
> Lebens anerkennt die Kirche auch das eremitische oder anachoretische Leben, in
> dem Gläubige durch strengere Trennung von der Welt, in der Stille der
> Einsamkeit, durch ständiges Beten und Büßen ihr Leben dem Lob Gottes und dem
> Heil der Welt weihen. 
> § 2. Als im geweihten Leben Gott hingegeben wird der
> Eremit vom Recht anerkannt, wenn er, bekräftigt durch ein Gelübde oder durch
> eine andere heilige Bindung, sich auf die drei evangelischen Räte öffentlich
> in die Hand des Diözesanbischofs verpflichtet hat und unter seiner Leitung die
> ihm eigentümliche Lebensweise wahrt. 
> Can. 604 — § 1. Außer diesen Formen des geweihten
> Lebens gibt es den Stand der Jungfrauen, die zum Ausdruck ihres heiligen
> Vorhabens, Christus in besonders enger Weise nachzufolgen, vom Diözesanbischof
> nach gebilligtem liturgischem Ritus Gott geweiht, Christus, dem Sohn Gottes,
> mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt werden. 
> § 2. Um ihr Vorhaben treuer zu halten und den ihrem
> eigenen Stande entsprechenden Dienst für die Kirche durch die gegenseitige
> Unterstützung zu steigern, können die Jungfrauen Vereinigungen bilden. 
> Can. — 605 Neue Formen geweihten Lebens anzuerkennen ist
> ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Die Diözesanbischöfe aber
> sollen sich angelegen sein lassen, der Kirche vom Heiligen Geist anvertraute
> neue Gaben des geweihten Lebens zu erkennen; sie sollen deren Förderern
> behilflich sein, ihre Vorhaben auf möglichst gute Weise zum Ausdruck zu bringen
> und durch geeignete Satzungen, vorzugsweise unter Verwendung der in diesem Teil
> enthaltenen allgemeinen Normen abzusichern. 
> Can. 606 — Die Vorschriften über die Institute des
> geweihten Lebens und ihre Mitglieder gelten, soweit sich aus dem
> Textzusammenhang oder der Natur der Sache nichts anderes ergibt, in rechtlich
> gleicher Weise für beide Geschlechter. 
> 
>   
> 
> TITEL II 
> ORDENSINSTITUTE 
> Can. 607 — § 1. Das Ordensleben macht als Weihe der
> ganzen Person eine von Gott gestiftete wunderbare Verbindung in der Kirche
> sichtbar und ist ein Zeichen der kommenden Welt. So vollzieht der
> Ordensangehörige seine völlige Hingabe gleichsam als ein Gott dargebrachtes
> Opfer, wodurch sein ganzes Dasein zu einer beständigen Verehrung Gottes in der
> Liebe wird. 
> § 2. Das Ordensinstitut ist eine Vereinigung, in der die
> Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde, die
> jedoch nach Ablauf der Zeit zu erneuern sind, ablegen und ein brüderliches
> Leben in Gemeinschaft führen. 
> § 3. Das öffentliche Zeugnis, das die Ordensleute für
> Christus und die Kirche ablegen sollen, bringt jene Trennung von der Welt mit
> sich, die der Eigenart und dem Zweck eines jeden Institutes eigentümlich ist. 
>   
> KAPITEL I 
> ORDENSNIEDERLASSUNGEN, IHRE ERRICHTUNG 
> UND AUFHEBUNG 
> Can. 608 — Eine Ordensgemeinschaft muß in einer
> rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Autorität eines nach Maßgabe
> des Rechts bestellten Oberen wohnen; die einzelnen Niederlassungen sollen
> wenigstens eine Kapelle haben, in der die Eucharistie gefeiert und aufbewahrt
> wird, damit sie wirklich die Mitte der Kommunität ist. 
> Can. 609 — § 1. Niederlassungen eines Ordensinstituts
> werden errichtet von der zuständigen Autorität gemäß den Konstitutionen nach
> vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanbischofs. 
> § 2. Zur Errichtung eines Nonnenklosters ist außerdem
> die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles erforderlich. 
> Can. 610 — § 1. Die Errichtung von Niederlassungen
> geschieht im Hinblick auf den Nutzen der Kirche und des Instituts; dabei muß
> sichergestellt sein, was für die ordnungsgemäße Führung des Ordenslebens der
> Mitglieder notwendig ist gemäß den eigenen Zielsetzungen und dem Geist des
> Instituts. 
> § 2. Es soll keine Niederlassung errichtet werden, wenn
> man, nicht klugerweise erwarten kann, daß in angemessener Weise für die
> Bedürfnisse der Mitglieder gesorgt ist. 
> Can. 611 — Die Zustimmung des Diözesanbischofs zur
> Errichtung der Ordensniederlassung eines Instituts bringt das Recht mit sich: 
> 1° ein Leben zu führen gemäß der Eigenart und den
> eigenen Zielen des Instituts; 
> 2° die dem Institut eigenen Aufgaben auszuüben
> entsprechend den Vorschriften des Rechts, unbeschadet der Bedingungen, die der
> Zustimmung hinzugefügt wurden; 
> 3° für Klerikerinstitute, unbeschadet der Vorschrift des
> can. 1215, § 3, eine Kirche zu haben, und geistliche Dienste unter Einhaltung
> der Rechtsvorschriften zu verrichten. 
> Can. 612 — Damit eine Ordensniederlassung zu
> apostolischen Werken bestimmt werden kann, die verschieden sind von jenen, für
> die es errichtet wurde, ist die Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich;
> dies gilt aber nicht bei einer Änderung, die, unbeschadet der
> Gründungsgesetze, sich lediglich auf die interne Leitung und Ordnung bezieht. 
> Can. 613 — § 1. Die klösterliche Niederlassung von
> Regularkanonikern und Mönchen unter der Leitung und Aufsicht eines eigenen
> Leiters ist rechtlich selbständig, wenn die Konstitutionen nichts anderes
> bestimmen. 
> § 2. Der Leiter einer selbständigen Niederlassung ist
> von Rechts wegen höherer Oberer. 
> Can. 614 — Nonnenklöster, die einem Institut von
> Männern angeschlossen sind, behalten ihre eigene Lebensweise und Leitung
> gemäß den Konstitutionen bei. Gegenseitige Rechte und Pflichten sind so zu
> bestimmen, daß aus dem Anschluß ein geistlicher Nutzen gewonnen werden kann. 
> Can. 615 — Ein rechtlich selbständiges Kloster, das
> außer einem eigenen Leiter keinen anderen höheren Oberen hat und keinem
> anderen Ordensinstitut so angeschlossen ist, daß dessen Oberer eine wirkliche,
> von den Konstitutionen bestimmte Vollmacht über ein solches Kloster besitzt,
> wird nach Vorschrift des Rechts der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs
> anvertraut. 
> Can. 616 — § 1. Eine rechtmäßig errichtete
> Ordensniederlassung kann vom höchsten Leiter gemäß der Vorschrift der
> Konstitutionen nach Befragen des Diözesanbischofs aufgehoben werden. Über das
> Vermögen der aufgehobenen Niederlassung hat das Eigenrecht des Instituts
> Vorsorge zu treffen, unbeschadet der Verfügungen der Gründer oder Wohltäter
> und wohlerworbener Rechte. 
> § 2. Die Aufhebung der einzigen Niederlassung eines
> Instituts steht dem Heiligen Stuhl zu, dem in diesem Falle auch vorbehalten ist,
> über das Vermögen zu bestimmen. 
> § 3. Eine im Sinne des can. 613 rechtlich selbständige
> Niederlassung aufzuheben, ist Sache des Generalkapitels, wenn die Konstitutionen
> nichts anderes bestimmen. 
> § 4. Ein rechtlich selbständiges Nonnenkloster
> aufzuheben, steht dem Apostolischen Stuhl zu, unbeschadet der Vorschriften der
> Konstitutionen hinsichtlich des Vermögens. 
>   
> KAPITEL II 
> LEITUNG DER INSTITUTE 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> OBERE UND RÄTE 
> Can. 617 — Die Oberen haben ihr Amt zu führen und ihre
> Vollmacht auszuüben nach den Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts. 
> Can. 618 — Die Oberen haben im Geist des Dienens ihre
> von Gott durch den Dienst der Kirche empfangene Vollmacht auszuüben. Dem Willen
> Gottes also in der Ausführung ihres Amtes ergeben, haben sie ihre Untergebenen
> wie Söhne Gottes zu leiten und mit Achtung vor der menschlichen Person deren
> freiwilligen Gehorsam zu fördern, gern auf sie zu hören und ihre Einigkeit zum
> Wohle des Instituts und der Kirche zu fördern, unbeschadet allerdings ihrer
> Autorität, zu entscheiden und vorzuschreiben, was zu tun ist. 
> Can. 619 — Die Oberen sollen sich eifrig ihrem Amt
> widmen und sich gemeinsam mit den ihnen anvertrauten Mitgliedern darum bemühen,
> eine brüderliche Gemeinschaft in Christus aufzubauen, in der Gott vor allem
> gesucht und geliebt wird. Darum sollen sie die Mitglieder oft mit dem Wort
> Gottes nähren und sie zur Feier der heiligen Liturgie hinführen. Sie sollen
> ihnen ein Vorbild sein in der Übung der Tugenden und in der Befolgung der
> Vorschriften und Überlieferungen des eigenen Institutes; in persönlichen
> Nöten sollen sie ihnen geziemend beistehen; sie sollen sich der Kranken sorgsam
> annehmen und sie besuchen, die Störenfriede zurechtweisen, die Kleinmütigen
> trösten, gegenüber allen geduldig sein. 
> Can. 620 — Höhere Obere sind jene, die ein ganzes
> Institut oder eine Provinz oder einen ihr gleichgestellten Teil desselben oder
> eine rechtlich selbständige Niederlassung leiten; desgleichen deren
> Stellvertreter. Dazu kommen der Abtprimas und der Obere einer monastischen
> Kongregation, die jedoch nicht die ganze Vollmacht haben, die das allgemeine
> Recht den höheren Oberen zuteilt. 
> Can. 621 — Die Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die
> unter demselben Oberen einen unmittelbaren Teil des Instituts bildet und von der
> rechtmäßigen Autorität kanonisch errichtet worden ist, trägt den Namen
> Provinz. 
> Can. 622 — Der oberste Leiter hat Vollmacht über alle
> Provinzen, Niederlassungen und Mitglieder des Instituts, die gemäß dem
> Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen Oberen haben Vollmacht innerhalb der
> Grenzen ihres Amtes. 
> Can. 623 — Damit die Mitglieder zum Amt eines Oberen
> gültig ernannt oder gewählt werden, ist eine angemessene Zeit nach der ewigen
> oder endgültigen Profeß erforderlich, die vom Eigenrecht bzw., wenn es sich um
> höhere Obere handelt, von den Konstitutionen zu bestimmen ist. 
> Can. 624 — § 1. Die Oberen sind für einen bestimmten
> und angemessenen Zeitraum gemäß der Natur und der Notwendigkeit des Instituts
> einzusetzen, sofern nicht die Konstitutionen für den obersten Leiter und für
> die Oberen rechtlich selbständiger Niederlassungen etwas anderes bestimmen. 
> § 2. Das Eigenrecht hat durch geeignete Bestimmungen
> dafür zu sorgen, daß die Oberen, die für eine bestimmte. Zeit eingesetzt
> sind, nicht allzulange ohne Unterbrechung in Leitungsämtern verbleiben. 
> § 3. Sie können aber während ihrer Amtszeit aus im
> Eigenrecht festgelegten Gründen ihres Amtes enthoben oder auf ein anderes Amt
> versetzt werden. 
> Can. 625 — § 1. Der oberste Leiter eines Instituts wird
> durch kanonische Wahl gemäß den Vorschriften der Konstitutionen bestellt. 
> § 2. Bei Wahlen des Oberen eines rechtlich selbständigen
> Klosters, von dem can. 615 handelt, und des obersten Leiters eines Instituts
> diözesanen Rechts führt der Bischof des Hauptsitzes den Vorsitz. 
> § 3. Die übrigen Oberen werden nach' Vorschrift der
> Konstitutionen bestellt, und zwar so, daß sie, wenn sie gewählt werden, der
> Bestätigung durch den zuständigen höheren Oberen bedürfen; wenn sie aber vom
> Oberen ernannt werden, hat eine geeignete Befragung vorauszugehen. 
> Can. 626 — Die Oberen haben bei der Verleihung von
> Ämtern und die Mitglieder bei Wahlen die Normen des allgemeinen Rechts und des
> Eigenrechts zu beachten; sie haben sich jeglichen Mißbrauchs zu enthalten und
> ohne Ansehen der Person, allein Gott und das Wohl des Institutes vor Augen, jene
> zu benennen bzw. zu wählen, die sie vor Gott wirklich für würdig und geeignet
> halten. Sie haben sich außerdem bei Wahlen vor einer direkten oder indirekten
> Stimmenwerbung zu hüten, sowohl für sich wie auch für andere. 
> Can. 627 — § 1. Nach Vorschrift der Konstitutionen
> müssen die Oberen einen eigenen Rat haben, dessen Hilfe sie sich bei der
> Ausübung ihres Amtes bedienen müssen. 
> § 2. Außer den im allgemeinen Recht vorgeschriebenen
> Fällen hat das Eigenrecht die Fälle zu bestimmen, in denen die Zustimmung oder
> der Rat zur Gültigkeit des Handelns erforderlich ist, die gemäß can. 127
> einzuholen sind. 
> Can. 628 — § 1. Die Oberen, die aufgrund des
> institutseigenen Rechts zu diesem Amt bestimmt werden, haben zu festgesetzten
> Zeiten die ihnen anvertrauten Niederlassungen und Mitglieder nach den
> Vorschriften dieses Eigenrechts zu visitieren. 
> § 2. Der Diözesanbischof hat das Recht und die Pflicht,
> auch hinsichtlich der klösterlichen Disziplin zu visitieren: 
> 1° rechtlich selbständige Klöster, von denen can. 615
> handelt; 
> 2° die einzelnen Niederlassungen eines Instituts
> diözesanen Rechts, die in seinem Gebiet liegen. 
> § 3. Die Mitglieder sollen vertrauensvoll mit dem
> Visitator zusammenarbeiten, dem sie auf rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß
> in Liebe zu antworten haben; niemand hat aber das Recht, auf irgendeine Weise
> die Mitglieder von dieser Pflicht abzuhalten oder den Zweck der Visitation
> sonstwie zu behindern. 
> Can. 629 — Die Oberen haben sich in ihrer jeweiligen
> Niederlassung auf zuhalten und sich von ihr nicht zu entfernen, außer nach
> Vorschrift des Eigenrechts. 
> Can. 630 — § 1. Die Oberen haben den Mitgliedern die
> gebührende Freiheit zu lassen in bezug auf das Bußsakrament und die geistliche
> Führung, jedoch unter Wahrung der Ordnung des Instituts. 
> § 2. Die Oberen haben nach Vorschrift des Eigenrechts
> dafür zu sorgen, daß ihren Mitgliedern geeignete Beichtvater zur Verfügung
> stehen, bei denen sie häufig beichten können 
> § 3. In Nonnenklöstern, in Ausbildungshäusern und in
> größeren Laienkommunitäten haben nach Beratung mit der Kommunität vorn
> Ortsordinarius genehmigte ordentliche Beichtväter zur Verfügung zu stehen,
> ohne daß jedoch die Verpflichtung besteht, sich an diese zu wenden. 
> § 4. Die Oberen dürfen die Beichte Untergebener nicht
> hören, außer Mitglieder bitten von sich aus darum. 
> § 5. Die Mitglieder sollen sich vertrauensvoll an ihre
> Oberen wenden, denen sie sich frei und von sich aus eröffnen können. Den
> Oberen ist es aber untersagt, sie auf irgendeine Weise anzuhalten, ihnen das
> Gewissen zu eröffnen. 
>   
> Artikel 2 
> KAPITEL 
> Can 631 — § 1 Das Generalkapitel, das nach Vorschrift
> der Konstitutionen die höchste Autorität in dem Institut besitzt, soll so
> gebildet werden, daß es das ganze Institut repräsentiert und ein wirkliches
> Zeichen seiner Einheit in Liebe wird. Zu seiner Aufgabe gehört vornehmlich: das
> in can. 578 beschriebene Erbgut des Institutes zu schützen und eine diesem
> entsprechende angemessene Erneuerung zu fördern, den obersten Leiter zu
> wählen, bedeutendere Angelegenheiten zu behandeln und Vorschriften zu erlassen,
> denen alle zu gehorchen haben. 
> § 2. Die Zusammensetzung und der Vollmachtsbereich des
> Kapitels sind in den Konstitutionen festzulegen; des weiteren hat das Eigenrecht
> die Ordnung zu bestimmen, die bei der Abhaltung des Kapitels zu wahren ist,
> besonders hinsichtlich der Wahlen und der Bestimmung der
> Verhandlungsgegenstände. 
> § 3. Nach den im Eigenrecht festgelegten Normen können
> nicht nur die Provinzen und die örtlichen Kommunitäten, sondern auch alle
> einzelnen Mitglieder ihre Wünsche und Vorschläge dem Generalkapitel frei
> zuleiten. 
> Can. 632 — Das Eigenrecht hat genau zu bestimmen, was
> die anderen Kapitel des Instituts und andere ähnliche Zusammenkünfte betrifft,
> nämlich ihre Beschaffenheit, ihre Autorität, ihre Zusammensetzung, ihre
> Vorgehensweise und die Zeit ihrer Abhaltung. 
> Can. 633 — § 1. Die Beteiligungs- bzw. Beratungsorgane
> haben die ihnen übertragene Aufgabe treu gemäß den Vorschriften des
> allgemeinen Rechts und des Eigenrechts zu erfüllen und auf ihre Weise die Sorge
> und Teilhabe aller Mitglieder für das Wohl des ganzen Instituts bzw. der
> Kommunität auszudrücken. 
> § 2. Bei Einrichtung und Hinzuziehung dieser
> Beteiligungs- und Beratungsgremien ist kluge Diskretion zu wahren, und deren
> Vorgehensweise hat der Eigenart und dem Zweck des Institutes zu entsprechen. 
>   
> Artikel 3 
> VERMÖGEN UND VERMÖGENSVERWALTUNG 
> Can. 634 — § 1. Institute, Provinzen und
> Niederlassungen sind als juristische Personen von Rechts wegen fähig, Vermögen
> zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, sofern nicht diese
> Fähigkeit in den Konstitutionen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. 
> § 2. Sie haben aber jedwede Art von Luxus, von
> unmäßigem Gewinn und von Güteranhäufung zu vermeiden. 
> Can. 635 — § 1. Das Vermögen der Ordensinstitute als
> kirchliches Vermögen unterliegt den Vorschriften von Buch V Kirchenvermögen,
> wenn nichts anderes eigens vorgesehen ist. 
> § 2. Jedes Institut hat aber geeignete Normen zu erlassen
> über Gebrauch und Verwaltung des Vermögens, wodurch die ihm eigene Armut
> gefördert, verteidigt und zum Ausdruck gebracht wird. 
> Can. 636 — § 1. In jedem Institut und ähnlich in jeder
> Provinz, die von einem höheren Oberen geleitet wird, hat es einen Ökonomen zu
> geben, der vom höheren Oberen verschieden und nach Vorschrift des Eigenrechts
> eingesetzt ist; er hat die Verwaltung des Vermögens unter der Leitung des
> entsprechenden Oberen durchzuführen. Auch in den örtlichen Kommunitäten soll
> ein vom Hausoberen verschiedener Ökonom eingesetzt werden, soweit das möglich
> ist. 
> § 2. Zu der Zeit und in der Weise, die im Eigenrecht
> festgelegt sind, haben die Ökonomen und die anderen Verwalter der zuständigen
> Autorität über die Durchführung der Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 
> Can. 637 — Rechtlich selbständige Klöster im Sinne des
> can. 615 müssen dem Ortsordinarius einmal jährlich über die Verwaltung
> Rechenschaft ablegen; darüber hinaus hat der Ortsordinarius das Recht, in die
> wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ordensniederlassung diözesanen Rechts
> Einsicht zu nehmen. 
> Can. 638 — § 1. Zum Eigenrecht gehört es, im Rahmen
> des allgemeinen Rechts die Handlungen zu bestimmen, welche die Grenze und die
> Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, und das festzusetzen, was zur
> gültigen Vornahme einer Handlung der außerordentlichen Verwaltung erforderlich
> ist. 
> § 2. Ausgaben und Rechtshandlungen der ordentlichen
> Verwaltung nehmen außer den Oberen auch jene Amtsträger innerhalb der Grenzen
> ihres Amtes gültig vor, die im Eigenrecht dazu bestimmt sind. 
> § 3. Zur Gültigkeit einer Veräußerung und jedweden
> Geschäftes, durch das sich die Vermögenslage einer juristischen Person
> verschlechtern kann, ist die mit Zustimmung seines Rates schriftlich gegebene
> Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich. Wenn es sich aber um ein
> Geschäft handelt, das die vom Heiligen Stuhl für jede Region festgelegte
> Geldsumme überschreitet, und ebenso bei Geschenken an die Kirche aufgrund eines
> Gelübdes oder bei Wertsachen künstlerischer oder historischer Art ist
> außerdem die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich. 
> § 4. Für rechtlich selbständige Klöster im Sinne des
> can. 615 und für Institute diözesanen Rechts muß die schriftliche Zustimmung
> des Ortsordinarius hinzukommen. 
> Can. 639 — § 1. Wenn eine juristische Person sich
> Schulden und Verbindlichkeiten auch mit Erlaubnis der Oberen aufgeladen hat,
> muß sie selbst dafür haften. 
> § 2. Wenn ein Mitglied mit Erlaubnis des Oberen
> bezüglich seines Vermögens Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß es selbst
> haften; wenn es aber im Auftrag des Oberen ein Geschäft für das Institut
> getätigt hat, muß das Institut haften. 
> § 3. Wenn ein Ordensangehöriger ohne irgendeine
> Erlaubnis der Oberen Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß er selbst haften,
> nicht aber die juristische Person. 
> § 4. Es muß aber gewährleistet sein, daß gegen
> denjenigen, der aus einem eingegangenen Vertrag einen Vorteil gezogen hat, immer
> eine Klage angestrengt werden kann. 
> § 5. Die Ordensoberen haben sich davor zu hüten, die
> Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten, wenn nicht sicher
> feststeht, daß aus den gewöhnlichen Einkünften die Zinsen gezahlt und
> innerhalb einer nicht allzu langen Zeit das Kapital durch rechtmäßige
> Amortisation getilgt werden können. 
> Can. 640 — Die Institute sollen sich bemühen,
> entsprechend den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ein gleichsam kollektives
> Zeugnis der Liebe und der Armut abzulegen, und sollen nach Kräften aus dem
> eigenen Vermögen etwas beitragen für die Erfordernisse der Kirche und den
> Unterhalt der Bedürftigen. 
>   
> KAPITEL III 
> ZULASSUNG DER KANDIDATEN 
> UND AUSBILDUNG DER MITGLIEDER 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> ZULASSUNG ZUM NOVIZIAT 
> Can. 641 — Das Recht, die Kandidaten zum Noviziat
> zuzulassen, steht den höheren Oberen nach Vorschrift des Eigenrechts zu. 
> Can. 642 — Die Oberen sollen mit aufmerksamer Sorge nur
> jene zulassen, die, außer dem geforderten Alter, Gesundheit, geeigneten
> Charakter und genügende Reife haben, um das dem Institut eigene Leben auf sich
> nehmen zu können; Gesundheit, Charakter und Reife sollen, soweit nötig, durch
> hinzugezogene Sachverständige bestätigt werden, unbeschadet der Vorschrift des
> can. 220. 
> Can. 643 — § 1. Nicht gültig wird zum Noviziat
> zugelassen: 
> 1° wer das siebzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
> hat; 
> 2° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht; 
> 3° wer durch ein heiliges Band an ein Institut des
> geweihten Lebens noch gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen
> Lebens eingegliedert ist, unbeschadet der Vorschrift des can. 684; 
> 4° wer unter dem Einfluß von Gewalt, schwerer Furcht
> oder Arglist in ein Institut eintritt oder jener, den der Obere unter der
> gleichen Beeinflussung aufnimmt; 
> 5° wer seine Eingliederung in ein Institut des geweihten
> Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens verheimlicht hat. 
> § 2. Das Eigenrecht kann weitere Hindernisse, auch zur
> Gültigkeit der Zulassung, aufstellen oder Bedingungen beifügen. 
> Can. 644 — Die Oberen dürfen keine Weltkleriker zum
> Noviziat zulassen, ohne deren eigenen Ordinarius befragt zu haben, und auch
> niemanden, der Schulden hat, die er nicht bezahlen kann. 
> Can. 645 — § 1. Bevor die Kandidaten zum Noviziat
> zugelassen werden, müssen sie ein Tauf- und Firmzeugnis sowie ein Zeugnis des
> Ledigenstandes beibringen. 
> § 2. Handelt es sich um die Zulassung von Klerikern oder
> von solchen, die in ein anderes Institut des geweihten Lebens oder in eine
> Gesellschaft des apostolischen Lebens oder in ein Seminar zugelassen worden
> sind, ist außerdem ein Zeugnis des betreffenden Ortsordinarius bzw. des
> höheren Oberen des Instituts oder der Gesellschaft bzw. des Seminarrektors
> erforderlich. 
> § 3. Das Eigenrecht kann weitere Zeugnisse über die
> geforderte Eignung der Kandidaten und die Freiheit von Hindernissen verlangen. 
> § 4. Die Oberen können ferner andere Erkundigungen, auch
> im geheimen, einholen, wenn es ihnen notwendig erschienen ist. 
>   
> Artikel 2 
> NOVIZIAT UND AUSBILDUNG DER NOVIZEN 
> Can. 646 — Das Noviziat, mit dem das Leben im Institut
> beginnt, ist dazu eingerichtet, daß die Novizen die göttliche Berufung, und
> zwar jene, die dem Institut eigen ist, besser erkennen, die Lebensweise des
> Instituts erfahren und mit dessen Geist Sinn und Herz bilden, ferner, daß ihre
> Absicht und Eignung erwiesen werden. 
> Can. 647 — § 1. Errichtung, Verlegung und Aufhebung
> eines Noviziatshauses haben durch schriftliches Dekret des höchsten Leiters des
> Instituts mit Zustimmung seines Rates zu erfolgen. 
> § 2. Damit das Noviziat gültig ist, muß es in einem
> dazu ordnungsgemäß bestimmten Haus durchgeführt werden. In Einzelfällen und
> ausnahmsweise kann ein Kandidat aufgrund der mit Zustimmung seines Rates
> erteilten Bewilligung des obersten Leiters das Noviziat in einer anderen
> Niederlassung des Instituts durchführen unter der Leitung eines bewährten
> Ordensangehörigen, der an die Stelle des Novizenmeisters tritt. 
> § 3. Der höhere Obere kann gestatten, daß sich die
> Gruppe der Novizen für gewisse Zeiträume in einer anderen von ihm bestimmten
> Niederlassung des Institutes aufhält. 
> Can. 648 — § 1. Damit das Noviziat gültig ist, muß es
> zwölf Monate umfassen, die in der Kommunität des Noviziates selbst
> durchzuführen sind, unbeschadet der Vorschrift des can. 647, § 3. 
> § 2. Um die Ausbildung der Novizen zu vervollkommnen,
> können die Konstitutionen außer der in § 1 vorgesehenen Zeit einen oder
> mehrere Zeitabschnitte für die Durchführung eines apostolischen Praktikums
> außerhalb der Kommunität des Noviziates festsetzen. 
> § 3. Das Noviziat darf nicht über zwei Jahre hinaus
> ausgedehnt werden. 
> Can. 649 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften von can.
> 647, § 3 und can. 648, § 2 macht eine Abwesenheit vom Noviziatshaus, die drei
> Monate, ohne oder mit Unterbrechung, übersteigt, das Noviziat ungültig. Eine
> Abwesenheit von mehr als fünfzehn Tagen muß nachgeholt werden. 
> § 2. Mit Erlaubnis des zuständigen höheren Oberen kann
> die erste Profeß vorgezogen werden, jedoch nicht mehr als fünfzehn Tage. 
> Can. 650 — § 1. Der Zweck des Noviziates erfordert,
> daß die Novizen unter der Leitung des Novizenmeisters ausgebildet werden
> gemäß der Ausbildungsordnung, die durch das Eigenrecht festzulegen ist. 
> § 2. Die Leitung der Novizen ist, unter der Autorität
> der höheren Oberen, einzig und allein dem Novizenmeister vorbehalten. 
> Can. 651 — § 1. Der Novizenmeister muß Mitglied des
> Instituts sein; er muß die ewigen Gelübde abgelegt haben und rechtmäßig
> bestellt sein. 
> § 2. Dem Novizenmeister können, wenn es nötig ist,
> Mitarbeiter beigegeben werden, die ihm unterstellt sind im Hinblick auf die
> Leitung des Noviziates und die Ordnung der Ausbildung. 
> § 3. Mit der Ausbildung der Novizen sind sorgfältig
> vorbereitete Mitglieder zu betrauen, die, durch andere Belastungen nicht
> behindert, ihre Aufgabe fruchtbringend und stetig erfüllen können. 
> Can. 652 — § 1. Es ist Aufgabe des Novizenmeisters und
> seiner Mitarbeiter, 
> die Berufung der Novizen zu beurteilen und zu bestätigen
> sowie sie schrittweise für die gehörige Führung des dem Institut eigenen
> Lebens der Vollkommenheit auszubilden. 
> § 2. Die Novizen sollen zur Vervollkommnung der
> menschlichen und christlichen Tugenden angeleitet werden; sie sollen durch Gebet
> und Selbstverleugnung auf einen erfüllteren Weg der Vollkommenheit geführt
> werden; zur Betrachtung des Heilsgeheimnisses und zum Lesen und Meditieren der
> heiligen Schriften sollen sie herangebildet werden; sie sollen zur Pflege des
> Gottesdienstes in der heiligen Liturgie vorbereitet werden; die Art und Weise,
> ein Leben zu führen, das Gott und den Menschen in Christus durch die
> evangelischen Räte geweiht ist, sollen sie erlernen; über Eigenart und Geist,
> Zielsetzung und Ordnung, Geschichte und Leben des Instituts sollen sie belehrt
> sowie mit Liebe zur Kirche und deren geistlichen Hirten erfüllt werden. 
> § 3. Ihrer eigenen Verantwortung bewußt sollen die
> Novizen so mit dem Novizenmeister aktiv zusammenarbeiten, daß sie der Gnade der
> göttlichen Berufung treu entsprechen. 
> § 4. Die Mitglieder des Instituts sollen es sich
> angelegen sein lassen, bei der Aufgabe der Ausbildung der Novizen für ihren
> Teil durch ein beispielhaftes Leben und durch Gebet mitzuwirken. 
> § 5. Die Zeit des Noviziates im Sinne des can. 648, § 1
> ist wirklich für die Aufgabe der Ausbildung zu verwenden; daher dürfen die
> Novizen nicht mit Studien und Arbeiten beschäftigt werden, die dieser
> Ausbildung nicht unmittelbar dienlich sind. 
> Can. 653 — § 1. Der Novize kann das Institut frei
> verlassen; die zuständige Autorität des Instituts hingegen kann ihn entlassen. 
> § 2. Nach abgeschlossenem Noviziat ist der Novize, falls
> er für geeignet befunden wird, zu den zeitlichen Gelübden zuzulassen,
> andernfalls ist er zu entlassen; bleibt ein Zweifel über seine Eignung, kann
> vom höheren Oberen die Probezeit nach Norm des Eigenrechts verlängert werden,
> jedoch nicht über sechs Monate hinaus. 
> 
>   
> 
> Artikel 3 
> ORDENSPROFESS 
> Can. 654 — In der Ordensprofeß nehmen die Mitglieder
> durch ein öffentliches Gelübde die Befolgung der drei evangelischen Räte auf
> sich, werden Gott durch den Dienst der Kirche geweiht und dem Institut mit den
> vom Recht festgesetzten Rechten und Pflichten eingegliedert. 
> Can. 655 — Die zeitliche Profeß ist für die Zeit
> abzulegen, die im Eigenrecht bestimmt ist; sie darf nicht kürzer als drei Jahre
> und nicht länger als sechs Jahre sein. 
> Can. 656 — Zur Gültigkeit der zeitlichen Profeß ist
> erforderlich, daß: 
> 1° derjenige, der sie ablegen will, wenigstens das
> achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; 
> 2° das Noviziat gültig durchgeführt wurde; 
> 3° die vom zuständigen Oberen mit der Stellungnahme
> seines Rates nach Maßgabe des Rechts frei erteilte Zulassung vorliegt; 
> 4° sie ausdrücklich und ohne Zwang, schwere Furcht oder
> Täuschung abgelegt wird; 
> 5° sie vom rechtmäßigen Oberen, persönlich oder durch
> einen anderen, entgegengenommen wird. 
> Can. 657 — § 1. Nach Ablauf der Zeit, für die die
> Profeß abgelegt wurde, ist der Ordensangehörige, der von sich aus darum bittet
> und für geeignet erachtet wird, zur Erneuerung der Profeß oder zur ewigen
> Profeß zuzulassen; andernfalls hat er auszuscheiden. 
> § 2. Wenn es aber angebracht scheint, kann der
> Zeitabschnitt der zeitlichen Profeß vom zuständigen Oberen entsprechend dem
> Eigenrecht verlängert werden, jedoch so, daß die ganze Zeit, in welcher das
> Mitglied durch zeitliche Gelübde gebunden ist, neun Jahre nicht übersteigt. 
> § 3. Die ewige Profeß kann aus gerechtem Grund
> vorverlegt werden, jedoch nicht um mehr als drei Monate. 
> Can. 658 — Außer den in can. 656, nn. 3, 4 und 5
> genannten und anderen durch das Eigenrecht beigefügten Bedingungen ist zur
> Gültigkeit der ewigen Profeß erforderlich: 
> 1° wenigstens das vollendete einundzwanzigste Lebensjahr; 
> 2° die vorherige zeitliche Profeß von wenigstens drei
> Jahren, unbeschadet der Vorschrift des can. 657, § 3. 
>   
> Artikel 4 
> AUSBILDUNG DER ORDENSLEUTE 
> Can. 659 — § 1. In den einzelnen Instituten ist nach
> der ersten Profeß die Ausbildung aller Mitglieder zu vervollkommnen, damit sie
> das dem Institut eigene Leben erfüllter führen und dessen Sendung geeigneter
> ausführen können. 
> § 2. Daher muß das Eigenrecht die Ordnung dieser
> Ausbildung und ihre Dauer unter Beachtung der Erfordernisse der Kirche und der
> Verhältnisse der Menschen und der Zeiten festlegen, wie es von Zielsetzung und
> Eigenart des Instituts gefordert wird. 
> § 3. Die Ausbildung der Mitglieder, die sich auf den
> Empfang der heiligen Weihen vorbereiten, richtet sich nach dem allgemeinen Recht
> und nach der eigenen Studienordnung des Instituts. 
> Can. 660 — § 1. Die Ausbildung soll systematisch, dem
> Fassungsvermögen der Mitglieder angepaßt, spirituell und apostolisch,
> theoretisch und zugleich praktisch sein, gegebenenfalls mit Erwerb
> entsprechender kirchlicher wie staatlicher Titel. 
> § 2. Während dieser Ausbildungszeit dürfen den
> Mitgliedern keine Ämter und Aufgaben übertragen werden, die die Ausbildung
> behindern. 
> Can. 661 — Ihr ganzes Leben hindurch sollen die
> Ordensleute eifrig ihre spirituelle, theoretische und praktische Ausbildung
> fortführen; die Oberen aber sollen ihnen hierfür Hilfsmittel und Zeit zur
> Verfügung stellen. 
>   
> KAPITEL IV 
> PFLICHTEN UND RECHTE DER INSTITUTE 
> UND IHRER MITGLIEDER 
> Can. 662 — Die Ordensleute sollen die Nachfolge Christi,
> wie sie im Evangelium dargelegt und in den Konstitutionen des eigenen Instituts
> zum Ausdruck gebracht ist, als oberste Lebensregel haben. 
> Can. 663 — § 1. Die erste und vorzügliche
> Verpflichtung aller Ordensleute hat in der Betrachtung der göttlichen Dinge und
> in der ständigen Verbindung mit Gott im Gebet zu bestehen. 
> § 2. Die Mitglieder sollen möglichst täglich am
> eucharistischen Opfer teilnehmen, den heiligsten Leib Christi empfangen und den
> im Sakrament gegenwärtigen Herrn anbeten. 
> § 3. Sie sollen sich der Lesung der Heiligen Schrift und
> dem betrachtenden Gebet widmen, sollen unbeschadet der für Kleriker geltenden
> Verpflichtung des can. 276, § 2, n. 3 gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts
> das Stundengebet würdig feiern und andere Übungen der Frömmigkeit verrichten. 
> § 4. Der Gottesmutter, dem Vorbild und Schutz allen
> geweihten Lebens, sollen sie besondere Verehrung, auch durch den Rosenkranz,
> entgegenbringen. 
> § 5. Die jährlichen Zeiten der geistlichen Einkehr haben
> sie gewissenhaft einzuhalten. 
> Can. 664 — Die Ordensleute sollen in der Hinwendung des
> Herzens zu Gott verweilen, auch täglich ihr Gewissen erforschen und häufig das
> Bußsakrament empfangen. 
> Can. 665 — § 1. Die Ordensleute haben unter Wahrung des
> gemeinsamen Lebens in einer eigenen Ordensniederlassung zu wohnen und dürfen
> sich ohne Erlaubnis des Oberen aus ihr nicht entfernen. Handelt es sich aber um
> eine längere Abwesenheit von der Niederlassung, so kann der höhere Obere mit
> Zustimmung seines Rates und aus gerechtem Grund einem Mitglied gestatten, sich
> außerhalb einer Niederlassung des Instituts aufhalten zu können, nicht aber
> über ein Jahr, außer wegen Genesung von einer Krankheit, zum Studium oder zur
> Ausübung des Apostolates im Namen des Instituts. 
> § 2. Einem Mitglied, das unrechtmäßig von der
> Ordensniederlassung abwesend ist mit der Absicht, sich der Vollmacht der Oberen
> zu entziehen, soll von diesen sorgsam nachgegangen und geholfen werden, daß es
> zurückkehrt und in seiner Berufung ausharrt. 
> Can. 666 — Beim Gebrauch der sozialen
> Kommunikationsmittel soll die erforderliche Unterscheidung eingehalten und das
> gemieden werden, was der eigenen Berufung schädlich und für die Keuschheit der
> geweihten Person gefährlich ist. 
> Can. 667 — § 1. In allen Niederlassungen ist eine der
> Eigenart und der Sendung des Instituts angepaßte Klausur nach den Bestimmungen
> des Eigenrechts einzuhalten, wobei ein bestimmter Teil der Ordensniederlassung
> stets allein den Mitgliedern vorzubehalten ist. 
> § 2. Eine strengere Ordnung der Klausur ist in den auf
> das beschauliche Leben ausgerichteten Klöstern einzuhalten. 
> § 3. Nonnenklöster, die ganz auf das beschauliche Leben
> ausgerichtet sind, müssen die päpstliche Klausur gemäß den vom Apostolischen
> Stuhl erlassenen Vorschriften beachten. Die übrigen Nonnenklöster haben eine
> ihrer besonderen Eigenart angepaßte und in den Konstitutionen festgelegte
> Klausur einzuhalten. 
> § 4. Der Diözesanbischof hat die Befugnis, aus gerechtem
> Grund die Klausur der in seiner Diözese gelegenen Nonnenklöster zu betreten
> sowie aus einem schwerwiegenden Grund und mit Zustimmung der Oberin zu
> gestatten, daß andere in die Klausur eingelassen werden und daß Nonnen diese
> für einen wirklich notwendigen Zeitraum verlassen. 
> Can. 668 — § 1. Die Mitglieder haben vor der ersten
> Profeß die Verwaltung ihres Vermögens an eine Person ihrer Wahl abzutreten
> und, soweit die Konstitutionen nichts anderes bestimmen, über dessen Gebrauch
> und Nießbrauch frei Verfügungen zu treffen. Ein Testament aber, das auch vor
> dem weltlichen Recht gültig ist, haben sie zumindest vor der ewigen Profeß zu
> errichten. 
> § 2. Um diese Verfügungen aus gerechtem Grund zu ändern
> und um irgendeine Rechtshandlung im Vermögensbereich vorzunehmen, bedürfen sie
> der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen. 
> § 3. Was ein Ordensangehöriger durch eigenen Einsatz
> oder im Hinblick auf das Institut erwirbt, erwirbt er für das Institut. Was ihm
> aufgrund einer Pension, einer Unterstützung oder einer Versicherung irgendwie
> zukommt, wird für das Institut erworben, sofern im Eigenrecht nichts anderes
> festgelegt ist. 
> § 4. Wer aufgrund der Eigenart des Instituts ganz auf
> sein Vermögen verzichten muß, hat diesen Verzicht, der vom Tag der
> Gelübdeablegung an rechtswirksam sein soll, in einer nach Möglichkeit auch vor
> dem weltlichen Recht gültigen Form vor der ewigen Profeß zu leisten. Dasselbe
> hat ein Professe mit ewigen Gelübden zu tun, der gemäß dem Eigenrecht mit
> Erlaubnis des obersten Leiters teilweise oder ganz auf sein Vermögen verzichten
> will. 
> § 5. Ein Professe, der aufgrund der Eigenart des
> Instituts vollständig auf sein Vermögen verzichtet hat, verliert die Erwerbs-
> und Besitzfähigkeit und setzt infolgedessen dem Armutsgelübde widersprechende
> Rechtshandlungen ungültig. Was ihm aber nach der Verzichtsleistung zufällt,
> geht gemäß dem Eigenrecht an das Institut über. 
> Can. 669 — § 1. Zum Zeichen ihrer Weihe und als Zeugnis
> der Armut haben die Ordensleute ein nach der Vorschrift des Eigenrechts
> angefertigtes Ordenskleid zu tragen. 
> § 2. Die Kleriker eines Instituts, das kein eigenes
> Ordenskleid hat, haben die Klerikerkleidung gemäß can. 284 zu übernehmen. 
> Can. 670 — Das Institut muß seinen Mitgliedern alles
> zur Verfügung stellen, was gemäß den Konstitutionen zur Erreichung des Zieles
> ihrer Berufung erforderlich ist. 
> Can. 671 — Ein Ordensangehöriger darf außerhalb des
> eigenen Instituts keine Dienste und Ämter ohne Erlaubnis des zuständigen
> Oberen übernehmen. 
> Can. 672 — Die Ordensleute sind an die Vorschriften der
> cann. 277, 285, 286, 287 und 289 gebunden und die Ordensleute, die Kleriker
> sind, darüber hinaus an die Vorschriften des can. 279, § 2; in laikalen
> Instituten päpstlichen Rechts kann die in can. 285, § 4 genannte Erlaubnis vom
> eigenen höheren Oberen erteilt werden. 
>   
> KAPITEL V 
> APOSTOLAT DER INSTITUTE 
> Can. 673 — Das Apostolat aller Ordensleute besteht in
> erster Linie im Zeugnis ihres geweihten Lebens, das sie durch Gebet und Buße
> pflegen müssen. 
> Can. 674 — Die gänzlich auf die Kontemplation
> ausgerichteten Institute nehmen im mystischen Leib Christi immer eine
> hervorragende Stelle ein: Sie bringen nämlich Gott ein erhabenes Lobopfer dar
> und erhellen das Volk Gottes durch überreiche Früchte der Heiligkeit, eifern
> es durch ihr Beispiel an und lassen es in geheimnisvoller apostolischer
> Fruchtbarkeit sich ausbreiten. Daher dürfen die Mitglieder dieser Institute,
> mag die Notwendigkeit zu tätigem Apostolat noch so sehr drängen, nicht zu
> Hilfeleistungen in den verschiedenen seelsorglichen Diensten herangezogen
> werden. 
> Can. 675 — § 1. Bei den auf Apostolatsaufgaben
> hingeordneten Instituten gehört die apostolische Tätigkeit zu ihrer eigenen
> Natur. Daher muß das ganze Leben ihrer Mitglieder von apostolischem Geist
> durchdrungen, alle apostolische Tätigkeit aber vom Ordensgeist geprägt sein. 
> § 2. Die apostolische Tätigkeit muß immer aus einer
> tiefen Gottverbundenheit hervorgehen und muß diese stärken und fördern. 
> § 3. Die im Namen und Auftrag der Kirche auszuübende
> apostolische Tätigkeit ist in Gemeinschaft mit ihr durchzuführen. 
> Can. 676 — Laikale Institute, sowohl von Männern als
> auch von Frauen, nehmen durch geistliche und leibliche Werke der Barmherzigkeit
> am Seelsorgsauftrag der Kirche teil und leisten den Menschen die
> verschiedenartigsten Dienste; sie sollen daher in der Gnade ihrer Berufung treu
> verbleiben. 
> Can. 677 — § 1. Die Oberen und die Mitglieder sollen
> die Sendung und die dem Institut eigenen Aufgaben treu bewahren; sie sollen sie
> jedoch unter Berücksichtigung der zeitlichen und örtlichen Erfordernisse in
> kluger Weise, auch unter Anwendung von neuen und geeigneten Mitteln, anpassen. 
> § 2. Falls die Institute aber ihnen angeschlossene
> Vereinigungen von Gläubigen haben, sollen sie diese mit besonderer Sorge
> unterstützen, damit sie vom echten Geist ihrer Familie durchdrungen werden. 
> Can. 678 — § 1. Die Ordensleute unterstehen der Gewalt
> der Bischöfe, denen sie in treu ergebenem Gehorsam und mit Ehrerbietung
> begegnen müssen, in dem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung des
> Gottesdienstes und andere Apostolatswerke betrifft. 
> § 2. In der Ausübung ihres äußeren Apostolats
> unterstehen die Ordensleute auch den eigenen Oberen, und sie müssen der Ordnung
> des Instituts treu bleiben; die Bischöfe selbst dürfen es nicht unterlassen,
> diese Verpflichtung gegebenenfalls einzuschärfen. 
> § 3. Bei der Regelung der Apostolatswerke der Ordensleute
> ist es erforderlich, daß die Diözesanbischöfe und die Ordensoberen im
> Meinungsaustausch vorgehen. 
> Can. 679 — Der Diözesanbischof kann bei einem
> dringenden, äußerst schweren Grund dem Mitglied eines Ordensinstituts
> verbieten, sich in der Diözese aufzuhalten, wenn dessen höherer Oberer nach
> einem entsprechenden Hinweis es unterlassen hat, Vorsorge zu treffen; die
> Angelegenheit ist jedoch unverzüglich dem Heiligen Stuhl mitzuteilen. 
> Can. 680 — Zwischen den verschiedenen Instituten sowie
> auch zwischen diesen und dem Weltklerus ist eine geordnete Zusammenarbeit und
> unter der Leitung des Diözesanbischofs eine Koordinierung sämtlicher
> apostolischer Werke und Tätigkeiten zu pflegen, unbeschadet der Eigenart und
> der Zielsetzung der einzelnen Institute und ihrer Stiftungsbestimmungen. 
> Can. 681 — § 1. Die Werke, die Ordensangehörigen vom
> Diözesanbischof übertragen werden, unterstehen der Autorität und Leitung
> dieses Bischofs, unbeschadet des Rechts der Ordensoberen gemäß can. 678, §§
> 2 und 3. 
> § 2. In diesen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung
> zwischen dem Diözesanbischof und dem zuständigen Institutsoberen zu treffen,
> in der unter anderem ausdrücklich und genau festzulegen ist, was die
> Durchführung des Werkes, die ihm zur Verfügung zu stellenden Mitglieder und
> die wirtschaftlichen Belange betrifft. 
> Can. 682 — § 1. Soll in der Diözese einem
> Ordensangehörigen ein Kirchenamt übertragen werden, so wird der
> Ordensangehörige auf Vorschlag oder wenigstens mit Zustimmung des zuständigen
> Oberen vom Diözesanbischof ernannt. 
> § 2. Der Ordensangehörige kann des ihm übertragenen
> Amtes frei enthoben werden, und zwar auf Weisung sowohl der Autorität, die das
> Amt übertragen hat, nachdem der Ordensobere in Kenntnis gesetzt worden ist, als
> auch des Oberen, nachdem die amtsübertragende Autorität in Kenntnis gesetzt
> wurde; die Zustimmung des jeweils anderen ist nicht erforderlich. 
> Can. 683 — § 1. Kirchen und Kapellen, die von den
> Gläubigen ständig besucht werden, Schulen, sowie andere, Ordensangehörigen
> übertragene religiöse oder caritative Werke geistlicher oder zeitlicher Art,
> kann der Diözesanbischof, sei es persönlich oder durch einen anderen,
> gelegentlich der Pastoralvisitation und auch im Falle der Notwendigkeit
> visitieren; der Visitation unterliegen aber nicht Schulen, die ausschließlich
> den eigenen Alumnen des Instituts offenstehen. 
> § 2. Wenn der Diözesanbischof etwa Mißstände entdeckt
> hat, kann er nach ergebnislos gebliebener Mahnung des Ordensoberen kraft eigener
> Autorität selbst Vorkehrungen treffen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL VI 
> TRENNUNG DER MITGLIEDER VOM INSTITUT 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> ÜBERTRITT IN EIN ANDERES INSTITUT 
> Can. 684* — § 1. Ein Mitglied mit ewigen Gelübden kann
> von seinem eigenen Ordensinstitut in ein anderes nur übertreten mit
> Einwilligung des obersten Leiters beider Institute und der Zustimmung ihrer
> jeweiligen Räte. 
> § 2. Das Mitglied kann nach Ablauf einer mindestens
> dreijährigen Probezeit zur ewigen Profeß im neuen Institut zugelassen werden.
> Wenn es das Mitglied jedoch ablehnt, diese Profeß abzulegen, oder wenn es zu
> deren Ablegung von den zuständigen Oberen nicht zugelassen wird, hat es in das
> frühere Institut zurückzukehren, sofern es nicht das Säkularisationsindult
> erhalten hat. 
> § 3. Damit ein Ordensangehöriger von einem rechtlich
> selbständigen Kloster in ein anderes desselben Instituts bzw. derselben
> Föderation oder Konföderation übertreten kann, ist, unbeschadet sonstiger im
> Eigenrecht festgelegter Erfordernisse, die Zustimmung des höheren Oberen der
> beiden Kloster und des Kapitels des aufnehmenden Klosters erforderlich und
> hinreichend, eine neue Profeß ist nicht erforderlich. 
> § 4. Das Eigenrecht hat Zeit und Art der Erprobung
> festzulegen, die der Gelübdeablegung des Mitgliedes im neuen Institut
> vorauszugehen hat. 
> § 5. Damit der Übertritt in ein Säkularinstitut oder in
> eine Gesellschaft des apostolischen Lebens bzw. von diesen in ein Ordensinstitut
> erfolgen kann, ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen
> Weisungen Folge zu leisten ist. 
> Can. 685 — § 1. Bis zur Profeßablegung im neuen
> Institut ruhen unter Aufrechterhaltung der Gelübde die Rechte und Pflichten,
> die das Mitglied im früheren Institut hatte; vom Beginn der Probezeit an ist es
> jedoch zur Befolgung des Eigenrechts des neuen Instituts verpflichtet 
> § 2 Durch die Profeß im neuen Institut wird das Mitglied
> diesem eingegliedert, gleichzeitig erloschen die früheren Gelübde, Rechte und
> Pflichten 
>   
> Artikel 2 
> AUSTRITT AUS EINEM INSTITUT 
> Can. 686 — § 1. Aus einem schwerwiegenden Grund kann
> der oberste Leiter mit Zustimmung seines Rates einem Mitglied mit ewigen
> Gelübden das Exklaustrationsindult gewähren, allerdings nicht für länger als
> drei Jahre; handelt es sich um einen Kleriker, so ist die vorgängige Zustimmung
> des Ortsordinarius einzuholen, in dessen Gebiet er sich aufhalten muß. Das
> Indult zu verlängern oder eines über drei Jahre hinaus zu gewähren, ist dem
> Heiligen Stuhl oder, wenn es sich um Institute diözesanen Rechts handelt, dem
> Diözesanbischof vorbehalten. 
> § 2. Die Gewährung des Exklaustrationsindultes für
> Nonnen ist ausschließlich Sache des Apostolischen Stuhles. 
> § 3. Auf Ersuchen des obersten Leiters, dem sein Rat
> zugestimmt hat, kann aus schwerwiegenden Gründen unter Wahrung von Billigkeit
> und Liebe dem Mitglied eines Instituts päpstlichen Rechts vom Heiligen Stuhl
> bzw. dem Mitglied eines Instituts diözesanen Rechts vom Diözesanbischof die
> Exklaustration auferlegt werden. 
> Can. 687 — Das exklaustrierte Mitglied gilt als von den
> Verpflichtungen befreit, die mit seiner neuen Lebenslage unvereinbar sind; es
> bleibt in der Abhängigkeit und Sorge seiner Oberen und auch des Ortsordinarius,
> insbesondere, wenn es sich um einen Kleriker handelt. Es kann das Kleid seines
> Instituts tragen, sofern im Indult nichts anderes festgelegt ist. Es hat jedoch
> kein aktives und passives Wahlrecht. 
> Can. 688 — § 1. Wer nach Ablauf der Profeßzeit aus
> seinem Institut austreten will, kann es verlassen. 
> § 2. Wer während der zeitlichen Profeß aus einem
> schwerwiegenden Grund darum bittet, das Institut verlassen zu dürfen, kann in
> einem Institut päpstlichen Rechts das Austrittsindult vom obersten Leiter mit
> Zustimmung seines Rates erhalten; in diözesanrechtlichen Instituten und in den
> in can. 615 genannten Klöstern muß aber das Indult zu seiner Gültigkeit vom
> Bischof der Niederlassung bestätigt werden, zu der das Mitglied gehört. 
> Can. 689 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen Profeß kann
> ein Mitglied, wenn gerechte Gründe vorliegen, vom zuständigen höheren Oberen
> nach Anhörung Seines Rates von der Ablegung der nachfolgenden Profeß
> ausgeschlossen werden. 
> § 2. Eine auch nach der Profeß zugezogene körperliche
> oder seelische Erkrankung, die das in § 1 genannte Mitglied nach dem Urteil von
> Sachverständigen für das Leben im Institut ungeeignet macht, stellt einen
> Grund dar, es nicht zur Profeßerneuerung bzw. zur Ablegung der ewigen Profeß
> zuzulassen, außer es hat sich die Erkrankung infolge der Nachlässigkeit des
> Instituts oder aufgrund einer im Institut verrichteten Arbeit zugezogen. 
> § 3. Wird aber ein Ordensangehöriger während der
> zeitlichen Profeß geisteskrank, so kann er, selbst wenn er zu einer neuen
> Profeßablegung nicht in der Lage ist, nicht aus dem Institut entlassen werden. 
> Can. 690 — § 1. Wer nach Ablauf des Noviziats bzw. nach
> der Profeß rechtmäßig aus dem Institut ausgetreten ist, kann vom obersten
> Leiter mit Zustimmung seines Rates wieder aufgenommen werden ohne die Auflage,
> das Noviziat wiederholen zu müssen; es wird aber Sache desselben Leiters sein,
> eine entsprechende, der zeitlichen Profeß vorausgehende Erprobung und eine
> Gelübdezeit festzulegen, die der ewigen Profeß vorauszugehen hat gemäß cann.
> 655 und 657. 
> § 2. Dieselbe Befugnis hat der Obere eines rechtlich
> selbständigen Klosters mit Zustimmung seines Rates. 
> Can. 691 — § 1. Ein Professe mit ewigen Gelübden darf
> das Indult für den Austritt aus dem Institut nur aus sehr schwerwiegenden, vor
> Gott überlegten Gründen erbitten; sein Bittgesuch hat er dem obersten Leiter
> des Instituts zu übergeben, der es zusammen mit seiner und seines Rates
> Stellungnahme der zuständigen Autorität zu übermitteln hat. 
> § 2. Die Gewährung eines solchen Indults ist in
> Instituten päpstlichen Rechts dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; in
> Instituten diözesanen Rechts aber kann es auch der Bischof der Diözese
> gewähren, in der die Niederlassung liegt, zu welcher der Bittsteller gehört. 
> Can. 692 — Das rechtmäßig gewährte und dem Mitglied
> bekanntgegebene Austrittsindult enthält, wenn es bei seiner Bekanntgabe von dem
> Mitglied selbst nicht zurückgewiesen wurde, von Rechts wegen die Dispens von
> den Gelübden und von allen aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen. 
> Can. 693 — Ist das Mitglied Kleriker, so wird das Indult
> nicht gewährt, bevor er einen Bischof gefunden hat, der ihn in seine Diözese
> inkardiniert oder zumindest probeweise aufnimmt. Bei probeweiser Aufnahme wird
> er nach Ablauf Von fünf Jahren von Rechts wegen in die Diözese inkardiniert,
> sofern ihn der Bischof nicht zurückgewiesen hat. 
>   
> Artikel 3 
> ENTLASSUNG VON MITGLIEDERN 
> Can. 694 — § 1. Ein Mitglied gilt als ohne weiteres aus
> dem Institut entlassen, das: 
> 1° offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist; 
> 2° eine Ehe geschlossen oder den Abschluß einer solchen,
> wenn auch nur in Form der Zivilehe, versucht hat. 
> § 2. In diesen Fällen hat der höhere Obere mit seinem
> Rat unverzüglich nach Sammlung der Beweise den Tatbestand festzustellen, damit
> die Entlassung rechtlich feststeht. 
> Can. 695 — § 1. Ein Mitglied muß aufgrund der in den
> cann. 1397, 1398 und 1395 genannten Straftaten entlassen werden, außer der
> Obere ist bei den in can. 1395, § 2 genannten Straftaten der Ansicht, daß eine
> Entlassung nicht unbedingt nötig ist und daß für die Besserung des Mitglieds,
> für die Wiederherstellung der Gerechtigkeit und für die Wiedergutmachung des
> Ärgernisses anderweitig hinreichend gesorgt werden kann. 
> § 2. In diesen Fällen hat der höhere Obere, nachdem die
> Beweise in bezug auf die Tatbestände und die Zurechenbarkeit erhoben sind, dem
> zu entlassenden Mitglied die Anklage und die Beweise zur Kenntnis zu bringen und
> ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Alle Akten sind vom höheren Oberen
> und vom Notar zu unterzeichnen und zusammen mit den von dem Mitglied schriftlich
> abgefaßten und von ihm selbst unterschriebenen Stellungnahmen dem obersten
> Leiter zu übersenden. 
> Can. 696 — § 1. Ein Mitglied kann auch wegen anderer
> Gründe entlassen werden, vorausgesetzt, sie sind schwerwiegend, nach außen in
> Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen, wie etwa: ständiges
> Vernachlässigen der Verpflichtungen des geweihten Lebens; wiederholte
> Verletzungen der heiligen Bindungen; hartnäckiger Ungehorsam gegenüber den
> rechtmäßigen Anordnungen der Oberen in einer schwerwiegenden Angelegenheit;
> schweres, aus einem schuldhaften Verhalten des Mitglieds entstandenes Ärgernis;
> hartnäckiges Festhalten oder Verbreiten von durch das Lehramt der Kirche
> verurteilten Lehren; öffentliche Anhängerschaft an vom Materialismus oder
> Atheismus angesteckte Ideologien; unrechtmäßige, sich über ein halbes Jahr
> hinziehende Abwesenheit gemäß can. 665, § 2; andere Gründe ähnlicher
> Schwere, die etwa im Eigenrecht des Instituts festgelegt sind. 
> § 2. Für die Entlassung eines Mitglieds mit zeitlichen
> Gelübden genügen auch weniger schwere, im Eigenrecht des Instituts festgelegte
> Gründe. 
> Can. 697 — Wenn der höhere Obere bei den in can. 696
> angeführten Fällen nach Anhören seines Rates der Ansicht ist, den
> Entlassungsprozeß einleiten zu müssen, hat er: 
> 1° die Beweise zu erheben bzw. zu ergänzen; 
> 2° das Mitglied schriftlich oder vor zwei Zeugen unter
> ausdrücklicher Androhung der im Falle nicht eintretender Besserung folgenden
> Entlassung zu verwarnen, wobei der Entlassungsgrund klar zu bezeichnen und dem
> Mitglied die uneingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung zu geben ist;
> bleibt die Verwarnung erfolglos, so hat er nach einem Zeitraum von mindestens
> fünfzehn Tagen eine weitere Verwarnung vorzunehmen; 
> 3° falls auch diese Verwarnung ergebnislos bleibt und der
> höhere Obere mit seinem Rat zu der Ansicht gekommen ist, daß die
> Unverbesserlichkeit hinreichend feststeht und die Verteidigungsgründe des
> Mitgliedes unzureichend sind, nach ergebnislosem Ablauf von fünfzehn Tagen ab
> der letzten Verwarnung alle vom höheren Oberen selbst sowie vom Notar
> unterzeichneten Akten zusammen mit den vom Mitglied selbst unterschriebenen
> Stellungnahmen dem obersten Leiter zu übersenden. 
> Can. 698 — In allen Fällen der cann. 695 und 696 bleibt
> das Recht des Mitglieds stets gesichert, mit dem obersten Leiter in Verbindung
> zu treten und ihm seine Verteidigungsgründe direkt zu unterbreiten. 
> Can. 699 — § 1. Der oberste Leiter hat mit seinem Rat,
> der zur Gültigkeit aus mindestens vier Mitgliedern bestehen muß, bei der
> genauen Abwägung der Beweise, der Argumente und der Verteidigungsgründe,
> kollegial vorzugehen, und wenn durch geheime Abstimmung so entschieden wurde,
> hat er das Entlassungsdekret auszustellen, wobei zu seiner Gültigkeit die
> Rechts- und Tatsachengründe wenigstens summarisch zum Ausdruck gebracht sein
> müssen. 
> § 2. Bei den in can. 615 genannten rechtlich
> selbständigen Klöstern kommt es dem Diözesanbischof zu, über die Entlassung
> zu entscheiden; ihm hat der Obere die von seinem Rat überprüften Akten
> vorzulegen. 
> Can. 700* — Das Entlassungsdekret hat keine Rechtskraft,
> wenn es nicht vom Heiligen Stuhl bestätigt worden ist, dem das Dekret und
> sämtliche Akten zuzuleiten sind; handelt es sich um ein Institut diözesanen
> Rechts, so steht die Bestätigung dem Bischof der Diözese zu, in der die
> Niederlassung liegt, welcher der Ordensangehörige zugeordnet ist. Das Dekret
> muß aber zu seiner Gültigkeit einen Hinweis auf das dem Entlassenen zustehende
> Recht enthalten, innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Bekanntgabe
> Beschwerde an die zuständige Autorität einzulegen. Die Beschwerde hat
> aufschiebende Wirkung. 
> Can. 701 — Mit der rechtmäßig erfolgten Entlassung
> erlöschen ohne weiteres die Gelübde und die aus der Profeß hervorgehenden
> Rechte und Pflichten. Ist jedoch das Mitglied Kleriker, so darf er die heiligen
> Weihen so lange nicht ausüben, bis er einen Bischof findet, der ihn nach einer
> angemessenen Prüfung in seine Diözese nach Maßgabe von can. 693 aufnimmt oder
> ihm zumindest die Ausübung der heiligen Weihen gestattet. 
> Can. 702 — § 1. Wer rechtmäßig aus einem
> Ordensinstitut austritt oder aus ihm rechtmäßig entlassen wurde, kann für
> jegliche in ihm geleistete Arbeit von demselben nichts verlangen. 
> § 2. Das Institut jedoch soll Billigkeit und evangelische
> Liebe gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied walten lassen. 
> Can. 703 — Im Falle eines schweren äußeren
> Ärgernisses oder eines sehr schweren, dem Institut drohenden Schadens kann ein
> Mitglied unverzüglich vom höheren Oberen bzw., wenn Gefahr im Verzug ist, vom
> Hausoberen mit Zustimmung seines Rates aus der Ordensniederlassung gewiesen
> werden. Der höhere Obere hat nötigenfalls für die Einleitung eines
> Entlassungsprozesses nach Maßgabe des Rechtes Sorge zu tragen oder die
> Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl zu unterbreiten. 
> Can. 704 — Die auf irgendeine Weise vom Ordensinstitut
> getrennten Mitglieder sind in dem Bericht zu erwähnen, der nach can. 592, § 1
> an den Apostolischen Stuhl zu leiten ist. 
>   
> KAPITEL VII 
> IN DAS BISCHOFSAMT BERUFENE ORDENSANGEHÖRIGE 
> Can. 705* — Ein in das Bischofsamt berufener
> Ordensangehöriger bleibt Mitglied seines Instituts; er ist aber kraft des
> Gehorsamsgelübdes einzig und allein dem Papst unterstellt und unterliegt nicht
> Verpflichtungen, von denen er selbst klugerweise annimmt, daß sie mit seiner
> Stellung nicht vereinbart werden können. 
> Can. 706 — Bezüglich des oben genannten
> Ordensangehörigen gilt: 
> 1° wenn er durch die Profeß das Eigentum an seinem
> Vermögen verloren hat, besitzt er in bezug auf das ihm zufallende Vermögen das
> Gebrauchsrecht, den Nießbrauch und die Verwaltung; das Eigentum jedoch erwerben
> der Diözesanbischof und die anderen, von denen in can. 381, § 2 die Rede ist,
> für die Teilkirche; die übrigen für das Institut oder für den Heiligen
> Stuhl, je nachdem ob das Institut vermögensfähig ist oder nicht; 
> 2° wenn er durch die Profeß das Eigentum am Vermögen
> nicht verloren hat, erlangt er wieder Gebrauchsrecht, Nießbrauch und Verwaltung
> des Vermögens, das er hatte; was ihm später zufällt, erwirbt er voll für
> sich; 
> 3° in beiden Fällen aber muß er über das Vermögen,
> das ihm nicht im Hinblick auf seine Person zufällt, gemäß dem Willen der
> Spender verfügen. 
> Can. 707 — § 1. Ein emeritierter Bischof aus dem
> Ordensstand kann seinen Wohnsitz auch außerhalb der Niederlassungen seines
> Institutes wählen, sofern vom Apostolischen Stuhl nichts anderes verfügt
> worden ist. 
> § 2. In bezug auf seinen angemessenen und würdigen
> Unterhalt ist, wenn er für eine Diözese Dienst geleistet hat, can. 402, § 2
> zu beachten, außer das eigene Institut will für einen derartigen Unterhalt
> sorgen; sonst hat der Apostolische Stuhl auf andere Weise Vorkehrungen zu
> treffen. 
>   
> KAPITEL VIII 
> KONFERENZEN DER HÖHEREN OBEREN 
> Can. 708 — Die höheren Oberen können sich
> zweckmäßigerweise zu Konferenzen oder Räten zusammenschließen, um mit
> vereinten Kräften beizutragen, daß einerseits der Zweck der einzelnen
> Institute, stets unter Wahrung ihrer Selbständigkeit, ihrer Eigenart und ihres
> eigenen Geistes, vollkommener erreicht wird, und daß andererseits gemeinsame
> Angelegenheiten behandelt werden sowie eine entsprechende Abstimmung und
> Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen und auch mit den einzelnen Bischöfen
> in die Wege geleitet wird. 
> Can. 709 — Die Konferenzen der höheren Oberen müssen
> ihre vom Heiligen Stuhl genehmigten Statuten haben, von dem ausschließlich sie,
> auch als juristische Person, errichtet werden können und unter dessen oberster
> Leitung sie bleiben 
> 
>   
> 
> TITEL III 
> SÄKULARINSTITUTE 
> Can. 710 — Ein Säkularinstitut ist ein Institut des
> geweihten Lebens, in welchem in der Welt lebende Gläubige nach Vollkommenheit
> der Liebe streben und sich bemühen, zur Heiligung der Welt, vor allem von innen
> her, beizutragen. 
> Can. 711 — Das Mitglied eines Säkularinstituts ändert
> kraft seiner Weihe nicht seine eigene kanonische Stellung als Kleriker oder Laie
> im Volke Gottes, unbeschadet der Rechtsvorschriften, die auf die Institute des
> geweihten Lebens Bezug nehmen. 
> Can. 712 — Unter Einhaltung der cann. 598 — 601 haben
> die Konstitutionen die heiligen Bindungen festzulegen, durch welche die
> evangelischen Räte im Institut übernommen werden, und die Verpflichtungen zu
> umschreiben, die diese Bindungen entstehen lassen; hierbei ist jedoch in der
> Ausrichtung des Lebens immer der dem Institut eigene Weltcharakter zu wahren. 
> Can. 713 — § 1. Die Mitglieder dieser Institute bringen
> die eigene Lebensweihe in der apostolischen Tätigkeit zum Ausdruck und zur
> Ausübung und sind bestrebt, wie ein Sauerteig alles mit dem Geist des
> Evangeliums zu durchdringen zur Stärkung und zum Wachstum des Leibes Christi. 
> § 2. Die Laienmitglieder haben in der Welt und aus der
> Welt heraus Anteil am Verkündigungsdienst der Kirche sowohl durch das Zeugnis
> eines christlichen Lebens und der Treue zu ihrer Weihe als auch dadurch, daß
> sie dazu beitragen, die zeitlichen Dinge gottgemäß zu ordnen und die Welt in
> der Kraft des Evangeliums zu gestalten. Entsprechend dem ihrer Lebensausrichtung
> eigenen Weltcharakter bieten sie auch ihre Mitarbeit zum Dienst für die
> kirchliche Gemeinschaft an. 
> § 3. Die Klerikermitglieder sind durch das Zeugnis
> geweihten Lebens, vornehmlich im Presbyterium, durch besondere apostolische
> Liebe ihren Mitbrüdern eine Hilfe und vervollkommnen im Volk Gottes durch ihren
> heiligen Dienst die Heiligung der Welt. 
> Can. 714 — Die Mitglieder haben ein Leben unter den
> gewöhnlichen Bedingungen der Welt zu führen, und zwar gemäß den
> Konstitutionen entweder allein oder jeder in seiner Familie oder in einer Gruppe
> brüderlichen Lebens. 
> Can. 715 — § 1. Die einer Diözese inkardinierten
> Klerikermitglieder sind, unbeschadet dessen, was ihr geweihtes Leben im eigenen
> Institut betrifft, vom Diözesanbischof abhängig. 
> § 2. Die jedoch gemäß can. 266, § 3 einem Institut
> inkardiniert werden, sind, wenn sie für institutseigene Werke oder für die
> Leitung des Instituts bestimmt werden, nach Art der Ordensleute vom Bischof
> abhängig. 
> Can. 716 — § 1. Alle Mitglieder sollen gemäß dem
> Eigenrecht am Leben des Instituts tätigen Anteil nehmen. 
> § 2. Mitglieder desselben Instituts haben die
> Gemeinschaft unter sich zu wahren, indem sie eifrig die Einheit des Geistes und
> echte Brüderlichkeit pflegen. 
> Can. 717 — § 1. Die Konstitutionen haben die eigene
> Weise der Leitung zu bestimmen, die Amtsdauer der Leiter sowie die Weise ihrer
> Bestellung festzulegen. 
> § 2. Niemand darf zum obersten Leiter bestellt werden,
> der nicht endgültig eingegliedert ist. 
> § 3. Jene, die an die Spitze der Leitung eines Instituts
> gestellt sind, haben dafür zu sorgen, daß die Einheit seines Geistes gewahrt
> und die tätige Teilhabe der Mitglieder gefördert wird. 
> Can. 718 — Die Verwaltung des Institutsvermögens,
> welche die evangelische Armut ausdrücken und fördern muß, richtet sich nach
> den Bestimmungen des Buches V Kirchenvermögen und nach dem Eigenrecht des
> Instituts. Desgleichen hat das Eigenrecht die Verpflichtungen des Instituts, vor
> allem wirtschaftlicher Amt, gegenüber den Mitgliedern festzulegen, die für das
> Institut arbeiten. 
> Can. 719 — § 1. Damit die Mitglieder ihrer Berufung
> treu entsprechen und damit ihre apostolische Tätigkeit aus der Verbindung mit
> Christus hervorgeht, sollen sie sich sorgsam Zeit nehmen für das Gebet, in
> geeigneter Weise dem Lesen der heiligen Schriften obliegen, die jährlichen
> Zeiten der Einkehr beachten und andere geistliche Übungen gemäß dem
> Eigenrecht verrichten. 
> § 2. Die möglichst tägliche Feier dem Eucharistie soll
> Quelle und Kraft ihres ganzen geweihten Lebens sein. 
> § 3. Frei sollen sie zum Bußsakrament gehen können und
> es häufig empfangen. 
> § 4. Die notwendige Gewissensführung sollen sie frei
> erhalten und diesbezügliche Ratschläge, wenn sie wollen, auch von ihren
> Leitern erbitten. 
> Can. 720 — Das Recht der Zulassung zum Institut, sowohl
> zur Probezeit wie auch zur Übernahme von zeitlichen oder ewigen bzw.
> endgültigen Bindungen, steht den höheren Leitern mit ihrem Rat gemäß den
> Konstitutionen zu. 
> Can. 721 — § 1. Nicht gültig wird zur einführenden
> Probezeit zugelassen: 
> 1° wer noch nicht volljährig ist; 
> 2° wer noch durch eine heilige Bindung an ein Institut
> des geweihten Lebens gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens
> eingegliedert ist; 
> 3° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht. 
> § 2. Die Konstitutionen können weitere
> Zulassungshindernisse, auch in bezug auf die Gültigkeit, festlegen oder
> Bedingungen beifügen. 
> § 3. Außerdem muß jemand für die Aufnahme über die
> Reife verfügen, die zur rechten Führung des dem Institut eigenen Lebens
> erforderlich ist. 
> Can. 722 — § 1. Die einführende Probezeit ist so
> auszurichten, daß die Bewerber ihre göttliche Berufung, und zwar als die dem
> Institut eigene, genauer erkennen sowie in Geist und Lebensweise des Institutes
> eingeübt werden. 
> § 2. Die Bewerber sind in der Führung eines Lebens nach
> den evangelischen Räten auf rechte Art zu unterweisen und dahingehend zu
> belehren, es ganzheitlich auf das Apostolat auszurichten, indem sie die Formen
> der Evangelisierung anwenden, die Zielsetzung, Geist und Eigenart des Instituts
> mehr entsprechen. 
> § 3. Art und Dauer dieser Probezeit vor der erstmaligen
> Übernahme der heiligen Bindungen in einem Institut, die nicht kürzer als zwei
> Jahre sein darf, sind in den Konstitutionen zu bestimmen. 
> Can. 723 — § 1. Nach Ablauf der einführenden Probezeit
> hat der Bewerber, der für geeignet befunden wird, die drei durch eine heilige
> Bindung bekräftigten evangelischen Räte auf sich zu nehmen oder das Institut
> zu verlassen. 
> § 2. Diese erste, zumindest fünfjährige Eingliederung
> hat gemäß den Konstitutionen eine zeitliche zu sein. 
> § 3. Nach Ablauf der Zeit dieser Eingliederung ist das
> als geeignet befundene Mitglied zur ewigen oder zur endgültigen Eingliederung,
> wobei nämlich zeitliche Bindungen stets zu erneuern sind, zuzulassen. 
> § 4. Die endgültige Eingliederung ist in bezug auf
> bestimmte, in den Konstitutionen festzulegende Rechtswirkungen der ewigen
> gleichgestellt. 
> Can. 724 — § 1. Nach der erstmaligen Übernahme der
> heiligen Bindungen ist die Ausbildung gemäß den Konstitutionen beständig
> fortzusetzen. 
> § 2. Die Mitglieder sind zugleich in göttlichen und
> menschlichen Dingen zu unterweisen; ihre ständige geistliche Formung hat den
> Leitern des Instituts eine ernste Sorge zu sein. 
> Can. 725 — Ein Institut kann sich im Wege irgendeiner in
> den Konstitutionen festgelegten Bindung andere Gläubige angliedern, die gemäß
> dem Geist des Instituts nach evangelischer Vollkommenheit streben und an dessen
> Sendung teilhaben sollen. 
> Can. 726 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen
> Eingliederung kann ein Mitglied das Institut frei verlassen oder aus einem
> gerechten Grund vom höheren Leiter nach Anhörung seines Rates von der
> Erneuerung der heiligen Bindungen ausgeschlossen werden. 
> § 2. Ein Mitglied, das während seiner zeitlichen
> Eingliederung freiwillig darum bittet, kann vom obersten Leiter mit Zustimmung
> seines Rates aus einem schwerwiegenden Grund das Austrittsindult erhalten. 
> Can. 727 — § 1. Ein Mitglied, das nach ewiger
> Eingliederung das Institut verlassen will, hat nach ernsthafter Prüfung der
> Angelegenheit vor Gott das Austrittsindult durch den obersten Leiter vom
> Apostolischen Stuhl zu erbitten, wenn das Institut päpstlichen Rechts ist,
> andernfalls auch vom Diözesanbischof, je nachdem, wie es in den Konstitutionen
> festgelegt ist. 
> § 2. Handelt es sich um einen dem Institut inkardinierten
> Kleriker, so ist die Vorschrift des can. 693 einzuhalten. 
> Can. 728 — Nachdem das Austrittsindult rechtmäßig
> gewährt worden ist, erlöschen alle Bindungen sowie die aus der Eingliederung
> hervorgehenden Rechte und Pflichten. 
> Can. 729 — Ein Mitglied wird aus dem Institut entlassen
> gemäß cann. 694 und 695; die Konstitutionen haben überdies andere
> Entlassungsgründe festzulegen, vorausgesetzt, daß diese entsprechend
> schwerwiegend, nach außen in Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich
> bewiesen sind, und die in den cann. 697—700 festgelegte Vorgehensweise ist
> einzuhalten. Auf den Entlassenen wird die Vorschrift des can. 701 angewendet. 
> Can. 730 — Für den Übertritt eines Mitglieds eines
> Säkularinstituts in ein anderes Säkularinstitut sind die Vorschriften der
> cann. 684, §§ 1, 2, 4 und 685 anzuwenden; für den Übertritt in ein
> Ordensinstitut oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens oder aus jenen
> in ein Säkularinstitut ist jedoch die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles
> erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind. 
>   
> SEKTION II 
> GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS 
> Can. 731 — § 1. Zu den Instituten des geweihten Lebens
> kommen die Gesellschaften des apostolischen Lebens hinzu, deren Mitglieder ohne
> Ordensgelübde das der Gesellschaft eigene apostolische Ziel verfolgen, ein
> brüderliches Leben in Gemeinschaft führen und gemäß der eigenen
> Lebensordnung durch Befolgung der Konstitutionen nach Vollkommenheit der Liebe
> streben. 
> § 2. Unter ihnen gibt es Gesellschaften, in denen die
> Mitglieder durch irgendeine in den Konstitutionen festgelegte Bindung die
> evangelischen Räte übernehmen. 
> Can. 732 — Die in den cann. 578—597 und 606
> enthaltenen Bestimmungen werden auf die Gesellschaften des apostolischen Lebens
> angewendet, unbeschadet jedoch der eigenen Natur einer jeden Gesellschaft; auf
> die in can. 731, § 2 genannten Gesellschaften aber finden auch die cann. 598—602
> Anwendung. 
> Can. 733 — § 1 Die Errichtung einer Niederlassung und
> die Gründung einer örtlichen Kommunität erfolgen durch die zuständige
> Autorität der Gesellschaft nach vorheriger schriftlich gegebener Zustimmung des
> Diözesanbischofs; dieser ist auch zu befragen, wenn es sich um ihre Aufhebung
> handelt. 
> § 2. Die Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung
> enthält das Recht, wenigstens eine Kapelle zu haben, in der die heiligste
> Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird. 
> Can. 734 — Die Leitung der Gesellschaft wird in den
> Konstitutionen geregelt, wobei entsprechend der Eigenart einer jeden
> Gesellschaft die cann. 617 — 633 einzuhalten sind. 
> Can. 735 — § 1. Aufnahme, Probezeit, Eingliederung und
> Ausbildung der Mitglieder werden im Eigenrecht jeder einzelnen Gesellschaft
> geregelt. 
> § 2. Bezüglich der Aufnahme in eine Gesellschaft sind
> die in den cann. 642 — 645 festgelegten Bedingungen zu beachten. 
> § 3. Das Eigenrecht muß eine der Zielsetzung und der
> Eigenart der Gesellschaft angepaßte Erprobungs- und Ausbildungsordnung
> festlegen, die vor allem die lehrmäßigen, geistlichen und apostolischen
> Aspekte umfaßt, so daß die Mitglieder ihre göttliche Berufung erkennen sowie
> für die Sendung und das Leben der Gesellschaft in geeigneter Weise vorbereitet
> werden. 
> Can. 736 — § 1. Bei klerikalen Gesellschaften werden
> die Kleriker, sofern die Konstitutionen nichts anderes vorsehen, der
> Gesellschaft selbst inkardiniert. 
> § 2. Was die Studienordnung und den Weiheempfang
> betrifft, gelten, jedoch unbeschadet des § 1, die Bestimmungen für
> Weltkleriker. 
> Can. 737 — Die Eingliederung bringt auf seiten der
> Mitglieder die in den Konstitutionen festgelegten Pflichten und Rechte mit sich,
> seitens der Gesellschaft aber die Sorge, die Mitglieder gemäß den
> Konstitutionen zum Ziel der eigenen Berufung zu führen. 
> Can. 738 — § 1. Alle Mitglieder unterstehen, was das
> interne Leben und die Ordnung der Gesellschaft betrifft, den eigenen Leitern
> gemäß den Konstitutionen. 
> § 2. Unter Beachtung der cann. 679—683 sind sie, was
> den amtlichen Gottesdienst, die Seelsorge und andere Apostolatswerke betrifft,
> auch dem Diözesanbischof unterstellt. 
> § 3. Die Beziehungen des einer Diözese inkardinierten
> Mitglieds zum eigenen Bischof werden in den Konstitutionen oder in besonderen
> Vereinbarungen geregelt. 
> Can. 739 — Die Mitglieder unterliegen neben den
> Verpflichtungen, an die sie als Mitglieder gemäß den Konstitutionen gebunden
> sind, den allgemeinen Pflichten der Kleriker, sofern nicht aus der Natur der
> Sache oder aus dem Textzusammenhang etwas anderes feststeht. 
> Can. 740 — Die Mitglieder müssen in einer Niederlassung
> oder rechtmäßig errichteten Kommunität wohnen und das gemeinsame Leben
> gemäß dem Eigenrecht beachten, durch das auch die Fälle der Abwesenheit von
> der Niederlassung bzw. von der Kommunität geregelt werden. 
> Can. 741 — § 1. Die Gesellschaften und, falls die
> Konstitutionen nicht anderes festlegen, deren Teile und Niederlassungen sind
> juristische Personen und als solche fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen,
> zu verwalten und zu veräußern, nach Maßgabe der Vorschriften der cann. 636,
> 638 und 639, des Buches V Kirchenvermögen und des Eigenrechts. 
> § 2. Auch die Mitglieder sind fähig, gemäß den
> Bestimmungen des Eigenrechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten
> und darüber zu verfügen; was ihnen aber im Hinblick auf die Gesellschaft
> zufällt, wird für die Gesellschaft erworben. 
> Can. 742 — Austritt und Entlassung eines noch nicht
> endgültig eingegliederten Mitglieds werden durch die Konstitutionen einer jeden
> Gesellschaft geregelt. 
> Can. 743 — Das Indult zum Austritt aus einer
> Gesellschaft kann ein endgültig eingegliedertes Mitglied, unter Erlöschen der
> aus der Eingliederung hervorgehenden Rechte und Pflichten, vorbehaltlich der
> Vorschrift des can. 693, vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates
> erlangen, außer dies ist gemäß den Konstitutionen dem Heiligen Stuhl
> vorbehalten. 
> Can. 744 — § 1. Gleichermaßen ist es auch dem obersten
> Leiter mit Zustimmung seines Rates vorbehalten, einem endgültig eingegliederten
> Mitglied die Erlaubnis zum Übertritt in eine andere Gesellschaft des
> apostolischen Lebens zu erteilen; in der Zwischenzeit ruhen die Rechte und
> Pflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft; das Recht zur Rückkehr bleibt
> aber vor der endgültigen Eingliederung in die neue Gesellschaft erhalten. 
> § 2. Für den Übertritt in ein Institut des geweihten
> Lebens oder aus diesem in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens ist die
> Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind. 
> Can. 745 — Der oberste Leiter kann mit Zustimmung seines
> Rates einem endgültig eingegliederten Mitglied das Indult gewähren, außerhalb
> der Gesellschaft zu leben, jedoch nicht länger als drei Jahre, wobei die Rechte
> und Pflichten ruhen, die mit seiner neuen Lage nicht vereinbart werden können;
> das Mitglied bleibt aber unter der Obsorge seiner Leiter. Handelt es sich um
> einen Kleriker, so ist überdies die Zustimmung des Ortsordinarius erforderlich,
> in dessen Gebiet er sich aufhalten muß und unter dessen Obsorge und
> Abhängigkeit er ebenfalls verbleibt. 
> Can. 746 — Für die Entlassung eines endgültig
> eingegliederten Mitgliedes gelten die cann. 694-704 entsprechend. 
> 
>   
> 
>   
> BUCH III 
> VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE 
> 
>   
>   
> 
> Can. 747 — § 1. Christus der Herr hat der Kirche das
> Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes die
> geoffenbarte Wahrheit heilig bewahrt, tiefer erforscht und treu verkündigt und
> auslegt; daher ist es ihre Pflicht und ihr angeborenes Recht, auch unter Einsatz
> der ihr eigenen sozialen Kommunikationsmittel, unabhängig von jeder
> menschlichen Gewalt, allen Völkern das Evangelium zu verkündigen. 
> § 2. Der Kirche kommt es zu, immer und überall die
> sittlichen Grundsätze auch über die soziale Ordnung zu verkündigen wie auch
> über menschliche Dinge jedweder Art zu urteilen, insoweit die Grundrechte der
> menschlichen Person oder das Heil der Seelen dies erfordern. 
> Can. 748 — § 1. Alle Menschen sind gehalten, in den
> Fragen, die Gott und seine Kirche betreffen, die Wahrheit zu suchen; sie haben
> kraft göttlichen Gesetzes die Pflicht und das Recht, die erkannte Wahrheit
> anzunehmen und zu bewahren. 
> § 2. Niemand hat jemals das Recht, Menschen zur Annahme
> des katholischen Glaubens gegen ihr Gewissen durch Zwang zu bewegen. 
> Can. 749 — § 1. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft
> seines Amtes der Papst, wann immer er als oberster Hirt und Lehrer aller
> Gläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu stärken, eine
> Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verkündet. 
> § 2. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das
> Bischofskollegium, wann immer die Bischöfe, auf einem Ökumenischen Konzil
> versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube
> und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als
> verpflichtend erklären; oder wann immer sie, über die Welt verstreut, unter
> Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger Petri, zusammen
> mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der
> Sitte zu ein und demselben, als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen. 
> § 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur
> anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht. 
> Can. 750 -§ 1. Kraft göttlichen und katholischen
> Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten
> Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und
> zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt
> der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja
> auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des
> heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen
> Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden. 
> § 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und
> jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten
> endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur
> getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der
> Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze
> ablehnt. 
> Can. 751 — Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe
> erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens
> zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen
> Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im
> ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder
> der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche. 
> Can. 752 — Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber
> religiöser Verstandes und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen,
> die der Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen
> verkündigen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie
> diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die
> Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht. 
> Can. 753 — Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt
> und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf
> Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch
> Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, die authentischen Künder und Lehrer
> des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind
> gehalten, diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam
> zu folgen. 
> Can. 754 — Alle Gläubigen sind verpflichtet, die
> Konstitutionen und Dekrete zu befolgen, welche die rechtmäßige Autorität der
> Kirche zur Vorlage einer Lehre und zur Verwerfung irriger Auffassungen erläßt,
> vor allem aber solche des Papstes oder des Bischofskollegiums. 
> Can. 755 — § 1. Aufgabe des ganzen Bischofskollegiums
> und besonders des Apostolischen Stuhles ist es, die ökumenische Bewegung bei
> den Katholiken zu pflegen und zu leiten; Ziel der ökumenischen Bewegung ist die
> Wiederherstellung der Einheit unter allen Christen; sie zu fördern, ist die
> Kirche kraft des Willens Christi gehalten. 
> § 2. Ebenso ist es Aufgabe der Bischöfe und, nach
> Maßgabe des Rechts, der Bischofskonferenzen, diese Einheit zu fördern und je
> nach Notwendigkeit oder Lage der Dinge, unter Beachtung der Vorschriften der
> höchsten Autorität der Kirche, praktische Normen zu erlassen. 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> DIENST AM WORT GOTTES 
> Can. 756 — § 1. Im Hinblick auf die ganze Kirche ist
> die Aufgabe, das Evangelium zu verkündigen, vornehmlich dem Papst und dem
> Bischofskollegium anvertraut. 
> § 2. Im Hinblick auf die ihnen anvertraute Teilkirche
> üben diese Aufgabe die einzelnen Bischöfe aus, die ja die Leiter des gesamten
> Dienstes am Wort Gottes in ihren Teilkirchen sind; zuweilen aber erfüllen diese
> Aufgabe nach Maßgabe des Rechtes einige Bischof e gemeinsam für verschiedene
> Kirchen zu gleich. 
> Can. 757— Es ist eigene Aufgabe der Priester, die ja
> Mitarbeiter der Bischöfe sind, das Evangelium Gottes zu verkündigen; vor allem
> sind dazu verpflichtet, im Hinblick auf das ihnen anvertraute Volk, die Pfarrer
> und andere, denen Seelsorge übertragen ist; Aufgabe auch der Diakone ist es, im
> Dienst am Wort dem Gottesvolk in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem
> Presbyterium zu dienen. 
> Can. 758 — Die Mitglieder der Institute des geweihten
> Lebens legen kraft ihrer eigenen Weihe an Gott in besonderer Weise Zeugnis vom
> Evangelium ab; sie werden in der Verkündigung des Evangeliums vom Bischof in
> angemessener Weise zur Hilfe beigezogen. 
> Can. 759 Die Laien sind, kraft der Taufe und der Firmung,
> durch ihr Wort und Beispiel christlichen Lebens Zeugen des Evangeliums, sie
> können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung
> des Dienstes am Wort berufen werden. 
> Can 760 — Beim Dienst am Wort, der sich auf Schrift und
> Überlieferung, auf Liturgie, Lehramt und Leben der Kirche zu stutzen hat, ist
> das Geheimnis Christi vollständig und getreu vorzulegen. 
> Can. 761 — Bei der Verkündigung der christlichen Lehre
> sollen die verschiedenen zur Verfügung stehenden Mittel angewendet werden,
> besonders die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den
> ersten Platz einnehmen; aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen und
> Akademien, auf Konferenzen und Versammlungen jedweder Art wie auch ihre
> Verbreitung durch öffentliche Erklärungen der rechtmäßigen Autorität zu
> bestimmten Anlässen in der Presse und in anderen sozialen
> Kommunikationsmitteln. 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> PREDIGT DES WORTES GOTTES 
> Can. 762 — Das Volk Gottes wird an erster Stelle geeint
> durch das Wort des lebendigen Gottes, das man mit Recht vom Priester verlangt;
> daher haben die geistlichen Amtsträger den Predigtdienst hochzuschätzen; es
> gehört zu ihren hauptsächlichsten Pflichten, allen das Evangelium Gottes zu
> verkündigen. 
> Can. 763 — Die Bischöfe haben das Recht, überall,
> nicht ausgeschlossen die Kirchen und Kapellen der Ordensinstitute päpstlichen
> Rechts, das Wort Gottes zu predigen, wenn nicht der Ortsbischof in Einzelfällen
> dies ausdrücklich verwehrt. 
> Can. 764 — Unter Wahrung der Vorschrift von can. 765,
> haben Priester und Diakone die mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des
> Rektors der Kirche auszuübende Befugnis, überall zu predigen, sofern nicht
> diese Befugnis vom zuständigen Ordinarius eingeschränkt oder entzogen wurde
> oder von einem Partikulargesetz eine ausdrückliche Erlaubnis gefordert wird. 
> Can. 765 — Zur Predigt vor Ordensleuten in ihren Kirchen
> oder Kapellen ist die Erlaubnis des nach Maßgabe der Konstitutionen
> zuständigen Oberen erforderlich. 
> Can. 766 — Zur Predigt in einer Kirche oder einer
> Kapelle können, nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz und
> vorbehaltlich von can. 767, § 1, Laien zugelassen werden, wenn das unter
> bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten
> ist. 
> Can. 767* — § 1. Unter den Formen der Predigt ragt die
> Homilie hervor, die Teil der Liturgie selbst ist und dem Priester oder dem
> Diakon vorbehalten wird; in ihr sind das Kirchenjahr hindurch aus dem heiligen
> Text die Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben
> darzulegen. 
> § 2. An Sonntagen und gebotenen Feiertagen ist in allen
> Messen, die unter Beteiligung des Volkes gefeiert werden, eine Homilie zu
> halten; sie darf nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen. 
> § 3. Es wird sehr empfohlen, daß bei ausreichender
> Beteiligung des Volkes eine Homilie auch in Messen während der Woche gehalten
> wird, besonders in der Adventszeit und österlichen Bußzeit oder wegen eines
> Festes oder eines traurigen Anlasses. 
> § 4. Der Pfarrer oder der Kirchenrektor hat dafür zu
> sorgen, daß diese Vorschriften gewissenhaft eingehalten werden. 
> Can. 768 — § 1. Die Verkündiger des Wortes Gottes
> haben den Gläubigen vor allem darzulegen, was zur Ehre Gottes und zum Heil der
> Menschen zu glauben und zu tun nötig ist. 
> § 2. Sie haben den Gläubigen auch die Lehre aufzuzeigen,
> die das Lehramt der Kirche vorträgt über die Würde und die Freiheit der
> menschlichen Person, über die Einheit und Festigkeit der Familie und deren
> Aufgaben, über die Pflichten, die den Menschen in der Gesellschaft aufgegeben
> sind, wie auch über die nach der gottgegebenen Ordnung zu regelnden weltlichen
> Angelegenheiten. 
> Can. 769 — Die christliche Lehre ist in einer den
> Zuhörern und den Erfordernissen der Zeit angepaßten Weise vorzutragen. 
> Can. 770 — Die Pfarrer haben zu bestimmten Zeiten nach
> den Vorschriften des Diözesanbischofs jene Predigten anzusetzen, die man
> geistliche Exerzitien und Volksmissionen nennt, oder andere, den Erfordernissen
> entsprechende Formen. 
> Can. 771 — § 1. Die Seelsorger, besonders die Bischöfe
> und Pfarrer, haben eifrig darum besorgt zu sein, daß das Wort Gottes auch den
> Gläubigen verkündigt wird, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine
> und ordentliche Seelsorge nicht hinreichend erhalten oder sie vollständig
> entbehren. 
> § 2. Sie haben auch dafür zu sorgen, daß die Botschaft
> des Evangeliums zu den Nichtglaubenden in ihrem Gebiet gelangt, die ja, nicht
> anders als die Gläubigen, in die Seelsorge einbezogen werden müssen. 
> Can. 772 — § 1. Hinsichtlich der Ausübung der Predigt
> sind von allen außerdem die vom Diözesanbischof erlassenen Normen zu beachten. 
> § 2. Hinsichtlich der Verbreitung der christlichen Lehre
> in Hörfunk oder Fernsehen sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu
> beachten. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> KATECHETISCHE UNTERWEISUNG 
> Can. 773 — Eine besonders den Seelsorgern eigene und
> schwere Pflicht ist die Sorge für die Katechese des christlichen Volkes, damit
> der Glaube der Gläubigen durch die Unterweisung in der Lehre und durch die
> Erfahrung christlichen Lebens lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt. 
> Can. 774 — § 1. Die Sorge um die Katechese obliegt,
> unter der Leitung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität, je zu ihrem Teil
> allen Gliedern der Kirche. 
> § 2. Vor allen übrigen sind die Eltern verpflichtet,
> durch Wort und Beispiel ihre Kinder im Glauben und in der Praxis christlichen
> Lebens zu bilden; in gleicher Weise sind dazu diejenigen verpflichtet, welche
> die Stelle der Eltern einnehmen, und die Paten. 
> Can. 775 — § 1. Unter Wahrung der Vorschriften des
> Apostolischen Stuhls ist es Sache des Diözesanbischofs, Normen in Fragen der
> Katechese zu erlassen; ferner hat er dafür vorzusorgen, daß geeignete
> Hilfsmittel für die Katechese zur Verfügung stehen, auch dadurch, daß er,
> wenn es als geeignet angesehen wird, einen Katechismus herausgibt und
> katechetische Vorhaben pflegt und koordiniert. 
> § 2. Sache der Bischofskonferenz ist es, wenn es
> nützlich scheint, dafür zu sorgen, daß, nach vorheriger Genehmigung des
> Apostolischen Stuhls, für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben werden. 
> § 3. Bei der Bischofskonferenz kann ein katechetisches
> Amt eingerichtet werden, dessen vornehmliche Aufgabe es ist, den einzelnen
> Diözesen in Fragen der Katechese Hilfe zu leisten. 
> Can. 776 — Der Pfarrer hat kraft seines Amtes für die
> katechetische Bildung der Erwachsenen, der Jugendlichen und der Kinder zu
> sorgen; dazu soll er die Mitarbeit der seiner Pfarrei zugewiesenen Kleriker, von
> Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des
> apostolischen Lebens, unter Berücksichtigung der Eigenart eines jeden
> Instituts, wie auch von Laien, besonders der Katecheten, in Anspruch nehmen; all
> diese dürfen sich nicht weigern, ihre Mitarbeit bereitwillig zu leisten, wenn
> sie nicht rechtmäßig verhindert sind. Der Pfarrer hat die Aufgabe der Eltern
> bei der Katechese in der Familie, von der in can. 774 § 2 die Rede ist, zu
> fördern und zu pflegen. 
> Can. 777 — In besonderer Weise hat der Pfarrer, unter
> Beachtung der vom Diözesanbischof erlassenen Normen, dafür zu sorgen: 
> 1° daß eine geeignete Katechese für die Feier der
> Sakramente erteilt wird; 
> 2° daß die Kinder, mittels einer sich über einen
> bestimmten Zeitraum erstreckenden katechetischen Unterweisung, ordnungsgemäß
> auf die Erstbeichte und die Erstkommunion und auf die Firmung vorbereitet
> werden; 
> 3° daß sie nach Empfang der Erstkommunion eine weitere
> vertiefte katechetische Bildung erhalten; 
> 4° daß auch die körperlich und geistig Behinderten
> katechetisch unterwiesen werden, soweit es ihre Situation zuläßt; 
> 5° daß der Glaube der Jugendlichen und der Erwachsenen
> in verschiedenen Formen und Vorhaben gestärkt, erhellt und weiter entfaltet
> wird. 
> Can. 778 — Die Oberen der Ordensleute und der
> Gesellschaften des apostolischen Lebens haben dafür zu sorgen, daß in ihren
> Kirchen, Schulen und anderen ihnen in irgendeiner Weise anvertrauten Werken die
> katechetische Unterweisung mit Eifer erteilt wird. 
> Can. 779 — Die katechetische Unterweisung ist unter
> Verwendung all jener Hilfsmittel, didaktischen Hilfen und sozialen
> Kommunikationsmittel zu erteilen, die als besonders wirksam anzusehen sind,
> damit die Gläubigen, entsprechend ihren Anlagen und Fähigkeiten, ihrem Alter
> und ihren Lebensbedingungen, die katholische Lehre voller zu erlernen und besser
> in die Praxis umzusetzen vermögen. 
> Can. 780 — Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen,
> daß die Katechisten für die rechte Erfüllung ihrer Aufgabe gebührend
> vorbereitet werden, daß sie nämlich ständig fortgebildet werden, die Lehre
> der Kirche angemessen kennenlernen und die den pädagogischen Disziplinen
> eigenen Normen theoretisch und praktisch erlernen. 
> 
>   
> 
> TITEL II 
> MISSIONSTÄTIGKEIT DER KIRCHE 
> Can. 781 — Die ganze Kirche ist ihrer Natur nach
> missionarisch, und das Werk der Evangelisierung ist als grundlegende Aufgabe des
> Volkes Gottes anzusehen; daher haben alle Gläubigen, im Wissen um die ihnen
> eigene Verantwortung, ihren Teil zur Missionsarbeit beizutragen. 
> Can. 782 — § 1. Die oberste Leitung und Koordinierung
> der Vorhaben und Aktionen, die zur Missionsarbeit und zur missionarischen
> Zusammenarbeit gehören, kommt dem Papst und dem Bischofskollegium zu. 
> § 2. Die einzelnen Bischöfe haben als Förderer der
> Gesamtkirche und aller Kirchen für die Missionsarbeit besondere Sorge zu
> tragen, vor allem dadurch, daß sie in ihrer Teilkirche missionarische Vorhaben
> anregen, pflegen und erhalten. 
> Can. 783 — Da die Mitglieder der Institute des geweihten
> Lebens sich kraft ihrer Weihe dem Dienst für die Kirche widmen, sind sie
> verpflichtet, sich, je nach der Eigenart ihres Instituts, in besonderer Weise in
> der Missionsarbeit einzusetzen. 
> Can. 784 — Zu Missionaren, d. h. zu solchen, die von der
> zuständigen kirchlichen Autorität zur Missionsarbeit ausgesandt werden,
> können Einheimische oder Nichteinheimische bestellt werden, und zwar
> Weltkleriker oder Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder von
> Gesellschaften des apostolischen Lebens oder andere Laien. 
> Can. 785 — § 1. Zur Missionsarbeit sind Katechisten
> hinzuzuziehen, Laien nämlich, die gebührend ausgebildet sind und durch ein
> christliches Leben hervorragen, die sich unter der Leitung eines Missionars der
> Darlegung der Lehre des Evangeliums und der Ordnung von liturgischen Feiern und
> von Werken der Caritas widmen. 
> § 2. Die Katechisten sind in dazu bestimmten Schulen
> oder, wo diese fehlen, unter der Leitung von Missionaren auszubilden. 
> Can. 786 — Durch die spezifische Missionstätigkeit wird
> die Kirche den Völkern und Gruppen, in denen sie noch nicht Wurzel gefaßt hat,
> eingepflanzt; dies wird von der Kirche vor allem dadurch geleistet, daß sie
> solange Verkündiger des Evangeliums aussendet, bis die jungen Kirchen voll
> eingerichtet sind, d. h. ausgestattet mit eigenen Kräften und hinreichenden
> Mitteln, mit denen sie das Werk der Evangelisierung selbst weiterführen
> können. 
> Can. 787 — § 1. Die Missionare haben durch das Zeugnis
> ihres Lebens und ihres Wortes mit den nicht an Christus Glaubenden einen
> ehrlichen Dialog zu führen, so daß diesen in einer ihrer Eigenart und Kultur
> entsprechenden Weise die Wege zur Erkenntnis der Botschaft des Evangeliums
> geöffnet werden. 
> § 2. Sie haben dafür zu sorgen, denjenigen, die sie zur
> Annahme der Botschaft des Evangeliums bereit erachten, die Glaubenswahrheiten so
> zu lehren, daß diese, frei darum bittend, zum Empfang der Taufe zugelassen
> werden können. 
> Can. 788 — § 1. Wer den Willen zur Annahme des Glaubens
> an Christus bekundet hat, ist nach Ablauf des Vorkatechumenats in liturgischer
> Feier zum Katechumenat zuzulassen; sein Name ist in das dazu bestimmte Buch
> einzutragen. 
> § 2. Die Katechumenen sind durch Unterweisung und
> Einübung im christlichen Leben in geeigneter Weise in das Geheimnis des Heils
> einzuweihen und in das Leben des Glaubens, der Liturgie, der Caritas des Volkes
> Gottes und des Apostolats einzuführen. 
> § 3. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen zur
> Ordnung des Katechumenats zu erlassen, indem sie festlegt, was von den
> Katechumenen zu leisten ist und welche Vorrechte ihnen zuerkannt werden. 
> Can. 789 — Die Neugetauften sind in angemessener
> Unterweisung zu vollerer Kenntnis der Wahrheit des Evangeliums und zur
> Erfüllung der durch die Taufe übernommenen Pflichten zu führen; sie sind zu
> aufrichtiger Liebe zu Christus und seiner Kirche anzuleiten. 
> Can. 790 — § 1. Aufgabe des Diözesanbischofs in den
> Missionsgebieten ist es: 
> 1° Vorhaben und Werke, welche die Missionsarbeit
> betreffen, zu fördern, zu lenken und zu koordinieren; 
> 2° für den Abschluß der erforderlichen Vereinbarungen
> mit den Leitern der sich der Missionsarbeit widmenden Institute und für gute
> Beziehungen mit diesen zum Wohl der Mission zu sorgen. 
> § 2. Den vom Diözesanbischof gemäß § 1, n. 1
> erlassenen Vorschriften unterstehen alle in seinem Gebiet weilenden Missionare,
> auch die Ordensleute, und ihre Hilfskräfte. 
> Can. 791 Zur Pflege der Mitarbeit an der Missionsaufgabe
> in den einzelnen Diözesen: 
> 1° sind missionarische Berufungen zu fördern; 
> 2° ist ein Priester zu bestellen, dessen Aufgabe es ist,
> Vorhaben für die Missionen wirksam zu unterstützen, vor allem die Päpstlichen
> Missionswerke; 
> 3° ist jährlich ein Missionstag zu halten; 
> 4° ist jedes Jahr ein angemessener finanzieller Beitrag
> für die Missionen an den Heiligen Stuhl zu leisten. 
> Can. 792 — Die Bischofskonferenzen haben Werke
> einzurichten und zu fördern, durch welche diejenigen, die aus Missionsgebieten
> arbeits- oder studien- halber in ihr Gebiet kommen, brüderlich aufgenommen
> werden und durch die ihnen entsprechend seelsorglich geholfen wird. 
>   
> TITEL III 
> KATHOLISCHE ERZIEHUNG 
> Can. 793 — § 1. Die Eltern und diejenigen, die ihre
> Stelle einnehmen, haben die Pflicht und das Recht, ihre Kinder zu erziehen;
> katholische Eltern haben auch die Pflicht und das Recht, die Mittel und
> Einrichtungen zu wählen, mit denen sie je nach den örtlichen Verhältnissen
> besser für die katholische Erziehung ihrer Kinder sorgen können. 
> § 2. Die Eltern haben auch das Recht, jene von der
> weltlichen Gesellschaft zu leistenden Hilfen zu nutzen, die sie für die
> katholische Erziehung ihrer Kinder benötigen. 
> Can. 794 — § 1. In besonderer Weise kommt der Kirche
> Pflicht und Recht zur Erziehung zu; denn ihr ist es von Gott aufgetragen, den
> Menschen zu helfen, daß sie zur Fülle des christlichen Lebens zu gelangen
> vermögen. 
> § 2. Pflicht der Seelsorger ist es, alles zu tun, damit
> alle Gläubigen eine katholische Erziehung erhalten. 
> Can. 795 — Wahre Erziehung muß die umfassende Bildung
> der menschlichen Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel und zugleich auf das
> Gemeinwohl der Gesellschaft anstreben; daher sind die Kinder und die
> Jugendlichen so zu bilden, daß sie ihre körperlichen, moralischen und
> geistigen Anlagen harmonisch zu entfalten vermögen, tieferes
> Verantwortungsbewußtsein und den rechten Gebrauch der Freiheit erwerben und
> befähigt werden, am sozialen Leben aktiv teilzunehmen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> SCHULEN 
> Can. 796 — § 1. Unter den Mitteln zum Ausbau der
> Erziehung sollen die Gläubigen die Schulen hochschätzen; sie leisten ja den
> Eltern bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe eine vorzügliche Hilfe. 
> § 2. Mit den Lehrern der Schulen, denen sie ihre Kinder
> zur Erziehung anvertrauen, sollen die Eltern eng zusammenarbeiten; aber auch die
> Lehrer sollen bei der Ausführung ihrer Aufgabe eng mit den Eltern
> zusammenarbeiten; sie haben sie daher bereitwillig anzuhören, sollen
> Elternvereinigungen oder Elternversammlungen einrichten und hochschätzen. 
> Can. 797 — Die Eltern müssen in der Wahl der Schule
> wirklich frei sein; daher müssen die Gläubigen darum besorgt sein, daß die
> weltliche Gesellschaft den Eltern diese Freiheit zuerkennt und sie unter Wahrung
> der austeilenden Gerechtigkeit auch durch Zuweisung entsprechender Mittel
> schützt. 
> Can. 798 — Die Eltern sollen ihre Kinder jenen Schulen
> anvertrauen, in denen für die katholische Erziehung gesorgt wird; wenn sie das
> nicht können, sind sie verpflichtet, dafür zu sorgen, daß deren erforderliche
> katholische Erziehung außerhalb der Schule geschieht. 
> Can. 799 — Die Gläubigen haben sich zu bemühen, daß
> in der weltlichen Gesellschaft die Gesetze über die Bildung der Jugendlichen
> auch deren religiöse und sittliche Erziehung nach dem Gewissen der Eltern in
> den Schulen selbst vorsehen. 
> Can. 800 — § 1. Die Kirche hat das Recht, Schulen
> jedweden Wissenszweiges, jedweder Art und Stufe zu gründen und zu leiten. 
> § 2. Die Gläubigen haben die katholischen Schulen zu
> fördern, indem sie nach Kräften zu ihrer Gründung und Erhaltung beitragen. 
> Can. 801 — Ordensinstitute, denen die Erziehungsaufgabe
> eigen ist, haben diese ihre Aufgabe getreu beizubehalten und sich um die
> katholische Erziehung auch durch ihre, mit Zustimmung des Diözesanbischofs
> gegründeten Schulen zu bemühen. 
> Can. 802 — § 1. Wenn es keine Schulen gibt, in denen
> eine Erziehung in christlichem Geist vermittelt wird, ist es Aufgabe des
> Diözesanbischofs, dafür zu sorgen, daß solche gegründet werden. 
> § 2. Wo es sich empfiehlt, soll der Diözesanbischof
> dafür sorgen, daß auch Berufsschulen und technische Schulen sowie andere von
> den besonderen Verhältnissen geforderte Schulen gegründet werden. 
> Can. 803 — § 1. Als katholische Schule versteht man
> jene Schule, welche die zuständige kirchliche Autorität oder eine kirchliche
> öffentliche juristische Person führt oder welche die kirchliche Autorität
> durch ein schriftliches Dokument als solche anerkennt. 
> § 2. In der katholischen Schule müssen Unterricht und
> Erziehung von den Grundsätzen der katholischen Lehre geprägt sein; die Lehrer
> haben sich durch Rechtgläubigkeit und rechtschaffenen Lebenswandel
> auszuzeichnen. 
> § 3. Keine Schule, selbst wenn sie tatsächlich
> katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Schule führen, es sei denn mit
> Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität. 
> Can. 804 — § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen
> der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung,
> die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen sozialen
> Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz ist es,
> für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des
> Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen. 
> § 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß
> sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den
> nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das
> Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen. 
> Can. 805 — Der Ortsordinarius hat für seine Diözese
> das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es
> aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre
> Abberufung zu fordern. 
> Can. 806 — § 1. Dem Diözesanbischof steht das
> Aufsichts- und das Visitationsrecht über die in seiner Diözese befindlichen
> katholischen Schulen zu, auch über die von Mitgliedern von Ordensinstituten
> gegründeten oder geleiteten Schulen; ihm steht es ferner zu, Vorschriften zur
> allgemeinen Ordnung der katholischen Schulen zu erlassen; diese Vorschriften
> gelten auch für die von den genannten Institutsmitgliedern geleiteten Schulen,
> unbeschadet der Autonomie hinsichtlich der inneren Leitung ihrer Schulen. 
> § 2. Die Leiter der katholischen Schulen haben unter der
> Aufsicht des Ortsordinarius dafür zu sorgen, daß die Ausbildung, die in ihnen,
> wenigstens auf gleicher Höhe wie in den anderen Schulen der Region, vermittelt
> wird, in wissenschaftlicher Hinsicht hervorragend ist. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> KATHOLISCHE UNIVERSITÄTEN 
> UND ANDERE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN 
> Can. 807 — Die Kirche hat das Recht, Universitäten zu
> errichten und zu führen; denn sie tragen bei zur höheren Kultur der Menschen
> und zur volleren Entfaltung der menschlichen Person wie auch zur Erfüllung des
> Verkündigungsdienstes der Kirche. 
> Can. 808 — Keine Universität, selbst wenn sie
> tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Universität
> führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität. 
> Can. 809 — Die Bischofskonferenzen haben dafür Sorge zu
> tragen, daß, soweit möglich und ratsam, in geeigneter Weise in ihrem Gebiet
> verteilt, Universitäten oder wenigstens Fakultäten bestehen, in denen die
> verschiedenen Wissenschaften unbeschadet ihrer wissenschaftlichen Autonomie in
> Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der katholischen Lehre gepflegt
> werden. 
> Can. 810 — § 1. Aufgabe der nach den Statuten
> zuständigen Autorität ist es, dafür zu sorgen, daß in katholischen
> Universitäten als Dozenten berufen werden, die sich, außer durch
> wissenschaftliche und pädagogische Eignung, durch Rechtgläubigkeit und
> untadeliges Leben auszeichnen, und daß sie unter Einhaltung des in den Statuten
> festgelegten Verfahrens aus ihrem Amt abberufen werden, wenn die geforderten
> Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 
> § 2. Die Bischofskonferenzen und die beteiligten
> Diözesanbischöfe haben die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß in
> diesen Universitäten die Grundsätze der katholischen Lehre getreu beachtet
> werden. 
> Can. 811 — § 1. Die zuständige kirchliche Autorität
> hat dafür zu sorgen, daß in den katholischen Universitäten eine theologische
> Fakultät oder ein Institut oder wenigstens ein Lehrstuhl für Theologie
> errichtet wird, an dem Vorlesungen auch für Laienstudenten gehalten werden. 
> § 2. An jeder katholischen Universität sind Vorlesungen
> zu halten, in denen vor allem die theologischen Fragen behandelt werden, die
> einen Bezug zu den Disziplinen ihrer Fakultäten haben. 
> Can. 812 — Wer an einer Hochschule eine theologische
> Disziplin vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität
> haben. 
> Can. 813 — Der Diözesanbischof hat angelegentlich für
> die Seelsorge der Studenten zu sorgen, auch durch Errichtung einer Pfarrei oder
> wenigstens durch auf Dauer dazu bestellte Priester, und er hat dafür zu sorgen,
> daß bei den Universitäten, auch den nichtkatholischen, katholische
> Universitätszentren bestehen, die den Studenten Hilfe, vor allem geistliche,
> bieten. 
> Can. 814 — Die Vorschriften über die Universitäten
> sind in gleicher Weise auf andere Hochschuleinrichtungen anzuwenden. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> KIRCHLICHE UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN 
> Can. 815 — Die Kirche hat kraft ihres Auftrags, die
> geoffenbarte Wahrheit zu verkündigen, eigene kirchliche Universitäten oder
> Fakultäten zur Erforschung der theologischen oder der mit diesen verbundenen
> Wissenschaften und zur wissenschaftlichen Ausbildung der Studenten in diesen
> Wissenschaften. 
> Can. 816 — § 1. Kirchliche Universitäten und
> Fakultäten können nur durch Errichtung seitens des Apostolischen Stuhls oder
> mit dessen Anerkennung eingerichtet werden; ihm kommt auch deren oberste Leitung
> zu. 
> § 2. Jede kirchliche Universität und Fakultät muß
> eigene Statuten und eine Studienordnung haben, die vom Apostolischen Stuhl
> genehmigt sind. 
> Can. 817 — Akademische Grade, die kanonische Wirkungen
> in der Kirche haben sollen, kann keine Universität oder Fakultät verleihen,
> die nicht vom Apostolischen Stuhl errichtet oder anerkannt ist. 
> Can. 818 — Die Vorschriften der cann. 810, 812 und 813
> für die katholischen Universitäten gelten auch für die kirchlichen
> Universitäten und Fakultäten. 
> Can. 819 — Sofern es das Wohl der Diözese oder eines
> Ordensinstituts oder gar der ganzen Kirche erfordert, müssen die
> Diözesanbischöfe bzw. die zuständigen Oberen der Institute junge Leute,
> Kleriker und Institutsmitglieder, die sich durch Charakter, Tugend und Begabung
> auszeichnen, zum Studium an kirchliche Universitäten und Fakultäten schicken. 
> Can. 820 — Die Leiter der kirchlichen Universitäten und
> Fakultäten und die Professoren haben dafür zu sorgen, daß die verschiedenen
> Fakultäten der Universität, soweit ihr Gegenstand es zuläßt, sich
> gegenseitig Hilfe leisten und daß zwischen der eigenen Universität oder
> Fakultät und den anderen Universitäten und Fakultäten, auch nichtkirchlichen,
> eine wechselseitige Zusammenarbeit besteht; denn durch gemeinsames Bemühen,
> durch Tagungen, durch aufeinander abgestimmte Forschungen und auf andere Weise
> sollen sie auf größere Entfaltung der Wissenschaften hinwirken. 
> Can. 821 — Bischofskonferenz und Diözesanbischof sollen
> dafür Sorge tragen, daß nach Möglichkeit Hochschulen für religiöse
> Wissenschaften gegründet werden, in denen theologische und andere, zur
> christlichen Kultur gehörende Wissenschaften gelehrt werden. 
>   
> TITEL IV 
> SOZIALE KOMMUNIKATIONSMITTEL, 
> INSBESONDERE BÜCHER 
> Can. 822 — § 1. Die Hirten der Kirche sollen bemüht
> sein, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe durch Wahrnehmung des eigenen Rechts der
> Kirche die sozialen Kommunikationsmittel anzuwenden. 
> § 2. Denselben Hirten obliegt die Sorge, die Gläubigen
> dahingehend zu belehren, daß sie zur Mitarbeit verpflichtet sind, damit der
> Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel von menschlichem und christlichem
> Geist belebt wird. 
> § 3. Alle Gläubigen, besonders die in irgendeiner Weise
> an der Gestaltung dieser Mittel oder ihrem Gebrauch teilhaben, müssen darum
> besorgt sein, Hilfe für das pastorale Handeln zu leisten, damit die Kirche auch
> mit diesen Mitteln ihre Aufgabe wirksam ausübt. 
> Can. 823 — § 1. Um die Unversehrtheit der
> Glaubenswahrheiten und der Sittenlehre zu bewahren, ist es Pflicht und Recht der
> Hirten der Kirche, darüber zu wachen, daß nicht durch Schriften oder den
> Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen
> Schaden nehmen; Kommunikationsmittel Glaube oder
> Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; ebenso haben sie zu verlangen, daß von
> Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren,
> ihrem Urteil unterworfen werden; schließlich haben sie Schriften
> zurückzuweisen, die dem rechten Glauben oder den Sitten schaden. 
> § 2. Die in § 1 aufgeführten Pflichten und Rechte
> kommen den Bischöfen zu, sowohl als einzelnen, wie auch in Partikularkonzilien
> oder Bischofskonferenzen versammelt, in bezug auf die ihrer Sorge anvertrauten
> Gläubigen; der obersten Autorität der Kirche aber kommen sie zu in bezug auf
> das ganze Volk Gottes. 
> Can. 824 — § 1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist
> der Ortsordinarius, dessen Erlaubnis oder Genehmigung zur Herausgabe von
> Büchern nach Maßgabe der Canones dieses Titels zu beantragen ist, der eigene
> Ortsordinarius des Autors oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher
> veröffentlicht werden. 
> § 2. Was in den Canones dieses Titels über Bücher
> festgelegt wird, ist auf alle Schriftwerke anzuwenden, die zur öffentlichen
> Verbreitung bestimmt sind, sofern nichts anderes feststeht. 
> Can. 825 — § 1. Die Bücher der Heiligen Schrift
> dürfen nicht herausgegeben werden, ohne daß sie vom Apostolischen Stuhl oder
> von der Bischofskonferenz genehmigt sind; ebenso wird auch bei der Herausgabe
> ihrer Übersetzungen in eine Landessprache verlangt, daß sie von derselben
> Autorität genehmigt und zugleich mit notwendigen und hinreichenden Erklärungen
> versehen sind. 
> § 2. Katholische Gläubige können mit Erlaubnis der
> Bischofskonferenz Übersetzungen der Heiligen Schrift, versehen mit
> entsprechenden Erklärungen, auch gemeinsam mit den getrennten Brüdern
> erarbeiten und herausgeben. 
> Can. 826 — § 1. Bezüglich der liturgischen Bücher
> sind die Vorschriften von can. 838- zu beachten. 
> § 2. Um erneut liturgische Bücher sowie ihre
> Übersetzungen in eine Landessprache oder auch Teile davon herauszugeben, muß
> die Übereinstimmung mit der genehmigten Ausgabe durch eine Bestätigung des
> Ordinarius des Ortes feststehen, an dem diese Ausgaben veröffentlicht werden. 
> § 3. Gebetbücher für den öffentlichen oder privaten
> Gebrauch der Gläubigen dürfen nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius
> herausgegeben werden. 
> Can. 827 — § 1. Katechismen sowie andere für die
> katechetische Unterweisung bestimmte Schriften und deren Übersetzungen
> bedürfen zu ihrer Herausgabe der Genehmigung des Ortsordinarius, unbeschadet
> der Vorschrift von can. 775, § 2. 
> § 2. In allen Schulen dürfen als Texte, auf die sich die
> Unterweisung stützt, nur solche Bücher benutzt werden, die mit Genehmigung der
> zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich
> genehmigt worden sind, wenn sie Fragen der Heiligen Schrift, der Theologie, des
> Kirchenrechts, der Kirchengeschichte oder andere, die Religion oder Sitten
> betreffende Disziplinen behandeln. 
> § 3. Es wird empfohlen, Bücher, die in § 2 genannte
> Materien behandeln, auch wenn sie nicht als Texte bei der Unterrichtserteilung
> benutzt werden, ebenso Schriften, in denen etwas enthalten ist, was sich in
> besonderer Weise auf die Würde von Religion oder Sitten bezieht, dem Urteil des
> Ortsordinarius zu unterwerfen. 
> § 4. In Kirchen und Kapellen dürfen Bücher oder andere
> Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, nur ausgelegt,
> verkauft oder verteilt werden, wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen
> kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt sind. 
> Can. 828 — Von einer kirchlichen Autorität
> herausgegebene Sammlungen von Dekreten oder Akten dürfen ohne vorherige
> Erlaubnis dieser Autorität nicht erneut herausgegeben werden, wobei die
> Bedingungen zu beachten sind, die von dieser vorgeschrieben werden. 
> Can. 829 — Die für die Herausgabe eines Werkes im
> Originaltext erteilte Genehmigung oder Erlaubnis gilt nicht für Neuausgaben
> oder Übersetzungen. 
> Can. 830* — § 1. Unbeschadet des Rechts eines jeden
> Ortsordinarius, ihm geeignet erscheinende Personen mit der Beurteilung von
> Büchern zu beauftragen, kann die Bischofskonferenz ein Verzeichnis von
> Gutachtern erstellen, die sich durch Fachwissen, Rechtgläubigkeit und kluges
> Urteil auszeichnen, die den Diözesankurien zur Verfügung stehen, oder auch
> eine Gutachterkommission bilden, welche die Ortsordinarien konsultieren können. 
> § 2. In der Ausübung seines Amtes darf der Gutachter
> unter Hintansetzung jeder persönlichen Rücksichtnahme nur die Lehre der Kirche
> über Glaube und Sitten vor Augen haben, wie sie das kirchliche Lehramt vorlegt. 
> § 3. Der Gutachter muß sein Urteil schriftlich abgeben;
> ist es positiv, so soll der Ordinarius nach seinem klugen Ermessen die Erlaubnis
> zur Veröffentlichung erteilen, indem sie mit seinem Namen sowie mit Ort und
> Datum der Erlaubniserteilung versehen ist; falls er die Erlaubnis nicht erteilt,
> hat der Ordinarius dem Verfasser des Werkes die Verweigerung zu begründen. 
> Can. 831 — § 1. In Tageszeitungen, Zeitschriften oder
> anderen periodischen Veröffentlichungen, welche die katholische Religion oder
> die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen, dürfen Gläubige nichts
> schreiben, es sei denn, es läge ein gerechter und vernünftiger Grund vor;
> Kleriker aber und Mitglieder von Ordensinstituten dürfen das nur mit Erlaubnis
> des Ortsordinarius tun. 
> § 2. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen
> hinsichtlich der Erfordernisse zu erlassen, damit Kleriker und Mitglieder von
> Ordensinstituten in Hörfunk oder Fernsehen bei der Behandlung von Fragen
> erlaubt mitwirken können, die die katholische Lehre oder die Sitten betreffen. 
> Can. 832 — Mitglieder von Ordensinstituten bedürfen
> für die Veröffentlichung von Schriften, die Fragen der Religion oder der
> Sitten behandeln, auch der Erlaubnis ihres höheren Ordensoberen nach Maßgabe
> der Konstitutionen. 
> 
>   
> 
> TITEL V 
> ABLEGUNG DES GLAUBENSBEKENNTNISSES 
> Can. 833 — Das Glaubensbekenntnis nach der vom
> Apostolischen Stuhl gebilligten Formel persönlich abzulegen sind verpflichtet: 
> 1° vor dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten, alle,
> die an einem Ökumenischen Konzil oder einem Partikularkonzil, an einer
> Bischofssynode oder an einer Diözesansynode mit beschließender oder beratender
> Stimme teilnehmen; der Vorsitzende aber vor dem Konzil oder der Synode; 
> 2° die zur Kardinalswürde erhoben sind, gemäß den
> Statuten des heiligen Kollegiums; 
> 3° vor dem Beauftragten des Apostolischen Stuhls, alle
> zum Bischof samt Ernannten, ebenso diejenigen, die dem Diözesanbischof
> gleichgestellt sind; 
> 4° vor dem Konsultorenkollegium, der
> Diözesanadministrator; 
> 5° vor dem Diözesanbischof oder seinem Beauftragten, die
> Generalvikare, die Bischofsvikare und die Gerichtsvikare; 
> 6° vor dem Ortsordinarius oder seinem Beauftragten, die
> Pfarrer, der Rektor und die Professoren der Theologie und der Philosophie an
> Seminaren bei Amtsantritt; die Kandidaten für die Diakonenweihe; 
> 7° vor dem Magnus Cancellarius oder, wo es ihn nicht
> gibt, vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, der Rektor einer
> kirchlichen oder katholischen Universität bei Amtsantritt; vor dem Rektor, wenn
> er Priester ist, oder vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, an allen
> Universitäten bei Amtsantritt die Dozenten der Disziplinen, die Glaube und
> Sitte betreffen; 
> 8° die Oberen in klerikalen Ordensinstituten und in
> klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens, nach Maßgabe der
> Konstitutionen. 
> 
>   
> 
>   
> BUCH IV 
> HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE 
> 
>   
>   
> 
> Can. 834 — § 1. Den Heiligungsdienst erfüllt die
> Kirche in besonderer Weise durch die heilige Liturgie, die als Ausübung des
> priesterlichen Dienstes Jesu Christi zu betrachten ist; darin wird die Heiligung
> der Menschen durch sinnenhafte Zeichen bezeichnet und in der diesen je eigenen
> Weise bewirkt sowie von dem mystischen Leib Jesu Christi, von Haupt und
> Gliedern, der unverbrüchliche amtliche Gottesdienst vollzogen. 
> § 2. Solch ein Gottesdienst ist dann gegeben, wenn er im
> Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen und durch
> Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind. 
> Can. 835 — § 1. Den Dienst der Heiligung üben vor
> allem die Bischöfe aus; sie sind die Hohenpriester, die vorzüglichen
> Ausspender der Geheimnisse Gottes und die Leiter, Förderer und Wächter des
> gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche. 
> § 2. Diesen Dienst üben auch die Priester aus; auch sie
> haben Anteil am Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der
> Autorität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heiligung des
> Volkes geweiht. 
> § 3. Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes
> nach Maßgabe der Rechtsvorschriften beteiligt. 
> § 4. An dem Heiligungsdienst haben auch die übrigen
> Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, indem sie sich auf ihre Weise tätig an den
> liturgischen Feiern, besonders an der Feier der Eucharistie, beteiligen; auf
> besondere Weise haben an demselben Dienst die Eltern Anteil, indem sie ihr
> Eheleben in christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung ihrer
> Kinder sorgen. 
> Can. 836 — Der christliche Gottesdienst, in dem das
> gemeinsame Priestertum der Gläubigen ausgeübt wird, ist ein Tun, das aus dem
> Glauben hervorgeht und darauf beruht; deshalb haben sich die geistlichen
> Amtsträger eifrig zu bemühen, den Glauben zu entfachen und zu erhellen, vor
> allem durch den Dienst am Wort, durch das er erzeugt und genährt wird. 
> Can. 837 — § 1. Die liturgischen Handlungen sind nicht
> private Handlungen, sondern Feiern der Kirche selbst, die das „Sakrament der
> Einheit" ist als das unter den Bischöfen geeinte und geordnete heilige
> Volk; die liturgischen Handlungen gehen daher den ganzen Leib der Kirche an,
> stellen ihn dar und erfüllen ihn; seine einzelnen Glieder aber berühren sie in
> unterschiedlicher Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen, der Aufgaben und
> der tatsächlichen Teilnahme. 
> § 2. Da die liturgischen Handlungen ihrer Natur nach eine
> gemeinsame Feier verlangen, sind sie nach Möglichkeit unter zahlreicher und
> tätiger Beteiligung der Gläubigen zu vollziehen. 
> Can. 838 — § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie
> steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl
> und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof. 
> § 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige
> Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und
> ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu überprüfen sowie darüber zu
> wachen, daß die liturgischen Ordnungen. überall getreu eingehalten werden. 
> § 3. Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der
> liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb
> der in diesen liturgischen Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise
> ihren Verhältnissen anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach
> vorgängiger Überprüfung durch den Heiligen Stuhl herauszugeben. 
> § 4. Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm
> anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den
> Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind. 
> Can. 839 — § 1. Auch mit anderen Mitteln vollzieht die
> Kirche den Heiligungsdienst, so durch Gebete, in denen sie Gott anruft, damit
> die Gläubigen in Wahrheit geheiligt seien, wie auch durch Werke der Buße und
> der Caritas, die in hohem Maße helfen, das Reich Christi in den Herzen zu
> verwurzeln und zu bestärken, und die zum Heil der Welt beitragen. 
> § 2. Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die
> Gebete sowie die frommen und heiligen Übungen des christlichen Volkes mit den
> Normen der Kirche voll übereinstimmen. 
> 
>   
> 
> TEIL I 
> SAKRAMENTE 
> Can. 840 — Die Sakramente des Neuen Bundes sind von
> Christus dem Herrn eingesetzt und der Kirche anvertraut; als Handlungen Christi
> und der Kirche sind sie Zeichen und Mittel, durch die der Glaube ausgedrückt
> und bestärkt, Gott Verehrung erwiesen und die Heiligung der Menschen bewirkt
> wird; so tragen sie in sehr hohem Maße dazu bei, daß die kirchliche
> Gemeinschaft herbeigeführt, gestärkt und dargestellt wird; deshalb haben
> sowohl die geistlichen Amtsträger als auch die übrigen Gläubigen bei ihrer
> Feier mit höchster Ehrfurcht und der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. 
> Can. 841 — Da die Sakramente für die ganze Kirche
> dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die
> höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer
> Gültigkeit erforderlich ist; dieselbe bzw. eine andere nach Maßgabe des can.
> 838, §§ 3 und 4 zuständige Autorität hat zu entscheiden, was für die
> Erlaubtheit zur Feier, zur Spendung und zum Empfang der Sakramente und was zu
> der bei ihrer Feier einzuhalten den Ordnung gehört. 
> Can. 842 — § 1 Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann
> zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden. 
> § 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der
> heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, daß sie zur vollen
> christlichen Initiation erforderlich sind. 
> Can 843 — § 1 Die geistlichen Amtsträger dürfen die
> Sakramente denen nicht verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise
> disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind. 
> § 2. Die Seelsorger und die übrigen Gläubigen haben
> jeweils gemäß der ihnen eigenen kirchlichen Aufgabe die Pflicht, dafür zu
> sorgen, daß jene, die Sakramente erbitten, auf ihren Empfang durch die
> erforderliche Verkündigung und katechetische Unterweisung unter Beachtung der
> von der zuständigen Autorität erlassenen Normen vorbereitet werden. 
> Can. 844 — § 1. Katholische Spender spenden die
> Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die
> Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die
> Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can. 861, § 2. 
> § 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein
> wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder
> des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder
> moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die
> Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von
> nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten
> Sakramente gültig gespendet werden. 
> § 3. Katholische Spender spenden erlaubt die Sakramente
> der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen orientalischer
> Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben,
> wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind;
> dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des
> Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage sind wie
> die genannten orientalischen Kirchen. 
> § 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil
> des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage
> dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den
> übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden
> Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und
> von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den
> katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind. 
> § 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 genannten Fälle
> darf der Diözesanbischof bzw. die Bischofskonferenz nur nach Beratung zumindest
> mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden nichtkatholischen
> Kirche oder Gemeinschaft allgemeine Bestimmungen erlassen. 
> Can. 845 — § 1. Die Sakramente der Taufe, der Firmung
> und der Weihe können nicht wiederholt werden, da sie ein Prägemal eindrücken. 
> § 2. Wenn nach einer sorgfältigen Untersuchung noch ein
> vernünftiger Zweifel bestehen bleibt, ob die in § 1 genannten Sakramente
> tatsächlich oder ob sie gültig gespendet wurden, sind sie bedingungsweise zu
> spenden. 
> Can. 846 — § 1. Bei der Feier der Sakramente sind die
> von der zuständigen Autorität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu
> beachten; deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen
> oder ändern. 
> § 2. Der Spender hat die Sakramente nach seinem eigenen
> Ritus zu feiern. 
> Can. 847 — § 1. Bei der Spendung der Sakramente, bei
> denen heilige Öle zu verwenden sind, muß der Spender Olivenöl oder anderes
> Pflanzenöl gebrauchen, das unbeschadet der Bestimmung des can. 999, n. 2 vom
> Bischof geweiht oder gesegnet wurde, und zwar erst in jüngster Zeit; ältere
> Öle dürfen außer in Notfällen nicht verwendet werden. 
> § 2. Der Pfarrer hat die heiligen Öle vom eigenen
> Bischof zu erbitten und sie in geziemender Obhut sorgfältig zu verwahren. 
> Can. 848 — Der Spender darf außer den von der
> zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung
> nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, daß Bedürftige nicht
> wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden. 
>   
> TITEL I 
> TAUFE 
> Can. 849 — Die Taufe ist die Eingangspforte zu den
> Sakramenten; ihr tatsächlicher Empfang oder wenigstens das Verlangen danach ist
> zum Heil notwendig; durch sie werden die Menschen von den Sünden befreit, zu
> Kindern Gottes neu geschaffen und, durch ein untilgbares Prägemal Christus
> gleichgestaltet, der Kirche eingegliedert; sie wird nur durch Waschung mit
> wirklichem Wasser in Verbindung mit der gebotenen Form der Taufworte gültig
> gespendet. 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> FEIER DER TAUFE 
> Can. 850 — Die Taufe wird nach der in den gebilligten
> liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ordnung gespendet; wenn aber ein
> dringender Notfall besteht, muß nur das beachtet werden, was zur Gültigkeit
> des Sakramentes erforderlich ist. 
> Can. 851 — Die Feier der Taufe muß in der gebotenen
> Weise vorbereitet werden; deshalb gilt: 
> 1° ein Erwachsener, der die Taufe zu empfangen begehrt,
> ist in den Katechumenat aufzunehmen und nach Möglichkeit durch die einzelnen
> Stufen zur sakramentalen Initiation hinzuführen, und zwar gemäß der von der
> Bischofskonferenz den Verhältnissen angepaßten Initiationsordnung und den
> besonderen von ihr erlassenen Normen; 
> 2° die Eltern eines Kindes, das getauft werden soll, und
> ebenso jene, die den Patendienst übernehmen wollen, sind über die Bedeutung
> dieses Sakraments und die mit ihm zusammenhängenden Verpflichtungen
> ordnungsgemäß zu belehren; der Pfarrer hat persönlich oder durch andere
> dafür zu sorgen, daß also die Eltern mit seelsorglichem Zuspruch und sogar mit
> gemeinsamem Gebet in der gebotenen Weise vorbereitet werden; er soll dazu
> mehrere Familien versammeln und sie nach Möglichkeit besuchen. 
> Can. 852 — § 1. Die in den Canones über die Taufe
> Erwachsener enthaltenen Vorschriften beziehen sich auf alle, die, dem
> Kindesalter entwachsen, den Vernunftgebrauch erlangt haben. 
> § 2. Dem Kind gleichgestellt ist, auch hinsichtlich der
> Taufe, wer seiner nicht mächtig ist. 
> Can. 853 — Das bei der Spendung der Taufe zu verwendende
> Wasser muß außer im Notfall gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher
> gesegnet sein. 
> Can. 854 — Die Taufe ist durch Untertauchen oder durch
> Übergießen zu spenden; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz
> einzuhalten. 
> Can. 855 — Die Eltern, die Paten und der Pfarrer haben
> dafür zu sorgen, daß kein Name gegeben wird, der christlichem Empfinden fremd
> ist. 
> Can. 856 — Wenn auch die Taufe an jedwedem Tag gefeiert
> werden kann, wird doch empfohlen, daß sie in der Regel am Sonntag oder nach
> Möglichkeit in der Osternacht gefeiert wird. 
> Can. 857 — § 1. Außer im Notfall ist der der Taufe
> eigene Ort eine Kirche oder eine Kapelle. 
> § 2. Als Regel hat zu gelten, daß ein Erwachsener in
> seiner eigenen Pfarrkirche, ein Kind aber in der eigenen Pfarrkirche seiner
> Eltern zu taufen ist, außer es empfiehlt sich aus gerechtem Grund etwas
> anderes. 
> Can. 858 — § 1. Jede Pfarrkirche muß einen Taufbrunnen
> haben, unbeschadet eines durch andere Kirchen bereits erworbenen
> Kumulativrechts. 
> § 2. Der Ortsordinarius kann nach Anhören des
> Ortspfarrers zugunsten der Gläubigen gestatten oder anordnen, daß es auch in
> einer anderen Kirche oder Kapelle innerhalb der Pfarrgrenzen einen Taufbrunnen
> gibt. 
> Can. 859 — Wenn ein Täufling wegen der Entfernung oder
> anderer Umstände nicht ohne große Unannehmlichkeiten zur Pfarrkirche oder zu
> einer anderen Kirche oder Kapelle nach can. 858, § 2 kommen oder gebracht
> werden kann, darf und muß die Taufe in einer anderen, näher gelegenen Kirche
> oder Kapelle oder auch an einem anderen geziemenden Ort gespendet werden. 
> Can. 860 — § 1. Außer im Notfall darf die Taufe in
> Privathäusern nur gespendet werden, wenn der Ortsordinarius dies aus
> schwerwiegendem Grund erlaubt. 
> § 2. In Krankenhäusern darf nur im Notfall oder aus
> einem anderen zwingenden seelsorglichen Grund die Taufe gefeiert werden, wenn
> der Diözesanbischof nicht anders bestimmt hat. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> SPENDER DER TAUFE 
> Can. 861 — § 1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der
> Bischof, der Priester und der Diakon, unbeschadet der Vorschrift des can. 530,
> n. 1. 
> § 2. Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder
> verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der
> vom Ortsordinarius für diese bestimmt ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen
> Intention geleitete Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen
> sich angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Tauf weise zu
> belehren. 
> Can. 862 — Außer im Notfall darf ohne die nötige
> Erlaubnis niemand in einem fremden Gebiet die Taufe spenden, selbst seinen
> Untergebenen nicht. 
> Can. 863 —. Die Taufe von solchen, die dem Kindesalter
> entwachsen sind, mindestens aber derer, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet
> haben, ist dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von ihm persönlich
> gespendet wird, Wenn er dies für angebracht hält. 
>   
> KAPITEL III 
> EMPFÄNGER DER TAUFE 
> Can. 864 — Fähig zum Empfang der Taufe ist jeder und
> nur der Mensch, der noch nicht getauft ist. 
> Can. 865 — § 1. Damit ein Erwachsener getauft werden
> kann, muß er den Willen zum Empfang der Taufe bekundet haben; er muß über die
> Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet
> und durch den Katechumenat in der christlichen Lebensführung erprobt sein; er
> ist auch aufzufordern, seine Sünden zu bereuen. 
> § 2. Ein Erwachsener, der sich in Todesgefahr befindet,
> kann getauft werden, wenn er bei einer gewissen Kenntnis der grundlegenden
> Glaubenswahrheiten auf irgendeine Weise seinen Willen zum Empfang der Taufe
> bekundet hat und verspricht, sich an die Gebote der christlichen Religion zu
> halten. 
> Can. 866 — Ein Erwachsener, der getauft wird, muß,
> falls nicht ein schwerwiegender Grund entgegensteht, sofort nach der Taufe
> gefirmt werden und an der Eucharistiefeier, auch mit Kommunionempfang,
> teilnehmen. 
> Can. 867 — § 1. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu
> sorgen, daß ihre Kinder innerhalb der ersten Wochen getauft werden; möglichst
> bald nach der Geburt, ja sogar schon vorher, haben sie sich an den Pfarrer zu
> wenden, um für ihr Kind das Sakrament zu erbitten und um entsprechend darauf
> vorbereitet zu werden. 
> § 2. Wenn sich ein Kind in Todesgefahr befindet, ist es
> unverzüglich zu taufen. 
> Can. 868 — § 1. Damit ein Kind erlaubt getauft wird,
> ist erforderlich: 
> 1° die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer
> rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen; 
> 2° es muß die, begründete Hoffnung bestehen, daß das
> Kind in der katholischen Religion erzogen wird; wenn diese Hoffnung völlig
> fehlt, ist die Taufe gemäß den Vorschriften des Partikularrechts
> aufzuschieben; dabei sind die Eltern auf den Grund hinzuweisen: 
> § 2. In Todesgefahr wird ein Kind katholischer, ja sogar
> auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern erlaubt getauft. 
> Can. 869 — § 1. Wenn ein Zweifel besteht, ob jemand
> getauft ist oder ob die Taufe gültig gespendet wurde, der Zweifel aber nach
> eingehender Nachforschung bestehen bleibt, ist dem Betreffenden die Taufe
> bedingungsweise zu spenden. 
> § 2. In einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft
> Getaufte sind nicht bedingungsweise zu taufen, außer es besteht hinsichtlich
> der bei der Taufspendung verwendeten Materie und Form der Taufworte und ferner
> bezüglich der Intention eines, der als Erwachsener getauft wurde, und des
> Taufspenders ein ernsthafter Grund, an der Gültigkeit der Taufe zu zweifeln. 
> § 3. Wenn in den Fällen nach §§ 1 und 2 die Spendung
> ‚oder die Gültigkeit der Taufe zweifelhaft bleibt, darf die Taufe erst
> gespendet werden, nachdem dem Täufling, sofern es sich um einen Erwachsenen
> handelt, die Lehre über das Taufsakrament dargelegt wurde und ihm bzw., falls
> es sich um ein Kind handelt, seinen Eltern die Gründe für die Zweifel an der
> Gültigkeit der gespendeten Taufe erklärt wurden. 
> Can. 870 — Ein ausgesetztes Kind oder ein Findelkind ist
> zu taufen, wenn nicht nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit seine Taufe
> feststeht. 
> Can. 871 — Bei vorzeitiger Geburt ist das Kind, wenn es
> lebt, zu taufen, soweit dies möglich ist. 
> 
>   
> 
> KAPITEL IV 
> PATEN 
> Can. 872 — Einem Täufling ist, soweit dies geschehen
> kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei
> der christlichen Initiation ‚beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen
> mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein
> der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen
> Pflichten getreu erfüllt. 
> Can. 873 — Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder
> auch ein Pate und eine Patin beizuziehen. 
> Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des
> Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich: 
> 1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern
> oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder
> von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit
> sein, diesen Dienst zu leisten; 
> 2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
> außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem
> Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme
> zulässig; 
> 3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das
> heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein
> Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht; 
> 4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder
> festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein; 
> 5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein. 
> § 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen
> kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen
> Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden. 
> 
>   
> 
> KAPITEL V 
> NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER TAUFSPENDUNG 
> Can. 875 — Wer die Taufe spendet, hat dafür zu sorgen,
> daß, wenn kein Pate zugegen ist, wenigstens ein Zeuge zur Verfügung steht,
> durch den die Spendung der Taufe bewiesen werden kann. 
> Can. 876 — Zum Nachweis der Taufspendung genügt, falls
> niemand daraus ein Nachteil erwächst, die Erklärung eines einzigen
> einwandfreien Zeugen oder der Eid des Getauften selbst, wenn dieser im
> Erwachsenenalter die Taufe empfangen hat. 
> Can. 877 — § 1. Der Pfarrer des Ortes, an dem die Taufe
> gefeiert wird, muß die Namen der Getauften unter Angabe des Spenders, der
> Eltern, der Paten und, soweit vorhanden, der Zeugen sowie des Ortes und des
> Tages der Taufspendung gewissenhaft und unverzüglich in das Taufbuch eintragen;
> dabei sind zugleich auch Tag und Ort der Geburt zu vermerken. 
> § 2. Falls es sich um das Kind einer nicht verheirateten
> Mutter handelt, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft
> öffentlich feststeht oder wenn sie selbst dies von sich aus schriftlich oder
> vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen ist der Name des Vaters einzutragen, wenn
> seine Vaterschaft durch irgendeine öffentliche Urkunde oder durch seine eigene
> vor dem Pfarrer und zwei Zeugen abgegebene Erklärung nachgewiesen ist; in den
> übrigen Fällen ist der Getaufte ohne Angabe der Namen des Vaters bzw. der
> Eltern einzutragen. 
> § 3. Falls es sich um ein Adoptivkind handelt, sind die
> Namen der Adoptiveltern und, wenigstens wenn es im weltlichen Bereich der Gegend
> so gehandhabt wird, auch der leiblichen Eltern nach Maßgabe der §§ 1 und 2
> einzutragen; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu beachten. 
> Can. 878 — Wenn die Taufe weder vom Pfarrer noch' in
> seiner Anwesenheit gespendet wurde, muß der Taufspender, wer auch immer er ist,
> den Pfarrer der Pfarrei, in der die Taufe gespendet wurde, über die Spendung
> der Taufe verständigen, damit dieser die Taufe nach Maßgabe des can. 877, § 1
> einträgt. 
>   
> TITEL II 
> SAKRAMENT DER FIRMUNG 
> Can. 879 — Das Sakrament der Firmung, das ein Prägemal
> eindrückt, beschenkt die Getauften, die auf dem Weg der christlichen Initiation
> voranschreiten, mit der Gabe des Heiligen Geistes und verbindet sie vollkommener
> mit der Kirche; es stärkt sie und verpflichtet sie noch mehr dazu, sich in Wort
> und Tat als Zeugen Christi zu erweisen sowie den Glauben auszubreiten und zu
> verteidigen. 
>   
> KAPITEL I 
> FEIER DER FIRMUNG 
> Can. 880 — § 1. Das Sakrament der Firmung wird
> gespendet durch die mit Chrisam auf der Stirn erfolgende Salbung, die unter
> Auflegung der Hand vollzogen wird, und durch die in den gebilligten liturgischen
> Büchern vorgeschriebenen Worte. 
> § 2. Das Chrisam, das beim Sakrament der Firmung zu
> verwenden ist, muß vom Bischof geweiht sein, auch wenn das Sakrament von einem
> Priester gespendet wird. 
> Can. 881 — Es empfiehlt sich, daß das Sakrament der
> Firmung in der Kirche, und zwar während der Messe gefeiert wird; aus gerechtem
> und vernünftigem Grund darf es jedoch außerhalb der Messe und an jedem
> würdigen Ort gefeiert werden. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> SPENDER DER FIRMUNG 
> Can. 882 — Der ordentliche Spender der Firmung ist der
> Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser
> Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der
> zuständigen Autorität ausgestattet ist. 
> Can. 883 — Von Rechts wegen haben die Befugnis, die
> Firmung zu spenden: 
> 1° innerhalb der Grenzen ihres Bereichs jene, die vom
> Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt sind; 
> 2° für die betreffende Person der Priester, der kraft
> seines Amtes oder im Auftrag des Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter
> entwachsen ist, tauft oder als bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der
> katholischen Kirche aufnimmt; 
> 3° für jene, die sich in Todesgefahr befinden, der
> Pfarrer und sogar jeder Priester 
> Can. 884 — § 1. Der Diözesanbischof hat die Firmung
> persönlich zu spenden oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen
> Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es erfordert, kann er einem oder
> mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die dieses Sakrament zu
> spenden haben. 
> § 2. Aus schwerwiegendem Grund können der Bischof und
> ebenso der Priester, der von Rechts wegen oder durch besondere Verleihung der
> zuständigen Autorität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen
> Priester hinzuziehen, damit auch diese das Sakrament spenden. 
> Can. 885 — § 1. Der Diözesanbischof ist verpflichtet,
> dafür zu sorgen, daß das Sakrament der Firmung den Untergebenen gespendet
> wird, die in rechter und 'vernünftiger Weise darum bitten. 
> § 2; Der Priester, der diese Befugnis besitzt, muß sie
> denen gegenüber ausüben, zu deren Gunsten die Befugnis verliehen ist. 
> Can. 886 — § 1. Der Bischof spendet in seiner Diözese
> das Sakrament der Firmung rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht
> untergeben sind, außer es steht dem ein ausdrückliches Verbot ihres eigenen
> Ordinarius entgegen. 
> § 2. Damit er in einer fremden Diözese die Firmung
> erlaubt spendet, bedarf der Bischof, wenn es sich nicht um seine Untergebenen
> handelt, der wenigstens vernünftigerweise vermuteten Erlaubnis des
> Diözesanbischofs. 
> Can. 887 — Der Priester, der die Befugnis zur
> Firmspendung besitzt, spendet in dem ihm zugewiesenen Gebiet dieses Sakrament
> erlaubt auch Auswärtigen, wenn dem nicht ein Verbot ihres eigenen Ordinarius
> entgegensteht; er spendet jedoch dieses Sakrament in einem fremden Gebiet
> niemandem gültig, unbeschadet der Bestimmung des can. 883, n. 3. 
> Can. 888 — Innerhalb des Gebietes, in dem sie die
> Firmung zu spenden vermögen, können die Spender sie auch an exemten Orten
> vollziehen. 
>   
> KAPITEL III 
> EMPFÄNGER DER FIRMUNG 
> Can. 889 — § 1. Fähig zum Empfang der Firmung ist
> jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, und allein dieser. 
> § 2. Außerhalb von Todesgefahr ist zum erlaubten Empfang
> der Firmung erforderlich, daß jemand, falls er über den Vernunftgebrauch
> verfügt, gehörig unterrichtet und recht disponiert ist und die Tauf
> versprechen zu erneuern vermag. 
> Can. 890 — Die Gläubigen sind verpflichtet, dieses
> Sakrament rechtzeitig zu empfangen; die Eltern und die Seelsorger, vor allem die
> Pfarrer, haben dafür zu sorgen, daß die Gläubigen für seinen Empfang
> gebührend unterrichtet werden und zur rechten Zeit darauf zugehen. 
> Can. 891 — Das Sakrament der Firmung ist den Gläubigen
> um das Unterscheidungsalter zu spenden, wenn nicht die Bischofskonferenz ein
> anderes Alter festgesetzt hat oder Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des
> Spenders ein schwerwiegender Grund etwas anderes anrät. 
> 
>   
> 
> KAPITEL IV 
> PATEN 
> Can. 892 — Dem Firmling soll, soweit dies geschehen
> kann, ein Pate zur Seite stehen; dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß
> der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen,
> die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt. 
> Can. 893 — § 1. Damit jemand den Patendienst ausüben
> darf, muß er die in can. 874 genannten Voraussetzungen erfüllen. 
> § 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird,
> wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat. 
>   
> KAPITEL V 
> NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER 
> FIRMSPENDUNG 
> Can. 894 — Für den Nachweis der Firmspendung sind die
> Vorschriften des can. 876 zu beachten. 
> Can. 895 — Die Namen der Gefirmten sind unter Angabe des
> Spenders, der Eltern und der Paten sowie des Ortes und Tages der Firmspendung in
> das Firmbuch der Diözesankurie einzutragen oder, wo dies die Bischofskonferenz
> oder der Diözesanbischof vorgeschrieben hat, in ein Buch, das im Pfarrarchiv zu
> verwahren ist; der Pfarrer muß den Pfarrer des Taufortes von der Firmspendung
> in Kenntnis setzen, damit nach Maßgabe des can. 535, § 2 der Vermerk im
> Taufbuch erfolgt. 
> Can. 896 — Wenn der Ortspfarrer nicht anwesend war, hat
> ihn der Spender persönlich oder durch jemand anderen möglichst bald von der
> Firmspendung zu unterrichten. 
>   
> TITEL III 
> HEILIGSTE EUCHARISTIE 
> Can. 897 — Das erhabenste Sakrament ist die heiligste
> Eucharistie, in der Christus der Herr selber enthalten ist, als Opfer
> dargebracht und genossen wird; durch sie lebt und wächst die Kirche beständig.
> Das eucharistische Opfer, die Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung
> des Herrn, in dem das Kreuzesopfer immerdar fortdauert, ist für den gesamten
> Gottesdienst und das gesamte christliche Leben Gipfelpunkt und Quelle; durch
> dieses Opfer wird die Einheit des Volkes Gottes bezeichnet und bewirkt sowie der
> Aufbau des Leibes Christi vollendet. Die übrigen Sakramente und alle
> kirchlichen Werke des Apostolats hängen nämlich mit der heiligsten Eucharistie
> zusammen und sind auf sie hingeordnet. 
> Can. 898 — Die Gläubigen sind zu größter
> Wertschätzung der heiligsten Eucharistie gehalten, indem sie tätigen Anteil an
> der Feier des erhabensten Opfers nehmen, in tiefer Andacht und häufig dieses
> Sakrament empfangen und es mit höchster Anbetung verehren; die Seelsorger,
> welche die Lehre über dieses Sakrament darlegen, haben die Gläubigen
> gewissenhaft über diese Verpflichtung zu belehren. 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> FEIER DER EUCHARISTIE 
> Can. 899 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist eine
> Handlung Christi selbst und der Kirche; in ihr bringt Christus der Herr durch
> den Dienst des Priesters sich selbst, unter den Gestalten von Brot und Wein
> wesenhaft gegenwärtig, Gott dem Vater dar und gibt sich den Gläubigen, die in
> seinem Opfer vereint sind, als geistliche Speise. 
> § 2. In der eucharistischen Versammlung wird das Volk
> Gottes der Leitung des Bischofs oder des unter seiner Autorität stehenden
> Priesters, die in der Person Christi handeln, zur Einheit zusammengerufen; alle
> anwesenden Gläubigen, seien es Kleriker oder Laien, wirken zusammen, indem
> jeder auf seine Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen und der
> liturgischen Dienste teilnimmt. 
> § 3. Die Feier der Eucharistie ist so zu ordnen, daß
> alle Teilnehmer daraus die reichsten Früchte erlangen, zu deren Empfang
> Christus der Herr das eucharistische Opfer eingesetzt hat. 
>   
> Artikel 1 
> ZELEBRANT UND SPENDER DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE 
> Can. 900 — § 1. Zelebrant, der in der Person Christi
> das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte
> Priester. 
> § 2. Erlaubt feiert die Eucharistie ein Priester, der
> nicht durch kanonisches Gesetz daran gehindert ist; dabei sind die Vorschriften
> der folgenden Canones zu beachten. 
> Can. 901 — Der Priester kann die Messe für jedermann,
> für Lebende wie für Verstorbene, applizieren. 
> Can. 902 — Wenn nicht der Nutzen für die Gläubigen
> etwas anderes erfordert oder geraten sein laßt, können Priester die
> Eucharistie in Konzelebration feiern; den einzelnen aber bleibt die Freiheit
> unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern, allerdings nicht zu der Zeit, zu
> der in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet. 
> Can. 903 — Ein Priester ist zur Zelebration zuzulassen,
> auch wenn er dem Rektor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein
> Empfehlungsschreiben seines Ordinarius bzw. seines Oberen vorlegt, das
> höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, oder wenn vernünftigerweise
> anzunehmen ist, daß er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt. 
> Can. 904 — Immer dessen eingedenk, daß sich im
> Geheimnis des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend
> vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren; ja die tägliche
> Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch wenn eine Teilnahme von
> Gläubigen nicht möglich ist eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch
> deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe erfüllen. 
> Can. 905 — § 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es
> nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu
> zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester nicht erlaubt, mehr als
> einmal am Tag zu zelebrieren. 
> § 2. Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius
> zugestehen, daß Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn
> eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen
> auch dreimal zelebrieren. 
> Can. 906 — Ohne gerechten und vernünftigen Grund darf
> der Priester das eucharistische Opfer nicht ohne die Teilnahme wenigstens
> irgendeines Gläubigen feiern. 
> Can. 907 — Bei der Feier der Eucharistie ist es Diakonen
> und Laien nicht erlaubt, Gebete, besonders das eucharistische Hochgebet,
> vorzutragen oder Funktionen zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester eigen
> sind. 
> Can. 908 — Katholischen Priestern ist es verboten,
> zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen
> Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
> stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren. 
> Can. 909 — Der Priester darf es nicht versäumen, sich
> durch Gebet auf die Feier des eucharistischen Opfers geziemend vorzubereiten
> sowie nach der Feier Gott Dank zu sagen. 
> Can. 910* — § 1. Ordentlicher Spender der heiligen
> Kommunion ist der Bischof, der Priester und der Diakon. 
> § 2. Außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion
> ist der Akolyth wie auch ein anderer Gläubiger, der nach Maßgabe des can. 230,
> § 3 dazu beauftragt ist. 
> Can. 911 — § 1. Die Pflicht und das Recht, die
> heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der
> Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in
> klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für
> alle, die sich im Haus aufhalten. 
> § 2. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten
> Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in
> Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der
> heiligen Kommunion verpflichtet. 
> 
>   
> 
> Artikel 2 
> TEILNAHME AN DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE 
> Can. 912 — Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran
> gehindert ist, kann und muß zur heiligen Kommunion zugelassen werden. 
> Can. 913 — § 1. Damit die heiligste Eucharistie Kindern
> gespendet werden darf, ist erforderlich, daß sie eine hinreichende Kenntnis und
> eine sorgfältige Vorbereitung erhalten haben, so daß sie das Geheimnis Christi
> gemäß ihrer Fassungskraft begreifen und den Leib des Herrn gläubig und
> andächtig zu empfangen in der Lage sind. 
> § 2. Kindern jedoch, die sich in Todesgefahr befinden,
> darf die heiligste Eucharistie gespendet werden, wenn sie den Leib Christi von
> gewöhnlicher Speise unterscheiden und die Kommunion ehrfürchtig empfangen
> können. 
> Can. 914 — Pflicht vor allem der Eltern und derer, die
> an Stelle der Eltern stehen, sowie des Pfarrers ist es, dafür zu sorgen, daß
> die Kinder, die zum Vernunftgebrauch gelangt sind, gehörig vorbereitet werden
> und möglichst bald, nach vorheriger sakramentaler Beichte, mit dieser
> göttlichen Speise gestärkt werden. der Pfarrer hat auch darüber zu wachen,
> daß nicht Kinder zur heiligen Kommunion hinzutreten, die den Vernunftgebrauch
> noch nicht erlangt haben oder die nach seinem Urteil nicht ausreichend darauf
> vorbereitet sind. 
> Can. 915 — Zur heiligen Kommunion dürfen nicht
> zugelassen werden Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder
> Feststellung der Strafe Sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen
> schweren Sünde verharren, 
> Can. 916 — Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist,
> darf ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe nicht feiern und nicht den
> Leib des Herrn empfangen, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es
> besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der
> Verpflichtung bewußt sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den
> Vorsatz miteinschließt, sobald wie möglich zu beichten. 
> Can. 917* — Wer die heiligste Eucharistie schon
> empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie,
> an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des
> can. 921, § 2. 
> Can. 918 — Es wird mit Nachdruck empfohlen, daß die
> Gläubigen in der Feier der Eucharistie selbst die heilige Kommunion empfangen;
> wenn sie jedoch aus gerechtem Grund darum bitten, ist sie ihnen außerhalb der
> Messe zu spenden; dabei sind die liturgischen Riten zu beachten. 
> Can. 919 — § 1. Wer die heiligste Eucharistie empfangen
> will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens einer Stunde vor der
> heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit alleiniger Ausnahme von
> Wasser und Arznei zu enthalten. 
> § 2. Ein Priester, der am selben Tag zweimal oder dreimal
> die heiligste Eucharistie feiert, darf vor der zweiten oder dritten Zelebration
> etwas zu sich nehmen, auch wenn nicht ein Zeitraum von einer Stunde
> dazwischenliegt. 
> § 3. Ältere Leute oder wer an irgendeiner Krankheit
> leidet sowie deren Pflegepersonen dürfen die heiligste Eucharistie empfangen,
> auch wenn sie innerhalb der vorangehenden Stunde etwas genossen haben. 
> Can. 920 — § 1. Jeder Gläubige ist, nachdem er zur
> heiligsten Eucharistie geführt worden ist, verpflichtet, wenigstens einmal im
> Jahr die heilige Kommunion zu empfangen. 
> § 2. Dieses Gebot muß in der österlichen Zeit erfüllt
> werden, wenn ihm nicht aus gerechtem Grund zu einer anderen Zeit innerhalb des
> Jahres Genüge getan wird. 
> Can. 921 — § 1. Gläubige, die sich, gleich aus welchem
> Grund, in Todesgefahr befinden, sind mit der heiligen Kommunion als Wegzehrung
> zu stärken. 
> § 2. Auch wenn sie am selben Tag durch die heilige
> Kommunion gestärkt worden sind, ist es trotzdem sehr ratsam, daß jene, die in
> Lebensgefahr geraten sind, nochmals kommunizieren. 
> § 3. Bei andauernder Todesgefahr wird empfohlen, daß die
> heilige Kommunion mehrmals, an verschiedenen Tagen, gespendet wird. 
> Can. 922 — Die heilige Wegzehrung für Kranke darf nicht
> allzu lange aufgeschoben werden; wer mit der Seelsorge betraut ist, hat
> sorgfältig darauf zu achten, daß die Kranken damit gestärkt werden, solange
> sie noch voll bei Bewußtsein sind. 
> Can. 923 — Die Gläubigen können in jedwedem
> katholischen Ritus am eucharistischen Opfer teilnehmen und die heilige Kommunion
> empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 844. 
> 
>   
> 
> Artikel 3 
> RITEN UND ZEREMONIEN 
> DER FEIER DER EUCHARISTIE 
> Can. 924 — § 1. Das hochheilige eucharistische Opfer
> muß mit Brot und Wein, dem ein wenig Wasser beizumischen ist, dargebracht
> werden. 
> § 2. Das Brot muß aus reinem Weizenmehl bereitet und
> noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht. 
> § 3. Der Wein muß naturrein und aus Weintrauben gewonnen
> sein und darf nicht verdorben sein. 
> Can. 925 — Die heilige Kommunion ist allein unter der
> Gestalt des Brotes zu reichen oder, nach Maßgabe der liturgischen Gesetze,
> unter beiderlei Gestalt, jedoch im Notfall auch allein unter der Gestalt des
> Weines. 
> Can. 926 — Bei der Feier der Eucharistie hat der
> Priester gemäß der alten Überlieferung der lateinischen Kirche ungesäuertes
> Brot zu verwenden, wo immer er das Opfer darbringt. 
> Can. 927 — Auch im äußersten Notfall ist es streng
> verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb
> der. Feier der Eucharistie zu konsekrieren. 
> Can. 928 — Die Feier der Eucharistie ist in lateinischer
> Sprache oder in einer anderen Sprache zu vollziehen, sofern nur die liturgischen
> Texte rechtmäßig genehmigt sind. 
> Can. 929 — Die Priester und die Diakone haben bei der
> Feier der Eucharistie die in den Rubriken vorgeschriebenen liturgischen
> Gewänder zu tragen. 
> Can. 930 § 1. Ein kranker oder älterer Priester darf,
> wenn er nicht zu stehen vermag, das eucharistische Opfer unter Beachtung der
> liturgischen Gesetze sitzend feiern, in der Öffentlichkeit jedoch nur mit
> Erlaubnis des Ortsordinarius. 
> § 2. Ein blinder oder an einer anderen Schwäche
> leidender Priester feiert das eucharistische Opfer erlaubt, indem er irgendeinen
> aus den gebilligten Meßtexten verwendet, falls erforderlich unter Assistenz
> eines anderen Priesters oder eines Diakons oder auch eines hinreichend
> unterwiesenen Laien, der ihn unterstützt. 
> 
>   
> 
> Artikel 4 
> ZEIT UND ORT 
> DER FEIER DER EUCHARISTIE 
> Can. 931 — Die Feier und die Austeilung der Eucharistie
> darf an jedem beliebigen Tag und zu jeder Stunde erfolgen, soweit dies nicht
> nach den liturgischen Normen ausgeschlossen ist h 
> Can. 932 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist an einem
> geheiligten Ort zu vollziehen, wenn nicht in einem besonderen Fall zwingende
> Umstände etwas anderes erfordern; in diesem Fall muß die Feier an einem
> geziemenden Ort stattfinden. 
> § 2. Das eucharistische Opfer ist auf einem geweihten
> oder gesegneten Altar zu vollziehen; außerhalb eines geheiligten Ortes kann ein
> geeigneter Tisch dazu verwendet werden, wobei immer Altartuch und Korporale
> beizubehalten sind. 
> Can. 933 — Aus gerechtem Grund und mit ausdrücklicher
> Erlaubnis des Ortsordinarius darf ein Priester die Eucharistie in einem
> Gotteshaus irgendeiner Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft feiern, die nicht
> die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben; ein Ärgernis muß
> dabei ausgeschlossen sein. 
>   
> KAPITEL II 
> AUFBEWAHRUNG UND VEREHRUNG DER 
> HEILIGSTEN EUCHARISTIE 
> Can. 934 — § 1. Die heiligste Eucharistie: 
> 1° muß aufbewahrt werden in der Kathedralkirche oder
> einer dieser gleichgestellten Kirche, in jeder Pfarrkirche und in der Kirche
> oder Kapelle, die mit dem Haus eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des
> apostolischen Lebens verbunden ist; 
> 2° kann aufbewahrt werden in der Privatkapelle des
> Bischofs und, mit Erlaubnis des Ortsordinarius, in anderen Kirchen, Kapellen und
> Privatkapellen. 
> § 2. An geheiligten Orten, wo die heiligste Eucharistie
> aufbewahrt wird, muß ständig jemand da sein, der sie in seiner Obhut hat;
> soweit es möglich ist, soll wenigstens zweimal im Monat ein Priester dort die
> Messe feiern. 
> Can. 935 — Niemandem ist es erlaubt, die heiligste
> Eucharistie bei sich aufzubewahren oder auf der Reise mit sich zu führen,
> außer aufgrund einer dringenden seelsorglichen Notlage und unter Beachtung der
> Vorschriften des Diözesanbischofs. 
> Can. 936 — Im Haus eines Ordensinstituts oder in einem
> anderen frommen Haus darf die heiligste Eucharistie nur in der Kirche oder der
> mit dem Haus verbundenen Hauptkapelle aufbewahrt werden; aus gerechtem Grund
> kann jedoch der Ordinarius erlauben, daß sie auch in einer anderen Kapelle
> desselben Hauses aufbewahrt wird. 
> Can. 937 — Wenn kein schwerwiegender Grund dem
> entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt
> wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten,
> damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können. 
> Can. 938 — § 1. Die heiligste Eucharistie darf nur in
> einem einzigen Tabernakel einer Kirche oder Kapelle ständig aufbewahrt werden. 
> § 2. Der Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie
> aufbewahrt wird, muß sich an irgendeinem hervorragenden Platz der Kirche oder
> Kapelle befinden, der gut sichtbar, kunstvoll ausgestattet und zum Gebet
> geeignet ist. 
> § 3. Der Tabernakel, in dem ständig die heiligste
> Eucharistie aufbewahrt wird, darf nicht beweglich sein; er muß aus festem,
> undurchsichtigem Material gefertigt und so verschlossen sein, daß, soweit
> irgend möglich, die Gefahr der Profanierung vermieden wird. 
> § 4. Aus schwerwiegendem Grund ist es erlaubt, die
> heiligste Eucharistie vor allem zur Nachtzeit an einem anderen, sichereren und
> geziemenden Platz aufzubewahren. 
> § 5. Wer für eine Kirche oder Kapelle zu sorgen hat, hat
> Vorkehrungen zu treffen, daß der Schlüssel des Tabernakels, in dem die
> heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, mit größter Sorgfalt gehütet wird. 
> Can. 939 — In einem Ziborium, d.h. einem Gefäß, sind
> für die Erfordernisse der Gläubigen genügend konsekrierte Hostien
> aufzubewahren; sie sind häufig zu erneuern, nachdem die alten in gebotener
> Weise konsumiert wurden. 
> Can. 940 — Vor dem Tabernakel, in dem die heiligste
> Eucharistie aufbewahrt wird, muß ununterbrochen ein besonderes Licht brennen,
> durch das Christi Gegenwart angezeigt und verehrt wird. 
> Can. 941 — § 1. In Kirchen oder Kapellen, denen die
> Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie zusteht, können Aussetzungen mit dem
> Ziborium oder mit der Monstranz vorgenommen werden; dabei sind die in den
> liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu beachten. 
> § 2. Während der Meßfeier darf im selben Raum der
> Kirche oder Kapelle keine Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden. 
> Can. 942 — Es wird empfohlen, daß in diesen Kirchen und
> Kapellen all jährlich eine feierliche Aussetzung des Allerheiligsten erfolgt,
> die eine angemessene, wenn auch nicht zusammenhängende Zeit dauert, damit die
> örtliche Gemeinde das Geheimnis der Eucharistie tiefer bedenkt und verehrt;
> eine Aussetzung dieser Art darf aber nur vorgenommen werden, wenn die
> Versammlung einer angemessenen Zahl von Gläubigen zu erwarten ist; auch sind
> dabei die ergangenen Vorschriften zu beachten. 
> Can. 943 — Es ist Aufgabe des Priesters oder des
> Diakons, das Allerheiligste auszusetzen und den eucharistischen Segen zu
> erteilen; unter besonderen Umständen sind allein die Aussetzung und die
> Einsetzung, jedoch ohne Segen, Sache des Akolythen, des außerordentlichen
> Spenders der heiligen Kommunion oder eines anderen vom Ortsordinarius dazu
> Beauftragten, wobei die Vorschriften des Diözesanbischofs zu beachten sind. 
> Can. 944 — § 1. Wo es nach dem Urteil des
> Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung
> gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, eine
> Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt. 
> § 2. Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die
> Prozessionen zu erlassen; durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre
> würdige Durchführung Vorsorge zu treffen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> MESSSTIPENDIUM 
> Can. 945 — § 1. Gemäß bewährtem Brauch der Kirche
> ist es jedem Priester, der eine Messe zelebriert oder konzelebriert, erlaubt,
> ein Meßstipendium anzunehmen, damit er die Messe in einer bestimmten Meinung
> appliziert. 
> § 2. Den Priestern wird eindringlich empfohlen, die
> Messe, auch wenn sie kein Meßstipendium erhalten haben, nach Meinung der
> Gläubigen, vor allem der Bedürftigen zu feiern. 
> Can. 946 — Die Gläubigen, die ein Stipendium geben;
> damit eine Messe nach ihrer Meinung appliziert wird, tragen zum Wohl der Kirche
> bei und beteiligen sich durch dieses Stipendium an deren Sorge für den
> Unterhalt von Amtsträgern und Werken. 
> Can. 947 — Von dem Meßstipendium ist selbst jeglicher
> Schein von Geschäft oder Handel gänzlich fernzuhalten. 
> Can. 948 — Es sind gesonderte Messen nach den Meinungen
> zu applizieren, für die je ein, wenn auch geringes, Stipendium gegeben und
> angenommen worden ist. 
> Can. 949 — Wer verpflichtet ist, eine Messe zu feiern
> und zu applizieren nach Meinung derer, die ein Stipendium gegeben haben, bleibt
> dazu verpflichtet, auch wenn ohne seine Schuld empfangene Stipendien
> verlorengegangen sind. 
> Can. 950 — Wenn eine Geldsumme für die Applikation von
> Messen ohne Angabe der Zahl der zu feiernden Messen gespendet wird, ist die Zahl
> nach der am Aufenthaltsort des Gebers geltenden Stipendienordnung zu berechnen,
> außer es ist eine andere Absicht des Gebers rechtmäßig zu vermuten. 
> Can. 951* — § 1. Ein Priester, der mehrere Messen am
> selben Tag feiert, kann jede einzelne nach der Meinung applizieren, für die ein
> Stipendium gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, daß er, außer an
> Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen erwirbt, die
> übrigen aber den vom Ordinarius vorgeschriebenen Zwecken zuzuführen hat;
> irgendeine Vergütung aus einem außerhalb der Applikation liegenden Grund ist
> dagegen zulässig. 
> § 2. Ein Priester, der am selben Tag eine weitere Messe
> konzelebriert, kann aus keinem Rechtsgrund dafür ein Stipendium annehmen. 
> Can. 952 — § 1. Dem Provinzialkonzil oder dem Konvent
> der Bischöfe einer Provinz obliegt es, für die gesamte Provinz durch Dekret
> festzulegen, welches Stipendium für die Feier und die Applikation einer Messe
> zu geben ist; es ist keinem Priester erlaubt, eine höhere Summe zu verlangen;
> er darf jedoch ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist als
> festgesetzt, für die Applikation einer Messe annehmen, ebenso auch ein
> geringeres. 
> § 2. Wo ein derartiges Dekret fehlt, ist das in der
> Diözese geltende Gewohnheitsrecht zu beachten. 
> § 3. Auch die Mitglieder jedweder Ordensinstitute müssen
> sich an dieses Dekret bzw. das am Ort geltende Gewohnheitsrecht gemäß den §§
> 1 und 2 halten. 
> Can. 953 — Niemand darf mehr Stipendien für persönlich
> zu applizierende Messen annehmen, als er innerhalb eines Jahres applizieren
> kann. 
> Can. 954 — Wenn in bestimmten Kirchen oder Kapellen die
> Feier von mehr Messen erbeten wird, als dort gefeiert werden können, darf deren
> Feier anderswo erfolgen, soweit nicht die Spender ausdrücklich ihren
> gegenteiligen Willen bekundet haben. 
> Can. 955 — § 1. Wer die Feier von Messen, die zu
> applizieren sind, anderen überlassen möchte, hat baldmöglichst ihre Feier ihm
> genehmen Priestern anzuvertrauen, sofern für ihn nur feststeht, daß diese
> über jeden Einwand erhaben sind; er muß das empfangene Stipendium ohne Abzug
> weitergeben, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, daß der die in der Diözese
> gebotene Summe übersteigende Betrag mit Rücksicht auf seine Person gegeben
> wurde; er ist auch verpflichtet, für die Feier der Messen Sorge zu tragen, bis
> er eine Bestätigung sowohl über die Übernahme der Verpflichtung als auch
> über den Empfang des Stipendiums erhalten hat. 
> § 2. Die Zeit, in der die Messen zu feiern sind, beginnt
> mit dem Tag, an dem der Priester sie zur Feier angenommen hat, sofern nicht
> etwas anderes feststeht. 
> § 3. Wer Messen anderen zur Feier anvertraut, hat
> unverzüglich die empfangenen Messen wie auch jene, die er anderen weitergegeben
> hat, in ein Buch einzutragen und dabei auch die Stipendien dafür anzugeben. 
> § 4. Jeder Priester muß genau aufzeichnen, welche Messen
> er zu feiern angenommen und welche er gefeiert hat. 
> Can. 956 — Alle Verwalter frommer Stiftungen bzw. zur
> Sorge um die Feier von Messen irgendwie Verpflichteten, und zwar jeder einzelne
> von ihnen, seien sie Kleriker oder Laien, haben die Meßverpflichtungen, die
> nicht innerhalb eines Jahres erfüllt worden sind, an ihre Ordinarien in der von
> diesen festzulegenden Weise weiterzugeben. 
> Can. 957 — Die Pflicht und das Recht, darüber zu
> wachen, daß die Meßverpflichtungen erfüllt werden, haben in den Kirchen des
> Weltklerus der Ortsordinarius und in den Kirchen der Ordensinstitute bzw. der
> Gesellschaften des apostolischen Lebens deren Obere. 
> Can. 958 — § 1. Der Pfarrer und der Rektor einer Kirche
> oder einer anderen heiligen Stätte, in denen gewöhnlich Meßstipendien
> entgegengenommen werden, haben ein besonderes Buch zu führen, in dem sie genau
> die Zahl der zu feiernden Messen, die Meinung, das gegebene Stipendium und die
> vollzogene Feier aufzuzeichnen haben. 
> § 2. Der Ordinarius ist verpflichtet, jedes Jahr diese
> Bücher selbst oder durch andere zu überprüfen. 
>   
> TITEL IV 
> SAKRAMENT DER BUSSE 
> Can. 959 — Im Sakrament der Buße erlangen die
> Gläubigen, die ihre Sünden bereuen und mit dem Vorsatz zur Besserung dem
> rechtmäßigen Spender bekennen, durch die von diesem erteilte Absolution von
> Gott die Verzeihung ihrer Sünden, die sie nach der Taufe begangen haben;
> zugleich werden sie mit der Kirche versöhnt, die sie durch ihr Sündigen
> verletzt haben. 
>   
> KAPITEL I 
> FEIER DES SAKRAMENTES 
> Can. 960 — Das persönliche und vollständige Bekenntnis
> und die Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein Gläubiger,
> der sich einer schweren Sünde bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt
> wird; allein physische oder moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem
> solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen
> erlangt werden. 
> Can. 961 — § 1. Mehreren Pönitenten gleichzeitig kann
> ohne vorangegangenes persönliches Bekenntnis die Absolution in allgemeiner
> Weise nur erteilt werden: 
> 1° wenn Todesgefahr besteht und für den oder die
> Priester die Zeit, die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht
> ausreicht; 
> 2° wenn eine schwere Notlage besteht, das heißt, wenn
> unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter
> vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen
> Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld
> gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere
> Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn
> allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen
> Fest oder einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter zur
> Verfügung stehen können. 
> § 2. Das Urteil darüber, ob die gemäß § 1, n. 2
> erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Diözesanbischof zu;
> dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen
> Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche
> Notfälle gegeben sind. 
> Can. 962 — § 1. Damit ein Gläubiger die sakramentale
> Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, gültig empfängt, ist nicht
> nur erforderlich, daß er recht disponiert ist; er muß sich vielmehr
> gleichzeitig auch vornehmen, seine schweren Sünden, die er gegenwärtig nicht
> auf diese Weise bekennen kann, zu gebotener Zeit einzeln zu beichten. 
> § 2. Die Gläubigen sind, soweit möglich auch beim
> Empfang der Generalabsolution, über die Erfordernisse gemäß § 1 zu belehren;
> der Generalabsolution ist, selbst bei Todesgefahr, wenn die Zeit dafür
> ausreicht, die Aufforderung voranzuschicken, daß sich jeder bemüht, einen Akt
> der Reue zu erwecken. 
> Can. 963 — Unbeschadet der Verpflichtung nach can. 989
> hat der, dem durch Generalabsolution schwere Sünden vergeben werden, bei
> nächstmöglicher Gelegenheit, sofern nicht ein gerechter Grund dem
> entgegensteht, ein persönliches Bekenntnis abzulegen, bevor er eine weitere
> Generalabsolution empfängt. 
> Can. 964 — § 1. Der für die Entgegennahme
> sakramentaler Beichten eigene Ort ist eine Kirche oder eine Kapelle. 
> § 2. Was den Beichtstuhl anbelangt, sind von der
> Bischofskonferenz Normen zu erlassen, dabei ist jedoch sicherzustellen, daß
> sich immer an offen zugänglichem Ort Beichtstühle befinden, die mit einem
> festen Gitter zwischen Pönitent und Beichtvater versehen sind, damit die
> Gläubigen, die dies wünschen, frei davon Gebrauch machen können. 
> § 3. Außerhalb des Beichtstuhls dürfen Beichten nur aus
> gerechtem Grund entgegengenommen werden. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> SPENDER DES BUSSSAKRAMENTES 
> Can. 965 — Spender des Bußsakramentes ist allein der
> Priester. 
> Can. 966 — § 1. Zur gültigen Absolution von Sünden
> ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt,
> sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben. 
> § 2. Diese Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen
> oder durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des can. 969
> erhalten. 
> Can. 967 — § 1. Außer dem Papst haben die Kardinäle
> von Rechts wegen die Befugnis, überall in der ganzen Welt die Beichten der
> Gläubigen entgegenzunehmen, ebenso die Bischöfe, die davon auch erlaubt
> überall Gebrauch machen, soweit nicht der Diözesanbischof in einem Einzelfall
> dies verwehrt hat. 
> § 2. Wer die Befugnis, ständig Beichten
> entgegenzunehmen, besitzt, sei es kraft Amtes, sei es aufgrund der Verleihung
> durch den Ordinarius des Ortes, an dem er inkardiniert ist oder an dem er seinen
> Wohnsitz hat, kann diese Befugnis überall ausüben, soweit nicht der
> Ortsordinarius in einem Einzelfall dies verwehrt hat, unbeschadet der
> Vorschriften des can. 974, §§ 2 und 3. 
> § 3. Wer kraft Amtes oder aufgrund der Verleihung durch
> den zuständigen Oberen nach Maßgabe der cann. 968, § 2 und 969, § 2 mit der
> Befugnis, Beichten entgegenzunehmen, ausgestattet ist, besitzt diese Befugnis
> von Rechts wegen überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts bzw. der
> Gesellschaft und gegenüber anderen, die Tag und Nacht in deren Häusern leben,
> er macht auch erlaubt davon Gebrauch, soweit nicht irgendein höherer Oberer
> für seine eigenen Untergebenen in einem Einzelfall dies verwehrt hat. 
> Can. 968 — § 1. Kraft Amtes besitzen jeweils für ihren
> Bereich der Ortsordinarius, der Bußkanoniker und ebenso der Pfarrer und andere,
> die an Stelle des Pfarrers stehen, die Befugnis, Beichten entgegenzunehmen. 
> § 2. Kraft Amtes besitzen die Oberen eines klerikalen
> Ordensinstituts bzw. einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens
> päpstlichen Rechts, denen nach Maßgabe der Konstitutionen ausführende Gewalt
> zukommt, die Befugnis, die Beichten ihrer Untergebenen und anderer, die Tag und
> Nacht in ihrem Haus leben, entgegenzunehmen, jedoch unbeschadet der Vorschriften
> des can. 630, § 4. 
> Can. 969 — § 1. Allein der Ortsordinarius ist
> zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten
> jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, die Mitglieder eines
> Ordensinstituts sind, dürfen von dieser Befugnis nicht ohne die wenigstens
> vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen. 
> § 2. Der in can. 968, § 2 genannte Obere eines
> Ordensinstituts bzw. einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist zuständig,
> jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten seiner
> Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in einem Haus des Instituts bzw. der
> Gesellschaft leben, zu verleihen. 
> Can. 970 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
> darf nur Priestern verliehen werden, die in einer Prüfung für geeignet
> befunden wurden oder deren Eignung auf andere Weise feststeht. 
> Can. 971 — Die Befugnis, ständig Beichten
> entgegenzunehmen, darf der Ortsordinarius einem Priester, auch wenn dieser
> seinen Wohnsitz oder Neben Wohnsitz in seinem Amtsbereich hat, nur verleihen,
> wenn er vorher, soweit möglich, den Ordinarius dieses Priesters gehört hat. 
> Can. 972 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
> kann von der Zuständigen Autorität nach can. 969 auf unbestimmte oder auf
> bestimmte Zeit verliehen werden. 
> Can. 973 — Die Befugnis, ständig Beichten
> entgegenzunehmen, ist schriftlich zu erteilen. 
> Can. 974 — § 1. Der Ortsordinarius und ebenso der
> zuständige Obere dürfen die auf Dauer verliehene Befugnis zur Entgegennahme
> von Beichten nur aus schwerwiegendem Grund widerrufen. 
> § 2. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
> von dem in can. 967, § 2 genannten Ortsordinarius, der sie verliehen hat,
> widerrufen, so verliert der Priester diese Befugnis überall, wurde diese
> Befugnis von einem anderen Ortsordinarius widerrufen, so verliert er sie nur in
> dessen Gebiet. 
> § 3. Jeder Ortsordinarius, der die Befugnis irgendeines
> Priesters zur Entgegennahme von Beichten widerrufen hat, hat dies dem aufgrund
> der Inkardination eigenen Ordinarius des Priesters bzw., wenn es sich um ein
> Mitglied eines Ordensinstituts handelt, dessen zuständigem Oberen mitzuteilen. 
> § 4. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten
> von dem eigenen höheren Oberen widerrufen, so verliert der Priester überall
> gegenüber den Mitgliedern des Instituts die Befugnis zur Entgegennahme von
> Beichten; wurde diese Befugnis aber von einem anderen zuständigen Oberen
> widerrufen, so verliert er sie nur gegenüber Untergebenen in dessen
> Amtsbereich. 
> Can. 975 — Außer durch Widerruf erlischt die Befugnis
> nach can. 967, § 2 durch den Verlust des Amtes bzw. durch die Exkardination
> oder den Verlust des Wohnsitzes. 
> Can. 976 — Jeder Priester absolviert, auch wenn er die
> Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die
> sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und
> Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist. 
> Can. 977 — Die Absolution des Mitschuldigen an einer
> Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in
> Todesgefahr. 
> Can. 978 — § 1. Der Priester soll beim Beichthören
> dessen eingedenk sein, daß er in gleicher Weise die Stelle eines Richters wie
> die eines Arztes einnimmt und von Gott zugleich zum Diener der göttlichen
> Gerechtigkeit wie auch Barmherzigkeit bestellt ist, der der Ehre Gottes und dem
> Heil der Seelen dient. 
> § 2. Der Beichtvater hat sich als Diener der Kirche bei
> der Spendung des Sakramentes getreu an die Aussagen des Lehramtes und an die von
> der zuständigen Autorität erlassenen Normen zu halten. 
> Can. 979 — Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen
> sind, mit Klugheit und Behutsamkeit vorzugehen, dabei sind Verfassung und Alter
> des Pönitenten zu berücksichtigen, nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er
> nicht fragen. 
> Can. 980 — Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der
> Disposition des Pönitenten hat und dieser um die Absolution bittet, darf diese
> weder verweigert noch aufgeschoben werden. 
> Can. 981 — Je nach Art und Zahl der Sünden hat der
> Beichtvater unter Berücksichtigung der Verfassung des Pönitenten heilsame und
> angemessene Bußen aufzuerlegen; der Pönitent ist verpflichtet, diese
> persönlich zu verrichten. 
> Can. 982 — Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen
> Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der im Zusammenhang mit
> der Beichte geschehenen Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des
> Dekalogs bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in
> aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, angerichteten
> Schaden wiedergutzumachen. 
> Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich,
> dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder
> auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten. 
> § 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls
> beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine
> Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind. 
> Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte
> gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem
> Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden
> könnte, ausgeschlossen ist. 
> § 2. Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die
> Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer
> Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen. 
> Can. 985 — Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der
> Rektor eines Seminars oder einer anderen Erziehungseinrichtung dürfen
> sakramentale Beichten ihrer Alumnen, die sich im selben Haus aufhalten, nur
> hören, wenn die Alumnen in Einzelfällen von sich aus darum bitten. 
> Can. 986 — § 1. Jeder, dem von Amts wegen die Seelsorge
> aufgetragen ist, ist zur Vorsorge dafür verpflichtet, daß die Beichten der ihm
> anvertrauten Gläubigen gehört werden, die in vernünftiger Weise darum bitten;
> des weiteren, daß ihnen an festgesetzten Tagen und Stunden, die ihnen genehm
> sind, Gelegenheit geboten wird, zu einer persönlichen Beichte zu kommen. 
> § 2. In einer dringenden Notlage ist jeder Beichtvater
> verpflichtet, die Beichten von Gläubigen entgegenzunehmen, und in Todesgefahr
> jeder Priester. 
>   
> KAPITEL III 
> PÖNITENT 
> Can. 987 — Damit ein Gläubiger die heilbringende Hilfe
> des Bußsakraments empfängt, muß er so disponiert sein, daß er sich unter
> Reue über seine begangenen Sünden und mit dem Vorsatz zur Besserung Gott
> zuwendet. 
> Can. 988 — § 1. Der Gläubige ist verpflichtet, alle
> nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer
> sorgfältigen Gewissenserforschung bewußt ist, nach Art und Zahl zu bekennen,
> sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen
> sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt
> hat. 
> § 2. Den Gläubigen wird empfohlen, auch ihre läßlichen
> Sünden zu bekennen. 
> Can. 989 — Jeder Gläubige ist nach Erreichen des
> Unterscheidungsalters verpflichtet, seine schweren Sünden wenigstens einmal im
> Jahr aufrichtig zu bekennen. 
> Can. 990 — Niemand darf daran gehindert werden, mit
> Hilfe eines Dolmetschers zu beichten; dabei sind aber Mißbräuche und
> Ärgernisse zu vermeiden und die Vorschrift des can. 983, § 2 zu beachten. 
> Can. 991 — Jedem Gläubigen steht es frei, die Sünden
> einem rechtmäßig bestellten, auch einem anderen Ritus zugehörigen,
> Beichtvater seiner Wahl zu bekennen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL IV 
> ABLÄSSE 
> Can. 992 — Ablaß ist der Nachlaß zeitlicher Strafe vor
> Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend
> disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die
> Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen
> Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet. 
> Can. 993 — Ein Ablaß ist Teilablaß oder vollkommener
> Ablaß, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu
> verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit. 
> Can. 994 — Jeder Gläubige kann Teilablässe oder
> vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen
> zuwenden. 
> Can. 995 — § 1. Außer der höchsten Autorität der
> Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch
> die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird. 
> § 2. Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die
> Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht
> vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist. 
> Can. 996 — § 1. Damit jemand fähig ist, Ablässe zu
> gewinnen, muß er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muß sich
> wenigstens beim Abschluß der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade
> befinden. 
> § 2. Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe
> gewinnt, muß er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen, er
> muß auch die auf erlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablaßgewährung
> in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen. 
> Can. 997 — Für die Gewährung und den Gebrauch von
> Ablässen sind darüber hinaus auch die übrigen Vorschriften zu beachten, die
> in besonderen Gesetzen der Kirche enthalten sind. 
> 
>   
> 
> TITEL V 
> SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG 
> Can. 998 — Durch die Krankensalbung empfiehlt die Kirche
> gefährlich erkrankte Gläubige dem leidenden und verherrlichten Herrn an, damit
> er sie aufrichte und rette; sie wird gespendet, indem die Kranken mit Öl
> gesalbt und die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte gesprochen
> werden. 
> 
>   
>   
> 
> KAPITEL I 
> FEIER DES SAKRAMENTES 
> Can. 999 — Außer dem Bischof kann das bei der
> Krankensalbung zu verwendende Öl segnen: 
> 1° wer vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt ist; 
> 2° im Notfall jeder Priester, jedoch nur bei der Feier
> des Sakramentes selbst. 
> Can. 1000 — § 1. Die Salbungen sind genau mit den
> Worten, in der Ordnung und auf die Weise, wie sie in den liturgischen Büchern
> vorgeschrieben sind, zu vollziehen; im Notfall genügt jedoch eine einzige
> Salbung auf der Stirn oder an einem anderen Körperteil, wobei die vollständige
> Formel zu sprechen ist. 
> § 2. Der Spender hat die Salbungen mit der eigenen Hand
> zu vollziehen, wenn nicht ein schwerwiegender Grund den Gebrauch eines
> Instruments geraten sein läßt. 
> Can. 1001 — Die Seelsorger und die Angehörigen der
> Kranken haben dafür zu sorgen, daß die Kranken zur rechten Zeit die Hilfe
> dieses Sakraments erfahren. 
> Can. 1002 — Eine gemeinsame Feier der Krankensalbung
> für mehrere Kranke zugleich kann, wenn diese ausreichend vorbereitet und in der
> rechten Weise disponiert sind, nach den Vorschriften des Diözesanbischofs
> durchgeführt werden. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> SPENDER DER KRANKENSALBUNG 
> Can. 1003 — § 1. Die Krankensalbung spendet gültig
> jeder Priester und nur er. 
> § 2. Die Pflicht und das Recht, die Krankensalbung zu
> spenden, haben alle Priester, denen die Seelsorge aufgetragen ist, gegenüber
> den Gläubigen, die ihrer pflichtmäßigen Sorge anvertraut sind; aus
> vernünftigem Grund darf jeder andere Priester mit der wenigstens vermuteten
> Zustimmung des vorgenannten Priesters dieses Sakrament spenden. 
> § 3. Jedem Priester ist es erlaubt, das gesegnete Öl mit
> sich zu führen, um im Notfall das Sakrament der Krankensalbung spenden zu
> können. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> EMPFÄNGER DER KRANKENSALBUNG 
> Can. 1004 — § 1. Die Krankensalbung kann dem Gläubigen
> gespendet werden, der nach Erlangung des Vernunftgebrauchs aufgrund von
> Krankheit oder Altersschwäche in Gefahr gerät. 
> § 2. Dieses Sakrament kann wiederholt werden, wenn der
> Kranke nach seiner Genesung neuerdings schwer erkrankt oder wenn bei Fortdauer
> derselben Krankheit die Gefahr bedrohlicher geworden ist. 
> Can. 1005 — Im Fall eines Zweifels darüber, ob der
> Kranke den Vernunftgebrauch erlangt hat, ob er gefährlich erkrankt ist oder ob
> der Tod schon eingetreten ist, ist dieses Sakrament zu spenden. 
> Can. 1006 — Kranken, die wenigstens einschlußweise um
> dieses Sakrament gebeten haben, als sie noch bei Bewußtsein waren, ist es zu
> spenden. 
> Can. 1007 — Die Krankensalbung darf jenen nicht
> gespendet werden, die in einer offenkundigen schweren Sünde hartnäckig
> verharren. 
>   
> TITEL VI 
> WEIHE 
> Can. 1008 — Durch das Sakrament der Weihe werden kraft
> göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines
> untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen
> Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend
> ihrer jeweiligen Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des
> Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten und dadurch das Volk Gottes
> zu weiden. 
> Can. 1009 — § 1. Die Weihen sind Episkopat, Presbyterat
> und Diakonat. 
> § 2. Sie werden erteilt durch die Handauflegung und das
> Weihegebet, welches die liturgischen Bücher für die einzelnen Weihestufen
> vorschreiben. 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> WEIHESPENDUNGSFEIER UND WEIHESPENDER 
> Can. 1010 — Die Weihespendung hat innerhalb der
> Meßfeier an einem Sonntag oder gebotenen Feiertag zu erfolgen, sie kann aber
> aus seelsorglichen Gründen auch an anderen Tagen vorgenommen werden, Wochentage
> nicht ausgeschlossen. 
> Can. 1011 — § 1. Die Weihespendung hat im allgemeinen
> in der Kathedralkirche zu geschehen; aus seelsorglichen Gründen jedoch kann sie
> in einer anderen Kirche oder Kapelle vorgenommen werden. 
> § 2. Zur Weihespendung sind die Kleriker und die anderen
> Gläubigen einzuladen, damit sie in möglichst großer Zahl an der Feier
> teilnehmen. 
> Can. 1012 — Spender der heiligen Weihe ist der geweihte
> Bischof. 
> Can. 1013 — Keinem Bischof ist es gestattet, jemanden
> zum Bischof zu weihen, wenn nicht zuvor der päpstliche Auftrag feststeht. 
> Can. 1014 — Wenn nicht eine Dispens des Apostolischen
> Stuhles erteilt worden ist, hat der Bischof, der bei einer Bischofsweihe
> Hauptkonsekrator ist, wenigstens zwei Bischöfe als Mitkonsekratoren
> hinzuzuziehen; es empfiehlt sich aber sehr, daß zusammen mit diesen alle
> anwesenden Bischöfe den Erwählten weihen. 
> Can. 1015 — § 1. Jeder Weihebewerber zum Presbyterat
> und zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem
> Weiheentlaßschreiben zu weihen. 
> § 2. Seine Untergebenen hat der eigene Bischof
> persönlich zu weihen, wenn er nicht aus gerechtem Grund daran gehindert ist;
> einen untergebenen Angehörigen eines orientalischen Ritus aber kann er ohne
> apostolisches Indult erlaubt nicht weihen. 
> § 3. Wer Entlaßschreiben für den Empfang von Weihen
> ausstellen kann, darf diese Weihen auch persönlich erteilen, sofern er
> geweihter Bischof ist. 
> Can. 1016 — Eigener Bischof im Hinblick auf die
> Erteilung der Diakonenweihe ist für diejenigen, die dem Weltklerus angehören
> wollen, der Bischof der Diözese, in der der Weihebewerber seinen Wohnsitz hat,
> oder jener Diözese, in deren Dienst der Weihebewerber treten will, hinsichtlich
> der Erteilung der Priesterweihe von Weltklerikern ist es der Bischof der
> Diözese, in die der Weihebewerber durch den Diakonat inkardiniert ist. 
> Can. 1017 — Ein Bischof darf außerhalb des eigenen
> Bereiches Weihen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs erteilen. 
> Can. 1018 — § 1. Entlaßschreiben für Weltkleriker
> können ausstellen: 
> 1° der eigene Bischof nach can. 1016, 
> 2° der Apostolische Administrator und, mit Zustimmung des
> Konsultorenkollegiums, der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des Rates nach
> can. 495, § 2 der Apostolische Provikar und Propräfekt. 
> § 2. Der Diözesanadministrator, der Apostolische
> Provikar und Propräfekt dürfen Entlaßschreiben nicht für die ausstellen,
> denen vom Diözesanbischof oder vom Apostolischen Vikar bzw. Präfekten der
> Zugang zu den Weihen verwehrt worden ist. 
> Can. 1019 — § 1. Dem höheren Oberen eines klerikalen
> Ordensinstitutes päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des
> apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes steht es zu, für seine Untergebenen,
> sofern sie gemäß den Konstitutionen auf Dauer oder endgültig dem Institut
> bzw. der Gesellschaft eingegliedert sind, Weiheentlaßschreiben zum Diakonat und
> zum Presbyterat auszustellen. 
> § 2. Die Weihespendung an alle übrigen Alumnen jedweden
> Institutes oder jeglicher Gesellschaft richtet sich nach dem Recht der
> Weltkleriker, jedwedes den Oberen erteilte Indult ist widerrufen. 
> Can. 1020 — Weiheentlaßschreiben dürfen erst nach
> Vorliegen aller Zeugnisse und Dokumente ausgestellt werden, die im Recht nach
> Maßgabe der cann. 1050 und 1051 verlangt sind. 
> Can. 1021 — Weiheentlaßschreiben können an jeden
> Bischof gerichtet werden, der in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl steht,
> abgesehen von einem apostolischen Indult ist hiervon nur der Bischof eines von
> dem Ritus des Weihebewerbers verschiedenen Ritus ausgenommen. 
> Can. 1022 — Der weihende Bischof darf nach Erhalt des
> rechtmäßigen Weiheentlaßschreibens erst zur Weihespendung schreiten, wenn die
> Echtheit des Entlaßschreibens sicher feststeht. 
> Can. 1023 — Weiheentlaßschreiben können vom Aussteller
> selbst oder von seinem Nachfolger begrenzt erteilt oder widerrufen werden; wenn
> sie aber einmal ausgestellt sind, verlieren sie ihre Gültigkeit nicht dadurch,
> daß das Recht des Ausstellers erloschen ist. 
>   
> KAPITEL II 
> WEIHEBEWERBER 
> Can. 1024 — Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein
> getaufter Mann. 
> Can. 1025 — § 1. Zur erlaubten Erteilung der Weihen des
> Presbyterates oder des Diakonates ist erforderlich, daß der Kandidat nach
> Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Prüfung gemäß dem Urteil des
> eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen über die notwendigen
> Eigenschaften verfügt, mit keinerlei Irregularität und keinem Hindernis
> behaftet ist und die Voraussetzungen gemäß den cann. 1033—1039 erfüllt,
> außerdem müssen die Dokumente nach can. 1050 vorliegen und das Skrutinium nach
> can. 1051 durchgeführt sein. 
> § 2. Darüber hinaus wird verlangt, daß der Kandidat
> nach dem Urteil desselben rechtmäßigen Oberen für den Dienst der Kirche als
> nützlich anzusehen ist. 
> § 3. Der Bischof, der einen eigenen Untergebenen weiht,
> welcher für den Dienst einer anderen Diözese vorgesehen ist, muß Gewißheit
> darüber haben, daß der Weihebewerber dieser Diözese zugehören wird. 
>   
> Artikel 1 
> ANFORDERUNGEN AN DIE WEIHEBEWERBER 
> Can. 1026 — Für den Weiheempfang muß jeder über die
> notwendige Freiheit verfügen, es ist streng verboten, jemanden, auf welche
> Weise und aus welchem Grunde auch immer, zum Empfang von Weihen zu zwingen oder
> einen kanonisch Geeigneten von ihrem Empfang abzuhalten. 
> Can. 1027 — Die den Diakonat und den Presbyterat
> anstreben, sind durch eine sorgfältige Vorbereitung nach Maßgabe des Rechtes
> auszubilden. 
> Can. 1028 — Der Diözesanbischof bzw. der zuständige
> Obere hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kandidaten, bevor ihnen eine Weihe
> erteilt wird, gehörig über die Weihe und die mit ihr zusammenhängenden
> Verpflichtungen unterrichtet werden. 
> Can. 1029 — Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach
> dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei
> umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten
> Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter
> Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene
> Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende
> physische und psychische Eigenschaften verfügen. 
> Can. 1030 — Der eigene Bischof bzw. der zuständige
> höhere Obere kann ihm untergebenen Diakonen, die für den Presbyterat
> vorgesehen sind, den Zugang zum Presbyterat nur aus einem, wenn auch geheimen,
> kanonischen Grund verwehren, die Beschwerde nach Maßgabe des Rechtes bleibt
> hiervon unberührt. 
> Can. 1031 — § 1. Der Presbyterat darf nur jenen erteilt
> werden, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und über eine
> ausreichende Reife verfügen, darüber hinaus ist zwischen der Erteilung des
> Diakonates und des Presbyterates ein zeitlicher Abstand von wenigstens sechs
> Monaten einzuhalten; die für den Presbyterat vorgesehen sind, dürfen zur
> Diakonenweihe erst nach Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres
> zugelassen werden. 
> § 2. Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen
> Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach Vollendung des
> fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat
> frühestens nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres und mit
> Zustimmung der Ehefrau. 
> § 3. Die Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen,
> daß ein höheres Alter für Presbyterat und ständigen Diakonat verlangt ist. 
> § 4. Die Erteilung einer Dispens von dem nach Vorschrift
> der §§ 1 und 2 verlangten Alter über ein Jahr hinaus ist dem Apostolischen
> Stuhl vorbehalten. 
> Can. 1032 — § 1. Denen, die den Presbyterat anstreben,
> darf der Diakonat erst nach Abschluß des fünften Jahres im
> philosophisch-theologischen Studiengang erteilt werden. 
> § 2. Nach Abschluß des Studienganges muß der Diakon
> für eine angemessene, von dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen
> festzulegende Zeit in Ausübung der Diakonenweihe an der Seelsorge teilhaben,
> bevor ihm der Presbyterat erteilt wird. 
> § 3. Demjenigen, der den ständigen Diakonat anstrebt,
> darf diese Weihe nicht vor Abschluß der Ausbildungszeit erteilt werden. 
> 
>   
> 
> Artikel 2 
> VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WEIHESPENDUNG 
> Can. 1033 — Erlaubt werden Weihen nur jemandem erteilt,
> der das Sakrament der heiligen Firmung empfangen hat. 
> Can. 1034 — § 1. Wer den Diakonat öder den Presbyterat
> anstrebt, darf erst geweiht werden, wenn er zuvor von der in den cann. 1016 und
> 1019 genannten Autorität durch den liturgischen Zulassungsritus unter die
> Kandidaten aufgenommen worden ist, der Aufnahme muß die eigenhändig abgefaßte
> und unterschriebene Bitte des Betreffenden und die schriftlich ausgefertigte
> Annahme von seiten derselben Autorität voraufgehen. 
> § 2. Diese Zulassung braucht nicht zu erhalten, wer durch
> Gelübde einem klerikalen Institut eingegliedert ist. 
> Can. 1035 — § 1. Bevor jemandem der ständige Diakonat
> oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lektors und
> des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt haben. 
> § 2. Zwischen der Übertragung des Akolythates und der
> Erteilung des Diakonates ist eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten
> einzuhalten. 
> Can. 1036 — Damit einem Kandidaten die Diakonen- oder
> Priesterweihe erteilt werden darf, hat er dem eigenen Bischof bzw. dem
> zuständigen höheren Oberen eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene
> Erklärung zu übergeben, durch die er zu bekunden hat, daß er von sich aus und
> frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer
> widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten. 
> Can. 1037 — Ein unverheirateter Weihebewerber für den
> ständigen Diakonat und ebenso ein Weihebewerber für den Presbyterat dürfen
> zur Diakonenweihe erst zugelassen werden, wenn sie nach dem vorgeschriebenen
> Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen
> bzw. die ewigen Gelübde in einem Ordensinstitut abgelegt haben. 
> Can. 1038 — Ein Diakon, der den Empfang des
> Presbyterates verweigert, darf an der Ausübung der empfangenen Weihe nicht
> gehindert werden, es sei denn, er ist mit einem kanonischen Hindernis behaftet
> oder es liegt ein anderer, nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. des
> zuständigen höheren Oberen als schwerwiegend zu wertender Grund vor. 
> Can. 1039 — Alle Bewerber für jedwede Weihe haben sich
> geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf Tagen zu unterziehen, wobei Ort und
> Weise vom Ordinarius bestimmt werden; bevor der Bischof zur Weiheerteilung
> schreitet, muß er darüber unterrichtet sein, daß die Kandidaten sich diesen
> Exerzitien ordnungsgemäß unterzogen haben. 
> 
>   
> 
> Artikel 3 
> IRREGULARITÄTEN UND ANDERE HINDERNISSE 
> Can. 1040 — Vom Empfang der Weihen sind fernzuhalten,
> die mit irgendeinem Hindernis behaftet sind, sei das Hindernis ein dauerndes,
> das als Irregularität bezeichnet wird, sei es ein einfaches; es wird jedoch
> kein Hindernis zugezogen, das in den folgenden Canones nicht enthalten ist. 
> Can. 1041 — Irregulär für den Empfang der Weihen ist: 
> 1° wer an irgendeiner Form von Geisteskrankheit oder an
> einer anderen psychischen Erkrankung leidet, aufgrund derer er nach dem Rat von
> Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes
> beurteilt wird, 
> 2° wer die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des
> Schismas begangen hat, 
> 3° wer eine Eheschließung, sei es auch nur eine
> bürgerliche, versucht hat, obwohl entweder er selbst durch ein bestehendes
> Eheband oder die heilige Weihe oder das öffentliche ewige Gelübde der
> Keuschheit an einer Eheschließung gehindert war oder die Frau in gültiger Ehe
> verheiratet oder an das gleiche Gelübde gebunden war; 
> 4° wer vorsätzlich einen Menschen getötet oder eine
> vollendete Abtreibung vorgenommen hat, sowie alle, die positiv daran mitgewirkt
> haben; 
> 5° wer sich selbst oder einen anderen schwerwiegend und
> vorsätzlich verstümmelt oder wer einen Selbstmordversuch unternommen hat, 
> 6° wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene
> Weihehandlung vorgenommen hat, obwohl er entweder die betreffende Weihe nicht
> empfangen hat oder an deren Ausübung durch eine festgestellte oder verhängte
> kanonische Strafe gehindert war. 
> Can. 1042 — Am Empfang der Weihen einfach gehindert ist: 
> 1° ein verheirateter Mann, sofern er nicht rechtmäßig
> für den ständigen Diakonat ausersehen ist; 
> 2° wer ein Amt versieht oder einer Verwaltertätigkeit
> nachgeht, die Klerikern nach Maßgabe der cann. 285 und 286 verboten sind und
> mit denen die Pflicht der Rechenschaftsablage verknüpft ist, so lange, bis er
> nach Aufgabe des Amtes oder der Verwaltertätigkeit Rechenschaft abgelegt hat
> und frei geworden ist; 
> 3° ein Neugetaufter, sofern er sich nach dem Urteil des
> Ordinarius nicht ausreichend bewährt hat. 
> Can. 1043 — Gläubige, die von Weihehindernissen
> Kenntnis haben, sind verpflichtet, sie vor der Weihespendung dem Ordinarius oder
> dem Pfarrer zu eröffnen. 
> Can. 1044 — § 1. Für die Ausübung empfangener Weihen
> ist irregulär: 
> 1° wer, beim Weiheempfang mit einer Irregularität
> behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat; 
> 2° wer eine in can. 1041, n. 2 genannte Straftat begangen
> hat, sofern die Straftat öffentlich bekannt ist, 
> 3° wer eine der in can. 1041, nn. 3, 4, 5, 6 genannten
> Straftaten begangen hat. 
> § 2. An der Ausübung der Weihen gehindert ist: 
> 1° wer, beim Weiheempfang mit einem Hindernis behaftet,
> die Weihen unrechtmäßig empfangen hat, 
> 2° wer an Geisteskrankheit oder einer anderen psychischen
> Erkrankung nach can. 1041, n. 1 leidet, bis der Ordinarius nach Konsultation
> eines Sachverständigen die Ausübung dieser Weihe erlaubt hat. 
> Can. 1045 — Unkenntnis von Irregularitäten und
> Hindernissen befreit nicht von ihnen. 
> Can. 1046 — Irregularitäten und Hindernisse werden bei
> Zusammentreffen verschiedener Tatbestände vermehrfacht, nicht jedoch infolge
> der Wiederholung desselben Tatbestandes, sofern es sich nicht um die
> Irregularität aufgrund der vorsätzlichen Tötung eines Menschen oder der
> vollendeten Abtreibung handelt. 
> Can. 1047 — § 1. Die Dispens von allen Irregularitäten
> ist allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, wenn die Tatsache, auf der sie
> gründen, gerichtshängig geworden ist. 
> § 2. Ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist
> die Dispens von folgenden Irregularitäten und Hindernissen für den
> Weiheempfang: 
> 1° von Irregularitäten aufgrund öffentlich bekannter
> Straftaten nach can. 1041, nn. 2 und 3; 
> 2° von der Irregularität aufgrund einer öffentlich
> bekannten oder geheimen Straftat nach can. 1041, n. 4; 
> 3° von dem Hindernis nach can. 1042, n. 1. 
> § 3. Die Dispens von Irregularitäten für die Ausübung
> der empfangenen Weihe ist, soweit sie in can. 1041, n. 3 genannt sind, nur in
> öffentlich bekanntgewordenen Fällen und, soweit sie in n. 4 desselben Canons
> genannt sind, auch in geheimen Fällen ebenfalls dem Apostolischen Stuhl
> vorbehalten. 
> § 4. Von den nicht dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen
> Irregularitäten und Hindernissen kann der Ordinarius dispensieren. 
> Can. 1048 — In dringenderen geheimen Fällen kann der
> mit einer Irregularität für die Ausübung der Weihe Behaftete die Weihe
> ausüben, wenn der Ordinarius bzw., im Falle einer Irregularität nach can.
> 1041, nn. 3 und 4, die Pönitentiarie nicht angegangen werden kann und Gefahr
> eines schweren Schadens oder einer Rufschädigung droht; hiervon bleibt jedoch
> die Pflicht unberührt, sich so bald wie möglich unter verdecktem Namen und
> durch den Beichtvater an den Ordinarius bzw. an die Pönitentiarie zu wenden. 
> Can. 1049 — § 1. In dem Bittgesuch zur Erlangung der
> Dispens von Irregularitäten und Hindernissen sind alle Irregularitäten und
> Hindernisse aufzuführen; eine allgemeine Dispens gilt jedoch auch für solche,
> die gutgläubig ungenannt geblieben sind, mit Ausnahme der Irregularitäten nach
> can. 1041, n. 4 sowie anderer, die gerichtshängig geworden sind, sie gilt aber
> nicht für böswillig verschwiegene Irregularitäten und Hindernisse. 
> § 2. Wenn es sich um eine Irregularität aufgrund
> vorsätzlicher Tötung eines Menschen oder aufgrund einer herbeigeführten
> Abtreibung handelt, ist zur Gültigkeit der Dispens auch die Zahl der Straftaten
> anzugeben. 
> § 3. Eine allgemeine Dispens von Irregularitäten und
> Hindernissen für den Empfang der Weihen gilt für alle Weihen. 
> 
>   
> 
> Artikel 4 
> ERFORDERLICHE DOKUMENTE UND SKRUTINIUM 
> Can. 1050 — Damit jemandem die heiligen Weihen erteilt
> werden dürfen, sind folgende Dokumente erforderlich: 
> 1° ein Zeugnis über den ordnungsgemäßen Abschluß der
> Studien nach Maßgabe von can. 1032, 
> 2° sofern es sich um Weihebewerber für den Presbyterat
> handelt, ein Zeugnis über den Empfang des Diakonates; 
> 3° sofern es sich um Bewerber für den Diakonat handelt,
> ein Zeugnis über den Empfang der Taufe und der Firmung sowie die Übernahme der
> Dienste nach can. 1035; ebenso ein Zeugnis über die abgegebene Erklärung nach
> can. 1036 sowie, wenn der Weihebewerber, dem der ständige Diakonat übertragen
> werden soll, verheiratet ist, Zeugnisse über die Eheschließung und die
> Zustimmung der Ehefrau. 
> Can. 1051 — Für das Skrutinium über die erforderlichen
> Eigenschaften eines Weihebewerbers sind die folgenden Vorschriften zu beachten: 
> 1° es muß ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. der
> Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen
> Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte
> Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des
> Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen
> physischen und psychischen Gesundheitszustand, 
> 2° der Diözesanbischof bzw. der höhere Obere kann sich
> zur ordnungsgemäßen Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel
> bedienen, die ihm, je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen,
> zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse,
> Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen. 
> Can. 1052 — § 1. Damit der Bischof zu einer
> Weihespendung, die er aus eigenem Recht vornimmt, schreiten darf, muß er
> Sicherheit darüber gewonnen haben, daß die Dokumente nach can. 1050 vorliegen
> und daß nach vorschriftsmäßiger Durchführung des Skrutiniums die Eignung des
> Kandidaten aufgrund positiver Argumente erwiesen ist. 
> § 2. Damit ein Bischof einem, der jemand anders
> unterstellt ist, eine Weihe erteilen darf, genügt es, daß das
> Weiheentlaßschreiben das Vorliegen der betreffenden Dokumente, die
> vorschriftsmäßige Durchführung des Skrutiniums und die erwiesene Eignung des
> Kandidaten zum Ausdruck bringt; wenn aber der Bewerber Mitglied eines
> Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist, muß das
> Entlaßschreiben außerdem bekunden, daß dieser endgültig in das Institut bzw.
> die Gesellschaft aufgenommen und Untergebener des Oberen ist, der das
> Entlaßschreiben aussteht. 
> § 3. Wenn ungeachtet all dessen der Bischof aus
> bestimmten Gründen an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen
> zweifelt, darf er ihm die Weihe nicht erteilen. 
>   
> KAPITEL III 
> EINTRAGUNG UND ZEUGNIS 
> ÜBER DIE VOLLZOGENE WEIHESPENDUNG 
> Can. 1053 — § 1. Nach der Weihespendung sind die Namen
> der einzelnen Geweihten und des Weihespenders sowie Ort und Zeit der
> Weihespendung in ein besonderes, bei der Kurie des Weiheortes gewissenhaft
> aufzubewahrendes Buch einzutragen, alle Dokumente der einzelnen Weihespendungen
> sind sorgfältig aufzubewahren. 
> § 2. Den einzelnen Geweihten hat der weihende Bischof ein
> authentisches Zeugnis über den Weiheempfang auszustellen; falls ihnen die Weihe
> aufgrund von Weiheentlaßschreiben von einem fremden Bischof erteilt worden ist,
> haben sie dieses Zeugnis ihrem eigenen Ordinarius für die Eintragung der
> Weihespendung in das besondere im Archiv aufzubewahrende Buch vorzulegen. 
> Can. 1054 — Eine Mitteilung über jede einzelne erfolgte
> Weihespendung hat der Ortsordinarius im Falle von Weltklerikern bzw. der
> zuständige höhere Obere im Falle eigener Untergebener an den Pfarrer des
> Taufortes zu senden, der dies nach Maßgabe von can. 535, § 2 in sein Taufbuch
> einzutragen hat. 
> 
>   
> 
> TITEL VII 
> EHE 
> Can. 1055 — § 1. Der Ehebund, durch den Mann und Frau
> unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre
> natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die
> Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von
> Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben. 
> § 2. Deshalb kann es zwischen Getauften keinen gültigen
> Ehevertrag geben, ohne daß er zugleich Sakrament ist. 
> Can. 1056 — Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die
> Einheit und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf
> das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen. 
> Can. 1057 — § 1. Die Ehe kommt durch den Konsens der
> Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in
> rechtmäßiger Weise kundgetan wird; der Konsens kann durch keine menschliche
> Macht ersetzt werden. 
> § 2. Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann
> und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen,
> um eine Ehe zu gründen. 
> Can. 1058 — Alle können die Ehe schließen, die
> rechtlich nicht daran gehindert werden. 
> Can. 1059 — Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein
> Partner katholisch ist, richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern
> auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen
> Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe. 
> Can. 1060 — Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst,
> deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten,
> bis das Gegenteil bewiesen wird. 
> Can. 1061 — § 1. Eine gültige Ehe zwischen Getauften
> wird als lediglich gültige Ehe bezeichnet, wenn sie nicht vollzogen worden ist;
> als gültige und vollzogene Ehe, wenn die Ehegatten auf menschliche Weise
> miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung
> von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet
> ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden. 
> § 2. Haben die Ehegatten nach der Eheschließung
> zusammengewohnt, so wird der Vollzug der Ehe so lange vermutet, bis das
> Gegenteil bewiesen wird. 
> § 3. Eine ungültige Ehe heißt Putativehe, wenn sie
> wenigstens von einem Partner im guten Glauben geschlossen wurde, und zwar so
> lange, bis beide Partner Gewißheit über deren Ungültigkeit erlangt haben. 
> Can. 1062 — § 1. Das Eheversprechen, sei es einseitig
> oder zweiseitig, das man Verlöbnis nennt, richtet sich nach dem
> Partikularrecht, das von der Bischofskonferenz unter Berücksichtigung von
> Gewohnheiten und weltlichen Gesetzen, soweit es welche gibt, erlassen worden
> ist. 
> § 2. Aufgrund eines Eheversprechens kann nicht auf
> Eheschließung, wohl aber auf Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden
> geklagt werden. 
>   
> KAPITEL I 
> SEELSORGE UND VORBEREITUNG 
> ZUR EHESCHLIESSUNG 
> Can. 1063 — Die Seelsorger sind verpflichtet, dafür zu
> sorgen, daß die eigene kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet,
> durch die der Ehestand im christlichen Geist bewahrt wird und in der
> Vollkommenheit vorankommt. Dieser Beistand ist besonders zu leisten: 
> 1° durch Predigt, durch Katechese, die den Kindern, den
> Jugendlichen und den Erwachsenen angepaßt ist, sogar durch den Einsatz von
> sozialen Kommunikationsmitteln, durch die die Gläubigen über die Bedeutung der
> christlichen Ehe und über die Aufgabe der christlichen Ehegatten und Eltern
> unterwiesen werden; 
> 2° durch persönliche Vorbereitung auf die
> Eheschließung, durch welche die Brautleute in die Heiligkeit und in die
> Pflichten ihres neuen Standes eingeführt werden; 
> 3° durch eine fruchtbringende liturgische Feier der
> Eheschließung, durch die zum Ausdruck kommen soll, daß die Ehegatten das
> Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche
> darstellen und daran teilnehmen; 
> 4° durch eine den Ehegatten gewährte Hilfe, damit sie
> den Ehebund treu halten und schützen und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren
> und vollkommeneren Lebensführung in der Familie gelangen. 
> Can. 1064 — Aufgabe des Ortsordinarius ist es, dafür zu
> sorgen, daß dieser Beistand gebührend geordnet wird; wenn es angebracht
> scheint, soll er auch Männer und Frauen hören, die sich durch Erfahrung und
> Sachkunde bewährt haben. 
> Can. 1065 — § 1. Katholiken, die das Sakrament der
> Firmung noch nicht empfangen haben, sollen es noch vor der Zulassung zur
> Eheschließung empfangen, wenn dies ohne große Beschwernis geschehen kann. 
> § 2. Damit die Brautleute das Sakrament der Ehe
> fruchtbringend empfangen, wird ihnen dringend empfohlen, zur Beichte und zur
> Kommunion zu gehen. 
> Can 1066* — Bevor die Ehe geschlossen wird, muß
> feststehen, daß der gültigen und erlaubten Eheschließung nichts im Wege
> steht. 
> Can. 1067* — Die Bischofskonferenz hat für das
> Brautexamen, ferner für das Aufgebot oder für andere geeignete Mittel zu
> Nachforschungen, die vor der Eheschließung notwendigerweise durchzuführen
> sind, Normen zu erlassen; wenn diese sorgfältig beachtet sind, kann der Pfarrer
> zur Assistenz der Eheschließung übergehen 
> Can. 1068 — In Todesgefahr genügt, wenn keine anderen
> Beweise zu haben sind und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die,
> gegebenenfalls auch eidliche, Versicherung der Partner, daß sie getauft und
> frei von Hindernissen sind 
> Can. 1069 — Alle Gläubigen haben die Pflicht, ihnen
> bekannte Hindernisse dem Pfarrer oder Ortsordinarius vor der Eheschließung
> mitzuteilen. 
> Can. 1070 — Hat ein anderer als der für die
> Eheschließungsassistenz zuständige Pfarrer Nachforschungen vorgenommen, so hat
> er über deren Ausgang möglichst bald durch eine authentische Urkunde jenen
> Pfarrer zu benachrichtigen. 
> Can. 1071 — § 1. Abgesehen vom Notfall darf niemand
> ohne Erlaubnis des Ortsordinarius assistieren: 
> 1° bei der Eheschließung von Wohnsitzlosen; 
> 2° bei der Eheschließung, die nach Vorschrift des
> weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann; 
> 3° bei der Eheschließung einer Person, die natürliche
> Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus
> einer früheren Verbindung hat; 
> 4° bei der Eheschließung dessen, der offenkundig vom
> katholischen Glauben abgefallen ist; 
> 5° bei der Eheschließung eines mit einer Beugestrafe
> Belegten; 
> 6° bei der Eheschließung eines Minderjährigen, der ohne
> Wissen oder gegen den begründeten Widerspruch der Eltern die Ehe schließen
> will; 
> 7° bei der Eheschließung, die gemäß can. 1105 durch
> einen Stellvertreter erfolgen soll. 
> § 2. Der Ortsordinarius darf die Erlaubnis zur Assistenz
> bei der Eheschließung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen
> nur geben, wenn die Vorschriften des can. 1125 sinngemäß erfüllt sind. 
> Can. 1072 — Die Seelsorger haben darum besorgt zu sein,
> daß Jugendliche von der Eheschließung abgehalten werden, solange sie nicht
> jenes Alter erreicht haben, in welchem die Ehe nach Landessitte geschlossen zu
> werden pflegt. 
>   
> KAPITEL II 
> DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM ALLGEMEINEN 
> Can. 1073 — Das trennende Hindernis macht eine Person
> unfähig, eine Ehe gültig einzugehen. 
> Can. 1074 — Als öffentlich gilt ein Hindernis, das im
> äußeren Bereich bewiesen werden kann; andernfalls ist es geheim. 
> Can. 1075 — § 1. Es ist Sache allein der höchsten
> kirchlichen Autorität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine
> Ehe verbietet oder ungültig macht. 
> § 2. Allein auch die höchste kirchliche Autorität hat
> das Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften aufzustellen. 
> Can. 1076 — Eine Gewohnheit, die ein neues Hindernis
> einführt oder zu bestehenden Hindernissen im Gegensatz steht, wird verworfen. 
> Can. 1077 — § 1. Der Ortsordinarius kann den eigenen
> Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, wie auch allen Personen, die sich
> augenblicklich in Seinem Gebiet aufhalten, die Eheschließung im Einzelfall,
> jedoch nur zeitlich befristet, aus schwerwiegendem Grund verbieten, solange
> dieser fortbesteht. 
> § 2. Allein die höchste kirchliche Autorität kann einem
> Eheverbot eine Nichtigkeitsklausel beifügen. 
> Can. 1078 — § 1. Der Ortsordinarius kann die eigenen
> Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle Personen, die sich
> augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, von allen Hindernissen des
> kirchlichen Rechtes dispensieren; ausgenommen sind nur jene Hindernisse, deren
> Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist. 
> § 2. Die Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen
> Stuhl vorbehalten ist, sind: 
> 1° das Hindernis, das aus den heiligen Weihen oder aus
> dem öffentlichen und ewigen Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut
> päpstlichen Rechtes entstanden ist; 
> 2° das Hindernis des Verbrechens nach can. 1090. 
> § 3. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in der geraden
> Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es niemals Dispens. 
> Can. 1079 — § 1. Bei drohender Todesgefahr kann der
> Ortsordinarius die eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle
> Personen, die sich augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, sowohl von der
> Einhaltung der Eheschließungsform als auch von jedweden öffentlichen und
> geheimen Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren; ausgenommen bleibt
> das Hindernis, das aus der Priesterweihe entstanden ist. 
> § 2. Unter den gleichen Umständen wie in § 1, aber nur
> in jenen Fällen, in denen nicht einmal der Ortsordinarius angegangen werden
> kann, besitzen dieselbe Dispensvollmacht der Pfarrer, der ordnungsgemäß
> delegierte geistliche Amtsträger sowie der Priester oder Diakon, der bei einer
> Eheschließung gemäß can. 1116, § 2 anwesend ist. 
> § 3. In Todesgefahr besitzt der Beichtvater die
> Vollmacht, von geheimen Hindernissen für den inneren Bereich, sei es innerhalb
> oder außerhalb der sakramentalen Beichte, zu dispensieren. 
> § 4. Im Fall des § 2 gilt der Ortsordinarius als nicht
> erreichbar, wenn er nur telegraphisch oder telefonisch angegangen werden kann. 
> Can. 1080 — § 1. Sooft ein Hindernis zu einem Zeitpunkt
> entdeckt wird, an dem schon alles zur Hochzeit vorbereitet ist und die
> Eheschließung nicht ohne wahrscheinliche Gefahr eines schweren Nachteils
> aufgeschoben werden kann, bis die Dispens von der zuständigen Autorität
> erlangt wird, hat der Ortsordinarius die Vollmacht, von allen Hindernissen zu
> dispensieren mit Ausnahme der in can. 1078, § 2, n. 1 erwähnten; unter der
> Voraussetzung, daß der Tatbestand geheim ist, haben dieselbe Vollmacht auch
> alle, die in can. 1079, §§ 2—3 genannt sind, unter Wahrung der dort
> vorgeschriebenen Bedingungen. 
> § 2. Diese Vollmacht gilt auch für die Konvalidation
> einer Ehe, wenn dieselbe Gefahr im Verzug ist und die Zeit für einen Rekurs an
> den Apostolischen Stuhl oder an den Ortsordinarius bezüglich der Hindernisse,
> von denen er dispensieren kann, nicht ausreicht. 
> Can. 1081 — Der Pfarrer oder der Priester oder der
> Diakon, von denen in can. 1079, § 2 die Rede ist, haben den Ortsordinarius
> über die für den äußeren Bereich erteilte Dispens sofort zu benachrichtigen;
> diese ist im Ehebuch zu vermerken. 
> Can. 1082 — Falls nicht ein Reskript der Pönitentiarie
> anderes vorschreibt, ist die für den inneren nichtsakramentalen Bereich von
> einem geheimen Hindernis erteilte Dispens in einem Buch zu vermerken, das im
> Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist; eine weitere Dispens ist für den
> äußeren Bereich nicht notwendig, wenn das geheime Hindernis nachträglich
> bekannt geworden ist. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM EINZELNEN 
> Can. 1083 — § 1. Der Mann kann vor Vollendung des
> sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres keine gültige
> Ehe schließen. 
> § 2. Es bleibt der Bischofskonferenz unbenommen, zur
> erlaubten Eheschließung ein höheres Alter festzulegen. 
> Can. 1084 — § 1. Die der Ehe vorausgehende und dauernde
> Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie
> absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig. 
> § 2. Besteht hinsichtlich des Hindernisses der
> Unfähigkeit ein Rechts- oder Tatsachenzweifel, so darf die Eheschließung nicht
> verhindert und auch nicht die Ehe, solange der Zweifel bleibt, für ungültig
> erklärt werden. 
> § 3. Unfruchtbarkeit macht die Eheschließung weder
> unerlaubt noch ungültig, unbeschadet der Vorschrift des can. 1098. 
> Can. 1085 — § 1. Ungültig schließt eine Ehe, wer
> durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist, auch wenn diese nicht vollzogen
> worden ist. 
> § 2. Mag auch eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund
> nichtig oder aufgelöst worden sein, so ist deshalb eine neue Eheschließung
> noch nicht erlaubt, bevor die Nichtigkeit bzw. die Auflösung der früheren Ehe
> rechtmäßig und sicher feststeht. 
> Can. 1086 — § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei
> Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie
> aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die
> andere aber ungetauft ist. 
> § 2. Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden,
> wenn die Bedingungen der cann. 1125 und 1126 erfüllt sind. 
> 3. Galt ein Partner zur Zeit der Eheschließung gemeinhin
> als getauft oder war seine Taufe zweifelhaft, so ist gemäß can. 1060 die
> Gültigkeit der Ehe so lange zu vermuten, bis der sichere Beweis erbracht wird,
> daß der eine Partner getauft, der andere aber nicht getauft ist. 
> Can. 1087 — Ungültig schließen die Ehe, die eine
> heilige Weihe empfangen haben. 
> Can. 1088 — Ungültig schließen die Ehe, die durch das
> öffentliche und ewige Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut gebunden
> sind. 
> Can. 1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im
> Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens
> gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau
> wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien
> Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe. 
> Can. 1090 — § 1. Wer im Hinblick auf die Eheschließung
> mit einer bestimmten Person deren oder seinen eigenen Gatten getötet hat,
> schließt diese Ehe nicht gültig. 
> § 2. Ungültig schließen auch jene miteinander die Ehe,
> die durch physisch oder moralisch gemeinsames Betreiben den Tod eines Gatten
> verursacht haben. 
> Can. 1091 — § 1. In der geraden Linie der
> Blutsverwandtschaft ist die Ehe ungültig zwischen allen Vorfahren und
> Nachkommen, ob ehelichen oder nichtehelichen. 
> § 2. In der Seitenlinie ist die Ehe ungültig bis zum
> vierten Grad einschließlich. 
> § 3. Das Hindernis der Blutsverwandtschaft wird nicht
> vermehrfacht. 
> § 4. Eine Eheschließung darf niemals gestattet werden,
> wenn ein Zweifel darüber besteht, ob die Partner in irgendeinem Grad der
> geraden oder im zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt sind. 
> Can. 1092 — Die Schwägerschaft in der geraden Linie
> verungültigt die Ehe in allen Graden. 
> Can. 1093 — Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit
> entsteht aus einer ungültigen Ehe nach Aufnahme des gemeinsamen Lebens oder aus
> einem offenkundigen oder öffentlichen Konkubinat; das Hindernis macht die Ehe
> nichtig im ersten Grad der geraden Linie zwischen dem Mann und den
> Blutsverwandten der Frau und umgekehrt. 
> Can. 1094 — Personen, die durch Adoption in der geraden
> Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gesetzlich miteinander verwandt sind,
> können keine gültige Ehe miteinander schließen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL IV 
> EHEKONSENS 
> Can. 1095 — Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene: 
> 1° die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben; 
> 2° die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens
> leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten, die
> gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind; 
> 3° die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit
> wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind. 
> Can. 1096 — § 1. Damit der Ehekonsens geleistet werden
> kann, ist erforderlich, daß die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis
> darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer
> angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches
> Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen. 
> § 2. Diese Unkenntnis wird nach der Pubertät nicht
> vermutet. 
> Can. 1097 — § 1. Ein Irrtum in der Person macht die
> Eheschließung ungültig. 
> § 2. Ein Irrtum über eine Eigenschaft der Person macht
> die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung
> ursächlich war, außer diese Eigenschaft wird direkt und hauptsächlich
> angestrebt. 
> Can. 1098 — Ungültig schließt eine Ehe, wer sie
> eingeht infolge einer zur Erlangung des Konsenses gegen ihn angewandten
> arglistigen Täuschung über eine Eigenschaft des anderen Partners, die ihrer
> Natur nach die Gemeinschaft des ehelichen Lebens schwer stören kann. 
> Can. 1099 — Ein Irrtum über die Einheit oder die
> Unauflöslichkeit oder die sakramentale Würde der Ehe beeinträchtigt den
> Ehekonsens nicht, sofern er nicht den Willen bestimmt. 
> Can. 1100 — Das Wissen oder die Meinung, die
> Eheschließung sei ungültig, schließt einen Ehekonsens nicht notwendig aus. 
> Can. 1101 — § 1. Es wird vermutet, daß der innere
> Ehekonsens mit den bei der Eheschließung gebrauchten Worten oder Zeichen
> übereinstimmt. 
> § 2. Wenn aber ein oder beide Partner durch positiven
> Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement der Ehe oder eine
> Wesenseigenschaft der Ehe ausschließen, ist ihre Eheschließung ungültig. 
> Can. 1102 — § 1. Eine Ehe kann unter einer Bedingung,
> die sich auf die Zukunft bezieht, nicht gültig geschlossen werden. 
> § 2. Wurde eine Ehe geschlossen unter einer Bedingung,
> die sich auf die Vergangenheit oder auf die Gegenwart bezieht, so ist sie
> gültig oder ungültig, je nachdem das Ausbedungene besteht oder nicht. 
> § 3. Die Bedingung aber, von der in § 2 die Rede ist,
> kann erlaubt nur beigefügt werden mit der schriftlichen Erlaubnis des
> Ortsordinarius. 
> Can. 1103* — Ungültig ist eine Ehe, die geschlossen
> wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht,
> eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die
> Wahl der Ehe aufzwingt. 
> Can. 1104 — § 1. Zum gültigen Abschluß einer Ehe ist
> notwendig, daß die Eheschließenden gleichzeitig anwesend sind, entweder
> persönlich oder durch einen Stellvertreter. 
> § 2. Die Eheschließenden haben ihren Ehewillen durch
> Worte zum Ausdruck zu bringen; wenn sie aber nicht sprechen können, dann durch
> gleichbedeutende Zeichen. 
> Can. 1105 — § 1. Zur gültigen Eheschließung durch
> einen Stellvertreter ist erforderlich: 
> 1° daß ein besonderer Auftrag zur Eheschließung mit
> einer bestimmten Person vorliegt; 
> 2° daß der Stellvertreter vom Auftraggeber selbst
> bestimmt wird und seinen Auftrag persönlich ausführt. 
> § 2. Damit der Auftrag gültig ist, muß er
> unterschrieben sein vom Auftraggeber und außerdem entweder vom Pfarrer oder vom
> Ordinarius des Ortes, an dem der Auftrag ausgestellt wird, oder von einem
> Priester, der von einem dieser beiden delegiert worden ist, oder aber von
> wenigstens zwei Zeugen; oder der Auftrag muß in der Form einer nach den
> Vorschriften des weltlichen Rechts authentischen Urkunde erteilt werden. 
> § 3. Wenn der Auftraggeber nicht schreiben kann, ist dies
> in dem Auftrag selbst zu vermerken und ein weiterer Zeuge beizuziehen, der das
> Schriftstück auch persönlich unterzeichnet; andernfalls ist der Auftrag
> ungültig. 
> § 4. Wenn der Auftraggeber den Auftrag widerruft oder in
> Geisteskrankheit fällt, bevor der Stellvertreter in seinem Namen die Ehe
> schließt, ist die Ehe ungültig, auch wenn der Stellvertreter oder der andere
> Partner nichts davon gewußt hat. 
> Can. 1106 — Eine Ehe kann mit Hilfe eines Dolmetschers
> geschlossen werden; ihr darf der Pfarrer jedoch nur assistieren, wenn die
> Zuverlässigkeit des Dolmetschers für ihn feststeht. 
> Can. 1107 — Auch wenn eine Ehe wegen eines bestehenden
> Hindernisses oder eines Formmangels ungültig geschlossen wurde, wird so lange
> vermutet, daß der geleistete Ehekonsens fortdauert, bis sein Widerruf
> feststeht. 
>   
> KAPITEL V 
> EHESCHLIESSUNGSFORM 
> Can. 1108 — § 1. Nur jene Ehen sind gültig, die
> geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder
> eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei
> Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den
> cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen. 
> § 2. Als der einer Eheschließung Assistierende wird nur
> verstanden, wer in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der
> Eheschließenden erfragt und im Namen der Kirche entgegennimmt. 
> Can. 1109 — Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer
> assistieren, sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert,
> interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind bzw. als solche erklärt
> worden sind, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig den
> Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern
> wenigstens einer von ihnen dem lateinischen Ritus angehört. 
> Can. 1110 — Ein Personalordinarius und ein
> Personalpfarrer assistieren kraft ihres Amtes gültig der Eheschließung nur von
> solchen, von denen wenigstens einer ihnen untersteht, innerhalb der Grenzen
> ihres Bereichs. 
> Can. 1111 — § 1. Solange der Ortsordinarius und der
> Ortspfarrer ihr Amt gültig ausüben, können sie die Befugnis, innerhalb der
> Grenzen ihres Gebietes den Eheschließungen zu assistieren, auch allgemein an
> Priester und Diakone delegieren. 
> § 2. Damit die Delegation der Befugnis zur
> Eheschließungsassistenz gültig ist, muß sie ausdrücklich bestimmten Personen
> gegeben werden; handelt es sich um eine besondere Delegation, so muß sie für
> eine bestimmte Eheschließung erteilt werden; handelt es sich aber um eine
> allgemeine Delegation, so muß sie schriftlich erteilt werden. 
> Can. 1112 — § 1. Wo Priester und Diakone fehlen, kann
> der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der
> Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur
> Eheschließungsassistenz delegieren. 
> § 2. Es ist ein geeigneter Laie auszuwählen, der in der
> Lage ist, die Brautbelehrung zu halten und die Liturgie der Eheschließung in
> rechter Weise zu feiern. 
> Can. 1113 — Bevor eine besondere Delegation erteilt
> wird, sind alle Vorkehrungen zu treffen, die das Recht für den Nachweis des
> Ledigenstandes vorschreibt. 
> Can. 1114 — Der einer Eheschließung Assistierende
> handelt unerlaubt, wenn nicht für ihn der Ledigenstand der Partner nach
> Maßgabe des Rechts feststeht und nach Möglichkeit die Erlaubnis des Pfarrers,
> wann immer jener kraft allgemeiner Delegation assistiert. 
> Can. 1115 — Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen,
> in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit
> einem Monat ständig aufgehalten hat, oder, wenn es sich um Wohnsitzlose
> handelt, in der Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis
> des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo
> geschlossen werden. 
> Can. 1116 — § 1. Wenn ohne schweren Nachteil niemand
> herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die
> Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe
> eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen: 
> 1° in Todesgefahr; 
> 2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise
> vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern
> wird. 
> § 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester
> oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den
> Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, unbeschadet der Gültigkeit der
> Eheschließung allein vor den Zeugen. 
> Can. 1117 — Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform
> muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn
> wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in
> sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist. 
> Can. 1118 — § 1. Eine Ehe zwischen zwei Katholiken oder
> zwischen einem katholischen und einem nichtkatholischen, aber getauften Partner
> ist in der Pfarrkirche zu schließen; mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder des
> Pfarrers kann die Ehe in einer anderen Kirche oder Kapelle geschlossen werden. 
> § 2. Der Ortsordinarius kann erlauben, daß eine Ehe an
> einem anderen passenden Ort geschlossen wird. 
> § 3. Eine Ehe zwischen einem katholischen und einem
> ungetauften Partner kann in einer Kirche oder an einem anderen passenden Ort
> geschlossen werden. 
> Can. 1119 — Vom Notfall abgesehen, sind bei der
> Eheschließung die Riten zu beachten, wie sie in den von der Kirche gebilligten
> liturgischen Büchern vorgeschrieben oder durch rechtmäßige Gewohnheiten
> eingeführt sind. 
> Can. 1120 — Die Bischofskonferenz kann einen eigenen vom
> Heiligen Stuhl zu prüfenden Eheschließungsritus erstellen, der den
> christlichem Geist angepaßten Gebräuchen der betreffenden Gebiete und Völker
> entspricht; dabei muß aber die Vorschrift sichergestellt bleiben, daß
> derjenige, welcher der Eheschließung assistiert, in persönlicher Anwesenheit
> die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und entgegennimmt. 
> Can. 1121 — § 1. Nach der Eheschließung hat der
> Pfarrer des Eheschließungsortes oder sein Vertreter, auch wenn keiner von
> beiden ihr assistiert hat, möglichst bald die Namen der Eheleute, des
> Assistierenden und der Zeugen sowie Ort und Tag der Eheschließung in der von
> der Bischofskonferenz oder vom Diözesanbischof vorgeschriebenen Weise in das
> Ehebuch einzutragen. 
> § 2. Sooft eine Ehe nach Maßgabe von can. 1116
> geschlossen wird, sind der Priester bzw. der Diakon, wenn er bei der
> Eheschließung zugegen war, sonst die Zeugen in gleicher Weise wie die
> Eheschließenden verpflichtet, möglichst bald den Ortspfarrer oder den
> Ortsordinarius über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen. 
> § 3. Bei einer Ehe, die mit Dispens von der kanonischen
> Formpflicht geschlossen wurde, hat der Ortsordinarius, der die Dispens erteilt
> hat, dafür zu sorgen, daß die Dispens und die Eheschließung im Ehebuch sowohl
> der bischöflichen Kurie als auch der eigenen Pfarrei des katholischen Partners,
> deren Pfarrer die Nachforschungen über den Ledigenstand durchgeführt hat,
> eingetragen werden; der katholische Ehepartner hat die Pflicht, jenen Ordinarius
> und Pfarrer möglichst bald über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu
> setzen und dabei auch den Ort der Eheschließung und die eingehaltene
> öffentliche Form anzugeben. 
> Can. 1122 — § 1. Die erfolgte Eheschließung ist auch
> in den Taufbüchern zu vermerken, in denen die Taufe der Ehegatten eingetragen
> ist. 
> § 2. Wenn ein Gatte die Ehe nicht in der Pfarrei
> geschlossen hat, in der er getauft worden ist, hat der Pfarrer des
> Eheschließungsortes eine Nachricht über die Eheschließung möglichst bald an
> den Pfarrer der Taufpfarrei zu senden. 
> Can. 1123 — Sooft eine Ehe im äußeren Bereich gültig
> gemacht wird oder wenn sie für nichtig erklärt wird oder wenn sie, außer
> durch Tod, rechtmäßig aufgelöst wird, muß der Pfarrer des
> Eheschließungsortes davon in Kenntnis gesetzt werden, damit ein Eintrag im Ehe-
> und Taufbuch ordnungsgemäß erfolgt. 
> 
>   
> 
> KAPITEL VI 
> MISCHEHEN 
> Can. 1124 — Die Eheschließung zwischen zwei Getauften,
> von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie
> aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen
> ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft
> zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
> steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten. 
> Can. 1125 — Eine solche Erlaubnis kann der
> Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt;
> er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 
> 1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären,
> Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige
> Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der
> katholischen Kirche getauft und erzogen werden; 
> 2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner
> abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß
> feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des
> katholischen Partners weiß; 
> 3° beiden Partnern sind die Zwecke und die
> Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden
> Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen. 
> Can. 1126 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, sowohl
> die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die in
> jedem Falle erforderlich sind, abgegeben werden müssen, als auch zu bestimmen,
> auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem
> nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen. 
> Can. 1127 — § 1. Was die Eheschließungsform bei einer
> Mischehe betrifft, sind die Vorschriften des can. 1108 zu beachten; wenn jedoch
> ein Katholik eine Ehe mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus
> schließt, ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit
> einzuhalten; zur Gültigkeit aber ist unter Wahrung der sonstigen
> Rechtsvorschriften die Mitwirkung eines geistlichen Amtsträgers erforderlich. 
> § 2. Wenn' erhebliche Schwierigkeiten der Einhaltung der
> kanonischen Form entgegenstehen, hat der Ortsordinarius des katholischen
> Partners das Recht, davon in Einzelfällen zu dispensieren, jedoch erst nach
> Befragen des Ordinarius des Eheschließungsortes und unbeschadet der zur
> Gültigkeit erforderlichen Einhaltung irgendeiner öffentlichen
> Eheschließungsform; es ist Aufgabe der Bischofskonferenz, Vorschriften zu
> erlassen, nach denen die genannte Dispens in einheitlicher Weise zu erteilen
> ist. 
> § 3. Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen
> Eheschließung gemäß § 1 eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder
> Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier
> stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische
> Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen. 
> Can. 1128 — Die Ortsordinarien und die anderen
> Seelsorger haben dafür zu sorgen, daß es dem katholischen Ehegatten und den
> Kindern aus einer Mischehe nicht an geistlicher Hilfe zur Erfüllung ihrer
> Pflichten fehlt; sie sollen den Ehegatten helfen, die Einheit im Ehe- und
> Familienleben zu pflegen. 
> Can. 1129 — Die Vorschriften der cann. 1127 und 1128
> sind auch anzuwenden auf Ehen, denen das Hindernis der Religionsverschiedenheit
> nach can. 1086, § 1 entgegensteht. 
>   
> KAPITEL VII 
> GEHEIME EHESCHLIESSUNG 
> Can. 1130 — Der Ortsordinarius kann aus einem
> schwerwiegenden und dringenden Grund gestatten, daß eine Ehe geheim geschlossen
> wird. 
> Can. 1131 — Die Erlaubnis zur geheimen Eheschließung
> hat zur Folge: 
> 1° daß die Nachforschungen, die vor der Eheschließung
> durchzuführen sind, geheim erfolgen; 
> 2° daß die erfolgte Eheschließung vom Ortsordinarius,
> vom Assistierenden, von den Trauzeugen und von den Ehegatten geheimzuhalten ist. 
> Can. 1132 — Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß can.
> 1131, n. 2 hört für den Ortsordinarius auf, wenn aus der Wahrung des
> Geheimnisses schweres Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe
> droht; dies ist den Partnern vor der Eheschließung bekanntzugeben. 
> Can. 1133 — Eine geheim geschlossene Ehe ist nur in
> einem besonderen Buch einzutragen, das im Geheimarchiv der bischöflichen Kurie
> aufzubewahren ist. 
>   
> KAPITEL VIII 
> WIRKUNGEN DER EHE 
> Can. 1134 — Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen
> den Ehegatten ein Band, das seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich
> ist; in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes
> Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde
> ihres Standes. 
> Can. 1135 — Beide Ehegatten haben gleiche Pflicht und
> gleiches Recht bezüglich der Gemeinschaft des ehelichen Lebens. 
> Can. 1136 — Die Eltern haben die sehr strenge Pflicht
> und das erstrangige Recht, nach Kräften sowohl für die leibliche, soziale und
> kulturelle als auch für die sittliche und religiöse Erziehung der Kinder zu
> sorgen. 
> Can. 1137 — Ehelich sind die in einer gültigen Ehe oder
> in einer Putativehe empfangenen oder geborenen Kinder. 
> Can. 1138 — § 1. Vater ist jener, den die rechtmäßige
> Eheschließung als solchen ausweist, sofern nicht das Gegenteil aufgrund
> überzeugender Argumente bewiesen wird. 
> § 2. Als ehelich vermutet werden jene Kinder, die
> mindestens 180 Tage nach dem Tag der Eheschließung oder innerhalb von 300 Tagen
> nach dem Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geboren sind. 
> Can. 1139 — Nichteheliche Kinder werden legitimiert
> durch nachfolgende Eheschließung der Eltern, sei es eine gültige Ehe oder eine
> Putativehe, oder durch Reskript des Heiligen Stuhles. 
> Can. 1140 — Die legitimierten Kinder werden hinsichtlich
> der kanonischen Wirkungen in allem den ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn
> nicht vom Recht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist. 
> 
>   
> 
> KAPITEL IX 
> TRENNUNG DER EHEGATTEN 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> AUFLÖSUNG DES EHEBANDES 
> Can. 1141 — Die gültige und vollzogene Ehe kann durch
> keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst
> werden. 
> Can. 1142 — Die nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften
> oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem
> gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der
> andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden. 
> Can. 1143 — § 1. Die von zwei Ungetauften geschlossene
> Ehe wird auf Grund des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes
> Partners, der die Taufe empfangen hat, dadurch von selbst aufgelöst, daß von
> jenem Partner eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der ungetaufte Partner sich
> trennt. 
> § 2. Die Trennung des ungetauften Partners wird
> angenommen, wenn er nicht mit dem getauften Partner zusammenleben bzw. friedlich
> ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will, sofern nicht der getaufte
> Partner nach Empfang der Taufe ihm berechtigten Anlaß zur Trennung gegeben hat. 
> Can. 1144 — § 1. Damit der getaufte Partner eine neue
> Ehe gültig schließt, muß der ungetaufte Partner immer befragt werden, ob er: 
> 1° auch selbst die Taufe empfangen will; 
> 2° mit dem getauften Partner wenigstens friedlich ohne
> Schmähung des Schöpfers zusammenleben will. 
> § 2. Diese Befragung muß nach der Taufe vorgenommen
> werden; jedoch kann der Ortsordinarius aus einem schwerwiegenden Grund erlauben,
> daß die Befragung vor der Taufe geschieht; er kann sogar auch von der Befragung
> vor oder nach der Taufe dispensieren, vorausgesetzt, durch ein wenigstens
> summarisches und außergerichtliches Verfahren steht fest, daß die Befragung
> nicht durchgeführt werden kann oder zwecklos ist. 
> Can. 1145 — § 1. Die Befragung ist in der Regel kraft
> der Autorität des Orts Ordinarius des gläubig gewordenen Partners vorzunehmen;
> von diesem Ordinarius muß dem anderen Gatten Bedenkzeit für die Antwort
> gegeben werden, falls dieser darum bittet, jedoch mit dem Hinweis, daß nach
> fruchtlosem Ablauf der Frist sein Schweigen als negative Antwort verstanden
> wird. 
> § 2. Auch die privat von dem gläubig gewordenen Partner
> vorgenommene Befragung ist gültig, ja sogar erlaubt, wenn die oben
> vorgeschriebene Form der Befragung nicht eingehalten werden kann. 
> § 3. In beiden Fällen muß die erfolgte Befragung und
> ihr Ergebnis im äußeren Bereich rechtmäßig feststehen. 
> Can. 1146 — Der getaufte Partner hat das Recht, eine
> neue Ehe mit einem katholischen Partner einzugehen: 
> 1° wenn der andere Partner negativ auf die Befragung
> geantwortet hat oder wenn die Befragung rechtmäßig unterlassen wurde; 
> 2° wenn der ungetaufte Partner, gleich ob er bereits
> befragt wurde oder nicht, zunächst in einem friedlichen Zusammenleben ohne
> Schmähung des' Schöpfers verharrt, nachher aber ohne gerechten Grund weggeht,
> unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1144 und 1145. 
> Can. 1147 — Der Ortsordinarius kann gleichwohl aus einem
> schwerwiegenden Grund erlauben, daß der getaufte Partner, der vom Paulinischen
> Privileg Gebrauch macht, eine Ehe mit einem getauften oder einem ungetauften
> nichtkatholischen Partner eingeht, unter Wahrung auch der Vorschriften der
> Canones über die Mischehen. 
> Can. 1148 — § 1. Ein Ungetaufter, der mehrere
> ungetaufte Ehefrauen gleichzeitig hat, kann nach Empfang der Taufe in der
> katholischen Kirche, sofern es ihm schwerfällt, bei der ersten von ihnen zu
> bleiben, eine dieser Frauen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat.
> Dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die gleichzeitig mehrere ungetaufte
> Ehemänner hat. 
> § 2. In den Fällen des § 1 ist die Ehe nach Empfang der
> Taufe in rechtmäßiger Form zu schließen; dabei müssen erforderlichenfalls
> auch die Vorschriften über die Mischehen und die anderen Rechtsvorschriften
> eingehalten werden. 
> § 3. Der Ortsordinarius hat unter Würdigung der
> sittlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden
> und der Personen dafür zu sorgen, daß den Bedürfnissen der ersten und der
> anderen entlassenen Ehefrauen gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der
> christlichen Nächstenliebe und der natürlichen Billigkeit hinreichend Rechnung
> getragen wird. 
> Can. 1149 — Ein Ungetaufter, der nach dem Empfang der
> Taufe in der katholischen Kirche mit dem ungetauften Gatten wegen Gefangenschaft
> oder Verfolgung das Zusammenleben wiederaufzunehmen nicht in der Lage ist, kann
> eine andere Ehe eingehen, selbst wenn der andere Partner inzwischen die Taufe
> empfangen hat, unbeschadet der Vorschrift des can. 1141. 
> Can. 1150 — Im Zweifelsfall erfreut sich das
> Glaubensprivileg der Rechtsgunst. 
> 
>   
> 
> Artikel 2 
> TRENNUNG BEI BLEIBENDEM EHEBAND 
> Can. 1151 — Die Ehegatten haben die Pflicht und das
> Recht, das eheliche Zusammenleben zu wahren, außer ein rechtmäßiger Grund
> entschuldigt sie davon. 
> Can. 1152 — § 1. Mag es auch nachdrücklich empfohlen
> sein, daß ein Ehegatte, bewogen von christlicher Nächstenliebe und aus Sorge
> um das Wohl der Familie, dem ehebrecherischen Partner Verzeihung nicht
> verweigert und das eheliche Zusammenleben nicht abbricht, so hat er doch das
> Recht, wenn er dessen Schuld nicht ausdrücklich oder stillschweigend verziehen
> hat, das eheliche Zusammenleben aufzuheben, außer er hat dem Ehebruch
> zugestimmt oder dazu Anlaß gegeben oder auch selbst Ehebruch begangen. 
> § 2. Als stillschweigende Verzeihung gilt, wenn der
> unschuldige Gatte in Kenntnis des Ehebruchs freiwillig mit seinem Gatten ehelich
> verkehrt hat; die Verzeihung wird aber vermutet, wenn der unschuldige Gatte
> sechs Monate lang das eheliche Zusammenleben aufrechterhalten und keine
> rechtlichen Schritte bei der kirchlichen oder weltlichen Autorität unternommen
> hat. 
> § 3. Wenn der unschuldige Gatte von sich aus das eheliche
> Zusammenleben aufgehoben hat, soll er innerhalb von sechs Monaten der
> zuständigen kirchlichen Autorität den Trennungsgrund mitteilen; sie hat nach
> Prüfung aller Umstände zu erwägen, ob der unschuldige Gatte bewogen werden
> kann, die Schuld zu vergeben und die Trennung nicht auf immer fortzusetzen 
> Can 1153 — § 1 Wenn einer der Gatten eine schwere
> Gefahr für Seele oder Leib des anderen Gatten oder der Kinder herbeiführt oder
> auf andere Weise das gemeinschaftliche Leben unerträglich macht, gibt er dem
> anderen einen rechtmäßigen Grund, sich zu trennen, und zwar auf Grund eines
> Dekrets des Orts Ordinarius und, wenn Gefahr im Verzug ist, auch kraft eigener
> Entscheidung 
> § 2. In allen Fällen ist nach Wegfall des
> Trennungsgrundes das eheliche Zusammenleben wiederherzustellen, wenn nicht von
> der kirchlichen Autorität etwas anderes verfügt ist. 
> Can. 1154 — Nach erfolgter Trennung der Ehegatten muß
> immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die Erziehung der
> Kinder gesorgt werden. 
> Can. 1155 — Der unschuldige Gatte kann den anderen
> Gatten lobenswerterweise wieder zum ehelichen Leben zulassen; in diesem Fall
> verzichtet er auf das Recht zur Trennung. 
> 
>   
> 
> KAPITEL X 
> GÜLTIGMACHUNG DER EHE 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> EINFACHE GÜLTIGMACHUNG 
> Can. 1156 — § 1. Für die Gültigmachung einer wegen
> eines trennenden Hindernisses nichtigen Ehe ist erforderlich, daß das Hindernis
> entfällt oder durch Dispens behoben wird und daß wenigstens jener Partner, der
> von dem Hindernis Kenntnis hat, den Konsens erneuert. 
> § 2. Diese Konsenserneuerung wird vom kirchlichen Recht
> zur Gültigkeit der Gültigmachung verlangt, auch wenn beide Partner
> ursprünglich den Konsens geleistet und später nicht widerrufen haben. 
> Can. 1157 — Die Konsenserneuerung muß ein neuer
> Willensakt sein, der auf jene Ehe gerichtet ist, von der jener Partner, welcher
> den Konsens erneuert, weiß oder meint, daß sie von Anfang an nichtig war. 
> Can. 1158 — § 1. Ist das Hindernis öffentlich, so muß
> der Konsens von beiden Partnern in der kanonischen Form erneuert werden, unter
> Wahrung der Vorschrift des can. 1127, § 2. 
> § 2. Kann das Hindernis nicht bewiesen werden, so genügt
> es, daß der Konsens privat und geheim erneuert wird, und zwar von dem Partner,
> der um das Hindernis weiß, vorausgesetzt, daß der Ehewille des anderen
> Partners fortdauert, oder von beiden Partnern, wenn das Hindernis beiden
> Partnern bekannt ist. 
> Can. 1159 — § 1. Eine wegen Konsensmangels ungültige
> Ehe wird gültig gemacht, wenn der Partner, der keinen Konsens geleistet hat,
> nunmehr den Konsens leistet, vorausgesetzt, der vom anderen Partner geleistete
> Konsens dauert fort. 
> § 2. Wenn der Konsensmangel nicht bewiesen werden kann,
> genügt es, daß der Partner, der keinen Konsens geleistet hatte, privat und
> geheim den Konsens leistet. 
> § 3. Kann der Konsensmangel bewiesen werden, so muß der
> Konsens in der kanonischen Form geleistet werden. 
> Can. 1160 — Eine wegen Formmangels ungültige Ehe muß
> zur Gültigmachung von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden, unter
> Wahrung der Vorschrift des can. 1127, § 2. 
>   
> Artikel 2 
> HEILUNG IN DER WURZEL 
> Can. 1161 — § 1. Die Heilung einer ungültigen Ehe in
> der Wurzel ist ihre ohne Konsenserneuerung von der zuständigen Autorität
> gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens von einem etwa
> vorhandenen Hindernis und von der kanonischen Form, wenn diese nicht eingehalten
> worden ist, sowie die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen auf die
> Vergangenheit. 
> § 2. Die Gültigmachung erfolgt im Zeitpunkt der
> Gewährung des Gnadenaktes; die rückwirkende Kraft aber ist so zu verstehen,
> daß sie vom Zeitpunkt der Eheschließung an gilt, wenn nicht etwas anderes
> ausdrücklich vorgesehen wird. 
> § 3. Die Heilung der Ehe in der Wurzel darf nur gewährt
> werden, wenn es wahrscheinlich ist, daß die Partner das eheliche Leben
> fortsetzen wollen. 
> Can. 1162 — § 1. Wenn bei beiden Partnern oder bei
> einem Partner der Konsens fehlt, sei es, daß er von Anfang an gefehlt hat, sei
> es, daß er anfangs geleistet später widerrufen wurde, kann die Ehe nicht in
> der Wurzel geheilt werden 
> § 2. Wenn der Konsens von Anfang an zwar gefehlt hat,
> aber später geleistet worden ist, kann die Heilung in der Wurzel von jenem
> Zeitpunkt an gewährt werden, zu dem der Konsens geleistet wurde. 
> Can. 1163 — § 1. Eine wegen eines Hindernisses oder
> wegen eines Mangels der rechtmäßigen Form ungültige Ehe kann unter der
> Voraussetzung geheilt werden, daß der Ehewille bei beiden Partnern fortdauert. 
> § 2. Eine Ehe, die wegen eines Hindernisses des
> Naturrechts oder des positiven göttlichen Rechts ungültig ist, kann nur nach
> Wegfall des Hindernisses geheilt werden. 
> Can. 1164 — Die Heilung kann auch ohne Kenntnis eines
> oder beider Partner gültig gewährt werden; sie darf aber nur aus
> schwerwiegendem Grund gewährt werden. 
> Can. 1165 — § 1. Die Heilung in der Wurzel kann vom
> Apostolischen Stuhl gewährt werden. 
> § 2. Sie kann vom Diözesanbischof in einzelnen Fällen
> gewährt werden, auch wenn mehrere Nichtigkeitsgründe in derselben Ehe
> zusammentreffen; dabei müssen für die Heilung einer Mischehe die Bedingungen
> des can. 1125 erfüllt sein; die Heilung in der Wurzel kann aber vom
> Diözesanbischof nicht gewährt werden, wenn ein Hindernis vorliegt, dessen
> Dispens gemäß can. 1078, § 2 dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, oder
> wenn es sich um ein Hindernis des Naturrechts oder des positiven göttlichen
> Rechts handelt, das schon weggefallen ist. 
> 
>   
> 
> TEIL II 
> SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> SAKRAMENTALIEN 
> Can. 1166 — Sakramentalien sind heilige Zeichen, durch
> die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher
> Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden. 
> Can. 1167 — § 1. Neue Sakramentalien einführen oder
> anerkannte verbindlich auslegen, einzelne von ihnen abschaffen oder verändern,
> kann allein der Apostolische Stuhl. 
> § 2. Bei der Vornahme bzw. der Spendung der
> Sakramentalien sind die von der kirchlichen Autorität gebilligten Riten und
> Formeln genau einzuhalten. 
> Can. 1168 — Spender der Sakramentalien ist der Kleriker,
> der mit der erforderlichen Vollmacht ausgestattet ist; einige Sakramentalien
> können gemäß den liturgischen Büchern nach dem Ermessen des Ortsordinarius
> auch von Laien gespendet werden, welche die entsprechenden Eigenschaften haben. 
> Can. 1169 — § 1. Weihen und Weihungen können gültig
> diejenigen vornehmen, welche die Bischofsweihe empfangen haben, sowie Priester,
> denen es von Rechts wegen oder durch rechtmäßige Ermächtigung gestattet wird. 
> § 2. Segnungen kann, mit Ausnahme der dem Papst oder den
> Bischöfen vorbehaltenen, jeder Priester vornehmen. 
> § 3. Der Diakon kann nur jene Segnungen vornehmen, die
> ihm von Rechts wegen ausdrücklich gestattet werden. 
> Can. 1170 — Segnungen sind vornehmlich Katholiken zu
> erteilen; sie können auch Katechumenen erteilt werden, und, wenn dem nicht ein
> Verbot der Kirche entgegensteht, sogar Nichtkatholiken. 
> Can. 1171 — Heilige Sachen, die durch Weihung oder
> Segnung für den Gottesdienst bestimmt sind, sind ehrfürchtig zu behandeln und
> dürfen nicht zu profanem oder ihnen fremdem Gebrauch verwendet werden, selbst
> dann nicht, wenn sie Eigentum von Privatpersonen sind. 
> Can. 1172 — § 1. Niemand kann rechtmäßig Exorzismen
> über Besessene aussprechen, wenn er nicht vom Ortsordinarius eine besondere und
> ausdrückliche Erlaubnis erhalten hat. 
> § 2. Diese Erlaubnis darf der Ortsordinarius nur einem
> Priester geben, der sich durch Frömmigkeit, Wissen, Klugheit und untadeligen
> Lebenswandel auszeichnet. 
> 
>   
> 
> TITEL II 
> FEIER DES STUNDENGEBETES 
> Can. 1173 — In Erfüllung des priesterlichen Dienstes
> Christi feiert die Kirche das Stundengebet; sie hört dabei auf Gott, der zu
> seinem Volk spricht, und begeht das Gedächtnis des Heilsmysteriums; sie lobt
> ihn ohne Unterlaß in Gesang und Gebet und tritt bei ihm ein für das Heil der
> ganzen Welt. 
> Can. 1174 — § 1. Die Kleriker sind nach Maßgabe von
> can. 276, § 2, n. 3 verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, die
> Mitglieder aber der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des
> apostolischen Lebens nach Maßgabe ihrer Konstitutionen. 
> § 2. Zur Teilnahme am Stundengebet als einem Handeln der
> Kirche werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich
> eingeladen. 
> Can. 1175 — Bei der Feier des Stundengebets soll nach
> Möglichkeit die wirkliche Zeit der einzelnen Hore eingehalten werden. 
> 
>   
> 
> TITEL III 
> KIRCHLICHES BEGRÄBNIS 
> Can. 1176 — § 1. Den verstorbenen Gläubigen ist nach
> Maßgabe des Rechts ein kirchliches Begräbnis zu gewähren. 
> § 2. Das kirchliche Begräbnis, bei dem die Kirche für
> die Verstorbenen geistlichen Beistand erfleht, ihren Leib ehrt und zugleich den
> Lebenden den Trost der Hoffnung gibt, ist nach Maßgabe der liturgischen Gesetze
> zu feiern. 
> § 3. Nachdrücklich empfiehlt die Kirche, daß die fromme
> Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Verstorbener zu beerdigen; sie
> verbietet indessen die Feuerbestattung nicht, es sei denn, sie ist aus Gründen
> gewählt worden, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> BEGRÄBNISFEIER 
> Can. 1177 — § 1. Die Exequien müssen für jeden
> verstorbenen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche der eigenen Pfarrei
> gefeiert werden. 
> § 2. Es ist aber das Recht eines jeden Gläubigen oder
> derjenigen, die für das Begräbnis des verstorbenen Gläubigen zu sorgen haben,
> eine andere Kirche für die Exequien zu wählen, wenn der Rektor dieser Kirche
> zustimmt und der eigene Pfarrer des Verstorbenen verständigt worden ist. 
> § 3. Wenn der Todesfall sich außerhalb der eigenen
> Pfarrei ereignet hat und der Leichnam nicht zu ihr überführt und auch keine
> andere Kirche für die Exequien rechtmäßig bestimmt worden ist, sind die
> Exequien in der Kirche der Pfarrei zu feiern, in der sich der Todesfall ereignet
> hat, sofern das Partikularrecht nicht etwas anderes bestimmt. 
> Can. 1178 — Die Exequien für den Diözesanbischof sind
> in der eigenen Kathedralkirche zu feiern, wenn er nicht selbst eine andere
> Kirche bestimmt hat. 
> Can. 1179 — Die Exequien für die Ordensleute bzw. für
> die Mitglieder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind im allgemeinen
> in der eigenen Kirche oder Kapelle vom Oberen, wenn es sich um ein klerikales
> Institut oder eine klerikale Gesellschaft handelt, sonst vom Kaplan zu feiern. 
> Can. 1180 — § 1. Wenn die Pfarrei einen eigenen
> Friedhof hat, sind die verstorbenen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn nicht
> vom Verstorbenen selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Verstorbenen
> zu sorgen haben, rechtmäßig ein anderer Friedhof bestimmt wurde. 
> § 2. Allen aber ist es erlaubt, wenn es nicht durch das
> Recht untersagt ist, den Friedhof für ihr Begräbnis zu wählen. 
> Can. 1181 — Was die Stolgebühren anläßlich des
> Begräbnisses betrifft, sind die Vorschriften des can. 1264 zu beachten, wobei
> aber sichergestellt sein muß, daß die Begräbnisfeier ohne Ansehen der Person
> gehalten und den Armen nicht die gebührende Begräbnisfeier vorenthalten wird. 
> Can. 1182 — Nach dem Begräbnis hat die Eintragung in
> das Totenbuch nach Maßgabe des Partikularrechts zu erfolgen. 
>   
> KAPITEL II 
> GEWÄHRUNG UND VERWEIGERUNG 
> DES KIRCHLICHEN BEGRÄBNISSES 
> Can. 1183 — § 1. Hinsichtlich des Begräbnisses sind
> die Katechumenen den Gläubigen gleichzustellen. 
> § 2. Wenn Eltern vorhatten, ihre Kinder taufen zu lassen,
> diese aber vor der Taufe verstorben sind, kann der Ortsordinarius gestatten,
> daß sie ein kirchliches Begräbnis erhalten. 
> § 3. Getauften, die einer nichtkatholischen Kirche oder
> kirchlichen Gemeinschaft zugezählt werden, kann das kirchliche Begräbnis nach
> klugem Ermessen des Ortsordinarius gewährt werden, wenn nicht ihr gegenteiliger
> Wille feststeht, und unter der Voraussetzung, daß ein eigener Amtsträger nicht
> erreicht werden kann. 
> Can. 1184 — § 1. Das kirchliche Begräbnis ist zu
> verweigern, wenn sie nicht vor dem Tod irgendwelche Zeichen der Reue gegeben
> haben: 
> 1° offenkundigen Apostaten, Häretikern und
> Schismatikern; 
> 2° denjenigen, die sich aus Gründen, die der
> christlichen Glaubenslehre widersprechen, für die Feuerbestattung entschieden
> haben; 
> 3° anderen öffentlichen Sündern, denen das kirchliche
> Begräbnis nicht ohne öffentliches Ärgernis bei den Gläubigen gewährt werden
> kann. 
> § 2. Wenn irgendein Zweifel auf kommt, ist der
> Ortsordinarius zu befragen, dessen Entscheidung befolgt werden muß. 
> Can. 1185 — Dem vom kirchlichen Begräbnis
> Ausgeschlossenen muß auch jegliche Begräbnismesse verweigert werden. 
> 
>   
> 
> TITEL IV 
> HEILIGEN-, BILDER- UND 
> RELIQUIENVEREHRUNG 
> Can. 1186 — Um die Heiligung des Gottesvolkes zu
> pflegen, empfiehlt die Kirche der besonderen und kindlichen Verehrung der
> Gläubigen die selige, immerwährende Jungfrau und Gottesmutter Maria, die
> Christus zur Mutter aller Menschen bestimmt hat, und fördert sie die wahre und
> echte Verehrung der anderen Heiligen, durch deren Vorbild die Gläubigen auf
> erbaut und durch deren Fürsprache sie gestützt werden. 
> Can. 1187 — Öffentlich verehrt werden dürfen nur die
> Diener Gottes, die durch die Autorität der Kirche in das Verzeichnis der
> Heiligen und Seligen aufgenommen worden sind. 
> Can. 1188 — Der Brauch, in Kirchen heilige Bilder für
> die Verehrung durch die Gläubigen anzubringen, ist beizubehalten; sie sind
> jedoch in mäßiger Zahl und in angemessener Ordnung aufzustellen, damit beim
> christlichen Volk nicht Verwunderung entsteht und kein Anlaß für eine weniger
> rechte Verehrung gegeben wird. 
> Can. 1189 — Wenn die in Kirchen oder Kapellen zur
> Verehrung durch die Gläubigen ausgestellten wertvollen Bilder, also solche, die
> sich durch Alter, Kunstwert oder Verehrung auszeichnen, restauriert werden
> müssen, darf dies niemals ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des Ordinarius
> geschehen; dieser hat, bevor er die Erlaubnis erteilt, den Rat von
> Sachverständigen einzuholen. 
> Can. 1190 — § 1. Es ist verboten, heilige Reliquien zu
> verkaufen. 
> § 2. Bedeutende Reliquien und ebenso andere, die beim
> Volk große Verehrung erfahren, können ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhls
> auf keine Weise gültig veräußert oder für immer an einen anderen Ort
> übertragen werden. 
> § 3. Die Vorschrift des § 2 gilt auch für Bilder, die
> in einer Kirche große Verehrung beim Volk erfahren. 
> 
>   
> 
> TITEL V 
> GELÜBDE UND EID 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> GELÜBDE 
> Can. 1191 — § 1. Ein Gelübde, das ist ein Gott
> überlegt und frei gegebenes Versprechen, das sich auf ein mögliches und
> besseres Gut bezieht, muß kraft der Tugend der Gottesverehrung erfüllt werden. 
> § 2. Wenn es nicht vom Recht verboten ist, sind alle
> fähig, Gelübde abzulegen, die den entsprechenden Vernunftgebrauch besitzen. 
> § 3. Ein Gelübde, das aufgrund schwerer und
> unrechtmäßig eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung
> abgelegt wurde, ist von Rechts wegen nichtig. 
> Can. 1192 — § 1. Ein Gelübde ist öffentlich, wenn es
> im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen Oberen entgegengenommen wird,
> anderenfalls ist es privat. 
> § 2. Feierlich ist ein Gelübde, wenn es als solches von
> der Kirche anerkannt worden ist, anderenfalls ist es einfach. 
> § 3. Persönlich ist ein Gelübde, wenn eine Leistung des
> Gelobenden versprochen wird; es ist dinglich, wenn irgendeine Sachleistung
> versprochen wird; gemischt ist es, wenn es sowohl persönlicher wie dinglicher
> Art ist. 
> Can. 1193 — Das Gelübde verpflichtet aufgrund seiner
> Natur nur denjenigen, der es ablegt. 
> Can. 1194 — Ein Gelübde erlischt durch Ablauf der Zeit,
> die als Endpunkt der Verpflichtung festgesetzt wurde, durch wesentliche
> Veränderung des versprochenen Gegenstandes, durch Wegfall bzw. Nichteintritt
> der Bedingung, von der das Gelübde abhängt, oder seines Beweggrundes, durch
> Dispens und durch Umwandlung. 
> Can. 1195 — Wer die Gewalt über den Gegenstand des
> Gelübdes hat, kann die Erfüllung der Verpflichtung so lange aufschieben, wie
> die Erfüllung des Gelübdes ihm zum Nachteil gereicht. 
> Can. 1196 — Außer dem Papst können aus gerechtem Grund
> von privaten Gelübden dispensieren, unter der Voraussetzung, daß die Dispens
> nicht wohlerworbene Rechte Dritter verletzt: 
> 1° der Ortsordinarius und der Pfarrer alle ihnen
> Untergebenen wie auch die Fremden; 
> 2° der Obere eines Ordensinstituts bzw. einer
> Gesellschaft des apostolischen Lebens, wenn sie klerikale Verbände päpstlichen
> Rechts sind, die Mitglieder, die Novizen und die Personen, die Tag und Nacht in
> der Niederlassung des Instituts bzw. der Gesellschaft leben; 
> 3° diejenigen, denen der Apostolische Stuhl oder der
> Ortsordinarius die Dispensvollmacht übertragen hat. 
> Can. 1197 — Die durch ein privates Gelübde versprochene
> Leistung kann vom Gelobenden selbst in ein besseres oder gleichwertiges Gut
> umgewandelt werden; in eine mindere Leistung aber von dem, der die
> Dispensvollmacht nach Maßgabe des can. 1196 hat. 
> Can. 1198 — Die vor einer Ordensprofeß abgelegten
> Gelübde bleiben so lange in der Schwebe, wie der Gelobende in dem
> Ordensinstitut bleibt. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> EID 
> Can. 1199 — § 1. Ein Eid, das ist die Anrufung des
> göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit, darf nur geleistet werden in
> Wahrheit, Überlegung und Gerechtigkeit. 
> § 2. Der Eid, den die Canones vorschreiben oder zulassen,
> kann durch einen Vertreter nicht gültig geleistet werden. 
> Can. 1200 — § 1. Wer freiwillig schwört, etwas tun zu
> wollen, ist aufgrund der besonderen Pflicht der Gottesverehrung gehalten zu
> erfüllen, was er durch den Eid bekräftigt hat. 
> § 2. Ein aufgrund von arglistiger Täuschung, Zwang oder
> schwerer Furcht geleisteter Eid ist von Rechts wegen nichtig. 
> Can. 1201 — § 1. Der Versprechenseid folgt der Natur
> und den Bedingungen des Aktes, dem er beigefügt ist. 
> § 2. Wenn der Eid einem Akt beigefügt wird, der
> unmittelbar zum Schaden anderer, zum Nachteil des öffentlichen Wohls oder des
> ewigen Heils führt, erfährt der Akt dadurch keine Bekräftigung. 
> Can. 1202 — Die durch Versprechenseid entstandene
> Verpflichtung entfällt: 
> 1° wenn derjenige verzichtet, zu dessen Gunsten der Eid
> geleistet wurde; 
> 2° wenn die beschworene Sache sich wesentlich ändert
> oder infolge veränderter Umstände entweder schlecht oder völlig indifferent
> wird oder schließlich einem höheren Gut entgegensteht; 
> 3° wenn der Beweggrund oder die Bedingung, unter der der
> Eid etwa geleistet wurde, weggefallen bzw. nicht eingetreten ist; 
> 4° durch Dispens oder Umwandlung nach Maßgabe des can.
> 1203. 
> Can. 1203 — Diejenigen, die ein Gelübde aufschieben,
> von ihm dispensieren oder es umwandeln können, haben diese Gewalt in gleicher
> Weise auch hinsichtlich des Versprechenseides; wenn aber die Dispens vom Eid
> anderen zum Nachteil gereicht und diese es ablehnen, auf die Einhaltung der
> Verbindlichkeit zu verzichten, kann allein der Apostolische Stuhl vom Eid
> dispensieren. 
> Can. 1204 — Der Eid ist eng auszulegen gemäß dem Recht
> und gemäß der Absicht des Schwörenden bzw., wenn dieser arglistig handelt,
> gemäß der Absicht dessen, dem der Eid geleistet wird. 
> 
>   
> 
> TEIL III 
> HEILIGE ORTE UND ZEITEN 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> HEILIGE ORTE 
> Can. 1205 — Heilige Orte sind solche, die für den
> Gottesdienst oder das Begräbnis der Gläubigen bestimmt sind durch Weihung oder
> Segnung, wie sie die liturgischen Bücher dazu vorschreiben. 
> Can. 1206 — Die Weihung eines Ortes steht dem
> Diözesanbischof zu und jenen, die ihm von Rechts wegen gleichgestellt sind; sie
> können jedem Bischof oder, in Ausnahmefällen, einem Priester die Aufgabe
> übertragen, die Weihung in ihrem Gebiet vorzunehmen. 
> Can. 1207 — Heilige Orte werden vom Ordinarius gesegnet;
> die Segnung von Kirchen jedoch ist dem Diözesanbischof vorbehalten; jeder von
> ihnen aber kann einen anderen Priester dazu delegieren. 
> Can. 1208 — Über die vollzogene Weihung oder Segnung
> einer Kirche, ebenso über die Segnung eines Friedhofs ist eine Urkunde
> auszustellen, von der ein Exemplar in der Diözesankurie, ein zweites im Archiv
> der Kirche aufzubewahren ist. 
> Can. 1209 — Die Weihung oder die Segnung eines Ortes
> wird, sofern dadurch niemand geschädigt wird, auch durch einen einzigen
> einwandfreien Zeugen hinreichend bewiesen. 
> Can. 1210 — An einem heiligen Ort darf nur das
> zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst,
> Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der
> Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall
> einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch
> gestatten. 
> Can. 1211 — Heilige Orte werden geschändet durch dort
> geschehene, schwer verletzende, mit Ärgernis für die Gläubigen verbundene
> Handlungen, die nach dem Urteil des Ortsordinarius so schwer und der Heiligkeit
> des Ortes entgegen sind, daß es nicht mehr erlaubt ist, an ihnen Gottesdienst
> zu halten, bis die Schändung durch einen Bußritus nach Maßgabe der
> liturgischen Bücher behoben ist. 
> Can. 1212 — Heilige Orte verlieren ihre Weihung oder
> Segnung, wenn sie zu einem großen Teil zerstört oder profanem Gebrauch für
> dauernd durch Dekret des zuständigen Ordinarius oder tatsächlich zugeführt
> sind. 
> Can. 1213 — Ihre Vollmachten und Aufgaben übt die
> kirchliche Autorität an heiligen Orten frei aus. 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> KIRCHEN 
> Can. 1214 — Unter Kirche versteht man ein heiliges, für
> den Gottesdienst bestimmtes Gebäude, zu dem die Gläubigen das Recht freien
> Zugangs haben, um Gottesdienst vornehmlich öffentlich auszuüben. 
> Can. 1215 — § 1. Keine Kirche darf ohne ausdrücklich
> und schriftlich erteilte Zustimmung des Diözesanbischofs erbaut werden. 
> § 2. Der Diözesanbischof darf seine Zustimmung nur
> erteilen, wenn er nach Anhören des Priesterrates und der Rektoren der
> benachbarten Kirchen der Auffassung ist, daß die neue Kirche dem Heil der
> Seelen dienen kann und daß die für den Bau der Kirche und für den
> Gottesdienst notwendigen Mittel nicht fehlen. 
> § 3. Auch Ordensinstitute müssen, selbst wenn sie die
> Zustimmung zur Errichtung einer neuen Niederlassung in der Diözese oder der
> Stadt vom Diözesanbischof erhalten haben, dessen Erlaubnis einholen, bevor sie
> eine Kirche an einem bestimmten Ort bauen. 
> Can. 1216 — Bei Bau und Wiederherstellung von Kirchen
> sind die Grundsätze und Normen der Liturgie und der sakralen Kunst unter
> Beiziehung des Rates von Sachverständigen zu beachten. 
> Can. 1217 — § 1. Nach ordnungsmäßiger Vollendung des
> Baues ist die neue Kirche unter Einhaltung der liturgischen Gesetze
> baldmöglichst zu weihen oder wenigstens zu segnen. 
> § 2. Vor allem die Kathedral- und die Pfarrkirchen sind
> in feierlichem Ritus zu weihen. 
> Can. 1218 — Jede Kirche muß ihren Titel haben, der nach
> vollzogener Weihe nicht geändert werden kann. 
> Can. 1219 — In einer rechtmäßig geweihten oder
> gesegneten Kirche können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden,
> unter Wahrung der pfarrlichen Rechte. 
> Can. 1220 — § 1. Alle, die es angeht, haben dafür zu
> sorgen, daß in den Kirchen jene Sauberkeit und Zierde gewahrt werden, die einem
> Gotteshaus ziemen, und daß von ihm ferngehalten wird, was mit der Heiligkeit
> des Ortes unvereinbar ist. 
> § 2. Zum Schutz von heiligen und kostbaren Sachen ist in
> ordentlicher Weise für die Erhaltung zu sorgen und sind geeignete
> Sicherungsmaßnahmen anzuwenden. 
> Can. 1221 — Der Zugang zu einer Kirche muß zur Zeit
> gottesdienstlicher Feiern frei und kostenlos sein. 
> Can. 1222 — § 1. Wenn eine Kirche in keiner Weise mehr
> zum Gottesdienst verwendet werden kann und keine Möglichkeit besteht, sie
> wiederherzustellen, kann sie vom Diözesanbischof profanem, aber nicht
> unwürdigem Gebrauch zurückgegeben werden. 
> § 2. Wo andere schwerwiegende Gründe es nahelegen, eine
> Kirche nicht mehr zum Gottesdienst zu verwenden, kann sie der Diözesanbischof
> nach Anhören des Priesterrates profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch
> zurückgeben, vorausgesetzt, daß diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der
> Kirche beanspruchen, zustimmen und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden
> nimmt. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> KAPELLEN UND PRIVATKAPELLEN 
> Can. 1223 — Unter Kapelle versteht man einen Ort, der
> mit Erlaubnis des Ordinarius für den Gottesdienst zugunsten einer Gemeinschaft
> oder eines dort zusammenkommenden Kreises von Gläubigen bestimmt ist, zu dem
> mit Zustimmung des zuständigen Oberen auch andere Gläubige Zugang erhalten
> können. 
> Can. 1224 — § 1. Der Ordinarius darf die erforderliche
> Erlaubnis zur Einrichtung einer Kapelle nur erteilen, wenn er den für die
> Kapelle bestimmten Ort zuvor selbst oder durch einen Beauftragten besichtigt und
> als geziemend ausgestattet befunden hat. 
> § 2. Nach Erteilung der Erlaubnis darf die Kapelle nicht
> ohne die Ermächtigung desselben Ordinarius profanem Gebrauch zugeführt werden. 
> Can. 1225 — In rechtmäßig eingerichteten Kapellen
> können alle gottesdienstlichen Feiern vollzogen werden, wenn nicht von Rechts
> wegen oder durch Vorschrift des Ortsordinarius Einschränkungen gemacht werden
> oder liturgische Normen entgegenstehen. 
> Can. 1226 — Unter Privatkapelle versteht man einen Ort,
> der mit Erlaubnis des Ortsordinarius dem Gottesdienst zugunsten einer einzelnen
> oder mehrerer physischer Personen bestimmt ist. 
> Can. 1227 — Bischöfe können sich eine Privatkapelle
> einrichten; sie hat dieselben Rechte wie eine Kapelle. 
> Can. 1228 — Unter Wahrung von can. 1227, ist zur
> Meßfeier oder zu anderen gottesdienstlichen Feiern in einer Privatkapelle die
> Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich. 
> Can. 1229 — Es ist angemessen, daß Kapellen und
> Privatkapellen nach dem in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ritus
> gesegnet werden; sie müssen jedoch allein dem Gottesdienst vorbehalten und von
> allem häuslichen Gebrauch frei bleiben. 
>   
> KAPITEL III 
> HEILIGTÜMER 
> Can. 1230 — Unter Heiligtum versteht man eine Kirche
> oder einen anderen heiligen Ort, zu dem aus besonderem Frömmigkeitsgrund
> zahlreiche Gläubige mit Gutheißung des Ortsordinarius pilgern. 
> Can. 1231 — Damit ein Heiligtum Nationalheiligtum
> genannt werden kann, muß die Anerkennung der Bischofskonferenz hinzukommen;
> damit es internationales Heiligtum genannt werden kann, ist die Anerkennung des
> Heiligen Stuhls erforderlich. 
> Can. 1232 — § 1. Zuständig zur Genehmigung der
> Statuten eines Diözesanheiligtums ist der Ortsordinarius, eines
> Nationalheiligtums die Bischofskonferenz, eines internationalen Heiligtums
> allein der Heilige Stuhl. 
> § 2. In den Statuten sind besonders der Zweck, die
> Autorität des Rektors, die Eigentumsverhältnisse und die Vermögensverwaltung
> festzulegen. 
> Can. 1233 — Heiligtümern können einige Privilegien
> gewährt werden, sooft das die örtlichen Gegebenheiten, die Zahl der Pilger und
> besonders das Heil der Gläubigen anzuraten scheinen. 
> Can. 1234 — § 1. In Heiligtümern sind den Gläubigen
> reichlicher die Heilsmittel anzubieten durch eifrige Verkündigung des
> Gotteswortes, durch geeignete Pflege des liturgischen Lebens, besonders der
> Feier der Eucharistie und des Bußsakramentes, wie auch der gutgeheißenen
> Formen der Volksfrömmigkeit. 
> § 2. Volkskünstlerische Votivgaben und
> Frömmigkeitsdokumente sind in den Heiligtümern oder in deren Nähe sichtbar
> aufzustellen und sicher aufzubewahren. 
>   
> KAPITEL IV 
> ALTÄRE 
> Can. 1235 — § 1. Ein Altar, d.h. ein Tisch, auf dem das
> eucharistische Opfer gefeiert wird, wird feststehender Altar genannt, wenn er so
> gebaut ist, daß er mit dem Boden verbunden ist und deshalb nicht wegbewegt
> werden kann; Tragaltar hingegen, wenn er wegbewegt werden kann. 
> § 2. Es empfiehlt sich, daß in jeder Kirche ein
> feststehender Altar vorhanden ist, an den übrigen, für gottesdienstliche
> Feiern bestimmten Orten ein feststehender Altar oder ein Tragaltar. 
> Can. 1236 — § 1. Nach überkommenem kirchlichen Brauch
> hat die Tischplatte eines feststehenden Altars steinern zu sein, und zwar aus
> einem einzigen Naturstein; nach dem Urteil der Bischofskonferenz kann jedoch
> auch anderes würdiges und haltbares Material verwendet werden. Der Altarsockel,
> d.h. der Unterbau, kann aus jedem beliebigen Material angefertigt werden. 
> § 2. Ein Tragaltar kann aus jedem beliebigen haltbaren,
> dem liturgischen Gebrauch entsprechenden Material angefertigt werden. 
> Can. 1237 — § 1. Feststehende Altäre sind zu weihen,
> Tragaltäre zu weihen oder zu segnen, nach den in den liturgischen Büchern
> vorgeschriebenen Riten. 
> § 2. Die alte Tradition, unter einem feststehenden Altar
> Reliquien von Märtyrern oder anderen Heiligen beizusetzen, ist nach den
> überlieferten Normen der liturgischen Bücher beizubehalten. 
> Can. 1238 — § 1. Ein Altar verliert seine Weihung oder
> Segnung nach Maßgabe von can. 1212. 
> § 2. Durch die Rückführung einer Kirche oder eines
> anderen heiligen Ortes zu profanem Gebrauch verlieren weder ein feststehender
> Altar noch ein Tragaltar ihre Weihung oder Segnung. 
> Can. 1239 — § 1. Ein feststehender Altar wie ein
> Tragaltar ist unter Ausschluß jedweden profanen Gebrauchs allein dem
> Gottesdienst vorbehalten. 
> § 2. Unter einem Altar darf kein Leichnam bestattet sein;
> andernfalls ist es nicht erlaubt, auf ihm die Messe zu feiern. 
>   
> KAPITEL V 
> FRIEDHÖFE 
> Can. 1240 — § 1. Wo es möglich ist, soll es
> kircheneigene Friedhöfe geben oder auf weltlichen Friedhöfen wenigstens
> Bereiche, die für das Begräbnis der verstorbenen Gläubigen bestimmt sind; sie
> sind ordnungsgemäß zu segnen. 
> § 2. Wenn das jedoch nicht erreicht werden kann, sind
> jeweils die einzelnen Gräber ordnungsgemäß zu segnen. 
> Can. 1241 — § 1. Pfarreien und Ordensinstitute können
> einen eigenen Friedhof besitzen. 
> § 2. Auch andere juristische Personen oder Familien
> können einen besonderen Friedhof, d.h. eine Grabanlage haben, die nach dem
> Urteil des Ortsordinarius zu segnen ist. 
> Can. 1242 — In Kirchen dürfen Leichname nicht begraben
> werden, sofern es sich nicht um die Beerdigung des Papstes, der Kardinäle oder
> der Diözesanbischöfe, auch emeritierter, in ihrer eigenen Kirche handelt. 
> Can. 1243 — Zur Wahrung der Friedhofsordnung, besonders
> hinsichtlich Schutz und Pflege des heiligen Charakters des Friedhofs, sind durch
> Partikularrecht geeignete Normen zu erlassen. 
> 
>   
> 
> TITEL II 
> HEILIGE ZEITEN 
> Can. 1244 — § 1. Für die ganze Kirche gemeinsame
> Feiertage und Bußtage einzuführen, zu verlegen und aufzuheben, ist allein
> Sache der höchsten kirchlichen Autorität, unbeschadet der Norm von can. 1246
> § 2. 
> § 2. Die Diözesanbischöfe können für ihre Diözesen
> oder für einzelne Orte besondere Feiertage oder Bußtage im Einzelfall
> festlegen. 
> Can. 1245 — Unbeschadet des Rechtes der
> Diözesanbischöfe nach can. 87, kann der Pfarrer aus gerechtem Grund und nach
> den Vorschriften des Diözesanbischofs in einzelnen Fällen von der Pflicht zur
> Beachtung eines Feiertages oder Bußtages dispensieren oder diese Pflicht in
> andere fromme Werke umwandeln; das gleiche kann auch der Obere eines
> Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, sofern es sich
> um einen klerikalen Verband päpstlichen Rechtes handelt, hinsichtlich der
> eigenen Untergebenen und anderer Personen, die Tag und Nacht im Hause leben. 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> FEIERTAGE 
> Can. 1246 — § 1. Der Sonntag, an dem das österliche
> Geheimnis gefeiert wird, ist aus apostolischer Tradition in der ganzen Kirche
> als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten. Ebenso müssen gehalten
> werden die Tage der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der Erscheinung des
> Herrn, der Himmelfahrt und des heiligsten Leibes und Blutes Christi, der
> heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis und ihrer Aufnahme
> in den Himmel, des heiligen Joseph, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und
> schließlich Allerheiligen. 
> § 2. Die Bischofskonferenz kann jedoch, nach vorheriger
> Genehmigung des Apostolischen Stuhles, einige der gebotenen Feiertage aufheben
> oder auf einen Sonntag verlegen. 
> Can. 1247 — Am Sonntag und an den anderen gebotenen
> Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet; sie
> haben sich darüber hinaus jener Werke und Tätigkeiten zu enthalten, die den
> Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper
> geschuldete Erholung hindern. 
> Can. 1248 — § 1. Dem Gebot zur Teilnahme an der
> Meßfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem
> Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird. 
> § 2. Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers
> oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer
> Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, daß die Gläubigen an
> einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an
> einem anderen heiligen Ort gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs
> gefeiert wird, oder daß sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen
> Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen
> widmen. 
>   
> KAPITEL II 
> BUSSTAGE 
> Can. 1249 — Alle Gläubigen sind, jeder auf seine Weise,
> aufgrund göttlichen Gesetzes gehalten, Buße zu tun; damit sich aber alle durch
> eine bestimmte gemeinsame Beachtung der Buße miteinander verbinden, werden
> Bußtage vorgeschrieben, an welchen die Gläubigen sich in besonderer Weise dem
> Gebet widmen, Werke der Frömmigkeit und der Caritas verrichten, sich selbst
> verleugnen, indem sie die ihnen eigenen Pflichten getreuer erfüllen und nach
> Maßgabe der folgenden Canones besonders Fasten und Abstinenz halten. 
> Can. 1250 — Bußtage und Bußzeiten für die ganze
> Kirche sind alle Freitage des ganzen Jahres und die österliche Bußzeit. 
> Can. 1251 — Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer
> anderen Speise entsprechend den Vorschriften der Bischofskonferenz ist zu halten
> an allen Freitagen des Jahres, wenn nicht auf einen Freitag ein Hochfest fällt:
> Abstinenz aber und Fasten ist zu halten an Aschermittwoch und Karfreitag. 
> Can. 1252 — Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die
> das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle
> Volljährigen bis Zum Beginn des sechzigsten Lebensjahres. Die Seelsorger und
> die Eltern sollen aber dafür sorgen, daß auch diejenigen, die wegen ihres
> jugendlichen Alters zu Fasten und Abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem
> echten Verständnis der Buße geführt werden. 
> Can. 1253 — Die Bischofskonferenz kann die Beobachtung
> von Fasten und Abstinenz näher bestimmen und andere Bußformen, besonders Werke
> der Caritas und Frömmigkeitsübungen, ganz oder teilweise an Stelle von Fasten
> und Abstinenz festlegen. 
> 
>   
> 
>   
> BUCH V 
> KIRCHENVERMÖGEN 
> 
>   
>   
> 
> Can. 1254 — § 1. Die katholische Kirche hat das
> angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur
> Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und
> zu veräußern. 
> § 2. Die eigenen Zwecke aber sind vor allem: die
> geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen
> Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke
> des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen. 
> Can. 1255 — Die Gesamtkirche und der Apostolische Stuhl,
> die Teilkirchen und jedwede andere juristische Person, sei sie öffentlich oder
> privat, besitzen die Fähigkeit, nach Maßgabe des Rechts Vermögen zu erwerben,
> zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern. 
> Can. 1256 — Das Eigentum am Vermögen steht unter der
> obersten Autorität des Papstes jener juristischen Person zu, die das Vermögen
> rechtmäßig erworben hat. 
> Can. 1257 — § 1. Jedes Vermögen, das der Gesamtkirche,
> dem Apostolischen Stuhl oder anderen öffentlichen juristischen Personen in der
> Kirche gehört, ist Kirchenvermögen, für das die folgenden Canones sowie die
> eigenen Statuten gelten. 
> § 2. Für das Vermögen einer privaten juristischen
> Person gelten die eigenen Statuten, nicht aber die folgenden Canones, wenn nicht
> ausdrücklich anderes bestimmt ist. 
> Can. 1258 — In den folgenden Canones wird mit dem
> Begriff Kirche nicht nur die Gesamtkirche oder der Apostolische Stuhl
> bezeichnet, sondern auch jedwede öffentliche juristische Person in der Kirche,
> wenn nicht anderes aus dem Wortzusammenhang oder aus der Natur der Sache
> hervorgeht. 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> VERMÖGENSERWERB 
> Can. 1259 — Die Kirche kann Vermögen auf jede gerechte
> Weise des natürlichen oder positiven Rechts erwerben, in der es anderen
> gestattet ist. 
> Can. 1260 — Die Kirche hat das angeborene Recht, von den
> Gläubigen zu fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist. 
> Can. 1261 — § 1. Es ist den Gläubigen unbenommen,
> zugunsten der Kirche vermögenswerte Zuwendungen zu machen. 
> § 2. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an
> die in can. 222, § 1 genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter Weise
> auf ihre Erfüllung zu drängen. 
> Can. 1262 — Die Gläubigen sollen der Kirche durch
> erbetene Unterstützung Hilfe gewähren, und zwar gemäß den von der
> Bischofskonferenz erlassenen Normen. 
> Can. 1263 — Der Diözesanbischof hat das Recht, nach
> Anhören des Vermögensverwaltungsrats und des Priesterrats, für die
> notwendigen Bedürfnisse der Diözese den seiner Leitung unterstellten
> öffentlichen juristischen Personen eine maßvolle, ihren Einkünften
> entsprechende Steuer aufzuerlegen; den übrigen natürlichen und juristischen
> Personen darf er nur im Falle großen Notstands und unter denselben Bedingungen
> eine außerordentliche und maßvolle Abgabe auferlegen, unbeschadet der
> partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm weitergehende Rechte einräumen. 
> Can. 1264 — Wenn nichts anderes von Rechts wegen
> bestimmt ist, ist es Aufgabe des Konventes der Bischöfe einer Provinz: 
> 1° Gebühren für die Akte der freiwilligen Rechtspflege
> oder für den Vollzug von Reskripten des Apostolischen Stuhles festzusetzen, die
> vom Apostolischen Stuhl selbst genehmigt werden müssen; 
> 2° Stolgebühren anläßlich der Spendung von Sakramenten
> und Sakramentalien festzulegen. 
> Can. 1265 — § 1. Unbeschadet des Rechts der
> Bettelorden, ist es jedweder privaten natürlichen oder juristischen Person
> verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des
> Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche Einrichtung oder
> Zweckbestimmung zu sammeln. 
> § 2. Die Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen
> Normen erlassen, die von allen beachtet werden müssen, auch von jenen, die von
> ihrer Errichtung her Bettelorden genannt werden und sind. 
> Can. 1266 — In allen Kirchen und Kapellen, auch wenn sie
> einem Ordensinstitut gehören, die tatsächlich ständig den Gläubigen
> offenstehen, kann der Ortsordinarius eine besondere Spendensammlung für
> bestimmte pfarrliche, diözesane, nationale oder gesamtkirchliche Vorhaben
> anordnen, welche nachher an die Diözesankurie sorgfältig abzuführen ist. 
> Can. 1267 — § 1. Falls nichts Gegenteiliges feststeht,
> gelten Gaben, die Oberen oder Verwaltern jedweder kirchlichen juristischen
> Person, auch einer privaten, gemacht werden, als der juristischen Person selbst
> übereignet. 
> § 2. Die in § 1 genannten Gaben dürfen nicht
> zurückgewiesen werden, außer es läge ein gerechter Grund vor und bei
> wichtigeren Angelegenheiten die Erlaubnis des Ordinarius, wenn es sich um eine
> öffentliche juristische Person handelt; die Erlaubnis dieses Ordinarius ist zur
> Annahme von belasteten oder bedingten Schenkungen unter Beachtung der Vorschrift
> von can. 1295 erforderlich. 
> § 3. Gaben, die von Gläubigen für einen bestimmten
> Zweck gegeben sind, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. 
> Can. 1268 — Für das Vermögen übernimmt die Kirche die
> Verjährung als Weise der Ersitzung und des Erlöschens von Ansprüchen, nach
> Maßgabe der cann. 197—199. 
> Can. 1269 — Heilige Sachen können, falls sie sich im
> Eigentum von Privatpersonen befinden, durch Ersitzung von Privatpersonen
> erworben werden, wobei es ihnen jedoch nicht erlaubt ist, sie zu profanem
> Gebrauch zu benutzen, es sei denn, sie hätten die Weihung oder die Segnung
> verloren; gehören sie aber einer öffentlichen juristischen Person in der
> Kirche, so können sie nur von einer anderen kirchlichen öffentlichen
> juristischen Person erworben werden. 
> Can. 1270 — Immobilien, wertvolle bewegliche Sachen,
> Rechte, persönliche und dingliche Klagen des Apostolischen Stuhls verjähren
> nach einer Frist von einhundert Jahren; stehen sie einer anderen kirchlichen
> öffentlichen juristischen Person zu, beträgt die Verjährungsfrist dreißig
> Jahre. 
> Can. 1271 — Die Bischöfe sollen aufgrund des Bandes der
> Einheit und der Liebe gemäß den Möglichkeiten ihrer Diözese zur Besorgung
> der Mittel beitragen, die der Apostolische Stuhl entsprechend den
> Zeitverhältnissen braucht, damit er seinen Dienst gegenüber der ganzen Kirche
> ordnungsgemäß zu leisten vermag. 
> Can. 1272 — In den Regionen, in denen noch Benefizien im
> eigentlichen Sinn bestehen, ist es Aufgabe der Bischofskonferenz, durch Erlaß
> entsprechender, mit dem Apostolischen Stuhl abgestimmter und von ihm genehmigter
> Normen, das Benefizialwesen so zu gestalten, daß die Erträge, ja sogar, soweit
> möglich, selbst das Vermögen der Benefizien der in can. 1274, § 1 genannten
> Einrichtung nach und nach übertragen werden. 
> 
>   
> 
> TITEL II 
> VERMÖGENSVERWALTUNG 
> Can. 1273 — Kraft des Leitungsprimats hat der Papst die
> oberste Verwaltung und Verfügung über alle Kirchengüter. 
> Can. 1274 — § 1. In den einzelnen Diözesen hat es eine
> besondere Einrichtung zu geben, die Vermögen oder Gaben zu dem Zweck sammelt,
> daß der Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese Dienst tun, gemäß can.
> 281 gewährleistet ist, falls nicht anders für sie vorgesorgt ist. 
> § 2. Wo die soziale Vorsorge für den Klerus noch nicht
> angemessen geordnet ist, muß die Bischofskonferenz dafür sorgen, daß eine
> Einrichtung besteht, durch welche die soziale Sicherheit der Kleriker
> hinreichend gewährleistet wird. 
> § 3. In den einzelnen Diözesen ist, soweit erforderlich,
> ein allgemeiner Vermögensfonds einzurichten, durch den die Bischöfe in die
> Lage versetzt werden, den Verpflichtungen gegenüber den anderen
> Kirchenbediensteten Genüge zu leisten und den verschiedenen Erfordernissen der
> Diözese nachzukommen, und durch den auch die reicheren Diözesen die ärmeren
> unterstützen können. 
> § 4. Je nach den örtlichen Umständen können die in den
> §§ 2 und 3 genannten Zwecke geeigneter durch einen Verbund diözesaner
> Einrichtungen erreicht werden oder durch Kooperation oder auch durch geeigneten
> Zusammenschluß für verschiedene Diözesen, ja sogar für das ganze Gebiet
> einer Bischofskonferenz. 
> § 5. Diese Einrichtungen sollen, soweit möglich, so
> verfaßt werden, daß sie auch nach weltlichem Recht Wirksamkeit erhalten. 
> Can. 1275 — Der aus verschiedenen Diözesen gebildete
> Vermögensfonds wird gemäß den von den beteiligten Bischöfen in geeigneter
> Weise vereinbarten Normen verwaltet. 
> Can. 1276 — § 1. Der Ordinarius hat gewissenhaft die
> Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen, das den ihm unterstellten
> öffentlichen juristischen Personen gehört, unbeschadet der Rechtstitel, die
> ihm weitergehende Rechte einräumen. 
> § 2. Innerhalb der Grenzen des allgemeinen und
> partikularen Rechts haben die Ordinarien unter Beachtung der Rechte, der
> rechtmäßigen Gewohnheiten und der Umstände durch Erlaß besonderer
> Instruktionen für die Regelung der gesamten kirchlichen Vermögensverwaltung zu
> sorgen. 
> Can. 1277 — Was das Setzen von Akten der Verwaltung
> betrifft, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer
> Bedeutung sind, muß der Diözesanbischof den Vermögensverwaltungsrat und das
> Konsultorenkollegium hören; er bedarf jedoch der Zustimmung eben dieses Rates
> und auch des Konsultorenkollegiums, außer in den vom allgemeinen Recht oder den
> Stiftungsurkunden besonders vorgesehenen Fällen, für das Setzen von Akten der
> außerordentlichen Verwaltung. Die Bischofskonferenz aber hat zu bestimmen,
> welche Akte als solche der außerordentlichen Verwaltung zu gelten haben. 
> Can. 1278 — Außer den in can. 494, §§ 3 und 4
> genannten Aufgaben können dem Ökonom vom Diözesanbischof die in den cann.
> 1276, § 1 und 1279, § 2 genannten Aufgaben übertragen werden. 
> Can. 1279 — § 1. Die kirchliche Vermögensverwaltung
> steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar
> leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige
> Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des
> Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters. 
> § 2. Für die Vermögensverwaltung derjenigen
> öffentlichen juristischen Person, die von Rechts wegen, nach der
> Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter hat, hat der
> Ordinarius, dem diese unterstellt ist, geeignete Personen für den Zeitraum von
> drei Jahren zu berufen; sie können vom Ordinarius wieder ernannt werden. 
> Can. 1280 — Jedwede juristische Person muß ihren
> Vermögensverwaltungsrat haben oder wenigstens zwei Ratgeber, welche dem
> Verwalter nach Maßgabe der Statuten bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen. 
> Can. 1281 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der
> Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen
> Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine
> schriftliche Ermächtigung erhalten haben. 
> § 2. In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen,
> welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung
> überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem
> Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte
> für die ihm unterstellten Personen festzulegen. 
> § 3. Wenn und insoweit eine juristische Person keinen
> Vorteil erhalten hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der
> Verwalter; hinsichtlich der von den Verwaltern unerlaubt, aber gültig gesetzten
> Akte haftet jedoch die juristische Person selbst, unbeschadet ihrer Klage oder
> Beschwerde gegen die Verwalter, die ihr Schaden zugefügt haben. 
> Can. 1282 — Alle, Kleriker oder Laien, die aufgrund
> eines rechtmäßigen Titels an der kirchlichen Vermögensverwaltung teilhaben,
> sind gehalten, ihre Aufgaben im Namen der Kirche nach Maßgabe des Rechts zu
> erfüllen. 
> Can. 1283 — Bevor die Verwalter ihr Amt antreten: 
> 1° müssen sie vor dem Ordinarius oder seinem
> Bevollmächtigten einen Eid ablegen, ihr Amt gut und treu zu verwalten; 
> 2° ist ein genaues und ins einzelne gehendes und von
> ihnen zu unterzeichnendes Bestandsverzeichnis der Immobilien, der beweglichen
> Sachen, seien sie wertvoll oder sonstwie den Kulturgütern zuzurechnen, oder
> anderer Sachen mit deren Beschreibung und Wertangabe anzufertigen bzw. ein
> vorliegendes Bestandsverzeichnis zu überprüfen; 
> 3° muß ein Exemplar dieses Bestandsverzeichnisses im
> Archiv der Verwaltung, ein weiteres im Archiv der Kurie aufbewahrt werden; in
> beiden Exemplaren ist jede Veränderung zu verzeichnen, die das Vermögen
> erfährt. 
> Can. 1284 — § 1. Alle Verwalter sind gehalten, ihr Amt
> mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen. 
> § 2. Deshalb müssen sie: 
> 1° darüber wachen, daß das ihrer Sorge anvertraute
> Vermögen auf keine Weise verlorengeht oder Schaden leidet; zu diesem Zweck
> müssen sie, soweit erforderlich, Versicherungsverträge abschließen; 
> 2° dafür sorgen, daß das Eigentum an dem
> Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültige Weise gesichert wird; 
> 3° die Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des
> weltlichen Rechts sowie alle Bestimmungen beachten, die von dem Stifter, dem
> Spender oder der rechtmäßigen Autorität getroffen worden sind, besonders aber
> verhüten, daß durch Nichtbeachtung der weltlichen Gesetze der Kirche Schaden
> entsteht; 
> 4° Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zum
> rechten Zeit einfordern und sie sicher verwahren und nach dem Willen des
> Stifters oder nach den rechtmäßigen Bestimmungen verwenden; 
> 5° die Zinsen aufgrund von Darlehen oder Hypotheken in
> der festgesetzten Zeit begleichen und dafür sorgen, daß das aufgenommene
> Kapital in geeigneter Weise getilgt wird; 
> 6° das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben
> übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des
> Ordinarius für Zwecke der juristischen Person anlegen; 
> 7° die Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet
> führen; 
> 8° am Ende jeden Jahres über die Verwaltung Rechenschaft
> ablegen; 
> 9° Dokumente und Belege, auf die sich
> vermögensrechtliche Ansprüche der Kirche oder des Institutes gründen,
> gebührend ordnen und in einem entsprechenden und geeigneten Archiv aufbewahren,
> authentische Kopien derselben aber, soweit sich das leicht durchführen läßt,
> im Archiv der Kurie hinterlegen. 
> § 3. Die jährliche Erstellung von Haushaltsplänen über
> die Einnahmen und Ausgaben durch die Verwalter wird dringend empfohlen; dem
> Partikularrecht aber bleibt es überlassen, diese anzuordnen und Art und Weise
> der Aufstellung genauer zu bestimmen. 
> Can. 1285 — Nur innerhalb der Grenzen der ordentlichen
> Verwaltung sind die Verwalter befugt, aus dem beweglichen Vermögen, das nicht
> zum Stammvermögen gehört, für Zwecke der Frömmigkeit oder der christlichen
> Caritas Schenkungen zu machen. 
> Can. 1286 — Die Vermögensverwalter haben: 
> 1° bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das
> weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche
> überlieferten Grundsätzen zu beachten; 
> 2° denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit
> leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, so daß sie in der
> Lage sind, für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse angemessen aufzukommen. 
> Can. 1287 — § 1. Unter Verwerfung jeder
> entgegenstehenden Gewohnheit sind die Verwalter jedweden kirchlichen Vermögens,
> seien sie Kleriker oder Laien, soweit sie nicht der Leitungsgewalt des
> Diözesanbischofs rechtmäßig entzogen sind, verpflichtet, alljährlich dem
> Ortsordinarius Rechenschaft abzulegen, der die Rechnungslegung dem
> Vermögensverwaltungsrat zur Prüfung zu übergeben hat. 
> § 2. Über die Vermögenswerte, die der Kirche von
> Gläubigen gespendet werden, haben die Verwalter den Gläubigen gegenüber
> Rechenschaft abzulegen gemäß den vom Partikularrecht festzulegenden
> Bestimmungen. 
> Can. 1288 — Die Verwalter dürfen ohne schriftliche
> Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozeß weder im Namen einer
> öffentlichen juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht
> anhängig machen. 
> Can. 1289 — Auch wenn die Verwalter zu ihrem Dienst
> nicht aufgrund eines Kirchenamtes verpflichtet sind, können sie den
> übernommenen Dienst nicht eigenmächtig niederlegen; wenn durch die
> eigenmächtige Aufgabe der Kirche Schaden erwächst, sind sie zur
> Wiedergutmachung verpflichtet. 
> 
>   
> 
> TITEL III 
> VERTRÄGE, INSBESONDERE DIE VERÄUSSERUNG 
> Can. 1290 — Was das weltliche Recht in einem Gebiet
> über die Verträge im allgemeinen und im besonderen und über deren Erfüllung
> bestimmt hat, das ist im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen hinsichtlich
> der der Leitungsgewalt der Kirche unterworfenen Angelegenheiten zu beachten,
> wenn das nicht dem göttlichen Recht widerspricht oder das kanonische Recht
> nicht eine andere Bestimmung trifft und unter Wahrung der Vorschrift von can.
> 1547. 
> Can. 1291 — Zur gültigen Veräußerung von
> Vermögensstücken, die durch rechtmäßige Zuweisung das Stammvermögen einer
> öffentlichen juristischen Person bilden und deren Wert eine rechtlich
> festgesetzte Summe überschreitet, wird die Erlaubnis der nach Maßgabe des
> Rechts zuständigen Autorität verlangt. 
> Can. 1292 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift von can.
> 638, § 3 wird, wenn der Wert des Vermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt
> ist, innerhalb der von der Bischofskonferenz für ihren Bereich festzulegenden
> Unter- und Obergrenze liegt, bei juristischen Personen, die nicht dem
> Diözesanbischof unterstehen, die zuständige Autorität in den eigenen Statuten
> bestimmt; sonst ist die zuständige Autorität der Diözesanbischof, welcher der
> Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums bedarf,
> sowie derjenigen, die davon betroffen sind. Ihrer Zustimmung bedarf der
> Diözesanbischof selbst auch zum Veräußerung von Diözesanvermögen. 
> § 2. Handelt es sich jedoch um Sachen, deren Wert die
> Obergrenze überschreitet, oder um Sachen, die der Kirche aufgrund eines
> Gelübdes geschenkt worden sind, oder um künstlerisch oder historisch wertvolle
> Sachen, so bedarf es zur Gültigkeit der Veräußerung außerdem der Erlaubnis
> des Heiligen Stuhles. 
> § 3. Ist die zu veräußernde Sache teilbar, so müssen
> in dem Gesuch um die Erlaubnis die bereits früher veräußerten Teile angegeben
> werden; sonst ist die Erlaubnis ungültig. 
> § 4. Diejenigen, die bei Veräußerungsgeschäften durch
> Rat oder Zustimmung beteiligt sein müssen, dürfen Rat oder Zustimmung erst
> erteilen, nachdem sie genau über die Wirtschaftslage der juristischen Person
> informiert worden sind, deren Vermögensstücke zur Veräußerung vorgeschlagen
> werden, sowie über bereits durchgeführte Veräußerungen. 
> Can. 1293 — § 1. Zur Veräußerung von Vermögen,
> dessen Wert die festgesetzte Untergrenze überschreitet, wird außerdem
> verlangt: 
> 1° ein gerechter Grund, wie z. B. dringende
> Notwendigkeit, offenbarer Nutzen, Frömmigkeit, Caritas oder ein anderer
> gewichtiger pastoralem Grund; 
> 2° eine von Sachverständigen schriftlich vorgenommene
> Schätzung der zu veräußernden Sache. 
> § 2. Auch andere, von der rechtmäßigen Autorität
> verfügte Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten, damit Schaden für die
> Kirche vermieden wird. 
> Can. 1294 — § 1. In der Regel darf eine Sache nicht
> unter dem Schätzpreis veräußert werden. 
> § 2. Der aus einer Veräußerung erzielte Erlös ist
> entweder sicher zum Nutzen der Kirche anzulegen oder gemäß den
> Veräußerungszwecken klug zu verwenden. 
> Can. 1295 — Die in den cann. 1291—1294 aufgeführten
> Erfordernisse, denen auch die Statuten der juristischen Personen anzugleichen
> sind, müssen nicht nur bei einer Veräußerung, sondern auch bei jedem
> Rechtsgeschäft beachtet werden, durch das die Vermögenslage einer juristischen
> Person verschlechtert werden könnte. 
> Can. 1296 — Wann immer Kirchengüter ohne Beachtung der
> erforderlichen kanonischen Förmlichkeiten veräußert worden sind, die
> Veräußerung aber nach weltlichem Recht gültig ist, ist es Aufgabe der
> zuständigen Autorität, nach reiflicher Abwägung aller Umstände zu
> entscheiden, ob und welche Klage, ob eine persönliche oder eine dingliche
> Klage, von wem und gegen wen, zur Geltendmachung der Rechte der Kirche
> anzustrengen ist. 
> Can. 1297 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, unter
> Beachtung der örtlichen Umstände Normen über die Vermietung und Verpachtung
> von Kirchenvermögen aufzustellen, besonders über die erforderliche Erlaubnis
> seitens der zuständigen kirchlichen Autorität. 
> Can. 1298 — Wenn es sich nicht um sehr unbedeutende
> Sachen handelt, darf ohne eine besondere schriftliche Erlaubnis der zuständigen
> Autorität Kirchenvermögen weder an deren eigene Verwalter noch an Personen
> verkauft, vermietet oder verpachtet werden, die mit dem Verwalter bis zum
> vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind. 
>   
> TITEL IV 
> FROMME VERFÜGUNGEN IM ALLGEMEINEN 
> SOWIE FROMME STIFTUNGEN 
> Can. 1299 — § 1. Wer vom Naturrecht her und aufgrund
> des kanonischen Rechts frei über sein Vermögen zu bestimmen vermag, kann es
> frommen Zwecken zuwenden, sowohl durch Verfügung unter Lebenden als auch von
> Todes Wegen. 
> § 2. Bei Verfügungen von Todes wegen zugunsten der
> Kirche sind, soweit möglich, die Förmlichkeiten des weltlichen Rechts zu
> beachten; sind sie außer acht gelassen worden, so müssen die Erben auf ihre
> verbindliche Verpflichtung hingewiesen werden, den Willen des Erblassers zu
> erfüllen. 
> Can. 1300 — Die Willensverfügungen von Gläubigen, die
> zu frommen Zwecken Schenkungen vornehmen oder etwas hinterlassen, sei es durch
> Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen, und die rechtsgültig angenommen
> wurden, sind auf das sorgfältigste zu erfüllen auch im Hinblick auf die Art
> ihrer Verwaltung und die Verwendung des Vermögens, vorbehaltlich der Vorschrift
> von can. 1301, § 3. 
> Can. 1301 — § 1. Der Ordinarius ist der Vollstrecker
> aller frommen Willensverfügungen sowohl von Todes wegen als auch unter
> Lebenden. 
> § 2. Aufgrund dieses Rechts kann und muß der Ordinarius,
> auch durch Visitation, darüber wachen, daß die frommen Verfügungen erfüllt
> werden; alle übrigen Vollstrecker sind gehalten, ihm nach Erledigung ihrer
> Aufgabe Rechenschaft abzulegen. 
> § 3. Klauseln in letztwilligen Verfügungen, die diesem
> Recht des Ordinarius entgegenstehen, sind als nicht hinzugefügt zu betrachten. 
> Can. 1302 — § 1. Wer für fromme Zwecke, sei es durch
> Verfügung unter Lebenden, sei es durch Testament, treuhänderisch Vermögen
> angenommen hat, muß dem Ordinarius von seiner Treuhandschaft Kenntnis geben und
> ihm alles auf diese Weise übertragene bewegliche und unbewegliche Vermögen
> samt seinen Belastungen anzeigen; er darf die Treuhandschaft nicht übernehmen,
> wenn dies der Treugeber ausdrücklich und ausnahmslos verboten hat. 
> § 2. Der Ordinarius muß fordern, daß das
> treuhänderische Vermögen sicher angelegt wird, und ebenso über die Erfüllung
> der frommen Verfügung gemäß can. 1301 wachen. 
> § 3. Bei Treuhandvermögen, das dem Mitglied eines
> Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens anvertraut
> worden ist, und zwar so, daß das Vermögen zugunsten eines Ortes oder einer
> Diözese bzw. zugunsten von deren Einwohnern oder zur Unterstützung frommer
> Zwecke überantwortet wurde, ist der in den §§ 1 und 2 genannte Ordinarius der
> Ortsordinarius; sonst ist es der höhere Obere in einem klerikalen Institut
> päpstlichen Rechts und in klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens
> päpstlichen Rechts oder der eigene Ordinarius des betroffenen Mitglieds in
> anderen Ordensinstituten. 
> Can. 1303 — § 1. Unter der Bezeichnung fromme
> Stiftungen werden im Recht verstanden: 
> 1° selbständige fromme Stiftungen, das heißt
> Gesamtheiten von Sachen, die zu den in can. 114, § 2 aufgezählten Zwecken
> bestimmt und von der zuständigen kirchlichen Autorität als juristische
> Personen errichtet worden sind; 
> 2° unselbständige fromme Stiftungen, das heißt
> Vermögen, das einer öffentlichen juristischen Person auf irgendeine Weise
> übergeben worden ist mit der Auflage, für längere, im Partikularrecht zu
> bestimmende Zeit aus den jährlichen Erträgnissen Messen zu feiern und andere
> bestimmte kirchliche Funktionen durchzuführen oder sonst in can. 114, § 2
> bestimmte Zwecke zu verfolgen. 
> § 2. Das Vermögen von unselbständigen frommen
> Stiftungen muß, wenn es einer dem Diözesanbischof unterstellten juristischen
> Person anvertraut worden ist, nach Ablauf der Zeit an die in can. 1274, § 1
> genannte Einrichtung abgeführt werden, falls ein anderer Wille des Stifters
> nicht ausdrücklich kundgetan wurde; sonst fällt das Vermögen der juristischen
> Person selbst zu. 
> Can. 1304 — § 1. Damit eine Stiftung von einer
> juristischen Person gültig angenommen werden kann, bedarf es der schriftlichen
> Erlaubnis des Ordinarius; er darf sie nicht erteilen, bevor er sich nicht
> vorschriftsmäßig darüber vergewissert hat, daß die juristische Person
> einerseits der neu zu übernehmenden Verpflichtung, andererseits den schon
> übernommenen Pflichten genügen kann; er hat besonders darauf zu achten, daß
> die Einkünfte gemäß den am Ort oder in der betreffenden Region üblichen
> Gepflogenheiten voll den Stiftungsverpflichtungen entsprechen. 
> § 2. Weitere Bedingungen für die Errichtung und Annahme
> von Stiftungen sind partikularrechtlich festzulegen. 
> Can. 1305 — Geld und bewegliches Vermögen, die als
> Schenkung bezeichnet sind, sind sofort an einem vom Ordinarius zu genehmigenden
> sicheren Ort zu dem Zweck zu hinterlegen, damit dieses Geld oder der Wert des
> beweglichen Vermögens gesichert und möglichst bald sicher und nutzbringend
> gemäß dem klugen Ermessen des Ordinarius nach Anhören der Beteiligten und des
> eigenen Vermögensverwaltungsrats zum Nutzen dieser Stiftung angelegt wird,
> wobei die Belastung der Stiftung ausdrücklich und im einzelnen genannt werden
> muß. 
> Can. 1306 — § 1. Stiftungen, auch wenn sie mündlich
> gemacht worden sind, sind schriftlich festzuhalten. 
> § 2. Ein Exemplar der Urkunde ist im Archiv der Kurie,
> ein weiteres im Archiv der juristischen Person, der die Stiftung gemacht worden
> ist, sicher aufzubewahren. 
> Can. 1307 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der cann.
> 1300—1302 und 1287 ist eine Liste der aus frommen Stiftungen folgenden
> Belastungen zu führen, die an einem zugänglichen Ort einsehbar sein muß,
> damit die Erfüllung der Verpflichtungen nicht in Vergessenheit gerät. 
> § 2. Außer dem in can. 958, § 1 erwähnten Buch ist ein
> zweites Buch zu führen und beim Pfarrer oder Rektor aufzubewahren, in das die
> einzelnen Verpflichtungen und deren Erfüllung sowie die Stipendien einzutragen
> sind. 
> Can. 1308 — § 1. Eine Herabsetzung der
> Meßverpflichtungen, die nur aus gerechtem und notwendigem Grund erfolgen darf,
> ist dem Apostolischen Stuhl unter Wahrung der folgenden Vorschriften
> vorbehalten. 
> § 2. Wenn es ausdrücklich in den Stiftungsurkunden
> vorgesehen ist, kann der Ordinarius wegen der Minderung der Einkünfte die
> Meßverpflichtungen herabsetzen. 
> § 3. Dem Diözesanbischof steht die Vollmacht zu, wegen
> der Minderung der Einkünfte und, solange dieser Grund andauert,
> Meßverpflichtungen aus gesondertem Zweckvermögen, das aus Vermächtnissen
> stammt oder sonstwie gestiftet wurde, bis zur Höhe des in der Diözese
> üblichen Stipendiums herabzusetzen, sofern niemand da ist, der zur Erhöhung
> des Meßstipendiums rechtlich verpflichtet ist und dazu mit Erfolg angehalten
> werden kann. 
> § 4. Ihm steht die Vollmacht zu, Meßverpflichtungen aus
> Vermächtnissen herabzusetzen, die auf einer kirchlichen Einrichtung lasten,
> wenn die Einkünfte zur angemessenen Verfolgung des der Einrichtung eigenen
> Zweckes nicht mehr ausreichen. 
> § 5. Dieselben in §§ 3 und 4 aufgezählten Vollmachten
> hat auch der oberste Leiter eines klerikalen Ordensinstituts päpstlichen
> Rechtes. 
> Can. 1309 — Den in can. 1308 genannten Autoritäten
> kommt darüber hinaus die Vollmacht zu, aus angemessenem Grund die
> Meßverpflichtungen auf andere als in den Stiftungsurkunden festgelegte Tage,
> Kirchen oder Altäre zu verlegen. 
> Can. 1310 — § 1. Hat der Stifter dem Ordinarius
> ausdrücklich die Vollmacht erteilt, so kann von diesem die Herabsetzung,
> Ermäßigung und Umwandlung von Willensverfügungen der Gläubigen zu frommen
> Zwecken nur aus gerechtem und notwendigem Grund vorgenommen werden. 
> § 2. Wenn die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen
> wegen verminderter Einkünfte oder aus einem anderen Grund ohne Verschulden der
> Verwalter unmöglich geworden ist, kann der Ordinarius nach Anhören der
> Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats unter bestmöglicher
> Wahrung des Stifterwillens die Verpflichtungen in billiger Weise vermindern,
> ausgenommen die Herabsetzung von Meßverpflichtungen, welche durch die
> Vorschriften des Can. 1308 geregelt wird. 
> § 3. In den übrigen Fällen ist der Apostolische Stuhl
> anzugehen. 
> 
>   
> 
>   
> 
> BUCH VI 
> STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE 
> 
>   
>   
> 
> TEIL I 
> STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> BESTRAFUNG VON STRAFTATEN IM ALLGEMEINEN 
> Can. 1311 — Es ist das angeborene und eigene Recht der
> Kirche, straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen. 
> Can. 1312 — § 1. Strafmittel in der Kirche sind: 
> 1° Besserungs- oder Beugestrafen, die in den cann. 1331—1333
> aufgeführt werden; 
> 2° Sühnestrafen, die in can. 1336 behandelt werden. 
> § 2. Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die
> einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem
> übernatürlichen Ziel der Kirche vereinbar sind. 
> § 3. Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen
> angewandt: jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese eher, um eine Strafe
> zu ersetzen oder zu verschärfen. 
>   
> TITEL II 
> STRAFGESETZ UND STRAFGEBOT 
> Can. 1313 — § 1. Wird nach Begehen einer Straftat ein
> Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden. 
> § 2. Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder
> wenigstens eine Strafe außer Kraft, so entfällt diese sofort. 
> Can. 1314 — Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe,
> so daß sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist
> jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt,
> eine Tatstrafe, so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt. 
> Can. 1315 — § 1. Wer Gesetzgebungsgewalt besitzt, kann
> auch Strafgesetze erlassen; er kann aber durch seine Gesetze auch ein
> göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Autorität erlassenes kirchliches
> Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen, unter Beachtung der
> Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit. 
> § 2. Das Gesetz selbst kann eine Strafe festsetzen oder
> deren Festsetzung dem klugen Ermessen des Richters überlassen. 
> § 3. Ein Partikulargesetz kann auch, allerdings nur aus
> einer sehr schwerwiegenden Notwendigkeit, zu den in einem allgemeinen Gesetz
> für eine Straftat festgelegten Strafen andere hinzufügen. Wenn aber ein
> allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe androht, kann ein
> Partikulargesetz auch an ihrer Stelle eine bestimmte oder eine verpflichtende
> Strafe festsetzen. 
> Can. 1316 — Die Diözesanbischöfe haben nach
> Möglichkeit dafür zu sorgen, daß gegebenenfalls einheitliche Strafgesetze im
> selben Staat oder Gebiet erlassen werden. 
> Can. 1317 — Strafen sind nur in soweit aufzustellen, als
> sie wirklich erforderlich sind, um die kirchliche Disziplin in möglichst
> geeigneter Weise sicherzustellen. Die Entlassung aus dem Klerikerstand aber kann
> durch ein Partikulargesetz nicht festgesetzt werden. 
> Can. 1318 — Tatstrafen darf der Gesetzgeber nicht
> androhen, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene Straftaten, die
> ein schwereres Ärgernis hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafen
> nicht wirksam begegnet werden kann; Beugestrafen aber, besonders die
> Exkommunikation, darf er nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für
> schwerere Straftaten aufstellen. 
> Can. 1319 — § 1. Soweit jemand kraft Leitungsgewalt im
> äußeren Forum Verwaltungsbefehle erlassen kann, kann er durch
> Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen
> für immer. 
> § 2. Ein Strafgebot darf nur nach reiflicher Überlegung
> und unter Beachtung der in den cann. 1317 und 1318 getroffenen Bestimmungen
> über die Partikulargesetze erlassen werden. 
> Can. 1320 — In allem, worin Ordensleute dem
> Ortsordinarius unterstehen, können sie von ihm mit Strafen belegt werden. 
> 
>   
> 
> TITEL III 
> STRAFTÄTER 
> Can. 1321 — § 1. Niemand wird bestraft, es sei denn,
> die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist
> wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar. 
> § 2. Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl
> festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl
> überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt
> getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der
> Verwaltungsbefehl sehen anderes vor. 
> § 3. Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des
> Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn,
> anderes ist offenkundig. 
> Can. 1322 — Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt
> als deliktsunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder
> Verwaltungsbefehl verletzte. 
> Can. 1323 — Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines
> Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls: 
> 1° das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; 
> 2° schuldlos nicht gewußt hat, ein Gesetz oder einen
> Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum
> gleichgestellt; 
> 3° gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund
> eines Zufalls, den er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht
> verhindern konnte; 
> 4° aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer,
> gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt
> hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der
> Seelen gereicht; 
> 5° aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen
> handelnden ungerechten Angreifer unter Beachtung der gebotenen
> Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat; 
> 6° des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der
> Vorschriften der cann. 1324, § 1 n. 2 und 1325; 
> 7° ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder
> 5 aufgeführten Umstände liege vor. 
> Can. 1324 — § 1. Der Straftäter bleibt nicht
> straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muß
> gemildert werden oder an ihre Stelle muß eine Buße treten, wenn die Straftat
> begangen worden ist: 
> 1° von jemandem, der einen nur geminderten
> Vernunftgebrauch hatte; 
> 2° von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder
> ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war; 
> 3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die
> Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich
> ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht
> willentlich hervorgerufen oder genährt wurde; 
> 4° von einem Minderjährigen, der das sechzehnte
> Lebensjahr vollendet hat; 
> 5° von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur
> relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher
> Beschwernis gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum
> Schaden der Seelen gereicht; 
> 6° von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen
> sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei
> nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat; 
> 7° gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat; 
> 8° von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft,
> geglaubt hat, es läge einer der in can. 1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände
> vor; 
> 9° von jemandem, der ohne Schuld nicht gewußt hat, daß
> dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafandrohung beigefügt ist; 
> 10° von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine
> Handlung vorgenommen hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt. 
> § 2. Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer
> Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert. 
> § 3. Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft
> den Täter keine Tatstrafe. 
> Can. 1325 — Grobe Unkenntnis, sei sie grob fahrlässig
> oder absichtlich, kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. 1323 und
> 1324 niemals in Betracht gezogen werden; ebenso nicht Trunkenheit oder andere
> Geistestrübungen, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine
> Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie nicht Leidenschaft, die
> willentlich herbeigeführt oder genährt wurde. 
> Can. 1326 — § 1. Härter als Gesetz oder
> Verwaltungsbefehl es bestimmen, kann der Richter bestrafen: 
> 1° denjenigen, der nach der Verhängung oder der
> Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt,
> so daß aus den Begleitumständen vernünftigerweise auf sein Verharren im
> schlechten Wollen geschlossen werden kann; 
> 2° denjenigen, der sich in einer höheren Stellung
> befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat
> mißbraucht hat; 
> 3° einen Täter, der, obwohl eine Strafe für eine
> schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und
> gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder
> Gewissenhafte angewendet hätte. 
> § 2. In den in § 1 vorgesehenen Fällen kann, wenn eine
> Tatstrafe festgesetzt ist, eine andere Strafe oder Buße hinzugefügt werden. 
> Can. 1327 — Das Partikulargesetz kann außer den in den
> cann. 1322—1326 vorgesehenen Fällen andere Strafe ausschließende, mildernde
> oder erschwerende Umstände festlegen, sei es durch allgemeine Norm, sei es für
> einzelne Straftaten. Ebenso können in einem Strafgebot Umstände festgelegt
> werden, die von der im Strafgebot festgesetzten Strafe befreien, sie mildern
> oder verschärfen. 
> Can. 1328 — § 1. Wer zum Begehen einer Straftat etwas
> getan oder unterlassen hat und trotzdem unabhängig von seinem Willen die
> Straftat nicht vollendet hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat
> vorgesehene Strafe zu, es sei denn, Gesetz oder Verwaltungsbefehl sehen anderes
> vor. 
> § 2. Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach
> zur Ausführung einer Straftat führen, kann der Täter einer Buße oder einem
> Strafsicherungsmittel unterworfen werden, wenn er nicht von sich aus von der
> begonnenen Ausführung der Straftat zurückgetreten ist. Ist aber Ärgernis oder
> anderer schwerer Schaden oder Gefahr entstanden, so kann der Täter, auch wenn
> er von sich aus von der Tat abläßt, mit einer gerechten Strafe belegt werden,
> die aber geringer sein muß als die, welche für die vollendete Straftat
> festgelegt ist. 
> Can. 1329 — § 1. Diejenigen, die durch gemeinsame
> Planung einer Straftat an einer Straftat mitwirken und im Gesetz oder im
> Verwaltungsbefehl nicht ausdrücklich genannt sind, werden, wenn gegen den
> Haupttäter Spruchstrafen festgesetzt sind, den gleichen oder anderen Strafen
> derselben oder geringerer Schwere unterworfen. 
> § 2. Die Mittäter, die im Gesetz oder im
> Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat
> angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen
> worden wäre und die Strafe derart ist, daß sie sie selbst treffen kann;
> andernfalls können sie mit Spruchstrafen belegt werden. 
> Can. 1330 — Eine Straftat, die in einer Erklärung oder
> in einer anderen Äußerung des Willens, der Lehre oder des Wissens besteht, ist
> als unvollendet zu werten, wenn niemand diese Erklärung oder Äußerung
> wahrnimmt. 
>   
> TITEL IV 
> STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> BEUGESTRAFEN 
> Can. 1331 — § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt: 
> 1° jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen
> Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern; 
> 2° Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und
> Sakramente zu empfangen; 
> 3° jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben
> auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen. 
> § 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder
> festgestellt worden ist: 
> 1° muß der Täter ferngehalten oder muß von der
> liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1
> zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen; 
> 2° setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt,
> die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind; 
> 3° ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter
> Privilegien untersagt; 
> 4° kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und
> keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen; 
> 5° erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines
> Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu
> eigen. 
> Can. 1332 — Den mit Interdikt Belegten treffen die in
> can. 1331, § 1, nn. 1 und 2 genannten Verbote; wenn aber das Interdikt
> verhängt oder festgestellt worden ist, ist die Vorschrift von can. 1331, § 2,
> n. 1 zu beachten. 
> Can. 1333 — § 1. Die Suspension, die nur Kleriker
> treffen kann, verbietet: 
> 1° alle oder einige Akte der Weihegewalt; 
> 2° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt; 
> 3° die Ausübung aller oder einiger der mit einem Amt
> verbundenen Rechte oder Aufgaben. 
> § 2. Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl kann festgelegt
> werden, daß der Suspendierte nach einem Verhängungs- oder einem
> Feststellungsurteil Akte der Leitungsgewalt nicht gültig setzen kann. 
> § 3. Das Verbot betrifft niemals: 
> 1° die Ämter oder die Leitungsgewalt, die nicht unter
> der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt; 
> 2° das Wohnrecht des Täters, wenn er ein solches
> aufgrund eines Amtes hat; 
> 3° das Recht, Güter zu verwalten, die etwa zum Amt des
> Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist. 
> § 4. Die Suspension, die den Empfang von Erträgen,
> Gehalt, Pensionen oder von anderen derartigen Einkünften verbietet, hat
> Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, sei es auch guten
> Glaubens, angenommen wurde. 
> Can. 1334 — § 1. Der Umfang der Suspension innerhalb
> der Grenzen des vorhergehenden Canons wird festgelegt entweder durch Gesetz
> selbst oder Verwaltungsbefehl oder durch Strafurteil oder Strafdekret. 
> § 2. Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann
> eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der
> Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in can. 1333, § 1 erwähnten
> Wirkungen. 
> Can. 1335 — Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente
> oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird
> das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die
> sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe
> nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein
> Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt
> der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten
> Grund erlaubt. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> SÜHNESTRAFEN 
> Can. 1336 — § 1. Sühnestrafen, die den Täter entweder
> auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind
> außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat, folgende: 
> 1° Verbot oder Gebot, sich in einem bestimmten Ort oder
> Gebiet auf zuhalten; 
> 2° Entzug einer Vollmacht, eines Amtes, einer Aufgabe,
> eines Rechtes, eines Privilegs, einer Befugnis, eines Gunsterweises, eines
> Titels, einer Auszeichnung, auch wenn sie nur ehrenhalber verliehen wurde; 
> 3° Verbot, das auszuüben, was unter n. 2 aufgeführt
> ist, oder Verbot, dieses an einem bestimmten Ort oder außerhalb eines
> bestimmten Ortes auszuüben; diese Verbote haben niemals die Nichtigkeit von
> Akten zur Folge; 
> 4° Strafversetzung auf ein anderes Amt; 
> 5° Entlassung aus dem Klerikerstand. 
> § 2. Tatstrafen können nur jene Sühnestrafen sein, die
> in § 1, n. 3 aufgeführt werden. 
> Can. 1337 — § 1. Das Verbot, sich in einem bestimmten
> Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann sowohl Kleriker als auch Ordensleute treffen;
> das Aufenthaltsgebot aber kann Weltkleriker und, im Rahmen ihrer Konstitutionen,
> Ordensleute treffen. 
> § 2. Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort
> oder ein bestimmtes Gebiet erlassen werden kann, muß die Zustimmung des
> betreffenden Ortsordinarius eingeholt werden, es sei denn, es handelt sich um
> ein Haus, das zur Buße oder Besserung auch für außerdiözesane Kleriker
> bestimmt ist. 
> Can. 1338 — § 1. Rechtsentziehungen und Verbote, die in
> can. 1336, § 1, nn. 2 und 3 aufgeführt werden, berühren niemals Vollmachten,
> Ämter, Aufgaben, Rechte, Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel,
> Auszeichnungen, die nicht in der Verfügungsgewalt des die Strafe festsetzenden
> Oberen stehen. 
> § 2. Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben,
> sondern nur das Verbot, sie selbst oder einige ihrer Akte auszuüben; ebenso
> kann es keine Aberkennung von akademischen Graden geben. 
> § 3. Bezüglich der Verbote von can. 1336, § 1, n. 3 ist
> die Vorschrift über die Beugestrafen in can. 1335 zu beachten. 
>   
> KAPITEL III 
> STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN 
> Can. 1339 — § 1. Denjenigen, der sich in nächster
> Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den aufgrund einer
> erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer begangenen Straftat
> fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen anderen verwarnen. 
> § 2. Demjenigen aber, aus dessen Lebenswandel ein
> Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der Ordnung entsteht, kann er auch einen
> Verweis in einer Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person
> und der Tat entspricht. 
> § 3. Die Verwarnung und der Verweis müssen immer
> wenigstens aufgrund irgendeines Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der
> Kurie aufzubewahren ist. 
> Can. 1340 — § 1. Buße, die im äußeren Forum
> auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk des Glaubens, der
> Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten. 
> § 2. Für eine geheime Übertretung darf niemals eine
> öffentliche Buße auferlegt werden. 
> § 3. Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem
> Strafsicherungsmittel der Verwarnung bzw. des Verweises Bußen hinzufügen. 
>   
> TITEL V 
> STRAFVERHÄNGUNG 
> Can. 1341 — Der Ordinarius hat dafür zu sorgen, daß
> der Gerichts- oder der Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von
> Strafen nur dann beschritten wird, wenn er erkannt hat, daß weder durch
> mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des
> pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit
> wiederhergestellt und der Täter gebessert werden kann. 
> Can. 1342 — § 1. Sooft gerechte Gründe der
> Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, kann die Strafe
> durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden;
> Strafsicherungsmittel aber und Bußen können in jedem Fall durch Dekret
> verhängt werden. 
> § 2. Strafen für immer können nicht durch Dekret
> verhängt oder festgestellt werden, auch nicht Strafen, für die eine
> Verhängung durch Dekret in dem diese Strafen festsetzenden Gesetz oder
> Verwaltungsbefehl verboten ist. 
> § 3. Was in Gesetz oder Verwaltungsbefehl über den
> Richter gesagt wird in bezug auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe
> in einem Gerichtsverfahren, ist auf den Oberen anzuwenden, der durch ein
> außergerichtliches Dekret eine Strafe verhängt oder feststellt, wenn nichts
> anderes feststeht und es sich nicht um bloße Verfahrensvorschriften handelt. 
> Can. 1343 — Wenn Gesetz oder Verwaltungsbefehl dem
> Richter die Vollmacht geben, eine Strafe zu verhängen oder nicht, kann der
> Richter nach seinem Gewissen und seinem klugen Ermessen auch die Strafe mildern
> oder an ihrer Stelle eine Buße auferlegen. 
> Can. 1344 — Auch wenn das Gesetz anordnende Worte
> verwendet, kann der Richter nach seinem Gewissen und klugem Ermessen: 
> 1° die Verhängung einer Strafe auf eine günstigere Zeit
> verschieben, wenn vorauszusehen ist, daß aus einer übereilten Bestrafung
> größere Übel entstehen werden; 
> 2° von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine
> mildere Strafe verhängen oder eine Buße auferlegen, wenn der Schuldige
> gebessert ist und das Ärgernis behoben hat oder er hinreichend von einer
> weltlichen Autorität bestraft worden ist oder diese Bestrafung vorauszusehen
> ist; 
> 3° wenn der Schuldige das erste Mal nach einem
> untadeligen Leben straffällig geworden ist und keine Notwendigkeit drängt, ein
> Ärgernis zu beheben, die Verpflichtung zur Beachtung einer Sühnestrafe
> aussetzen, jedoch so, daß der Täter, wenn er innerhalb einer vom Richter
> selbst festgesetzten Zeit wieder straffällig werden sollte, die geschuldete
> Strafe für beide Taten zu verbüßen hat, wenn nicht inzwischen die Verjährung
> der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist. 
> Can. 1345 — Sooft einem Täter der volle Gebrauch der
> Vernunft gefehlt hat oder er eine Straftat aus Furcht, Notlage, Leidenschaft,
> Trunkenheit oder einer ähnlichen Geistestrübung begangen hat, kann der Richter
> auch von jedweder Bestrafung absehen, wenn er der Überzeugung ist, auf andere
> Weise könne seine Besserung eher gefördert werden. 
> Can. 1346 — Sooft ein Täter mehrere Straftaten begangen
> hat, wird es, falls die Häufung der Spruchstrafen allzu groß erscheint, dem
> klugen Ermessen des Richters überlassen, die Strafen innerhalb angemessener
> Grenzen zu ermäßigen. 
> Can. 1347 — § 1. Eine Beugestrafe kann gültig nicht
> verhängt werden, wenn nicht vorher der Täter mindestens einmal verwarnt worden
> ist, seine Widersetzlichkeit aufzugeben, und ihm eine entsprechende Zeitspanne
> zum Sinneswandel gewährt wurde. 
> § 2. Es ist davon auszugehen, daß ein Täter von der
> Widersetzlichkeit abgelassen hat, wenn er die Straftat wirklich bereut hat und
> er außerdem eine angemessene Wiedergutmachung der Schäden und eine Behebung
> des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat. 
> Can. 1348 — Wenn ein Angeklagter von der Anklage
> freigesprochen wird oder über ihn keine Strafe verhängt wird, kann der
> Ordinarius durch geeignete Ermahnungen oder andere Wege pastoralen Bemühens
> oder auch, wenn es die Sache verlangt, durch Strafsicherungsmittel zu dessen
> Nutzen und für das öffentliche Wohl sorgen. 
> Can. 1349 — Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das
> Gesetz nichts anderes vorsieht, darf der Richter keine schwereren Strafen, zumal
> keine Beugestrafen verhängen, wenn nicht die Schwere des Falles dies unbedingt
> fordert; Strafen für immer darf er jedoch nicht verhängen. 
> Can. 1350 — § 1. Bei den über einen Kleriker zu
> verhängenden Strafen ist immer darauf zu achten, daß er nicht das entbehrt,
> was zu seinem angemessenen Unterhalt notwendig ist, es sei denn, es handelt sich
> um die Entlassung aus dem Klerikerstand. 
> § 2. Bei einem aus dem Klerikerstand Entlassenen aber,
> der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, soll der Ordinarius auf
> möglichst gute Weise Vorsorge treffen. 
> Can. 1351 — Die Strafe bindet den Täter überall, auch
> wenn das Recht dessen erloschen ist, der die Strafe festgesetzt oder verhängt
> hat, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. 
> Can. 1352 — § 1. Wenn eine Strafe den Empfang von
> Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange
> sich der Täter in Todesgefahr befindet. 
> § 2. Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die
> weder festgestellt worden ist noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält,
> offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der
> Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Rufschädigung
> beachten kann. 
> Can. 1353 — Berufung oder Beschwerde gegen richterliche
> Urteile oder gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen,
> haben auf schiebende Wirkung. 
>   
> TITEL VI 
> STRAFERLASS 
> Can. 1354 — § 1. Außer denen, die in den cann. 1355—1356
> aufgeführt werden, können alle, die von einem mit einer Strafe bewehrten
> Gesetz dispensieren oder von einem eine Strafe androhenden Verwaltungsbefehl
> befreien können, diese Strafe auch erlassen. 
> § 2. Außerdem können Gesetz oder Verwaltungsbefehl, die
> eine Strafe festsetzen, auch anderen die Vollmacht zum Straferlaß übertragen. 
> § 3. Wenn der Apostolische Stuhl sich oder anderen den
> Straferlaß vorbehalten hat, ist der Vorbehalt eng auszulegen. 
> Can. 1355 — § 1. Eine vom Gesetz bestimmte Strafe
> können, wenn sie verhängt oder festgestellt worden ist, unter der
> Voraussetzung, daß sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, erlassen: 
> 1° der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur
> Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder diese, selbst oder
> durch einen anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat; 
> 2° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter
> aufhält, jedoch nach Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Ordinarius, es
> sei denn, dies ist außergewöhnlicher Umstände wegen unmöglich. 
> § 2. Falls kein Vorbehalt des Apostolischen Stuhles
> besteht, kann der Ordinarius eine noch nicht festgestellte, aber durch Gesetz
> festgesetzte Tatstrafe seinen Untergebenen und denen erlassen, die sich in
> seinem Gebiet aufhalten oder dort straffällig geworden sind; dasselbe kann auch
> jeder Bischof in der sakramentalen Beichte. 
> Can. 1356 — § 1. Eine Spruch- oder Tatstrafe, die durch
> einen nicht vom Apostolischen Stuhl erlassenen Verwaltungsbefehl festgesetzt
> ist, können erlassen: 
> 1° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter
> aufhält; 
> 2° wenn die Strafe verhängt oder festgestellt worden
> ist, auch der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder
> Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder sie, selbst oder durch einen
> anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat. 
> § 2. Wenn es nicht außerordentlicher Umstände wegen
> unmöglich ist, muß vor dem Straferlaß mit dem Urheber des Verwaltungsbefehls
> Rücksprache genommen werden. 
> Can. 1357 — § 1. Vorbehaltlich der Vorschriften der
> cann. 508 und 976 kann der Beichtvater die nicht festgestellte Beugestrafe der
> Exkommunikation oder des Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren
> sakramentalen Bereich nachlassen, wenn es für den Pönitenten hart ist, im
> Stande schwerer Sünde für den Zeitraum zu verbleiben, der notwendig ist, damit
> der zuständige Obere Vorsorge treffen kann. 
> § 2. Bei der Gewährung des Nachlasses hat der
> Beichtvater dem Pönitenten die Pflicht aufzuerlegen, unter Androhung des
> Wiedereintritts der Strafe, sich innerhalb eines Monats an den zuständigen
> Oberen oder an einen mit der Befugnis ausgestatteten Priester zu wenden und
> dessen Auflagen nachzukommen; inzwischen hat er eine angemessene Buße und, wenn
> es dringend ist, die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens
> aufzuerlegen; der Rekurs aber kann ohne Namensnennung auch durch den Beichtvater
> erfolgen. 
> § 3. Dieselbe Rekurspflicht trifft nach ihrer Genesung
> jene, denen gemäß can. 976 eine verhängte oder festgestellte oder dem
> Apostolischen Stuhl vorbehaltene Beugestrafe nachgelassen worden ist. 
> Can. 1358 — § 1. Eine Beugestrafe kann nur einem Täter
> erlassen werden, der gemäß can. 1347, § 2 die Widersetzlichkeit aufgegeben
> hat; einem solchen aber kann der Nachlaß nicht verweigert werden. 
> § 2. Wer eine Beugestrafe erläßt, kann gemäß can.
> 1348 verfahren oder auch eine Buße auferlegen. 
> Can. 1359 — Wenn jemand mehrfach bestraft worden ist,
> gilt der Straferlaß lediglich für die darin ausdrücklich genannten Strafen;
> ein allgemeiner Straferlaß aber hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derjenigen,
> die der Täter in seinem Bittgesuch böswillig verschwiegen hat. 
> Can. 1360 — Ein Straferlaß, der aufgrund schwerer
> Furcht abgenötigt worden ist, ist ungültig. 
> Can. 1361 — § 1. Der Straferlaß kann auch jemandem in
> Abwesenheit oder bedingungsweise erteilt werden. 
> § 2. Der Straferlaß im äußeren Forum hat schriftlich
> zu erfolgen, es sei denn, ein schwerwiegender Grund legt etwas anderes nahe. 
> § 3. Es ist darauf zu achten, daß die Bitte um Erlaß
> oder der Erlaß selbst nur insoweit bekannt wird, als es zur Sicherung des Rufes
> des Täters dienlich oder zur Behebung eines Ärgernisses notwendig ist. 
> Can. 1362 — § 1. Eine Strafklage verjährt in drei
> Jahren, außer es handelt sich um: 
> 1° Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten
> sind; 
> 2° eine Klage wegen der in den cann. 1394, 1395, 1397 und
> 1398 aufgeführten Straftaten, die in fünf Jahren verjährt; 
> 3° Straftaten, die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafe
> bedroht sind, wenn das Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt
> hat. 
> § 2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
> Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder eine
> gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat. 
> Can. 1363 — § 1. Wenn innerhalb der in can. 1362
> genannten Fristen, die von dem Tage an zu zählen sind, an dem das Strafurteil
> rechtskräftig geworden ist, dem Täter das in can. 1651 genannte
> Vollstreckungsdekret des Richters nicht bekanntgegeben worden ist, erlischt die
> Vollstreckungsklage durch Verjährung. 
> § 2. Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Strafe durch
> außergerichtliches Dekret verhängt worden ist. 
> 
>   
> 
> TEIL II 
> STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> STRAFTATEN GEGEN DIE RELIGION 
> UND DIE EINHEIT DER KIRCHE 
> Can. 1364 — § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der
> Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der
> Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen
> gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden. 
> § 2. Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere
> des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die
> Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen. 
> Can. 1365 — Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft
> schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden. 
> Can. 1366 — Eltern oder solche, die Elternstelle
> vertreten, welche die nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder
> veranlassen, sollen mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe
> belegt werden. 
> Can. 1367 — Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft
> oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem
> Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker
> kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem
> Klerikerstand nicht ausgenommen. 
> Can. 1368 — Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen
> Autorität versichert oder verspricht und dabei einen Meineid leistet, soll er
> mit einer gerechten Strafe belegt werden. 
> Can. 1369 — Wer in einer öffentlichen Aufführung oder
> Versammlung oder durch öffentliche schriftliche Verbreitung oder sonst unter
> Benutzung von sozialen Kommunikationsmitteln eine Gotteslästerung zum Ausdruck
> bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche
> Beleidigungen ausspricht oder Haß und Verachtung hervorruft, soll mit einer
> gerechten Strafe belegt werden. 
>   
> TITEL II 
> STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHEN AUTORITÄTEN 
> UND DIE FREIHEIT DER KIRCHE 
> Can. 1370 — § 1. Wer physische Gewalt gegen den Papst
> anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation
> als Tatstrafe zu, der, wenn es ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach
> Schwere der Straftat hinzugefügt werden kann, die Entlassung aus dem
> Klerikerstand nicht ausgenommen. 
> § 2. Wer so gegen einen Bischof handelt, zieht sich die
> Strafe des Interdikts als Tatstrafe zu und, wenn es ein Kleriker ist, auch die
> Suspension als Tatstrafe. 
> § 3. Wer physische Gewalt gegen einen Kleriker oder einen
> Ordensangehörigen in Mißachtung des Glaubens, der Kirche, der kirchlichen
> Gewalt oder eines kirchlichen Amtes anwendet, soll mit einer gerechten Strafe
> belegt werden. 
> Can. 1371 — Mit einer gerechten Strafe soll belegt
> werden: 
> 1° wer außer dem in can. 1364, § 1 genannten Fall eine
> vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder
> eine Lehre, worüber can. 750, § 2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt
> und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht
> widerruft; 
> 2° wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder
> dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach
> Verwarnung im Ungehorsam verharrt. 
> Can. 1372 — Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an
> ein Ökumenisches Konzil oder das Bischofskollegium wendet, soll mit einer
> Beugestrafe belegt werden. 
> Can. 1373 — Wer öffentlich wegen irgendeiner Maßnahme
> der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes Streit der Untergebenen oder
> Haß gegen den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft oder die
> Untergebenen zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder
> anderen gerechten Strafen belegt werden. 
> Can. 1374 — Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen
> die Kirche Machenschaften betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt
> werden; wer aber eine solche Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem
> Interdikt bestraft werden. 
> Can. 1375 — Wer die Freiheit eines Dienstes, einer Wahl,
> der kirchlichen Gewalt oder den rechtmäßigen Gebrauch geistlicher oder anderer
> kirchlicher Güter behindert oder einen Wähler oder einen Gewählten oder
> jemanden einschüchtert, der kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst
> ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden. 
> Can. 1376 — Wer eine bewegliche oder unbewegliche
> heilige Sache entweiht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden. 
> Can. 1377 — Wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis
> Kirchenvermögen veräußert, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden. 
>   
> TITEL III 
> AMTSANMASSUNG UND AMTSPFLICHTVERLETZUNG 
> Can. 1378 — § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift
> des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene
> Exkommunikation als Tatstrafe zu. 
> § 2. Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um
> einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu: 
> 1° wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu
> feiern versucht; 
> 2° wer außer dem in § 1 genannten Fall, obwohl er die
> sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht
> oder die sakramentale Beichte hört. 
> § 3. In den Fällen des § 2 können je nach Schwere des
> Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht
> ausgenommen. 
> Can. 1379 — Wer außer in den Fällen von can. 1378 eine
> Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden. 
> Can. 1380 — Wer aufgrund von Simonie ein Sakrament
> spendet oder empfängt, soll mit dem Interdikt oder der Suspension bestraft
> werden. 
> Can. 1381 — § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll
> mit einer gerechten Strafe belegt werden. 
> § 2. Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der
> unrechtmäßige Amtsverbleib nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem
> Amt gleichgesetzt. 
> Can. 1382 — Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen
> Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, zieht
> sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu. 
> Can. 1383 — Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von
> can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen
> Weiheentlaßschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu
> spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne weiteres von der
> empfangenen Weihe suspendiert. 
> Can. 1384 — Wer, außer in den in cann. 1378—1383
> genannten Fällen, eine priesterliche Aufgabe oder einen anderen geistlichen
> Dienst unrechtmäßig ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden. 
> Can. 1385 — Wer unrechtmäßig aus einem Meßstipendium
> Gewinn zieht, soll mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe
> belegt werden. 
> Can. 1386 — Wer irgend etwas schenkt oder verspricht,
> damit jemand, der einen Dienst in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut
> oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; ebenso, wer
> diese Schenkungen oder Versprechungen annimmt. 
> Can. 1387 — Ein Priester, der bei der Spendung des
> Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen
> Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen
> versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit
> Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem
> Klerikerstand bestraft werden. 
> Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das
> Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl
> vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt,
> so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden. 
> § 2. Dolmetscher und andere in can. 983, § 2 genannte
> Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt
> werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen. 
> Can. 1389 — § 1. Wer kirchliche Gewalt oder einen
> kirchlichen Dienst mißbraucht, soll je nach Schwere der Tat oder Unterlassung
> bestraft werden, den Amtsentzug nicht ausgenommen, es sei denn, daß gegen
> diesen Mißbrauch schon eine Strafe durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl
> festgesetzt worden ist. 
> § 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine
> Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen
> Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden setzt oder unterläßt, soll mit einer
> gerechten Strafe belegt werden. 
> 
>   
> 
> TITEL IV 
> FÄLSCHUNGSDELIKT 
> Can. 1390 — § 1. Wer einen Beichtvater wegen der in
> can. 1387 genannten Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt,
> zieht sich die Tatstrafe des Interdiktes zu, und, wenn es sich um einen Kleriker
> handelt, auch die Suspension. 
> § 2. Wer einem kirchlichen Oberen eine andere
> verleumderische Anzeige eines Delikts macht oder sonst den guten Ruf eines
> anderen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden, eine
> Beugestrafe nicht ausgenommen. 
> § 3. Der Verleumder kann auch gezwungen werden, eine
> angemessene Wiedergutmachung zu leisten. 
> Can. 1391 — Je nach Schwere des Vergehens kann mit einer
> gerechten Strafe belegt werden: 
> 1° wer ein falsches öffentliches kirchliches Dokument
> herstellt oder ein echtes verändert, zerstört, unterdrückt oder ein falsches
> oder verändertes Dokument benutzt; 
> 2° wer ein sonstiges gefälschtes oder verändertes
> Dokument in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet; 
> 3° wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument
> falsche Angaben macht. 
> 
>   
> 
> TITEL V 
> STRAFTATEN GEGEN BESONDERE VERPFLICHTUNGEN 
> Can. 1392 — Kleriker oder Ordensleute, die entgegen den
> kanonischen Vorschriften Handel oder Gewerbe betreiben, sollen je nach Schwere
> des Vergehens bestraft werden. 
> Can. 1393 — Wer die ihm aus einer Bestrafung auferlegten
> Verpflichtungen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden. 
> Can. 1394 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can.
> 194, § 1, n. 3 zieht sich ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur
> in ziviler Form, versucht, die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz
> Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben,
> kann er schrittweise mit Entzug von Rechten und auch mit der Entlassung aus dem
> Klerikerstand bestraft werden. 
> § 2. Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der
> nicht Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er
> versucht, eine Ehe, auch nur in ziviler Form, zu schließen, unbeschadet der
> Vorschrift des can. 694. 
> Can. 1395 — § 1. Ein Kleriker, der, außer dem in can.
> 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein
> Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des
> Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension
> bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem
> Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung
> andauert. 
> § 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das
> sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit
> Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter
> sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden,
> gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen. 
> Can. 1396 — Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an
> die er aufgrund eines Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe
> belegt werden, nach erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen. 
>   
> TITEL VI 
> STRAFTATEN GEGEN LEBEN UND 
> FREIHEIT DES MENSCHEN 
> Can. 1397 — Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt
> oder Täuschung entführt, festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je
> nach Schwere der Straftat mit den in can. 1336 genannten Rechtsentzügen und
> Verboten bestraft werden; die Tötung aber einer der in can. 1370 genannten
> Personen wird mit den dort festgesetzten Strafen belegt. 
> Can. 1398* — Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich
> mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu. 
> 
>   
> 
> TITEL VII 
> ALLGEMEINE NORM 
> Can. 1399 — Außer den Fällen, die in diesem oder in
> anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen
> oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt
> werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung fordert
> und die Notwendigkeit drängt, Ärgernissen zuvorzukommen oder sie zu beheben. 
> 
>   
> 
>   
> BUCH VII 
> PROZESSE 
> 
>   
>   
> 
> TEIL I 
> GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN 
> Can. 1400 — § 1. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens
> sind: 
> 1° die Verfolgung oder der Schutz von Rechten
> natürlicher oder juristischer Personen oder die Feststellung rechtserheblicher
> Tatbestände; 
> 2° Straftaten im Hinblick auf die Verhängung oder
> Feststellung einer Strafe. 
> § 2. Streitigkeiten jedoch, die sich aus einer Maßnahme
> der ausführenden Gewalt ergeben, können nur einem Oberen oder einem
> Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. 
> Can. 1401 — Kraft eigenen und ausschließlichen Rechtes
> entscheidet die Kirche: 
> 1° in Streitsachen, die geistliche und damit verbundene
> Angelegenheiten zum Gegenstand haben; 
> 2° über die Verletzung kirchlicher Gesetze sowie über
> alle sündhaften Handlungen, soweit es dabei um Feststellung von Schuld und um
> Verhängung von Kirchenstrafen geht. 
> Can. 1402 — Unbeschadet der Normen für die Gerichte des
> Apostolischen Stuhles gelten für alle kirchlichen Gerichte nachfolgende
> Canones. 
> Can. 1403 — § 1. Die Verfahren zur Kanonisation der
> Diener Gottes werden durch besonderes päpstliches Gesetz geregelt. 
> § 2. In diesen Verfahren finden außerdem die
> Vorschriften dieses Gesetzbuches Anwendung, sooft in diesem Gesetz auf das
> allgemeine Recht Bezug genommen wird oder es sich um Normen handelt, die aus der
> Natur der Sache auch auf diese Verfahren zutreffen. 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> ZUSTÄNDIGKEIT 
> Can. 1404 — Der Papst kann von niemandem vor Gericht
> gezogen werden. 
> Can. 1405 — § 1. Nur der Papst selbst ist zuständig
> für die in can. 1401 erwähnten Verfahren: 
> 1° von Staatsoberhäuptern, 
> 2° von Kardinälen; 
> 3° von Gesandten des Apostolischen Stuhles und von
> Bischöfen, bei letzteren aber nur in Strafsachen; 
> 4° in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich
> gezogen hat. § 2. Ein Richter kann nicht ohne vorherigen päpstlichen Auftrag
> über eine Rechtshandlung oder eine Urkunde befinden, die vom Papst in
> besonderer Form bestätigt worden sind. 
> § 3. Der Römischen Rota ist die Rechtsprechung
> vorbehalten: 
> 1° über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der
> Vorschrift des can. 1419, § 2; 
> 2° über den Abtprimas oder den Abtpräses einer
> monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten
> päpstlichen Rechtes; 
> 3° über Diözesen oder sonstige natürliche und
> juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes
> haben. 
> Can. 1406 — § 1. Wird gegen die Vorschrift des can.
> 1404 verstoßen, s gelten die Rechtshandlungen und Entscheidungen als nichtig. 
> § 2. In den Fällen des can. 1405 sind andere Richter
> absolut unzuständig. 
> Can. 1407 — § 1. Niemand kann in erster Instanz belangt
> werden außer vor einem kirchlichen Richter, der aus einem der in den cann. 1408—1414
> genannten Rechtstitel zuständig ist. 
> § 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf
> keinen dieser Rechtstitel berufen kann, heißt relativ. 
> § 3. Für den Kläger ist der Gerichtsstand der belangten
> Partei maßgebend; hat die belangte Partei mehrere Gerichtsstände, so kann der
> Kläger den Gerichtsstand wählen. 
> Can. 1408 — Jedermann kann vor dem Gericht seines
> Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes belangt werden. 
> Can. 1409 — § 1. Ein Wohnsitzloser hat den
> Gerichtsstand an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort. 
> § 2. Wessen Wohnsitz, Nebenwohnsitz und Aufenthaltsort
> nicht bekannt sind, kann bei dem für den Kläger zuständigen Gericht belangt
> werden, falls kein anderer gesetzlicher Zuständigkeitsgrund besteht. 
> Can. 1410 — Bei Klagen hinsichtlich der belegenen Sache
> kann die Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, in dem die strittige
> Sache liegt, sofern es sich um eine dingliche Klage oder um eine
> Besitzentziehungsklage handelt. 
> Can. 1411 — § 1. Bei Klagen hinsichtlich eines
> Vertrages kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt werden, in dem
> der Vertrag geschlossen worden ist oder erfüllt werden muß, sofern die
> Parteien nicht einvernehmlich ein anderes Gericht gewählt haben. 
> § 2. Bei Rechtsstreitigkeiten über Verpflichtungen aus
> einem anderen Rechtstitel kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt
> werden, in dem die Verpflichtung entstanden oder zu erfüllen ist. 
> Can. 1412 — In Strafverfahren kann jemand, auch in
> Abwesenheit, vor dem Gericht jenes Ortes angeklagt werden, in dem die Straftat
> begangen worden ist. 
> Can. 1413 — Eine Partei kann belangt werden: 
> 1° bei Streitigkeiten aus einer Verwaltertätigkeit vor
> dem Gericht jenes Ortes, in dem die Verwaltung geführt worden ist; 
> 2° bei Streitigkeiten aus Erbschaften oder frommen
> Vermächtnissen vor dem Gericht des letzten Wohnsitzes, Nebenwohnsitzes oder
> Aufenthaltsortes gemäß cann. 1408—1409 desjenigen, über dessen Erbschaft
> oder frommes Vermächtnis der Rechtsstreit geht; handelt es sich dagegen um den
> bloßen Vollzug eines Vermächtnisses, so ist darüber nach den ordentlichen
> Zuständigkeitsregeln zu befinden. 
> Can. 1414 — Aufgrund des Sachzusammenhanges sind vom
> selben Gericht und im selben Verfahren Sachen, die miteinander zusammenhängen,
> zu entscheiden, sofern dem nicht eine Gesetzesvorschrift entgegensteht. 
> Can. 1415 — Sind zwei oder mehrere Gerichte in gleicher
> Weise zuständig, so hat aufgrund des Vorgriff es jenes Gericht das Recht zur
> Entscheidung der Sache, das als erstes die belangte Partei rechtmäßig
> vorgeladen hat. 
> Can. 1416 — Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen
> Gerichten, die ein gemeinsames Berufungsgericht haben, werden von diesem
> geklärt; die Apostolische Signatur ist zuständig, wenn sie nicht demselben
> Berufungsgericht unterstehen. 
> 
>   
> 
> TITEL II 
> DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE 
> Can. 1417 — § 1. Aufgrund des Primates des Papstes
> steht es jedem Gläubigen frei, seine Streit- oder Strafsache in jeder
> Gerichtsinstanz und in jedem Prozeßabschnitt dem Heiligen Stuhl zur
> Entscheidung zu übergeben oder bei ihm einzubringen. 
> § 2. Die Anrufung des Apostolischen Stuhles unterbricht,
> außer im Fall der Berufung, jedoch nicht die Ausübung der Jurisdiktion des
> Richters, der die Sache schon in Angriff genommen hat; er kann deshalb das
> Verfahren bis zum Endurteil fortsetzen, außer der Apostolische Stuhl hat dem
> Richter zu erkennen gegeben, daß er die Sache an sich gezogen hat. 
> Can. 1418 — Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes
> Gericht um Rechtshilfe zur Beweiserhebung oder zur Mitteilung von gerichtlichen
> Akten zu ersuchen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> GERICHT ERSTER INSTANZ 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> RICHTER 
> Can. 1419 — § 1. In jedem Bistum und für alle vom
> Recht nicht ausdrücklich ausgenommenen Gerichtssachen ist der Diözesanbischof
> Richter erster Instanz; er kann seine richterliche Gewalt persönlich oder durch
> andere gemäß den nachfolgenden Canones ausüben. 
> § 2. Handelt es sich jedoch um Rechte oder
> Vermögenswerte einer juristischen Person, die vom Bischof vertreten wird, so
> entscheidet darüber in erster Instanz das Berufungsgericht. 
> Can. 1420 — § 1. Jeder Diözesanbischof ist gehalten,
> einen Gerichtsvikar, d. h. einen Offizial mit ordentlicher richterlicher Gewalt
> zu bestellen, der vom Generalvikar verschieden ist, sofern nicht die geringe
> Größe einer Diözese oder der geringe Anfall an Gerichtssachen eine andere
> Regelung angeraten erscheinen läßt. 
> § 2. Der Gerichtsvikar bildet mit dem Bischof ein
> Gericht; er kann aber nicht über Fälle entscheiden, die der Bischof sich
> vorbehält. 
> § 3. Dem Gerichtsvikar können Helfer beigegeben werden,
> die die Bezeichnung beigeordnete Gerichtsvikare oder Vizeoffiziale führen. 
> § 4. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten
> Gerichtsvikare müssen Priester, gut beleumundet, Doktoren oder wenigstens
> Lizentiaten des kanonischen Rechtes und mindestens dreißig Jahre alt sein. 
> § 5. Mit der Sedisvakanz erlischt ihr Amt nicht, und sie
> können vom Diözesanadministrator nicht ihres Amtes enthoben werden; sobald
> jedoch der neue Bischof von seinem Bistum Besitz ergriffen hat, bedürfen sie
> der Bestätigung in ihrem Amt. 
> Can. 1421 — § 1. Im Bistum sind vom Bischof
> Diözesanrichter zu bestellen, die Kleriker sein müssen. 
> § 2. Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, daß
> auch Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines
> Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu
> besteht. 
> § 3. Die Richter haben gut beleumundet und Doktoren oder
> wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes zu sein. 
> Can. 1422 — Der Gerichtsvikar, die beigeordneten
> Gerichtsvikare und die übrigen Richter werden unter Wahrung der Bestimmung des
> can. 1420, § 5 auf bestimmte Zeit ernannt; sie können nur aus einem
> rechtmäßigen und schwerwiegenden Grund ihres Amtes enthoben werden. 
> Can. 1423 — § 1. Mehrere Diözesanbischöfe können mit
> Genehmigung des Apostolischen Stuhles einvernehmlich anstelle der in cann. 1419—1421
> erwähnten Diözesangerichte für ihre Bistümer ein einziges Gericht der ersten
> Instanz einrichten; in diesem Fall kommen den beteiligten Bischöfen zusammen
> oder einem von diesen bestimmten Bischof alle Vollmachten zu, die der
> Diözesanbischof bezüglich seines Gerichtes besitzt. 
> § 2. Die in § 1 erwähnten Gerichte können entweder
> für alle beliebigen Gerichtssachen oder nur für einzelne Arten von
> Prozeßsachen eingerichtet werden. 
> Can. 1424 — Der Einzelrichter kann in jedem Verfahren
> zwei bewährte Kleriker oder Laien als Beisitzer zu seiner Beratung hinzuziehen. 
> Can. 1425 — § 1. Unter Verwerfung jeder gegenteiligen
> Gewohnheit sind dem Kollegialgericht von drei Richtern vorbehalten: 
> 1° Streitsachen, die a) das Band der heiligen Weihe oder
> b) das Band der Ehe betreffen, unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1686 und
> 1688; 
> 2° Strafsachen a) bei Straftaten, die die Strafe der
> Entlassung aus dem geistlichen Stand zur Folge haben können; b) zur Verhängung
> oder Feststellung der Exkommunikation. 
> § 2. Der Bischof kann schwierigere oder bedeutendere
> Prozesse einem mit drei oder fünf Richtern besetzten Gericht übertragen. 
> § 3. Sofern der Bischof in Einzelfällen nichts anderes
> verfügt hat, hat der Gerichtsvikar für die Behandlung jedes einzelnen Falles
> die Richter nach der Ordnung turnusgemäß zu berufen. 
> § 4. Sollte etwa ein Kollegialgericht nicht eingerichtet
> werden können, so kann die Bischofskonferenz, solange diese Unmöglichkeit
> besteht, für erstinstanzliche Verfahren die Erlaubnis erteilen, daß der
> Bischof die Gerichtssachen einem Kleriker als Einzelrichter überträgt; dieser
> soll, falls dies möglich ist, einen beratenden Beisitzer und einen
> Vernehmungsrichter hinzuziehen. 
> § 5. Die einmal bestimmten Richter darf der Gerichtsvikar
> nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund, der in einem Dekret darzulegen ist,
> auswechseln. 
> Can. 1426 — § 1. Das Kollegialgericht muß in
> kollegialer Weise verfahren und die Urteile mit Stimmenmehrheit fällen. 
> § 2. Nach Möglichkeit muß der Gerichtsvikar oder ein
> beigeordneter Gerichtsvikar den Vorsitz führen. 
> Can. 1427 — § 1. Für Streitsachen zwischen
> Ordensleuten oder Niederlassungen desselben klerikalen Ordensinstitutes
> päpstlichen Rechtes ist, sofern in den Konstitutionen nichts anderes vorgesehen
> ist, der Provinzial oder, wenn es sich um ein rechtlich selbständiges
> Mönchskloster handelt, der örtliche Abt Richter erster Instanz. 
> § 2. Unbeschadet einer abweichenden Bestimmung der
> Konstitutionen entscheidet über Streitsachen zwischen zwei Provinzen in erster
> Instanz der oberste Leiter persönlich oder durch einen Delegierten;
> Streitsachen zwischen zwei Mönchsklöstern entscheidet der Abtpräses der
> Mönchskongregation. 
> § 3. Entsteht jedoch ein Rechtsstreit zwischen
> Ordensleuten oder juristischen Personen verschiedener Ordensinstitute oder auch
> zwischen Ordensleuten desselben klerikalen Institutes diözesanen Rechtes oder
> eines laikalen Institutes, ferner zwischen einem Ordensangehörigen und einem
> Weltkleriker oder einem Laien oder einer nichtklösterlichen juristischen
> Person, so entscheidet in erster Instanz das Diözesangericht. 
>   
> Artikel 2 
> VERNEHMUNGSRICHTER UND BERICHTERSTATTER 
> Can. 1428 — § 1. Der Richter oder der Vorsitzende des
> Kollegialgerichtes kann einen Vernehmungsrichter zur prozessualen Beweiserhebung
> bestimmen. Dieser ist aus den Richtern des Gerichtes oder aus den Personen
> auszuwählen, die vom Bischof für diese Aufgabe ermächtigt sind. 
> § 2. Der Bischof kann zur Aufgabe eines
> Vernehmungsrichters Kleriker oder Laien ermächtigen, die sich durch gute
> Lebensführung, Klugheit und Fachkenntnisse auszeichnen. 
> § 3. Aufgabe des Vernehmungsrichters ist es lediglich,
> entsprechend dem richterlichen Auftrag Beweise zu erheben und diese dem Richter
> zuzuleiten; außer es steht der Auftrag des Richters entgegen, kann er
> vorläufig entscheiden, welche Beweise und wie diese zu erheben sind, wenn
> darüber etwa bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe eine Frage auftauchen sollte. 
> Can. 1429 — Der Vorsitzende des Kollegialgerichtes muß
> einen Richter des Kollegiums zum Berichterstatter bestellen, der in der
> Versammlung der Richter über die Prozeßsache zu berichten und die Urteile
> schriftlich auszuarbeiten hat; aus gerechtem Grund darf ihn der Vorsitzende
> durch einen anderen Richter ersetzen. 
>   
> Artikel 3 
> KIRCHENANWALT, BANDVERTEIDIGER UND NOTAR 
> Can. 1430 — Für Streitsachen, in denen das öffentliche
> Wohl gefährdet sein kann, und für Strafsachen ist im Bistum ein Kirchenanwalt
> zu bestellen, der von Amts wegen zur Wahrung des öffentlichen Wohls
> verpflichtet ist. 
> Can. 1431 — § 1. In Streitsachen ist es Aufgabe des
> Diözesanbischofs, darüber zu entscheiden, ob das öffentliche Wohl gefährdet
> sein kann oder nicht, sofern nicht die Mitwirkung des Kirchenanwaltes gesetzlich
> vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur der Sache offenkundig als notwendig
> erweist. 
> § 2. War in der Vorinstanz der Kirchenanwalt am Verfahren
> beteiligt, so besteht die Vermutung, daß seine Mitwirkung auch in der höheren
> Instanz notwendig ist. 
> Can. 1432 — Für Weihenichtigkeitssachen,
> Ehenichtigkeitssachen oder Verfahren zur Auflösung einer Ehe ist im Bistum ein
> Bandverteidiger zu bestellen; er ist von Amts wegen verpflichtet, all das
> vorzubringen und darzulegen, was vernünftigerweise gegen die Nichtigkeit oder
> Auflösung ins Feld geführt werden kann. 
> Can. 1433 — In Verfahren, in denen die Anwesenheit des
> Kirchenanwaltes oder des Bandverteidigers gefordert ist, sind, wenn diese nicht
> geladen worden sind, Verfahrensakte nichtig, außer sie haben auch ohne Ladung
> tatsächlich daran teilgenommen oder wenigstens vor der Urteilsfällung nach
> Einsicht in die Prozeßakten ihres Amtes walten können. 
> Can. 1434 — Sofern anderes nicht ausdrücklich
> vorgesehen ist: 
> 1° sind auch Kirchenanwalt und Bandverteidiger, falls sie
> am Verfahren beteiligt sind, zu hören, wenn das Gesetz vorschreibt, der Richter
> müsse die Parteien oder eine Partei hören; 
> 2° hat, wenn der Antrag einer Partei für eine
> richterliche Entscheidung erforderlich ist, der Antrag des am Verfahren
> beteiligten Kirchenanwaltes oder Bandverteidigers dieselbe Wirkung. 
> Can. 1435 — Sache des Bischofs ist es, Kirchenanwalt und
> Bandverteidiger zu ernennen; sie können Kleriker oder Laien sein, sollen einen
> guten Leumund sowie das Doktorat oder Lizentiat des kanonischen Rechtes haben
> und durch Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein. 
> Can. 1436 — § 1. Das Amt des Kirchenanwaltes und des
> Bandverteidigers kann ein und dieselbe Person wahrnehmen, nicht aber in
> derselben Sache. 
> § 2. Kirchenanwalt und Bandverteidiger können sowohl
> für die Gesamtheit der Prozesse als auch für einzelne Prozesse bestellt
> werden; aus gerechtem Grund können sie jedoch vom Bischof abberufen werden. 
> Can. 1437 — § 1. In jedem Prozeß muß ein Notar
> mitwirken, so daß Prozeßniederschriften nichtig sind, wenn sie nicht von ihm
> unterzeichnet sind. 
> § 2. Die von Notaren ausgefertigten Schriftstücke
> genießen öffentlichen Glauben. 
>   
> KAPITEL II 
> GERICHT ZWEITER INSTANZ 
> Can. 1438 — Unter Wahrung der Vorschrift des can. 1444,
> § 1, n. 1 gilt: 
> 1° vom Gericht eines Suffraganbischofs geht die Berufung
> an das Gericht des Metropoliten, falls nicht can. 1439 Platz greift; 
> 2° in Verfahren, die in erster Instanz vor dem
> Metropoliten geführt worden sind, geht die Berufung an das Gericht, das der
> Metropolit mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles für dauernd bestimmt hat; 
> 3° in Prozessen, die vor dem Provinzoberen verhandelt
> worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des obersten Leiters; in Prozessen,
> die vor dem örtlichen Abt verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das
> Gericht des Abtpräses der Mönchskongregation. 
> Can. 1439 — § 1. Wenn ein einziges Gericht erster
> Instanz nach Maßgabe von can. 1423 für mehrere Bistümer eingerichtet ist,
> muß die Bischofskonferenz mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles ein Gericht
> zweiter Instanz einrichten, außer alle beteiligten Bistümer sind Suffragane
> derselben Erzdiözese. 
> § 2. Die Bischofskonferenz kann mit Genehmigung des
> Apostolischen Stuhles auch über die Regelung von § 1 hinaus ein Gericht oder
> mehrere Gerichte zweiter Instanz einrichten. 
> § 3. Hinsichtlich der in §§ 1 und 2 erwähnten
> zweitinstanzlichen Gerichte hat die Bischofskonferenz oder ein von ihr
> bestimmter Bischof alle Vollmachten, die dem Diözesanbischof über sein Gericht
> zukommen. 
> Can. 1440 — Wird die Zuständigkeit hinsichtlich der
> Instanzenordnung gemäß cann. 1438 und 1439 nicht eingehalten, so ist die
> Unzuständigkeit des Richters absolut. 
> Can. 1441 — Das zweitinstanzliche Gericht muß in
> derselben Weise bestellt werden wie das Gericht der ersten Instanz. Hat jedoch
> im ersten Rechtszug ein Einzelrichter gemäß can. 1425, § 4 das Urteil
> gefällt, so hat das Gericht zweiter Instanz kollegial vorzugehen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> GERICHTE DES APOSTOLISCHEN STUHLES 
> Can. 1442 — Der Papst ist der oberste Richter für den
> gesamten katholischen Erdkreis. Er spricht Recht entweder persönlich oder durch
> die ordentlichen Gerichte des Apostolischen Stuhles oder durch von ihm
> delegierte Richter. 
> Can. 1443* — Ordentliches Gericht des Papstes für die
> Annahme von Berufungen ist die Römische Rota. 
> Can. 1444 — § 1. Die Römische Rota urteilt: 
> 1° in zweiter Instanz über Sachen, die von ordentlichen
> Gerichten in erster Instanz entschieden worden sind und durch rechtmäßige
> Berufung an den Apostolischen Stuhl herangetragen werden; 
> 2° in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von
> der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten schon entschieden worden
> sind, außer sie sind in Rechtskraft erwachsen. 
> § 2. Dieses Gericht entscheidet auch in erster Instanz
> über die in can. 1405, § 3 genannten Sachen sowie über sonstige Sachen, die
> der Papst von sich aus oder auf Bitten der Parteien an sein Gericht gezogen und
> der Römischen Rota überwiesen hat, sofern im Zuweisungsauftrag nichts anderes
> bestimmt ist, entscheidet die Rota in diesen Sachen auch in zweiter und höherer
> Instanz. 
> Can. 1445 — § 1. Das höchste Gericht der Apostolischen
> Signatur befindet über: 
> 1° Nichtigkeitsbeschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung
> in den vorigen Stand und andere Beschwerden gegen Urteile der Rota; 
> 2° Beschwerden in Personenstandssachen, deren neuerliche
> Behandlung die Römische Rota abgelehnt hat; 
> 3° Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen
> Auditoren der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung; 
> 4° Kompetenzstreitigkeiten gemäß can. 1416. 
> § 2. Dieses Gericht urteilt über Rechtsstreitigkeiten,
> die aufgrund einer Maßnahme kirchlicher ausführender Gewalt entstanden und
> rechtmäßig an die Apostolische Signatur gelangt sind, über sonstige
> Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom Papst oder einer Behörde der Römischen
> Kurie übertragen werden, und über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen
> diesen Behörden. 
> § 3. Weiterhin gehört zum Aufgabenbereich dieses
> höchsten Gerichtes: 
> 1° die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu
> überwachen und gegen Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte erforderlichenfalls
> einzuschreiten; 
> 2° die Zuständigkeit der Gerichte zu verlängern; 
> 3° die Einrichtung der in cann. 1423 und 1439 erwähnten
> Gerichte zu fördern und zu genehmigen. 
>   
> TITEL III 
> GERICHTSORDNUNG 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> AUFGABEN DER RICHTER UND DES GERICHTSPERSONALS 
> Can. 1446 — § 1. Alle Gläubigen, vor allem aber die
> Bischöfe, sollen eifrig bemüht sein, daß Rechtsstreitigkeiten im Gottesvolk
> ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit nach Möglichkeit vermieden und
> baldmöglichst friedlich beigelegt werden. 
> § 2. Wann immer der Richter irgendeine Aussicht auf
> Erfolg erkennt, soll er es zu Beginn eines Rechtsstreites und auch zu jedem
> anderen Zeitpunkt nicht unterlassen, die Streitteile zu ermuntern und ihnen
> behilflich zu sein, daß sie in gemeinsamer Überlegung für eine der Billigkeit
> entsprechende Beilegung des Streites sorgen; er soll ihnen dazu geeignete Wege
> aufzeigen und sich auch angesehener Personen zur Vermittlung bedienen. 
> § 3. Wenn der Rechtsstreit um das private Wohl der
> Parteien geht, soll der Richter erwägen, ob der Streit nützlicherweise durch
> Vergleich oder Schiedsspruch gemäß cann. 1713—1716 beendet werden kann. 
> Can. 1447 — Wer an einem Verfahren als Richter,
> Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Prozeßbevollmächtigter, Anwalt, Zeuge oder
> Sachverständiger beteiligt war, kann später in derselben Sache in einer
> weiteren Instanz nicht gültig als Richter Entscheidungen treffen oder das Amt
> eines Beisitzers wahrnehmen. 
> Can. 1448 — § 1. Der Richter darf in keinem
> Rechtsstreit tätig werden, an dem er aufgrund von Blutsverwandtschaft oder
> Schwägerschaft in der geraden Linie und bis zum vierten Grad der Seitenlinie,
> ferner aufgrund von Vormundschaft oder Pflegschaft, freundschaftlichem Verkehr,
> feindlicher Einstellung, Erwartung eines Gewinns oder Vermeidung eines Verlustes
> irgendwie persönlich interessiert ist. 
> § 2. Unter denselben Umständen müssen sich
> Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Beisitzer und Vernehmungsrichter ihrer Ämter
> enthalten. 
> Can. 1449 — § 1. Enthält sich der Richter in den
> Fällen des can. 1448 nicht von sich aus seines Amtes, so kann ihn eine Partei
> ablehnen. 
> § 2. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvikar;
> wird er selbst abgelehnt, so entscheidet darüber der Bischof, der Gerichtsherr
> ist. 
> § 3. Ist der Bischof Richter und richtet sich die
> Ablehnung gegen ihn, so hat er sich der richterlichen Tätigkeit zu enthalten. 
> § 4. Richtet sich die Ablehnung gegen den Kirchenanwalt,
> Bandverteidiger oder sonstige Gerichtspersonen, so entscheidet über diese
> Einrede der Vorsitzende des Kollegialgerichtes bzw. der Einzelrichter. 
> Can. 1450 — Wird der Ablehnung stattgegeben, so müssen
> die Personen ausgewechselt werden; eine Änderung im Rechtszug tritt jedoch
> nicht ein. 
> Can. 1451 — § 1. Die Frage der Ablehnung ist auf
> schnellstem Weg zu entscheiden, nachdem die Parteien sowie der Kirchenanwalt
> oder der Bandverteidiger dazu angehört worden sind, sofern sie am Verfahren
> beteiligt sind und die Ablehnung nicht gegen sie gerichtet ist. 
> § 2. Prozeßhandlungen, die der Richter vor der Ablehnung
> vorgenommen hat, sind gültig; Prozeßhandlungen jedoch, die nach Erhebung der
> Ablehnung von ihm vorgenommen worden sind, müssen aufgehoben werden, wenn eine
> Partei dies innerhalb von zehn Tagen nach Stattgabe der Ablehnung verlangt. 
> Can. 1452 — § 1. In einer Streitsache, die
> ausschließlich das private Wohl angeht, darf der Richter nur auf Antrag einer
> Partei tätig werden. Nachdem aber ein Prozeß rechtmäßig eingeleitet worden
> ist, kann und muß der Richter in Strafsachen und jenen Sachen, die das
> kirchliche Allgemeinwohl oder das Seelenheil betreffen, auch von Amts wegen
> tätig werden. 
> § 2. Darüber hinaus aber kann der Richter, unbeschadet
> der Bestimmungen von can. 1600, bei Nachlässigkeit der Parteien beim Beschaffen
> von Beweisen oder beim Vorbringen von Einreden ergänzend tätig werden, wann
> immer er dies zur Vermeidung eines schwer ungerechten Urteils für notwendig
> erachtet. 
> Can. 1453 — Richter und Gerichte haben dafür Sorge zu
> tragen, daß ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit alle Verfahren möglichst
> bald zu Ende geführt werden, so daß sie bei einem Gericht der ersten Instanz
> nicht über ein Jahr, bei einem Gericht der zweiten Instanz aber nicht über
> sechs Monate dauern. 
> Can. 1454 — Alle Personen, die das Gericht bilden oder
> darin mitwirken, müssen einen Eid ablegen, ihre Aufgabe ordnungsgemäß und
> getreu zu erfüllen. 
> Can. 1455 — § 1. Richter und Gerichtspersonen sind zur
> Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, in einer Strafsache stets, in einer
> Streitsache aber dann, wenn den Parteien aus dem Bekanntwerden einer
> Prozeßhandlung Schaden erwachsen könnte. 
> § 2. Sie sind immer auch zur Geheimhaltung verpflichtet
> bezüglich der Erörterung, die zwischen den Richtern eines Kollegialgerichtes
> vor der Urteilsfällung stattfindet, und auch bezüglich der verschiedenen
> Stimmabgaben und der dabei vertretenen Auffassungen unter Wahrung der Vorschrift
> des can. 1609, §4. 
> § 3. Sooft die Natur einer Sache oder der Beweise so
> beschaffen ist, daß aus der Bekanntgabe der Prozeßakten oder Beweise der Ruf
> anderer gefährdet wird oder daß Anlaß zu Streit oder Ärgernis oder ein
> sonstiger Nachteil dieser Art entstehen würde, kann der Richter Zeugen,
> Sachverständige, Parteien und deren Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte
> eidlich zur Geheimhaltung verpflichten. 
> Can. 1456 — Dem Richter und allen Gerichtspersonen ist
> verboten, gelegentlich ihrer gerichtlichen Tätigkeit irgendwelche Geschenke
> anzunehmen. 
> Can. 1457 — § 1. Mit entsprechenden Strafen,
> einschließlich der Absetzung vom Amt, können von der zuständigen Autorität
> Richter bestraft werden, die, obwohl sie sicher und offenkundig zuständig sind,
> den richterlichen Dienst verweigern oder sich ohne gesetzliche Grundlage für
> zuständig erklären und Sachen behandeln und entscheiden oder das Amtsgeheimnis
> verletzen oder vorsätzlich oder grob nachlässig den Streitparteien sonstigen
> Schaden zufügen. 
> § 2. Denselben Strafandrohungen unterliegen
> Gerichtspersonen und Gehilfen des Richters, wenn sie ihre Amtspflicht in der
> genannten Weise verletzen; sie alle kann auch der Richter bestrafen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> REIHENFOLGE DER UNTERSUCHUNGEN 
> Can. 1458 — Prozeßsachen sind in der Reihenfolge zu
> behandeln, in der sie eingebracht und in das Prozeßbuch eingetragen worden
> sind, sofern nicht eine Sache eine beschleunigte Erledigung vor anderen
> erfordert; dies ist in einem besonderen Dekret mit Angabe der Gründe
> festzustellen. 
> Can. 1459 — § 1. Prozeßfehler, die die Nichtigkeit
> eines Urteils zur Folge haben können, können in jedem Stand des Verfahrens
> oder in jeder Instanz durch Einrede geltend gemacht und ebenso durch den Richter
> von Amts wegen festgestellt werden. 
> § 2. Außer den in § 1 genannten Fällen sind
> aufschiebende Einreden, besonders jene, die die Gerichtspersonen und die
> Verfahrensweise betreffen, vor der Streitfestlegung vorzubringen, sofern sie
> sich nicht erst nach der Streitfestlegung ergeben haben; sie sind baldmöglichst
> zu entscheiden. 
> Can. 1460* — § 1. Wird eine Einrede gegen die
> Zuständigkeit des Richters vorgebracht, so muß der Richter selbst darüber
> entscheiden. 
> § 2. Erklärt sich der Richter im Fall der Einrede der
> relativen Unzuständigkeit für zuständig, so ist gegen seine Entscheidung
> keine Berufung zulässig; hingegen sind das Einbringen der
> Nichtigkeitsbeschwerde und das Begehren der Wiedereinsetzung in den vorigen
> Stand nicht verwehrt. 
> § 3. Erklärt sich der Richter für unzuständig, so kann
> sich die Partei, die sich beschwert fühlt, innerhalb einer Nutzfrist von
> fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden. 
> Can. 1461 — Ein Richter muß in jedem Stand des
> Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären, wenn er zu der Erkenntnis gelangt,
> absolut unzuständig zu sein. 
> Can. 1462 — § 1. Einreden, daß bereits rechtskräftig
> entschieden oder ein Vergleich geschlossen worden sei, und andere
> prozeßausschließende Einreden, die litis finitae genannt werden, müssen vor
> der Streitfestlegung vorgebracht und entschieden werden; wer solche Einreden
> erst später einbringt, darf nicht abgewiesen werden, wird aber zu den Kosten
> verurteilt, außer er weist nach, daß er seinen Einspruch nicht böswillig
> hinausgezögert hat. 
> § 2. Sonstige prozeßausschließende Einreden sind bei
> der Streitfestlegung vorzubringen und zu gegebener Zeit nach den Regeln über
> den Zwischenstreit zu behandeln. 
> Can. 1463 — § 1. Widerklagen können gültig nur
> innerhalb von dreißig Tagen nach der Streitfestlegung eingebracht werden. 
> § 2. Sie werden jedoch zusammen mit der Hauptklage
> entschieden, d. h. in gleicher Instanz, außer es ist eine getrennte Verhandlung
> erforderlich oder der Richter hält sie für zweckdienlicher. 
> Can. 1464 — Fragen der Sicherheitsleistung für die
> Gerichtskosten oder der Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes, der von
> vornherein bei Beginn des Verfahrens beansprucht worden ist, und andere
> derartige Fragen sind regelmäßig vor der Streitfestlegung zu entscheiden. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> TERMINE UND FRISTEN 
> Can. 1465 — § 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h.
> vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf Rechte erloschen sind,
> können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig
> verkürzt werden. 
> § 2. Richterliche und vereinbarte Fristen können jedoch
> vor ihrem Ablauf aus gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag
> der Parteien verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt
> werden. 
> § 3. Der Richter hat jedoch darauf zu achten, daß der
> Prozeß nicht wegen Fristverlängerung allzu lange dauert. 
> Can. 1466 — Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt,
> muß der Richter sie für die Durchführung von Prozeßhandlungen bestimmen,
> wobei der Eigenart jeder einzelnen Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist. 
> Can. 1467 — Fällt der für eine Prozeßhandlung
> bestimmte Tag auf einen gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den
> nächsten Werktag verlängert. 
>   
> KAPITEL IV 
> GERICHTSORT 
> Can. 1468 — Der Sitz jeden Gerichtes soll nach
> Möglichkeit ständig derselbe und zu festgelegten Stunden geöffnet sein. 
> Can. 1469 — § 1. Ein Richter, der gewaltsam aus seinem
> Gebiet vertrieben worden oder dort an der Ausübung seiner Gewalt gehindert ist,
> kann, jedoch nach vorheriger Benachrichtigung des Diözesanbischofs, außerhalb
> seines Gebietes seine Jurisdiktion ausüben und Urteile fällen. 
> § 2. Abgesehen von dem in § 1 erwähnten Fall kann sich
> der Richter aus gerechtem Grund und nach Anhören der Parteien zur
> Beweisbeschaffung auch außerhalb seines eigenen Gebietes begeben, allerdings
> nur mit Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs und an den von diesem
> bezeichneten Ort. 
> 
>   
> 
> KAPITEL V 
> BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AM PROZESS; 
> ANFERTIGUNG UND AUFBEWAHRUNG VON AKTEN 
> Can. 1470 — § 1. Sofern ein Partikulargesetz nichts
> anderes vorsieht, dürfen bei den Verhandlungen eines Gerichtes nur jene
> Personen im Gerichtssaal zugegen sein, die das Gesetz oder der Richter zur
> Abwicklung des Verfahrens für erforderlich halten. 
> § 2. Alle beim Prozeß Anwesenden, die sich gegen
> Ehrerbietung und Gehorsam, wie sie dem Gericht geschuldet werden, in schwerer
> Weise verfehlen, kann der Richter mit angemessenen Strafen zu einem gebührenden
> Benehmen anhalten; Anwälten und Prozeßbevollmächtigten kann er außerdem auch
> das Recht entziehen, bei kirchlichen Gerichten tätig zu werden. 
> Can. 1471 — Spricht jemand, der zu befragen ist, eine
> dem Richter oder den Parteien unbekannte Sprache, so
> ist ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher beizuziehen. Die Aussagen
> sind aber schriftlich in der Originalsprache zu protokollieren unter Beifügung
> der Übersetzung. Ein Dolmetscher ist ferner bei der Befragung eines Tauben oder
> Stummen beizuziehen, wenn der Richter es nicht etwa vorzieht, seine Fragen
> schriftlich beantworten zu lassen. 
> Can. 1472 — § 1. Die Gerichtsakten, sowohl die zum
> Streitinhalt, d. h. die Sachakten, als auch die zum Verfahrensablauf, d. h. die
> Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt sein. 
> § 2. Die einzelnen Blätter der Gerichtsakten sind zu
> numerieren und mit einem Echtheitszeichen zu versehen. 
> Can. 1473 — Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift
> von Parteien oder Zeugen erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht
> unterzeichnen kann oder will, ist dies in den Akten zu vermerken, zugleich mit
> der Bestätigung des Richters und des Notars, daß das Schriftstück der Partei
> oder dem Zeugen Wort für Wort vorgelesen worden ist und daß diese nicht
> unterschreiben konnten oder wollten. 
> Can. 1474 — § 1. Im Fall der Berufung ist eine
> Abschrift der Gerichtsakten, deren Echtheit vom Notar beglaubigt ist, dem
> Obergericht zu übersenden. 
> § 2. Sind die Akten in einer dem Obergericht unbekannten
> Sprache abgefaßt, so sind sie in eine andere diesem Gericht geläufige Sprache
> zu übersetzen, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, daß eine verläßliche
> Übersetzung gewährleistet wird. 
> Can. 1475 — § 1. Nach Abschluß des Verfahrens müssen
> Urkunden, die Eigentum von Privatpersonen sind, diesen wieder zurückgegeben
> werden; eine Abschrift ist jedoch zurückzubehalten. 
> § 2. Den Notaren und dem Kanzler ist es verboten, ohne
> Auftrag des Richters eine Abschrift von Gerichtsakten und Urkunden, die für den
> Prozeß beschafft worden sind, auszuhändigen. 
> 
>   
> 
> TITEL IV 
> PROZESSPARTEIEN 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> KLÄGER UND BELANGTE PARTEI 
> Can. 1476 — Jeder, ob getauft oder ungetauft, kann vor
> Gericht als Kläger auftreten; die rechtmäßig belangte Partei ist
> verpflichtet, sich zu verantworten. 
> Can. 1477 — Selbst wenn ein Kläger oder eine belangte
> Partei einen Prozeß-bevollmächtigten oder Anwalt bestellt hat, sind sie
> dennoch stets verpflichtet, persönlich nach Weisung des Rechtes oder des
> Richters vor Gericht zu erscheinen. 
> Can. 1478 — § 1. Minderjährige und solche, die des
> Vernunftgebrauches entbehren, können, unbeschadet der Bestimmung von § 3, vor
> Gericht nur durch ihre Eltern, Vormünder oder Pfleger handeln. 
> § 2. Glaubt der Richter, daß die Rechte der
> Minderjährigen im Widerstreit mit den Rechten der Eltern, Vormünder oder
> Pfleger stehen oder daß diese die Rechte der Minderjährigen nicht ausreichend
> wahren können, so sollen sie vor Gericht durch einen vom Richter bestellten
> Vormund oder Pfleger handeln. 
> § 3. In geistlichen und mit diesen zusammenhängenden
> Sachen können Minderjährige, wenn sie den Vernunftgebrauch erlangt haben, ohne
> Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes klagen und sich verantworten, und
> zwar selbständig, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
> anderenfalls durch einen vom Richter bestellten Pfleger. 
> § 4. Entmündigte und Geistesschwache können
> selbständig vor Gericht nur auftreten, um sich wegen eigener Straftaten zu
> verantworten, oder auf Anordnung des Richters; in allen übrigen Fällen müssen
> sie sich als Kläger und als belangte Partei durch ihre Pfleger vertreten
> lassen. 
> Can. 1479 — Ein von weltlicher Seite eingesetzter
> Vormund oder Pfleger kann vom kirchlichen Richter zugelassen werden, nachdem der
> Diözesanbischof des Vertretenen, soweit dies möglich ist, gehört worden ist;
> ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder erscheint seine Zulassung
> untunlich, so wird der Richter selbst einen Vormund oder Pfleger für das
> Verfahren bestimmen. 
> Can. 1480 — § 1. Juristische Personen treten vor
> Gericht durch ihre gesetzlichen Vertreter auf. 
> § 2. Wenn jedoch ein Vertreter fehlt oder nachlässig
> ist, kann der Ordinarius selbst oder durch einen Beauftragten für die seiner
> Gewalt unterstellten juristischen Personen vor Gericht auftreten. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE UND ANWÄLTE 
> Can. 1481 — § 1. Einer Partei steht es frei, für sich
> einen Anwalt und einen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen; sie kann aber,
> außer in den Fällen der §§ 2 und 3, auch selbst klagen und sich
> verantworten, sofern der Richter nicht die Mitwirkung eines
> Prozeßbevollmächtigten oder Anwaltes für notwendig erachtet. 
> § 2. In einem Strafverfahren muß der Angeklagte stets
> einen Anwalt haben, der entweder von ihm selbst bestellt oder ihm vom Richter
> beigegeben ist. 
> § 3. In einem Streitverfahren, bei dem es sich um
> Minderjährige oder um das öffentliche Wohl, ausgenommen Ehesachen, handelt,
> hat der Richter von Amts wegen für jene Partei einen Verteidiger zu bestellen,
> die keinen Beistand hat. 
> Can. 1482 — § 1. Jeder darf für sich nur einen
> Prozeßbevollmächtigten bestellen, der sich nicht durch einen anderen vertreten
> lassen kann, außer es ist ihm eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt worden. 
> § 2. Wenn dennoch von einer Partei aus besonderer
> Veranlassung mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt werden, sind sie so zu
> bestimmen, daß jener die Vertretung übernimmt, der als erster handelt. 
> § 3. Es ist jedoch zulässig, mehrere Anwälte zugleich
> zu bestellen. 
> Can. 1483 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen
> volljährig und gut beleumundet sein; der Anwalt muß außerdem katholisch sein,
> sofern der Diözesanbischof davon nicht eine Ausnahme macht, und Doktor im
> kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig sein, und er muß vom
> Diözesanbischof zugelassen sein. 
> Can. 1484 — § 1. Prozeßbevollmächtigter und Anwalt
> müssen vor Übernahme ihres Dienstes eine authentische Vollmacht bei Gericht
> hinterlegen. 
> § 2. Um aber zu verhindern, daß ein Rechtsanspruch
> erlischt, darf der Richter einen Prozeßbevollmächtigten auch ohne Vorlage
> einer Vollmacht zulassen, gegebenenfalls nach Leistung einer geeigneten
> Sicherheit; der Akt entbehrt jedoch jeder Wirksamkeit, wenn der
> Prozeßbevollmächtigte nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden
> Ausschlußfrist ordnungsgemäß seine Vollmacht vorlegt. 
> Can. 1485 — Ohne besonderen Auftrag kann ein
> Prozeßbevollmächtigter nicht gültig auf eine Klage, eine Instanz oder auf
> Prozeßhandlungen verzichten, ebenso nicht einen Vergleich vornehmen,
> einvernehmliche Regelungen treffen, sich auf Schiedsrichter einigen und
> überhaupt etwas tun, wofür das Recht einen besonderen Auftrag verlangt. 
> Can. 1486 — § 1. Damit der Widerruf der Vollmacht für
> einen Prozeßbevollmächtigten oder Anwalt rechtswirksam ist, muß ihnen das
> mitgeteilt, und es müssen, falls die Streitfestlegung bereits stattgefunden
> hat, auch der Richter und die Gegenpartei von dem Widerruf verständigt werden. 
> § 2. Der Prozeßbevollmächtigte ist berechtigt und
> verpflichtet, gegen ein Endurteil Berufung einzulegen, sofern sein Auftraggeber
> nicht widerspricht. 
> Can. 1487 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt können
> vom Richter durch Dekret von Amts wegen wie auch auf Antrag einer Partei ihres
> Dienstes enthoben werden, jedoch nur aus schwerwiegendem Grund. 
> Can. 1488 — § 1. Beiden ist es verboten, die
> Streitsache der Partei abzukaufen oder sich vertraglich einen übermäßigen
> Vorteil oder einen Anteil am Streitobjekt sichern zu lassen. Wenn sie dies tun,
> ist die Vereinbarung nichtig, und sie können vom Richter mit einer Geldstrafe
> belegt werden. Darüber hinaus kann ein Anwalt seines Dienstes enthoben werden
> und, wenn er rückfällig ist, von dem Bischof, der Gerichtsherr ist, aus der
> Anwaltsliste gestrichen werden. 
> § 2. Auf gleiche Weise können Anwälte und
> Prozeßbevollmächtigte mit Strafen belegt werden, die in betrügerischer
> Absicht Sachen den zuständigen Gerichten entziehen, damit sie von anderen
> Gerichten günstiger entschieden werden. 
> Can. 1489 — Anwälte und Prozeßbevollmächtigte, die
> durch Annahme von Geschenken, durch Versprechungen oder auf irgendeine andere
> Weise ihren Dienst mißbraucht haben, sind von der Ausübung ihres
> Beistandsauftrages zu suspendieren und mit Geldstrafen oder anderen angemessenen
> Strafen zu belegen. 
> Can. 1490 — Bei jedem Gericht sollen nach Möglichkeit
> vom Gericht entlohnte Parteibeistände fest bestellt werden, die den Dienst
> eines Anwaltes oder Prozeßbevollmächtigten vornehmlich in Ehesachen für jene
> Parteien ausüben, die sich ihrer bedienen wollen. 
> 
>   
> 
> TITEL V 
> KLAGEN UND EINREDEN 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> KLAGEN UND EINREDEN IM ALLGEMEINEN 
> Can. 1491 — Jedwedes Recht ist nicht nur durch die
> Klage, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, sondern
> auch durch die Einrede geschützt. 
> Can. 1492 — § 1. Jeder Klageanspruch erlischt durch
> Verjährung nach Maßgabe des Rechtes oder auf andere rechtmäßige Weise,
> ausgenommen Personenstandsklagen, die niemals erlöschen. 
> § 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1462 kann eine
> Einrede immer vorgebracht werden und besitzt ihrer Natur nach dauernden
> Charakter. 
> Can. 1493 — Der Kläger kann jemanden zugleich mit
> mehreren Klagen, die aber einander nicht widersprechen dürfen, gerichtlich
> belangen, einerlei ob in der gleichen Sache oder in verschiedenen Sachen, soweit
> sie die Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes nicht überschreiten. 
> Can. 1494 — § 1. Die belangte Partei kann bei demselben
> Richter im selben Verfahren gegen den Kläger eine Widerklage anstrengen
> entweder aufgrund des Sachzusammenhanges mit der Hauptklage oder um das Begehren
> des Klägers zu entkräften oder in seiner Höhe herabzusetzen. 
> § 2. Eine Widerklage gegen die Widerklage ist nicht
> zulässig. 
> Can. 1495 — Die Widerklage ist bei dem Richter
> einzureichen, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, selbst wenn der
> Richter für die Hauptklage lediglich delegiert ist oder sonst relativ
> unzuständig ist. 
>   
> KAPITEL II 
> KLAGEN UND EINREDEN IM BESONDEREN 
> Can. 1496 — § 1. Wer mit wenigstens wahrscheinlichen
> Gründen glaubhaft gemacht hat, daß er an einer Sache, die ein anderer in
> seiner Gewalt hat, ein Recht besitzt und daß ihm ein Schaden zu erwachsen
> droht, wenn die Sache nicht in Verwahrung genommen wird, hat das Recht, vom
> Richter die Zwangsverwahrung dieser Sache zu verlangen. 
> § 2. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann er verlangen,
> daß jemandem die Ausübung eines Rechtes untersagt wird. 
> Can. 1497 — § 1. Auch zur Sicherstellung einer
> Schuldforderung ist die Zwangsverwahrung einer Sache zulässig, wenn der
> Rechtsanspruch eines Gläubigers hinreichend feststeht. 
> § 2. Die Zwangsverwahrung kann auch auf Sachen des
> Schuldners, die sich aus irgendeinem Rechtsgrund bei dritten Personen befinden,
> sowie auf Schuldforderungen des Schuldners ausgedehnt werden. 
> Can. 1498 — Die Zwangsverwahrung einer Sache und das
> Verbot einer Rechtsausübung können keinesfalls angeordnet werden, wenn dem zu
> befürchtenden Schaden auf andere Weise begegnet werden kann und eine geeignete
> Sicherheitsleistung zu dessen Behebung angeboten wird. 
> Can. 1499 — Der Richter kann jenem, dessen Antrag auf
> Zwangsverwahrung oder Verbot einer Rechtsausübung er stattgibt, eine vorherige
> Sicherheitsleistung zum Ausgleich von Schäden auferlegen, falls dieser seinen
> Rechtsanspruch nicht nachweisen kann. 
> Can. 1500 — Bezüglich der Rechtsnatur und Wirkung einer
> Besitzklage sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes zu beachten, die dort
> gelten, wo die Sache gelegen ist, deren Besitz strittig ist. 
>   
> TEIL II 
> STREITVERFAHREN 
> 
>   
> 
> SEKTION I 
> ORDENTLICHES STREITVERFAHREN 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> EINFÜHRUNG DER PROZESSSACHE 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> EINLEITENDE KLAGESCHRIFT 
> Can. 1501 — Der Richter kann über keine Sache befinden,
> sofern nicht ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Klageantrag von
> jemandem, der ein rechtliches Interesse geltend machen kann, oder vom
> Kirchenanwalt vorliegt. 
> Can. 1502* — Wer jemanden belangen will, muß eine
> Klageschrift bei dem zuständigen Richter einreichen, in der der
> Streitgegenstand vorzutragen und der richterliche Dienst zu beantragen ist. 
> Can. 1503 — § 1. Der Richter kann mündlichen
> Klagevortrag zulassen, wenn entweder der Kläger gehindert ist, eine
> Klageschrift einzureichen, oder wenn die Sache leicht zu erheben und von
> geringerer Bedeutung ist. 
> § 2. In beiden Fällen jedoch hat der Richter den Notar
> anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen, der dem Kläger vorzulesen
> und von diesem zu bestätigen ist; dieses Schriftstück besitzt alle
> Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefaßten Klageschrift. 
> Can. 1504 — Die Klageschrift, mit der der Prozeß
> eingeleitet wird, muß: 
> 1° zum Ausdruck bringen, bei welchem Richter die Klage
> erhoben wird, Was und von wem etwas begehrt wird; 
> 2° angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein,
> auf welche Tatsachen und welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis
> seiner Klagebehauptung stützt; 
> 3° vom Kläger oder von seinem Prozeßbevollmächtigten
> unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der
> Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme
> gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt; 
> 4° den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des Beklagten angeben. 
> Can. 1505* — § 1. Nachdem der Einzelrichter oder der
> Vorsitzende des Kollegialgerichtes geprüft hat, daß die Streitsache in seine
> Zuständigkeit fällt und daß der Kläger prozessual rollenfähig ist, muß er
> durch Dekret baldmöglichst die Klageschrift annehmen oder ablehnen. 
> § 2. Eine Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn: 
> 1° der Richter oder das Gericht nicht zuständig ist; 
> 2° zweifelsfrei feststeht, daß der Kläger nicht
> prozessual rollenfähig ist; 
> 3° die Vorschriften des can. 1504, nn. 1—3 nicht
> eingehalten worden sind; 
> 4° aus der Klageschrift sicher hervorgeht, daß das
> Klagebegehren jeder Grundlage entbehrt und keine Möglichkeit besteht, daß sich
> aus dem Verfahren irgendeine Grundlage ergibt. 
> § 3. Wurde die Klageschrift wegen Fehler zurückgewiesen,
> die verbessert werden können, so kann der Kläger eine neue vorschriftsmäßig
> abgefaßte Klageschrift bei demselben Richter abermals einreichen. 
> § 4. Gegen die Ablehnung der Klageschrift steht einer
> Partei stets das Recht zu, innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen eine
> begründete Beschwerde entweder an das Berufungsgericht einzulegen oder an das
> Richterkollegium, falls die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen worden ist;
> die Frage der Klageschriftsablehnung ist aber auf schnellstem Weg endgültig zu
> entscheiden. 
> Can. 1506 — Wenn der Richter zur Klageschrift innerhalb
> eines Monats seit ihrer Einreichung nicht durch Dekret entschieden hat, daß sie
> angenommen oder gemäß can. 1505 abgewiesen ist, kann die Partei darauf
> dringen, daß der Richter seinen Dienst leistet; bleibt der Richter dessen
> ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen seit der
> Anmahnung die Klageschrift als angenommen. 
>   
> KAPITEL II 
> LADUNG UND ANKÜNDIGUNG DER GERICHTSHANDLUNGEN 
> Can. 1507 — § 1. In dem Dekret über die Annahme der
> Klageschrift muß der Richter oder der Gerichtsvorsitzende die übrigen Parteien
> vor Gericht bzw. zur Streitfestlegung laden; dabei bestimmt er, ob diese
> schriftlich antworten oder vor ihm zur Festlegung der Streitpunkte persönlich
> erscheinen müssen. Sollte er aufgrund der schriftlichen Erwiderung es für
> erforderlich halten, die Parteien zusammen vorzuladen, so kann er dies in einem
> neuen Dekret anordnen. 
> § 2. Gilt die Klageschrift gemäß can. 1506 als
> angenommen, so muß das Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen seit der in
> jenem Canon erwähnten Anmahnung erlassen werden. 
> § 3. Finden sich die Streitparteien tatsächlich vor dem
> Richter zur Behandlung ihrer Streitsache ein, so bedarf es keiner Ladung, aber
> der Gerichtsschreiber hat in den Akten zu vermerken, daß sich die Parteien bei
> Gericht eingefunden haben. 
> Can. 1508 — § 1. Das Ladungsdekret muß sogleich der
> belangten Partei und gleichzeitig den übrigen Prozeßbeteiligten bekanntgegeben
> werden, die vor Gericht erscheinen müssen. 
> § 2. Der Ladung ist die Klageschrift beizufügen, außer
> der Richter glaubt aus schwerwiegenden Gründen, daß die Klageschrift der
> Gegenpartei nicht vor ihrer gerichtlichen Aussage bekanntzugeben ist. 
> § 3. Richtet sich der Streit gegen jemanden, der seine
> Rechte nicht frei ausüben kann oder keine Verfügungsgewalt über die
> Verhandlungsgegenstände hat, so ist die Ladung je nach Lage des Falles dem
> Vormund, Pfleger, besonderen Prozeßbevollmächtigten oder dem bekanntzugeben,
> der nach Maßgabe des Rechts im Namen des Vertretenen vor Gericht aufzutreten
> verpflichtet ist. 
> Can. 1509 — § 1. Die Bekanntgabe von Ladungen,
> Dekreten, Urteilen und anderen Gerichtsakten hat durch die Post oder auf eine
> andere äußerst sichere Weise zu erfolgen, unter Beachtung der Bestimmungen des
> Partikularrechtes. 
> § 2. Die Tatsache und die Weise der Bekanntgabe müssen
> in den Akten festgehalten werden. 
> Can. 1510 — Ein Belangter, der die Annahme der Ladung
> verweigert oder der verhindert, daß die Ladung zu ihm gelangt, gilt als
> rechtmäßig geladen. 
> Can. 1511 — Ist die Ladung nicht rechtmäßig
> bekanntgegeben worden, so sind, unbeschadet der Bestimmung des can. 1507, § 3,
> die Prozeßhandlungen ungültig. 
> Can. 1512 — Wenn die Ladung rechtmäßig bekanntgegeben
> worden ist oder sich die Parteien vor dem Richter zur Behandlung ihrer
> Streitsache eingefunden haben: 
> 1° hört eine Sache auf, unangefochten zu sein; 
> 2° wird die Sache zur eigenen Sache des Richters oder des
> Gerichts, bei dem die Klage erhoben worden ist, soweit dessen Zuständigkeit
> besteht; 
> 3° wird die Jurisdiktion eines delegierten Richters so
> befestigt, daß sie nicht erlischt, wenn die Vollmacht des Deleganten aufhört; 
> 4° wird die Verjährung unterbrochen, sofern nichts
> anderes vorgesehen ist; 
> 5° wird der Streit anhängig, so daß sofort der
> Grundsatz Platz greift: " Während des
> Rechtsstreites darf nichts verändert werden." 
> 
>   
> 
> TITEL II 
> STREITFESTLEGUNG 
> Can. 1513 — § 1. Die Streitfestlegung geschieht
> dadurch, daß durch richterliches Dekret die Streitpunkte genau bestimmt werden,
> die sich aus den Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben. 
> § 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können,
> außer in der Klageschrift, entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in
> mündlichen Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck gebracht werden; in
> schwierigeren Fällen sind jedoch vom Richter die Parteien gemeinsam zur
> Festlegung des Streitpunktes oder der Streitpunkte zu laden, auf die im Urteil
> Antwort zu geben ist. 
> § 3. Das richterliche Dekret ist den Parteien
> bekanntzugeben; sofern sie ihm nicht bereits zugestimmt haben, können sie
> innerhalb von zehn Tagen beim Richter eine Abänderung beantragen; diese Frage
> muß durch richterliches Dekret auf schnellstem Weg entschieden werden. 
> Can. 1514 — Gültig können die einmal festgelegten
> Streitpunkte nur aus schwerwiegendem Grund durch ein neues Dekret auf Antrag
> einer Partei und nach Anhören der übrigen Beteiligten und Abwägen ihrer
> Gründe geändert werden. 
> Can. 1515 — Nach erfolgter Streitfestlegung hört der
> Besitzer einer fremden Sache auf, in gutem Glauben zu sein; daher muß er, wenn
> er zur Herausgabe der Sache verurteilt wird, auch die seit der Streitfestlegung
> bezogenen Früchte herausgeben und für Schäden aufkommen. 
> Can. 1516 — Nach erfolgter Streitfestlegung hat der
> Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Vorlage und Ergänzung der
> Beweise zu setzen. 
>   
> TITEL III 
> PROZESSLAUF 
> Can. 1517 — Der Prozeßlauf beginnt mit der Ladung; er
> wird aber nicht nur durch die Fällung des Endurteils, sondern auch auf andere
> vom Recht vorgesehene Weisen beendet. 
> Can. 1518 — Stirbt eine Streitpartei oder ändert sie
> ihren Personenstand oder scheidet sie aus dem Amt, dessentwegen sie vor Gericht
> handelt: 
> 1° so ruht, wenn noch nicht Aktenschluß erfolgt ist, der
> Prozeßlauf solange, bis der Erbe des Verstorbenen oder der Nachfolger oder
> jener, dessen Interessen berührt werden, den Rechtsstreit wieder aufgreift; 
> 2° so muß, wenn Aktenschluß erfolgt ist, der Richter
> das Verfahren fortsetzen, nachdem er den etwa beteiligten
> Prozeßbevollmächtigten, sonst den Erben des Verstorbenen bzw. den Nachfolger
> geladen hat. 
> Can. 1519 — § 1. Sollte der Vormund oder Pfleger oder
> Prozeßbevollmächtigte, dessen Mitwirkung am Verfahren gemäß can. 1481, §§
> 1 und 3 erforderlich ist, ausscheiden, so ruht inzwischen der Prozeßlauf. 
> § 2. Der Richter jedoch hat baldmöglichst einen anderen
> Vormund oder Pfleger zu bestellen; einen Prozeßbevollmächtigten aber kann er
> erst einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, vom Richter
> festgesetzten Frist unterläßt. 
> Can. 1520 — Wird sechs Monate lang von den Parteien,
> ohne daß sie daran gehindert sind, keine Prozeßhandlung gesetzt, so erlischt
> der Prozeßlauf. Ein Partikulargesetz kann andere Erlöschensfristen festlegen. 
> Can. 1521 — Das Erlöschen des Prozeßlaufs tritt von
> Rechts wegen ein und trifft alle, auch Minderjährige und die ihnen
> Gleichgestellten; es muß auch von Amts wegen festgestellt werden. Dabei bleibt
> das Recht auf Schadensersatz gegenüber Vormündern, Pflegern, Verwaltern und
> Prozeßbevollmächtigten, wenn sie nicht bewiesen haben, daß sie keine Schuld
> trifft. 
> Can. 1522 — Das Erlöschen läßt die Verfahrensakten,
> nicht aber die Sachakten unwirksam werden; letztere können auch in einem
> anderen Prozeß erheblich sein, wenn der Streit zwischen denselben Personen und
> um dieselbe Sache stattfindet; bezüglich unbeteiligter Personen jedoch haben
> sie nur die Beweiskraft von Urkunden. 
> Can. 1523 — Jede Prozeßpartei hat die von ihr gemachten
> Auslagen für den erloschenen Rechtszug selbst zu tragen. 
> Can. 1524 — § 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in
> jeder Instanz kann der Kläger auf den Rechtszug verzichten; ebenso können
> sowohl der Kläger als auch die belangte Partei auf alle oder nur auf einzelne
> Prozeßhandlungen verzichten. 
> § 2. Vormünder und Verwalter juristischer Personen
> bedürfen zum Verzicht auf den Rechtszug des Rates oder der Zustimmung jener,
> deren Mitwirkung für Rechtsakte erforderlich ist, die die Grenzen der
> ordentlichen Verwaltung überschreiten. 
> § 3. Der Verzicht muß, um gültig zu sein, schriftlich
> erfolgen und von der Partei oder ihrem dazu mit besonderem Auftrag
> ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet werden; er muß der
> Gegenpartei mitgeteilt, von dieser angenommen oder wenigstens nicht angefochten
> und vom Richter zugelassen werden. 
> Can. 1525 — Der vom Richter zugelassene Verzicht hat
> für die Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist, dieselben
> Rechtswirkungen wie das Erlöschen des Rechtszuges und verpflichtet ebenfalls
> den Verzichtenden zur Tragung der Kosten für jene Prozeßhandlungen, auf die
> verzichtet worden ist. 
>   
> TITEL IV 
> BEWEISE 
> Can. 1526 — § 1. Die Beweislast obliegt dem, der eine
> Behauptung aufstellt. § 2. Keines Beweises bedürfen: 
> 1° vom Gesetz selbst vermutete Tatsachen; 
> 2° Tatsachen, die von einer Streitpartei behauptet und
> von der anderen zugegeben werden, sofern nicht trotzdem vom Recht oder vom
> Richter ein Beweis verlangt wird. 
> Can. 1527 — § 1. Es können Beweise jeder Art erbracht
> werden, die zur Beurteilung einer Sache förderlich erscheinen und zulässig
> sind. 
> § 2. Beharrt eine Partei darauf, daß ein vom Richter
> abgelehnter Beweis zugelassen wird, so hat der Richter darüber auf schnellstem
> Weg zu entscheiden. 
> Can. 1528 — Weigern sich eine Partei oder ein Zeuge,
> sich vor dem Richter zur Aussage zu stellen, so ist es statthaft, sie auch durch
> einen vom Richter bestimmten Laien anzuhören oder von ihnen eine Erklärung zu
> verlangen, die vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere
> rechtmäßige Weise abgegeben worden ist. 
> Can. 1529 — Der Richter darf nur bei Vorliegen eines
> schwerwiegenden Grundes vor der Streitfestlegung zur Beweiserhebung schreiten. 
>   
> KAPITEL I 
> PARTEIAUSSAGEN 
> Can. 1530 — Um die Wahrheit möglichst geeignet zu
> erforschen, kann der Richter Parteien stets befragen; er muß dies sogar auf
> Antrag einer Partei oder zum Beweis einer Tatsache tun, deren Klarstellung im
> öffentlichen Interesse liegt. 
> Can. 1531 — § 1. Die rechtmäßig befragte Partei muß
> antworten und die Wahrheit unverfälscht darlegen. 
> § 2. Verweigert eine Partei die Antwort, so ist es Sache
> des Richters zu beurteilen, was daraus für den Beweis der Tatsachen entnommen
> werden kann. 
> Can. 1532 — In den Fällen, in denen das öffentliche
> Wohl betroffen ist, hat der Richter den Parteien den Voreid, die Wahrheit sagen
> zu wollen, oder wenigstens den Nacheid, die Wahrheit gesagt zu haben,
> abzunehmen, sofern nicht ein schwerwiegender Grund etwas anderes geraten
> erscheinen läßt; in anderen Fällen steht die Forderung der Eidesleistung in
> seinem klugen Ermessen. 
> Can. 1533 — Die Parteien, der Kirchenanwalt und der
> Bandverteidiger können dem Richter Fragepunkte vorlegen, über die eine Partei
> befragt werden soll. 
> Can. 1534 — Bezüglich der Befragung der Parteien sind
> die Bestimmungen der cann. 1548, § 2, n. 1, 1552 und 1558-1565 über die
> Zeugenbefragung entsprechend anzuwenden. 
> Can. 1535 — Gerichtliches Geständnis ist die
> schriftliche oder mündliche Erklärung vor dem zuständigen Richter über einen
> Sachverhalt, die von einer Partei hinsichtlich der Streitmaterie aus eigenem
> Antrieb oder auf richterliches Befragen gegen sich selbst abgegeben worden ist. 
> Can. 1536 — § 1. Das gerichtliche Geständnis nur einer
> Partei befreit die übrigen Beteiligten von der Beweislast, wenn es sich um eine
> private Angelegenheit handelt und das öffentliche Wohl nicht betroffen ist. 
> § 2. In Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl
> betreffen, können das gerichtliche Geständnis und die Parteierklärungen, die
> keine Geständnisse sind, eine Beweiskraft haben, die vom Richter zusammen mit
> den übrigen Umständen des Falles zu würdigen ist; volle Beweiskraft hingegen
> kann ihnen nicht zuerkannt werden, sofern nicht weitere Beweiselemente
> hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen. 
> Can. 1537 — Bezüglich des in einem Verfahren
> vorgebrachten außergerichtlichen Geständnisses ist es Sache des Richters,
> unter Abwägung aller Umstände zu würdigen, welcher Beweiswert ihm beizumessen
> ist. 
> Can. 1538 — Das Geständnis oder irgendeine andere
> Erklärung einer Partei sind ohne jeden Beweiswert, wenn feststeht, daß sie auf
> Irrtum über einen Sachverhalt beruhen oder unter Einfluß von Zwang oder
> schwerer Furcht zustande gekommen sind. 
>   
> KAPITEL II 
> URKUNDENBEWElS 
> Can. 1539 — In jeder Art von Verfahren ist der Beweis
> durch öffentliche und private Urkunden zulässig. 
> 
>   
>   
> 
> Artikel 1 
> ART UND BEWEISKRAFT DER URKUNDEN 
> Can. 1540 — § 1. Öffentliche kirchliche Urkunden sind
> jene, die eine Amtsperson in Ausübung ihres Amtes in der Kirche und unter
> Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten ausgestellt hat. 
> § 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach
> den Gesetzen des jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden. 
> § 3. Sonstige Urkunden sind private Urkunden. 
> Can. 1541 — Sofern nicht durch gegenteilige und
> eindeutige Argumente etwas anderes dargetan wird, erbringen öffentliche
> Urkunden für alles Beweis, was in ihnen direkt und hauptsächlich bekundet
> wird. 
> Can. 1542 — Eine private Urkunde, die von einer Partei
> anerkannt oder vom Richter als richtig befunden ist, hat dieselbe Beweiskraft
> gegen ihren Verfasser oder Unterzeichner und gegen jene, die die strittige Sache
> von diesen erhalten haben, wie ein außergerichtliches Geständnis; gegen
> Unbeteiligte hat sie dieselbe Beweiskraft wie gemäß can. 1536, § 2
> Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind. 
> Can. 1543 — Finden sich in Urkunden Radierungen,
> Änderungen, Einfügungen oder sonstwelche Mängel, so ist es Sache des Richters
> zu würdigen, ob und inwieweit derartigen Urkunden Beweiswert zukommt. 
> 
>   
> 
> Artikel 2 
> VORLAGE VON URKUNDEN 
> Can. 1544 — Urkunden haben im Verfahren nur dann
> Beweiswert, wenn sie in Urschrift oder in einer authentischen Abschrift
> vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden sind, damit sie vom
> Richter und vom Prozeßgegner geprüft werden können. 
> Can. 1545 — Der Richter kann anordnen, daß eine beide
> Parteien betreffende Urkunde im Prozeß vorgelegt wird. 
> Can. 1546 — § 1. Niemand ist zur Vorlage von Urkunden,
> auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden, verpflichtet, wenn diese
> nicht ohne Gefahr eines Nachteils nach can. 1548, § 2, n. 2 oder einer
> Geheimnisverletzung vorgelegt werden können. 
> § 2. Kann jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde
> abgeschrieben und diese Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt
> werden, so kann der Richter deren Vorlage anordnen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN 
> Can. 1547 — Der Zeugenbeweis ist in jedwedem Verfahren
> zulässig. Er steht unter der Leitung des Richters. 
> Can. 1548 — § 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf
> sein rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß antworten. 
> § 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1550, § 2, n. 2
> sind von der Beantwortungspflicht ausgenommen: 
> 1° Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund ihres
> geistlichen Amtes bekannt geworden ist; Beamte, Ärzte, Hebammen, Anwälte,
> Notare und andere Personen, die zur Wahrung des Amtsgeheimnisses selbst aufgrund
> beratender Tätigkeit verpflichtet sind, hinsichtlich der dieser Schweigepflicht
> unterliegenden Angelegenheiten; 
> 2° wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehegatten
> oder seine nächsten Blutsverwandten oder Verschwägerten Rufschädigung,
> gefährliche Belästigungen oder sonstige schwere Schäden befürchtet. 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> ZEUGNISFÄHIGKEIT 
> Can. 1549 — Jeder kann Zeuge sein, sofern er vom Recht
> nicht ausdrücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. 
> Can. 1550 — § 1. Zur Zeugenschaft dürfen
> Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache nicht zugelassen
> werden; sie können jedoch aufgrund eines richterlichen Dekretes, in dem dies
> als zweckdienlich dargetan wird, gehört werden. 
> § 2. Als zeugnisunfähig gelten: 
> 1° die Streitparteien oder jene, die in ihrem Namen vor
> Gericht auftreten, ferner der Richter und seine Gehilfen, der Anwalt und wer
> sonst noch den Parteien in derselben Sache Beistand leistet oder geleistet hat; 
> 2° Priester hinsichtlich jedweder Kenntnis, die sie aus
> der sakramentalen Beichte gewonnen haben, selbst wenn der Pönitent deren
> Offenbarung verlangt hat; sogar das, was von irgendwem und auf irgendeine Weise
> gelegentlich einer Beichte gehört worden ist, kann nicht einmal als
> Anhaltspunkt für die Wahrheit entgegengenommen werden. 
>   
> Artikel 2 
> EINFÜHRUNG UND ABLEHNUNG VON ZEUGEN 
> Can. 1551 — Die Partei, die einen Zeugen eingeführt
> hat, kann auf dessen Vernehmung verzichten; die gegnerische Partei kann aber
> darauf bestehen, daß der Zeuge trotzdem vernommen wird. 
> Can. 1552 — § 1. Wird der Beweis durch Zeugen
> beantragt, so sind deren Namen und Wohnsitz dem Gericht bekanntzugeben. 
> § 2. Innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sind
> die Beweisfragen vorzulegen, über die die Zeugen vernommen werden sollen;
> anderenfalls gilt der Antrag als aufgegeben. 
> Can. 1553 — Der Richter hat die Aufgabe, eine zu große
> Zahl von Zeugen einzuschränken. 
> Can. 1554 — Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre
> Namen den Parteien mitzuteilen; kann dies nach dem klugen Ermessen des Richters
> nicht ohne große Schwierigkeit geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe
> der Zeugenaussagen zu erfolgen. 
> Can. 1555 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 1550
> kann eine Partei beantragen, daß ein Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter
> Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen dargelegt wird. 
> Can. 1556 — Die Vorladung eines Zeugen geschieht durch
> richterliches Dekret, das dem Zeugen rechtmäßig bekanntzugeben ist. 
> Can. 1557 — Der ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor
> Gericht zu erscheinen oder dem Richter den Grund für sein Fernbleiben
> mitzuteilen. 
>   
> Artikel 3 
> ZEUGENVERNEHMUNG 
> Can. 1558 — § 1. Die Zeugen sind am Sitz des Gerichtes
> zu vernehmen, außer dem Richter erscheint etwas anderes als richtig. 
> § 2. Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe und jene
> Personen, die sich nach dem jeweiligen staatlichen Recht einer ähnlichen Gunst
> erfreuen, sind an einem von ihnen selbst bestimmten Ort zu vernehmen. 
> § 3. Der Richter entscheidet, wo die Zeugen zu vernehmen
> sind, für die es wegen großer Entfernung, Krankheit oder eines anderen
> Hindernisses unmöglich oder schwierig ist, an den Sitz des Gerichtes zu kommen,
> unbeschadet der Bestimmungen der cann. 1418 und 1469, § 2. 
> Can. 1559 — Der Vernehmung der Zeugen dürfen die
> Parteien nicht beiwohnen, außer dem Richter scheint, besonders wenn es um eine
> Sache des privaten Wohles geht, ihre Zulassung angezeigt. Jedoch können ihre
> Anwälte oder Prozeßbevollmächtigten bei der Vernehmung zugegen sein, sofern
> der Richter nicht wegen sachlicher und persönlicher Umstände meint, es sei
> geheim vorzugehen. 
> Can. 1560 — § 1. Die Zeugen sind einzeln je für sich
> zu vernehmen. 
> § 2. Weichen die Zeugen untereinander oder von einer
> Partei in einer schwerwiegenden Sache ab, so kann der Richter sie einander
> gegenüberstellen, wobei Streit und Ärgernis nach Möglichkeit zu vermeiden
> sind. 
> Can. 1561 — Die Vernehmung eines Zeugen wird vom Richter
> oder von einem von ihm Beauftragten oder von einem Vernehmungsrichter unter
> Zuziehung eines Notars durchgeführt; wenn daher die Parteien, der
> Kirchenanwalt, der Bandverteidiger oder die Anwälte, die bei der Vernehmung
> zugegen sind, weitere Fragen an den Zeugen haben, so richten sie diese nicht an
> den Zeugen, sondern legen sie dem Richter oder dem, der seine Stelle einnimmt,
> vor, damit dieser sie selbst stellt, sofern ein Partikulargesetz nichts anderes
> vorsieht. 
> Can. 1562 — § 1. Der Richter hat den Zeugen an die
> ernste Verpflichtung zu erinnern, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu
> sagen. 
> § 2. Der Richter hat dem Zeugen die Eidesleistung gemäß
> can. 1532 aufzuerlegen; weigert sich der Zeuge, einen Eid abzulegen, so ist er
> unvereidigt zu vernehmen. 
> Can. 1563 — Der Richter hat vorab die Identität des
> Zeugen zu prüfen; er hat nach seiner Beziehung zu den Parteien zu fragen und
> beim Stellen spezieller Fragen zum strittigen Sachverhalt auch zu erforschen,
> woher und wann der Zeuge das erfahren hat, was er aussagt. 
> Can. 1564 — Die Fragen sollen kurz und dem
> Auffassungsvermögen des zu Befragenden angepaßt sein, nicht mehreres zugleich
> enthalten, nicht verfänglich, nicht hinterlistig und nicht so sein, daß sie
> die Antwort nahelegen; sie sollen fern jeder Beleidigung und auf die
> Prozeßsache bezogen sein. 
> Can. 1565 — § 1. Die Fragen dürfen den Zeugen nicht
> vorher mitgeteilt werden. 
> § 2. Ist jedoch das, was zu bezeugen ist, dem Gedächtnis
> so weit entrückt, daß es nur nach einer Auffrischung des Gedächtnisses sicher
> behauptet werden kann, so darf der Richter dem Zeugen einige Hinweise geben,
> wenn dies seiner Ansicht nach ohne Gefahr geschehen kann. 
> Can. 1566 — Die Zeugen haben mündlich auszusagen;
> schriftliche Aufzeichnungen dürfen sie nur vortragen, wenn es sich um Zahlen
> und Rechnungslegungen handelt; in diesem Fall nämlich können sie mitgebrachte
> Unterlagen zu Rate ziehen. 
> Can. 1567 — § 1. Die Antwort ist vom Notar sofort
> schriftlich aufzunehmen und muß den Wortlaut der Aussage wenigstens insoweit
> wiedergeben, als die Prozeßmaterie direkt berührt wird. 
> § 2. Die Benutzung eines Tonaufzeichnungsgerätes kann
> gestattet werden, wenn nur anschließend die Antworten schriftlich aufgezeichnet
> und, falls dies geschehen kann, von den Aussagenden unterzeichnet werden. 
> Can. 1568 — Der Notar hat in den Akten zu verzeichnen,
> ob der Eid geleistet, erlassen oder verweigert worden ist, ob die Parteien oder
> andere Personen zugegen gewesen sind, welche Fragen von Amts wegen zusätzlich
> gestellt worden sind und überhaupt alles, was an Erwähnenswertem bei der
> Zeugeneinvernahme sich etwa ereignet hat. 
> Can. 1569 — § 1. Am Ende der Vernehmung muß dem Zeugen
> vorgelesen werden, was der Notar über seine Aussage protokolliert hat, oder es
> muß ihm die Tonbandaufnahme seiner Aussage vorgespielt werden, wobei ihm die
> Gelegenheit zu geben ist, Zusätze, Streichungen, Verbesserungen und Änderungen
> vorzunehmen. 
> § 2. Schließlich müssen der Zeuge, der Richter und der
> Notar die Niederschrift unterzeichnen. 
> Can. 1570 — Zeugen können auf Antrag einer Partei oder
> von Amts wegen, obwohl sie bereits vernommen worden sind, vor Offenlegung der
> Akten oder der Zeugenaussagen nochmals zu einer Vernehmung geladen werden, falls
> der Richter dies für notwendig oder zweckdienlich erachtet, vorausgesetzt jede
> Gefahr einer Verabredung oder eines Zeugnisbetruges ist gebannt. 
> Can. 1571 — Den Zeugen müssen entstandene Auslagen und
> Gewinnausfall anläßlich ihrer Vernehmung nach gerechter Festsetzung des
> Richters erstattet werden. 
>   
> Artikel 4 
> GLAUBWÜRDIGKEIT DER ZEUGENAUSSAGEN 
> Can. 1572 — Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat
> der Richter, gegebenenfalls nach Einholen von Zeugnissen, zu beachten: 
> 1° die persönlichen Verhältnisse und die sittliche
> Lebensführung des Zeugen; 
> 2° ob dieser aus eigenem Wissen, insbesondere ob er als
> persönlicher Augen- und Ohrenzeuge aussagt oder ob er seine eigene Meinung, ein
> Gerücht oder vom Hörensagen berichtet; 
> 3° ob der Zeuge beständig ist und sich standhaft treu
> bleibt oder ob er unbeständig, unsicher und schwankend ist; 
> 4° ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese
> durch andere Beweiselemente bestätigt wird oder nicht. 
> Can. 1573 — Die Aussage eines einzigen Zeugen kann
> keinen vollen Beweis schaffen, außer es handelt sich um einen qualifizierten
> Zeugen, der über von ihm amtlich behandelte Dinge aussagt, oder die sachlichen
> und persönlichen Umstände legen etwas anderes nahe. 
>   
> KAPITEL IV 
> SACHVERSTÄNDIGE 
> Can. 1574 — Sachverständige sind beizuziehen, sooft
> nach Vorschrift des Rechtes oder des Richters ihre Untersuchung und
> Begutachtung, gestützt auf die Regeln ihres Fachwissens, erforderlich sind, um
> eine Tatsache zu beweisen oder die wahre Natur eines Sachverhaltes zu erkennen. 
> Can. 1575 — Dem Richter obliegt es, nach Anhören oder
> auf Antrag der Parteien Sachverständige zu bestellen oder, je nach Lage des
> Falls, von anderen Sachverständigen bereits erstellte Berichte heranzuziehen. 
> Can. 1576 — Aus denselben Gründen wie Zeugen werden
> auch Sachverständige ausgeschlossen oder können abgelehnt werden. 
> Can. 1577 — § 1. Unter Würdigung des etwaigen
> Vorbringens der Streitparteien hat der Richter durch Dekret die einzelnen Punkte
> festzulegen, um die sich der Sachverständige bemühen muß. 
> § 2. Dem Sachverständigen sind die Sachakten, sonstige
> Urkunden und Hilfsmittel zur rechten und getreuen Erfüllung seines Dienstes
> auszuhändigen. 
> § 3. Der Richter soll nach Anhören des Sachverständigen
> eine Frist setzen, innerhalb derer die Untersuchung vorzunehmen und das
> Gutachten vorzulegen ist. 
> Can. 1578 — § 1. Jeder Sachverständige hat sein
> Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten anzufertigen, sofern der Richter
> nicht ein von mehreren zu unterzeichnendes Gutachten anfordert; in diesem Fall
> sind etwa abweichende Auffassungen sorgfältig zu vermerken. 
> § 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben,
> aufgrund welcher Urkunden oder auf welche andere geeignete Weise sie Gewißheit
> über die Identität der Personen, Sachen oder Örtlichkeiten gewonnen haben,
> auf welche Art und Weise sie bei der Durchführung des ihnen übertragenen
> Dienstes vorgegangen sind und auf welche Gründe sich ihre Schlußfolgerungen
> hauptsächlich stützen. 
> § 3. Der Sachverständige kann vom Richter geladen
> werden, um Erläuterungen zu geben, die darüber hinaus notwendig scheinen. 
> Can. 1579 — § 1. Der Richter hat nicht nur die
> Schlußfolgerungen der Sachverständigen, selbst wenn diese übereinstimmen,
> sorgfältig abzuwägen, sondern auch die übrigen Umstände der Sache. 
> § 2. In der Urteilsbegründung muß er zum Ausdruck
> bringen, durch welche Gründe er veranlaßt wurde, die Schlußfolgerungen der
> Sachverständigen anzunehmen oder abzulehnen. 
> Can. 1580 — Den Sachverständigen sind die Auslagen zu
> erstatten und ein Honorar zu zahlen, deren Höhe der Richter unter Beachtung des
> Partikularrechtes nach Recht und Billigkeit festzusetzen hat. 
> Can. 1581 — § 1. Die Parteien können private
> Sachverständige bestimmen, die der Billigung des Richters bedürfen. 
> § 2. Läßt der Richter es zu, so können diese
> erforderlichenfalls die Sachakten einsehen und der Sachverständigenbefragung
> beiwohnen; stets aber können sie ihren eigenen Bericht dem Gericht vorlegen. 
>   
> KAPITEL V 
> ORTSTERMIN UND RICHTERLICHER AUGENSCHEIN 
> Can. 1582 — Erachtet der Richter zur Entscheidung einer
> Sache es für angezeigt, sich an einen Ort zu begeben oder eine Sache in
> Augenschein zu nehmen, so hat er dies durch Dekret vorher anzuordnen; dabei hat
> er nach Anhören der Parteien in den Hauptpunkten zu beschreiben, was bei der
> Vornahme des Augenscheins zu tun ist. 
> Can. 1583 — Über die Vornahme des Augenscheins ist eine
> Niederschrift anzufertigen. 
> 
>   
> 
> KAPITEL VI 
> VERMUTUNGEN 
> Can. 1584 — Die Vermutung ist eine begründete Deutung
> einer unsicheren Tatsache; sie ist entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom
> Gesetz aufgestellt wird, oder eine richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter
> erschlossen wird. 
> Can. 1585 — Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist
> frei von der Beweislast, die der Gegenpartei zufällt. 
> Can. 1586 — Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt
> werden, darf der Richter nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten
> Tatsache erschließen, die mit dem strittigen Sachverhalt unmittelbar
> zusammenhängt. 
> 
>   
> 
> TITEL V 
> ZWISCHENVERFAHREN 
> Can. 1587 — Ein Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach
> dem durch Ladung erfolgten Prozeßbeginn eine Frage aufgeworfen wird, die in der
> Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, zwar nicht ausdrücklich
> enthalten ist, aber trotzdem derart zu dem Verfahren gehört, daß sie in der
> Regel vor dem Entscheid in der Hauptsache gelöst werden muß. 
> Can. 1588 — Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder
> mündlich dem für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richter
> vorgelegt, wobei der Zusammenhang zwischen dem Zwischenverfahren und der
> Hauptsache darzulegen ist. 
> Can. 1589 — § 1. Nach Erhalt des Antrages und nach
> Anhören der Parteien hat der Richter auf schnellstem Weg darüber zu
> entscheiden, ob die vorgelegte Zwischenfrage als begründet und im Zusammenhang
> mit dem Hauptverfahren stehend erscheint oder aber ob sie von vornherein
> abzuweisen ist; läßt er sie zu, so hat er darüber zu entscheiden, ob sie von
> solcher Wichtigkeit ist, daß sie durch Zwischenurteil oder durch Dekret gelöst
> werden muß. 
> § 2. Befindet der Richter jedoch, daß die Zwischenfrage
> nicht vor dem Endurteil zu lösen ist, so hat er zu entscheiden, daß darüber
> zu befinden ist, wenn die Hauptsache entschieden wird. 
> Can. 1590 — § 1. Ist eine Zwischenfrage durch ein
> Urteil zu lösen, so sind die Verfahrensregeln über das mündliche
> Streitverfahren einzuhalten, außer dem Richter erscheint in Hinsicht auf die
> Bedeutung der Sache etwas anderes angebracht. 
> § 2. Ist eine Zwischenfrage durch Dekret zu lösen, so
> kann das Gericht die Sache dem Vernehmungsrichter oder dem Vorsitzenden
> übertragen. 
> Can. 1591 — Vor dem Entscheid in der Hauptsache kann der
> Richter oder das Gericht das Dekret oder das Zwischenurteil aus gerechtem Grund
> auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach Anhören der Parteien aufheben
> oder abändern. 
>   
> KAPITEL I 
> NICHT ERSCHEINENDE PARTEIEN 
> Can. 1592 — § 1. Wenn die belangte Partei auf die
> Ladung hin nicht erschienen ist und keine hinlängliche Entschuldigung für ihre
> Abwesenheit vorgebracht oder nicht gemäß can. 1507, § 1 geantwortet hat, muß
> der Richter sie als prozeßabwesend erklären und entscheiden, daß das
> Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und
> dessen Vollstreckung fortgesetzt wird. 
> § 2. Vor Erlaß des Dekretes gemäß § 1 muß,
> erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, daß die
> rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat. 
> Can. 1593 — § 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin
> vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie
> unter Beachtung von can. 1600 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der
> Richter hat aber vorzusehen, daß der Prozeß nicht absichtlich und unnötig in
> die Länge gezogen wird. 
> § 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des
> Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den
> Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, daß sie
> aus einem rechtmäßigen Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend
> machen konnte, verhindert war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde offen. 
> Can. 1594 — Wenn der Kläger an dem zur Streitfestlegung
> festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung
> vorgebracht hat: 
> 1° hat ihn der Richter abermals vorzuladen; 
> 2° wird vermutet, daß der Kläger gemäß cann. 1524—1525
> auf den Rechtszug verzichtet hat, wenn er auch der neuen Ladung nicht Folge
> leistet; 
> 3° ist die Vorschrift des can. 1593 zu beachten, wenn er
> sich später am Prozeß beteiligen will. 
> Can. 1595 — § 1. Die vom Prozeß abwesende Partei,
> einerlei ob Kläger oder belangte Partei, die keinen rechtmäßigen
> Verhinderungsgrund nachgewiesen hat, ist verpflichtet, sowohl die Prozeßkosten
> zu tragen, die aufgrund ihrer Abwesenheit entstanden sind, als auch
> gegebenenfalls einen der Gegenpartei entstandenen Schaden zu ersetzen. 
> § 2. Sind sowohl der Kläger als auch die belangte Partei
> vom Prozeß abwesend, so sind sie verpflichtet, solidarisch die Prozeßkosten zu
> tragen. 
>   
> KAPITEL II 
> EINTRITT EINES DRITTEN IN DEN RECHTSSTREIT 
> Can. 1596 — § 1. Wer ein rechtliches Interesse hat,
> kann in jeder Verfahrensinstanz zum Eintritt in den Rechtsstreit zugelassen
> werden, sei es als Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, sei es als
> Nebenbeteiligter, um einer Streitpartei zu helfen. 
> § 2. Um jedoch zugelassen zu werden, muß der Dritte vor
> Aktenschluß dem Richter einen Klageantrag einreichen, in dem er sein Recht auf
> Eintritt in den Rechtsstreit kurz darlegt. 
> § 3. Wer als Dritter in den Rechtsstreit eintritt, ist
> bei dem Stand des Verfahrens zuzulassen, in dem es sich gerade befindet; dabei
> ist ihm eine kurze Ausschlußfrist zur Vorlage seiner Beweise zu setzen, falls
> das Verfahren den Abschnitt der Beweiserhebung erreicht hat. 
> Can. 1597 — Der Richter muß einen Dritten, dessen
> Eintritt in den Rechtsstreit als zwingend erscheint, nach Anhören der Parteien
> vor Gericht laden. 
>   
> TITEL VI 
> AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS 
> UND SACHERÖRTERUNG 
> Can. 1598 — § 1. Nach Durchführung der
> Beweiserhebungen muß der Richter zur Vermeidung der Verfahrensnichtigkeit durch
> Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, daß sie die ihnen noch nicht
> bekannten Akten in der Gerichtskanzlei einsehen; sogar können den Anwälten auf
> Antrag hin Abschriften der Akten ausgehändigt werden; in Sachen jedoch, die das
> öffentliche Wohl betreffen, kann der Richter zur Vermeidung sehr schwerer
> Gefahren verfügen, daß ein Aktenstück niemandem bekanntgegeben wird, wobei
> allerdings sicherzustellen ist, daß das Verteidigungsrecht stets
> unbeeinträchtigt bleibt. 
> § 2. Zur Vervollständigung können die Parteien dem
> Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben, so ist, falls der
> Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in § 1 zu erlassen. 
> Can. 1599 — § 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen
> erfolgt Aktenschluß. 
> § 2. Der Aktenschluß gilt als erfolgt, wenn entweder die
> Parteien erklären, daß sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom
> Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der
> Richter äußert, daß er die Sache für hinreichend geklärt erachtet. 
> § 3. Über den Aktenschluß, wie immer er auch erfolgt
> ist, hat der Richter ein Dekret zu erlassen. 
> Can. 1600 — § 1. Nach Aktenschluß darf der Richter
> dieselben oder weitere Zeugen nur vorladen oder andere Beweiserhebungen, die
> vorher nicht beantragt worden sind, nur anordnen: 
> 1° in Streitsachen, bei denen es einzig um das private
> Wohl der Parteien geht, sofern sämtliche Parteien zustimmen; 
> 2° in sonstigen Verfahren nach Anhören der Parteien,
> vorausgesetzt, ein schwerwiegender Grund liegt vor und ebenso jede Gefahr von
> Betrug oder Beeinflussung wird ferngehalten; 
> 3° in allen Verfahren, sooft die Wahrscheinlichkeit
> besteht, daß, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird, ein
> ungerechtes Urteil aus den in can. 1645, § 2, nn. 1-3 genannten Gründen
> zustande kommen wird. 
> § 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, daß
> eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten
> Partei nicht vorgelegt werden konnte. 
> § 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung von can.
> 1598, § 1 offenzulegen. 
> Can. 1601 — Nach erfolgtem Aktenschluß hat der Richter
> eine angemessene Frist zur Vorlage der Verteidigungsschriftsätze oder
> Einwendungen zu setzen. 
> Can. 1602 — § 1. Verteidigungen und Einwendungen sollen
> schriftlich erfolgen, außer der Richter erachtet mit Zustimmung der Parteien
> eine mündliche Erörterung vor dem tagenden Gericht für hinreichend. 
> § 2. Sollen die Verteidigungsschriftsätze zusammen mit
> den wichtigen Urkunden gedruckt werden, so ist die vorgängige Erlaubnis des
> Richters erforderlich und eine etwaige Geheimhaltungspflicht sicherzustellen. 
> § 3. Hinsichtlich des Umfanges der
> Verteidigungsschriftsätze, der Zahl der Ausfertigungen und anderer derartiger
> Umstände ist die Anordnung des Gerichtes zu beachten. 
> Can. 1603 — § 1. Nach Austausch der
> Verteidigungsschriftsätze und der Einwendungen darf jede Partei innerhalb einer
> vom Richter kurz bemessenen Frist Erwiderungen vorlegen. 
> § 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu,
> sofern es dem Richter nicht aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine
> abermalige Erwiderung zu gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis
> gilt dann auch für die andere Partei. 
> § 3. Kirchenanwalt und Bandverteidiger haben das Recht,
> auf die Erwiderung der Parteien erneut zu antworten. 
> Can. 1604 — § 1. Völlig unzulässig sind Mitteilungen
> von Parteien, Anwälten oder auch Dritten an den Richter, die außerhalb der
> Gerichtsakten verbleiben. 
> § 2. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist,
> kann der Richter bestimmen, daß eine maßvolle mündliche Erörterung zur
> Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet. 
> Can. 1605 — Der mündlichen Erörterung nach cann. 1602,
> § 1 und 1604, § 2 hat ein Notar beizuwohnen zu dem Zweck, daß er auf Geheiß
> des Richters oder auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung des Richters von
> den Erörterungen und Schlußfolgerungen unverzüglich eine Niederschrift
> aufnehmen kann. 
> Can. 1606 — Haben es die Parteien versäumt, während
> der Nutzfrist ihre Verteidigung vorzulegen, oder vertrauen sie sich dem Wissen
> und Gewissen des Richters an, so kann der Richter, wenn er aufgrund der Akten
> und Beweise die Sache für völlig geklärt hält, sofort das Urteil fällen,
> nachdem er die Stellungnahmen des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers,
> sofern sie am Prozeß beteiligt sind, eingeholt hat. 
> 
>   
> 
> TITEL VII 
> RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN 
> Can. 1607 — Bei einem auf gerichtlichem Weg
> durchgeführten Verfahren wird das Hauptverfahren vom Richter durch Endurteil
> entschieden, ein Zwischenverfahren durch Zwischenurteil unter Wahrung der
> Vorschrift des can. 1589, § 1. 
> Can. 1608 — § 1. Zu jeder Urteilsfällung ist
> erforderlich, daß der Richter die moralische Gewißheit über die durch Urteil
> zu entscheidende Sache gewonnen hat. 
> § 2. Die Gewißheit muß der Richter dem entnehmen, was
> aufgrund der Gerichtsakten bewiesen ist. 
> § 3. Der Richter muß die Beweise aber nach seinem
> Gewissen würdigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die
> Wirksamkeit bestimmter Beweismittel. 
> § 4. Kann der Richter diese Gewißheit nicht gewinnen, so
> hat er durch Urteil festzustellen, daß das Recht des Klägers nicht feststeht,
> und den Belangten als freigesprochen aus dem Verfahren zu entlassen, außer es
> handelt sich um eine Sache, die sich der Rechtsgunst erfreut; in diesem Fall ist
> für die vom Recht begünstigte Sache zu entscheiden. 
> Can. 1609 — § 1. Beim Kollegialgericht bestimmt der
> Vorsitzende, wann die Richter zur Urteilssitzung zusammenkommen; die Sitzung
> findet am Sitz des Gerichtes statt, falls nicht ein besonderer Grund etwas
> anderes nahelegt. 
> § 2. Zum anberaumten Sitzungstermin haben die einzelnen
> Richter schriftlich ihre Ergebnisse zum Prozeßgegenstand samt der Darlegung der
> Rechts- und Tatsachengründe mitzubringen, aufgrund derer sie zu ihrem Ergebnis
> gelangt sind; diese Urteilsgutachten sind den Gerichtsakten beizufügen, aber
> geheimzuhalten. 
> § 3. Nach Anrufung des Namens Gottes tragen die einzelnen
> Richter ihre Ergebnisse der Rangfolge gemäß, immer jedoch beim
> Berichterstatter angefangen, vor; darauf hat unter Leitung des
> Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem im Hinblick auf die Festlegung
> zu erfolgen, was im Urteilstenor zu bestimmen ist. 
> § 4. Im Verlauf der Erörterung aber hat jeder Richter
> das Recht, von seinem bisherigen Urteilsvorschlag abzugehen. Will jedoch ein
> Richter der Entscheidung der anderen Richter nicht beitreten, so kann er
> verlangen, daß im Fall der Berufung sein Urteilsgutachten dem Obergericht
> zugeleitet wird. 
> § 5. Wenn die Richter bei der ersten Erörterung zu
> keinem Urteil kommen wollen oder können, kann die Entscheidung auf eine neue
> Sitzung verschoben werden, die aber innerhalb einer Woche stattfinden muß,
> außer die prozessuale Untersuchung ist gemäß can. 1600 zu ergänzen. 
> Can. 1610 § 1. Der Einzelrichter wird sein Urteil selbst
> abfassen. 
> § 2. Im Kollegialgericht ist es Aufgabe des
> Berichterstatters, das Urteil auszuarbeiten, wobei er die Begründung dem
> Vorbringen der einzelnen Richter bei der Erörterung entnimmt, außer die
> Mehrheit der Richter hat bestimmt, welchen Gründen der Vorzug zu geben ist; die
> Urteilsausarbeitung ist anschließend den einzelnen Richtern zur Gutheißung
> vorzulegen. 
> § 3. Das Urteil ist nicht später als nach einem Monat
> vom Tag der Urteilsfällung an herauszugeben, sofern nicht bei einem
> Kollegialgericht die Richter aus schwerwiegendem Grund eine längere Frist
> festgesetzt haben. 
> Can. 1611 — Das Urteil muß: 
> 1° über den vor Gericht verhandelten Rechtsstreit
> entscheiden, wobei auf die einzelnen Streitfragen eine entsprechende Antwort zu
> geben ist; 
> 2° bestimmen, welche Pflichten den Parteien aus dem
> Verfahren entstanden und wie sie zu erfüllen sind; 
> 3° die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
> darlegen, auf die sich der Urteilstenor stützt; 
> 4° die Verfahrenskosten festsetzen. 
> Can. 1612 — § 1. Das Urteil muß nach der Anrufung des
> Namens Gottes der Reihe nach den Richter oder das Gericht, weiterhin den
> Kläger, die belangte Partei und den Prozeßbevollmächtigten mit Angabe von
> Namen und Wohnsitz sowie, falls sie am Verfahren beteiligt waren, den
> Kirchenanwalt und den Bandverteidiger bezeichnen. 
> § 2. Daraufhin muß kurz der Tatbestand mit dem
> Parteivorbringen und den formulierten Streitfragen berichtet werden. 
> § 3. Im Anschluß daran folgt, nach Darlegung der
> Gründe, der Urteilstenor. 
> § 4. Das Urteil schließt mit Angabe von Tag und Ort der
> Urteilsfällung und der Unterschrift des Richters oder, wenn es sich um ein
> Kollegialgericht handelt, aller Richter sowie des Notars. 
> Can. 1613 — Vorstehende Regeln über das Endurteil sind
> auch auf das Zwischenurteil anzuwenden. 
> Can. 1614 — Das Urteil ist unter Angabe der Rechtsmittel
> baldmöglichst zu verkünden; vor der Verkündung besitzt es keine Wirksamkeit,
> selbst wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters den Parteien mitgeteilt
> worden ist. 
> Can. 1615 — Die Verkündung, d. h. die Bekanntgabe des
> Urteils kann durch Aushändigung einer Urteilsausfertigung an die Parteien oder
> ihre Prozeßbevollmächtigten oder durch Zusendung einer Ausfertigung gemäß
> can. 1509 an sie erfolgen. 
> Can. 1616 — § 1. Hat sich im Text des Urteils entweder
> bei der Angabe von Zahlen ein Fehler eingeschlichen oder ist bei der
> Niederschrift des Urteilstenors oder bei der Darstellung des Tatbestandes oder
> des Parteivorbringens ein Versehen unterlaufen oder sind die Erfordernisse des
> can. 1612, § 4 außer acht gelassen worden, so muß das Urteil vom Gericht, das
> es gefällt hat, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert
> oder ergänzt werden; zuvor sind aber stets die Parteien anzuhören; das Dekret
> über die Berichtigung ist der Urteilsausfertigung beizufügen. 
> § 2. Widerspricht eine Partei der Berichtigung, so ist
> der Zwischenstreit durch Dekret zu entscheiden. 
> Can. 1617 — Sonstige Entscheidungen des Richters mit
> Ausnahme des Urteils sind Dekrete; ordnen sie nicht nur den Verfahrensablauf, so
> besitzen sie keine Rechtswirkung, sofern sie nicht wenigstens summarisch
> Entscheidungsgründe enthalten oder auf Gründe verweisen, die in einem anderen
> Prozeßakt zum Ausdruck gebracht worden sind. 
> Can. 1618 — Ein Zwischenurteil oder ein Dekret haben die
> Wirkung eines Endurteils, wenn sie bezüglich wenigstens einer Streitpartei den
> Fortgang des Verfahrens hemmen oder dem Verfahren oder einem Verfahrensstadium
> ein Ende setzen. 
> 
>   
> 
> TITEL VIII 
> ANFECHTUNG EINES URTEILS 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> NICHTIGKEITSBESCHWERDE GEGEN EIN URTEIL 
> Can. 1619 — Unter Wahrung der cann. 1622 und 1623 werden
> Prozeßhandlungsnichtigkeiten, die vom positiven Recht festgesetzt sind und die,
> obwohl sie der eine Nichtigkeitsbeschwerde einlegenden Partei bekannt waren, vor
> der Urteilsfällung nicht geltend gemacht worden sind, durch das Urteil selbst
> geheilt, wenn es sich um eine das private Wohl angehende Sache handelt. 
> Can. 1620 — Ein Urteil leidet an unheilbarer
> Nichtigkeit, wenn: 
> 1° es von einem absolut unzuständigen Richter gefällt
> worden ist; 
> 2° es von jemandem gefällt worden ist, der keine
> richterliche Gewalt bei dem Gericht hat, das die Sache entschieden hat; 
> 3° ein Richter unter Zwang oder schwerer Furcht das
> Urteil gefällt hat; 
> 4° ein Prozeß ohne einen Klageantrag nach can. 1501
> geführt oder nicht gegen irgendeine belangte Partei begonnen worden ist; 
> 5° es zwischen Parteien gefällt worden ist, von denen
> wenigstens eine keine prozessuale Rollenfähigkeit besitzt; 
> 6° jemand ohne rechtmäßigen Auftrag im Namen eines
> anderen vor Gericht gehandelt hat; 
> 7° einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert worden
> ist; 
> 8° die strittige Sache nicht einmal teilweise entschieden
> worden ist. 
> Can. 1621 — In den Fällen des can. 1620 kann
> Nichtigkeitsbeschwerde als Einrede unbefristet, als Klage jedoch innerhalb von
> zehn Jahren seit der Verkündung des Urteils bei dem Richter erhoben werden, der
> das Urteil gefällt hat. 
> Can. 1622 — Ein Urteil leidet nur an heilbarer
> Nichtigkeit, wenn es: 
> 1° entgegen der Vorschrift des can. 1425, § 1 nicht von
> der vom Gesetz vorgeschriebenen Zahl von Richtern gefällt worden ist; 
> 2° keine Entscheidungsgründe enthält; 
> 3° nicht die vom Recht geforderten Unterschriften trägt; 
> 4° keine Angaben über Jahr, Monat, Tag und Ort der
> Urteilsfällung aufweist; 
> 5° auf einer nichtigen Prozeßhandlung aufbaut, deren
> Nichtigkeit nicht gemäß can. 1619 geheilt ist; 
> 6° gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß can.
> 1593, § 2 rechtmäßig vom Prozeß abwesend war. 
> Can. 1623 — In den Fällen des can. 1622 kann die
> Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von drei Monaten seit Verkündung des Urteils
> geltend gemacht werden. 
> Can. 1624 — Über eine Nichtigkeitsbeschwerde befindet
> der Richter, der das Urteil gefällt hat; befürchtet jedoch eine Partei, daß
> der Richter, der das durch eine Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil
> gefällt hat, voreingenommen ist, und hält sie ihn deshalb für befangen, so
> kann sie beantragen, daß gemäß can. 1450 dieser Richter durch einen anderen
> ersetzt wird. 
> Can. 1625 — Die Nichtigkeitsbeschwerde kann zusammen mit
> der Berufung innerhalb der für das Einlegen der Berufung bestimmten Frist
> geltend gemacht werden. 
> Can. 1626 — § 1. Nichtigkeitsbeschwerde können nicht
> nur die Parteien, die sich beschwert fühlen, sondern auch der Kirchenanwalt und
> der Bandverteidiger einlegen, wenn sie rechtmäßig beteiligt sind. 
> § 2. Der Richter kann ein von ihm gefälltes nichtiges
> Urteil innerhalb der von can. 1623 vorgesehenen Frist von Amts wegen
> zurückziehen oder verbessern, wenn nicht inzwischen Berufung zusammen mit der
> Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden oder die Nichtigkeit durch Zeitablauf
> nach can. 1623 geheilt ist. 
> Can. 1627 — Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde
> können nach den Regeln für das mündliche Streitverfahren behandelt werden. 
>   
> KAPITEL II 
> BERUFUNG 
> Can. 1628 — Eine Partei, die sich durch ein Urteil
> beschwert fühlt, und in gleicher Weise der Kirchenanwalt und der
> Bandverteidiger in Verfahren, in denen ihre Beteiligung gefordert ist, haben das
> Recht, gegen ein Urteil Berufung an den höheren Richter unter Beachtung der
> Vorschrift des can. 1629 einzulegen. 
> Can. 1629 — Berufung kann nicht eingelegt werden gegen: 
> 1° ein Urteil des Papstes oder der Apostolischen
> Signatur; 
> 2° ein nichtiges Urteil, außer die Berufung wird gemäß
> can. 1625 mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden; 
> 3° ein rechtskräftig gewordenes Urteil; 
> 4° das Dekret eines Richters oder das Zwischenurteil, die
> nicht die Wirkung eines Endurteils haben, außer die Berufung wird mit der
> Berufung gegen das Endurteil verbunden; 
> 5° ein Urteil oder ein Dekret in einer Sache, in der das
> Recht eine Entscheidung auf schnellstem Weg vorschreibt. 
> Can. 1630 — § 1. Die Berufung muß bei dem Richter, von
> dem das Urteil gefällt worden ist, innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist
> von fünfzehn Tagen eingelegt werden, gerechnet von der Kenntniserlangung des
> verkündeten Urteils. 
> § 2. Wird sie mündlich eingelegt, so hat sie der Notar
> in Anwesenheit des Berufungsklägers schriftlich abzufassen. 
> Can. 1631 — Entsteht eine Streitfrage über das
> Berufungsrecht, so hat darüber das Berufungsgericht auf schnellstem Weg nach
> den Regeln über das mündliche Streitverfahren zu befinden. 
> Can. 1632 — § 1. Wird in der Berufungsklage nicht
> angegeben, an welches Gericht diese gerichtet ist, so wird vermutet, daß sie an
> das in cann. 1438 und 1439 erwähnte Gericht eingelegt worden ist. 
> § 2. Hat die andere Partei Berufung an ein anderes
> Gericht eingelegt, so befindet über die Sache das rangmäßig höhere Gericht,
> wobei can. 1415 zu beachten ist. 
> Can. 1633 — Die Berufung ist innerhalb eines Monates
> nach Einlegung bei dem Richter zu verfolgen, an den sie gerichtet wird, außer
> der Urteilsrichter hat der Partei eine längere Frist zu ihrer Verfolgung
> gewährt. 
> Can. 1634 — § 1. Zur Verfolgung der Berufung ist
> erforderlich und ausreichend, daß eine Partei die Hilfe des Oberrichters zur
> Verbesserung des angefochtenen Urteils anruft unter Beifügung einer
> Urteilsabschrift und mit Angabe der Berufungsgründe. 
> § 2. Kann eine Partei vom Urteilsgericht innerhalb der
> Berufungsfrist keine Abschrift des angefochtenen Urteils erhalten, so läuft die
> Frist einstweilen nicht; die Verhinderung ist dem Berufungsrichter mitzuteilen,
> der den Urteilsrichter verbindlich anzuweisen hat, seiner Pflicht baldmöglichst
> zu genügen. 
> § 3. Inzwischen muß der Urteilsrichter gemäß can. 1474
> die Akten dem Berufungsrichter zuleiten. 
> Can. 1635 — Sind die Berufungsfristen entweder beim
> Urteilsrichter oder beim Berufungsrichter ungenützt verstrichen, so gilt dies
> als Verzicht auf die Berufung. 
> Can. 1636 — § 1. Der Berufungskläger kann auf seine
> Berufung mit den in can. 1525 erwähnten Rechtswirkungen verzichten. 
> § 2. Ist die Berufung vom Bandverteidiger oder vom
> Kirchenanwalt eingelegt worden, so kann darauf, falls das Gesetz nichts anderes
> vorsieht, vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt des Berufungsgerichtes
> verzichtet werden. 
> Can. 1637 — § 1. Die vom Kläger eingelegte Berufung
> kommt auch dem Belangten zustatten und umgekehrt. 
> § 2. Gibt es mehrere Belangte oder Kläger und wird nur
> von einem oder gegen einen von ihnen ein Urteil angefochten, so gilt die
> Anfechtung als von allen und gegen alle erhoben, falls die im Streit befindliche
> Sache nicht teilbar ist oder es sich um eine solidarische Verpflichtung handelt. 
> § 3. Wird von einer Partei gegen einen Teil des Urteils
> Berufung eingelegt, so kann die Gegenpartei selbst nach Ablauf der
> Berufungsfrist gegen andere Teile des Urteils im Zwischenstreit innerhalb einer
> Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen Berufung einlegen, gerechnet von dem Tag an,
> an dem ihr die Hauptberufung bekanntgegeben worden ist. 
> § 4. Sofern nichts anderes feststeht, wird vermutet, daß
> die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist. 
> Can. 1638 — Die Berufung hemmt die Vollstreckung des
> Urteils. 
> Can. 1639 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can.
> 1683 kann in der Berufungsinstanz kein neuer Klagegrund, auch nicht auf dem Weg
> einer Klagehäufung, zugelassen werden; deshalb kann die Streitfrage nur
> dahingehend festgelegt werden, ob das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen oder
> aufzuheben ist, sei es ganz oder teilweise. 
> § 2. Neue Beweise sind nur gemäß can. 1600 zulässig. 
> Can. 1640 — In der Berufungsinstanz ist in sinngemäßer
> Anwendung des Verfahrens der Vorinstanz entsprechend zu verfahren; jedoch ist,
> sofern nicht etwa die Beweiserhebung zu ergänzen ist,
> sofort nach Festlegung der Streitfrage gemäß cann. 1513, § 1 und 1639, § 1
> zur Sacherörterung und zum Urteil zu schreiten. 
> 
>   
> 
> TITEL IX 
> RECHTSKRAFT DES URTEILS UND WIEDEREINSETZUNG 
> IN DEN VORIGEN STAND 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> RECHTSKRAFT DES URTEILS 
> Can. 1641 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 1643
> gilt eine Streitsache als rechtskräftig entschieden, wenn: 
> 1° zwei gleichlautende Urteile zwischen denselben
> Parteien über dasselbe Klagebegehren und aus demselben Klagegrund vorliegen; 
> 2° gegen ein Urteil innerhalb der Nutzfrist eine Berufung
> nicht eingelegt worden ist; 
> 3° in der Berufungsinstanz der Rechtszug erloschen oder
> darauf verzichtet worden ist; 
> 4° ein Endurteil gefällt worden ist, gegen das es
> gemäß can. 1629 keine Berufung gibt. 
> Can. 1642 — § 1. Ein rechtskräftig gewordenes Urteil
> erfreut sich der rechtlichen Beständigkeit und kann außer nach can. 1645, §1
> direkt nicht angefochten werden. 
> § 2. Es schafft Recht zwischen den Parteien und
> berechtigt zur Vollstreckungsklage und zur Einrede, die Sache sei rechtskräftig
> abgeurteilt; der Richter kann dies auch von Amts wegen feststellen, um eine
> erneute prozessuale Vorlage derselben Sache zu hindern. 
> Can. 1643 — Niemals erwachsen in Rechtskraft
> Personenstandsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Trennung der
> Ehegatten. 
> Can. 1644 — § 1. Sind in einem Personenstandsverfahren
> zwei gleichlautende Urteile ergangen, so kann jederzeit das Berufungsgericht
> angerufen werden, wobei dann innerhalb einer Ausschlußfrist von dreißig Tagen
> nach erfolgter Anfechtung neue und zwar schwerwiegende Beweise oder
> Begründungen vorzulegen sind. Das Berufungsgericht muß aber innerhalb eines
> Monates nach Vorlage der neuen Beweise und Begründungen durch Dekret
> feststellen, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen werden
> muß oder nicht. 
> § 2. Die Anrufung des höheren Gerichtes zum Zweck der
> Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung des Urteils, sofern
> das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder das Berufungsgericht gemäß can.
> 1650, § 3 die Aussetzung der Vollstreckung anordnet. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND 
> Can. 1645 — § 1. Gegen ein in Rechtskraft erwachsenes
> Urteil gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vorausgesetzt die
> Ungerechtigkeit des Urteils steht offenkundig fest. 
> § 2. Die offensichtliche Ungerechtigkeit eines Urteils
> wird nur anerkannt, wenn: 
> 1° sich das Urteil auf Beweise, die sich später als
> falsch erwiesen haben, derart stützt, daß ohne diese Beweise der Urteilstenor
> nicht aufrecht zu erhalten ist; 
> 2° später Urkunden aufgefunden worden sind, die neue und
> eine gegenteilige Entscheidung fordernde Tatsachen unzweifelhaft beweisen; 
> 3° ein Urteil aufgrund arglistiger Täuschung einer
> Partei zum Schaden der anderen Partei ergangen ist; 
> 4° eine nicht rein prozessuale Gesetzesvorschrift
> offenkundig vernachlässigt worden ist; 
> 5° das Urteil einer früheren Entscheidung widerstreitet,
> die in Rechtskraft erwachsen ist. 
> Can. 1646 — § 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen
> Stand aus den in can. 1645, § 2, nn. 1—3 aufgeführten Gründen ist innerhalb
> von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens dieser Gründe, bei dem
> Richter zu beantragen, der das Urteil gefällt hat. 
> § 2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in
> can. 1645, § 2, nn. 4 und 5 aufgeführten Gründen ist innerhalb von drei
> Monaten nach Kenntniserlangung der Urteilsverkündung beim Berufungsgericht zu
> beantragen; wird im Fall des can. 1645, § 2, n. 5 erst später die frühere
> Entscheidung bekannt, so läuft die Frist vom Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung
> an. 
> § 3. Die erwähnten Fristen laufen nicht, solange der
> durch ein ungerechtes Urteil Verletzte minderjährig ist. 
> Can. 1647 — § 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
> vorigen Stand hemmt die noch nicht begonnene Vollstreckung des Urteils. 
> § 2. Besteht jedoch aufgrund von Anzeichen der
> begründete Verdacht, daß die Wiedereinsetzung begehrt worden ist, um die
> Vollstreckung des Urteils zu verschleppen, so kann der Richter verfügen, daß
> das Urteil vollstreckt wird; dem Antragsteller der Wiedereinsetzung ist dann
> aber geeignete Sicherheit zu bieten, daß er, falls die Wiedereinsetzung
> gewährt wird, schadlos bleibt. 
> Can. 1648 — Ist die Wiedereinsetzung in den vorigen
> Stand gewährt worden, so muß der Richter in der Sache ein Urteil fällen. 
> 
>   
> 
> TITEL X 
> GERICHTSKOSTEN 
> UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ 
> Can. 1649 — § 1. Der Bischof, dem die Leitung des
> Gerichtes obliegt, soll Bestimmungen erlassen über: 
> 1° die Verurteilung der Parteien zum Tragen oder zum
> Ausgleich der Gerichtskosten; 
> 2° die Honorare der Prozeßbevollmächtigten, Anwälte,
> Sachverständigen und Dolmetscher sowie über die Entschädigung der Zeugen; 
> 3° die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder
> einer Ermäßigung der Gerichtskosten; 
> 4° die Begleichung des Schadens, zu der verpflichtet ist,
> wer im Prozeß nicht nur unterlegen ist, sondern leichtfertig prozessiert hat; 
> 5° die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer
> Sicherheit zur Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens. 
> § 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der
> Honorare und der Schadensbegleichung gibt es keine selbständige Berufung; doch
> kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter Beschwerde
> erheben, der die Kostenfestsetzung abändern kann. 
>   
> TITEL XI 
> URTEILSVOLLSTRECKUNG 
> Can. 1650 — § 1. Für ein Urteil, das in Rechtskraft
> erwachsen ist, kann Vollstreckung angeordnet werden, soweit nicht die Vorschrift
> des can. 1647 Platz greift. 
> § 2. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, und nach
> erfolgter Berufung auch der Berufungsrichter können die vorläufige
> Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils von Amts wegen
> oder auf Antrag einer Partei anordnen, gegebenenfalls nach Leistung geeigneter
> Sicherheiten, wenn es sich um Vergütungen oder Leistungen zum notwendigen
> Lebensunterhalt handelt oder sonst ein gerechter Grund drängt. 
> § 3. Wird das in § 2 genannte Urteil angefochten, so
> kann der Richter, der über die Anfechtung entscheiden muß, entweder die
> Vollstreckung aussetzen oder sie einer Sicherheitsleistung unterwerfen, wenn er
> erkennt, daß die Anfechtung wahrscheinlich begründet ist und daß ein nicht
> wiedergutzumachen der Schaden aus der Vollstreckung entstehen kann. 
> Can. 1651 — Ein Urteil kann erst vollstreckt werden,
> wenn ein Vollstreckungsdekret des Richters vorliegt, das anordnet, das Urteil
> müsse ausgeführt werden; dieses Dekret ist je nach Art der Verfahren entweder
> in den Urteilstenor selbst aufzunehmen oder gesondert zu erlassen. 
> Can. 1652 — Erfordert die Vollstreckung eines Urteils
> eine vorgängige Rechenschaftsablegung, so entsteht eine Zwischenfrage, die von
> jenem Richter zu entscheiden ist, der das zu vollstreckende Urteil erlassen hat. 
> Can. 1653 — § 1. Sofern nicht ein Partikulargesetz
> anderes bestimmt, muß der Bischof jener Diözese, in der das erstinstanzliche
> Urteil gefällt worden ist, entweder selbst oder durch einen anderen das Urteil
> vollstrecken. 
> § 2. Verweigert oder unterläßt er dies, so obliegt die
> Vollstreckung auf Antrag der interessierten Partei oder auch von Amts wegen der
> Autorität, der das Berufungsgericht gemäß can. 1439, § 3 unterstellt ist. 
> § 3. Unter Ordensleuten obliegt die Vollstreckung eines
> Urteils dem Oberen, der das zu vollstreckende Urteil gefällt oder den Richter
> delegiert hat. 
> Can. 1654 — § 1. Der Vollstrecker muß, wenn nicht im
> Urteilstenor etwas seinem Ermessen überlassen worden ist, das Urteil nach dem
> offensichtlichen Sinn des Wortlautes vollstrecken. 
> § 2. Er darf über Einwendungen gegen die Art und die
> Rechtskraft der Vollstreckung befinden, nicht aber über die Streitsache selbst;
> hat er irgendwie Kenntnis davon erhalten, daß das Urteil gemäß cann. 1620,
> 1622 und 1645 nichtig oder offensichtlich ungerecht ist, so hat er sich der
> Vollstreckung zu enthalten und nach Benachrichtigung der Parteien die Sache an
> das Gericht zurückzuverweisen, von dem das Urteil gefällt worden ist. 
> Can. 1655 — § 1. Bei dinglichen Klagen gilt, daß dem
> Kläger eine Sache, die ihm zugesprochen wurde, unverzüglich auszuhändigen
> ist, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist. 
> § 2. Bei persönlichen Klagen soll der Richter im
> Urteilstenor oder der Vollstrecker nach klugem Ermessen, wenn der Beklagte zur
> Herausgabe einer beweglichen Sache oder zur Zahlung einer Geldsumme oder zur
> Erbringung sonstiger Leistungen verurteilt ist, eine Frist zur Erfüllung der
> Verpflichtung bestimmen, die nicht weniger als fünfzehn Tage und nicht mehr als
> sechs Monate betragen darf. 
>   
> SEKTION II 
> MÜNDLICHES STREITVERFAHREN 
> Can. 1656 — § 1. Durch das mündliche Streitverfahren,
> von dem diese Sektion handelt, können alle Sachen, soweit nicht vom Gesetz
> ausgeschlossen, behandelt werden, wenn nicht eine Partei ein ordentliches
> Streitverfahren verlangt. 
> § 2. Wird das mündliche Verfahren außerhalb der
> rechtlich zulässigen Fälle angewandt, so sind die richterlichen Handlungen
> nichtig. 
> Can. 1657 — Das mündliche Streitverfahren findet im
> ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter gemäß can. 1424 statt. 
> Can. 1658 — § 1. Die Klageschrift muß über die
> Erfordernisse des can. 1504 hinaus: 
> 1° Tatsachen, auf die sich das Begehren des Klägers
> stützt, kurz, vollständig und deutlich darlegen; 
> 2° Beweise, mit denen der Kläger Tatsachen dartun will
> und die er nicht gleichzeitig beibringen kann, so angeben, daß sie vom Richter
> unverzüglich erhoben werden können. 
> § 2. Der Klageschrift müssen wenigstens in beglaubigter
> Abschrift die Urkunden beigefügt werden, auf die sich das Klagebegehren
> stützt. 
> Can. 1659 — § 1. Hat der Versuch zur gütlichen
> Beilegung des Streites gemäß can. 1446, § 2 nicht zum Erfolg geführt und ist
> der Richter überzeugt, daß die Klageschrift irgendwie begründet ist, so hat
> er innerhalb von drei Tagen durch ein am Schluß der Klageschrift vermerktes
> Dekret anzuordnen, daß der belangten Partei eine Abschrift des Klagebegehrens
> bekanntgegeben und ihr die Befugnis gegeben wird, innerhalb von fünfzehn Tagen
> eine schriftliche Erwiderung bei der Gerichtskanzlei einzureichen. 
> § 2. Diese Bekanntgabe hat die in can. 1512 erwähnten
> Wirkungen der gerichtlichen Ladung. 
> Can. 1660 — Wenn die Einwendungen der belangten Partei
> es fordern, hat der Richter dem Kläger eine Frist zur Erwiderung zu setzen, so
> daß er sich aufgrund der vorgetragenen Auffassungen beider Parteien ein
> deutliches Bild über den Streitgegenstand machen kann. 
> Can. 1661 — § 1. Nach Ablauf der in cann. 1659 und 1660
> genannten Fristen hat der Richter nach Durchsicht der Akten die Prozeßfrage
> festzusetzen; daraufhin hat er zu der innerhalb von dreißig Tagen abzuhaltenden
> mündlichen Verhandlung alle zu laden, die daran teilzunehmen haben; für die
> Parteien hat er die Formel der Prozeßfrage anzufügen. 
> § 2. In der Ladung sind die Parteien darauf hinzuweisen,
> daß sie bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen kurzen
> Schriftsatz zum Beweis ihrer Erklärungen bei Gericht einreichen können. 
> Can. 1662 — In der mündlichen Verhandlung werden zuerst
> die in cann. 1459—1464 genannten Prozeßfragen erörtert. 
> Can. 1663 — § 1. Unter Beachtung der Bestimmung von
> can. 1418 werden die Beweise in der mündlichen Verhandlung erhoben. 
> § 2. Eine Partei und ihr Anwalt können der Befragung der
> sonstigen Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen beiwohnen. 
> Can. 1664 — Die Antworten der Parteien, der Zeugen und
> der Sachverständigen sowie die Anträge und die Einwendungen der Anwälte sind
> vom Notar zu Protokoll zu nehmen, jedoch summarisch und nur hinsichtlich dessen,
> was das Wesen der strittigen Sache betrifft; das Protokoll ist von den Personen
> zu unterzeichnen, die ausgesagt haben. 
> Can. 1665 — Beweise, die in der Klageschrift oder in der
> Erwiderung nicht vorgebracht oder beantragt worden sind, kann der Richter nur
> nach can. 1452 zulassen; sobald auch nur ein Zeuge vernommen worden ist, kann
> der Richter die Erhebung neuer Beweise einzig nach Maßgabe von can. 1600
> verfügen. 
> Can. 1666 — Konnten bei der mündlichen Verhandlung
> nicht alle Beweise erhoben werden, so ist eine weitere mündliche Verhandlung
> anzuberaumen. 
> Can. 1667 — Nach Abschluß der Beweiserhebung findet in
> derselben Verhandlung die mündliche Erörterung statt. 
> Can. 1668 — § 1. Sofern sich aus der Erörterung nicht
> ergibt, daß im Verfahren Ergänzungen vorzunehmen sind oder daß einer
> rechtmäßigen Urteilsfällung etwas im Wege steht, hat der Richter
> unverzüglich nach Abschluß der mündlichen Verhandlung die Sache gesondert zu
> entscheiden; der Urteilstenor ist sogleich vor den anwesenden Parteien zu
> verlesen. 
> § 2. Das Gericht aber kann die Entscheidung wegen der
> Schwierigkeit der Streitsache oder aus einem anderen gerechten Grund bis zu
> einer Nutzfrist von fünf Tagen verschieben. 
> § 3. Der vollständige Urteilstext mit Begründung ist
> den Parteien baldmöglichst, in der Regel innerhalb von fünfzehn Tagen,
> bekanntzugeben. 
> Can. 1669 — Wenn das Berufungsgericht erkennt, daß in
> der unteren Instanz das mündliche Streitverfahren in vom Recht ausgeschlossenen
> Fällen stattfand, hat es die Nichtigkeit des Urteils festzustellen und die
> Sache an das Gericht zurückzuverweisen, welches das Urteil gefällt hat. 
> Can. 1670 — Was im übrigen die Verfahrensweise angeht,
> sind die Vorschriften der Canones über das ordentliche Streitverfahren
> einzuhalten. Das Gericht kann jedoch in einem mit Begründung versehenen Dekret
> von Verfahrensvorschriften, die nicht zur Gültigkeit eingehalten werden
> müssen, absehen, um, jedoch unter Wahrung der Gerechtigkeit, für
> Beschleunigung zu sorgen. 
>   
> TEIL III 
> BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN 
> 
>   
> 
> TITEL I 
> EHEPROZESSE 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> EHENICHTIGKEITSVERFAHREN 
> 
>   
> 
> Artikel 1 
> ZUSTÄNDIGKEIT 
> Can. 1671 — Ehesachen der Getauften sind kraft eigenen
> Rechtes Sache des kirchlichen Richters. 
> Can. 1672 — Streitfragen hinsichtlich der rein
> bürgerlichen Wirkungen einer Ehe gehören in die Zuständigkeit der weltlichen
> Behörde, außer das Partikularrecht bestimmt, daß diese Sachen vom kirchlichen
> Richter untersucht und entschieden werden können, falls sie auf dem Weg eines
> Zwischenstreites und neben der Hauptklage zur Behandlung stehen. 
> Can. 1673* — Für Ehenichtigkeitsprozesse, die dem
> Apostolischen Stuhl nicht vorbehalten sind, sind zuständig: 
> 1° das Gericht des Eheschließungsortes; 
> 2° das Gericht des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes
> der belangten Partei; 
> 3° das Gericht des Wohnsitzes der klägerischen Partei,
> vorausgesetzt, beide Parteien wohnen im Gebiet derselben Bischofskonferenz und
> der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt nach
> Anhören dieser Partei zu; 
> 4° das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise
> tatsächlich zu erheben sind, vorausgesetzt, der für den Wohnsitz der belangten
> Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt ZU; dieser hat vorher die belangte
> Partei zu befragen, ob sie irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt. 
>   
> Artikel 2 
> KLAGERECHT 
> Can. 1674 — Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit
> der Ehe haben: 
> 1° die Ehegatten; 
> 2° der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe
> bereits bekannt ist, deren Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht
> zweckmäßig ist. 
> Can. 1675 — § 1. Wenn die Gültigkeit einer Ehe zu
> Lebzeiten beider Gatten nicht angefochten worden ist, kann sie nach dem Tod
> eines oder beider Gatten nicht mehr angefochten werden, außer die Frage der
> Gültigkeit ist zuvor zu entscheiden, damit eine andere Streitfrage vor dem
> kirchlichen oder weltlichen Gericht gelöst werden kann. 
> § 2. Stirbt jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so
> ist nach can. 1518 zu verfahren. 
> 
>   
> 
> Artikel 3 
> AUFGABE DER RICHTER 
> Can. 1676 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und
> sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorglichen Mitteln die
> Gatten zu bewegen suchen, ihre Ehe, falls möglich, gültig zu machen und die
> eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. 
> Can. 1677 — § 1. Nach Annahme der Klageschrift hat der
> Vorsitzende oder der Berichterstatter das Ladungsdekret gemäß can. 1508
> bekanntzugeben. 
> § 2. Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe keine der
> Parteien eine Sitzung zur Streitfestlegung beantragt hat, hat der Vorsitzende
> oder der Berichterstatter durch Dekret innerhalb von zehn Tagen die Formel des
> Streitpunktes oder der Streitpunkte von Amts wegen festzusetzen und sie den
> Parteien bekanntzugeben. 
> § 3. Die Streitpunktformel darf nicht nur danach fragen,
> ob die Nichtigkeit einer Ehe im vorliegenden Fall feststeht, sondern muß auch
> angeben, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe
> angefochten wird. 
> § 4. Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, hat der
> Vorsitzende oder der Berichterstatter zehn Tage nach Bekanntgabe des Dekretes
> durch ein neues Dekret den Fortgang des Verfahrens anzuordnen. 
> 
>   
> 
> Artikel 4 
> BEWEISE 
> Can. 1678 § 1. Der Bandverteidiger, die Parteibeistände
> und, wenn beteiligt, der Kirchenanwalt haben das Recht: 
> 1° bei der Vernehmung der Parteien, der Zeugen und der
> Sachverständigen, unbeschadet der Vorschrift des can. 1559, zugegen zu sein; 
> 2° Gerichtsakten, selbst wenn sie noch nicht offengelegt
> sind, einzusehen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden zu prüfen. 
> § 2. Die Parteien dürfen der in § 1, n. 1 genannten
> Vernehmung nicht beiwohnen. 
> Can. 1679 — Sofern die Beweise nicht im übrigen schon
> als voll überzeugend erachtet werden, soll der Richter zur Würdigung der
> Parteiaussagen nach can. 1536 außer sonstigen Indizien und Beweisstützen nach
> Möglichkeit Zeugen zur Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Parteien
> beiziehen. 
> Can. 1680 — In Prozessen mit dem Klagegrund des
> geschlechtlichen Unvermögens oder des Konsensmangels wegen Geisteskrankheit hat
> sich der Richter der Hilfe eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen,
> sofern dies aufgrund der Umstände nicht offenkundig als zwecklos erscheint; in
> den sonstigen Verfahren ist die Vorschrift des can. 1574 zu beachten. 
>   
> Artikel 5 
> URTEIL UND BERUFUNG 
> Can. 1681 — Ist während des Verfahrens der
> wohlbegründete Zweifel aufgetaucht, ob die Ehe vollzogen worden ist, so kann
> das Gericht mit Zustimmung der Parteien den Nichtigkeitsprozeß aussetzen, die
> Beweiserhebung in Hinsicht auf die Dispens von der nichtvollzogenen Ehe
> ergänzen und anschließend die Akten dem Apostolischen Stuhl zuleiten, zusammen
> mit dem Bittgesuch einer Partei oder beider Parteien um Dispens und mit dem
> Gutachten des Gerichtes und des Bischofs. 
> Can. 1682 — § 1. Das Urteil, das erstmals eine Ehe für
> nichtig erklärt hat, ist zusammen mit eventuellen Berufungsklagen und den
> übrigen Gerichtsakten innerhalb von zwanzig Tagen seit der Urteilsverkündung
> von Amts wegen dem Berufungsgericht zuzuleiten. 
> § 2. Das Berufungsgericht hat, wenn das Urteil der ersten
> Instanz die Ehe für nichtig erklärt hat, in Würdigung der Stellungnahmen des
> Bandverteidigers und etwa auch der Parteien durch Dekret entweder das Urteil
> unmittelbar zu bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in
> weiterer Instanz anzunehmen. 
> Can. 1683 — Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer
> Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht wird, kann ihn das Gericht als erstinstanzlich
> zulassen und darüber entscheiden. 
> Can. 1684 — § 1. Nachdem das Urteil, das die
> Nichtigkeit einer Ehe zum ersten Mal festgestellt hat, in der Berufungsinstanz
> entweder durch Dekret oder durch ein zweites Urteil bestätigt worden ist, haben
> die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, das Recht zu einer
> neuen Eheschließung, sobald das Dekret oder das zweite Urteil ihnen
> bekanntgegeben worden ist, ausgenommen im Fall eines Verbotes, das dem Urteil
> oder dem Dekret beigefügt oder vom Ortsordinarius erlassen worden ist. 
> § 2. Die Vorschriften des can. 1644 sind auch dann
> einzuhalten, wenn das auf Nichtigkeit einer Ehe erkennende Urteil nicht durch
> ein zweites Urteil, sondern durch Dekret bestätigt worden ist. 
> Can. 1685 — Sobald das Urteil für vollstreckbar
> erklärt worden ist, muß der Gerichtsvikar es unverzüglich dem Ordinarius des
> Eheschließungsortes bekanntgeben. Dieser aber muß dafür Sorge tragen, daß
> baldmöglichst die ausgesprochene Ehenichtigkeit und die etwa verhängten
> Verbote im Ehe- und Taufbuch eingetragen werden. 
>   
> Artikel 6 
> VERFAHREN AUFGRUND VON URKUNDEN 
> Can. 1686 — Nach Eingang eines Klageantrages gemäß
> can. 1677 kann der Gerichtsvikar oder ein von ihm bestimmter Richter unter
> Außerachtlassung der Förmlichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens,
> jedoch nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers, die
> Nichtigkeit einer Ehe durch Urteil feststellen, wenn aufgrund einer Urkunde,
> gegen die ein Widerspruch oder eine Einrede nicht erhoben werden kann, mit
> Sicherheit das Vorliegen eines trennenden Ehehindernisses oder ein Mangel der
> rechtmäßigen Eheschließungsform feststeht, vorausgesetzt, mit gleicher
> Gewißheit ist klar, daß keine Dispens erteilt worden ist, oder ein Mangel des
> gültigen Auftrags des Stellvertreters bei der Eheschließung feststeht. 
> Can. 1687 — § 1. Hat der Bandverteidiger begründete
> Zweifel, ob die Mängel nach can. 1686 oder die Nichterteilung der Dispens
> sicher feststehen, so muß er gegen diese Nichtigerklärung Berufung an den
> Richter der zweiten Instanz einlegen; diesem sind die Gerichtsakten zu
> übersenden mit dem schriftlichen Hinweis, daß es sich um ein Urkundenverfahren
> handelt. 
> § 2. Das Berufungsrecht einer Partei, die sich beschwert
> fühlt, bleibt unangetastet. 
> Can. 1688 — Der Richter der zweiten Instanz wird unter
> Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhören der Parteien in gleicher
> Weise wie nach can. 1686 darüber entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen oder
> ob vielmehr im vorliegenden Fall auf dem ordentlichen Verfahrensweg vorzugehen
> ist; im letzteren Fall verweist er die Sache an das Gericht der ersten Instanz
> zurück. 
>   
> Artikel 7 
> ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 
> Can. 1689 — Im Urteil sollen die Parteien auf etwa
> bestehende moralische oder auch zivilrechtliche Verpflichtungen zu Unterhalt und
> Erziehung hingewiesen werden, die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern
> haben. 
> Can. 1690 — Ehenichtigkeitssachen können nicht auf dem
> Weg des mündlichen Streitverfahrens behandelt werden. 
> Can. 1691 — Bezüglich des sonstigen Vorgehens sind,
> soweit von der Natur der Sache möglich, die Canones über das Gerichtswesen im
> allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die
> besonderen Normen für Personenstandssachen und Sachen des öffentlichen Wohls
> zu beachten sind. 
> 
>   
> 
> KAPITEL II 
> VERFAHREN ZUR TRENNUNG DER EHEGATTEN 
> Can. 1692 — § 1. Die persönliche Trennung getaufter
> Ehegatten kann durch Dekret des Diözesanbischofs oder durch Urteil des Richters
> gemäß den folgenden Bestimmungen erfolgen, wenn nicht nach örtlichem Recht
> anderes rechtmäßig vorgesehen ist. 
> § 2. Wo eine kirchliche Entscheidung keine
> zivilrechtlichen Wirkungen hat oder ein weltliches Urteil voraussichtlich nicht
> im Gegensatz zum göttlichen Recht steht, kann der Diözesanbischof des
> Aufenthaltsortes der Gatten unter Abwägen der besonderen Umstände die
> Erlaubnis erteilen, daß sie eine staatliche Behörde angehen. 
> § 3. Geht es in der Sache auch um die rein bürgerlichen
> Wirkungen einer Ehe, so soll sich der Richter bemühen, daß die Sache unter
> Beachtung der Vorschrift des § 2 von vornherein an die staatliche Behörde
> gebracht wird. 
> Can. 1693 — § 1. Sofern nicht eine Partei oder der
> Kirchenanwalt ein ordentliches Streitverfahren beantragen, ist das mündliche
> Streitverfahren einzuhalten. 
> § 2. Hat ein ordentliches Streitverfahren stattgefunden
> und wird Berufung eingelegt, so hat das Gericht zweiter Instanz gemäß can.
> 1682, § 2 in entsprechender Anwendung zu verfahren. 
> Can. 1694 — Bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtes
> sind die Vorschriften des can. 1673 einzuhalten. 
> Can. 1695 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und
> sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorgerlichen Mitteln bemüht
> sein, die Gatten zu versöhnen und zur Wiederaufnahme der ehelichen
> Lebensgemeinschaft zu bewegen. 
> Can. 1696 — Verfahren zur Trennung der Ehegatten
> berühren auch das öffentliche Wohl; darum muß immer der Kirchenanwalt gemäß
> can. 1433 daran beteiligt sein. 
> 
>   
> 
> KAPITEL III 
> NICHTVOLLZUGSVERFAHREN 
> Can. 1697 — Das Recht, gnadenweise die Auflösung einer
> gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe zu erbitten, haben nur die Gatten oder ein
> Gatte, selbst gegen den Willen des anderen. 
> Can. 1698 — § 1. Über die Tatsache des Nichtvollzugs
> einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Gewährung der
> Dispens entscheidet einzig der Apostolische Stuhl. 
> § 2. Die Dispens jedoch wird ausschließlich vom Papst
> gewährt. 
> Can. 1699 — § 1. Zuständig zur Entgegennahme der
> Bittschrift um Dispens ist der Diözesanbischof, in dessen Bereich der
> Bittsteller seinen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat; steht fest, daß das
> Bittgesuch begründet ist, so muß der Bischof die Durchführung des Verfahrens
> anordnen. 
> § 2. Weist der vorgebrachte Fall aber besondere
> Schwierigkeiten in rechtlicher oder moralischer Hinsicht auf, so soll der
> Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen. 
> § 3. Gegen das Dekret, mit dem der Bischof die
> Bittschrift abweist, steht die Beschwerde an den Apostolischen Stuhl offen. 
> Can. 1700 — § 1. Unter Wahrung der Vorschrift des can.
> 1681 soll der Bischof die Erhebung in diesen Verfahren für ständig oder für
> Einzelfälle dem Gericht seiner oder einer fremden Diözese oder einem
> geeigneten Priester übertragen. 
> § 2. Ist eine gerichtliche Klage auf Nichtigerklärung
> derselben Ehe eingebracht worden, so ist die Durchführung des Prozesses
> demselben Gericht zu übertragen. 
> Can. 1701 — § 1. In diesen Verfahren muß stets der
> Bandverteidiger beteiligt sein. 
> § 2. Ein Rechtsbeistand wird nicht zugelassen; der
> Bischof kann jedoch wegen der Schwierigkeit des Falles gestatten, daß der
> Bittsteller oder die belangte Partei sich der Hilfe eines Rechtskundigen
> bedient. 
> Can. 1702 — Bei der Durchführung der Beweiserhebung ist
> jeder Gatte zu vernehmen; nach Möglichkeit sind die Canones über die
> Beweiserhebung im ordentlichen Streitverfahren und im Ehenichtigkeitsverfahren
> einzuhalten, soweit sie mit der besonderen Art dieser Verfahren in Einklang
> gebracht werden können. 
> Can. 1703 — § 1. Offenlegung der Akten erfolgt nicht;
> wird der Richter jedoch gewahr, daß die vorgebrachten Beweise dem Begehren des
> Bittstellers oder der Einrede der belangten Partei sehr hinderlich sind, so kann
> er das in kluger Weise der betreffenden Partei eröffnen. 
> § 2. Der Richter kann einer Partei auf Antrag eine
> eingereichte Urkunde oder ein eingeholtes Zeugnis zeigen und eine Frist für die
> Vorlage einer Stellungnahme setzen. 
> Can. 1704 — § 1. Nach Abschluß der Erhebungen hat der
> Untersuchungsrichter sämtliche Akten mit einem geeigneten Bericht dem Bischof
> zu übergeben, der ein Gutachten zum wahren Sachverhalt sowohl über die
> Tatsache des Nichtvollzugs als auch über den gerechten Grund zur
> Dispenserteilung und über die Angemessenheit des Gnadenerweises zu erstatten
> hat. 
> § 2. Ist die Durchführung des Verfahrens gemäß can.
> 1700 einem fremden Gericht übertragen worden, so ist die Stellungnahme
> zugunsten des Ehebandes bei diesem Gericht anzufertigen; das in § 1 erwähnte
> Gutachten hat jedoch der auf tragerteilende Bischof zu erstatten, dem der
> Untersuchungsrichter gleichzeitig mit den Akten einen geeigneten Bericht zu
> übersenden hat. 
> Can. 1705 — § 1. Der Bischof hat sämtliche Akten
> zusammen mit seinem Gutachten und den Bemerkungen des Bandverteidigers dem
> Apostolischen Stuhl zu übersenden. 
> § 2. Sind nach Auffassung des Apostolischen Stuhles
> zusätzliche Erhebungen erforderlich, so wird dies dem Bischof unter Angabe der
> Punkte angezeigt, bezüglich derer die Erhebung zu ergänzen ist. 
> § 3. Wenn der Apostolische Stuhl den Bescheid erteilt
> hat, daß aus den Unterlagen der Nichtvollzug nicht feststehe, kann der in can.
> 1701, § 2 erwähnte Rechtskundige am Sitz des Gerichtes in die Prozeßakten,
> nicht jedoch in das Gutachten des Bischofs einsehen, um abzuwägen, ob noch
> etwas Gewichtiges für eine Neuvorlage des Bittgesuches angeführt werden kann. 
> Can. 1706 — Das Dispensreskript wird vom Apostolischen
> Stuhl dem Bischof übersandt; dieser wird aber den Parteien das Reskript
> bekanntgeben und außerdem dem Pfarrer sowohl des Eheschließungs- wie des
> Taufortes baldigst auftragen, die gewährte Dispens in das Ehe- und das Taufbuch
> einzutragen. 
>   
> KAPITEL IV 
> VERFAHREN ZUR TODESERKLÄRUNG 
> Can. 1707 — § 1. Falls der Tod eines Gatten durch eine
> authentische kirchliche oder weltliche Urkunde nicht nachgewiesen werden kann,
> hat der andere Gatte erst dann als vom Eheband gelöst zu gelten, wenn vom
> Diözesanbischof die Erklärung ergangen ist, daß der Tod zu vermuten ist. 
> § 2. Der Diözesanbischof kann die in § 1 erwähnte
> Erklärung nur dann aussprechen, wenn er geeignete Nachforschungen angestellt
> und aus Zeugenaussagen, aus der öffentlichen Meinung oder aus Indizien die
> moralische Gewißheit gewonnen hat, daß der Gatte tot ist. Die bloße, wenn
> auch lange währende Abwesenheit des Gatten reicht dazu nicht aus. 
> § 3. In unsicheren und verwickelten Fällen soll der
> Bischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen. 
>   
> TITEL II 
> WEIHENICHTIGKEITSVERFAHREN 
> Can. 1708 — Das Recht, die Gültigkeit einer heiligen
> Weihe anzufechten, hat der Kleriker selbst oder der Ordinarius, dem der Kleriker
> untersteht oder in dessen Diözese er geweiht worden ist. 
> Can. 1709 — § 1. Die Klageschrift muß bei der
> zuständigen Kongregation eingereicht werden; diese entscheidet darüber, ob die
> Angelegenheit von der Kongregation der Römischen Kurie selbst oder von einem
> von ihr bestimmten Gericht zu behandeln ist. 
> § 2. Nach Einreichung der Klageschrift ist dem Kleriker
> von Rechts wegen die Ausübung der Weihen verboten. 
> Can. 1710 — Verweist die Kongregation die Angelegenheit
> an ein Gericht, so sind, soweit von der Natur der Sache her möglich, die
> Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche
> Streitverfahren, unbeschadet der Vorschriften dieses Titels, anzuwenden. 
> Can. 1711 — In diesen Prozeßsachen hat der
> Bandverteidiger dieselben Rechte und Pflichten wie der Ehebandverteidiger. 
> Can. 1712 — Nach dem zweiten Urteil, das die Nichtigkeit
> der heiligen Weihe bestätigt hat, verliert der Kleriker sämtliche dem
> Klerikerstand eigenen Rechte und wird von allen Pflichten frei. 
>   
> TITEL III 
> ABWENDUNG VON GERICHTSVERFAHREN 
> Can. 1713 — Zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten
> ist es zweckmäßig, einen Vergleich, d. h. eine gütliche Beilegung
> herbeizuführen; der Rechtsstreit kann auch einem oder mehreren Schiedsrichtern
> übertragen werden. 
> Can. 1714 — Für den Vergleich, den Schiedsvertrag und
> das Schiedsverfahren gelten die Regeln, die die Parteien vereinbart haben, oder,
> wenn solche Regeln nicht bestehen, das etwa von der Bischofskonferenz erlassene
> Gesetz oder das am Ort der Vereinbarung geltende weltliche Recht. 
> Can. 1715 — § 1. Gültig kann kein Vergleich oder
> Schiedsvertrag geschlossen werden bei Streitsachen, die das öffentliche Wohl
> betreffen, und bei anderen Streitsachen, über die die Parteien nicht frei
> verfügen können. 
> § 2. Handelt es sich um zeitliche Güter der Kirche, so
> sind, soweit vom Gegenstand gefordert, die für die Veräußerung von Kirchengut
> vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten. 
> Can. 1716 — § 1. Erkennt das weltliche Recht die
> Wirkung eines Schiedsspruches nur an, wenn er vom Richter bestätigt wird, so
> bedarf der Schiedsspruch in einem kirchlichen Streitfall, um seine Wirkung im
> kirchlichen Bereich zu entfalten, der Bestätigung durch den kirchlichen Richter
> jenes Ortes, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde. 
> § 2. Läßt jedoch das weltliche Recht gegen einen
> Schiedsspruch eine Anfechtung vor dem weltlichen Richter zu, so kann im Bereich
> des kanonischen Rechtes die gleiche Anfechtung beim kirchlichen Richter erhoben
> werden, der in erster Instanz zur Entscheidung des Streitfalles zuständig ist. 
>   
> TEIL IV 
> STRAFPROZESS 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> VORUNTERSUCHUNG 
> Can. 1717 — § 1. Erhält der Ordinarius eine wenigstens
> wahrscheinliche Kenntnis davon, daß eine Straftat begangen worden ist, so soll
> er selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über
> den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit
> einziehen, außer dies erscheint als gänzlich überflüssig. 
> § 2. Es muß vorgebeugt werden, daß nicht aufgrund
> dieser Voruntersuchung jemandes guter Ruf in Gefahr gerät. 
> § 3. Der Voruntersuchungsführer hat dieselben
> Vollmachten und Pflichten wie der Vernehmungsrichter im Prozeß; in einem
> späteren Strafprozeß kann er nicht als Richter tätig sein. 
> Can. 1718 — § 1. Wenn genügend Anhaltspunkte gesammelt
> sind, hat der Ordinarius zu entscheiden, ob: 
> 1° ein Verfahren zum Zweck der Verhängung oder der
> Feststellung einer Strafe eingeleitet werden kann; 
> 2° dies unter Beachtung von can. 1341 tunlich ist; 
> 3° ein gerichtliches Verfahren stattfinden muß oder ob,
> falls gesetzlich nicht verboten, mittels eines außergerichtlichen Dekretes
> vorzugehen ist. 
> § 2. Der Ordinarius soll das in § 1 erwähnte Dekret
> aufheben oder ändern, wenn ihm aufgrund neuer Anhaltspunkte richtig erscheint,
> eine andere Entscheidung zu treffen. 
> § 3. Bei Erlaß der in §§ 1 und 2 erwähnten Dekrete
> soll der Ordinarius, falls er dies für klug erachtet, zwei Richter oder andere
> rechtskundige Personen anhören. 
> § 4. Bevor der Ordinarius ein Dekret nach § 1 erläßt,
> soll er überlegen, ob es, um nutzlose Verfahren zu vermeiden, zweckmäßig ist,
> daß er persönlich oder der Voruntersuchungsführer mit Einverständnis der
> Beteiligten die Schadensersatzfrage nach billigem Ermessen entscheidet. 
> Can. 1719 — Die Voruntersuchungsakten und die Dekrete
> des Ordinarius, mit denen die Voruntersuchung eingeleitet oder abgeschlossen
> wird, sowie alle Vorgänge, die der Voruntersuchung vorausgehen, sind, falls sie
> für einen Strafprozeß nicht notwendig sind, im Geheimarchiv der Kurie
> abzulegen. 
>   
> KAPITEL II 
> ABLAUF DES PROZESSES 
> Can. 1720 — Meint der Ordinarius, daß auf dem Weg eines
> außergerichtlichen Strafdekretes vorzugehen ist, so hat er: 
> 1° dem Beschuldigten die Anklage und die Beweise
> bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Verteidigung einzuräumen, außer
> der Beschuldigte hat es, obwohl ordnungsgemäß vorgeladen, versäumt zu
> erscheinen; 
> 2° alle Beweise und Begründungen mit zwei Beisitzern
> sorgfältig abzuwägen; 
> 3° wenn die Straftat sicher feststeht und die Strafklage
> nicht verjährt ist, ein Dekret gemäß cann. 1342—1350 zu erlassen, in dem
> wenigstens kurz die Gründe rechtlicher und tatsächlicher Art dargelegt werden. 
> Can. 1721 — § 1. Hat der Ordinarius verfügt, daß ein
> Strafprozeß einzuleiten ist, so hat er die Voruntersuchungsakten dem
> Kirchenanwalt zu überweisen, der dem Richter die Anklageschrift gemäß cann.
> 1502 und 1504 vorlegen muß. 
> § 2. Vor dem Berufungsgericht nimmt der bei diesem
> Gericht bestellte Kirchenanwalt die Rolle des Anklägers wahr. 
> Can. 1722 — Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz
> der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der
> Ordinarius nach Anhören des Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei
> jedem Stand des Prozesses den Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem
> kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem
> bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder untersagen oder ihm auch die
> öffentliche Teilnahme an der heiligen Eucharistie verbieten; alle diese
> Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes aufzuheben, und sie sind von Rechts
> wegen mit der Beendigung des Strafprozesses hinfällig. 
> Can. 1723 — § 1. Der Richter muß den Beschuldigten bei
> der Ladung auffordern, innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sich
> einen Anwalt gemäß can. 1481, § 1 zu bestellen. 
> § 2. Unterläßt der Beschuldigte diese Bestellung, so
> hat der Richter vor der Streitfestlegung selbst einen Anwalt zu bestellen, der
> solange im Dienst bleibt, bis der Beschuldigte sich einen Anwalt bestellt hat. 
> Can. 1724 — § 1. In jeder Instanz des Verfahrens kann
> vom Kirchenanwalt auf Weisung oder mit Zustimmung des Ordinarius, auf dessen
> Entscheidung der Prozeß in Gang gesetzt worden ist, auf den Rechtszug
> verzichtet werden. 
> § 2. Damit der Verzicht gültig ist, muß er vom
> Beschuldigten angenommen werden, sofern dieser nicht für prozeßabwesend
> erklärt worden ist. 
> Can. 1725 — Bei der Erörterung der Sache, ob sie
> schriftlich oder mündlich geschieht, hat der Angeklagte stets das Recht, daß
> er selbst oder sein Anwalt oder sein Prozeßbevollmächtigter sich als letzter
> schriftlich oder mündlich äußert. 
> Can. 1726 — Steht offenkundig fest, daß die Straftat
> vom Beschuldigten nicht begangen worden ist, so muß der Richter in jeder
> Instanz und bei jedem Stand des Strafprozesses dies durch Urteil erklären und
> den Beschuldigten freisprechen, selbst wenn gleichzeitig feststeht, daß die
> Strafklage verjährt ist. 
> Can. 1727 — § 1. Der Beschuldigte kann Berufung
> einlegen, selbst wenn das Urteil ihn nur deshalb freigesprochen hat, weil die
> Strafverhängung im Ermessen des Richters lag oder weil der Richter von der in
> cann. 1344 und 1345 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. 
> § 2. Der Kirchenanwalt kann Berufung einlegen, sooft er
> glaubt, daß für die Wiedergutmachung des Ärgernisses oder die
> Wiederherstellung der Gerechtigkeit nicht genügend gesorgt ist. 
> Can. 1728 — § 1. Unbeschadet der Canones dieses Titels
> sind im Strafprozeß, soweit von der Natur der Sache her möglich, die Canones
> über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren
> anzuwenden, wobei die besonderen Vorschriften über Verfahren zu beachten sind,
> die das allgemeine Wohl betreffen. 
> § 2. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, eine Straftat
> einzugestehen; auch kann ihm die Eidesleistung nicht abverlangt werden. 
>   
> KAPITEL III 
> SCHADENSERSATZKLAGE 
> Can. 1729 — § 1. Der durch eine Straftat Geschädigte
> kann gemäß can. 1596 im Strafprozeß die Streitklage auf Schadensersatz
> stellen. 
> § 2. Der in § 1 erwähnte Eintritt des Geschädigten in
> den Prozeß kann nur in der ersten Instanz eines Strafprozesses zugelassen
> werden. 
> § 3. Die Berufung in der Schadensersatzsache geschieht
> nach den Bestimmungen von cann. 1628—1640, auch wenn eine Berufung in dem
> Strafverfahren nicht erfolgen kann; werden beide Berufungen, wenn auch von
> verschiedenen Parteien, eingelegt, so ist unter Beachtung der Vorschrift des
> can. 1730 in einem einzigen Berufungsverfahren darüber zu verhandeln. 
> Can. 1730 — § 1. Zur Vermeidung einer Verschleppung des
> Strafverfahrens kann der Richter die Entscheidung über den Schadensersatz
> aufschieben, bis er das Endurteil in dem Strafverfahren gefällt hat. 
> § 2. In diesem Fall muß der Richter nach Urteilsfällung
> in dem Strafverfahren über den Schadensersatz selbst dann entscheiden, wenn das
> Strafverfahren wegen eines eingelegten Rechtsmittels noch gerichtshängig ist
> oder wenn der Beschuldigte aus einem Grund freigesprochen worden ist, der seine
> Schadensersatzpflicht nicht aufhebt. 
> Can. 1731 — Selbst wenn ein in einem Strafprozeß
> gefälltes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, schafft es keineswegs Recht
> gegenüber dem Geschädigten, außer dieser ist nach can. 1729 in den Streit
> eingetreten. 
> 
>   
> 
> TEIL V 
> VORGEHEN 
> BEI VERWALTUNGSBESCHWERDEN UND 
> BEI AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN 
> 
>   
> 
> SEKTION I 
> BESCHWERDE GEGEN VERWALTUNGSDEKRETE 
> Can. 1732 — Die Bestimmungen über die Dekrete in dieser
> Sektion sind auf alle Verwaltungsakte für Einzelfälle anzuwenden, die im
> äußeren Bereich außergerichtlich erlassen werden, mit Ausnahme der vom Papst
> persönlich oder von einem Ökumenischen Konzil erlassenen Dekrete. 
> Can. 1733 — § 1. Es ist sehr zu wünschen, daß
> zwischen dem, der sich durch ein Dekret beschwert fühlt, und dem, der das
> Dekret erlassen hat, ein Rechtsstreit vermieden wird und daß zwischen ihnen in
> gemeinsamer Überlegung für eine billige Lösung Sorge getragen wird; dabei
> sollen gegebenenfalls auch angesehene Persönlichkeiten zur Vermittlung und zum
> Dienst beigezogen werden, so daß auf geeignete Weise Streit vermieden oder
> geschlichtet wird. 
> § 2. Die Bischofskonferenz kann bestimmen, daß in jeder
> Diözese ein Amt oder ein Rat für dauernd eingerichtet wird, dem entsprechend
> den von der Bischofskonferenz zu erlassenden Bestimmungen die Aufgabe obliegt,
> billige Lösungen zu suchen und anzuraten; trifft die Konferenz keine solche
> Anordnungen, so kann der Bischof einen Rat oder ein Amt dieser Art einrichten. 
> § 3. Das Amt oder der Rat, die in § 2 genannt sind,
> sollen vornehmlich dann ihre Dienste leisten, wenn die Rücknahme des Dekretes
> nach can. 1734 beantragt worden ist und die Beschwerdefristen nicht verstrichen
> sind; wenn gegen ein Dekret Beschwerde eingelegt worden ist, soll der Obere, der
> über die Beschwerde befindet, falls er Hoffnung auf einen gütlichen Ausgang
> sieht, den Beschwerdeführer und den Urheber des Dekretes auffordern, nach
> derartigen Lösungen zu suchen. 
> Can. 1734 — § 1. Bevor jemand Beschwerde einlegt, muß
> er die Rücknahme oder Abänderung des Dekretes schriftlich bei dem beantragen,
> der es erlassen hat; durch die Einreichung des Antrages gilt ohne weiteres auch
> die Aussetzung des Vollzugs als beantragt. 
> § 2. Der Antrag muß innerhalb einer ausschließenden
> Nutzfrist von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe des Dekretes gestellt
> werden. 
> § 3. Die Bestimmungen von §§ 1 und 2 gelten nicht für: 
> 1° eine Beschwerde beim Bischof gegen Dekrete ihm
> unterstellter Behörden; 
> 2° eine Beschwerde gegen ein Dekret, durch das eine
> hierarchische Beschwerde entschieden wird, sofern nicht die Entscheidung vom
> Bischof ergangen ist; 
> 3° Beschwerden gemäß cann. 57 und 1735. 
> Can. 1735 — Gibt derjenige, der ein Dekret erlassen hat,
> innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang des in can. 1734 erwähnten Antrages
> ein neues Dekret bekannt, mit dem er entweder das frühere Dekret abändert oder
> entscheidet, daß der Antrag abzuweisen ist, so laufen die Beschwerdefristen ab
> dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Dekretes; fällt innerhalb von dreißig
> Tagen jedoch keine Entscheidung, so laufen die Fristen ab dem dreißigsten Tag. 
> Can. 1736 — § 1. In jenen Materien, in denen die
> hierarchische Beschwerde den Vollzug des Dekretes aussetzt, hat dieselbe Wirkung
> auch der in can. 1734 erwähnte Antrag. 
> § 2. Hat in den sonstigen Fällen derjenige, der ein
> Dekret erlassen hat, nicht innerhalb von zehn Tagen nach Empfang des in can.
> 1734 erwähnten Antrages die Aussetzung des Vollzuges verfügt, so kann die
> Aussetzung zwischenzeitlich bei seinem hierarchischen Oberen beantragt werden;
> dieser kann sie nur aus schwerwiegenden Gründen und stets mit der Vorsorge
> verfügen, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet. 
> § 3. Ist der Vollzug eines Dekretes nach § 2 ausgesetzt
> worden, so hat im Fall einer späteren Beschwerdeeinlegung derjenige, der über
> die Beschwerde befinden muß, nach Maßgabe von can. 1737, § 3 zu entscheiden,
> ob die Aussetzung zu bestätigen oder aufzuheben ist. 
> § 4. Wird innerhalb der festgesetzten Frist keine
> Beschwerde gegen ein Dekret eingelegt, so wird die nach Maßgabe von § 1 oder
> § 2 einstweilen erfolgte Aussetzung von selbst hinfällig. 
> Can. 1737 — § 1. Wer sich durch ein Dekret beschwert
> fühlt, kann aus jedem gerechten Grund Beschwerde beim hierarchischen Oberen
> dessen einlegen, der das Dekret erlassen hat. Die Beschwerde kann eingereicht
> werden bei jenem, der das Dekret erlassen hat; dieser muß sie sofort an den
> hierarchischen Oberen weiterleiten. 
> § 2. Die Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden
> Nutzfrist von fünfzehn Tagen einzureichen; die Beschwerdefrist läuft in den
> Fällen des can. 1734, § 3 ab dem Tag der Bekanntgabe des Dekretes, in den
> sonstigen Fällen nach Maßgabe von can. 1735. 
> § 3. Auch in den Fällen, in denen eine Beschwerde nicht
> von Rechts wegen den Vollzug eines Dekretes aussetzt und nicht die Aussetzung
> nach can. 1736, § 2 verfügt worden ist, kann der Obere aus schwerwiegendem
> Grund anordnen, daß der Vollzug ausgesetzt wird, wobei aber darauf zu achten
> ist, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet. 
> Can. 1738 — Der Beschwerdeführer hat stets das Recht,
> einen Anwalt oder Bevollmächtigten beizuziehen; dabei sind nutzlose
> Verzögerungen zu vermeiden; es soll sogar von Amts wegen ein Beistand bestellt
> werden, falls der Beschwerdeführer keinen Beistand hat und der Obere dessen
> Bestellung für notwendig erachtet; stets aber kann der Obere anordnen, daß der
> Beschwerdeführer persönlich zur Befragung erscheint. 
> Can. 1739 — Der Obere, der über die Beschwerde
> befindet, darf je nach Lage des Falles nicht nur ein Dekret bestätigen oder
> für nichtig erklären, sondern auch gänzlich aufheben, widerrufen oder, sofern
> dies dem Oberen zweckdienlicher scheint, verbessern, ersetzen oder teilweise
> aufheben. 
>   
> SEKTION II 
> VERFAHREN ZUR AMTSENTHEBUNG ODER 
> VERSETZUNG VON PFARRERN 
> 
>   
> 
> KAPITEL I 
> VORGEHEN BEI AMTSENTHEBUNG VON PFARRERN 
> Can 1740 — Ein Pfarrer, dessen Dienst aus irgendeinem
> Grund, selbst ohne seine schwere Schuld, schädlich oder wenigstens unwirksam
> wird, kann vom Diözesanbischof seiner Pfarrei enthoben werden 
> Can 1741 — Die Grunde, deretwegen ein Pfarrer seiner
> Pfarrei rechtmäßig enthoben werden kann, sind vornehmlich folgende 
> 1° Verhaltensweisen, die für die kirchliche Gemeinschaft
> schweren Schaden oder Verwirrung verursachen, 
> 2° Unerfahrenheit oder dauernde geistige oder
> körperliche Schwäche, die den Pfarrer zur erfolgreichen Wahrnehmung seiner
> Aufgaben unfähig machen; 
> 3° Verlust des guten Ruf es bei rechtschaffenen und
> angesehenen Pfarrangehörigen oder Abneigung gegen den Pfarrer, die
> voraussichtlich nicht so bald behoben werden; 
> 4° grobe Vernachlässigung oder Verletzung der
> pfarrlichen Amtspflichten, die trotz Verwarnung weiter andauert; 
> 5° schlechte Vermögensverwaltung, verbunden mit einem
> schweren Schaden für die Kirche, sofern diesem Mißstand nicht durch eine
> andere Maßnahme abgeholfen werden kann. 
> Can. 1742 — § 1. Steht aufgrund der durchgeführten
> Erhebung fest, daß ein Enthebungsgrund gemäß can. 1740 vorliegt, so hat der
> Bischof die Angelegenheit mit zwei Pfarrern zu erörtern, die aus dem auf
> Vorschlag des Bischofs vom Priesterrat hierzu für ständig gebildeten Kreis
> ausgewählt sind, gelangt er hier auf zu der Überzeugung, daß zur
> Amtsenthebung zu schreiten ist, so hat er zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens
> dem Pfarrer den Grund und die Beweise dafür anzugeben und ihn väterlich
> aufzufordern, innerhalb von fünfzehn Tagen zu verzichten. 
> § 2. Bei Pfarrern, die Angehörige eines Ordensinstitutes
> oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind, ist die Vorschrift des
> can. 682, § 2 zu beachten. 
> Can. 1743 — Der Verzicht kann seitens des Pfarrers nicht
> nur einfachhin und bedingungslos, sondern auch bedingt erfolgen, vorausgesetzt,
> daß die Bedingung vom Bischof als rechtlich zulässig angenommen werden kann
> und tatsächlich angenommen wird. 
> Can. 1744 — § 1. Hat der Pfarrer innerhalb der
> gesetzten Frist nicht geantwortet, so hat der Bischof seine Aufforderung zu
> wiederholen und die Nutzfrist für die Beantwortung zu verlängern. 
> § 2. Steht für den Bischof fest, daß der Pfarrer die
> zweite Aufforderung erhalten, aber nicht beantwortet hat, ohne verhindert zu
> sein, oder lehnt der Pfarrer ohne Angabe von Gründen den Verzicht ab, so soll
> der Bischof das Enthebungsdekret erlassen. 
> Can. 1745 — Bestreitet der Pfarrer jedoch den geltend
> gemachten Enthebungsgrund und dessen Begründung, indem er seinerseits Gründe
> vorbringt, die dem Bischof unzureichend scheinen, so hat der Bischof zur
> Gültigkeit des weiteren Vorgehens: 
> 1° den Pfarrer aufzufordern, daß er nach Einsicht in die
> Akten seine Gegenvorstellungen in einer schriftlichen Äußerung zusammenfaßt
> und sogar noch etwa vorhandene Gegenbeweise vorbringt, 
> 2° anschließend, nach einer etwa erforderlichen
> Ergänzung der Erhebung, die Angelegenheit mit den in can. 1742, § 1 genannten
> Pfarrern zu erörtern, sofern nicht wegen deren Verhinderung andere Pfarrer zu
> bestimmen sind; 
> 3° schließlich anzuordnen, ob der Pfarrer zu entheben
> ist oder nicht, und alsbald ein diesbezügliches Dekret zu erlassen. 
> Can. 1746 — Nach Enthebung des Pfarrers hat der Bischof
> Maßnahmen für dessen Versorgung zu treffen, entweder durch Anweisung eines
> anderen Amtes, falls er dazu geeignet ist, oder durch eine Pension, je nachdem
> wie der Fall liegt und die Verhältnisse es gestatten. 
> Can. 1747 — § 1. Der enthobene Pfarrer muß sich der
> Ausübung seines Pfarramtes enthalten, baldmöglichst das Pfarrhaus räumen und
> alles, was der Pfarrei gehört, jenem übergeben, dem der Bischof die Pfarrei
> anvertraut hat. 
> § 2. Handelt es sich jedoch um einen kranken Pfarrer, der
> aus dem Pfarrhaus nicht ohne Beschwerden anderswohin gebracht werden kann, so
> soll es ihm der Bischof sogar zum ausschließlichen Gebrauch solange belassen,
> wie diese Notlage besteht. 
> § 3. Solange gegen das Enthebungsdekret eine Beschwerde
> anhängig ist, kann der Bischof einen neuen Pfarrer nicht ernennen; er hat
> vielmehr einstweilen durch einen Pfarradministrator Sorge zu tragen. 
>   
> KAPITEL II 
> VORGEHEN BEI VERSETZUNG VON PFARRERN 
> Can. 1748 — Wenn das Heil der Seelen oder die
> Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erfordern, daß ein Pfarrer von
> seiner Pfarrei, die er erfolgreich leitet, in eine andere Pfarrei oder ein
> anderes Amt versetzt wird, soll der Bischof ihm die Versetzung schriftlich
> vorschlagen und anraten, Gott und den Seelen zuliebe einzuwilligen. 
> Can. 1749 — Will der Pfarrer dem Vorschlag und der
> Empfehlung des Bischofs nicht Folge leisten, so hat er seine Gründe schriftlich
> darzulegen. 
> Can. 1750 — Glaubt der Bischof trotz der vorgebrachten
> Gründe, an seinem Vorschlag festhalten zu müssen, so hat er mit zwei nach can.
> 1742, § 1 bestimmten Pfarrern die Gründe abzuwägen, die für oder gegen eine
> Versetzung sprechen; wenn er daraufhin der Überzeugung ist, die Versetzung sei
> durchzuführen, hat er gegenüber dem Pfarrer seine väterlichen Aufforderungen
> zu wiederholen. 
> Can. 1751 — § 1. Weigert sich danach der Pfarrer
> weiterhin und glaubt der Bischof, die Versetzung sei vorzunehmen, so hat er das
> Versetzungsdekret. zu erlassen und festzusetzen, daß nach Ablauf einer
> bestimmten Frist die Pfarrei vakant ist. 
> § 2. Ist diese Frist ungenutzt verstrichen, so hat der
> Bischof die Pfarrei als vakant zu erklären. 
> Can. 1752 — Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften
> des can. 1747 anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil
> der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß.
>
> — *Codex Iuris Canonici (deutsch)*

