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2001 Institution Berater

DIE INSTITUTION DER BERATER

Ein Dokument des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

BAHÁ’Í WELTZENTRUM 2001

INHALT

EINFÜHRUNG .................................................................................................................... 3

INTERNATIONALE UND KONTINENTALE BERATER UND DIE HILFSÄMTER

Historische Betrachtung ...................................................................................................... 5 Das Internationale Lehrzentrum ........................................................................................... 6 Die Kontinentalen Beraterämter ........................................................................................... 7 Die Hilfsämter ....................................................................................................................... 8 Assistenten der Hilfsamtsmitglieder .................... ........................................................... 8 Dienst in nationalen, regionalen und örtlichen administrativen Körperschaften .................. 9 Aufgaben der Kontinentalen Berater und ihrer Helfer .........................................................10 Zusammenarbeit mit Nationalen Geistigen Räten ................................................................11 Art und Weise der Zusammenarbeit .....................................................................................12 Beteiligung an Instituten .......................................................................................................14 Der Einzelne und die Gemeinde ...........................................................................................14 Formulierung und Ausführung von Plänen ...........................................................................16 Der Fonds ..............................................................................................................................18 Schutz der Sache Gottes .......................................................................................................18 Koordination und Bereitstellung von Ressourcen .................................................................19

EINIGE BESONDERE ASPEKTE DER ARBEITSWEISE DER INSTITUTION

Das Internationale Lehrzentrum ........................................................................................... 21 Kontinentale Berater ............................................................................................................. 21 Hilfsamtsmitglieder ............................................................................................................. 23 Assistenten ............................................................................................................................ 25 Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen administrativen Körperschaften ................................................................................................................ 25 Wahlen und Tagungen ........................................................................................................ 29 Konferenzen .......................................................................................................................... 29 Budgets, Unterstützungsfonds und Besitztümer ................................................................... 30 Der Kontinentale Fonds ............................................................ ........................................... 31

EINFÜHRUNG

Mehr als drei Jahrzehnte sind seit der Errichtung der Kontinentalen Beraterämter im Jahre 1968 vergangen. Während dieser Zeit hat diese Institution unschätzbare Erfahrungen gesammelt, und ihr Einfluss wird in der ganzen Bahá'í-Welt stärker als je zuvor spürbar. Der Einzug des Internationalen Lehrzentrums in seinen Sitz auf dem Berg Karmel bietet eine günstige Gelegenheit, ein Dokument herauszugeben, das die Arbeitsweise der Institution der Berater beschreibt. Dementsprechend haben wir einen Überblick aus der schon früher zu diesem Thema gegebenen Führung zusammengestellt, und wir hoffen, dass dies nicht nur das Verständnis der Freunde für die Verantwortlichkeiten der Berater und ihrer Helfer, sondern auch das für die Arbeitsweise der Gemeindeordnung im allgemeinen erweitern wird.

Das Dokument besteht aus zwei Teilen. Im ersten geben wir einen Überblick über die verschiedenen Komponenten der Institution und ihrer Aufgaben. Der zweite Teil stellt eine Auflistung von Erklärungen dar, die spezielle Aspekte ihrer Arbeitweise ansprechen.

Die von Bahá'u'lláh konzipierte Gemeindeordnung erreicht ihren göttlich verordneten Zweck durch ein System von Institutionen, jede mit ihrem festgelegten Handlungsbereich. Das höchste leitende Gremium dieser Ordnung ist das Universale Haus der Gerechtigkeit, dessen Richtlinien das offenbarte Wort Gottes zusammen mit den Interpretationen und Ausführungen 'Abdu'l-Bahás und des Hüters sind. Unter seiner Führung wird die legislative, exekutive und judikative Amtsgewalt über die Angelegenheiten der Bahá'í-Gemeinde von den Örtlichen und Nationalen Geistigen Räten ausgeübt. Diese Autorität wird auch durch die von diesen Institutionen ernannten Regionalen Räten, Ausschüssen und anderen Organen ausgeübt, soweit sie ihnen übertragen wurde.

Die Autorität gewählter Gremien, bindende Entscheidungen über die Gemeinde zu fällen, geht Hand in Hand mit dem geistigen, moralischen und intellektuellen Einfluss, den die Gemeindeordnung sowohl auf das Leben der Gläubigen, als auch auf die Arbeit der Institutionen des Glaubens ausübt. Durch den geleisteten Dienst der in den hohen Rang eines Beraters ernannten Einzelnen und durch ihre Beauftragten, erhält dieser Einfluss einen besonderen Charakter. Insbesondere sind die Kontinentalen Berater, die Mitglieder der Hilfsämter und deren Assistenten mit Aufgaben betraut, die sich auf den Schutz und die Verbreitung des Glaubens beziehen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Kontinentalen Berater Führung vom Internationalen Lehrzentrum, einer Institution, deren Mandat global und in unmittelbarer Nähe zum Universalen Haus der Gerechtigkeit tätig ist.

Während sie ihre jeweiligen Funktionen ausführen, teilen sich die beiden Institutionen der Berater und der Geistigen Räte die Verantwortung für den Schutz und die Verbreitung des Glaubens. Diese harmonische Wechselwirkung zwischen ihnen stellt den stetigen Fluss von Führung, Liebe und Ermutigung für die Gläubigen sicher und belebt ihre individuellen und gemeinsamen Bemühungen zur Förderung des Glaubens. Der Wert solcher Wechselbeziehung wird durch die Worte des Hüters unterstrichen, der sich in einem Telegramm vom 4. Juni 1957 zu jener Zeit auf die Hände der Sache und die Nationalen Räte bezog: „SICHERHEIT KOSTBAREN GLAUBENS BEWAHRUNG GEISTIGER GESUNDHEIT BAHÁ'Í GEMEINDEN LEBENSKRAFT GLAUBENS SEINER EINZELNEN MITGLIEDER KORREKTES FUNKTIONIEREN SEINER MÜHSELIG ERRICHTETEN INSTITUTIONEN ERFOLG SEINERWELTWEITEN UNTERNEHMUNGEN ERFÜLLUNG SEINER ENDGÜLTIGEN BESTIMMUNG ALLES UNMITTELBAR ABHÄNGIG GEZIEMENDER ÜBERNAHME SCHWERWIEGENDER VERANTWORTUNGEN NUN AUF MITGLIEDERN DIESER ZWEI INSTITUTIONEN RUHEN ...“

oder? „Die SICHERHEIT unseres KOSTBAREN GLAUBENS, die BEWAHRUNG der GEISTIGEN GESUNDHEIT der BAHÁ'Í GEMEINDEN, die LEBENSKRAFT des GLAUBENS SEINER EINZELNEN MITGLIEDER, KORREKTES FUNKTIONIEREN SEINER MÜHSELIG ERRICHTETEN INSTITUTIONEN, der ERFOLG SEINER WELTWEITEN UNTERNEHMUNGEN, die ERFÜLLUNG SEINER ENDGÜLTIGEN BESTIMMUNG, ALLES UNMITTELBAR ABHÄNGIG von GEZIEMENDER ÜBERNAHME SCHWERWIEGENDER VERANTWORTUNGEN, die NUN AUF MITGLIEDERN DIESER ZWEI INSTITUTIONEN RUHEN ...“

Befreit von den administrativen Aufgaben, die den gewählten Körperschaften übertragen sind, sind die Berater und Hilfsamtsmitglieder in der Lage, ihre Energien auf ihre Aufgabe der Förderung der Einhaltung der Prinzipien seitens der einzelnen Bahá'í, der Bahá'í-Institutionen, und der Bahá'í-Gemeinden zu konzentrieren. Ihr Verständnis der Lehren, in Verbindung mit der Weisheit, welche sich aus der Erfahrung herleitet, die sie durch starkes Engagement in zahlreichen Aspekten von Bahá'í-Aktivitäten erworben haben, qualifiziert sie besonders dazu, Ratschläge zu geben, die die Arbeit der gewählten Körperschaften unterstützen. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass sie einen höheren Rang als die Geistigen Räte einnehmen, sicher, dass sie richtig informiert werden, und dass die Geistigen Räte ihre Ratschläge und Empfehlungen gebührend in Erwägung ziehen. Die administrativen Prozesse des Glaubens haben nicht nur mit juristischen Fragen, Gesetzen, Verordnungen und Programmen, die Aktionen in Gang setzen, zu tun, sondern umfassen auch solche Maßnahmen, die den Freunden eine aus vollem Herzen kommende Antwort entlocken und ihre Energien kanalisieren. Berater und ihre Helfer bringen in all diese administrativen Prozesse ihre Fähigkeiten als Individuen mit Hingabe und weihevollem Geist ein. Ebenso spielen sie eine wichtige Rolle, indem sie die Freunde ermutigen und ihre individuelle Initiative, Vielfalt und Handlungsfreiheit fördern. Bei ihren Bemühungen streben sie danach, den Fußstapfen der Hände der Sache Gottes zu folgen, die von 'Abdu'l-Bahá aufgerufen wurden „die göttlichen Düfte zu verbreiten, die Seelen der Menschen zu erbauen, ihre Bildung zu fördern, den Charakter aller Menschen zu verbessern und immer und unter allen Umständen geheiligt und losgelöst von irdischen Dingen zu sein“.

In 'Abdu'l-Bahá Das Testament S. 40 Nr. 21 : „die göttlichen Düfte zu verbreiten, die Menschenseelen zu erbauen, die Bildung zu fördern, alle Mensch zu bessern und allezeit in jeder Lage von Irdischem geheiligt und gelöst zu sein.“

DAS UNIVERSALE HAUS DER GERECHTIGKEIT

1. Januar 2001

INTERNATIONALE UND KONTINENTALE BERATER UND DIE HILFSÄMTER

HISTORISCHE BETRACHTUNG

1 Die Institution der Hände der Sache Gottes wurde von Bahá'u'lláh geschaffen und von ’Abdu'l-Bahá in Seinem Testament offiziell festgelegt und eingerichtet. Unter der Führung des Hüters wurden die Aufgaben der Institution erläutert und ausgearbeitet. Zu gegebener Zeit schuf Shoghi Effendi die Hilfsämter für den Schutz und die Verbreitung des Glaubens, um den Händen der Sache zuzuarbeiten und sicher zu stellen, dass ihr lebenswichtiger Einfluss die Bahá'í-Gemeinde durchdringt.

2 Mit dem Hinscheiden Shoghi Effendis und der Feststellung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, dass es kein Gesetz erlassen könne, das die Ernennung weiterer Hände der Sache Gottes ermöglichen würde, musste es ein Instrument schaffen, das den Fortbestand der wichtigen Funktionen des Schutzes und der Verbreitung dieser mit hohem Rang bekleideten Funktionsträger des Glaubens in die Zukunft sicherstellt. Der erste Schritt dieser Entwicklung wurde im November 1964 unternommen, als das Universale Haus der Gerechtigkeit sein Verhältnis zur Institution der Hände der Sache Gottes erläuterte, indem es erklärte: „Die Verantwortung für Entscheidungen über Angelegenheiten allgemeiner Natur, welche die Institution der Hände der Sache Gottes betreffen, die in der Vergangenheit vom geliebten Hüter getroffen wurden, ist nun dem Universalen Haus der Gerechtigkeit als höchster und zentraler Institution des Glaubens, der sich alle zuwenden müssen“ übertragen. Zur gleichen Zeit wurde auch die Anzahl der Hilfsamtsmitglieder erhöht und die Hände der Sache Gottes aller Kontinente wurden aufgerufen, eines oder mehrere Mitglieder ihrer Hilfsämter zu ernennen, um in ihrem Auftrag und in ihrem Namen verantwortungsbewusst zu wirken.

3 Im Juni 1968 wurden die Kontinentalen Beraterämter ins Leben gerufen. Diese bedeutsame Entscheidung wurde von einigen Entwicklungen in der Arbeit der Hände der Sache begleitet: Die Dienste der Hände, die vormals Kontinenten zugeordnet waren, wurden weltumfassend, wobei jede Hand eigenständig in direkter Beziehung zum Universalen Haus der Gerechtigkeit handelt; die Hände der Sache waren nicht mehr für die Führung der Hilfsamtsmitglieder zuständig, diese wurden Hilfsinstitutionen der Kontinentalen Beraterämter; die im Heiligen Land wohnhaften Hände der Sache Gottes bekamen die Aufgabe, als Verbindungsglied zwischen dem Universalen Haus der Gerechtigkeit und den Beraterämtern zu dienen; und die Arbeitsbeziehungen zwischen den Händen und den Beraterämtern wurden geklärt. Auch wurde ein Hinweis gegeben auf die zukünftige Errichtung eines Internationalen Lehrzentrums durch das Universale Haus der Gerechtigkeit unter Mithilfe der im Heiligen Land wohnhaften Hände. Das Internationale Lehrzentrum wurde im Juni 1973 errichtet. Im gleichen Jahr wurden die Hilfsamtsmitglieder ermächtigt, Assistenten zu ernennen.

4 Die Existenz der Institution der Hände der Sache und nachfolgend die Institution der Berater, die Einzelpersonen umfassen, spielen eine äußerst wesentliche Rolle bei der Förderung der Interessen des Glaubens. Sie haben aber keine legislative, exekutive oder judikative Autorität, sind gänzlich ohne priesterliche Funktionen und haben kein Recht zur verbindlichen Auslegung. Dies ist ein Charakteristikum der Bahá'í-Gemeindeordnung, ohne Parallele in den Religionen der Vergangenheit. Bahá'u'lláh und nach Ihm 'Abdu'l-Bahá betrauten beide, die gewählten Institutionen des Glaubens und gewisse ernannte Einzelpersonen, mit den Funktionen des Schutzes und der Verbreitung.

5 Hinsichtlich des Internationalen Lehrzentrums stellte das Universale Haus der Gerechtigkeit fest, dass seine Einsetzung die Arbeit der im Heiligen Land wohnhaften Hände der Sache zur Erfüllung gebracht habe. Das Lehrzentrum ist mit der Aufgabe betraut, die Aktivitäten der Kontinentalen Beraterämter zu koordinieren, anzuregen und zu leiten und dient als Bindeglied zwischen ihnen und dem Universalen Haus der Gerechtigkeit.

6 In der Verfassung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit wurde dargelegt: “Die Institution des Berateramtes wurde vom Universalen Haus der Gerechtigkeit geschaffen, um die den „Händen der Sache Gottes“ übertragenen, besonderen Aufgaben des Schutzes und der Verbreitung zu perpetuieren. Die Mitglieder dieses Amtes werden vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ernannt.“ (S.36 D.Verf.d.B.-Gem.)

“Die Institution der Beraterämter wurde vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ins Leben gerufen, um die den Händen der Sache Gottes übertragenen besonderen Aufgaben des Schutzes und der Verbreitung in die Zukunft weiter zu führen. Die Mitglieder dieser Ämter werden vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ernannt.“

7 Im gleichen Dokument werden die beiden ursprünglich vom geliebten Hüter eingeführten Hilfsämter beschrieben: (1. Fassung aus: Die Verfassung der Bahá'í-Gemeinde S. 37:) “In jedem Zuständigkeitesbereich gibt es zwei Hilfsämter, eines zum Schutz, das andere zur Verbreitung des Glaubens. Die Zahl der Mitglieder bestimmt das Universale Haus der Gerechtigkeit Die Hilfsamtsmitglieder führen ihr Amt unter der Leitung des Kontinentalen Berateramtes.“

„In jeder Region soll es zwei Hilfsämter geben, eines für den Schutz und eines für die Verbreitung des Glaubens, deren Mitgliederzahl vom Universalen Haus der Gerechtigkeit festgelegt wird. Die Mitglieder dieser Hilfsämter sollen unter der Führung der Kontinentalen Beraterämter dienen und als ihre Beauftragten, Assistenten und Ratgeber handeln.“

DAS INTERNATIONALE LEHRZENTRUM

8 Das Internationale Lehrzentrum besteht aus neun Mitgliedern, die vom Universalen Haus der Gerechtigkeit aus allen erwachsenen Gläubigen der Welt als Internationale Berater ernannt werden. Jede Amtszeit beginnt jeweils am 23. Mai, unmittelbar nach der Internationalen Bahá'í Tagung und erstreckt sich über fünf Jahre. Die Hände der Sache Gottes sind seit der Einsetzung des Internationalen Lehrzentrums seine ständigen Mitglieder.

9 Die Arbeit des Lehrzentrums ist im Wesentlichen seinem Charakter nach korporativ. Seine Verantwortlichkeiten fordern, dass es dem Universalen Haus der Gerechtigkeit als Quelle für Informationen und Analysen dient und den Kontinentalen Beratern Führung und Ressourcen bietet. Es muss über die Situation des Glaubens in allen Teilen der Welt voll informiert sein und aufmerksam Möglichkeiten zur Ausweitung des Glaubens, zur Festigung seiner Institutionen und zur Entwicklung des Bahá'í-Gemeindelebens beachten. Es muss diese Möglichkeiten im Hinblick auf die globalen Pläne analysieren, den weltweiten Bedarf voraussehen und sicherstellen, dass die benötigten Ressourcen den nationalen Gemeinden zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang widmet es seine Aufmerksamkeit besonders der Entwicklung der menschlichen Ressourcen und hilft den Gemeinden, ihre Kapazität auszuweiten, eine größere Anzahl von Freunden mit geistiger Einsicht, Kenntnis des Glaubens und den für das Dienen wichtigen Fähigkeiten und Kräften auszustatten.

10 Dem Internationalen Lehrzentrum wurde das Mandat verliehen, über die Sicherheit des Gottesglaubens zu wachen und seinen Schutz zu gewährleisten. Es muss alle Fälle von beginnendem Bundesbruch untersuchen – wobei es, falls notwendig, die Dienste der Kontinentalen Berater und ihrer Helfer in Anspruch nimmt und ihre Berichte auswertet – und entscheiden, ob ein Übertreter aus der Sache ausgeschlossen werden sollte. Die Entscheidung wird dem Universalen Haus der Gerechtigkeit zur Prüfung vorgelegt. Eine gleichartige Vorgehensweise wird bei der Wiederaufnahme eines bereuenden Bundesbrechers verfolgt. Weiterhin muss es seine Aufmerksamkeit auf die geistige Gesundheit der Bahá'í-Gemeinde richten und darauf drängen, dass die Berater und ihre Helfer die Gläubigen stärken, damit sie beginnenden Einflüssen innerer und äußerer Opposition der Sache widerstehen. Auch muss es den Nationalen und Örtlichen Geistigen Räten dabei helfen, Fragen zu beantworten, die Zweifel an der Integrität des Glaubens und seiner Lehren aufwerfen könnten.

DIE KONTINENTALEN BERATERÄMTER

11 Derzeit dienen fünf Kontinentale Beraterämter in den fünf Hauptregionen der Welt: Afrika, Nord- und Südamerika, Asien, Australasien und Europa. Die Amtsperiode der Berater und die genaue Begrenzung ihres Wirkungsgebietes werden vom Universalen Haus der Gerechtigkeit festgelegt, ebenso die Anzahl in jedem Amt. Die Amtsperiode, deren Beginn erstmalig für den Tag des Bundes am 26. November 1980 festgelegt wurde, beträgt zur Zeit fünf Jahre.

12 Berater wirken nur innerhalb des kontinentalen Gebietes ihres Amtes, für das sie ernannt wurden. Wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Kontinentes verlegen, geben sie ihre Mitgliedschaft automatisch auf. Die erste Verpflichtung der Berater gilt der Arbeit ihrer eigenen Ämter. Sie arbeiten jedoch mit den Mitgliedern der Kontinentalen Beraterämter in angrenzenden Regionen zusammen und können besondere Aufgaben außerhalb ihres Kontinentes ausführen, wenn sie vom Internationalen Lehrzentrum oder direkt vom Universalen Haus der Gerechtigkeit darum gebeten werden.

13 Jedes Kontinentale Berateramt hält im Laufe seiner Amtsperiode mehrere Treffen ab, um über die verschiedenen Dimensionen ihrer Tätigkeit des Schutzes und der Verbreitung des Glaubens zu beraten. Bestimmte Angelegenheiten, wie die Ernennung von Hilfsamtsmitgliedern und die Zuteilung der Fonds werden vom gesamten Berateramt entschieden. Für die Durchführung anderer Aufgaben – wie zum Beispiel den verschiedenen Komponenten der Bahá'í-Gemeinde einer bestimmten Region des Kontinentes Anregung zu geben – kommen mehrere Berater zusammen, um in gemeinsamer Beratung ihre sich ergänzenden Fähigkeiten einzubringen. Einige Aufgaben wie Leitung und Führung der Hilfsamtsmitglieder einer Region, werden grundsätzlich von einem Berater im Auftrag des Berateramtes erfüllt. Im allgemeinen sollte berücksichtigt werden, dass Berater, im Gegensatz zu anderen Institutionen der Gemeindeordnung, die als Körperschaft arbeiten müssen, vornehmlich als Einzelpersonen handeln. Aufgrund der Flexibilität, die ihrer Institution eigen ist, hat jeder von ihnen bei den meisten seiner Aufgaben eine große Bandbreite an Möglichkeiten zur Verfügung.

14 Wichtig für die Arbeit der Berater ist das Verständnis, dass alle Mitglieder des Kontinentalen Berateramtes für den ganzen Kontinent verantwortlich sind und sich mit dem Zustand des Glaubens in jedem seiner Länder so weit wie möglich vertraut machen müssen. Durch die regelmäßigen Berichte der einzelnen Berater ist das Berateramt auf dem Laufenden bezüglich der Entwicklungen in allen Gebieten des Kontinents und hat die Möglichkeit, seine Mitglieder bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu führen und zu unterstützen. Während kein Berater allein für irgendeine Region als verantwortlich angesehen werden kann, bringt die detaillierte Vertrautheit, die sich jeder durch seine enge Zusammenarbeit mit dem Nationalen Geistigen Rat und den Hilfsamtsmitgliedern einer bestimmten Region erwirbt, für alle Berater des Berateramtes wertvolle Einsicht. DIE HILFSÄMTER

15 Die Mitglieder der Hilfsämter werden durch das Kontinentale Berateramt aus den Reihen der Gläubigen eines jeden Kontinents ernannt. Ihre Amtsperiode dauert fünf Jahre und beginnt am Tag des Bundes des auf die Ernennung der Berater folgenden Jahres. Sie sollten mindestens einundzwanzig Jahre oder älter sein. Alle Mitglieder des Kontinentalen Berateramtes entscheiden über die Ernennung in gemeinsamer Beratung. Diese kann, falls notwendig, auch auf postalischem Wege erfolgen.

16 Die Mitglieder des Hilfsamtes sind dem Kontinentalen Berateramt, das sie ernennt, persönlich verantwortlich. Sie bilden keine entscheidungsfällende Körperschaft. Allerdings können Hilfsamtsmitglieder sich untereinander beraten und zusammenarbeiten, so lange sie darauf achten, von diesem Prinzip nicht abzuweichen.

17 Jedem Hilfsamtsmitglied ist ein bestimmtes Gebiet zugeordnet, und obwohl sich ein solches Gebiet aus praktischen Gründen mit einem Land oder dem Gebiet eines bestimmten Nationalen Geistigen Rates decken kann, gibt es keine feste Regel, dass dies so sein muss. Hilfsämter sind Kontinentale Institutionen, und es muss keinerlei Zusammenhang zwischen den Grenzen der ihren Mitgliedern zugeordneten Gebieten und den Staatsgrenzen geben. Ein Hilfsamtsmitglied tritt nicht außerhalb des ihm zugeordneten Gebietes als solches auf, wenn es nicht gesondert von seinem Berater dazu delegiert wird. Aus nahe liegenden Gründen ist es für Hilfsamtsmitglieder besser, innerhalb des Gebietes in dem sie dienen, zu wohnen. Wenn es jedoch in einem Gebiet keinen geeigneten Kandidaten für diese Aufgabe gibt, können die Berater sich für eine andere Regelung entscheiden.

18 Bei der Zuweisung der Gebiete an die Mitglieder der Hilfsämter stellt das Kontinentale Berateramt sicher, dass der gesamte Kontinent unter den Mitgliedern der beiden Hilfsämter aufgeteilt ist. Das bedeutet, dass die Bahá'í an jedem Ort jeweils ein Hilfsamtmitglied für den Schutz und eines für die Verbreitung haben, an das sie sich wenden können.

ASSISTENTEN DER HILFSAMTSMITGLIEDER

19 Jedes Kontinentale Berateramt bevollmächtigt einzelne Hilfsamtsmitglieder, Assistenten zu ernennen. Die richtige Bezeichnung ist “Assistenten der Hilfsamtsmitglieder“ und nicht “Assistenten des Hilfsamtes“. Ein Assistent wird von einem Hilfsamtsmitglied ernannt, um in einem genau umrissenen Gebiet zu arbeiten und dient nur in diesem Gebiet als Assistent. Assistenten, wie Hilfsamtsmitglieder, arbeiten als Einzelne und nicht als eine beratende Körperschaft.

20 Es ist jedem Kontinentalen Berateramt selbst überlassen, die Dauer der Zeit des Dienens der Assistenten festzulegen. Dies muss nicht weltweit vereinheitlicht sein. Hilfsamtsmitglieder können einige Assistenten für eine festgelegte Amtszeit ernennen und andere nicht. Ernennungen können für eine bestimmte Zeit, wie zum Beispiel ein oder zwei Jahre, mit der Möglichkeit zur Wiederernennung erfolgen. In bestimmten Fällen kann ein Berateramt erlauben, dass Hilfsamtmitglieder Assistenten für ein besonderes oder mehrere Projekte ernennen, von denen einige nur von kurzer Dauer sein können.

DIENST IN NATIONALEN, REGIONALEN UND ÖRTLICHEN ADMINISTRATIVEN KÖRPERSCHAFTEN

21 Alle erwachsenen Bahá'í, einschließlich der Kontinentalen Berater und Mitglieder der Hilfsämter, sind berechtigt, ihre Stimme bei den Abgeordnetenwahlen oder den Wahlen für die Mitglieder eines Örtlichen Geistigen Rates abzugeben. Berater sind jedoch aufgrund ihres Ranges und ihrer besonderen Aufgaben nicht wählbar, um in örtlichen, regionalen oder nationalen Körperschaften zu dienen. Hilfsamtsmitglieder sind für jedes zu wählende Amt wählbar, aber im Falle einer Wahl müssen sie sich entscheiden, ob sie einen solchen Posten auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene annehmen, oder aber Mitglied des Hilfsamtes bleiben wollen, da sie nicht in beiden Funktionen gleichzeitig dienen können.

22 Nach der Wahl in einen Geistigen Rat, Regionalen Rat oder zum Abgeordneten für die Nationaltagung sollte dem Hilfsamtsmitglied eine vernünftige Zeitspanne gewährt werden, um eine Entscheidung zu treffen, und es sollte keinen Zwang verspüren, unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu entscheiden. Die Mitgliedschaft im Hilfsamt wird als triftiger Grund angesehen, um als Ratsmitglied oder Abgeordneter auf ein gewähltes Amt zu verzichten.

23 Obgleich zwischen den Mitgliedern der Institution der Berater und den Geistigen Räten und ihren Organen engste Beziehungen gepflegt werden sollten, werden Hilfsamtsmitglieder nicht in Ausschüsse ernannt, weder als stimmberechtigte noch als nicht stimmberechtigte Mitglieder. Bestimmte Einrichtungen fallen in eine andere Kategorie, wie Gesellschaften für Bahá'í-Studien oder Ausschüsse, die für gewisse Aspekte der sozialen und ökonomischen Entwicklung verantwortlich und auf professionelle Sachkenntnis seiner Mitglieder angewiesen sind. Berater oder Hilfsamtsmitglieder mit den benötigten professionellen Fähigkeiten können in diesen Organen und Ausschüssen dienen, vorausgesetzt natürlich, dass ein solcher Dienst ihre eigentlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Aus dem gleichen Grund kann ein Hilfsamtsmitglied auch in einem Angestelltenverhältnis zu einem Nationalen Geistigen Rat stehen, zum Beispiel für Öffentlichkeitsarbeit oder als Administrator einer Einrichtung, die dem Rat gehört. Ein Berater kann auch im Auftrag des Nationalen Rates die Interessen der Bahá'í-Gemeinde gegenüber den Behörden eines Landes vertreten.

24 Eine der sich ständig entwickelnden Aufgaben der Hilfsamtsmitglieder ist die enge Beteiligung an der Arbeit der Institute, daher können sie in Organen und Ausschüssen dienen, welche die Angelegenheiten von Trainings-Instituten überwachen. Wenn ein Hilfsamtsmitglied in solch einer Körperschaft dient, hat es keinerlei beratende oder entscheidungstreffende Privilegien im Vergleich zu den anderen Mitgliedern. Die Beteiligung von Hilfsamtsmitgliedern an der Arbeit der Institute ist natürlich nicht auf die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat beschränkt; viele dienen auch als Koordinatoren oder Lehrer.

25 Ein Nationaler Geistiger Rat, ein nationaler Ausschuss, ein Regionaler oder Örtlicher Geistiger Rat kann, ebenso wie jeder andere Gläubige, ein Hilfsamtsmitglied direkt bitten, eine Aufgabe zu übernehmen, wie Unterricht auf einem Ferienkurs zu geben oder einen Vortrag auf einer Konferenz zu halten. Es liegt im Ermessen des Hilfsamtsmitgliedes zu entscheiden, ob die Erfüllung einer solchen Bitte andere Verpflichtungen beeinträchtigen würde.

26 Gläubige können gleichzeitig sowohl als Assistenten von Hilfsamtsmitgliedern als auch als Mitglieder von Örtlichen, Regionalen oder Nationalen Geistigen Räten und Ausschüssen dienen und auch ihre Amtsträger sein. Die Ernennung zum Assistenten eines Hilfsamtsmitglieds erfordert also nicht den Rücktritt dieser Person von ihrer Position in anderen administrativen Körperschaften, noch ist sie an und für sich ein Grund, einen solchen Rücktritt anzunehmen. Wenn ein Einzelner glaubt, dass es einen Grund dafür gibt, eine Ernennung als Assistent abzulehnen, steht es ihm natürlich frei, das zuständige Hilfsamtsmitglied darauf aufmerksam zu machen oder mit dem Geistigen Rat darüber zu beraten.

AUFGABEN DER KONTINENTALEN BERATER UND IHRER HELFER

27 Die Kontinentalen Beraterämter und Nationalen Geistigen Räte haben beide besondere Aufgaben, die sich auf den Schutz und die Verbreitung des Glaubens beziehen. Die Aufgaben der Berater beinhalten die Führung der Hilfsamtsmitglieder, mit den Nationalen Geistigen Räten zu beraten und zusammen zu arbeiten und das Internationale Lehrzentrum und somit das Universale Haus der Gerechtigkeit über die Lage des Glaubens in ihren Gebieten stets informiert zu halten.

28 Berater haben die Pflicht, die Ausbreitung und Festigung des Glaubens auf jedem Kontinent anzuregen und die geistigen, intellektuellen und sozialen Aspekte des Bahá'í- Lebens zu fördern. Die Berater und diejenigen, die dazu aufgerufen wurden, ihnen zu helfen, widmen ihre besondere Aufmerksamkeit der geistigen Gesundheit der Gemeinde und der Lebenskraft des Glaubens jedes Einzelnen, der Stärkung der Grundlagen des Familienlebens und dem Studium der Lehren. Gleichfalls sind sie damit befasst, die Fähigkeit der Freunde und ihrer Institutionen zu erweitern, systematische Handlungspläne auszuarbeiten, sie tatkräftig auszuführen und aus Erfahrungen zu lernen, während sie die von Bahá'u'lláh vorausgeschaute Weltzivilisation aufbauen. Die Arbeit der Berater, innerhalb der Bahá'í- Gemeinde eine Kultur des Wachstums zu fördern, ist in diesem Zusammenhang eine grundlegende Voraussetzung.

29 Die Hilfsämter für den Schutz und die Verbreitung des Glaubens haben unterschiedliche Funktionen. Sie haben jedoch auch gewisse gemeinsame Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Vertiefung und der Festigung. Der Hüter hatte von Anfang an vorgesehen, dass die Hilfsämter den Händen “bei der Ausführung ihrer geheiligten Zwillingsaufgabe, den Glauben zu schützen und seine Lehraktivitäten zu fördern“ helfen würden. Einige der Aufgaben, die der Hüter für die Hilfsamtsmitglieder festgelegt hat, sind: Die Lehrarbeit in Zusammenarbeit mit den bestehenden administrativen Körperschaften anzuregen und zu stärken; durch ihren Besuch dabei zu helfen, schwache Zentren, Gruppen und Räte zu aktivieren; bei der effizienten und sofortigen Umsetzung von Plänen zu helfen; mit Pionieren in Kontakt zu bleiben, ihnen zu helfen, auszuharren und ihnen ihre geheiligte Verantwortung vor Augen zu führen; einzelne Gläubige und Geistige Räte durch Korrespondenz und Besuche zu ermutigen; den Gläubigen einzuschärfen, dass die Grundlage jeder Bahá'í-Aktivität Einheit ist; die Freunde zu ermutigen, bereitwillig für die verschiedenen Fonds zu spenden und ihre Aufmerksamkeit auf die Wichtigkeit des persönlichen Bemühens und der persönlichen Initiative zu lenken. Darüber hinaus gab Shoghi Effendi dem Hilfsamt für den Schutz die besondere Aufgabe, über die Sicherheit des Glaubens zu wachen. Wie die Erfahrung zeigt, helfen Mitglieder des Hilfsamtes für den Schutz auch bei der Verbreitung des Glaubens, aber viel Energie konzentrieren sie auf das Vertiefen des Wissens der Freunde über den Bund und auf die Förderung eines Geistes der Liebe und Einheit. Ihre Bemühungen tragen merklich zum Wachstum der Bahá'í-Gemeinde bei, denn der Schutz des Glaubens ist eng mit seiner Verbreitung verbunden.

30 Die Flexibilität und Behutsamkeit, mit der die Berater und Hilfsamtsmitglieder auf ein Bedürfnis eingehen, das sie in einer Gemeinde wahrgenommen haben, wie dem Bedürfnis nach Ermutigung, Erläuterung der Pläne, Vertiefung in die Lehren, Schutz des Bundes, sind bedeutende Elemente ihrer Arbeitsweise. Diese Flexibilität erlaubt es ihnen, so zu handeln, wie es die Gelegenheit erfordert, sei es einen Beitrag zu einer Beratung zu leisten, einem Einzelnen einen privaten Rat zu geben, den Freunden zu helfen, eine Anordnung des Geistigen Rates zu verstehen und ihr zu gehorchen, oder mit Fragen umzugehen, die den Bund betreffen. Bei all diesen Gelegenheiten sind sie in der Lage, die Aufmerksamkeit auf relevante Textstellen zu lenken, Informationen zu geben, Situationen zu untersuchen, und sich mit den Gegebenheiten in einer Weise bekannt zu machen, wie es einem Geistigen Rat nicht immer möglich ist. Sie können dann ihre Ideen, Analysen, Wahrnehmungen und Ratschläge, so wie es ihnen notwendig erscheint, den Geistigen Räten mitteilen, was die Fähigkeit dieser Räte, ihren Gemeinden zu dienen, zwangsläufig steigert. Wo Geistige Räte neu oder schwach sind, werden sie von den Hilfsamtsmitgliedern ermutigt, ihre Arbeit zu organisieren. In allen Fällen vereinigen sie die orstansässigen Gläubigen zur Unterstützung der Initiativen des Geistigen Rates.

31 Die Rolle der Assistenten besteht im allgemeinen in der Verantwortung, die Hilfsamtsmitglieder in ihren Aufgaben zu unterstützen. Die Art ihres Beitrags spiegelt sich jedoch in dem Ausmaß von speziellen Aufgaben wider, die ihm oder ihr von dem Hilfsamtsmitglied, dem sie assistieren, zugewiesen wurde. Die genaue Art solcher Aufgaben richtet sich nach den vom Hilfsamtsmitglied wahrgenommenen Bedürfnissen und Möglichkeiten der Gemeinden, denen es dient, und es ist am meisten in diesem Zusammenhang, wo Orientierung und Führung der Assistenten ihre Bedeutung erhält.

ZUSAMMENARBEIT MIT NATIONALEN GEISTIGEN RÄTEN

32 Die Beziehung der Kontinentalen Beraterämter zu den Nationalen Geistigen Räten ist die einer liebevollen Zusammenarbeit zwischen zwei Institutionen des Glaubens, die dem gleichen Ziele zustreben und begierig darauf sind, die gleichen göttlichen Bestätigungen auf die Bemühungen der Freunde herabkommen zu sehen, die Sache zu verbreiten und fest zu errichten. Es ist eine sich entwickelnde Beziehung, die in dem Maße reicher wird, in welchem beide Institutionen sich der Herausforderung stellen, Bahá'í-Gemeinden aufzubauen und mit Stolz den Vormarsch des Glaubens miterleben.

33 So wie die Kontinentalen Beraterämter und die Nationalen Geistigen Räte zusammenarbeiten, um die Ausbreitung und Festigung der Gemeinde sicher zu stellen, treffen die Nationalen Räte alle für die Ausführung nötigen Entscheidungen und übernehmen die Verantwortung für ihre Umsetzung. Die Berater bringen in ihre Arbeit eine kontinentale Sichtweise ein, die, wenn sie dem Rat in Form von Meinungen, Ratschlägen, Empfehlungen oder Kommentaren dargeboten werden, das Verständnis des Rates bereichert, ihm eine weiter greifende Erfahrung als seine eigene vermittelt und ihn ermutigt, eine Welt umfassende Vision zu pflegen.

34 Als vom Universalen Haus der Gerechtigkeit Ernannte assistieren die Berater dem höchsten Gremium des Glaubens dabei, die Grundlage der Nationalen Geistigen Räte und der Institutionen und Gemeinden unter ihrer Jurisdiktion zu erweitern, ihre Stärke zu fördern und ihre Sicherheit zu schützen. Durch die Hilfsämter kommt den Örtlichen Geistigen Räten und der Basis der Gemeinde der Nutzen der Arbeit der Berater zugute.

35 Die Berater erfüllen ihre Verantwortlichkeiten indem sie die Initiativen, die ein Nationaler Geistiger Rat übernommen hat, unterstützen, Initiativen, die oft aus gemeinsamen Überlegungen der beiden Institutionen heraus entstanden sind. Die Hilfsamtsmitglieder erklären den Freunden das Wesen und den Zweck dieser Initiativen, motivieren sie, sich zu erheben und dem Ruf des Rates zu folgen, und ermutigen sie, in ihrem vereinten Handeln nicht nachzulassen. Die Berater haben natürlich einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie ihre Institution diese Aufgaben wahrnehmen soll.

36 Ein entscheidendes Merkmal das es den Beratern in ihrer Arbeit ermöglicht, den Nationalen Geistigen Räten wertvollen Rat anzubieten, ist ihre Distanz zu administrativen Details, eine Freiheit, die es ihnen gestattet, sich auf die wesentlichen Fragen des Glaubens zu konzentrieren. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass es durch diese Distanz nicht zu extremen Situationen kommt. Berater sollten sich nicht gehemmt fühlen, den Nationalen Geistigen Räten ihre Ansichten über administrative Angelegenheiten darzulegen, und Nationale Geistige Räte sollten sich nicht gehindert fühlen, die Gelegenheit wahrzunehmen, die Berater in solchen Fragen zu konsultieren.

37 Die Berater haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben den Nationalen Geistigen Räten ihre Überlegungen, Ratschläge und Vorschläge anzubieten. Sie machen die Nationalen Räte auf alle Probleme und Tendenzen in der Bahá'í-Gemeinde aufmerksam, die ihrer Ansicht nach Beachtung erfordern. Ihre Aufmerksamkeit gilt in dieser Hinsicht den wesentlichen Funktionen der Nationalen Räte. Wenn die Berater in der Arbeit eines Nationalen Geistigen Rates oder eines seiner Organe ernsthaft Abweichungen von administrativen oder anderen Prinzipien feststellen, müssen sie mit dem Rat über die Angelegenheit beraten und einen Weg zur Korrektur vorschlagen. Dies müssen sie ungeachtet der Befürchtung tun, dass ein solcher Schritt Spannungen zwischen den beiden Institutionen aufkommen lassen könnte.

38 Die Einstellung der Berater und der Nationalen Geistigen Räte zueinander erhält nicht nur durch den Wortlaut des Gesetzes ihre Motivation für eine funktionsfähige Zusammenarbeit. Die Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Verantwortlichkeiten ist für jegliche erfolgreiche Bahá'í-Beziehung nur im Rahmen der geistigen Voraussetzungen möglich. Der Austausch zwischen den beiden Institutionen kommt in einer Atmosphäre der Liebe und im Einklang mit den Forderungen von echtem gegenseitigem Respekt zum Blühen. Bahá'u'lláhs Ermahnung ist in diesem Zusammenhang sehr aufschlussreich. Er sagt: „Setzt nicht die Stufe der Gelehrten in Bahá herab und schmälert nicht den Rang solcher Herrscher, die Gerechtigkeit zwischen euch üben.“

ART UND WEISE DER WECHSELBEZIEHUNG

39 Die Art und Weise, in der eine Wechselbeziehung zwischen den Kontinentalen Beratern und ihren Helfern auf der einen, und den Nationalen Räten und ihren Organen auf der anderen Seite besteht, ist so reguliert, dass eine dynamische gegenseitige Abhängigkeit aufrecht erhalten bleibt. So wie Berater eine unmittelbare beratende Beziehung zu den Nationalen und Örtlichen Geistigen Räten haben, so haben sie ebenfalls direkte Beziehungen zu den Regionalen Bahá'í Räten. Berater können ein Hilfsamtsmitglied beauftragen, sich mit einem Nationalen Geistigen Rat wegen einer bestimmten Sache zu treffen, aber dies darf nicht zur Gewohnheit werden. Sie können die Hilfsamtsmitglieder auch ermächtigen, sich mit Regionalen Räten zu treffen, wenn die Umstände es erfordern. Nationale und Örtliche Geistige Räte können Hilfsamtsmitgliedern keine Anweisungen geben, so sehr sie auch von ihren lebenswichtigen Diensten abhängig sind. Wenn ein Nationaler Geistiger Rat möchte, dass ein Hilfsamtsmitglied in dieser Funktion eine besondere Aufgabe übernimmt, dann muss er seinen Wunsch den Beratern übermitteln. Mit Billigung der Berater können Regionale Räte die Ansichten der Hilfsamtsmitglieder ihrer Region zu allen Aspekten ihrer Arbeit erfragen. Wenn der Nationale Geistige Rat zustimmt, mag es auch von Zeit zu Zeit für ein Hilfsamtsmitglied angeraten sein, sich mit einem nationalen Ausschuss zu treffen, um über die Lage in einer Region zu beraten. Aber auch dies sollte nicht regelmäßig so gemacht werden. Berater selbst kommunizieren normalerweise nicht direkt mit nationalen Ausschüssen.

40 Diese wenigen Einschränkungen der Wechselbeziehung verbessern die Zusammenarbeit zwischen der Institution des Berateramtes und den Geistigen Räten. Sie stellen sicher, dass Energie und Zeit der Hilfsamtsmitglieder nicht als Ergebnis ihres Engagements für die Verwaltung der Lehrarbeit aufgesplittert wird. So werden die Gefahren zweier Extremsituationen vermieden: Die eine, bei der das Hilfsamtsmitglied nach und nach die Leitung eines nationalen Ausschusses übernimmt, und die andere, bei der es auf Anweisung des Ausschusses oder Rates als bloßer Reiselehrer hier- und dorthin geschickt wird.

41 Die effektive Erfüllung der Verantwortlichkeiten beider, der Berater und der Nationalen Geistigen Räte, erfordert einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch. Der Nationale Geistige Rat steht mit allen Teilen seiner Gemeinde durch nationale Ausschüsse, Regionale Räte, Örtliche Geistige Räte und anderen Organen in Kontakt. Die Hilfsamtsmitglieder haben auch unmittelbaren Kontakt zu Örtlichen Geistigen Räten, Gruppen und einzelnen Gläubigen und sind daher über die Entwicklungen in der Gemeinde auf dem Laufenden. Natürlich begrüßen beide Institutionen alle Informationen, die sie regelmäßig voneinander bekommen. Unmittelbarer Informationsaustausch zwischen Nationalen Räten oder ihren Ausschüssen und den Hilfsamtsmitgliedern ist sehr wünschenswert. Berichte, die nur Nachrichten und Informationen enthalten, können frei untereinander ausgetauscht werden. Allerdings müssen Empfehlungen von Hilfsamtsmitgliedern, die das Handeln eines Nationalen Rates oder eines seiner Organe erfordern, an die Berater gerichtet werden, die sie entweder vollständig dem Nationalen Rat mitteilen, sie ändern, sie aber auch ablehnen können.

42 Zu Zeiten der Jahresplanung oder wenn neue Pläne formuliert werden, ist es oft sinnvoll, eine Beratung zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und den Nationalen oder Regionalen Lehrausschüssen oder Regionalen Räten zu arrangieren, bevor diese Pläne ihre endgültige Fassung erhalten. Eine sehr fruchtbare Vorgehensweise hat sich in vielen Teilen der Welt entwickelt, bei der Mitglieder einer Reihe von Institutionen und Organen eines Landes oder einer Teilregion zur Beratung zusammen kommen, um eine gemeinsame Vision für das Wachstum ihrer Gemeinde zu entwickeln und Handlungsstrategien zu diskutieren. Diese “institutionellen Treffen“ helfen, die Freunde davon abzubringen, nicht nur in den Bahnen von Projektmechanismen zu denken, sondern ihren Plänen und anschließenden Handlungen den Geist des Glaubens einzuflößen. Sie tragen viel dazu bei, das Vertrauen der Institutionen zu stärken, die Strategien des Lehrens auszuarbeiten, die den Bedürfnissen ihrer speziellen Region am besten dienen und damit die Unterstützung der Örtlichen Räte und Gläubigen zu mobilisieren.

43 Regelmäßiger Kontakt mit den Örtlichen Geistigen Räten der einem Hilfsamtsmitglied zugeordneten Region ist ein unverzichtbares Erfordernis seiner oder ihrer Funktion. In den meisten Gebieten sind häufige Beratungen nur durch Assistenten möglich. Die Art dieser Beratungen hängt natürlich von den Aufgaben ab, die der Assistent im Namen des Hilfsamtsmitglieds wahrnimmt.

BETEILIGUNG AN INSTITUTEN 44 Die Beteiligung sowohl der Berater als auch der Hilfsamtsmitglieder an der Durchführung von Instituten muss in einem besonderen Licht gesehen werden. Institute werden als Zentren des Lernens betrachtet, und ihr Wesen stimmt mit den Verantwortlichkeiten der Hilfsamtsmitglieder im Bereich der Bildung überein und bietet den Rahmen für ihre Entfaltung. Diese Zentren bieten den Beratern und Hilfsamtsmitgliedern zusätzlich zu anderen ihnen zur Verfügung stehenden Wegen, wie Konferenzen, Ferienkursen und Treffen mit den Freunden, den unmittelbaren Zugriff auf ein offizielles Mittel zur Bildung der Gläubigen. Die Berater und die Nationalen Geistigen Räte müssen bei der Überwachung der Budgets, der Arbeit der Institute und bei der Planung der Programminhalte, der Entwicklung der Lehrpläne und dem Abhalten der Kurse über die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit beraten. Wenn ein Verwaltungsrat benannt wird, entscheidet der Nationale Geistige Rat nach Beratung mit den Beratern und mit deren voller Unterstützung über die Mitgliedschaft dieses Gremiums.

DER EINZELNE UND DIE GEMEINDE

45 Die Autorität, die Angelegenheiten der Gemeinde lokal, national und international zu führen, ist durch göttliche Verordnung den gewählten Institutionen übertragen worden. Die Macht zu handeln liegt allerdings in erster Linie in der Gesamtheit der Gläubigen. Diese Kraft wird auf der Ebene individueller Initiative und auf der Ebene gemeinschaftlichen Wollens freigesetzt. Wenn die Sache Gottes das von Bahá'u'lláh für die Menschheit vorgesehene Ziel verwirklichen soll, muss jede Institution des Glaubens für die Freisetzung von Kraft auf beiden Ebenen sorgen, wie sie auch die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten mit Weisheit sicher stellen müssen. Die Institution der Berater ist vor allem mit dieser lebenswichtigen Aufgabe betraut und mit der Fähigkeit ausgestattet, sie zu erfüllen.

46 Eine kennzeichnende Eigenschaft des Bahá'í-Lebens ist der Geist des Dienens für Gott. Um auf dem Feld des Dienstes zu arbeiten, baut der Einzelne auf seine Liebe zu Bahá'u'lláh, die Macht des Bundes, die Dynamik des Gebetes, die Inspiration und Erziehung, die aus dem regelmäßigen Studium der Heiligen Schriften zu gewinnen sind und auf die verwandelnden Kräfte, die auf seine Seele wirken, wenn er sich bemüht, sein Verhalten in Einklang mit den heiligen Geboten und Prinzipien zu bringen. Dies sind daher alles Themen für eine ständige Beziehung zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und den Gläubigen.

47 In der Arbeit für die Sache Gottes ist die Rolle des Einzelnen von einzigartiger Bedeutung. Es ist der Einzelne, der die Lebenskraft des Glaubens zum Ausdruck bringt, von der der Erfolg der Lehrarbeit und die Entwicklung der Gemeinde abhängen. Bahá'u'lláhs Gebot für jeden Gläubigen, Seinen Glauben zu lehren, verleiht jedem eine unausweichliche Verantwortung, die an keine Institution der Sache abgegeben oder von ihr übernommen werden kann. Es obliegt dem Einzelnen, Gelegenheiten zu ergreifen, Freundschaften einzugehen, Beziehungen aufzubauen, und die Mitarbeit anderer für den gemeinsamen Dienst am Glauben und der Gesellschaft zu gewinnen. Der Einzelne muss die von den beratenden Körperschaften getroffenen Entscheidungen in die Tat umsetzen.

48 Die Initiative des Einzelnen anzuregen ist eine der höchsten Pflichten der Hilfsamtsmitglieder, eine Pflicht, die sie mit der Hilfe von Assistenten erfüllen können, die sie sorgfältig auswählen, ausbilden und pflegen müssen. Dies schließt ein, die Freunde ständig zu ermutigen, den Mut der Helden des Glaubens herauf zu beschwören und die Aufmerksamkeit der Freunde darauf zu lenken, wie wichtig es ist, die Herrlichkeit der Lehren im eigenen Leben beispielhaft zu verkörpern. Es verlangt nach leidenschaftlichen und bewegenden Appellen an die Gläubigen, zu jeder Zeit die Ursache von Einheit und Harmonie zu sein, aufnahmefähige Seelen zum Glauben anzuziehen, sie zu lehren, ihren Glauben zu nähren und sie zu den Ufern der Gewissheit zu führen. Es erfordert, Vertrauen aufzubauen und Angst und Zögern in Mut und Ausdauer zu verwandeln. Es verlangt von den Hilfsamtsmitgliedern und gleichermaßen von denen, welchen sie dienen, ihre eigene Schwäche zu vergessen und ihr Vertrauen auf die Macht göttlicher Bestätigungen zu setzen. Weiterhin bedeutet es, die Freunde bei ihren Bemühungen zu begleiten, während sie die notwendigen Fähigkeiten für einen wirkungsvollen Dienst entwickeln.

49 Die Rolle der Trainings-Institute bei der Entwicklung dieser Fähigkeiten kann kaum überbetont werden. Die Hilfsamtsmitglieder müssen dieses machtvolle Instrument dazu nutzen, die passive Annahme des Glaubens in Leidenschaft für die Lehrarbeit zu verwandeln. Während sie Enthusiasmus verbreiten, müssen sie gleichzeitig helfen, diesen in Bahnen systematischer Bemühungen zu leiten. Es ist in diesem Umfeld systematischen Handelns, wo die Pflege vernünftiger Initiativen der Einzelnen und die Förderung vereinter gemeinsamer Taten zu zwei sich ergänzenden Zielen werden, denen das Hilfsamtsmitglied immer verpflichtet ist.

50 Eine der größten Herausforderungen für alle Institutionen des Glaubens in diesem Gestaltenden Zeitalter ist die Entwicklung örtlicher Gemeinden, Gemeinden, die gekennzeichnet sind durch Toleranz und Liebe und geführt durch starkes Zielbewusstsein und einen gemeinsamen Willen. Es sind diese Gemeinden, in deren Umfeld die Fähigkeiten aller Komponenten – Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder – entwickelt und ihre Kräfte in vereinter Tat vervielfacht werden.

51 Im Herzen der Gemeinde muss ein starker Örtlicher Geistiger Rat arbeiten. Wenn eine Gemeinde mit einer solchen Institution gesegnet ist, erzeugt die ernsthafte Zusammenarbeit zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und dem Örtlichen Rat ein dynamisches, freudvolles und aktives Leben, das geistige Wandlung und systematisches Wachstum fördert. Während jede dieser Institutionen in dem ihr zugeordneten Handlungsbereich aktiv ist, schaffen sie zusammen eine Atmosphäre des Lernens und des disziplinierten Verhaltens, gekennzeichnet durch Langmut und Nachsicht gegenüber Fehlern. Sie schaffen und erhalten die Einheit des Denkens und Handelns in einer Umgebung, die frei ist von übermäßiger Kritik, übler Nachrede, Streit und Auseinandersetzungen, in der es gleichzeitig begrüßt wird, wenn die Gläubigen ihrer Besorgnis Ausdruck verleihen. Durch weisen Rat und liebevolle Unterstützung erziehen sie die Freunde dazu, auf die Entscheidungen des Rates zu horchen und ihr Verhalten auf die Anforderungen eines harmonischen Gemeindelebens auszurichten.

52 Ein wesentliches Merkmal der Kultur, um deren Erschaffung sich die zwei Institutionen bemühen, ist eine gewandelte Einstellung gegenüber materiellen Mitteln. Bahá'í-Leben, sei es individuell oder in der Gemeinschaft, sollte durch Großzügigkeit des Geistes gekennzeichnet sein. Die Hilfsamtsmitglieder fördern diesen Geist, in dem sie die Gemeindemitglieder im Verständnis für die Fonds des Glaubens erziehen und in ihnen das Verlangen opferwillig zu Spenden, wecken. Sie helfen ihnen dabei, die befreiende Wirkung dieser Tat zu erfahren.

53 Beide, sowohl die Hilfsamtsmitglieder für den Schutz als auch die Hilfsamtmitglieder für die Verbreitung des Glaubens setzen sich dafür ein, sicher zu stellen, dass den verschiedenen Komponenten der Gemeinde die angemessene Aufmerksamkeit gewidmet wird. Sie kümmern sich darum, dass die Hindernisse, die derzeit für die volle Teilnahme der Frauen in der Gesellschaft noch bestehen, eins nach dem anderen in der Bahá'í-Gemeinde beseitigt werden. Sie pflegen eine Atmosphäre der Gelehrsamkeit unter den Freunden und den Geist der Toleranz, wie es für das Gedeihen nötig ist. Sie halten jedem die zwingende Notwendigkeit der geistigen Erziehung von Kindern vor Augen und tun alles in ihrer Macht stehende, damit regelmäßig stattfindende Kinderklassen eingerichtet und erhalten werden. Und mit dem vollsten Vertrauen in die Fähigkeit der Jugend, der Sache heldenhafte Dienste darzubringen, helfen sie ihnen, ihre ganze Energie als lebenswichtige Kraft für die Verbreitung des Glaubens und für die Wandlung der Gesellschaft einzubringen.

54 Es ist klar, dass ein solch überwältigendes Ausmaß an Verantwortungen nicht von ein oder zwei Einzelnen, die sich einer wachsenden Anzahl von örtlichen Gemeinden gegenüber sehen, angemessen wahrgenommen werden kann. Speziell hier wird die Wichtigkeit der den Hilfsamtsmitgliedern verliehenen Freiheit deutlich, Assistenten für eine Vielzahl von Aufgaben zu ernennen, sie anzuleiten und liebevoll zu beaufsichtigen. Oftmals wird die Arbeit der Hilfsamtmitglieder nicht im Umfeld von Gemeinden geleistet, die die Führung durch einen reifen Geistigen Rat genießen. In einer Gemeinde, deren Örtlicher Rat sich in den frühen Phasen seiner Entwicklung befindet, ist die Rolle der Assistenten bei der Unterstützung der Einrichtung von Studiengruppen, Andachten, Klassen für die geistige Erziehung von Kindern und Neunzehntage-Festen sogar noch entscheidender. Darüber hinaus widmen die Assistenten ihre Aufmerksamkeit der Stärkung der Örtlichen Geistigen Räte und helfen ihnen dabei, die Kunst der Beratung zu meistern, Sicherheit bei der Entscheidungsfindung zu gewinnen, mutig an Prinzipien fest zu halten und zu lernen, die Freunde zur vereinten Tat zu mobilisieren.

55 Diese herausfordernde Auffassung über die Arbeit der Hilfsamtsmitglieder verlangt nach einer grundlegenden Abkehr von den begrenzten Voraussetzungen der sozialen Ordnung, wie sie in Theorie und Praxis der heutigen Welt die Verwaltung bestimmen. Denn sie strebt danach, jeder individuellen und gemeinschaftlichen Tat eine geistige Bedeutung zuzuordnen. Sie stellt das Heilige in den Mittelpunkt des Gemeindelebens und macht es zum Brennpunkt aller Reflektion in Bezug auf das Handeln. Groß ist in der Tat die Macht, die in jeder geeinten Bahá'í-Gemeinde latent vorhanden ist, egal wie klein die Gemeinde zunächst auch sein mag und wie gering die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sind. Groß sind auch die Bestätigungen, die auf die Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten herabkommen, wenn sie sich selbstlos der Freisetzung dieser Kräfte widmen.

FORMULIERUNG UND DURCHFÜHRUNG VON PLÄNEN

56 Mit Beginn der vierten Epoche des Gestaltenden Zeitalters wurde ein Verfahren eingeführt, bei dem nationale Pläne in gemeinsamer Beratung zwischen Nationalen Geistigen Räten und Kontinentalen Beratern formuliert werden. Diese Entwicklung sichert zwei bedeutsame Vorteile: Sie versetzt jede Institution in die Lage, aus der besonderen Erfahrung und Einsicht der jeweils anderen Nutzen zu ziehen und dadurch dem Planungsprozess zwei verschiedene Informationskanäle von zwei verschiedenen Ebenen der Bahá'í- Gemeindeordnung zugänglich zu machen; außerdem sichert sie den Beratern die benötigte Vertrautheit mit den Hintergründen, Grundprinzipien und Inhalten von Bahá'í-Plänen, die zu unterstützen prinzipiell von ihnen erwartet wird. 57 Die Erstellung eines nationalen Planes erfordert weit mehr als Beratung zwischen den Beratern und dem Nationalen Rat. Hervorragende Ergebnisse kann man beispielsweise durch Beratungstreffen zwischen den verschiedenen Institutionen eines Landes und den aktiven Anhängern des Glaubens erreichen, um dabei die möglichen Vorkehrungen des Planes und seine Folgen ausführlich zu diskutieren. Sobald die Hauptbestandteile des nationalen Planes herausgearbeitet wurden, ist es für den Planungsprozess wünschenswert, schnell auf die regionale Ebene zu wechseln und danach auf die Ebene kleinerer Regionen und schließlich auf die der örtlichen Gemeinden. Eine unverzichtbare Bedingung für den Erfolg in diesem Prozess ist die Ausgewogenheit zwischen den auf nationaler Ebene geförderten Aktionen und den Bemühungen an der Basis.

58 Nationale Pläne, die im Zusammenhang globaler Pläne des Glaubens formuliert werden, dienen als Rahmen, innerhalb dessen die Freunde handeln können. Durch sie setzen Nationale Räte nicht nur Ziele, die sie selbst und ihre Organe durchführen, sondern geben auch den Gläubigen eine Richtung vor, legen Prioritäten und Aktionsbereiche für sie fest und gewinnen aus ihren Herzen kommende Antworten auf die Anweisungen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit. Ebenso ergreifen sie Maßnahmen, um Ressourcen zu schaffen – Literatur, Pioniere und Reiselehrer, regionale und nationale Ereignisse und die benötigten Fonds – um die Initiativen der Freunde zu unterstützen.

59 Die Aktionspläne, die Regionale Räte, Regionale Lehrausschüsse und Örtliche Geistige Räte in dem nachfolgenden Prozess ausarbeiten, müssen über die bloße Aufzählung von Zielen hinaus gehen und eine Analyse der einzuschlagenden Vorgehensweise und der zu verfolgenden Aktionspläne enthalten. Tatsächlich müssen auf dieser Ebene Planung und Umsetzung Hand in Hand gehen. Wenn Lernen Vorrang bei der Arbeitsweise einer Gemeinde hat, dann müssen Visionen, Strategien, Ziele und Methoden immer wieder überprüft werden. Wenn Aufgaben ausgeführt, Hindernisse aus dem Weg geräumt, Ressourcen vervielfacht und aus Fehlern gelernt wurde, müssen Ziele und Vorgehensweisen modifiziert werden, aber auf eine Art und Weise, welche die Kontinuität des Handelns bewahrt.

60 Die Beteiligung der Hilfsamtsmitglieder am Planungsprozess und an der Ausführung hat viele Facetten. Sie leisten ihren Beitrag zu Überlegungen, in denen die weltweiten Ziele und Leistungen des Glaubens analysiert, der Zustand der Gesellschaft und die darin wirkenden Kräfte untersucht und die Möglichkeiten und Bedürfnisse ermittelt werden. Sie bringen ihr Wissen über den Glauben in Beratungen ein, in denen gemeinsame Visionen und Strategien für das Wachstum erarbeitet werden. Ihre Vertrautheit mit den Freunden und ihren Fähigkeiten, besonders, wenn diese durch die Bemühungen der Trainings-Institute entwickelt werden, versetzt sie in die Lage, die Aufmerksamkeit auf diejenigen Merkmale der Aktionspläne zu richten, die realisierbar und in Reichweite der Gläubigen sind. Das Netzwerk von Assistenten, das sie alle ernennen können, bietet ihnen ein Mittel, um die Aktivitäten auf lokaler Ebene anzuregen und bis zum Abschluss zu verfolgen. Und vor allem gibt ihnen die Liebe und Hochachtung, die ihnen entgegen gebracht werden, die Möglichkeit, als Bannerträger die Untersuchungen der Gemeinde anzuführen.

DER FONDS

61 Durch ihre intensive Beschäftigung mit geistiger und materieller Kultur ist die Institution des Berateramtes naturgemäß mit der Vervielfachung und Verwaltung der materiellen Mittel befasst. Die Berater haben ein großes Interesse an allen Fonds des Glaubens, und die Hilfsamtsmitglieder unternehmen jede Anstrengung, die neuen und alten Gläubigen dazu zu erziehen, die geistige Bedeutung des Spendens für die Fonds zu verstehen. Sie helfen auch den verschiedenen Institutionen und Organen der Gemeinde dabei, die Fähigkeit zu entwickeln, die Gelder auf effektive und umsichtige Weise auszugeben. Wenn ein nationaler Rat für die Bestreitung seiner jährlichen Ausgaben um einen Zuschuss aus dem Internationalen Bahá'í-Fonds bittet, holt das Universale Haus der Gerechtigkeit die Meinung eines Beraters ein, der eng mit diesem Rat zusammen arbeitet. Den Beratern stehen auch eine Reihe von Unterstützungsfonds zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, die finanziellen Mittel Nationaler Geistiger Räte zu ergänzen, wenn es einen besonderen Notfall gibt, oder Möglichkeiten, die andernfalls nicht wahrgenommen werden können.

62 Zur Finanzierung der Institution selbst rief der Hüter in einer Botschaft vom 6. April 1954 zur Einrichtung von fünf Kontinentalen Bahá'í-Fonds auf. Diese Fonds, die inzwischen wohl etabliert sind, unterstützen die Aktivitäten der Berater und ihrer Hilfsamtsmitglieder – ihre Reisen und ihre administrativen Ausgaben – und werden jeder von einem Mitglied des Berateramtes verwaltet, das vom Universalen Haus der Gerechtigkeit zum Treuhänder des Kontinentalen Fonds ernannt wird.

63 Eine der unschätzbaren Gnadengaben, die das Spenden für die Fonds des Glaubens bietet, ist die Möglichkeit, auf den Ruf Bahá'u'lláhs zu antworten, indem man andere ernennt, die das Lehren für einen übernehmen. „Geh-Du-Für-Mich“-Fonds (Deputizations Fonds, Stellvertreter Fonds) wurden auf allen Ebenen – lokal, national und international – eingerichtet, um eine Verbindung zwischen denen zu schaffen, die jemanden unterstützen möchten und denjenigen, die begierig darauf sind, sich zu erheben und auf dem Feld des Lehrens zu dienen. Der internationale „Geh-Du-Für-Mich“-Fonds wird vom Internationalen Lehrzentrum verwaltet, das hinsichtlich seiner Verwendung Empfehlungen von den Kontinentalen Beratern bekommt. In seiner Ridván-Botschaft 1996 hat das Universale Haus der Gerechtigkeit dargelegt, dass einen Lehrer zu benennen, der an einem Institut dient, eine der Möglichkeiten ist, jener Verantwortung nachzukommen, und hat die Möglichkeit eröffnet, dazu zweckgebunden an den Kontinentalen Fonds zu spenden. Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten, die an der Basis der Gemeinde arbeiten, sind in einer idealen Position, die Gläubigen zu motivieren, auf diesen Aufruf zur Ernennung eines Stellvertreters zu antworten und sie mit detaillierten Informationen über den derzeitigen Bedarf zu versorgen. Damit gewinnen ihre Präsentationen sofort an Bedeutung und sind für die Freunde interessant.

SCHUTZ DER SACHE GOTTES

64 Der Angelpunkt für die Einheit der Menschheit ist die Macht des Bundes, und diese Macht belebt jedes kennzeichnende Element des Bahá'í-Lebens. Vor dem Hintergrund dieser einzigartigen Eigenschaft der Offenbarung Bahá'u'lláhs nähert sich die Institution des Berateramtes ihrer heiligen Pflicht, den Glauben zu schützen. Hilfsamtsmitglieder, besonders die, denen die Aufgabe des Schutzes übertragen wurde, müssen sich immer der zwingenden Notwendigkeit eines Mittelpunktes, auf den sich alle konzentrieren müssen, bewusst sein: nämlich 'Abdu'l-Bahá, Mittelpunkt des Bundes, und Seine von ihm bestimmten Nachfolger, der Hüter und das Universale Haus der Gerechtigkeit.

65 Bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz des Glaubens bemühen sich die Berater und Hilfsamtmitglieder darum, die Wurzeln der Gewissheit zu nähren, die Flamme der allumfassenden Liebe in den Herzen der Freunde anzufachen, die althergebrachten Gewohnheiten von Konflikt und Streit zu bekämpfen und die Bande der Freundschaft und Einheit zu festigen, das Festhalten an den in den Lehren enthaltenen Prinzipien und ethischen Standards zu fördern, die Sichtweise der Gläubigen über die Beschränkungen der Selbst-Bezogenheit zu erheben, damit sie ihre Energien der Wohlfahrt der menschlichen Rasse widmen und ihre Treue zur Ordnung Bahá'u'lláhs stärken. Den Gläubigen zu helfen, einen hohen moralischen Standard zu erreichen, bedeutet nicht, in ihr Privatleben einzudringen. Diese Verantwortung ist im Wesentlichen erzieherischer Natur. Der liebevolle Rat, den die Hilfsamtsmitglieder den Örtlichen Räten auf der einen Seite anbieten, und die warmherzige Kameradschaft, die sie und ihre Assistenten auf der anderen Seite mit den Freunden pflegen, sind geeignete Mittel, die sie in die Lage versetzen, diesen Erziehungsprozess voran zu treiben. Die Gesamtwirkung dieser Bemühungen, verbunden mit dem Nutzen, den die Freunde aus den sich thematisch aufbauenden Kursen ziehen, zum Beispiel den von den Instituten angebotenen, tragen in großem Maße zur Schaffung von gesunden und dynamischen örtlichen Gemeinden bei. Dieser Erziehungsprozess schließt auch die Anwendung von Sanktionen durch die Geistigen Räte ein, wann immer dies unbedingt notwendig wird. In solchen Fällen kann der von Beratern und Hilfsamtsmitgliedern gegebene Rat von besonderem Wert sein.

66 Obgleich das Vertiefen des Verständnisses der Freunde für den Bund und das Verstärken ihrer Liebe und Loyalität zu ihm von höchster Wichtigkeit sind, enden die Pflichten der Hilfsamtsmitglieder für den Schutz hier nicht. Die Hilfsamtsmitglieder müssen immer wachsam bleiben, die Taten derer überwachen, die von den Eingebungen ihres Egos getrieben versuchen, die Saat des Zweifels in die Herzen der Freunde zu säen und den Glauben zu untergraben. Grundsätzlich sollten die Gläubigen, wann immer sie solche Probleme bemerken, sofort Verbindung mit der Institution aufnehmen, der zuzuwenden sie sich geneigt fühlen, sei es ein Berater, ein Hilfsamtsmitglied, ein Nationaler Geistiger Rat oder ihr eigener Örtlicher Rat. Dann wird es zur Pflicht dieser Institution, sicher zu stellen, dass der Bericht in die richtigen Kanäle geleitet wird und dass alle anderen betroffenen Institutionen sofort informiert werden. Nicht selten wird die Verantwortung einem Hilfsamtsmitglied zufallen, in Abstimmung mit dem betreffenden Rat in irgendeiner Form auf die Situation zu reagieren. Diese Mitwirkung schließt ein, den betreffenden Gläubigen zu beraten, ihn, falls notwendig, vor den Konsequenzen seines Tuns zu warnen, und die Aufmerksamkeit der Berater auf die schwerwiegende Situation, die ihr Eingreifen erfordern mag, zu lenken. Natürlich muss das Hilfsamtsmitglied jede Anstrengung unternehmen, um den Plänen jener wenigen, die trotz der Versuche, sie zu führen, schließlich den Bund brechen, entgegen zu wirken und der Ausbreitung ihres Einflusses Einhalt zu bieten.

67 Im allgemeinen mag bei den Freunden die Notwendigkeit, den Glauben vor den Angriffen der Feinde zu schützen, nicht auf Verständnis stoßen, besonders in Orten, wo Angriffe nur sporadisch auftreten. Sicher ist jedoch, dass solche Angriffe zunehmen werden, konzertiert und möglicherweise universell. Die Schriften sagen deutlich nicht nur die Intensivierung der Ränke innerer Feinde, sondern auch zunehmende Feindschaft und wachsenden Widerstand seiner äußeren – religiöser wie weltlicher – Gegner im Verhältnis zum Vormarsch unseres geliebten Glaubens bis zum schließlichen Sieg voraus. Daher sollten angesichts der Warnungen Shoghi Effendis, die Hilfsämter zum Schutz des Glaubens “fortwährend“ ein “wachsames Auge“ auf diejenigen richten, welche “als Feinde bekannt sind oder aus dem Glauben ausgeschlossen wurden“, mit Umsicht ihre Tätigkeiten erforschen, die Freunde mit Klugheit vor der unausweichlich kommenden Gegnerschaft warnen und dabei erklären, wie jede Krise im Glauben Gottes sich zu allen Zeiten schließlich als Segen erwies. Sie sollten sie auf die “schrecklichen Anfechtungen“ vorbereiten, die dazu “bestimmt sind, die Armee des Lichtes gegen die Mächte der Finsternis aufzubieten“.

KOORDINATION UND BEREITSTELLUNG VON RESSOURCEN

68 Die Arbeit der Berater und ihrer Helfer ist gekennzeichnet durch das gegenseitige sich Ergänzen und das Zusammenspiel zweier Fähigkeiten. Auf der einen Seite haben die Mitglieder dieser Institution die Freiheit als Einzelne zu beobachten, zu analysieren, Schlüsse zu ziehen, anderen Ratschläge zu geben und für sich selbst Aktionspläne zu formulieren. Auf der anderen Seite zeigt die weltumfassende Aktivität dieser Funktionsträger des Glaubens einen Zusammenhalt, der sich in Übereinstimmung mit der ständigen Führung durch das Universale Haus der Gerechtigkeit befindet. Dieser Zusammenhalt wird erreicht durch den andauernden Austausch zwischen den Kontinentalen Beratern und dem Internationalen Lehrzentrum.

69 Für die Koordination, Anregung und Anleitung der Kontinentalen Beraterämter stellt das Internationale Lehrzentrum ihnen eine Reihe von Ressourcen zur Verfügung. Diese umfassen die Dienste Einzelner mit besonderem Fachwissen wie auch einige Fonds, die das Lehrzentrum entweder direkt einem Projekt zuteilt oder in Form von Pauschalbeträgen, die je nach Ermessen des Berateramtes verwendet werden, wie zum Beispiel für den Einsatz von Pionieren und Reiselehrern, zum Subventionieren von Literatur, um Lehrprojekte und Wachstumsprogrammen zu helfen und die Durchführung von Trainings-Instituten zu unterstützen. Die Bereitstellung dieser Ressourcen ermöglicht es der Institution der Berater, den Gläubigen zu helfen, auf die Erfordernisse einer dynamischen und wachsenden Gemeinde zu antworten.

70 Eine Ressource, die das Internationale Lehrzentrum den Beratern, und durch sie der Gemeinde im allgemeinen, als Ganzes zur Verfügung stellt, ist ein sich ansammelnder Vorrat an aus Erfahrung geborenem Wissen – die Erfahrung einer äußerst vielfältigen Gemeinde, die sich der Schaffung einer neuen Kultur verschrieben hat. Durch das Netzwerk von Beratern, Hilfsamtsmitgliedern und Assistenten kann das Lehrzentrum das Wirken individueller und gemeinschaftlicher Anstrengungen beobachten, ihre Methoden und Vorgehensweisen analysieren, und seine eigenen Schlussfolgerungen in die Prozesse systematischen Wachstums des Glaubens einbringen. Daher haben wir in der Institution der Berater ein System, durch welches die in den entlegensten Flecken der Welt gemachten Erfahrungen mit allen Gläubigen geteilt werden. Die Beratung wird bereichert, die Experimentierfreudigkeit angeregt und das Vertrauen in die Sicherstellung des Erfolgs dieses großen Unternehmens, für das sich die Bahá'í-Welt einsetzt, gestärkt.

EINIGE BESONDERE ASPEKTE DER ARBEITSWEISE DER INSTITUTION

DAS INTERNATIONALE LEHRZENTRUM

71 Das Internationale Lehrzentrum handelt bei der Entscheidungsfindung gemeinschaftlich als Körperschaft. Allerdings müssen seine Mitglieder in der Erfüllung ihrer Pflichten auch Reisen unternehmen. Während ihrer Reisen stellen die Internationalen Berater bei der einen Gelegenheit die Ansichten des Lehrzentrums dar und bei der anderen geben sie allgemeine Ratschläge und Ermutigung.

72 Um seine Ziele zu erreichen, arbeitet das Internationale Lehrzentrum vornehmlich durch die Kontinentalen Berater; ihre Ratschläge ermöglichen es den Beratern und ihren Helfern, diese Empfehlungen und Einsichten bei ihren Interaktionen mit den Freunden einzubringen. Auf diese Art ist der Einfluss des Internationalen Lehrzentrums auf die Geistigen Räte und einzelnen Bahá'í, abgesehen von bestimmten internationalen Pionieren und Reiselehrern, indirekt. Das Lehrzentrum unterhält keine Korrespondenz mit Geistigen Räten oder Regionalen Räten. Wenn es von ihnen oder von Einzelnen Briefe erhält, die nichts mit Pionieren oder Reiselehren zu tun haben, leitet es diese an das Universale Haus der Gerechtigkeit weiter.

73 Eine der Strukturen, welche bei den Bemühungen des Internationalen Lehrzentrums und der Kontinentalen Berater in der Entsendung von Pionieren und Reiselehrern helfen, sind die Kontinentalen Pionierausschüsse, die unter der Leitung des Lehrzentrums arbeiten. Ihre Arbeit stärkt die der Nationalen Geistigen Räte und ihrer Organe.

74 Die Korrespondenz des Internationalen Lehrzentrum mit den Kontinentalen Beratern dient dazu, ihnen Führung und Informationen zu geben und ist Hilfsquelle bei der Erfüllung ihrer Pflichten. Bei der Beratung mit einem Nationalen Geistigen Rat kann sich ein Berater entschließen, einen Brief des Lehrzentrums im Ganzen oder partiell dem Rat mitzuteilen. Aber er kann sich auch dazu entschließen, darauf zu verzichten, um zum Beispiel den Eindruck zu vermeiden, der Rat solle dazu gebracht werden, den vorgebrachten Ansichten mehr Aufmerksamkeit zu widmen.

75 Sollten die Umstände das Universale Haus der Gerechtigkeit daran hindern, am Ende einer der fünfjährigen Periode neue Ernennungen vorzunehmen, wird das Internationale Lehrzentrum weiterarbeiten, bis diese Ernennungen vorgenommen werden können.

KONTINENTALE BERATER

76 Innerhalb der vom Universalen Haus der Gerechtigkeit gesetzten Richtlinien hat jedes Kontinentale Berateramt große Entscheidungsfreiheit, über Dinge wie die Unterteilung eines Kontinentalbereiches in Zonen und die Skizzierung der Grenzen dieser Zonen zu entscheiden. Während es von großem Wert ist, wenn sich eine Gruppe von Beratern trifft, um über die Bedingungen und Bedürfnisse der Länder in einer bestimmten Zone zu beraten, so sollte doch darauf geachtet werden, dass eine unangemessene Betonung der zonalen Gruppen diese nicht in rigide Strukturen verwandelt.

77 Jedes Kontinentale Berateramt legt die Vorgehensweisen fest, nach denen seine Mitglieder die Arbeit der Hilfsämter durchführen, die Region bereisen, die unter der Jurisdiktion des Berateramtes steht, den Nationalen Geistigen Räten berichten und sich austauschen mit Regionalen Räten, Örtlichen Geistigen Räten und Einzelnen.

78 Jedes Berateramt trifft Entscheidungen bezüglich der Korrespondenz, legt seine offizielle Adresse fest und richtet ein zentrales Büro und falls nötig, Nebenstellen ein. Dokumente, die den Erwerb von Eigentum oder das Anmieten von Büros oder den Besitz von Ausstattungsgegenständen betreffen, können im Namen des Berateramtes ausgestellt werden, wenn dies rechtlich annehmbar ist und wenn nicht, im Namen eines Geistigen Rates oder eines vertrauenswürdigen Einzelnen. Was die rechtliche Anerkennung angeht, ist es zur Zeit für die Kontinentalen Beraterämter adäquat, die Anerkennung, die den Nationalen Geistigen Räten gewährt ist, dafür zu nutzen.

79 Die Büroarbeiten sollten im Namen der Kontinentalen Beraterämter ausgeführt werden und nicht im Namen des Büros selbst. Alle Briefe der Kontinentalen Beraterämter werden jeweils von einem Berater in deren Auftrag unterzeichnet und nicht mit der unpersönlichen Bezeichnung “Kontinentales Berateramt“.

80 Sowohl die Kontinentalen Beraterämter als auch deren individuelle Mitglieder korrespondieren direkt mit dem Bahá'í-Weltzentrum über alle Fragen, die mit der Arbeit der Institution zu tun haben. Normalerweise wird diese gesamte Korrespondenz an das Internationale Lehrzentrum gesandt, welches sie, falls nötig, dem Universalen Haus der Gerechtigkeit und seinen Organen im Weltzentrum mitteilt. Berater können wie individuelle Gläubige auch an das Universale Haus der Gerechtigkeit oder an eines seiner Organe schreiben. Darüber hinaus können sie auch in allen Angelegenheiten, die mit Entwicklung zu tun haben, direkt mit dem Büro für Soziale und Wirtschaftliche Entwicklung am Weltzentrum korrespondieren, sei es in ihrer Eigenschaft als Berater oder als einzelne Gläubige.

81 Berater können mit Nationalen Geistigen Räten außerhalb ihres Kontinentes korrespondieren, wenn dies erforderlich wird.

82 Ein Berater kann ein Nachrichtenblatt an eine Gruppe von Hilfsamtsmitgliedern und ihre Assistenten senden oder ein Rundschreiben an die Örtlichen Geistigen Räte oder die Gläubigen eines Gebietes richten. Wenn allerdings ein Berater ein Schriftstück in Form eines Nachrichtenblattes erstellt, um es regelmäßig unter den Mitgliedern einer Gemeinde zu verteilen, würde dies bei den Freunden Verwirrung hervor rufen. Nachrichtenblätter, die von Kontinentalen Beraterämtern und Nationalen Geistigen Räten ausgegeben werden, müssen nicht von einem Überprüfungsausschuss überprüft werden, ebenso nicht die Nachrichtenblätter von Hilfsamtsmitgliedern für ihre Assistenten. Es ist jedoch wünschenswert, den Nationalen Rat über solche Veröffentlichungen zu informieren.

83 Die Unterlagen der Mitglieder des Kontinentalen Berateramtes und der Hilfsamtsmitglieder gehören der Institution; sie dürfen nicht als persönliche Unterlagen angesehen werden. Ein Berateramt muss sicher stellen, dass Vorkehrungen getroffen werden für die sachgerechte Aufbewahrung seiner Unterlagen und für die Verwendung der Materialien, die von den Freunden zusammen getragen wurden, deren Zeit des Dienens in den Beraterämtern zu Ende gegangen ist.

84 Die Aussage, dass die Berater von jenen administrativen Funktionen befreit sind, die den gewählten Körperschaften zugeteilt sind, bedeutet nicht, dass sie keine administrativen Pflichten haben. Die Berater erfüllen viele solcher Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung ihrer Büros, den ihnen zur Verfügung stehenden Fonds und der Arbeit der Hilfsamtsmitglieder. Darüber hinaus können ihnen vom Universalen Haus der Gerechtigkeit Aufträge erteilt werden, die es erfordern, dass sie vorübergehend administrative Funktionen wahrnehmen, die normalerweise von einer gewählten Körperschaft ausgeübt werden.

85 Berater können als Huqúqu’lláh-Beauftragte ernannt werden.

86 Sollte die Anzahl der Mitglieder einer Gemeinde auf neun sinken, kann ein Berater vorübergehend im Örtlichen Geistigen Rat und als ein gewählter Funktionsträger dienen, bis sich Ersatz findet.

87 Falls zu irgendeiner Zeit und aus irgendeinem Grund die Kommunikation mit dem Bahá'í-Weltzentrum unterbrochen wird, müssen die Berater in jedem Kontinent gemeinsam und einzeln den Nationalen Geistigen Räten dabei helfen, die Weiterführung der Lehrarbeit und die übliche Administration des Glaubens ohne Unterbrechung sicher zu stellen, bis die Kommunikation wieder hergestellt werden kann.

88 Sollte es sich am Ende einer fünfjährigen Amtszeit für das Universale Haus der Gerechtigkeit als unmöglich erweisen, die Mitgliedschaft der Kontinentalen Beraterämter zu überprüfen und zu erneuern, müssen die Beraterämter fortfahren ihre Aufgaben zu erfüllen, selbst wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder ihre Funktionen nicht mehr ausüben können, bis günstigere Umstände vorherrschen und es dem Haus der Gerechtigkeit ermöglichen, neue Ernennungen in Betracht zu ziehen.

89 Als ernannte Funktionsträger des Glaubens sollten die Berater und Hilfsamtsmitglieder von den Freunden respektvoll geachtet werden. Was den Gebrauch des Wortes “Berater“ bei der Bezugnahme auf ein bestimmtes Mitglied eines Kontinentalen Berateramtes angeht, so gibt es keinen Einwand dagegen. Jedoch ist der übertriebene Gebrauch von Titeln in Bezug auf diese Rangstufen nicht wünschenswert. Der Titel sollte nicht untrennbar mit dem persönlichen Namen des Beraters in Verbindung gebracht werden, wie es der Fall wäre, wenn man sich auf ein Mitglied des Berateramtes zum Beispiel als “Berater Jones“ bezöge. Ebenfalls ist es nicht ratsam, sie einfach als “Berater“ anzusprechen.

90 Es ist ganz natürlich, dass manches Mal, zum Beispiel bei einer Vorstellung von jemanden, seine oder ihre zurückliegenden Dienste als Mitglied eines Berateramtes erwähnt werden. Es sollte aber selbstverständlich sein, dass “ehemaliger Berater“ kein Titel ist, den jemand tragen kann.

HILFSAMTSMITGLIEDER

91 Für ein Kontinentales Berateramt ist es nicht erforderlich, mit Nationalen Geistigen Räten über bestimmte Ernennungen von Hilfsamtsmitgliedern zu beraten. Die Entscheidung, dies zu tun oder zu lassen, liegt ausschließlich bei den Beratern.

92 Das Kontinentale Berateramt kann Mitglieder eines Hilfsamtes jederzeit während der fünfjährigen Amtszeit austauschen, wenn es, aus welchem Grund auch immer, findet, dass ein Hilfsamtsmitglied nicht in der Lage ist, die ihm zugedachten Aufgaben zu erfüllen. 93 Die Frage, an welches der beiden Hilfsämter – Verbreitung oder Schutz – sich ein Örtlicher Geistiger Rat oder ein einzelner Gläubiger mit einem bestimmten Anliegen wenden sollte, ist keine festgelegte Angelegenheit, sondern kann nach und nach in dem Maße geklärt werden, wie die Erfahrung auf örtlicher Ebene zunimmt. Wenn ein Hilfsamtsmitglied das Gefühl hat, dass eine Angelegenheit besser an seinen oder ihren Kollegen herangetragen worden wäre, so kann dies leicht vereinbart werden.

94 Die Mitgliedschaft in einem Hilfsamt sollte als triftiger Grund für den Rücktritt aus einem Nationalen Geistigen Rat angesehen werden. Wenn besondere Umstände bestehen, aufgrund derer der Rat das Gefühl hat, ein Rücktritt des Hilfsamtsmitgliedes sei schädlich für die Interessen des Glaubens, er oder sie aber darauf besteht, dann sollte die Angelegenheit an das Universale Haus der Gerechtigkeit verwiesen werden. Solange dessen Entscheidung aussteht, sollte das Hilfsamtsmitglied seine Mitgliedschaft im Nationalen Geistigen Rat fortsetzen und die Situation dem Kontinentalen Berateramt erklären.

95 Es mag innerhalb eines Landes besondere Umstände geben, die es für einen Gläubigen erforderlich machen, sowohl in einem Hilfsamt als auch in einem Ausschuss, oder sogar in einem Nationalen Geistigen Rat oder Regionalen Rat zu dienen, wenn er gewählt ist. In jedem Fall wird dies als vorübergehende Maßnahme angesehen, die aufgrund einer Anordnung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit erfolgt.

96 Es gibt eine Reihe von Situationen, die hinsichtlich der Hilfsamtsmitglieder und dem Wahlverfahren entstehen können, die der Entscheidung des Nationalen Geistigen Rates überlassen sind. Diese beinhalten die zu befolgende Vorgehensweise für den Fall, dass ein Hilfsamtsmitglied es ablehnt, als Abgeordneter zu dienen, nachdem es gewählt wurde; ob es gestattet ist, Hilfsamtsmitglieder zu bitten, als Stimmenzähler zu dienen; und in bezug auf den Zeitpunkt der Wahl der Funktionsträger, wenn ein in einen Rat gewähltes Hilfsamtsmitglied sich Bedenkzeit erbittet, um zu entscheiden, ob es den einen oder den anderen Pfad des Dienens beschreiten möchte. Ein Abgeordneter, der zum Hilfsamtsmitglied ernannt wird, kann weiterhin bis zur nächsten Nationalversammlung als Abgeordneter dienen.

97 Es ist für ein Hilfsamtsmitglied vorzuziehen, bei einer Regionaltagung nicht als Vorsitzender gewählt zu werden. Wenn es jedoch dazu gewählt wurde, kann dies angenommen werden, ohne vom Hilfsamt zurücktreten zu müssen.

98 Ein Stimmzettel bei der Wahl eines Geistigen Rates oder eines Regionalen Rates oder der Abgeordneten für die Nationaltagung sollte nicht für ungültig erklärt werden, weil er den Namen eines Hilfsamtsmitgliedes enthält.

99 Hilfsamtsmitglieder können als Stellvertreter des Treuhänders oder zu Beauftragten des Huqúqu’lláh ernannt werden.

100 Sollte die Anzahl der Mitglieder einer Gemeinde auf neun sinken, so kann wie ein Berater, auch ein Hilfsamtsmitglied vorübergehend im Örtlichen Geistigen Rat , und wenn gewählt, auch als ein Funktionsträger dienen. Ein Hilfsamtsmitglied muss unter diesen Umständen nicht um Erlaubnis bitten, in einem Örtlichen Geistigen Rat dienen zu dürfen, aber es sollte das Kontinentale Berateramt darüber informieren.

ASSISTENTEN

101 Es ist nichts dagegen einzuwenden, Jugendliche als Assistenten von Hilfsamtsmitgliedern zu ernennen. Dies liegt im Ermessen der Berater.

102 Funktionsträger von gewählten Körperschaften können zu Assistenten von Hilfsamtsmitgliedern ernannt werden. Dies hängt sehr von den örtlichen Umständen ab, und Mitglieder der Hilfsämter sind gehalten, bei solchen Ernennungen Weisheit und Umsicht walten zu lassen.

103 Es ist unpassend für Hilfsamtsmitglieder, Assistenten einzig zu dem Zweck zu ernennen, ihnen bei der Büro-Arbeit zu helfen.

104 Ein Hilfsamtsmitglied für die Verbreitung oder den Schutz in einer Region kann die Dienste eines Assistenten in Anspruch nehmen, der von einem anderen Hilfsamtsmitglied ernannt wurde, vorausgesetzt, dass dies vorher mit ihm oder ihr abgesprochen wurde. Die zwei Hilfsamtsmitglieder können sich untereinander so verständigen, dass dies nicht in jedem Einzelfall besprochen werden muss.

105 Obwohl es nicht klug wäre, einem Assistenten die Rolle zu geben, regelmäßig andere Assistenten zu beaufsichtigen, so gibt es doch keinen Grund, der ein Hilfsamtsmitglied daran hindern würde, einen seiner Assistenten zu bitten, falls und wenn sich die Notwendigkeit dazu ergäbe, seine Hilfe auszuweiten, Führung zu geben und das Wissen und Verständnis anderer Assistenten zu vertiefen.

106 Assistenten, die Mitglied in einem Geistigen Rat, Regionalen Rat oder einem Ausschuss sind, fungieren im Kontext dieser Mitgliedschaft nicht als Assistenten, und sie haben dieselbe Pflicht, die Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren, wie die anderen Mitglieder.

WECHSELBEZIEHUNG UNTER NATIONALEN, REGIONALEN UND ÖRTLICHEN ADMINISTRATIVEN KÖRPERSCHAFTEN

107 Obwohl Berater normalerweise nicht im Kontakt mit nationalen Ausschüssen stehen, kann ein Nationaler Geistiger Rat eine direkte Beziehung zwischen ihnen für einen gewissen Zweck und eine gewisse Zeitspanne herstellen.

108 Normalerweise hat bei Beratungen mit den Beratern – individuell, in Gruppen oder als gesamtes Berateramt – und einem Nationalen Geistigen Rat der Vorsitzende des Rates den Vorsitz inne. Unter gewissen Umständen kann ein Rat einen der Berater bitten, den Vorsitz zu übernehmen. Wenn mehrere Nationale Geistige Räte bei einem Treffen vertreten sind, zu dem die Berater eingeladen haben, wäre es angebracht, dass einer der Berater die Beratung leitet.

109 Es ist normal, dass Freunde sich notfalls mit der Bitte um Rat an einen Berater wenden, auch wenn es sich bei den Beteiligten um Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates handelt. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Berater die Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates ermutigen würden, ihnen regelmäßig Dinge mitzuteilen, die die Belange des Rates selbst betreffen.

110 Es ist im Ermessen des Nationalen Geistigen Rates , ob er seine Protokolle oder Auszüge daraus, den Beratern geben möchte. Es ist indessen unpassend für ein Kontinentales Berateramt, Protokolle seiner Treffen mit Nationalen Geistigen Räten zu teilen. Wenn das Kontinentale Berateramt zustimmt, kann ein Nationaler Geistiger Rat Kopien seiner Protokolle den Hilfsamtsmitgliedern des Landes überlassen.

111 Ein Geistiger Rat oder Regionaler Rat kann beschließen, in seinen Protokollen eine Aufzeichnung der ihm durch einen Berater mündlich gegebenen Ratschläge oder Informationen aufzunehmen, oder diese als Anhang beizufügen. Wenn der Berater den Wortlaut einer solchen Aufzeichnung auf Richtigkeit überprüfen möchte, sollte ihm oder ihr natürlich diese Höflichkeit erwiesen werden. Eine solche Überprüfung unterscheidet sich deutlich davon, das Protokoll als solches einer außen stehenden Autorität zur Anerkennung vorzulegen.

112 Obwohl ein Nationaler Geistiger Rat beschließen kann, die Örtlichen Geistigen Räte unter seiner Jurisdiktion zu ermutigen, ihre Protokolle den Hilfsamtsmitgliedern ihrer Region zur Verfügung zu stellen, um dadurch eine enge Verbindung herzustellen, sind die Örtlichen Räte nicht daran gebunden. Dies liegt in ihrem eigenen Ermessen.

113 Die Berater bekommen keine Anweisungen für ihre Arbeit von den Nationalen Geistigen Räten. Dennoch befinden sie sich als individuelle Gläubige unter der Jurisdiktion des Nationalen Geistigen Rates, wo immer sie auch sein mögen. Wenn ein Nationaler Rat von speziellen Vorkommnissen Kenntnis erhält, zum Beispiel dass ein Berater etwas gesagt hat, was schädlich für die Arbeit des Glaubens sein könnte, sollte der Rat sich dem Problem sofort zuwenden, in dem er die Angelegenheit liebevoll aber offen mit den Beratern bespricht, und Beispiele heran zieht.

114 Wenn ein Nationaler Geistiger Rat glaubt, dass die Tätigkeiten eines Hilfsamtsmitglieds Probleme verursachen, sollte er sich mit der Angelegenheit an die Berater wenden und nicht das Hilfsamtsmitglied direkt ansprechen. Aber wo es sich um eine rein persönliche Angelegenheit handelt, mag der Rat es vorziehen, dies mit dem Hilfsamtsmitglied zunächst selbst zu klären, in der Hoffnung, dass das Problem vertraulich geregelt werden kann. Jedes ernsthafte Problem mit einem Hilfsamtsmitglied sollte aber in jedem Fall den Beratern berichtet werden.

115 Ein Hilfsamtsmitglied ist als individueller Bahá'í denselben Sanktionen unterworfen wie jeder andere Gläubige im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten. Ehe jedoch der Nationale Geistige Rat eine entsprechende Maßnahme vornimmt, muss die Angelegenheit zuerst mit den Beratern besprochen werden.

116 Wenn ein Hilfsamtsmitglied in der Arbeit des Nationalen Geistigen Rates oder eines seiner Organe ein Problem entdeckt, das seiner Meinung nach Aufmerksamkeit erfordert, ist es seine Pflicht, dies den Beratern zu berichten, die ihrerseits, falls sie dem zustimmen, die Angelegenheit mit dem betroffenen Nationalen Rat behandeln.

117 Führung und Ausbildung von Hilfsamtsmitgliedern sind Pflichten der Berater, während das Training der Assistenten ein unmittelbares Anliegen der Hilfsamtsmitglieder ist. Ein Nationaler Geistiger Rat kann diese Verantwortung nicht übernehmen. Wenn die Berater und ein Nationaler Rat in ihren Beratungen zu dem Schluss gelangen, dass für ein Hilfsamtsmitglied eine bestimmte Form von Ausbildung notwendig ist, um in einem bestimmten Bereich seiner Bemühungen wirksam arbeiten zu können, kann dies von den Beratern arrangiert werden.

118 Für eine Sitzung mit einem Örtlichen Geistigen Rat muss ein Assistent nicht von einem Hilfsamtsmitglied delegiert werden. Assistenten können sich mit Örtlichen Geistigen Räten treffen, wenn sie die besonderen Ziele verfolgen, die ihnen von den Hilfsamtsmitgliedern gegeben wurden. Es gibt natürlich Anlässe, zu denen ein Hilfsamtsmitglied einen Assistenten bittet, sich in einer bestimmten Angelegenheit mit einem Rat zu treffen.

119 Ein Assistent kann, wenn ein Nationaler oder Örtlicher Geistiger Rat ihn darum bittet, eine bestimmte Aufgabe in seiner Eigenschaft als einzelner Gläubiger erfüllen, aber nicht als Assistent.

120 Es ist für Assistenten unpassend, sich in ihrer Eigenschaft als Assistenten mit dem Nationalen Geistigen Rat zu treffen.

121 Hilfsamtsmitglieder geben Örtlichen Geistigen Räten oder einzelnen Gläubigen keine Weisungen für ihre Aktivitäten, aber es steht ihnen vollkommen frei, Vorschläge zu machen und Empfehlungen zu geben, die sie für weise und nützlich halten. Darüber hinaus helfen sie Örtlichen Räten dabei, den Zustand der geistigen Einheit, der Aktivität und Entwicklung zu erreichen, wie in den Schriften so eindringlich erwähnt. Es obliegt den Hilfsamtsmitgliedern, mit den Örtlichen Geistigen Räten und den Gläubigen ein liebevolles, warmes Verhältnis aufzubauen, so dass diese sich spontan um Rat und Hilfe an sie wenden.

122 Im Verhältnis zwischen Hilfsamtsmitgliedern und Örtlichen Geistigen Räten ist es für den Geist der liebevollen Zusammenarbeit und Ermutigung, der für den Fortschritt des Glaubens an jedem Ort wesentlich ist, nicht nur unnötig, sondern schädlich, Unterschiede zu betonen. Die Unterschiede von Rängen, Funktionen oder Vorgehensweisen zwischen den Organen der Bahá'í-Gemeindeordnung sind dazu gedacht, die Arbeit des Glaubens zu kanalisieren, nicht zu behindern. Alle diese Merkmale der Gemeindeordnung können am besten im Kontext demütigen Dienens für die Gesegnete Vollkommenheit betrachtet werden, welches das höchste Ziel für alle ist, die sich unter dem Banner des Größten Namens versammeln.

123 Man sollte nicht unterstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Beratern und ihren Helfern auf der einen Seite und die der Räte und ihrer Organe auf der anderen Seite bedeutet, dass sie zur gleichen Zeit aktiv am gleichen Projekt arbeiten müssen. Zweifellos wäre in vielen Fällen die gleichzeitige Beteiligung sinnvoll und sogar nötig, aber die Arbeit der Berater, des Nationalen Geistigen Rates und aller seiner nachgeordneten Institutionen, kann sehr wohl getrennt und zu verschiedenen Zeiten ausgeführt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht miteinander in Konflikt geraten, und dass die Informationen darüber, welche Arbeiten mit welchen erreichten Ergebnissen ausgeführt wurden, vollständig und offen ausgetauscht werden.

124 Im allgemeinen ist es nicht die Aufgabe der Hilfsamtsmitglieder, sondern die der Geistigen Räte, sich mit den persönlichen Problemen Einzelner, Konflikten zwischen ihnen und mit Disziplinarmaßnahmen zu beschäftigen. Die Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten sind jedoch lebenswichtige Elemente der Bahá'í-Gemeindeordnung mit Funktionen, die die Beratung der Gläubigen einschließt. Wenn ein Gläubiger sich in einer persönlichen Angelegenheit an ein Hilfsamtsmitglied oder an einen Assistenten wendet, ist es die Entscheidung des Hilfsamtsmitgliedes oder des Assistenten, dem Gläubigen einen Rat zu geben, oder ihn zu bitten, sich an den Geistigen Rat zu wenden.

125 Jeder Gläubige ist frei, sich bei seiner Entscheidungsfindung, ob er Pionieren sollte oder nicht, mit dem Nationalen Geistigen Rat und seinen ausführenden Organen oder mit einem Berater oder Hilfsamtsmitglied zu beraten. Jedem dieser einzelnen Gläubigen oder institutionellen Organen steht es genauso frei, eine solche Beratung anzuregen und Vorschläge zu machen, wobei jedoch die letztliche Entscheidung der Angelegenheit dem betroffenen Gläubigen überlassen bleibt. Die Rolle der Berater und Hilfsamtsmitglieder bei der Ermutigung zum Pionieren ist von besonderer Bedeutung. Die Hilfsamtsmitglieder sind in einer besonders vorteilhaften Position, um die Freunde mit Informationen zu versorgen, die sie aus den ihnen zur Verfügung stehenden Dokumenten hinsichtlich der Bedürfnisse des Glaubens haben. Wenn ein Gläubiger sich entscheidet, dieses Feld des Dienens zu betreten, sollte er durch das Hilfsamtsmitglied an die geeignete Stelle verwiesen werden, sei es ein nationaler Ausschuss oder der Kontinentale Pionierausschuss, der sich mit den administrativen Details beschäftigen wird.

126 Die Verantwortung für die Administration von Reise-Lehrprojekten fällt dem Nationalen Rat und seinen nachgeordneten Organen zu. Dies schließt den Kontakt zwischen den Reiselehrern und den Beratern oder Hilfsamtsmitgliedern nicht aus. Tatsächlich kann ein solcher Kontakt beiden Seiten helfen, vorausgesetzt es wird berücksichtigt, dass die administrative Autorität in diesen Angelegenheiten bei den Räten und ihren Ausschüssen liegt.

127 Dank ihrer kontinentalen Perspektive können die Berater schnell Gelegenheiten für die Zusammenarbeit benachbarter nationaler Gemeinden wahrnehmen, insbesondere in Grenzgebieten und sogar über kontinentale Grenzen hinweg. In solchen Fällen werden die Berater ermutigt, Beratungen zwischen den beteiligten Nationalen Geistigen Räten zu arrangieren und ihnen dabei zu helfen, effektive gemeinsame Unternehmungen zu planen.

128 In Teilen einiger Kontinente stellt die Verbreitung von Bahá'í-Literatur eine außerordentliche Herausforderung dar. In solch einem Fall kann das Kontinentale Berateramt einen Mechanismus in Gang setzen, der an das Büro eines seiner Mitglieder angeschlossen ist und mit dessen Hilfe Informationen über Literatur verbreitet werden; dadurch kann die Situation in den betroffenen Ländern beobachtet werden. In dieser Eigenschaft hat der Berater die Freiheit, so viel wie erforderlich mit den Bahá'í-Verlagen zu kommunizieren.

129 Berater beobachten Möglichkeiten in ihren Gebieten, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bahá'í-Gemeinde, bei denen sich Gläubige an Aktivitäten im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beteiligen können. Sie haben dabei sowohl die Ermutigung zu Einzelinitiativen auf diesem Betätigungsfeld im Blick, als auch darauf, die Kapazität innerhalb der geeigneten Organisationen zu fördern, Programme zu entwerfen und umzusetzen. Ihre Arbeit bringt Konsultationen mit Nationalen Geistigen Räten und Regionalen Räten mit sich, welche Rolle die Bemühungen um soziale und wirtschaftliche Entwicklung beim Wachstum der Gemeinde spielen sollen und wie sie die Aktivitäten zur Ausbreitung und Festigung ergänzen können. Die enge Beteiligung der Berater an den Trainings-Instituten versetzt sie in die Lage, diesen Organen dabei zu helfen, Ausbildungen im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung durchzuführen und sogar Projekte in Gang zu bringen, vorausgesetzt, die Institute sind stark genug, dies zu tun.

WAHLEN UND TAGUNGEN

130 Berater, die bei einer Nationaltagung anwesend sind, haben die Freiheit, sich an den Beratungen zu beteiligen. Berater haben auch bei Internationalen Tagungen Rederecht, aber da es so wenig Zeit und so viele Abgeordnete gibt, verzichten sie meistens darauf, dieses Recht auch auszuüben.

131 Wenn an einer Nationaltagung keine Berater teilnehmen können, mögen sie für diese Tagung ein oder zwei Hilfsamtsmitglieder als ihre besonders bevollmächtigten Stellvertreter ernennen. Hilfsamtsmitglieder, die bei einer Nationaltagung anwesend sind und nicht von den Beratern delegiert wurden, haben kein Rederecht, es sei denn, die Nationaltagung gibt es ihnen.

132 Die Berater und die Nationalen Geistigen Räte müssen gemeinsam daran arbeiten, dass die Heiligkeit der Bahá'í-Wahlen nicht verletzt wird. Zu den Aktivitäten, die während des Jahres im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen durchgeführt werden können, gehört das Unterrichten der Gläubigen über die Grundlagen von Bahá'í- Wahlen, ebenso wie die Abgeordneten mit der geheiligten Natur ihrer Verantwortung vertraut zu machen. Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten können den Freunden bei der Wahl von Örtlichen und Regionalen Räten sowie bei den Abgeordneten-Wahlen helfen. Es hat sich als eine fruchtbare Praxis erwiesen, wenn der Nationale Geistige Rat am Tag der Nationaltagung oder am Vorabend eine Zusammenkunft arrangiert, auf der ein oder mehrere Berater zu den Abgeordneten über die geistige Bedeutung von Bahá'í-Wahlen und die Pflichten der Abgeordneten sprechen.

133 Die Berater sollten sehr wachsam gegenüber Praktiken sein, die – zu Recht oder auch nicht – als Wahlpropaganda aufgefasst werden könnten. Wenn solche Praktiken beobachtet werden, sollten die Berater die Aufmerksamkeit des Nationalen Geistigen Rates auf angemessene Weise darauf lenken. Für den Fall, dass deutliche Abweichungen von den eingeführten Bahá'í-Verfahrensweisen bei der Durchführung einer Nationaltagung auftreten, sollten die Berater oder ihre an der Tagung teilnehmenden bevollmächtigten Stellvertreter sich an das Weltzentrum wenden.

KONFERENZEN

134 Es gibt viele Gründe, weshalb Berater Zusammenkünfte einberufen können, an denen mehrere nationale Gemeinden beteiligt sind. Solche Konferenzen sollten aber vor ihrer Durchführung vom Bahá'í-Weltzentrum bestätigt werden. Darüber hinaus ist es für die Berater angebracht, den betroffenen Nationalen Räten die Abhaltung von internationalen Konferenzen vorzuschlagen, zum Beispiel internationale Jugendkonferenzen und die Jugend zu Aktivitäten ermutigen, welche die für die Veranstaltungen nötige Begeisterung hervorrufen.

135 Die Berater können Konferenzen mit den Hilfsamtsmitgliedern eines ganzen Kontinents oder eines Teils davon abhalten. Es mag manchmal wünschenswert sein, Nationale Ratsmitglieder einzuladen, um Hilfsamtsmitglieder auf diesen Konferenzen zu treffen und sie, falls notwendig, aus dem kontinentalen Fonds zu unterstützen.

136 Innerhalb einer nationalen Gemeinde werden Konferenzen und Seminare vom Nationalen Geistigen Rat oder seinen Ausschüssen einberufen und nicht durch die Berater oder Hilfsamtsmitglieder. Dies geschieht, um den Eindruck zu vermeiden, dass es zwei parallel ablaufende Serien von Konferenzen im selben Land gibt, eine unter der Aegide des Nationalen Rates und eine unter der der Berater.

137 Ein Hilfsamtsmitglied kann Mitglieder einiger benachbarter Örtlicher Geistiger Räte innerhalb seines Verantwortungsbereiches zu einer Konferenz einladen, um über Projekte oder Probleme, die sie betreffen zu beraten. Selbstverständlich können Hilfsamtsmitglieder auch auf eigene Initiative hin Treffen ihrer Assistenten veranstalten.

BUDGETS, UNTERSTÜTZUNGSFONDS UND BESITZTÜMER

138 Beratern steht es frei, mit einem Nationalen Geistigen Rat über die verhätlnismäßige Höhe der Zuteilungen von nationalen Fonds für die verschiedenen Zwecke zu beraten.

139 Ein wichtiger Aspekt bei den Beratungen zwischen Beratern und einem Nationalen Geistigen Rat ist die Verwendung der Unterstützungsfonds, die den Beratern zur Verfügung stehen. Obgleich die Zwecke dieser verschiedenen Fonds klar festgelegt sind, gibt es doch ein großes Maß an Flexibilität ihrer Verwendung. Fonds zur Unterstützung der Förderung von Literatur und audiovisuellem Material können zum Beispiel dazu verwendet werden, um ganz oder teilweise den Kauf, die Übersetzung und die Produktion verschiedener Werke zu subventionieren; Basisliteratur-Programme zu entwickeln; oder die Fähigkeiten von Bahá'í- Verlagen und anderen Organen zu verbessern, so dass sie Literatur und audiovisuelle Materialien effizient und finanziell funktionsfähig produzieren und vertreiben können. Unterstützungsfonds zur Förderung der Lehrarbeit können einem Nationalen Rat zugänglich gemacht werden, um ihn in die Lage zu versetzen, aus sich kurzfristig ergebenden unerwarteten Gelegenheiten Nutzen zu ziehen, um langfristige Bemühungen zu unterstützen oder sogar, um Programme für das Wachstum des Glaubens in einer ganzen Region zu unterstützen. Andere Fonds werden den Beratern zur Durchführung von Trainings- Institutskursen zur Verfügung gestellt, zur Unterstützung einiger ihrer Mitarbeiter und um kleine finanzielle Aufwendungen zu decken. Die Mechanismen für die Auszahlung all dieser Fonds werden vom Internationalen Lehrzentrum nach Bedarf geregelt.

140 Berater oder ihre Beauftragten können mit den Regionalen Räten beraten, wenn sie ihre Jahresbudgets festlegen, die dann dem Nationalen Geistigen Rat zur Bestätigung vorgelegt werden. Es ist auch dem Ermessen der Berater überlassen, einem Regionalen Rat finanzielle Hilfe aus den ihnen zur Verfügung stehenden Unterstützungsfonds zuzuteilen.

141 Die Verwaltung der Bahá'í-Liegenschaften mit all ihren Aspekten ist eine Angelegenheit, mit der sich der Nationale Geistige Rat zu beschäftigen hat und fällt normalerweise nicht in den Verantwortungsbereich der Berater. Wenn jedoch die Berater zu irgendeinem Zeitpunkt bemerken sollten, dass sich die Dinge im Zusammenhang mit einer bestimmten Liegenschaft als schädlich für die besten Interessen des Glaubens erweisen sollten, haben sie die Pflicht, ihre Bedenken dem Nationalen Rat zu unterbreiten.

DER KONTINENTALE FONDS

142 Jedes Kontinentale Berateramt übermittelt zu Beginn des Jahres seine Budgetplanung an das Internationale Lehrzentrum. Wenn die geschätzten Spenden für den Kontinentalen Fonds nicht den erwarteten Ausgaben entsprechen, bekommt das Berateramt Hilfe aus dem Internationalen Bahá'í-Fonds.

143 Einem Kontinentalen Berateramt steht es grundsätzlich frei, wie es möchte, jeden Bahá'í-Fonds oder jegliche Bahá'í-Unternehmung aus dem Kontinentalen Fonds zu unterstützen. Sie werden dabei natürlich sehr zurückhaltend sein, wenn ihre Unternehmungen vom Internationalen Bahá'í-Fonds unterstützt werden.

144 Es gibt keinen Hinderungsgrund für die Berater, die Einzelheiten des Kontinentalen Fonds ganz oder teilweise den Nationalen Geistigen Räten oder den Freunden des Kontinentes, auf dem sie dienen, mitzuteilen. Obwohl diese Praxis nicht ermutigt wird, liegt die Entscheidung in solchen Angelegenheiten allein beim Kontinentalen Berateramt selbst.

145 Nationale Gemeinden stehen nicht alle auf der gleichen Stufe der Entwicklung, und die Umstände unterscheiden sich stark von Gemeinde zu Gemeinde. Daher können sich die Berater und Hilfsamtsmitglieder bei der Unterrichtung der Freunde über die Fonds des Glaubens in einigen Regionen dazu entschließen, die Betonung auf die Örtlichen und Nationalen Fonds zu legen, während sie anderswo bei ihrem allgemeinen Aufruf auch den Kontinentalen Fonds mit einschließen, wenn sie die Freunde allgemein ansprechen. Es ist erlaubt, ja sogar für viele Nationale und Örtliche Geistige Räte wünschenswert, zu Spenden für den Kontinentalen Fonds aufzurufen.

146 Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten sollten normalerweise nicht am aktiven Sammeln von Spenden für den Kontinentalen Fonds beteiligt sein. Solche Spenden können durch die Örtlichen Geistigen Räte und den Nationalen Geistigen Rat gegeben werden und wenn die Berater Vorkehrungen dafür getroffen haben, auch direkt an den Kontinentalen Fonds. Jedoch kann ein Hilfsamtsmitglied oder ein Assistent, besonders in entlegenen Regionen, wenn es von den Freunden darum gebeten wird, aus praktischen Gründen eine Spende von ihnen zur Weiterleitung an den Kontinentalen oder andere Fonds annehmen.

147 Ausgaben der Hilfsamtsmitglieder zur Durchführung ihrer Arbeiten sollten, falls nötig, vom Kontinentalen Fonds übernommen werden. Wenn Bedarf dafür besteht, kann ein Kontinentales Berateramt beschließen, einem Hilfsamtsmitglied ein Budget zur Verfügung zu stellen, damit es für einen vorher bestimmten Zeitabschnitt vollzeitlich dem Glauben dienen kann. Die Berater müssen bei solch einer Entscheidung die langfristigen Auswirkungen eines derartigen Schrittes bedenken.

148 Normalerweise sind die Assistenten aufgrund der örtlichen Natur ihrer Arbeit in der Lage, ihre Pflichten ohne Unterstützung durch den Kontinentalen Fonds zu erfüllen.

149 Obwohl es möglich ist, dass die Freunde ihre Unterstützung für einen Trainings- Instituts-Lehrer über jeden Fonds, der sich als praktisch erweist, zu leiten, kommt doch der Betonung des Kontinentalen Fonds eine besondere Bedeutung zu, da die Berater in der Lage sind, die Institute zu benennen, die solche Unterstützung benötigen. Die hierfür zweckgebundenen Spenden, die den Örtlichen oder Nationalen Fonds zugeführt werden, würden schließlich an den betreffenden Kontinentalen Fonds zur Auszahlung weitergeleitet werden.

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